74 Allein keineswegs steht fest, inwieweit die Realsteuerpflichtigen die Gemeindelasten tragen sollen. M. a. W.: in welchem Verhältnis sollen die beiden Besteuerungsgrundsätze zueinander, der der Be steuerung nach der Leistungsfähigkeit zu dem der Leistung und Gegenleistung, im Gemeindeahgabenwesen zur Verwirklichung gelangen? Uber dieses Problem wird man wohl noch lange grübeln. Wir wollen uns mit ihm hier nicht beschäftigen. Unsere Aufgabe soll vielmehr sein, die Immobiliarbesteuerung innerhalb ihres eigenen Rahmens nach dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Belastung zu unter suchen. Von der ungenügenden Beweglichkeit der Ertragssteuern, ins besondere der Grundsteuer, war schon oben die Rede. Sie geben nicht mit der Zunahme der Bevölkerung und des Volkswohlstandes steigende Einnahmen. Sie sind auch ihrer inneren Natur nach wenig steigerungsfähig in ihren Erträgnissen, d. h. sie können nur schwer erhöht werden, ohne ungerecht zu wirken. Dies um so mehr, je veralteter und mangelhafter ihre Grundlagen sind. Dies gilt besonders von der Grundsteuer in Italien, wie wir früher darlegten 1 ). Es sei hier nur an jene systemlose Vielheit von Grund steuerkatastern erinnert, die auf ganz verschiedene Zeiten und Ver hältnisse zurückgehen. Zwar ist (durch Gesetz von 1886) eine Neu katastrierung des ganzen Landes und damit die Schaffung einer ein heitlichen Besteuerungsgrundlage angeordnet, bei dem langsamen Port schreiten der Katastrierungsarbeiten jedoch wird die Steuer zum großen Teil noch nach den alten Katastern erhoben. Die Zuschläge verschärfen die der staatlichen Immobiliar besteuerung anhaftenden Mängel, steigern die Ungleichmäßigkeit der Belastung und wirken bei der Verteilung ungerecht. Diese Mängel treten natürlich um so schärfer hervor, je höher die Zuschläge sind. Die starke Steigerung der kommunalen Immobiliarsteuerlast gibt in der Tat zu ernsten Bedenken Anlaß. Die Zuschläge werden immer höher, die Klagen über Überlastung des Grundbesitzes immer lauter. Wie die Gesamtlast der Gemeindezuschläge von 1883 bis 1907 gestiegen ist, erhellt aus folgender Tabelle, in der wir die gesamten Gemeinden im Königreiche wie in seinen Teilen nach der Höhe ihrer in diesen beiden Jahren erhobenen Zuschläge gruppiert haben. ') Siehe oben S. 3f.