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        <title>Die Kommunalbesteuerung in Italien</title>
        <author>
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            <forname>Alexander</forname>
            <surname>Hoffmann</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
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            <idno>1010948261</idno>
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        Verlag  von  Gustav  Fischer  in  Jena.

Die  Arbeits-  und  Pachtgenossenschaften  Italiens.  Von  Dr.  jur.  et  phil.
W.  D.  Preyer,  Privatdozent  der  Staatswissenschaften  an  der  Universität
Straßburg  i.  E.  1913.  Preis:  6  Mark.
Inhalt;  1.  Die  landwirtschaftlichen  Genossenschaften  Italiens.  —  2.  Die  wirtschaftlichen ­
  Bntstehungsgründe  der  Arbeits-  nnd  Paohtsgenossensohaften,  —  3.  Darstellung ­
  der  Arbeits-  und  Pachtgenossenschaften.  —  4.  Die  Bedeutung  der  Arbeitsund ­
  Pachtgenossenschaften  für  die  Landwirtschaft  Italiens.  —  Anhang.
Schmollers  Jahrbuch  für  Gesetzgebung,  Bd,  37,  Heft  3:
Preyer  behandelt  in  seinem  stoffreiohen  Buche  Genossenschaftsformeil,  die  in
Deutschland  (wenn  auch  nicht  in  anderen  Ländern  außer  Italien)  unbekannt  sind.
Die  Pachtgenossensohaften,  die  sich  bisher  in  der  Lombardei,  in  der  Emilia  und  in
Sizilien  verhältnismäßig  rasch  entwickelt  haben,  sind  Vereinigungen  von  Landarbeitern
zum  Zweck  der  Ausschaltung  des  Zwisohenpächters,  der  in  diesen  Gegenden  des
Absentismus  und  der  Latifundien  in  der  Eegel  zwischen  Grundbesitzer  und  Bodenbebauer ­
  steht.
Bemerkt  sei,  daß  im  Zusammenhänge  mit  dem  eigentlichen  Thema  des  Buches
noch  eine  Reihe  weiterer  italienischer  Agrarprobleme,  wie  das  der  Halbpacht  und  der
Arbeiterunruhen  behandelt  werden;  der  Verfasser,  der  mehrere  Jahre  am  Internationalen ­
  Landwirtschaftlichen  Institut  in  Rom  gearbeitet  hat,  ist  für  alle  diese
Fragen  ein  kundiger  Führer.

Die  besonderen  direkten  Gemeindesteuern  in  Preußen.
Von  Dr.  Walter  Lolimann.  (Abhandlungen  des  staatswissenschaftlichen
Seminars  zu  Jena.  Hrsg,  von  Prof.  Dr.  Pierstorff.  Bd.  XII,  Heft  3.)  1913.
Preis:  5  Mark.
Inhalt:  A.  Einleitung.  —  B.  Die  Entwicklung  des  geltenden  Gemeindesteuerrechts.
  —  C.  Die  besonderen  Einkommensteuern  und  die  Miet-  und  Wohnungssteuern.
—  D.  Die  besonderen  Eealsteuern.  1.  Gemeinsames.  2.  Die  Grundsteuern;  Allgemeines. ­
  Die  Besteuerung  nach  dem  Ertrage.  Die  Grundwertsteuern.  (Ihre  Entwicklung. ­
  DiebestehendenSteuerordnungen.  Zusammenfassung..  Die  Besteuerung
der  landwirtschaftlichen  Grundstücke.  Verbundene  Maßstäbe.^  Die  Bauplatzsteuer.)
Statistisches.  3.  Die  Gewerbesteuern;  Ihre  Entwicklung.  Die  bestehenden  Steuerordnungen. ­
  Zusammenfassung.  Die  Gemeindebetriebssteuern.  —  B,  Schluß.  —
Anhang  (Grundsteuer-  und  Gewerbesteuerordnungen).  —  Literaturverzeichnis.
Der  Stadtverordnete,  Nr.  19  y.  1.  Okt.  1913:
An  einer  Darstellung,  welche  die  gesamten  preußischen  besonderen
direkten  Gemeindesteuern,  d.  h.  diejenigen,  welche  nicht  in  Form  von  Zuschlägen ­
  zu  den  staatlich  veranlagten  Steuern  erhoben  werden,  zu  umfassen  und
sie  auf  einer  einheitlichen  historischen  und  prinzipiellen  Grundlage  anfznbauen  sucht,
fehlte  es  bisher.  Diese  Lücke  will  Verfasser  ausfüllen,  wobei  er  seine  Aufgabe
nicht  darin  erblickte,  jode  kleine  Einzelheit,  vielfach  lediglich  steuerteohnischen
Charakters,  jede  Abweichung  von  der  Norm  in  ihren  Ursachen  und  Wirkungen
zu  untersuchen,  sich  vielmehr  darauf  beschränkte,  neben  einer  Untersuchung  die
besonderen  und  direkten  Stenern  im  allgemeinen,  vorwiegend  die  Steuertypen
zu  erkennen  und  festzulegen;  dabei  hat  er  die  bestehenden  Steuerordnungen  der
Stadtkreise  berücksichtigt,  eine  Beschränkung,  die  schon  mit  der  Schwierigkeit  der
Erlangung  brauchbaren  Materials  geboten  war.  ...  Die  fleißige  und  recht
gründliche  Arbeit  hat  das  gegebene  Material  in  freier  und  selbständiger  Auffassung ­
  auch  für  die  Praxis  wertvoll  verarbeitet,  so  daß  das  Buch  als  neue
Erscheinung  in  der  steuerrechtlichen  Literatur  -warm  begrüßt  werden  kann  .  .  .
Deutsche  Gemeinde-Zeitung,  Nr.  27  v.  5.  Juli  1913;
Das  Buch  wird  für  den  Kommunalpolitiker  kaum  zu  entbehren  sein  .  .  .
Das  Kommunalblatt,  Nr.  24,  v.  20.  Aug.  1913:
Die  sehr  fleißige  nnd  gut  eiugeteilte  Arbeit  ist  eine  Darstellung
der  gesamten  direkten  Gemeindesteuern  unter  besonderer  Berücksichtigung  ihrer
historischen  Entwicklung  nnd  ihrer  prinzipiellen  Grundlagen.  Daneben  ist  in  einer
an  Vollständigkeit  grenzenden  Reichhaltigkeit  eine  Schilderung  der
bestehenden  besonderen  Stenerordnnngen  gegeben,  wenn  auch,  wie  es  hei  der  Fülle
des  Stoffes  nötig  war,  unter  Fortlassung  der  unwichtigen  technischen  Einzelheiten  ..  .
Das  Studium  der  Schrift  kann  allen  an  der  Weiterentwicklung  der
kommunalen  Finanzen  Interessierten  aufs  wärmste  empfohlen
werden...  Weissenborn.
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        e

Die

Kommunalbesteuerung
in  Italien

Von
Alexander  Hoffmann
Dr.  sc.  pol.  et  jur.
Dozent  an  der  Handels-Hochschule  Leipzig

*

f

Jena
Verlag  von  Gustav  Fischer
1915
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        ■
        <pb n="4" />
        Vorwort.

Über  die  italienischen  Steuern  sind  wir  weniger  gut  unterrichtet
als  über  die  französischen  und  englischen.  Dies  gilt  namentlich  von
der  italienischen  Kommunalbesteuerung;  sie  ist  meines  Wissens  in
Deutschland  noch  nicht  literarisch  behandelt  worden.  Diese  Lücke
soll  die  vorliegende  Abhandlung  ausfüllen.  Ein  längeres  Studium  in
Italien  lieferte  mir  für  die  Bearbeitung  des  Gegenstandes  ein  reiches
Material.
Die  vorliegende  Untersuchung  bestätigt  wieder,  wie  irrig  es  ist,
auf  dem  Gebiete  der  Besteuerung  ein  gegebenes  Schema  einfach  auf
andere  Länder  und  Verhältnisse  übertragen  zu  wollen.  Steuerfragen
wollen  und  müssen  relativ,  d.  h.  auf  der  Grundlage  der  gegebenen
politischen,  wirtschaftlichen  und  sozialen  Verhältnisse  beurteilt  und  gewürdigt ­
  werden.  So  gestatten  die  realen  Verhältnisse  zurzeit  in  Italien
nicht,  daß  man  die  kommunale  Verbrauchsbesteuerung  (dazio  di  consumo)
  abschafft,  um  sie  durch  direkte  Steuern  zu  ersetzen,  obwohl
man  mit  Verbrauchssteuern  vom  Gerechtigkeitsstandpunkt  aus  gewiß
keine  besondere  Ehre  einlegen  kann.  Andererseits  wird  man  nicht
ernstlich  daran  denken  können,  auf  die  schon  vielfach  bis  zur  äußersten
Grenze  der  Leistungsfähigkeit  der  einzelnen  angespannten  direkten
Steuern  noch  eine  allgemeine  progressive  Einkommensteuer,  w r enn
sie  eine  wichtige  Bolle  zu  spielen  berufen  sein  soll,  aufzupfropfen.
Italien  ist  politisch  noch  ein  Neuland;  dem  jungen  Königreiche
harrten  gewaltige  Aufgaben  der  Lösung,  die  nur  unter  schweren
Opfern  des  Volkes  bewältigt  werden  konnten.  Und  noch  manche
Kulturarbeit  wird  zu  leisten  sein.  Noch  mancher  Kräfteentfaltung
und  Opfer  wird  es  bedürfen,  um  jene  inneren  Gegensätze  in  dem
aus  einer  Vielheit  von  Staaten  von  sehr  verschiedenartiger  Eassenzusammensetzung,
  Lebensbedingung  und  Tradition  zusammengeschweißten
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        —  IV  —
Einheitsstaat,  für  den  die  Bedingungen  viel  weniger  als  für  eine  Staatenverbindung ­
  vorhanden  waren,  noch  mehr  zu  nivellieren.  Ein  Zeitraum
von  50  bis  60  Jahren  (seit  der  Gründung  des  Einheitsstaates)  genügt
für  jenen  Ausgleich  nicht.  Schon  diese  Konfiguration  hätte  Italien
noch  auf  lange  Zeit  für  eine  Politik  der  inneren  Stetigkeit  bestimmen
müssen.  Die  Pinanzkfaft  des  Landes  aber  durch  eine  universalistische
Politik  auf  eine  noch  härtere  Probe  zu  stellen  als  wie  jetzt  schon
durch  die  inneren  Verhältnisse  bedingt,  ist  ein  gefährliches  Spiel  mit
den  realen  Kräften  eines  Volkes.

