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        <title>Die Kommunalbesteuerung in Italien</title>
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            <forname>Alexander</forname>
            <surname>Hoffmann</surname>
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        </author>
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            <idno>1010948261</idno>
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        ﻿
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        ﻿Verlag von Gustav Fischer in Jena.

Die Arbeits- und Pachtgenossenschaften Italiens. Von Dr. jur. et phil.

W. D. Preyer, Privatdozent der Staatswissenschaften an der Universität
Straßburg i. E. 1913.	Preis: 6 Mark.

Inhalt; 1. Die landwirtschaftlichen Genossenschaften Italiens. — 2. Die wirt-
schaftlichen Bntstehungsgründe der Arbeits- nnd Paohtsgenossensohaften, — 3. Dar-
stellung der Arbeits- und Pachtgenossenschaften. — 4. Die Bedeutung der Arbeits-
und Pachtgenossenschaften für die Landwirtschaft Italiens. — Anhang.

Schmollers Jahrbuch für Gesetzgebung, Bd, 37, Heft 3:

Preyer behandelt in seinem stoffreiohen Buche Genossenschaftsformeil, die in
Deutschland (wenn auch nicht in anderen Ländern außer Italien) unbekannt sind.
Die Pachtgenossensohaften, die sich bisher in der Lombardei, in der Emilia und in
Sizilien verhältnismäßig rasch entwickelt haben, sind Vereinigungen von Landarbeitern
zum Zweck der Ausschaltung des Zwisohenpächters, der in diesen Gegenden des
Absentismus und der Latifundien in der Eegel zwischen Grundbesitzer und Boden-
bebauer steht.

Bemerkt sei, daß im Zusammenhänge mit dem eigentlichen Thema des Buches
noch eine Reihe weiterer italienischer Agrarprobleme, wie das der Halbpacht und der
Arbeiterunruhen behandelt werden; der Verfasser, der mehrere Jahre am Inter-
nationalen Landwirtschaftlichen Institut in Rom gearbeitet hat, ist für alle diese
Fragen ein kundiger Führer.

Die besonderen direkten Gemeindesteuern in Preußen.

Von Dr. Walter Lolimann. (Abhandlungen des staatswissenschaftlichen

Seminars zu Jena. Hrsg, von Prof. Dr. Pierstorff. Bd. XII, Heft 3.) 1913.

Preis: 5 Mark.

Inhalt: A. Einleitung. — B. Die Entwicklung des geltenden Gemeindesteuer-
rechts. — C. Die besonderen Einkommensteuern und die Miet- und Wohnungssteuern.
— D. Die besonderen Eealsteuern. 1. Gemeinsames. 2. Die Grundsteuern; Allge-
meines. Die Besteuerung nach dem Ertrage. Die Grundwertsteuern. (Ihre Ent-
wicklung. DiebestehendenSteuerordnungen. Zusammenfassung.. Die Besteuerung
der landwirtschaftlichen Grundstücke. Verbundene Maßstäbe.^ Die Bauplatzsteuer.)
Statistisches. 3. Die Gewerbesteuern; Ihre Entwicklung. Die bestehenden Steuer-
ordnungen. Zusammenfassung. Die Gemeindebetriebssteuern. — B, Schluß. —
Anhang (Grundsteuer- und Gewerbesteuerordnungen). — Literaturverzeichnis.

Der Stadtverordnete, Nr. 19 y. 1. Okt. 1913:

An einer Darstellung, welche die gesamten preußischen besonderen
direkten Gemeindesteuern, d. h. diejenigen, welche nicht in Form von Zu-
schlägen zu den staatlich veranlagten Steuern erhoben werden, zu umfassen und
sie auf einer einheitlichen historischen und prinzipiellen Grundlage anfznbauen sucht,
fehlte es bisher. Diese Lücke will Verfasser ausfüllen, wobei er seine Aufgabe
nicht darin erblickte, jode kleine Einzelheit, vielfach lediglich steuerteohnischen
Charakters, jede Abweichung von der Norm in ihren Ursachen und Wirkungen
zu untersuchen, sich vielmehr darauf beschränkte, neben einer Untersuchung die
besonderen und direkten Stenern im allgemeinen, vorwiegend die Steuertypen
zu erkennen und festzulegen; dabei hat er die bestehenden Steuerordnungen der
Stadtkreise berücksichtigt, eine Beschränkung, die schon mit der Schwierigkeit der
Erlangung brauchbaren Materials geboten war. ... Die fleißige und recht
gründliche Arbeit hat das gegebene Material in freier und selbständiger Auf-
fassung auch für die Praxis wertvoll verarbeitet, so daß das Buch als neue
Erscheinung in der steuerrechtlichen Literatur -warm begrüßt werden kann . . .

Deutsche Gemeinde-Zeitung, Nr. 27 v. 5. Juli 1913;

Das Buch wird für den Kommunalpolitiker kaum zu entbehren sein . . .

Das Kommunalblatt, Nr. 24, v. 20. Aug. 1913:

Die sehr fleißige nnd gut eiugeteilte Arbeit ist eine Darstellung
der gesamten direkten Gemeindesteuern unter besonderer Berücksichtigung ihrer
historischen Entwicklung nnd ihrer prinzipiellen Grundlagen. Daneben ist in einer
an Vollständigkeit grenzenden Reichhaltigkeit eine Schilderung der
bestehenden besonderen Stenerordnnngen gegeben, wenn auch, wie es hei der Fülle
des Stoffes nötig war, unter Fortlassung der unwichtigen technischen Einzelheiten .. .
Das Studium der Schrift kann allen an der Weiterentwicklung der
kommunalen Finanzen Interessierten aufs wärmste empfohlen
werden...	Weissenborn.
        <pb n="4" />
        ﻿Die

Kommunalbesteuerung
in Italien

Von

Alexander Hoffmann

Dr. sc. pol. et jur.

Dozent an der Handels-Hochschule Leipzig

*

f

Jena

Verlag von Gustav Fischer
1915

e
        <pb n="5" />
        ﻿■
        <pb n="6" />
        ﻿Vorwort.

Über die italienischen Steuern sind wir weniger gut unterrichtet
als über die französischen und englischen. Dies gilt namentlich von
der italienischen Kommunalbesteuerung; sie ist meines Wissens in
Deutschland noch nicht literarisch behandelt worden. Diese Lücke
soll die vorliegende Abhandlung ausfüllen. Ein längeres Studium in
Italien lieferte mir für die Bearbeitung des Gegenstandes ein reiches
Material.

Die vorliegende Untersuchung bestätigt wieder, wie irrig es ist,
auf dem Gebiete der Besteuerung ein gegebenes Schema einfach auf
andere Länder und Verhältnisse übertragen zu wollen. Steuerfragen
wollen und müssen relativ, d. h. auf der Grundlage der gegebenen
politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse beurteilt und ge-
würdigt werden. So gestatten die realen Verhältnisse zurzeit in Italien
nicht, daß man die kommunale Verbrauchsbesteuerung (dazio di con-
sumo) abschafft, um sie durch direkte Steuern zu ersetzen, obwohl
man mit Verbrauchssteuern vom Gerechtigkeitsstandpunkt aus gewiß
keine besondere Ehre einlegen kann. Andererseits wird man nicht
ernstlich daran denken können, auf die schon vielfach bis zur äußersten
Grenze der Leistungsfähigkeit der einzelnen angespannten direkten
Steuern noch eine allgemeine progressive Einkommensteuer, wrenn
sie eine wichtige Bolle zu spielen berufen sein soll, aufzupfropfen.

Italien ist politisch noch ein Neuland; dem jungen Königreiche
harrten gewaltige Aufgaben der Lösung, die nur unter schweren
Opfern des Volkes bewältigt werden konnten. Und noch manche
Kulturarbeit wird zu leisten sein. Noch mancher Kräfteentfaltung
und Opfer wird es bedürfen, um jene inneren Gegensätze in dem
aus einer Vielheit von Staaten von sehr verschiedenartiger Eassenzu-
sammensetzung, Lebensbedingung und Tradition zusammengeschweißten
        <pb n="7" />
        ﻿

— IV —

Einheitsstaat, für den die Bedingungen viel weniger als für eine Staaten-
verbindung vorhanden waren, noch mehr zu nivellieren. Ein Zeitraum
von 50 bis 60 Jahren (seit der Gründung des Einheitsstaates) genügt
für jenen Ausgleich nicht. Schon diese Konfiguration hätte Italien
noch auf lange Zeit für eine Politik der inneren Stetigkeit bestimmen
müssen. Die Pinanzkfaft des Landes aber durch eine universalistische
Politik auf eine noch härtere Probe zu stellen als wie jetzt schon
durch die inneren Verhältnisse bedingt, ist ein gefährliches Spiel mit
den realen Kräften eines Volkes.

Leipzig, im August 1915.

Alexander Hoffmann.
        <pb n="8" />
        ﻿Inhaltsverzeichnis

Seite

Einleitung.

Die Gemeindebesteuerung	in	Italien	im	allgemeinen..............................1

I.	Allgemeines............................................................1

II.	Die direkten Staatssteuern.............................................2

III.	Die Kommunalbesteuerung..............................................10

Hauptteil.

Die italienische Gemeindebesteuerung in ihrer Entwicklung und in ihrer Ausgestaltung

im einzelnen...............................................................19

A.	Die Entwicklung der italienischen Gemeindebesteuerung in ihren Grund-
zügen ..............................................................19

B.	Die Ausgestaltung	der	italienischen	Gemeindebesteuerung im einzelnen 23

Erstes Kapitel.

Die Zuschläge zu der staatlichen Grund- und Gebäudesteuer.....................28

I.	Die rechtliche Entwicklung und die gegenwärtige Regelung der Zuschläge 28

II.	Die tatsächliche Gestaltung der Zuschlagsbesteuerung in Zeit und Raum

(Statistik)............................................................47

1.	Die Erträge der Gemeinde- und Provinzialzuschläge von 1871 bis

1912 bzw. 1913, Prokopfbeträge......................................47

2.	Die Erträge der Gemeinde- und Provinzialzuschläge, mit Gegenüber-

stellung der Einnahmen aus der staatlichen Grund- und Gebäude-
steuer, im ganzen Königreiche und in seinen einzelnen Teilen (Nord-,
Mittel-, Süditalien und Inseln), nach Provinzhauptorten und anderen
Gemeinden geschieden, nach den Ergebnissen der Etats des Jahres
1907. Prokopfbeträge................................................53

3.	Die finanzielle Bedeutung der Zuschläge für den öffentlichen Haus-

halt der Gemeinden nach den Ergebnissen der Etats für die Jahre
1882, 1907 und 1912.................................................58

4.	Die Provinzialzuschläge............................................68

III.	Die Beurteilung der Zusohlagsbesteuerung..............................69

1.	Die Beurteilung der Zuschlagsbesteuerung nach den Gesichtspunkten

der Bequemlichkeit, der Ergiebigkeit und	der Gerechtigkeit ... 69

2.	Die Beurteilung der Zuschlagsbesteuerung in der italienischen Literatur 78
        <pb n="9" />
        ﻿YI

Seite

Zweites Kapitel.

Der dazio di consumo (Oktroi).................................................85

I. Der dazio di consumo in seiner rechtlichen Entwicklung und in seiner
gegenwärtigen Ausgestaltung...............................................86

1.	Die rechtliche Entwicklung des dazio di consumo.................86

2.	Die gegenwärtige Regelung des dazio di consumo.....................93

II.	Die tatsächliche Gestaltung des dazio di consumo in Zeit und Raum

(Statistik)...........................................................104

1.	Die Erträge des dazio di consumo von 1871 bis 1912..............105

2.	Die Erträge des kommunalen dazio di consumo im ganzen König-
reiche und in seinen Teilen (Nord-, Mittel-, Süditalien und Inseln),
mit Unterscheidung nach Provinzhauptorten, nach den Ergebnissen

der Etats des Jahres 1907	  106

3.	Die Bedeutung des dazio di consumo für die Finanzwirtsohaft der
Gemeinden im ganzen Königreiche wie in seinen Teilen (Nord-,
Mittel-, Süditalien und Inseln), mit Unterscheidung nach Provinz-
hauptorten und anderen Gemeinden, nach den Ergebnissen der Etats

für die Jahre 1882, 1907 und 1912..................................108

III.	Die Beurteilung des dazio di consumo und Reformvorschläge .... 116

1.	Die Beurteilung des dazio di consumo..............................116

2.	Reformvorschläge in bezug auf den dazio	di	consumo...............126

Drittes Kapitel.

Eigene	direkte Steuern und andere Gemeindeabgaben......................142

I.	Ihre Stellung im Gemeindeabgabenwesen im allgemeinen.................142

II.	Die wichtigsten der besonders veranlagten Gemeindesteuern .... 144

1.	Die Familiensteuer................................................144

a)	Geschichtliches und gegenwärtige Regelung......................144

b)	Statistisches..................................................149

c)	Beurteilung..........................,.......................166

2.	Die Mietsteuer....................................................160

3.	Die Gewerbesteuer (tassa di esercizio e rivendita)................169

4.	Die Viehsteuer (Steuern auf landwirtschaftliches Vieh und auf Zug-,

Reit- und Lasttiere)...............................................179

III.	Kleinere Steuern und andere Abgaben.........................187

A.	Steuern...........................................................188

1.	Die Wagen- und die Dienstbotensteuer...........................188

2.	Die Hundesteuer................................................192

3.	Die Lizenzabgaben..............................................193

4.	Die Steuern auf Photographien, Schilder und geschäftliche Anzeigen 194

5.	Die Steuern auf Schaustellungen und Lustbarkeiten, auf die Her-
stellung von kohlensaurem Wasser (Gasseusen), auf Fahrräder

und Kraftfahrzeuge..............................................196

6.	Die Bauplatzsteuer.............................................197

B.	Gebühren und Beiträge.............................................200

Schiußbetrachtung............................................................204

Anhang: Tabellen.
        <pb n="10" />
        ﻿YII

Tabelle I: Die gesamten effektiven (ordentlichen und außerordentlichen) Gemeinde-
Einnahmen, gegliedert nach ihren wichtigsten Quellen, im ganzen König-
reiche wie in seinen Teilen (Nord-, Mittel-, Süditalien und Inseln), mit
besonderer Berücksichtigung der Provinzhauptorte, nach den Ergebnissen
der bilanci preventivi (Sollbeträge) für die Jahre 1882, 1907 und 1912.
Die Belastung pro Einwohner mit Grund- und Gebäudesteuer-Zuschlägen
sowie dazio di consumo in den Jahren 1882 und 1912.

Tabelle II: Die gesamten effektiven (ordentlichen und außerordentlichen) Einnahmen,
gegliedert nach ihren wichtigsten Quellen, in den 12 Großstädten mit je
über 100000 Einwohnern nach den Ergebnissen der bilanci preventivi
(Sollbeträge) für die Jahre 1882, 1907 und 1912. Die Belastung pro Ein-
wohner mit Grund- und Gebäudesteuer-Zuschlägen sowie dazio di consumo
in den Jahren 1882 und 1912.

Tabelle III: Klassifizierung der Gemeinden des Königreiches, mit Unterscheidung
nach Provinzen und Compartimenti, nach der Höhe des prozentualen
Anteils der Erträge der Grund- und Gebäudesteuerzuschläge an der Ge-
samtsumme der ordentlichen Gemeindeeinnahmen für das Jahr 1907.
        <pb n="11" />
        ﻿

Einleitung:

Die Gemeindebesteuerung in Italien
im allgemeinen.

I.	Allgemeines.

Wir sind gewöhnt, Steuerfragen heute von einem anderen Ge-
sichtswinkel aus zu beurteilen als in früheren Zeitläuften. Das un-
aufhaltsame Yorwärtsdrängen demokratischer Ideen, das starke soziale
Empfinden weitester Kreise unserer Zeit, der wachsende Einfluß
jenes Elementes von unten her auf unser öffentliches Leben, der
Wandel in der Struktur der Technik und Ökonomik: alles das hat
auch auf dem Gebiete der Steuerpolitik neue Probleme auf den Plan
geworfen oder doch wenigstens neue Elemente zu den alten Problemen
hinzugebracht. Ein schärfer umrissener Begriff der steuerlichen Ge-
rechtigkeit tritt mit größerer Stoßkraft auf. Die praktischen Quali-
täten der Bequemlichkeit, der leichten Erhebbarkeit der Steuern treten
in ihrer Bedeutung zurück, die Idee der Lastenverteilung nach der
Leistungs- und Steuerfähigkeit zieht durch die Wissenschaft hindurch
immer siegreicher in die Praxis ein.

So tritt uns der Sieg der Subjektivität über die Objektivität als
Resultat der Entwicklungstendenzen der Besteuerung in den Kultur-
staaten entgegen. Allein dies gilt in allererster Linie von der Staats-
besteuerung. Hier herrscht der Grundsatz der Besteuerung nach der
Leistungs- und Steuerfähigkeit. Nicht so auf dem Gebiete der Kom-
munalbesteuerung. Hier tritt zu jenem Grundsatz der der Leistung
und Gegenleistung hinzu. Und sofort beginnen die Schwierigkeiten.
In welchem Verhältnis sollen diese beiden Grundsätze zueinander
stehen ? Und mit welchen Mitteln sollen sie zur Du ’chführung
kommen? Auf diese Fragen hat man noch lange nicht eine be-
friedigende Antwort gegeben. Die Wissenschaft hat lange Zeit das

A. Hoffmann, Kommunalbesteuerung in Italien.	1
        <pb n="12" />
        ﻿2

Gemeindefinanzwesen vernachlässigt, und die Praxis mühte sich in
Reformen der Staatsbesteuerung ab. Erst in jüngster Zeit beginnt
man, den Problemen der Kommunalbesteuerung ein erhöhtes Interesse
zuzuwenden. Hat doch die Staatsbesteuerung da, wo sie auf eine
moderne, elastische Grundlage gestellt wurde, der Kommunalbesteuerung
den Boden für Reformen geebnet. Und der rasch wachsende Ge-
meindebedarf bringt die Reformbewegung in Eluß und macht das
kommunale Steuerproblem akut.

So erklärt sich, daß gerade in Deutschland, wo die all-
gemeine Einkommensteuer als die vollendetste Form der persönlichen
Besteuerung zuerst ihren Siegeszug antrat, eine Aera der Gemeinde-
steuerreformen mit starkem Impulse einsetzt. Wo aber das Problem
der Staatsbesteuerung, wie in Frankreich, noch einer befriedigenden
Lösung harrt, da verblaßt das Problem der Kommunalbesteuerung in
seiner Bedeutung. In Italien aber steht die Kommunalsteuerfrage
im Vordergründe der Reformbewegung: hat man doch hier schon in
den 1860 er Jahren der direkten Staatsbesteuerung in ihrem wichtigsten
Teile mit der Einführung der sog. imposta di ricchezza mobile eine
im wesentlichen moderne (subjektive) und entwicklungsfähige Grund-
lage gegeben. Und der stark wachsende kommunale Steuerbedarf gibt
hier der Bewegung die Stoßkraft.

II.	Die direkten Staatssteuern.

Die italienische Kommunalbesteuerung, um uns nun dieser zuzu-
wenden, ist in ihrem wesentlichen Bestandteil aufgebaut auf Staats-
steuern, insbesondere auf den direkten Ertragssteuern, nämlich der
Grund- und der Gebäudesteuer. Sie daher richtig verstehen und
würdigen zu können, dies setzt eine Kenntnis dieses Teils des Staats-
steuerwesens voraus. Wir beginnen deshalb mit einer kurzen Dar-
stellung der direkten Staatssteuern 1).

Das System der direkten Steuern in Italien besteht formell —
von der Brbschafts- und Schenkungssteuer abgesehen — aus drei
Gliedern: der Grundsteuer, der Gebäudesteuer und der imposta sui
redditi di ricchezza mobile („Enkommensteuer vom beweglichen Ver-

0 Wir ziehen hier die imposta di ricchezza mobile des vollen Verständnisses
halber mit in unsere Betrachtung herein, obwohl sie der Zuschlagsbesteuerung der
Gemeinden heute entzogen ist. Andererseits sehen wir hier von dem der kommu-
nalen Znschlagsbesteuerung gleichfalls unterworfenen Staatsoktroi ab, da an anderem
Orte hiervon die Bede sein soll.
        <pb n="13" />
        ﻿B

mögen“). Die beiden ersten Steuern sind Objekt-(Ertrags-)steuern, die
letzte hingegen im wesentlichen Subjekt-("persönliche)Steuer. Die
erste ist eine Repartitions- oder Kontingentierungssteuer, die beiden
letzten hingegen sind Quotitätssteuern. Die Steuersätze sind sehr
verschieden, nicht nur im Verhältnis jener drei Hauptgruppen zu-
einander, sondern auch innerhalb der imposta di ricchezza mobile
selbst. In dieser Verschiedenheit der Gesamtstruktur des Systems
der direkten Staatssteuern liegt die Hauptschwäche des Systems selbst.
Im einzelnen sei folgendes bemerkt.

1.	Die Grundsteuer (imposta fondiaria1) ist von den direkten
Steuern nicht nur die älteste, sondern auch die veraltetste. Als ein
greisenhaftes, morsches Inventarstück wurde sie vom neuen König-
reich übernommen. 22 dem Wesen und dem Namen nach verschiedene
Systeme und Kataster, im Verhältnis zueinander höchst ungleich und
vielfach recht mangelhaft, bildeten und bilden zum Teil noch heute
die Grundlagen für die Grundbesteuerung. Dem Alter nach sind
die Kataster höchst ungleich: sie gehen in die Vergangenheit zurück
bis in die erste Hälfte des 16. Jahrhunderts (wie die des ehemaligen
Herzogtums Modena 1533) und reichen bis über die Mitte des 19. Jahr-
hunderts herauf (Lucca 1861—1869). Die meisten freilich stammen
aus der Zeit der ersten drei Jahrzehnte des 19. Jahrhunderts. Die
Steuer wird, wie schon angedeutet, nach Kontingenten der einzelnen
Provinzen nach Maßgabe der in den alten Territorien erzielten Er-
träge veranlagt. Zwar erfolgte 1864 eine Kontingentsausgleichung, sie
war aber höchst ungenügend. So ist die Ungleichheit der Besteuerung
eine zweifache: eine äußere, d. h. von Kataster zu Kataster, von Ge-
bietsteil zu Gebietsteil, und eine innere, d. h. innerhalb des Katasters
von Ort zu Ort, von Grundstück zu Grundstück. Diese mit der Zeit
sich immer mehr verschärfenden Ungleichmäßigkeiten suchte man zwar
wiederholt durch Reformen zu bekämpfen, allein zu einem praktischen
Ergebnis haben diese Versuche nicht geführt. Erst das „Peräquations-

9 In Betracht kommen namentlich:

Ricca Salerno, Le entrate ordinarie dello Stato, im „Orlando“ (primo trattato
oompleto di diritto amministrativo italiano), Bd. IX, S. 199ff.; Angusto Graziani,
Istituzioni di scienza delle finanze, Turin (Bocca), 1911, S. 417 ff., 459 ff., 518 ff.;
Federico Flora, Manuale della scienza delle finanze, Livorno, 1909, S. 327ff.,
349ff., 388ff.; Ad. Wagner, Spezielle Steuerlehre, 1. Buch (Steuergeschichte vom
Altertum bis zur Gegenwart), 4. Abteilung seines „Lehr- und Handbuches der poli-
tischen Ökonomie“, Leipzig, 1910, S. 435ff,; Max v. Heckei, Lehrb. für Finanz-
wissensohaft, 1. Bd., Leipzig, 1907, S. 273, 284, 396ff.; Eheberg, Finanzwissen-
schaft, Leipzig, 1911, S. 230, 297.

1*
        <pb n="14" />
        ﻿4

gesetz“ vom 1. März 1886 hat eine Neugestaltung der Grundsteuer
auf einheitlicher Basis, eine Neukatastrierung des ganzen Landes an-
geordnet1). Die Grundlage bildet der sog. Parzellar-Reinertragskataster.
Der steuerbare Reinertrag („Dominikalertrag“) ist unter Abzug der
„Ausgaben und eventuellen Verluste“ (nicht auch der Schulden) zu
ermitteln (Art. 11). Für die Berechnungen des Ertrages ist der zwölf-
jährige Zeitraum 1874/85 zugrunde zu legen. Der Steuersatz wurde
auf 7 % festgesetzt, ist aber durch Gesetz von 1897 auf 8 °/0 erhöht
worden; hierzu kommt noch ein „Kriegszehntel“ (decimo di guerra),
das von den früheren drei Kriegszehnteln zufolge des Gesetzes vom
10. Juli 1887 beibehalten worden ist, so daß der Gesamtsteuersatz
8,8 °/0 beträgt. Der Steuersatz soll aber entsprechend ermäßigt werden,
wenn nach vollständiger Durchführung der Katastrierung der Gesamt-
betrag der Steuer 100 Milk Lire übersteigt (Art. 46). Die Stabilität
des Katasters gegenüber Veränderungen in der Benutzungsart oder
des Kulturzustandes der Grundstücke ist ausdrücklich im Gesetz
statuiert (Art. 35); eine allgemeine Katasterrevision soll vor dem Ab-
laufe von 30 Jahren nicht erfolgen (Art. 36). Die Provinzen können
um eine Beschleunigung der Katastrierungsarbeiten in ihrem Gebiet
nachsuchen, sofern sie sich verpflichten, die Hälfte der Kosten im
voraus zu tragen (Art. 47).

Aus dieser Bestimmung drohte eine Verschärfung der Ungleich-
heiten der Grundsteuer. Sie bedeutete geradezu ein Privileg der
reicheren Provinzen gegenüber den ärmeren. Aus Billigkeitserwägungen
hat man daher gewisse Erleichterungen dem Süden und den Inseln
(Sizilien und Sardinien) gewährt, weil man glaubte, daß diese Teile
nicht die für die „Beschleunigung“ der Katastrierung erforderlichen
Mittel hätten. Das Gesetz vom 16. Juli 1906 (Art. 1) ermäßigte die
Staatsgrundsteuer um 30°/o für diejenigen, deren steuerpflichtigen
Grundeinkünfte 6000 L. nicht übersteigen (indem man annahm, daß
eine etwa gleiche Entlastung sich aus der Neukatastrierung ergeben
würde). Bei steuerpflichtigen Renten von über 6000 L. ist ein gleicher
Teil (30°/o) der Steuer für Zwecke des landwirtschaftlichen Kredits
zu verwenden.

Diese Entlastungen haben die Ungleichheiten nur etwas gemildert,
nicht aber beseitigt. Und da die Katastrierungsarbeiten sehr langsam
fortschreiten* 2), so wird die Grundsteuer großenteils noch auf der

') Die Katasterarbeiten begannen 1889.

2)	Im Juni 1914 war die Neukatastrierung vollständig durchgeführt erst in
Vs aller Gemeinden. S. Annuario statistico italiano 1913.
        <pb n="15" />
        ﻿alten Grundlage erhoben. Die Erhebung von Kommunalzuschlägen
steigert das Maß der Ungleichheiten vielfach bis aufs äußerste. Hier-
von später Näheres.

Die Erträge der Grundsteuer sind in den letzten Jahren sehr
stark zurückgegangen. Während sie 1885/86 noch über 120 Mül.1) L.
erbrachte, ergab sie 1887/88 nur noch 106 Milk (Abschaffung der
Kriegszehnte!). Von etwa 1900 ab fiel der Ertrag in rapidem Tempo
bis auf 84,08 Mill. i. J. 1907/08 und auf 82,21 Mill. i. J. 1912/13 -)
(Wirkung der Neukastastrierung).

2.	Die Gebäudesteuer (imposta sui fabbricati) wurde durch
Gesetz vom 14. Juli 1864 vereinheitlicht. Anfänglich war sie mit der
Grundsteuer vereinigt. Durch Gesetz vom 26. Januar 1865 wurde
sie aber zu einer selbständigen Steuer erhoben und durch Gesetz vom
11. Mai 1865 von einer Repartitions- in eine Quotitätssteuer um-
gestaltet.

Die Steuer trifft grundsätzlich alle Gebäude, mit Ausnahme der
für öffentliche Zwecke bestimmten und der landwirtschaftlichen (hier
insbesondere der Wirtschaftsgebäude und der Arbeiterwohnungen)* 2 3).
Sie trifft also auch die gewerblichen und industriellen Gebäude, frei-
lich in der Hauptsache die städtischen Wohngebäude. Die Grund-
lage der Besteuerung bildet der wirkliche oder präsumierte Miets-
ertrag, jedoch unter Abzug einer festen Quote (% bei gewerblichen
Gebäuden, % bei Wohnhäusern). Andere Abzüge, insbesondere
Schuldenberücksichtigung, sind unzulässig. Die Veranlagung beruht
auf dem Deklarationsprinzip, ergänzt durch die Kontrolle und Nach-
prüfung der Steuerbehörden. Der Steuersatz beträgt seit 1869;
16,25% (12,50% -f- 3 Kriegsdezimen). Dieser schon an sich recht
hohe Satz wird noch beträchtlich und vielfach bedenklich gesteigert
durch die Erhebung der Gemeinde- und Provinzialzuschläge.

Allgemeine Revisionen fanden mehrfach statt, jedoch in unregel-
mäßigen Perioden. Einzelrevisionen sind zulässig bei dauernder Er-
höhung oder Verminderung der Gebäudeerträge.

Die Mängel der italienischen Gebäudesteuer sind die der Roh-
ertragssteuern (keine Schuldenberücksichtigung und dergh). Die
Normierung fester Abzüge muß sodann auf die Verteilung der Steuer-
last ungleichmäßig wirken, da insbesondere die Gebäude, die der Ab-

*) Aimuario statistico italiano 1905/07 S. 864.

2)	S. Annuario statistico italiano 1913.

3)	Art. 8 des Ges. v. 6. Juni 1877 (Nr. 3864). — Die landwirtschaftlichen Ge-
bäude sind auch von der Grundsteuer in ihrer neuen Gestalt befreit.
        <pb n="16" />
        ﻿6

nutzung mehr ausgesetzt sind, stärker getroffen werden. Die Be-
freiung der landwirtschaftlichen Gebäude — dies ist ein weiterer
Mangel — führte zu einer Prägravation der bäuerlichen Bevölkerung,
welche in den Städten wohnt und auf dem Lande arbeitet, wie dies
in einigen Provinzen des Südens der Brauch ist, gegenüber jener, die
auf den Landgütern wohnt, wie insbesondere im Norden. Das Gesetz
vom 15. Juli 1906 nahm daher die Bauernhäuser der Städte und
„agglomerierten“ Bevölkerungszentren in den südlichen Provinzen, in
Sizilien und Sardinien von der Steuer aus.

Die Erträgnisse der Steuer sind stark gestiegen; von 50 Milk L.

i.	J. 1872 auf 84 MUL i. J. 1892, 95 Milk 1907/08. 108 Milk
i. J. 1912/13.

3.	Die imposta di ricchezza mobile1) („Steuer vom be-
weglichen Vermögen“) wurde in Italien durch Gesetz vom 14. Juli 1864
eingeführt. Damit trat eine im ganzen Staatsgebiet einheitliche
Steuer an die Stelle einer bunten Mannigfaltigkeit und Systemlosig-
keit älterer Territorialsteuern. Die englische income-tax war ihr Vor-
bild. Jedoch war und blieb sie nur eine partielle englische Ein-
kommensteuer, da sie sich nicht mit auf die Liegenschaften und die
Gebäude erstreckt (wie ursprünglich beabsichtigt). Sie wollte also die
Grund- und die Gebäudesteuer ergänzen und alle die Einkünfte treffen,
die diesen nicht unterliegen. Sie wurde anfänglich als Repartitions-
steuer erhoben mit einem Gesamtkontingent von 30 Milk L. Die
Einkommen unter 250 L. waren frei, unterlagen jedoch einer Personal-
steuer von 2 L.

Das Gesetz von 1864 wurde in der Folgezeit sehr oft abgeändert
und durch das Hauptgesetz vom 24. August 1874 (Nr. 4021) ersetzt,
das noch heute gilt. Von den späteren Gesetzen ist besonders das
vom 22. Juli 1894 (Nr. 339) wichtig (Erhöhung des Steuersatzes von
12 auf 20 °/o, Änderung der Diskriminationskoeffizienten).

Das charakteristische Merkmal der italienischen Einkommensteuer
ist die Abstufung der Steuersätze nach der Art und Herkunft des
Einkommens. Das eigentümliche an ihr ist also, daß sie innerhalb
ihres Rahmens selbst dem verschiedenen Grade der Fundierung der
Einkünfte Rechnung zu tragen sucht. Die reinen Kapitaleinkünfte
werden am höchsten besteuert, dagegen wird das, was aus der Arbeits-
kraft hervorgeht (Arbeitseinkommen), am niedrigsten angesetzt. Und

‘) S. den Artikel „Die Einkommensteuer in Italien“ von Eheberg im Hand-
wörterbuch der Staatswissenachaften, 3. Aufl., Bd. III, S. 743 ff.
        <pb n="17" />
        ﻿in der Mitte stehen die aus der Vereinigung beider Elemente
{Kapital -j- Arbeit) fließenden Einkünfte („redditi misti“).

Es werden 5 Kategorien (Schedules) von Einkommen unter-
schieden :

1.	Kategorie A1: Zinsen der öffentlichen Anleihen (der Gemeinden,
Provinzen, des Staates) und der Obligationen staatlich garantierter
oder subventionierter Gesellschaften*) (insbesondere der Eisenbahn-
gesellschaften).

2.	Kategorie A2: Zinsen der Privatanleihen (Industrieobligationen
u. dgl.) sowie Einkünfte aus sonstigen reinen Kapitalanlagen, die nicht
unter A! fallen.

3.	Kategorie B: Einkünfte aus Kapital und Arbeit, d. h. aus
gewerblichen Unternehmungen, Handel, Pacht landwirtschaftlicher Be-
triebe usw.

4.	Kategorie C: Einkünfte aus persönlicher Arbeitsleistung, wie
Lohn, Honorar, Besoldung, Berufseinkommen jeder Art, insbesondere
der liberalen Berufe.

5.	Kategorie D: Einkünfte aus Besoldungen, Pensionen und An-
weisungen, die vom Staat, von den Provinzen und den Gemeinden
bezahlt werden.

Die so klassifizierten Roheinkünfte sind unter Abrechnung der
Produktionskosten und Schuldzinsen in Reineinkünfte zu verwandeln.
Dies gilt jedoch nicht von den Besoldungen, Pensionen u. dgl. der
öffentlichen Beamten und der Zinsen der öffentlichen Anleihen, wo
die Steuer durch direkten „Abzug“ (per ritenuta) bei der Auszahlungs-
stelle erhoben wird. Gegenstand der Besteuerung bilden aber nicht
schon die Rein-, sondern die „steuerbaren“ Einkünfte (redditi impo-
nibili). Diese werden aus jenen durch Berechnung gewonnen. Die
Qualität einerseits, die Quantität der Bezüge andererseits bilden dabei
die entscheidenden Kriterien.

Eine Abstufung der Steuer nach der Qualität der Ein-
künfte erfolgt dadurch, daß die Reineinkünfte der verschiedenen
Kategorien um gewisse Quoten zu reduzieren sind, um sie steuerlich
gleichwertig zu machen. Der Normalsatz beträgt (seit Ges. v. 1894)
20% (nach dem Ges. v. 11. Aug. 1870: 12%). Auf die nicht durch

*) Ein Verzeichnis dieser Gesellschaften findet sich im „codice finanziario del
regno d’Italia“ (von Bellone Angelo, Niccoli Ugo und Balzani Pietro), Turin, Bd. V,
S. 26 u. 27, wo auch eine gute Darstellung der imposta di ricchezza mobile ge-
geben ist (S. 4—49).
        <pb n="18" />
        ﻿8

direkten „Abzug“ erhobene Steuer wird 2 °/0 für sog. Distributions-
kosten J) aufgeschlagen (Art. 65).

Die der Besteuerung in den verschiedenen Kategorien zugrunde
zu legenden Beträge und die sich hieraus ergebenden Normal-
steuersätze, unter Berücksichtigung der Distributionskosten, ge-
stalten sich nun wie folgt:

Normalsteuersatz:

Steuerbarer
Betrag:

Kateg.:

per ritenuta

per ruoli

(durch Abzug) (auf Grund von Heberollen)

A1

A* 2

B

C

D

20%	20,40%

15,30%

10,20%

Io

9,18 %
7,65%

Nur die reinen Kapitaleinkünfte werden hiernach mit ihrem ganzen
Betrag bzw. mit 3/4 der Steuer unterworfen, während von dem Ein-
kommen aus Handel und Industrie nur die Hälfte, vom Arbeits-
einkommen jeder Art nur 18/40 2) und von den Besoldungen und Pen-
sionen der Staats-, Gemeindebeamten usw. mit Rücksicht auf deren
besonders scharfe Heranziehung nur 15/40 der Besteuerung zugrunde
gelegt werden.

Eine Abstufung der Steuer nach der Quantität (Größe)
der Einkünfte ist dagegen nur in sehr bescheidenem Maße und daher
ungenügend durchgeführt.

Steuerfrei sind die steuerbaren Einkünfte bis zu L. 400, sofern
die Steuer nicht durch direkten Abzug erhoben wird3). Für die reinen
Kapitaleinkünfte (Kateg. A1 u. A2) jedoch besteht ein steuerfreies
Minimum nicht (Art. 55). Steuerfrei sind hiernach die Rein- oder
„effektiven“ Einkünfte von 533,30 L. in der Kateg. B, von 640 L.
in der Kateg. C und von L. 800 in der Kateg. D 4).

*) Die Erhebungskosten, die in den einzelnen Gemeinden verschieden hoch
sind, kommen hier nicht in Betracht.

2)	Die Arbeitseinkünfte der Arbeiter privater Unternehmungen sind von der
Steuer befreit, auch wenn sie den Betrag von 640 L. übersteigen (Zirkular vom
5. November 1899, Nr. 14996).

3)	Wie bei den Besoldungen der öffentlichen Beamten und der Arbeiter der
staatlichen Betriebe.

4)	Eür die Berechnung des steuerfreien Minimums ist das Gesetz von 1877
zugrunde zu legen, d. h. die Bein- oder effektiven Einkünfte werden reduziert auf
% in der Kateg. B, auf % in der Kateg. C und auf % in der Kateg. D. — Wird
        <pb n="19" />
        ﻿9

Für die steuerbaren Einkünfte von über 400 bis 800 L.*) tritt
eine Ermäßigung der Steuer ein, d. h. die Steuer ist progressiv ge-
staltet, während über diese Grenze hinaus sie proportional ist. Diese
Progression wird erreicht durch den Abzug fester Quoten vom steuer-
baren Betrage. Die Abzugsquoten sind folgende (berechnet auf Grund
der im Artikel 55 des Ges. v. 1877 normierten Abzugsquoten):

Steuerbare Einkünfte:	Kateg. B:	Kateg. 0:	Kateg. D
von über 400 bis 500 L.	166,66 L.	180 L.	75 L.
„	„	500 „ 600 „	133,33 „	144 „	55
„	„	600 „ 700 „	100,- „	108 „	55
„	„	700 „ 800 „	66,66 „	72 „	5?

Um festzustellen, welche Abzugsquote anzuwenden ist, sind die
Rein- oder effektiven Einkünfte nach dem im Gesetz von 1877 an-
gegebenen Verfahren auf steuerbare zu reduzieren, d. h. sie sind auf
®/8 in der Kateg. B, auf ö/8 in der Kateg. C und auf 4/8 in der
Kateg. D herabzusetzen. Der Abzug selbst dagegen hat von dem-
jenigen steuerbaren Betrage zu erfolgen, der auf Grund der im Gesetz
von 1894 angegebenen Koeffizienten (20/40 bzw. 18/40 bzw. 1B/40) zu er-
mitteln ist* 2).

Die Veranlagung der nicht vom Staate durch direkten Abzug
erhobenen Steuern erfolgt auf der Grundlage des Deklarationsprinzips.
Die Arbeitgeber (wozu auch die Provinzen, Gemeinden, Aktiengesell-
schaften usw. gehören), haben die von ihnen ausbezahlten Gehälter,
Löhne, Pensionen u. dgl., sowie Schuldzinsen zu deklarieren und in
Ansehung dieser den „Steuervorschuß“ (mit dem Recht der Rück-
erhebung) zu leisten. Durch diese Einrichtung ist die richtige Ein-

ehe Steuer auf Grund von Eollen (ruoli) erholen, so sind steuerfrei die Eeinein-
künfte von unter 533,40 L. in der Kateg. B, von unter 640,10 L. in der Kateg. C
und von unter 800,10 L. in der Kateg. D (Art. 51 des Reglements vom 3. No-
vember 1894).

*) Die Steuerprogression brieht also ab bei einem steuerbaren Einkommen von
800 L., d. h. bei einem Bein- oder effektiven Einkommen von 1066 L. in der Kateg.
B, von 1280 L. in der Kateg. C und von 1000 L. in der Kateg. D.

2) Beispiel: Jemand habe ein Reineinkommen aus Gewerbebetrieb (Kateg. B)
in Höhe von 800 L. Dieses auf % (Ges. v. 1877) reduziert, erhalten wir den steuer-
baren Betrag von 600 L. Für steuerbare Einkünfte von über 600 bis 600 L, be-
trägt der Abzug 133,33 L. Das Reineinkommen von 800 L. auf 20/40 (Ges. v. 1894)
reduziert, erhalten wir den steuerbaren Betrag von 400 L. Von diesem 133,33 L.
abgezogen, erhalten wir 266,67 L. als den der Besteuerung zugrunde zu legenden
Betrag. Hieraus ergibt sich die Steuersumme von 54,40 L. (unter Zugrundelegung
des Steuersatzes von 20,40 °/9).
        <pb n="20" />
        ﻿10

Schätzung gewährleistet. Dagegen werden die Einkünfte aus Handel
und Gewerbe sowie liberalen Berufen am wenigsten genau zur Steuer
herangezogen, und Steuerhinterziehungen, namentlich hei den hohen
Einkommen dieser Art, sind eine auffallende Erscheinung1).

Die Mängel der italienischen Einkommensteuer liegen haupt-
sächlich in ihrer Zwittergestalt subjektiver und objektiver Besteuerung
begründet (Schuldenabzug nur teilweise und nicht allgemein zulässig,
Nichtberücksichtigung persönlicher Verhältnisse usw.). Der verschie-
dene Erhebungsmodus (1. direkter Abzug; 2. Steuervorschuß (per
rivalsa); 3. Veranlagung auf Grund von Heberollen (per ruoli nomi-
nativi)) wirkt auf die Verteilung der Steuerlast ungleichmäßig. Der
enorm hohe Normalsatz macht die Steuer unelastisch und nicht ge-
nügend steigerungsfähig für besondere Bedürfnisfälle; insbesondere die
kleineren und mittleren Einkommen werden verhältnismäßig zu schwer
getroffen. Die Progression ist ungenügend durchgeführt und das
steuerfreie Minimum zu niedrig bemessen.

Trotz dieser unverkennbaren Mängel müssen wir das Gesamt-
urteil über die Steuer als ein günstiges ansprechen. Sie hat sich zu einem
eminent wichtigen Faktor der italienischen Finanzen entwickelt. Der
Ertrag war i. J. 1864: 30 Milk, 1870: 107 Mül, 1878: 175 Milk,
1889/90: 231 Milk, 1894/95; 287 Milk L., ist aber 1907/08 auf
255 Milk infolge der Rentenkonversion i. J. 1906 zurückgegangen,
seitdem jedoch wieder beträchtlich gestiegen, nämlich auf 329 Mül.
i. J. 1912/13 * 2).

III.	Die Kommunalbestenerung.

I. Das Kommunalwesen Italiens mit den zwei Arten von Kom-
munalverbänden, den Ortsgemeinden und den Provinzen, ist im wesent-
lichen dem Frankreichs nachgebildet, jedoch von diesem durch größere
Autonomie unterschieden; diese wie jene sind im allgemeinen Fort-
setzungen der alten politischen Gemeinwesen3).

Die Verfassung und Verwaltung der Kommunalkörper ist im
ganzen Staatsgebiet durch das „Kommunal- und Provinzialgesetz“
einheitlich geregelt4).

■) S. Flora a. a. O. S. 419.

2)	II bilanoio del Eegno d’Italia negli eseroizi finanziari dal 1862 al 1907/08.
Koma 1909; Annuario statistico it. 1913.

3)	Ginseppe Saredo, La nuova legge sulla amministrazione comunale e pro-
vinciale commentata, Torino 1889 ff. (Bd. I n. II).

*) Testo unico della legge comunale e provinciale approvato con R. decreto 21
        <pb n="21" />
        ﻿11

Die Ortsgemeinde bildet, wie in Deutschland und Frankreich, so
auch in Italien die Grundlage der Kommunalverwaltung und umfaßt
den bei weitem größten Teil aller auf das Gemeindewesen bezüglichen
Aufgaben. Die Provinzen haben die Funktionen der Gemeinden
zu ergänzen und zu vervollständigen. Zu den Aufgaben der Ge-
meinden gehören hauptsächlich die Polizeiverwaltung, das Elementar-
schulwesen, die Gesundheits- und Wohlfahrtspflege, das Wegewesen.
Der Wirkungskreis der Provinzen umfaßt namentlich die Fürsorge
für das Provinzialwegewesen, den Bau und die Unterhaltung der Häfen,
das mittlere Schulwesen, die Irrenpflege u. dgl.

Die Ausgaben der Gemeinden und Provinzen werden ge-
schieden in obligatorische (Pflichtausgaben) und fakultative (freiwillige)1).
Die ersteren sind gesetzlich vorgeschrieben (Art. 192 u. 253 des Ges.
v. 1908), die letzteren sind die als nicht obligatorisch bezeichneten
(Art. 193 u. 253 letzt. Abs.); jedoch müssen sie zum Gegenstand haben
„Dienstleistungen und Funktionen von öffentlichem Interesse“ (servizi
ed uffici di utilitä pubblica)* 2).

Eine Unterscheidung zwischen Stadt- und Landgemeinden, zwischen
großen und kleinen Kommunen, wie sie, mit verschiedenen Abstufungen,
in England, Österreich und zum größten Teil auch in Deutschland be-
steht, fehlt.

II.	Das Gemeindewesen in Italien hat sich sehr stark entwickelt
und der Wirkungskreis der Gemeinden im Laufe der Zeit immer
mehr erweitert. Dies hat eine doppelte Ursache: einmal sind die im
eigensten Wirkungskreise der Gemeinden gelegenen öffentlichen Funk-
tionen an Umfang und Inhalt mit der allgemeinen Entwicklung der
Kultur und des ganzen sozialen Lebens erheblich gewachsen, sodann
hat sich der den lokalen Gemeinwesen vom Staate übertragene Auf-
gabenkreis fortwährend erweitert. Die Erscheinung des zunehmenden
Umfanges der Gemeindeleistungen kommt in der Entwicklung des Ge-
meindefinanzwesens, insbesondere der Ausgaben- und Steuerwirtschaft,
zum Ausdruck.

Die effektiven (ordentl. und außerordentl.) Ausgaben der Ge-
rn ein den des Königreiches sind gestiegen von rund 365 Mall. i. J. 1882

maggio 1908 (Nr. 269), coordinato con le leggi 17 die. 1908 (Nr. 721), 6 luglio 1912
(Nr. 767), 19 giugno 1913 (Nr. 640) e 2 giugno 1914 (Nr. 466). — Die Grundlage
bildet das Kommunal- und Provinzialgesetz von 1865.

') Art. 391 u. 253 des Kommunal- und Provinz.-Ges. v. 1908.

2) Art. 306.

)
        <pb n="22" />
        ﻿12

auf 455 Mül. i. J. 1897 und auf 960 Mill, L. i. J. 1912 1), d. h. wie 100
zu 125 zu 263. Die effektiven Staatsausgaben dagegen sind ge-
wachsen von 1298 Mill. i. J. 1882 auf 1620 Mill. i. J. 1897/98 und
auf 2786 Mill. L. i. J. 1912/13, d. h. wie 100 zu 125 zu 215.

Analog ist die Entwicklung der Gemeindeeinnahmen.

Die effektiven (ordentl. und außerordentl.) Einnahmen* 2) aller
Gemeinden sind gestiegen von rund 342 Mill. i. J. 1882 auf 435 Mill. i. J.
1897 und auf 766 Mill. L. i. J. 1912, oder wie 100 zu 127 zu 224. Die
ordentlichen (effektiven) Gemeindeeinnahmen weisen folgende Ent-
wicklung auf: von 243 Mill. i. J. 1872 auf 314 Mill. i. J. 1882, 414 Mill.
i. J. 1897, 535 Mill. i. J. 1907 und auf 683 Mill. L. i. J. 1912. d. h.
eine Steigerung wie 100 zu 129 zu 170 zu 220 zu 281. Die Er-
träge der öffentlichen Gemeindeabgaben sind in jenem 40jährigen
Zeiträume wie folgt gestiegen; von 194 Mill. auf 264 Mill., 351 Mill.,
410 Mill. und auf 510 Mill. L., oder wie 100 zu 136 zu 181 zu 212
zu 263. Die effektiven (ordentl. u. außerordentl.) Staatseinnahmen
(exkl. &lt;il movimento di capitali») dagegen haben sich vermehrt von
1010 Mill. i. J. 1872 auf 1629 Mill. i. J. 1897/98 und auf 2529 Mill.
L. i. J. 1912/13, d. h. wie 100 zu 161 zu 2503).

Diese wenigen Zahlen zeigen uns deutlich, wie gewaltig die
kommunale Finanzwirtschaft und damit das Gemeindewesen überhaupt
in Italien sich entwickelt hat. Sie zeigen uns aber auch, welche zu-
nehmende Bedeutung der kommunalen Steuerwirtschaft als dem eigent-
lichen Mittel zur Deckung des rasch steigenden öffentlichen Bedarfs
zukommt. Das Problem der Gemeindebesteuerung gewinnt so immer
mehr an Bedeutung.

In noch viel rascherem Tempo und in größerem Umfange als es
für die Gesamtheit der Gemeinden gilt, haben sich im allgemeinen
die öffentlichen Haushalte der Stadtgemeinden, besonders der Groß-
städte, entwickelt.

In welchem Maße die Ausgaben und Einnahmen der 12 Groß-

*) Bilanci comunali e provinciali. In obigen Ziffern ist nicht mitenthalten „il
movimento di capitali“. Wegen Veränderung des Etatschemas sind die Ausgabe-
ziffern für die Zeit vor 1882 nicht ohne weiteres mit denen der späteren Jahre ver-
gleichbar.

2)	Exkl. il movimento di capitali.

3)	Die Bevölkerungsziffer ist gewachsen von 26,8 Mill. i. J. 1872 (1. Jan.) auf
34,8 Mill. i. J. 1912, d. h. wie 100 zu 130.
        <pb n="23" />
        ﻿13

städte mit je über 100000 Einwohnern1) in dem 30jährigen Zeitraum
1882/1912 gestiegen sind, zeigt folgende Übersicht.

	Bevölkerung		Effektive Ein- nahmen (exkl. il movimento capitali)		Effektive Aus- gaben (exkl. movimento capitali)		Zunahme von bis 1912		1882
	1882  (am  1. Jan. 1912)	1912  (auf  1. Jan. berechn.)	1882	1912	1892	1912	der  Bevöl-  kerung	der  effekt.  Ein-  nahmen	der  effekt.  Ausg.
	Einwohnerzahl		In 1000 Lire		In 1000 Lire		In %		
Neapel	494 314	684 796	15 646	25 775	14 856	25 782	39	65	74
Mailand	321 839	607 375	10 669	48 849	11 114	57 363	89	368	416
Eom	300 467	547 954	15 312	40 200	16 936	64 913	82	163	283
Turin	252 832	431 252	6 983	23 697	9 412	26 342	71	239	180
Palermo	244 991	339 491	6 818	12 220	6 624	11 522	39	79	74
Genua	179515	274 384	8128	23 672	8 007	33142	63	191	313
Florenz	169 001	234 909	7 098	15 885	6 606	21759	39	124	229
Catania	100 417	211133	2 124	6 079	3 267	6 319	110	186	93
Bologna	123 274	175 413	3140	10 635	3 057	12 524	42	239	310
Venedig	132 826	161211	3 625	9 534	3174	10 361	21	163	226
Livorno	97 615	105 511	3 357	6 021	3166	6 068	8	79	92
Bari	60 575	104 000	2122	4147	1955	6139	72	95	214
Die 12									
Städte zus.	2 477 666 3 877 429		85 022	226 714	88173	282 234	56	167	220

Hiernach sind die effektiven Ausgaben dieser 12 Großstädte ins-
gesamt in dem hier betrachteten 30 jährigen Zeitraum gestiegen wie
100 zu 320, die effektiven Einnahmen dagegen wie 100 zu 267. Im
einzelnen aber sind die Ausgaben am stärksten gestiegen in Mailand
(wie 100 zu 516), dann folgen Genua (wie 100 zu 413), Bologna (wie
100 zu 410) und Eom (wie 100 zu 383), am geringsten dagegen in
Neapel und Palermo (in beiden wie 100 zu 174). Hinsichtlich der
Steigerung der Einnahmen steht oben an wieder Mailand (wie 100
zu 458), dann folgen Turin und Bologna (in beiden wie 100 zu 339)
und an letzter Stelle Neapel (wie 100 zu 165)* 2).

') Mit Ausschluß vou Messina, da hier die Verhältnisse infolge des Erdbebens
von 1908 nicht mit denen früherer Jahre gut vergleichbar sind. Obige Tabelle
nach den Ergebnissen der Bilanci communali aufgestellt.

2) In Frankreich sind die Ausgaben der Großstädte mit über 100000 Einw.
im allgemeinen in viel geringerem Maße gestiegen als in Italien. Zum Vergleich
diene folgende Tabelle, aus der die Entwicklung der Gesamtausgaben von 10 fran-
zösischen Großstädten in dem 20jährigen Zeitraum 1878/98 erhellt (vgl. R. v. Kauf-
mann, Die Kommunalfinanzen, 1. Bd., 1906, S. 323).
        <pb n="24" />
        ﻿14

Im Zusammenhang mit der raschen Zunahme des öffentlichen
Gemeindebedarfs, der Entwicklung des Kredits und dem auch in
Italien sich immer mehr, wenn auch nur zögernd, durchsetzenden
„Munizipalsozialismus“ besonders in den großen Städten1) sind die
öffentlichen Haushalte der Gemeinden, hauptsächlich der großen
Städte, in steigendem Maße mit öffentlichen Schulden belastet worden.

Die Gemeindeschulden in ihrer Gesamtheit sind gestiegen
von rund 557 Mill. i. J. 1877 auf 1237 Mül. L. i. J. 19002), d. h.
wie 100 zu 163. Namentlich in den großen Provinzhauptorten hat
sich das Schuldenwesen sehr entwickelt.

Der Schuldenstand einiger wichtigeren italienischen Städte stellte
sich Ende 1908 in 1000 Lire wie folgt: Rom: 211424; Neapel: 156827;
Mailand: 151850 (1904: 98 Mill.); Genua: 68627; Florenz: 46318;
Turin; 38767; Bologna: 17045. Die entsprechenden Kopfquoten be-
tragen hiernach in Rom 385,12, Neapel 261,81, Mailand 256,94,
Genua 246,86, Florenz 203,15, Turin 103,38 und Bologna 102,06 L.
Die Ausgaben für den Schuldendienst absorbieren vielfach einen erheb-
lichen Teil der Einnahmen: so i. J. 1911 in Rom rund 14°/0, in
Neapel 22%, in Mailand 19%, in Genua 17%, in Florenz 16%, in
Turin 14 % und in Bologna 14 % der effektiven Einnahmen3).

	Bevölkerungsziffer nach den  Volkszählungen von		Ausgaben (in 1000 Pres)		Zunahme d. Ausgaben von 1878 bis 1898	Zunahme d. Bevölke- rung von 1876 bis 1896
	1876	1896	1878	1898	in %	in °/0
Paris	1 988 806	2 536834	254 063	322 814	27	28
Lyon	342 815	466 767	15 743	18 344	17	36
Marseille	318 868	447 344	15 837	23 790	50	40
Bordeaux	215 140	256 906	5 702	12 742	123	19
St. Etienne	126 019	135 784	3 968	5 035	27	8
Nantes	115 834	125 757	4 022	5 710	42	9
Le Havre	92 068	119 470	3 705	6 622	76	30
Konen	104 902	114 817	5 681	6 650	17	9
Roubaix	83 334	124 661	2 848	5 913	208	50
Reims	81 328	107 963	3 649	4 369	20	33
zus. 10 Städte	3 469 114	4 436 303	315 218	411889	31	28

‘) S. Montemartini, La municipalizzazione dei servizi pubblici, Milano 1902.
— Annuario statistico delle Cittä italiane, 1913/14, S. 168 ff.

2)	Neuere Daten liegen zur Zeit der Abfassung dieser Arbeit noch nicht vor.

3)	Annuario statistico delle Cittä italiane 1913/14, S. 4 ff. — Im übrigen sind
die öffentlichen Haushalte der großen Städte außerhalb Italiens nicht geringer
        <pb n="25" />
        ﻿15

Die öffentlichen Ausgaben und Einnahmen der Provinzen
sind im allgemeinen und in ihrer Gesamtheit in viel geringerem Maße
gewachsen als die der Ortsgemeinden.

Ihre GesamtausgabenJ) sind gestiegen von rund 96 Mül. i. J. 1882
auf 166 Mül. L. i. J. 1913, d. h. wie 100 zu 173. Die Gesamt-
einnahmen haben sich in dem gleichen Zeitraum vermehrt von 80
auf 152 Mill. L., oder wie 100 zu 190.

Dagegen sind die öffentlichen Schulden der Provinzen in noch
stärkerem Verhältnis gestiegen als die der Gemeinden: von 98,4 Mill.

i.	J. 1877 auf 172,7 Mill. L. i. J. 1900, d. h. wie 100 zu 175 2).

III.	In unseren modernen Kulturstaaten bildet die St euer-
wirtschaft in mannigfacher Ausgestaltung das eigentliche Substrat
des ganzen Einanzwesens des Staates sowohl wie der Kommunal-
körper, insbesondere der Gemeinden. Die Steuern und die öffent-
lichen Schulden umschließen die großen Grundprobleme aller finanz-
wirtschaftlichen Entwicklung der Neuzeit und unserer Tage.

Auch in Italien ist der kommunale Haushalt ganz vorwiegend
auf Steuern basiert. Nach der Statistik für 1912 entfallen 3/4 aller
ordentlichen Gemeindeeinnahmen auf Steuern und andere öffentliche
Abgaben. Und die Provinzialfinanzen beruhen fast ausschließlich auf
Steuern (bis etwa 93°/0 der ordentlichen Einnahmen)8).

Das italienische Gemeindesteuersystem in seiner Struktur und
Eigenart darzulegen, dies wird nun die Aufgabe sein.

Das italienische System der Gemeindebesteuerung ist
nach dem französischen Typus gebildet: Oktrois (dazi di consumo)
und Zuschläge zu den staatlichen Ertragssteuern bestimmen zwingend
den Charakter. Im übrigen aber ist das italienische System von dem
französischen in seinem Aufbau verschieden. Während in Frankreich
Kommunalzuschläge zu allen direkten Staatssteuern (der Grund-, Ge-
übt Schulden belastet. So stellte sich der Schuldenstaud einiger wichtigeren
deutschen Städte i. J. 1907 in 1000 M. wie folgt: Berlin: 428955; Frankfurt a/M.:
222948; Köln: 146842; München; 300764; Dresden: 151100; Leipzig: 127125.
Besonders verschuldet ist Paris: 2539 Mill. Pres. (1906). S. Bheberg, Pinanzwissen-
schaft, 8. 590/91.

1)	Ausgaben und Einnahmen exkl. „il movimento di capitali“.

2)	Annuario statistico 1905/07, S. 1004.

3)	Die Gesamtsumme der ordentlichen Gemeindeeinnahmen i. J. 1912 betrug
rund 683 Mill. L., wovon 509,8 Mill. (= 74,6 °/0) auf Steuern und sonstige Abgaben
entfallen; die ordentlichen Provinzialeinnahmen i. J. 1913 beziffern sich auf rund
143 Mill. L., davon 132,4 Mill. (= 92,5%) auf Stenern und andere Abgaben. S.
Annuario statistico it. 1913, 8. 381, 388.
        <pb n="26" />
        ﻿16

bände-, Personalmobiliar-, Tür- und Fenster- und Patentsteuer) erhoben
werden, ist in Italien das Zuschlagssteuerrecht auf die Grund- und
Gebäudesteuer beschränkt. Die staatliche imposta di ricchezza mobile
in ihrer eigenartigen Technik der Veranlagung verträgt nur schwer-
lich Kommunalzuschläge. Auch in der Ausgestaltung des Oktroi-
systems bestehen, wie an anderem Orte näher dargelegt wird, zwischen
den beiden Ländern manche wesentliche Unterschiede. Was aber,
das italienische vom französischen System in der Hauptsache unter-
scheidet, das ist die viel größere Mannigfaltigkeit besonders ver-
anlagter, die beiden Hauptsteuerarten ergänzender Gemeindesteuern1).
Von den wichtigeren dieser seien hier erwähnt die der deutschen
Einkommensteuer sich nähernde Familiensteuer, dann die Mietsteuer
als direkte Aufwandsteuer, die imposta sugli esercizi e rivendite als
allgemeine Gewerbesteuer, die Viehsteuer (eine Promiskuität von
Spezialgewerbe- und Aufwandsteuer), die Wagensteuer (gleichfalls
teils Sondergewerbe-, teils Aufwandsteuer) usw. Dazu kommen noch
Gebühren und Beiträge mannigfaltiger Art.

Allein alle jene besonders veranlagten Gemeindesteuern haben
eine große finanzielle Bedeutung nicht erlangt. Sie erbringen in ihrer
Gesamtheit nicht viel mehr als 7s des Gesamtsteueraufkommens,
während fast 4/6 auf den Oktroi und die Zuschläge entfallen* 2 3). Grund-
und Gebäudesteuern einerseits, Verbrauchsabgaben andererseits sind
also das eigentliche Substrat der kommunalen Steuerwirtschaft.

Die Verbrauchssteuern — meist als Torabgaben erhoben — treffen
nicht nur Wein und alkoholische Getränke, sondern auch Lebens-
mittel jeder Art (mit Ausnahme von Brot und Mehl), Brenn-, Bau-
materialien, Metalle usw. Der dazio di consumo bildet den Grund-
stock für die größeren Stadtgemeinden, während die Grundsteuer-
zuschläge die Haupteinnahmequelle für die kleineren Landgemeinden
sind. Im Jahre 1907 entfiel 68,3 °/0 des Gesamterträgnisses des dazio-
consumo allein auf die 69 Provinzhauptorte, die nur etwa 16 °/0 der
Gesamtbevölkerung (nach der Volkszählung von 1901) umfaßten. Und

63,9	°/0 des Gesamtabgabenertrages erbrachte er in den Provinz-
hauptorten in ihrer Gesamtheit8)- Im Durchschnitt der 12 Groß-

*) Über die französische Besteuerung s. insbesondere K. v. Kaufmann, Die
Kommunalfinanzen, II. Bd., S. 186ff.; Gaston Jeze, Cours elementaire de Science
des flnances et de legislation flnanciere frangaise, Paris 1910, S. 963ff.; Leroy-
Beaulieu, Traite de la Science des finances, Paris 1906, I. Bd., S. 828ff.

2)	S. Tab. I Anh.

3)	S. Tab. I Anh.
        <pb n="27" />
        ﻿17

städte (mit je über 100000 Einw.) betrug diese Quote für 1912:

63,2 %1).

Das bewegliche Glied im System bilden die Zuschläge, welche in
Prozenten (centesimi addizionali) gleichmäßig von den beiden direkten
Staatssteuem nach Maßgabe des zu deckenden Bedarfs erhoben werden.
Dieses Verfahren ist vor allem für die Gemeindeverwaltung bequem:
sie hat nur zu diktieren, wieviel Prozent vom staatlich veranlagten
Prinzipalsteuersoll einzuheben sind.

Oktrois und Zuschläge zu der staatlichen Grund- und Gebäude-
steuer — von den kleineren selbständigen Gemeindesteuern abgesehen —
sind gewiß kein Steuersystem, auf das man vom Gerechtigkeitsstand-
punkte aus besonders stolz sein kann. Daß der dazio di consumo
infolge der Verteuerung von Essen und Trinken, von Wohnung, Hei-
zung und Kleidung sich nicht besonderer Gunst des Volkes erfreut,
besagt schon seine Bezeichnung „tassa della fame“ („Steuer vom
Hunger“). Aber er hat den Vorzug, daß man aus ihm leicht große
Einnahmen herauswirtschaften kann, Einnahmen, die mit der Zu-
nahme der Zahl wie des Wohlstandes der Bevölkerung zu steigen
pflegen.

Die Überwälzungsprozesse sind bei der Grund- und Gebäude-
steuer, namentlich da, wo die Grundsteuer sich zu einer auf dem
Grundstück ruhenden Reallast verhärtet hat, wie dies für die höchst
antiquierte italienische Grundsteuer großenteils zutreffen mag, so un-
sicher, daß es unmöglich ist zu sagen, wer die den Grund- und Haus-
besitzern auferlegte Last letzten Endes wirklich trägt. Wie können
wir dann noch von einer gleichmäßigen und gerechten Verteilung der
Steuerlasten sprechen, auch wenn sie formal gegeben wäre* 2) ?

Und völlig versagt das System der Zuschläge vom Standpunkte
der Äquivalenz, der Leistung und Gegenleistung, um bei Steigen der
städtischen Bodenrenten die Grundbesitzer in angemessener Weise

‘) 104 790093 L. dazio-consumo gegenüber 165856154 L. Gesamtabgaben-
erträgnis. S. Annuario statistico italiano 1913, S. 383.

2) Zu dem Schlüsse, daß die italienische Grundsteuer zum großen Teil real-
lastartigen Charakter angenommen hat, wird man notwendig gedrängt schon allein
durch die Erwägung, daß in manchen Gemeinden über lO0O°/o Zuschläge zum
Prinzipalsatz erhoben werden. Wie wäre sonst eine so übermäßig hohe Steuer-
last, bei der dem Grundbesitzer von seinen Einkünften nichts mehr verbliebe, wohl
denkbar ? — Über die Unsicherheit der Überwälzungsvorgäuge bei den Ertrags-
Steuern, insbesondere der Grundertragssteuer vgl. auch Lotz, „Fragen der Ge-
meindebesteuerung“, in den „Schriften des Vereins für Sozialpolitik“ 1911.

A. Hoffmann, Die Kommunalbesteuerung in Italien.	2
        <pb n="28" />
        ﻿18

zur Steuerleistung heranzuziehen1). Nur in ganz vereinzelten Ge-
meinden (Kom, Turin, Mailand, Brindisi) finden sich in jüngster Zeit
Bauplatzsteuem.

Daß der stark steigende Steuerdruck der Gemeinden vorzugs-
weise auf die breiten Massen der Bevölkerung und auf die Grund-
und Gebäudebesitzer gelegt ist, muß gewiß zu ernsten Bedenken Anlaß
geben. An diese Erscheinung knüpft sich das Grundproblem der
ganzen Gemeindebesteuerung. Das Gesamtabgabenerträgnis der Ge-
meinden ist von 1882—1912 um 245744119 L. (= um ca. 93°/0) ge-
wachsen, und von dieser Summe entfallen allein 178112142 L., d. ln
72,5 °/0 auf Zuschläge und Oktrois * 2).

Dabei sind die Erträge der Yerbraucbsbesteuerung stärker ge-
stiegen als die der Zuschläge. Der finanzielle Schwerpunkt hat sich
im Laufe der letzten Jahrzehnte mehr von den Zuschlägen nach der
Verbrauchsbesteuerung hin verschoben. Während i. J. 1882 von dem
Gesamtabgabenertrag der Gemeinden 43,7 °/0 auf die Zuschläge und
38,4 °/0 auf den dazio di consumo entfielen, gestalten sich diese Quoten
für 1907: 38,5 bzw. 42,2 °/0 und für 1912: 38,1 bzw. 39,3 °/0.

In Wirklichkeit freilich ist die Steuerlast der Zuschläge, wenn
man die Provinzialzuschläge mit berücksichtigt, viel stärker gestiegen.
Der Provinzialhaushalt beruht ganz überwiegend auf Zuschlägen zu
der staatlichen Grund- und Gebäudesteuer (bis 92 °/0 der ordenth
Einnahmen)3). Die Erträge der Provinzialzuschläge insgesamt haben
sich vermehrt von 1882 bis 1913 von 75,6 Mill. auf 131,3 Mill L.,
d. h. um ca. 74 °/0; namentlich von 1907 ab sind sie außerordentlich
stark gestiegen (von 99 Mill. i. J. 1907 auf 131 Mill. i. J. 1913).

So stellt sich das Problem der italienischen Gemeindebesteuerung
als ein recht schwieriges dar. Auf der einen Seite eine vielfach bis
zur Unelastizität angespannte Besteuerung des Grundbesitzes, namentlich
in den ländlichen Gemeinden, auf der anderen Seite eine stark an-
gespannte, auf die Lebenshaltung der ärmeren Klassen drückende
Verbrauchsbesteuerung, insbesonderetin den Städten: durch welche
Mittel soll der rasch steigende öffentliche Bedarf gedeckt werden?

Die Notwendigkeit einer durchgreifenden Kommunalsteuerreform
ist damit gegeben. Seit Jahrzehnten beschäftigt die Gemeindesteuer-

0 Auf diesen Mangel der Zuschläge weist namentlich Conigliani, La ri-
forma delle leggi sui tributi loeali (Modena 1898) hin.

2)	S. Tab. I Anh,

3)	131272000 L. Zuschläge von 143017000 L. ordentliche Gesamteinnahmen.
S. Annuario stat. it, 1918, S. 388.
        <pb n="29" />
        ﻿19

frage die Wissenschaft wie das politische Leben in Italien. Ein
Reformprojekt folgte dem anderen. Bald suchte man den Hebel der
Reform bei der Yerbrauchsbesteuerung („politica degli sgravi“), bald
bei der direkten Besteuerung einzusetzen, bald bei beiden Punkten
zugleich.

Soviel von der Gesamtstruktur der italienischen Kommunal-
besteuerung im allgemeinen.

Das italienische Gemeindesteuerwesen in seinem Ausbau im ein-
zelnen und in seiner Entwicklung darzulegen, ist nun die Aufgabe.

Hauptteil:

Die italienische (jemeindebesteuerung in ihrer
Entwicklung und in ihrer Ausgestaltung im

einzelnen.

A. Die Entwicklung der italienischen Gemeindebestenerung in

ihren Grundzügen.

I.	Die Vereinheitlichung der Staatsbesteuerung, eine notwendige
Eolge der politischen Einigung des Königreichs, bedingte aus politischen
(staatsrechtlichen) und Zweckmäßigkeitsgründen eine einheitliche staats-
gesetzliche Regelung der Kommunalbesteuerung, wenigstens in den
Grundzügen. Dies gilt besonders in bezug auf die Wahl der Steuer-
arten und die Höhe der Steuersätze, namentlich bei solchen Steuern,
die vom Staate und den Gemeinden gemeinsam erhoben werden, wo
daher das fiskalische Interesse des Staats bei seinem eigenem unver-
meidlich starken und wachsenden Steuerbedürfnis durch zu hohe
Kommunalsteuersätze bedroht wird. Nur in bestimmten gesetzlichen
Grenzen Heß man daher den Kommunen (Gemeinden und Provinzen)
einen Spielraum für die Steuerautonomie.

Aber auch im Interesse der Gemeinden selbst war eine Be-
schränkung der kommunalen Autonomie in der Besteuerung geboten.
Bei dem Streben der Gemeinden nach Ausdehnung ihres Wirkungs-
kreises drohte eine zu willkürliche und eine zu ungleichartige Ausbildung

2*
        <pb n="30" />
        ﻿20

der Steuern nach Art und Höhe mit gewissen Gefahren für die Gemeinde-
finanzen selbst. Namentlich war es Aufgabe des Staates dafür zu
sorgen, daß nicht unter der Vorherrschaft einzelner sozialer Be-
völkerungsschichten in den kommunalen Yertretungskörpern einseitige
Klasseninteressen zum Vorteil oder zum Nachteil bald der ärmeren,
insbesondere der Arbeiterklassen, bald der besitzenden und wirtschaft-
lich stärkeren, insbesondere der grundbesitzenden in der Wahl der
Steuerarten, in der Höhe der Steuersätze usw. je nach der Kräfte-
verteilung sich durchsetzten. Ob freilich dieses Ziel in Wirklichkeit
immer erreicht werden mag, dies ist mindestens sehr zu bezweifeln,
um so mehr, als im einzelnen hier und da die Steuerautonomie der
Gemeinden, wie z. B. bei der Familiensteuer, eine recht weitgehende
ist. Sie ist in Italien offenbar viel weiter als in Frankreich.

II.	Die staatsgesetzliche Regelung der Kommunalbesteuerung in
ihren Grundlagen erfolgte im Artikel 118 des Kommunal- und
Provinzialgesetzes vom 20. März 1865 (Art. 113 des alten Kommunal-
gesetzes von 1859)1).

Hiernach wurden die Gemeinden ermächtigt, „bei Insuffizienz
ihrer Erwerbseinkünfte in den Grenzen und in Gemäßheit der Ge-
setze“ folgende Abgaben zu erheben:

1.	dazi di consumo auf Eßwaren, Getränke, Brennstoffe, Bau-
materialien, Futterstoffe, Streu und ähnliche für den lokalen Ver-
brauch bestimmte Gegenstände* 2).

2.	Abgaben für Benutzung der öffentlichen Wäge- und Maß-
einrichtungen (für Getreide und Wein), sodann Markt- und Meß-
gebühren.

3.	Abgaben für die besondere Benutzung von öffentlichem Grund
und Boden (tasse sulla occupazione di spazi ed aree pubbliche).

4.	Abgaben von Zug-, Reit- und Lasttieren und von Hunden.

5.	Zuschläge zu den direkten Staatssteuern.

Wie man sieht, bildeten das Rückgrat der Gemeindebesteuerung
die Zuschläge und der dazio-consumo. Die anderen Einnahmequellen
waren finanziell unbedeutend, da sie ihrer Natur nach nicht sehr er-
giebig und in ihrer Anwendbarkeit räumlich und zeitlich beschränkt

*) Die Regelung der Provinzialbesteuerung erfolgte durch Art. 230 dieses
Gesetzes.

2) Die Grenzen, innerhalb deren die Gemeinden dazi di consumo erheben
durften, waren schon durch das Gesetz vom 3. Juli 1864 bestimmt, welches sie
ermächtigte, außer eigenen Oktrois auf Artikel lokalen Konsums Zuschläge zu den
Staatsoktrois auf Getränke und Fleisch zu erheben.
        <pb n="31" />
        ﻿21

sind. Sie sollten also nur als Ergänzung der beiden Hauptglieder,
der Zuschläge und des dazio consumo, dienen.

Es war dies ideel ein in seinem Aufbau einfaches und rationelles
Steuersystem. Es sollten alle Berufs- und Wirtschaftsklassen in
angemessenem Verhältnis zueinander zur Steuerleistung herangezogen
werden — das war die Idee der Gesetzgebung. Die wirtschaftlich
stärkeren, die besitzenden Klassen sollten durch direkte Steuern in
Form von Zuschlägen zu der staatlichen Grund- und Gebäudesteuer
und der imposta di ricchezza mobile in erster Linie zur Tragung der
öffentlichen Lasten herangezogen werden, die breiten Massen der Be-
völkerung, insbesondere die Arbeiterklassen, dagegen sollten vorzugs-
weise nur mit indirekten Verbrauchssteuern in Form von Oktrois be-
lastet werden.

Die Zuschläge sollten mit Rücksicht auf den Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung in gleichem Verhältnis von allen
veranlagten Staatssteuern erhoben werden (Art. 230 des Gesetzes von
1865). Man wollte hiermit eine einseitige kommunale Steuerpolitik
hintanhaltenx).

Kaum aber hatte das so konstruierte kommunale Steuersystem
praktisch funktioniert, als ein stark fortschreitender Differenzierungs-
prozeß in der Besteuerung einsetzte. Der treibende Faktor dabei
war der stark steigende Finanz- und Steuerbedarf des Staates. Die
mißlichen Finanzverhältnisse des Staates nötigten dazu, alle Steuer-
kräfte des Landes anzuspannen, um die neuen großen Aufgaben, die
im jungen Königreiche der Lösung harrten, zu erfüllen. So wurden
„Reformen“ der Kommunalbesteuerung Postulate des fiskalischen
Staatssteuerinteresses. Dieser Entwicklungsprozeß spielte sich in der
Hauptsache in den ersten beiden Jahrzehnten des neuen Einheits-
staates ab. Indem der Staat das Steuerrecht der Gemeinden in

b In dem dem Entwurf des Gesetzes von 1865 angefügten Bericht (Boncompagni)
heißt es mit Bezug auf die Gleichmäßigkeit der Belastung: „La massima, che si
vorrebbe stabilire, e conseguenza naturale di quell’ uguaglianza innanzi all’imposta,
che e uno dei principii fondamentali del regime eostituzionale. Cotesta uguaglianza
non esiste appieno allorquando alla deficienza dei bilanci venga sopperito a spese
di taluni piuttostoche di altri contribuenti. — Che se 1’ imposta deve essere uguale
fra tutti i cittadini, preme soprattutto che questa uguaglianza sussista fra coloro
che devono pagare 1’imposta e coloro che la decretano, giacche nell’interesse di
questi Ultimi sta una sicurtä in favore dei contribuenti. ... L' uguale proporzione
fra tutte le contribuzioni dirette concorrerä ... a moderare i Consigli. . . qualche
volta troppo corrivi a stabilire le imposte.“ (Zit. bei Cereseto, commento alle
leggi sulle imposte comunali, vol. I, pag. 29.)
        <pb n="32" />
        ﻿seinem eigenen Finanzinteresse immer mehr beschränkte und sie mit
neuen Aufgaben belastete, um sich selbst zu entlasten, ergab sich die
Notwendigkeit, neue Einnahmequellen für sie zu erschließen. So ent-
stand eine große Gliederung des Gemeindesteuersystems, indem immer
neue Teile in dasselbe eingefügt wurden. Man schuf die Wagen- und
die Dienstbotensteuer, dann die Miet-, die Familien- und die Yieh-
steuer, die tassa sugli esercizi e rivendite (Gewerbe- und Verkaufs-
Steuer), Lizenzabgaben, Steuern auf Photographien und Schilder usw.
Freilich waren alle diese Abgaben ihrem Wesen nach nicht neu,
sondern waren nur als alte Bestandstücke neu aufgefrischt.

Diese besonderen veranlagten Steuern sollten mit ihren Erträgen
den Gemeinden nicht nur das ersetzen, was ihnen der Staat an
Steuerkräften entzog, indem er nach und nach die imposta di ricchezza
mobile für sich ausschließlich in Anspruch nahm und den Gemeinden
die freie Bewegung in der Erhebung von Zuschlägen zu den ihnen
verbleibenden Immobiliarsteuern durch gesetzliche Maximalgrenzen
beschränkte, sondern sie hatten auch (namentlich seit 1894) die Funk-
tion, als ein relatives Mittel der Beschränkung der Steuerautonomie
der Gemeinden zu dienen, indem die Anwendung der wichtigsten
dieser besonderen Steuern obligatorisch gemacht wurde für die Ge-
meinden, die über die gesetzliche Normalgrenze der Zuschläge hinaus-
gehen wollen. Innerhalb dieses gesetzlichen Maßes waren also die
Gemeinden nicht daran gehindert, ihren gesamten Steuerbedarf durch
Zuschläge zur Grund- und Gebäudesteuer zu decken, „als ob die
Tunlichkeit der Beschränkung der Immobiliarsteuerzuschläge und die
Notwendigkeit guter Lastenverteilung sich erst ergeben würden, wenn
man (zwischen Provinz und Gemeinde) 100 °/0 der Staatssteuer über-
schreiten wollte“ *). In der Erkenntnis der Unzulänglichkeit dieser
gesetzlichen Grenze suchte man der starken Steigerung der Zuschläge
durch eine neue Schranke Einhalt zu gebieten: man machte die An-
wendung jener Spezialsteuern nicht nur zur Bedingung der Über-
schreitung der gesetzlichen Normalgrenze, sondern auch jeder Er-
höhung der Zuschläge über das im Jahre 1894 angenommene Kontingent
hinaus. Man wollte hiermit einer einseitigen Überlastung des Grund-
besitzes, um die Staatsbesteuerung nicht zu gefährden, einen neuen
Damm entgegensetzen.

So hatten sich die Grundlagen des Gemeindesteuerwesens, wie
sie das Gesetz von 1865 geschaffen hatte, durch eine Fülle von

l)	Conigliani, a. a. 0., S. 151.
        <pb n="33" />
        ﻿23

„Reformen“ in den folgenden Jahrzehnten völlig geändert. Die
„Eicchezza Mobile“ schied nach und nach aus dem Kommunalsteuer-
system aus, um nur noch dem Staatsschatz zu dienen, und an ihre
Stelle trat ein buntschillerndes Bild besonders veranlagter Steuern
von sehr verschiedenartiger Natur. Allein alle diese Steuern erfüllten
ihren Zweck nicht oder doch wenigstens ganz unvollkommen: sie
gaben nur geringe Erträge und waren daher ein unausreichender
Ersatz für die Zuschläge zur Mobiliarsteuer. Was nützte es, daß
man der Zuschlagsbesteuerung gesetzliche Schranken setzte? Die
tatsächliche Entwicklung mußte unter dem Drucke stark wachsenden
öffentlichen Bedarfs einfach über sie hinweggehenx). Die gewaltige
Vermehrung der Kommunalausgahen beruht in der Hauptsache auf
der Deckung durch Zuschläge und den dazio-consumo. Dabei ist,
wie schon gezeigt, die Verbrauchsbesteuerung immer mehr ein wichtiger
und überwiegender Bestandteil der Finanzen der größeren und großen
Stadtgemeinden geworden, während für die Landgemeinden die Grund-
steuerzuschläge die Haupteinnahmequelle sind. Von den übrigen
Steuern hat nur die Familiensteuer eine größere, wenn auch nicht
■die einst von ihr erwartete, finanzielle Bedeutung erlangt.

B. Die Ausgestaltung der italienischen Gemeindehesteuerung

im einzelnen.

Die Quellen des geltenden Kommunalsteuerrechts sind folgende:

1.	das „Kommunal- und Provinzialgesetz“ (testo unico) vom 21. Mai
1908, Nr. 269, mit Ergänzungsgesetzen; 2. Spezialgesetze; 3. kommu-
nale Steuerregulative.

Von grundlegender Bedeutung für das ganze kommunale Ab-
gabenwesen sind die Artikel 180 (für die Gemeinden) und 252 (für
die Provinzen) des Kommunal- und Provinzialgesetzes. Wir wollen
sie deshalb wörtlich hier wiedergehen:

Art. 180: Potranno i Comuni, nel caso d’insufficienza delle rendite
loro, nei limiti ed in conformitä delle leggi:

1. istituire dazi, nei modi e nei limiti stabiliti dalle leggi
speciali, sui commestibili e sulle bevande non colpite da dazi
governativi, sui foraggi, sui combustibili, sui materiali da costru-
zioni ed altre materie di consumo locale di natura analoga ai
generi suindicati, escluso pero sempre ogni divieto ed onere sui

') Vgl. Conigliani, a. a. 0., S. 144ff.
        <pb n="34" />
        ﻿24

transito immediato, salvo il determinare la via di passaggio nclF
interno del capoluogo, o di vietarlo quando esistano comode vie
di circonvallazione;

2.	imporre una soprattassa sui generi colpiti dal dazio di con-
sumo a pro’ dello Stato, nei limiti stabiliti dalle leggi speciali;

3.	istituire la tassa di esercizio e rivendita di generi non
riservati al monopolio dello Stato, in conformita dell’ art. 13
della legge 23 gennaio 1902, n. 25, allegato A, la tassa di
famiglia o focatico, quella sulle vetture pubbliche, sulle private,
sui domestici, sul valore locativo delle abitazioni e loro dipen-
denze, sulle fotografie e sulle insegne, sul bestiame, sulle bestie
da tiro, da sella e da soma, e sui cani che non sono esclusiva-
mente destinati alla custodia degli edifici rurali o del gregge.

I regolamenti per l’applicazione delle tasse di famiglia o di
fuocatico e sul hestiame sono deliberati per ciascuna Provincia
dalla Griunta provinciale amministrativa ed approvati con decreto
Reale, sentito il Consiglio di Stato a sensi della legge 26 luglio
1868, N. 4513;

4.	esercitare direttamente o dare in appalto F esercizio con
privativa del diritto di peso pubblico, della misura pubblica dei
cereali e del vino, e la privativa di affittare banchi pubblici in
occasione di fiera e mercato, purche tutti questi diritti non
rivestano carattere coattivo;

5.	imporre una tassa per F occupazione di spazi ed aree pub-
bliche, con che sia unicamente ragguagliata alla estensione del
terreno occupato ed all’ importanza della posizione;

6.	fare sovrimposte alle contribuzioni dirette sui terreni e sui
fabbricati a termini degli articoli 303, 304 e 305.

I Comuni, nei quali si reputi necessario di promuovere la.
fabbricazione di nuove case, possono essere autorizzati dal
Governo del Re ad imporre una tassa sulle aree fabbricabili, ai
sensi delF art. 9 della legge 8 luglio 1904, n. 320, e delF art. 44
della legge 11 luglio 1907, n. 502.

Art. 252: Alle spese provinciali, in caso di insufficienza delle rendite
e delle entrate ordinarie, si supplisce con centesimi addizionali
alle imposte dirette, ai termini degli articoli 303, 304 e 305, e
con le altre rendite che saranno dalle leggi consentite.

