191 Innerhalb dieser Ortsklassen kann die Abgabe nach Wagen klassen, und zwar nach dem Fassungsraum der Wagen, nach der Zahl der Räder und der Pferde, differenziert werden. Jedoch darf der für die Ortsklasse festgesetzte Höchstbetrag nicht überschritten werden. Eine Ausnahme machen nur die Wagen mit Familienwappen oder -abzeichen, insofern hier die Steuer verdoppelt werden kann. Wagenfabrikanten und -händler unterliegen der Abgabe nur insoweit, als die Wagen zu ihrem eigenen Gebrauch dienen. Bei öffentlichen Etablissements (Hotels, Gasthäusern u. dgl.) werden die Wagen, mit denen die Kundschaft von und nach diesen befördert wird, als Privat wagen behandelt (Art. 25 Reglern.). Die Steuer ist vom Besitzer der Transportmittel da zu entrichten, wo sie gewöhnlich gebraucht sind (Art. 24 Abs. 1 Reglern.), indes hat die Rechtsprechung aus Zweck mäßigkeitsgründen den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalts ort des Pflichtigen für maßgebend erklärt. 3. Zu den direkten Aufwandsteuern gehört auch die Abgabe auf das Halten von Dienstboten. Sie beträgt im Maximum 10 Lire für die männliche und 5 Lire für die weibliche Person pro Jahr (Art. 29 Reglern.). Eine progressive Staffelung der Steuer nach der Zahl der Dienstboten ist nicht vorgesehen. Von der Steuer ausdrück lich ausgenommen sind die zur Leistung landwirtschaftlicher, gewerb licher oder kaufmännischer Dienste Angestellten Personen (Art. 11 des Ges. v. 1866). Es muß sich vielmehr um die Verrichtung häuslicher Geschäfte handeln. Auch hier erfolgt die Veranlagung auf Grund von Deklarationen. 4. Dem f inanziel len Ges amterträgnis nach steht die Ab gabe auf das Halten von Privatwagen den beiden anderen voran. Sie dürfte etwa *) 2—2 1 / 2 Mül. L. erbringen gegenüber einer Einnahme von J / 2 Mill. aus der Steuer auf öffentliche Wagen und von 1 Mill. aus der Dienstbotenabgabe. Die Erträge der drei Steuern von 1873 bis 1912 sind folgende 2 ): vom 10. Dezember 1905 (N. 582) von jeder besonderen Gemeindesteuer befreit, da sie schon der Fahrrad- und Automobilsteuer unterliegen. *) Nur schätzungsweise, da seit 1895 die Erträge in der amtlichen Statistik nicht mehr detailliert angegeben sind. 2 ) Nach den Ergebnissen der Bilanci comunali.