Leipzig,  im  August  1915.

Alexander  Hoffmann.
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        Inhaltsverzeichnis

Seite
Einleitung.
Die  Gemeindebesteuerung  in  Italien  im  allgemeinen  1
I.  Allgemeines  1
II.  Die  direkten  Staatssteuern  2
III.  Die  Kommunalbesteuerung  10
Hauptteil.
Die  italienische  Gemeindebesteuerung  in  ihrer  Entwicklung  und  in  ihrer  Ausgestaltung
im  einzelnen  19
A.  Die  Entwicklung  der  italienischen  Gemeindebesteuerung  in  ihren  Grundzügen ­
  19
B.  Die  Ausgestaltung  der  italienischen  Gemeindebesteuerung  im  einzelnen  23
Erstes  Kapitel.
Die  Zuschläge  zu  der  staatlichen  Grund-  und  Gebäudesteuer  28
I.  Die  rechtliche  Entwicklung  und  die  gegenwärtige  Regelung  der  Zuschläge  28
II.  Die  tatsächliche  Gestaltung  der  Zuschlagsbesteuerung  in  Zeit  und  Raum
(Statistik)  47
1.  Die  Erträge  der  Gemeinde-  und  Provinzialzuschläge  von  1871  bis
1912  bzw.  1913,  Prokopfbeträge  47
2.  Die  Erträge  der  Gemeinde-  und  Provinzialzuschläge,  mit  Gegenüberstellung ­
  der  Einnahmen  aus  der  staatlichen  Grund-  und  Gebäudesteuer, ­
  im  ganzen  Königreiche  und  in  seinen  einzelnen  Teilen  (Nord-,
Mittel-,  Süditalien  und  Inseln),  nach  Provinzhauptorten  und  anderen
Gemeinden  geschieden,  nach  den  Ergebnissen  der  Etats  des  Jahres
1907.  Prokopfbeträge  53
3.  Die  finanzielle  Bedeutung  der  Zuschläge  für  den  öffentlichen  Haushalt ­
  der  Gemeinden  nach  den  Ergebnissen  der  Etats  für  die  Jahre
1882,  1907  und  1912  58
4.  Die  Provinzialzuschläge  68
III.  Die  Beurteilung  der  Zusohlagsbesteuerung  69
1.  Die  Beurteilung  der  Zuschlagsbesteuerung  nach  den  Gesichtspunkten
der  Bequemlichkeit,  der  Ergiebigkeit  und  der  Gerechtigkeit  ...  69
2.  Die  Beurteilung  der  Zuschlagsbesteuerung  in  der  italienischen  Literatur  78
        <pb n="7" />
        YI

Seite
Zweites  Kapitel.
Der  dazio  di  consumo  (Oktroi)  85
I.  Der  dazio  di  consumo  in  seiner  rechtlichen  Entwicklung  und  in  seiner
gegenwärtigen  Ausgestaltung  86
1.  Die  rechtliche  Entwicklung  des  dazio  di  consumo  86
2.  Die  gegenwärtige  Regelung  des  dazio  di  consumo  93
II.  Die  tatsächliche  Gestaltung  des  dazio  di  consumo  in  Zeit  und  Raum
(Statistik)  104
1.  Die  Erträge  des  dazio  di  consumo  von  1871  bis  1912  105
2.  Die  Erträge  des  kommunalen  dazio  di  consumo  im  ganzen  Königreiche ­
  und  in  seinen  Teilen  (Nord-,  Mittel-,  Süditalien  und  Inseln),
mit  Unterscheidung  nach  Provinzhauptorten,  nach  den  Ergebnissen
der  Etats  des  Jahres  1907  106
3.  Die  Bedeutung  des  dazio  di  consumo  für  die  Finanzwirtsohaft  der
Gemeinden  im  ganzen  Königreiche  wie  in  seinen  Teilen  (Nord-,
Mittel-,  Süditalien  und  Inseln),  mit  Unterscheidung  nach  Provinzhauptorten ­
  und  anderen  Gemeinden,  nach  den  Ergebnissen  der  Etats
für  die  Jahre  1882,  1907  und  1912  108
III.  Die  Beurteilung  des  dazio  di  consumo  und  Reformvorschläge  ....  116
1.  Die  Beurteilung  des  dazio  di  consumo  116
2.  Reformvorschläge  in  bezug  auf  den  dazio  di  consumo  126
Drittes  Kapitel.
Eigene  direkte  Steuern  und  andere  Gemeindeabgaben  142
I.  Ihre  Stellung  im  Gemeindeabgabenwesen  im  allgemeinen  142
II.  Die  wichtigsten  der  besonders  veranlagten  Gemeindesteuern  ....  144
1.  Die  Familiensteuer  144
a)  Geschichtliches  und  gegenwärtige  Regelung  144
b)  Statistisches  149
c)  Beurteilung  ,  166
2.  Die  Mietsteuer  160
3.  Die  Gewerbesteuer  (tassa  di  esercizio  e  rivendita)  169
4.  Die  Viehsteuer  (Steuern  auf  landwirtschaftliches  Vieh  und  auf  Zug-,
Reit-  und  Lasttiere)  179
III.  Kleinere  Steuern  und  andere  Abgaben  187
A.  Steuern  188
1.  Die  Wagen-  und  die  Dienstbotensteuer  188
2.  Die  Hundesteuer  192
3.  Die  Lizenzabgaben  193
4.  Die  Steuern  auf  Photographien,  Schilder  und  geschäftliche  Anzeigen  194
5.  Die  Steuern  auf  Schaustellungen  und  Lustbarkeiten,  auf  die  Herstellung ­
  von  kohlensaurem  Wasser  (Gasseusen),  auf  Fahrräder
und  Kraftfahrzeuge  196
6.  Die  Bauplatzsteuer  197
B.  Gebühren  und  Beiträge  200
Schiußbetrachtung  204
Anhang:  Tabellen.
        <pb n="8" />
        YII

Tabelle  I:  Die  gesamten  effektiven  (ordentlichen  und  außerordentlichen)  Gemeinde-Einnahmen,
  gegliedert  nach  ihren  wichtigsten  Quellen,  im  ganzen  Königreiche ­
  wie  in  seinen  Teilen  (Nord-,  Mittel-,  Süditalien  und  Inseln),  mit
besonderer  Berücksichtigung  der  Provinzhauptorte,  nach  den  Ergebnissen
der  bilanci  preventivi  (Sollbeträge)  für  die  Jahre  1882,  1907  und  1912.
Die  Belastung  pro  Einwohner  mit  Grund-  und  Gebäudesteuer-Zuschlägen
sowie  dazio  di  consumo  in  den  Jahren  1882  und  1912.
Tabelle  II:  Die  gesamten  effektiven  (ordentlichen  und  außerordentlichen)  Einnahmen,
gegliedert  nach  ihren  wichtigsten  Quellen,  in  den  12  Großstädten  mit  je
über  100000  Einwohnern  nach  den  Ergebnissen  der  bilanci  preventivi
(Sollbeträge)  für  die  Jahre  1882,  1907  und  1912.  Die  Belastung  pro  Einwohner ­
  mit  Grund-  und  Gebäudesteuer-Zuschlägen  sowie  dazio  di  consumo
in  den  Jahren  1882  und  1912.
Tabelle  III:  Klassifizierung  der  Gemeinden  des  Königreiches,  mit  Unterscheidung
nach  Provinzen  und  Compartimenti,  nach  der  Höhe  des  prozentualen
Anteils  der  Erträge  der  Grund-  und  Gebäudesteuerzuschläge  an  der  Gesamtsumme ­
  der  ordentlichen  Gemeindeeinnahmen  für  das  Jahr  1907.
        <pb n="9" />
        Einleitung:
Die  Gemeindebesteuerung  in  Italien
im  allgemeinen.
I.  Allgemeines.
Wir  sind  gewöhnt,  Steuerfragen  heute  von  einem  anderen  Gesichtswinkel ­
  aus  zu  beurteilen  als  in  früheren  Zeitläuften.  Das  unaufhaltsame ­
  Yorwärtsdrängen  demokratischer  Ideen,  das  starke  soziale
Empfinden  weitester  Kreise  unserer  Zeit,  der  wachsende  Einfluß
jenes  Elementes  von  unten  her  auf  unser  öffentliches  Leben,  der
Wandel  in  der  Struktur  der  Technik  und  Ökonomik:  alles  das  hat
auch  auf  dem  Gebiete  der  Steuerpolitik  neue  Probleme  auf  den  Plan
geworfen  oder  doch  wenigstens  neue  Elemente  zu  den  alten  Problemen
hinzugebracht.  Ein  schärfer  umrissener  Begriff  der  steuerlichen  Gerechtigkeit ­
  tritt  mit  größerer  Stoßkraft  auf.  Die  praktischen  Qualitäten ­
  der  Bequemlichkeit,  der  leichten  Erhebbarkeit  der  Steuern  treten
in  ihrer  Bedeutung  zurück,  die  Idee  der  Lastenverteilung  nach  der
Leistungs-  und  Steuerfähigkeit  zieht  durch  die  Wissenschaft  hindurch
immer  siegreicher  in  die  Praxis  ein.
So  tritt  uns  der  Sieg  der  Subjektivität  über  die  Objektivität  als
Resultat  der  Entwicklungstendenzen  der  Besteuerung  in  den  Kulturstaaten ­
  entgegen.  Allein  dies  gilt  in  allererster  Linie  von  der  Staatsbesteuerung. ­
  Hier  herrscht  der  Grundsatz  der  Besteuerung  nach  der
Leistungs-  und  Steuerfähigkeit.  Nicht  so  auf  dem  Gebiete  der  Kommunalbesteuerung. ­
  Hier  tritt  zu  jenem  Grundsatz  der  der  Leistung
und  Gegenleistung  hinzu.  Und  sofort  beginnen  die  Schwierigkeiten.
In  welchem  Verhältnis  sollen  diese  beiden  Grundsätze  zueinander
stehen  ?  Und  mit  welchen  Mitteln  sollen  sie  zur  Du  ’chführung
kommen?  Auf  diese  Fragen  hat  man  noch  lange  nicht  eine  befriedigende ­
  Antwort  gegeben.  Die  Wissenschaft  hat  lange  Zeit  das
A.  Hoffmann,  Kommunalbesteuerung  in  Italien.  1
        <pb n="10" />
        2

