88 den Umfang der steuerpflichtigen Objekte: der staatliche Oktroi wurde in den geschlossenen Gemeinden ausgedehnt auf Mehl, Brot und sonstige Mehlprodukte x ), Eeis, Öle, Butter, Eindsfett, Schweine schmalz und Zucker. Die Maximalgrenze für die Gemeindezuschläge ermäßigte es dagegen von 40 auf 30 °/ 0 der staatlichen Abgabe. Da aber die staatlichen Sätze erheblich erhöht wurden, so kam diese Er höhung auch den Gemeinden zugute, deren Einnahmen aus dem dazio consumo daher stiegen. Dem Einanzinteresse der Gemeinden war, was Fettstoffe und Zucker anlangt, mit einem 80 %igen Zuschlag zur staatlichen Abgabe nach erhöhtem Tarif mehr gedient als, wie bisher, mit 10 % ad valorem. In bezug auf Mehl, andere Mehl produkte und Eeis waren die Gemeinden befugt, einen Zuschlag zu der bezüglichen Staatssteuer bis zu 30% oder eine Wertsteuer von 10—15 % zu erheben. Für die Yerbrauchsobjekte aber, die der aus schließlichen Gemeindebesteuerung Vorbehalten waren, hielt man den Maximalsatz von 10% ad valorem aufrecht, doch konnte er mit Ge nehmigung durch königliches Dekret bis auf 15 % erhöht werden. Auch konnte mit Zustimmung der Staatsregierung der kommunale dazio di consumo auf andere als die gesetzlich bestimmten Gegen stände ausgedehnt werden. Eine wesentliche Erweiterung ihrer Besteuerungsbefugnis brachte den Gemeinden das Gesetz vom 11. August 1870 (Anlage L), das den Zweck hatte, ihnen Ersatzmittel zu beschaffen für den Verlust, der ihnen aus der (durch das gleiche Gesetz auferlegten) Beschränkung der Befugnis, Zuschläge zu den direkten Staatssteuern zu erheben, erwuchs. Während es die Sätze des staatlichen Oktroi unverändert ließ, erhöhte es die Maximalgrenze des kommunalen Zuschlags von 30 auf 50 %, für Mehl, Brot und andere Mehlprodukte sowie für Eeis jedoch ließ es den alten Satz von 10—15 % ad valorem in Geltung. Dagegen setzte es den Höchstsatz der ausschließlich kommu nalen dazi von 10 auf 20% des Wertes der Objekte. Unberührt blieb die Befugnis der Gemeinden, andere als die im Gesetz vor gesehenen Gegenstände auf Grund ministerieller Ermächtigung zu be steuern. (1864) die, welche in der Eegel den ersten vier Bevölkerungsklassen (über 8000 Einw.) angehören, dagegen als „offene“ (comnni aperti) solche, die die fünfte Be völkerungsklasse (unter 8001 Einw.) bilden. *) Manche Gemeinden hatten schon auf Grund des Gesetzes von 1864 eine eigene Verbrauchsabgabe auf Mehl, Brot und andere Mehlprodukte erhoben. Durch den staatlichen Oktroi jedoch wurde diese Belastung allgemein.