Auf Grund der vorstehenden Bestimmungen sind Spezialgesetze
erlassen worden.
        <pb n="35" />
        ﻿Das italienische Gemeindesteuersystem setzt sich in seiner gegen-
wärtigen Struktur aus folgenden drei Hauptgruppen zusammen:

A.	Dazio di consumo;

B.	Zuschläge zu den direkten Staatssteuern;

0. Andere, besonders veranlagte Steuern und sonstige Abgaben
(Beiträge, Gebühren).

Von letzteren sind die wichtigsten folgende:

1.	Die Familiensteuer (tassa di famiglia oder focatico);

2.	Die Gewerbesteuer (tassa di esercizio e rivendita);

3.	Die Mietsteuer (tassa sul valore locativo delle abitazioni);

4.	Die Yiebsteuer (tassa sul bestiame).

Hinzu treten die folgenden kleineren Abgaben:

5.	Die Steuern auf Zug-, Beit- und Lasttiere (tasse sulle bestie
da tiro, da sella e da soma);

6.	Die Hundesteuer (tassa sui cani);

7.	Die Wagensteuer (tassa sulle vetture);

8.	Die Bedientensteuer (tassa sui domestici);

9.	Lizenzabgaben (diritti di licenza);

10.	Die Schilder- und die Pbotographiensteuer (tasse sulle insegne
e sulle fotografie);

11.	Die Bauplatzsteuer (tassa sulle aree fabbricabili);

12.	Lustbarkeitsabgaben (tasse sugli spettacoli e sui trattenimenti
pubblici);

13.	Die Steuer auf die Herstellung von koblensaurem Wasser
(tassa sulla fabbricazione di acque gassose);

14.	Fabrzeugsabgaben — mit einem halben Anteil am Ertrage
(tasse sui velocipedi, sui motocicli e sui automobili);

15.	Beiträge und Gebühren (Schulgelder, Wegeabgaben, für Be-
nutzung der öffentlichen Maß- und Wägeeinricbtungen, Markt-
und Meßgebübren, Platzabgaben usw.).

Der finanziellen Bedeutung nach bilden, wie wiederholt dargetan,
die Oktrois und Zuschläge zu den staatlichen Ertragssteuern den bei
weitem wichtigsten und überwiegenden Bestandteil der Gemeinde-
finanzen, während die übrigen in ihrer Gesamtheit nur eine be-
scheidene Bolle spielen. Diese Bedeutung der Abgaben und sonstigen
Einnahmequellen im einzelnen zeigt folgende Übersicht.
        <pb n="36" />
        ﻿26

Die effektiven gesamten Gern eindeeinnahmen,
geschieden nach ihren wichtigsten Quellen, nach den
Ergebnissen derbilanci preventivi i. J. 1912 (Sollbeträge)*).

		In °/0 des	In °/0 der
	In	Gesamt-	ordentlichen
	1000 L.	abgaben-	Gesamt-
		ertrages	einnahmen
1. Dazio-consumo		200 580 . .	. . . 39,3 ] . . . .	• 29,4]
		77,4	[57,8
2. Zuschläge z. Grund- u. Gebäudest.	194 431 . .	. . . 38,1 J		• 28,4 J
3. Andere Steuern u. Abg. (a bis e) 114 741 . .		. . . 22,6 ....	. 16,8
a) Familiensteuer		32 576 . .	. . . 6,4 ....	. 4,6
b) Viehstener* 2 3 * * * *) 		21711 . .	. . . 4,3 . . . .	. 3,2
c) Gewerbesteuer (eserc. e riv.)	14 683 . .	. . . 2,9 . . . .	. 2,3
d) Mietsteuer 		7 438 . .	. . . 1,5 . . . .	• bl
e) Sonstige Steuern u. Abg. .	38 333 . .	. . . 7,5 . . . .	. 5,6
A. Steuern und sonstige Abgaben			
(1-3)		509 752 . .	. . 100,0 ....	. 74,6 In °/0 der
B. Erwerbs- u. andere Einkünfte .	173 327 . .	. . . — ....	. 25,4 Gesamt-
I. Summe der ordentl, 'Gemeinde-			einnahmen:
einnahmen (A u. B)		683 079 . .	. . . — ....	100,0 . . 89,1
II. Summe der außerordentlichen			
Gemeindeeinnahmen		83 418 . . .			10,9
Gesamtsumme der Gemeinde-			
einnahmen (I u. II) 		766 497 . .		

Scheiden wir die Gemeindesteuern in direkte und indirekte, in-
dem wir jene als Kataster-, diese als Tarif steuern aufgefaßt wissen
wollen8), so gehören zu den ersteren: die Grund- und Gebäudesteuer-
zuschläge, die Eamilien-, die Gewerbe-, die Miet- und die Yiehsteuer,
dann die Abgaben auf Zug-, Reit- und Lasttiere, auf das Halten von
Hunden, Dienstboten und von Wagen, endlich die Bauplatzsteuer; zu
den indirekten Steuern gehören: die Oktrois, die Abgaben auf Schilder
und Photographien, die Lustbarkeitssteuern, die Abgabe auf Gasseusen
und andere mehr.

*) Annuario statistico it. 1913, S. 381 ff. — Tab. I Anh.

2)	Inbl. der Steuer auf Zug-, Beit- und Lasttiere in Höhe von 1253 Mill. L.

3)	Diese von Fr. J. Neumann vertretene, an das administrativ-technische

Verfahren der Veranlagung und Erhebung der Steuern sich anschließende Unter-

scheidung ist u. E. die einzige, die wissenschaftlich befriedigen kann. S. Neu-

mann, Die Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Steuern, im Jahrb.

für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirtsch. 1882.
        <pb n="37" />
        ﻿27

Viel richtiger aber als diese formale Unterscheidung ist eine
systematische Einteilung der Steuern, d. h. eine Gliederung nach
ihrer inneren Natur. Erst so gewinnen wir eine sichere Grundlage
für das richtige Verständnis und für die richtige Beurteilung des
Steuersystems eines Landes. Freilich ist eine solche Gruppierung
nicht immer leicht durchzuführen, da die Abgaben, wie sie in den
verschiedenen Ländern Vorkommen, in ihrem Charakter vielfach schwer
zu erkennen sind, namentlich wo es sich um Mischformen von Auf-
wand- und Erwerbssteuern handelt. Besonders in der italienischen
Gemeindebesteuerung begegnen mancherlei solche steuerliche Zwitter-
gebilde, wie z. B. die Abgaben auf Zug-, Reit- und Lasttiere, die
Wagensteuer und dergl. Dies kann jedoch nicht hindern, den Ver-
such einer solchen systematischen Gliederung zu machen.

Die Gemeindesteuern (von den Gebühren abgesehen) lassen sich
hiernach wie folgt gruppieren:

1.	Real- (Brtrags-)steuern: die Grund- und die Gebäude-
steuer (in Form von Zuschlägen), die Gewerbesteuer (tassa
di eserc. e rev.).

2.	Personalsteuern: die Familiensteuer.

3.	Aufwandsteuern; der dazio-consumo, dann die Miet-, Be-
dienten-, Hunde-, Wagensteuer (letztere teilweise), ferner die
Steuern auf Zug- und Reittiere (teilweise), die Fahrzeugs-
abgaben (teilweise) und endlich die Lustbarkeitsabgaben.

4.	Sondersteuern, insbesondere gewerbliche: die Viehsteuer,
die Lizenzabgaben, die Wagensteuer (teilweise), die Abgaben
auf Zug-, Reit- und Lasttiere (teilweise), ferner die auf Schilder
und Photographien, die Bauplatzsteuer u. a. m.

Es wird nun die Aufgabe im folgenden sein, die hier dargelegten
elementaren Grundzüge des ganzen Gemeindesteuerwesens im einzelnen
zu verfolgen und die verschiedenen Steuern in ihrer rechtlichen und
tatsächlichen Entwicklung zu betrachten und zu beurteilen.

Wir beginnen mit den beiden finanziell wichtigsten Steuerkategorien
und zwar mit der Ertragsbesteuerung, d. h. den Zuschlägen zu der
staatlichen Grund- und Gebäudesteuer. Des besseren Verständnisses
und des einfacheren Aufbaues halber behandeln wir die Zuschlags-
besteuerung, als direkte Besteuerung, vor dem dazio di consumo, ob-
wohl dieser im ganzen heute finanziell wichtiger für die Gemeinden
ist als jene. Der Darstellung der Zuschlagsbesteuerung hätte formal
        <pb n="38" />
        ﻿28

logisch eine solche der direkten Steuern zu folgen. Da aber die
Oktrois mit den Zuschlägen zusammen das eigentliche Substrat der
kommunalen Steuerwirtschaft bilden und die selbständigen direkten
Steuern ihrem Ursprünge und ihrem Wesen nach die Funktion einer
Ergänzung der beiden Hauptglieder haben, so scheint es zweckmäßig,
die letzteren hinter dem dazio di consumo zu behandeln.

Erstes Kapitel.

Die Zuschläge zu der staatlichen Grund- und

Gebäudesteuer.

I.	Die rechtliche Entwicklung und die gegenwärtige
Regelung der Zuschläge.

I.	Die Institution der Kommunalzuschläge zu den direkten Staats-
steuern ist in Italien sehr alt. In den alten Territorien bestand schon
lange yor der politischen Einigung des Königreiches in mehr oder
weniger scharfer Ausprägung das System der Zuschläge1). So konnte
der Gesetzgeber hei der Neugestaltung und Vereinheitlichung des
Kommunalsteuersystems an schon bestehende, traditionelle Verhältnisse
anknüpfen.

Nach dem Kommunal- und Provinzialgesetz von 1865 hatten die
Zuschläge nur die Funktion einer Ergänzung im System der Ge-
meindefinanzen: sie sollten die Lücken des Gemeindebedarfes aus-
füllen, welche die Erwerbseinkünfte und die sonstigen Einnahmen
aus öffentlichen Abgaben offen ließen. Das ist die Intention des Ge-

*) So bildeten in den beiden Herzogtümern Parma und Modena die Zu-
schläge zu den direkten Staatssteuern die Grundlage der lokalen Besteuerung,
namentlich auf dem platten Lande, während die Städte, besonders die volksreicheren,
in erster Linie auf die Einnahmen aus den Oktrois angewiesen waren. Auch in
Toscana war die Lokalbesteuerung im wesentlichen auf das System der Zuschläge
zu den direkten Staatssteuern aufgebaut. Die Einkünfte aus dem Grundbesitz
waren hier lange Zeit die alleinige Steuerquelle. Das Motuproprio vom 23. Mai
1774 bestimmte, daß der Gemeindebedarf, soweit die Erwerbseinkünfte und Ge-
bühren zur Deckung nicht ausreichten, durch Zuschläge zu den direkten Staatssteuern
befriedigt werden sollte. Ähnlich war die Besteuerung in anderen italienischen
Territorialstaaten geregelt. Näheres s. Alessio, Saggio sul sistema tributario in
Italia, Torino, Bd. I (1883), S. 195 ff., Bd. II (1887), S. 937 ff.
        <pb n="39" />
        ﻿29

setzes noch heute 1). Allein der Wille des Gesetzgebers ist nur ein
frommer Wunsch geblieben. Die Macht der realen Yerhältnisse war
stärker. Die Zuschläge traten, wie schon gezeigt, als die Haupt-
steuerquelle in das System der Kommunalsteuern ein und sind neben
den Oktrois im allgemeinen in dieser Stellung verblieben. Wie
könnte es auch anders sein? Der stark wachsende kommunale Finanz-
bedarf bedurfte der Deckung. Die imposta di ricchezza mobile ent-
zog man der Steuergewalt der Gemeinden, und die Ersatzmittel ver-
sagten in ihrer finanzpolitischen Rolle. So konnte der vermehrte
Bedarf in der Hauptsache nur aus den Einnahmen der Zuschläge zu
der Grund- und Gebäudesteuer und der Yerbrauchssteuern gedeckt
werden.

II.	Die Gemeinden und Provinzen waren anfangs durch keinerlei
gesetzliche Schranken in ihrer Bewegungsfreiheit bezüglich des Maßes
der Zuschläge eingeengt* 2 3). Nur insoweit waren sie beschränkt, als
die Zuschläge im Interesse einer gerechten Verteilung der Steuer-
lasten gleichmäßig von allen drei direkten Staatssteuern zu erheben
waren.

Die Herrschaft dieses im Gesetz von 1865 zur Anerkennung ge-
langten Prinzipes dauerte aber nicht lange. Nach zwei Seiten hin
erlitt es eine Durchbrechung: das Zuschlagssteuerrecht wurde be-
schränkt einmal hinsichtlich der Höhe und sodann hinsichtlich der
Art der Zuschläge. Schon das Gesetz vom 28. Juni 1866 beengte
nach dieser Richtung hin den freien Spielraum der Kommunalkörper.
Es war der erste staatliche Eingriff in das Gemeindesteuerrecht be-
züglich der imposta di ricchezza mobile: das zulässige Höchstmaß
der Zuschläge der Gemeinden und Provinzen wurde kumulativ auf
50°/0 der Staatssteuer festgesetzt. Außerdem entzog man noch ein-
zelne Teile der „Ricchezza Mobile“ der kommunalen Steuergewmlt völlig,
indem man für staatliche Besoldungen, Gehälter, Pensionen und dergl.
die Steuer durch direkten Abzug (per ritenuta) an der Auszahlungs-
stelle erhob8). Diese Beschränkung der kommunalen Steuerbefugnisse
gegenüber der staatlichen Einkommensteuer gefährdete aber wegen

*) Art. 303 Abs. 1 des Kommunal- und Provinzialges. v. 21. Mai 1908: „La
sovrimposta alle oontribuzioni dirette, stabilita dalle Provincie e dai Comuni per
far fronte alla deficienza dei loro bilanci, deve colpire . . .“

2)	Dagegen waren den Gemeinden bezüglich der Zuschläge zum staatlichen
dazio di consumo von vornherein gewisse gesetzliche Maximalgrenzen gezogen
(durch Ges. v. 3. Juli 1864 und durch Dekret v. 10. Juli 1864).

3)	Art. 5 u. 15 des Ges. v. 28. Juni 1866 (Nr. 3023).
        <pb n="40" />
        ﻿30

Überlastung seitens der Gemeinden und Provinzen den Grundbesitz
und damit indirekt wieder das fiskalische Staatssteuerinteresse. Darum
führte man eine gesetzliche Maximalgrenze für die Zuschläge zu den
staatlichen Immobiliarsteuern ein. Sie wurde für die Gemeinde und
Provinz kumulativ auf 100 % der Staatssteuer normiert. Zur Über-
schreitung dieser Grenze waren die Gemeinden formell nur befugt
auf Grund einer besonderen Ermächtigung der Provinzial-Deputation*)
und materiell nur, sofern sie die Mietsteuer, die für die Gemeinden
als neue Einnahmequelle geschaffen worden war, einführten oder
schon eingeführt hatten. Das Yerhältnis, in welchem sich Gemeinde
und Provinz in die 100 °/0 Zuschläge teilten, war nicht gesetzlich be-
stimmt. Es hatten vielmehr die Provinzen gegenüber den Gemeinden
das Recht der Vorwegnahme, d. h. sie setzten zuerst ihren Prozent-
satz der zur Deckung ihres Bedarfes erforderlichen Zuschläge fest,
so daß den Gemeinden nur der Rest verblieb* 2 3 4). Das Gesetz vom
28. Mai 1867 entzog der kommunalen Steuergewalt auch die Be-
soldungen, Gehälter und Pensionen der Provinzial- und Gemeinde-
beamten, indem auch auf sie der Modus der Erhebung der Steuer
durch „Abzug“ an der Auszahlungsstelle ausgedehnt wurde (Art. 16).
Das Gesetz v. 26. Juli 1868 ging in dieser Richtung noch einen
Schritt weiter und dehnte dieses Verfahren auch auf die Zinsen von
öffentlichen Anleihen aus. So wurde den Kommunen die imposta
di ricchezza mobile immer mehr ausgehöhlt. Außerdem setzte man
die Maximalgrenze der Zuschläge zu dieser von 50 auf 40 °/0 herab8).

Den Gemeinden mußte man für die entzogenen Steuerkräfte not-
gedrungen Ersatz bieten. Man schuf die Familiensteuer und die Yieh-
steueri). Die Einführung dieser Steuern war aber den Gemeinden
grundsätzlich freigestellt. Dies bedeutete daher wieder eine Gefahr
für den Grundbesitz. Man machte deshalb die Anwendung einer
dieser beiden Steuern neben der Mietsteuer für die Gemeinden obli-
gatorisch, die um die Ermächtigung zur Überschreitung der gesetz-

*) Die Provinzialdeputation und der Provinzialrat sind die Verwaltungsorgane
der Provinz; erstere wird aus Mitgliedern des letzteren auf Grund von Wahlen
gebildet (Art. 223 u. 239 des Kommunal- u. Provinzialges.).

2)	Dieses Recht der Vorwegnahme der Provinzen gegenüber den Gemeinden
begründete man damit, daß jene fast ausschließlich auf die Erhebung von Zu-
schlägen zur Deckung ihres Bedarfes angewiesen wären, während die Gemeinden
noch über andere Einnahmequellen verfügten. Die Steuerlasten sollten eben nicht
bloß auf die Grundbesitzer verteilt werden. Vgl. Ceres et o a. a. 0. Bd. II, S. 263.

3)	Art. 3, 7 u. 8 des Ges. v. 26. Juli 1868 (Nr. 4513).

4)	Art. 8 des obigen Ges.
        <pb n="41" />
        ﻿31



liehen Normalgrenze (100 °/0) bei der Provinzialdeputation nach-
suchten1). Schließlich verschwand auch jener den Kommunen ver-
bliebene Torso der ßicchezza Mobile aus ihrem Machtbereich* 2 3). Ein
Hauptpfeiler des Gemeindesteuerbaues war hiermit endgültig gefallen.
Neue Ersatzmittel mußten für die Gemeinden geschaffen werden, um
den Grundbesitz vor der Gefahr einer einseitigen Überlastung zu
schützen. Auf der einen Seite spannte man daher die Verbrau chs-
besteuerung, den dazio di comsumo, stärker ans), auf der anderen
Seite erschloß man neue Steuerquellen für die Gemeinden. Der Staat
verzichtete zu ihren Gunsten auf die Lizenzabgaben4 *), auf die Wagen-
und die Dienstbotensteuer und schuf die tassa sugli esercizi e rivendite
(Gewerbe- und Verkaufssteuer). Man bestimmte, daß die Gemeinden
erst dann ermächtigt werden sollten, über die gesetzliche Normal-
grenze der Zuschläge hinauszugehen, wenn sie diese Steuern außer
dem dazio di comsumo sowie eine jener schon durch frühere Gesetze
geschaffenen Spezialsteuern (Familien-, Miet-, Yiehsteuer) angewendet
hätten6). Schützte nun dieses gesetzliche Bollwerk den Grundbesitz
vor der befürchteten Überlastung ? Durchaus nicht. Es dämpfte nur,
unterdrückte aber nicht die Tendenz der fortschreitenden Belastung
des Grundbesitzes, wie später näher darzulegen sein wird6).

Was tat man nun, als diese „Reformen“ versagten und die Grund-
steuerlast immer mehr anwuchs? Man schritt zu neuen Reformen.
Die Wege aber waren jetzt andere. Zwar schenkte man den Gemeinden
noch eine neue, wenn auch ganz unbedeutende, Steuerquelle, die Ab-
gabe auf Photographien und auf Schilder (insegne)7), in der Haupt-

*) Art. 8 letzt. Abs. des Ges. v. 26. Juli 1868.

2)	Art, 1 des Ges. v. 11. Aug. 1870, Anl. N. Dieser Bestimmung entspricht
wörtlich die des Art. 70 des Ges. v. 24. Aug. 1877 (Nr. 4021) betr. die imposta
sui redditi della ricchezza mobile.

3)	Art. 11 u. 12 des Ges. v. 11. Aug. 1870, Anl. L.

*) Jedoch beschränkt auf nur gewisse Lizenzabgaben (Art. 31, 32, 33 des dem

Ges. v. 26. Juli 1868 angefügten Tarifs).

6) Art. 15 des Ges. v. 11. Aug. 1870, Anl. 0.

6)	Nur auf Grund dieser gesetzlichen Voraussetzungen durfte (mußte aber
nicht) die Aufsichtsbehörde (Provinzialdeputation) die Gemeinden zur Überschreitung
der gesetzlichen Grenze ermächtigen. Die Rechtsprechung in Italien stellte sich
aber auf den Standpunkt, daß eine „geeignete Anwendung“ der gesetzlich ge-
forderten Steuern den Voraussetzungen zur Überschreitung der gesetzlichen Grenze
genügte und daher die Nichtanwendung derselben, soweit es an der Anwendungs-
möglichkeit fehlte, nicht als Verweigerungsgrund angesehen werden könnte. Vgl.
Saredo a. a. 0. Bd. III, S. 615.

7)	Eingeführt durch Art. 9 u. 10 des Ges. v. 14. Juni 1874,
        <pb n="42" />
        ﻿32

Sache aber suchte man jetzt eine Lösung der Gemeindesteuerfrage auf
dem Gebiete der Ausgaben. So strebte das Gesetz vom 14. Juni
1874 eine Beschränkung der Ausgabenvermehrung an, indem es das
Anwendungsgebiet der fakultativen Ausgaben der Gemeinden und
Provinzen auf Aufgaben von „öffentlichem Nutzen“ beschränkte1).
Man errichtete eine neue Schranke gegen die zunehmende Belastung
des Grundbesitzes: die Gemeinden sollten nur dann durch die Pro-
vinzialdeputation ermächtigt werden, über die gesetzliche Grenze der
Zuschläge hinauszugehen, wenn es sich um die Deckung obliga-
torischer oder solcher fakultativen Ausgaben handelte, die schon vor
der Veröffentlichung des in Frage stehenden Gesetzes (v. 14. Juli
1874) entstanden und dauernder Natur waren* 2 3). Auch dieses Gesetz
von 1874 war aber im allgemeinen nur ein toter Buchstabe geblieben
und erfüllte seinen Zweck nicht8).

So war die Entwicklung der Kommunalbesteuerung in den ersten
Jahrzehnten seit der Gründung des Einheitsstaats durchaus keine
glückliche. Von einem System von Zuschlägen, die gleichmäßig von
allen direkten Staatssteuern zu erheben waren, nahm die Entwicklung
der kommunalen Steuergesetzgebung ihren Anlauf. Um den gemein-
samen Besitz der Steuerquellen entbrannte der Kampf zwischen Staat
und Kommunen. Diese unterlagen, indem ihnen der Staat stückweise
die entwicklungsfähigste Finanzquelle, die Eicchezza Mobile, entzog,
um seine eigenen Finanzen zu stärken. Auch auf den dazio di con-
sumo legte der Staat, die kommunale Steuergewalt beschränkend, in
den ersten Jahren kräftig seine Hand. Er schuf für die Gemeinden
zur Deckung des Verlustes neue Steuern oder verzichtete zu ihren
Gunsten auf eigene Einnahmequellen. Allein alle diese Brsatzsteuern
erfüllten ihren Zweck nur unvollkommen, sei es wegen ihrer unaus-
reichenden Ergiebigkeit an sich, sei es wegen ihrer schlechten prak-

*) Art. 2 dieses Gesetzes: „Le spese facoltative dei Comuni, delle Provincie e
dei Consorzi loro debbono avere per oggetto servizi ed uffizi di utilitä
pubblica entro i termini della rispettiva circoserizione amministrativa.“

2)	Art. 3 Abs. 1 dieses Gesetzes:

„L’aumento dei centesimi addizionali sulF imposta fondiaria oltre il limite
massimo fissato dalla legge, e salva la disposizione dell’ alinea delT articolo 15,
allegato 0, della legge 11 agosto 1870, non sarä concesso ai Comuni dalla Depu-
tazione provinoiale, se non e destinato a spese obbligatorie, o a spese facoltative
che dipendano da impegni precedenti alla pubblicazione di questa legge ed abbiano
carattere continuativo.“

3)	S. Eicca Salerno, a. a. 0., S. 801.
        <pb n="43" />
        ﻿33

tischen Anwendung1). Mit dem steigenden Ausgabebedarf kam aber
ein neuer Ansturm auf die kommunalen Einanzquellen. Der dazio di
consumo wurde mehr angespannt. Der zunehmende Wohlstand der
Bevölkerung vertrug dies.

Noch einmal wurde die imposta di ricchezza mobile für die Ge-
meinden in Aktion gesetzt. Auf Grund des Art. 72 des Gesetzes
v. 24. Aug. 1877 wurde ihnen von 1879 ab ein Zehntel ihres Er-
trages, soweit es sich um die Besteuerung der nichtjuristischen Per-
sonen und um die Kategorien B und 0 des Art. 54 dieses Gesetzes
(Unternehmens- und Arbeitseinkünftej* 2) handelte, abzüglich gewisser
Quoten, zugewiesen. Dieses Zehntel aber war in Wirklichkeit kein
Zuschlag, sondern nur ein Äquivalent für gewisse den Gemeinden
aufgebürdete Lasten3). Von 1895 ab ging jener Anteil wieder auf den
Staat über4).

III.	Der steigende kommunale Steuerbedarf führte zu einer
schärferen Anspannung der Yerbrauchsbesteuerung und der Zuschläge.
Die zum Schutze der Maximalgrenze der Zuschläge geschaffenen
Sicherheitsventile versagten. Immer mehr häuften sich die Klagen
aus den Kreisen der Grundbesitzer wegen Überlastung. Diese machte
sich namentlich hei Agrarkrisen fühlbar. Man war daher genötigt,
energischere Maßnahmen zu ergreifen, um ein weiteres Anschwellen
der Grundsteuerlast zu verhindern.

Das — die Neukatastrierung des ganzen Landes anordnende —
Gesetz vom 1. März 1886 brachte denn auch eine Umgestaltung des
ganzen Sicherungsapparates bezüglich des Höchstmaßes der Zuschläge.
Es erschwerte einmal die Möglichkeit der Überschreitung der gesetz-

') Von 1866 bis 1867 verminderte sich das Gesamterträgnis der Gemeinde-
Zuschläge zu den drei direkten Staatssteuern, mit Ausschluß von Latium und
Venetien, um rund 5,4 Mill. L. und das des dazio di consumo um 5225011 L.
Dagegen ergaben die neuen Steuern nur relativ geringe Erträge. So erbrachten
die Wagen- und Dienstbotensteuer etwa 900000 L. (1867), die Yiehsteuer 2182248 L.
(mit Ausschluß von Latium) und die Familiensteuer 3834285 L. (mit Ausschluß
von Latium) i. J. 1869 (für die vorhergehenden Jahre fehlen die statistischen An-
gaben). Die Mietsteuer lieferte 23491 L. i. J. 1866 und 491736 L. i. J. 1867 (mit
Einschluß von Venetien). — S. Bilanoi comunali per l’anno 1882 (Eom 1884),
p. X—XIV.

2)	S. oben Seite 7.

3)	S. Cereseto a. a. 0. Bd, II, S. 278 ff. — Im übrigen war der Anteil
der Gemeinden an dem Erträgnis der staatlichen Einkommensteuer unerheblich:
i. J. 1891 betrug er im ganzen 3935852 L. (S. Annuario statistico it. 1905/07,
S. 975.)

4)	Auf Grund des Art. 4 des Ges. v. 22. Juli 1894, Nr. 339.

A. Hoffmann, Kommunalbesteuerung in Italien.	3
        <pb n="44" />
        ﻿34

liehen Grenze (von 100 °/0) dadurch, daß es die Befugnis, über sie
hinauszugehen, von einem Spezialgesetz auf der Grundlage der von
den Gesetzen von 1870 und 1874 geforderten Bedingungen abhängig
machte (Art. 50). Sodann aber schuf es noch eine zweite Grenze für
die Zuschläge: über den aus dem dreijährigen Zeitraum 1884/86 sich
ergehenden Durchschnittsbetrag der Zuschläge durften die Gemeinden
und Provinzen, die, beide zusammen, die Normalgrenze von 100%
der Staatssteuer überschritten hatten, nur auf Grund eines Spezial-
gesetzes hinausgehen (Art. 52)1). Während bisher die Erhöhung der
Zuschläge über 100 % hinaus an keine absolute Grenze gebunden war,,
sofern nur die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben waren, und „die
Provinzialdeputationen selbst in dem übertriebensten Umfange zum
Überschreiten der Normalgrenze ermächtigen konnten“2), setzte das
Gesetz von 1886 über diese allgemeine und feste Grenze hinaus noch
eine, besondere, von einem bestimmten Verhältnis zur Staatssteuer
unabhängige.

IV.	Der Mangel an innerer Einheit und Verhältnismäßigkeit der
Ertragssteuern machte sich auch bei der Grund- und Gebäudesteuer
in Italien auf die Dauer immer mehr fühlbar. In dem Maße wie die
alten Grundlagen dieser beiden Steuerglieder sich verschoben, wurde
die ganze Besteuerung ungleichmäßig. Die Erhebung gleicher Zu-
schläge von ungleichen Steuerformen, wie das Gesetz von 1865 an-
ordnete, steigerte naturnotwendig die Ungleichmäßigkeit der Belastung;
und wirkte bei der Verteilung ungerecht. Die formale Gerechtigkeit
blieb zwar erhalten, von der materiellen aber entfernte man sich immer
mehr. Auf der einen Seite eine höchst antiquierte, auf längst ver-
gangene Zeiten und Verhältnisse gleichsam festgeschmiedete Grund-
steuer, auf der anderen Seite eine auf einer beweglicheren Basis be-
ruhende, durch häufigere Revisionen ausgeglichene Gebäudesteuer.

In Erkenntnis dieses Mangels fixierte das Gesetz v. 25. März 1888
(Art. 1) die Gesamtsumme der Zuschläge in der Weise, daß Revi-

1)	Art. 52: „I Comuni e le Provincie possono mantenere i oentesimi addizionali
di sovraimposta ai terreni e fabbricati ammessi nei loro bilanci, purche non eccedano
il limite medio rispettivamente raggiunto nei bilanei 1884—85—86.

Le relative deliberazioni dovranno essere approvate, quanto ai Comuni, dalla
competente Autoritä tutoria, e quanto ai Consigli provinciali per Decreto Eeale,
sentito il Consiglio di Stato.

Kestano ferme le condizioni richieste dal! art. 15 della legge 11 agosto 1870,
n. 5784, allegato 0, e quelle del! articolo 3 della legge 14 giugno 1874, n. 1961.

2)	Cereseto a. a. 0. Bd. II, S. 247.
        <pb n="45" />
        ﻿35

sionen und Neuabschätzungen unbeachtet bleiben sollten, ohne Rück-
sicht auf eine etwaige Erhöhung der staatlichen Grund- und Ge-
bäudesteuer, so daß nur die Entstehung neuer Steuerobjekte (Ge-
bäude) auf die Größe der Zuschlägeerträge Einfluß haben sollte.

Für die beiden Städte Rom und Neapel aber galten Sonder-
vorschriften *). Ihnen war das Recht eingeräumt, den aus der drei-
jährigen Periode 1884/86 sich ergebenden Durchschnittssatz der Zu-
schläge schlechthin auf alle Erhöhungen steuerbarer Erträge anzu-
wenden.

Das Gesetz vom 23. Juli 1894 endlich beseitigte jene Bestim-
mung zugunsten aller Gemeinden, so daß nunmehr die Zuschläge
jeder Erhöhung der staatlichen Grund- und Gebäudesteuer zu folgen
vermochten.

Daß auch diese Reform von 1886 nicht befriedigen konnte, ist
leicht einzusehen. Indem man die Zuschläge, sofern sie die Normal-
grenze von 100 °/0 überschritten, fixierte, schuf man geradezu ein
Privileg für die Gemeinden, die einen übermäßigen Gebrauch von den
Zuschlägen gemacht hatten. „Mit diesem Mittel ist der Knoten nicht
gelöst, wenn auch durchschnitten worden: keine Hoffnung auf Besse-
rung ist gegeben, aber man hat mit Gewalt verhindert, daß sich die
Lage der Steuerzahler noch verschlechtert hat. Es ist nicht eine
allgemeine, vom Gesetz festgelegte Grenze, sondern eine solche, die
von Ort zu Ort verschieden ist, und die Forderungen und Bedürf-
nisse des folgenden Tages hat man den Bedürfnissen von gestern
gleich gemacht“ (Oereseto).

Zwar war diese Regelung der Zuschlagsbesteuerung nur als ein
Provisorium vom Gesetzgeber aufgefaßt* 2). Es enttäuschte daher, als
das neue Kommunal- und Provinzialgesetz v. 10. Februar 1889 die
verheißene Gemeindesteuerreform nicht brachte. Die Entwicklung
der Tatsachen aber wies dringend auf eine Reform hin. Es zeigte
sich nämlich bald, daß auch die neuen Restriktionsmittel der Zu-
schlagsbesteuerung, ja daß selbst das Mittel der legislativen Inter-
vention versagten. Immer größer wurde die Zahl der Gemeinde-
budgets, die dem Parlament vorgelegt wurden, um die Befugnis zur
Überschreitung der Normalgrenze zu erlangen. Sie stieg in ganz be-

0 Für Eom auf Grund des Ges. v. 28. Juni 1892 (Art. 6) und für Neapel
auf Grund des Ges. v. 4. Mai 1893 (Art. 6).

2) Art. 51 des Ges. v. 1. März 1885: „Sara provveduto con altra legge al
riordinamento del sistema tributario dei Comuni e delle Provincie.“

3*
        <pb n="46" />
        ﻿bedenklichem Maße: von 300 i. J. 1887 auf 1000 i. J. 1893 und auf
1300 i. J. 1894!).

Daher schritt man wieder zur Reform. Das Gesetz v. 23. Juli 1894
hob die Artikel 50 und 52 des Gesetzes v. 1. März 1886 auf und
regelte die Materie der Zuschläge neu. Es teilte das Mavimalmaß
der 100% Gesamtzuschläge zwischen Gemeinde und Provinz und
setzte demnach die Höchstgrenze auf je 50% der Prinzipalsteuer fest
(Art. 1). Sodann machte es die Befugnis der Gemeinden, die Zu-
schläge über das im Jahre 1894 angenommene Kontingent oder über
die gesetzliche Normalgrenze hinaus zu erhöhen, von einer Ermächtigung
des Provinzialausschusses (Giunta provinciale amministrativa), also
einer Verwaltungsbehörde abhängig. Solche Ermächtigung war
materiell an die Erfüllung gewisser Bedingungen gebunden. Es mußte
sich erstens um die Deckung gesetzlich oder vertraglich schon be-
stehender obligatorischer Ausgaben handeln, zweitens mußte, wie vor-
her, der im Artikel 15 des Gesetzes v. 11. Aug. 1870 (Anl. O) auf-
gestellte Tatbestand erfüllt sein (Art. 2). Für die Provinzen lag die
Ermächtigung in den Händen der Zentralbehörde (des Ministeriums),
da man es für untunlich hielt, eine Verwaltungsbehörde der Provinz
selbst mit dieser Punktion zu betrauen8); jedoch war vorher der
Staatsrat (Consiglio di Stato) zu hören.

Das Gesetz von 1894 bezeichnet unverkennbar in gewisser Hin-
sicht einen Fortschritt in der Entwicklung der kommunalen Steuer-
gesetzgebung. Die Provinzialausschüsse waren viel eher als das
Parlament geeignet, die lokalen Bedürfnisse und Verhältnisse der in
ihrem Verwaltungsbereich befindlichen Gemeinden zu beurteilen und
zu prüfen. Sie waren auch nicht so mit Arbeit überlastet wie dieses
und gaben daher schon eine sicherere Gewähr für sorgfältige Prüfung.
Es wTar hiernach anzunehmen, daß sie besser und schneller funktio-
nierten als die gesetzgebende Körperschaft und auch als die früheren
Provinzialdeputationen3). Auch war ein gesunder Gedanke, daß für
die Gemeinden wie für die Provinzen eine gleiche Höchstgrenze für * 2 3 * *

*) S. Conigliani a. a. O. S. 124ff.; Eioca Salerno a. a. O. 8. 803.

2)	Der Provinzialaussohuß besteht aus dem Präfekten als Vorsitzenden, zwei
Präfekturräten, die zu Beginn jedes Jahres vom Präfekten designiert werden, aus
vier wirklichen und zwei stellvertretenden Mitgliedern, die vom Provinzialrat er-
nannt werden (Art. 10 des Kommunal- und Provinzialges.).

3)	Zumal den Provinzialaussohüssen die Prüfung der Gemeindebudgets sowie

die Überwachung der obligatorischen und fakultativen Gemeindeausgaben usw.

obliegt.
        <pb n="47" />
        ﻿37

die Zuschläge festgesetzt wurde. Die Mängel des seit 1865 geltenden
Verfahrens, nach welchem die Provinzen gegenüber den Gemeinden
in bezug auf die Zuschläge das Recht der Vor Wegnahme hatten, so
daß diese nur über den von jenen übrig gelassenen Teil frei verfügen
konnten, waren im Laufe der Zeit scharf hervorgetreten. Die Budgets
der Gemeinden wurden von denen der Provinz abhängig gemacht.
Da die Gemeinden erst die Beschlüsse der Provinz ab warten mußten,
um zu wissen, welcher disponible Anteil an den Zuschlägen ihnen ver-
blieb, führte dies unmittelbar zu einer Unsicherheit in ihren Wirt-
schafts- und Pinanzplänen und oft zu unerträglichen Verzögerungen.
Hinzu kommt noch, daß die Provinzen, unbekümmert um die Interessen
der Gemeinden, meist den größeren Teil der Zuschläge für sich be-
anspruchten. So hatten allein 53 von 69 Provinzen mehr als 50
centesimi addizionali erhoben, und zwei waren sogar über 100 °/0
hinausgegangen. Die Gemeinden sahen sich daher vielfach genötigt,
das Parlament um Überschreitung der Maximalgrenze anzugehen.
Demzufolge hatten 8/4 aller Gemeinden dieses Maß überschritten1).

Das neue Gesetz hatte aber auch seine Schwächen. Das Prinzip,
die Erhöhung der Zuschläge von ausschließlich obligatorischen Aus-
gaben abhängig zu machen, widersprach den Grundsätzen einer ver-
nünftigen Gemeindepolitik. Es führte zu einer Einengung und
Schematisierung der öffentlichen Funktionen der Kommunalkörper,
da jede Ausgabe, die nicht diesen Charakter hatte, von den Budgets
zu streichen war. Nützliche Einrichtungen, für die große Ausgaben
gemacht worden waren, waren mit dem Wegfall öffentlicher Unter-
haltsmittel in ihrer Existenz bedroht. Die kulturelle Entwicklung der
Gemeinden wurde gehemmt.

Zur Abhilfe dieser Mängel erging das Gesetz v. 4. Aug. 1895
(Nr. 340). Es erweiterte, dem früheren Standpunkt sich wieder
nähernd, den Kreis der durch Zuschläge deckungsfähigen Ausgaben.
Die Gemeinden und Provinzen, welche die gesetzliche Grenze der
Zuschläge überschritten, konnten hiernach ermächtigt werden, in ihren
Etats die Ausgaben beizubehalten, die sich bezogen auf den „Unter-
richt, die Wohltätigkeit, die Landwirtschaft, das Scheibenschießen,
die Gesellschaften für vaterländische Geschichte oder andere Zwecke
oder Punktionen von evidentem öffentlichen Nutzen (od altri uffici o
servizi di evidente utilitä pubblica), sofern die Ausgaben selbst zur
Erhaltung von Einrichtungen oder zur Erfüllung von Verbindlich-

') S. Ricca Salerno a. a. 0. S. 804.
        <pb n="48" />
        ﻿38

keiten“ dienten, die schon vor dem Gesetz v. 23. Juli 1894 bestanden
und die für das Jahr 1894 etatisierten entsprechenden Beträge nicht
überstiegen *).

Y. Die gegenwärtige Regelung der Gemeindezuschläge zu
der staatlichen Grund- und Gebäudesteuer beruht im wesentlichen
auf gleicher Grundlage. Kleinere Reformen bedingten einmal die
durch die Neukatastrierung geschaffenen neuen Verhältnisse. Sodann
entlastete man verschiedentlich die südlichen Provinzen von dem
gerade sie wegen ihrer wirtschaftlichen Armut schwer treffenden
Steuerdruck * 2 3). Endlich brachte das Gesetz vom 6. Juli 1912 (Nr. 767)
einige wichtige Abänderungen.

Die grundlegenden Bestimmungen über die Erhebung von Kom-
munalzuschlägen sind hiernach enthalten namentlich in den Artikeln
180 a), 3034), 3045 *), 305 ö), 307 7) und 332 8) des Kommunal- und

x) In dem ministeriellen Berichte heißt es:

„Sonvi perö alcune spese, le quali, sebbene non siano impoate da contratti,
rimontano a tempo remotissimo; altre sono recenti, ma tntte provvedute a mantenere
scuole bene avviate, asili, orfanotrofi, ricoveri di mendicitä, ospedali e istituzioni a
vantaggio dell’ agricoltura o di altro pnbblico servizio; istituzioni le quali in maggior
parte non sorsero, se non perche fu consentito, secondo le esigenze delle varie leggi,
il conoorso delle Provincie e dei Comuni insieme con quello dello Stato.“ Saredo,
Comm., App., S. 306.

2)	Die „süditalieniscbe Frage“ liegt in der eigenartigen ökonomischen und
sozialen Struktur Süditaliens begründet. „Das Problem des Südens ist das Funda-
mentalproblem der ganzen neuen Politik des italienischen Staates.“ („La prosperitä
di quelle regioni s’impernia principalmente“ — so führte Sonnino in einer Kede
zu Neapel i. J. 1902 aus — „sulla proprietä fondiaria, e per esse il provvedere in
proposito e divenuto quasi questione di vita o di morte eoonomica“). — Es ist ein
vorzugsweise agrarpolitiscbes Problem. „Die schnellste, sicherste und wirksamste
Maßnahme zur Besserung der Lage des Grundbesitzes und aller von ihm direkt
oder indirekt abhängigen Klassen besteht in der merklichen Herabsetzung der
Grundsteuer.“ (Eelazione della Commissione — Majorana — sul disegno di legge
preseutato nella seduta dell’ 8 marzo 1906 vom 4. Mai 1906, Nr. 358—A.)

3)	S. oben Seite 23/24.

4)	Art. 303 (in der Fassung durch das Gesetz v. 6. Juli 1912, Nr. 767):

La sovrimposta alle contribuzioni dirette stabilita dalle Provincie e dai Comuni,
per far fronte alla deflcienza dei loro hilanci, deve colpire con eguale proporzione
tanto l’imposta sui terreni quanto quella sui fabbricati.

La facoltä di sovrimporre ai tributi diretti erariali sui terreni e sui fabbricati,
e limitata per ciascuno di essi, rispettivameute per le Provincie e pei Comuni, a

60 centesimi per ogni lira d’imposta principale erariale, risultante dai ruoli princi-
pali dell’ anno anteriore e dai ruoli suppletiv! per l’imposta propria dell’ anno
medesimo, salvo il disposto dei primo comma dell’ articolo 332 (modificato).

Le Provincie ed i Comuni possono essere nei modi di cui all’ articolo segueute,
        <pb n="49" />
        ﻿89

antorizzati ad applicare la sovrimposta con un numero di centesimi addizionali
superiore al detto limite, premessa perö sempre pei Comuni 1’applicazione: della
tassa di esercizio e riveudita, di quella sulle vetture e domestici; e di una almeno
delle tre tasse, sul valore locativo, di famiglia o sul bestiame.

Salvo quanto e disposto nell’ art. 332 (modificato) la ripartizione annuale delle
sovrimposte proyinciali e comunali e fatta in ragione delle somme d’imposta principale
erariale risultante:

a)	pei terreni, dai ruoli dell’ anno precedente a qnello al quäle si riferisoe
l’imposta;

b)	pei fabbricati, dall’ applicazione della quota del 12,50 per cento agli im-
ponibili effettivi dell’ anno al qnale si riferisoe l’imposta.

In caso di sospensione o di abbnono dell’ imposta erariale sui terreni per in-
fortuni straordinari, possono le Provincie e i Comuni concedere ai danneggiati lo
sgravio delle rispettive sovrimposte e provvedere ai mezzi neoessari per le spese
obbligatorie con le norme stabilite dall’ art. 57 della legge 5 settembre 1907, n. 751
(testo unico)“).

5)	Art. 304 (in der Fassung durch das Gesetz v. 6. Juli 1912, Nr. 767):

Le deliberazioni del Consigli proyinciali e comunali, che stabiliscono la
sovrimposta con eccedenza al limite, di cui al primo comma del precedente artioolo,
devono essere prese ool yoto favorevole della maggioranza del consiglieri in oarica

a)	Art. 57 des Ges. y. 5. Sept. 1907 (Nr. 751);

Nei compartimenti catastali, nei quali, secondo le norme in essi yigenti, sia
giä stato riconosoiuto in caso di infortuni straordinari il diritto alla sospensione
ed allo abbnono dell’ imposta erariale sui terreni, potranno le Provincie ed i Comuni
concedere ai danneggiati lo sgravio delle rispettive sovrimposte nella stessa misura
proporzionale stabilita nella verifica agli effetti dell’ abbnono dell’ imposta erariale.

Durante le pratiche per la liquidazione degli abbuoni, i comuni e le provincie
potranno acconsentire alla sospensione della riscossione delle rispettive sovrimposte.

Le stesse disposizioni si estendono anche a quelle provincie ove vige il nuovo
catasto, ai termini perö e con le norme dell’ art. 38 della legge l°marzo 1886, n. 3682.

Le imposte erariali e le sovrimposte proyinciali e comunali, messe in tolle-
ranza o sospese e non comprese negli sgravi deflnitivi, saranno ripartite in sei rate
Mmestrali uguali e pagate con quelle che andranno a scadere dopo la liquidazione
degli sgravi snddetti.

Le quote della sovrimposta abbuonate o sospese a termine del presente arti-
colo, se trovansi vincolate verso la Cassa dei depositi e prestiti o verso la sezione
autonoma di credito comunale e provinciale a garanzia di mutui, saranno ripartite,
«öl carico dei relativ! interessi, in non piu di sessanta rate bimestrali uguali e
pagate con quelle che andranno a scadere a cominciare dall’ anno successivo a
&lt;luello del ooneesso sgravio.

Alle provincie ed ai comuni, ai quali in conseguenza dell’ esonero o della
sospensione della sovrimposta sui terreni, di cui sopra, venissero a mancare i mezzi
neeessari per provvedere alle spese obbligatorie, la Cassa dei depositi e prestiti e,
per tale oggetto, autorizzata a concedere mutui alle condizioni stabilite dal titolo I
della presente legge.
        <pb n="50" />
        ﻿40

al momento della votazione, quäle maggioranza dovrä inoltre non essere mai
inferiore al terzo dei consiglieri assegnati al Comune ed alla Provincia.

Tali deliberazioni debbono essere pubblicate per copia all’ albo pretorio per lo
spazio di otto giorni, durante il quäl termine il bilancio deve essere depositato in,
segreteria a disposizione del pubblico. Quelle dei Consigli provinciali devono inoltre
essere inserite in sunto nel foglio periodico degli annunzi legali della Provincia.

L’autorizzazione ad applicare la sovrimposta con eccedenza al limite sopra
indicato e data pei Comuni dalla Giunta provinciale amministrativa; e per le
Provincie con decreto Reale da promuoversi dal Ministero dell’ interne, previo parere
del Consiglio di Stato.

Ogni contribuente puö reclamare contro le deliberazioni dei Consigli comunali
e provinciali, con le quali si applica la sovrimposta con eccedenza il limite di cui
all’ art. 303, all’ autoritä che deve impartire l’antorizzazione.

Il reclamo deve essere proposto nei quindioi giorni successivi all’ ultimo della
pubblicazione nell’ albo pretorio per le deliberazioni comunali, a quello dell’ inser-
zione nel foglio periodico per quelle provinciali.

L’autoritä competente ad autorizzare l’eocedenza della sovrimposta esamina
la regolaritä degli stanziamenti dell’intero bilancio e se le spese obbligatorie siena
iscritte nella misura strettamente necessaria; e, previa notificazione ai rispettivi
Consigli, puö apportare al bilancio stesso le modificazioni che sieno necessarie per
assicurarne il pareggio e per garantire l’andamento dei servizi obbligatorii.

I	provvedimenti della Giunta provinciale amministrativa ed ü decreto Reale
sono, a eura dell' amministrazione interessata, pubblicati per copia all’ albo pretorio
per otto giorni, il decreto Reale con la indicazione della misura della sovrimposta
deve inoltre essere inserito per sunto nel foglio periodico degli annunzi legali della
Provincia.

Qualunque contribuente, ancorche non abbia preventivaraente reclamato contro
la deliberazione del Comune o della Provincia, puö produrre ricorso alla V sezione
del Consiglio di Stato contro ü provvedimento della Giunta provinciale amministrativa
od il decreto Reale.

Tutti i termini per il ricorso e pel procedimento iunanzi alla Y sezione del
Consiglio di Stato sone ridotti alla metä.

II	termine per ricorrere decorre rispettivamente dall’ ultimo giorno della
pubblicazione della decisione della Giunta provinciale amministrativa nell’ albo
pretorio del Comune; e dalla data della inserzione nel decreto Reale nel foglio
periodico degli annunzi legali della Provincia.

La sezione pronuneia in Camera di consiglio sulle memorie e sugli atti pre-
sentati dalle parti, senza che occorra ministero di avvocato.

e) Art. 305:

Tutte le Provincie e tutti i Comuni banne facoltä di estendere la sovrimposta
agli aumenti, comunque avvenuti, dell’imposta erariale sui terreni e fabbricati,

B abrogato l’articolo 1° della legge 25 marzo 1888, n. 5308.

’) Art. 307 (in der Fassung durch das Ges. v. 6. Juli 1912, Nr. 767):

Le Provincie e i Comuni, che eccedono il limite della sovrimposta, possono
essere autorizzati a mantenere od isorivere nei loro bilanci spese facoltative con lo^
stesso provvedimento, con cui si autorizza la eccedenza, sempre quando tali spese
risultino di evidente necessitä per l’igiene, l’istruzione, la beneficenza, l’agricoltura.
        <pb n="51" />
        ﻿41

il tiro a segno, la conservazione o la nuova istituzione di cattedre ambulanti di
agricoltura.

Nel corso dell’ esercizio flnanziario non possono dai Comuni ne dalle Provincie
deliberarsi nuove o maggiori spese facoltative quando pure rivestano i caratteri
indicati nel comma precedente, se non venga dimostrata l’urgenza di esse, e
la disponibilitä dei mezzi per provvedervi. Le relative deliberazioni devono essere
prese e pubblicate nei modi stabüiti dall’ art. 304. Inoltre trattandosi di deliberazioni
dei Consigli comunali, le medesime devono riportare l’approvazione della Giunta
provinciale amministrativa. Le deliberazioni dei Consigli provinciali invece diventano
esecutive, ai sensi dell’ art. 260 della legge oomuuale e provinciale, quando contro
di esse non sia pervenuto alla Prefettura reclamo di qualche contribuente della
Provincia nel termine di venti giorni da quello della loro inserzione nel foglio
periodico. Qualora siano presentati reclami, ed il prefetto non riconosca che le
deliberazioni stesse siano da anuullare, le trasmette al Ministero degli interni,
insieme coi reclami, per il provvedimento da adottarsi con decreto Eeale, previo
parere dei Consiglio di Stato.

II provvedimento della Giunta provinciale amministrativa per le deliberazioni
dei Comuni, e il decreto Eeale per le deliberazioni delle Provincie devono essere
pubblicati e possono essere impugnati con ricorso innanzi la V sezione dei Consiglio
di Stato, ai sensi e nei modi previsti dall’ art. 304.

8) Art. 332 (in der Passung durch das Ges. v. 6. Juli 1912, Nr. 767):

Agli effetti della comraisurazione e ripartizione delle sovrimposte salvo quanto
e stabilito nell’ art. 303, restano in vigore nelle Provincie a catasto nuovo la legge
23 dioembre 1900, n. 449, modificata da quella dei 6 aprile 1908, n. 135 a); nella
Basilicata l’art. 66 della legge 31 marzo 1904, n. 140b), e nei compartimenti
catastali napolitano, siciliano e sardo l’art. 2 della legge 9 luglio 1808, n. 442°).

a)	Ges. v. 5. April 1908, Nr. 135:

Art. 1. L’art. 3 della legge 23 dicembre 1900, n, 449, e sostituito dal seguente:

„Il riparto della somma complessiva di ciascuna delle due sovrimposte pro-
vinciale e comunale, e fatto in ogni anno fra terreni e fabbricati in proporzione
delle somme d’imposta erariale principale inscritta sui fabbricati, nei ruoli principali
dell’ anno precedente, e sui terreni, nei ruoli principali dell’ ultimo anno in cui
rimasero in vigore gli estimi dei catasto anteriore.

„Per altro, nei Comuni nei quali l’imposta nuova erariale principale sui terreni
supera l’antica, si terra conto, agli effetti dei riparto, della imposta nuova, anziohe
della precedente.

„Il riparto di ognuno di questi due contingenti fra i singoli possessori e fatto,
in ogni anno, in base ai rispettivi imponibili iscritti nei ruoli.“

Art. 2. La presente legge avrä effetto sui ruoli dell’ anno immediatamente
successivo a quello della sua promulgazione.“

b)	Art. 66 des Ges. v. 31. März 1904, Nr. 140: ,

Per i Comuni della provincia di Basilicata, nei quali al 1° gennaio 1905 saranno
compiute le operazioni di misura, qualilicazione, classificazione e classamento, la
Direzione generale dei catasto farä eseguire da propri periti e con procedimenti
speditivi tariffe d’estimo provvisorie da applioarsi ai risultati dei classamento per
determinare una nuova rendita imponibile complessiva dei Comuni suddetti.
        <pb n="52" />
        ﻿— 42 —

Eestano altresi in vigore le disposizioni contenute negli articoli 4 della legge
24 marzo 1904, n. 130; 53 della legge 1° marzo 1886, n. 3682a); 4 della legge
8 luglio 1903, n. 312b); 9 della legge 30 agosto 1868, n. 4613°), in quanto

Mediante il confronto dell’ imposta erariale attuale con quella risultante dalla
applioazione dell’ aliquota dell’ 8 per cento alla rendita imponibile provvisoria
determinata nel modo come sopra indicato, sarä stabilita, separatamente per ogni
circondario, la riduzione percentnale da accordarsi, a cominoiare dal 1° gennaio 1906
e fino all’ attuazione del nuovo catasto, a tutti i contribuenti attuali inseritti nei
ruoli dei terreni della provincia, ciascuno per una rendita imponibile complessiva
non superiore a lire ottomila.

Nel cömputo delle lire ottomila di rendita imponibile non sarä compresa la
rendita dei fondi ooncessi in enfiteusi giusta le disposizioni della presente legge
Le somme equivalenti alla riduzione della imposta fondiaria che non si applicano
e non si devolvono a favore dei maggiori censiti, secondo il disposto del precedente
comma, andranno ad aumentare il capitale della Cassa provinciale di credito agrario.

La ripartizione delle sovrimposte, proyinciali e comunali, fra terreni e fabbricati,
e fra i singoli possessori, continuerä a farsi sulla base dei rispettivi imponibili,
senza riguardo alla riduzione d’imposta accordata colla presente legge.

Eimangono impregiudicati i diritti di reclamo, ai sensi degli art. 27, 28 e 29
della legge 1° marzo 1886, n, 3682, e 21 gennaio 1907, n. 23, che le Commissioni
censuarie comunali e provinciale, i possessori e gli altri enti interessati eserciteranno
in oceasione della pubblioazione del nuovo catasto, di cui all’ articolo seguente.

c)	Art. 2 des Ges. v. 9. Juli 1908, Nr. 442;

La commisurazione delle sovrimposte comunali e proyinciali autorizzate a
norma di legge nei compartimenti napoletano, siciliano e sardo, sarä fatta ogni
anno in proporzione delle somme d’imposta principale erariale insoritta:

a)	pei terreni, nei ruoli dell’ anno 1906;

b)	pei fabbricati, nei ruoli dell’ anno precedente a quello al quäle si riferisce
la sovrimposta.

La ripartizione delle sovrimposte fra terreni e fabbricati sarä fatta:

a)	pei terreni, in base al contingente dell’ imposta erariale in principale risul-
tante dai ruoli dell’anno 1906;

b)	pei fabbricati, in base al contingente della imposta in principale risultante
dall' applicazione della qnota del 12,50 per cento agli imponibili effettivi dell’ anno
al quäle si riferisce l’imposta.

Nulla ä innovato agli art. 66 e 69 della legge per la Basilicata 31 marzo
1904, n. 140, e 3 della legge per la Calabria 14 luglio 1907, n. 538.

a)	Art. 53 des Ges. v. 1. März 1886, Nr. 3682:

Le spese che le provincie votassero, a titolo di anticipazione, per l’accelerata
formaziooe del catasto, giusta l’artioolo 47, non saranno prese a calcolo nel deter-
minare i limiti dell’ imposta fondiaria provinciale fissati dagli art. 50 e 52.

A misura che le spese suddette saranno rimborsate dallo Stato, la somma del
rimborso andrä in diminuzione della sovrimposta votata nelF anno.

b)	Art. 4 des Ges. v. 8. Juli 1903, Nr. 312;

I Comuni che non potranno sostenere coi fondi normali del bilancio la spesa
a loro carico per la costruzione delle strade indioate nei precedenti articoli 1 e 3,
        <pb n="53" />
        ﻿43

stabiliscono la faooltä di valersi di speeiali sovrimposte, da non calcolarsi agli
effetti dell’ eccedenza; nonchb gli articoli 1 e 2 della legge 18 giugno 1905, n. 261a)
e 38 della legge 1° marzo 1886, n. 3682.

Nulla e innovato all’ art. 39 della legge 19 luglio 1907, n. 502e), e all’ art. 29
della legge 29 marzo 1903, n. 103.

Sono abrogati i tre Ultimi alinea dell’ art. 1 della legge 15 luglio 1906, n. 383f);
il 2° comma dell’ art. 82 della legge 25 giugno 1906, n. 255 s), e l’art. 1 della legge
9 luglio 1908, n. 442 h), ia quanto stabiliscono limiti insormontabili alla sovrimposta.

avranno faooltä di adoperare, in tutto od in parte, i mezzi previsti nell’ art. 2,
lettere a), b), della legge 30 agosto 1868, n. 4613.

Potranno anche essere applicate le prestazioni d’opera alle strade di cni nel-
l’art. 3, qualora le deliberazioni del Consiglio comunale, che ne dimostri la neoessitä,
sia approvata dalla Ginnta provinciale amministrativa.

c)	Art. 9 des Ges. v. 30, August 1868, Nr. 4613;

Lo Stato accorderä un sussidio a quei Comuni i quali avranno costituito il
fondo speciale, di cui all’ articolo 2 della presente legge, applicando il maximum
dei mezzi (a, b, c) ivi indicati.

Codesto sussidio sarä concesso nell’ordine seguente:

1.	A quei Comuni che hanno una minore quantitä di strade;

2.	A quei Comuni la cni condizione economica sia la piü grave;

3.	A quei Comuni che costruiscano una strada affatto nuova.

Fra le categorie dei Comuni specificate nei suddetti tre numeri, la preferenza
sarä gradatamente accordata a quelli, nei quali si verifichino o tutte, o la maggior
parte delle condizioni sopra enunciate.

Non si danno sussidi per la manutenzione ordinaria delle strade, ne per la
costruzione di quelle non contemplate nell’ art. 1.

Il riparto dei sussidi e fatto annualmente per Decreto Reale, sentiti i voti dei
Consigli proyinoiali ed il parere del Consiglio di Stato.

Il sussidio, di cui nei primo capoverso del presente articolo, non sarä inferiore
ad annui tre milioni di Jire, e non poträ mai eccedere il quarto della somma effet-
tivamente spesa dal Comune nell’ opera sussidiata.

d)	Ges. v. 18. Juni 1905, Nr. 251:

Art. 1. Nei compartimenti catastali nei quali, secondo le norme in essi vigenti,
sia giä stato riconosciuto in caso d’infortuni straordinari il diritto alla sospensione
ed all’ abbuono dell’ imposta erariale sui terreui, potranno le Provincie ed i Comuni
coneedere ai danneggiati lo sgravio delle rispettiye sovrimposte nella stessa misura
proporzionale stabilita nella verifica agli effetti dell’ abbuono dell’ imposta erariale.

Durante le pratiche per la liquidazione degli abbuoni i Comuni e le Provincie
potranno acconsentire alla sospensione della riscossione delle rispettive sovrimposte.

Le stesse disposizioni si estendono anche a quelle Provincie ove vige il nuovo
catasto a termini perö e con le norme dell’ art. 38 della legge 1° marzo 1886, n. 3682.

Art. 2. Le imposte erariali e le sovrimposte proviuciali e comnnali messe in
tolleranza o sospese e non comprese negli sgravii deflnitivi, saranno ripartite in sei
rate bimestrali uguali e pagate con quelle che andranno a scadere dopo la liqui-
dazione degli sgravi suddetti.-
        <pb n="54" />
        ﻿44

Provinzialgesetzes. Hiernach gilt folgendes: Die gesetzliche Grenze
der Grund- und Gebäudesteuerzuschläge beträgt für die Gemeinden
wie für die Provinzen (zufolge des Gesetzes v. 1912) 60 % (statt, wie
bisher, 50 °/0) der staatlichen PrinzipalsteuerJ), wie solche aus den
Haupt- und Brgänzungssteuerrollen sich ergibt (Art. 303 Abs. 2; Aus-
nahme in Art. 332 Abs. 1).' Zur Überschreitung dieser Grenze be-
darf es für die Provinzen der Ermächtigung durch ein königliches Dekret
und für die Gemeinden seitens des Provinzialausschusses (Art. 304
Abs. 3). Materiell ist die Zulässigkeit der Überschreitung obiger
Grenze für die Gemeinden durch die Anwendung folgender Steuern
bedingt: der Gewerbesteuer (tassa di eserc. e riv.), der Wagen- und

0 Für Rom jedoch ist die gesetzliche Grenze für die Grund- und Gebäude-
steuerzuschläge 65,76% (Art. 39 des Ges. v. 19. Juli 1907, Nr. 502).

c)	Art. 39 des Ges. v. 19. Juli 1907, Nr. 502:

B riconosciuta al comune di Roma la facoltä di applicare come limite legale
dei centesimi addizionali di sovrimposte ai terreni e fabbricati la misura di lire
0,6576, anziche quella di centesimi 50, portata dalF articolo 1 della legge 23 luglio
1894, n. 340.

*) Art. 1 Abs. 4/6 des Ges. v. 15. Juli 1906, Nr. 383:

Le Provincie e i Comuni che abbiano giä raggiunto il limite legale dei cin-
qnanta centesimi dell’ imposta erariale, non potranno, dopo la pubblicazione della
presente legge, elevare la sovrimposta sui terreni obre la media risultante dagli
Ultimi cinque anni, a partire dal 1° gennaio 1902, computando nella media anche
gii anni in cui non abbiano eoceduto dal limite legale.

Eguale divieto e fatto per qualsiasi aumento della sovrimposta sui terreni
obre i cinquanta centesimi dell’ imposta erariale per le Provincie e i Comuni che
non abbiano anteriormente alla presente legge raggiunto il limite legale.

Ogni disposizione contraria e annullata,

g)	Art. 82 Abs. 2 des Ges. v. 25. Juni 1906, Nr. 255:

Le sovrimposte provinciale e comunale oontinueranno ad essere commisurate
e ripartite in base al contingente attuale dell’ imposta senza riguardo alla riduzione
concessa con la presente legge. Ove le sovrimposte sorpassassero il limite legale
non possono elevarsi al di lä della somma iscritta sui bilancio in esercizio al tempo
della pubblicazione della presente legge.

h)	Art. 1 des Ges. v. 9. Juli 1908, Nr. 442:

Il Governo dei Re, nel ooncedere alle provincie dei compartimenti catastali
napoletano, siciliano e sardo, l’autorizzazione all’ eccedenza della sovrimposta, nei
casi e modi previsti dall’ art. 303 della legge comunale e provinciale, testo unico
21 maggio 1908, n. 269, poträ consentire alle provincie stesse di sorpassare i limiti
stabiliti dagli articoli 82 della legge 25 giugno 1906, n. 255, e 1 della legge
15 luglio 1906, n. 383, sino a centesimi 10 per ogni lira d’imposta principale era-
riale sui terreni e fabbricati, quante vobe la maggiore sovrimposta occorra per far
fronte a spese strettamente obbligatorie per legge o per contratti approvati anterior-
mente alla promulgazione delle leggi suddette.
        <pb n="55" />
        ﻿45

der Dienstbotensteuer, sowie mindestens einer der folgenden drei,
nämlich der Familien-, Miet- oder Yiehsteuer 1 (Art. 303 Abs. 3).

Die jährliche Verteilung der Provinzial- und Gemeindezuschläge
hat zu geschehen nach Maßgabe der Beträge der staatlichen Prinzipal-
steuer, wie solche sich ergibt: für die Grundstücke aus den Steuer-
rollen des dem Steuerjahr vorausgegangenen Jahres und für die Ge-
bäude aus der Anwendung des Steuerfußes von 12,50 % auf die
steuerbaren effektiven Mietwerte des Steuerjahres (Art. 303 Abs. 4;
Ausnahme in Art. 332). Im Falle der Stundung oder des Erlasses
der staatlichen Grundsteuer wegen außergewöhnlicher ünglücksfälle
ist die Möglichkeit einer Entlastung auch von den entsprechenden
Provinzial- und Gemeindezuschlägen vorgesehen (Art. 303 letzt. Abs.).
Nur grundsätzlich zur Deckung von Pflichtausgaben dürfen die Ge-
meinden und Provinzen zur Überschreitung der gesetzlichen Grenze
der Zuschläge ermächtigt werden (Art. 304 Abs. 6); die Berück-
sichtigung fakultativer Ausgaben ist nur zugelassen, „sofern solche
Ausgaben sich erweisen von offenbarer Notwendigkeit für die Hygiene,
den Unterricht, die Wohltätigkeit, die Landwirtschaft, das Scheiben-
schießen, die Erhaltung oder Neueinführung landwirtschaftlichen
Wanderunterrichts“ (Art. 307 Abs. 1).

Für die neukatastrierten Provinzen machten sich einige
Übergangsbestimmungen notwendig. Da die Neukatastrierung vielfach
eine Ermäßigung der staatlichen Grundsteuer bewirkte bzw. bewirkt,
wollte man nicht die Grundbesitzer gegenüber den Gebäudebesitzern
unbillig begünstigen hinsichtlich der Provinzial- und Gemeindezuschläge,
indem die Erhebung eines gleichen Prozentsatzes für die Grund- wie
für die Gebäudesteuerzuschläge von der entsprechenden Staatssteuer
eine Verschiebung der kommunalen Steuerlast zuungunsten der Ge-
bäudebesitzer zur Folge gehabt hätte. Das Gesetz v. 23. Dez. 1900
(Nr. 449), abgeändert durch das Gesetz v. 5. April 1908 (Nr. 135),
bestimmt daher, daß für die Bemessung der Grundsteuerzuschläge
(der Gemeinden wie der Provinzen) die alten Katasterergebnisse maß-
gebend sein sollen, sofern die neue staatliche Grundsteuer niedriger
als die alte ist, während für die Gebäudesteuerzuschläge die Ergeb-
nisse (in den Hauptsteuerrollen) des vorhergehenden Jahres zugrunde
zu legen sind.

Den südlichen Provinzen gewährte man mancherlei Steuer-

9 Während vor dem Gesetz v. 1912 als weitere Voraussetzung noch die An-
wendung des dazio-consumo hinzukam.
        <pb n="56" />
        ﻿— 46

entlastung. So, wie schon oben (S. 4) bemerkt, dem Süden und den
Inseln (compartimenti catastali napoletano, siciliano e sardo), mit Aus-
nahme der Provinzen Neapel und Potenza, durch das Gesetz v.
15. Juli 1906 (Art. 1 Abs. 1) vom 1. Januar 1907 ab eine Ermäßigung
der staatlichen Grundsteuer um 30 °/0 zugunsten der Steuerpflichtigen
mit einem steuerbaren Grundertrag von weniger als 6000 Lire, solange
die Neukatastrierung in diesen Gebieten noch nicht durchgefübrt ist.
Der Grund dieser Bestimmung ist, den ärmeren, d. h. insbesondere
südlichen Landesteilen einen gewissen Ausgleich zu bieten für den
Vorteil, der sich für jene Teile, die zur energischen Durchführung der
Neukatastrierung die Mittel haben, aus der vielfachen Minderung der
neuen staatlichen Grundsteuer ergab, während die südlichen Provinzen
meist nicht solche Opfer auf sich zu nehmen vermochten. Dagegen
ist für die Gemeinde- und Provinzialzuschläge eine Ermäßigung nicht
zugelassen (Art. 1 Abs. 3). Andererseits suchte man diese südlichen
Gebietsteile vor der Gefahr steigender kommunaler Grundsteuer-
belastung dadurch zu schützen, daß man für die Zuschläge über die
allgemeine gesetzliche Grenze von 50 % hinaus noch eine zweite
Maximalgrenze festsetzte: die Gemeinde- wie Provinzialzuschläge
durften im Palle der Überschreitung der gesetzlichen Grenze nicht
über den fünfjährigen Durchschnitt der Zuschläge von 1902/06 hinaus
gehenx) (Art. 1 Abs. 4, 5 u. 6). Jedoch ist diese Beschränkung durch
das Gesetz v. 1912 wieder beseitigt worden. Als Besonderheit sei
noch hervorgehoben, daß in jenen südlichen Provinzen die Grund-
steuerzuschläge nach den Ergebnissen der Steuerrollen für das Jahr
1906 zu bemessen sind (Art. 2 des Ges. v. 9. Juli 1908).

Sondergesetze gelten für Basilicata (Gesetz v. 31. März 1904,
Nr. 140) und für Kalabrien (Gesetz v. 14. Juli 1907, Nr. 538).

0 Die Provinzen konnten bis zum Gesetz v. 1912 ermächtigt werden, die
im Artikel 1 des Ges. v. 15. Juli 1906 statuierte Grenze bis zu 10% der staat-
lichen Prinzipalsteuer zu überschreiten, sofern der Mehrbetrag der Zuschläge zur
Deckung von gesetzlich oder schon vorher vertraglich festgelegten „streng obliga-
torischen“ Ausgaben erforderlich war (Art. 1 des Ges. v. 9. Juli 1908, Nr. 442).
        <pb n="57" />
        ﻿47

II.	Die tatsächliche Gestaltung der Zuschlagsbesteuerung
in Zeit und Raum (Statistik).

1.	Die Erträge der Gemeinde- und Provinzialzuschläge
von 1871 bis 1912 bzw. 1913. Prokopf betrage.

Aus den Zahlenreihen der Tabelle auf S. 48 ergibt sich ein fast un-
unterbrochenes Anschwellen der Erträge der Zuschläge. Die Gemeinde-
zuschläge sind von 1871 bis 1912 von 78,5 auf 194,4 Mill. L., d. h.
wie 100 zu 248, und die Provinzialzuschläge von 48,9 auf 120,8 Mill. L.
oder wie 100 zu 247 gestiegen. Die Erträge der Gemeinde- und der
Provinzialzuschläge haben sich hiernach in fast gleichem Verhältnis
in jenem 41jährigen Zeitraum vermehrt: die lokale Grund- und Ge-
bäudesteuerlast ist nahezu auf das 2 */2 fache angewachsen.

Relativ am meisten gestiegen sind die Gebäudesteuerzuschläge.
Passen wir den 35 jährigen Zeitraum 1877/1912 ins Auge, so sind die
Grundsteuerzuschläge der Gemeinden in dieser Zeit von 71,6 auf
117 Mill. oder wie 100 zu 163, die Gebäudesteuerzuschläge dagegen
von 30,6 auf 77,4 Mill. L. oder wie 100 zu 253 gestiegen. Analog
ist die Gestaltung bezüglich der Provinzialzuschläge. Die Provinzial-
grundsteuerzuschläge sind in jener Periode angewachsen von 45,5 auf

66.9	Mill. oder wie 100 zu 147, die Gebäudesteuerzuschläge hingegen
von 19,1 auf 53,9 Mill. L., d. h. wie 100 zu 282. Die gesamte lokale
Grundsteuerlast hat sich hiernach in diesen 35 Jahren von 117,1 auf

183.9	Mill. L. erhöht, d. h. wie 100 auf 157, die Gebäudesteuerlast
aber von 49,7 auf 131,3 Mill. L. oder wie 100 auf 264.

An der ziffernmäßigen Gestaltung der Steuererträge mißt sich
die Wirkung der Gesetzgebung. Die Entwicklung der letzteren bietet
den Schlüssel für das volle Verständnis der Entwicklung der Zu-
schlägeerträge.

Was die Bewegung der Erträgnisse der Gemeindezuschläge an-
langt, so lassen sich verschiedene Phasen unterscheiden: von 1871 bis
1886 sind sie, in ihrer Gesamtheit betrachtet, ununterbrochen ge-
stiegen (von 78,5 auf 119,4 Mill. L.), in der folgenden Periode 1886/89
dagegen um 1 bis 2 Mill. zurückgegangen; von 1889 ab nimmt die
Entwicklung — und zwar in raschem, ununterbrochenem Tempo —
wieder den Kurs nach oben. Der auffallende Rückgang der Ein-
nahmen von 1886 bis 1889 ist in der Hauptsache eine Wirkung des
        <pb n="58" />
        ﻿48

Provinzialzuschläge1)
(1913):

I.	DieErträgederGemeinde-und
von 1871 bis 1912

Jahr	Gerne  zur  Grund-  steuer  Lire	indezuscl  zur  Gebäude-  steuer  Lire	iläge:  insgesamt  Lire	Pro y]  zur  Grund-  steuer  Lire	nzialzusc  zur  Gebäude-  steuer  Lire	hläge:  insgesamt  Lire	Gemeinde- u. Provin- zial- zuschläge insgesamt  Lire
1871	55 677 312	22 836 263	78513 675			48 893 833	127 407 408
72	58 284 459	25 252 838	83 537 297	—	—	52 631061	136 168 358
73	63 623 236	26 921 061	90 544 297	—	—	52 467 430	143 001 727
74	68 579 608	29 204 912	97 784 620	—	—	55 979 806	163 764 326
75	69 888 466	30 908 560	100 797 016	—	—	59 415 253	160 212 269
76	71 103 189	30 645 767	101 648 956	—	—	61 915 605	163 564 561
77	71 582 937	30 552 123	102 135 060	45 544 005	19 133 386	64 677 391	166 812 451
78	74 655 984	31 588 617	106 244 601	46 598 086	20192 649	66 790 735	173 036 336
79	74 767 269	34 416 586	109 183 855	49 338 627	21 022 684	70 361311	179 545 166
1880	75 827 682	36 679 849	112 507 431	48 422 598	23 075 614	71498112	184 005 543
81	76 665 713	37 425 488	114 091 201	50 066 199	23 968 608	74 024 707	188115 908
82	77 505 930	37 973 366	115 479 296	51 108 098	24 465 695	75 573 793	191 053 089
83	78 672 169	38 253 810	116 926 979	51 434 319	24 791 112	76 225 431	193 151 410
84	79 507 975	38 656 285	118 164 260	62 987 467	26 876 201	78 863 668	197 027 928
85	79 932 763	39 001 200	118 983 963	53 273 714	26 033 845	79 307 559	198 241 522
86	79 694 561	39 834 267	119 428 828	52 629 660	26 326 624	78 956 284	198 385112
87	77 100 914	40 115 289	117 216 203	—	—	80 393 305	197 609 508
88	—	—	118 176 591	—	—	81 667 453	199 844 044
89	78 347 514	40 525 323	118 872 837	54 262 643	28 543 881	82 806 424	201 679 261
1891	77 646 323	44 677 755	122 324 078	53 150 192	31080 313	84 230 505	206 554 583
94	77 949 727	48 425 097	126 374 824	—	—	86 304 157	211 678 981
95	79 190184	50 793 661	129 983 845	52 941 125	32 977 303	85 918 428	216 902 273
97	80669 049	52 292 648	132 961 697	53 127 435	33 335 653	86 463 088	219 424 785
99	81 450 184	62 597 862	134 048046	52 851 248	33 959 041	86 810 289	220 858 335
1900	82 879 801	53 416 139	136 294 940	52 969 617	84 206 873	87 176 490	223 471 430
02	84 744 531	55 029 214	139 773 745	51 601 290	35 671 795	87 273 085	227 046 830
03	87 208 187	66 475 643	143 683 830	51 092 160	36 442 174	87 534 334	231 218 164
04	89 484 327	57 869 588	147 343 915	52 994 013	37 287 939	90 281 952	237 625 867
05	91 512 865	59 233 667	150 746 532	53 927 002	38 513 285	92 440 287	243 186 819
06	91 500 315	60 748 296	152 248 611	51 617 225	38 972 839	90 590 064	242 838 675
07	95 896 042	62 107 104	158 003146	56 307 988	40 979 712	97 287 700	255 290 846
08	—	—	161 808 180	57 636 667	42 597 899	100 234 566	262 042 746
09	—	—	166 380 761	—	—	107 182 479	273 563 230
1910	—	—	173 977 590	—	—	107 704 986	281 682 576
11	109 942 772	73 770 525	183 713 297	64 139 477	49 985 300	114 124 777	297 838 074
12	117 043 819	77 387 399	194 431 218	66 909 609	53 877 898	120 787 507	315 218 725
13	—	—				131 272 000	—

&gt;) Nach den bilanoi eomunali e provinciali de previsione (Steuersollbeträge),
mit Ausnahme der Jahre 1900 bis 1906, 1908 bis 1911 bezüglich der Gemeindezu-
schläge und der Jahre 1900 bis 1908, 1910 bis 1912 bezüglich der Provinzialzu-
schläge, für welche die Daten der jährlichen „Relazione della Direzione generale
delle imposte dirette e del catasto“ entnommen sind.
        <pb n="59" />
        ﻿49

Gesetzes von 1886, das zur Folge hatte, daß in den ersten Jahren
seiner Geltung die Zahl der an das Parlament um Überschreitung der
gesetzlichen Zuschlagssteuergrenze gerichteten Gesuche und sonach
der den Gemeinden erteilten diesbezüglichen Genehmigungen abnahm.
Dies galt namentlich für die kleineren Gemeinden, die im Parlament
naturgemäß weniger Entgegenkommen fanden als die größeren, ins-
besondere die großen Städte1). Die nach 1889 einsetzende sprung-
hafte Aufwärtsbewegung der Erträgnisse der Gemeindezuschläge er-
klärt sich in erster Linie aus der Steigerung der steuerbaren Miet-
werte zufolge der durch Gesetz v. 11. Juli 1889 angeordneten Ge-
bäudesteuerrevision. Doch blieb letztere auf Grund des Art. 1 Abs. 2
des Ges. v. 1888 (siehe oben S. 34/35) auf die lokale Gebäudebesteuerung

*) Daß die größeren Gemeinden mehr als die kleineren der Gunst des Parla-
mentes sich erfreuten, geht schon daraus hervor, daß die Erträge der Gebäude-
steuerzuschläge von 1886 auf 1887 sogar etwas (von 39,8 auf 40,1 Mill.) gestiegen,
die der Grundsteuerzuschläge dagegen von 79,6 auf 77,1 Mill. zurüokgegangen sind.
— S. Conigliani, a. a. 0. 8. 124.

Dies wird noch deutlicher, wenn wir die Gemeinden nach der Größe ihrer
Bevölkerung und ihrer Bedeutung scheiden. Die folgende Tabelle läßt die Ent-
wicklung der Gemeindezuschläge erkennen in den „offenen“ Orten (d. h. solchen
von regelmäßig unter 8000 Einw.), in den „geschlossenen“ Kommunen (d. h. solchen
über 8000 Einw.) und in den Provinzhauptorten.

Die Gesamterträge der Gemeindezuschläge“) von 1882 bis 1899 (in Mill. L.):

Jahr	in den  Provinzhaupt-  orten	in den  geschlossenen  Gemeinden	in den offenen Gemeinden
1882	25,4	36,2	79,3
85	26,0	37,0	81,9
86	26,5	87,4	82,0
87	26,7	37,5	79,7
88	26,6	—	—
89	26,7	37,7	81,1
91	28,6	40,1	82,2
95	32.6	44,7	85,3
97	—	45,9	87,0
99	34,0	45,9	88,1

Aus vorstehender Tabelle erhellt deutlich die ungleichmäßige Wirkung des
Ges. v. 1886: in den offenen Gemeinden sind die Erträge der Zuschläge von 1886
bis 1889 merklich zurückgegangen, in den geschlossenen Kommunen und in den
Provinzhauptorten dagegen ziemlich stabü geblieben, eher noch etwas gestiegen.

*) Bilanci comunali per l’anno 1899. p. XLIV. — Seit 1899 ist eine Scheidung
von geschlossenen und offenen Gemeinden in der Statistik nicht mehr erfolgt.

A. Hoffmanu, Koramunalbesteuerung in Italien.	4
        <pb n="60" />
        ﻿50

zunächst ohne Einfluß. Da die Zuschläge von den Gemeinden in
einer Gesammtsumme festgesetzt werden, die dann auf die Grund-
stücke und Gebäude verteilt wird, so erklärt sich, obwohl die Miet-
wertsteigerungen unberücksichtigt zu bleiben hatten, daß die Erträge
der Gebäudesteuerzuschläge von 1889 bis 1894 gestiegen, die der
Grundsteuerzuschläge dagegen (von 78,3 i. J. 1889 auf 77,6 i. J. 1891,
auf 77,9 Müll. L. i. J. 1894) gefallen sind. Erst unter der Herrschaft
des Gesetzes von 1894, das jene Beschränkung des Ges. v. 1888 auf-
hob, konnten aller) Gemeinden die Zuschlagsbesteuerung innerhalb
des zulässigen Spielraums auf alle Mietwertsteigerungen, die bisher
nur der staatlichen Besteuerung zugute kamen2), ausdehnen. Aus
diesem Umstande erklärt sich im wesentlichen einerseits die starke
Mehrung der Erträge der Gemeindezuschläge von 1894 auf 1895,
andererseits die relativ viel stärkere Steigerung der Zuschläge in den
„geschlossenen“ Gemeinden und namentlich in den Provinzhauptorten
gegenüber den „offenen“ Kommunen3).

Wenn wir die Entwicklung der Gemeindezuschläge weiter ver-
folgen, so ist die sprunghafte Aufwärtsbewegung von 1902 bis 1905,
namentlich der Grundsteuerzuschläge, auffallend. Diese Steigerung
ist wohl zu nicht geringem Teile eine Wirkung des Ges. v. 23. Januar
1902, das die kommunalen Verbrauchssteuern auf Mehl und Mehl-
produkte abschaffte, so daß der hierdurch herbeigeführte — für
manche Gemeinden, namentlich des Südens, nicht geringe — Steuer-
ausfall zum Teil durch Zuschläge gedeckt wurde. Von 1906 ab sind
die Einnahmen aus den Zuschlägen für die Gemeinden wie für die
Provinzen sehr stark gestiegen, besonders stark von 1910 bis 1912
(für die Gemeinden um 42,2 Milk L. von 1906 bis 1912, davon allein
um 20,4 Mül. in den beiden letzten Jahren, für die Provinzen um
30,2 bzw. 13,1 Mül.). Diese Erscheinung ist um so bemerkenswerter,
als die Mehreinnahmen fast ausschließlich auf Nord- und Mittelitalien
entfallen. So haben sich die Erträgnisse aus den Gemeindezuschlägen
in dem 5 jährigen Zeitraum 1907/12 im ganzen um 36,4 Mill L.
erhöht, hiervon kommen auf Süditalien und die Inseln nur 1,4 Mül.,
dagegen 8,5 Mill. auf den mittleren und 26,5 Mill. auf den nördlichen
Teil Italiens. (S. Tabelle I Anh.) Diese auffallend geringe Stei-
gerung der Zuschlägeerträge im südlichen und insularen Teil dürfte

0 Rom und Neapel schon früher.

2)	So sind die Erträge der staatlichen Gebäudesteuer von 1891 auf 1892 um
etwa 8 Mill. L. gestiegen. Vgl. Annuario statistico it. 1905/07 S. 864.

3)	S. Tabelle auf S. 49 Anm.
        <pb n="61" />
        ﻿51

in erster Linie mit den für diese Gebiete ergangenen Entlastungs-
gesetzen (siehe oben S. 45/46) Zusammenhängen.

Im ganzen betrachtet lassen sich sonach neben der kurzen Bestrik-
tionsperiode 1886—89 zwei große Expansionsperioden in der Ent-
wicklung der Zuschlagsbesteuerung der Gemeinden unterscheiden: die
erste bis 1886, die andere von 1889 ab, die in den letzten Jahren
besonders kraftvoll in die Erscheinung tritt.

Die Tatsachen lehren also, daß alle von der Gesetzgebung an-
gewandten, wie auch immer konstruierten Mittel, der Tendenz zu-
nehmender Grund- und Gebäudesteuerbelastung Einhalt zu gebieten,
in ihrer endgültigen Wirksamkeit versagten. So ist der Aufbau der
Kommunalbesteuerung vorwiegend auf dem Immobilienbesitz eine tat-
sächliche Notwendigkeit.

II,	Die durchschnittliche Belastung pro Kopf der
Bevölkerung mit Gemeindezuschlägen betrug i. J. 1912 im ganzen
Königreich 5,58 L. *) gegenüber einer Gesamtbelastung mit Gemeinde-
abgaben von 14,64 L. pro Kopf. Unter Hinzurechnung der Provin-
zialzuschläge in Höhe von 3,47 L. pro Kopf stellte sich demnach die
Gesartitbelastung mit lokalen Grund- und Gebäudesteuerzuschlägen
auf 9,05 L.

Die durchschnittliche Prokopfbelastung mit Gemeinde- wie Pro-
vinzialzuschlägen ist im Laufe der Zeit gestiegen. So die Quote an
Gemeindezuschlägen von 3,12 i. J. 1872 2) auf 4,06 L. i. J. 1882 2),
auf 5,58 L. i. J. 1912, der Anteil an den Provinzialzuschlägen in dem
betrachteten Zeitraum von 2,00 auf 2,65 und auf 3,47 L. Die gesamte
Prokopfbelastung mit lokalen Zuschlägen ist sonach in jenem Zeitraum
von 5,12 auf 6,71 und auf 9,05 L. gestiegen.

Im Verhältnis der beiden Arten der Zuschläge zueinander sind,
wie leicht begreiflich, die Prokopfanteile an den Gebäude- relativ viel
stärker gewachsen als die an den Grundsteuerzuschlägen. So sind
die Gebäudesteuerzuschläge der Gemeinden pro Kopf gestiegen: von
0,94 L. i. J. 1872 auf 1,33 L. i. J. 1882, auf 2,22 L. i. J. 1912 gegen-
über einer Steigerung der Grundsteueranteile von 2,17 auf 2,72 und
auf 3,36 L. Analoges gilt von den Provinzialzuschlägen.