Gemeindefinanzwesen  vernachlässigt,  und  die  Praxis  mühte  sich  in
Reformen  der  Staatsbesteuerung  ab.  Erst  in  jüngster  Zeit  beginnt
man,  den  Problemen  der  Kommunalbesteuerung  ein  erhöhtes  Interesse
zuzuwenden.  Hat  doch  die  Staatsbesteuerung  da,  wo  sie  auf  eine
moderne,  elastische  Grundlage  gestellt  wurde,  der  Kommunalbesteuerung
den  Boden  für  Reformen  geebnet.  Und  der  rasch  wachsende  Gemeindebedarf ­
  bringt  die  Reformbewegung  in  Eluß  und  macht  das
kommunale  Steuerproblem  akut.
So  erklärt  sich,  daß  gerade  in  Deutschland,  wo  die  allgemeine ­
  Einkommensteuer  als  die  vollendetste  Form  der  persönlichen
Besteuerung  zuerst  ihren  Siegeszug  antrat,  eine  Aera  der  Gemeindesteuerreformen ­
  mit  starkem  Impulse  einsetzt.  Wo  aber  das  Problem
der  Staatsbesteuerung,  wie  in  Frankreich,  noch  einer  befriedigenden
Lösung  harrt,  da  verblaßt  das  Problem  der  Kommunalbesteuerung  in
seiner  Bedeutung.  In  Italien  aber  steht  die  Kommunalsteuerfrage
im  Vordergründe  der  Reformbewegung:  hat  man  doch  hier  schon  in
den  1860  er  Jahren  der  direkten  Staatsbesteuerung  in  ihrem  wichtigsten
Teile  mit  der  Einführung  der  sog.  imposta  di  ricchezza  mobile  eine
im  wesentlichen  moderne  (subjektive)  und  entwicklungsfähige  Grundlage ­
  gegeben.  Und  der  stark  wachsende  kommunale  Steuerbedarf  gibt
hier  der  Bewegung  die  Stoßkraft.

II.  Die  direkten  Staatssteuern.
Die  italienische  Kommunalbesteuerung,  um  uns  nun  dieser  zuzuwenden, ­
  ist  in  ihrem  wesentlichen  Bestandteil  aufgebaut  auf  Staatssteuern, ­
  insbesondere  auf  den  direkten  Ertragssteuern,  nämlich  der
Grund-  und  der  Gebäudesteuer.  Sie  daher  richtig  verstehen  und
würdigen  zu  können,  dies  setzt  eine  Kenntnis  dieses  Teils  des  Staatssteuerwesens ­
  voraus.  Wir  beginnen  deshalb  mit  einer  kurzen  Darstellung ­
  der  direkten  Staatssteuern  1 ).
Das  System  der  direkten  Steuern  in  Italien  besteht  formell  —
von  der  Brbschafts-  und  Schenkungssteuer  abgesehen  —  aus  drei
Gliedern:  der  Grundsteuer,  der  Gebäudesteuer  und  der  imposta  sui
redditi  di  ricchezza  mobile  („Enkommensteuer  vom  beweglichen  Ver-0
  Wir  ziehen  hier  die  imposta  di  ricchezza  mobile  des  vollen  Verständnisses
halber  mit  in  unsere  Betrachtung  herein,  obwohl  sie  der  Zuschlagsbesteuerung  der
Gemeinden  heute  entzogen  ist.  Andererseits  sehen  wir  hier  von  dem  der  kommunalen ­
  Znschlagsbesteuerung  gleichfalls  unterworfenen  Staatsoktroi  ab,  da  an  anderem
Orte  hiervon  die  Bede  sein  soll.
        <pb n="11" />
        B

mögen“).  Die  beiden  ersten  Steuern  sind  Objekt-(Ertrags-)steuern,  die
letzte  hingegen  im  wesentlichen  Subjekt-("persönliche)Steuer.  Die
erste  ist  eine  Repartitions-  oder  Kontingentierungssteuer,  die  beiden
letzten  hingegen  sind  Quotitätssteuern.  Die  Steuersätze  sind  sehr
verschieden,  nicht  nur  im  Verhältnis  jener  drei  Hauptgruppen  zueinander, ­
  sondern  auch  innerhalb  der  imposta  di  ricchezza  mobile
selbst.  In  dieser  Verschiedenheit  der  Gesamtstruktur  des  Systems
der  direkten  Staatssteuern  liegt  die  Hauptschwäche  des  Systems  selbst.
Im  einzelnen  sei  folgendes  bemerkt.
1.  Die  Grundsteuer  (imposta  fondiaria 1 )  ist  von  den  direkten
Steuern  nicht  nur  die  älteste,  sondern  auch  die  veraltetste.  Als  ein
greisenhaftes,  morsches  Inventarstück  wurde  sie  vom  neuen  Königreich ­
  übernommen.  22  dem  Wesen  und  dem  Namen  nach  verschiedene
Systeme  und  Kataster,  im  Verhältnis  zueinander  höchst  ungleich  und
vielfach  recht  mangelhaft,  bildeten  und  bilden  zum  Teil  noch  heute
die  Grundlagen  für  die  Grundbesteuerung.  Dem  Alter  nach  sind
die  Kataster  höchst  ungleich:  sie  gehen  in  die  Vergangenheit  zurück
bis  in  die  erste  Hälfte  des  16.  Jahrhunderts  (wie  die  des  ehemaligen
Herzogtums  Modena  1533)  und  reichen  bis  über  die  Mitte  des  19.  Jahrhunderts ­
  herauf  (Lucca  1861—1869).  Die  meisten  freilich  stammen
aus  der  Zeit  der  ersten  drei  Jahrzehnte  des  19.  Jahrhunderts.  Die
Steuer  wird,  wie  schon  angedeutet,  nach  Kontingenten  der  einzelnen
Provinzen  nach  Maßgabe  der  in  den  alten  Territorien  erzielten  Erträge ­
  veranlagt.  Zwar  erfolgte  1864  eine  Kontingentsausgleichung,  sie
war  aber  höchst  ungenügend.  So  ist  die  Ungleichheit  der  Besteuerung
eine  zweifache:  eine  äußere,  d.  h.  von  Kataster  zu  Kataster,  von  Gebietsteil ­
  zu  Gebietsteil,  und  eine  innere,  d.  h.  innerhalb  des  Katasters
von  Ort  zu  Ort,  von  Grundstück  zu  Grundstück.  Diese  mit  der  Zeit
sich  immer  mehr  verschärfenden  Ungleichmäßigkeiten  suchte  man  zwar
wiederholt  durch  Reformen  zu  bekämpfen,  allein  zu  einem  praktischen
Ergebnis  haben  diese  Versuche  nicht  geführt.  Erst  das  „Peräquations-9
  In  Betracht  kommen  namentlich:
Ricca  Salerno,  Le  entrate  ordinarie  dello  Stato,  im  „Orlando“  (primo  trattato
oompleto  di  diritto  amministrativo  italiano),  Bd.  IX,  S.  199ff.;  Angusto  Graziani,
Istituzioni  di  scienza  delle  finanze,  Turin  (Bocca),  1911,  S.  417  ff.,  459  ff.,  518  ff.;
Federico  Flora,  Manuale  della  scienza  delle  finanze,  Livorno,  1909,  S.  327ff.,
349ff.,  388ff.;  Ad.  Wagner,  Spezielle  Steuerlehre,  1.  Buch  (Steuergeschichte  vom
Altertum  bis  zur  Gegenwart),  4.  Abteilung  seines  „Lehr-  und  Handbuches  der  politischen ­
  Ökonomie“,  Leipzig,  1910,  S.  435ff,;  Max  v.  Heckei,  Lehrb.  für  Finanzwissensohaft,
  1.  Bd.,  Leipzig,  1907,  S.  273,  284,  396ff.;  Eheberg,  Finanzwissenschaft, ­
  Leipzig,  1911,  S.  230,  297.

1*
        <pb n="12" />
        4

gesetz“  vom  1.  März  1886  hat  eine  Neugestaltung  der  Grundsteuer
auf  einheitlicher  Basis,  eine  Neukatastrierung  des  ganzen  Landes  angeordnet ­
 1 ).  Die  Grundlage  bildet  der  sog.  Parzellar-Reinertragskataster.
Der  steuerbare  Reinertrag  („Dominikalertrag“)  ist  unter  Abzug  der
„Ausgaben  und  eventuellen  Verluste“  (nicht  auch  der  Schulden)  zu
ermitteln  (Art.  11).  Für  die  Berechnungen  des  Ertrages  ist  der  zwölfjährige ­
  Zeitraum  1874/85  zugrunde  zu  legen.  Der  Steuersatz  wurde
auf  7  %  festgesetzt,  ist  aber  durch  Gesetz  von  1897  auf  8  °/ 0  erhöht
worden;  hierzu  kommt  noch  ein  „Kriegszehntel“  (decimo  di  guerra),
das  von  den  früheren  drei  Kriegszehnteln  zufolge  des  Gesetzes  vom
10.  Juli  1887  beibehalten  worden  ist,  so  daß  der  Gesamtsteuersatz
8,8  °/ 0  beträgt.  Der  Steuersatz  soll  aber  entsprechend  ermäßigt  werden,
wenn  nach  vollständiger  Durchführung  der  Katastrierung  der  Gesamtbetrag ­
  der  Steuer  100  Milk  Lire  übersteigt  (Art.  46).  Die  Stabilität
des  Katasters  gegenüber  Veränderungen  in  der  Benutzungsart  oder
des  Kulturzustandes  der  Grundstücke  ist  ausdrücklich  im  Gesetz
statuiert  (Art.  35);  eine  allgemeine  Katasterrevision  soll  vor  dem  Ablaufe ­
  von  30  Jahren  nicht  erfolgen  (Art.  36).  Die  Provinzen  können
um  eine  Beschleunigung  der  Katastrierungsarbeiten  in  ihrem  Gebiet
nachsuchen,  sofern  sie  sich  verpflichten,  die  Hälfte  der  Kosten  im
voraus  zu  tragen  (Art.  47).
Aus  dieser  Bestimmung  drohte  eine  Verschärfung  der  Ungleichheiten ­
  der  Grundsteuer.  Sie  bedeutete  geradezu  ein  Privileg  der
reicheren  Provinzen  gegenüber  den  ärmeren.  Aus  Billigkeitserwägungen
hat  man  daher  gewisse  Erleichterungen  dem  Süden  und  den  Inseln
(Sizilien  und  Sardinien)  gewährt,  weil  man  glaubte,  daß  diese  Teile
nicht  die  für  die  „Beschleunigung“  der  Katastrierung  erforderlichen
Mittel  hätten.  Das  Gesetz  vom  16.  Juli  1906  (Art.  1)  ermäßigte  die
Staatsgrundsteuer  um  30°/ o  für  diejenigen,  deren  steuerpflichtigen
Grundeinkünfte  6000  L.  nicht  übersteigen  (indem  man  annahm,  daß
eine  etwa  gleiche  Entlastung  sich  aus  der  Neukatastrierung  ergeben
würde).  Bei  steuerpflichtigen  Renten  von  über  6000  L.  ist  ein  gleicher
Teil  (30°/o)  der  Steuer  für  Zwecke  des  landwirtschaftlichen  Kredits
zu  verwenden.
Diese  Entlastungen  haben  die  Ungleichheiten  nur  etwas  gemildert,
nicht  aber  beseitigt.  Und  da  die  Katastrierungsarbeiten  sehr  langsam
fortschreiten *  2 ),  so  wird  die  Grundsteuer  großenteils  noch  auf  der
')  Die  Katasterarbeiten  begannen  1889.
2 )  Im  Juni  1914  war  die  Neukatastrierung  vollständig  durchgeführt  erst  in
Vs  aller  Gemeinden.  S.  Annuario  statistico  italiano  1913.
        <pb n="13" />
        alten  Grundlage  erhoben.  Die  Erhebung  von  Kommunalzuschlägen
steigert  das  Maß  der  Ungleichheiten  vielfach  bis  aufs  äußerste.  Hiervon ­
  später  Näheres.
Die  Erträge  der  Grundsteuer  sind  in  den  letzten  Jahren  sehr
stark  zurückgegangen.  Während  sie  1885/86  noch  über  120  Mül. 1 )  L.
erbrachte,  ergab  sie  1887/88  nur  noch  106  Milk  (Abschaffung  der
Kriegszehnte!).  Von  etwa  1900  ab  fiel  der  Ertrag  in  rapidem  Tempo
bis  auf  84,08  Mill.  i.  J.  1907/08  und  auf  82,21  Mill.  i.  J.  1912/13  -)
(Wirkung  der  Neukastastrierung).
2.  Die  Gebäudesteuer  (imposta  sui  fabbricati)  wurde  durch
Gesetz  vom  14.  Juli  1864  vereinheitlicht.  Anfänglich  war  sie  mit  der
Grundsteuer  vereinigt.  Durch  Gesetz  vom  26.  Januar  1865  wurde
sie  aber  zu  einer  selbständigen  Steuer  erhoben  und  durch  Gesetz  vom
11.  Mai  1865  von  einer  Repartitions-  in  eine  Quotitätssteuer  umgestaltet. ­

