204 die Straßenanlage sich nicht um %„ erhöhen werde, ist abgabenfrei (Art. 3). Die Erhebung solcher Beiträge erstreckt sich auf 20 Jahre, jedoch ist ihre Ablösung mit dem 10 fachen Jahresbetrage ge stattet. Die Naturalleistungen sind in der Weise geregelt, daß jedes „Familienhaupt“, das in der Gemeinde wohnt oder hier ein Besitztum hat, verpflichtet werden kann, sofern es nicht wegen Armut von dem Gemeinderat befreit ist, jährlich bis vier Arbeitstage zu leisten: a) für seine Person und für jede in der Gemeinde wohnende männliche arbeitsfähige Person im Alter von 18 bis 60 Jahren, die zu seiner Familie, seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb gehört (. . . che faccia parte o sia al servizio della sua famiglia, o delle sue proprietä . . .); b) für jedes Last-, Reit- und Zugtier mit dem zu gehörigen Gespann (Art. 5). Die Naturalleistung kann nach dem Willen des Pflichtigen in eine Geldleistung umgewandelt werden. Eine solche Umwandlung ist zwangsweise auch bei Leistungsverzug des Pflichtigen vorgesehen. Die Naturalprästationen bildeten den Grundstock des Spezial fonds. Ihr Geldwert bezifferte sich i. J. 1882 auf 8 280 974 L., während die Interessentenbeiträge nur 728 340 L. und die Wegeabgaben 269174 L. lieferten. Von wesentlich geringerer Bedeutung waren jene Leistungen und Abgaben i. J. 1899: der Wert der Prästationen stellte sich auf 3148018 L. und die Beiträge erbrachten 316560 L. Heute ist jener Spezialfonds im allgemeinen nur noch eine historische Re miniszenz. Schlufsbetrachtung. Fassen wir das Ergebnis unserer Untersuchung kurz zusammen: Das Rückgrat der italienischen Gemeindebesteuerung bilden, wie in Frankreich, Oktrois (dazi di consumo) einerseits, Zuschläge zu der staatlichen Grund- und Gebäudesteuer andererseits. Diese liefern einen Grundstock namentlich für die Land-, jene für die Stadtgemeinden. Beide erbringen fast % (i. J- 1912: 57,8 °/ 0 ) der ordentlichen Gesamt einnahmen und fast % (i. J. 1912: 77,5%) des Gesamtabgabenerträg nisses. In den Provinzhauptorten, also in den größeren Städten, liefert die Yerbrauchsbesteuerung im großen Durchschnitt rund die die Hälfte (i. J. 1907: 51,3 %) der ordentlichen Gesamteinnahmen und über % (i. J. 1907; 63,9 %) des Gesamtabgabenerträgnisses,