Um die gesamte Grundsteuerlast pro Kopf der Bevöl-

*) Zugrunde gelegt ist die nach den Ergebnissen der Volkszählung vom
10. Juni 1911 auf den 1. Januar 1912 berechnete Bevölkerungsziier von 34813975.

2) Zugrunde gelegt sind die Bevölkerungszifferu vom 1. Januar 1872 (Volks-
zählung) und 1. Januar 1882 (Volkszählung).

4*
        <pb n="62" />
        ﻿52

kerung festzustellen, ist die staatliche Belastung1) mit zu berück-
sichtigen. Der Prokopfanteil an staatlicher Grund- und Gebäude-
steuer berechnet sich für 1911/12 auf 5,37 L., so daß die gesamte
staatliche und lokale Immobiliarsteuerlast pro Kopf i. J. 1912 14,42 L.
betrug, nahezu soviel wie die Prokopfbelastung mit Gemeindeabgaben
überhaupt. Und zwar stellte sich, unter Hinzurechnung der staat-
lichen Abgabe von 2,38 L., die gesamte Grundsteuerlast auf 7,66 L.,
die gesamte Gebäudesteuerlast, unter Hinzurechnung von 2,99 L. staat-
licher Abgabe, auf 6,76 L.

Der Prokopfanteil an staatlicher Grund- und Gebäudesteuer ist
von 1882 bis 1912 von 6,66 auf 5,37 L. gefallen, so daß die gesamte
staatliche und lokale Prokopfbelastung mit Immobiliarsteuern in diesem
Zeitraum von 13,37 auf nur 14,42 L. gestiegen ist. Die gesamte
Grundsteuerlast pro Kopf dagegen ist infolge des sehr starken Kück-
gangs des Kopfanteils an staatlicher Abgabe (von 4,42 auf 2,38 L.)
in dieser Periode von 8,93 auf 7,66 L. gefallen, während die gesamte
Gebäudesteuerlast von 4,43 auf 6,76 L. angewachsen ist. Es wäre
jedoch ganz unrichtig, in der Größe des Prokopfanteils an Steuern
schon einen Ausdruck für die Größe des Steuerdrucks selbst zu
erblicken.

(Tabelle siehe S. 53.)

I.	Wenn wir zunächst die in der Tabelle unterschiedenen vier
Landesteile im Verhältnis zueinander ins Auge fassen, so zeigt sich,
daß auf Nord- und Mittelitalien nicht nur absolut, sondern auch
relativ (pro Kopf der Bevölkerung) bei weitem der größte Teil der
gesamten Immobiliarsteuerlast entfällt; der Norden allein, mit kaum

9 Die Gesamterträge der staatlichen Grund- und Gebäudesteuer sind bis
1885, unter mannigfachen Schwankungen im einzelnen, fast ununterbrochen ge-
stiegen: (nach den Voranschlägen) von 174,9 Mill. i. J. 1871 auf 181,5 Mill. i. J.
1878 und erreichten i. J. 1885 den Höchststand von 191,1 Mill. L. Von da ab
gingen sie (zufolge des Ges. v. 1886) zurück und zwar bis auf 174,3 Mill. i. J, 1888
(den tiefsten Stand seit 1871); dann nahmen sie wieder zu und erreichten 1898
eine neue Eekordziffer, den Höchststand überhaupt: 195,4 Mill. L. Von da ab
fallen die Erträge wieder — bis auf 179,7 Mill. i. J. 1908/09, um dann wieder an-
zusteigen — bis auf 190,4 Mill. i. J. 1912/13. Diese unregelmäßige Gestaltung der
Gesamterträge ist aber in der Hauptsache auf die Grundsteuer zurückzuführen.
Während die Erträge der Gebäudesteuer fast ununterbrochen gestiegen sind, näm-
lich von 48,9 Mill. i, J. 1871 auf 55,6 Mill. i. J. 1878, auf 96,9 Mill. i. J. 1908 und
auf 108,2 Mill. L. i. J. 1912/13, sind die Grundsteuererträge bis 1885 ziemlich stabil
geblieben, dann aber fast ununterbrochen zurückgegangen (1871: 125,9 Mill., 1885:
125,4 Mill., 1908/09 : 82,8 Mill. und 1912/13: 82,2 Mill.).
        <pb n="63" />
        ﻿2.	Die Erträge der Gemeinde- und Provinzialzuschläge, mit Gegenüberstellung der Einnahmen aus der staat-
lichen Grund- und Gebäudesteuer, im ganzen Königreiche und in seinen einzelnen Teilen (Nord-, Mittel-,
Süditalien und Inseln), nach Proyinzhauptorten und anderen Gemeinden geschieden, nach den Ergebnissen

der Etats des Jahres 1907. Prokopfbeträge 1).

Bezeichnung der Landesteile	Staatssteuer:		Gemeindesteuer:		Pro-  vinzial-  zusohläge	Durchschn. Belastung p. Kopf der Bevölkerung an:		
	Grund-  steuer-	Ge-  bände-  steuer	Grund-  steuer-  zuschläge	Gebäude-  steuer-  zuschläge		staatl. Grund- n. Ge- bäudest.	Ge-  meinde-  zu-  schlägen	Pro-  vinzial-  zu-  s oblägen
v s ^ 1. Provinzhauptstädte • ■	' \2. Andere Gemeinden	2 542 397 38 824 736	25 623 857 18 830 632	2 976 536 63 182 169	16 025 709 15 219 438	11 760 512 33 672 303	11,54  4,79	7,78  5,68	4,82  2,80
) 3. Alle Gemeinden (1 u. 2)  wjf + oi 1 I Provinzhauptstädte  12. Andere Gemeinden	41 367 133  2 014 090 13 387 644	44 454 489  13 477 872 6 570 515	66 158 706  1 736 718 14 243 470	31 246 147  8 779 552  5 671 827	45 432 815  6 266 196 11 147 595	5,92  13,33  4,63	6,03  9,05  4,62	3,14  5,39  2,59
j 3. Alle Gemeinden (1 u. 2)  t 1. Provinzhauptstädte it.alipn 2- ändere Gemeinden	15 401734 20 048 387  1056 8181 9 650100 21 652 296j 12 207 262		15 980 188  840 805 15 119 842	14 451 379  5 256 247  5 858126	17 413 791  3 696 857 19 934 203	6,48  10,26  4,45	5,56  5,90  2,76	3,18  3,57  2,62
j 3. Alle Gemeinden (1 u. 2)  \ 1. Provinzhanptstädte Inseln (2, Andere Gemeinden	22 709 114 21 757 362  664 084 4 336 401 7169 725 4 615 224		15 960 647  643 283  7 153 219	11114 373  2	209 686  3	086 519	23 631060  3 075 884  9 611593	5,15  5,87  3,36	3,13  3,35  2,92	2,73  3,61  2,71
/ 3. Alle Gemeinden (1 u. 2)  Tz ^ . v 1. Provinzhauptstädte  12. Andere Gemeinden	7 833 809  6 277 389 81 034 401	8 950 625  45 987 230 42 223 633	7 796 502  6 197 342 89 698 700	5 296 205  32 271 194 29 835 910	12 587 477  24 799 449 74 265 694	3,86  9,52  4,49	3,00  7,01  4,35	2,88  4,52  2,70
J 3, Alle Gemeinden (1 u. 2)	87 311 790 96 210 863		95 896 042	62 107 104	99 065 143	5,54	4,79	3,00

l) S. Tab. I Anh.
        <pb n="64" />
        ﻿54

44°/0 der Gesamtbevölkerung (nach der Volkszählung von 1901), trägt
die Hälfte der gesamten staatlichen und lokalen Grund- und Ge-
bäudesteuerlast und sogar rund 55 °/0 der Gesamtlast an Gemeinde-
zuschlägen. Mittelitalien, mit 16 °/0 der Gesamtbevölkerung, bringt
rund 19°/0 der Gesamtsumme an Immobiliarsteuern und rund den
gleichen Anteil an den Gemeindezuschlägen auf. Für Süditalien und
die Inseln, mit 26,2 bzw. 13,2 % der Gesamtbevölkerung, betragen
dagegen jene Quoten nur rund 22 bzw. 10 °/0 und für die Gemeinde-
zuschläge sogar nur 17 bzw. 8,3%. Es läßt sich demnach im allge-
meinen eine Tendenz fallender Kopfbeträge von Norden nach Süden
zu feststellen. Die staatliche und lokale Immobiliarsteuerlast pro
Kopf der Bevölkerung beträgt in der angedeuteten Reihenfolge:
15,09—15,22—11,01—9,73 L. Regelmäßiger noch ist die Gestaltung
der Prokopfanteile an den Gemeindezuschlägen allein, nämlich:
6,03—5,56—3,13—3,00 L. Diese Erscheinung ist um so bemerkens-
werter, als gerade Norditalien sehr dicht bevölkert ist und daher hier
eher niedrigere Kopfbeträge von vornherein zu vermuten wären.

Schärfer noch treten die steuerlichen Unterschiede zwischen den
einzelnen Landesteilen hervor, wenn wir, unter Ausschaltung der Pro-
vinzialzuschläge, die Grund- und die Gebäudebelastung trennen. Wie
sich da die Prokopfquoten gestalten, zeigt uns Tabelle auf S. 55.

Aus nebenstehender Übersicht lassen sich gewisse „Gesetzmäßig-
keiten“ erkennen. Im allgemeinen ist die Tendenz wahrzunehmen,
daß die Kopfquoten von Norden nach Süden zu fallen. Besonders
deutlich tritt dies bezüglich der Grundsteuerbelastung hervor, sowohl
bezüglich der Staatssteuer wie der Gemeindezuschläge, namentlich
dann, wenn wir die Provinzhauptorte ausschalten, um möglichst die
Verhältnisse des platten Landes zu erfassen1). Die bezüglichen Kopf-
quoten bilden dann folgende von Norden nach Süden zu abfallende
Zahlenreihe: 7,63—6,41—4,84—4,08 L.

Die Tatsache, daß der Norden relativ viel dichter bevölkert ist
als der Süden (einschließlich der Inseln), zwingt zu dem Schluß, daß
in Norditalien der Grundbesitz pro Flächeneinheit mit Grundsteuern
viel stärker belastet ist als in jenen anderen Gebietsteilen. Dieses Er-
gebnis bestätigt denn auch nachstehende Untersuchung.

*) Der Einfluß der Provinzhauptorte auf die Gestaltung der Prokopfbeträge
ist natürlich in den einzelnen Landesteilen verschieden. So entfällt in Norditalien
rund V„ der Gesamtbevölkerung auf die Provinzhauptorte, in Mittelitalien dagegen
fast Vs- — S. Tab. I Anh.
        <pb n="65" />
        ﻿Die durchschnittliche Belastung pro Kopf der Bevölkerung im Jahre 1907 an1):

Bezeichnung der Landesteile		Staatssteuer:		Gemeindesteuer:		Staats- und Ge- meinde- Grund- steuer  L.	Staats- und Ge- meinde- Gebäude- steuer  L.
		Grün d- steuer  L.	Gebäude-  steuer  L.	Grund- steuer- zus chlägen L.	Gebäude-  steuer-  zuschlägen  L.		
	j 1. Provinzhauptstädte	1,04	10,50	1,22	6,56	2,26	17,06
Italien	&gt; 2. Andere Gemeinden	3,22	1,57	4,41	1,26	7,63	2,83
	J 3. Alle Gemeinden	2,85	3,07	3,88	2,16	6,73	5,23
	) 1. Provinzhauptstädte	1,73	11,60	1,50	7,65	3,23	19,15
M. 1 u L e 1 ”  italien	J&gt; 2. Andere Gemeinden	3,11	1,52	3,30	1,32	6,41	2,84
	1 3. Alle Gemeinden	2,82	3,66	2,92	2,64	6,74	6,30
	| 1. Provinzhanptstädte	1,02	9,24	0,82	5,08	1,84	14,32
italieu	1 2. Andere Gemeinden	2,85	1,60	1,99	0,77	4,84	2,37
	) 3. Alle Gemeinden	2,63	2,52	1,85	1,28	4,48	3,80
	) 1. Provinzhauptstädte	0,78	5,09	0,76	2,59	1,54	7,68
Inseln	} 2. Andere Gemeinden	2,04	1,32	2,04	0,88	4,08	2,20
	1 3. Alle Gemeinden	1,80	2,05	1,79	1,21	3,59	3,26
König-  reich	j 1. Provinzhauptstädte	1,14	8,38	1,13	5,88	2,27	14,26
	) 2. Andere Gemeinden	2,95	1,54	3,26	1,09	6,21	2,63
	1 3. Alle Gemeinden	2,65	2,89	2,91	1,88	5,56	4,77

*) S. Tab. I Anh. — Die Erträge der staatlichen Grund- und Gebäudesteuer sind entnommen der „Statistica sulle finanze
comunali“, 1907, parte I.
        <pb n="66" />
        ﻿66

Auf 1 qkm Land entfielen im Jahre 1912:

	Staats-	Provinzial-	Gemeinde-	Grund-
	grund-	grund-	grund-	steuerlast
	steuer q	steuer q	stener q	insgesamt
	L.	L.	L.	L.
in Norditalien	392,4	314,0	684,6	1391,0
in Mittelitalien	275,1	202,6	368,1	845,8
in Süditalien	235,7	197,4	206,5	639,6
auf den Inseln	139,1	156,6	160,1	455,8

Wie aus den vorstehenden Zahlenreihen hervorgeht, nimmt die
Grundsteuerbelastung pro Flächeneinheit von Norden nach Süden zu
ab. Dies gilt von der Staats- wie Provinzial-, in ganz besonderem
Maße aber von der Gemeindegrundsteuer. Letztere ist in Norditalien
pro Flächeneinheit fast 3% nial so hoch als in Süditalien und über
4 mal so hoch als auf den Inseln. Diese großen steuerlichen Unter-
schiede lassen wohl die Frage gerechtfertigt erscheinen, ob die Er-
tragsfähigkeit des Bodens in Norditalien im Durchschnitt auch so
und sovielmal größer ist als im südlichen und insularen Teil, falls die
gesamte Grundsteuerlast im Verhältnis der einzelnen Landesteile zu-
einander gleichmäßig verteilt sein soll. Doch wollen wir dieses Problem
hier nicht weiter erörtern.

Weniger regelmäßig gestaltet sind die Gebäudesteuer-Pro-
kopfquoten. Hier steht Mittelitalien an erster Stelle. Daß die
Kopfbeträge in Nord- und Mittelitalien höher als in den übrigen
Landesteilen sind, bedarf mit dem Hinweis darauf, daß in den ersteren
die bedeutendsten Städte liegen, keiner weiteren Erklärung. Dies
gilt namentlich im Verhältnis der Provinzhauptorte zueinander.

Vergleichen wir die gemeindliche Gebäudesteuerlast pro Kopf
mit der staatlichen, so ergibt sich, daß in allen Teilen des König-
reiches jene niedriger ist als diese. Dies gilt für die Provinzhaupt-
orte wie für die anderen Gemeinden. Bei der Grundsteuerbelastung

l) Die Erträge (Istbeträge) der staatlichen Grundsteuer i. J. 1912/13 betrugen
in Lire: in Norditalien: 40 800 817; in Mittelitalien: 15 299 419; in Süditalien:
18 141 745 und auf den Inseln: 6 934 447. Die Grundsteuerzuschläge der Provinzen
erbrachten i. J. 1912 in Lire (nach den Ergebnissen der Steuerrollen): in Norditalien:
32 645 328; in Mittelitalien: 11 269 140; in Süditalien: 15190 777 und auf den
Inseln; 7 804 363. Die Gemeinde-Grundsteuerzuschläge ergaben im gleichen Jahre
(nach den Ergebnissen der Steuerrollen): in Norditalien: 71184 463; in Mittelitalien:
20 471 914; in Süditalien : 15 892 899 und auf den Inseln: 7 980 946. Auf Nord-
italien entfallen 103 978 qkm, auf Mittelitalien 55 607 qkm, auf Süditalien 76 970 qkm
und auf die Inseln 49 848 qkm. S. Annuario statistico 1905/07 und 1913.
        <pb n="67" />
        ﻿57

dagegen ist das Verhältnis im allgemeinen umgekehrt: hier übersteigt,
mit Ausnahme von Süditalien, in der Regel die gemeindliche Pro-
kopfquote die staatliche. Diese steuerlichen Unterschiede treten be-
sonders scharf wieder in Norditalien hervor und hier namentlich für
die Provinzhauptorte (Belastung pro Kopf mit staatlicher gegenüber
gemeindlicher Gebäudesteuer; 10,50 gegen 6,56 L., mit Grundsteuern:
1,04 gegen 1,22 L.).

Wie die höheren Prokopfbeträge der Gemeinde- gegenüber der
staatlichen Grundsteuer im Gegensatz zu den viel höheren Prokopf-
quoten der staatlichen gegenüber der gemeindlichen Gebäudebesteue-
rung dartun, werden die innerhalb der großen Bevölkerungszentren
liegenden unbebauten Grundstücke vielfach stärker zur Gemeinde-
besteuerung herangezogen als die bebauten. Diese Erscheinung erklärt
sich daraus, daß die Grund- und Gebäudesteuerzuschläge in einer
Gesamtsumme festgesetzt werden 1). Die Gebäudesteuer beruht aber
auf einer viel beweglicheren Basis als die Grundsteuer. In Mailand
z. B. betrugen die Einnahmen (Istbeträge) aus der staatlichen Ge-
bäudesteuer i. J. 1907: 7 851534 L. und aus der staatlichen Grund-
steuer; 105636 L. DieZuschläge erbrachten: 5655963 bzw. 194587 L.
Hiernach übersteigt die kommunale um etwa 840/„ die staatliche
Grundsteuerlast, während die kommunale Gebäudesteuerlast um fast
28°/o niedriger als die staatliche ist. Daß da unter Umständen die
Liegenschaften zu schwer belastet sein mögen, ist kaum zu bestreiten.
In Erkenntnis dieses Mangels hatte Magliani schon i. J. 1878,
wenigstens für die größeren Bevölkerungszentren, die Trennung der
Gebäude- von den Grundsteuerzuschlägen gefordert.

II.	Die durchschnittlichen Prokopfbeträge der Gemeindezuschläge
sind natürlich im Verhältnis der Gemeinden zueinander sehr ver-
schieden groß; sie schwanken nach den Ergebnissen der Statistik für
das Jahr 1907 zwischen 0 und 40—45 L. (in der Provinz Rom).
Nach der Größe dieser Kopfanteile gegliedert, verteilen sich die Ge-
meinden (für 1907) auf das ganze Königreich wie auf Nord-, Mittel-,
Süditalien und die Inseln wie folgt3):

(Tabelle siehe S. 58.)

Auch nach umstehender Übersicht ergibt sich eine im allgemeinen
höhere durchschnittliche Kopfbelastung im Norden als in den anderen 1 2

1)	S. Magliani in der „Nuova Antologia“ 1878, Alessio, Saggio sul sistema
tributario, Bd. I, S. 260ff., Conigliani a. a. O. 8. 195f.

2)	Aufgestellt nach den Berechnungen in der Statistik für 1907.
        <pb n="68" />
        ﻿58

Belastung mit Gemeinde- zuschlägen pro Kopf  Lire	Zahl der Gemeinden				im  Königreich
	in  Norditalien	in  Mittelitalien	in  Süditalien	auf den Inseln	
0,00— 0,25	101		6	4	in
0,26— 0.50	38	i	37	—	76
0,51— 1,00	127	20	149	28	324
1,01— 2,00	356	83	518	148	1105
2,01— 4,00	896	341	801	349	2387
4,01— 6,00	1303	302	237	110	1952
6,01— 8,00	984	95	59	44	1182
8,01-10,00	521	32	23	22	598
10,01-12,00	304	12	6	7	329
12,01—14,00	108	8	4	6	126
14,01-16,00	46	6	—	1	53
16,01—18,00	13	1	—	—	14
18,01-20,00	6	2	—	—	8
20,01—25,00	9	2	—	1	12
25,01—30,00	1	1	2	—	4
30,01—35,00	—	—	—	—	—
35,01-40,00	1	—	—	—	1
40,01—45,00	—	1	—	. —	1
|	4814		907	1842	720	8283

Landesteileu. So haben eine 10 L. übersteigende Kopfquote: 10,1 °/0
aller Gemeinden im Norden, während dieser Prozentsatz in Mittel-
italien auf 3,6, im insularen Teil auf 2,1 und in Süditalien sogar auf
0,7 °/o herabsinkt.

3.	Die finanzielle Bedeutung der Zuschläge für den
öffentlichen Haushalt der Gemeinden nach den Ergeb-
nissen der Etats für die Jahre 1882, 1907 und 19121).

Um die finanzielle Bedeutung der Zuschläge für den öffentlichen
Geraeindehaushalt zu beurteilen, untersuchen wir, wie hinsichtlich der
sonstigen Einnahmequellen, 1. die Größe ihres prozentualen Anteils
an der Gesamtsumme der Gemeindeeinnahmen und 2. die Größe ihres
prozentualen Anteils an dem Gesamtsteueraufkommen. Damit ge-
winnen wir einen ziffernmäßigen Ausdruck für die finanzielle Stellung
der Zuschläge 1. innerhalb des gemeindlichen Finanzsystems überhaupt
und 2. innerhalb des gemeindlichen Steuersystems. Die Steuerwirt-
schaft bildet ja bekanntlich das eigentliche Substrat des ganzen staat-

S. Tab. I Anh.
        <pb n="69" />
        ﻿59

liehen wie kommunalen Finanzwesens in unseren modernen Kultur-
staaten.

Die folgende Tabelle zeigt für die Jahre 1882 und 1907, welche
finanzielle Bedeutung die Zuschläge für den öffentlichen Haushalt
der Gemeinden haben, dabei haben wir nicht nur zwischen den ver-
schiedenen Landesteilen, sondern auch zwischen den Provinzhauptorten
und anderen Gemeinden unterschieden1).

(Tabelle siehe S. 60.)

I.	Nach umstehender Tabelle wurden von der Gesamtsumme der
ordentlichen Einnahmen aller Gemeinden im Jahre 1907 etwas weniger
als 3/10 (29,52 %) und von dem Gesamtabgabenerträgnis etwas weniger
als 4/10 (38,51 °/o) durch Zuschläge aufgebracht. Und zwar kamen
hierbei 17,92 bzw. 23,37 % auf die Grundsteuerzuschläge und 11,60
bzw. 15,14 % auf die Gebäudesteuerzuschläge.

Im Verhältnis der einzelnen Landesteile zueinander ist im allge-
meinen die Tendenz wahrzunehmen, daß der prozentuale Anteil der
Zuschläge an der Gesamtsumme der ordentlichen Einnahmen sowohl
wie an dem Gesamtsteueraufkommen von Norden nach Süden zu fällt.
Besonders groß ist der Unterschied zwischen Nord- und Mittelitalien,
wenn wir zunächst die Gesamtheit der Gemeinden ins Auge fassen:
die bezüglichen Prozentsätze fallen von 33,12 bzw. 42,02 auf 27.29
bzw. 33,50%; unerheblich dagegen ist der Unterschied zwischen
Mittel- und Süditalien: 27,29 bzw. 33,50 % gegenüber 25,73 bzw.
37,04 % (der Anteil an dem Gesamtabgabenertrag ist also im süd-
lichen Teil höher als im mittleren); im Verhältnis des südlichen zum
insularen Teil verschärft sich wieder jener Unterschied: 25,73 bzw.
37,04 % gegenüber 24,00 bzw. 34,17 %.

Mehr oder weniger regelmäßige Gestaltungen ergeben sich auch
hinsichtlich der einzelnen Arten der Gemeindezuschläge.

Bei den Grundsteuerzuschlägen sehen wir gleichfalls ein
sprunghaftes Fallen jener prozentualen Anteile im Verhältnis von
Nord- zu Mittelitalien (von 21,28 bzw. 27,00 auf 14,33 bzw. 17,59%),
während die Unterschiede im Verhältnis des mittleren Teils zu dem
südlichen und insularen sich mehr ausgleichen (14,33 bzw. 17,59 gegen-
über 15,17 bzw. 21,83 gegenüber 14,29 bzw. 20,35 %). Die bezüglichen
Anteile der Gebäudesteuerzuschläge steigen zunächst (im Ver-
hältnis von Nord- zu Mittelitalien) mäßig an (von 11,84 bzw. 15,02
auf 12,96 bzw. 15,91 %) und nehmen dann mäßig ab) von 12,96 bzw.
15,91 auf 10,56 bzw. 15,21 und auf 9,71 bzw. 13,82 %).

&gt;) S. Tab. I Anh.
        <pb n="70" />
        ﻿Bezeichnung der

Der prozentuale Anteil der Erträge der Gemeindezuschläge

I.

an der Gesamtsumme aller ordentlichen
Gemeindeeinnahmen

II.

an dem Gesamtaufkommen aller Gemeinde-
steuern (und sonstigen Abgaben)

		Grundsteuer-  zuschläge		Gehäudesteuer-  zuschläge		Zuschläge  insgesamt		Grundsteuer-  zuschläge		Gebäudesteuer-  zuschläge		Zuschläge  insgesamt	
		1882	1907	1882	1907	1882	1907	1882	1907	1882	1907	1882	1907
Nord-	1. Provinzhauptstädte • 2. Andere Gemeinden	6,02  48,04	2,58  35,77	18,95  9,98	13,91  10,24	23,97  58,02	16,49  46,01	5,61  68,20	3,23  45,92	21,15  12,09	17,38  13,14	26,76  70,29	20,61  59,06
) 3. Alle Gemeinden (1 u. 2)		32,69	21,28	13,18	11,84	45,87	33,12	38,43	27,00	15,50	15,02	53,93	42,02
Mittel-  italien	1. Provinzhauptstädte ■ 2. Andere Gemeinden	6,83  34,78	3,04  26,19	20,19  10,43	15,37  10,43	26,02  46,21	18,41  86,62	6,16  39,91	3,72  32,24	21,32  11,97	18,81  12,84	27,48  51,88	22,53  45,08
	3. Alle Gemeinden (1 u. 2)	21,40	14,33	14,94	12,96	36,34	27,29	23,62	17,59	16,48	15,91	40,10	33,50
Snd-  italien	1.	Provinzhauptstädte  2.	Andere Gemeinden	3,25  23,69	2,47  21.23	16,16  7,36	15,46  8,23	19,40  31,05	17,93  29,46	3,47  34,48	2,92  34,14	17,25  10,71	18,25  13;23	20,72  45,19	21,17  47,37
	3. Alle Gemeinden (1 u. 2)	17,10	15,17	10,19	10,56	27,29	25,73	22,28	21,83	13,28	15,21	35,56	37,04
Inseln	1.	Provinzhauptstädte  2.	Andere Gemeinden	2,10  21,33	2,65  23,62	5,22  7,16	9,11  10,19	7,32  28,49	11,76  33,81	2,35  26,91	3,71  34,08	5,84  9,03	12,75  14,70	8,19  35,94	16,47  48,78
J	3. Alle Gemeinden (1 u, 2)	13,60	14,29	6,38	9,71	19,98	24,00	16,30	20,35	7,65	13,82	23,95	34,17
König-  reich	1.	Provinzhauptstädte  2.	Andere Gemeinden	4,54  36,89	2,69  29,46	17,06  9,12	13,99  9,80	21,60  46,01	16,68  39,25	4,96  46,30	3,35  39,82	18,61  11,45	17,44  13,24	23,57  67,75	20,79  53,06
	3. Alle Gemeinden (1 u. 2) |	24,79	17,92	12,15	11,60	36,94	29,52 | 29,36		23,37	14,38	15,14	43,74 | 38,61
        <pb n="71" />
        ﻿61

Es verstellt sich von selbst, daß die Zuschläge für die Einanz-
wirtschaft der kleineren, insbesondere ländlichen Gemeinden eine
relativ viel wichtigere Rolle spielen, als für den öffentlichen Haus-
halt der größeren und großen Städte. So erbrachten i. J. 1907 die
Zuschläge in den 69 Provinzhauptorten des Königreiches im großen
Durchschnitt 16,68 °/0 der ordentlichen Gesamteinnahmen und 20,79 %
des Gesamtabgabenerträgnisses, in den anderen Gemeinden dagegen
39,25 bzw. 53,06 °/0. In den 12 Großstädten (mit über 100 000 Einw.)
ergaben die Zuschläge i. J. 1912: 14,69 bzw. 18,51 °/ox). Die Zu-
schläge bilden also für die kleineren Gemeinden das Rückgrat der
Einanzwirtschaft. Während die Grundsteuerzuschläge die Haupt-
einnahmequelle für die Gemeinden des platten Landes sind, treten
naturgemäß die Gebäudesteuerzuschläge für die Finanzwirtschaft der
größeren Städte an Bedeutung voran. So deckten die Provinzhaupt-
orte i. J. 1907 im Durchschnitt 13,99 bzw. 17,44 °/0 durch Gebäude-
steuer- und nur 2,69 bzw. 3,35 % durch Grundsteuerzuschläge, während
die Nicht-Provinzhauptorte 29,45 bzw. 39,82 °/0 durch Grundsteuer-
und nur 9,80 bzw. 13,24 % durch Gebäudesteuerzuschläge aufbrachten.
Je kleiner der Ort, desto größer wird im allgemeinen die finanzielle
Bedeutung der Grundsteuer- gegenüber den Gebäudesteuerzuschlägen
sein. Je größer der Ort, desto geringer ist in der Regel die finanzielle
Gesamtbedeutung der Zuschläge für den öffentlichen Gemeindehaushalt.

Was die Zuschläge für die kleinen Gemeinden sind, ist der
dazio di consumo für die großen Städte. So deckten die Provinz-
hauptorte i. J. 1907 über die Hälfte (51,29 °/0) ihrer ordentlichen
Gesamteinnahmen und über s/5 (63,92 %) ihres Gesamtabgabenertrages
durch Verbrauchssteuern (gegenüber von nur 18,03 bzw. 24,37 °/0 der
Nicht-Provinzhauptorte)* 2).

Die Bedeutung der Zuschläge für die Finanzen der Provinzhaupt-
orte ist im Vergleich der einzelnen Landesteile zueinander bis auf
den insularen Teil, in dem sie relativ geringer ist, im wesentlichen
nicht sehr verschieden. Dagegen zeigt sich, daß für die Nicht-
Provinzhauptorte, also für die Masse der kleineren Gemeinden, die
finanzielle Bedeutung der Zuschläge von Norden nach Süden zu bis
auf den insularen Teil, in dem sie wieder etwas zunimmt, in raschem
Maße zurückgeht. Für diese Gestaltung bestimmend sind, wie aus

*) S, Tab. II Anh. Im Jabre 1907 betrug der Anteil der Zuschläge an den
ordentlichen Gesamteinnahmen 15,46%.

2) S. Tab. I Anh. Im Durchschnitt der 12 Großstädte (mit über 100000 Einw.)
gestalteten sich jene Anteile des dazio di consumo i J. 1912: 50,13 bzw. 63,18%.
        <pb n="72" />
        ﻿62

der Tabelle erhellt, die Grundsteuerzuschläge, die eben in den kleinen
Gemeinden die Hauptrolle spielen.

II.	Wie hat sich das Verhältnis der Zuschläge zu den
Gemeindefinanzen im Laufe der Zeit entwickelt? Diese
Frage sei im folgenden für den 25 jährigen Zeitraum 1882/1907 näher
untersucht.

Wenn wir zunächst die Gesamtheit der Gemeinden des König-
reichs ins Auge fassen, so ergibt sich, wie aus obiger Tabelle hervor-
geht, daß die Gesamtbedeutung der Zuschläge für die Gemeinde-
finanzen, gemessen an den ordentlichen Gesamteinnahmen sowie an
der Gesamtabgabensumme, von 1882 bis 1907 zurückgegangen ist: so
fallen die bezüglichen Prozentsätze von 36,94 bzw. 43,74 auf 29,52
bzw. 38,51 % (38,14 % i. J. 1912). Diese Erscheinung gilt nicht nur
für die Gesamtheit der kleineren, sondern auch der größeren Ge-
meinden, so insbesondere der Provinzhauptorte, wie aus der Tabelle'
zu erkennen ist.

Im Vergleich der einzelnen Landesteile zueinander ist in bezug
auf die Entwicklung der Zuschläge ein starker Gegensatz zwischen
Nord- und Mittelitalien einerseits, Süditalien und den Inseln anderer-
seits festzustellen. Während in jenen ersteren Teilen, am stärksten
in Norditalien, die finanzielle Bedeutung der Zuschläge seit 1882
merklich zurückgegangen ist, wie dies in dem rapiden Fallen der
prozentualen Anteile der Zuschläge an den Gesamteinnahmen wie an
dem Gesamtsteueraufkommen (in Norditalien -von 45,87 bzw. 53,93
auf 33,12 bzw. 42,02 °/0) 'zum Ausdruck kommt, so ist in Süditalien
die Bedeutung im ganzen ziemlich unverändert geblieben (27,29 bzw.
35,56 gegenüber 25,73 bzw. 37,04 °/o)? im insularen Teil aber stark
gestiegen (von 19,98 bzw. 23,95 auf 24,00 bzw. 34,17 °/0).

Wesentlich bedingt freilich wurde diese Gesamtgestaltung jener
prozentualen Anteile der Zuschläge, wenn wir letztere in ihre beiden
Arten scheiden, durch die Entwicklung der Grundsteuer-
zuschläge. Während die Gebäudesteuerzuschläge, wenn wir zu-
nächst die Gesamtheit der Gemeinden des Königreiches ins Auge
fassen, ihre Position nahezu haben behaupten können (12,15 bzw.
14,38 gegenüber 11,60 (11,33 i. J. 1912) bzw. 15,14 % (15,18%

i.	J. 1912)), weisen die Grundsteuerzuschläge eine starke Einbuße an
ihrer finanzwirtschaftlichen Bedeutung auf (die bezüglichen Anteile
sind gefallen von 24,79 bzw. 29,36 auf 17,92 (17,13 i. J. 1912) bzw.
23,37 °/0 (22,96 % i. J. 1912)). Scheiden wir hierbei wieder die
Provinzhauptorte von den übrigen Gemeinden, so ist in ersteren, die
        <pb n="73" />
        ﻿63

Gesamtheit betrachtet, nicht nur die relative Bedeutung der Grund-,
sondern auch der Gebäudesteuerzuschläge zurückgegangen, während
für die Nicht-Provinzhauptorte dies nur, und zwar in scharf aus-
geprägter Tendenz, von den Grundsteuerzuschlägen gilt, die Bedeutung
der Gebäudesteuerzuschläge hingegen sogar noch etwas gestiegen ist.

Wie hinsichtlich der Gesamtzuschläge, so ist auch hinsichtlich
ihrer beiden Arten, wenn auch in viel ausgesprochenerem Maße hin-
sichtlich der Grund- als der Gebäudesteuerzuschläge, ein Gegensatz
zwischen dem nördlichen und mittleren Landesteil einerseits, dem
südlichen und insularen andererseits zu konstatieren. Was zunächst
die Gebäudesteuerzuschläge anlangt, so ist ihre Bedeutung
für den öffentlichen Haushalt der Gemeinden, die Gesamtheit ins
Auge gefaßt, in Nord- und Mittelitalien etwas zurückgegangen, was
in einem mäßigen Fallen der prozentualen Anteile an den Gesamt-
einnahmen wie an dem Gesamtsteueraufkommen zum Ausdruck kommt
(sie sind gefallen: in Norditalien von 13,18 bzw. 15,50 auf 11,84 bzw.
15,02%, in Mittelitalien: von 14,94 bzw. 16,48 auf 12,96 bzw. 15,91 %);
in Süditalien, noch mehr aber auf den Inseln dagegen ist ihre Bedeu-
tung gestiegen, was aus der Zunahme der bezüglichen Anteile erhellt
(in Süditalien von 10,19 bzw. 13,28 auf 10,56 bzw. 15,21, auf den
Inseln von 6,38 bzw. 7,65 auf 9,71 bzw. 13,82%). Wenn wir die
Gemeinden in Provinzhauptorte und andere Gemeinden scheiden,
so ist in ersteren die Bedeutung der Gebäudesteuerzuschläge
in Nord- und Mittelitalien am stärksten zurückgegangen (in Nord-
italien: von 18,95 bzw. 21,15 auf 13,91 bzw. 17,38%, in Mittelitalien:
von 20,19 bzw. 21,32 auf 15,37 bzw. 18,81 %), während sie in Süd-
italien ziemlich gleich geblieben (16,15 bzw. 17,25 gegenüber 15,46
bzw. 18,25 %) und auf den Inseln nicht unmerklich gewachsen ist
(von 5,22 bzw. 5,84 auf 9,11 bzw. 12,75 %). Dagegen hat die Ent-
wicklung der Gebäudesteuerzuschläge in den Nicht-Provinzhauptorten
in Nord- und Mittelitalien ziemlich gleichen Schritt mit der der Ge-
samteinnahmen wie des Gesamtabgabenertrages gehalten, während die
in Süditalien und noch mehr auf den Inseln jene Gesamtentwicklung
der Gemeindefinanzen überholt hat. Auffallend zurückgegangen ist
die Bedeutung der Grundsteuerzuschläge für die Finanzwirt-
schaft der Gemeinden, namentlich der kleineren (Nicht-Provinzhaupt-
orte) — in denen sie naturgemäß eine viel größere Rolle spielen als
in den größeren, insbesondere Städten — in Norditalien (in den
Nicht-Provinzhauptorten sind die bezüglichen Anteile gefallen von
48,04 bzw. 58,20 auf 35,77 bzw. 45,92%), weniger in Mittelitalien
        <pb n="74" />
        ﻿64

(von 34,78 bzw. 39,91 auf 26,19 bzw. 32,24 °/0), noch viel weniger in
Süditalien (von 23,69 bzw. 34,48 auf 21,23 bzw. 34,14 °/0), während sie
im insularen Teil gestiegen ist (von 21,33 bzw. 26,91 auf 23,62 bzw.
34,08%).

Zu ähnlichen Ergebnissen gelangen wir, wenn wir die Entwick-
lung der Zuschläge, in ihrer Gesamtheit wie in ihren einzelnen Arten,
mit der Entwicklung der gesamten effektiven (ordentlichen und
außerordentlichen) Gemeindeeinnahmen in den einzelnen Landesteilen
in dem 30 jährigen Zeitraum 1882/1912 vergleichen.

Auf die gesamten effektiven Gemeindeeinnahmen entfielen:

	Grundsteuer-  zuschläge		Gebäudesteuer-  zuschläge		Zuschläge insges.	
	1882	1912	1882	1912	1882	1912
in Norditalien in Mittelitalien in Süditalien auf den Inseln	31,01  18,97  15,18  12,48	18,77  12,88  11,80  9,46	12,60  13,26  9.06  5,85	10,94  12,01  8,05  6,20	43,51  32.23  24.24 18,33	29,77  24,89  19,85  15,66
im Königreich	22,68	15,27	11,12	10,10	33,80	25,37

Auch aus dieser Tabelle tritt mit aller Deutlichkeit die Gesetz-
mäßigkeit hervor, daß die Bedeutung der Gesamtzuschläge für die
Gemeindefinanzen im großen und ganzen von Norden nach Süden zu
stark abnimmt. Wenn wir das Jahr 1912 ins Auge fassen, so brachten
die Gemeinden in ihrer Gesamtheit in Norditalien nahezu %0, in
Mittelitalien %0, in Süditalien %0 und im insularen Teil rund %0
ihrer gesamten effektiven (ordentl. und außerordentl.) Einnahmen durch
Zuschläge auf. Und zwar entfiel im Verhältnis der Grund- zu den
Gebäudesteuerzuschlägen auf erstere überall — im ganzen Königreich
wie in seinen einzelnen Teilen — der größere Anteil, indessen ist in
Mittelitalien der Unterschied zwischen dem prozentualen Anteil der
Grund- und der Gebäudesteuerzuschläge nicht sehr groß (12,88 gegen-
über 12,01%). Was die Entwicklung der Zuschläge gegenüber der
Gesamtentwicklung der Einnahmen von 1882 bis 1912 anlangt, so ist
erstere im ganzen Königreich (von 33,80 auf 25,37%) wie in den
einzelnen Landesteilen hinter der letzteren zurückgeblieben, jedoch
am meisten in Norditalien (43,51 gegenüber 29,77 %), weniger in
Mittelitalien (32,23 gegenüber 24,89 %), am geringsten aber in den
beiden anderen Teilen (in Süditalien: 24,24 gegenüber 19,85%, auf
den Inseln: 18,33 gegenüber 15,66 %). Eine analoge Gestaltung wie
die Gesamtzuschläge weisen die Grundsteuerzuschläge auf, während
        <pb n="75" />
        ﻿65

die Erträge der Gebäudesteuerztfschläge im Verhältnis zu den Ge-
samteinnahmen der Gemeinden im ganzen Königreich wie in seinen
Teilen nur wenig und fast gleichmäßig zurückgegangen, im insularen
Teil sogar noch etwas gestiegen sind.

Um den Gegensatz in der Entwicklung der Zuschläge zwischen
den einzelnen Landesteilen, namentlich dem Norden und Süden, noch
schärfer zu erkennen, wollen wir im folgenden untersuchen, in welchem
Verhältnis die Zuschläge gegenüber der Gesamtabgabensumme und
gegenüber den ordentlichen Gesamteinnahmen von 1882 bis 1907 ge-
stiegen sind, indem wir den Stand des Jahres 1882 als Ausgangspunkt
der Vergleichung = 100 setzen.

Es sind gestiegen von 1882 bis 1907 die:

	Grundsteuer-  Zuschläge	Gebäudestener-  znschläge	Zuschläge  insgesamt	ordentliche  Gesamt-  einnahmen	Gesamt-  abgabensumme
in Norditalien „Mittelitalien „ Süditalien auf den Inseln	wie!00zull9,9 ,, 100 „ 114,7 „ 100 „ 134.5 „ 100 „ 160,2	wie lOOzu 165,4 „ 100 „ 148,6 „ 100 „ 157,1 „ 100 „ 231,8	wie 100 zu 133,0 „ 100 „ 128,6 „ 100 „ 142,9 „ 100 „ 183,0	wiel00zul84,2 „ 100 „ 171,3 „ 100 „ 151,6 „ 100 „ 152,4	wie 100 zu 170,7 „ 100 „ 164,0 „ 100 „ 137,2 „ 100 „ 128,3

Es zeigt sich hier ein scharfer Gegensatz namentlich zwischen
Nord- und Süditalien (einschließlich Inseln). Die (ordentl.) Einnahmen
sowie das Gesamtsteueraufkommen der Gemeinden sind in Nord- und,
wenn auch in viel schwächerem Maße, in Mittelitalien weit stärker
gestiegen als in den beiden übrigen Landesteilen. M. a. W.; in Nord-
und, in zweiter Linie, in Mittelitalien haben sich die Gemeindefinanzen
im großen und ganzen viel stärker entwickelt als im südlichen und
insularen Teil. Es widerspiegelt sich in den obigen Verhältniszahlen
der größere kulturelle Aufschwung des Nordens gegenüber dem Süden
Italiens. Jedoch ist in Nord- und Mittelitalien jene Gesamtentwick-
lung der Gemeindefinanzen am wenigsten getragen worden von der
Entwicklung der Zuschläge, während in Süditalien die Zuschläge der
Bewegung der (ordentl.) Gesamteinnahmen weit mehr zu folgen ver-
mochten, die Gebäudesteuerzuschläge sogar noch diese überholt haben,
und im insularen Teil sowohl die Entwicklung der Grund- wie, in
auffallendem Maße, der Gebäudesteuerzuschläge über diese hinaus-
gegangen ist.

Auffallend verschoben haben sich die Verhältnisse von 1907 bis
1912. In diesem kurzen Zeitraum ist die Belastung des Immobilien-
besitzes mit Zuschlägen in Nord- und Mittelitalien außerordentlich
stark fortgeschritten, während im südlichen und mehr noch im insularen

A. Hoffmann, Kommunalbesteuerung in Italien.	5
        <pb n="76" />
        ﻿66

Teil die Gesamtlast der Zuschläge "(absolut) ziemlich unverändert ge-
blieben ist (die Erträge der Gebäudesteuerzuschläge sind im letzteren
Teil (absolut) sogar zurückgegangen). Hierdurch ist der Gegensatz
in der Entwicklung der Zuschläge zwischen dem nördlichen und süd-
lichen Teile, wenn wir den Zeitraum 1882/1912 ins Auge fassen, mehr
ausgeglichen. In welchem Maße die Erträge der Zuschläge, im ganzen
wie in ihren beiden Arten, gegenüber den effektiven (ordentlichen und
außerordentlichen) Gesamteinnahmen der Gemeinden in den einzelnen
Teilen des Königreiches in jenem 30 jährigen Zeitraum sich vermehrt
haben, zeigt folgende Übersicht1).

Es sind gestiegen von 1882 bis 1912 die:

	Grundsteuer-  zuschläge	Gebäudesteuer-  zuschläge	Zuschläge  insgesamt	ordentlichen und außerordentlichen Gesamt- einnahmen
in Norditalien „ Mittelitalien „ Süditalien auf den Inseln	wie 100 zu 253,3 „ 100 „ 213,3 „ 100 „ 182,3 * 100 „ 217,6	wie 100 zu 163,8 „ 100 „ 144,9 „ 100 „ 141,7 „ 100 „ 164,9	wie 100 zu 221,6 „ 100 „ 193,3 „ 100 „ 162,0 „ 100 „ 230,5	wie 100 zu 173,2 „ 100 „ 165,0 „ 100 „ 149,3 „ 100 „ 185,9

III.	Noch ein anderer Maßstah für die Beurteilung der Bedeu-
tung der Zuschläge für den öffentlichen Haushalt der Gemeinden sei
gegeben. Wir untersuchen für das Jahr 1907, wie die Gesamtzahl
der Gemeinden, im ganzen Königreich wie in seinen einzelnen Teilen,,
auf gewisse nach der Größe des prozentualen Anteils der Zuschläge
an den ordentlichen Gesamteinnahmen abgestufte Gruppen sich ver-
teilt. In der folgenden Tabelle haben wir fünf solche Gruppen unter-
schieden 2).

	Die Zahl der Gemeinden, bei denen der prozentuale Anteil der Erträge der Zuschläge an den ordentlichen Gesamt- einnahmen (i. J. 1907) betrug						Die  Gesamt- zahl der Ge- meinden
	bis mit 9°/o	10 bis 24%	25 bis  49%	50 bis 74%	76% u. mehr	50% u. mehr, in % der Gesamtzahl d. Gemeinden	
Norditalien	289	533	1236	2061	692	57,2	4811
Mittelitalien	33	220	486	168	2	18,7	909
Süditalien	115	595	819	301	13	17,0	1843
Inseln	30	162	357	160	11	23,8	720
Königreich |	467	1510	2898	2690	718	41,1	8283

') S. Tab. I Anh.

2) S. Tab. III Anh. Diese Tabelle ist nach den Berechnungen in der amt-
        <pb n="77" />
        ﻿67

Für einen sehr großen Teil der Gemeinden spielen hiernach die
Zuschläge als Einnahmequelle eine eminent wichtige Rolle: über 4/10
aller Gemeinden bringen die Hälfte und mehr ihrer (ordentlichen)
Einnahmen durch Zuschläge auf. Auch hier zeigt sich wieder ein
scharfer Gegensatz zwischen dem nördlichen und den anderen Landes-
teilen. Während im ersteren über die Hälfte (57,2 %) aller Ge-
meinden auf die bezeichnete Gruppe entfallen, sind es im übrigen
Italien noch nicht 1/5 (18,9 °/0). Jener Gegensatz tritt noch präg-
nanter hervor, wenn wir die Zahl der Gemeinden ins Auge fassen,
hei denen die Zuschläge s/4 und mehr der Gesamteinnahmen aus-
machen. In Norditalien kommen auf diese Gruppe 14,4 % (692) aller
Gemeinden gegenüber von nur 0,7 % (26) im übrigen Italien. Da
seit 1907, wie oben näher dargetan, die Belastung des Immobiliar-
besitzes mit Gemeindezuschlägen gerade in Norditalien in außerordent-
lich starkem Maße fortgeschritten ist, so hat sich seitdem jener hier
in Rede stehende Gegensatz zwischen dem Norden und dem Süden
(einschließlich Inseln) offenbar noch schärfer herausgebildet. Auch
hier ist somit unser Ergebnis, daß in Norditalien die Finanz Wirtschaft
der Gemeinden im großen und ganzen weit mehr auf Zuschlägen
basiert ist als in den übrigen, namentlich südlichen Teilen Italiens.
Dieser Gegensatz erklärt sich wohl zu nicht geringem Teile daraus,
daß in Norditalien die Zahl der kleinen ländlichen Gemeinden relativ
sehr groß ist. Auf die Besteuerung des Grundbesitzes in Form der
Erhebung von Zuschlägen sind naturgemäß die kleinen Gemeinden,
denen andere Einnahmequellen nur in sehr beschränktem Maße zur
Verfügung stehen, in erster Linie angewiesen. In der Tat, jene
718 Gemeinden, die über 74% ihrer Gesamteinnahmen i. J. 1907
durch Zuschläge deckten, sind fast ausnahmslos ganz kleine Gemein-
wesen, meistens, wie die Statistik ausweist, mit einer Einwohnerzahl
von unter 2000. Wir finden ganz kleine Gemeinden, deren Finanz-
wirtschaft fast ausschließlich auf der Erhebung von Zuschlägen be-
ruht. Obenan stehen: Pianavia (in der Provinz Porto Maurizio,
237 Einw.), wo die Zuschläge 95 % der ordentlichen Einnahmen (i. J.
1907) ausmachten, dann folgen Oantonale (in der Provinz Mailand,
137 Einw.) mit 94 °/0, Torba (in der Provinz Como, 211 Einw.) mit
93 °/o&gt; Casargo (in Como, 525 Einw.) mit 91 % usw.

liehen Statistik für 1907 aufgestellt. Bemerkt sei, daß in den Berechnungen der
staatliche Oktroi als Einnahmequelle der Gemeinden behandelt worden ist, was un-
richtig ist, doch ist der hierdurch bedingte Unterschied nicht groß.

5*
        <pb n="78" />
        ﻿68

4.	Die Provinzialzuschläge.

Daß die Provinzen zur Deckung ihrer Ausgaben ganz vorwiegend
auf die Erhebung von Zuschlägen zu der staatlichen Grund- und
Gebäudesteuer angewiesen sind, ist schon oben näher dargelegt worden.
Wir verweisen daher hier auf das an anderem Orte Ausgeführte (siehe
oben S. 18).

Auch die Einnahmen aus den Provinzialzuschlägen sind, wie die
aus den Gemeindezuschlägen, fast ununterbrochen und sehr stark ge-
stiegen, nämlich von 48,9 Milk i. J. 1871 auf 75,6 Mül. i. J. 1882,
86,8 Milk i. J. 1899 und auf 120,8 Milk L. i. J. 1912. Die relativ
wie absolut stärkste Zunahme weisen auch hier die Erträge der
Gebäude- im Vergleich zu den Grundsteuerzuschlägen auf (erstere
von 24,5 Milk i. J. 1882 auf 53,9 Milk i. J. 1912, letztere dagegen
von 51,1 Milk auf 66,9 Mül. L. gestiegen). Auch die Einnahmen aus
den Provinzialzuschlägen haben sich von 1907 bis 1912 außerordentlich
stark vermehrt (von 97,3 auf 120,8 Milk), und zwar die Grund-
und die Gebäudesteuerzuschläge um fast den gleichen (absoluten)
Betrag.

Die durchschnittliche Belastung mit Provinzialzuschlägen betrug

i.	J. 1912 pro Kopf der Bevölkerung im ganzen Königreich 3,47 L.1).
Und zwar entfielen auf die Grundsteuerzuschläge 1,92 L. und auf die
Gebäudesteuerzuschläge 1,55 L. In den einzelnen Teilen des König-
reiches gestalteten sich die Prokopfquoten der Zuschläge (i. J. 1912)
wie folgt: 3,88 L. im nördlichen, 3,92 L. im mittleren, 2,73 L. im
südlichen und 2,88 L. im insularen Teil2). Also auch hier eine
stärkere Prokopfbelastung in Nord- und Mittelitalien als im Süden.

Auch die durchschnittliche Prokopfbelastung mit Provinzial-
zuschlägen ist im Laufe der Zeit gestiegen: von 1882 bis 1912 von
2,65 auf 3,47 L.

*) Unter Zugrundelegung der nach den Ergebnissen der Volkszählung vom
10. Juni 1911 auf den 1. Januar 1912 berechneten Bevölkerungsziffer von 34 813 975.

2)	Die Erträge der Provinzialzuschläge i. J. 1912 (nach den Ergebnissen der
Steuerrollen) in Milk Lire: in Norditalien: 61,0, in Mittelitalien; 22,8, in Süditalien:
23,9 und auf den Inseln: 13,1.
        <pb n="79" />
        ﻿69

III.	Die Beurteilung der ZuscMagsbesteuerung.

Für die Beurteilung einer Steuer kann nicht nur ein einziger
Gesichtspunkt maßgebend sein. Die TJmlagenfrage ist nicht eine
bloße Gerechtigkeitsfrage, sondern sie ist in hohem Maße auch
eine Frage der Steuertechnik, die Verwirklichung der Kunst des
Möglichen.

Die Zuschlagsbesteuerung sei im folgenden unter einem drei-
fachen Gesichtspunkt betrachtet, nämlich unter dem der Bequemlich-
keit, dann dem der Ergiebigkeit und endlich dem der Gerechtigkeit
der Steuer. Im Anschluß hieran sei dargelegt, welche Beurteilung
dem System der Zuschläge in der italienischen Literatur zuteil ge-
worden ist.

1.	Die Beurteilung der Zuschlagsbesteuerung nach den
Gesichtspunkten der Bequemlichkeit, der Ergiebigkeit
und der Gerechtigkeit.

I.	Kein Zweifel, daß die Zuschläge zu den staatlichen Ertrags-
steuern den Vorzug haben, bequem zu sein sowohl für die Steuer-
pflichtigen wie namentlich auch für die gemeindliche Büreaukratie.
Jede Steuer ist für den Pflichtigen in gewissem Maße lästig, aber
hier sind die Berührungen zwischen Steuerbehörde und Steuerzahler
auf ein Minimum reduziert. Kein gehässiges und lästiges Eindringen
des Steuerbeamten in die persönlichen Verhältnisse der Einzelnen
macht sich hier notwendig, nur die Gebäudesteuer beruht auf dem
Deklarationsprinzip, was aber die Kommunalzuschläge selbst nicht
berührt. Die Zuschläge gefährden nicht die Staatsbesteuerung, so-
lange diese nach „äußeren Merkmalen“ erfolgt. Man kann von oben
alles reglementieren (indem man das Maß des zulässigen Zuschlags
nach oben begrenzt usw.) und macht es der Gemeinde leicht, große
Steuersummen aufzubringen, indem sie nur festzusetzen hat, wieviele
Prozente vom staatlichen Steuersoll nach Feststellung des Gemeinde-
ausgabenetats zur Deckung des öffentlichen Bedarfs einzuheben sind.
Freilich birgt dieser Vorzug der Bequemlichkeit der Zuschläge auch
        <pb n="80" />
        ﻿70

zugleich die Gefahr in sich, daß die Regierenden zu leichtsinniger
Ausgabenwirtschaft verleitet werden.

II. Ungleich schwieriger ist die Frage, wie die Zuschläge vom
Standpunkt der Produktivität und Elastizität zu beurteilen
sind. Die Forderung, daß eine Steuer in ihrem Ertrag genüge, ist
in dem obersten Zweck der Steuer, die öffentlichen Ausgaben zu
decken, begründet. Und daß eine Steuer elastisch sei, fordert die
Entwicklung der realen Verhältnisse. Sie muß sich dem öffentlichen
Bedarf jeweils verhältnismäßig leicht anzupassen vermögen, d. h. sie
muß fähig sein, zur Deckung des stetig steigenden öffentlichen Be-
darfs steigende Erträge abzuwerfen, ohne die Ungleichmäßigkeit der
Belastung arg zu steigern und bei der Verteilung ungerecht zu wirken.
Gerade die Ertragsbesteuerung aber vermag bekanntlich den wachsen-
den Finanzbedürfnissen kaum oder nur schwer zu folgen. Denn sie
beruht auf einer relativ unbeweglichen Basis. Jede Steuererhöhung,
sei es auch in Form von Zuschlägen, verschärft naturgemäß die den
Ertragssteuern innewohnenden Mängel.

Daß die Einnahmen aus den Zuschlägen mit der Gesamtentwick-
lung der Gemeindefinanzen im großen und ganzen nicht gleichen
Schritt zu halten vermochten, ist zum Teil schon oben nachzuweisen
versucht worden. Das Gesamterträgnis aus den Gemeindezuschlägen
ist von 1882 bis 1907 gewachsen wie 100 zu 136,8 gegenüber einer
Steigerung der ordentlichen Gesamteinnahmen von 100 auf 170,7 und
des Gesamtabgabenerträgnisses von 100 auf 155,4. Fassen wir den
30 jährigen Zeitraum 1882/1912 ins Auge, so haben sich die ordent-
lichen Gemeindeeinnahmen von 100 auf 217,8 und, indem wir die
außerordentlichen Einnahmen mit berücksichtigen, die effektiven Ge-
samteinnahmen von 100 auf 224,4 erhöht, während die Erträge der
Zuschläge sich nur von 100 auf 168,4 vermehrt haben.

Dieser relative Rückgang der Bedeutung der Zuschläge für den
öffentlichen Gemeindehaushalt fällt aber in der Hauptsache, wie so-
gleich näher dargelegt werden soll, in die Jahre 1882 bis 1887,
während bis 1882 eher die entgegengesetzte Entwicklung zu erkennen
ist. Nehmen wir das Jahr 1872 zum Ausgangspunkt unserer Unter-
suchung, so gestalten sich die bezüglichen Prozentsätze, in 5 jährigen
Zeitabschnitten, wie folgt:

(Siehe Tabelle S. 71.)

Die Bewegung der Erträge der Zuschläge ist gegenüber der
Entwicklung der ordentlichen Gesamteinnahmen wie der gesamten
Steuerwirtschaft, wie in dem Fallen der vorstehenden bezüglichen
        <pb n="81" />
        ﻿isSsBHSi

— 71 —

Prozentualer Anteil der Zuschlage	1872	1877	1882	1887	1891 3)	1897 3)	1907	1912
a) an der Gesamtsumme der ordentlichen Ein- nahmen *)	34,40	36,73	36,94	33,06	31,69	32,09	29,52	28,46
b) an der Gesamtabgaben- summe2)	43,17	44,66	43,74	38,90	36,97	37,87	38,514)	38,14 4)

prozentualen Anteile zum Ausdruck kommt, von 1882 ab fast kon-
tinuierlich zurückgeblieben. Den Vorwurf ungenügender Beweglich-
keit verdienen aber die Grundsteuerzuscbläge in weit höherem Maße
als die Gebäudesteuerzuschläge. So ist der prozentuale Anteil der
Grundsteuerzuschläge an den ordentlichen Gesamteinnahmen von
24,79 i. J. 1882 auf 17,92 i. J. 1907 und 17,13 % i. J. 1912 ge-
fallen ; analog zurückgegangen ist die Quote am Gesamtabgaben-
erträgnis: von 29,36 auf 23,37 und auf 22,96%. Dagegen ist der
Anteil der Gebäudesteuerzuschläge an den Gesamteinnahmen nur sehr
mäßig gefallen, nämlich von 12,15 auf 11,60 und auf 11,33 %, während
der Anteil am Gesamtsteueraufkommen sogar von 14,38 auf 15,145)
und auf 15,18 5) gestiegen ist.

Noch klarer vielleicht werden die Dinge, wenn wir die Entwick-
lung der Erträge der Grund- und Gebäudesteuerzuschläge mit der
der Erträge der wichtigsten Gemeindesteuern vergleichen. Setzen wir
den Stand der Ergebnisse des Jahres 1882 als Ausgangspunkt der
Vergleichung = 100, so ergibt sich folgende Zunahme:

*) Die ordentlichen Gesamteinnahmen der Gemeinden des Königreichs betrugen:
i. J.	1872:	242 806 820 L.,	i. J.	1877 :	278 068 034	L„	i. J. 1882: 313 608 568 L.,

i. J.	1887:	354 558864 L.,	i. J.	1891:	385 981 650	L.,	i. J. 1897: 414 274 984 L.,

i. J.	1907:	535178 514 L.,	i. J.	1912:	683 079 572	L.	Die Erträge der Zuschläge

s. oben Tab. S. 48.

2)	Um das Gesamtabgabenerträguis zu erbalten, haben wir „le rendite patri-
moniali“ und „i proventi diversi“ aus der Gesamtsumme der ordentlichen Gemeinde-
Einnahmen ausgesehieden. S. Annuario statistico it. 1905/07 S. 974 ff.

3)	Die bezüglichen Daten für 1892 und 1902 fehlen.

4)	Der prozentuale Anteil der Zuschläge an dem Gesamtsteueraufkommen ist
von 1907 ab deshalb größer als in den vorhergehenden Jahren, weil zufolge der
Oktroireform von 1902 das Gesamtsteueraufkommen sich entsprechend vermindert
hat. Rechnen wir die staatlichen Beitragsleistungeu für den dazio-consumo mit
in die Gesamtabgabensumme ein, so berechnen sich die prozentualen Anteile der
Zuschläge für 1907 und 1912 auf 36,72 und 36,81%.

B) Infolge der Oktroireform von 1902 ist die Quote am Gesamtsteueraufkommen,
gegenüber den Vorjahren verhältnismäßig gestiegen.
        <pb n="82" />
        ﻿72

	1882:	1907:	1912:
I. Zuschläge	100	136,8	168,4
1. Grundsteuerzuschläge	100	128,7	151,0
2. Gebäudesteuerzuschläge	100	163,6	203,8
II. Dazio-consumo	IGO	170.7!)	197,8 l)
III. Eamiliensteuer	100	141,1	199.2
IV. Gewerbesteuer (eserc. e riv.)	100	251,7	373,6
V. Mietsteuer	100	331,0	740,0
VI. Sonstige Abgaben	100	165,8	232,5
Gesamtabgaben (I—VI)	100	155,4 *)	193,1*)

Aus vorstehenden Relativzahlen erhellt, wie die finanzielle Ent-
wicklung der Zuschläge und zwar der zu der staatlichen Grundsteuer
der Bewegung der Erträge der anderen Steuern wie der steuerlichen
Gesamtentwicklung nachhinkt. Dieser Vorwurf trifft dagegen kaum
die Gebäudesteuerzuschläge. Namentlich das zweite Hauptglied im
Steuersystem, der dazio di consumo, hat die Immobiliarbesteuerung
in der Bewegung der Erträgnisse weit überflügelt. Die Zuschläge
und der dazio-consumo haben immer mehr die Rollen vertauscht: die
indirekten Steuern haben ihre Position gegenüber den direkten
wesentlich verstärkt1 2).

Es ist freilich auch nicht verwunderlich, daß die gemeindliche
Zuschlagsbesteuerung der nötigen Elastizität entbehrt. Schöpfen doch
drei verschiedene Steuergewalten aus den gleichen Quellen: außer der
Gemeinde die Provinz und der Staat. Qn ne peut pas tirer deux
montures du meme sac. Eine ungeheuere Steuerlast ruht schon auf

1)	Bei Einrechnung der staatlichen Zuwendungen für den dazio-consumo in
den Ertrag: 190,5 statt 170,7 und 216,0 statt 197,8. Die Steigerung des Gesamt-
steueraufkommens beträgt dann wie 100 zu 163,0 zu 200,1.

2)	Diese Entwicklungstendenzen innerhalb der Gemeindebesteuerung haben
übrigens ihren Parallelismus in der italienischen Staatsbesteuerung. Auch hier
zeigt sich — wie in allen modernen Kulturstaaten mehr oder weniger — eine
außerordentlich starke Ertragssteigerung der indirekten Besteuerung in Form von
Einfuhrzöllen, inneren Verbrauchssteuern und solchen in Monopolform, sowie — was
besonders von Italien und Frankreich gilt — von Verkehrssteuern in Form von
Kegister- und Stempelabgaben. Dagegen ist die relative Bedeutung der direkten
Steuern infolge der außerordentlich starken Bedarfssteigerung zurückgegangen.
Diese Tendenz ist namentlich für Italien und Frankreich erkennbar (aber auch für
Deutschland und andere Staaten). S. Ad. Wagner, Finanzwissenschaft, III. Teü,
I. Buch, Steuergeschichte vom Altertum bis zur Gegenwart, 1910, S. 486. Für
Frankreich: Truchy, Le Systeme des impots directs d’Etat en France, in der
Eevue d’economie politique, Paris, 1900 u. 1901 (insbesondere Art. III).
        <pb n="83" />
        ﻿73

den Schultern der Grund- und Gebäudebesitzer. Sie beträgt im
ganzen über eine halbe Milliarde1). Man kann wohl daran zweifeln,
ob diese hohe Steuerlast noch in einem gesunden Verhältnis zum
Reichtum und zur Produktivkraft des Landes steht. Schätzen wir
das Volkseinkommen Italiens auf rund 5V2 Milliarden Lire und
rechnen 31/2 Milliarden auf Einkünfte aus Grund- und Gebäude-
besitz, so wären diese im Durchschnitt mit etwa 15 °/0 * 2) belastet
Dabei ist nicht einmal die Belastung des Grundbesitzes mit anderen
Abgaben wie Viehsteuer, Eamiliensteuer u. dgl. mit eingerechnet.

So können wir uns des Eindrucks nicht erwehren, daß die
Grund- und Gebäudebesteuerung in Italien seitens des Staates und
der Kommunalkörper schon vielfach bis an die Grenzen ihrer Leistungs-
fähigkeit und Elastizität angespannt ist. Jede direkte Steuer, in
welcher Gestalt sie auch erscheinen mag, hat immer nur eine relativ
beschränkte finanzielle Auswertbarkeit. In einem namentlich jungen
Staate mit großem Steuerbedarf sind daher Verbrauchssteuern, Ver-
kehrsabgaben und andere indirekte Steuerformen eine unabweisbare
Notwendigkeit.

III.	Die schwierigste Frage wohl aber ist die, wie die kommu-
nale Grund- und Gebäudebesteuerung in Italien vom Standpunkt der
Gerechtigkeit zu beurteilen ist. Diese Frage ist um so schwieriger
als wir bezüglich der Fernwirkung der Immobiliarsteuern durch die
Überwälzungsvorgänge noch im Dunkeln tappen.

Die gestellte Frage schließt die Vorfrage in sich, das Grund-
problem der Kommunalbesteuerung überhaupt: Ist und inwieweit ist
eine besondere Belastung des Grund- und Gebäudebesitzes (sowie des
Gewerbes) mit Realsteuern zu fordern? In der Theorie befürwortet
man eine solche Sonderbelastung unter dem Gesichtspunkt des Grund-
satzes von Leistung und Gegenleistung, indem die Grund- und Haus-
besitzer durch die Gemeindeaufwendungen besonders bereichert würden

J) Staatliche Grund- und Gebäudesteuer 1912/13: 190,4 MOL, Gemeindezuschläge
1912: 194,4 MiO. und Provinzialzuschläge 1912; 120,8 Mül. Lire.

2)	Die Schätzungen des Volkseinkommens und Volksvenn ögens Italiens weichen
natürlich sehr voneinander ah. Ersteres wird nach mehr oder weniger optimistischen
Berechnungen auf 3‘/2 bis 5 Milliarden Lire geschätzt. Das Volksvermögen Italiens
wird von Nitti (La ricchezza dell’ Italia, Torino, 1905) für 1903 auf 65 Milliarden
veranschlagt, Prinzivalle (La ricchezza privata in Italia, Napoli, 1909) kommt
für 1908 zu gleichem Ergebnis. S. auch Pantaleoni; Ammontare probabile della
ricchezza privata in Italia dal 1872 al 1889, im „Qiornale degli Economisti“,
August 1890. — Disegno di legge (Angelo Majorana) — Eiordinamento dei tributi
comunali — sednta del 14 die. 1905, S. 13 (Atti pari., legisl. XXII, No. 339).
        <pb n="84" />
        ﻿74

Allein keineswegs steht fest, inwieweit die Realsteuerpflichtigen die
Gemeindelasten tragen sollen. M. a. W.: in welchem Verhältnis
sollen die beiden Besteuerungsgrundsätze zueinander, der der Be-
steuerung nach der Leistungsfähigkeit zu dem der Leistung und
Gegenleistung, im Gemeindeahgabenwesen zur Verwirklichung gelangen?
Uber dieses Problem wird man wohl noch lange grübeln. Wir wollen
uns mit ihm hier nicht beschäftigen. Unsere Aufgabe soll vielmehr
sein, die Immobiliarbesteuerung innerhalb ihres eigenen Rahmens nach
dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Belastung zu unter-
suchen.

Von der ungenügenden Beweglichkeit der Ertragssteuern, ins-
besondere der Grundsteuer, war schon oben die Rede. Sie geben
nicht mit der Zunahme der Bevölkerung und des Volkswohlstandes
steigende Einnahmen. Sie sind auch ihrer inneren Natur nach wenig
steigerungsfähig in ihren Erträgnissen, d. h. sie können nur schwer
erhöht werden, ohne ungerecht zu wirken. Dies um so mehr, je
veralteter und mangelhafter ihre Grundlagen sind.

Dies gilt besonders von der Grundsteuer in Italien, wie wir früher
darlegten1). Es sei hier nur an jene systemlose Vielheit von Grund-
steuerkatastern erinnert, die auf ganz verschiedene Zeiten und Ver-
hältnisse zurückgehen. Zwar ist (durch Gesetz von 1886) eine Neu-
katastrierung des ganzen Landes und damit die Schaffung einer ein-
heitlichen Besteuerungsgrundlage angeordnet, bei dem langsamen Port-
schreiten der Katastrierungsarbeiten jedoch wird die Steuer zum
großen Teil noch nach den alten Katastern erhoben.

Die Zuschläge verschärfen die der staatlichen Immobiliar-
besteuerung anhaftenden Mängel, steigern die Ungleichmäßigkeit der
Belastung und wirken bei der Verteilung ungerecht. Diese Mängel
treten natürlich um so schärfer hervor, je höher die Zuschläge sind.

Die starke Steigerung der kommunalen Immobiliarsteuerlast gibt
in der Tat zu ernsten Bedenken Anlaß. Die Zuschläge werden
immer höher, die Klagen über Überlastung des Grundbesitzes immer
lauter.

Wie die Gesamtlast der Gemeindezuschläge von 1883 bis 1907
gestiegen ist, erhellt aus folgender Tabelle, in der wir die gesamten
Gemeinden im Königreiche wie in seinen Teilen nach der Höhe
ihrer in diesen beiden Jahren erhobenen Zuschläge gruppiert haben.

') Siehe oben S. 3f.
        <pb n="85" />
        ﻿Höhe der Zuschläge in Prozenten der Prinzipal- steuer1)	Die Zahl der Gemeinden									
	in  Norditalien		in  Mittelitalien		in  Süditalien		auf den Inseln		im  Königreiche	
	1883	1907	1883	1907	1883	1907	1883	1907	1883	1907
Keine Zuschi.	161	87			22	6	3	2	176	95
1-30	—	63	—	2	—	160	—	33	—	258
31-60	2333	623	490	115	1687	627	582	173	5092	1638
51—100	—	890	—	246	—	729	—	263	—	2128
101—200	1608	1967	366	450	122	279	118	220	2204	2916
201—300	464	821	43	80	6	30	14	26	526	957
301-400	130	207	9	13	—	7	3	1	142	228
401—500	59	58	3	3	—	5	—	1	62	67
über 500	55	95	1	—	—	—	1	1	57	96
Gesamtzahl										
d. Gemeinden	4800	4811	902	909	1836	1843	721	720	8269	8283

Aus vorstehender Übersicht ist deutlich die Tendenz der fort-
schreitenden Belastung des Immobiliarbesitzes mit Zuschlägen er-
kennbar. Haben im Jahre 1883 176 Gemeinden (im ganzen König-
reich) keine Zuschläge erhoben, so ist diese Zahl im Jahre 1907 auf
95 zurückgegangen. Die Zahl der Gemeinden, die Zuschläge von 1
bis 100 °/0 erhoben, ist absolut und zwar beträchtlich gefallen, näm-
lich von 5092 auf 3924. Dagegen ist die Zahl der Gemeinden, in
denen die Zuschläge über 100 °/0 sind, stark gewachsen. Relativ am
stärksten gestiegen aber ist die Zahl der Gemeinden, die außerordent-
lich hohe Zuschläge erheben; so die Zahl der Gemeinden mit über
500 °/0 Zuschlägen von 57 auf 96. Und zwar entfiel dieser Zuwachs
allein auf Norditalien.

Im Jahre 1907 erhoben 77,2 °/0 (6392) aller Gemeinden über
50 % Zuschläge, d. h. überschritten die gesetzliche Grenze. Mehr
als die Hälfte aller Gemeinden (51,5 %) hatten über 100 °/0 Zuschläge.
Der letzten Gruppe, der mit über 500 °/0 Zuschlägen, gehörten 96
Gemeinden an, fast die gleiche Zahl (95) von Gemeinden, die keine
Zuschläge erhoben. Ist dies auch nur ein kleiner Bruchteil der Ge-
samtzahl der Gemeinden (1,15 °/„) und, da es fast ausschließlich ganz
kleine Ortschaften sind, ein noch kleinerer Bruchteil der Bevölkerungs-
ziffer, so ist doch diese Erscheinung wichtig genug, um die Ungleich-
mäßigkeit der Lastenverteilung zu illustrieren. Betrachten wir die
von jenen 96 Gemeinden gebildete Pyramide näher, so steht auf der
letzten Stufe ein Ort mit 1418 °/0(!) Zuschlag (Genova, in der

l)	Vgl. Bilanci conmuali per l’anno 1882, S. LXXV, und Statistica sulie
entrate comunali, 1910.
        <pb n="86" />
        ﻿76

Provinz Porto Maurizio, 301 Binw.). Dann folgen abwärts drei Ge-
meinden, die (ebenfalls in Porto Maurizio gelegen) 1000 °/0 und mehr
erheben: Yille San Pietro (463 Einw.) mit 1124°/0, Soldano
(553 Einw.) mit 1112 °/0 und Seborga (295 Einw.) mit 1000 °/0.
Gewiß ein ungeheuerer Steuerdruck schon allein durch die Gemeinde-
zuschläge! Dabei sind sie noch stark im Steigen begriffen, wie oben
für den Zeitraum 1907/12 konstatiert wurde. Doch nicht genug hier-
mit. Dazu treten noch andere Lasten, welche die Grund- und Haus-
besitzer zu tragen haben. Abgesehen von der staatlichen Belastung,
die, wie oben gezeigt, auch nicht gerade niedrig ist (der effektive
Satz der Gebäudesteuer beträgt 16,25 °/0), kommen noch die Provinzial-
zuschläge hinzu, die z. B. für die Provinz Porto Maurizio 93,7 °/0 der
Prinzipalsteuer (i. J. 1907) ausmachten. In Anschlag zu bringen ist
sodann, abgesehen von den ßegisterabgaben, der Erbschaftssteuer und
dergl. mehr, soweit sie den Grundbesitz treffen, die Belastung mit der
Eamiliensteuer, insbesondere in den ländlichen Gemeinden, ferner mit
der Mietsteuer, namentlich aber mit der besonders die arme Gebirgs-
bevölkerung schwer bedrückenden Viehsteuer1). Bei alledem ist nicht
zu übersehen die relativ starke Verschuldung des Grundbesitzes in
Italien * 2).

Wer könnte wohl sagen, wie hoch die Gesamtsteuerlast ist, die
etwa ein Grundbesitzer in einer jener Gemeinden in der Provinz
Porto Maurizio tatsächlich trägt? Wohl niemand. Man fragt:
wie ist es möglich, daß z. B. in Genova der Grundbesitzer (rechnerisch)
an Steuern mehr zahlt als er aus dem Grundbesitz an Einkünften be-
zieht?3) Dieses Problem legt uns nahe anzunehmen, daß die Grund-
und Gebäudesteuer in Italien zum großen Teil sich zu einer auf dem
Objekt ruhenden Reallast verhärtet hat und häufig kaum noch in
vollem Maße als Steuer empfunden werden möchte4). Der Hinweis

*) Vgl- F. Coletti, Industria armentizia e Imposte, im „Giornale degli
Economisti“, 1894 (Oktober) und 1896 (Dezember).

2)	Der Gesamtbetrag der auf dem Grund- und Gebäudebesitz lastenden zins-
tragenden Hypotheken betrug am 31. Dezember 1903 rund 3666 Mül. L., wovon
allein rund 1 Milliarde auf Liegenschaften entfällt. S. Annuario statistico it.
1912 S. 270.

s) In Genova ist zu alledem die Belastung der Grundbesitzer mit Pamilien-
und Viehsteuer sehr hoch: i. J. 1907 fast das Dreifache der staatlichen Grund-
und Gebäudesteuer.

4) Die Auffassung von der reallastartigen Gestaltung u. a. bekämpft von
F. Flora, Manuale della scienza delle finanze, 1909, S. 330ff. Jedoch scheinen
uns seine Gründe nicht stichhaltig.
        <pb n="87" />
        ﻿77

auf den Unterschied zwischen katastriertem Ertrag und tatsächlichen
Einkünften vermag die Erscheinung nicht ausreichend zu erklären.

Sieht man von diesen reallastartigen Gestaltungen und von Über-
wälzungsvorgängen ab, so ist wohl kaum zu hoch gegriffen, wenn man
behauptet, daß der Grundbesitz in Italien im Durchschnitt mit 30
bis 50% seines Ertrages mit staatlichen und kommunalen Abgaben
belastet sei1). Ein solcher Steuerdruck löst naturgemäß gewisse
Massenwirkungen aus. Man spricht wohl von „Beraubung“ der Grund-
besitzer und von „Expropriation“ durch die Staatsgewalt, namentlich
mit Bezug auf den landwirtschaftlichen Kleingrundbesitz. Alle Schuld
mißt man dem Staate zu, da die Steuerzahler nicht immer die Staats-
von der Kommunalsteuer zu unterscheiden wissen. Daher vielfach
arge Verbitterung und Unzufriedenheit in der landwirtschaftlichen
Bevölkerung* 2 3 * * *). Man weist darauf hin, daß der hohe Steuerdruck
den landwirtschaftlichen Fortschritt hemme, den bäuerlichen Klein-
grundbesitz vielfach ruiniere und die kleinen Grundbesitzer vielfach
dazu treibe, ihr Besitztum preiszugeben, indem sie sich entweder im
Lande als Arbeiter (salariati) verdingen oder auswandern und dadurch
dem Lande Arbeitskräfte entziehen8).

Endlich sei noch der Gebäudebesteuerung im besonderen
gedacht. Hier ist die Überwälzungsfrage, namentlich bei einer so
hohen Belastung wie in Italien, besonders wichtig. Werden die Beal-
steuern letzten Endes auch von den Gebäudebesitzern getragen oder
werden sie auf die Mieter überwälzt? Im letztem Eall ist die Ge-

*) In dem Gemeindesteuerreformplan von Majorana vom 14. Dezember 1905
(Seite 34) ist die Gesamtbelastung des Grundbesitzes in vielen Gemeinden sogar
auf 80 °/0 (!) und mehr des Grundertrages geschätzt. Dagegen spricht der Kommissions-
bericht vom 4. Mai 1906 — Provvedimenti per le provincie meridionali, per la
Sicilia e per la Sardegna (Nr. 358 — A, S. 39) — von einer durchschnittlichen
Belastung von 30 bis 50 °/0.

Nach Leroy-Beaulieu beträgt die staatliche und kommunale Gesamt-
belastung des bebauten und unbebauten Grund und Bodens in Frankreich, um
dieses zum Vergleich heranzuziehen, 15 bis 16% des Grundertrags. (Traite de la
Science des finances, 7. Auf. [1906] S. 416.) Jedoch sind alle diese Schätzungen
nur mit Vorsicht zu behandeln.

2)	Vgl. auch Ettore Lolini, L’imposta sul prodotto dei terreni e la piccola
proprietä rurale in Italia, im „Giornale degli Economisti“, 1909 (August).

3)	Vgl. Lolini a. a. 0.; auch Flora, II nostro sistema tribntario, in der

„Riforma Sociale“. 1898, S. 326 ff. — Etwa % der Auswanderer rekrutiert sich aus

der landwirtschaftlichen Bevölkerung, ohne die Erdarbeiter und Tagelöhner

(terrazzieri e braccianti) mit einzurechnen.
        <pb n="88" />
        ﻿78

bäudesteuer nicht mehr eine Ertrags-, sondern eine Mietsteuer, nur
in verkappter Gestalt.

Man hat sich gewiß mit der Überwälzungsfrage auch in Italien,
namentlich neuerdings, viel beschäftigta), aber man kann nicht sagen,
daß die Untersuchungen unsere Erkenntnis in diesen Dingen wesent-
lich gefördert hätten. Nur soviel wird man behaupten können, daß
in rasch aufbliihenden Städten mit starkem Bevölkerungszuwachs die
Überwälzung der (staatlichen und kommunalen) Gebäudesteuer,
wenigstens teilweise auf die Mieter und auf die Neuerwerber von
Häusern erleichtert ist* 2). Wird aber die kommunale Gebäudesteuer
ihrem Wesen nach eine Mietsteuer, indem sie von den Grund-
besitzern auf andere Schichten überwälzt wird, so fällt der schöne
Grundgedanke steuerlicher Gerechtigkeit im Gemeindeabgabenwesen,
der der Belastung nach dem Interesse, zum größten Teil in sich zu-
sammen. Nicht die Grundbesitzer mit Rücksicht auf die besonderen
Vorteile, die sie aus den Gemeindeveranstaltungen ziehen, sondern in
erster Linie die wirtschaftlich schwächeren, namentlich die arbeiten-
den Klassen werden getroffen3).

2.	Die Beurteilung der Zuschlagsbesteuerung in der
italienischen Literatur.

Das System der lokalen Zuschläge zu den staatlichen Immobiliar-
steuern hat oft den Gegenstand heißer Kämpfe gebildet. Leiden-
schaftliche Gegner, begeisterte Verteidiger lösten einander ab. Ins-
besondere handelte es sich um die Prinzipienfrage, ob Zuschläge zu
den Staatssteuern oder selbständige Gemeindesteuern den Vorzug
verdienen. In der Gegenwart hat die Streitfrage wesentlich an Be-
deutung verloren. Kommt es doch für die Beurteilung einer Steuer
weniger auf die Form als auf die Sache an. Es gilt Gerechtes zu
ersinnen und dabei zu erwägen, wie die Steuer bei der Verteilung
auf die Einzelnen wirkt. Nicht deshalb ist eine Steuer schlecht oder
gut, weil sie in Form des Zuschlages zur Staatssteuer oder als selb-
ständige Gemeindesteuer erhoben wird.

Die Trennung der staatlichen und kommunalen Steuerquellen ist
von hervorragenden Finanzmännern in Italien verteidigt worden.

J) Namentlich Einaudi, Studi sugli effetti delle imposte, Torino, 1902.

2) Vgl. Elora, Manuale della soienza delle finanze, 1909, S. 351 f.

8j Wegen der vielfach hohen Mieten in den italienischen Städten hat man
seit einigen Jahren damit begonnen, Volkswohnungen zu schaffen.
        <pb n="89" />
        ﻿

— 79 -

Sella im Jahre 1860 und Ferrara im Jahre 1867 schlugen vor,
der Staat solle auf den staatlichen Oktroi zugunsten der Gemeinden
völlig verzichten und diesen dafür die Befugnis entziehen, Zuschläge
zu den direkten Staatssteuern, nach Sella jedoch nur zu der imposta
di ricchezza mobile, zu erheben1). Manche andere namhafte Politiker 2)
traten damals für den Gedanken einer Trennung der staatlichen und
kommunalen Einnahmequellen ein, und als der Staat, durch seine
finanzielle und politische Notlage dazu gedrängt, die kommunale
Finanzkraft zur Stärkung seiner eigenen immer mehr beschnitt und
zu beschneiden drohte, machte sich bald nach dem Jahre 1865, dem
Geburtsjahre des Systems der Zuschläge, ein Stimmungswechsel in
der öffentlichen Meinung geltend. Er fand seinen Niederschlag im
Parlament in jenen drei vielgenannten Tagesordnungen vom 8. Juli 1870,
in denen die Regierung aufgefordert wurde, zu prüfen, ob es tunlich
sei, die kommunalen Steuerquellen gegenüber den staatlichen zu ver-
selbständigen3). Einen beredten Anwalt hatte dieser Gedanke in
Pescatore4). Doch vermochte er nicht durchzudringen. Die im
Jahre 1870 eingesetzte Reformkommission des Parlamentes erklärte sich
für die Beibehaltung des bestehenden Systems. In dem vielerwähnten
Berichte des Grafen Pallieri (1876) wird den Zuschlägen der Vor-
zug gegeben, weil „sie die Schwierigkeiten der Feststellung der Be-
steuerungsgrundlage und die Reibungen, die Willkür, die Ungerechtig-
keiten, die hieraus sich ergeben, vermeiden. Sie ersparen — so heißt

1)	S. Cereseto a. a. 0., Bd. I, S. 48.

2)	Wie Panattoni, De Cardenas, Cavallini und vor allem Pescatore.

s) Diese Tagesordnungen lauteten:

1.	La Camera invita il Ministem a studiare e presentare un progetto di legge
col quäle lasciandosi a profitto esclusivo dei Comuni il dazio-consumo, sia provve-
duto oontemporaneamente alla separazioue dello Stato e dei Comuni rimpetto
al sistema tributario e ai servizi pubblici.

2.	La Camera invita il Governo a presentare entro l’anno 1871 un progetto di
legge che determini quali servizi potrebbero essere passati dal! Amministrazione
centrale alle provincie ed ai comuni, e che regoli le entrate ordinarie dei loro
bilanci in modo corrispondente agli oneri, e sia basato sulla separazione dei
cespiti piü adatti alle rispettive imposizioni.