Die  Steuer  trifft  grundsätzlich  alle  Gebäude,  mit  Ausnahme  der
für  öffentliche  Zwecke  bestimmten  und  der  landwirtschaftlichen  (hier
insbesondere  der  Wirtschaftsgebäude  und  der  Arbeiterwohnungen) *  2  3 ).
Sie  trifft  also  auch  die  gewerblichen  und  industriellen  Gebäude,  freilich ­
  in  der  Hauptsache  die  städtischen  Wohngebäude.  Die  Grundlage ­
  der  Besteuerung  bildet  der  wirkliche  oder  präsumierte  Mietsertrag, ­
  jedoch  unter  Abzug  einer  festen  Quote  (%  bei  gewerblichen
Gebäuden,  %  bei  Wohnhäusern).  Andere  Abzüge,  insbesondere
Schuldenberücksichtigung,  sind  unzulässig.  Die  Veranlagung  beruht
auf  dem  Deklarationsprinzip,  ergänzt  durch  die  Kontrolle  und  Nachprüfung ­
  der  Steuerbehörden.  Der  Steuersatz  beträgt  seit  1869;
16,25%  (12,50%  -f-  3  Kriegsdezimen).  Dieser  schon  an  sich  recht
hohe  Satz  wird  noch  beträchtlich  und  vielfach  bedenklich  gesteigert
durch  die  Erhebung  der  Gemeinde-  und  Provinzialzuschläge.
Allgemeine  Revisionen  fanden  mehrfach  statt,  jedoch  in  unregelmäßigen ­
  Perioden.  Einzelrevisionen  sind  zulässig  bei  dauernder  Erhöhung ­
  oder  Verminderung  der  Gebäudeerträge.
Die  Mängel  der  italienischen  Gebäudesteuer  sind  die  der  Rohertragssteuern ­
  (keine  Schuldenberücksichtigung  und  dergh).  Die
Normierung  fester  Abzüge  muß  sodann  auf  die  Verteilung  der  Steuerlast ­
  ungleichmäßig  wirken,  da  insbesondere  die  Gebäude,  die  der  Ab*) ­
  Aimuario  statistico  italiano  1905/07  S.  864.
2 )  S.  Annuario  statistico  italiano  1913.
3 )  Art.  8  des  Ges.  v.  6.  Juni  1877  (Nr.  3864).  —  Die  landwirtschaftlichen  Gebäude ­
  sind  auch  von  der  Grundsteuer  in  ihrer  neuen  Gestalt  befreit.
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        6

nutzung  mehr  ausgesetzt  sind,  stärker  getroffen  werden.  Die  Befreiung ­
  der  landwirtschaftlichen  Gebäude  —  dies  ist  ein  weiterer
Mangel  —  führte  zu  einer  Prägravation  der  bäuerlichen  Bevölkerung,
welche  in  den  Städten  wohnt  und  auf  dem  Lande  arbeitet,  wie  dies
in  einigen  Provinzen  des  Südens  der  Brauch  ist,  gegenüber  jener,  die
auf  den  Landgütern  wohnt,  wie  insbesondere  im  Norden.  Das  Gesetz
vom  15.  Juli  1906  nahm  daher  die  Bauernhäuser  der  Städte  und
„agglomerierten“  Bevölkerungszentren  in  den  südlichen  Provinzen,  in
Sizilien  und  Sardinien  von  der  Steuer  aus.
Die  Erträgnisse  der  Steuer  sind  stark  gestiegen;  von  50  Milk  L.
i.  J.  1872  auf  84  MUL  i.  J.  1892,  95  Milk  1907/08.  108  Milk
i.  J.  1912/13.
3.  Die  imposta  di  ricchezza  mobile 1 )  („Steuer  vom  beweglichen ­
  Vermögen“)  wurde  in  Italien  durch  Gesetz  vom  14.  Juli  1864
eingeführt.  Damit  trat  eine  im  ganzen  Staatsgebiet  einheitliche
Steuer  an  die  Stelle  einer  bunten  Mannigfaltigkeit  und  Systemlosigkeit
  älterer  Territorialsteuern.  Die  englische  income-tax  war  ihr  Vorbild. ­
  Jedoch  war  und  blieb  sie  nur  eine  partielle  englische  Einkommensteuer, ­
  da  sie  sich  nicht  mit  auf  die  Liegenschaften  und  die
Gebäude  erstreckt  (wie  ursprünglich  beabsichtigt).  Sie  wollte  also  die
Grund-  und  die  Gebäudesteuer  ergänzen  und  alle  die  Einkünfte  treffen,
die  diesen  nicht  unterliegen.  Sie  wurde  anfänglich  als  Repartitionssteuer ­
  erhoben  mit  einem  Gesamtkontingent  von  30  Milk  L.  Die
Einkommen  unter  250  L.  waren  frei,  unterlagen  jedoch  einer  Personalsteuer ­
  von  2  L.
Das  Gesetz  von  1864  wurde  in  der  Folgezeit  sehr  oft  abgeändert
und  durch  das  Hauptgesetz  vom  24.  August  1874  (Nr.  4021)  ersetzt,
das  noch  heute  gilt.  Von  den  späteren  Gesetzen  ist  besonders  das
vom  22.  Juli  1894  (Nr.  339)  wichtig  (Erhöhung  des  Steuersatzes  von
12  auf  20  °/o,  Änderung  der  Diskriminationskoeffizienten).
Das  charakteristische  Merkmal  der  italienischen  Einkommensteuer
ist  die  Abstufung  der  Steuersätze  nach  der  Art  und  Herkunft  des
Einkommens.  Das  eigentümliche  an  ihr  ist  also,  daß  sie  innerhalb
ihres  Rahmens  selbst  dem  verschiedenen  Grade  der  Fundierung  der
Einkünfte  Rechnung  zu  tragen  sucht.  Die  reinen  Kapitaleinkünfte
werden  am  höchsten  besteuert,  dagegen  wird  das,  was  aus  der  Arbeitskraft ­
  hervorgeht  (Arbeitseinkommen),  am  niedrigsten  angesetzt.  Und
‘)  S.  den  Artikel  „Die  Einkommensteuer  in  Italien“  von  Eheberg  im  Handwörterbuch ­
  der  Staatswissenachaften,  3.  Aufl.,  Bd.  III,  S.  743  ff.
        <pb n="15" />
        in  der  Mitte  stehen  die  aus  der  Vereinigung  beider  Elemente
{Kapital  -j-  Arbeit)  fließenden  Einkünfte  („redditi  misti“).
Es  werden  5  Kategorien  (Schedules)  von  Einkommen  unterschieden ­
  :
1.  Kategorie  A 1 :  Zinsen  der  öffentlichen  Anleihen  (der  Gemeinden,
Provinzen,  des  Staates)  und  der  Obligationen  staatlich  garantierter
oder  subventionierter  Gesellschaften*)  (insbesondere  der  Eisenbahngesellschaften). ­

