206 punkte aus einen Ausgleich. Daß er schon durch die übrigen Steuern bewirkt werde, läßt sich keineswegs behaupten. Indem ihre Anwen dung — wenigstens der wichtigsten — für die Gemeinden bedingt obligatorisch ist, d. h. erst dann gefordert ist, wenn sie ein gewisses Maß der Zuschläge überschreiten wollen, so verstanden sich die Ge meinden zu ihrer Anwendung — die nicht selten nur zum Scheine erfolgte J ) — vielfach nur, um den Weg für die Zuschlagsbesteuerung frei zu machen. So war eine Verzögerung des Tempos in der fort schreitenden Belastung des Grundbesitzes nur vorübergehend von einer kräftigeren Entwicklung der anderen Steuern begleitet. Immer wieder griff man auf die Zuschläge und die Oktrois zurück; sie liefern ja ein reiches und relativ sicheres Erträgnis, sind leicht und bequem zu erheben und für die Steuerpflichtigen ver hältnismäßig wenig lästig. Diese Vorzüge entbehren meist die anderen Steuern. Einige, wie die auf das Halten von Dienstboten, Wagen, Hunden, Zug-, Reit- und Lasttieren, Fahrrädern und Automobilen, auf Schilder, Photographien, auf den Besuch von Schaustellungen u. a. m., sind ihrer Natur nach von geringer Ergiebigkeit, da ihre tatsächliche Anwendungsmöglichkeit beschränkt ist. Die Viehsteuer, die, ein mittel alterliches Residuum, Viehzucht und Landwirtschaft vielfach schwer belastet, ist nicht dazu berufen, eine allgemeinere Grundlage für die Gemeindebesteuerung zu bilden. Eine relativ bescheidene Rolle spielt die Mietsteuer, die 7—8 Milk L. liefert, obwohl sie bei guter Durch führung in den größeren Städten reichere Erträge abzuwerfen ver möchte. Kein Ruhmestitel kommunaler Steuertechnik ist die Bau platzsteuer, die, in nur einigen Städten (Rom, Mailand, Turin, Brin disi) erhoben, in erster Linie einen sozialen, auf die Verbilligung der Wohnungen gerichteten, Zweck hat. So bleiben denn die Gewerbe- und die Familiensteuer, die eine allgemeinere und wichtigere Stellung im Gemeindeabgabensystem einzunehmen geeignet wären. Sie wollen die nicht aus Grund- und Gebäudebesitz fließenden Einkünfte treffen. Sie erreichen jedoch diesen Zweck nur unvollkommen. Hier ist wohl der Hauptangriffspunkt in der italienischen Gemeindebesteuerung. Die Gewerbesteuer erfaßt nicht ausreichend die Einkünfte aus Handel und Gewerbe, namentlich versagt sie gegenüber den Großbetrieben, und erbringt im ganzen nur rund 15 Mül. L. Auch tendiert sie in l ) Im Jahre 1887 hatten 650 Gemeinden die tassa di esercizio e rivendita, ferner 174 Gemeinden die Familiensteuer und mehrere die Mietsteuer in ihre Budgets eingestellt, ohne sie tatsächlich zu erheben.