3.	La Camera invita il Ministem a presentare una legge pel passaggio dei
dazio consumo governativo per intern ai comuni, e per togliere ai comuni e alle
provincie la facoltä di sovrimporre centesimi addizionali sopra le proprietä urbane
e rurali, concentrando queste imposte nel Governo, e non superando il lirnite di
tre quinti di aumento, ossia dei 60 per 100 della tassa principale governativa
attuale, coli’ aggiunta di un solo decimo straordinario di sovrimposta e conservando
i tre centesimi addizionali per le spese di riscossione.

4)	S. Merla, Biordinamento finanziario dei comuni e delle provincie, S. 82.
        <pb n="90" />
        ﻿80

es weiter — die Kosten der Anwendung (spese di applicazione), bieten
größere Sicherheit der Einnahmen, vereinfachen die Verwaltung
und sind für den Steuerpflichtigen weniger lästig, für den es von
nicht geringem Werte ist zu wissen, wieviel er im ganzen an den
Staat, an die Provinz und an die Gemeinde entrichten muß, statt
sich genötigt zu sehen, an jedes dieser Gemeinwesen besonders für
dasselbe Steuerobjekt unter verschiedenen Formen zu zahlenx).“ —
Die Auffassung, daß bei nichtgetrennter Besteuerung den Gemeinden
immer die Gefahr drohe, daß der Staat ihre Einanzkraft schmälere,
bekämpft energisch namentlich Magliani im Jahre 1878 * 2 3).

Für das System der Zuschläge tritt ein Serra Gropelli, je-
doch nur soweit, als sie der Forderung entsprechen, daß „der Anteil
an dem Aktivum des Staates den an dem Passivum nicht übersteige“
und sie demgemäß zur Erfüllung der vom Staate den Kommunen
übertragenen Aufgaben bestimmt sind. Im übrigen will er gänzliche
Unabhängigkeit der kommunalen von der staatlichen Besteuerung8).

Salandra führt, indem er als Ziel der Gemeindesteuerreform
eine wirksame Beschränkung der Ausgaben fordert, gegen die Zu-
schläge an, daß der Steuerzahler kaum merke, wieviel er an den
Staat, an die Provinz und an die Gemeinde zu entrichten habe, so
daß es für die Kommunalverwaltungen ein Leichtes sei, die Zuschläge
zu erhöhen, um die steigenden, vielfach unnützen Ausgaben zu be-
streiten. Damit der Einzelne die Steuer tatsächlich als Opfer empfinde
und dadurch an den Ausgaben der Gemeinde Kritik übe, schlug er
zur Ergänzung der Zuschläge und des dazio consumo die Einführung
einer besonders veranlagten direkten Gemeindesteuer vor4 *).

Begeistert für das System der Immobiliarsteuerzuschläge ist
E11 e n a 6 *). Er will in den ländlichen Gemeinden besonders die

*) S. Cereseto a. a. 0. Bd. I S. 53.

2)	Magliani, La quistione linanziaria dei comuni, in der „Nuova Antologia“,
1887, fase. 2. „B essa ammessibile“ — so heißt es hier — „cotesta lotta finan-
ziaria tra lu Stato oltrepotente ed il Comune disarmato, cotesta assurda rappre-
saglia, cotesta selvaggia contraddizione di iini e di mezzi, di libertä e di arbitrii?
E se una straordinaria necessitä nazionale lo richiedesse, quäle forza, o qnale legge
potrebbe arrestare mai il potere legislative dall’ assegnare allo Stato qualsiasi im-
posta, per quanto fosse non pure separata, ma anche d’indole esaenzialmente locale?“

3)	Serra Gropelli, Le finanze dei Comuni e delle Provincie, Modena, 1870.

4)	Salandra, Il riordinamento delle finanze comunali, in der „Nuova Anto-

logia“, 1878, fase, XIV u. XVI.

6) V. Ellena, Le finanze comunali, im „Arehivio di Statistica“, Roma, 1878,

Bd. II, fase. IV, S. 20—24.
        <pb n="91" />
        ﻿81

Liegenschaften und in den Städten die Gebäude mit Zuschlägen be-
lastet wissen. Er unterscheidet zwischen centesimi ordinari und
centesimi straordinari. Erstere sind die innerhalb der gesetzlichen
Grenze auferlegten Zuschläge. Sie sollten das Rückgrat der Ge-
meindebesteuerung bilden. Die Zuschläge über die gesetzliche Grenze
hinaus, die centesimi straordinari, dagegen sollten erst nach Anwendung
der Spezialsteuern erhoben werden dürfen. — In der Grundauffassung
mit Ellena übereinstimmt Magliani, nach dem „die centesimi
addizionali zur Grund- und Gebäudesteuer das hauptsächliche und
wesentliche Fundament des Steuersystems der Gemeinden bilden
sollen, nicht nur aus verschiedenen, leicht zu erkennenden Gründen,
sondern auch wegen des geringeren Einflusses, den sie auf die
Produktionsbedingungen und auf die Gestaltung der Preise der zum
Leben notwendigen Yerbrauchsobjekte ausüben“. Dies begründet er
damit, daß die Grundsteuer infolge ihres Alters sich derart zu einer
Reallast verhärtet habe, daß sie von den Grundbesitzern gar nicht
mehr als Steuer empfunden werde. Zugunsten der Zuschläge führt
er weiter an namentlich die Bestimmtheit, die Leichtigkeit und die
geringen Kosten der Erhebung. Auch Willkür und Ungerechtigkeit
der Besteuerung seien ausgeschlossen. Indem er so die Zuschläge
zum Rückgrat der Kommunalbesteuerung gemacht wissen will, fordert
er als Ziel der Steuerreform „ein einfaches System, auf gebaut auf
zwei großen Hauptsteuern, auf der Grund- und auf der Verbrauchs-
steuer, und auf drei anderen Steuerarten“, einer der staatlichen
imposta di ricchezza mobile entsprechenden Einkommensteuer, einer
Verkehrssteuer, und einer Abgabe als Entgelt für spezielle Dienst-
leistungen *). — Auch Soro-Delitala erklärt sich für das System

*) Magliani, La quistione etc., in der Nuova Antologia, 1878, S. 291 ff.

Es heißt hier (S. 315): „I centesimi addizionali all’ imposta dei terreni e dei
fabbricati costituir dovrebbero il precipuo ed essenziale fondamento dei sistema tri-
butario dei comuni, non solo per varie ragioni, che e molto agevole di riconosoere,
ma ancora per la minore influenza che ne deriva sulle condizioni della produzione
e sul prezzo dei consumi necessari alla vita. — Le ragioni piü agevoli ad intendere
sono la certezza, la facilitä, e la minima spesa di riscossione, e l’impossibilita di
arbitri e di ingiustizie. Jo insisto sopra qnesto che mi pare principalissimo e piü
sostanziale vantaggio. L’imposta fondiaria non ha e non puö avere, a differenza
di tntte le altre, che leggierissima infiuenza sulla produzione e sui prezzi. Se
l’imposta e di vecchia data, e scontata nel prezzo dei fondo, non ricade sul pro-
prietario, non ne diminuisce la rendita, non il profltto dei Capitale impiegato, non
i mezzi di accrescere e migliorare la produzione, Un aumento dell’ imposta fon-
diaria produce diminnzione della rendita netta della terra, non dei reddito netto
della produzione. L’influenza sarebbe esiziale solo in un caso estremo: quando
A. Hoffmann, Kommunalbesteuerung in Italien.	3
        <pb n="92" />
        ﻿der Zuschläge, auf deren Vorzüge der Einfachheit, der Bestimmtheit
und dergl. hinweisend. In Übereinstimmung mit Ellena fordert er
einen ausgiebigeren Gebrauch der Zuschläge zur Grundsteuer in den
ländlichen Gemeinden, dagegen der zur Gehäudesteuer in den Städten,
da hier die Gebäude-, dort die landwirtschaftlichen Grundbesitzer der
Gemeinde nicht nur die meisten Ausgaben verursachten, sondern auch
von dem Aufblühen des Gemeinwesens und seinen wirtschaftlichen
Veranstaltungen in erster Linie Nutzen hätten. Er bekämpft Spezial-
steuern und auch den dazio di consumo, den er nur vorübergehend
beibehalten wissen will1). *

l’imposta fosse cosi eccessivamente grave da assorbire tutta la rendita netta e col-
pire talmente U reddito da indnrre i proprietarl ad abhanden are la coltivazione
delle terre. Questo caso non 6 solamente raro, ma impossibile . . .“

Sehr energisch verteidigte Magliani das System der Zuschläge (in dem zweiten
in der Nuova Antologia erschienenen Artikel, S. 485 ff.). Er führte hier unter
anderem aus: „L’unitä della riscossione e uno dei principali pregi della promiseuitä
del cespite. Fatta la separazione, non puö costringersi il Comune ad amministrare
un dazio, sul prodotto del quäle non ha alcuna parte. Onde la neoessitä di due
amministrazioni con grossa spesa ed evidente pericolo d’abusi. . . . B veramente,
siccome non puö concepirsi un’ assoluta cessazione d’ogni rapporto tra Stato e
Comune, e una assoluta cessazione d’ogni ingerenza governativa nelle ammini-
strazioni locali entro i limiti della tutela del diritto e degl’ interessi generali, cosi
non e possibile di rompere alenni indispensabili legami tra le finanze dello Stato e
quelle dei Comuni. . . . Una separazione di cespiti in modo assoluto, senza tempera-
menti e senza eccezioni, ripugnerebbe eziandio alla ginstizia, inquantoche, se da
un lato si affldano ai comuni vari servizi d’interesse generale, non si potrebbe ioro
vietare di attingerne i mezzi, comunque con rigorosi limiti e con determinati modi,
da quelle fonti medesime, onde lo Stato, se tutti li concentrasse nelle sne mani,
attingerli dovrebbe; nei qnali limiti e modi sta appunto la ragione del collegamento
dell’ una e dell’ altra finanza, e l’armonia delle due grandi parti di uno stesso
ordinamento tributario. ... N6 ö cosi gründe la diversitä delle principali forme
con cui si manifesta la produzione, la distribuzione e la consumazione della ricchezza
sociale, da poteme derivare il subbietto di imposte a larga base assolutamente
diverso per lo Stato e pei Comuni . . .“

*) C. Soro-Delitala, Il sistema tributario dei Comuni e delle Provincie,
Koma, 1879. — Es heißt hier; „Ci pare al sommo gravoso e antieconomico quel
sistema che eolpisee in egual modo i terreni e gli edifici, mentre e tanto variabile
il rapporto nel valore di queste due fonti di ricchezza, e tanto diverso ad un tempo
il processo fiscale per l’accertamento del rispettivo reddito. Ai comuni perciö, pur
mantenendo la facoltä di graduare la misnra dei eentesimi addizionali, dovrebbe
imporsi di dar la preferenza alla fondiaria, sempreche questa rappresenti nel loro
territorio un contributo maggiore, e di prescegliere gli altri sui fabbricati, quando
la tassa principale dei medesimi sorpassi l’imposta dei terreni; il che val dire quanto
che nei comuni rustici, dove la massima parte delle spese e rivolta a favorire i
proprietari e gli agricoltori, i tributi devono assidersi sulla rendita dei terreni.
        <pb n="93" />
        ﻿83

Die neuere Zeit in der Geschichte der Reformbestrebungen der
italienischen Besteuerung steht entschieden unter dem Einfluß der
Grundgedanken, welche die preußische Steuerreform der 1890 er Jahre
beherrscht haben. Man fordert Autonomie in der Gemeindebe-
steuerung.

Lacava, der im Prinzip für Trennung der staatlichen und
kommunalen Besteuerung eintritt und Gegner des Oktrois ist, erklärt
sich zugunsten des Systems der Zuschläge, aber nur soweit sie sich
auf die Immobiliarbesteuerung beziehen. „Das nicht nur, um nicht
das gegenwärtige System von Grund aus umzustürzen, sondern auch,
was noch wichtiger ist, wegen der betrüblichen Lage, in der sich die
kommunalen Finanzen befinden. Die Zuschläge vereinfachen die
Finanzverwaltung des lokalen Gemeinwesens, bieten bei sehr geringen
Kosten Sicherheit der Einnahmen und sind für den Steuerzahler nur
insoweit lästig, als er die Hauptsteuer zu zahlen hat.“ Als Ziel der
Kommunalsteuerreform fordert er eine Kombination von direkten
persönlichen und Realsteuern. Den Immobiliarsteuerzuschlägen sollte
ergänzend an die Seite treten eine allgemeine Steuer von den Ein-
künften aus der Landwirtschaft, Industrie und Handel (imposta
generale sul reddito agricolo, industriale e commerciale). Die Familien-
und die Mietsteuer sollten zu einer persönlichen Steuer verschmolzen
werden1). — Merla schlägt vor, die Grund- und Gebäudebesteuerung
dem Staate ausschließlich vorzubehalten, den dazio consumo dagegen
den Gemeinden zu überlassen2). — Den umgekehrten Weg empfiehlt
A1 e s s i o. Er fordert Abtretung der Realsteuem seitens des Staates
an die Gemeinden unter gleichzeitiger Abschaffung der Zuschläge,
dagegen Verzicht der Gemeinden auf den dazio consumo zugunsten
des Staates; jedoch sollte der dazio consumo, sei es in einer späteren
Periode oder sogleich, abgeschafft werden, indem eine persönliche
Steuer vom Immobilienbesitz und eine auf breiter Basis aufgebaute
Getränkesteuer die Mittel zur Durchführung der Reform liefern

anche per il prinoipio prevalente in materia di tasse looali, che cM partecipa in
pin larga copia dei vantaggi della comunitä deve maggiormente concorrere a
sopportarne gli oneri; mentre nei comuni urbani, dove tutte le eure degli ammini-
stratori sono rivolte all’ igiene, all’ edilizia, alla salubritä delle abitazioni, alla siou-
rezza e difesa delle medesime, sarebbe a seguirsi un differente criterio, e la sovra-
imposta dovrebbe solo colpire la rendita delle case.“

J) P. Lacava, La finanza locale in Italia, Torino, 1896 (S. 194). Derselbe,
Pinanza di Stato e finanza locale, in der „Eiforma sociale“, 1901, S. 863ff.

2) G. Merla, Appnnti e considerazioni snl riordinamento finanziario dei
Comuni e delle Provincie, Eoma, 1886.

6*
        <pb n="94" />
        ﻿84

sollten. Sein Leitgedanke ist; die persönlichen Steuern dem Staate,
die Realsteuern den Gemeindenx). — Das ist auch das Ziel von
Bonomi. „Dieses Prinzip ist nicht nur deshalb wahr, weil die
Tätigkeit des Staates den persönlichen und allgemeinen Interessen
der Bürger, die Gemeinde dagegen vorzugsweise den Bedürfnissen
bestimmter Grundbesitzerklassen dient, sondern auch deshalb, weil es
für die Gemeinden wie für den Staat eine größere Gleichheit in der

Durchführung der Steuern und in ihrer Verteilung ermöglicht........

Die Eealsteuern müssen gänzlich den Gemeinden überlassen und so
verteilt werden, daß sie, von absoluten Quantitätsgrenzen frei, in ver-
schiedenem Maße den Reinertrag des unbeweglichen, gewerblichen
und kaufmännischen Vermögens treffen“* 2 3 * * * *). — Conigliani erklärt
sich gegen die absolute Trennung der Lokal- von den Staatssteuern,
„da nicht das System der Zuschläge an sich, sondern die mit dem-
selben verbundenen Beschränkungen und Formen sowie die inneren
Mängel des Steuersystems die wahren Ursachen des Mißbrauchs der
Zuschläge und ihrer ungleichmäßigen Verteilung sind“. „Die Real-
steuern müssen die Grundlage des Steuersystems der Gemeinden
bilden, während der persönlichen Steuer ein untergeordneter Platz
und die Funktion einer Ergänzung zuzuweisen ist derart, daß ihre
Anwendung auf die größeren städtischen Zentren zu beschränken ist.“
Die Realbesteuerung sollte sich auch auf das bewegliche Vermögen
erstrecken. In den ländlichen und in den kleinen städtischen Ge-
meinden fordert er zur Ergänzung der Realsteuern eine oder mehrere
indirekte Steuern auf allgemeine Verbrauchsobjekte, in den größeren
städtischen Gemeinden zur Ergänzung einer persönlichen Einkommen-
steuer „ein gut geordnetes System indirekter Verbrauchssteuern“8).

*) G. Alessio, La Riforma dei tributi locali, im „Giornale degli Eoonomisti“,
1896 (April, Mai, Juni). Derselbe; Disegno di una riforma razionale del sistema
tributario italiano, in der gleichen Zeitschrift, 1901 (Okt, Nov., Dez.). Er wieder-
holt hier im wesentlichen nur die i. J. 1896 gemachten Reformvorschläge und ver-
tretenen Ansichten. Derselbe: II problema finanziario e le sue attuali difficolta,
in der „Nuova Antologia“, 1903 (Mai), S. 258ff. Derselbe; Per la riforma dei tri-
buti locali, in der gleichen Zeitschrift, 1910 (März).

2)	Bonomi, La finanza locale e i suoi problemi, 1903, S. 181, 185. S. auch
„Gritioa Sociale“, 1905.

3)	C. A. Conigliani, La riforma delle leggi sui tributi locali, 1898, S. 2801,

476 usw.

Von den anderen, die sich mit der italienischen Kommunalsteuerfrage, soweit

sie die Zuschläge betrifft, beschäftigt haben, seien hier weiter genannt Bardari

(Sulla riforma amministrativa in Italia, Siracusa, 1868). Er schlug die Wahl
        <pb n="95" />
        ﻿SSmäasa

M

— 85 -

Auch an ministeriellen Projekten, die nach dem preußi-
schen Muster zugeschnitten waren, hat es in Italien nicht gefehlt.
Im Jahre 1901 schlug Wollemborg vor, die Grund- und die Ge-
bäudesteuer sowie einen Teil der imposta di ricchezza mobile an die
Gemeinden abzutreten unter gleichzeitiger Abschaffung des kommu-
nalen Oktrois, zugunsten des Staates dagegen eine allgemeine pro-
gressive Einkommensteuer einzuführen1). Der i. J. 1905 im Parlament
eingebrachte Gesetzentwurf von M a j o r a n a zielte darauf ab, die
Immobiliarsteuerzuschläge zu ermäßigen und besser auszugleichen, die
Familien- und die Mietsteuer abzuschaffen und die Verbrauchs-
besteuerung erträglicher zu gestalten; zur Deckung des Steuerausfalls
war eine allgemeine Gemeindeeinkommensteuer mit progressiver Skala
vorgesehen 2).

Zweites Kapitel.

Der dazio di consumo (Oktroi).

Der dazio di consumo bildet neben den Immobiliarsteuerzuschlägen
das zweite Hauptglied im Gemeindesteuersystem. Er ist finanziell
sogar wichtiger als die Zuschläge. Er erbrachte i. J. 1912 (nach
den Gemeindeetats) 200,6 Mill. L., d. h. 26,17 °/0 der gesamten

zwischen folgenden Wegen vor; den Staatsoktroi den Gemeinden ganz zn überlassen,
oder die staatliche Grund- und Gehändesteuer zu ermäßigen, um für die Gemeinden
den Spielraum für die Zuschläge zu erweitern, oder eine allgemeine Einkommen-
steuer nach englischem Muster, mit Anteil der Gemeinden, einzuführen. — C e r e s a
(1 Comuni e le imposte locali, 1877, S. 75ff.) tritt für Zwecksteuern nach englischem
Vorbild ein und will die Eamiliensteuer auf eine viel breitere Basis gestellt wissen.
— Sbrojavacca (Le finanze dei comuni, Eoma, 18861, ausgehend von einer Unter-
scheidung der Ausgaben nach wirtschaftlichen und politischen Zwecken, will erstere
durch Zuschläge decken, letztere dagegen durch die Eamiliensteuer, besonders in
den ländlichen Gemeinden, und durch den dazio consumo, namentlich in den Städten.
„Mentre nei comuni rurali i dazi sono relativamente meno produttivi che nei comuni
urbani, la tassa di famiglia negli stessi comuni rurali puö scendere giü ad un
limite molto piü basso che nelle cittä, giacche nelle Campagne la popolazione e piü
stabile, la partecipazione alla vita comunale e piü immediata, ed e piü forte la
coscienza dei propri doveri verso il comune.“

*) L. Wollemborg, Un disegno di riforma tributaria, in der „Nuova Anto-
logia“, 1901 (Nov.), S. 278 ff.

*) Disegno di legge, N. 339, Legisl. XXII, sess. 1904/05.

Hl I—■
        <pb n="96" />
        ﻿86

effektiven Gemeindeeinnahmen oder, unter Ausschaltung der außer-
ordentlichen Einnahmen, 29,86 °/0 der ordentlichen Gesamteinnahmen
oder 39,35 °/0 des Gesamtabgabenertrages, während die bezüglichen
prozentualen Anteile der Zuschläge 26,37 bzw. 28,46 bzw. 38,14 be-
trugen. Die Bedeutung der Yerbrauchsbesteuerung für die Gemeinde-
finanzen wächst im allgemeinen mit der Bevölkerungsgröße des Ortes.
Was die Zuschläge für die kleinen ländlichen Gemeinden sind, ist
der dazio di consumo für die größeren Städte, namentlich Groß-
städte. So erbrachte er i. J. 1907 in den Provinzhauptorten im
Durchschnitt 51,28 % der ordentlichen Einnahmen und 63,92 °/0 des
Gesamtabgabenertrages, während in den Nicht-Provinzhauptorten diese
Quoten sich auf 18,03 bzw. 24,37 °/n ermäßigten. In den 12 Groß-
städten (mit über 100 000 Einw.) ergab er i. J. 1912 (nach den Vor-
anschlägen) im Durchschnitt 46,22 °/o der gesamten (ordentlichen und
außerordentlichen) Einnahmen oder 50,13 % der ordentlichen Gesamt-
einnahmen oder 63,18 °/0 des Gesamtsteueraufkommens J). Von dem
Gesamterträgnis des dazio consumo entfielen i. J. 1907 allein 68,30 °/0
auf die Provinzhauptorte, während sie nur 16,65 °/0 der Gesamt-
bevölkerung des Königreiches (i. J. 1901) zählten * 2 3).

I.	Der dazio di consumo in seiner rechtlichen
Entwicklung und in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung.

1.	Die rechtliche Entwicklung des dazio di consumo.

Der Oktroi ist in Italien sehr alt8). Als altes Bestandstück
wurde er in das junge Königreich übernommen und auf neuer Grund-
lage aufgebaut4 * * *).

&gt;) S. Tab. II Anh.

2)	S. Tab, I Anh.

3)	Über die Geschichte des dazio di consumo vgl. Seb. Gianzana, Commento
alle leggi sui dazi di consumo, Torino, 1885, Bd. I (2. Aufl.l.

4)	In dem ersten Gesetzentwurf über den dazio consumo vom 7. Juni 1862

faßte der Finanzminister Sella den damaligen Stand der Verbrauchsbesteuerung
wie folgt zusammen: „Nel piü grau numero dei comuni del Eegno e in vigore un

sistema d’imposte che cade sulle bevande e sulle derrate che servono all’ alimeuto

e ad altri usi quotidiani della vita. Queste imposte sono generalmente comprese
sotto il nome di dazio di consumo. — Nelle provincie dell’ Emilia e di Lombardia,

e in tutte le provincie meridionali niun comune va esente da questa tassa; nelle
provincie delle Marche e dell’ Umbria vi e soggetto il maggior numero, cioe in
quelle 227 sopra 285 comuni, in questa 152 sopra 176; nelle provincie dell’ antico
        <pb n="97" />
        ﻿87

Das Gesetz vom 3. Juli und das Dekret vom 10. Juli 1864, die,
auf Vereinheitlichung der Besteuerung gerichtet, den staatlichen
Oktroi auf Getränke (Wein, Liköre) und Fleisch (und Fleischwaren)
nach einem nach fünf Bevölkerungsklassen abgestuften Tarife regelten,
ermächtigten die Gemeinden, Zuschläge zu diesem bis zu 40% zur
Befriedigung ihrer eigenen Bedürfnisse zu erheben, außerdem aber
selbständige, besondere Verbrauchssteuern (dazi comunali) auf andere
Objekte zu legen, wie auf Lebensmittel, Brennstoffe und dergl, bis
zu 10 % ihres Wertes (der nach dem fünfjährigen Durchschnitt zu
ermitteln war). Jedoch war für Weintrauben ein Maximalsteuersatz
von 10 L. pro Doppelzentner vorgesehen, für Kolonialwaren und für
Eisen, das für Bauzwecke bestimmt war, ein solcher von 10 % der
Eingangsahgaben. Diese Reform erbrachte wohl dem Staate eine nicht
unerhebliche Mehreinnahme (rund 27 % Mül. L.), genügte aber nicht
seinem Steuerbedarfe. Schon nach zwei Jahren schritt man daher zu
einer neuen, tiefgreifenden Reform des dazio di consumo. Das Ge-
setz vom 28. Juni 1866 erhöhte die staatlichen Abgaben auf Getränke
und Fleisch in den geschlossenen Gemeinden und dehnte sie, während
sie vorher nur auf diese Kategorie von Gemeinden beschränkt waren,
auch auf die offenen Kommunen aus'). Überdies aber erweiterte es

regno e nella Toscana soltanto il minor numero di comuni conosce qnesta forma
d’imposta. Nelle provincie antiohe fra 2349 comuni sono 236 quelli nei quali e in
vigore una tassa di consumo; e nelle toscane fra 246 comuni ve ne hanno sei
soltanto, eioe quelli di Mrenze, Livorno, Lucoa, Pisa, Pistoia e Siena. Nel Eegno
dTtalia, ehe annovera 7719 comuni, ve n’ ha dunque 6824 che pagano la imposta
di dazio di consumo e 2435 che non la pagano. — II cumulo di queste tasse rappresenta
una somma annuale di oltre 43 milioni di lire che va ripartita nel seguente modo;

Provincie antiche	L.	9 296 626

„	lombarde	„	8 832 534

„	napoletane	„	8 221022

„	emiliane	„	5190 672

„	siciliane	„	5146 402

„	toscane	„	4 442 885

„	marehigiane ed umbra „	2 389 753

II provento di queste tasse in talune provincie va tutto a vantaggio de!
comune; in altre va ripartito tra il comune e lo Stato; ma siffatto riparto non
avviene dovunque in eguale proporzione. . . . Lei 43 milioni resi dalla imposta del
dazio di consumo lo Stato ritrae poco piü di 11 milioni, andando il resto ai comuni;
e che questi 11 milioni ritrae quasi esclusivamente dalle sole provincie dell’ Emilia
e della Lombardia.“ Zu diesen 11 Millionen traten noch 5 Millionen an canone
gabellario in Piemont (seit 1853) hinzu (Progetto di legge del 7 giugno 1862,
N, 251, S. 1).

*) Als „geschlossene“ Gemeinden (comuni chiusi) bezeichnet das Gesetz (von
        <pb n="98" />
        ﻿88

den Umfang der steuerpflichtigen Objekte: der staatliche Oktroi
wurde in den geschlossenen Gemeinden ausgedehnt auf Mehl, Brot
und sonstige Mehlprodukte x), Eeis, Öle, Butter, Eindsfett, Schweine-
schmalz und Zucker. Die Maximalgrenze für die Gemeindezuschläge
ermäßigte es dagegen von 40 auf 30 °/0 der staatlichen Abgabe. Da
aber die staatlichen Sätze erheblich erhöht wurden, so kam diese Er-
höhung auch den Gemeinden zugute, deren Einnahmen aus dem dazio
consumo daher stiegen. Dem Einanzinteresse der Gemeinden war,
was Fettstoffe und Zucker anlangt, mit einem 80 %igen Zuschlag
zur staatlichen Abgabe nach erhöhtem Tarif mehr gedient als, wie
bisher, mit 10 % ad valorem. In bezug auf Mehl, andere Mehl-
produkte und Eeis waren die Gemeinden befugt, einen Zuschlag zu
der bezüglichen Staatssteuer bis zu 30% oder eine Wertsteuer von
10—15 % zu erheben. Für die Yerbrauchsobjekte aber, die der aus-
schließlichen Gemeindebesteuerung Vorbehalten waren, hielt man den
Maximalsatz von 10% ad valorem aufrecht, doch konnte er mit Ge-
nehmigung durch königliches Dekret bis auf 15 % erhöht werden.
Auch konnte mit Zustimmung der Staatsregierung der kommunale
dazio di consumo auf andere als die gesetzlich bestimmten Gegen-
stände ausgedehnt werden.

Eine wesentliche Erweiterung ihrer Besteuerungsbefugnis brachte
den Gemeinden das Gesetz vom 11. August 1870 (Anlage L), das den
Zweck hatte, ihnen Ersatzmittel zu beschaffen für den Verlust, der
ihnen aus der (durch das gleiche Gesetz auferlegten) Beschränkung
der Befugnis, Zuschläge zu den direkten Staatssteuern zu erheben,
erwuchs. Während es die Sätze des staatlichen Oktroi unverändert
ließ, erhöhte es die Maximalgrenze des kommunalen Zuschlags von
30 auf 50 %, für Mehl, Brot und andere Mehlprodukte sowie für
Eeis jedoch ließ es den alten Satz von 10—15 % ad valorem in
Geltung. Dagegen setzte es den Höchstsatz der ausschließlich kommu-
nalen dazi von 10 auf 20% des Wertes der Objekte. Unberührt
blieb die Befugnis der Gemeinden, andere als die im Gesetz vor-
gesehenen Gegenstände auf Grund ministerieller Ermächtigung zu be-
steuern.

(1864) die, welche in der Eegel den ersten vier Bevölkerungsklassen (über 8000
Einw.) angehören, dagegen als „offene“ (comnni aperti) solche, die die fünfte Be-
völkerungsklasse (unter 8001 Einw.) bilden.

*) Manche Gemeinden hatten schon auf Grund des Gesetzes von 1864 eine
eigene Verbrauchsabgabe auf Mehl, Brot und andere Mehlprodukte erhoben. Durch
den staatlichen Oktroi jedoch wurde diese Belastung allgemein.
        <pb n="99" />
        ﻿-----——-



— 89 —

Die Gemeinden machten von der Verbrauchsbesteuerung einen
ausgiebigen, nur auf das fiskalische Steuerinteresse gerichteten Ge-
brauch. Die Dazizuschläge erreichten fast überall die gesetzliche
Maximalgrenze. Man besteuerte vor allem den Massenkonsum so sehr
wie möglich, da gerade der Oktroi auf diesen große Einnahmen in
Aussicht stellte. Essen und Trinken, Wohnung und Heizung wurden
verteuert und die Lebenshaltung der unteren Klassen herabgedrückt.
Der Steuerdruck wurde da besonders schwer empfunden, wo, wie
namentlich im Süden und auf Sizilien, der dazio di consumo das
Brot des gemeinen Mannes sehr verteuerte. Die Verschiedenheit der
Erhebungsformen zwischen den geschlossenen und offenen Orten sowie
der Tarife in den einzelnen Gemeinden steigerte die Ungleichmäßig-
keit der Belastung und verschärfte die politische Lage. Die breiten
Massen des Volkes kamen in Bewegung und verlangten nach Mil-
derung des auf sie lastenden Druckes. Die Entlastung des unent-
behrlichen und volkstümlichen Konsums war eine politische Not-
wendigkeit. So wurde die erste Bresche in das Oktroigebäude gelegt;
durch Gesetz vom 22. Juli 1894 (Anlage B) wurde der staatliche
dazio consumo auf Mehl, Brot und andere Mehlerzeugnisse abge-
schafft — mit einem Ausfall von rund 16 Milk L. für die Staats-
kasse. Diesem Opfer entsprach jedoch nicht die tatsächliche Ent-
lastung für die Konsumenten. Der Mehloktroi, als staatliche Abgabe
zwar verschwunden, triumphierte nunmehr in der Gemeindebesteue-
rung1). Allein, das Gesetz von 1894 war eine große sozialpolitische
Tat, mit ihm setzt ein neuer Abschnitt in der Geschichte der inlän-
dischen Verbrauchsbesteuerung in Italien ein.

Weitere Gesetze, von sozialpolitischen Tendenzen getragen, folgten.
Das Gesetz vom 14. Juli 1898 (Nr. 802) bezeichnet einen neuen An-
sturm gegen den Oktroi, insbesondere den Mehloktroi der Gemeinden.
Es suchte durch gewisse Maßnahmen die Gemeinden zur Abschaffung
oder wenigstens zur Reduzierung ihres Mehloktroi anzureizen oder

l)	Gleichzeitig mit der Abschaffung des staatlichen Mehloktroi wurden die
Gemeinden gemäß Art. 6 des gleichen Gesetzes (vom 22. Juli 1894) ermächtigt,
ihre Zuschläge zu diesem in Form einer selbständigen Steuer bis zur Hälfte der
abgeschafften staatlichen Abgabe zu erhöhen. — Wie schwer der kommunale Mehl-
dazio auf den unteren Klassen zum Teil noch lastete und wie wichtig er im all-
gemeinen für die Gemeindetinanzen war, kann man daraus schließen, daß er i. J.
1897 14,87% des Gesamterträgnisses des dazio consumo erbrachte, in manchen Ge-
meinden sogar dieser Prozentsatz über 80 betrug (so in Belmonte 89,90%, in
Terasini 86,70% usw.). Ygl. auch Eiccardo dalla Volta, La prima breccia
nel dazio consumo dei comuni italiani, im „Giornale degli Economisti“ 1899 (Jan.).
        <pb n="100" />
        ﻿90

doch zum mindesten seine schärfere Anspannung hintanzuhalten. Indes
war das Gesetz seinem ganzen Aufbau nach, da es die Durchführung
der Deform nicht zwingend vorschrieb, sondern von der freien Ent-
schließung der Gemeinden abhängig machte, nicht geeignet, eine große
praktische Bedeutung zu erlangen 1).

Freilich war mit dem Gesetz von 1898 die Reformbewegung
nicht zum Abschluß gelangt. Schon bei den Parlamentsverhandlungen
über dasselbe war von der Deputiertenkammer eine von Maggiorino
Ferraris u. a. eingebrachte Tagesordnung einstimmig angenommen
worden, in der die Staatsregierung aufgefordert wurde, einen Gesetz-
entwurf vorzulegen betreffend die allmähliche Abschaffung der dazi
di consumo und zwar zunächst derjenigen, welche die allernotwen-
digsten Yerbrauchsgegenstände belasteten.

In Erfüllung der in dieser Tagesordnung enthaltenen Aufforde-
rung brachte die Regierung verschiedene Entwürfe ein, von denen der
unter dem 30. November 1901 vorgelegte Gesetz wurde. Das Gesetz
vom 23. Januar 1902 (Nr. 25) gab dem Mehloktroi (dazio sui
farinacei) den Todesstoß. Es vollendete somit die Reform, die das
Gesetz von 1894 eingeleitet hatte. Nicht mit einem Male aber wollte
man ihn aus den Gemeindeetats verschwinden lassen, um nicht das
Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben zu empfindlich zu
stören. Die Abschaffung geschah vielmehr stufenweise. Während er
in den offenen Gemeinden mit dem 1. Januar 1903 abzuschaffen war,
war dieser Termin für die geschlossenen Orte mit Rücksicht auf die
Schwierigkeit, in kurzer Zeit genügenden Ersatz zur Deckung des
Steuerausfalls zu beschaffen, auf den 30. Juni 1904 verlängert worden.
Den (geschlossenen) Gemeinden aber, denen die Mehlbesteuerung mehr
als 40 °/0 ihres Gesamterträgnisses aus dem dazio di consumo erbrachte
oder die einen 5 Lire pro Doppelzentner übersteigenden Steuersatz
auf Mehl erhoben, war ein längerer Zeitraum für die Abschaffung
Vorbehalten worden. Am 30. Juni 1907 machten nur noch zwei Ge-
meinden von dieser Befugnis Gebrauch2).

Die Mittel zur Durchführung dieser Reform waren verschieden.
Man glaubte von vornherein, die in die Gemeindefinanzen tief ein-
schneidende Reform nur mit staatlicher Hilfe durchführen zu können.
Man half daher mit staatlicher Intervention, indem man 8/10 des

') Zumal die Bestimmungen jenes Gesetzes zu kompliziert und kasuistisch
waren, um eine wirksame Durchführung der Reform zu verbürgen.

*) Der Mehloktroi war bis 1905 in 2711 Gemeinden mit einem Gesamterträgnis
von über 29 Mill. L. (einschließlich Rom und Neapel) abgeschafft worden.
        <pb n="101" />
        ﻿91



Bruttoertrags der abgeschafften Mehlabgabe den geschlossenen und 7/i0
den offenen Gemeinden aus Staatsmitteln gewährte. Im übrigen
suchte man die Steuereinnahmen der Gemeinden zu steigern. Der
Staat überließ ihnen die Steuer auf die Herstellung von kohlensaurem
Wasser (Gasseusen) und die Lustbarkeitsabgaben (sugli spettacoli e
trattenimenti pubblici), ferner gewährte man ihnen die Elektrizitäts-
und Gassteuer. Die Gemeindeoktrois auf Fleisch, Futtermittel und
Baumaterialien wurden neu geregelt. Schließlich waren noch andere
Finanzmittel zur eventuellen Deckung der Gemeindeausgaben vor-
gesehen (Art. 10ff.). Hierher gehören: Erhöhung der Zuschläge zu
den staatlichen Immobiliarsteuern, soweit gesetzlich zulässig; dann
Steigerung der Einnahmen aus den staatlichen dazi di consumo (Er-
hebung nach einem dem Gesetz von 1902 angefügten Tarife) und aus
den Dazizuschlägen, ohne daß der von den Gemeinden an den Staat
für den staatlichen dazio consumo zu leistende jährliche Kanon sich
erhöhte; endlich Anwendung der sonstigen Gemeindesteuern inner-
halb des gesetzlich zulässigen Maßes. Auch traf das Gesetz Maß-
nahmen, die sichern sollten, daß die Abschaffung des Mehloktroi
auch wirklich den Konsumenten zugute kommen sollte (Art. 5
Abs. 3).

Auch noch in anderer Hinsicht ist das Gesetz von 1902 von
Bedeutung. Es erleichtert den geschlossenen Gemeinden den Über-
gang zu den offenen, indem es namentlich auch hier staatliche Inter-
vention vorsieht. Es gewährt in diesem Falle den Gemeinden der
vierten, dritten und zweiten Klasse, d. h. denen, die eine „agglome-
rierte“ Bevölkerung von unter 50000 Einw. haben, ohne Rücksicht
auf die staatlichen Zuwendungen für Abschaffung des Mehloktroi,
jährliche Beitragsleistungen in Höhe von 20 bzw. 15 bzw. 10 °/0 ihrer
aus dem Oktroi gezogenen Gesamteinnahmen abzüglich des auf die
Mehlbesteuerung bezüglichen Teiles. Dagegen ist der Übergang von
den offenen zu den geschlossenen Gemeinden versagt1).

’) Die Gesamtzahl der geschlossenen Gemeinden ist von 338 i. J. 1899 auf
209 i. J. 1908 zurückgegangen, nämlich: in der Klasse IV (unter 8000 Einw.) von
119 auf 78, in der Klasse III (8000 bis 20000 Einw.) von 156 auf 80, in der Klasse II
(20000 bis 50000 Einw.) von 49 auf 36, während in der Klasse I (über 60000 Einw.)
die Zahl der Gemeinden sogar von 14 auf 15 gestiegen ist.

Im Jahre 1912 betrugen die staatlichen Beitragsleistungen an die Gemeinden
für Abschaffung des Mehloktrois sowie Überführung von geschlossenen Gemeinden
in offene rund 18,5 Mill. L., während der an den Staat geschuldete dazio di con-
sumo i. J. 1911/12 auf rund 52 Mill. L. veranschlagt war, so daß der Staatskasse
        <pb n="102" />
        ﻿92

Unbedeutender sind die Oktroireformen in der Folgezeit. So
schloß das Gesetz vom 22. März 1903 (N. 152j den denaturierten
Spiritus von dem dazio consumo sowie jeder kommunalen Belastung
aus. Das Gesetz vom 8. Juli 1903 (N. 320) schaffte den Oktroi auf
Agrumen (Orangen, Zitronen usw.) und ihre Derivate ab.

An dieser Stelle erwähnt sei endlich noch das Gesetz vom 6. Juli
1905 (N. 323), das die Konsolidierung, Revision und Einhebung der
von den Gemeinden an den Staat für den staatlichen dazio di con-
sumo zu entrichtenden jährlichen Kanons (canoni daziari) betrifft1).
Es konsolidiert die Kanons, d. h. es fixiert die an die Staatskasse
für den staatlichen dazio di consumo abzuführenden jährlichen Be-
träge auf die 10 Jahre 1906/15, so daß die über die Kanons hinaus * i

nur ein Überschuß von 33,5 Mill. L. verblieb. Der Oktroi in Italien zeigt hiernach
die Tendenz, sich zu einer ausschließlichen Gemeindesteuer zu entwickeln.

*) Obiges Gesetz regelt das Verhältnis des Staates zu den Gemeinden bezüglich
des staatlichen dazio di consumo, da der Staat nicht selbst durch eigene Beamte
die Binhebung desselben (mit Ausnahme von Rom und Neapel) besorgt.

Zur Geschichte der Konsolidierung des staatlichen dazio di consumo sei
folgendes bemerkt:

Nach dem Gesetz vom 3. Juli 1864 (Nr. 1827) erfolgte die Erhebung der
staatlichen dazi di consumo im Wege des Abonnements bei den Gemeinden auf
der Grundlage des „gemutmaßten örtlichen Konsums“ (Art. 17: „La riscossione
dei dazi di consumo governativi avrä luogo per ahbuonamento coi comuni,

i quali ne facciano domanda ed assumano l’obbligo di pagarue direttamente
l’ammontare, che verrä stabilito di accordo, sulla base del presunto con-
sumo locale, secondo le norme che saranno determinate col regolamento“). Diese
Bestimmung gab zu Reibungen und Konflikten zwischen Staat und Gemeinden
Anlaß, namentlich in bezug auf die Feststellung des „gemutmaßten“ Konsums.
Daher schlug Magliani i. J. 1887 vor (Disegno di legge del 19 november 1887,
N. 13, art. 8), die Kanons zu konsolidieren. „Solche durch Gesetz statuierte Kon-
solidierung ändert im wesentlichen den gegenwärtigen Stand der Dinge nicht,
sondern macht ihn normal, legalisiert ihn gleichsam und enthebt die Regierung
den ernsten Anlässen zu Konflikten mit den Lokalvertretungen. Außerdem nützt
die Konsolidierung den Gemeindeflnanzen, weil sie die Wirkungen des wirtschaft-
lichen Fortschritts und des Wachstums des Wohlstandes des Landes ganz zu ihrem
Vorteil gereichen lassen“ (Entwurf, S. 16). Man macht namentlich zugunsten der
Konsolidierung des staatlichen dazio di consumo geltend, daß der Staat eine feste,
sichere Einnahme habe und daß andererseits auch die Gemeinden bei Aufstellung
ihrer Wirtschaftspläne mit einem festen Faktor rechnen könnten. Durch Gesetz
vom 8. August 1896 sind die Kanons zum ersten Male auf 10 Jahre konsolidiert
worden. Im Jahre 1898 hatte die Deputiertenkammer beschlossen, sie dauernd zu
konsolidieren, der Senat jedoch lehnte dieses Prinzip aus Opportunitätsgründen ab.
— Im Gesetzentwurf vom 11. Februar 1910 (Sonnino) war vorgeschlagen worden,
den staatlichen dazio di consumo ganz an die Gemeinden abzutreten.
        <pb n="103" />
        ﻿93

erzielten Mehreinnahmen aus den staatlichen Oktrois der Gemeinde-
kasse zugute kommenx).

Eom und Neapel nehmen in bezug auf die Verbrauchsbesteue-
rung eine Sonderstellung ein, insofern hier der staatliche und ge-
meindliche Oktroi nicht, wie sonst, durch die Gemeinde, sondern
durch den Staat und zwar in eigener Regie erhoben und verwaltet
wird* 2 3).

2.	Die gegenwärtige Regelung des dazio di consumo.

I.	Die grundlegende Rechtsquelle für den dazio di consumo ist
das Kommunal- und Provinzialgesetz. Nach Art. 180 Ziff. 1 u. 2
desselben sind die Gemeinden ermächtigt, „dazi di consumo zu er-
heben nach den Modi und in den Grenzen, welche die Spezialgesetze
vorschreiben, auf Eßwaren und Getränke, sofern sie nicht mit staat-
lichen Dazi belastet sind, auf Futtermittel, Brennstoffe, Baumaterialien
und auf andere ähnliche Objekte lokalen Konsums“ („altre materie di
consumo locale di natura analoga ai generi suindicati“). Die Transit-
waren sind von jeder lokalen Besteuerung ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Gemeinden sind außerdem befugt, „einen Zuschlag auf die zu-
gunsten des Staates mit dazio di consumo belasteten Objekte inner-
halb der von den Spezialgesetzen festgesetzten Grenzen zu er-
heben“ s).

Zur Durchführung des dazio di consumo sind Spezialgesetze und
Reglements ergangen. Die Materie ist gegenwärtig geregelt in dem
Dazi-Gesetz (testo unico), genehmigt durch königliches Dekret vom

7.	Mai 1908, Nr. 248 4), und in dem Generalreglement, genehmigt
durch königliches Dekret vom 17. Juni 1907, Nr. 455 5).

TT. 1. Es werden drei Arten von dazi di consumo unter-
schieden : 1. staatliche, 2. Zuschlagsdazi (addizionali) und 3. Gemeinde-

*) Im Jahre 1908 erbrachte der staatliche dazio consumo im ganzen König-
reich einen Reinertrag von insgesamt 94166217 L. Davon entfielen auf an den
Staat geschuldete Kanons 48951252 L., so daß der den Gemeinden verbleibende
Überschuß 45214965 L. betrug.

2)	Für Rom beträgt der vom Staat für den Gemeindedazio zu zahlende jähr-
liche Kanon 15 Mill. L., überdies erhält die Gemeinde die Hälfte der Nettoüber-
schüsse (Art. 4 des Ges. v. 8. Juli 1904, Nr. 320).

3)	Vgl. Art. 180 oben Seite 23/24.

4)	Veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale (Nr. 147) unter dem 24. Juni 1908.

6) Veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale (Nr. 172) unter dem 24. Juli 1909.
        <pb n="104" />
        ﻿94

dazi. Die ersteren werden für Rechnung des Staates, die letzteren
beiden zugunsten der Gemeinden erhoben. Der staatliche dazio con-
sumo trifft in der Hauptsache Objekte des allgemeinen Konsums, wie
beispielsweise Wein, Alkohol, Fleisch, Reis, Öle, Zucker (Art. 1)1).
Der kommunale dazio di consumo umfaßt alle nicht der staatlichen
Belastung vorbehaltenen Gegenstände, sofern sie nicht vom Gesetz
ausdrücklich von der Besteuerung ausgeschlossen sind. Der Zuschlags-
dazio endlich nimmt eine gewisse Mittelstellung zwischen diesen beiden
Arten ein und besteht in einem prozentualen Zuschlag zu der staat-
lichen Yerbrauchsabgabe.

2.	Zur Durchführung der Oktroibesteuerung werden die Ge-
meinden nach Kategorien und Klassen unterschieden (Art. 2 u. 3).

Nach dem Gesetz von 1864 wurden die staatlichen dazi di con-
sumo und damit auch die kommunalen Zuschläge zu diesen nach fünf
Ortsklassen, gemäß der Größe der „agglomerierten“ Bevölkerung* 2)
der Gemeinde, abgestuft. Das Gesetz von 1866 reduzierte diese Zahl
auf vier. Zur ersten Klasse gehören hiernach die Gemeinden, die
eine agglomerierte Bevölkerung von über 50 000 Einwohnern haben,
zur zweiten die Orte mit über 20 000 bis 50 000, zur dritten die mit
über 8000 bis 20000 und zur vierten Klasse die mit weniger als
8000 Einwohnern. Zum Zwecke der Erhebung des dazio consumo
werden die Gemeinden in zwei Kategorien geschieden: in offene
(comuni aperti) und geschlossene (comuni chiusi). Als erstere
werden die der vierten Klasse (von unter 8000 Einw.) bezeichnet, zu
den letzteren dagegen gehören alle übrigen Gemeinden (von über
8000 Einw.), es sei denn, daß besondere topographische Verhältnisse
eine andere Klassifizierung rechtfertigen (Art. 4). Die Teile der ge-
schlossenen Gemeinden, die außerhalb des Oktroigürtels liegen, werden
den offenen Gemeinden gleichgestellt (Art. 6). Der Unterschied
zwischen geschlossenen und offenen Gemeinden hinsichtlich der Er-
hebung der Steuer ist der, daß in den ersteren die Steuer in dem
Augenblick erhoben wird, wo die Waren die Zollbarrieren, die durch
besondere Beamte bewacht werden, passieren und der Zollrevision

&gt;) Die in Klammern gesetzten Artikel beziehen sich auf das oben genannte
Dazi-Gesetz (testo unico), sofern nichts anderes angegeben ist.

2) Unter agglomerierter Bevölkerung im obigen Sinne ist zu verstehen die
des Hauptzentrums der Gemeinde mit Einrechnung der agglomerierten Bevölke-
rung der außerhalb desselben gelegenen Gemeindeteile, sofern sie sich unmittelbar
daran anschließen, nach den Ergebnissen der letzten amtlichen Volkszählung
(Art. 2 Reglement).
        <pb n="105" />
        ﻿95

vorgezeigt werden, während in den letzteren der dazio consumo in
dem Moment eingehoben wird, wo die Waren in die Kleinverkaufs-
stellen gebracht werden. Daher hat der dazio consumo in den ge-
schlossenen Orten eine relativ viel größere Bedeutung als in den
offenen, denn er trifft dort im Normalfalle alle Konsumenten, während
er hier bei den Händlern und Gewerbetreibenden eingefordert wird
und durch deren Vermittlung auf die Konsumenten nach der Absicht
des Gesetzes überwälzt werden soll. In den comuni chiusi besteht
eine Zollgrenze, die entweder und meist künstlich im Verwaltungs-
wege durch Umfriedigung mit Mauern, durch Errichtung von Gräben,
Wällen, besonderen Barrieren, Pfählen u. dgl. hergestellt wird, oder
die durch die Natur, wie durch das Meer, durch Flüsse, Seen u. dgl.
bestimmt ist. In den comuni aperti fällt das räumliche Geltungs-
gebiet des dazio consumo mit der territorialen Ausdehnung der Ge-
meinde zusammen. „Geschlossen“ heißen die Gemeinden eben mit
Bezug auf das durch Grenzen abgeschlossene Zollgebiet. Die Ge-
meinden, die infolge einer neuen Bevölkerungszählung in eine höhere
Klasse hinsichtlich des Oktroitarifs übergehen oder die ihr Oktroi-
gebiet erweitern wollen, müssen nachweisen, daß ihre ordentlichen Ein-
nahmen zur Deckung der obligatorischen und jener fakultativen Aus-
gaben, zu denen sie im Sinne des Art. 307 des Kommunal- und
Provinzialgesetzes ermächtigt sind, nicht ausreichen, und daß sie die
ihnen zu Gebote stehenden Steuern (Zuschläge zu den direkten Staats-
steuern bis zur gesetzlichen Höchstgrenze, die allgemeine Gewerbe-
steuer (tassa di eserc. e riv.), Wagen- und Dienstbotensteuer und die
Familien- oder Mietsteuer) bereits angewendet haben (Art. 87 Ges. mit
Art. 245 Keglern.). Das Oktroigebiet der geschlossenen Kommunen
kann nur mit Genehmigung des Finanzministers erweitert werden
(Art. 245 Abs. 4 Keglern.). Für den Übergang in eine höhere Klasse
bedarf es außer der vorherigen Genehmigung durch den Provinzial-
ausschuß eines königl. Dekretes. Offene Gemeinden können (seit
Gesetz von 1902) nicht mehr geschlossene werden (Art. 5). Die Eisen-
bahnen, Bahnhöfe und die hierzu gehörigen Nebengebäude (dipen-
denze) werden als außerhalb des Zollgebietes der geschlossenen Ge-
meinden befindlich betrachtet (Art. 6 Abs. 2).

Zwei Zonen der Überwachung sind bei den geschlossenen
Gemeinden zu unterscheiden: die äußere und die innere (Art. 213ff.
Reglern.). Die erstere zieht sich um die Zollgrenze herum in einer
Tiefe bis zu 25 Meter, kann aber den Bedürfnissen der ört-
lichen Verhältnisse entsprechend erweitert oder eingeengt werden
        <pb n="106" />
        ﻿(Art. 217 Reglern.). Die innere Zone, die als ein besonderes Über-
wachungsgebiet im Bedürfnisfall gebildet werden kann, liegt innerhalb
des Zollgürtels in einer Breite bis zu 25 Meter außerhalb der Bahn-
höfe, ihrer dazugehörigen Nebengebäude und der Eisenbahnstrecken,
die das Zollgebiet durchschneiden (Art. 219 Reglern.). Besondere
Kontroll- und Überwachungsmaßregeln gelten für die Herstellung und
Erzeugung von Waren, für ihre Einbringung in Niederlagsräume
u. dgl. Die Lokalitäten, die zur Herstellung von Alkohol, Schnaps
und Likören dienen, unterliegen besonderer Aufsicht. Besondere
Überwachungsvorschriften gelten ferner für die Niederlagsräume für
steuerpflichtige Objekte, dann für die Lokalitäten, in die Waren tem-
porär eingeführt oder in denen Tiere gehalten werden, für die dem
Wein- und Olivenbau dienenden Grundstücke, für die Einrichtungen
und Lokalitäten, die zum Keltern von Wein, zum Mahlen und
Pressen der Oliven usw. bestimmt sind, namentlich aber für die Bahn-
höfe der Eisenbahnen (Art. 221 Reglern.).

Da die außerhalb der Zollgrenze liegenden Teile der geschlossenen
Gemeinden steuerrechtlich als offene behandelt werden und darum in
ihnen ein anderer Erhebungsmodus begegnet, so unterliegt nicht alles,
was in der Gemeinde ge- und verbraucht wird, der Besteuerung,
sondern nur, was innerhalb des Zollgürtels konsumiert oder in das
Innere des Ortes eingeführt wird.

Die offenen Gemeinden haben zwar ein räumlich ■ verhältnis-
mäßig ausgedehnteres Besteuerungsgebiet als die geschlossenen, aber
die Besteuerung ist weniger intensiv als in diesen. In den offenen
Gemeinden wird nur der Konsum besteuert, der im Kleinverkauf sich
manifestiert, so daß jeder andere steuerfrei bleibt. Zwei schwere
Nachteile sind daher an diesen Besteuerungsmodus geknüpft. Einmal
werden nicht alle Konsumenten von der Steuer getroffen, sondern
nur die, welche ihre Waren im kleinen einkaufen, vorzugsweise also
die ärmeren Klassen. Eine — allerdings sehr wichtige — Ausnahme
besteht in bezug auf Fleisch, insofern als hier die Abgabe als
Schlachtsteuer eine allgemeine ist *). Ein weiterer durch diese Er-

b Eine weitere Ausnahme von der allgemeinen Regel betrifft die Besteuerung
solcher Objekte, für die das Gesetz besondere Erhebungsformen zuläßt, die nicht
an den Akt des Verkaufs anknttpfen (so bei Besteuerung von Futtermitteln, Bau-
materialien, Gas und Elektrizität (Art. 9 des Ges. v. 23. Jan. 1902)). Dazu kommt
eine sehr wichtige tatsächliche Ausnahme: die leicht verderblichen Waren, die
schnell konsumiert werden, sind auch die wohlhabenderen Klassen meist genötigt,
im kleinen einzukaufen.
        <pb n="107" />
        ﻿97

hebungsform bedingter Übelstand ist, daß der dazio consumo in den
kleineren Ortschaften vielfach dahin tendiert, den Charakter einer
Gewerbesteuer anzunehmen, deren Überwälzung auf die Konsumenten
unsicher ist. Auch ist die Steuer für die kleinen Geschäftsleute
lästig. Diese Mängel hat man gewiß nicht verkannt, indessen ist es
schwierig, eine Yerbrauchsbesteuerung in den kleinen Ortschaften in
befriedigender Weise technisch durchzuführen. Ungangbar wäre der
Weg, die Steuer bei dem Konsumenten direkt einzuheben. Nur die
Geschäftsbetriebe lassen sich wirksam überwachen und kontrollieren,
schon weil ihre Zahl relativ gering ist. Wollte man aber den dazio
consumo auf alle Warenverkäufer, also mit auf die Grossisten aus-
dehnen, um auch die zahlungsfähigeren Schichten zu treffen, so stände
diesem Verfahren das Bedenken entgegen, daß eine Doppelbesteuerung
kaum immer zu vermeiden wäre, da die Grossisten regelmäßig nicht
direkt an die Konsumenten, sondern an die Detaillisten ihre Waren
absetzen. Der Konsum und nicht der Warenhandel soll belastet
werden.

3.	Die Hauptbestandteile des gemeindlichen Oktroisystems
sind: 1. Zuschläge zu den staatlichen dazi di consumo; 2. die eigent-
lichen kommunalen dazi di consumo (dazi proprii di consumo).
Beide Arten begegnen in den geschlossenen wie in den offenen Ge-
meinden.

Die Zuschlagsdazi treffen ausschließlich die mit den staat-
lichen dazi di consumo belasteten Yerbrauchsobjekte. Solche sind:
Getränke, und zwar Weine 1), Most, Alkohol, Schnaps und Liköre;
dann Fleisch und Schlachtvieh (Ochsen, Kühe, Kälber, Schweine,
Pferde, Ziegen, Schafe, dann gesalzenes Fleisch, Schweineschmalz);
ferner Eeis, Öle, Essig, Butter, Rindstalg, Zucker, Weintrauben (bei
über 2 kg) und Rosinen 2).

*) Auch die Weine und weinartigen Getränke, die einen nur geringen Grad
Alkohol enthalten, wie vinello (aus Trestern hergestellt), mezzovino, posca, agresto
sind daziopflichtig.

2) Die gesetzlichen Höchstsätze der staatlichen dazi di consumo in den ver-
schiedenen Gemeindeklassen sind aus nachstehendem Tarife ersichtlich:

Getränke:	Einheit;	I.	Gemeindeklassen: II.	III.  Lire:		IV.
Wein und Essig	hl	7-	6 —	4-	3,50
Vinello, mezzovino, posca ed agresto	»	3,60	2,50	2,-	1,75
Most (nur in den comuni chiusi)	„  A. Hoffmann, Kommunalbesteuerung in Italien.		6,30	4,50	3,60  7		3,15
        <pb n="108" />
        ﻿— 98

Die gesetzliche Maximalgrenze der Zuschläge beträgt 50 % der
staatlichen Abgabe, für Reis jedoch 10 °/0 ad valorem (Art. 12)*).
Zuschläge auf Most, Weintrauben und Rosinen sind nur in den ge-
schlossenen Gemeinden zulässig2).

Einheit:

Gemeindeklassen:

		I.	II.	III.	IV.
Getränke:			Lire:		
Weintrauben (in Quantitäten von über					
2 kg) (nur in den geschlossenen Gemeinden)	100 kg	4,50	3,25	2,60	2,25
Rosinen (nur in den gesohl. Gern) Alkohol und Schnaps bis 59 Grad	r&gt;	16 —	11-	9-	7,60
(Gay Lussac)  Alkohol und Schnaps mit über 59 Grad	hl	8,-	8 —	8,-	8,-
(Gay Lussac)  Alkohol, Schnaps und Liköre in	n	12,—	12-	12,—	12,—
Flaschen	Flasche	0,20	0,20	0,20	0,20
Fleisch;					
Ochsen und Rinder	Stück	45,-	35,—	30,—	25,—
Kühe und Stiere	11	25,-	20-	17,-	14,—
Kälber über 1 Jahr	r&gt;	22,-	16,—	14,—	12,—
„ unter 1 Jahr	n	16,-	12,—	io,—	9,-
Pferde	T)	15,—	12-	10,—	8,-
Schweine	n	16-	12-	10,—	9,—
Milchsehweine	n	5-	4,—	3,—	2,-
Schafe, Ziegen, Hammel	n	0,70	0,60	0,50	0,40
Lämmer, Zicklein  frisches geschlachtetes Rind-,	n	0,35	0,30	0,25	0,20
Schweine- und Schaffleisch	100 kg	13,50	11-	9,-	6,50
frisches geschlachtetes Pferdefleisch	11	6-	5 —	4,-	3,-
gesalzenes Fleisch, Schweineschmalz	11	25,-	20-	17,-	14,-
Reis	11	2-	1,80	1,60	1,40
Öl und Butter:					
Butter, veget. und animalisches Öl	11	8 —	—	6 —	5,-
Mineralöl, Rindstalg	11	4,-	3,50	3,-	2,50
Ölhaltige Früchte und Samen	11	2-	1,75	1,50	1,26
Zucker	11	10,-	8,-	6,-	4,-

*) 15% Genehmigung der Staatsregier.ung nach vorherigem Anhören des
Provinzialausschusses (Art. 12).

2) Das erste Gesetz von 1864 führte staatliche dazi di consumo ein auf Wein,
Essig, Schnaps, Alkohol, Liköre und Fleisch in den geschlossenen und offenen Orten,
so daß in allen Gemeinden die Erhebung von Zuschlägen zu diesen zulässig war.
Das Gesetz von 1866 dehnte den staatlichen dazio consumo auch auf Mehl, Reis,
Butter, Öl, Talg, Schweineschmalz und Zucker aus, aber mit Beschränkung auf
die geschlossenen Gemeinden, so daß auch diese nur ermächtigt waren, auf diese
        <pb n="109" />
        ﻿Die eigentlichen kommunalen dazi di consumo er-
strecken sich auf fast alle Ge- und Yerbrauchsgegenstände des täg-
lichen Lehens. Das Gesetz zählt zwar (im Artikel 13) nur einige
Arten der steuerbaren Objekte auf, die Aufzählung ist aber nicht
erschöpfend. Hiernach können die Gemeinden eigene dazi di consumo
erheben auf die nicht von den staatlichen getroffenen Eßwaren und
Getränke1), dann auf Yiehfutter (und Spreu), Brennstoffe, Bau-
materialien, Möbel, Seifen (auch Parfüms, kosmetische Mittel), Fette
und auf andere ähnliche Gegenstände lokalen Konsums * 2 3). Sofern es
sich um andere Gegenstände als die aufgezählten handelt, bedürfen
die Dazitarife der Genehmigung durch königliches Dekret nach An-
hören des Staatsrats (Art. 17). Im anderen Fall ist die Genehmigung
durch den Provinzialausschuß erforderlich, desgleichen für die Tarife
der Zuschlagsdazi (Art. 12 Abs. 1 u. 2 Reglern.). Der Maximalsatz
des gemeindlichen dazio consumo beträgt 20 % des Wertes der Waren
(Art. 13 Abs. 1). Die Gemeinden dürfen nicht ihre dazi erhöhen
oder neue auf die im Artikel 13 Abs. 1 aufgeführten Gegenstände
legen gegenüber dem Stande ihrer Besteuerung am 1. Dezember 1901,
es sei denn, daß die notwendigsten Gegenstände des Verbrauchss)
entsprechend entlastet werden (Art. 13 Abs. 2). Diese sozialpolitisch
wichtige Bestimmung brachte das Gesetz vom 23. Januar 1902
(Nr. 25).

Befreit von der kommunalen Yerbrauchsbesteuerung
sind außer Mehl, Agrumen usw. (Art. 18 ff.) solche Gegenstände, die
nicht für den unmittelbaren Konsum bestimmt sind und einer Be-
oder Verarbeitung unterliegen, namentlich die gewerblichen und
industriellen Rohstoffe (Art. 34 Abs. 1 Reglern.). Durch könig-
liches Dekret kann indes die Besteuerung der Rohstoffe genehmigt
werden, sofern die Einhebung des dazio di consumo von den daraus

Artikel Zuschläge zu erheben. Den offenen Orten hingegen war gestattet, eigene
dazi auf dieselben zu legen. Das Gesetz von 1902 dehnte die staatlichen dazi
und damit die Zuschläge auf die offenen Gemeinden aus.

*) Die ergiebigsten Verbrauchsabgaben, die auf Wein und Fleisch, hat sich
der Staat Vorbehalten, so daß weniger wichtige allgemeine Verbrauchsobjekte den
Gemeinden zur Besteuerung verbleiben, zumal Mehl und Brot von der Belastung
ausgeschlossen sind. Die Medizinalgetränke sind steuerfrei.

2)	Art. 13 Abs. 1: I Consigli comunali possono inoltre imporre un dazio pro-
prio di consumo nel limite del 20 per cento del valore sugli altri commestibili e
bevande, sui foraggi, combustibili, materiali da oostruzione, mobili, sapone, materie
grasse ed altre di consumo locale, di natura analoga ai generi suindicati.

3)	Zu diesen gehören auch die gewerblichen Kohstoffe.

7*
        <pb n="110" />
        ﻿100

erzeugten Fabrikaten innerhalb des Daziobezirkes der Gemeinde
schwierig oder kostspielig ist (Art. 34 Abs. 2 Reglern.). Tatsächlich
freilich werden vielfach die gewerblichen Rohmaterialien besteuert.
Lokale Schutzzollschranken! Im übrigen herrscht nicht immer Rechts-
sicherheit bezüglich dessen, was besteuert werden darf oder nicht1).

4.	Das Maximalmaß für den Kleinverkauf in den offenen
Gemeinden, über das hinaus Steuerbefreiung eintritt, beträgt für Wein
und Essig 25 Liter, für Schnaps, Alkohol und Liköre 10 Liter, für
Reis und Zucker 50 kg, für Mineralöl 35 kg, für vegetabilisches und
animalisches Öl und für Butter 10 kg (Art. 11 Ges., Art. 3 Abs. 2
Reglern.). Der Verschleiß von Wein, Alkohol, Schnaps, Likören und
Essig in größeren Quantitäten ist der Besteuerung unterworfen, sofern
er in Kleinverkaufsstellen erfolgt (Art. 11 Abs. 2). Für die Objekte,
die von den Gemeinden mit eigenen dazi belastet sind, hat der Ge-
meinderat das Maß für den Kleinverkauf mit Rücksicht auf die ört-
lichen Gebräuche festzusetzen (Art. 11 Reglern.). Von dem dazio di
consumo auf den Kleinverkauf sind aus sozialpolitischen Gründen
ausgenommen die Genossenschaften (societä cooperative) in An-
sehung der Waren, „die sie anschaffen und an die Genossen aus-
schließlich zu gemeinnützigen Zwecken abgeben und die im Haushalt
derjenigen verbraucht werden, an die sie abgegeben worden sind.“
Auf Spirituosen, Liköre und Fleisch erstreckt sich diese Befreiung
jedoch nicht. Steuerfrei dagegen ist der Wein (und die weinartigen
Getränke), der an Tagelöhner und landwirtschaftliche Arbeiter verab-
reicht wird, sofern er nicht in Anrechnung auf den Lohn gegeben
wird (Art. 18).

Eine Sonderstellung im Oktroisystem der offenen Gemeinden
nimmt die Besteuerung des Fleischkonsums ein, insofern hier die
Vermutung des Konsums nicht an den Akt der Einführung der Waren
in die Kleinverkaufsstellen, sondern an den Akt des Schlachtens der
Tiere geknüpft ist. Die Schlachtsteuer trifft auch das Hausschlachten.
Sie ist .vom Schlächter zu entrichten, der nach Absicht des Gesetzes
sie auf die Konsumenten überwälzen soll. Von außerhalb in die Ge-
meinde eingeführtes Fleisch wird, sofern und in dem Zeitpunkt, in
dem es in die Verkaufsstellen gebracht wird, um Hinterziehungen zu
vermeiden, noch einmal besteuert (Art. 10 Abs. 1).

5.	Die Einhebung des dazio di consumo in den offenen Orten
geschieht entweder direkt durch den Steuerbeamten nach dem wirk-

*) S. Ricca Salerno a. a. O. S. 848.
        <pb n="111" />
        ﻿101

liehen Verschleiß oder durch Abfindung (Abonnement, abbuona-
mento). Der erstere Weg ist der natürlichere: die Steuer wird er-
hoben, wenn die Ware in das Verkaufslokal eingebracht wird. Er setzt
aber strenge Kontroll- und Uberwachungsmaßregeln voraus, ist daher
lästig und kostspielig. Von diesen Nachteilen verhältnismäßig frei
ist die Einhebung im Wege der Abfindung seitens der Gewerbe-
treibenden. Hier zahlt der Verkäufer für den Verschleiß seiner Ware
eine bestimmte Pauschalsumme. Nur ist es schwierig, diese Summe
richtig, d. h. im Verhältnis zum tatsächlichen Verbrauch festzusetzen.

Für gewisse Gegenstände sind in den offenen wie geschlossenen
Gemeinden besondere Erhebungsformen zulässig (Art. 14)1).
So für Viehfutter, Baumaterialien, Gaslicht und Elek-
trizität für Beleuchtungs- und Heizungszwecke. Die Steuer auf
Viehfutter kann als feste jährliche Abgabe auf Pferde, Esel und Maul-
esel vom Tierhalter erhoben werden (Art. 36 Reglern.). Eine Steuer-
staffelung nach Pferderassen ist vorgesehen. Die Viehfuttersteuer
kann im Falle wechselnden Viehbestandes auch durch Abonnement
erhoben werden (Art. 46 Reglern). Die Besteuerung der Bau-
materialien kann durch Liquidation nach Maßgabe der durch metrische
Berechnung ermittelten Mengen erfolgen (Art. 14 Ziff. b; Art. 49 ff.
Reglern.). Die Elektrizitäts- und Gassteuer kann durch Liquidation
bei dem Hersteller erhoben werden, dem es überlassen bleibt, sie dem
Konsumenten zuzuwälzen (Art. 14 Ziff. c; Art. 63 ff. Reglern.). Unter
Umständen ist Abfindung vorgesehen (Art. 68 Reglern.). Steuerfrei
ist der Verbrauch in gewerblichen Betrieben für Zwecke der Produktion
(Art. 63 Abs. 3 Reglern.).

6.	Die geschlossenen Gemeinden können auch Klein-
verkaufsabgaben auf die von den staatlichen dazi di consumo ge-
troffenen Gegenstände bis zu 50 % derselben legen (Art. 16 Ges.; Art. 9
Reglern.). Für ihre Anwendung gelten die gleichen Bestimmungen,
wie für die Erhebung der dazi di consumo auf den Kleinverkauf in
den offenen Orten. An Stelle der Kleinverkaufsabgaben können die
geschlossenen Gemeinden die Zuschlagsdazi auf die Getränke, auch
über die gesetzliche Maximalgrenze hinaus, entsprechend erhöhen,
jedoch nur mit Genehmigung der Regierung. Wein indes ist von
der Kleinverkaufsabgabe befreit, sofern sie nicht schon vor dem

1.	Dezember 1901 auferlegt worden ist, auch ist ihre Verwandlung
in eine Erhöhung des Zuschlags zum staatlichen dazio consumo aus-

') Seit dem Gesetz vom 23. Januar 1902 (Art. 9).
        <pb n="112" />
        ﻿102

geschlossen (Art. 16 Abs. 4). Tatsächlich aber wird die Kleinverkaufs-
abgabe in den geschlossenen Gemeinden, soweit dies festzustellen ist,
nicht erhoben.

III.	Nur den tatsächlichen Konsum soll der dazio di consumo
treffen. Die Erhebung der Abgabe bei Einführung der Waren in
den Ort ist an die Vermutung des Verbrauchs geknüpft. Nicht alle
Gegenstände aber, die in einen Ort eingebracht werden, gehen in
ihm in den Konsum über. In solchem Falle sind sie daher von der
Besteuerung frei zu lassen. Umgekehrt, nicht alle Waren, die in
einer Gemeinde ge- und verbraucht werden, werden von außen ein-
geführt. Diese Tatsache kann nicht die Besteuerung ausschließen.
Es sind demnach Vorschriften erforderlich über den Transit-
verkehr und die temporäre Einführung von Waren in das
Gemeindegebiet, über die Einbringung von Waren in Lagerhäuser,
Magazine u. dgl., über die Erzeugung von Waren innerhalb
der Ortsgrenzen u. a. m.

1.	Alles was innerhalb des geschlossenen Gemeindegebietes
entsteht oder hergestellt wird, ist steuerpflichtig, sofern es,
wenn von außen eingebracht, einer Bingangsabgabe unterliegen würde.
Die im geschlossenen Orte erzeugten schlachtbaren Tiere sind inner-
halb 5 Tagen nach der Erzeugung der Steuerbehörde anzuzeigen;
zur Sicherung des Steuereingangs für den Fall der Schlachtung ist,
wenn das Tier nicht ausgeführt wird, Sicherheit zu leisten (Art. 156
u. 164 Reglern.). Was die Erzeugung von Wein und Oliven inner-
halb der geschlossenen Gemeinde anlangt, so ist 1 Monat vor der
Ernte die präsumtive Quantität der Trauben und Oliven vom Eigen-
tümer oder Pächter der Steuerbehörde anzuzeigen und 3 Tage nach
der Ernte eine neue Deklaration einzureichen (Art. 165, 166 Reglern.).
Die Besteuerung der Weintrauben und Oliven ist technisch leichter
durchzuführen als die des Weines und Öls. Die Spiritus-, Schnaps-
und Likörfabriken innerhalb des geschlossenen Gebietes sind vor der
Eröffnung ihres Betriebes der Dazio-Verwaltung anzumelden; sie
unterliegen einer weitgehenden Überwachung, sofern sie nicht schon
von Staats wegen dauernd beaufsichtigt werden (Art. 167 Reglern.).
Desgleichen sind sonstige Betriebe, die steuerpflichtige Waren her-
stellen, vor ihrer Eröffnung anzuzeigen. Die Fabriken und Herstellungs-
räume unterliegen einer dauernden Überwachung durch Steuerbeamte,
ausgenommen bei Abfindung (Art. 168 Reglern.). Zur Sicherung des
Steuereingangs und zur Vermeidung des Schmuggels sind eine Reihe
        <pb n="113" />
        ﻿103

von Maßnahmen getroffen. Besondere Überwachung betrifft die
Mühlen in bezug auf die Herstellung von Kleie (Art. 171 Keglern.).

2.	Die temporär eingeftihrten oder durch das Gemeindegebiet
durchgeführten "Waren und Tiere sind von der Besteuerung aus-
zunehmen. Die steuerpflichtigen und nur vorübergehend in eine ge-
schlossene Gemeinde verbrachten Tiere müssen der Steuerbehörde
angezeigt und mit einer Marke gekennzeichnet werden (Art. 153 Reglern.).
Zur Sicherung des Steuereingangs ist Sicherheit zu leisten (Art. 251
Keglern.). Die Einführung erfolgt auf Grund eines Erlaubnisscheines
(licenza); er wird nur auf 6 Monate erteilt, vorbehaltlich einer Er-
neuerung (Art. 152 Reglm.). Besondere Vorschriften gelten für die
zum Verkauf an Markt- und Meßtagen in den Ort eingebrachten
Tiere und Waren (Art. 159 Reglern.). Die Einführung erfolgt auf
Grund eines Begleitscheines (bolletta d’accompagnamento). Die
Durchführung von Waren durch das Gemeindegebiet geschieht
unter Aufsicht von Steuerbeamten, in der Kegel unentgeltlich, oder
auf Grund von Sicherheitsleistung (Art. 114 Reglern.).

Für den Transit und für die Wiederausfuhr von Waren sind
Lagerhäuser und Niederlagen wichtig. Sie erleichtern die
technische Durchführung der Besteuerung, da sie verhältnismäßig
leicht von der Steuerbehörde zu überwachen und zu kontrollieren
sind. Sie ersparen Handel und Gewerbe die Zahlung der Steuer für
wiederauszuführende Waren und für Rohstoffe, die im Orte ver-
arbeitet werden sollen. Sie erleichtern auch die Gewährung von
Steuerkrediten auf steuerpflichtige Waren bis zu deren Überführung
in den Konsum oder den freien Verkehr des Orts. Tiere, Fleisch
und andere leicht verderbliche Waren sind von der Einlagerung aus-
geschlossen (Art. 125 Ahs. 2 Reglern.). Die Niederlagen sind ent-
weder öffentliche oder private (Art. 125 Abs. 1 Reglern.). Die Privat-
lager sind nur insoweit zugelassen als es an öffentlichen Niederlagen
fehlt, sie unterliegen strenger Überwachung und Kontrolle (Art. 126
Abs. 3 Reglern.). Für die in diesen eingebrachten Waren ist Sicher-
heit zu leisten (Art. 128 Reglern.). Bei Entnahme von Waren aus
den Entrepots bedarf es einer Deklaration, namentlich der Angabe
ihres Bestimmungszweckes (Art. 133 Reglern.). Die Privatlager müssen
mindestens 100 Meter von der Zollgrenze entfernt sein und dürfen
die Überwachung nicht erschweren. Sie stehen regelmäßig unter
doppeltem Verschluß (Art. 136 Reglern.). Besondere Vorschriften
gelten für die Einlagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, nament-
lich von Wein und Öl (Art. 144 ff. Reglern.).
        <pb n="114" />
        ﻿104

In den offenen Gemeinden sind die steuerbaren Waren, solange
sie in den Verkaufsstellen sind, mit einer Steuermarke zu versehen.
Diese ist ihrer rechtlichen Natur nach, wie das Gesetz von 1864
definierte, die „einzige gültige Beweisurkunde für die geleistete Zahlung“.

IV.	Die Einziehung der dazi di consumo kann erfolgen ent-
weder unmittelbar durch die Gemeinden bzw. den Staat, d. h. durch
eigene Organe, oder im Wege der Verpachtung (Art. 46). Die
erstere Art der Steuererhebung entspricht am meisten der Idee des
sozialrechtlichen Verfassungsstaates. Wird heute die Steuerpacht, was
die Staatssteuern und insbesondere die direkten Steuern anlangt, mit
Recht allgemein verworfen, so kann sie unbedenklich sein bei den
indirekten Steuern städtischer Gemeinwesen, namentlich dann, wenn
die zu erhebenden Abgaben genau tarifiert und die Steuerpflichtigen
gegen eigennützige Übergriffe des Pächters durch wirksame Kontroll-
maßregeln, durch Kautionsstellungen u. dgl. geschützt sind. Das
Pachtsystem hat den Vorzug der Billigkeit der Erhebung für sich,
da es fast nur Reinerträge liefert; auch verbürgt es im Normalfalle
Sicherheit des Eingangs der Geldsummen.

Der Pächter tritt in das Rechtsverhältnis der Gemeinde zu den
Steuerzahlern ein (Art. 48). Er hat Sicherheit zu leisten in Höhe
der dreimonatlichen Pachtsumme (Art. 50). Dem Grundsatz der Ein-
heitlichkeit der Besteuerung entsprechend kann die Verpachtung nur
an einen Pächter erfolgen. Jedoch kann der Präfekt die geschlossenen
Gemeinden ermächtigen, die Erhebung der dazi außerhalb des ge-
schlossenen Gebietes von jener der dazi innerhalb desselben gesondert zu
verpachten (Art. 49 Abs. 1 u. 2). Maßnahmen zum Schutze der Steuer-
pflichtigen gegen unberechtigtes Vorgehen des Pächters sind vor-
gesehen.

II.	Die tatsächliche Gestaltung des dazio di consumo in
Zeit und Raum (Statistik).

(Tabelle siehe Seite 105.)

Was zunächst die Entwicklung der Erträgnisse der staatlichen
dazi di consumo anlangt, so lassen sich, wie aus der Tabelle erhellt,
drei Stufen unterscheiden, innerhalb deren sie im großen und ganzen
stabil geblieben sind. Die erste reicht bis 1875, von da ab erhöhen
sich die Erträge plötzlich um ca. 10 Milk L., was mit der Erneuerung
der Kanonsverträge zusammenhängt. Zwischen 1891 und 1895 tritt
        <pb n="115" />
        ﻿105

1.	DieErträge des dazio di consumo von 1871 bisl9121).

Jahr	Staatlicher dazio di consumo* 2) (Nettoerträge) Lire	Kommunaler dazio di consumo (nach den bilanci di previsione)		
		Bruttoerträge  Lire	Erhebungs- kosten Lire	Nettoerträge  Lire
1871	59 823 374	71 034 114		
72	59 397 839	77 998 972	—	—
73	59 639 891	77 842 622	—		
74	59 563 813	79 375 569	—	—
75	59 552 658	83 554 892	11293 917	72 260975
76	69 542 758	85 659 848	11668 977	73 890 871
77	69 499 620	88 582 837	10 635 605	77 947 232
78	69 439 998	89169 206	11 431 845	77 727 361
79	69 440 001	90 660 476	11235 431	79 425 045
1880	69 440 301	92 297 991	11 537 456	80 760536
81	66146 647	98 313 422	9 670 098	88 643 324
82	66 766 579	101 420109	10 712 497	90 707 612
83	67 892 409	104 247 473	10 632 812	93 614 661
84	68 551047	109 160 535	11 058 582	98 101 953
85	67 668089	112 666 106	11287 654	101 278452
86	68452 458	122 716 972	12 490 720	110 226 252
87	69 471 347	129 624 366	12 443 664	117180802
89	70 126 783	140 984 715	13 189 406	127 795 309
1891	70 093 319	145 877 871	14 464 552	131 413319
95	52 086 874	152 069 884	14 346 097	137 723 787
97	51830 034	157 416 184	15 710 937	141705247
99	52 568 285	158 774 448	16 546 521	143 227 927
1907	51529 066 (i. J. 1907/08)	173158 326	—	—
1912	51 783 263 (i. J. 1912/13)	200 580 329		—

eine Minderung der Einnahmen um etwa 18 Mül. L. ein — zufolge
der Abschaffung der staatlichen Besteuerung von Mehl und Brot
durch Gesetz von 1894.

Die Erträge der kommunalen dazi di consumo dagegen sind
ununterbrochen und in raschem Tempo gestiegen. Sie haben sich
von 1871 bis 1912 nahezu verdreifacht. Diese starke Steigerung er-
klärt sich zum Teil aus der Bevölkerungszunahme, zum Teil aber auch
aus dem gestiegenen Volkswohlstand und dem großen Aufschwung
des italienischen Städtewesens, nicht zuletzt aber aus der Verschärfung
der Steuertarife.

') Die in der Tabelle fehlenden Daten sind in der amtlichen Statistik nicht
vorhanden

2) Der Ertrag des staatlichen dazio di consumo ist die Summe der von den
Gemeinden an den Staat geschuldeten Kanons, mit Ausnahme von Eom und Neapel,
wo der dazio di consumo vom Staat in eigener Eegie erhoben wird. Die Netto-
erträge für die letzteren sind den Eechenschaftsberiohten des Staates entnommen.
        <pb n="116" />
        ﻿106

Auch die Belastung pro Kopf der Bevölkerung mit
dazio di consumo ist nicht unmerklich gestiegen, nämlich von 3,56 L.
(exkl. staatl. Oktroi) i. J. 1882 auf 5,76 L. i. J. 1912 x).

2.	Die Erträge des kommunalen dazio di consumo im
ganzen Königreiche und in seinen Teilen (Nord-,
Mittel-, Siiditalien und Inseln), mit Unterscheidung
nach Provinzhauptorten, nach den Ergebnissen der
Etats des Jahres 1907 2 3 *).

Gemeinden	Norditalien	Mittel-  italien	Süditalien	Inseln	Königreich
	Erträge in 1000 Lire				
1.	Provinzhauptorte  2.	Andere Gemeinden	59172  26194	28 510  9 215	18 362  13 741	12 215  5 749	118 259  54 899
3. Alle Gemeinden	85 366	37 725	32103	17 964	173 158

I.	Wie aus der Tabelle ersichtlich, trug (i. J. 1907) der Norden
Italiens, mit kaum 44 °/0 der Gesamtbevölkerung (nach der Volks-
zählung von 1901), nahezu die Hälfte (49,3 %) der Gesamtlast des
dazio di consumo. Mittelitalien, mit 16 % der Bevölkerung, brachte
etwas über % (21,8 °/o) Oes Gesamterträgnisses auf. Auf Süditalien
und die Inseln dagegen, mit 26,2 bzw. 13,2 °/0 der Bevölkerung, ent-
fielen nicht ganz 1/5 (18,5 °/0) bzw. x/10 (10,4 °/0).

Der Oktroi ist natürlich in erster Linie eine für die Städte
geeignete Steuerform. So erbrachten die (69) Provinzhauptorte
(i. J. 1907) über 2/3 (68,3 %) des Gesamterträgnisses, während sie nur
% (16,7 °/o) der Gesamtbevölkerung zählten. Die 12 Großstädte (mit
über 100000 Einw.), mit etwas mehr als 1/10 (11,1 °/0) der Gesamt-
hevölkerung8), trugen i. J. 1912 allein über die Hälfte (52,2%) der
gesamten kommunalen Yerbrauchssteuerlast.

II.	Die Belastung pro Kopf der Bevölkerung mit dazio
di consumo ist in Nord- und Mittelitalien, weil hier die bedeutendsten
Städte sind, größer als in den übrigen Teilen. Die Kopfanteile ge-
stalteten sich i. J. 1912 wie folgt: in Norditalien 6,92 L., in Mittel-
italien 7,86 L., in Süditalien 3,98 L. und im insularen Teil 4,67 L.

‘) Unter Zugrundelegung der Bevölkerungsziffern vom 31. Dez. 1881 (Volks-
zählung) und 1, Jan. 1912 (berechnet nach den Ergebnissen der Volkszählung
von 1911).

’) Vgl. Tab. I Anh.

3) Nach der auf den 1. Jan. 1912 berechneten Bevölkerungsziffer. Vgl.

Tab. II Anh.
        <pb n="117" />
        ﻿107

Die Prokopflast betrug i. J. 1907, wenn wir den staatlichen dazio
di consumo mit berücksichtigen, im Durchschnitt der Provinzhaupt-
orte 26,43 gegenüber 2,82 L,l) in den anderen Gemeinden. In den
12 Großstädten (mit über 100000 Einw.) kam nach den Ergebnissen
der Etats für 1912 auf den Kopf im Durchschnitt 27,08 L. kommunaler
dazio di consumo (also exkl. staatl. Oktroi), während der Prokopf-
anteil im ganzen Königreich sich auf 5,76 L. stellte. Und zwar ist
die Belastung, wie aus folgender Übersicht erhellt, am höchsten in
Genua, nämlich 48,19 L., und am niedrigsten in Bari, nämlich 16,69 L.