2.  Kategorie  A 2 :  Zinsen  der  Privatanleihen  (Industrieobligationen
u.  dgl.)  sowie  Einkünfte  aus  sonstigen  reinen  Kapitalanlagen,  die  nicht
unter  A !  fallen.
3.  Kategorie  B:  Einkünfte  aus  Kapital  und  Arbeit,  d.  h.  aus
gewerblichen  Unternehmungen,  Handel,  Pacht  landwirtschaftlicher  Betriebe ­
  usw.
4.  Kategorie  C:  Einkünfte  aus  persönlicher  Arbeitsleistung,  wie
Lohn,  Honorar,  Besoldung,  Berufseinkommen  jeder  Art,  insbesondere
der  liberalen  Berufe.
5.  Kategorie  D:  Einkünfte  aus  Besoldungen,  Pensionen  und  Anweisungen, ­
  die  vom  Staat,  von  den  Provinzen  und  den  Gemeinden
bezahlt  werden.
Die  so  klassifizierten  Roheinkünfte  sind  unter  Abrechnung  der
Produktionskosten  und  Schuldzinsen  in  Reineinkünfte  zu  verwandeln.
Dies  gilt  jedoch  nicht  von  den  Besoldungen,  Pensionen  u.  dgl.  der
öffentlichen  Beamten  und  der  Zinsen  der  öffentlichen  Anleihen,  wo
die  Steuer  durch  direkten  „Abzug“  (per  ritenuta)  bei  der  Auszahlungsstelle ­
  erhoben  wird.  Gegenstand  der  Besteuerung  bilden  aber  nicht
schon  die  Rein-,  sondern  die  „steuerbaren“  Einkünfte  (redditi  imponibili).
  Diese  werden  aus  jenen  durch  Berechnung  gewonnen.  Die
Qualität  einerseits,  die  Quantität  der  Bezüge  andererseits  bilden  dabei
die  entscheidenden  Kriterien.
Eine  Abstufung  der  Steuer  nach  der  Qualität  der  Einkünfte ­
  erfolgt  dadurch,  daß  die  Reineinkünfte  der  verschiedenen
Kategorien  um  gewisse  Quoten  zu  reduzieren  sind,  um  sie  steuerlich
gleichwertig  zu  machen.  Der  Normalsatz  beträgt  (seit  Ges.  v.  1894)
20%  (nach  dem  Ges.  v.  11.  Aug.  1870:  12%).  Auf  die  nicht  durch
*)  Ein  Verzeichnis  dieser  Gesellschaften  findet  sich  im  „codice  finanziario  del
regno  d’Italia“  (von  Bellone  Angelo,  Niccoli  Ugo  und  Balzani  Pietro),  Turin,  Bd.  V,
S.  26  u.  27,  wo  auch  eine  gute  Darstellung  der  imposta  di  ricchezza  mobile  gegeben ­
  ist  (S.  4—49).
        <pb n="16" />
        8

direkten  „Abzug“  erhobene  Steuer  wird  2  °/ 0  für  sog.  Distributionskosten ­
  J )  aufgeschlagen  (Art.  65).
Die  der  Besteuerung  in  den  verschiedenen  Kategorien  zugrunde
zu  legenden  Beträge  und  die  sich  hieraus  ergebenden  Normalsteuersätze, ­
  unter  Berücksichtigung  der  Distributionskosten,  gestalten ­
  sich  nun  wie  folgt:

Normalsteuersatz:

Steuerbarer
Betrag:

Kateg.:

per  ritenuta

per  ruoli

(durch  Abzug)  (auf  Grund  von  Heberollen)

A 1
A *  2
B
C
D

20%  20,40%

15,30%
10,20%

Io

9,18  %
7,65%

Nur  die  reinen  Kapitaleinkünfte  werden  hiernach  mit  ihrem  ganzen
Betrag  bzw.  mit  3 / 4  der  Steuer  unterworfen,  während  von  dem  Einkommen ­
  aus  Handel  und  Industrie  nur  die  Hälfte,  vom  Arbeitseinkommen ­
  jeder  Art  nur  18 / 40  2 )  und  von  den  Besoldungen  und  Pensionen ­
  der  Staats-,  Gemeindebeamten  usw.  mit  Rücksicht  auf  deren
besonders  scharfe  Heranziehung  nur  15 / 40  der  Besteuerung  zugrunde
gelegt  werden.
Eine  Abstufung  der  Steuer  nach  der  Quantität  (Größe)
der  Einkünfte  ist  dagegen  nur  in  sehr  bescheidenem  Maße  und  daher
ungenügend  durchgeführt.
Steuerfrei  sind  die  steuerbaren  Einkünfte  bis  zu  L.  400,  sofern
die  Steuer  nicht  durch  direkten  Abzug  erhoben  wird 3 ).  Für  die  reinen
Kapitaleinkünfte  (Kateg.  A 1  u.  A 2 )  jedoch  besteht  ein  steuerfreies
Minimum  nicht  (Art.  55).  Steuerfrei  sind  hiernach  die  Rein-  oder
„effektiven“  Einkünfte  von  533,30  L.  in  der  Kateg.  B,  von  640  L.
in  der  Kateg.  C  und  von  L.  800  in  der  Kateg.  D  4 ).

*)  Die  Erhebungskosten,  die  in  den  einzelnen  Gemeinden  verschieden  hoch
sind,  kommen  hier  nicht  in  Betracht.
2 )  Die  Arbeitseinkünfte  der  Arbeiter  privater  Unternehmungen  sind  von  der
Steuer  befreit,  auch  wenn  sie  den  Betrag  von  640  L.  übersteigen  (Zirkular  vom
5.  November  1899,  Nr.  14996).
3 )  Wie  bei  den  Besoldungen  der  öffentlichen  Beamten  und  der  Arbeiter  der
staatlichen  Betriebe.
4 )  Eür  die  Berechnung  des  steuerfreien  Minimums  ist  das  Gesetz  von  1877
zugrunde  zu  legen,  d.  h.  die  Bein-  oder  effektiven  Einkünfte  werden  reduziert  auf
%  in  der  Kateg.  B,  auf  %  in  der  Kateg.  C  und  auf  %  in  der  Kateg.  D.  —  Wird
        <pb n="17" />
        9

Für  die  steuerbaren  Einkünfte  von  über  400  bis  800  L.*)  tritt
eine  Ermäßigung  der  Steuer  ein,  d.  h.  die  Steuer  ist  progressiv  gestaltet, ­
  während  über  diese  Grenze  hinaus  sie  proportional  ist.  Diese
Progression  wird  erreicht  durch  den  Abzug  fester  Quoten  vom  steuerbaren ­
  Betrage.  Die  Abzugsquoten  sind  folgende  (berechnet  auf  Grund
der  im  Artikel  55  des  Ges.  v.  1877  normierten  Abzugsquoten):

Steuerbare  Einkünfte:

Kateg.  B:

Kateg.  0:

Kateg.  D

von  über  400  bis  500  L.

166,66  L.

180  L.

75  L.

„  „  500  „  600  „

133,33  „

144  „

55

„  „  600  „  700  „

100,-  „

108  „

55

„  „  700  „  800  „

66,66  „

72  „

5?

Um  festzustellen,  welche  Abzugsquote  anzuwenden  ist,  sind  die
Rein-  oder  effektiven  Einkünfte  nach  dem  im  Gesetz  von  1877  angegebenen ­
  Verfahren  auf  steuerbare  zu  reduzieren,  d.  h.  sie  sind  auf
®/ 8  in  der  Kateg.  B,  auf  ö / 8  in  der  Kateg.  C  und  auf  4 / 8  in  der
Kateg.  D  herabzusetzen.  Der  Abzug  selbst  dagegen  hat  von  demjenigen ­
  steuerbaren  Betrage  zu  erfolgen,  der  auf  Grund  der  im  Gesetz
von  1894  angegebenen  Koeffizienten  ( 20 / 40  bzw.  18 / 40  bzw.  1B / 40 )  zu  ermitteln ­
  ist *  2 ).
Die  Veranlagung  der  nicht  vom  Staate  durch  direkten  Abzug
erhobenen  Steuern  erfolgt  auf  der  Grundlage  des  Deklarationsprinzips.
Die  Arbeitgeber  (wozu  auch  die  Provinzen,  Gemeinden,  Aktiengesellschaften ­
  usw.  gehören),  haben  die  von  ihnen  ausbezahlten  Gehälter,
Löhne,  Pensionen  u.  dgl.,  sowie  Schuldzinsen  zu  deklarieren  und  in
Ansehung  dieser  den  „Steuervorschuß“  (mit  dem  Recht  der  Rückerhebung) ­
  zu  leisten.  Durch  diese  Einrichtung  ist  die  richtige  Einehe ­

  Steuer  auf  Grund  von  Eollen  (ruoli)  erholen,  so  sind  steuerfrei  die  Eeineinkünfte
  von  unter  533,40  L.  in  der  Kateg.  B,  von  unter  640,10  L.  in  der  Kateg.  C
und  von  unter  800,10  L.  in  der  Kateg.  D  (Art.  51  des  Reglements  vom  3.  November ­
  1894).
*)  Die  Steuerprogression  brieht  also  ab  bei  einem  steuerbaren  Einkommen  von
800  L.,  d.  h.  bei  einem  Bein-  oder  effektiven  Einkommen  von  1066  L.  in  der  Kateg.
B,  von  1280  L.  in  der  Kateg.  C  und  von  1000  L.  in  der  Kateg.  D.
2 )  Beispiel:  Jemand  habe  ein  Reineinkommen  aus  Gewerbebetrieb  (Kateg.  B)
in  Höhe  von  800  L.  Dieses  auf  %  (Ges.  v.  1877)  reduziert,  erhalten  wir  den  steuerbaren ­
  Betrag  von  600  L.  Für  steuerbare  Einkünfte  von  über  600  bis  600  L,  beträgt ­
  der  Abzug  133,33  L.  Das  Reineinkommen  von  800  L.  auf  20 / 40  (Ges.  v.  1894)
reduziert,  erhalten  wir  den  steuerbaren  Betrag  von  400  L.  Von  diesem  133,33  L.
abgezogen,  erhalten  wir  266,67  L.  als  den  der  Besteuerung  zugrunde  zu  legenden
Betrag.  Hieraus  ergibt  sich  die  Steuersumme  von  54,40  L.  (unter  Zugrundelegung
des  Steuersatzes  von  20,40  °/ 9 ).
        <pb n="18" />
        10

