133 Gemeinden, wo gerade die dazi di consumo am meisten angewendet werden“ (S. 45). —■ Auch dieser Entwurf von Magliani scheiterte — nach langen Debatten in der Kammer. Das Gesetz vom 17. Juli 1890 erkannte ausdrücklich den dazio consumo vom Kleinverkauf für die geschlossenen Gemeinden an. In den 1890 er Jahren setzte, wie schon früher ausgeführt, eine kraftvolle Keformbewegung in Italien ein, deren Ziel es war, den Massenkonsum, speziell den notwendigsten, zu entlasten. Sie führte bekanntlich in ihrem praktischen Ergebnis zunächst zur Abschaffung des staatlichen (1894) und später (1902) auch des kommunalen Mehl- und Brotoktroi. Den geschlossenen Gemeinden wurde überdies der Übergang zu den offenen erleichtert 1 ). Unter dem 25. November 1895 brachte der Abgeordnete Afan de Rivera einen Gesetzentwurf in der Kammer ein, der die Ab schaffung des dazio consumo in seinem ganzen Umfange (auf 325 Artikel) zum Gegenstände hatte * 2 3 * ). „Die letzten Volksbewegungen in Sizilien überzeugten die Einsichtigeren, daß keine Reform dringender ist als die, welche den dazio consumo betrifft . . .“ Der für die Staatskasse und für die Gemeinden entstehende Ausfall von insgesamt 200 Milk L. sollte hinsichtlich der letzteren dadurch gedeckt werden, daß der Staat zugunsten der Gemeinden auf die imposta di ricchezza mobile, soweit sie auf Steuerrollen beruht, verzichtete. Zugunsten des Staates waren folgende Deckungsmittel vorgesehen: a) eine Schlacht steuer auf Großvieh (mit Ausnahme von Schafen und Schweinen) in Höhe von 13 L. (= ca. 10°/ 0 ad valorem) pro 100 kg; b) eine Wein steuer in Höhe von 7 L. pro 100 Liter. Sie sollte vom Produzenten beim Verkauf oder Konsum des Weines bezahlt werden. Der unter dem 22. Mai 1897 vom Finanzminister Br an ca ein- gebrachte Gesetzentwurf 8 ) zielte namentlich darauf ab, die Kanons im Interesse der Gemeinden dauernd zu konsolidieren und sie auf Grund einer Revision unter den Gemeinden besser auszugleichen, sodann den Kommunen eine größere Bewegungsfreiheit bezüglich des dazio consumo zu gewähren in der Richtung, daß sie mit Geneh migung der Staatsregierung die staatlichen Dazi zu ermäßigen oder abzuschaffen und von einer Gemeindekategorie zur anderen oder von x ) Siehe oben S. 90/91. 2 ) Ätti pari., legisl, XIX, l a sess,, 1895, Stamp. N. 176. 3 ) Attt pari., legisl. XX, 1“ sess., 1897, doc. N. 98 (Provvedimenti relativ! ai dazi di consnmo interni).