Die Kopfbelastung mit kommunalem dazio di consumo in den
12 Großstädten i. J. 1912 (in Lire):

Bari:	16,69

Bologna: 23,66
Catania: 17,42
Florenz: 31,05
Genua; 48,19
Livorno: 18,04

Mailand;
Neapel:

28,56

19,49

Palermo: 18,22

Rom:
Turin:
Venedig:

33,76

32,92

20,84

Nach Gruppen gemäß der Größe des Prokopfanteils an kommu-
nalem und staatlichem Oktroi gegliedert, verteilten sich die Ge-
meinden im Königreich wie in den einzelnen Teilen i. J. 1907
wie folgt:

Belastung mit dazio consumo pro Kopf der Bevölkerung i. J. 1907.2)  Lire		Zahl der Gemeinden			
	Norditalien	Mittel-  italien	Süditalien	auf den Inseln	im  Königreich
0,00-0,25	436	9	27	19	491
0,26—0,50	838	66	157	87	1148
0,51—1,00	1314	209	567	234	2324
1,01—2,00	1321	342	731	218	2612
2,01—4,00	626	181	251	102	1160
4,oi-e;oo	135	42	45	24	246
6,01-10,00	63	30	35	22	160
10,01—14,00	25	12	19	7	63
1401—18,00	13	7	7	2	29
18,01-25,00	21	5	4	3	33
25,01—35,00	12	4	—	2	18
35,01—50,00	6	2	—	—	8
über 50,00	1	—	—	—	—
Gesamtzahl der Ge-  meinden	4811	909	1843	720	8283

*) Nicht genau, da den Berechnungen die Bevölkernngsziffern von 1901 (Volks-
zählung) zugrunde liegen.

2) Nicht genau, da die Berechnungen gemäß der amtlichen Statistik auf den
Bevölkernngsziffern von 1901 fußen.
        <pb n="118" />
        ﻿108

Nach vorstehender Übersicht betrug die Prokopflast an (kommu-
nalem und staatlichem) Oktroi i. J. 1907 in 19,8 % aller Gemeinden
bis 0,50 L., in 28,1 % der Gesamtzahl 0,51—1,00 L. und in 31,5 %
derselben 1,01—2,00 L. Fast % (79,4 °/0) aller Gemeinden des König-
reiches hatten demnach eine Belastung pro Kopf bis zu 2 L. In
14 % aller Gemeinden stellte sich der Anteil auf über 2 bis 4 L.,
so daß in 6,6% derselben die Quote über 4 L. betrug.

3.	Die Bedeutung des dazio di consumo für die Finanz-
wirtschaft der Gemeinden im ganzen Königreiche wie
in seinen Teilen (Nord-, Mittel-, Süditalien undlnseln),
mit Unterscheidung nach Provinzhauptorten und an-
deren Gemeinden, nach den Ergebnissen der Etats für
die Jahre 1882, 1907 und 19121).

Der prozentuale Anteil der Erträge des dazio
di consumo

		I.  an den ordent- lichen Gesamt- einnahmen		II.  an dem Gesamtsteuer- aufkommen		III.  an den ordent- lichen u. außer- ordentlichen Gesamt- einnahmen	
		1882	1907	1882	, 1907	1882	1912
	1. Provinzhauptorte	53,08	51,35	59.25	64,17		
Nord-	2. Andere Gemeinden	11,75	17,62	14,24	22,62	—	—
1 U Cl 1 1 C U I	3. Alle Gemeinden	26,50	32,35	31,16	41,04	25,14	25,85
	1. Provinzhauptorte	55,47	49,91	58,58	61,09	_	_
Mittel-	2. Andere Gemeinden	12,97	16,94	14,89	20,85	—	—
i lallen J	3. Alle Gemeinden	32,61	33,83	35,98	41,52	28,91	29,12
1	1. Provinzhauptorte	64,16	63,99	68,53	63,76			_
Sud- J	2. Andere Gemeinden	23,18	19,30	33,74	31,03	—	
Italien j	3. Alle Gemeinden	36,40	30,51	47,43	43,93	32,33	24,49
i	1. Provinzhauptorte	75,84	50,33	84,70	70,50		
Inseln 7	2. Andere Gemeinden	28,16	18,98	35,51	27,39	—	—
1	3. Alle Gemeinden	47,34	32,93	56,76	46,88	43,44	24,99
v- •	1	1. Provinzhauptorte	58,57	51,28	63,91	63,92		
König- l	2. Andere Gemeinden	16,51	18,03	20,72	24,37	—	—
reich J	3. Alle Gemeinden	32,34	32,36	38,42	42,20	29,69	26,17

') S. Tab. I Anh.
        <pb n="119" />
        ﻿109

Der dazio di consumo erbrachte i. J. 1912 im ganzen König-
reich etwas über % (26,17 %) der gesamten effektiven (ordentl. und
außerordentl.) Gemeindeeinnahmen und nahezu 3/10 (29,36 %) der
ordentlichen Einnahmen. Unerheblich ist der Unterschied zwischen
der Größe jener Anteile in den einzelnen Landesteilen. Die Quote
an den Gesamteinnahmen (ordentl. und außerordentl.) erreicht in
Mittelitalien fast 3/10 (29,12 °/0), ist in Norditalien etwas über %
(25,85 °/0), 1/4 im insularen und etwas weniger (24,49 %) im südlichen Teil.

Was die Entwicklung des dazio di consumo im Yerhältnis zu
den Gemeindefinanzen anlangt, so hat sie, wenn wir die Gesamtheit
der Gemeinden im ganzen Königreich ins Auge fassen, von 1882 bis
1907 mit der Gesamtentwicklung der ordentlichen Einnahmen, wie
aus der Gleichheit der bezüglichen Quoten (32,34 gegenüber 32,36 %)
erhellt, fast genau gleichen Schritt gehalten, die Gesamtsteuerentwick-
lung aber noch etwas überholt (indem der bezügliche Anteil von
38,42 auf 42,20 gestiegen ist). Dagegen hat der Oktroi von 1907
bis 1912 seine Stellung im Kähmen der Gesamtentwicklung der Ge-
meindefinanzen nicht voll zu behaupten vermocht; sein prozentualer
Anteil an den ordentlichen Gesamteinnahmen ist in diesen fünf Jahren
von 32,36 auf 29,36 zurückgegangen, ebenso ist die Quote an den ge-
samten (ordentl. u. außerordentl.) Einnahmen von 29,69 i. J. 1882 auf
26,17 °/0 i. J. 1912 gefallen. Jedoch ist der Rückgang seiner finan-
ziellen Bedeutung in Anbetracht des sehr starken Aufschwungs der
Einanzwirtschaft der italienischen Gemeinden in den letzten Jahren
relativ nicht erheblich.

In der finanziellen Entwicklung des Oktroi im Verhältnis der ein-
zelnen Landesteile zueinander ist wieder ein scharfer Unterschied
zwischen Nord- und Mittelitalien einerseits und dem südlichen und
insularen Teil andererseits zu erkennen. In den beiden ersten Teilen,
bei weitem am stärksten freilich im Norden, sind die Erträgnisse aus
der Verbrauchsbesteuerung relativ stärker gestiegen als die Gesamt-
einnahmen und das Gesamtabgabenerträgnis. So erhöhen sich die
Quoten an der Gesamtsumme der (ordentl. u. außerordentl.) Ein-
nahmen von 1882 bis 1912 in Norditalien von 25,14 auf 25,85 °/0 und
in Mittelitalien von 28,91 auf 29,12 °/0; viel stärker aber sind die
prozentualen Anteile an den ordentlichen Gesamteinnahmen und der
Gesamtabgabensumme von 1882 bis 1907 gewachsen, nämlich von
26,50 auf 32,35 bzw. von 31,16 auf 41,04 im Norden und von 32,61
auf 33,83 bzw. 35,98 auf 41,52% in Mittelitalien. Dagegen ist im
südlichen und, noch viel mehr, im insularen Teil ein Rückgang in der
        <pb n="120" />
        ﻿110

*

Bedeutung des Oktroi für die Gemeindefinanzen zu konstatieren. So
sind die Anteile an der Gesamtsumme der (ordentl. u. außerordentl.)
Einnahmen von 1882 bis 1912 in Süditalien von 32,83 auf 24,49 %
und im insularen Teil von 43,44 auf 24,99 °/0 gesunken.

Eine sehr wichtige Einnahmequelle ist der dazio consumo für die
Städte. So deckte er in den (69) Provinzhauptorten i. J. 1907 im
Durchschnitt über die Hälfte (51,28°/0) der ordentlichen Gesamteinnahmen
und über % (63,92 %) des Gesamtabgabenertrages, während er in den
anderen Gemeinden weniger als % (18,03 °/0) bzw. nicht ganz %
(24,37%) erbrachte. Nicht sehr unterschiedlich gestalten sich die
Verhältnisse in den einzelnen Landesteilen, sowohl was die Provinz-
hauptorte, wie was die anderen Gemeinden anlangt, wenn man die
prozentualen Anteile des dazio consumo an den ordentlichen Gesamt-
einnahmen miteinander vergleicht. Dagegen differieren die prozen-
tualen Anteile an der Gesamtabgabensumme in den einzelnen Landes-
teilen nicht unerheblich. So fällt der insulare Teil, was die Provinz-
hauptorte anlangt, merklich von den übrigen Teilen (mit Bezug auf
jenen relativ großen Anteil von 7/io) j was die Nicht-Provinzhaupt-
orte anlangt, sind jene Quoten im südlichen und insularen Teil viel
größer als in Nord- und Mittelitalien (31,03 bzw. 27,39 % gegenüber
22,62 bzw. 20,85%).

In der Entwicklung des dazio di consumo im Verhältnis zur
Gesamtentwicklung der Gemeindefinanzen ist sowohl hinsichtlich der
Provinzhauptorte wie der anderen Gemeinden ein Gegensatz zwischen
Nord- und Mittelitalien einerseits, dem südlichen und insularen Teil
andererseits zu konstatieren. Während in den ersteren Teilen die
Einnahmen aus der Verbrauchsbesteuerung relativ stärker gestiegen
sind als die ordentlichen Gesamteinnahmen und das Gesamtsteuerauf-
kommen, ist im südlichen und, noch mehr, im insularen Teil (hier
namentlich, was die Provinzhauptorte anlangt) ihre Bedeutung für die
Finanzwirtschaft der Gemeinden zurückgegangen, wie dies in dem
Fallen der bezüglichen Quoten zum Ausdruck kommt.

Indes ist bei der Untersuchung der Entwicklung der Erträgnisse
des dazio di consumo zu berücksichtigen, daß die oben dargelegten
Ergebnisse nicht unwesentlich, namentlich was den südlichen und in-
sularen Teil anlangt, von der Oktroireform von 1902 beeinflußt
worden sind. Diese brachte bekanntlich eine starke Entlastung von
der Verbrauchsbesteuerung (Abschaffung des Mehloktrois), namentlich
für den Süden und die Inseln. Um die Dinge klarer verstehen und
die Zahlen besser miteinander vergleichen zu können, wollen wir in
        <pb n="121" />
        ﻿111

die Einnahmen aus dem dazio di consumo die staatlichen Zuwendungen,
die den durch die Oktroireform herbeigeführten Einnahmeausfall der
Gemeinden decken sollen, mit einrechnen. Da sind die Erträgnisse
aus dem dazio di consumo im Vergleich zu den ordentlichen Gesamt-
einnahmen wie zu dem Gesamtsteueraufkommen von 1882 bis 1907
wie folgt gestiegen.

(Tabelle siehe Seite 112.)

Bei Einrechnung der staatlichen Beitragsleistungen für den dazio
di consumo ändert sich nicht unwesentlich das Bild. Die Einnahmen
aus der Yerbrauchsbesteuerung sind hier, wenn wir die Gesamtheit
der Gemeinden im Königreiche ins Auge fassen, relativ viel stärker
gestiegen als die ordentlichen Gesamteinnahmen und das Gesamt-
abgabenerträgnis (wie 100 zu 190,5 gegenüber 170,7 bzw. 163,0). In
einem viel günstigeren Lichte erscheint die Entwicklung des dazio di
consumo namentlich im südlichen und insularen Teil. Indes hat sie
auch hier der Gesamtentwicklung der Gemeindefinanzen irn allge-
meinen nicht zu folgen vermocht, wenigstens was die Provinzhaupt-
orte anlangt. Auffallend stark haben sich, wenn wir vom insularen
Teil absehen, die Oktroierträge in den Nicht-Provinzhauptorten ver-
mehrt (wie 100 zu 205,2 gegenüber 155,7 bzw. 151,9). Und zwar steht
im Verhältnis der einzelnen Landesteile zueinander Norditalien obenan
(wie 100 zu 263,0 gegenüber 161,3 bzw. 155,3), dann folgen Mittel-
italien und, in weiten Abständen, der südliche und insulare Teil; im
letzteren ist die Zunahme der Oktroieinnahmen, im Gegensatz zu der
Entwicklung in den Provinzhauptorten, kaum merklich hinter der der
Gesamteinnahmen (und des Gesamtsteuorerträgnisses) zurückgeblieben.
Mit Ausnahme von Norditalien sind die Einnahmen aus dem dazio
di consumo in den Provinzhauptorten in allen Landesteilen relativ
weniger stark gewachsen als die ordentlichen Gesamteinnahmen und
das Gesamtabgabenerträgnis. In den Städten ist also die finanzielle
Entwicklung der Verbrauchsbesteuerung im allgemeinen hinter der
Gesamtentwicklung der Gemeindefinanzen zurückgeblieben, während
in den kleineren Gemeinden die entgegengesetzten Entwicklungs-
tendenzen zu erkennen sind. Dies erklärt sich wohl vorzugsweise
daraus, daß in den größeren Orten die Verbrauchsbesteuerung schon
vielfach sehr angespannt und darum nicht mehr so elastisch ist, um
mit der starken Steigerung des Steuerbedarfes gleichen Schritt zu
halten.

Auch wenn wir die Bewegung der Erträgnisse des dazio di con-
sumo mit der der (ordentl. u. außerordentl.) Gesamteinnahmen von
        <pb n="122" />
        ﻿			Zunahme von 1882 bis		1907	
	Bezeichnung  der  Landesteile	der Erträge des  dazio consum o (exkl. staatlicher Zuwendungen)	der Erträge des  dazio consumo (inkl. staatlicher Zuwendungen)	des  Gesamtsteuer- aufkommens (exkl. staatlicher Zuwendungen)	des  Gesamtsteuer- aufkommens (inkl. staatlicher Zuwendungen)	der  ordentlichen  Gesamt-  einnahmen
Nord-	1. Provinzhauptstädte	wie 100 zu 217,9	wie 100 zu 227,8	wie 100 zu 201,2	wie 100 zu 207,0	wie 100 zu 225,3
	2. Andere Gemeinden	* 100 „ 241,9	„ 100 „ 263,0	„ 100 „ 132,3	„ 100 „ 155,3	„ 100 „ 161,3
1 L H i 115IX	3. Alle Gemeinden	wie 100 zu 224,8	wie 100 zu 237,8	wie 100 zu 170,7	wie 100 zu 174,7	wie 100 zu 184,2
Mittel-	1. Proyinzhanptstädte	wie 100 zu 170,9	wie 100 zu 175,9	wie 100 zu 163,9	wie 100 zu 166,8	wie 100 zu 190,0
	2. Andere Gemeinden	„ 100 „ 202,9	„ 100 „ 243,8	» 100 „ 144,8	„ 100 „ 147,6	„ 100 „ 155,3
1 t d 1 1 6 11	3. Alle Gemeinden	wie 100 zu 177,8	wie 100 zu 185,7	wie 100 zu 154,0	wie 100 zu 156,9	wie 100 zu 171,3
. Sij?-  iL uli6 ü	1, Provinzhauptstädte	wie 100 zu 127,8	wie 100 zu 137,1	wie ICO zu 137,4	wie 100 zu 143,8	wie 100 zu 151.8
	2. Andere Gemeinden	„ 100 „ 126,1	„ 100 „ 180,6	„ 100 „ 137,1	„ 100 „ 155,3	„ 100 „ 151,4
	3. Alle Gemeinden	wie 100 zu 127,1	wie 100 zu 155,6	wie 100 zu 137,2	wie 100 zu 150,7	wie 100 zu 151,6
i	1. Provinzhauptstädte	wie 100 zu 111,8	wie 100 zu 146,7	wie 100 zu 134,3	wie 100 zu 163,9	wie 100 zu 168,4
Inseln	. 2. Andere Gemeinden	„ 100 „ 95,4	„ 100 „ 134,5	„ 100 „ 123,7	„ 100 „ 137,6	„ 100 „ 141,5
J	3. Alle Gemeinden	wie 100 zu 106,0	wie 100 zu 142,4	wie 100 zu 128,3	wie 100 zu 148,9	wie 100 zu 152,4
König-  reich	1. Provinzhauptstädte	wie 100 zu 171,1	wie 100 zu 183,6	wie 100 zu 171,0	wie 100 zu 179.0	| wie 100 zu 195,4
	2. Andere Gemeinden	„ 100 „ 170,0	„ 100 „ 205,2	„ 100 „ 144,6	„ 100 „ 151,9	| „ 100 „ 155,7
	3. Alle Gemeinden	wie 100 zu 170,0	wie 100 zu 190,6	wie 100 zu 155,4	wie 100 zu 163,0	wie 100 zu 170,7
        <pb n="123" />
        ﻿— 113 —

1882 bis 1912 vergleichen, ergibt sich, wie aus folgender Tabelle
erhellt, daß in Nord- und, in geringerem Maße, in Mittelitalien jene,
wenn wir die Gesamtheit der Gemeinden ins Auge fassen, relativ
stärker gestiegen sind, als diese, während im südlichen und, noch viel
mehr im insularen Teil die Oktroierträge erheblich hinter den Ge-
samteinnahmen zurückgeblieben sind, auch wenn wir die staatlichen
Beitragsleistungen für den dazio consumo mit berücksichtigen. Die
Einnahmen aus dem dazio consumo haben, was die Gesamtheit der
Gemeinden im Königreiche anlangt, den Gesamteinnahmen in jenem
30 jährigen Zeitraum nicht ganz zu folgen vermocht, auch wenn wir
die staatlichen Zuwendungen mit einrechnen (Steigerung des dazio di
consumo wie 100 zu 197,8 bzw. 216,0 gegenüber 224,4 der Gesamt-
einnahmen). Der Hauptgrund dieser Erscheinung jedoch liegt in der
relativ sehr starken Vermehrung der außerordentlichen Einnahmen
von 1882 bis 1912. Scheiden wir diese aus, so sind die Erträgnisse
der Yerbrauchsbesteuerung (mit Einschluß der staatlichen Zuwen-
dungen) in ziemlich gleichem Verhältnis gestiegen wie die ordentlichen
Gesamteinnahmen (wie 100 zu 216,0 gegenüber 217,8).

Es sind gestiegen von 1882 bis 1912:

	Die ordentlichen u. außerordentlichen Gesamteinnahmen	Die Einnahi dazio di  exkl.  staatl. Zuwendungen	nen aus dem consumo  inkl.  staatl. Zuwendungen
Norditalien  Mittelitalien  Süditalien  Inseln	wie 100 zu 253,3 „ 100 „ 213,3 „ 100 „ 182,3 „ 100 „ 217,6	wie 100 zu 260,3 „ 100 „ 214,8 „ 100 „ 138,1 „ 100 „ 125,2	wie 100 zu 273.3 „ 100 „ 226,9 „ 100 „ 160,0 „ 100 „ 157,6
Königreich:	wie 100 zu 224,4	wie 100 zu 197,8	wie 100 zu 216,0

Nicht unerheblich ist die finanzielle Entwicklung des dazio di
consumo hinter der Gesamtentwicklung der Gemeindefinanzen zurück-
geblieben in den 12 Großstädten (mit über 100000 Einw.), diese als
Gesamtheit betrachtet. So ist hier im Durchschnitt sein prozentualer
Anteil an den ordentlichen Gesamteinnahmen von 60,8 i. J. 1882 auf
54,15 bzw. (wenn wir die staatlichen Beitragsleistungen für den dazio
consumo in seinen Ertrag mit einrechnen) 56,8 i. J. 1907 und auf

50,1	bzw. 51,8 i. J. 1912 gefallen. Die Gestaltungen in den einzelnen
Städten zeigt folgende Übersicht.

Der prozentuale Anteil des dazio di consumo an den ordentlichen
Gesamteinnahmen betrug:

A. Hoffmann, Kommunalbesteuerung in Italien.	8
        <pb n="124" />
        ﻿114

		1907:		1912:	
	1882;	exkl.  staatl. Zu- wendungen	inkl.  staatl. Zu- wendungen	exkl.  staatl. Zu- wendungen	inkl.  staatl. Zu- wendungen
Bari	49,6	57,5	64,6	57,0	62,7
Bologna	47,8	52,9	53,6	49,3	49,8
Catania	84,7	66,9	73,6	62,2	74,3
Florenz	56,2	48,4	49,2	46,0	46,6
Genna	60,0	67,5	71,3	64,2	64,2
Livorno	59,5	45,2	53,5	34,6  36,2	41,7
Mailand	46,7	43,8	43,8		36,2
Neapel	65,4	58,9	58,9	55,4	56,4
Palermo	78,7	62,2	69,8	50,9	65,0  52,3
Eom	60,4	52,9	52,9	52,3	
Turin	62,6	61,0	62,5	60,6	60,6
Venedig	61,1	62,2	66,9	48,7	53,6
Im Durchschnitt			56,8	50,1	51,8
der 12 Städte	60,8	54,15			

ITT, Die finanzielle Entwicklung des dazio di consumo in den ein-
zelnen Landesteilen steht in einem auffallenden Gegensatz zu der der
Zuschläge zu den direkten Staatssteuern. Während nämlich die Er-
träge der Yerbrauchsbesteuerung im nördlichen Teil relativ am
stärksten und im südlichen und insularen am geringsten gestiegen sind,
zeigen die Immobiliarsteuerzuschläge im großen und ganzen die ent-
gegengesetzte Entwicklungstendenz. Dies veranschaulicht folgende
Übersicht.

	Zunahme der Einnahmen aus:		
	den  Imm obiliarsteue r- zuschlägen	dem dazio di consumo inkl. staatl. Zuwend, j exkl. staatl. Zuwend.	
	von 1882 bis 1907 bis 1912		
Norditalien  Mittelitalien  Süditalien  Inseln	wie 100 zu 133,0 zu 221,6 „	100 zu 128,6  zu 193,3 „ 100 zu 142,9 zu 162,0 „ 100 zu 183,0 zu 230,5	wie 100 zu 237,8 zu 273,3 „ 100 zu 185,7 zu 226,9 „ 100 zu 155,6 zu 160,0 „ 100 zu 142,4 zu 157,6	wie 100 zu 224,8 zu 260,3 „ 100 zu 177,8 zu 214,8 „ 100 zu 127,1 zu 138,1 „	100 zu 106,0  zu 125,2
Königreich	wie 100 zu 136,8 zu 168,4	wie 100 zu 190,5 zu 216,0	wie 100 zu 170,0 zu 197,8
        <pb n="125" />
        ﻿115

: -

IY. Noch ein anderer Maßstab für die Beurteilung der Bedeu-
tung des dazio di consumo für die Finanzwirtschaft der Gemeinden
sei gegeben. Wir gruppieren die sämtlichen Gemeinden nach der
Größe des prozentualen Anteils der Oktroierträgnisse an den ordent-
lichen Gesamteinnahmen. In der folgenden Tabelle haben wir unter
Zugrundelegung der Ergebnisse der Etats für das Jahr 1907 drei
solche Gruppen (1. bis 25 °/0; 2. von 25 bis 50 °/0; 3- über 50 °/0), nach
Landesteilen gegliedert, unterschieden.

	Gesamtzahl  der  Gemeinden	Die Zahl der Gemeinden, in denen der prozentuale Anteil der Einnahmen aus dem dazio di consumo (inkl. staatl. dazio) an den ordentlichen Gesamt- einnahmen i. J. 1907 betrug *):		
		bis zu 25%	über 25 bis 50%	über 60%
Norditalien	4811	4351	390	70
Mittelitalien	909	817	74	18
Süditalien	1843	1541	261	41
Inseln	720	575	117	28
Königreich	8283	7284	842	157

East 9/io (88 °/0) aller Gemeinden brachten hiernach bis zu 1/i
ihrer ordentlichen Gesamteinnahmen durch Verbrauchssteuern auf
In etwa 10°/o der Gesamtzahl der Gemeinden ergaben sie 25 bis
50 % und in fast 2 °/0 über die Hälfte der Gesamteinnahmen.

Während nur für eine kleine Minderheit, nämlich für 12 °/0 der
Gemeinden, der dazio di consumo eine größere finanzielle Bedeutung
hat, d. h. über 25 °/0 der ordentlichen Gesamteinnahmen ausmacht,
ist es bei den Zuschlägen zu den staatlichen Immobiliarsteuern um-
gekehrt: sie erbringen in der großen Mehrzahl der Gemeinden (in
76 °/0 i. J. 1907) den vierten Teil und mehr der ordentlichen Ein-
nahmen 2). Die Yerbrauchsbesteuerung ist eben vorzugsweise die Be-
steuerung der Städte, namentlich der größeren, die Zuschläge dagegen
die der kleineren Orte.

‘) Unter Zugrundelegung der Berechnungen in der amtlichen Statistik für
1907. Jedoch ist, was unrichtig, in den Oktroierträgen wie in den Gesamteinnahmen
der an die Staatskasse abzuführende staatliche Oktroi mit eingerechnet.

2) Siehe Tabelle oben S. 66.

8*
        <pb n="126" />
        ﻿116

III.	Die Beurteilung des dazio di consumo
und Reformvorschläge.

1. Die Beurteilung des dazio di consumo.

Die Oktrois sind ihrer inneren Natur nach indirekte Aufwand-
steuern, nur durch die Form ihrer Erhebung ausgezeichnet. Wie die
Aufwandsteuern im allgemeinen ein sehr umstrittenes Gebiet in der
Steuerlehre wie in der Steuerpolitik bilden, so ist dies der Fall mit
den Oktrois im besonderen. Energische Verteidiger wie leidenschaft-
liche Gegner treten hier einander gegenüber, in Italien nicht minder
wie in Frankreich. Gerade der Oktroi ist ein Beispiel dafür, wie
bloße Theorie und Realisierbarkeit des Praktisch-Möglichen oft mit-
einander, in unversöhnlichem Gegensatz, widerstreiten. Ist heute in
der Wissenschaft wie in der öffentlichen Meinung der Oktroi, wie die
Aufwandsteuern im allgemeinen, als unsozial und volkswirtschaftlich
schädlich verworfen, so ist die Notwendigkeit seiner Beibehaltung doch
vielfach in den realen Verhältnissen begründet.

I. Für die Beurteilung des dazio di consumo ergibt sich hiernach
eine zweifache Aufgabe. Er ist erstens zu beurteilen als Aufwand-
steuer im allgemeinen und zweitens in seiner besonderen Ausgestaltung
in Italien. Wir untersuchen zunächst den Oktroi als Verbrauchs-
steuer in seinem Verhältnis zu den modernen Steuergrundsätzen.

1.	Was zunächst die Gerechtigkeitsfrage anlangt, die heute
mehr denn je in der Steuertheorie wie in der Steuergesetzgebung
eine entscheidende Rolle spielt, so ist gewiß mit Verbrauchssteuern
keine besondere Ehre einzulegen. Oft genug seit Lassalle hat man es
wiederholt, daß sie umgekehrt progressiv wirken: die ärmeren Schichten
der Bevölkerung werden relativ stärker belastet als die wirtschaftlich
leistungsfähigeren. Der Idee der Aufwandsteuern zugrunde liegt die
Präsumtion, daß zwischen der Größe des Verbrauches der mit Auf-
lagen belasteten Waren und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit,
insbesondere der Größe des Einkommens der Steuersubjekte eine be-
stimmte Beziehung bestehe und daß somit vermehrter Aufwand auf
eine gesteigerte Leistungsfähigkeit schließen lasse. Dieser Vermutung
entspricht aber nicht immer die Wirklichkeit. Man besteuert die
Massenkonsumobjekte, notwendige Nahrungsmittel und volkstümliche
Genußmittel, um die Besteuerung möglichst ergiebig zu machen. Um
die Forderung der Gerechtigkeit kümmert man sich dabei nur wenig.
        <pb n="127" />
        ﻿117

Die Größe des Verbrauchs ist nicht nur durch die Person des Kon-
sumenten bestimmt, sondern auch durch außerhalb derselben liegende
Tatsachen, wie durch die Größe der Familie, durch die Art der Be-
rufstätigkeit u. dgl., die mit der Größe des Einkommens und der
wirklichen Leistungsfähigkeit durchaus nicht innerlich Zusammen-
hängen. Die Aufwandbesteuerung wirkt daher ungleichmäßig. Sie
wirkt um so mehr nach unten progressiv und damit ungerecht, je mehr
sie auf notwendige Yerbrauchsgegenstände gelegt ist. Von dieser
Wirkung sind namentlich, ohne von der Mietsteuer hier zu sprechen,
die Verzehrungs- (Brot-, Fleisch-, Zuckersteuern u. a. m.) und Ge-
tränkesteuern (auf Wein, Branntwein, Bier u. dgl.). Die Form der
Erhebung ist dabei nicht entscheidend: ob die Abgabe als innere
Verbrauchssteuer, in Form des Monopols oder als allgemeiner oder
lokaler Zoll erhoben wird, ist gleichgültig, von der Frage der Steuer-
technik abgesehen. Es ist daher vom Standpunkt einer gerechten
Verteilung der Steuerlasten aus eine Ausgleichung geboten, wo die
indirekten Aufwandsteuern die unteren Klassen verhältnismäßig zu
sehr zu belasten tendieren. Diese kann aber nur durch einen orga-
nischen Aufbau des ganzen Steuersystems, namentlich durch eine
der Verbrauchssteuerlast entsprechende Entlastung der kleinen und
kleinsten Einkommen von der direkten Besteuerung erreicht werden.

Das italienische Oktroisystem ist sehr umfassend. Es erstreckt
sich auf etwa 300 verschiedene Gegenstände. Jedoch werden vor-
wiegend die notwendigen Verbrauchsobjekte, wie vor allem Fleisch,
Zucker und sonstige allgemeine Verbrauchsobjekte, wie in erster Linie
Wein, getroffen. Aber auch Heizungs- und Beleuchtungsstoffe, Möbel,
Baumaterialien u. dgl. werden belastet.

Nach der konkreten Art der besteuerten Objekte gliederte sich
der Bruttoertrag des dazio di consumo (inkl. des staatlichen) in den
(237) geschlossenen Gemeinden, mit Unterscheidung nach Ortsklassen,
i. J. 1903 wie folgt (in Lire)*);

(Siehe Tabelle S. 118.)

Die Belastung von Wein und Fleisch, d. h. von Gegenständen
des allgemeinsten Verbrauchs bildet demnach die Grundlage des
italienischen Oktroisystems. Sie erbringt mehr als 6/10 (i. J. 1903:

63,1	w/o) des Gesamterträgnisses des dazio di consumo in den ge-
schlossenen Gemeinden2). Die Prokopfquote an Wein- und Fleisch-

x) Nach den Atti Parlamentär:, Legisl. XXII, Sess. 1904/05, N. 205, 8. 100.

2) Im Durchschnitt der folgenden 11 Großstädte lieferte i. J. 1911 der dazio
        <pb n="128" />
        ﻿

		I. Klasse; über  50 000 Einw.	II. Klasse:  20 000—50000 Einw.	III. Klasse:  8 000-20000 Einw.	IV. Klasse: unter  8 000 Einw.	Summe der geschlossenen Gemeinden  (I-IV)	In 7o  des  Gesamt-  bvutto-
Art aer Gesteuerten UDjeüte			Zahl der Gemeinden und Bevölkerung				
		14 Gemeinden:  3 354183	38 Gemeinden: 1 721 587	98 Gemeinden: 2 330 514	87 Gemeinden: 718 288	237 Gemeinden: 8 124 572	ertrags
Staatliche dazi di con- sumo und • kommunale Zuschläge	Wein	46 371 437	11 444 113	9 083111	2 586 339	69 485 000	42,6
	Alkohol, Schnaps, Liqueure	1 200151	383 557	272 288	108 570	1 964 566	1,2
	Fleisch	21 019 665	5 923 277	5 019 902	1 393 870	33 366 614	20,5
	Reis	453110	235 219	168 719	55 762	912 810	0,6
	Öl, Butter	4 356 455	1 226 902	1 120 065	299 548	7 002 970	4,3
	Zucker	2 508 081	624 100	502 001	149 501	3 783 683	2,3
I. Staatliche u. kommunale Zuschlagsdazi		75 908 799	19 837 168	16 166 086	4 593 590	116 505 643	71,5
	Lebensmittel (Brot u. Mehl- waren ausgeschl.)	9 348 972	2 843 589	2 767 544	722 541	15 682 646	9,6
	Bier	260 087	82 486	35 833	18 869	397 275	0,2
	Kohlensaures Wasser (Gasseusen)	149 986	15 496	20 294	12 448	198 224	0,1
Ausschließ-  lich  kommunale dazi di eon-	Andere Getränke	138 354	93 312	160 529	49 469	441 664	0,3
	Kaffee	615 369	144 896	147 493	67 989	975 747	0,6
	Sonstige Kolonialwaren	162123	135 477	116171	53356	467 127	0,3
	Futtermittel	3 017 918	1 126 720	1 105 574	357 359	5 607 571	3,4
	Kohle	2 67 7 845	789 966	696 900	243 391	4 408 102	2,7
	Sonstige Brennstoffe und Beleuohtungsstofle	2 841 258	963 185	525 836	160 634	4 490 913	2,8
	Baumaterialien	4 308 784	871 679	899 460	358 758	6 438 681	4,0
	Möbel	545 987	270644	253 971	74 017	1 144 619	0,7
	Seifen und Fette	628 850	216 799	219 540	150469	1 215 658	o;s
	Verschiedene Artikel	2 566 062	805 344	1 064 241	448 991	4 874 638	3,0
II. Ausschließlich kommunale dazi		27 261 595	8 369 593	8 003 386	2 718 291	46 342 865	28,5
	Summa: I u. II	103 170 394	28 196 761	24 169 472	7 311 881	162 848 508	100,0



' V :s*.
        <pb n="129" />
        ﻿119

Steuer betrug, wie sich aus der obigen Tabelle ergibt, in den ge-
schlossenen Gemeinden (i. J. 1903) im Durchschnitt 12,66 L., in den
Städten mit über 50000 Einw. sogar 20,09 L., während sie in den
geschlossenen Orten mit weniger als 8000 Einw. auf 5,54 L. fällt.

Daß hier nicht nur die Gleichmäßigkeit der Besteuerung verletzt,
sondern auch eine stark progressive Wirkung nach unten erzeugt
wird, kann wohl kaum bestritten werden. Die einzelnen Privatwirt-
schaften werden weniger nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
als vielmehr nach der Größe der Kopfzahl belastet. Dabei spielt
auch noch die Größe der Bevölkerung des Ortes eine wichtige
RolleJ).

Lastet hiernach schon ein schwerer Druck durch den dazio
consumo auf den breiten Massen der italienischen Bevölkerung, so
wird dieser noch empfindlich gesteigert durch hohe staatliche innere
Verbrauchssteuern, namentlich auf Salz und Zucker2), und durch hohe

di consumo auf Fleisch rund ’/5 und der auf Wein (einsohl. Weintrauben) % des
Gesamterträgnisses (einschl. des staatlichen dazio di consumo). Die Einnahmen aus
der Weinbesteuerung allein machen, wie aus der Tabelle erhellt, Vs bis die Hälfte
(Venedig) des Gesamtoktroierträgnisses aus. Vgl. Annuario statistico delle cittä it.,
V, S. 150.

Städte	Gesamterträgnis der geschlossenen Gemeinde (i. J. 1911)  Lire	Erträgnis des dazio consumo		%  des dazio consumo	
		auf Fleisch Lire	auf Wein u. Weintrauben Lire	auf  Fleisch	auf Wein
Bologna  Catania	5617 373	1 185 276	1957 634	21,1	34,8
	3 478 620	527 621	1 559 849	15,2	44,8
Florenz	9 283 291	2 145 822	3 787 419	23,1	40,8
Genua	14 591 663	2 790694	4 767 773	19,1	32,7
Livorno	3 044 554	583 215	1168 998	19,2	38,4
Mailand	20 820 443	4 433 801	9 376 700	21,3	45,1
Neapel	10116 477	1088 735	4 789 117	10,8	47,4
Palermo	7 421 264	1 219 669	2 381 014	16,4	32,1
Rom	20 586651	4 932 276	8 361380	23,9	40,6
Turin	16 672 382	2 790 095	6 050 881	16,7	36,2
Venedig	6 017 433	1196 146	3 021 617	19,9	50,2
die 11 Städte					40,1
insgesamt	117 649 951	22 893 250	47 222 382	19,6	

’) An zuverlässigen und wissenschaftlich brauchbaren Untersuchungen, in
welchem Maße in Italien die verschiedenen Einkommens- und sozialen Klassen mit
indirekten Verbrauchssteuern belastet werden, fehlt es. Die von der sozialistischen
Partei (Sektion Turin) i. J. 1898 nach dieser Richtung hin angestellt.en Ermittlungen
genügen nicht (II sistema tributario e il sistema finanziario del comune di Torino,
Torino, 1898 — Tip. Spandre e Lazzari).

2) Italien hat die höchste Salzsteuer im Vergleich zu anderen Kulturstaaten.
        <pb n="130" />
        ﻿120

Zölle. Daher ist um so unabweisbarer die Forderung eines steuer-
lichen Ausgleiches gegenüber den überlasteten Volksschichten. Beruft
man sich zur Verteidigung des Oktroi, soweit er den Massenkonsum
belastet, auf den Gerechtigkeitsgrundsatz von Leistung und Gegen-
leistung, so geht man indes in dieser theoretischen Argumentation
nicht selten zu weit. Wenn auch in gewissem Grade nur durch
indirekte Verbrauchssteuern die große Volksmasse zu den Gemeinde-
lasten wirksam herangezogen werden kann, so darf doch dieses
Prinzip in seiner Anwendung im Gemeindeabgabenwesen nicht ein-
seitig übertrieben werden.

2.	Vom Standpunkte der volkswirtschaftlichen Grund-
sätze ist auch mancherlei gegen den dazio di consumo einzuwenden.
Im Interesse der freien Entwicklung der Volkswirtschaft eines Landes
ist zu fordern, daß die Produktion, der Austausch und die Konsumtion
der wirtschaftlichen Güter durch Steuern möglichst wenig beschwert
werden. Dies gilt namentlich für indirekte Steuern, da diese von
den Produzenten oder Händlern, wiewohl nicht sie die Steuerträger
sein sollen, einzuheben sind. Die Oktrois sind hiervon nicht aus-
genommen. Durch die Form ihrer Erhebung, sei es an den Toren
des Ortes, sei es in den Verkaufsstellen der Geschäftsleute, und durch
die Überwachungs- und Kontrollmaßregeln, die ihre Durchführung
erfordern, erschweren sie die Produktion und den Güteraustausch.

Volkswirtschaftlich bedenklich aber ist es, wenn der Oktroi den
Charakter eines Schutzzolls für die Gemeinden annimmt. Bei ver-
schieden hoher Belastung und entsprechender Spesenverteuerung für
die Produzenten kann er einem Konkurrenzkampf zwischen den
einzelnen Gemeinden Vorschub leisten, so dem freien Güteraustausch
innerhalb des Staatsgebietes wirtschaftspolitische Schranken setzend.
In der Tat, zahlreiche Beispiele von lokalen Schutzzöllen gibt uns die
Geschichte der italienischen Besteuerung1). Gegen solche protek-
tionistische Gemeindepolitik einzuschreiten ist Sache des Staates.

3.	Prüfen wir endlich die Aufwandsteuern, den Oktroi im be-
sonderen, vom finanzpolitischen Gesichtspunkte aus, so ist zu

Der Preis für gewöhnliches Salz beträgt 40 centesimi (d. h. 32—33 Pf.) per kg, in
Deutschland dagegen 20 Pf. (25 centesimi), in Frankreich 15—20 Centimes usw.
Auch die Zuckersteuer ist in Italien enorm hoch: 70,15 L. für 100 kg raffinierten
Zucker. Die Einfuhrzölle sind auch immer mehr erhöht worden.

b Wie namentlich eine Industrieenquete ergab. Vgl. auch Salandra, II
riordinamento delle finanze comunali, in der „Nuova Antologia“, 1878, faso. XIV
u. XVI; Bonomi, La finanza locale ed i suoi problemi, 1903, S. 120.
        <pb n="131" />
        ﻿121

ihren Gunsten namentlich ihr reiches Erträgnis, ihre Elastizität und
ihre Unmerklichkeit anzuführen.

Die außerordentliche Ergiebigkeit der indirekten Yerbrauchs-
steuern, speziell der Oktrois, ist wohl einer ihrer größten Vorzüge.
Sie vermögen so reiche Erträgnisse zu liefern, wie sie durch die
direkte Besteuerung, selbst durch die Einkommensteuer, ohne große
Härten kaum oder nur schwerlich zu erzielen wären. Ihr Ertrag
pflegt bei Zunahme der Zahl wie des Wohlstandes der Bevölkerung
zu steigen. Diesem Vorzug steht aber auf der anderen Seite auch
zugleich ein Nachteil gegenüber. Da sich die Verbrauchssteuern den
Veränderungen des Wirtschaftslebens und der Kaufkraft der Be-
völkerung gleichsam automatisch anschließen, ist ihr Erträgnis unbe-
stimmt, schwankend, in Notzeiten infolge Konsumrückgangs leicht zu
gering, während gerade da das öffentliche Gemeinwesen fester,
sicherer Einnahmen bedarf. Das Mittel aber, durch Erhöhung der
Steuersätze die Einnahmen zu steigern, ist nicht selten unwirksam.

Als weiteren Vorzug der indirekten Aufwandsteuern macht man
namentlich ihre Unmerklichkeit geltend, insbesondere gegenüber
den unteren Volksschichten. Sie werden von den Konsumenten in
vielen kleinen und unmerklichen Beträgen, meist unbewußt, im Kauf-
preise entrichtet. Sie sind daher von jenen Nachteilen frei, die den
direkten Steuern, namentlich der persönlichen Einkommensteuer an-
haften. Willkür der Veranlagung, lästiges Eindringen in die privaten
Verhältnisse der einzelnen, Mahnungen und gewaltsame Beitreibungen,
Deklamationen u. dgl., alles das ist hier ausgeschlossen oder wenigstens
auf ein Minimum beschränkt.

Freilich bedient sich auf der anderen Seite auch der Gegner
dieses Arguments der Unmerklichkeit der Verbrauchssteuern: jene
unbewußte Steuerzahlung sei ein Reiz für unwirtschaftliche Ausgaben,
sie führe leicht zu einer Ausbeutung der Massen. Die starke Aus-
gabensteigerung der Gemeinden in Italien hat man nicht zu geringstem
Teile dem dazio consumo zur Last zu legen geglaubt.

4.	Gegen die Oktrois im besonderen macht man noch
geltend, daß die zu ihrer Durchführung notwendige Abschließung der
Gemeinden Schmuggel und Bestechungen im Gefolge habe. Diese
Gefahr besteht allerdings, ebenso wie bei den allgemeinen Zöllen,
namentlich bei hohen Steuersätzen, allein sie ist nicht allgemein.
Überdies bedenke man, daß auch bei der Einkommensteuer (es sei
nur an die imposta di ricohezza mobile erinnert) Steuerhinterziehungen
nicht selten sind.
        <pb n="132" />
        ﻿122

5.	Man führt gegen den Oktroi ferner an, daß seine Durch-
führung ein zahlreiches Beamtenpersonal erfordere und schon darum
relativ große Kosten verursache. Dieser Einwand gilt aber mehr oder
weniger für alle indirekten Verbrauchssteuern.

Die Erhebungskosten des dazio di consumo sind in der Tat im
allgemeinen verhältnismäßig hoch, namentlich in den kleineren ge-
schlossenen Gemeinden. Hinsichtlich der Kostenfrage sind die ge-
schlossenen Orte von den offenen wegen des verschiedenen Erhebungs-
modus zu scheiden. Die Erhebungskosten betrugen i. J. 1903 in den
offenen Gemeinden im Durchschnitt 12,20 und in den geschlossenen
15 °/0 des Bruttoertrags. Und zwar sind sie im allgemeinen um so
höher, je kleiner der Ort ist. In der ersten Ortsklasse (über 50000
Einw.) stellten sie sich auf 13,12 und in der vierten (unter 8000 Einw.)
auf 21,37 °/01). Im einzelnen aber schwanken die relativen Er-
hebungskosten von Gemeinde zu Gemeinde recht erheblich; sie steigen
(im Jahre 1911) bis auf 39,5 °/0 in Marsala an und sinken bis auf
8,3 °/0 in Turin, 7,4 % in Rom und 2,9 °/0 in Busto Arsizio * 2).

6.	Gegen den Oktroi wendet man weiter ein, daß seine Durch-
führung zu ungleichmäßiger Belastung führe. Es sei unbillig
und ungerecht, daß diejenigen, die außerhalb des abgeschlossenen
Zollgebietes in den Außenteilen der Gemeinde wohnten, der Be-
steuerung zum großen Teil entgingen, obwohl ihnen, zumal bei den
heutigen Verkehrseinrichtungen, alle Annehmlichkeiten, die das Wohnen
in der Stadt hat, auch zugute kommen. Darum habe die steuerliche
Abgrenzung von Gemeindeteilen immer etwas Willkürliches an sich.

') Der gesamte Bruttoertrag des staatlichen und kommunalen dazio consumo
betrug i. J. 1903 in den (7982) offenen Gemeinden 37 437 938 L., die Erhebungs-
kosten stellten sich auf 4 569 419 L.

In den vier, nach der Bevölkerungsgröße des Orts unterschiedenen, Klassen
der geschlossenen Gemeinden berechneten sich (1903) die Erhebungskosten wie folgt:

Erhebungskosten

in °/0 des
absolut Brutto-
ertrags

Klassen

Bruttoertrag

I.	Kl. (14 Gemeinden:	über 50 000 Einw.)	103	170 394	13 537	300

II.	Kl. (38 Gemeinden:	20 000—50 000 Einw.)	28	196 761	4 665	981

III.	Kl. (98 Gemeinden:	8000—20 000 Einw.)	24	169 472	4 670	730

IV.	Kl. 187 Gemeinden:	unter £000 Einw.)	7	311 881	1 682	622

13,12

16,54

19,32

21,37

Summe der geschl. Gemeinden (I—IV) 162 848 508	24 436 633	16,00

(Atti Parlam., Legisl. XXII, sess. 1904/05 Nr. 205, S. 66 u. 100.)

2) Siehe Annuario statistico delle cittä italiane, V (1913/14), S. 149 ff.
        <pb n="133" />
        ﻿123

Dieser Einwand ist richtig, doch erfordert die wirksame Durchführung
der Besteuerung, wenn sie genügend ergiebig sein soll, eine solche
räumliche Abschließung.

7.	Ein unzweifelhafter Vorzug des Oktroi ist, daß er auch die
Fremden erfaßt, für die ja der Aufenthalt in der Gemeinde von
Vorteil ist. Die heute so wichtige Frage der Fremdenbesteuerung
wird so am einfachsten gelöst. Bei dem ausgedehnten Fremden-
verkehr in Italien spielt natürlich diese Frage für manche Gemeinde
eine gewisse Bolle.

Soviel von den allgemeinen Licht- und Schattenseiten des Oktroi.
Es erübrigt noch, der Eigentümlichkeiten zu gedenken, die die Durch-
führung der italienischen Besteuerung bedingen.

II. 1. Die Scheidung der Gemeinden nach Kategorien (ge-
schlossene und offene Kommunen) mit verschiedenen Erhebungs-
formen und nach Ortsklassen, gemäß der Bevölkerungsgröße, mit
verschiedenen Steuertarifen führt zu ungleichmäßiger
Belastung der einzelnen Gemeinden, namentlich von Stadt und
Land. Aber auch die verschiedenen Teile des Königreiches werden
ungleichmäßig belastet, namentlich der Süden gegenüber dem Norden,
da dort die landwirtschaftliche Bevölkerung zum großen Teil in
Städten „agglomeriert“ ist und die geschlossenen Gemeinden daher
verhältnismäßig mehr vorherrschen als hier.

Nicht nur die Verschiedenheit der Oktroisätze, sondern vor allem
die Verschiedenheit der Erhebungsformen macht die Belastung
zwischen den geschlossenen und offenen Gemeinden ungleichmäßig.
In den geschlossenen Orten werden alle Einkommen, die großen wie
die kleinen, vom Oktroi erfaßt, in den offenen dagegen werden vor-
zugsweise die wirtschaftlich schwächeren Schichten getroffen, die ge-
genötigt sind, ihre Bedarfsobjekte im kleinen zu kaufen, während die
zahlungsfähigeren Klassen sich leicht, durch Einkauf im großen, der
Besteuerung zu entziehen vermögen (mit Ausnahme der Fleischsteuer).
Die erweiterte Besteuerungsmöglichkeit in den geschlossenen Gemeinden
begünstigt natürlich die Neigung, den dazio consumo im Interesse der
fiskalischen Ergiebigkeit auf eine möglichst große Zahl von Objekten
zu legen und ihn anzuspannen. Alles das erklärt zum Teil, daß der
dazio consumo in den geschlossenen Orten relativ weit höhere Erträge
abwirft als in den offenen 1j. Freilich nur zum Teil, denn die relativ

l) Der dazio consumo erbrachte i. J. 1903 pro Kopf in den geschlossenen
Gemeinden 20,04 L. gegenüber von nur 1,56 L. in den offenen. In den ge-
        <pb n="134" />
        ﻿124

größere Konsumtionskraft der größeren Gemeinden gegenüber den
kleineren spielt hierbei auch eine wichtige Rolle.

2.	Man bemängelt ferner, daß die staatlichen dazi di consumo
und dementsprechend die kommunalen Zuschläge dem Gebote der
Gerechtigkeit zuwider nach der Stückzahl (z. B. bei Yieh) oder
nach dem Gewicht (z. B. bei Fleisch) oder nach dem Maß (z. B.
bei Wein) und nicht, den örtlichen und zeitlichen Preisschwankungen
folgend, nach dem Werte der Objekte bemessen sind. Wertsteuern
haben allerdings den Vorzug, sich der Zahlungsfähigkeit der Kon-
sumenten besser anzupassen, allein ihrer Durchführung stehen
Schwierigkeiten entgegen. Sie würde zahlreiche Kontrollmaßnahmen
und »Vorkehrungen gegen Unterschleife erfordern, damit den Verkehr
erschweren und leicht zu Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen
und Behörde Anlaß geben. Übrigens sind die vom Gerechtigkeits-
standpunkt gegen den dazio consumo vorgebrachten Argumente von
nur relativer Bedeutung, da die eigentlichen kommunalen dazi di
consumo ad valorem (bis zum Maximalmaß von 20 °/0) erhoben
werden *).

3.	Man bekämpft vom sozialpolitischen Gesichtspunkt aus be-
sonders das dem staatlichen dazio consumo und seinen Zuschlägen
zugrunde liegende Ortsklassenprinzip mit seiner Differenzierung
der Steuersätze. Es beruht bekanntlich auf dem Gedanken, daß mit
der Bevölkerungsgröße des Orts der relative Reichtum und Wohl-
stand der Bevölkerung zunimmt. Dieses Kriterium hat zu scharfem
Widerspruch herausgefordert. „Wenn der dazio Waren träfe, die zu
Luxuszwecken bestimmt sind, hätte die Abstufung der Tarife nach
der Bevölkerungsziffer der Gemeinden einen berechtigten Grund;
da er aber stattdessen Objekte des notwendigen Nahrungskonsums
trifft, macht er die Lage der Klasse des Proletariats in den größeren
Städten des Königreichs nur noch elender2).“ Dieser Argumentation,
an sich wohl richtig, steht aber wieder der fiskalische Gesichtspunkt
entgegen; die größeren Städte gerade sind bei ihrem starken Steuer-
bedarf besonders darauf angewiesen, ihre Einnahmequellen ergiebig

schlossenen Gemeinden der 4. Klasse (unter 8000 Einw.) betrug die Kopfquote
3,78 L. (siehe oben S. 118).

1)	Bonomi befürwortet, in Übereinstimmung mit Conigliani, die Verschmelzung
des staatlichen Oktroi mit dem kommunalen Zuschlag zu einer einzigen, nach oben
begrenzten, Abgabe (a. a. 0. S. 133).

2)	Bonomi a. a. 0. S. 134.
        <pb n="135" />
        ﻿125

zu machen. Mit der Besteuerung des Massenkonsums aber steht und
fällt das ganze Oktroisytem.

Treten wir aus dem Rahmen dieser kritischen Detailhetrachtungen
heraus und richten unseren Blick auf das Ganze, so gilt es Antwort
zu geben auf die Frage, ob der dazio consumo abgeschafft werden
soll oder nicht. Was die Yerbrauchsbesteuerung als Einnahmequelle
für die italienischen Gemeinden, insbesondere für die größeren Städte
bedeutet, bedarf keiner weiteren Ausführung mehr. Ist doch vielfach
die ganze Finanzwirtschaft des lokalen Gemeinwesens gleichsam in
ihr verankert. Es muß allerdings zugegeben werden, daß dem Oktroi,
wie allen indirekten Aufwandsteuern mehr oder weniger, große Mängel
anhaften, die sich in ihren Wirkungen namentlich in einer relativen
Überlastung der unteren Klassen geltend machen. Es ist daher die
Frage aufzuwerfen, ob man den dazio consumo ohne weiteres durch
andere Einnahmequellen, die dem Gerechtigkeitsgesichtspunkte besser
entsprechen, zu ersetzen vermag. Diese Frage müssen wir verneinen.
Bei nüchterner, vom Doktrinarismus ungetrübter Betrachtung muß
man in richtiger Würdigung der realen Verhältnisse den dazio
consumo als ein zurzeit durchaus unentbehrliches Glied im System
der italienischen Gemeindesteuern ansehen. Nicht um gänzliche Ab-
schaffung, sondern um teilweise, oder um bessere technische Durch-
führung desselben kann es sich handeln. In der Tat, diejenigen, die
für eine radikale Abschaffung des Oktroi in Italien eintreten, stehen
vereinsamt. Selbst von sozialistischer Seite sträubt man sich gegen
den Gedanken, jener so verpönten Steuer plötzlich den Todesstoß zu
geben2). Auch die Geschichte der Beformbestrebungen lehrt das: an
der Macht der Tatsachen zerschlug sich bisher in Italien, wie in
Frankreich, jeder auf ihre radikale Abschaffung gerichtete Ansturm.
Zwar fegte in Italien eine Flutwelle gärender Yolksströmung den
viel gehaßten Mehl- und Brotoktroi hinweg, allein die Hauptpfeiler
des Oktroigebäudes sind geblieben.

Wie sollte der durch die Aufgabe der Yerbrauchsbesteuerung
entstehende Ausfall anders gedeckt werden als durch direkte Steuern,
da an eine Einschränkung der Ausgaben kaum zu denken ist? Es
wäre aber höchst bedenklich, die schon an sich außerordentlich hohe
Last der direkten Steuern noch beträchtlich zu steigern, sei es durch
erhebliche Erhöhung der bestehenden Steuern, sei es durch Ein-

*) Wie Bonomi.
        <pb n="136" />
        ﻿126

führung neuer „Tragsteuern“. Ist der Einzelhaushalt schon durch
die Einkommensteuer (imposta di ricchezza mobile) bis zu 20 °/0 seiner
Einkünfte belastet, hat der Grundbesitzer schon vielfach über ein
Drittel seines Einkommens an Staat, Provinz und Gemeinde zu zahlen,
so kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, daß die auf den
direkten Quellen beruhende steuerliche Leistungsfähigkeit der Be-
völkerung schon vielfach bis aufs äußerste angespannt ist und eine
noch viel stärkere Anspannung zu ganz unerträglichen Verhältnissen
führen müßte. In Italien ist eben die Kapitalbildung noch nicht so
weit fortgeschritten, daß sich eine Art saturierter Besitz in weiteren
Volksschichten geltend macht, d. h. wo genug entbehrliches Einkommen
und Vermögen vorhanden ist, um den öffentlichen Haushalt mit seinem
stark steigenden Ausgabebedarf ganz vorwiegend auf die direkte Be-
steuerung zu stellen. Es ist eine allgemeine Erscheinung, daß ein
Staat, der sozial, wirtschaftlich und politisch mit starkem Impulse
nach oben strebt, namentlich in raschem Tempo vom Agrar- zum In-
dustrie- und Handelsstaat fortschreitet, der indirekten Steuern, be-
sonders der auf den Massenkonsum, in ausgedehntem Maße bedarf,
um seine stark steigenden Ausgaben zu decken. Jedes Land will
auch in steuerlicher Hinsicht nach seinen ihm eigenen Verhältnissen
beurteilt und gewürdigt werden.

2.	Reformvorschläge in bezug auf den
dazio di consumo.

Daß der Oktroi in besonderem Maße die Aufmerksamkeit der
Politiker wie der Fachgelehrten auf sich lenkte und lenkt, ist leicht
begreiflich. Berührt er doch stark die Interessen der breiten Massen
des Volkes. Verschieden sind die Hauptziele der Reformbestrebungen.
Die einen wollen nur einige Verbesserungen in der technischen Durch-
führung der Verbrauchsbesteuerung, die anderen gehen in ihrer For-
derung bis zur völligen Abschaffung des Oktroisystems. Namentlich
ist die Frage, wie bezüglich der Zuschläge zu den direkten Staats-
steuern, wiederholt erörtert, ob das bisherige System der Gemeinde-
zuschläge zu dem staatlichen dazio consumo beibehalten oder ob er
für den Staat wie für die Gemeinden verselbständigt werden soll.
Man will ferner den Oktroi bis auf die Besteuerung von Wein und
Fleisch, im wesentlichen, abschaffen und diese dafür durch eine
Reform ergiebiger machen.' Dabei sollte die Getränkesteuer dem
Staate ausschließlich Vorbehalten bleiben.
        <pb n="137" />
        ﻿127

Ein genauerer Überblick über die wichtigsten Reformvorschläge
sei im folgenden gegeben.

I. Das erste Daziogesetz von 1864 sanktionierte das Prinzip der
Gemeindezuschläge zu den staatlichen Dazi, indem es die Erhebung
von Zuschlägen auf Wein und Fleisch gestattete, die Interessen des
Staates und der Gemeinden so in gewisser Weise miteinander ver-
knüpfend. Schon i. J. 1876 forderte der Finanzminister Minghetti
in einem im Parlamente eingebrachten Gesetzentwurf, indem er das
System der Zuschläge bekämpfte, die Verselbständigung der Gemeinde-
Dazi gegenüber den staatlichen. Zugunsten des Staates war eine auf
breiter Grundlage beruhende Getränkesteuer (auf Wein, Alkohol, Bier)
vorgesehen, deren Rückgrat natürlich die Besteuerung des Weines —
im wesentlichen nach dem französischen Muster — bildete, während
der Gemeindebesteuerung alle anderen Verbrauchsgegenstände Vor-
behalten waren*). Die Dazi auf Fleisch, Öl, Butter, Zucker, kurz

*) In dem Berichte zu dem Entwurf heißt es: „II dazio di consnmo sul vino
e sull’ alcool e riscosso oggidi nella seguente maniera: nei comuni chiusi al pas-
saggio della cinta daziaria; nei comuni aperti alla minuta vendita. Ne consegue
che in questi Ultimi comuni tutto il vino non venduto al minuto sfugge a qualsiasi
imposta. Ed i questa la quantitä piü considerevoie, imperocche dei 30 milioni di
ettolitri di vino che si producono annualmente in Italia, soli 6 milioni e mezzo
circa sono consumati nei comuni chiusi pagando al fisco un contributo di poco
inferiore a 31 milioni, cioe meno che lire 5 per ettolitro e per abitante; mezzo
milione di ettolitri si esporta o si trasforma industrialmente; restano per il consumo
dei comuni aperti 23 milioni di ettolitri, dei quali tre soli vengono colpiti dal tenue
dazio di minuta vendita che produce al Tesoro 10 milioni circa, cioe lire 0,50 per
abitante; gli altri 20 milioni sono consumati in assoluta esenzione ...

„Uno dei miei predecessori, Ton. Scialoja, ispirandosi all’ esempio di parecchi
comuni delle Marche, aveva divisato di colpire il vino nell’ istante della produzione,
donde il progetto di legge sull’ imbottato. Questa proposta a primo aspetto ha il
carattere della semplicitä; tassando il vino nei momento della produzione, non fa
piü d’uöpo seguirlo con fastidiose inquisizioni nei suoi passaggi successivi . . .
L’esperienza della Erancia, dove la tassa di produzione ha preceduto il slstema
attuale, ci addimostra le fiere opposizioni che essa ha destato fra le popolazioni
vignaiuole, talche fu accolta con gioia la legge dei 1808 che trasformö la tassa di
produzione in tassa sul movimento e sulla vendita. I proprietär! mal sopportavano
che l’occhio delle finanze scrutasse nei segreti delle loro cantine; si doveva, parti-
colarmente nei giorni della vendemmia, tenere in piedi un esercito di gabellieri e
i proprietari dovevano essi anticipare tutta l’imposta nei dubbio di poter veudere
il loro vino. La quäle ultima difficoltä d’indole interamente economica sarä sempre
la maggiore che si possa accampare oontro l’imbottato. Tassando il vino nei solo
momento della produzione, si aocumula una tassa forte sopra il proprietario, incerto,
per il tempo e per la misura, di poterla riverberare sopra i consumatori. Quando
invece la tassa si spezzi fra i momenti diversi dei consumo, essa si paga all’ atto
        <pb n="138" />
        ﻿128

alle staatlichen Dazi mit Ausnahme der auf Getränke sollen auf die
Gemeinden übergehen, um ihre Etats zu stärken.“ Die Höchstsätze
der Belastung waren mit 10 bis 20 ü/o des Wertes der Objekte in
Aussicht genommen. Es sollte namentlich die Fleischbesteuerung
für die Gemeinden ergiebiger gemacht, der Mehloktroi dagegen zu-
gunsten der unteren Klassen, die ohnehin schon durch die Mahlsteuer
(tassa di macinazione) schwer getroffen wurden, erheblich ermäßigt
werden. — Der Eeformplan scheiterte, namentlich aus praktischen
Gründen, indem man die Getränkesteuer für die Gemeinden, ins-
besondere für die kleineren, nicht entbehren zu können glaubte').

Im wesentlichen auf anderen Grundgedanken als jener von
Minghetti beruhte der von Magliani i. J. 1879 in der Deputierten-
kammer eingebrachte Eeformplan. Er hatte sich das Ziel enger ge-
steckt; er wollte nicht eine so tiefgreifende wie von Minghetti vor-
geschlagene Eeform, sondern nur — kaum daß man von einer „Eeform“

che il consumo avviene e si assottiglia per ogni atto in tal guisa che, con poca
molestia, da notevole profitto all’ erario ... La tassa sulle bevande in Francia
laseia immune la fabbricazione del vino, e questo ne e il pregio suo principale.
Ma quando il vino si disloca, entra nelle einte daziarie o si vende al minuto, allora
sopporta la gabella ... A questi tre momenti corrispondono appunto tre dazi sul
vino denominati: dazio di cireolazione, dazio di minuta vendita e dazio d’intro-
duzione . . .

„Il progetto che io vi presento nella parte che disciplina la tassa sulle bevande,
sebbene si informi al tipo francese, e molto piü semplice e meno fastidiosa ai
contribuenti. Non vuole spremere da essi le centinaia di milioni, ma si appaga di
trarre di netto il reddito attuale del dazio consumo governativo che dovrebbe essere
di 75 milioni almeno, se i comuni non percepissero una parte che spetta allo Stato.
Ed invero nel mio progetto la tassa di cireolazione e trasformata ed e giä questo
un notevole cambiamento, ed una certa attenuazione. Sono stabiliti alenni oasi nei
quali il trasporto del vino e libero da qualunque formalitä, mentre nel sistema
francese ogni trasporto deve essere accompagnato da bolletta ... E questa una
attenuazione importantissima che mitiga una grave difficoltä che puö iucontrarsi
nell’ applicazione del sistema francese. Altra attenuazione importante e quella
relativa al dazio di consumo al minuto, ossia sulla minuta vendita, il quäle in
Francia e commisurato in ragione del valore, mentre da noi sarä, con piü semplice
forma, applicato in ragione della quantitä. Perö il limite della vendita al minuto
sarebbe portato a 40 litri in luogo di 25. E ciö non solo a scopo fiscale, ma anche
nell’ intento di soemare gli impacoi al libero movimento . . . Nei comuni aperti il
vino sarebbe sempre colpito dal dazio di consumo al minuto o da quello all’ ingrosso;
nei comuni chiusi sopporterebbe inoltre il dazio d’introduzione, ma resterebbe esente
da ogni balzello il vino esportato all’ estero, quello consumato dal proprietario sul
luogo di produzione e quello trasforraato industrialmente . . .“ (Atti pari., Camera
dei deputati, sess. 1874/75, XII legisl., doc. n. 57, p. 6ff.).

') Ygl. Cereseto a. a. 0. Bd. I, S. 38.
        <pb n="139" />
        ﻿129

sprechen kann — eine rationellere Ausgestaltung des Oktroisystems
im Interesse der fiskalischen Ergiebigkeit. „Wir sind vielmehr ge-
zwungen“, so führte er aus, „uns mit einer bescheideneren Aufgabe
zu befassen, mit der, den dazio consumo so zu regeln, daß er den
Interessen der Munizipien und der Staatskasse genüge, sowie Steuer-
zahler und Produzenten möglichst wenig belästige.“ Im Gegensatz zu
Minghetti ist er Anhänger des Systems der Gemeindezuschläge. „Der
dazio di consumo ist eine der schwierigsten Finanzmaterien und ge-
stattet keine völlig rationelle Lösung, weil seine innere Natur dafür
spricht, ihn zu einer staatlichen Abgabe zu machen, während seine
Erhebungsformen sich vielleicht besser für eine Steuer lokalen Charak-
ters eignen“. Im Interesse der Gleichmäßigkeit der Belastung sollten
die staatlichen dazi im ganzen Königreich tunlichst in gleicher Höhe
erhoben werden. Nur für die kommunalen Oktrois sei eine Ver-
schiedenheit der Tarife im Hinblick auf die verschiedenartigen Be-
dürfnisse der Gemeinden gerechtfertigt'). — Auch dieses Projekt ver-
schwand in der parlamentarischen Versenkung.

*) Den bemerkenswerten Ausführungen des großen italienischen Staatsmanns
Magliani sei hier ein breiterer Kaum gewährt. In dem Berichte zu dem Ge-
setzentwurf heißt es:

„Siccome il dazio di consumo e principalmente riscosso alle einte dei comuni
che contano un certo numero di abitanti, cosi ne viene che e pagato in misura
maggiore dalle popolazioni urbane e non da quelle delle Campagne. Laonde esso
urta contro il prineipio dell’ uguaglianza, che deve informare le imposte riscosse a
profitto dello Stato, mentre per questo rispetto si adatta all’ ufficio d’imposta
munioipale, intendendosi bene che alle spese locali contribuiscano in maggior misura
le popolazioni delle cittä, che ne ritraggono meraviglioso giovamento, anzicohe,
quelle dei piccoli comuni, le quali ne profittano molto meno. Quindi dobbiamo
notare iin d’ora come, data la necessitä di questa forma d’imposta, non sia difetto
della legge dei 1864 di avere in certa guisa intrecciato gli interessi dello Stato e
dei mnnicipi, temperando i danni economici che dall’ arbitrio comunale in questo
soggetto potrebbero scaturire e diminuendo l’offesa che deriva dalla partecipazione
dello Stato ad un’imposta inegualmente distribuita.

„Ma la legge dei 3 luglio 1864, se con abile provvedimento fondeva gli
interessi generali con quelli locali riguardo al dazio di consumo, divideva perö in
un soverchio numero di categorie i comuni chiusi e applicava ad essi tariffe molto
diverse per i dazi riscossi a profitto dei Governo. I quali dovrebbero stabilirsi per
tutto ad un modo, se fosse possibile; ma siccome non e, occorre almeno che le
sperequazioni non riescano troppe di numero, ne troppo forti. S’intende ehe nei
comuni aperti si rinunzi in parte al dazio di consumo, e lo si ordini in guisa
diversa; perö, ammessa la possibüitä della riscossione, i dazi governativi dovrebbero
essere uniformi, come sono uniformi le altre tasse che pesano sui consumi, le quali
non hanno riguardo alla maggiore o minore agiatezza delle popolazioni, ne tanto
A. Hoff mann, Kommunalbesteuerung in Italien.	9
        <pb n="140" />
        ﻿130

In noch engeren Grenzen als der von 1879 hielt sich der i. J.
1887 von Crispi und Magliani der Kammer vorgelegte Reform-

meno vogliono desumerla dal criterio fallace del numero di abitanti che si accentrano
in un determinato luogo ...

„Ma era da deplorare che si commettesse al regolamento il compito di stabiiire
sopra quali merci i comuni potessero imporre dazi e di fiasare i limiti di questi e
dell’ imposta addizionale ai diritti governativi; imperocche in tal guisa non si
provvedesse a tutelare le ragioni di umanitä, ne ad impedire che i dazi di consumo
diventassero, qua strumento di protezione, lä ostacolo artiflciale all’ incremento del
lavoro nazionale. In taluni luoghi i comuni, ponendo dazi elevati sni prodotti delle
manifatture, accordano una indebita protezione alle fabbriche che sono poste nel
loro recinto; in altri, aggravando le materie prime, le macchine e gli apparecehi
onde gli opifizii han d’uöpo, rendono dif'ficili le loro condizioni e 11 disarmano nella
lotta della concorrenza. Di che si ebbero molte riprove durante l’inchiesta industriale.
Allora fu argomento di meraviglia e di dolore lo scorgere che alcuni municipii
intendevano a promuovere coi dazi l’artificiale prosperitä di talune Industrie, come
la fabbricazione dei mobil!, quella delle vetrerie, quella delle maioliche e via dicendo,
mentre altri imponevano diritti del 10 e piü per eento sui metalli, sulla carta, e
cosa enorme, sul carbon fossile . . .

„Finalmente in questa materia del dazio di consumo giova considerare l’eco-
nomia delle spese di riscossione, le quali si accrescono in ragione inversa alla
popolazione dei comuni chiusi . . . Quindi giova trovare la risultante di due forze
che non agiscono nello stesso senso; abbiamo da un lato il criterio dell’ equa
distribuzione dei pubblici carichi, che ci persuaderebbe a comprendere nel novero
dei comuni chiusi anche quelli di scarsissima popolazione; dall’ altro le difficoltä e
le spese dell’ amministrazione della tassa, che diventano gravissime nei comuni
rurali . . .

„Parve all’ on. Minghetti che la soluzione potesse doraandarsi ad una grande
tassa sulle bevande ... La tassa sulle bevande, imitata a quella francese, sarebbe
stata istituita aggiungendo ai dazi di entrata nei comuni chiusi, ed a quelli di
rivendita al minuto in tutti i comuni la tassa di circolazione, e avrebbe nel suo
insieme dato all' erario 110 milioni di lire . .. Ora e noto che le tasse sulle bevande
sono di piü faoile applicazione e di maggior prodotto nei paesi nordici ... Il
che accade perchü i popoli del settentrione sono meno sobrii e fanno largo uso di
spirito, la bevanda che puö tollerare piü gravi tasse. In un paese come l’Italia,
ove l’alcool ü poco gradito, ove la birra si usa pochissimo, ove lo stesso consumo
del vino apparisce limitato, e vano sperare di avere una larghissima entrata dalla
tassa sulle bevande ... E noto quäle enorme differenza passi tra la produzione
enologica della Francia e quella italiana, cosi per la quantitä di vino come per la
qualitä sua. I vigneti francesi danno oltre 50 milioni di ettolitri; l’Italia non pro-
dnce che 27 milioni di ettolitri, ma la qualitä di molti vini francesi e egregia, e
tutti poi, anche i piü ordinari, sono fabbricati con tale cura che raramente vanno
a male. Invece molti vini italiani sono fatti malamente, hanno vilissimo prezzo,
e sovente si corrompono, sopratntto nei trasporti ... Ad ogni modo tutta questa
tassa delle bevande riposa sul diritto di circolazione e sulle formalitä che accom-
pagnano il movimentö del vino. In un paese come il nostro, ove molti vini corrono
        <pb n="141" />
        ﻿131

plan, soweit er den dazio consumo betraf 1). „Auf dem Gebiete der
Steuern ist die weisere Methode nicht die, ab imis fundamentis um-
zugestalten, sondern die, das Bestehende zu prüfen und durch nütz-
liche Reformen den größten Gewinn aus ihm zu ziehen. In der Praxis
fallen die best entworfenen theoretischen Systeme in sich zusammen,
besonders in einem Lande wie dem unsrigen, wo die Steuern zu
großem Drucke gesteigert sind und wo die steuerbaren Objekte den
Gemeinden vielleicht mehr fehlen als der Wille und die Tatkraft
neue Einnahmen herauszupressen, um die wachsenden Ausgaben zu
bestreiten. Wir haben es daher für zweckmäßig gehalten, nur das

pericolo di guastarsi, ogni volta che son mossi, fare del trasporto loro l’argomento
di una tassa, equivarrebbe a recare all’ enologia un’ insanabile ferita. Si aggiunga
che la riscossione della tassa sulle bevande richiede un esercito di agenti e molte
spese, e si riconoscerä agevolmente che l’introduzione sua non potrebbe rendere
migliori le oondizioni dell’ erario e solo aggraverebbe il malcontento . . . Divisi i
cespiti, diminuisce la facoltä di mantenere l’unitä di riscossione . . .; non si puö di
fatto costringere il comune ad amministrare un dazio nel cui prodotto non ha alcuna
parte. Convien dunque adattarsi ad ayere due amministrazioni, con spesa grossa
ed evidente pericolo di abusi. Ma vizio piü grave e quello di esporre senza alcun
compenso lo Stato all’ alea dei oattivi raccolti. Ora quest’ alea e minore in se
stessa, perohe e caso raro che tutte le derrate cresoano insieme di prezzo e perche,
quando il vino e poco, si consuma piü carne, laonde nei dazi di consumo gover-
nativi e un certo compenso , . .

„La parte di maggiore eonsegnenza del progetto e quella che si riferisce alle
tariffe. Noi vi proponiamo di limitare il dazio governativo al vino, agli spiriti ed
alle carni, riconducendolo cosi ai criteri della legge del 1864. Appena e d’uöpo
dire che, ristretta l’imposta a generi i quali in Italia non si possono considerare
come di primissima neoessitä, perde in gran parte Fasprezza che le modificazioni
successive le avevano conferito. Ora i dazi sulle farine . . . aggravano e ina-
spriscono la tassa del macinato, laonde sarebbe vivo desiderio del Governo di poter
mostrar la sua viva sollecitudine per le classi popolari, proponendo insieme al-
Fabolizione graduale dell’ imposta sul macinato anco l’alleviamento del dazio delle
farine. Invece, considerata la infelice condizione finanziaria di molti comuni,
dobbiamo limitarci a proporre che l’erario rinunzi a tassare le farine, ma che possa
concedere ai singoli comuni di mantenere i dazi delle farine alla misura presente.
Ma l’erario non e in condizioni tali che gli consentano di concedere liberalmente
somma cosi cospicua ai comuni. E mestieri trovare opportuni compensi, e questi,
pare non si possono domandare che al cambiamento della classifioazione dei comuni,
ad alcane modificazioni di tariffa e a riforme riguardanti i diritti sulla minuta
vendita . . .“ Die staatlichen dazi di consumo auf Wein und Alkohol sowie teil-
weise auf Fleisch sollten erhöht werden. Dagegen sollten Kohle, Metalle, Kolonial-
waren und Zucker abgabenfrei sein (Kelazione al progetto di legge — riordina-
mento dei dazi di consumo — presentato il 28 marzo 1879, doo. n. 198).

*) Disegno di legge presentato uella seduta 19 novembre 1887 (Atti pari.,
legisl. XVI, 2a sess., 1887, doc. N. 13).

9*
        <pb n="142" />
        ﻿132

ins Auge zu fassen, hinsichtlich dessen eine Maßnahme dringend not-
wendig erscheint“ (S. 43).

„Was die dazi di consumo anlangt, so duldet die Regelung zweier
Dinge keinen Aufschub; einmal das Verhältnis des Staates zu den
Gemeinden besser zu ordnen; sodann die lokalen Gewerbe von ge-
wissen Übelständen zu befreien, denen sie durch die gegenwärtige
Regelung der dazi unterworfen sind“ (S. 16).

Bezüglich des ersteren Punktes schlug Magliani aus Opportuni-
tätsgründen vor, die von den Gemeinden an die Staatskasse für den
staatlichen dazio consumo zu zahlenden jährlichen Kanons auf 5 Jahre
zu konsolidieren1). In Hinsicht des zweiten Punktes wollte er vor
allem die gewerblichen Rohmaterialien nach Möglichkeit steuerfrei
lassen. Namentlich Kohle und Koks sollten im volkswirtschaftlichen
Interesse unbelastet sein. Der Einnahmeausfall sollte zum Teil durch
eine Gassteuer gedeckt werden. Das wichtigste aber war die — schon
vorher wiederholt versuchte — Abschaffung der kommunalen Klein-
verkaufsabgabe auf Getränke und Eleisch in den geschlossenen Ge-
meinden. „Wenige geschlossene Kommunen haben von dieser Er-
mächtigung Gebrauch gemacht, aber wo dieser Ergänzungsdazio an-
gewendet wurde, gab er zu lebhaften Klagen seitens der Gewerbe-
treibenden Anlaß, besonders in Alexandria, Genua und Turin . . .
Gegen den Dazio vom Kleinverkauf richten sich mit Recht die Gründe
der ärmeren Konsumenten, denen vor allem die Abgabe aufgebürdet
wird. Die Gewerbetreibenden ihrerseits klagen über die lästigen For-
malitäten, welche die Form des dazio consumo unter schwerer Schädi-
gung ihrer Interessen bedingt“ (S. 12). Dagegen sollte der Bingangs-
dazio entsprechend erhöht werden dürfen, um den eventuellen Ausfall
zu decken. Aus sozialpolitischen Gründen war die Befreiung der
Genossenschaften, soweit es sich um den Verkauf von Nahrungsmitteln
(mit Ausnahme vcn Fleisch) an ihre eigenen Mitglieder handelte und
die Erwerbsabsicht fehlte, vorgesehen. Im übrigen hielt der Entwurf
an der Auffassung fest, daß „die Abschaffung wie übermäßige Be-
schränkung der dazi di consumo . . . den Grundgedanken eines ratio-
nellen und gerechten Gemeindesteuersystems nicht entspreche. In
Wahrheit läßt sich nicht verkennen, daß die dazi di consumo die
hauptsächlichste, wenn nicht einzige Form sind, mittels deren die vom
Glück weniger gesegneten Klassen an den Ausgaben partizipieren, die
unmittelbar oder mittelbar sie betreffen, besonders in den städtischen

*) Siehe Anm. 1 auf S. 92.
        <pb n="143" />
        ﻿133

Gemeinden, wo gerade die dazi di consumo am meisten angewendet
werden“ (S. 45). —■ Auch dieser Entwurf von Magliani scheiterte —
nach langen Debatten in der Kammer. Das Gesetz vom 17. Juli
1890 erkannte ausdrücklich den dazio consumo vom Kleinverkauf
für die geschlossenen Gemeinden an.

In den 1890 er Jahren setzte, wie schon früher ausgeführt, eine
kraftvolle Keformbewegung in Italien ein, deren Ziel es war, den
Massenkonsum, speziell den notwendigsten, zu entlasten. Sie führte
bekanntlich in ihrem praktischen Ergebnis zunächst zur Abschaffung
des staatlichen (1894) und später (1902) auch des kommunalen Mehl-
und Brotoktroi. Den geschlossenen Gemeinden wurde überdies der
Übergang zu den offenen erleichtert1).

Unter dem 25. November 1895 brachte der Abgeordnete Afan
de Rivera einen Gesetzentwurf in der Kammer ein, der die Ab-
schaffung des dazio consumo in seinem ganzen Umfange (auf 325
Artikel) zum Gegenstände hatte* 2 3 *). „Die letzten Volksbewegungen in
Sizilien überzeugten die Einsichtigeren, daß keine Reform dringender
ist als die, welche den dazio consumo betrifft . . .“ Der für die
Staatskasse und für die Gemeinden entstehende Ausfall von insgesamt
200 Milk L. sollte hinsichtlich der letzteren dadurch gedeckt werden,
daß der Staat zugunsten der Gemeinden auf die imposta di ricchezza
mobile, soweit sie auf Steuerrollen beruht, verzichtete. Zugunsten des
Staates waren folgende Deckungsmittel vorgesehen: a) eine Schlacht-
steuer auf Großvieh (mit Ausnahme von Schafen und Schweinen) in
Höhe von 13 L. (= ca. 10°/0 ad valorem) pro 100 kg; b) eine Wein-
steuer in Höhe von 7 L. pro 100 Liter. Sie sollte vom Produzenten
beim Verkauf oder Konsum des Weines bezahlt werden.

Der unter dem 22. Mai 1897 vom Finanzminister Br an ca ein-
gebrachte Gesetzentwurf8) zielte namentlich darauf ab, die Kanons
im Interesse der Gemeinden dauernd zu konsolidieren und sie auf
Grund einer Revision unter den Gemeinden besser auszugleichen,
sodann den Kommunen eine größere Bewegungsfreiheit bezüglich des
dazio consumo zu gewähren in der Richtung, daß sie mit Geneh-
migung der Staatsregierung die staatlichen Dazi zu ermäßigen oder
abzuschaffen und von einer Gemeindekategorie zur anderen oder von

x) Siehe oben S. 90/91.

2)	Ätti pari., legisl, XIX, la sess,, 1895, Stamp. N. 176.

3)	Attt pari., legisl. XX, 1“ sess., 1897, doc. N. 98 (Provvedimenti relativ! ai

dazi di consnmo interni).
        <pb n="144" />
        ﻿134

einer Ortsklasse zur anderen überzugehen befugt sein sollten, unbe-
schadet der Höhe des Kanons.

Dieser Entwurf wurde ersetzt durch den vom 8. März 1898 ’).
Yolksunruhen wiegen hoher Brotpreise gaben hierzu den äußeren Anlaß.
Man hatte zwar der Teuerung durch Ermäßigung der allgemeinen
Getreidezölle	entgegenzuwirken gesucht.	„Aber	eine solche	Maß-
nahme bildet	nur ein wirksames Mittel,	wenn sie	von anderen	Maß-
nahmen auf	dem Gebiete der inneren	dazi di	consumo begleitet

ist . . . Man muß daher entschlossen den Weg der allmählichen
Reduzierung des Gemeindedazio betreten, wenn man wirklich eine
wirksame Erleichterung den Konsumenten bringen will.“ Die Durch-
führung der Reform sollte jedoch für die Gemeinden nur fakultativ
sein, um den lokalen Verhältnissen und Bedürfnissen nach Möglich-
keit Rechnung zu tragen. In erster Linie war die Ermäßigung des
kommunalen	Mehl- und Brotcktroi in	Aussicht	genommen.	Eine

weitere Anspannung der Yerbrauchsbesteuerung war nur zugelassen,
wenn die Mehlabgabe auf ein bestimmtes Maß reduziert und von der
direkten Besteuerung in gewissem Umfange Gebrauch gemacht wurde. —
Dieser, in vielen Punkten nicht unwesentlich modifizierte ■) Entwurf
wurde bekanntlich Gesetz (v. 14. Juli 1898).

Dieses Gesetz war indes infolge seines nicht zwingenden Charak-
ters von nur geringer Wirksamkeit8). Es setzte darum bald eine
kraftvollere Reformbewegung ein, von der besseren Finanzlage des
Staates begünstigt. Einen politisch bedeutsamen Ausdruck fand sie,
wie bereits dargelegt, in der einstimmigen Annahme einer Tagesordnung
in der Kammer (am 22. April 1898), die der Regierung die allmäh-
liche Abschaffung des dazio di consumo anempfahli). Zahlreiche

*) Atti pari., legisl. XX, sess. 1897/98, doc. n. 253 (Eiforma dei dazi comunali
sugli alimenti farinacei, in relazione al dazio sul grano, ed altri provvedimeuti
nella materia dei dazi di consumo).

*) Seitens des Senats, während die Kammer den Entwurf mit nur geringen
Abänderungen angenommen hatte. Siehe den Kommissionsbericht (von Angelo
Majorana) vom 19. März 1898 (Atti pari., Legisl. XX, doc. nn. 98—253—A). Da-
zu: den vom Senat abgeänderten Gesetzentwurf vom 9. Juli 1898 (Atti pari.,
Legisl. XX, doc. nn. 98—253—B) und den Kommissionsbericht (von Balenzano) vom
10. Juli 1898 (doc. nn. 98—253—0).

3) Siehe oben S. 90.

*) Die von Sciacca della Scala, M. Ferraris und Lacava eingebrachte Tages-
ordnung lautete:

La Camera invita il Governo a presentare un disegno di legge contenente i
provvedimenti adatti per la graduale abolizione dei dazi di consumo, a cominciare
da quelli di prima necessitä (Atti pari., Legisl. XX, Discussioni, p. 6031).
        <pb n="145" />
        ﻿135

Gesetzentwürfe, von den verschiedenen Ministerien, die einander folgten,
im Parlamente eingebracht, suchten den Wünschen des Landes zu
entsprechen.

Die Reihe eröffnete der Entwurf von Branca-Luzzatti vom

16.	Juni 1898 1). Er wollte die geschlossenen Gemeinden der dritten
und vierten Klasse in offene überführen* i 2). Die Reform sollte er-
möglicht werden durch eine Ermäßigung der von den Gemeinden an
den Staat zu leistenden Oktroikanons und durch eine Reform der
lokalen Yerbrauchsbesteuerung selbst.