Schätzung  gewährleistet.  Dagegen  werden  die  Einkünfte  aus  Handel
und  Gewerbe  sowie  liberalen  Berufen  am  wenigsten  genau  zur  Steuer
herangezogen,  und  Steuerhinterziehungen,  namentlich  hei  den  hohen
Einkommen  dieser  Art,  sind  eine  auffallende  Erscheinung 1 ).
Die  Mängel  der  italienischen  Einkommensteuer  liegen  hauptsächlich ­
  in  ihrer  Zwittergestalt  subjektiver  und  objektiver  Besteuerung
begründet  (Schuldenabzug  nur  teilweise  und  nicht  allgemein  zulässig,
Nichtberücksichtigung  persönlicher  Verhältnisse  usw.).  Der  verschiedene ­
  Erhebungsmodus  (1.  direkter  Abzug;  2.  Steuervorschuß  (per
rivalsa);  3.  Veranlagung  auf  Grund  von  Heberollen  (per  ruoli  nominativi))
  wirkt  auf  die  Verteilung  der  Steuerlast  ungleichmäßig.  Der
enorm  hohe  Normalsatz  macht  die  Steuer  unelastisch  und  nicht  genügend ­
  steigerungsfähig  für  besondere  Bedürfnisfälle;  insbesondere  die
kleineren  und  mittleren  Einkommen  werden  verhältnismäßig  zu  schwer
getroffen.  Die  Progression  ist  ungenügend  durchgeführt  und  das
steuerfreie  Minimum  zu  niedrig  bemessen.
Trotz  dieser  unverkennbaren  Mängel  müssen  wir  das  Gesamturteil ­
  über  die  Steuer  als  ein  günstiges  ansprechen.  Sie  hat  sich  zu  einem
eminent  wichtigen  Faktor  der  italienischen  Finanzen  entwickelt.  Der
Ertrag  war  i.  J.  1864:  30  Milk,  1870:  107  Mül,  1878:  175  Milk,
1889/90:  231  Milk,  1894/95;  287  Milk  L.,  ist  aber  1907/08  auf
255  Milk  infolge  der  Rentenkonversion  i.  J.  1906  zurückgegangen,
seitdem  jedoch  wieder  beträchtlich  gestiegen,  nämlich  auf  329  Mül.
i.  J.  1912/13  *  2 ).
III.  Die  Kommunalbestenerung.
I.  Das  Kommunalwesen  Italiens  mit  den  zwei  Arten  von  Kommunalverbänden, ­
  den  Ortsgemeinden  und  den  Provinzen,  ist  im  wesentlichen ­
  dem  Frankreichs  nachgebildet,  jedoch  von  diesem  durch  größere
Autonomie  unterschieden;  diese  wie  jene  sind  im  allgemeinen  Fortsetzungen ­
  der  alten  politischen  Gemeinwesen 3 ).
Die  Verfassung  und  Verwaltung  der  Kommunalkörper  ist  im
ganzen  Staatsgebiet  durch  das  „Kommunal-  und  Provinzialgesetz“
einheitlich  geregelt 4 ).
■)  S.  Flora  a.  a.  O.  S.  419.
2 )  II  bilanoio  del  Eegno  d’Italia  negli  eseroizi  finanziari  dal  1862  al  1907/08.
Koma  1909;  Annuario  statistico  it.  1913.
3 )  Ginseppe  Saredo,  La  nuova  legge  sulla  amministrazione  comunale  e  provinciale
  commentata,  Torino  1889  ff.  (Bd.  I  n.  II).
*)  Testo  unico  della  legge  comunale  e  provinciale  approvato  con  R.  decreto  21
        <pb n="19" />
        )

11

Die  Ortsgemeinde  bildet,  wie  in  Deutschland  und  Frankreich,  so
auch  in  Italien  die  Grundlage  der  Kommunalverwaltung  und  umfaßt
den  bei  weitem  größten  Teil  aller  auf  das  Gemeindewesen  bezüglichen
Aufgaben.  Die  Provinzen  haben  die  Funktionen  der  Gemeinden
zu  ergänzen  und  zu  vervollständigen.  Zu  den  Aufgaben  der  Gemeinden ­
  gehören  hauptsächlich  die  Polizeiverwaltung,  das  Elementarschulwesen, ­
  die  Gesundheits-  und  Wohlfahrtspflege,  das  Wegewesen.
Der  Wirkungskreis  der  Provinzen  umfaßt  namentlich  die  Fürsorge
für  das  Provinzialwegewesen,  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Häfen,
das  mittlere  Schulwesen,  die  Irrenpflege  u.  dgl.
Die  Ausgaben  der  Gemeinden  und  Provinzen  werden  geschieden ­
  in  obligatorische  (Pflichtausgaben)  und  fakultative  (freiwillige) 1 ).
Die  ersteren  sind  gesetzlich  vorgeschrieben  (Art.  192  u.  253  des  Ges.
v.  1908),  die  letzteren  sind  die  als  nicht  obligatorisch  bezeichneten
(Art.  193  u.  253  letzt.  Abs.);  jedoch  müssen  sie  zum  Gegenstand  haben
„Dienstleistungen  und  Funktionen  von  öffentlichem  Interesse“  (servizi
ed  uffici  di  utilitä  pubblica) *  2 ).
Eine  Unterscheidung  zwischen  Stadt-  und  Landgemeinden,  zwischen
großen  und  kleinen  Kommunen,  wie  sie,  mit  verschiedenen  Abstufungen,
in  England,  Österreich  und  zum  größten  Teil  auch  in  Deutschland  besteht, ­
  fehlt.
II.  Das  Gemeindewesen  in  Italien  hat  sich  sehr  stark  entwickelt
und  der  Wirkungskreis  der  Gemeinden  im  Laufe  der  Zeit  immer
mehr  erweitert.  Dies  hat  eine  doppelte  Ursache:  einmal  sind  die  im
eigensten  Wirkungskreise  der  Gemeinden  gelegenen  öffentlichen  Funktionen ­
  an  Umfang  und  Inhalt  mit  der  allgemeinen  Entwicklung  der
Kultur  und  des  ganzen  sozialen  Lebens  erheblich  gewachsen,  sodann
hat  sich  der  den  lokalen  Gemeinwesen  vom  Staate  übertragene  Aufgabenkreis ­
  fortwährend  erweitert.  Die  Erscheinung  des  zunehmenden
Umfanges  der  Gemeindeleistungen  kommt  in  der  Entwicklung  des  Gemeindefinanzwesens, ­
  insbesondere  der  Ausgaben-  und  Steuerwirtschaft,
zum  Ausdruck.
Die  effektiven  (ordentl.  und  außerordentl.)  Ausgaben  der  Gern ­
  ein  den  des  Königreiches  sind  gestiegen  von  rund  365  Mall.  i.  J.  1882
maggio  1908  (Nr.  269),  coordinato  con  le  leggi  17  die.  1908  (Nr.  721),  6  luglio  1912
(Nr.  767),  19  giugno  1913  (Nr.  640)  e  2  giugno  1914  (Nr.  466).  —  Die  Grundlage
bildet  das  Kommunal-  und  Provinzialgesetz  von  1865.
')  Art.  391  u.  253  des  Kommunal-  und  Provinz.-Ges.  v.  1908.
2 )  Art.  306.
        <pb n="20" />
        12

auf  455  Mül.  i.  J.  1897  und  auf  960  Mill,  L.  i.  J.  1912  1 ),  d.  h.  wie  100
zu  125  zu  263.  Die  effektiven  Staatsausgaben  dagegen  sind  gewachsen ­
  von  1298  Mill.  i.  J.  1882  auf  1620  Mill.  i.  J.  1897/98  und
auf  2786  Mill.  L.  i.  J.  1912/13,  d.  h.  wie  100  zu  125  zu  215.
Analog  ist  die  Entwicklung  der  Gemeindeeinnahmen.
Die  effektiven  (ordentl.  und  außerordentl.)  Einnahmen *  2 )  aller
Gemeinden  sind  gestiegen  von  rund  342  Mill.  i.  J.  1882  auf  435  Mill.  i.  J.
1897  und  auf  766  Mill.  L.  i.  J.  1912,  oder  wie  100  zu  127  zu  224.  Die
ordentlichen  (effektiven)  Gemeindeeinnahmen  weisen  folgende  Entwicklung ­
  auf:  von  243  Mill.  i.  J.  1872  auf  314  Mill.  i.  J.  1882,  414  Mill.
i.  J.  1897,  535  Mill.  i.  J.  1907  und  auf  683  Mill.  L.  i.  J.  1912.  d.  h.
eine  Steigerung  wie  100  zu  129  zu  170  zu  220  zu  281.  Die  Erträge ­
  der  öffentlichen  Gemeindeabgaben  sind  in  jenem  40jährigen
Zeiträume  wie  folgt  gestiegen;  von  194  Mill.  auf  264  Mill.,  351  Mill.,
410  Mill.  und  auf  510  Mill.  L.,  oder  wie  100  zu  136  zu  181  zu  212
zu  263.  Die  effektiven  (ordentl.  u.  außerordentl.)  Staatseinnahmen
(exkl.  &amp;lt;il  movimento  di  capitali»)  dagegen  haben  sich  vermehrt  von
1010  Mill.  i.  J.  1872  auf  1629  Mill.  i.  J.  1897/98  und  auf  2529  Mill.
L.  i.  J.  1912/13,  d.  h.  wie  100  zu  161  zu  250 3 ).
Diese  wenigen  Zahlen  zeigen  uns  deutlich,  wie  gewaltig  die
kommunale  Finanzwirtschaft  und  damit  das  Gemeindewesen  überhaupt
in  Italien  sich  entwickelt  hat.  Sie  zeigen  uns  aber  auch,  welche  zunehmende ­
  Bedeutung  der  kommunalen  Steuerwirtschaft  als  dem  eigentlichen ­
  Mittel  zur  Deckung  des  rasch  steigenden  öffentlichen  Bedarfs
zukommt.  Das  Problem  der  Gemeindebesteuerung  gewinnt  so  immer
mehr  an  Bedeutung.
In  noch  viel  rascherem  Tempo  und  in  größerem  Umfange  als  es
für  die  Gesamtheit  der  Gemeinden  gilt,  haben  sich  im  allgemeinen
die  öffentlichen  Haushalte  der  Stadtgemeinden,  besonders  der  Großstädte, ­
  entwickelt.
In  welchem  Maße  die  Ausgaben  und  Einnahmen  der  12  Groß*) ­

  Bilanci  comunali  e  provinciali.  In  obigen  Ziffern  ist  nicht  mitenthalten  „il
movimento  di  capitali“.  Wegen  Veränderung  des  Etatschemas  sind  die  Ausgabeziffern ­
  für  die  Zeit  vor  1882  nicht  ohne  weiteres  mit  denen  der  späteren  Jahre  vergleichbar. ­

2 )  Exkl.  il  movimento  di  capitali.
3 )  Die  Bevölkerungsziffer  ist  gewachsen  von  26,8  Mill.  i.  J.  1872  (1.  Jan.)  auf
34,8  Mill.  i.  J.  1912,  d.  h.  wie  100  zu  130.
        <pb n="21" />
        13

städte  mit  je  über  100000  Einwohnern 1 )  in  dem  30jährigen  Zeitraum
1882/1912  gestiegen  sind,  zeigt  folgende  Übersicht.

Bevölkerung

Effektive  Einnahmen ­
  (exkl.
il  movimento
capitali)

Effektive  Ausgaben ­
  (exkl.
movimento
capitali)

Zunahme  von
bis  1912

1882

1882
(am
1.  Jan.
1912)

1912
(auf
1.  Jan.
berechn.)