Es folgte bald ein zweiter Entwurf — von Oarcano-Yacchelli
unter dem 23. November 18983). Sein Hauptziel war die Abschaffung
des Mehl- und Brotoktroi. Er erleichterte überdies den geschlossenen
Gemeinden den Übergang zu den offenen. Der Ausfall sollte ge-
deckt werden:

a)	durch Herabsetzung der Oktroikanons;

x) Legisl. XX, Sess. 1*, 1897, Doc. n. 306.

2) In dem Berichte zu dem Entwurf heißt es (S 8):

Nei dolorosi fatti di Sicilia dell’ anno 1893, che anche teste hanno accennato
a ripetersi altrove, il primo scoppio delle popolari sommosse si e sempre rivolto
contro i casotti daziari.

Le popolazioni hanno dimostrato di non volere ulteriormente sopportare un
sistema che divide il territorio nazionale in tanti piccoli staterelli, che innalza una
barriera non solo tra i Comuni, ma pur anche tra la popolazione agglomerata e
quella forese di uno stesso Comune, ponendo ostacoli gravissimi al transito, vincoli
intollerabili al movimento delle persone, delle merci ed al libero espandersi delle
industrie e dei commerci.

E noto a tutti che le barriere elevate con la legge del 1864 hanno impedito
il nascere di nuove industrie nell’ interne dei Comuni, e quelle stesse che giä erano
in vita, lä dove non hanno trovato il favore di tariffe protettive, dovettero abban-
donare l’interno dei Comuni per trapiantarsi nel contado; onde e avvenuto che
attorno a ciascuna cittä murata e sorta una seconda cittä, ma ciö non ha potuto
effettuarsi senza perdite, sacrifioi, rovine . . .

E a quest’ ordine di mali piü lungamente e duramente sentiti che oocorre
apportare pronto e immediato riparo, e tutta la pubblica eoonomia che conviene
omai liberare dalle pastoie che ne ostacolano la libera e feconda esplicazione, sono

i commerci, le industrie che occorre in ogni modo agevolare; ed a qnesti fini appunto
sono diretti, con gli altri provvedimenti, quelli che si riferisoono al dazio consumo.

Certamente una volta enunciato il principio la logica vorrebbe che questo
ricevesse universale applicazione; ma anche qui la dura realtä del momento ci
obbliga a far oggi il possibile, e a rimandare al domani il resto.

11 Governo propone dunque che siano abbattute le einte daziarie nei comuni
di 3“' e di 4a classe, che racchiudono popolazione in prevalenza agricola.

s) Legisl. XX, 2a sess. 1898, doc. n. 44.
        <pb n="146" />
        ﻿136

b)	durch Übergang der Steuer auf koblensaures Wasser (Gasseusen)
und der Theatersteuer auf die Gemeinden;

c)	durch Erhöhung der Immobiliarsteuerzuschläge innerhalb des
gesetzlichen Rahmens;

d)	durch Anwendung der sonstigen Gemeindesteuern (der Familien-
und der Mietsteuer, welche letztere bis zu 12 °/0 progressiv
erhöht werden sollte, der allgemeinen Gewerbesteuer (eserc. e
riv.) und der Lizenzabgaben), soweit von ihnen noch nicht
Gebrauch gemacht wurde. Auch sollten ihre Erträgnisse
durch eine Reform gesteigert werden.

e)	durch eine Steuer auf Klaviere und Billards;

f)	eventuell durch Erhöhung der Dazi auf Wein und Fleisch.

Das Maximalmaß für den Kleinverkauf von Wein und Essig in

den offenen Gemeinden war von 25 auf 100 Liter heraufgesetzt, um
auch die besser situierten Klassen nach Möglichkeit zu erfassen.

Ein Jahr später — unter dem 28. November 1899 — wurde ein
dritter Entwurf, von Oarmine-Boselli, der Kammer vorgelegt1).
Er verfolgte die gleichen Ziele wie der vorausgegangene, aber mit
anderen Mitteln. Er wollte den Mebloktroi nur nach Möglichkeit,
d. h. stufenweise abschaffen, „weil es nicht möglich wäre, in allen
Fällen sofort die große Lücke auszufüllen, welche aus einer völligen
Abschaffung entstehen würde.“ Nicht mit Hilfe staatlicher Beitrags-
leistungen, sondern aus eigenen Mitteln sollten die Gemeinden die
Reform durchführen. Es waren vorgesehen: Erhöhung der Immobiliar-
steuerzuschläge, soweit sie die gesetzliche Grenze noch nicht erreicht
hatten; dann Reformen der Familiensteuer (Tariferhöhung), der Miet-
steuer (Beginn der Progression mit 2 statt 4 °/0) und der Gewerbe-
steuer (eserc. e riv.), sowie der Wagen- und der Dienstbotenabgabe,
endlich Erhöhung der Dazi auf Wein (in Flaschen) und Fleisch. Die
Überführung der geschlossenen Gemeinden in offene war in gleichei
Weise wie in den früheren Entwürfen erleichtert.

Radikaler in seinen Tendenzen war der von Wollemborg-
Di-Broglio unter dem 7. März 1901 eingebrachte Entwurf2). Er
verbot jede weitere Anspannung der kommunalen Oktrois sowie den
Übergang der offenen Gemeinden in geschlossene. Dagegen war die Über-
führung der geschlossenen Gemeinden der III, und IV. Klasse in offene

l)	Legisl. XX, 3® sess. 1899, doc. n. 98.

3) Disegno di legge Wollemborg-Di-ßroglio e successivi Emendamenti.
(Legisl. XX, 1" sess. 1899/1901, doc. n. 219 -223 und 219-223-bis).
        <pb n="147" />
        ﻿137

in Aussicht genommen. Die Reform sollte teils mit staatlicher Inter-
vention, teils durch stärkere Inanspruchnahme anderer Finanzquellen
durchgeführt werden. — Der Entwurf scheiterte, namentlich, wie die
vorhergegangenen, wegen Unzulänglichkeit der vorgeschlagenen Mittel.

Der von Carcano-Di-Broglio unter dem 30. November 1901
eingebrachte Entwurf*) fand endlich, von einer besseren Finanzlage
des Staates begünstigt, die Annahme im Parlament und wurde Ge-
setz (v. 23. Jan. 1902). Es schaffte, wie früher näher ausgeführt1 2 3),
den Mehloktroi ab und erleichterte den Übergang von den geschlossenen
Gemeinden zu den offenen.

Sehr radikal war die von Wollemborg i. J. 1901 vorgeschlagene
Reforms). Er wollte die staatlichen und kommunalen dazi di consumo
abschaffen und im wesentlichen nur Fleisch und Wein belasten. Die
Weinsteuer sollte dem Staate und die Fleischsteuer den Gemeinden
zustehen. Die Grund- und die Gebäudesteuer sowie ein Teil der
imposta di ricchezza mobile sollten auf die Gemeinden übergehen.
Dagegen war die Einführung einer allgemeinen, progressiv gestalteten
Einkommensteuer zugunsten des Staates vorgesehen.

In engen Grenzen hielt sich die vom Finanzminister Majorana
in dem Gesetzentwurf vom 3. Juni 1905 geplante Oktroireform. Die
Hauptziele waren: Konsolidierung der Kanons auf weitere 10
Jahre, sodann tunlichste Entlastung von den dazi di consumo, insbe-
sondere den, welche die notwendigen Yerbrauchsgegenstände und die
gewerblichen Roh- und Hilfsstoffe treffen, ferner Erleichterung der
Ueberführung der geschlossenen Gemeinden in offene; das Oktroisystem
in den offenen Gemeinden sollte auf „gerechtere, sicherere und zu-
gleich einfachere Grundlagen“ gestellt werden. Eine Reform der
Yerbrauchsbesteuerung und der direkten Steuern sollten die Mittel
zur Durchführung liefern. Im übrigen war staatliche Intervention,
in Anwendung der gleichen Grundsätze wie der im Gesetz von 1902
befolgten, vorgesehen4 *). — Der Entwurf wurde nur soweit, als er die
Konsolidierung der Kanons betraf, Gesetz6).

1)	Legisl. XX, la Sess. 1900/01, doc. n. 329.

2)	Siehe oben S. 90 f.

3)	Wollemborg, Un disegno di riforma tributaria, in der „Nnova Antologia“
1901 S. 278ff.; C. A. Conigliani, La Eiforma tributaria dell’on. Wollemborg,
im „Giornale degli Economisti“, 1901 (August).

*) Atti pari., Legisl. XXII, sess. 1904/05, doe. n. 205.

In dem Berichte zu dem Entwurf heißt es u. a.:

Occorre che siano eliminati tutti i generi che costituiscono l’alimentazione
        <pb n="148" />
        ﻿138

Im wesentlichen die gleichen Ziele, soweit sie die Regelung der
Verbrauchsbesteuerung betreffen, verfolgte Majorana in dem um-

delle olassi piü misere e che del pari siano affrancate tutte le materie che hanno
attinenza immediata con l’eseroizio delle arti e delle Industrie.

L’esclusione dei generi alimentari di prima necessitä dalle tasse di consumo
corrisponde all’ esenzione delle quote minime che, con un beninteso sentimento di
equa distribuzione dei pubblici gravami, trova oramai larga applicazione nelle im-
posizioni personali. Essa . . . rappresenta un mezzo eccellente per sollevare il
nostro proletariato e per dare maggior efficacia produttiva al suo lavoro.

Del pari l’affrancamento delle materie prime migliora la condizione dell’ indu-
stria e yi infonde novella vita . . .

Ma poiche le condizioni della pubblica finanza non permettono oggi di risol-
vere tutto il problema che abbiamo ennnciato, dobbiamo necessariamente rinviarne
una parte, quella piü radicale, limitandoei per ora ad attnare talnne linee di esso
che valgano a preparare utilmente il terreno alle ulteriori riforme.

A qnesto fine gioverä mirabilmente la soppressione delle einte nei comuni
chiusi, dove particolarmente si e aeuito il male della molteplicitä dei dazi e del-
I’elevatezza delle tariffe.

Nei comuni aperti, dato il sistema di esazione, il dazio non puö essere per-
cetto che su un esiguo numero di generi: perciö l’atterramento delle barriere contri-
buirä, com’ e nei nostri voti e nei nostri intendimenti, alla riduzione delle voci.

Tale risnltato si verifleberä particolarmente per quei generi che servono alle
arti e alle Industrie (metalli, legnami e altre materie prime . . .).

Le maggiori cautele che proponiamo intendono a rendere sempre piü diffleile
ogni ulteriore inasprimento nei dazi di consumo ed a provvedere efficacemente per
la rigorosa osservanza dei divieti posti dalle leggi . . .

La soppressione delle einte negli attuali comuni chiusi, che sono i piü cospicui
e che accentrano la maggior somma di interessi industriali e commerciali, rappre-
senterä un notevole beneficio non solo per l’esercizio delle arti e delle Industrie, le
cui materie prime saranno svincolate da tassa, ma altresi per il mercato dei pro-
dotti agricoli, dei quali, crescendo l’offerta, diminuirä il prezzo . . .

Nei rispetti tributari l’apertura dei comuni toglie la sperequazione esistente
tra le due parti (chiusa e aperta) onde sono costituiti i comuni; riduce sensibil-
mente il numero delle voci tassate e la spesa di riscossione; limita la percezione
del dazio a pochi casi, con forme semplici e meno vessatorie.

Secondo la legislazione attuale nei comuni aperti i dazi, fatta eccezione di
quello sulle carni che ha carattere di generalitä, colpiscono solamente la vendita al
minuto: nei soli esercizi di minuto spaccio e soggetta a tassa anche la vendita ese-
guita all’ ingrosso. Possono pertanto esimersi dal pagamento della tassa tanto gli
esercenti i quali diebiarino di voler vendere esclusivamente all’ingrosso, quanto i
privati che consumano i prodotti delle loro terre ed inline coloro che tali prodotti
vendono od acquistano in grosse partite . . . Ciö non solamente e cagione di spere-
quazione tra i contribuenti dello stesso comune, ma costituisce un vero privilegio
a beneficio di una classe di cittadini a danno della generalitä dei contribuenti . . .

Se a ciö si aggiunge la facilitä onde si possono sottrarre al dazio i consuma-
tori di accordo coi venditori faceudo comparire le piccole vendite come parte di
maggiori quantitä vendute, si compreuderä di leggieri come la percezione del dazio
        <pb n="149" />
        ﻿139

fassenden Reformplan vom 14. Dezember 1905 1). Die Hauptziele waren
auch hier, die wirtschaftlich schwächeren Klassen, sowie Industrie und
Gewerbe nach Möglichkeit vom dazio consumo zu entlasten, den
Übergang von den geschlossenen zu den offenen Gemeinden darum
zu erleichtern und in letzteren die Yerbrauchsbesteuerung auf eine
möglichst allgemeine Grundlage zu stellen.

In dem Gesetzentwurf von Sonnino vom 11. Februar 1910* i 2) war
die Abtretung der staatlichen dazi an die Gemeinden gegen Über-
gang der Familiensteuer auf den Staat in Aussicht genommen. Zu-
gleich war eine Reform der kommunalen dazi, im wesentlichen in
der Richtung der von Majorana i. J. 1905 gemachten Vorschläge,
vorgesehen. Eine Ermäßigung oder Abschaffung der Oktrois war an
die Bedingung einer Entlastung des volkstümlichen Konsums ge-
knüpft. Eine weitere Anspannung der Yerbrauchsbesteuerung war
nur gestattet, sofern die Immobiliarsteuerzuschläge bis zur gesetzlichen
Grenze und die Gewerbesteuer (eserc. e riv.) angewendet waren. Eine
Erhöhung des Maximalmaßes für den Kleinverkauf (z. B. für Wein
auf 50 Liter) war vorgesehen, um den Kreis der Steuerpflichtigen in
den offenen Orten zu erweitern. Auch auf die ausschließlich zum
Großverkauf in die öffentlichen Verkaufsstellen der offenen Orte ein-
gebrachten Waren sollte die Besteuerung ausgedehnt werden. Die
nach Artikel 14 des Dazigesetzes v. 7. Mai 1908 (testo unico) für
Futtermittel, Baumaterialien, Gas und Elektrizität zugelassenen be-
sonderen Besteuerungsmodi sollten obligatorisch gemacht werden.

Soviel von den wichtigeren Oktroi-Reformvorschlägen, soweit sie
in Gesetzentwürfen ihren Niederschlag gefunden haben. Es erübrigt
noch, einen kurzen Überblick zu geben über die in der Literatur

nei eomuni aperti si trovi assisa su basi oltremodo sperequate ed in condizioni
difficili ed insostenibili . . .

Rispetto agli esercenti ogni indebita evasione viene tolta col colpire tutte le
vendite che si fanno nei pubblioi esercizi, anche in quelli che inteudono spacciare

i prodotti tassati esclusivamente all’ingrosso; rispetto ai privati la possibilitä di
sottrarsi all’ imposta viene resa meno facile con l’elevare gli attuali limiti di minuta
vendita.

5) Siehe den Kommissionsbericht (Referent: Schanzer) vom 20. Juni 1905
(Atti pari., Sess. 1804/05, doc. n. 205 — A).

*) Angelo Majorana, Riordinamento dei tributi comunali, Seduta del 14 die.
1905 (Atti pari., Legisl. XXII, N. 339); Flora, La Riforma dei tributi locali, in
der „Nuova Antologia“, 1906 (April).

2)	Disegno di legge, Riordinamento dei tributi locali, Seduta dell’ 11 febbraio
1910 (Atti pari, Legisl. XXIII, N. 330).
        <pb n="150" />
        ﻿140

dargelegten Reformziele. Wir beschränken uns hierbei auf die
neuere Zeit.

II. Was die in der Literatur gemachten Reformvorschläge,
soweit sie den dazio consumo betreffen, anlangt, so ist eine starke
Tendenz erkennbar, diesen abzuschaffen und ihn im wesentlichen
durch eine technisch besser durchgeführte Wein- und Fleischbesteuerung
zu ersetzen.

So will Lacava1) das ganze (staatliche und kommunale) Oktroi-
system ersetzt wissen durch eine Schlachtsteuer auf Rindfleisch* 2) (in
Höhe von 12 L. pro 100 kg) und durch eine — der deutschön Ein-
lagesteuer nachgebildete — Weinsteuer (in Höhe von 4 L. pro hl).
Die Schlachtsteuer sollte 3ö1/2 und die Weinsteuer 100 Milk L. er-
bringen. Der Fehlbetrag sollte durch eine Reform der Familien- und
der Mietsteuer (Verschmelzung beider zu einer Einkommensteuer) und
durch Einschränkung der Ausgaben gedeckt werden.

Nach Merla sollte die lokale Verbrauchsbesteuerung ausschließ-
lich den Gemeinden, die Grund- und Gebäudebesteuerung dagegen
ausschließlich dem Staate Vorbehalten sein 3).

Alessio fordert4 5) die Abtretung der staatlichen Grund- und
Gebäudesteuer an die Gemeinden; dafür sollten die Verbrauchssteuern
auf den Staat übergehen. Der Oktroi als staatliche Abgabe sollte
aber nur vorübergehend B) beibehalten werden. Der Ausfall sollte durch
eine persönliche Vermögenssteuer vom Grundbesitz und durch Ver-
brauchssteuern auf Wein zugunsten des Staates und auf Fleisch, Futter-
mittel und Baumaterialien zugunsten der Gemeinden gedeckt werden.

O o n i g 1 i a n i6) will als Grundlage der Gemeindebesteuerung ein
System von Ertragssteuern, die nicht nur den Grundbesitz, sondern
auch Handel und Gewerbe treffen sollten. Sie sollten ergänzt werden
durch eine persönliche Einkommensteuer, deren Anwendung jedoch
auf die größeren Gemeinden (von über 20 000 Einw.) beschränkt war.

M P. Lacava, La finanza locale in Italia, Torino, 1896. — Die später (i. J.
1901) in der „Eiform a Sociale“ von ihm dargelegten Eeformziele, soweit sie die
Verbrauchsbesteuerung betreffen, sind im wesentlichen die gleichen.

2)	Die Schlachtsteuer sollte auf Eindfleisch beschränkt sein, da dieses in Italien
mehr von den wirtschaftlich stärkeren Klassen konsumiert würde.

3)	G. Merla, Sid riordinamento finanziario dei Comuni e delle Provincie,
Eoma, 1896.

*) Im „Giornale degli Economisti“ 1896 u. 1901.

5) In den i. J. 1901 gemachten Vorschlägen forderte Alessio sofortige Ab-
schaffung des dazio consumo.

r') Conigliani a. a. O.
        <pb n="151" />
        ﻿141

Als Ergänzung der direkten Steuern fordert er Verbrauchssteuern,
um auch die unteren Klassen in gewissem Umfange zu den Gemeinde-
lasten heranzuziehen. Die notwendigsten Bedarfsartikel wie Mehl und
Brot, ferner gewerbliche Rohmaterialien sollten steuerfrei bleiben. In
den kleineren (ländlichen) Orten sollte die Besteuerung auf ein oder
zwei Gegenstände des allgemeinen Verbrauchs, wegen der geringen
sozialen Klassenschichtung, beschränkt sein: auf Wein (in Form einer
Produktionssteuer in Höhe von 5 L. pro hl) und auf Fleisch (in
Form einer Schlachtsteuer in Höhe von 10 L. pro 100 kg). In den
größeren Gemeinden sollten noch Steuern in Form von Torabgaben
auf andere Verbrauchsgegenstände hinzutreten, um hier der nach
sozialen Klassen stärker differenzierten Aufwandsgliederung Rechnung
zu tragen. Namentlich wollte er die Luxuskonsumtion der wohl-
habenderen Klassen stärker belastet wissen.

Sonnino1) verlangt eine allmähliche Entlastung des Massen-
konsums vom dazio consumo im „Interesse des Konsumenten und der
nationalen Arbeit“. Eine allgemeine, mäßig progressiv gestaltete
staatliche Einkommensteuer sollte der Reform den Rückhalt geben.

Nina* 2 3 * *) will die Abschaffung des ganzen (staatlichen und kommu-
nalen) Oktroisystems. Sie sollte ermöglicht werden durch eine Reform
der Erbschafts- und der Familiensteuer, ferner der Weinbesteuerung
(Produktionssteuer in Höhe von 5 L. pro hl.) und einiger kleinerer
Steuern, dann durch Ausdehnung der Mietsteuer auf die größeren
Gemeinden und endlich durch eine Sonderbesteuerung der wohl-
habenderen Familien (in Höhe von 5 L.).

Bonomi8) stimmt im wesentlichen mit Alessio und Wollemborg
überein, soweit es sich um die Oktroireform handelt, indem er die
Abschaffung der indirekten Verbrauchssteuern der Gemeinden bis
auf die von Futtermittel, Brennmaterialien, Fleisch, Wein und
Spirituosen befürwortet. Im Interesse des Handels und Verkehrs
fordert er Überführung der geschlossenen Orte in offene. Die Klein-
verkaufsabgabe in letzteren sollte, weil antisozial, fallen. Der Schwer-
punkt liegt auch bei ihm in einer Reform der Fleisch- und Wein-
besteuerung.

') In dem Artikel „Questioni nrgenti“ in der „Nuova Antologia“, Sept. 1901.

2)	„Giornale degli Bconomisti“, 1902, Okt. („L’abolizione dei dazi“).

3)	Ivanoe Bonomi, La finanze locale e i suoi problemi, 1903. — Dagegen

fordert B. in der „Critica Sociale“ i. J. 1909 („Per la riforma dei tributi“) zunächst

nur eine Reform der direkten Steuern.
        <pb n="152" />
        ﻿142

Drittes Kapitel.

Eigene direkte Steuern und andere Gremeinde-

abgaben.

I. Ihre Stellung im Gemeindeabgabenwesen im
allgemeinen.

Die übrigen Steuern außer den Zuschlägen zu der Grund- und
Gebäudesteuer und dem dazio consumo bilden materiell nur eine Er-
gänzung jener beiden bisher behandelten Steuerarten. Sie erbringen
in ihrer Gesamtheit zwischen */4 und Vs des Gesamtabgabenertrags
und rund V« der ordentlichen Gesamteinnahmen, während 4/? der
letzteren auf die Zuschläge und den dazio consumo entfallen. So
ergaben sie i. J. 1912 im ganzen 114,7 Mill. L. gegenüber 509,8 Mül.
Gesamtabgabenerträgnis und 683 Mill. ordentlichen Gesamteinnahmen.
Zu der Gesamtsumme von 114,7 Mill. L. trugen bei:

	In	1000 Lire	In %
1. Familiensteuer		32 576	28,39
2. Yiehsteuer		20 458	17,84
3. Gewerbesteuer (eserc. e riv.)		14 683	12,80
4. Mietsteuer		7 438	6,48
5. Sonstige Steuern	u. Abgaben	39 586	34,49
	Sa. (1—5	114 741	100,00

Die Familiensteuer, eine persönliche, der deutschen Einkommen-
steuer verwandte Abgabe, ist hiernach nächst den Immobiliarsteuer-
zuschlägen und der Yerbrauchsbesteuerung finanziell am wichtigsten
im Gemeindeabgabensystem. Ihr folgt die Yiehsteuer, eine land-
wirtschaftliche Sondergewerbesteuer. Ihr schließt sich an die Ge-
werbesteuer (tassa di esercizio e rivendita), eine allgemeine Steuer
vom Gewerbeertrage. In ziemlich weitem Abstande kommt die Miet-
steuer, eine direkte Aufwandsteuer.

Sonstige Steuern und Abgaben sind: Steuern auf Reit-, Zug-
und Lasttiere, zum Teil direkte Aufwand-, zum Teil gewerbliche
Sondersteuern, weiter Steuern auf das Halten von Dienstboten, Hunden
und Wagen, in der Hauptsache direkte Aufwandsteuern, ferner
Steuern auf Photographien und auf Schilder, auf Fahrräder und
Kraftwagen, ein Gemisch von Aufwand- und gewerblichen Sonder-
        <pb n="153" />
        ﻿143

steuern, dann die Bauplatzsteuer, Lizenz- und Konzessionsabgaben
(gewerbliche Sondersteuern), endlich Gebühren, von denen finanziell
am wichtigsten die Platzabgaben sind, und Beiträge.

Nicht nur ihrem Ertrage nach, sondern auch in systematischer
Hinsicht sollten die hier aufgeführten besonderen Abgaben nach der
Absicht der Gesetzgeber die beiden Hauptsteuerglieder, die Zuschläge
und die Oktrois, wirksam ergänzen. So sollte die Belastung der Ein-
künfte aus dem Grund- und Gebäudebesitz (durch Zuschläge) im
Nahmen der Erwerbsbesteuerung ergänzt werden durch eine allgemeine
Gewerbesteuer (tassa die esercizio e rivendita) und durch gewerbliche
Sonderabgaben (wie die Steuern auf landwirtschaftliches Vieh, auf
Zug-, Last- und Reittiere (teilweise, Lizenz- und Konzessionsabgaben),
dann durch die Bauplatzsteuer, namentlich aber durch eine allgemeine
persönliche Steuer in der Gestalt der Pamiliensteuer. Innerhalb der
Aufwandsbesteuerung wollte man für den dazio consumo, der auf der
Besteuerung des Massenkonsums beruht, einen Ausgleich schaffen
namentlich in der Mietsteuer und in Abgaben, die im allgemeinen
auf eine erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schließen lassen,
wie auf das Halten von Dienstboten, Wagen, Reit- und Zugtieren,
Hunden, von Fahrrädern und Kraftwagen u. dgl.

Daß alle diese besonderen Steuern eine verhältnismäßig geringe
Bedeutung erlangt und die fortschreitende Überlastung des Immobiliar-
besitzes und des Massenkonsums nicht in ausreichendem Maße aus-
zugleichen vermocht haben, liegt nicht allein in den ihnen anhaftenden
Mängeln und der vielfach mangelnden Geneigtheit der Gemeinden sie
anzuwenden, als namentlich in ihrer beschränkten Anwendungsmög-
lichkeit begründet *).

Wir betrachten zunächst die Familiensteuer, die finanziell wichtigste
und wissenschaftlich interessanteste der besonderen Steuern.

l)	„Ma in parte per difetti inerenti alle leggi con cni furono Ordinate, in parte
per le difflcoltä stesse di tali forme di tassazione, le qnali richiedono certe condizioni,
che non si riscontrano sempre nelle amministrazioni locali, e in parte per l’incuria
dei munioipii e delle autoritä tutorie le imposte anzidette non hanno l’importanza
finanziaria che dovrehbero avere“ (Eicca Salerno a. a. 0. S. 812/13).
        <pb n="154" />
        ﻿144

II.	Die wichtigsten der besonders veranlagten
Gemeindesteuern.

1. Die Familiensteuer,

a)	Geschichtliches und gegenwärtige Regelung.

Die Familiensteuer1) (tassa di famiglia, focatico) ist ihrem Wesen
nach, indem sie das Gesamteinkommen einer Privatwirtschaft („Familie“)
treffen will, eine allgemeine Einkommensteuer, jedoch roher und
unvollkommener als die deutsche.

Sie ist eine der ältesten direkten Steuern in Italien. Ihren Ur-
sprung hat sie in der Kopfsteuer. Schon im alten Rom in ihren
Anfängen nachweisbar, finden wir sie im Ausgange des Mittelalters
zuerst deutlich erkennbar in verschiedenen Teilen Italiens unter ver-
schiedenen Namen (foco e catena, focaggio etc.), namentlich aber unter
der Bezeichnung „gabella dei fumanti“ (Rauchfangsteuer). Bietet ja
der Herd ein für die Besteuerung sehr geeignetes äußeres Merkmal.
Besonders ausgebildet scheint sie im florentinischen Gebiet gewesen
zu sein, wo sie im Jahre 1427 zur Grundlage des ganzen Steuersystems
der Republik gemacht wurde.

Vor der Erstehung des neuen Einheitsstaates gab es in fast allen
italienischen Territorien ein buntes Gemisch von Personalsteuerformen;
so die Kopfsteuer, die Herdsteuer, die Familiensteuer u. a. in. In
Toskana wurde — auf Grund des Dekretes vom 2. Febr. 1815 —
eine Personalabgabe unter der Bezeichnung „tassa di famiglia“ er-
hoben. Mit der Einführung einer für das ganze Staatsgebiet einheit-
lichen „Einkommensteuer vom beweglichen Vermögen“ (imposta di
ricchezza mobile) im Jahre 1864 war für den Fortbestand jener
Personalsteuerformen kein Raum mehr; mit ihnen verschwand auch
die tassa di famiglia. Den Gemeinden gewährte man zunächst Zu-
schläge zur „Ricchezza Mobile“. Der rasch steigende Steuerbedarf
des Staates nötigte aber sehr bald zur Erschließung neuer Einnahme-

&gt;) Camillo Eossi, „Tassa di famiglia“ im „Digesto Italiano“, Torino, 1891,
1892; E. Crespolani, La tassa di famiglia o focatico nella sua applicazione,
Milano, 1902; Cereseto a. a. 0., insbesondere Bd. I, S. 243ff., Bd. III, S. 455ff.;
Ceresa, I comuni e le fasse locali, Torino, 1877; Giuseppe Saredo, La nuova
legge sulla amministrazione comunale e provinciale comm., Bd. 3 (1895); Eicca
Salerno a. a. 0. S. 821 ff.
        <pb n="155" />
        ﻿145

quellen; so nahm der Staat die imposta di ricchezza mobile immer
mehr für sich ausschließlich in Anspruch, indem den Gemeinden die
Befugnis zur Erhebung von Zuschlägen stückweise entzogen wurde.
Die Gemeinden bedurften daher neuer Steuerquellen. So kam die
alte tassa di famiglia wieder zu Ehren. Das Gesetz vom 26. Juli 1868
(Art. 8) führte sie für die Gemeinden unter diesem Namen (auch
focatico genannt) wieder ein.

Nach diesem Gesetz ist es Sache der Provinzialdeputationen,
die zur Durchführung der Steuer erforderlichen Reglements zu er-
lassen; sie bedürfen jedoch, nach Anhören des Staatsrates, der Ge-
nehmigung durch ein königliches Dekret. Die Provinzialdeputation
wurde durch den Provinzialausschuß (Giunta provinciale) durch Ge-
setz vom 30. Dezember 1888 ersetzt.

Das Provinzialreglement ist für die Gemeinden, die seinem
Geltungsbereich unterliegen, verbindlich. Doch können sie, soweit
ihnen dieses Spielraum gewährt, besondere, inhaltlich voneinander ab-
weichende, (lokale) Regulative erlassen. Was aber das Wichtigste,
die Festsetzung der Steuersätze, anlangt, so sind sie, vorbehaltlich
einer Befreiung, an die im Provinzialreglement normierten Maximal-
und Minimalsätze gebunden. Um die Steuer den verschiedenen
lokalen Verhältnissen und Bedürfnissen nach Möglichkeit anzupassen,
gab man ihr nicht, wie den Immobiliarsteuerzuschlägen und dem
dazio di consumo, eine für alle Gemeinden einheitliche Struktur,
sondern überließ ihre Durchführung den Provinzen und Gemeinden.
Doch ist man in der Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse
nicht soweit gegangen, daß man den Gemeinden allein ihre Regelung
übertragen hätte, weil man eine so „gefährliche“ Steuer nicht der
Willkür der Gemeindeverwaltungen preisgeben zu können glaubte.
Tatsächlich aber lassen die Provinzialreglements den Gemeinden, wie
noch näher dargelegt wird, eine sehr weitgehende Bewegungsfreiheit.

Steuersubjekt ist die „Familie“. Infolge Mangels einer
Legaldefinition ist der steuerrechtliche Begriff der Familie sehr be-
stritten. Die Provinzialreglements legen zum Teil den zivilrechtlichen
Begriff zugrunde, zum Teil lassen sie das Moment des bloßen Zu-
sammenlebens entscheidend sein, zum Teil auch halten sie sich an
das Merkmal der bloßen Güter- und Interessengemeinschaft. Mit der
herrschenden Meinung wird man indes den zivilrechtlichen Begriff
für die Zwecke der Besteuerung nicht für ausreichend erachten können.
Die Steuerpflicht ergreift auch die unverheiratete, keinem engeren
Familienverbande angehörende Person, wenn sie nur einen selbständigen

A. Hoffmann, Kommunalbesteuerung in Italien.	10
        <pb n="156" />
        ﻿146

Erwerb hat. Die Minderjährigen sind steuerfrei, sofern sie einer
schon steuerpflichtigen Familie zugehören, jedoch nicht, wenn sie
eigenes Vermögen haben. Von der Steuer ausgenommen sind im
allgemeinen die juristischen Personen, namentlich die Handelsgesell-
schaften, Brüderschaften u. dgl. Dagegen unterliegen ihr die Personen-
vereine, die auf der Grundlage des Zusammenlebens ihrer Mitglieder
organisiert sind, wie die Klöster, Konvikte u. dgl.1). Der steuer-
rechtliche Begriff der Familie ist sonach kein juristischer, sondern
ein wirtschaftlicher: die Steuer trifft alle selbständig erwerbenden
Personen, grundsätzlich ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht und
Beruf. Doch ist das Existenzminimum nach der Intention des Ge-
setzes steuerfrei.

Auch über den Ort der Steuerpflicht herrscht Streit, da
das Gesetz über diesen Punkt keinen Anhalt gibt. Soll der Wohn-
sitz oder der Aufenthaltsort oder der Ort der Berufsausübung maß-
gebend sein? Aus der Natur der Familiensteuer als einer persönlichen
Abgabe ist zu schließen, daß sie jedenfalls nur einmal und nur in
einer Gemeinde zu entrichten ist. Auch widerspricht es dem Wesen
jener Steuer, daß Familienangehörige in einer anderen Gemeinde zu
ihr herangezogen werden, wenn ihr Familienhaupt schon anderswo be-
steuert ist. Bei mehrfachem Wohnsitz wird die Steuerpflicht in dem
Orte begründet, in dem sich der Pflichtige während des Jahres am
längsten aufhält. Es ist dies eine Tatfrage * 2).

In ihrer konkreten Ausgestaltung zeigt die Familiensteuer in den
einzelnen Gemeinden eine große Verschiedenartigkeit, da die Provin-
zialreglements, wie oben angedeutet, ihnen hinsichtlich ihrer Regelung
großen Spielraum gewähren. Die Provinzialreglements, die inhaltlich
meist nach einem und demselben Muster verfaßt sind, bestimmen nur,
daß die Familien „nach Maßgabe ihrer relativen Wohlhabenheit“
(giusta I agiatezza relativa) oder „nach Besitz, Erwerb und Wohl-
habenheit“ (secondo la rispettiva possidenzä, industria e agiatezza) in
Klassen zu scheiden und die Bedürftigen (indigenti) steuerfrei zu
lassen sind. Sie normieren die untere und obere Grenze der Be-
steuerung und schreiben manchmal die Zahl der Steuerklassen vor.
Mehr enthalten sie nicht3).

In der Anwendung der Steuer lassen sich drei Haupt-
typen unterscheiden.

‘) Vgl. Cereseto a. a. 0., I, S. 256ff.

2)	Vgl. Cereseto, I, S. 276ff.; Saredo a. a. 0., III, S. 577.

3)	Vgl. Cereseto, III, S. 455ff.
        <pb n="157" />
        ﻿147

1.	Sie ist, gemäß dem Sinn der Provinzialreglements, eine nach
äußeren Merkmalen gebildete Klassensteuer. Besitz, Besitzart, Er-
werb, Beruf und Stand, äußerlich wahrnehmbare Wohlstandsverhält-
nisse geben den Einteilungsmaßstab für die Klassen ab 1). Man will
so auf indirektem Wege und mit Auswertung äußerer Kriterien des
Wohlstandes und der wirtschaftlichen Lage die Einzelwirtschaften
nach Maßgabe ihres Einkommens besteuern. Dieses selbst aber
dient nicht als Maßstab für die Größe des zu zahlenden Steuer-
betruges.

In dieser Form ist die Familiensteuer bei weitem am häufigsten.
Im Jahre 1887* 2) hatten 4482 Gemeinden und 120 „Fraktionen“
(Teile einer Gemeinde) diesen Typ.

2.	Sie ist eine Klasseneinkommensteuer, in dieser Form eine ver-
feinerte Fortbildung der oben genannten Klassensteuer. Sie geht un-
mittelbar vom Einkommen selbst aus und ist nach Größenklassen
desselben abgestuft. Die Veranlagung erfolgt allgemein auf Grund
von Einschätzungen durch die Behörde, meist nach Indizien, so daß
es auch hier eines „inquisitorischen“ Eindringens in die persönlichen
Verhältnisse der einzelnen nicht bedarf.

Dieser Typ ist viel seltener als der erste. Im Jahre 1887 zählte
er 459 Gemeinden.

3.	Sie ist ein Zuschlag zu den direkten Staatssteuern. Diese An-
wendungsform ist am wenigsten verbreitet. Sie bestand i. J. 1887 in
144 Kommunen.

Innerhalb dieser Gruppen aber zeigen sich wieder große Ver-
schiedenheiten in der Ausgestaltung der Pamiliensteuer, namentlich
hinsichtlich der Zahl der Klassen, der Gestaltung der Tarife und der
Größe des steuerfreien Minimums. Manche Gemeinden (besonders in
Süditalien) haben nur 2 oder 8, andere wieder mehr Klassen, wie
z. B. Vicenza3) 8, dagegen steigt die Zahl in Genua auf 22, in
Mailand auf 30, in Born auf 42 und in Lucca sogar auf 64. Was

') „Base della classifioazione delle famiglie dev’ essere il oriterio della agia-
tezza apparente, desunta dall’ estensione dei possessi, dal luoro professionale, dal-
Fimportanza delle Industrie, senza teuer conto delle passivitä, sopratutto senza
ricorrere a mezzi inquisitori; inoltre dal modo di vivere e (come si legge in qualche
regolamento municipale) dalla posizione sociale dei contribnenti“ (Cereseto,
III, 8. 455).

2)	Neuere Daten fehlen.

3)	Die folgenden Angaben sind entnommen dem Annuario Statistico delle
Cittä italiane, V (1914) S. 160 ff.

10*
        <pb n="158" />
        ﻿148

die steuerfreie Grenze anlangt, so ist sie 3000 L. in Genua,
2500 L. in Brindisi und Mailand (hier 2000 L. für die aus einer
Person bestehenden Familien), 2001 L. in Livorno und Reggio Emilia,
2000 L. in Brescia, Rom, Spezia, Yicenza und S. Pier d’ Arena; sie
sinkt bis auf 400 L. herab in Alexandria und fällt in manchen Ge-
meinden ganz weg; in anderen sind nur die „Armen“ (indigenti)
steuerfrei. Die niedrigsten Steuersätze sind z. B. 1/2 L. in
Venedig (Steueruntergrenze: 1501 L.), 1 L. in Oatanzaro (Steuer-
untergrenze: 800 L.), 2 L. in Mantua (Steueruntergrenze: 1000 L.),
in der Regel aber 4 bis 6 L. Die höchsten Steuersätze weisen
auf Monza mit 3200 L. (bei 80000 L. Einkommen), dann folgen mit
2000 L. Bologna (bei 80 000 L. Einkommen), Faenza (bei 40 000 L.),
Florenz (bei 90000 L.), Rom (bei 100000 L.) und Vicenza (bei
20000 L.). In der Regel ist der Steuerfuß, freilich nur mäßig, pro-
gressiv gestaltet. So steigt er, nach der unteren Klassengrenze be-

rechnet, in:

Alessandria	von 3/4 (bei	400	L.)	auf 5 °/0		(bei	12000 L.)
Bologna	,, Vs ( „	1200	„)	77	2V2 „	(„	80000 „ )
Como	n 5/l2 ( ))	1200		77	2„	(„	30000 „ )
Florenz	n Vis ( n	1300	»)	77	27.	(„	90000 „ )
Genua	» 7. („	3000	»)	77	1 „	{„	150000 „ )
Mailand	ca. „	1/4 ( „		2500	n)	77	3,80 „	(„	70000 „ !))
Modena	„ 7* ( „	1600		77	17.	(„	100000 „ )
Padua	» % (,	1400	„)	77	1 „	(„	100000 „)
Ravenna	„ V* ( „	800		77	ca. 5 „	(„	20750 „ )
Rom	„ V* („	2000	„)	77	2 n	(„	100000 „ )
Venedig	,, Vso ( „	1501		77	Vs „	(„	100000 „ )
Bergamo	„ 7. („	1000		77	2 „	in	50000 „ )
Brescia	„ 7. („	2000	„)	77	3„	in	40000 „ )
Ferrara	&gt;1 Via (, !)	1200	n)	77	3/b „	in	100000 „ )
Livorno	„ 7ho („	2001	*)	77	’Vio »	in	100000 „ )
Monza	„ 1 („	600	„)	77	4„	in	80000 „ )
Parma	„ 7l0 { „	1000		77	6U „	in	40000 „ )
Pavia	n 7l. ( »	1500		77	7.»	in	15000 „ )
Trapani	„ 7. ( ,,	1001		77	3V.»	in	50000 „ )
Viterbo	n 7io ( »	750		77	47. „	in	11000 „ )

In manchen (kleineren) Orten ist der Steuerfuß proportional, wie
z. B. in Salerno (1%), Benevent (2%) usw.

l)	Für die Einkünfte über 70000 L. ist der Steuerfuß proportional.
        <pb n="159" />
        ﻿b)	Statistisches.

1. Die Familiensteuer erbrachte nach den Ergebnissen der Etats
für das Jahr 1912: 32 575825 L. Sie wurde i. J. 1907 in 5598 Ge-
meinden (von 8283 insgesamt) erhoben; zu dem Gesamterträgnis
von 23,08 Mill. L. trugen bei die Provinzhauptorte (51 von 69)
4,95 Mill. und die übrigen Gemeinden 18,13 Mill.

Die Steuer ist geographisch ziemlich ungleichmäßig verteilt, in
dem einen Gebietsteil ist sie verbreiteter als in dem anderen. Diese
Erscheinung erklärt sich wohl rein historisch. Am häufigsten ist sie
in Umbrien und Toskana, wo sie — nach den Ergebnissen für 1907 —
alle Gemeinden bis auf 2 (von 152) bzw. 5 r) (von 282) erheben. Dann
folgen die Marken, in denen bis auf 8 (von 249) Gemeinden sie nicht
eingeführt haben. In Latium wird sie in 198 (von 226) Gemeinden
angewendet. In den übrigen Gebietsteilen dagegen ist sie weniger
häufig, am wenigsten in Yenetien, wo sie in der überwiegenden Mehr-
zahl aller Gemeinden fehlt.

Im Verhältnis zur Gesamtzahl der Gemeinden ist sie (nach den
Ergebnissen für 1907) in den einzelnen Compartimenti (d. s. größere
geographische Gebiete) und Landesteilen wie folgt verbreitet:

Zahl der Gemeinden,
in denen die Famüienstener

Compartimenti

angewendet wird “cht ^gewendet

Süditalien

t Abruzzen r
Campanien
! Puglien
Basilicata
l Calabrien

Abruzzen u. Molise

1226

86 i

276 }

Inseln

/ Sizilien
1 Sardinien

Königreich

5598

2685

*) Auf die Provinzen wie folgt verteilt: 2 (40) auf Arezzo, 1 (76) auf Florenz,
        <pb n="160" />
        ﻿150

Sie begegnet hiernach in Mittelitalien verhältnismäßig am häufigsten
(866 von 909 Gemeinden), dann folgen die Inseln, hierauf Süd- und
an letzter Stelle Norditalien J).

5.	Was die Provinzhauptorte anlangt, so wurde die Steuer
i. J. 1907 erhoben: in Norditalien in 22 von 30 (nicht in: Novara,
Turin, Genua, Bergamo, Mailand, Eovigo, Yerona, Piacenza), in Mittel-
italien in allen (14), in Süditalien in 12 von 16 (nicht in: Caserta,
Neapel, Oosenza, Reggio Calabria) und auf den Inseln in 3 von 9
(nicht in: Caltanissetta, Catania, Girgenti, Palermo, Sirakus, Cagliari).
Da nach 1907 auch Genua, Mailand, und Bergamo die Familiensteuer
eingeführt haben, so wird sie nunmehr in fast allen größeren Städten
der wirtschaftlich entwickelteren Teile Italiens erhoben.

Die Bedeutung der Pamiliensteuer für die Gemeindefinanzen ist
im Steigen begriffen. Die Zahl der Gemeinden, die sie in den letzten
Jahrzehnten eingeführt haben, hat sich von 4851 (von 8259 Gemeinden
insgesamt) i. J. 1882 auf 5598 (von 8283 insgesamt) i. J. 1907 erhöht.
Bemerkenswert für die Entwicklung der Steuer in den letzten Jahren
ist namentlich ihr Einzug in die großen Städte, die gegen ihre Ein-
führung sich immer energisch gesträubt haben1 2). So ist die Zahl der
Provinzhauptorte, die sie erheben, von 36 i. J. 1882 auf 51 i. J. 1907
gestiegen. Seitdem sind noch die oben genannten drei Orte hinzu-
gekommen. In den Großstädten (mit über 100000 Einw.) wird sie
nicht erhoben in Neapel, Palermo, Catania und Turin. Von den Ge-
meinden mit über 30000 Einw. (nach der Volkszählung von 1901)
hatten i. J. 1907 53 von 86 sie angewendet.

3.	Mit der steigenden Zahl der Gemeinden, welche die Familien-
steuer eingeführt haben, hängt zum Teil die verhältnismäßig sehr
starke Mehrung ihres Erträgnisses zusammen. Der Ertrag ist, wie

1 (35) auf Massa Carrara, 1 (36) auf Siena; in den Provinzen Grosseto, Livorno,
Lucca und Pisa ist die Familiensteuer in allen Gemeinden eingeffihrt.

*) Hingegen ist die Mietsteuer im Norden am häufigsten, während sie in
Mittelitalien, eben weil hier die Pamiliensteuer vorherrscht, nur selten vorkommt.
Siehe Mietsteuer.

2)	Den Grund für das passive Verhalten der größeren und großen Städte gegen
die Einführung der Familiensteuer glaubte man (Kicca Salerno a. a. O. S. 824) dem
Umstande zuschreiben zu müssen, daß ihnen die Provinzialreglements, da sie nur
auf die kleineren Gemeinden zugeschnitten seien, ihre Anwendung erschwerten.
Doch wird man dieser Ansicht nicht beitreten können. Die Provinzialreglements
sind inhaltlich derart vag gefaßt, daß sie den Gemeinden bezüglich der Durch-
führung der Familiensteuer sehr große Bewegungsfreiheit lassen (vgl. Cereseto
a. a. 0. Bd. 3, S. 465).
        <pb n="161" />
        ﻿151

aus der folgenden Zahlenreihe erhellt, von 1871 bis 1912 um rund
das Vierfache gewachsen.

Die Erträge der Familiensteuer von 1871 bis 1912 x):

Jahr	Lire	Jahr	Lire
1871	8 188 279	1884	17 327 332
72	8 702 091	85	17 881 409
73	9 721 947	86	18 154 551
74	10 910 319	87	18 659 993
75	13 004 192	89	19 673 938
76	13 590 288	1891	21 601 351
77	13 959 498	95	21 872 621
78	16 688 184	97	21 379 131
79	15 378 342	99	20 944 482
1880	15 175 103	1905	23 200 090
81	15 782 709	07	23 077 024
82	16 351 669	1912	32 575 825
83	16 667 326		

4.	In welchem Verhältnis die einzelnen Landesteile zu dem
Gesamterträgnis i. J. 1907 beigetragen und in welchem Maße
sich die Erträge in den einzelnen Teilen von 1882 bis 1907 ent-
wickelt haben, zeigt die Tabelle auf S. 152 * 2).

Hiernach entfielen (i. J. 1907) 7/i o des Gesamterträgnisses der
Familiensteuer auf Nord- und Mittelitalien, etwas mehr als 2/10 auf
den südlichen und nicht ganz 1/10 auf den insularen Teil. Absolut
wie relativ am stärksten sind die Einnahmen von 1882 bis 1907 in
Norditalien gestiegen, während sie im insularen Teil sogar etwas zurück-
gegangen sind. Dagegen hat sich das Erträgnis, was die Provinz-
hauptorte anlangt, im insularen Teil verhältnismäßig am stärksten
vermehrt. Dies erklärt sich indes daraus, daß nach 1882, bis zu
welchem Jahre nur Sassari die Pamiliensteuer erhob, noch Messina
und Trapani zu ihrer Anwendung übergegangen sind3 *). Ebenso ist
die Steigerung des Gesamterträgnisses in den Provinzhauptorten Süd-
italiens keine von innen heraus, sondern nur durch den Übergang
von Gemeinden zur Anwendung der Familiensteuer bewirkt. Tat-
sächlich sind die Einnahmen in den 7 Provinzhauptorten, in denen

’) Siehe Annuario statistico it. 1907 (S. 975) u. 1913 (S. 381 ff.).

2)	Siehe Tabelle I, Anh.

3)	In Sassari ist das Erträgnis sogar von 100000 (i. J. 1882) auf 30000 L.

(i. J. 1907) gefallen.
        <pb n="162" />
        ﻿152

Bezeichnung der Landesteile		Ertrag der F  1882	amiliensteuer  1907	von 1882-1907 gestiegen bzw. zurückgegangen
Nord-	Provinzhauptorte	761000	1703 800	wie 100 zu 223,9
	l. Übrige Gemeinden	4105 762	6 096 066	„ 100 „ 148,5
	Alle Gemeinden zus.	4 866 762	7 799 856	wie 100 zu 160,3
Mittel-	Provinzhauptorte	1 371 340	2 482 304	wie 100 zu 181,1
	, Übrige Gemeinden	4 666 006	5 912 328	„ 100 „ 126,7
1 Ltl'llÖil	Alle Gemeinden zus.	6 037 346	8 394 632	wie 100 zu 139,1
Süd-	Provinzhauptorte	361340	444 750	wie 100 zu 126,6
	Übrige Gemeinden	2 755 476	4 202 338	„ 100 „ 152,5
	Alle Gemeinden zus.	3106 816	4 647 088	wie 100 zu 149,6
	Provinzhauptorte	100000	820000	wie 100 zu 320,0
Inseln	Übrige Gemeinden	2 240 745	1 915 448	„ 100 „	85,5
J	Alle Gemeinden zus.	2 340 745	2 235 448	wie 100 zu 95,5
König-  reich	Provinzhauptorte	2 583 680	4 950854	wie 100 zu 191,6
	, Übrige Gemeinden	13 767 989	18126 170	„ 100 „ 131,7
	Alle Gemeinden zus.	16351 669	23 077 024	wie 100 zu 141,1

sie i. J. 1882 angewendet wurde, in dem betrachteten Zeitraum nicht
unerheblich zurückgegangen, nämlich in ihrer Gesamtheit von 351 340
auf 154 500 L. oder wie 100 auf 44J). Diese Erscheinung dürfte in
den auch in bezug auf die Familiensteuer gewährten Steuererleichte-
rungen des Südens und der Inseln (Gesetz y. 15. Juli 1906, Art. 19 ff.)
begründet sein. Dagegen ist der Gesamtertrag in den Provinzhaupt-
orten des mittleren und nördlichen Teils, auch wenn man die nach
1882 neu hinzugetretenen Orte unberücksichtigt läßt, gestiegen, frei-
lich nur mäßig, und zwar am meisten in Norditalien (hier von
761000 i. J. 1882 auf 1004800 L. i. J. 1907, in Mittelitalien hin-
gegen von 1 371 340 auf nur 1407 304 L.* 2)). Also eine sehr un-
günstige Entwicklung der Familiensteuer in den Provinzhauptorten I

') Und zwar ist der Ertrag zurückgegangen in Teramo von 82000 auf 30000,
in Poteuza von 30000 auf 12000, in Bari von 107340 auf 60000, in Foggia von
48000 auf 32500 und in Catanzaro von 50000 auf 20000 L.; in Cosenza und Reggio
ist die Steuer i. J. 1907 überhaupt nicht erhoben worden.

2) In Betracht kommen 15 Provinzhauptorte im nördlichen und 13 im mittleren
Teil. In Norditalien entfällt der Mehrertrag in der Hauptsache auf Bologna (hier
gestiegen von 250000 auf 430000 L.), in Venedig ist der Ertrag sogar erheblich
zurückgegangen: von 102500 auf 40000 L.
        <pb n="163" />
        ﻿153

Gerade in ihnen aber müßte sie im Hinblick auf den relativen Wohl-
stand und den verhältnismäßig großen wirtschaftlichen Aufschwung
des italienischen Städtewesens besonders gedeihen.

Die Bedeutung der Familiensteuer für den öffentlichen Haushalt
der Gemeinden, insbesondere der großen Städte, ist, wie schon ange-
deutet, im allgemeinen gering. So erbrachte sie i. J. 1907 in den
5 Großstädten Rom, Florenz, Bologna, Venedig und Livorno im
Durchschnitt nur 3,6 °/0 der ordentlichen Gesamteinnahmen und 4,5 °/0
des Gesamtabgabenerträgnisses1). In den 69 Provinzhauptorten trug
sie im genannten Jahre im Durchschnitt 2,1 °/0 zu den ordentlichen
Gesamteinnahmen und 2,7 % zu dem Gesamtsteueraufkommen bei.
Im Durchschnitt aller Gemeinden ergab sie 4,3 bzw. 5,6 °/0. Im
Jahre 1912 haben sich diese Quoten für die Gesamtheit der Ge-
meinden auf 4,8 bzw. 6,4°/0 erhöht* 2).

In den folgenden 8 Großstädten, in denen die Familiensteuer er-
hoben wird, lieferte sie i. J. 1912 im Durchschnitt nur 4,3 °/0 der
(ordentlichen und außerordentlichen) Gesamteinnahmen und 4,8 °/0 der
ordentlichen Einnahmen. Und zwar erbrachte sie in den einzelnen
Städten (nach den Ergebnissen der Etats für 19123):

	Ertrag  der  Familiensteuer  in 1000 Lire	Ordentliche  Gesamt-  einnahmen  in 1000 Lire	Ordentliche und außerordentliche Gesamt- einnahmen in 1000 Lire	Ertrag der Familiensteuer in °/0 der ordentlichen Ge- samteinnahmen
Bari	150	3 046	4147	4,9
Bologna4)	625	8 426	10 635	7,4
Florenz4)	695	15 852	15 885	4,4
Genua	345	20588	23 672	1,7
Livorno	197	5 612	6 021	3,6
Mailand 4)	3 080	47 977	48 849	6,4
Rom 4)	1700	35 361	40 200	4$
Venedig	40	6 895	9 534	0,6
8 Städte	6 832	143 657	158 943	4,8

Im Verhältnis zu den Gesamteinnahmen lieferte die Steuer hier-
nach den größten Ertrag in Bologna und Mailand, den geringsten

x) Gesamteinnahmen: 59375770 L., Gesamtabgabenertrag: 48310553 L, Ein-
nahmen ans der Eamiliensteuer: 2150000 L. Siehe auch Tabelle II, Anh.

2)	Vgl. Tabelle I, Anh.

3)	Vgl. Annuario Statistioo delle Cittä italiane, V (1913/14).

4)	In Bologna, Florenz, Mailand und Rom wird außer der Familiensteuer
die Mietsteuer erhoben.
        <pb n="164" />
        ﻿154

dagegen in Venedig und in Genua. Dagegen steht, was die absoluten
Erträge anlangt, Mailand mit über 3 Mül. L. oben an, dann folgen
Rom mit über l1/^ Milb, Florenz und Bologna mit je über 600000 L.,
in weitem Abstand kommen dann die anderen Städte, an letzter
Stelle Venedig.

Für die Beurteilung der Bedeutung der Familiensteuer für den
öffentlichen Haushalt der Gemeinden sei noch ein anderer Maßstab
gegeben. Wir gruppieren die Gemeinden nach der Größe des
prozentualen Anteils der Familiensteuer an ihren ordentlichen Ge-
samteinnahmen. In der folgenden Tabelle haben wir nach den Er-
gebnissen der Etats für das Jahr 1907 sechs solche Gruppen gebildet
und zwar mit Unterscheidung nach Compartimenti (d. s. größere
geographische Gebiete) und Landesteilen. Die Erträge der Mietsteuer
sind, der amtlichen Statistik zufolge, in denen der Familiensteuer
mit enthalten. Doch werden hierdurch die rechnerischen Ergebnisse
nicht sehr beeinflußt, da die Mietsteuer nur rund x/7 des Erträgnisses
der Familiensteuer erbrachte, auch die Zahl der Gemeinden, die
beide Steuern zugleich erheben, verhältnismäßig klein ist1).

(Tabelle siehe S. 155.)

Nach nebenstehender Übersicht erbrachte die Familiensteuer (ein-
schließlich Mietsteuer) in mehr als */* (36 °/0) aller Gemeinden, die
sie erhoben, bis zu 5 °/0 der ordentlichen Gesamteinnahmen; in rund
“lg (65 °/0) aller Gemeinden betrug der bezügliche Anteil bis zu 10 %.
Bei nicht ganz 4 °/0 (232) der Gemeinden entfielen auf sie über 25 °0
der ordentlichen Einnahmen 1 2). In 9 Gemeinden bildete die Pamilien-
steuer3) sogar den wichtigsten und überwiegenden Bestandteil der
Einnahmen. Es sind dies freilich sehr kleine Ortschaften. Obenan
steht Oarrega (in der Provinz Alexandria, 2400 Einw.) mit 68 °/#, dann
folgen Sant’ Angelo a Cupola (in Benevent, 3209 Einw.) mit 61 °/0,
Ossi (in Sassari, 3066 Einw.) mit 56 °/0, Falmenta (in Novara, 1561 Einw.)
mit 53 %, San Nicola Baronia (in Avellino, 1123 Einw.) mit 52 °/0,
Tiana (in Cagliari, 737 Einw.) und Bimasco (in Novara, 419 Einw.)
mit je 51 %, Bellino (in Cuneo, 922 Einw.) und Oarbone (in Potenza,
1682 Einw.) mit je 50°/o-

1)	Im Jahre 1907: 300 Gemeinden.

2)	Es sind fast nur ganz kleine Ortschaften, in denen die Familiensteuer eine
größere finanzielle Bedeutung hat. So sind unter jenen 232 Gemeinden allein 176
mit je weniger als 3000 Einw.

3)	Die Mietsteuer kommt in jenen 9 Gemeinden kaum in Betracht.
        <pb n="165" />
        ﻿155

Compartimenti	Gesamtzahl der Ge-  meinden, die die Familien- oder die  Mietsteuer (oder  beide) erheben	Zahl der Gemeinden, bei denen der prozentuale Anteil der Eamilien- und Mietsteuer an den (ordentlichen) Gesamteinnahmen1) betrug					
		bis mit  5%	6-10%	11-15%	16—20%	21—25%	über  25%
1. Piemont	1025	366	332	164	83	26	54
2. Ligurien	253	61	64	61	29	26	22
3. Lombardei	1390	758	446	125	40	8	13
4. Venetien	540	423	86	19	6	3	3
5. Emilien	280	112	89	49	22	8	—
I. Norditalien (1—5)	3488	1720	1017	408	180	71	92
6. Toskana	280	17	62	103	73	21	4
7. Marken	242	13	87	94	40	7	1
8. Umbrien	150	11	43	67	22	13	4
9. Latium	204	40	54	39	29	18	24
II. Mittelitalien (6—9)	876	81	246	293	164	59	DO
10. Abruzzen u. Molise	370	54	116	104	37	32	27
11. Campanien	353	88	80	74	39	00	17
12. Puglien	139	46	42	24	15	8	4
18. Basilicata	97	14	20	23	10	9	21
14. Calabrien	295	106	80	47	34	17	11
III. Süditalien (10—14)	1254	308	338	272	135	121	80
16. Sizilien	227	56	76	45	27	9	14
16. Sardinien	305	52	100	68	49	23	13
IV. Inseln (15—16)	532	108	176	113	76	32	27
Königreich (I—IV)	6150	2217	1777	1086	565	283	232

Im Verhältnis der einzelnen Landesteile zueinander ist die Be-
deutung der Familien- (einschließlich Miet-) Steuer für die Gemeinde-
finanzen, wie aus der Tabelle erhellt, verschieden. Sie ist in Mittel-
italien im allgemeinen relativ größer als in den anderen Teilen,
namentlich als im Norden. Besonders in Venetien und in der Lom-
bardei spielt sie in der Mehrzahl der Gemeinden eine sehr be-
scheidene Bolle; dort über 78 °/0.(423 von 540) und hier ca. 55 °/0
(758 von 1390) der Gesamtzahl der Gemeinden, die sie erhoben, ge-
hörten zu der oben unterschiedenen ersten Gruppe (Anteil an den
ordentl. Einnahmen bis zu 5°/0). Namentlich kommt hier die Provinz
Mailand in Betracht: von 216 Gemeinden entfielen allein 200 auf die
erste und 16 auf die zweite Gruppe (mit einem Anteil von über 5
bis 10 °/0); in der Mehrzahl der Gemeinden (133 von 216) lieferte sie

*) Einschließlich der für den staatlichen dazio consnmo an die Staatskasse zu
entrichtenden Kanons.
        <pb n="166" />
        ﻿156

nicht einmal 1 °/0 der ordentlichen Einnahmen1). Dies erklärt sich
historisch daraus, daß in der Provinz Mailand die Mietsteuer, die in
den kleinen Orten naturgemäß nur sehr geringe Erträge liefert, gegen-
über der Familiensteuer bei weitem vorherrscht.

c)	Beurteilung.

Bei der Beurteilung der Familiensteuer ist davon auszugehen,
daß ihre konkreten Erscheinungsformen durchaus nicht homogen und
gleichwertig sind. Sie tritt in mannigfachen Entwicklungsstufen der
Personalsteuern auf. Von der rohen Form der Kopfsteuer steigt sie
durch verschiedene Zwischenstufen hindurch zur entwickeltsten Subjekt-
steuerform, zur allgemeinen Einkommensteuer auf, ohne diese selbst,
wie bei der deutschen Einkommensteuer, in ihrer technischen Voll-
endung zu erreichen. In manchen Gemeinden ist sie ein bloßer Zu-
schlag zu anderen Steuern.

Die Steuer teilt demnach, von letzteren Fällen abgesehen, die
Vorzüge und Mängel der Personalsteuern in ihren mannigfachen
Differenzierungsformen. Sie ist ihrem Wesen und ihrer Wirkung nach
eine Kopfsteuer oder kommt ihr wenigstens sehr nahe, wo sie in einem
Einheitsbetrag oder doch nur ganz roh abgestuft zu entrichten ist.
Bei sehr geringer Differenzierung des Sozial- und Wirtschaftslebens
und der Einkommen vermag sie in dieser Form wohl den geringen
Ansprüchen zu genügen und wirkt durchaus nicht ungerecht. Sie hat
den Vorzug der Einfachheit der Erhebung und der leichten Kontrolle.
Sie wird aber unzulänglich, wirkt ungerecht und muß verfeinerten
Steuerformen weichen mit steigendem Steuerbedarf und der Notwendig-
keit, die Abgabe nach der Leistungsfähigkeit der Steuersubjekte besser
abzustufen.

In dieser rohen Form begegnet die Familiensteuer indes nur
selten. Sie ist vielmehr meistens eine Klassensteuer, eine verfeinerte
Personalsteuerform. Der Differenzierung des Sozial- und Wirtschafts-
lebens, der Vermögen und der Einkommen sucht sie in dieser Gestalt
durch eine nach äußeren Merkmalen der Leistungsfähigkeit abgestuftes
Klassenschema zu entsprechen. Auch in dieser Form hat sie ihre
relative Berechtigung. Wo die verschiedenen sozialen Schichtungen
leicht voneinander zu unterscheiden und nicht zu sehr differenziert,
die wirtschaftlichen Verhältnisse der einzelnen leicht zu übersehen

*) Nach den Berechnungen in der amtlichen Statistik für 1907.
        <pb n="167" />
        ﻿157

sind und die Binschätzungskommissionen gut funktionieren, kann sie
wohl ganz befriedigende Resultate erbringen. Je mehr die Klassen-
steuer auf individualisierende Erfassung der Einzelwirtschaft in der
Person des leitenden Wirtschaftssubjekts zugeschnitten ist, indem sie
vom Einkommen ausgeht und die die steuerliche Leistungsfähigkeit
beeinträchtigenden Verhältnisse nach Möglichkeit berücksichtigt, je ge-
gliederter die Klassen sind und je mehr es gelingt, der Leistungs-
fähigkeit entsprechend die Einzelwirtschaften in diese einzureihen.
desto mehr nähert sie sich der modernen Einkommensteuer. In einem
fortgeschritteneren Stadium der Volkswirtschaft ist aber für die
Klassensteuer kein Raum mehr und muß sie den vollkommeneren
Formen der Subjektsteuern weichen.

Man kann durchaus nicht behaupten, daß die Pamiliensteuer unter
den gegenwärtigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen den an
sie gestellten Anforderungen entspricht. In den kleineren, ländlichen
Gemeinden mag sie in ihrer heutigen Gestalt immerhin genügen, in
den größeren und großen Städten aber ist sie im allgemeinen nicht
geeignet für eine entwicklungsfähige, elastische und gerechte Besteue-
rung. Gerade hier bedarf es einer der Leistungs- und Steuerfähigkeit
der Pflichtigen sich anpassenden Besteuerung, die mit Zunahme des
Wohlstandes der Bevölkerung der Gemeindekasse zur Deckung des
steigenden Finanzbedarfes steigende Erträge zuführt und die die Rolle
einer Ausgleichsfunktion der gesamten Steuerbelastung in der Bevöl-
kerung übernimmt. Diese Forderung steigert sich zu einem unabweis-
baren Gebot, wo, wie in den größeren Orten, die allgemeine Ver-
brauchsbesteuerung in Form des Oktroi mit ihren die wirtschaftlich
schwächeren Klassen prägravierenden Tendenzen einen sehr breiten
Raum einnimmt und der stetig steigende Steuerbedarf zum großen
Teil durch sie gedeckt wird. Die Familiensteuer befriedigt auch
finanzpolitisch nicht: sie liefert verhältnismäßig zu geringe Erträgnisse,
besonders da, wo gerade der Steuerbedarf, wie in den größeren
Städten, stark ist und sie nach dem relativen Wohlstand und Reich-
tum derselben mehr erbringen könnte. So erbrachte sie i. J. 1907
in den 51 Provinzhauptorten, in denen sie erhoben wurde, nach den
Etats insgesamt 4,95 Mül. L., während die imposta di ricchezza mobile,
soweit ihre Erhebung auf Steuerrollen beruht, in ihnen 49,53 Mül. L.,
d. h. über das 10 fache ergab1). Seit 1907 haben sich die Verhält-

*) Die Einnahmen aus der Eamiliensteuer gegenüber denen aus der imposta
di ricchezza mobile, soweit ihre Erhebung auf Rollen beruht, betrugen in den
        <pb n="168" />
        ﻿158

nisse im ganzen kaum verschoben. Die Familiensteuer erbrachte i. J.
1907 (nach den Etats) im ganzen Königreich 23,08 Mill. L. gegenüber
184,33 Mill. L. der staatlichen Einkommensteuer i. J. 1907/8, soweit
ihre Erhebung auf Rollen beruht1), i. J. 1912 lieferte erstere 32,58 Mill.
gegenüber 245,72 Mill. L. der letzteren i. J. 1912/13* 2 3 * *). Die Ergiebig-
keit der Familiensteuer steht gewiß zu der der staatlichen Steuer
in gar keinem Verhältnis, wenn z. B. in Genua erstere i. J. 1912
(nach dem Voranschlag) 345000 L. lieferte gegenüber von mehr als
10 Mill. L. der letzteren (nach den Steuerrollen) i. J. 1907. In
anderen Städten liegen die Dinge nicht viel anders.

Die Familiensteuer ist, zu starr in einem Klassenschematismus
eingeengt, nicht genügend beweglich, um sich dem steigenden Finanz-
bedarf anzuschließen; ihre Ertragssteigerung beruht im ganzen viel
mehr, wie an anderer Stelle (oben S. 151 f.) näher dargelegt, auf einem
Zuwachs von Gemeinden, die sie neu einführten, als auf einer Ent-
wicklung von innen heraus. Bei der starken Differenzierung der Ver-
mögen und der Einkommen, bei der reichen Arbeitsteilung und Be-
rufsgliederung ist sie mit ihrer Veranlagung nach äußeren Klassen-
merkmalen nicht fähig, der steuerlichen Leistungsfähigkeit der Einzel-
wirtschaften zu folgen. Sie ist ihrer ganzen Anlage nach nicht nur
nicht geeignet, als Mittel der Ausgleichung der Gesamthelastung, vor-
zugsweise der Verbrauchsbesteuerung zu dienen, sondern sie steigert
vielfach noch den auf den unteren Klassen ruhenden Steuerdruck
und führt zu Härten, namentlich bei ungenügender Wahrung des
Existenzminimums8). Aufgabe der künftigen Gemeindesteuerpolitik

51 Provinzhauptorten, die die Familiensteuer erhoben, nach Landesteilen geschieden,
i. J. 1907 (berechnet nach den Ergebnissen der Statistica sulle finanze comunali
per 1’ 1907, Bd. I):

Familiensteuer:
Norditalien	1703800

Mittelitalien	2 482 304

Süditalien	444 750

Inseln	320000

imposta di riech, mobile:
17048160
29061526
2332221
1084560

Königreich	4950854	49626467

') Dazu 71,50 Mill. L. Einnahmen aus der durch direkten Abzug bei der
Auszahlung durch öffentliche Kassen eingehobenen Steuer.

3)	Dazu 83,26 Mill. L. mittels direkten Abzugs. Vgl. Annuario statistico
it. 1913.

3) Eine wesentliche und bemerkenswerte Erleichterung auch von der Familien-

steuer, wie von den Zuschlägen zur Grund- und Gebäudesteuer, brachte für die

wirtschaftlich schwächeren Klassen das Gesetz v. 15. Juli 1906 (N. 383) für Süd-
        <pb n="169" />
        ﻿159

wird daher sein müssen, die Familiensteiier in ihrer gegenwärtigen
Gestalt, wenigstens in den größeren Städten, durch eine zeitgemäße,
vollkommenere Form der Subjektsteuer auf der Grundlage der Er-
mittelung des Einkommens nach Höhe und Zusammensetzung ab-
zulösen oder ihr doch eine solche ergänzend an die Seite zu
stellen * 1).

Italien und die Inseln (mit Eücksicht auf die besonderen wirtschaftlichen und sozialen
Verhältnisse jener Gebietsteile). Es schließt die unteren Einkommen von der Steuer
aus, indem es bestimmt (Art. 19), daß frei zu lassen sind die Einkommen bis 400 L.
in den Orten bis zu 10000 Einw., bis 600 L. in denen bis zu 20000 Einw., bis 800 L.
in denen bis zu 50000 Einw. und bis 1000 L. in den Städten mit über 50000 Einw.
Diese Untergrenzen können die Gemeinden nur erhöhen, nicht aber herabsetzen
(Art. 20), ausnahmsweise nur dann, wenn sie durch ein königliches Dekret, nach
Anhören des Staatsrates, und unter der materiellen Voraussetzung, daß die gesetz-
liche Grenze der Zuschläge zu den direkten Staatssteuern erreicht ist, dazu er-
mächtigt sind (Art. 32). Das steuerfreie Minimum ist um die Hälfte zu erhöhen,
wenn die Zahl der Familienglieder, die in Gemeinschaft mit dem Steuerpflichtigen
leben und von ihm zu unterhalten sind, mehr als vier beträgt (Art. 21 Abs. 1).
Dagegen ist es um den vierten Teil zu ermäßigen bei Einzelpersonen (Art. 21 Abs. 2).
Eine nach unten progressive Gestaltung der Steuer in den unteren Steuerklassen
ist unzulässig (Art. 22). Jedoch wird eine progressive Besteuerung nicht gefordert.

1)	Die Familiensteuer findet in der italienischen Literatur eine sehr verschiedene
Beurteilung. Es fehlt ebensowenig an leidenschaftlichen Gegnern wie an begeisterten
Verteidigern. Auf der einen Seite rühmt man sie als die vollkommenste Form der
Gemeindesteuern, auf der anderen bekämpft man sie als willkürlich und lästig.

Zu den Anhängern gehört Cer es a (Le imposte locali, VI). Nach ihm „soll
die Familiensteuer die Hauptsteuer (imposta madre) der italienischen Gemeinden
bilden, die eigentliche lokale Steuer, auf die unsere Munizipien die Basis des eigent-
lichen Finanzsystems stützen sollen. Die Familiensteuer muß eine direkte Steuer
vom Einkommen sein: was auch immer ihr Name sein mag, sie soll für Italien das
werden, was die Armensteuer (Poor rate) für England ist, der Angelpunkt des
lokalen Wirtschaftssystems. — Die historischen Traditionen sprechen alle für diese
Steuerform . . ., und die Geschichte hat sie uns überliefert als fuocatioo, catasto,
lega, fodio, gabella dei fumanti, casa, famiglia u. dgl. . . .“ Dagegen wird iie
Familiensteuer bekämpft von Bar dar i als ein Überrest aus dem Mittelalter; sie
erinnere an die taille eotumiere von 1292, welche alle Arbeiter und Tagelöhner
traf, an die tassa di fuocaggio Alfons I. von Aragonien von 1442, an die piemon-
tesisohen Edikte von 1636 und 1692 and an das von den Ökonomisten so verurteilte
Kopfstenersystein (Cereseto, I, S. 253). Auch Soro-Delitala (II sistema tributario
dei eomuni e delle provinoie) wendet sich gegen sie. Sie sei die drückendste aller
Auflagen, weil sie darauf abziele, auch die kleinen Einkommen von unter 400 L.
zu treffen, welche gerade behufs Entlastung der unteren Klassen von der staat-
lichen tassa di riochezza mobile ausgeschlossen worden seien, während so die Ge-
meinden durch ein System von Vexationen und Willkür die Lage des Armen mehr
erschwerten denn je. Desgleichen bekämpft sie Ellena (Archivio di Statistica,
1878, fase. IV, S. 28). Sie „ist ihrer inneren Natur nach schlecht und es ist sehr
        <pb n="170" />
        ﻿160

2.	Die Mietsteuer.

I. 1. Wie die Familien-, so zielt auch die Mietsteuer darauf ab,
das Einkommen und zwar auf dem Umwege über die Ausgabenwirt-

gefährlich, wenn sie neben der tassa di ricchezza mobile erhoben wird und den
Gemeinden anvertraut ist. Sie kann sich nur dann als erträglich erweisen, wenn
sie mit Änderung des Namens den Charakter der Wohnungssteuer annimmt, indem
man deren Grundlage erweitert durch Kriterien, die anderen, leicht erkennbaren
Tatsachen zu entnehmen sind“. Zur Stützung seiner Ansicht weist er auf die
Reformen der preußischen Klassensteuer und auf die schlechten Erfahrungen hin,
die einige der alten italienischen Staaten mit dieser Steuerform gemacht haben.
Ein beredter Anwalt der Familiensteuer ist dagegen Pescatore. Er führt zu
ihren Gunsten an, daß ihr Steuerfuß selbst in der obersten Steuerklasse mäßig und
die Methode sehr einfach sei (im Gegensatz zu den Staatssteuern); namentlich aber
macht er geltend, daß sie auch die Einkünfte erfasse, welche sich der staatlichen
Besteuerung entzögen, vor allem die des landwirtschaftlichen Gewerbes. „Denn
die Grundsteuer trifft nur den Reinertrag (rendita netta), die Pachtrente des Grund-
stückes; das landwirtschaftliche Gewerbe, die Einkünfte, die der Tätigkeit des
Menschen, insoweit sie die Bebauung der Grundstücke betrifft, zuzuschreiben sind,
entgehen also der Besteuerung des Staates, ebenso auch die Einkünfte der Hand-
werker, Kolonen und der anderen Berufe, wenn sie die vom Gesetz festgesetzte
steuerfreie Grenze nicht erreichen. Diese von der Steuer noch unberührten Ein-
künfte trifft nun gerade die tassa del fuocatico . . . mit einem sehr mäßigen und
relativ niedrigen Satz“ (Cereseto, I, 254—65). Ähnlich urteilt Cereseto (a. a. 0.
I, 8. 265). Er führt an, daß sie gerade als lokale Steuer leicht zu veranlagen und
zu erheben sei, was einen Vorzug gegenüber der Staatsbesteuerung bedeute. „Sie
ist von einer Elastizität, die sich allen Verhältnissen anpaßt, sie funktioniert un-
abhängig von jeglicher Staats- oder Provinzialsteuer, und dennoch können die
Gemeinden ohne weiteres und ohne Schwierigkeiten aus ihr die Mittel ziehen, deren
ihre Finanzen oft dringend bedürfen , . . Diese Steuer hat in manchen Gemeinden . . .
den Vorzug, den Gewohnheiten, den Wünschen und gleichsam dem Charakter der
Bevölkerung zu entsprechen.“ Auch sei es gerecht und billig, diejenigen zur
Tragung der Gemeindelasten heranzuziehen, die sonst keine direkte Steuer zahlten
und doch an den Vorteilen des Gemeindelebens teilnähmen. „Es ist das vielleicht
ein Bedürfnis für die geschlossenen Gemeinden, eine absolute, dringende Notwendig-
keit aber für die meisten offenen Kommunen.“ Im Gegensatz zu Ellena verteidigt
Sbrojavacca (Le finanze dei comuni, Roma, 1886) die Familienstener und be-
kämpft dagegen die Mietsteuer. Die Gemeindeausgaben sollten nach ihm bis über
die Hälfte durch die Familiensteuer und den dazio di oonsumo gedeckt werden.
Dieser sollte die allgemeine Steuerform der Städte, jene die des platten Landes
bilden. Nur die untersten Klassen sollten von ihr ausgenommen sein. Sie sei
nicht lästig, da man das Einkommen nur auf Grund äußerer Merkmale schätze,
wobei man sich vorzugsweise an den Mietwert halten könnte. Zur Vermeidung
eventueller Mißbräuche sollte ein bestimmtes Verhältnis der Familiensteuer zum
dazio consumo bestehen.
        <pb n="171" />
        ﻿161

schaft zu treffen: sie schließt aus dem Aufwand für Wohnzwecke auf
die Höhe des Einkommens und will die individuelle Leistungsfähigkeit
berücksichtigen. Die Familiensteuer sucht in der Regel auch aus
äußeren Merkmalen auf die Höhe des Einkommens und die wirt-
schaftliche Leistungsfähigkeit des Steuersubjektes zurückzuschließen.
Sie ist aufgehaut vorzugsweise auf äußerlich wahrnehmbaren Kenn-
zeichen des Erwerbs, der wirtschaftlichen Lage, die Mietsteuer da-
gegen auf solchen des Aufwands. Der Wohnungsaufwand ist, wenn
auch nicht das alleinige, so doch das allgemeinste und wichtigste
Symptom der Ausgabenwirtschaft, aus dem mittelbar auf die Leistungs-
fähigkeit geschlossen wird. Während aber die Familiensteuer, indem
sie in ihrem Ursprung bis auf die alten fuocatici und testatici zurück-
geht, eine sehr alte, traditionelle Abgabe ist und daher in gewissen
Teilen Italiens verhältnismäßig günstig von der Bevölkerung auf-
genommen wurde, tritt die Mietsteuer erst in der zweiten Hälfte des
19. Jahrhunderts in Italien auf. Sie wurde zuerst, aus Frankreich
importiert, in Piemont durch Gesetz vom 28. April 1853 unter dem
Namen „Mobiliarsteuer“ eingeführt.

Eine größere und allgemeinere Bedeutung für die Gemeinde-
finanzen hat die Mietsteuer nicht erlangt. In den kleineren Orten
hat sie sich, wie die Familiensteuer, leichter durchgesetzt als in den
größeren und großen Städten. Sie erbrachte i. J. 1912 (nach den
Etats) 7 437 871 L., d. h. 1,09 °/0 der ordentlichen Gesamteinnahmen
oder 1,46 °/0 des Gesamtabgabenertrages (oder 6,48 °/o nach Ausschei-
dung der Immobiliarsteuerzuschläge und der Oktrois). Sie rangiert
ihrem Gesamterträgnis nach hinter der Yiehsteuer und der Gewerbe-
steuer (eserc. e riv,j, doch ihre enge Verbindung mit der Familien-
steuer spricht dafür, sie im unmittelbaren Anschluß an diese zu be-
handeln.

2.	Die Mietsteuer, die mit der Familiensteuer zusammen bei Ein-

Es hat auch nicht an Anläufen in Form von Gesetzentwürfen gefehlt, die
Familiensteuer in der Richtung der allgemeinen Einkommensteuer fortzubilden.
Dabei hat man bezüglich der Frage, ob ihr als Staats- oder als Gemeindesteuer
der Vorzug zu geben sei, geschwankt. So hatte Wollemborg in seinem radikalen
Eeformplan von 1901 (Nuova Antologia, 1901, S. 278ff.) die Einführung einer all-
gemeinen staatlichen Einkommensteuer unter gleichzeitiger Abschaffung der Familien-
und der Mietsteuer sowie der tassa di eseroizio e rivendita aufgenommen. Dagegen
wollte Majorana nach seinem Projekt von 1905 eine kommunale Einkommensteuer
an Stelle der Familien- und der Mietsteuer. Die Fortbildung der Familiensteuer
(unter gleichzeitiger Abschaffung der Mietsteuer) wurde auch vonSonnino in dem
Gesetzentwurf von 1910 gefordert.

A. Hoffmann, Kommunalbesteuerunj? in Italien.

11
        <pb n="172" />
        ﻿162

führung der imposta di ricchezza mobile im Jahre 1864 abgeschafft
worden war, wurde auf Grund des Dekretes vom 28. Juni 1866 (Nr. 3023)
und des Reglements vom 31. Januar 1867 (Nr. 3524) zugunsten der
Gemeinden wieder eingeführt.

Auf diesen rechtlichen Grundlagen beruht noch heute die Rege-
lung der Mietsteuer. Nach Art. 16 des genannten Dekretes ist
Objekt der Steuer „der Mietwert der Wohnungen und ihrer
unmittelbaren Dependenzen“ (valore locativo delle abitazioni ,e delle
immediate loro dipendenze). Sonach sind alle Gebäude, die nicht
Wohnzwecken dienen, steuerfrei. Die Mietsteuer will als Aufwand-
steuer den Benutzer einer Wohnung nach Maßgabe des dadurch
manifestierten Aufwands, nicht wie die Gebäudesteuer den Hauseigen-
tümer als solchen nach Maßgabe des Ertrages, treffen. Steuer-
pflichtig ist, „wer innerhalb der Gemeinde ein Haus oder eine
Wohnung mit Möbel, gleichviel, ob sie ihm oder anderen gehören, zu
seiner Verfügung hält, auch dann, wenn er sein Haus oder seine
Wohnung nicht oder nur selten bewohnt“ (Art. 17 Abs. 1 Dekret mit
Art. 2 u. 3 Reglern.). Zu den „unmittelbaren Dependenzen“ gehören
Parks, Gärten, Stallungen, Remisen u. dgk, gleichviel, ob sie mit dem
Hause oder der Wohnung räumlich verbunden sind oder nicht (Art. 5
Reglern.). Steuerfrei sind: 1. die Häuser, die das ganze Jahr
ohne Möbel sind; 2. die ländlichen Gebäude, die „ausschließlich zur
Wohnung der landwirtschaftlichen Arbeiter oder zur Unterbringung
des Viehes oder zur Aufbewahrung und ersten Verarbeitung der land-
wirtschaftlichen Produkte bestimmt sind“; 3. die Fabrik- und Gewerbe-
gebäude mit den dazu gehörigen Magazinen; 4. die Lokalitäten, die
öffentlichen Zwecken dienen, wie die Räume der Behörden, der (öffent-
lichen und privaten) Schulen, Krankenhäuser, Waisenhäuser u. dgl.
(Art. 7 Reglern.). Die Wohnungen der Beamten, Lehrer usw. fallen
natürlich nicht unter diese Bestimmung. Die Gesellschaften, Zirkel,.
Kasinos und privaten Veranstaltungen werden als solche nach Maß-
gabe der benutzten Räume besteuert (Art. 17 Abs. 4 Dekr. mit Art. 6
Reglern.). Die Steuerpflicht wird hier damit begründet, daß die
Räume der Klubs, Lesezirkel u. dgl. als Ergänzung der Wohnungen
ihrer Teilnehmer aufzufassen seien und der Aufwand für solche Ver-
anstaltungen einen Rückschluß auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähig-
keit gestatte. Die Mietsteuer wird hier sonach zum Teil zu einer
Luxusbesteuerung, insofern sie Vermögensaufwendungen trifft, die auf
eine größere Beitragskraft der Person schließen lassen. Die Frei-
lassung der dem landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebe
        <pb n="173" />
        ﻿163

dienenden Gebäude entspricht dem Wesen der Wohnungssteuer. Streitig
ist, wie die Theater und Gasthöfe steuerrechtlich zu behandeln sind.
Erstere sind von der Rechtsprechung für steuerfrei, letztere dagegen
für steuerbar erklärt worden1).

Bei mehrfachem Wohnsitz ist für jede Wohnung Mietsteuer zu
zahlen. Dies entspricht ihrem Wesen als Aufwandsteuer, während
die Familiensteuer als persönliche Abgabe, wie früher dargelegt, nur
in einer Gemeinde zu entrichten ist. Die Bemessung der Steuer er-
folgt nach dem vollen Mietwert der Wohnungen unter Zugrundelegung
des „tatsächlichen oder vermuteten Mietzinses“ (Art. 18 Abs. 1 Dekr.* 2)),
je nachdem es sich um vermietete Wohnungen oder um Wohnen im
eigenen Hause handelt. Im ersteren Falle hält man sich an die Miet-
verträge, im letzteren geschieht die Ermittlung nach ortsüblichen
Durchschnitten, d. h. im Wege der Vergleichung mit anderen, gleich-
wertigen Wohnungen und Häusern (Art. 18 Abs. 2 u. 3 Dekr.2)).
Die Ermittlung des Mietwertes in anderer Weise ist unzulässig, wie
nach den äußeren Merkmalen der Zahl, Größe und Art der Türen
und Fenster (nach dem Muster der französischen Tür- und Fenster-
steuer) oder nach dem der Gebäudesteuer zugrunde liegenden Haus-
ertrag, um nicht die Miet- zur Gebäudesteuer zu machen3) (Art. 11,
12, 14 Reglern.)

Die Abgabe kann nach der freien Entschließung der Gemeinde
proportional oder progressiv sein. Im ersteren Palle darf sie über
2 % nicht hinausgehen, im anderen Falle hat sie sich zwischen 4 und
10 % zu halten und zwar unter Zugrundelegung eines nach der Höhe
der Mietwerte abgestuften Klassenschemas4) (Art. 19 Dekr.). Das
Ortsreglement kann bestimmen, bis zu welchem Mietwerte die Woh-
nungen steuerfrei bleiben sollen. Die Veranlagung geschieht durch eine

*) Ygl. Cereseto a. a. 0. I, S. 329ff.; Saredo a. a. 0. III (1895), 8. 588ff.;
Ricca Salerno a. a. 0. S. 826.

2)	Art, 18 des Dekr.:

II valore locativo delle abitazioni si desume dal loro fitto reale o presimto
senza veruna detrazione.

11 fitto reale e determinato dalle locazioni scritte o verbali.

II fitto presunto e stabilito per via di confronto con le case o abitazioni poste
in paritä di condizioni.

3)	Vgl. Cereseto I, S. 352ff.

4)	Die Ansichten darüber, ob die Mietsteuer proportional oder progressiv ge-
staltet werden sollte, gingen bei der Beratung des Gesetzes in der Deputierten-
kammer sehr auseinander. Mau einigte sich so auf mittlerer Linie. Über die
Diskussion vgl. Cereseto a. a. 0. Bd. I, S. 319ff.; Bd. III, S. 470/71.

11*
        <pb n="174" />
        ﻿164

aus mindestens drei vom Gemeinderat (Oonsiglio comunale) gewählten
Mitgliedern bestehenden Kommission (Art. 15 Reglern.). Die Namen
der Beitragspflichtigen, der von ihnen selbst deklarierte und der von
der Kommission ermittelte Mietwert, sowie der zu zahlende Steuer-
betrug sind in eine Liste einzutragen, die im Gemeindebureau öffentlich
zur Einsicht auszulegen ist (Art. 19 Reglern.). Die endgültigen Er-
gebnisse sind in Heberollen (ruoli) einzutragen. Sie werden vom
Präfekten vollzogen und vom Sindaco veröffentlicht. Ein umfassendes
Rechtsmittelverfabren ist vorgesehen.

II. 1. Die Bewegung der Erträge der Mietsteuer ist aus
folgender Tabelle ersichtlich *):

Jahr:	Lire:	Jahr:	Lire;
1871	1 046 960	1884	1 110 831
72	604 556	85	1 121 922
73	609 246	86	1183 008
74	1 240 842	87	1 253 515
75	1 243 001	89	1 578 351
76	609 345	1891	1 500 139
77	626 285	95	1 666 521
78	682 300	97	1 719 526
79	1 468 684	99	2 785 139
1880	1 419 275	1905	3 241 378
81	1 168 673	07	3 326 328
82	1 005 243	1912	7 437 871
83	1 002 905		

Die Erträge zeigen hiernach eine sehr ungleichmäßige Gestaltung;
im ganzen aber sind sie erheblich gestiegen, namentlich von 1907 bis
1912 (um weit über das Doppelte). Im Jahre 1883 erbrachte sie
weniger als i. J. 1871 und i. J. 1897 nur rund 250 000 L. mehr als
i. J. 1879. Von 1871 bis 1897 ist das Gesamterträgnis unerheblich
gestiegen, dagegen hat es sich von 1897 bis 1912 mehr als vervier-
facht. Diese erhebliche Steigerung beruht indes zum großen Teil
auf dem Zuwachs von Gemeinden, die zur Anwendung der Mietsteuer
übergingen.

2.	Im Jahre 1887 hatten 690 Gemeinden und 29 „Fraktionen“
die Wohnungsabgabe, von denen 515 und 26 Fraktionen einen Pro-
portional-, die übrigen einen Progressivsteuerfuß aufwiesen; 203 Ge-
meinden hatten überhaupt kein steuerfreies Minimum, 83 ein solches

') Siehe Annuario statistico italiano per 1’ 1899 (S. 975) u. per 1’ 1912 (S. 381 ff.).
        <pb n="175" />
        ﻿165

von 21 L. und 287 ein solches von 50 L. Im Jahre 1895 erhoben
832 Gemeinden die Mietsteuer: darunter nur 9 Provinzhauptorte und
16 geschlossene Kommunen erster, zweiter und dritter Klasse (d. h.
mit einer „agglomerierten“ Bevölkerung von über 8000 Einw.). Im
Jahre 1907 * *) wurde sie in 850 Gemeinden angewendet: in 696 (von
4810 insgesamt) in Norditalien, in 58 (von 909) in Mittelitalien, in 49
(von 1843) in Süditalien und in 47 (von 721) auf den Inseln. Darunter
waren nur 88 Orte mit über 8000 Einw.: 44 im nördlichen, 21 im
mittleren, 5 im südlichen und 18 im insularen Teil. In den Provinz-
hauptorten wurde sie i. J. 1907 in 15, i. J. 1911 dagegen in 24 (von 69)
erhoben und zwar mit einem Gesamterträgnis von 1,72 Mül. L., d. h.
rund */4 ihres Gesamtertrages im ganzen Königreich2). Sie wurde
(i. J. 1911) angewendet in 12 (von 30) Provinzhauptorten in Nord-
italien (in Alexandria, Bergamo, Oomo, Mailand, Padua, Treviso, Udine,
Verona, Vicenza, Bologna, Modena und Piacenza), in 8 (von 14) in
Mittelitalien (in Ärezzo, Florenz, Lucca, Pisa, Siena, Ancona, Macerata
und Rom), in 2 (von 16) in Süditalien (in Caserta und Neapel) und
in 2 (von 9) auf den Inseln (in Palermo und Oagliari). Sie ist dem-
nach, was die Provinzhauptorte anlangt, in Mittelitalien verhältnis-
mäßig am häufigsten, im südlichen und insularen Teil dagegen am
seltensten. Nicht eingeführt ist sie namentlich in Turin, Genua, Pavia,
Mantua, Brescia, Novara, Oremona, Venedig, Ferrara, Forli, Parma,
Ravenna, Reggio Emilia, Livorno, Massa-Carrara, Ascoli Piceno,
Perugia, Salerno, Bari, Foggia, Lecce, Catanzaro, Reggio Calabria,
Caltanissetta, Catania, Girgenti, Sirakus, Trapani und Sassari.

Ein reiches Erträgnis liefert die Steuer mit über 900000 L.
(i. J. 1911: 926000 L.) nur in Neapel, während sie in Rom nicht
viel über 100000 L. (i. J. 1911: 107000 L.) und in den anderen
Städten nicht einmal soviel erbringt. In den meisten Gemeinden ist
sie proportional: i. J. 1907 in etwa 432 gegenüber 3583), in denen
sie progressiv war. Kein steuerfreies Minimum hatten (1907) etwa 177
und ein solches von unter 100 L. etwa 509 Kommunen4). In allen
Provinzhauptorten mit Ausnahme von Neapel, wo die Steuer pro-
portional (2°/o) ist, gestaltet sich der Steuerfuß progressiv, meist

*) Die Angaben für 1907 stützen sich auf die Ergebnisse in der amtlichen
Statistik für 1907 (Bd. I).

s) Vgl. Annnario statistico delle Cittä italiane 1913/14, S. 2 ff.

3) Nur annähernd, da in 60 Gemeinden die Gestaltung des Steuerfußes nach
der Statistik nicht festzustellen ist.

*J Auch hier nicht genau, da die Statistik nicht ganz lückenlos ist.
        <pb n="176" />
        ﻿166

4—10 °/o! das steuerfreie Minimum ist 149 L. in Macerata und steigt
auf 699 L. in Pisa und 800 L. in Rom. Die Zahl der Steuerklassen
beträgt in den größeren Orten meist 6 bis 7, in den kleineren in der
Regel weniger, da hier die Mieten im allgemeinen niedrig und der
Größe nach weniger differenziert sind. Daher ist hier auch das
steuerfreie Minimum regelmäßig viel niedriger bemessen (meist unter
100 L.) und die Steuer weniger abgestuft als in den größeren
Städten.

Die Miet- und die Pamiliensteuer erhoben i. J. 1907 300 Ge-
meinden (1887; 203) mit einer Gesamtbevölkerung (nach der Volks-
zählung von 1901) von 1 693 828 Einw.1). Darunter waren 37 Orte
mit je über 8000 Einw. und 9 Provinzhauptorte (Ancona, Oomo,
Florenz, Macerata, Modena, Padua, Pisa, Siena, Udine). Seitdem
(bis 1911) sind noch 9 Provinzhauptorte hinzugekommen (Alexandria,
Bergamo, Mailand, Treviso, Vicenza, Bologna, Arezzo, Lucca, Rom).

3.	Wie die Mietsteuer in den Provinzhauptorten geregelt ist und
welche Erträge sie i. J. 1911 erbrachte, ist aus Tabelle auf S. 167
ersichtlich 2).

III.	Was die Beurteilung der italienischen Mietsteuer anlangt,
so richtet sich gegen sie einmal die Kritik, die sie als Aufwandsteuer
im allgemeinen trifft, sodann im besonderen die, welche der Durch-
führung der italienischen Steuer gilt. Von den für und gegen die
Mietsteuer im allgemeinen angeführten Gründen sei hier nur das
Wesentliche wiederholt.

1. Was der Wohnungssteuer eine so starke Stellung im Kampfe
um sie gibt und ihr als größter Vorzug nachgerühmt wird, ist ihr
ausgesprochener Indiziencharakter: sie schließt aus der Größe des
Wohnungsaufwands als dem allgemeinsten Symptom der Ausgaben-
wirtschaft auf die Größe des Einkommens und der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit. Daher kein Eindringen in die persönlichen Ver-

*} Nach Landesteilen geschieden und mit Angabe der Erträgnisse für 1907:

	Bevölkerungs- ziffer (nach der Volkszählung von 1901)	Zahl der Gemeinden	Ertrag der Mietsteuer  Lire	Ertrag der Familiensteuer  Lire
Norditalien	683573	208	240896	783 016
Mittelitalien	747 663	48	146 614	1 354 357
Süditalien	84 189	21	67 050	94 353
Inseln	178 403	23	72 792	143 181
Königreich	1 693 828	300	527 352	2 374 906

2) Annuario statistico delle Cittä italiane, 1913/14.
        <pb n="177" />
        ﻿167

Städte	Zahl  der  Klassen	Steuerbare Miete				Steuerertrag im Jahre 1911  Lire
		Minimum		Maximum		
		Lire	Steuer  °/o	Lire	Steuer  oi  Io	
Alexandria	7	2öl	4,8	1501	13 Vs	4 433
Ancona	7	400	4,25	1001	10	2 876
Arezzo	6	151	6	441	10	2 988
Bergamo	5	175	4	1001	10	ca. 5 600
Bologna	13	400	4	20000	10	39 073
Cagliari	6	301	4	1001	10	72 034
Caserta	—	—	—	—	—	ca. 50 000
Como	6	200	5	700	10	20 966
Florenz	12	400	4	5 001	10	33 652
Lncca	7	200	4	1400	10	2 015
Macerata	—	160	4	—	10	ca. 7 500
Mailand	11	500	4	6 001	10	43 478
Modena	7	250	4	5 001	10	2 022
Neapel	—	400	2	—	2	926 213
Padua	10	300	4	4 000	10	9 600
Piacenza	—	101	4	—	—	72 900
Pisa	—	700	4	—	10	ca. 63 000
Korn	10	801	4	6 001	10	106 948
Siena	5	240	4	840	10	2 742
Treviso	10	300	4	2 001	10	ca. 2 000
Udine	4	400	4	1001	10	2 076
Yerona	5	450	4	1201	10	94 061
Yicenza	5	400	4	900	10	4 251

hältnisse der einzelnen. Sie trifft demnach die Steuerquelle, das Ein-
kommen, nur mittelbar, im Gegensatz zur allgemeinen Einkommen-
steuer. Darin liegt unbestreitbar aber auch ihre Schwäche. Die
Größe des Wohnungsaufwands, besonders bei Zugrundelegung der
Mietzinse, ist durchaus nicht immer ein zuverlässiges Maß für das
Einkommen und die steuerliche Leistungsfähigkeit der Pflichtigen.
Es sei nur an die Verschiedenheit zwischen Stadt und Land und den
einzelnen Gemeindeteilen erinnert. Namentlich aber führt man gegen
die Mietsteuer an, daß sie im allgemeinen progressiv nach unten wirkt,
da von kleinen Einkommen die Ausgaben für Miete viel höhere
Quoten ausmachen als von großen und ein genügender Ausgleich
durch progressive Staffelung der Steuer und Freilassung der unteren
Mieten sehr oft fehlt, auch gar nicht immer erreichbar ist. Sie be-
lastet eine kinderreiche Familie bei gleichen Verhältnissen im allge-
meinen stärker als eine kinderlose, da die Größe der Familie für die
Wahl der Wohnung mitspricht. Auch berufliche Interessen sind
häufig für die Wahl der Wohnung entscheidend. Indes lassen sich
manche der angeführten Mängel durch eine entwickelte Steuertechnik
        <pb n="178" />
        ﻿168

beseitigen oder nicht unerheblich abschwächen, namentlich bei Ver-
anlagung durch die Gemeinde. Sie vermag, gut konstruiert, eine
brauchbare Ergänzung im Steuersystem der Städte, namentlich bei
ungenügend ausgebildeter Personalbesteuerung, zu bilden.

2.	Bezüglich der Durchführung der italienischen Mietsteuer
sind gewisse Mängel nicht zu verkennen. Eine progressive Gestaltung
der Steuer ist vom Gesetz nur gestattet, nicht aber gefordert. Daher
ist sie in der überwiegenden Mehrzahl der Gemeinden, freilich in der
Hauptsache nur in den kleineren, wie oben näher dargelegt, pro-
portional, so daß sie die Einkommen umgekehrt progressiv zu be-
lasten tendiert. Das Gesetz läßt den Gemeinden die Wahl zwischen
einer Proportionalsteuer bis zu 2 % und einer progressiven Staffelung
von 4 bis 10 %; es nimmt ihnen somit die Möglichkeit ausreichender
Differenzierung der Steuerbemessung. Die Durchführung der beiden
Prinzipien im Verhältnis zueinander widerspricht der Logik: hier 4%
das Minimum, dort 2 °/0 das Maximum. Der niedrige Maximalsatz von
2 °/0 hat einerseits manche Gemeinden veranlaßt, dem Gesetz zuwider
über ihn hinauszugehen, der hohe Minimalsatz von 4 °/0 hat anderer-
seits manche davon abgehalten, sich für die Progression zu ent-
scheiden 1). Auch sind die unteren Mieten nicht immer von der Steuer
befreit oder genügend berücksichtigt, da das Gesetz (Art. 19 Abs. B
Dekr.* 2 *)) nur bei progressiver Gestaltung Steuerbefreiungen, ohne je-
doch ihre Grenzen zu bestimmen, den Gemeinden vorschreibt, bei
Proportionalität sie aber nur gestattet“). Wo die Miet- mit der
Familiensteuer kombiniert ist, kann sie diese wohl gut ergänzen, schon
deshalb, um diejenigen zur Steuerleistung heranzuziehen, die zwar in
dem einen Orte eine Wohnung haben, in einem anderen aber tatsäch-
lich wohnen und daher hier die Eamiliensteuer zahlen. Diese Er-
wägung ist denn in der Tat vielfach für die Kombination der beiden
Steuern entscheidend gewesen 4). Sie kann aber auch leicht zu Härten
führen. In kleinen Gemeinden namentlich liegt die Gefahr nahe, daß
die Wohnungssteuer eine Dublette der Familiensteuer wird5 6).

‘) Vgl. Ricca Salerno a. a. 0. S. 829; Conigliani a. a. 0. S. 222.

2) Art. 19 Abs. 3: Per applioare la tassa in ragione progressiva sul valore

locativo, 11 Consiglio eomunale dovrä distinguere in categorie il montare delle
pigioni e gradnare la tassa dovnta dentro il limite di 4 a 10 per cento, deter-
minando anche le categorie degli esenti.

■1) Vgl. Saredo a. a. 0. III, S. 691.

■*) S. auch Annuario statistico delle Cittä italiane, 1913/14, S. 151.

6) Verteidigt wurde die Mietsteuer in Italien vor allem von Magliani („La
        <pb n="179" />
        ﻿169

3.	Die Gewerbesteuer (tassa di esercizio e rivendita).

I. 1. Die unter dem Namen „tassa di esercizio e rivendita“ be-
zeichnete Gewerbesteuer will als das Seitenstück der Immobiliarsteuern

situazione flnanziaria dei Comuni“, in der „Nuova Äntologia“, 1878), von Bllena
(a. a. 0.) und namentlich von Pescatore (La logica delle imposte, Torino, 1867).
Nur wollten sie, besonders letzterer, die Zahl der Familienglieder der Steuerfähig-
keit besser entsprechend bei der Steuerbemessung in gewissem Maße berücksichtigt
wissen. Pescatore schlug vor, Vio der Miete für jedes Kind bei über 6 Familien-
gliedern (einschließlich der Eltern) in Abzug zu bringen. Dieser Vorschlag wurde
1876 in der Parlamentskommission erörtert. Man erkannte an, daß die Mietsteuer
unter den Indizien-Steuern „die beste wäre, wenn sie nicht den Mangel hätte, in
vielen Fällen nicht das Einkommen (riochezza), sondern das Bedürfnis (bisogno)
zu treffen, welches im Verhältnis der Zahl der Familienglieder wächst“. Dieser
Vorschlag wurde aber abgelehnt mit der Begründung, daß „es unmöglich wäre,
die Basis der Steuer zu ändern, ohne sie vexatorisch und ihre Feststellung schwierig
zu machen“ (Cereseto, I, S. 317/18). Pescatore war es namentlich auch, der in
überzeugender Weise der Progression der Steuer bei ihrer Einführung im Jahre
1866 aus Gerechtigkeitsgründen das Wort sprach. „Ich bitte Sie zu erwägen,“ so
führte er im Parlamente aus, „daß die Progression der Mietsteuer in bezug auf
das Einkommen des Pflichtigen nur eine scheinbare ist. Sie alle werden mir zu-
geben, daß die Mietsteuer, um wirklich dem Einkommen proportional zu sein, auf
den Mietwert in progressivem Verhältnis gelegt werden muß . . . Denn eine pro-
portionale Steuer vom Mietwert wird umgekehrt progressiv“ (Cereseto, I, 320/21).
Die Progression wurde auch von Scialoja energisch verteidigt mit dem Hinweis
darauf, daß von kleinen Einkommen die Ausgaben für Miete viel höhere Quoten
ausmachen als von großen. (S. Kicca Salerno, a. a. 0., S. 829.) Ihm schließen
sich an Serra-Gropelli (Le finanze dei Comuni e delle Provincie, S. 120ff.),
Cereseto (a. a. 0., I, S. 318), Conigliani (a. a. 0., S. 216ff.), Eicca Salerno
(a. a. 0., 8. 829) u. a. m. „Eine lokale Mietstener, die gewisse untere Einkommen
freiläßt, die die Zusammensetzung der Familien berücksichtigt und eine vernünftige
Progression durchführt, kann sieh tatsächlich in eine gute proportionale Steuer vom
Einkommen auflösen; und nur, wo sie diesen Charakter hat, kann man sagen, daß
sie die Funktion einer komplementären Steuer, die das System der Kealsteuern er-
gänzt und korrigiert, erfüllen kann“ (Conigliani, a. a. 0., S. 219). Als Gemeinde-
steuer wird die Mietsteuer ferner empfohlen von ßiccardoDalla Volta, während
als Staatsabgabe sie von ihm bekämpft wird (L’imposta di famiglia e sul valore
locativo, im „Giornale degli Economisti“, April 1906, S, 351). Weiter wird sie ver-
teidigt insbesondere als Steuerform der größeren Städte von Flora (Manuale della
scienza delle finanze, 1909, S. 645/46) und namentlich von Graziani (Istituzioni
di scienza delle finanze, 1911, S. 742 ff.). „In den größeren Städten könnte die
Mietsteuer auch vorteilhaft die persönliche Einkommensteuer ersetzen und ihre
Funktionen erfüllen ... In den kleineren Städten, noch mehr aber auf dem Lande
kann der Mietwert nicht zur Grundlage der Besteuerung genommen werden, denn
hier ist das Vermieten, was die Wohnung betrifft, Ausnahme, oder wenig ver-
        <pb n="180" />
        ﻿170

das bewegliche Kapital treffen und erfaßt daher Handel und Gewerbe.
Allein eine größere Bedeutung für den öffentlichen Haushalt der Ge-
meinden hat sie nicht erlangt. Sie erbrachte i. J. 1912 (nach den
Etats) 14683471 L., d. h. 2,15 °/o der ordentlichen Gesamteinnahmen
oder 2,88 % des Gesamtabgabenerträgnisses (oder 12,80 °/0 nach Aus-
scheidung der Immobiliarsteuerzuschläge und des dazio consumo). Er-
hoben wurde sie i. J. 1907 in 6451 (von 8283) Gemeinden mit einem
Gesamtsoll von 9,89 Mill. L. Sie rangiert der Größe des Ertrages
nach hinter der Familien- und der Yiehsteuer, doch sei ihre Dar-
stellung wegen ihrer größeren Allgemeinheit der der letzteren voran-
gestellt.

2.	Die Steuer ist ihrem Wesen nach sehr alt1). Vor der Er-
stehung des neuen Einheitsstaates bestanden in den alten Territorien
mannigfaltige, ihr mehr oder weniger ähnliche Gewerbeabgaben, die
meist auf den Prinzipien der Gewerbegattungsklassen und der Orts-

breitet, und eine direkte persönliche Steuer wäre der Mietsteuer vorzuziehen“ (Gra-
ziani).

Wiederholt hat man eine Reform der italienischen Mietsteuer durchzuführen
versucht. So hatte Magliani in dem Reformprojekt von 1887 auch eine wesent-
liche Verbesserung derselben vorgesehen (Art. 22 bis 25). Sie bestand in folgendem:
Freilassung der unteren Mieten, nach der Bevölkerungsgröße des Ortes abgestuft:
bis 400 L. bei Orten über 100000 Einw., bis 300 L. bei solchen von 50000 bis
100000 Einw., bis 200 L. bei 20000 bis 50000 und bis 100 L. bei weniger als
20000 Einw.; dann Abstufung der Mieten nach Klassen (Zahl: 3 bis 6); ferner
Progression von 2 bis 10 °/0; endlich Ermäßigung der Steuer (um höchstens eine
Klasse) bei zahlreicher Familie (fakultativ). Die Reform scheiterte. Die Parlaments-
kommission (Berichterstatter: Fagiuoli) trug Bedenken, die Mietsteuer auf Orte von
unter 10000 Einw. auszudehnen, da diese hier tatsächlich zu einer die Gebäude-
besitzer treffenden Gebäudesteuer werden könnte. — In den Reformplänen von
Carcano 1898 und Carmine 1899 (Art. 5 bis 7) wurden die Vorschläge von
Magliani im wesentlichen wiederholt. Beide forderten Abschaffung der proportionalen
Steuer und Beginn der Progression mit 2%, ferner Erhöhung der Steuer um eine
Klasse bei Einzelpersonen oder zweiköpfigen Familien, dagegen Ermäßigung um
eine Klasse bei Familien von über fünf Gliedern (außer dem Familienhanpte). Wie
Magliani wollte auch Carmine die Wohnungen der ärmeren Leute von der Steuer
freilassen; die Mieten bis 300 L. bei Gemeinden von über 100000 Einw., bis 200 L.
bei 50001 bis 100000 Einw., bis 150 L. bei 10001 bis 50000 Einw., bis 100 L. bei
3001 bis 10000 Einw. und bis 60 L. bei weniger als 3000 Einw. Diese Reformen
scheiterten — ohne Verhandlungen im Parlamente.

Die gänzliche Abschaffung der Mietsteuer wurde vorgeschlagen von Wollem-
borg im Reformplan von 1901, von Majorana 1905 und von Sonnino 1910.

*) Sie geht auf die vectigalia artium im alten Rom zurück. Näheres bei
Cereseto a. a. 0. I, S. 133f.
        <pb n="181" />
        ﻿171

klassen beruhten. Wir finden solche Abgaben unter folgenden Namen:
tassa di patente in den alten Provinzen, contributo delle arti e coxn-
merci in der Lombardei, tassa sulle patenti in Parma, tassa sui capi-
tali posti in commercio im Modenesischen, tasse di esercizio su tutte
le arti, mestieri e commerci in den Provinzen des Kirchenstaates,
während in Toscana, mit Ausnahme von Livorno, eine derartige Ab-
gabe fehlte. Alle diese mannigfaltigen Steuerformen verschwanden
mit der Einführung der imposta di ricchezza mobile i. J. 1864. Wie
die Eamiliensteuer kam auch die alte Gewerbesteuer unter dem be-
zeichneten Namen wieder zur Geltung, als den Gemeinden die ihnen
anfänglich eingeräumte Befugnis, Zuschläge zu der staatlichen Ein-
kommensteuer zu erheben, immer mehr beschränkt und schließlich
ganz entzogen wurde, so daß sie neuer Einnahmequellen bedurften.
Ihre rechtliche Grundlage erhielt sie durch das, wiederholt genannte,
Gesetz vom 11. August 1870. Einschneidende Änderungen brachte das
Gesetz vom 23. Januar 1902 (N. 25). Auf beiden Gesetzen und den
zu ihrer Ausführung erlassenen Reglements beruht ihre gegenwärtige
Regelung.

3.	Nach Art. 1 des genannten Gesetzes von 1870 sind die (ge-
schlossenen und offenen) Gemeinden ermächtigt, „Sonderabgaben vom
Betrieb oder vom Wiederverkauf von Waren irgendwelcher Art, mit
Ausnahme der dem staatlichen Monopol vorbehaltenen Objekte, zu
erheben“1). Ihre Anwendung ist hiernach grundsätzlich, wie hin-
sichtlich der anderen besonders veranlagten Steuern (der Wagen- und
der Dienstbotenabgabe, der Eamilien-, Miet- und Yiehsteuer), der
freien Entschließung der Gemeinden überlassen und nur dann ge-
fordert, wenn sie die gesetzliche Grenze der Immobiliarsteuerzuschläge
(von 60%) überschreiten wollen* 2 3).

Die Durchführung der Steuer beruht — nach dem Vorbild der
französischen „Patentsteuer“ — auf den Prinzipien der Orts- und
Gewerbegattungsklassen. Die Gemeinden sind nach der Bevölkerungs-
größe in 6 (seit Ges. v. 1902: in 8) Klassen geteilt, und für jede dieser
ist ein Höchststeuerbetrag festgesetzt. Die Staffelung ist hiernach
folgende 8):

’) Art. 1 des Gesetzes v. 1870;

Alle tacoltä accordate ai Comuni nell’ art. 1 della legge 20 marzo 1865, n. 2248,
si aggiunge quella di imporre tasse speciali di esercizio o di rivendite di qualunque
merce, ad eccezione dei generi riservati al monopolio dello Stato.

2)	Art. 303 Abs. 3 des Kommunal- u. Provinzialgesetzes.

3)	Art. 4 des Reglements v. 24. Dezember 1870 (N. 6137).
        <pb n="182" />
        ﻿172

Klasse	Einwohnerzahl	Maximalsteuer  Lire
1.	über 80 000	300
2.	von 40001—80 000	250
3.	„ 20 001—40000	200
4.	„	5 001—20000	150
6.	„	2 001—5 000	100
6.	bis 2 000	50

Auf der Grundlage dieses Ortsklassenprinzips überließ man den
Gemeinden die Bildung von Gewerbegattungsklassen nach dem Kri-
terium der „Gesamtbedeutung des Gewerbebetriebes oder des Wieder-
verkaufs“ 1). Steuerfrei sind die reinen Arbeits- (Gehälter, Löhne usw.)
und Kapitaleinkünfte (Zinsen, Renten), ferner der Wiederverkauf der
dem staatlichen Monopol vorbehaltenen Waren* 2). Im übrigen aber
herrschte über den positiven Umfang der Steuerpflicht bis zur Rege-
lung durch das Gesetz v. 1902 Streit, der auf der inhaltlichen Ab-
weichung des Reglements von dem Gesetz beruhte. Nach dem letz-
teren sollte die Steuer gelegt werden auf die „esercizi e rivendite“,
das Reglement dehnte sie aber auch auf die liberalen Berufe aus,
indem es (in Art. 1) für steuerpflichtig erklärte esercizio di una
professione, arte, commercio o industria qualsivoglia“. Man bestritt
die Gesetzmäßigkeit dieser Bestimmung 3). Das Gesetz v. 1902 stellte

*) Art. 3 des Reglements v. 1870:

La tassa da imporsi a ciascun esercizio o rivendita sarä flssa, con facoltä di
dividere gli esercizi o rivendite in categorie.

Per il riparto delle categorie e escluso come criterio unico ed assoluto quello
della natura dell’esercizio o della rivendita; il criterio direttivo deve essere
la importanza complessiva dell’ esercizio o della rivendita, desunta:

a)	dalla qualitä e natura dell’ esercizio o della rivendita;

b)	dal numero e dalla pigione dei locali;

c)	dal personale d’esercizio;

d)	dal reddito di ricchezza mobile attribuito all’ esercizio od alla rivendita.

Dem vorstehenden Artikel 3 entspricht Artikel 6 des Reglements y. 23. März

1902 (N. 113). Siehe Anm. 1 auf Seite 174.

2)	Art. 2 Reglern, v. 1870 (Art. 3 Keglern, v. 1902).

3)	Man machte auf der einen Seite geltend, die Steuer sei, wie die Entstehungs-
geschichte ergebe, als ein Surrogat des dazio di consumo gedacht und könne daher
nicht auf die liberalen Berufe und Künste ausgedehnt werden. Hiergegen wandte
man ein, daß sie zwar im ursprünglichen Entwurf als ein Ersatz des dazio consumo
geplant war, die Parlamentskommission sie jedoch auf eine breitere Basis hatte
stellen wollen und sie daher vom dazio consumo unabhängig machte. Man stützte
die Ansicht, daß die Bestimmung des Reglements dem Gesetze entspreche, mit dem
        <pb n="183" />
        ﻿173

sich auf den Standpunkt des Reglements. Steuerpflichtig ist hiernach
(Art. 13 Abs. 3) „chiunque eserciti nel Comune una professione,
un’ arte, un commercio o un’ industria, e chiunque rivenda merci di
qualsiasi specie“. Der Abgabe unterworfen sind auch die Vereine
zu geselligen Zwecken (le Societä di divertimento, i Oircoli o Casini
sociali o altri consimili esercizi, Art. 13 Abs. 3 Satz 2), dagegen sind
die Vereine zu ausschließlich wohltätigen, wissenschaftlichen oder
politischen Zwecken (le Societä istituite a solo scopo di politica, o di
studio, o di beneficenza) steuerfrei.

Die Steuerreform von 1902 bestand im wesentlichen in der
Ausbildung einer feineren Kasuistik und in einer größeren Differen-
zierung der Steuersätze. Der Klassenschematismus wurde verfeinert.
Einmal erhöhte man die Zahl der Ortsklassen von 6 auf 8, sodann
erweiterte man den Rahmen für das Ausmaß der Steuer, indem man
die Maximalsätze für die oberen Ortsklassen beträchtlich erhöhte, um
reichere Erträge zu erzielen. Eür jede Ortsklasse ist auch ein Mini-
malsatz festgesetzt. Die Zahl der Steuer-Oewerbeklassen ist innerhalb
jeder Ortsklasse nach oben und nach unten begrenzt. Hiernach wird
die Steuer nach dem Schema auf S. 174 durchgeführt1):

Im Rahmen dieses Schemas haben die Gemeinden nach der
ökonomisch-technischen Eigenart und der Bedeutung der Gewerbe
Klassen zu bilden (Art. 13 Abs. 2 des Ges.). Wer in eine dieser ein-
gereiht wird, hat die für sie geltende Steuer zu zahlen. Als äußere
Merkmale der Bedeutung der Gewerbe nennt das Reglement (Art. 6)

Hinweis darauf, daß das Wort esercizio auch in anderen Gesetzen für die liberalen
Berufe der Ärzte und Anwälte angewendet würde. Dies war wohl die herrschende
Auffassung, und auch die Rechtsprechung nahm vorwiegend diesen Standpunkt ein.
Trotz der klaren Bestimmung des Reglements und der Auslegung durch die Recht-
sprechung ließen viele Gemeinden die freien Berufe von der Steuer frei, besonders
die großen Städte, wo sie gerade von größerer Bedeutung sind. Das nahm dieser
Steuerform zum großen Teil ihre Wirksamkeit und sie erfüllte die in sie gelegte
Ausgleichsfunktion, alle aus Gewerbebetrieben herrührenden Einkünfte zu treffen,
wie dies auch in dem Kommissionsberichte von 1875 und in dem Berichte zum
ministeriellen Entwurf von 1887 ausdrücklich anerkannt wurde, nur unvollkommen.
Vgl. Ricea Salerno a. a. 0. 8. 814.

Übrigens sei bemerkt, daß man sich über das Wesen und die Aufgabe der in
Rede stehenden Steuer bei ihrer Einführung durchaus nicht klar war. Die einen
(Pescatore) qualifizierten sie als „Patentsteuer“ (Lizenzabgabe), andere betonten
ihre Verwandtschaft mit der tassa di ricchezza mobile und wieder andere (Chia ves)
erblickten in ihr einen dazio di consumo auf den Kleinverkauf. Vgl. Saredo
a. a. 0. III, S. 564t.; Cereseto a. a. 0. I, 8, 137f.

*) Tabelle B des Gesetzes v. 1902.
        <pb n="184" />
        ﻿174

	Zahl	Steuer	
Ortsklassen	der	Minimum	Maximum
	Steuerklassen	Lire	Lire
1. über 100 000 Einw.	16—30	10	1000
2. 80 001—100000 „	15—26	8	800
3. 50 001—80 000	12—24	6	600
4. 25 001—50 000	12—20	6	400
5. 12 001—25 000	10-20	4	260
6. 5 001—12 000	8-15	3	160
7. 2001-5000	6-12	3	100
8. unter 2 000	„	4-10	2	50

folgende: a) die Art und die Natur des Betriebes oder des Wieder-
verkaufes; b) die Zahl und die Miete der Lokale; c) das Hilfspersonal;

d)	den Betriebsertrag, soweit er auf das bewegliche Vermögen zurück-
führbar ist1).

Die Steuer ist ihrem realen Charakter gemäß für jedes selb-
ständige Gewerbe, auch wenn jemand mehrere an einem Orte oder in
einem Lokale betreibt, zu zahlen (Art. 4 Reglern.). Ihr unterliegen
auch die Wandergewerbe (Art. 2 Reglern.). Sie ist nach der Zeit-
dauer des Geschäftsbetriebes abgestuft, bei über 9 Monaten ist sie
voll zu entrichten (Art. 3 Abs. 3 Reglern.). Die Veranlagung beruht
auf dem Deklarationsprinzip (Art. 9 Reglern.). Auf Grund der be-
richtigten Deklarationen stellt der Gemeindeausschuß (Giunta muni-
cipale) jährlich die Matrikel der Steuerpflichtigen auf und reiht sie
dann in die einzelnen Klassen ein. Die Matrikel liegt der öffentlichen
Einsicht aus (Art. 11 Abs. 1 u. 2 Reglern.).

II. Die Erträge der Gewerbesteuer von 1875 2) bis 1912 sind
folgende; * II

') Art. 6 des Reglern, v. 1902:

La tassa da imporsi a ciascun esercizio o a ciascuna rivendita e quella stabilita
per la classe, alla quäle l’esercizio e la rivendita viene asoritto.

II criterio direttivo, da seguirsi per la assegnazione di ciascun esercizio e di
ciascuna rivendita alla classe competente, b esclusivamente quello della rispettiva
importanza, desunta:

a)	dalla qualitä e natura dell’ esercizio o della rivendita;

b)	dal numero e dalla pigione dei locali;

cl dal personale addetto all’esercizio o alle rivendita;

d) dal reddito di ricchezza mobile attribuito o attribuibile all’ esercizio o alla
rivendita.

2) Für die Jahre 1871 bis 1874 sind ihre Erträge in der Statistik nicht ge-
sondert angegeben.
        <pb n="185" />
        ﻿175

Jahr:	Lire:	Jahr;	Lire:
1875	2 833 102	1886	4 351 502
76	3 208 617	87	4 445 963
77	3 108 494	89	4 899 233
78	3 533 693	1891	5 276 912
79	3 801 733	95	5 656 218
1880	3 888 811	97	6 083 078
81	4 064 102	99	6 069 466
82	3 929 679	1905	8 153 106
83	3 946 501	07	9 890 927
84	4116 638	1912	14 683 471
85	4 295 808		

Das Gesamterträgnis der Steuer hat sich hiernach von 1875 bis
1912 um mehr als das 5 fache vermehrt. Diese Steigerung liegt aber
zum großen Teil weniger in einer Entwicklung von innen heraus als
vielmehr in dem äußeren Umstande begründet, daß die Zahl der Ge-
meinden, die zu ihrer Anwendung übergingen, erheblich gewachsen
ist. Sie ist gestiegen von 3411 i. J. 1881 auf 5938 i. J. 1899 und
auf 6451 i. J. 1907. Die Zahl der Gemeinden, in denen sie erhoben
wird, hat sich demnach von 1881 bis 1907 fast verdoppelt.

Etwas günstiger ist die finanzielle Entwicklung der Steuer im
allgemeinen in den größeren Städten als in den kleineren Gemeinden.
In den Provinzhauptorten erbrachte sie i. J. 1882 insgesamt
1,55 Milk L. und i. J. 1907: 3,67 Milk L. lj; sie wurde erhoben i. J.
1882 in 43 und i. J. 1907 in 62 derselben* 2 3). Lassen wir aber die
nach 1882 neu hinzugetretenen Orte, um eine einheitliche Grundlage
für die Vergleichung zu haben, außer Betracht, so ist das Gesamt-
erträgnis in jenen 43 Gemeinden in dem 25 jährigen Zeitraum von
1,55 Milk auf 3,16 Milk L. oder um rund das Doppelte gestiegen.
Und zwar in den einzelnen Landesteilen wie folgt8):

(Tabelle siehe S. 176.)

Hiernach ist das Steuererträgnis in den Provinzhauptorten von
1882 bis 1907 in Norditalien absolut wie relativ am stärksten ge-
wachsen (wie 100 zu 230). Der Hauptanteil an dem Mehrerträgnis
entfällt hier hauptsächlich auf Mailand (wo die Einnahmen von 469 000
auf 1310000 L. gestiegen sind), dann auf Genua (von 227000 auf

‘) Ermittelt nach den Ergebnissen der Bilanci comunali für 1882 und 1907.

2)	Die Steuer wurde i. J. 1907 nicht erhoben in Neapel, Eom, Turin, Modena,
Leoce, Perugia und Piacenza. Seitdem erhebt sie auch Modena (auch Leoce?).

3)	Nach den Ergebnissen der Bilanci comunali für 1882 und 1907 berechnet.
        <pb n="186" />
        ﻿176

	Zahl  der  Provinz-  hauptorte	Ertrag der Steuer  1882	1907  Lire	]	Lire	
Norditalien  Mittelitalien  Süditalien  Inseln	24 (27) ü 10 (12)  5 (14)  4 ( 9)	1 075 060 261400  63 600 145438	2 470 800 (2 605 100) ’) 381 593 ( 393 366)  74 300 ( 131 150)  238 044 ( 539 197)
Königreich	43 (62)	1 545 398	3164 737 (3 668 813)

375000 L.) und Bologna (von 52000 auf 145000 L.). Auf Nord-
italien folgen nach der relativen Zunahme des Erträgnisses der in-
sulare, zuletzt der südliche Teil* 2 *). In Cagliari und in Catanzaro ist
das Erträgnis zurückgegangens); in Turin ist sogar die Steuer ganz
weggefallen (während sie hier i. J. 1882 18000 L. erbrachte). — Die
verhältnismäßig größte Zahl Provinzhauptorte, die seit 1882 zu ihrer
Erhebung übergegangen sind, weist der südliche und der insulare Teil
auf: hier hatte sich die Gewerbesteuer von Anfang an schwerer Ein-
gang verschafft als in Mittel- und Norditalien.

Im großen und ganzen ist die Bedeutung der Gewerbesteuer für
den öffentlichen Haushalt der Gemeinden gering. Einen ansehnlichen
Ertrag liefert sie nur in Mailand mit rund 2 Milk L (i. J. 1911 •'
1870920 L.), dann folgen, in weitem Abstande, Genua mit rund
Vs Mill. L., Palermo mit rund 300000 L., Bologna mit V* Milk L.,
Florenz mit 163000 L., Monza mit 128000 L., Cremona und Venedig
mit über 100000 L., während in den anderen Städten der Ertrag
unter diesem Betrage bleibt. Im Jahre 1907 erbrachte sie in 5762
(von 6451) Gemeinden weniger als 2000 L.

Die A nwendung der Steuer in den wichtigsten Städten zeigt
die Tabelle auf S. 177.

III.	1. Bei der Beurteilung4) der italienischen Gewerbesteuer
ist davon auszugehen, daß sie eine Objektsteuer in Form einer Ge-

') Die eingeklammerten Zahlen beziehen sich auf die Ergebnisse i. J. 1907.

2) In Mittelitalien fällt ein großer Teil des Mehrerträgnisses namentlich auf
Livorno (hier von 60000 auf 90000 L. die Einnahmen gestiegen), in Süditalien auf
Foggia (von 24000 auf 35000) und im insularen Teil fast ausschließlich auf Palermo
(von 94000 auf 176000).

s) In Cagliari von 40000 auf 32000 L., in Pisa von 42000 auf 35000 L. und
in Catanzaro von 5000 auf 3600 L.

4)	Auf die allgemeinen Fragen, ob und inwieweit eine Gewerbesteuer als Ge-
meindesteuer überhaupt berechtigt und wie sie am besten durchzuführen ist, sei
hier nicht eingegangen.
        <pb n="187" />
        ﻿177

Die tassa di esercizio e rivendita i. J. 19111).

Städte	Steuer-  klassen	Steuerbares Einkommen				Steuer-  Erträgnis  Lire
		Minimum		Maximum		
		Lire	Steuer  Lire	Lire	Steuer  Lire	
Alexandria	18	600	6	9 000	600	71575
Ancona	20	—	6	—	400	62 295
Arezzo	20	700	5	8 000	300	26 373
Bergamo	20	—	5	—	400	86 205
Bologna	30	1000	10	60 000	1000	246866
Brescia	24	1200	6	15 000	600	67 462
Cagliari	9	500	5	10 000	200	39 825
Catania	20	2 000	10	—	1000	70000
Como	24	600	5	20 000	400	68500
Cremona	20	—	6	—	400	115924
Ferrara	15	800	8	20 000	600	94 648
Florenz	27	1500	10	100 000	1000	162 926
Genua	30	—	10	—	1000	601 676
Livorno	25	—	8	—	800	95000
Lucca	24	462	6	10 000	600	76 505
Mantua	16	1000	5	12 000	400	46 710
Mailand	25	—	10	—	1000	1 870 920
Modena	24	600	6	60 000	600	43 444
Monza	24	361	6	—	600	127 820
Novara	24	600	6	12 001	600	67 000
Padua	15	—	2	—	250	36 749
Palermo	28	400	10	100 000	1000	289 710
Parma	20	1000	5	20 000	400	35 063
Pavia	15	—	5	20 001	300	22121
Eavenna	24	—	6	—	600	34 399
Eeggio Emilia	24	1000	6	75 000	600	42 257
S. Pier d’Arena	14	600	5	100 000	400	38 445
Treviso	15	301	5	21 500	400	28 393
Udine	18	800	5	30 001	360	32 144
Venedig	15	1501	10	60001	350	101 350
Verona	20	—	—	—	—	80000

werbeklassensteuer ist. Die wichtigsten Grundlagen ihres Aufbaues
sind der französischen Patentsteuer entlehnt. Die Ertragsgröße wird
aus allgemeinen äußeren Merkmalen rekonstruiert, indem man aus
diesen auf jene zurückschließt, und an Stelle der tatsächlichen Er-
träge begnügt man sich mit schemetischen Durchschnitten. Der Ein-
fluß des Subjekts auf das Objekt in bezug auf die Ertragsbildung ist
dabei begriffsnotwendig ausgeschaltet. Dem Differenzierungsprozeß
der gewerblichen Einkünfte vermögen diese Steuern sich daher nicht
von selbst anzuschließen. Auf der einen Seite Stabilität der Merk-
male, in eine feste Schablone eingeschnürt, auf der anderen ein steter

*) Nach dem Annuario statistieo delle Cittä italiane 1913/14, S. 161 f.
A. Hoffmann, Kommunalbesteuerung in Italien.	12
        <pb n="188" />
        ﻿178

Wandel in der Struktur des gewerblichen Lebens. Der enge Spiel-
raum und die unausreichende Bewegungsfreiheit bezüglich der Steuer-
veranlagung führen zu einer ungleichmäßigen Verteilung der Steuer-
lasten auf die Pflichtigen. Namentlich versagt der Klassenschema-
tismus gegenüber dem sich entwickelnden Großbetrieb, zumal wo, wie
in Italien, meist viel niedrigere als die gesetzlich zulässigen Höchst-
steuersätze angewendet werden').

Freilich treffen diese Mängel viel weniger die Gemeinde- als die
Staatsbesteuerung. Denn im Gegensatz zum Staate hat ja gerade die
Gemeinde einen großen Teil der von ihr zu tragenden Last nicht
nach der Leistungsfähigkeit, sondern als Gegenleistung nach dem In-
teresse umzulegen. Man fragt hier nicht nach dem Einkommen und
der Leistungsfähigkeit des Steuersubjekts, sondern, wie es der Natur
der Eealsteuern entspricht, nach dem Wert und den Kosten der
Leistung. Unter diesem Gesichtspunkt ist für eine kommunale Ge-
werbe einkommensteuer kein Baum.

Aber auch die Gewerbeklassensteuer entspricht wohl kaum dem
Grundsatz von Leistung und Gegenleistung. Denn gerade die Bildung
von Orts- und Gewerbegattungsklassen beruht auf dem Gedanken der
Leistungsfähigkeit* 2 *). Abgesehen hiervon zeigt der Klassenschema-
tismus gewisse Mängel. Bei einem Spielraum beispielsweise von 3 bis
150 L. (wie z. B. in Grosseto, Bovigo) wird man die viele Arbeiter
beschäftigenden und daher die Gemeinde vorzugsweise belastenden
Großbetriebe nicht in ausreichendem Masse zur Steuerleistung heran-
ziehen können. Diese Großbetriebe sollten daher zum mindesten mit
einer Sondersteuer belastet werden. Und zwar dürfte sie am besten
nach der Zahl der beschäftigten Arbeiter mit Eücksicht auf jene
Kostenverursachung abzustufen seins).

Beachtung verdient auch der gegen die italienische Gewerbe-
steuer erhobene Einwand, daß sie, wo sie auf den Wiederverkauf von
Waren gelegt ist, leicht dahin neige, besonders in den kleineren Ort-
schaften, die Gestalt einer auf die große Maße abgewälzten Verbrauchs-
besteuerung, nur unter anderem Namen, anzunehmen 4).

*) Nach den Ergebnissen der Statistik für 1907 hatten allein 4323 von 6451
Gemeinden, d. h. mehr als 2/3 niedrigere Maximaistenersätze als die gesetzlich zu-
lässigen angewendet. Darunter waren 26 Provinzhauptorte.

2) S. Neumann, Zur Gemeindesteuerform in Deutschland, Tübingen, 1895,
S. 48. Er nennt die Gewerbeklassensteuer eine überlebte Einrichtung.

s) Vgl. Neumann a. a. 0. S. 53ff.; Lotz, Fragen der Gemeindebesteuerung
(Schriften des Vereins für Sozialpolitik, 1911, Bd. 138).

4)	Nicht weniger als 490 Gemeinden i. J. 1887 vermengten die tassa di
        <pb n="189" />
        ﻿179

4.	Die Yiehsteuer (Steuern auf landwirtschaftliches
Yieh und auf Zug-, Reit- und Lasttiere).

I. 1. Die Viehsteuer i. w. S. umfaßt dem Namen und dem Wesen
nach verschiedene Abgaben: solche von Zug-, Reit- und Lasttieren
und eine vom landwirtschaftlichen Vieh. Die Natur dieser Steuern
ist nicht immer klar. Die ersteren sind zum Teil direkte Aufwand-,
zum Teil Erwerbssteuern, die letztere ist eine Erwerbssteuer in Eorm
einer landwirtschaftlichen Sondergewerbesteuer. Dem Gesamterträgnis
nach ist diese viel wichtiger als jene in ihrer Gesamtheit. Die eigent-
liche Yiehsteuer ergab i. J. 1912 (nach den Voranschlägen) 20457 714,
d. h. 2,99 % der ordentlichen Gesamteinnahmen oder 4,01 °/0 des Ge-
samtabgabenerträgnisses (oder 17,83 °/0 nach Ausscheidung der Immo-
biliarsteuerzuschläge und des dazio di consumo), während die Zug-,
Reit- und Lasttierabgaben nur 1252 871 L. erbrachten. Die (eigent-
liche) Viehsteuer steht demnach ihrem Erträgnis nach zwischen der
Familien- und der Gewerbesteuer, jedoch ist sie, was in der Natur
der Sache liegt, nicht so allgemein als diese.

Die Abgaben von Zug-, Reit- und Lasttieren (tasse
sulle bestie da tiro, da sella e da soma) wurden in Piemont durch
das Kommunalgesetz von 1848 (Art. 129) eingeführt, von dem Gesetz,
von 1859 (Art. 113) übernommen, und gingen von da in das Kommunal-
gesetz von 1865 (Art. 118 Ziff. 4) über1). Sie haben aber sehr an
Bedeutung verloren mit der Einführung einer auf breiterer Basis auf-
gebauten allgemeinen Viehsteuer im Jahre 1868. Daher hatte man
in dem die Reform der direkten Gemeindesteuern betreffenden Ge-
setzentwurf von 1876 ihre Abschaffung vorgeschlagen, um sie mit der
eigentlichen Viehsteuer zu verschmelzen 2).

Die Abgaben sind ein Konglomerat innerlich verschiedenartiger

esercizio e rivendita mit Lizenzen. Einige Gemeindereglements waren sogar so
weit gegangen, die Lizenzabgabe zu verdoppeln für solche Wirtschaftsbetriebe, die
über die gesetzliche Polizeistunde hinaus geöffnet sind. S. Ricca Salerno a. a. 0.
S. 814; ferner Graziani a. a. 0. S. 767ff. — Nach letzterem „liegt der Haupt-
mangel der Steuer in ihrem Charakter als Patentsteuer, die den Geschäftsbetrieb
an sich und nicht den Gewerbeertrag trifft, und so bestimmte tatsächlich der Gesetz-
geber, welcher fürchtete, daß sonst die Verteilung der Steuer zu willkürlich werden
würde . ..“. Vgl. auch Plora a. a. 0. S. 643f.; Conigliani a. a. 0., bes. S. 206f.;
Bonomi a. a. 0. S. 771; Caronna, I tributi comunali, Palermo, 1900, S. 169f.

*) Näheres bei Cereseto I, S. 402ff.

2j Cereseto S. 403.

12*
        <pb n="190" />
        ﻿180

Steuerformen, von Erwerbs- und Aufwandsteuern. Beide gehen oft
ineinander über. Wo es sich um Beit- und Kutschpferde zum
persönlichen Gebrauch handelt, hat die Abgabe den Charakter einer
Aufwand- und zwar einer Luxussteuer. Sie nimmt hingegen die Ge-
stalt einer Sondergewerbe-, insbesondere Transportgewerbesteuer an,
wo sie an die Eigenschaft des Tieres als Mittel der Produktion und
des Erwerbes anknüpft. Die Abgaben wollen die Wagen- und die
(eigentliche) Viehsteuer ergänzen, doch können sie leicht zu einer
unbilligen Doppelbesteuerung ein und desselben Gegenstandes führen.
Diese Gefahr besteht um so mehr, als das Gesetz, indem es sich fast
nur auf die äußerliche Bezeichnung der Abgabe beschränkt, es unter-
läßt, die Grenzen des Anwendungsbereiches der einzelnen Steuern
genügend scharf zu bestimmen, so daß große Bechtsunsicherheit be-
steht. Die Besteuerung von Zug-, Beit- und Lasttieren setzt voraus,
daß die Tiere in dieser Eigenschaft nicht nur verwendet werden
können, sondern auch tatsächlich verwendet werden1). Ihr unterliegen
daher ausschließlich Pferde, Bindvieh und Esel. Zweifelhaft ist, in
welchem Verhältnis diese Abgaben zu der landwirtschaftlichen Vieh-
steuer stehen. Schließt die eine die andere aus oder nicht? Unter-
liegen etwa die Ochsen, die den Pflug ziehen, außer der Zugtierab-
gabe auch noch der (eigentlichen) Viehsteuer ? Man neigt wohl dazu,
diese Frage zu bejahen, indem man sich darauf berufen zu können
glaubt, daß der Wille des Gesetzgebers gewesen sei, zwei innerlich
verschiedene und voneinander unabhängige Steuern zu schaffen. Die
Zug-, Beit- und Lasttierabgaben seien nicht, wie die Viehsteuer, auf
das Vieh als „Kapital“, sondern auf die „Dienstleistung“ (servizio)
gelegt* 2). Indes ist nicht zu verkennen, daß die hierdurch bewirkte
Doppelbesteuerung ein und desselben Okjektes zu schwerer Belastung
der Pflichtigen, namentlich der kleinen landwirtschaftlichen Grund-
besitzer, führen kann, zumal bei der an sich schon so großen
Steuerlast.

3.	Finanzpolitisch viel wichtiger und ihrem Wesen nach einfacher
als die oben behandelten Abgaben ist die (eigentliche) Viehsteuer
(tassa sul bestiame agricolo). Sie ist ein Überrest aus ältester Zeit3)

*) Freilich ist die zweite Voraussetzung, daß die Tiere auch tatsächlich zu
solchen Verrichtungen verwendet werden, nicht unbestritten. Die oben vertretene
Auffassung entspricht dem Standpunkt der Kommentare von Cer es eto I, S. 403
und Saredo III, S. 599.

2) Vgl. Cereseto I, S. 403.

s) Im alten Eom unter dem Namen „scriptura“ oder „capitatio“ bekannt.
        <pb n="191" />
        ﻿181

und wohl aus den Gemeinde-Weideservituten entstanden, indem sie
als Gegenwert für das Recht der Nutzung von Gemeindeweiden zu
zahlen war. Diesen Charakter hatte auch die aus dem Mittelalter
überkommene alpagio oder chavanagio. Bis weit in das vorige
Jahrhundert hinein lebte jene alte Yiehabgabe in der capitanota
im Königreich Neapel fort, die von Viehherden, welche in gewissen
Jahreszeiten in diese Gegenden zur Weide getrieben wurden, zu ent-
richten war 1).

Die Steuer in ihrer modernen Gestalt wurde durch das Gesetz
vom 26. Juli 1868 (Art. 8 * 2)) eingeführt. Auf ihm beruht sie noch
heute. Man hatte sie besonders für die ländlichen Gemeinden ge-
schaffen, um ihnen für die Beschränkung der Befugnis, Zuschläge
zur staatlichen Einkommensteuer zu erheben, neue Einnahmequellen
zu erschließen und namentlich wohl, um eine Überlastung des Grund-
besitzes mit Gemeindezuschlägen zu verhindern3).

Hinsichtlich der Regelung der Steuer läßt das Gesetz, wie bei
der Eamiliensteuer, den Provinzen weitestgehende Bewegungsfreiheit.
Innerhalb des Provinzialreglements können die Gemeinden eigene Vor-
schriften erlassen.

Die Abgabe, deren Anwendung nur im Palle der Überschreitung
der gesetzlichen Grenze der Zuschläge und bei Nichterhebung der
Familien- und der Mietsteuer obligatorisch ist4), ist viel allgemeiner
als die Zug-, Reit- und Saumtierabgaben. Sie ist, anders wie diese,
nicht an eine spezifische Funktion des Tieres geknüpft, sondern trifft
es in seiner Eigenschaft als Produktions- und Erwerbsmittel schlecht-
hin und erscheint insofern als eine landwirtschaftliche Sondergewerbe-

q Näheres hei Cer es et o I, S. 362 f.

2) Art. 8 des Gesetzes v. 1868:

Le facoltä accordate ai Comuni dalT art. 118 della legge 20 marzo 1865, n. 2248
e dall’ art. 16 della legge 28 giugno 1866, n. 3023, vengono estese eziandio ad im-
porre nei rispettivi territori le seguenti tasse:

tassa di famiglia o fuocatico;
tassa sul bestiame.

I regolamenti per l’applicazione di queste tasse dovranno per ciascuna pro-
vincia essere deliherati dalle Deputazioni provinciali ed approvati con decreto reale,
sentito ü Consiglio di State.

Prima di concedere ad un Comune la speciale autorizzazione, di cui e parola
nell’ art. 20 della legge 28 giugno 1866, n. 3023, le Deputazioni provinciali dovranno
verificare che il Comune medesimo abbia applicato o la tassa sul valore locativo od
alcuna delle tasse permesse dalla legge attuale.

:i) Vgl. Cereseto I, S. 365ff.

4) Art. 303 Abs. 3 des Kommunal- und Provinzialgesetzes.
        <pb n="192" />
        ﻿182

Steuer. Sie ist, ihrem realen Charakter gemäß, in dem Orte, in dem
das Objekt, das Vieh, ist, zu entrichten, gleichviel wo das Steuersubjekt,
der unmittelbare Besitzer, wohnt. Der steuerrechtliche Begriff Vieh
ist der dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechende; es fallen
demnach unter ihn nicht Geflügel, Hunde, Katzen u. dgl.1).

Die Mängel der Yiehsteuer liegen einmal in ihrer inneren
Natur selbst und sodann in ihrer besonderen Durchführung begründet.
Als Eealsteuer teilt sie im allgemeinen die diesen anhaftenden Mängel
und Vorzüge. Sie ist eine rohe, primitive Form der Ertragsbesteue-
rung und lastet besonders schwer auf dem Kleingrundbesitz. Noch
drückender wird sie vielfach für den kleinen Pächter. Für ihn wirkt
sie wie ein Zuschlag zu der ihn schon schwer belastenden (10,20 °/0)
imposta di ricchezza mobile, der er hinsichtlich seiner, von der Grund-
steuer nicht getroffenen, gewerblichen Einkünfte unterliegt (während
der sein Grundstück selbst bewirtschaftende Eigentümer von ihr be-
freit ist). Ihre Regelung in den einzelnen Gemeinden ist ungleich-
mäßig und oft mangelhaft, da die Provinzialreglements ihnen im all-
gemeinen große Freiheit lassen. Darum sind die Steuersätze hier
sehr hoch, dort niedrig, hier gibt es ein steuerfreies Minimum, dort
nicht usw. In manchen Orten beträgt die Steuer, nach den Angaben
von Lacava* 2), sogar 20 bis 30°/0 der steuerbaren Einkünfte aus
dem beweglichen Vermögen. Besonders ungünstig liegen die Ver-
hältnisse, wie Coletti3) berichtet, in Macerata, in den Abruzzen
und zum großen Teil in dem Gebiete des ehemaligen Kirchenstaates.
Man klagt sie sogar an, daß sie die italienische Schafzucht zu
ruinieren drohe. Ihr Anwendungsgebiet ist, wie später noch näher
dargelegt wird, vielmehr auf extensiv als auf intensiv bewirtschaftete
Gegenden beschränkt.

Allein, die Steuer mit einem Male abzuschaffen, kann nicht das
Ziel sein, solange nichts Besseres an ihre Stelle gesetzt werden kann.
Die Kritik richtet sich auch weniger gegen sie als solche als viel-

») Saredo III, S. 589.

2)	P. Lacava, La finanza locale in Italia, Torino 1896, S. 215. — Lacava
ist ein scharfer Gegner der Viehsteuer. „Sie ist die schädlichste Steuer für die
Landwirtschaft, indem sie einen ihrer angesehensten Zweige schädigt und vor
allem die ärmste landwirtschaftliche Bevölkerung trifft, deren Schicksal alle be-
weinen, aber niemand kommt zu, Hilfe. Außer der Landwirtschaft würde die Ab-
schaffung der Steuer der Vermehrung des Viehes förderlich sein . . .“

3)	F. Coletti, Industjda armentizia e Imposte, im „Giornale degli Economisti“
1894 (Oktbr.), 1896 (Dezbr.).
        <pb n="193" />
        ﻿183

mehr gegen ihre mangelhafte Durchführung. Für ihre Beurteilung
entscheidend ist die wirtschaftliche Bedeutung des Yiehes für den ■
landwirtschaftlichen Betrieb. Wo die Viehzucht als solche die Haupt-
erwerbsquelle bildet und der eigentliche Ackerbau ihr gegenüber eine
untergeordnete Bolle spielt, mag sie eine geeignete Form der Be-
steuerung bilden. Sie ist hingegen zu verwerfen, wo das Vieh eine
nur ergänzende Bedeutung für die Wirtschaft hat. „Die ganze heutige
technische Entwicklung tendiert dahin,“ um mit Oonigliani1) zu
reden, „den vorher konstanten inneren Zusammenhang zwischen dem
Ackerbau und der Viehzucht zu lösen, in manchen Ortschaften nicht
mehr diese jenem, sondern jenen dieser unterzuordnen; wenn und wo
dann die Viehzucht einen selbständigen und den wichtigsten Erwerhs-
zweig bildet, können seine Einkünfte in viel besserer Weise von einer
umfassenden Bealbesteuerung der Mobiliareinkommen getroffen werden.
Aus dem verschiedenen wirtschaftlichen Charakter, der an den Besitz
des landwirtschaftlichen Viehes geknüpft ist, entspringen merkliche
Unterschiede bezüglich der Schwere der Steuer. Da wo das Vieh
nicht Mittel und Unterstützung des Ackerbaues ist, sondern Zweck
eines besonderen Erwerbes (industria), der die Bebauung des Bodens
bestimmt, kann die Viehsteuer als Besteuerung eines Mohiliareinkommens
gerechtfertigt werden und sie kann im lokalen Steuersystem neben .
den Grundsteuerzuschlägen bestehen. Hier prävaliert tatsächlich die
extensive Wirtschaft und der Großgrundbesitz, die Grundrente scheidet
sich vom landwirtschaftlichen Ertrage ab und die Viehsteuer hat eine
wohl bestimmte und selbständige Funktion. Die geringeren Mängel
jener Steuer unter diesen wirtschaftlichen Verhältnissen erklären
gerade ihre große Entwicklung im östlichen Abhang Mittelitaliens und
insbesondere in Latium. . . Da wo hingegen das Kapital Vieh nach
Zweck und Bedeutung als Hilfsmittel für die Bewirtschaftung des
Bodens verwendet wird und diese sehr intensiv und an den Klein-
grundbesitz geknüpft ist, offenhart die Viehsteuer alle ihre Mängel
einer unvollkommenen und auf Indizien beruhenden Besteuerung des
landwirtschaftlichen Kapitals: sie drückt immer die Intensität der
Bebauung herab, bedroht Einkünfte, in denen ein vorherrschender
Teil die Arbeit ist, und verteilt sich ungleichmäßig ohne Eücksicht auf
die verschiedene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Produzenten. . .
Wenn dann noch die Viehsteuer zu den Abgaben auf Zug-, Keit-
und Saumtiere hinzutritt oder sich mit ihnen zu einer Abgabe ver-

’) Oonigliani a. a. 0. S. 203f.
        <pb n="194" />
        ﻿einigt, fällt sie auf das einzige Betriebskapital erbärmlicher und sehr
beschwerlicher Gewerbe oder Handwerke und trifft so Einkommen,
die oft niedriger als jene des kapitallosen Arbeiters und der Natur
nach jenen völlig ähnlich sind. .. Beide führen in der Tat in vielen
kleinen Gemeinden zu sehr schwerer Ungerechtigkeit und eröffnen
den Weg zu wahren Ausbeutungen (sfruttamenti) . ..

4.	Von der Yiehsteuer, wie von anderen Abgaben, in gewissem
Umfange entlastet hat man die südlichen Teile Italiens. Das Gesetz
vom 31. März 1904, N. 140, (Art. 70, 86) schaffte die Yiehsteuer sowie
die Beit-, Saum- und Zugtierabgaben in Basilicata (mit dem
1. Jan. 1905) ab1). Das Gesetz vom 25. Juni 1906, N. 255, (Art. 87)
brachte eine Entlastung für Calabrien, indem es die Arbeitsochsen,
Kühe und in der Landwirtschaft verwendeten Zugpferde, soweit sie
die Zahl 6 nicht übersteigen, von der Steuer befreite. Namentlich
wichtig aber ist das — wiederholt genannte — Gesetz v. 15. Juli 1906
für die südlichen Provinzen, Sizilien und Sardinien. Es
schaffte die Abgaben auf Zug-, Heit- und Saumtiere ab, indem sie
mit der Yiehsteuer verschmolzen wurden (Art. 23), und setzte steuer-
freie Minima für die verschiedenen Tiergattungen, mit Ausnahme der
Kutsch- und Beitpferde, fest (Art. 242)). Die Gemeinden können die
Minima erhöhen (Art. 26).

II. 1. Die Bewegung der Erträge der Yiehsteuer sowie der
Zug-, Beit- und Lasttierabgaben von 1875 bis 1912 ist aus der Tabelle
auf S. 185 ersichtlich8).

Die Erträge der beiden Steuergruppen haben sich im Yerhältnis
zueinander sehr ungleichmäßig entwickelt. Während die Einnahmen

*) Deckung des Steuerausfalls durch staatliche Beitragsleistungen.

2) Art. 2i des Ges. v. 1906:

Saranno in ogni caso e senza eccezione esenti dalla tassa sul bestiame i
possessori:

di due hovini od equini di specie armentizia;

di tre suini;

di cinque lanuti;

di due capre;

di un animale da lavoro.

L’esenzione si applicherä anche a chi possegga cumulativamente animali di
non piü di due delle specie sovra elencate.

II presente articolo non si estende ai cavalli da sella e da carrozza, salvo il
disposto dei regolamenti comunali e provinciali.

s) Nach den Bilanci comunali. Vor 1875 enthalten die Erträge der Zug-,
Beit- und Lasttierabgaben die der Hundesteuer mit.
        <pb n="195" />
        ﻿185

Jahr	Einnahmen aus der Yiehsteuer  Lire	Einnahmen aus den Zug-, Heit- und Lasttierabgaben Lire
1876	6 429 535	2 197 231
76	7 164 354	2 236 327
77	7 488 658	2 215 607
78	8 006 295	2 246 924
79	8 686 194	2167 745
1880	8 697 819	2 148 607
81	8 939 143	2 187 529
82	8 439 043	2 989 352
83	9 210 498	2 492 374
84	9 541 768	2 585 894
85	9 964 386	2 689 046
86	10127 863	2 607 628
87	10398 219	2 818 214
89	10 780 931	2 903 084
1891	11 349 094	3 017 001
95	12 243 946	2 651 647
97	15 036 464	
99	15 248 442	
1907	16 056 210	
1912	20 457 714	1252 871

aus der Yiehsteuer von 1875 bis 1912 sich mehr als verdreifacht
haben, sind die aus den anderen Abgaben fast um die Hälfte zurück-
gegangen. Im übrigen sind die Yiehsteuererträge fast ununterbrochen
gestiegen, während die der anderen Abgaben eine sehr unregelmäßige
Bewegung aufweisen.

2. Die Erträge der Yiehsteuer (einschließlich der Zug-, Ileit-
und Saumtierabgaben) pro Kopf der Bevölkerung betrugen in
den einzelnen Landesteilen, mit Unterscheidung nach Provinzhaupt-
orten und anderen Gemeinden, i. J. 1907 1):

	Norditalien	Mittelitalien	Süditalien	Inseln
	Lire	Lire	Lire	Lire
Provinzhauptorte	0,23	0,70	0,22	0,16
Andere Gemeinden	0,40	1,41	0,27	0,40
Alle Gemeinden	0,37	1,26	0,26	0,36

Es fällt sofort auf die verhältnismäßig hohe Kopfquote in Mittel-
italien: sie beträgt fast das 5 fache derjenigen in Süditalien und das
dVo fache derjenigen im nördlichen und im insularen Teil. Dieser
Gegensatz zeigt sich sowohl im Verhältnis der Provinzhauptorte als

') Unter Zugrundelegung des Bevölkerungsstandes von 1901 (Volkszählung).
        <pb n="196" />
        ﻿186

namentlich der anderen Gemeinden zueinander. Der Hauptanteil an
dem Gesamterträgnis in den Provinzhauptorten Mittelitaliens entfällt
auf Rom: 565000 von rund 818000 L. In den anderen (kleineren)
Gemeinden ist die durchschnittliche Prokopfbelastung in Mittelitalien
doppelt so hoch wie in den Provinzhauptorten. Die auffallend unter-
schiedliche Gestaltung der Kopfquoten in Nord- und Mittelitalien
(1,41 gegen 0,40 L.) läßt darauf schließen, daß im letzteren Teile,
wo die Landwirtschaft im allgemeinen extensivere Bewirtschaftungs-
formen aufweist, der Yiehsteuer eine viel größere Bedeutung zukommt
als in dem intensiv bewirtschafteten Norden.

3.	Dieses Ergebnis wird bestätigt, wenn wir das Verhältnis der
Gemeinden, die die Yiehsteuer erheben, zu ihrer Gesamtheit in den
einzelnen Gebietsteilen untersuchen.

Ihre relative Häufigkeit in den einzelnen Compartimenti
(d. s. größere geographische Gebiete) und Landesteilen in den
Jahren 1899 und 1907 ergibt sich aus der Übersicht ’) auf S. 187.

Die Yiehsteuer (einschließlich der Zug-, Reit- und Saumtier-
abgaben) ist hiernach in den einzelnen Gebietsteilen des Königreiches
sehr ungleichmäßig verbreitet. Während 56,9 °/0 der Gemeinden im
ganzen Königreich sie i. J. 1907 angewendet haben, steigt diese Quote
in Mittelitalien auf 82 °/0 und fällt in Norditalien auf 46,5 °/0. Fast
alle Gemeinden erhoben sie in den Marken, in Umbrien und in Latium
(620 von 627), während ihre Anwendung in der Lombardei, in Yene-
tien, Piemont und Toskana auf eine Minderheit von Gemeinden be-
schränkt ist. Fast ganz verschwunden sind die Abgaben, zufolge des
oben genannten Gesetzes von 1904, in Basilicata. Auch in Oalabrien,
wo sie vorher sehr in Anwendung waren, ist die Zahl der Gemeinden,
die sie erheben, erheblich gefallen (zufolge des Gesetzes von 1906),
ebenso, wenn auch in geringerem Maße, im übrigen Süditalien und
auf Sardinien (Ges. v. 15. Juli 1906!). Dagegen hat die Besteuerung
im mittleren Teil, mit Ausnahme der Marken, und noch mehr im
nördlichen an Zahl der Gemeinden gewonnen.

4.	Im Jahre 1911 erbrachte die Yiehsteuer die reichsten Erträg-
nisse in Ravenna mit 326 359 L., in Rom mit 312 623 L., in Ferrara
158194 L., in Faenza 108 712 L., während sie in den übrigen Ge-
meinden nicht 100000 L. ergab. Die Einnahmen aus den Zug-,

l)	Berechnet nach den Ergebnissen der Bilauci eomunali per 1’ 1899, S. LXXXIY
u. der Statistica solle flnanze eomunali per 1’ 1907, I.
        <pb n="197" />
        ﻿187

Compartimenti	Zahl  der Gemeinden insgesamt		Zahl der Gemeinden, die die Viehsteuer (einschl. der Zug-, Reit- und Lasttier- abgaben) angewendet haben			
			absolut		in °/„  der Gesamtzahl der Gemeinden	
	1899	1907	1899	1907	1899	1907
1. Piemont	1485	1489	685	702	46.1	47,1
2. Ligurien	303	305	199	205	65,7	67,2
3. Lombardei	1893	1897	683	730	36,1	38,5
4. Yenetien	792	795	325	338	41,0	42,5
5. Emilien	323	324	249	263	77.1	81,2
I. Norditalien (1—5)	4796	4810	2141	2238	44,6	46.5
6. Toskana	280	282	121	125	43,2	44,3
7. Marken	249	249	249	246	100,0	98,8
8, Umbrien	152	162	149	151	98,0	99,3
9. Rom (Latium)	226	226	222	223	98,2	98,7
II. Mittelitalien (3—9)	907	909	741	745	81,7	82,0
10. Abruzzen u. Molise	454	455	287	281	63,2	61,8
11. Campauien	615	615	361	337	59,4	54,8
12. Puglien	236	237	184	184	78,0	77,6
13. Basilicata	124	125	85	11	68,5	8,8
14. Calabrien	409	411	372	343	91,0	83,5
III. Süditalien (10-14)	1838	1843	1289	1156	70,3	62,7
15. Sizilien	357	358	264	272	73,9	76,0
16. Sardinien	364	363	312	301	85,7	82,9
IV. Inseln (15—16)	721	721	576	573	79,9	79,5
Königreich (I—IV)	8262	8283	4747	4712	57,5	56,9

Reit- und Saumtierabgaben sind erheblich nur in Rom (i. J. 1911:
330296 L.)1).

III.	Kleinere Steuern und andere Abgaben.

Neben den bisher behandelten Steuern besteht noch eine große
Zahl von Abgaben, die ihrem Erträgnis nach im einzelnen wie im
ganzen eine verhältnismäßig unbedeutende Rolle für die Einanzwirt-
schaft der Gemeinden spielen. Sie trugen insgesamt zu dem Gesamt-
abgabenerträgnis i. J. 1912 (nach den Etats) 38 332999 L., d. h.
7,52 °/0 2) bei. Ihrer Natur nach sind es in der Hauptsache direkte
Aufwand- und zwar meist in Form von Luxussteuern, wie auf das

') Vgl. Ammario statistico delle Cittä italiane 1913/14, S. 164 f.

*) Siehe Tabelle I, Anh.
        <pb n="198" />
        ﻿188

Halten von Wagen, Dienerschaft, Hunden, auf den Besuch von Lust-
barkeiten, auf Photographien u. a. m. Mit den Aufwandsteuern ver-
binden sich aber auch häufig andere Elemente, die den Charakter von
Gebühren, von Verkehrs- und von Erwerbssteuern haben. So tragen
die, schon oben behandelten, Zug-, Reit- und Lasttierabgaben, ferner
die Steuern auf Wagen, Fahrräder und Kraftfahrzeuge auch die Züge
von Transport- (Verkehrs-) Steuern. Als eine Mischform von Ver-
kehrs- und Gewerbesteuer erscheint die tassa sulle insegne, eine
Steuer auf Schilder und Geschäftsankündigungen. Es kommen weiter
vor: Lizenzabgaben, dann eine Steuer auf die Herstellung von kohlen-
saurem Wasser (Gasseusen), ferner eine in neuerer Zeit hinzugetretene
Bauplatzsteuer, und endlich Gebühren verschiedener Art.

Wir betrachten im folgenden zunächst die Wagen- und die
Dienstbotensteuer. Beide sind ihrer Entstehung und ihrer Entwick-
lung nach eng miteinander verknüpft, wenn sie auch ihrer inneren
Natur nach nicht ganz gleichartig sind.

A. Steuern.

1. Die Wagen- und die Dienstbotensteuer.

1. Auch diese beiden Steuern (imposta sulle vetture e sui domestici)
sind als alte Bestandstücke in den neuen Einheitsstaat übergegangen.
Im Königreich Sardinien bestanden sie seit 1859, wohin sie aus
Frankreich importiert worden waren1). Mit der Einführung der
imposta di ricchezza mobile i. J. 1864 wurden sie zwar abgeschafft,
jedoch bald wieder — durch das Gesetzesdekret vom 28. Juni 1866 —
als staatliche Abgaben ins Leben gerufen, um der Staatskasse neue
Einnahmen zuzuführen. Zufolge des Gesetzes vom 11. Aug. 1870
(Anlage 0) gingen beide auf die Gemeinden über. Als staatliche Ab-
gaben hatten sie keine befriedigenden Resultate ergeben: ihre Erträg-
nisse waren gering und die Steuerrückstände stark angewachsen, auch
hatten sie vielfach zu Streitigkeiten Anlaß gegeben. Man meinte,
daß sie als lokale Abgaben besser geeignet wären, wenn man den
Gemeinden in ihrer Anwendung einen gewissen Spielraum ließe, um
sie nach Möglichkeit den besonderen örtlichen Verhältnissen und Be-
dürfnissen anzupassen. Das Reglement vom 24. Dezember 1870 läßt
denn auch den Kommunen bezüglich ihrer Regelung große Freiheit

*) Ygl. Cereseto I, S. 4281
        <pb n="199" />
        ﻿189

und stellt nur allgemeine Grundsätze auf; doch bedürfen die Orts-
reglements der Genehmigung der Provinzialdeputation (Art. 12 Abs. 2
des Ges. v. 1870), an deren Stelle später der Provinzialausschuß ge-
treten ist (Art. 64 des Ges. v. 30. Dezember 1888). Die Anwendung
der beiden Steuern ist nur bedingt obligatorisch, d. h. nur dann ge-
fordert, wenn die Gemeinden die gesetzliche Grenze der Immobiliar-
steuerzuschläge überschreiten wollen1).

Die rechtliche Grundlage für die Regelung der beiden Steuern
bilden noch heute, außer den Ortsreglements, das Gesetz von 1870 in
Verbindung mit den Artikeln 11 und 12 des Gesetzesdekretes von
1866 und das oben genannte Reglement von 1870.

2. Was zunächst die Wagensteuer anlangt, so besteht sie aus
zwei Teilen: ihr unterliegen einmal die zum allgemeinen Gebrauch
bestimmten Wagen und sonstigen Transportmittel (tassa sulle vetture
pubbliche), sodann die Privatwagen (tassa sulle vetture private). Letztere
ist eine direkte Aufwandsteuer und zwar fällt sie unter den Sammel-
begriff der Luxussteuern, insofern sie Vermögensaufwendungen trifft,
die auf eine größere steuerliche Leistungsfähigkeit der Person schließen
lassen. Sie ist das Seitenstück der Steuer auf Kutschpferde, wirkt
materiell aber als eine Doppelbesteuerung, da Wagen und Pferde
wirtschaftlich ein Ganzes bilden. Zweifelhaft ist der Charakter der
tassa sulle vetture pubbliche. Nach der Absicht des Gesetzgebers
wird man sie als eine Ergänzung der Abgabe auf Privatwagen, d. h.
als Aufwandsteuer auffassen müssen2). Sie wird vom Fuhrwerksbesitzer
erhoben unter der stillschweigenden Voraussetzung, daß er sie auf den
Wagenbenutzer überwälze. Es ist aber fraglich, ob und inwieweit ihm
dies gelingt. Wo eine Überwälzung nicht stattfindet, wird die gesetz-
lich gewollte Aufwandsteuer tatsächlich zu einer speziellen Transport-
gewerbesteuer, die zu der allgemeinen Gewerbesteuer (tassa sugli
esercizi) hinzutritt. Nach der herrschenden Auffassung ist sie eine
Sondersteuer auf das Transportgewerbe, d. h. eine einseitige Sonder-
belastung einer kleinen Klasse von Gewerbetreibenden.

Beide Steuern unterscheiden sich in ihrer Durchführung. Unter
„vetture pubbliche“ sind die Wagen zu verstehen, die gegen Entgelt
zur Beförderung von Personen und auch Waren dienen (Art. 19 Abs. 1
Reglern.4)). Eisenbahnwagen sind ausdrücklich ausgenommen. Den

9 Art. 303 Abs. 3 des Kommunal- n. Provinzialgesetzes.

2)	Vgl. Ricca Salerno a. a. 0. S. 831.

3)	Vgl. Cereseto I, S. 439; Saredo III, S. 579; Flora a. a. 0. S. 649.

4)	Art. 19 Eegl.: Sono considerati come vetture pubbliche i veicoli a ruote di
        <pb n="200" />
        ﻿190

Wagen steuerlich gleichgestellt sind die Barken und Kähne (Art. 28
Keglern.). Der Abgabe unterliegen insbesondere die Mietdroschken,
dann aber auch die Trambahnen, Omnibus (namentlich Hotelomnibus)
u. dgl. Die Steuer ist, in Nachahmung des französischen Typus, nach
Wagen-Klassen abgestuft. Es werden unterschieden (Art. 20 Keglern.);
a) Wagen, deren Verwendungszweck und Yerwendungszeit von vorn-
herein bestimmt sind; b) solche, bei denen zwar der Zweck, nicht
aber die Zeit ihrer Verwendung von vornherein geregelt ist; c) andere
Wagen, wie Miet- und Platzdroschken (vetture di rimessa e di piazza)-
Die Gemeinden können jedoch auch mehr oder weniger Klassen
bilden. Bei der Abstufung der Steuer in der Klasse a) kann die
Zahl der Plätze, die Länge des Fahrweges und die Bedeutung des
Transportgewerbes berücksichtigt werden (Art. 22 Keglern.). Indes
darf sie 60 Lire pro Wagen nicht übersteigen. Sie ist an dem Orte
der gewerblichen Hauptniederlassung zu entrichten. Ihre Veranlagung
beruht auf dem Deklarationsprinzip.

Unter Pivatwagen (vetture private) sind alle für den eigenen
Gebrauch bestimmten Personentransportmittel zu verstehen (Art. 28
Reglern. x). Unter diesen Begriff fallen hiernach auch die Fahr-
räder2), Kähne und Barken und selbst die Tragsessel, wo solche
in Gebrauch sind. Voraussetzung für die Anwendung der Steuer ist,
daß die Transportmittel in dauerndem Gebrauch und nicht für die
Beförderung von Waren bestimmt sind. Die Steuer ist — im Gegen-
satz zu der auf öffentliche Wagen — nach Ortsklassen, gemäß der
Bevölkerungsgröße, abgestuft, und zwar nach folgenden fünf (Art. 27
Keglern.);

Klasse	Einwohnerzahl	Maximalsteuer  Lire
1.	über 80 000	60
2.	von 40 001 bis 80 000	50
3.	„ 20 001 „ 40 000	40
4.	„	4 001 „ 20 000	30
5.	unter 4001	20

qualsiasi forma o dimensione, coi quali, mediante mercede, si trasportano persone
anche promiscuamente con merci.

Non sono perö tassabili i veicoli in servizio sui binari delle ferrovie, e quelli
in servizio dello Stato.

') Art. 23 Reglern.; Sono considerati come vetture private i veicoli di qualsiasi
forma o dimensione, destinati al trasporto delle persone.

2) Jedoch sind Fahrräder und Automobile zufolge des Art. 15 des Gesetzes
        <pb n="201" />
        ﻿191

Innerhalb dieser Ortsklassen kann die Abgabe nach Wagen-
klassen, und zwar nach dem Fassungsraum der Wagen, nach der
Zahl der Räder und der Pferde, differenziert werden. Jedoch darf
der für die Ortsklasse festgesetzte Höchstbetrag nicht überschritten
werden. Eine Ausnahme machen nur die Wagen mit Familienwappen
oder -abzeichen, insofern hier die Steuer verdoppelt werden kann.
Wagenfabrikanten und -händler unterliegen der Abgabe nur insoweit,
als die Wagen zu ihrem eigenen Gebrauch dienen. Bei öffentlichen
Etablissements (Hotels, Gasthäusern u. dgl.) werden die Wagen, mit
denen die Kundschaft von und nach diesen befördert wird, als Privat-
wagen behandelt (Art. 25 Reglern.). Die Steuer ist vom Besitzer der
Transportmittel da zu entrichten, wo sie gewöhnlich gebraucht sind
(Art. 24 Abs. 1 Reglern.), indes hat die Rechtsprechung aus Zweck-
mäßigkeitsgründen den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalts-
ort des Pflichtigen für maßgebend erklärt.

3.	Zu den direkten Aufwandsteuern gehört auch die Abgabe auf
das Halten von Dienstboten. Sie beträgt im Maximum 10 Lire
für die männliche und 5 Lire für die weibliche Person pro Jahr
(Art. 29 Reglern.). Eine progressive Staffelung der Steuer nach der
Zahl der Dienstboten ist nicht vorgesehen. Von der Steuer ausdrück-
lich ausgenommen sind die zur Leistung landwirtschaftlicher, gewerb-
licher oder kaufmännischer Dienste Angestellten Personen (Art. 11 des
Ges. v. 1866). Es muß sich vielmehr um die Verrichtung häuslicher
Geschäfte handeln. Auch hier erfolgt die Veranlagung auf Grund
von Deklarationen.

4.	Dem f inanziel len Ges amterträgnis nach steht die Ab-
gabe auf das Halten von Privatwagen den beiden anderen voran. Sie
dürfte etwa *) 2—21/2 Mül. L. erbringen gegenüber einer Einnahme
von J/2 Mill. aus der Steuer auf öffentliche Wagen und von 1 Mill.
aus der Dienstbotenabgabe.

Die Erträge der drei Steuern von 1873 bis 1912 sind
folgende2):

vom 10. Dezember 1905 (N. 582) von jeder besonderen Gemeindesteuer befreit, da
sie schon der Fahrrad- und Automobilsteuer unterliegen.

*) Nur schätzungsweise, da seit 1895 die Erträge in der amtlichen Statistik
nicht mehr detailliert angegeben sind.

2)	Nach den Ergebnissen der Bilanci comunali.
        <pb n="202" />
        ﻿192

»

	1873  Lire	1877  Lire	1882  Lire	1887  Lire	1891  Lire	1895  Lire	1899  Lire	1912  Lire
1.	Steuer auf Privat- wagen  2.	Steuer auf öffentl. Wagen	2 235 652	2 238 054	1183156  336 057	1 281189  351 503	1 408 775  400939	1 535 258  398 124	2 892 013	3 939 731
3. Steuer auf Dienst- boten	1		775 982	840 834	916 611	864 076	i	

Die drei Steuern wurden i. J. 1899 in 4680 (von 8262) Ge-
meinden erhoben. Im Jahre 1911 erbrachte die Steuer auf öffent-
liche Wagen in Neapel 65584 L., in Mailand 61 545 L., dagegen in
Turin nur 14885 L., in Venedig 8450 L., in Florenz 7898 L., in
Genua 6650 L., in den anderen Gemeinden noch weniger (nicht er-
hoben wird sie in Rom). Die Privatwagenabgabe liefert das reichste
Erträgnis in Neapel, nämlich 125744 L. i. J. 1911, in Palermo
76 290 L. (im gleichen Jahre), in Mailand 58432 L., in Catania
28000 L., in Turin 26860 L., in Rom mit der Dienstbotensteuer zu-
sammen 148181 L. und in Florenz (mit Einschluß der gleichen
Steuer) 98356 L. Die Dienstbotensteuer ergab i. J. 1911 in Mailand
152 377 L., in Turin 75 891 L., in Palermo 56785 L., in Genua
52 700 L. (nicht erhoben wird sie in Neapel1)).