1882

1912

1892

1912

der
Bevölkerung ­


der
effekt.
Einnahmen ­


der
effekt.
Ausg.

Einwohnerzahl

In  1000  Lire

In  1000  Lire

In  %

Neapel

494  314

684  796

15  646

25  775

14  856

25  782

39

65

74

Mailand

321  839

607  375

10  669

48  849

11  114

57  363

89

368

416

Eom

300  467

547  954

15  312

40  200

16  936

64  913

82

163

283

Turin

252  832

431  252

6  983

23  697

9  412

26  342

71

239

180

Palermo

244  991

339  491

6  818

12  220

6  624

11  522

39

79

74

Genua

179515

274  384

8128

23  672

8  007

33142

63

191

313

Florenz

169  001

234  909

7  098

15  885

6  606

21759

39

124

229

Catania

100  417

211133

2  124

6  079

3  267

6  319

110

186

93

Bologna

123  274

175  413

3140

10  635

3  057

12  524

42

239

310

Venedig

132  826

161211

3  625

9  534

3174

10  361

21

163

226

Livorno

97  615

105  511

3  357

6  021

3166

6  068

8

79

92

Bari

60  575

104  000

2122

4147

1955

6139

72

95

214

Die  12

Städte  zus.

2  477  666  3  877  429

85  022

226  714

88173

282  234

56

167

220

Hiernach  sind  die  effektiven  Ausgaben  dieser  12  Großstädte  insgesamt ­
  in  dem  hier  betrachteten  30  jährigen  Zeitraum  gestiegen  wie
100  zu  320,  die  effektiven  Einnahmen  dagegen  wie  100  zu  267.  Im
einzelnen  aber  sind  die  Ausgaben  am  stärksten  gestiegen  in  Mailand
(wie  100  zu  516),  dann  folgen  Genua  (wie  100  zu  413),  Bologna  (wie
100  zu  410)  und  Eom  (wie  100  zu  383),  am  geringsten  dagegen  in
Neapel  und  Palermo  (in  beiden  wie  100  zu  174).  Hinsichtlich  der
Steigerung  der  Einnahmen  steht  oben  an  wieder  Mailand  (wie  100
zu  458),  dann  folgen  Turin  und  Bologna  (in  beiden  wie  100  zu  339)
und  an  letzter  Stelle  Neapel  (wie  100  zu  165) *  2 ).
')  Mit  Ausschluß  vou  Messina,  da  hier  die  Verhältnisse  infolge  des  Erdbebens
von  1908  nicht  mit  denen  früherer  Jahre  gut  vergleichbar  sind.  Obige  Tabelle
nach  den  Ergebnissen  der  Bilanci  communali  aufgestellt.
2 )  In  Frankreich  sind  die  Ausgaben  der  Großstädte  mit  über  100000  Einw.
im  allgemeinen  in  viel  geringerem  Maße  gestiegen  als  in  Italien.  Zum  Vergleich
diene  folgende  Tabelle,  aus  der  die  Entwicklung  der  Gesamtausgaben  von  10  französischen ­
  Großstädten  in  dem  20jährigen  Zeitraum  1878/98  erhellt  (vgl.  R.  v.  Kaufmann, ­
  Die  Kommunalfinanzen,  1.  Bd.,  1906,  S.  323).
        <pb n="22" />
        14

Im  Zusammenhang  mit  der  raschen  Zunahme  des  öffentlichen
Gemeindebedarfs,  der  Entwicklung  des  Kredits  und  dem  auch  in
Italien  sich  immer  mehr,  wenn  auch  nur  zögernd,  durchsetzenden
„Munizipalsozialismus“  besonders  in  den  großen  Städten 1 )  sind  die
öffentlichen  Haushalte  der  Gemeinden,  hauptsächlich  der  großen
Städte,  in  steigendem  Maße  mit  öffentlichen  Schulden  belastet  worden.
Die  Gemeindeschulden  in  ihrer  Gesamtheit  sind  gestiegen
von  rund  557  Mill.  i.  J.  1877  auf  1237  Mül.  L.  i.  J.  1900 2 ),  d.  h.
wie  100  zu  163.  Namentlich  in  den  großen  Provinzhauptorten  hat
sich  das  Schuldenwesen  sehr  entwickelt.
Der  Schuldenstand  einiger  wichtigeren  italienischen  Städte  stellte
sich  Ende  1908  in  1000  Lire  wie  folgt:  Rom:  211424;  Neapel:  156827;
Mailand:  151850  (1904:  98  Mill.);  Genua:  68627;  Florenz:  46318;
Turin;  38767;  Bologna:  17045.  Die  entsprechenden  Kopfquoten  betragen ­
  hiernach  in  Rom  385,12,  Neapel  261,81,  Mailand  256,94,
Genua  246,86,  Florenz  203,15,  Turin  103,38  und  Bologna  102,06  L.
Die  Ausgaben  für  den  Schuldendienst  absorbieren  vielfach  einen  erheblichen ­
  Teil  der  Einnahmen:  so  i.  J.  1911  in  Rom  rund  14°/ 0 ,  in
Neapel  22%,  in  Mailand  19%,  in  Genua  17%,  in  Florenz  16%,  in
Turin  14  %  und  in  Bologna  14  %  der  effektiven  Einnahmen 3 ).

Bevölkerungsziffer
nach  den
Volkszählungen  von

Ausgaben
(in  1000  Pres)

Zunahme
d.  Ausgaben
von  1878  bis
1898

Zunahme
d.  Bevölkerung ­
  von
1876  bis  1896

1876

1896

1878

1898

in  %

in  °/ 0

Paris

1  988  806

2  536834

254  063

322  814

27

28

Lyon

342  815

466  767

15  743

18  344

17

36

Marseille

318  868

447  344

15  837

23  790

50

40

Bordeaux

215  140

256  906

5  702

12  742

123

19

St.  Etienne

126  019

135  784

3  968

5  035

27

8

Nantes

115  834

125  757

4  022

5  710

42

9

Le  Havre

92  068

119  470

3  705

6  622

76

30

Konen

104  902

114  817

5  681

6  650

17

9

Roubaix

83  334

124  661

2  848

5  913

208

50

Reims

81  328

107  963

3  649

4  369

20

33

zus.  10  Städte

3  469  114

4  436  303

315  218

411889

31

28

‘)  S.  Montemartini,  La  municipalizzazione  dei  servizi  pubblici,  Milano  1902.
—  Annuario  statistico  delle  Cittä  italiane,  1913/14,  S.  168  ff.
2 )  Neuere  Daten  liegen  zur  Zeit  der  Abfassung  dieser  Arbeit  noch  nicht  vor.
3 )  Annuario  statistico  delle  Cittä  italiane  1913/14,  S.  4  ff.  —  Im  übrigen  sind
die  öffentlichen  Haushalte  der  großen  Städte  außerhalb  Italiens  nicht  geringer
        <pb n="23" />
        15

Die  öffentlichen  Ausgaben  und  Einnahmen  der  Provinzen
sind  im  allgemeinen  und  in  ihrer  Gesamtheit  in  viel  geringerem  Maße
gewachsen  als  die  der  Ortsgemeinden.
Ihre  Gesamtausgaben J )  sind  gestiegen  von  rund  96  Mül.  i.  J.  1882
auf  166  Mül.  L.  i.  J.  1913,  d.  h.  wie  100  zu  173.  Die  Gesamteinnahmen ­
  haben  sich  in  dem  gleichen  Zeitraum  vermehrt  von  80
auf  152  Mill.  L.,  oder  wie  100  zu  190.
Dagegen  sind  die  öffentlichen  Schulden  der  Provinzen  in  noch
stärkerem  Verhältnis  gestiegen  als  die  der  Gemeinden:  von  98,4  Mill.
i.  J.  1877  auf  172,7  Mill.  L.  i.  J.  1900,  d.  h.  wie  100  zu  175  2 ).
III.  In  unseren  modernen  Kulturstaaten  bildet  die  St  euerwirtschaft
  in  mannigfacher  Ausgestaltung  das  eigentliche  Substrat
des  ganzen  Einanzwesens  des  Staates  sowohl  wie  der  Kommunalkörper, ­
  insbesondere  der  Gemeinden.  Die  Steuern  und  die  öffentlichen ­
  Schulden  umschließen  die  großen  Grundprobleme  aller  finanzwirtschaftlichen ­
  Entwicklung  der  Neuzeit  und  unserer  Tage.
Auch  in  Italien  ist  der  kommunale  Haushalt  ganz  vorwiegend
auf  Steuern  basiert.  Nach  der  Statistik  für  1912  entfallen  3 / 4  aller
ordentlichen  Gemeindeeinnahmen  auf  Steuern  und  andere  öffentliche
Abgaben.  Und  die  Provinzialfinanzen  beruhen  fast  ausschließlich  auf
Steuern  (bis  etwa  93°/ 0  der  ordentlichen  Einnahmen) 8 ).
Das  italienische  Gemeindesteuersystem  in  seiner  Struktur  und
Eigenart  darzulegen,  dies  wird  nun  die  Aufgabe  sein.
Das  italienische  System  der  Gemeindebesteuerung  ist
nach  dem  französischen  Typus  gebildet:  Oktrois  (dazi  di  consumo)
und  Zuschläge  zu  den  staatlichen  Ertragssteuern  bestimmen  zwingend
den  Charakter.  Im  übrigen  aber  ist  das  italienische  System  von  dem
französischen  in  seinem  Aufbau  verschieden.  Während  in  Frankreich
Kommunalzuschläge  zu  allen  direkten  Staatssteuern  (der  Grund-,  Geübt ­
  Schulden  belastet.  So  stellte  sich  der  Schuldenstaud  einiger  wichtigeren
deutschen  Städte  i.  J.  1907  in  1000  M.  wie  folgt:  Berlin:  428955;  Frankfurt  a/M.:
222948;  Köln:  146842;  München;  300764;  Dresden:  151100;  Leipzig:  127125.
Besonders  verschuldet  ist  Paris:  2539  Mill.  Pres.  (1906).  S.  Bheberg,  Pinanzwissenschaft,
  8.  590/91.
1 )  Ausgaben  und  Einnahmen  exkl.  „il  movimento  di  capitali“.
2 )  Annuario  statistico  1905/07,  S.  1004.
3 )  Die  Gesamtsumme  der  ordentlichen  Gemeindeeinnahmen  i.  J.  1912  betrug
rund  683  Mill.  L.,  wovon  509,8  Mill.  (=  74,6  °/ 0 )  auf  Steuern  und  sonstige  Abgaben
entfallen;  die  ordentlichen  Provinzialeinnahmen  i.  J.  1913  beziffern  sich  auf  rund
143  Mill.  L.,  davon  132,4  Mill.  (=  92,5%)  auf  Stenern  und  andere  Abgaben.  S.
Annuario  statistico  it.  1913,  8.  381,  388.
        <pb n="24" />
        16