2. Die Hundesteuer.

Auch die Abgabe auf das Halten von Hunden (tassa sui cani)
ist eine direkte Aufwand- und zwar meist eine Luxussteuer. Sie
wurde in Italien eingefiihrt durch das Kommunalgesetz von 1865
(Art. 118 Ziff. 4). Ein Spezialgesetz ist nicht ergangen. Ihre An-
wendung ist für die Gemeinden fakultativ. Von ihr ausdrücklich
ausgenommen sind nur die Hunde, die ausschließlich für die Be-
wachung der landwirtschaftlichen Gebäude oder der Viehherden be-
stimmt sind. Da keinerlei weitere gesetzliche Beschränkungen ge-
geben sind, so haben die Gemeinden bezüglich der Regelung der
Steuer weitestgehende Freiheit. Gewisse Vorschriften jedoch sind in
dem Ministerialzirkular vom 10. September 1865 enthalten.

Es ist hiernach Sache der Gemeinden, den Umfang der Steuer-
pflicht, die Höhe der Steuersätze 2) u. a. m. zu bestimmen. Die Ab-

*) jfaoh dem Annuario delle Cittä italiane 1913/14, S. 164 ff.

2) Die Steuersätze schwanken zwischen weniger als 1 Lira und 40 Lire.
        <pb n="203" />
        ﻿m

— 193 —

gäbe kann nach Hunderassen, indem die Luxushunde stärker be-
steuert werden, und nach dem Geschlecht abgestuft werden. Die
Hunde, die Blinden als Führer dienen, sind nach der Rechtsprechung
steuerfrei ’).

Sie lieferte folgende Erträge: i. J. 1875 309 056 L.; i. J. 1883
462 375 L.; i. J. 1891 683 405 L.; i. J. 1899 847 151 L. (in 3003
Gemeinden); i. J. 1912 1950 695 L. Sie erbrachte i. J. 1911 in Mai-
land 222 395 L., in Turin 103 620 L., in Florenz 62 568 L., in Genua
53 245 L., in Rom 26 590 L., weniger in den anderen Orten* 2 3).

3.	Die Lizenzabgaben.

Sie sind aus dem staatlichen Konzessionswesen des älteren Ge-
werberechts der Gebundenheit hervorgegangen und hängen zusammen
mit der Verleihung gewerberechtlicher Befugnisse in Form von
Privilegien und Konzessionen. Sie sind einmalige oder regelmäßig
wiederkehrende Abgaben vom Betrieb gewisser Gewerbe, insbesondere
von Schank- und Speisewirtschaften, und vom Verschleiß gewisser
Objekte. Sie sind einmal Konzessionsgebühren für die einmalig oder
periodisch erteilte Erlaubnis zur Eröffnung oder Fortführung eines
Gewerbebetriebes, sodann erscheinen sie als spezielle Gewerbesteuern,
meist nach dem Mietwert der Geschäftsräume umgelegt.

In Italien sind die Lizenzen vorerst staatliche Abgaben gewesen,
geregelt durch das Gesetz vom 26. Juli 1868 (N. 4520). Zufolge des
Gesetzes vom 11. Aug. 1870 (Art. 2), das den Gemeinden auch die
allgemeine Gewerbesteuer (tassa di esercizio e rivendita) brachte,
gingen sie (vom 1. Januar 1871 ab) auf diese über. Damit war die
Möglichkeit einer Doppelbesteuerung der konzessionspflichtigen Ge-
werbe gegeben. Die Gemeinden können zwar niedrigere als die im
Gesetz (von 1868) normierten Abgaben erheben oder auf sie über-
haupt verzichten, indem sie diese mit der allgemeinen Gewerbesteuer
verschmelzen8), jedoch ist ihre Anwendung dann gefordert, wenn sie
die gesetzliche Grenze der Immobiliarsteuerzuschläge überschreiten
wollen 4 *).

’) Steuerfrei sind auch die neugeborenen Hunde, sowie die, welche Personen
gehören, die in der Gemeinde, in der die Steuer erhoben wird, keinen festen
Wohnsitz haben.

2)	Nach dem Annuario delle Cittä italiane 1913/14, S. 165 f.

3)	Art. 15 des Dekretes v. 24. Dezember 1870, N. 6137.

4)	Art. 15 des Ges. v. 11. Aug. 1870, Anl. O.

Ä. Hoffmann, Kommunalbesteuernng in Italien.	13
        <pb n="204" />
        ﻿194

Die Lizenzabgaben werden erhoben von dem Betrieb der Gast-
nnd Schankwirtschaften, Cafes, von dem Kleinverkauf von Wein, Bier,
Spirituosen, Getränken und für das Halten von öffentlichen Billard-
zimmern und anderer erlaubter Spiele, sowie von öffentlichen Bädern
und sanitären Einrichtungen v). Sie sind einmalige Konzessionsabgaben
in Höbe von 5 °/n des Mietwertes der Geschäftslokale und sodann
jährliche Yidimationsabgaben für die Erneuerung der Lizenz in Höhe
von 1/10 der Hauptabgabe2). Bei nur auf Zeit erteilten Konzessionen
ist eine feste Abgabe von 1 Lira zu entrichten 8).

Die Abgaben erbrachten i. J. 1912 ingesamt 766 392 L.; sie
wurden erhoben i. J. 1899 in 6014 Gemeinden (mit 429 600 L.),
unter denen 61 Provinzhauptorte (mit fast der Hälfte des Gesamt-
erträgnisses) waren. Die Gesamteinnahmen sind bis 1899 nur wenig,
von da ab aber stark gestiegen; sie betrugen i. J. 1875: 310 712 L.,
i. J. 1885: 356356 L., i. J. 1899; 429 616 L. und i. J. 1912: 766392 L.
Sie erbrachten i. J. 1911 in Rom 60 479 L., in Genua 35098 L., in
Venedig 28171 L., in Turin 26 896 L., in Florenz 18999 L.4).

4.	Die Steuern auf Photographien, Schilder und
geschäftliche Anzeigen.

Diese Abgaben, aus einer Zeit mißlicher Pinanzverhältnisse der
Gemeinden entstanden, erhielten ihre rechtliche Grundlage in dem
Gesetz vom 14. Juni 1874 (N. 1961) und in dem hierzu erlassenen
Reglement vom 22. Oktober 1874 (N. 2185). Sie sind ihrem Gesamt-
erträgnis nach von nur geringer Bedeutung und werden wegen ihrer
geringen Ergiebigkeit von verhältnismäßig nur ganz wenigen Gemeinden
angewendet, namentlich die auf Photographien. Sie lieferten i. J. 1912
ein Gesamterträgnis von 531401 L.

Die Photographiensteuer, ihrer Natur nach eine Aufwand-
steuer, wird in Stempelform erhoben nach der Größe der Photo-
graphien in Höhe von 5 bis 50 centesimi. Die Gemeinden können

’) Art 31 des Ges. v. 26. Juli 1868:

Lieenze di aprire alberghi, trattorie, osterie, locande, caffe o altri stabilimenti e
negozi in cui vendasi o si smerci vino al minuto, birra, liquori, bevande o rinfrescbi,
e quelle per teuere sale pubbliche di bigliardo o altri giuochi leciti, stabilimenti
sanitari e bagni pubblici.

’) Art. 32 des Ges. v. 1868.

s) Art. 33 des genannten Ges.

*) Nach dem Annuario delle Cittä italiane 1913/14, S. 165 f.
        <pb n="205" />
        ﻿195

aber die Steuersätze innerhalb des aufgestellten Klassenschemas ver-
hältnismäßig ermäßigen (Art. 1 Reglern.). Sie trifft alle zum öffent-
lichen Verkauf gestellten wie auf besondere Bestellung angefertigten
Photographien, gleichviel, was ihre Darstellung zum Gegenstände hat
(Art. 2 u. 5 Reglern.). Ihre Anwendung ist fakultativ.

Die Steuer auf Schilder und geschäftliche Anzeigen
(tassa sulle insegne) beruht auf Art. 10 des genannten Gesetzesx).
Sie ist gelegt auf Schilder (auch Aushängeschilder), geschäftliche An-
zeigen, Ankündigungen u. dgl., sofern sie nicht schon der staatlichen
Stempelabgabe unterliegen; Voraussetzung für die Begründung der
Abgabenpflicht ist, daß die ein Geschäft bekundenden „Zeichen“
(segne), wie Schilder u. dgl., von außen dem Publikum ersichtlich
sind2) (Art. 10 Reglern.). Auch Personenfirmen, beschriebene Schau-
fenster, Schilder von Ärzten, Rechtsanwälten u. dgl. trifft die Ab-
gabe. Sie wird bemessen nach der Zahl der Buchstaben und anderer
Zeichen. Sie beträgt 5 bis 50 centesimi für jeden Buchstaben und
10 centesimi bis 1 Lira für jedes andere Zeichen, jede Vignette, Verzierung,
Pigur u. dgl. Es kostet also ein langer Name mehr als ein kurzer!
Bei fremdsprachlichen Schildern kann sie verdoppelt werden, „da sie
auf ein flotteres, ausgedehnteres Geschäft schließen lassen und allge-
mein einen Verkauf von Luxusgegenständen anzeigen“ 3). Diese rohe
Form der Bemessung hat man durch einen Klassenschematismus zu
verfeinern gesucht. Die Abgabe kann nämlich nach Gewerbekategorien
abgestuft werden, und zwar nach Maßgabe der Bedeutung der Ge-
werbe unter Anwendung der für die allgemeine Gewerbesteuer (tassa
di esercizio e rivendita) geltenden Kriterien oder nach der Bedeutung
der Straßen, in denen die Schilder, geschäftlichen Anzeigen u. dgl. an-
gebracht sind, oder endlich nach der Bedeutung der Gewerbe und der

0 Art. 10 des Ges. v. 1874;

I Comuni avranno facoltä d’imporre una tassa sopra le insegne e qualsiasi
forma d’avvisi o indirizzi relativ! all’ esercizio di professioni, Industrie e commerci.

La tassa poträ essere stabilita da centesimi 5 a centesimi 60 per ogni lettera
scritta nell’ insegna, e da centesimi 10 a lire 1 per ogni altro segno, fregio, stemma
o emblema.

La tassa poträ essere del doppio per le insegne scritte in lingue straniere.

2)	Die im Inneren der im Privateigentum stehenden Gebäude (also auch der
Gasthöfe, Vergnügungslokale usw.) angebrachten Schilder und Anschläge sind dem-
nach von der Steuer ausgenommen. — Vgl. Cereseto 1 S. 524f.; Saredo III
S. 592 f.

3)	So motivierte Boselli, der Berichterstatter des Gesetzentwurfes, die Höber-
besteuerung.

13*
        <pb n="206" />
        ﻿196

Straßen Art. 11 Reglern.). Sie nimmt hierdurch den Charakter einer
speziellen Gewerbesteuer an. Ihre Anwendung ist ebenfalls fakultativ.

Die Abgaben haben sich in den letzten Jahren ihrem Gesamt-
erträgnis nach ungemein stark entwickelt; die Gesamteinnahmen (ein-
schließlich der Photographiensteuer) sind von rund 9000 L. i. J. 1899
auf 531000 L. i. J. 1912 gestiegen. Sie wurden i. J. 1899 nur in
52 Gemeinden erhoben, darunter in 1 Provinzhauptort (Potenza). Ein
ansehnliches Erträgnis liefert die, im wesentlichen auf die Besteuerung
der Schaufenster beschränkte, tassa sulle insegne in Rom, nämlich
rund 303000 L. i. J. 1911; in Genua erbrachten die Abgaben (ein-
schließl. der auf Photographien) rund 145000 L. (im gleichen Jahre)1).

5.	Die Steuern auf Schaustellungen und Lustbarkeiten,
auf die Herstellung von kohlensaurem Wasser (Gasseusen),
auf Fahrräder und Kraftfahrzeuge.

Die Steuern auf Schaustellungen und Lustbarkeiten
(tasse sugli spettacoli e sui trattenimenti pubblici) und auf die Her-
stellung von kohlensaurem Wasser (tassa sulla fabbricazione
delle acque gassose) gingen zufolge des Gesetzes vom 23. Januar 1902,
N. 25 (Art. 7) vom Staate auf die Gemeinden über, soweit sie den
Mehloktroi abschafften. Sie werden erhoben nach den bisher geltenden
staatlichen Gesetzen und Reglements2).

Die Lustbarkeitsabgabe beträgt 10 °/0 der Bruttoeinnahmen
der Theater, Kinos und sonstigen öffentlichen Vergnügungsveran-
staltungen 8). Sie ist ihrer Natur nach eine Aufwand- und zwar
Luxussteuer, insofern sie die Teilnehmer treffen will, sie wird je-
doch nicht selten auf dem kleinen Unternehmer und Artisten liegen
bleiben.

Die Abgaben erbrachten i. J. 1911 in Mailand 184147 L. (davon
47 986 L. auf Kinos), in Turin 132 779 L. (36 291 L. auf Kinos), in
Genua 82 558 L. (26 735 L. auf Kinos).

Die Gasseusenabgabe beträgt 4 L. pro Hektoliter. Ihr Ge-
samterträgnis i. J. 1912 war 519 821 L. Sie erbrachte i. J. 1911 in
Mailand 50 635 L., in Genua 24 252 L.

*) Nach dem Annuario delle Cittä it. 1913/14 S. 164 f.

2)	Lustbarkeitssteuer: Ges. v. 4. Juli 1897 (N. 414); Gasseusensteuer: Ges. v.
3. Juli 1864 (n. 1827), geändert durch Dekret v. 28. Juni 1866 (3018).

3)	Art. 68 des Ges. v. 1897.
        <pb n="207" />
        ﻿197

Die Fahrradsteuer wurde durch das Gesetz vom 22. Juli 1897
N. 318) eingeführt — auf der Grundlage der Teilung des Ertrages
zwischen Staat und Gemeinde (Art. 8). Das Gesetz vom 10. Dezember
1905 (N. 582) dehnte die Steuer auch auf die Automobile aus. Zu-
folge des Gesetzes vom 6. Juli 1912, N. 767 (Art. 2) ging die der
Staatskasse zufließende Hälfte des Ertrages der Automobilsteuer (mit
dem 1. Jan. 1913) auf die Provinzen über. Doch steht die Erhebung
und Verwaltung der Steuer dem Staate zu, der von der an die Pro-
vinzen abzuführenden Hälfte der Einnahmen 10 °/0 für Kosten in
Abzug bringt.

Die Abgabe beträgt für ein einsitziges Fahrrad 10 L., für ein
mehrsitziges 15 L.; bei Privatautomobilen1) ist sie nach der Zahl der
Pferdekräfte abgestuft und zwar steigt sie von 70 L. bei 6 HP bis
150 L. bei 24 HP. Sie schließt jede besondere kommunale Belastung,
namentlich die Wagensteuer aus.

Die anteiligen Einnahmen aus der Fahrrad- und Automobilsteuer
haben sich außerordentlich stark vermehrt: von 369 562 L. i. J. 1899
auf 3 052 580 L. i. J. 1912. Die Abgaben erbrachten (anteilig) i. J. 1911
in Mailand 250157 L., in Rom 134 656 L., in Turin 101125 L., in
Bologna 82 960 L., in Florenz 79 982 L., in Genua 61735 L.2).

6.	Die Bauplatzsteuer.

Die moderne Idee, den Wertzuwachs der Grundstücke aus dem
städtischen Konzentrationsprozeß besonders zur Steuerleistung heran-
zuziehen, hat auch in Italien Verwirklichung gefunden. Zwar hat man
nicht eine generelle Wertzuwachssteuer eingeführt, sondern man hat
sich auf eine stärkere Heranziehung des noch ertragslosen, aber am
Wertbildungsprozeß in hohem Maße beteiligten städtischen Grund-
besitzes, der Baugrundstücke, beschränkt.

Die Bauplatzsteuer (tassa sulle aree fabbricabili) wurde durch das
Gesetz vom 8. Juli 1904 (N. 320) ins Leben gerufen8). Sie kann

*) Bei den Automobilen für den öffentlichen Verkehr ist die Steuer nach der
Zahl der Sitze abgestuft.

() Nach dem Annuario stat. delle Cittä it. 1913/14 S. 165f.

8) Siehe C. A. Geisser, L’imposta sulle aree fabbricabili, in der „Kiforma
Sociale“ 1907 (Mai); derselbe, Le prime applicazioni dell'imposta sulle aree fabbri-
cabili, in der gleichen Zeitschrift, 1908 (März—April); U. Gobbi, L’imposta sulle
aree fabbricabili, im „Giornale degli Economisti“, 1907, S. 462f.; Graziani a. a. 0.
S. 767.
        <pb n="208" />
        ﻿198

nur mit Genehmigung der Staatsregierung eingeführt werden, „sofern
man das Bauen neuer Häuser zu fördern für notwendig erachtet“
(Art. 9 Abs. 1). Der Maximalsteuerfuß war 1 °/0 des Wertes der
Baugrundstücke, wobei das Gesetz den Begriff der letzteren näher
bestimmt (Art. 9 Abs. 31)j. In dieser Gestalt war die Steuer, wie
man bald erkannte, sehr mangelhaft. Sie war tatsächlich nicht eine
Wertzuwachs-, sondern eine bloße Wertsteuer. Sie traf demnach
den Wertzuwachs selbst nur indirekt und daher sehr ungleichmäßig.
Und welche Härte, wenn die angenommene Wertsteigerung nicht
realisiert wird!

Eine Neuregelung der Steuer brachte das Gesetz vom 11. Juli
1907 (N. 502). Es gestattet ihre Abstufung nach dem Grade des
vermuteten Wertzuwachses. Der Maximalsteuerfuß ist jedoch auf
3°/o erhöht worden (so für Rom). Die Abgabe wird aber nicht, wie
vorher, nach dem Verkehrswert des ßaugrundstückes schlechthin,
sondern nach dem Mehrwert bemessen, der gleich ist dem Unterschied
zwischen dem Werte des Grundstückes als Baustelle und dem Werte
desselben Grundstückes als Ackerland. Das Gesetz sucht dieses Ziel
zu erreichen, indem es 1 Lira pro Quadratmeter des Grundstücks-
wertes von der Steuer frei läßt. Die Veranlagung geschieht auf
Grund von Deklarationen, in Ermangelung dieser auf Grund von Wert-
schätzungen seitens der Gemeinde selbst. Diese ist kraft Gesetzes be-
fugt, zu jeder Zeit und bis 25 Jahre von dem Zeitpunkt der Ein-
reichung der Deklaration oder der behördlichen Einschätzung ab die
Grundstücke zu dem deklarierten oder eingeschätzten Betrage im
Wege der Zwangsenteignung zu erwerben. Eine Bestimmung von
geradezu ungeheuerlichen Konsequenzen! Die Gemeinde wird natür-
lich bei steigenden Bodenpreisen um so mehr geneigt sein, das jetzt
billige Grundstück zu dem vorher festgesetzten Wertbetrage, den es
etwa vor 25 Jahren hatte, zu erwerben. Ein so außerordentlich weit-
gehendes Enteignungsrecht ist sehr bedenklich. Hier kann man nicht
mehr von einem öffentlich-rechtlichen Schutz wohlerworbener Rechte

*) Der Begriff der Baugrundstücke ist in Art. 9 Abs. 3 des Gesetzes wie folgt
bestimmt:

Saranno considerate aree fabbricabili gli appezzamenti di terreno, compresi
in una rete stradale in istato di viabilitä e di circolazione o alla medesima attigui,
i quali non siano in modo stabile adibiti ad uso agricolo od industriale, o che non
siano accessorio di edifici esistenti, come ville e giardini, e saranno eseluse dalla
tassazione oltre che le aree possedute dal Comune, quelle dello Stato, della Provincia,
degli Enti di pubblica beneficenza.
        <pb n="209" />
        ﻿199

sprechen. Der Grundeigentümer ist in einer üblen Lage: gibt er den
Zeitwert des Grundstücks richtig an, so erhält er bei einer eventuellen
späteren Enteignung nur diesen als Kaufpreis, deklariert er einen
höheren "Wert, so lastet auf ihn ein hoher Steuerdruck. Der Grund,
daß das Bnteignungsrecht auf den langen Zeitraum von 25 Jahren
ausgedehnt wurde, ist nicht etwa, die Gefahr der Steuerhinterziehungen
zu mindern, denn zur Erreichung dieses Zweckes hätte eine kurze
Enteignungsfrist genügt1). Die Erklärung hierfür liegt vielmehr in
dem in erster Linie sozialpolitischen Zweck der Steuer. Sie sollte,
wie ihre Entstehungsgeschichte ergibt, ein wirtschaftliches Zwangs-
mittel sein, der Bodenspekulation entgegenzuwirken und den Bau von
Häusern im Interesse der Wohnungsfürsorge zu fördern. Um dies
wirksam zu erreichen, sollten die Gemeinden in der Lage sein, die
Grundstücke selbst, im Wege der Enteignung, billig zu erwerben und
zu bebauen (oder bebauen zu lassen). Es ist aber durchaus verwerf-
lich, eine Steuer mit einer solchen weit über ihren eigentlichen Zweck
hinausreichenden sozialen Funktion zu bepacken. Man macht sie zum
Instrument einer brutalen Repression. Auch ist der kleinere und
weniger kapitalkräftige Grundbesitz infolge der hohen Steuer („Er-
drosselungssteuer“) gefährdet, von dem Großgrundbesitzer aufgesogen
zu werden, eine Besitzverschiebung, die nicht im Interesse der Volks-
wirtschaft liegen kann. Es ist endlich sehr zweifelhaft, ob es über-
haupt ein geeignetes Mittel ist, billige Wohnungen zu beschaffen.
Denn, wie Graziani (a. a. O.) richtig ausführt, nicht ein größeres
Angebot von Wohnungen an sich schon bewirkt ein Sinken der Miet-
preise, sondern ein größeres Angebot von AVohnungen mit niedrigeren
Herstellungskosten, auf die aber die Steuer keinen Einfluß hat.

Die Steuer lieferte i. J. 1912 ein Gesamterträgnis (nach den
Etats) von 2 750000 L. Sie wird (i. J. 1911) nur in vier Städten,
soweit die statistischen Angaben erkennen lassen, erhoben, allerdings
in den bedeutendsten. Sie erbrachte (i. J. 1911) in Mailand 1031404 L.,
in Rom 1 Milk L., in Turin 333101 L. und in Brindisi 3100 L.2)

0 Das Enteignungsrecht der Gemeinden wurde zum ersten Male von Majo-
rana im Art. 11 des Gesetzentwurfs von 1905 betr. die Gemeindesteuerreform vor-
geschlagen, jedoch war seine Ausübung auf nur 6 Monate beschränkt.

-) Nach dem Annuario stat. delle Cittä it, 1913/14 S. 164 f.
        <pb n="210" />
        ﻿200

B. Gebühren und Beiträge.

I. In dem Gemeindeabgabensystem spielen die Gebühren eine
verhältnismäßig nicht unwichtige Holle. Die innigeren Wechsel-
beziehungen zwischen öffentlich-rechtlichen Leistungen und Vorteilen
und Interessen der einzelnen innerhalb des Gemeindelebens gestatten
eine viel ausgedehntere Anwendung der Gebühren als in den Kom-
munalverbänden höherer Ordnung. Wir finden solche namentlich auf
den Gebieten der Rechtspflege, der Polizeiverwaltung, des Unterrichts-
wesens und der inneren Verwaltung. Auf dem Gebiete der Rechts-
pflege : Gebühren für Beglaubigungen und Beurkundungen, für Hand-
habung des Zivilstandswesens u. dgl. (diritti sugli atti dei giudici con-
ciliatori, dello stato civile); auf dem Gebiete der Polizeiverwaltung:
insbesondere Gebühren für Erlaubniserteilungen und Konzessionen,
die freilich zum großen Teil einen steuerartigen Charakter tragen
(tasse per la licenza di aprire alberghi, trattorie, osterie, locande,
caffe, ecc., diritti per la licenza di tener feste da ballo, diritti per i
permessi di fabbricare); ferner Abgaben für Benutzung der öffent-
lichen Maß- und Wägeanstalten (diritti di peso e misura pubblica),
Markt- und Meßgelder (tasse d’affitto di banchi per fiere e mercati),
Schlachtgebühren (tasse di macellazione), Schlachthausabgaben (tasse
di sosta e di stallaggio nei pubblici mattatoi), Gebühren im Be-
erdigungs- und Friedhofswesen (tasse per il servizio delle pompe
funebri e per la concessione degli spazi riservati nei cimiteri alla
sepoltura privata); auf dem Gebiete der inneren Verwaltung: Wege-
und Brückengelder (pedaggi, pontatici), die, heute relativ unwichtig,
vielfach einen steuerartigen Charakter haben; dann Gebühren für Be-
sorgung der Kehrichtabfuhr, der Straßenreinigung usw.; auf dem Ge-
biete der Unterrichtsverwaltung: Schulgelder; sie betreffen aber in
der Hauptsache nur die kommunalen Fachschulen, da der Elementar-
unterricht von den Gemeinden unentgeltlich zu gewähren ist, und er-
bringen daher nur geringe Gesamteinnahmen1). Finanziell wichtiger
im ganzen sind die Platzabgaben (tasse per l’occupazione di suolo
pubblico), die als Gegenleistung für die besondere Benutzung von
öffentlichem Boden erhoben werden.

b Im Jahre 1899 wurden Schulgelder nur in 289 Gemeinden erhoben, unter
denen 41 Provinzhauptorte waren, die fast 2/s des Gesamterträgnisses (631 185 von
1 043 836 L.) lieferten.
        <pb n="211" />
        ﻿201

Auch die Erhebung von Beiträgen ist den Gemeinden ge-
stattet. Sie unterscheiden sich von den Gebühren bekanntlich dadurch,
daß sie nicht wie diese nach vorübergehenden, sondern nach dauern-
den Dingen, nach zuständlichen Verhältnissen, daher z. B. nach Maß-
gabe solchen dauernden Nutzens erhoben werden, der aus öffentlichen
Anlagen, wie Straßen, Brücken, Trottoirs usw. für die daran inter-
essierten Grund- und Hauseigentümer erwächst. Indes haben sie —
contributi di miglioria, wie man sie nennt1), — in Italien, wie in den
anderen Kontinentalstaaten, eine größere Bedeutung nicht erlangt.

Die rechtlichen Grundlagen für die Erhebung der Gebühren und
Beiträge sind verschieden. Sie beruhen zum Teil auf dem Kommunal-
und Provinzialgesetz, wie die tasse per l’occupazione di suolo pubblico,
die Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Maß- und Wäge-
anstalten, die Markt- und Meßgelder (Art. 180 Ziff. 4 u. 52), zum
Teil auf Spezialgesetzen, wie z. B. die Gebühren für die Handhabung
des Zivilstandswesens, zum Teil auf Ortsreglements, wie die Abgaben
im Beerdigungs- und Friedhofswesen u. dgl.

Die finanziell wichtigsten Gebühren erbrachten i. J. 1882, 1899
und 1912 (nach den Etats) folgende Erträge:

	1882  Lire	1899  Lire	1912  Lire
tasse per occupazione di suolo pubblico Markt- und Meßstandgelder	2 233 444 266 736	} 4 900 212	7 990570
Maß- und Gewichtsabgaben	844 354	1 049 846	1651920
Schlachtgebühren	1 815 796	4 432 137	6 454 918
Schulgelder	562 585	1043 836	1838 015

Einige bedeutendere Kategorien von Gebühren wollen wir im
folgenden noch näher betrachten.

TT. 1. Die tassa sull’occupazione di suolo pubblico8)
wird erhoben als spezielles Entgelt für die besondere (andauernde)
Benutzung von für den Allgemeingebrauch bestimmten Gemeindeland,
wie der öffentlichen Wege, Plätze u. dgl. durch einzelne, weil „die
besondere Inanspruchnahme (l’occupazione) eine Beschränkung des
Hechts der Gesamtheit der Gemeindeangehörigen zugunsten eines ein-

3) Nach einem Vorschlag von A. Boncali (in der „Biforma Sociale“, April

1896).

2)	Siehe oben S. 24.

3)	Cereseto a. a. 0. I S. 673; Saredo a. a. 0. III S. 602f.; Bicca Salerno
a. a. 0. S. 739 f.
        <pb n="212" />
        ﻿— 202 —

zelnen bedeutet“. Auch die besondere Benutzung der öffentlichen
Gemeindegewässer (durch Boote u. dgl.) gehört hierher. Die Abgabe
erstreckt sich aber auch auf in öffentliche Straßen und Plätze vor-
gebaute Balkons, auf Schaufensterüberdachungen, auf unterirdische
Rohrleitungen u. dgl. Sonstige Anwendungsfälle sind: die Besetzung
öffentlicher Plätze und Straßen mit Wagen, Droschken, Körben,
Buden, Zeitungsverkaufsstellen, aber auch die Benutzung von Plätzen
in Friedhöfen usw. Die Abgabe ist zu bemessen nach der Aus-
dehnung des in Anspruch genommenen Bodens und nach der Bedeu-
tung der Lage 1). Im übrigen ist ihre Regelung den Gemeinden über-
lassen. Ihre Anwendung ist fakultativ.

Die Abgabe liefert verhältnismäßig reiche und stark steigende
Erträge. Sie erbrachte (einschl. Markt- und Meßstandgelder) i. J.
1882 rund 21/2 Milk L. gegen 8 Mül. i. J. 1912. Sie wurde i. J.
1899 in 2272 Gemeinden erhoben. Sie ergab i. J. 1911 (ausschl. der
Marktgelder) in Mailand 474751 L., in Neapel 232807 L., in Turin
110 763 L., in Genua 83350 L., in Florenz 82166 L.

2.	Die Gebühren für die Benutzung der öffentlichen
Maß - und Wägeeinrichtungen sind aus den alten Maß- und
Gewichtsregalien hervorgegangen. Die Gemeinden haben, sofern es
sich um Getreide und Wein handelt, ein ausschließliches Recht auf
den Betrieb solcher Anstalten. Jedoch können sie diese auch ver-
pachten. Die Abgabe ist nur nach der Quantität des Gegenstandes
zu bemessen. Sie wurde i. J. 1899 in 1985 Gemeinden erhoben. Die
Gesamteinnahmen betrugen i. J. 1912 rund 1% Mül. L.

3.	Die Interessentenbeiträge (contributi di miglioria)kamen
in den italienischen Gemeinden vereinzelt schon gegen Ende des
13. Jahrhunderts vor2). Auch später begegnen hier und da Abgaben
solcher Art. So konnte die Gesetzgebung im neuen Einheitsstaate
an schon Bestehendes anknüpfen.

Das Enteignungsgesetz vom 25. Juni 1865 unterscheidet bezüglich
der Beiträge zwei Fälle, je nachdem es sich handelt um teilweise
enteignete Grundstücke oder um solche, die einer Zwangsenteignung
nicht unterliegen, aber an die öffentliche Anlage angrenzen und
dadurch an Wert gewinnen. Im ersten Fall ist die Werterhöhung
des nicht enteigneten Teils des Grundstücks zu schätzen und von der

*) Art. 180 Zifi. 5 des Kommunal- und Provinzialgesetzes.

s) So in Florenz i. J. 1296 bei Erweiterung des Platzes, wo die Kirebe S. Gio-
vanni und S. Eeparata war. Näheres bei Graziani a. a. O. S. 731 f. (und in der
dort zitierten Literatur).
        <pb n="213" />
        ﻿203

zu zahlenden Entschädigung abzuziehen (Art. 41). Im zweiten Fall
sollen die Abgaben der beteiligten Grund- und Hauseigentümer die
Hälfte des Mehrwertes (gegenüber dem Enteignungswert) betragen,
der aus der Herstellung öffentlicher kommunaler Anlagen hervorgeht
(Art. 78). Der jährliche Beitrag kann in Zehnteln zugleich mit der
Grundsteuer gezahlt werden. Zur Erhebung solcher Abgaben bedarf
es jedoch einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung (Art. 9). Sonder-
gesetze sind bisher erlassen worden für Genua, Rom, Neapel, Florenz,
Turin usw.1). In den hierzu ergangenen Reglements werden als Ur-
sachen der Werterhöhung der Grundstücke genannt Vermehrung der
Luft, des Lichtes und der Aussicht, Steigerung des Verkehrs u. dgl.
In dem Gesetz vom 30. Aug. 1868 (N. 4613) betreffend den Bau
der obligatorischen Gemeindestraßen ist die Erhebung von Inter-
essenbeiträgen eingehend geregelt.

Dieses Gesetz war für die Entwicklung des italienischen Wege-
wesens von sehr großer Bedeutung2). Die für den Bau der obliga-
torischen Gemeindestraßen erforderlichen Mittel sollen hiernach, so-
weit die vorhandenen kommunalen Einnahmequellen nicht ausreichen,
aus einem sog. Spezialfonds beschafft werden. Er setzt sich wie
folgt zusammen (Art. 2); 1. aus einem Zuschlag zu der staatlichen
Grund- und Gebäudesteuer bis zu 5 °/0; 2. aus einer besonderen In-
teressentenabgabe ; 3. aus Naturalleistungen (Prästationen) der Ge-
meindeeinwohner; 4. aus Wege-und Brückenabgaben; 5. aus Beitrags-
leistungen des Staates und der Provinz an besonders unterstützungs-
bedürftige Gemeinden; 6. aus freiwilligen Zuwendungen von einzelnen
und aus dem Erlös des Verkaufs auf gegeben er Grundstücke.

Was die Interessentenbeiträge (tassa sui maggiori utenti)
im besonderen anlangt, so werden sie im Normalfalle in gleicher Höhe
wie die Zuschläge (unter 1), d. h. bis zu 5% der staatlichen Immo-
biliarsteuern erhoben. Sie sind zu zahlen einmal von den Anliegern,
d. h. von den Eigentümern von Grundstücken, die auf beiden Seiten
der Straßenanlage in einer Zone bis 1 km Tiefe liegen, sodann von
den Eigentümern von Bergwerken, Steinbrüchen und sonstigen wirt-
schaftlichen Unternehmungen, ohne Rücksicht auf deren Standort in
der Gemeinde. Nur wer (in beiden Fällen) nachweist, daß der Ertrag
oder der Wert seines Grundstücks oder seiner Unternehmung durch

') Siehe Eicca Salerno a. a. 0. S. 756£.; F. Caronna, I tributi comnnali,
1900, S. 119f.; E. Dalla Volta, I contributi speciali di miglioria, 1899.

2) Siehe Ceresefo II S. 50f.; Eicca Salerno a. a. O. S. 748£.
        <pb n="214" />
        ﻿204

die Straßenanlage sich nicht um %„ erhöhen werde, ist abgabenfrei
(Art. 3). Die Erhebung solcher Beiträge erstreckt sich auf 20 Jahre,
jedoch ist ihre Ablösung mit dem 10 fachen Jahresbetrage ge-
stattet.

Die Naturalleistungen sind in der Weise geregelt, daß
jedes „Familienhaupt“, das in der Gemeinde wohnt oder hier ein
Besitztum hat, verpflichtet werden kann, sofern es nicht wegen Armut
von dem Gemeinderat befreit ist, jährlich bis vier Arbeitstage zu
leisten: a) für seine Person und für jede in der Gemeinde wohnende
männliche arbeitsfähige Person im Alter von 18 bis 60 Jahren, die
zu seiner Familie, seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb gehört
(. . . che faccia parte o sia al servizio della sua famiglia, o delle sue
proprietä . . .); b) für jedes Last-, Reit- und Zugtier mit dem zu-
gehörigen Gespann (Art. 5). Die Naturalleistung kann nach dem
Willen des Pflichtigen in eine Geldleistung umgewandelt werden.
Eine solche Umwandlung ist zwangsweise auch bei Leistungsverzug des
Pflichtigen vorgesehen.

Die Naturalprästationen bildeten den Grundstock des Spezial-
fonds. Ihr Geldwert bezifferte sich i. J. 1882 auf 8 280 974 L., während
die Interessentenbeiträge nur 728 340 L. und die Wegeabgaben 269174 L.
lieferten. Von wesentlich geringerer Bedeutung waren jene Leistungen
und Abgaben i. J. 1899: der Wert der Prästationen stellte sich auf
3148018 L. und die Beiträge erbrachten 316560 L. Heute ist
jener Spezialfonds im allgemeinen nur noch eine historische Re-
miniszenz.

Schlufsbetrachtung.

Fassen wir das Ergebnis unserer Untersuchung kurz zusammen:
Das Rückgrat der italienischen Gemeindebesteuerung bilden, wie in
Frankreich, Oktrois (dazi di consumo) einerseits, Zuschläge zu der
staatlichen Grund- und Gebäudesteuer andererseits. Diese liefern einen
Grundstock namentlich für die Land-, jene für die Stadtgemeinden.
Beide erbringen fast % (i. J- 1912: 57,8 °/0) der ordentlichen Gesamt-
einnahmen und fast % (i. J. 1912: 77,5%) des Gesamtabgabenerträg-
nisses. In den Provinzhauptorten, also in den größeren Städten,
liefert die Yerbrauchsbesteuerung im großen Durchschnitt rund die
die Hälfte (i. J. 1907: 51,3 %) der ordentlichen Gesamteinnahmen
und über % (i. J. 1907; 63,9 %) des Gesamtabgabenerträgnisses,
        <pb n="215" />
        ﻿während auf die Zuschläge nur rund V« (i- J. 1907: 16,7 °/0) bzw. 1/5
(i. J. 1907: 20,8 °/0) entfällt. In den Nicht-Provinzhauptorten, also in
den vorwiegend kleineren (ländlichen) Gemeinden, dagegen decken die
Zuschläge fast 2/6 (i. J. 1907; 39,3 °/0) der ordentlichen Einnahmen
und etwas über die Hälfte (i. J. 1907: 53,1 °/0) des Gesamtabgaben-
ertrages, während die Oktrois weniger als % (i. J. 1907: 18,0 °/0)
hzw. 1ji (i. J. 1907; 24,4 °/0) beitragen.

Zur Ergänzung der beiden Hauptglieder sind, außer Gebühren
und Beiträgen, noch eine große Zahl kleinerer, besonders veranlagter
Steuern — im Gegensatz zur französischen Besteuerung — in das
System eingefügt. Ihr Hauptzweck ist, auch die anderen in der Ge-
meinde vorhandenen, von jenen beiden Hauptgliedern nicht oder nur
unvollkommen getrofferfen Steuerkräfte, die nicht aus Grund- und
Hausbesitz fließenden Einkünfte, zu erfassen. Als die finanziell wich-
tigste derselben begegnet die Familiensteuer, eine einkommensteuer-
artige Klassensteuer. Neben einer allgemeinen Gewerbesteuer (tassa
di esercizio e-rivendita) finden sich gewisse Gewerbe und Berufe be-
lastende Sondersteuern, wie die Yiehsteuer, Wagensteuer (teilweise),
Konzessions-(Lizenz-)abgaben. Auch fehlt es nicht an direkten Auf-
wan dsteuern: Abgaben auf die Wohnungsmiete, auf das Halten von
Dienstboten, Pferden, Wagen, Hunden, Fahrrädern, Automobilen,
auf den Besuch von Schaustellungen u. a. m. Es treten hinzu eine
Steuer auf die Herstellung von Gasseusen, dann eine Abgabe auf den
Verbrauch von Gaslicht und Elektrizität zu Beleuchtungs- und Hei-
zungszwecken. Endlich sei noch die Bauplatzsteuer erwähnt.

Diese Abgaben in ihrer Gesamtheit haben aber gegenüber den
beiden Hauptgliedern eine größere finanzwirtschaftliche Bedeutung
nicht erlangt. Sie liefern nicht viel über Vb des Gesamtabgaben-
erträgnisses. Die Steuerentwicklung beruht in der Hauptsache auf
der Verbrauchs- und der Immobiliarbesteuerung. In dem 30 jährigen
Zeitraum 1882/1912 haben sich die Einnahmen aus den Oktrois um

99,2	Milk L., aus den Grund- und Gebäudesteuerzuschlägen um
79 Milk L. und aus den anderen Abgaben um 67,6 Milk L. vermehrt.
Hinzu kommt noch, daß fast die ganze Steuerlast der Provinzen auf
den Grundbesitz gelegt ist. Er ist daher vielfach bis an die Grenze
seiner Belastungsfähigkeit angespannt, die kommunale Grundsteuer-
last steigt in manchen Gemeinden bis über den 10 fachen Betrag der
staatlichen an.

Die einseitige Anspannung der Grund- und Gebäudesteuer und
der Verbrauchsbesteuerung erfordert von dem Gerechtigkeitsstand-
        <pb n="216" />
        ﻿206

punkte aus einen Ausgleich. Daß er schon durch die übrigen Steuern
bewirkt werde, läßt sich keineswegs behaupten. Indem ihre Anwen-
dung — wenigstens der wichtigsten — für die Gemeinden bedingt
obligatorisch ist, d. h. erst dann gefordert ist, wenn sie ein gewisses
Maß der Zuschläge überschreiten wollen, so verstanden sich die Ge-
meinden zu ihrer Anwendung — die nicht selten nur zum Scheine
erfolgte J) — vielfach nur, um den Weg für die Zuschlagsbesteuerung
frei zu machen. So war eine Verzögerung des Tempos in der fort-
schreitenden Belastung des Grundbesitzes nur vorübergehend von einer
kräftigeren Entwicklung der anderen Steuern begleitet.

Immer wieder griff man auf die Zuschläge und die Oktrois
zurück; sie liefern ja ein reiches und relativ sicheres Erträgnis, sind
leicht und bequem zu erheben und für die Steuerpflichtigen ver-
hältnismäßig wenig lästig. Diese Vorzüge entbehren meist die anderen
Steuern. Einige, wie die auf das Halten von Dienstboten, Wagen,
Hunden, Zug-, Reit- und Lasttieren, Fahrrädern und Automobilen,
auf Schilder, Photographien, auf den Besuch von Schaustellungen u. a. m.,
sind ihrer Natur nach von geringer Ergiebigkeit, da ihre tatsächliche
Anwendungsmöglichkeit beschränkt ist. Die Viehsteuer, die, ein mittel-
alterliches Residuum, Viehzucht und Landwirtschaft vielfach schwer
belastet, ist nicht dazu berufen, eine allgemeinere Grundlage für die
Gemeindebesteuerung zu bilden. Eine relativ bescheidene Rolle spielt
die Mietsteuer, die 7—8 Milk L. liefert, obwohl sie bei guter Durch-
führung in den größeren Städten reichere Erträge abzuwerfen ver-
möchte. Kein Ruhmestitel kommunaler Steuertechnik ist die Bau-
platzsteuer, die, in nur einigen Städten (Rom, Mailand, Turin, Brin-
disi) erhoben, in erster Linie einen sozialen, auf die Verbilligung der
Wohnungen gerichteten, Zweck hat. So bleiben denn die Gewerbe-
und die Familiensteuer, die eine allgemeinere und wichtigere Stellung
im Gemeindeabgabensystem einzunehmen geeignet wären. Sie wollen
die nicht aus Grund- und Gebäudebesitz fließenden Einkünfte treffen.
Sie erreichen jedoch diesen Zweck nur unvollkommen. Hier ist wohl
der Hauptangriffspunkt in der italienischen Gemeindebesteuerung. Die
Gewerbesteuer erfaßt nicht ausreichend die Einkünfte aus Handel
und Gewerbe, namentlich versagt sie gegenüber den Großbetrieben,
und erbringt im ganzen nur rund 15 Mül. L. Auch tendiert sie in

l) Im Jahre 1887 hatten 650 Gemeinden die tassa di esercizio e rivendita,
ferner 174 Gemeinden die Familiensteuer und mehrere die Mietsteuer in ihre
Budgets eingestellt, ohne sie tatsächlich zu erheben.
        <pb n="217" />
        ﻿207

den kleineren Orten dahin, soweit sie au! die Verkaufsstellen und
Läden gelegt ist, sich in eine auf den Konsumenten überwälzte Ver-
brauchssteuer aufzulösen. Namentlich aber genügt nicht die Familien-
steuer der an sie zu stellenden Forderung, als Ausgleichsfunktion der
gesamten kommunalen Steuerbelastung zu dienen. Bei der stark fort-
schreitenden Belastung des Grundbesitzes und der großen Volksmasse
(mit Verbrauchssteuern) ist jene Forderung der Ausgleichung um so
unabweisbarer. Dies gilt insbesondere für die Stadtgemeinden, in denen
die dazi di consumo einen sehr breiten Kaum einnehmen. Gerade
hier bedarf es einer die individuelle Leistungsfähigkeit berücksich-
tigenden Personalsteuerform, die sich der fortschreitenden Differen-
zierung des Sozial- und Wirtschaftslebens, der Vermögen und der
Einkommen eng anschließt. Dieser Funktion genügt aber die Familien-
steuer mit ihrem nach äußeren Merkmalen aufgebauten Klassen-
schematismus nicht oder nur unvollkommen. Das Ziel einer Reform
wird daher sein müssen, sie in eine vollkommenere Subjektsteuerform
fortzubilden oder, um den Übergang zu erleichtern, sie provisorisch
mit einer solchen zu kombinieren. Dies um so mehr, als die staat-
liche „Einkommensteuer vom beweglichen Vermögen“ keinen ge-
nügenden Ausgleich der Gesamtbelastung bietet. Diesem Ziele streben
denn auch, in mehr oder weniger scharf zum Ausdruck gekommener
Tendenz, alle neueren Reformprojekte zu. Nur wird man zurzeit nicht
ernstlich daran denken können, die Familiensteuer zu einer Hauptsteuer
oder gar zum Rückgrat des Gemeindesteuersystems auszugestalten, da
die bestehenden direkten Steuern schon vielfach bis zur Grenze ihrer
Leistungsfähigkeit angespannt sind und die Aufpfropfung einer auf
breiter Grundlage aufgebauten neuen direkten Steuer nur schwel lieh
vertragen würden.
        <pb n="218" />
        ﻿
        <pb n="219" />
        ﻿Tabelle I.

Die gesamten effektiven (ordentlichen und außerordentlichen) Gemeinde-Einnahmen, gegliedert nach ihren wichtigsten Quellen, im ganzen Königreiche wie in seinen Teilen (Nord-, Mittel-, Süditalien und Inseln), mit besonderer Berücksichtigung der Provinzhauptorte, nach

den Ergebnissen der bilanci preventivi (Sollbeträge) für die Jahre 1882, 1907 und 1912. Die Belastung pro Einwohner mit Grund- und Gebäudesteuer-Zuschlägen sowie dazio di consumo in den Jahren 1882 und 1912.

						Ertrag		Staatliche Zuwendungen				Ertrag			Ertrag			Ertrag				Ertrag						Ertrag			
	Bezeichnung	Bevölkernngsziffer			da	des		(sussidi gövernativi)				der			der			der				der						der			
	der  L andesteile					!io ui consumo		für den	dazio di consumo		Gebäudesteuer-Zuschläge			Grundsteuer-Zuschläge			uc weroesieuer (tassa di esercizio e rivendita)				Mietsteuer						Pamiliensteuer				•
		1. Jan, 1882	lO.Pebr, 1901	1. Jan. 1912	1882	1907																			1912						1912
		(Volks-	(Volks-	(berechnet nach der			1912	1882	1907	1912	1882	1907	1912	1882	1907	1912	1882	1907	1912	1882		1907		Siehe Eami-		1882		1907		(inklusive	
		Zahlung)	Zählung)	Volkszählung 1911)																				liensteuer						Mietsteuer)	
Nord-  italien	(1. Proviuzhauptorte		2 441 444	2 929 861	2/7 148 760	59 171 703 26193 982	_		2 661 890		9 693 501	16 025 709		2 569 895	2 976 686		1076 060	2 605 100		127115		1 468 000				761 000		1 703 800			
	1 2. Andere Gemeinden	—	12 046 067	12 780 208	10 829 861		—	—	2 290 905	—	9 194 625	15 219 438	—	44 270 491	53 182 169	—	1 855 609	3 483 349	—	291 215		574 419			—	4 105 762		6 096 056			—
	1 3. Alle Gemeinden	12 640 802	14 487 511	15 710 064	37 978 621	85 365 685	98 876 709	—	4 962 795	4 909 809	18 888126	31 245 147	41 864 214	46 840 336	56 158 706	72 016 543	2 430 669	6 088 449	9143 059	418 330		2 042 419			—	4 866 762		7 799 856		16 412 460	
Mittel-  italien	(1. Provinzhauptorte	—	1 162 416	1375 030	16 681 427	28 610 401 __9J314 608	—	_	837 522	_	6 071 832	8 779 662		1 754 084	1 736 718	_	261 400	393 366		28 000		72 993				1 371 340		2 482 304			_
	2. Andere Gemeinden	—	4 310 966	4 423 916	4 541 890			 ~	—	854 583	—	3 651 816	5 671 827	■4 ■	12 176 772	14 243 470	—	385 804	1 037 828	—	56 724		158 899			—	4 666 006		5 912 328			—
	[ 3, Alle Gemeinden	4 623 680	6 473 382	5 798946	21 222 817	31125 009	45 592 731	—	1 692 105	2 572 310	9 723 648	14 451379	18 800 407	13 930 856	15 980188	20180 648	647 204	1431 194	2 010 125	84 724		231 892			—	6 037 346		8 394 632		11 212 496	
Süd-  italien	11. Provinzhauptorte			1 034 214	1 227 384	14 369 460 10 898 762	18 362 489 J3 741 136  32103 624	—	_	1 342 124	_	3 617 380	6 256 247		728 104	840 805	_	63 500	i31150		300 200		660 000				361 340		444 750			_
	2. Andere Gemeinden	—	7 607 283	7 537 152			—	—	5 867 504	—	3 458 774	5 868 126	-4	11138 261	15 119 842	—	320 252	1 -j 13 061	—	43 608		117 252			—	2 765 476		4 202 388			—
	[ 3. Alle Gemeinden	7 585 243	8 641 497	8 764 536	25 268 222		34 895 395	—	7 209 628	5 521 492	7 076 164	11 114 373	11464 457	11 866 365	16 960 647	16 817 693	383 752	1244 211	2 119 391	343 808		777 262			—	3106 816		4 647 088		8134 160	
	C1. Proviuzhauptorte	—	851 586	949 797	10 926 690  6 023 769	12 214 873 6149136	—			3 811703	_	752 760	2 209 686		303 220	643 283			146 438	539 197		75 000		70 000				100 000		320 000				
Inseln	2. Andere Gemeinden	—	3 612 331	3 690 632			—	—	2 353033	—	1 532 678	3 086 519	-4	4 565 103	7 153 219	—	322 816	687 876	—	83 381		204 765			—	2 240 746		1 916 448			—
	3. Alle Gemeinden	3 609 903	4 363 917	4 540 429	16 950 449	H9B4 008	21 215494	—	i 6 164 736		5 500518	2 286 438	6 296 205	5 268 321	4 868 323	7 796 502	8 028 935	468 254	1 127 073	1 410 896	158 381		274 765					2 340 745		2 235 448		4 254 580	
König-  reich	(1. Provinzhauptorte	_	6 489 660	6 482 072	69 126 337 32 293 772	118259 466  54 898 860  173158 326				8 653 239		20135 473	32 271 194		5 356 303	6197 342		1 545 398	3 668 813		630 316		2 270 993				2 583 680		4 960 854			
	2. Andere Gemeinden	—	27 476 647	28 331 903			—	—	11 366 026	—	17 837 898	29 835 910	—	72150 627	89 698 700	—	2 384 281	6 222 114	—	474 928		1 056 335			—	13 767 989		18 126170			—
	3. Alle Gemeinden	28 459 628	32 966 307	34 813 975	101420109		200 580 329	—	20 019 264	18 504 129	37 973 366	62 107 104	77 387 399	77 505 930	96 896 042	117 043 819	3 929 679	9 890927	14 683 471	1 005 243		3 326 328		—		16 351 669		23 077 024		40 013 696	
			Ertrag  der			Gesamtertrag  der			♦  Gesamtertrag		Erwerbs-Einkünfte			Gesamtsumme			Gesamtsumme  aller (effektiven) Einnahmen überhaupt  (ordentliche und außerordentliche)					Durchschnittliche Belastung pro Einwohner							an		
	Bezeichnung  der  Landesteile	Yiehsteuer  (einschl. Steuern auf Zug-, Eeit- und Lasttiere)			übrigen Stenern un liehen Abgab		i öffent- en	aller Ste	uern und sonstigen Abgaben		und sonstige Einnahmen (rendite patrimoniali e proventi diversi)			aller (effektiven) ordentlichen Einnahmen						Gebäudesteuer-  Zuschlägen			Grundsteuer-  Zuschlägen			Zuschlägen  insgesamt			di	dazio  consumo	
		1882	1907	1912	1882	1907	1912	1882	1907	1912	1882	1907	1912	1882	1907	1912	1882	1907	1912	1882	1912		1882		1912	1882	1912		1882		1912
Nord-  italien	1. Provinzhauptorte	446 799	558 405		3 998 508  3 627 334	1696 671 _ 6 292 869	—	45 820 638	92 205 824		5 329 978	20 361610		61 150 616	115 229 324																
	2. Andere Gemeinden	2 386 525	4 774 262	—			—	76 061 422	115 816 737		16 092 822	30 559 197	—	92 164 244	148 666 839	—	—		♦	—		—	—		—	—		—	—		—
	3. Alle Gemeinden	2 833 324	6332 667	8 153 453	7 625 842	1 «j o89 440	—	121 882 060	208022 561	—	21 422 800	60 920 807	—	143 304 860	263 896 163	—	151 049 791		382 646 813	1,49		2,66	3,71		4,58	5,20		7,24	3,00		6,29
Mittel-  italien	1. Provinzhauptorte	668 700	817 896	—	1 643 380 934 010	3873 622  1857 866	—	28 480 163	46 666 852	—	1 592 553	9 622 826		30 072 716	57 127 200	_		CD*  ty													
	2. Andere Gemeinden	4 095 773	6 084 990	—				ZI		30 508 295	44181 815	—	4 603 160	9 351393		.	35 011455	54 387 791	—	—	ct-	—	—		—				—	—		—	—		—
	3. Alle Gemeinden	4 764 473	6 902 886	8 464 857	2 577 390	ö 731488	—	58 988 458	90 848 667	—	6 095 713	18 974 219		65 084 171	111614 991	—	73 408 896	pr	156 577 834	2,10	3,24		3,01		3,48	5,11		6,72	4,59		7,86
Süd-  italien	1. Provinzhauptorte	206 467	225 800	—	1 332 811  1 625 746	2881 111  2 097 550	—	20 969 262	28 802 352			1 426 794	3 863133		22 396 066	34 007 609		_	cr&gt;  •-s																	
	2. Andere Gemeinden	2 062 734	2 034 694				—	32 303 613	44 283 806	—	14 714 189	21056 865			47 017 802	71 207 175	—	—	ct-	—	—		—						—		—	—		—
	3. Alle Gemeinden	2 269 201	2 260 494	2 976 330	2 958 557	1978 661	—	53 272 875	73 086 158	—	16 140 983	24 918 998		69 413 868	105 214 784	—	78147 106	Cß’  ct-	142 477 053	0,93	1,31		1,57		1,92	2,60		3,23	3,33		3,98
	1. Proviuzhauptorte	118 804	140 099	—	478118 753 681	1189 142 874 536	—	12 900030	17 326 280			1 507 983	3130 402		14 408 013	24 268 386				vr				__											
Inseln	2. Andere Gemeinden	1 442 693	1 420 064					16 964 656	20 991562	—	4 433 010	6 939 696	—4	21397 666	30 284 191	—	—		—	—		—						—		—	—		—
	3. Alle Gemeinden	1 661 397	1 560 163	2 115 945	1 231 699	* 063 678	—	29 864 686	38 317 842	—	5 940 993	10 069 998		35 805 679	54 552 576	—	39 018 652		84 895 758	0,63	1,16		1,35		1,77	1,98	2,93		4,70		4,67
König- 1 reich i	1. Provinzhauptorte	1 440 770	1 742 200	—	7 462 817  6 940 871	15640 446  11122 821	—	108 170 093	185 001 308		9 857 308	36 977 971		118 027 401	230 632 618																
	2. Andere Gemeinden	9 987 625	14 314010					155 83 i 986	226 273 920		39 743 181	67 906 051			195 581 167	304 545 996	—	—		_	—		—									—	—		—
	3. Alle Gemeinden	11428 395	16 066 210	21 710585	14 393 688	40 /b3 267	38 332 999	264 008 079	410 275 228	609 752 298	49 600 489	104 884 022	154 823 245	313 608 568	535178 614	683079 572	341 624 445		766 497 468	1,33	2,22		2,72		3,36	4,05		5,58	3,56		5,76
        <pb n="220" />
        ﻿Tabelle II.

Die gesamten effektiven (ordentlichen und außerordentlichen) Einnahmen, gegliedert nach ihren wichtigsten Quellen, in den 12 Großstädten mit je über 100000 Einwohnern nach den Ergebnissen der bilanci preventivi (Sollbeträge) für die Jahre 1882, 1907 und 1912.

Die Belastung pro Einwohner mit Grund- und Gebäudesteuer-Zuschlägen sowie dazio di consumo in den Jahren 1882 und 1912.

Namen	Bevölkerungsziffer				Ertrag  des		Staatliche Zuwendungen (sussidi governativi)				Ertrag  der			Ertrag  der			Ertrag  der				Ertrag  der						Ertrag  der  Viehstener			
der  Städte				dazio di consumo			dazio di consumo			Gebäudesteuer-Zuschläge			Grundsteuer-Zuschläge			VjfewerDesteuer (tassa di esercizio e rivendita)			Familien- und Mietsteuer						(einschl. Stenern auf Zug-, Eeit- und Lasttiere)					
	1. Jan. 1882	lO.Febr. 1901	1. Jan. 1912																											
	(Volks-	(Volks-	(berechnet nach dei	1882	1907	1912	1882	1907	1912	1882	1907	1912	1882	1807	1912	1882	1907	1912	1882		1907			1912	1882		1907			1912
	Zahlung)	Zahlung)	Volkszählung 1911)																											
1. Bari	60Ö75	78 341	104 000	741 300	1 391155	1 735 788		173 374	173 374	136 751	254 035	284 618	82 611	76 978	75 130		10 000		107 340		60 000			150 000						10 000
2. Bologna	123 274	147 898	175 413	1 488 800	3 600 000	4 160 000	—	46 814	45 814	661684	874 597	998 020	128 416	110 860	111075	52 000	145 000	38 000	250 000		430 000			666000	42 000		38 000			250 000
3. Catania	100 417	146 504	211 133	1 709 910	2 437 200	3 678 133	—	714 948	714 948	39 203	354 611	390 045	12 487	50 389	60134	—	185 000	13 000							76 000			9 000			93 000
4. Florenz	169 001	198 408	234 909	3 972 654	5 323 247	7 296 672	—	84 382	84 382	1 993850	2 629 653	3115118	81376	81 827	88 882	70 200	85 000			456 840		486 000			730 000							170000
5. Genua	179 515	219 507	274 384	4 760 000	11927 433	13 222 000	—	676 391	—	1 426283	2 470 191	2 971 298	45 489	öl 972	53 031	227 000	375000	35 000	—					345 000	19 000		34 400			410000
6. Livorno	97 615	96 628	105 511	1 967 260	2 143 000	1 903 000	—	396 291	396 291	718391	778 064	1 016 487	38 974	89 936	60 506	60 000	90000	—	250000		140 000			197 000						100 000
7. Mailand	321 889	490 084	607 375	4 966100	15 088 700	17 347 000	—	—	—	2 806 392	6 655 963	6 323 000	178 528	194 587	177 000	469 000	1 310 000	38 000				1 310 000		3	125 000	45 460		62 000		1 775 000	
8. Neapel	494 314	647 503	677 870	10 000 000	13 215 000	13 215 000	—	—	—	2 956 815	8 995 705	4 092 224	177 214	169 546	169 861	—	—	—	300 000		660 000			870000	135 000		165 000			40 000
9. Palermo	244 991	305 716	339 491	5 306 099	ö 108 500	6 182 600	—	1 724 986	1 724 986	407 930	967 535	1 044 766	62 469	87 464	90 848	93 938	176000	53 000	—					680 000	75 167		85000			258 840
10. Kom	300 467	424 943	647 954	7 424 000	15 778847	18 500 000	—	—	—	2 204 068	3 895 986	4 995 306	609 432	596 262	604 694	—	—	655 000	—		1 075 000		1	810 000	466 000		565 000			—
11. Turin	252 832	329 691	431 262	4 300000	9 577000	14 200 000			235 424	—	936 019	1 797 427	2 671 000	63 981	71062	79 000	18 000	—	8 000	—											532 000
12. Venedig	132 826	148 471	161211	2 196 000	4 379 619	• 3 360 000	--	330 301	335 632	825 250	906 969	556 267	4 979	7122	695 318	64 000	92 000	—	102 500		40 000			40000	—		-			100000
Die 12 Städte zusammen	2 477 666	3 133 594	3 870 503	48 830 123	89 969 701	104 790 093	—	4 381 911	3 475 427	15 102 526	24 480 735	28 458 129	] 1485 956	1 537 976	2 244 979	1 054 138	2 467 000	840 000	1 466 680		4 200 000		8 677 000		781 627		948 400		3 738 840	
Namen  der  Städte		Gesamtertrag		Gesamtertrag			Erwerbs-Einkünfte			Gesamtsumme			Gesamtsumme			Gesamtsumme  aller (effektiven) Einnahmen überhaupt  (ordentliche und außerordentliche)					Durchschnittliche Belastung pro Einwohner							an		
	übrigen Steuern und anderen  Ab gaben			aller  Steuern und sonstigen Abgaben			und sonstige Einnahmen (rendite patrimoniali e proventi diversi)			aller (effektiven) ordentlichen Einnahmen			aller (effektiven) außerordent- lichen Einnahmen						Gebändesteuer-  Zuschlägen			Grundsteuer-  Zuschlägen			Zuschlägen  insgesamt			dazio di		consumo
	1882	1907	1912	1882	1907	1912	1882	1907	1912	1882	1  1907	1912	1882	1907	1912	1882	1907	1912	1882	1912		1882		1912	1882	1912		1882		1912
1. Bari '	50 700	67 900	126 500	1118 702	1 860 068	2 382 036	379 226	387 908	490 215	1 497 928	2 421350	3 045 625	623 697		1 101 701	2 121625		4 147 326	2,26	2,74		1,36  1,04		0,72  0,63	3,62		3,46	12,24		16.69
2.	Bologna  3.	Catania	225 400	404 490	635 050	2 888 200	5 602 937	6 837 145	273 641	1 160 622	1542 681	3111841	6 809 373	8 426 640	27 800	—	2 209 600	3139 641	—	10 635 240	6,29  0,39	5,69					6,33		6,32	12,08		23,66
	80 098	191 900	197 000	1 841 698	3 228100	4 496 312	177 489	342 164	699 821	2 019 187	4 285 212	5 911081	105 087	—	168 373	2 124 274	—	6 079 464		1,85		0,12		0,24  0 37	0,51		2.09	17,03		17,42
4. Florenz	250 799	669 391	721 660	6 826 719	9 074118	12 122 332	247 745	1 785 701	3 645 485	7 073 464	10 944 201	15 852 149	24 925	—	32 742	7 098 389	—	15 884 891	11,80	13,26		0,48			12,28	13.63		23,51		31,05
5. Genua	629 298	707 189	971 629	7 107 070	15 666185	18007 858	826 938	1 440 288	2 579 774	7 934 008	17 682 864	20 587 632	193 500	—	3 084 656	8 127 508	—	23 672 288	7,95	10,83		0)25		0,19  0,48  0 29	8)20	11,02		26)52		48,18
6, Livorno	166 800	211150	287 400	3 201 425	3 402 150	3 664 893	102 483	947 942	1 561199	3 303 908	4 746 383	5 511 883	52 663	—	509 046	3 356 571	—	6 020 928	7,36	9,63		0)40			7,76  9,27  6,34  1,92  9,36  3,95  6,25	10,11		20,15		18,04
7. Mailand	745 081	2 042 360	3 714 000	9 209 561	25 663 600	32 499 000	1 432 797	8 825 207	15 477 700	10 642 358	34 478 807	47 976 700	26 760			872 170	10 669118	—	48 848 870	8,72	10,41		0,55  0,36  0,26  2,03  0,25  0)04				10.70		15,43		28,56
8. Neapel	1 024 149	2 345 903	3114 770	14 693178	20 551154	21 601355	698 588	1 871101	2 357 817	16 291 766	22 422 265	23 869 172	353 996			1 915 362	15 645 762	—	25 774 524	6,98	6,04				0,25  0 27			6,29	20,23		19,49
9. Palermo	170 906	627 400	551 334	6116 509	6 960 889	8 861 278	623 129	1 107 658	1 572 364	6 739 638	9 783 533	12 168 628	78 533	—	61 288	6 818171	—	12 219 916	1,67	3,08							3,35	21,66		18,21
10. Born	841 760	2 465 884	3 912 482	11544 250	24 376 968	30 477 482	749 595	5 456112	4 883 269	12 293 845	29 833 080	35 360 751	3018 500	—	4 839 173	15 312 346	—	40 199 924	7,33	9,11				ijo  0,18  4,31		10.21		24,71		33,76
11. Turin	653 270	1 785 635	2034 288	5 971 270	13 231124	19 524 288	893 171	2 236 057	3 923 464	6 864 441	15 701 605	23 447 752	118 130	—	249 100	6 982 571	—	23 696 852	3,70	6,19							6,37	17,01		32,92
12. Venedig	292 210	428 670	841 100	3 483 939	5 854 380	5 592 675	109 931	858 052	966 797	3 593 870	7 042 733	6 895 104	30833	—	2 639 162	3 624 703	—	9 534 266	6,21	8,45							7,76	16,53		20,84
Die 12 Städte zusammen ]	5130 471 J	11 747 862	17 107 113	73 851 621	135 351 G73	165856154	6514733	26 417 812	39 700 536	80 366 254	166 151 396	209 032 117	4 654 324	—	17 682 362	85020 578		226 714 479	6,10	7,35		0,60		0,58	6,70	7,93		19,71		27,07
        <pb n="221" />
        ﻿Tabelle III.

Klassifizierung der Gemeinden des Königreiches, mit Unterscheidung nach Provinzen und Oompartimenti, nach der Höhe des prozentualen Anteils der Erträge
der Grund- und Gebäudesteuerzuschläge an der Gesamtsumme der ordentlichen Gemeindeeinnahmen für das Jahr 1907 U

	Die Zahl der Gemeinden, in denen der prozentuale Anteil der Zuschläge an der								Die Zahl der Gemeinden, in			denen der nrozentuale Anteil der Ziiachläo-e an der			
Provinzen	Gesamtsumme der effektiven ordentlichen Gemeindeeinnahmen beträgt:							Provinzen	Gesamtsumme der effektiven ordentlichen Gemeindeeinnahmen beträgt:						
	bis mit  9%	10-24%	25—49%	50-74%	76% u. mehr	Die Zahl aller Gemeinden in der Provinz	oU% U. darüber, in % der Gesamtheit der Gemeinden		bis mit  9%	10-24%	26—49%	50-74%	75%  u. mehr	Die Zahl aller Gemeinden in der Provinz	60% u. darüber, in % der Gesamtheit der Gemeinden
1. Älessandria	3	6	36	180	118	343	86,9	1. Ancona			11	39	1		51	2,0
2. Cuneo	10	31	63	109	50	263	60,5	2. Asooli Piceno	—	17	53			70	
3. Novara	78	117	166	71	7	439	17,8	3. Maoerata	4	13	37	1		55	1,8
4. Turin	64	134	137	98	10	443	24,4	4. Pesaro-Urbino	1	10	62		—	73	
I. Piemont	155	288	402	458	186	1488	43,2	VII. Marken	6	51	191	2	—	249	0,8
1. Genua	25	42	89	42			198	21,2	VIII. Perugia-Umbrien	7	45	96	4		152	2,6
2. Porto Maurizio	8	5	15	39	40	107	73,8	-	•	17						
II. Ligurien	33	47	104	81	40	305	39,7	IX. Eom		114	87	8	—	226	3,5
1.	Bergamo  2.	Brescia	14  11	17  86	78  88	146  127	51  18	306  280	64,4  51,8	1.	Aquila degli Abruzzi  2.	Campobasso  8. Chieti	11  29  15	61  82  62	49  21  40	6  2  3	—	127  134  120	4,7  1.5  2.5  4,1
8. Como	21	50	120	269	50	510	62,6	4. Teramo	2	26	43	3		74	
4. Cremona ö. Mantua	2	3	8  15	76  51	44  1	133  68	90,2  76,5								
		i						X. Abruzzi e Molise	57	231	163	14		1	455	3,1
6. Mailand	—	6	42	165	90	303	84,2								
7. Pa via	—	4	19	114	84	221	89,6	1. Avellino	4	37	68	18	1	128	14,8  11,0
8. Sondrio	7	9	23	35	4	78	50,0	2. Benevent	—	19	46	8		73	
III. Lombardei	65	126	393	983	342	1899	69,8	3. Caserta	15	51	76	41	4	187	24,1
								4. Neapel	7	23	33	6	—	69	8,7
1.	Bellnno  2.	Padua	14	6	37  10	9		66  103	13,6  89,3	5. Salerno	13	54	61	29	1	158	19,0
		i		51	41			XI. Campanien	39	184	284	102	6	615	17,6
3. Eovigo	—	—	3	36	24	63	95,2	1. Bari delle Puglie		14					
4. Treviso	—	i	21	65	9	96	77,1		—		30	9	—	53	17.0
5. Udine	19	34	84	42			179	23,5	2. Foggia	—	15	29	10	—	54	18,5
6. Venedig	1	1	12	30	6	50	72,0	3. Lecce	—	11	74	45	—	130	34,6
7.	Verona  8.	Vicenza	9	3  14	18  27	74  68	18  7	113  125	81,4  60,0	XII. Puglien	—	40	133	64	—	237	27,0
IV. Venetien	43	60	212	375	105	795	60,4	XIII.Potenza-Basilicata	9	54	55	7	—	125	5,6
1. Bologna			2	27	32		61	52,5	1. Catanzaro	2	27	88	33	2	152	23,0
2. Ferrara	1	2	6	8			17	47,1	2. Cosenza	5	35	74	36	3	152	26,0
3. Forli	—	2	26	13	—	41	31,7	3. Eeggio Calabria	3	24	32	46	2	107	44,9
4. Modena	—	2	26	17	—	45	37,8	XIV. Calabrien	10	86	194	114	7	411	29,4
5. Parma	1	—	5	38	6	50	88,0								
6. Piaeenza	1	—	6	26	14	47	28,7	1. Caltanissetta	1	5	9	13			28	46,4
7. Bavenna	—	—	9	9	—	18	50,0	2. Catania	2	10	37	13	1	63	22,2
8. Eeggio Bmilia	—	4	20	21	—	45	46,7	3.	Girgenti  4.	Messina	1	7	12	17	4	41	51,2
V. Emilien	3	12	126	164	20	324	66,8		2	23	52	20	—	97	20,6
								5. Palermo	1	11	38	23	3	76	34,2
1.	Arezzo  2.	Florenz  3.	Qrosseto	—	2	13  26  7	27  48  13	—	40  76  20	67,5  63,2  65,0	6.	Siracus  7.	Trapani	1	8  4	15  10	9  5	—	32  20	28,1  25,0
	__								XV. Sizilien	8	68	173	100	8	357	30,3
4. Livorno	2	3	2	1	—	8	12,5								
5. Lucca	1	1	12	11	1	26	46,2	1. Cagliari	17	71	124	43	1	266	17,2
6.	Massa e Carrara  7.	Pisa  8.	Siena	1	3	27	5	—	35	14,3  56,1  76,0	2. Sassari	5	23	60	17	2	107	17,8
		1	8	66  26	1	41  36		XVI. Sardinien	22	94	184	60	3	363	17,4
VI. Toscana	4	10	112	154	2	282	56,3	Im ganzen Königreiche	467	1510	2898	2690	718	8283	41,1

*) Tabelle nach den Berechnungen in der Statistica sulle finanze comnnali per F 1907 (Bd. I) aufgestellt. In der Gesamtsumme der ordentlichen Einnahmen sind die von den Gemeinden an den Staat geschuldeten
Summen für den staatlichen dazio di consumo (canone governativo) mit enthalten; unter Berücksichtigung dieses Fehlers sind die prozentualen Anteile der Zuschläge an den ordentlichen Einnahmen im allgemeinen etwas
größer als die in der Tabelle.
        <pb n="222" />
        ﻿
        <pb n="223" />
        ﻿Verlag von Gustav Fischer in Jena

Grundlagen des Rechnungswesens der Gemeinden.

Von Dr. Pani Rlilil, Beigeordneter in Herne i. W. 1914. (38 S. gr. 8°.)

Preis; 1 Mark.

Preußische Gemeinde-Zeitung, Nr. 6, 1915:

. . . die Grundlagen, die sich als feste Normen für das Rechnungswesen der
Gemeinden nach und nach herausgebildet haben. Nachdem die einzelnen Zweige
der Gemeindeverwaltung, die in der Rechnung besonders behandelt werden sollen,
in die Erörterung gezogen sind, behandelt Verfasser im Weiteren die Anordnung
des Gesamthaushaltungsplanes und der Gesamtrechnung sowie die äußere Form
des Haushaltungsplanes. Dabei gibt er wertvolle Winke für die Buchung der
Vorauszahlungen, Rücklagen, Abschreibungen, Ueberschreitungen, Ausgleichs- und
Grundstttcksfonds nnd Hinterlegungen. Daran reihen sich Vorschläge für Kontroll-
einrichtungen zur Vermeidung von Veruntreuungen sowie Ueberwachungs-Prüfungs-
maßnahmen gegenüber den Kassen. Wenn der Vortrag auch in erster Linie für in
der Gemeindeverwaltung ehrenamtlich tätige Personen und für die ihr ferner Stehenden
gedruckt ist, so enthält er doch auch für Berufs- (Gemeinde-) Beamte wertvolle Be-
lehrung und manche schätzenswerte Anregung, weshalb wir das Heft allen Inter-
essierten unbedenklich zur. Anschaffung empfehlen können.

Geheimrat Dr. Schmeddiug (Münster i. M.).

«UäHfittohp Finan7«5firnpn	Ursachen nnd Mittel zu ihrer Beseitigung.

OiaQTISCne rinanzburycn.	yon Weinstein, Mitglied des Finanzaus-
schusses im Gemeinderat zu Eisenach. (50 S. gr. 8°.)	Preis: 1 Mark

Schmollers Jahrbuch, 88, Heft 4, 1915;

. . . auf jeden Fall ist die Schrift wert, gelesen und durchdacht zu werden.
Der Praktiker kann den in eigener Praxis gesammelten Erfahrungen mancherlei
Nutzbringendes entnehmen, der Theoretiker aber manche Interna kommunaler
Finanzpolitik kennen lernen, die hier — nicht zum Schaden der Sache — ausge-
plaudert werden nnd auf manche Frage der kommunalen Finanzpolitik ein er-
hellendes Licht werfen.	Otto Most (Düsseldorf).

Die Notstandsarbeiten und ihre Probleme. BBeklmpfängFrdlr

Arbeitslosigkeit. Von Dr. Paul Meyer ans Elberfeld. (Abhandlungen
des staats Wissenschaft!. Seminars zu Jena, hrsg. von Prof. Dr. Piers torff.
Bd. 13 Heft 4.) 1914.	Preis: 3 Mark 50 Pf.

Inhalt: Einleitung. — I. Teil. Geschichtliches und Theoretisches
zur Arheitslosenhesohäftigung. A. Geschichtliches zur Arheilslosenbe-
schäftigung. B. Theoretisches zur Arbeitslosenbeschäftigung. 1. Begriff und Wesen
der Notstandsarbeiten. 2. Bedeutung der Arbeitsverschiebung. 3. Rechtliche Grund-
lagen der Arbeitslosenbeschäftigung. — II: Teil: Regressive Maßnahmen zur
Beschäftigung Arbeitsloser (Notstandsarbeiten i. e. S.). A. Arten der
Notstandsarbeiten. B. Arbeitsvertrag und Ärbeitsverhältnis. 1. Allgemeine Be-
stimmungen. 2. Zulassuugsbedingungen. 3. Lohnpolitik. C. Die Kosten der Not-
standsarbeiten. Die Organisation der Notstandsarbeiten. Einstellung der Arbeits-
losen durch besondere Verwaltungsorgane. — Anhang: Statistiken, Formulare nnd
Bestimmungen (Leipzig und Offenbach).

Die erste Arbeitslosenzählung in Budapest und in 24 Nachbar-
gemeinden am 22. März 1914. Im Aufträge des Magistrats der

Haupt- und Residenzstadt Budapest bearbeitet von Dr. Einerlei! Ferenczl,
Sozialpolitischer Fachreferent der Hauptstadt Budapest, Sekretär der ungarischen
Sektion der internationalen Vereinigung zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
Mit 70 statistischen Tabellen im Text. 1915. (158 S. Lex.-Format.) Preis; 5Mark.

Inhalt: 1. Die Grundlagen der Zählung. 2. Die Durchführung der Zählung.

3.	Die Ergebnisse der Zählung im allgemeinen. 4. Einzelergebnisse. 5. Die Lehren
der Zählung.

Der Magistrat der Hauptstadt Budapest hat im vorigen Jahre die erste Arbeits-
losenzählung durchführen lassen, deren Methode und Ergebnisse hier als amtliche
Publikation in deutscher Uehersetzung vorliegen. In der „Sozialen Praxis“ wurde
bereits s. Z. die Zählung den deutschen Städten als lehrreiches Muster
empfohlen. Da ferner Methode und Ergebnisse der Zählung in mancher Hinsicht
neue Wege weisen, dürfte die deutsche Ausgabe als Material zum weiteren Studium
der Statistik der Arbeitslosigkeit wertvolle Dienste leisten.

Den Beamten der städtischen Arbeitsämter, sowie der statistischen Aemter und
ferner allen Politikern nnd Nationalökonomen wird die Schrift sehr erwünscht sein.



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        ﻿Verlag von Gustav Fischer in Jena

Die Bauverhältnisse in Groß-Berlin vor und nach dem Kriege.

Von Heinrich Freese. (43 S. kl. 8°.) 1914.	Preis: 80 Pf.

Inhalt: 1. Vor dem Kriege. 2. Die Ursachen der Verluste. 3. Allerlei Vor-
schläge zur Abhilfe. 4. Das Baupfandgesetz. 5. Der Weltkrieg. 6. Nach dem Kriege.

Ein in der Berliner Staats wissenschaftlichen Gesellschaft gehaltener Vortrag, in
dem keinerlei technische, sondern nur sozialpolitische Gesichtspunkte zur Geltung
kommen. Hauptsächlich werden Berliner Verhältnisse besprochen, doch kann das
Gesagte auch für jede andere Großstadt Anwendung finden.

Für Sozialpolitiker, städtische Beamte und Gemeindevertreter, Bauunternehmer
und Bauhandwerker, Banken und alle sonstigen am Baumarkt beteiligten Finanz-
kreise, sowie Haus- und Grundstücksbesitzer ist die Schrift lesenswert.

Neue Studien über Städtebau und Wohnungswesen, von Prof. Dr.

Rnil. Eberstadt, Dozent a. d. Kgl. Friedrich Wilhelms-Universität zu Berlin.

Erster Band: Mit 53 Abbildungen im Text. 1912,

Preis: 6 Mark 50 Pf., geb. 6 Mark 50 Pf.

Inhalt: I. Städtebau und Wohnungswesen in Belgien. 1. Gent. 2, Brügge.
3. Lüttich. 4. Landespolitische Einrichtungen für Wohnungswesen und Städtebau.
II. Zur Behandlung des Bealkrediis in deutschen Städten. 1. Die Frage der ersten
Hypothek. 2. Die Erforderlichkeit von zweitstelligem Kreditkapital. 3. Berechnungen
für den Kleinwohnungsbau. 4. Zur Begelung des Eealkredits. III. Wiener Wohnungs-
Verhältnisse. — Sachregister.

Städte-Zeitung, Heft 42 v. 16. Juli 1912:

Ein Buch von Eberstadt bedarf keiner Empfehlung; weicht er in man-
chen Grundfragen auch von anderen Städtebaupolitikern ab, immer ist er interessant.
Soziale Kultur, 1912, August/September:

Das neue Werk Eberstadts zeigt wiederum den erfahrenen Praktiker, der mit
großer Klarheit über den wohnungspolitischen Problemen steht und als Weg-
weiser im Kampfe gegen die Mietkaserne neuerdings mit seinem vor-
liegenden Buche sich großes Verdienst erworben hat.

Zweiter Band; Städtebau und Wohnungswesen in Holland. Mit 107 Ab-
bildungen im Text. (IV, 456 S. gr. 8°.) 1914. Preis: 12 Mark, geb. 13 Mark.

Inhalt: 1. Aeltere Entwicklung der holländischen Städte. 2. Neuere Entwicklung
der Gegenwart. 3. Landstädte und ländliches Wohnungswesen. 4. Realkredit. Boden- und
Bauunternehmer. 5. Das niederländische Wohnungsgesetz. — SchluBbetnerkungen. Anhang.
Sachregister.

Das Buch schildert erstmalig die Bodenentwicklung eines Staatswesens vom
Mittelalter bis in die jüngste Gegenwart. Die Geschichte der Institutionen des
Städtebaues wird im .1. Teil auf Grund neuen Materials und aus völlig neuen Ge-
sichtspunkten dargestellt. Der II. Teil behandelt die neuzeitliche Entwicklung der
holländischen Städte; besonders ausführlich werden die Großstädte erörtert, doch
werden auch die für das Wohnungswesen wichtigen Kleinstädte eingehend berück-
sichtigt. Ein besonderer Abschnitt behandelt das Wohnungswesen auf dem Lande,
unter genauer Darstellung des SiedelungsWesens und der holländischen Wohnungs-
frage. Das holländische Wohnungsgesetz, eines der hervorragendsten Werke sozial-
politischer Gesetzgebung, wird in mehreren Abschnitten erörtert und im Text in
deutscher Uebersetzung mitgeteilt. Die zahlreichen Abbildungen zeigen die Reich-
haltigkeit des Materials, das für jeden Sozial- und Wohnungspolitiker wertvoll sein wird.

Das Gemeinde-Abgabenwesen Deutschlands und die schwebenden

Reformbestrebungen. Vortrag, gehalten in der Aula der Universität Jena
am Montag, den 19., und Dienstag, den 20. Mai 1913, anläßlich des zweiten staats-
und rechtswissenschaftlichen Fortbildungskursus. Von Dr. phil. Otto Schwarz,
Wirkl. Geh. Oberfinanzrat in Berlin. (IV, 45 S. gr. 8°.) 1913. Preis: 1 Mark 20 Pf.

Bei dem großen aktuellen Interesse, welches dem Gegenstand nicht nur in
Preußen, sondern auch vielen anderen deutschen Bundesstaaten entgegengebracht
wird, dürfte dieser hiermit der Oeffeutlichkeit übergebene Vortrag in den Kreisen
der Gemeindeverwaltungs-Beamten und Gemeindevertreter, sowie auch
von Gewerbetreibenden, Industriellen, Haus- und Grundbesitzern
sehr willkommen sein.

Kostenfrei wird vom Verlag geliefert:

Verzeichnis kommunaler Literatur. (16 S. 8°). 1914.

G. Pätz’sohe Buchdruckerei Lippen &amp; Co. G. m b. H., Naumburg a, d. S.
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— 193 —

nach Hunderassen, indem die Luxushunde stärker be-
rden, und nach dem Geschlecht abgestuft werden. Die
|i Blhjden als Führer dienen, sind nach der Rechtsprechung

äferte folgende Erträge: i. J. 1875 309 056 L.; i. J. 1883
; i. J. 1891 683 405 L.; i. J. 1899 847 151 L. (in 3003
); i. J. 1912 1950 695 L. Sie erbrachte i. J. 1911 in Mai-
15 L., in Turin 103 620 L., in Florenz 62 568 L., in Genua
in Rom 26 590 Lweniger in den anderen Orten2).

3. Die Lizenzabgaben.

id aus dem staatlichen Konzessionswesen des älteren Ge-
i der Gebundenheit hervorgegangen und hängen zusammen
Verleihung gewerberechtlicher Befugnisse in Form von
und Konzessionen. Sie sind einmalige oder regelmäßig
mde Abgaben vom Betrieb gewisser Gewerbe, insbesondere
r und Speisewirtschaften, und vom Verschleiß gewisser
Sie sind einmal Konzessionsgebühren für die einmalig oder
erteilte Erlaubnis zur Eröffnung oder Fortführung eines
;riebes, sodann erscheinen sie als spezielle Gewerbesteuern,
dem Mietwert der Geschäftsräume umgelegt,
ien sind die Lizenzen vorerst staatliche Abgaben gewesen,
rch das Gesetz vom 26. Juli 1868 (N. 4520). Zufolge des
un 11. Aug. 1870 (Art. 2), das den Gemeinden auch die
Gewerbesteuer (tassa di esercizio e rivendita) brachte,
- vom 1. Januar 1871 ab) auf diese über. Damit war die
einer Doppelbesteuerung der konzessionspflichtigen Ge-
sen. Die Gemeinden können zwar niedrigere als die im
1868) normierten Abgaben erheben oder auf sie über-
chten, indem sie diese mit der allgemeinen Gewerbesteuer
ns), jedoch ist ihre Anwendung dann gefordert, wenn sie
"che Grenze der Immobiliarsteuerzuschläge überschreiten

•frei sind auch die neugeborenen Hunde, sowie die, welche Personen
in der Gemeinde, in der die Steuer erhoben wird, keinen festen
en.

:_ dem Annuario delle Cittä italiane 1913/14, S. 165 f.

5 des Dekretes v. 24. Dezember 1870, N. 6137.

5 des Ges. v. 11. Aug. 1870, Anl. 0.

n n, Kommunalbesteuerung in Italien-
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