bände-,  Personalmobiliar-,  Tür-  und  Fenster-  und  Patentsteuer)  erhoben
werden,  ist  in  Italien  das  Zuschlagssteuerrecht  auf  die  Grund-  und
Gebäudesteuer  beschränkt.  Die  staatliche  imposta  di  ricchezza  mobile
in  ihrer  eigenartigen  Technik  der  Veranlagung  verträgt  nur  schwerlich ­
  Kommunalzuschläge.  Auch  in  der  Ausgestaltung  des  Oktroisystems ­
  bestehen,  wie  an  anderem  Orte  näher  dargelegt  wird,  zwischen
den  beiden  Ländern  manche  wesentliche  Unterschiede.  Was  aber,
das  italienische  vom  französischen  System  in  der  Hauptsache  unterscheidet, ­
  das  ist  die  viel  größere  Mannigfaltigkeit  besonders  veranlagter, ­
  die  beiden  Hauptsteuerarten  ergänzender  Gemeindesteuern 1 ).
Von  den  wichtigeren  dieser  seien  hier  erwähnt  die  der  deutschen
Einkommensteuer  sich  nähernde  Familiensteuer,  dann  die  Mietsteuer
als  direkte  Aufwandsteuer,  die  imposta  sugli  esercizi  e  rivendite  als
allgemeine  Gewerbesteuer,  die  Viehsteuer  (eine  Promiskuität  von
Spezialgewerbe-  und  Aufwandsteuer),  die  Wagensteuer  (gleichfalls
teils  Sondergewerbe-,  teils  Aufwandsteuer)  usw.  Dazu  kommen  noch
Gebühren  und  Beiträge  mannigfaltiger  Art.
Allein  alle  jene  besonders  veranlagten  Gemeindesteuern  haben
eine  große  finanzielle  Bedeutung  nicht  erlangt.  Sie  erbringen  in  ihrer
Gesamtheit  nicht  viel  mehr  als  7s  des  Gesamtsteueraufkommens,
während  fast  4 / 6  auf  den  Oktroi  und  die  Zuschläge  entfallen *  2  3 ).  Grundund
  Gebäudesteuern  einerseits,  Verbrauchsabgaben  andererseits  sind
also  das  eigentliche  Substrat  der  kommunalen  Steuerwirtschaft.
Die  Verbrauchssteuern  —  meist  als  Torabgaben  erhoben  —  treffen
nicht  nur  Wein  und  alkoholische  Getränke,  sondern  auch  Lebensmittel ­
  jeder  Art  (mit  Ausnahme  von  Brot  und  Mehl),  Brenn-,  Baumaterialien, ­
  Metalle  usw.  Der  dazio  di  consumo  bildet  den  Grundstock ­
  für  die  größeren  Stadtgemeinden,  während  die  Grundsteuerzuschläge ­
  die  Haupteinnahmequelle  für  die  kleineren  Landgemeinden
sind.  Im  Jahre  1907  entfiel  68,3  °/ 0  des  Gesamterträgnisses  des  dazioconsumo
  allein  auf  die  69  Provinzhauptorte,  die  nur  etwa  16  °/ 0  der
Gesamtbevölkerung  (nach  der  Volkszählung  von  1901)  umfaßten.  Und
63,9  °/ 0  des  Gesamtabgabenertrages  erbrachte  er  in  den  Provinzhauptorten ­
  in  ihrer  Gesamtheit 8 )-  Im  Durchschnitt  der  12  Groß*) ­
  Über  die  französische  Besteuerung  s.  insbesondere  K.  v.  Kaufmann,  Die
Kommunalfinanzen,  II.  Bd.,  S.  186ff.;  Gaston  Jeze,  Cours  elementaire  de  Science
des  flnances  et  de  legislation  flnanciere  frangaise,  Paris  1910,  S.  963ff.;  Leroy-Beaulieu,
  Traite  de  la  Science  des  finances,  Paris  1906,  I.  Bd.,  S.  828ff.
2 )  S.  Tab.  I  Anh.
3 )  S.  Tab.  I  Anh.
        <pb n="25" />
        17

städte  (mit  je  über  100000  Einw.)  betrug  diese  Quote  für  1912:
63,2  % 1 ).
Das  bewegliche  Glied  im  System  bilden  die  Zuschläge,  welche  in
Prozenten  (centesimi  addizionali)  gleichmäßig  von  den  beiden  direkten
Staatssteuem  nach  Maßgabe  des  zu  deckenden  Bedarfs  erhoben  werden.
Dieses  Verfahren  ist  vor  allem  für  die  Gemeindeverwaltung  bequem:
sie  hat  nur  zu  diktieren,  wieviel  Prozent  vom  staatlich  veranlagten
Prinzipalsteuersoll  einzuheben  sind.
Oktrois  und  Zuschläge  zu  der  staatlichen  Grund-  und  Gebäudesteuer ­
  —  von  den  kleineren  selbständigen  Gemeindesteuern  abgesehen  —
sind  gewiß  kein  Steuersystem,  auf  das  man  vom  Gerechtigkeitsstandpunkte ­
  aus  besonders  stolz  sein  kann.  Daß  der  dazio  di  consumo
infolge  der  Verteuerung  von  Essen  und  Trinken,  von  Wohnung,  Heizung ­
  und  Kleidung  sich  nicht  besonderer  Gunst  des  Volkes  erfreut,
besagt  schon  seine  Bezeichnung  „tassa  della  fame“  („Steuer  vom
Hunger“).  Aber  er  hat  den  Vorzug,  daß  man  aus  ihm  leicht  große
Einnahmen  herauswirtschaften  kann,  Einnahmen,  die  mit  der  Zunahme ­
  der  Zahl  wie  des  Wohlstandes  der  Bevölkerung  zu  steigen
pflegen.
Die  Überwälzungsprozesse  sind  bei  der  Grund-  und  Gebäudesteuer, ­
  namentlich  da,  wo  die  Grundsteuer  sich  zu  einer  auf  dem
Grundstück  ruhenden  Reallast  verhärtet  hat,  wie  dies  für  die  höchst
antiquierte  italienische  Grundsteuer  großenteils  zutreffen  mag,  so  unsicher, ­
  daß  es  unmöglich  ist  zu  sagen,  wer  die  den  Grund-  und  Hausbesitzern ­
  auferlegte  Last  letzten  Endes  wirklich  trägt.  Wie  können
wir  dann  noch  von  einer  gleichmäßigen  und  gerechten  Verteilung  der
Steuerlasten  sprechen,  auch  wenn  sie  formal  gegeben  wäre *  2 )  ?
Und  völlig  versagt  das  System  der  Zuschläge  vom  Standpunkte
der  Äquivalenz,  der  Leistung  und  Gegenleistung,  um  bei  Steigen  der
städtischen  Bodenrenten  die  Grundbesitzer  in  angemessener  Weise
‘)  104  790093  L.  dazio-consumo  gegenüber  165856154  L.  Gesamtabgabenerträgnis. ­
  S.  Annuario  statistico  italiano  1913,  S.  383.
2 )  Zu  dem  Schlüsse,  daß  die  italienische  Grundsteuer  zum  großen  Teil  reallastartigen ­
  Charakter  angenommen  hat,  wird  man  notwendig  gedrängt  schon  allein
durch  die  Erwägung,  daß  in  manchen  Gemeinden  über  lO0O°/ o  Zuschläge  zum
Prinzipalsatz  erhoben  werden.  Wie  wäre  sonst  eine  so  übermäßig  hohe  Steuerlast, ­
  bei  der  dem  Grundbesitzer  von  seinen  Einkünften  nichts  mehr  verbliebe,  wohl
denkbar  ?  —  Über  die  Unsicherheit  der  Überwälzungsvorgäuge  bei  den  Ertrags-Steuern,
  insbesondere  der  Grundertragssteuer  vgl.  auch  Lotz,  „Fragen  der  Gemeindebesteuerung“, ­
  in  den  „Schriften  des  Vereins  für  Sozialpolitik“  1911.
A.  Hoffmann,  Die  Kommunalbesteuerung  in  Italien.  2
        <pb n="26" />
        18

zur  Steuerleistung  heranzuziehen 1 ).  Nur  in  ganz  vereinzelten  Gemeinden ­
  (Kom,  Turin,  Mailand,  Brindisi)  finden  sich  in  jüngster  Zeit
Bauplatzsteuem.
Daß  der  stark  steigende  Steuerdruck  der  Gemeinden  vorzugsweise ­
  auf  die  breiten  Massen  der  Bevölkerung  und  auf  die  Grundund
  Gebäudebesitzer  gelegt  ist,  muß  gewiß  zu  ernsten  Bedenken  Anlaß
geben.  An  diese  Erscheinung  knüpft  sich  das  Grundproblem  der
ganzen  Gemeindebesteuerung.  Das  Gesamtabgabenerträgnis  der  Gemeinden ­
  ist  von  1882—1912  um  245744119  L.  (=  um  ca.  93°/ 0 )  gewachsen, ­
  und  von  dieser  Summe  entfallen  allein  178112142  L.,  d.  ln
72,5  °/ 0  auf  Zuschläge  und  Oktrois  *  2 ).
Dabei  sind  die  Erträge  der  Yerbraucbsbesteuerung  stärker  gestiegen ­
  als  die  der  Zuschläge.  Der  finanzielle  Schwerpunkt  hat  sich
im  Laufe  der  letzten  Jahrzehnte  mehr  von  den  Zuschlägen  nach  der
Verbrauchsbesteuerung  hin  verschoben.  Während  i.  J.  1882  von  dem
Gesamtabgabenertrag  der  Gemeinden  43,7  °/ 0  auf  die  Zuschläge  und
38,4  °/ 0  auf  den  dazio  di  consumo  entfielen,  gestalten  sich  diese  Quoten
für  1907:  38,5  bzw.  42,2  °/ 0  und  für  1912:  38,1  bzw.  39,3  °/ 0 .
In  Wirklichkeit  freilich  ist  die  Steuerlast  der  Zuschläge,  wenn
man  die  Provinzialzuschläge  mit  berücksichtigt,  viel  stärker  gestiegen.
Der  Provinzialhaushalt  beruht  ganz  überwiegend  auf  Zuschlägen  zu
der  staatlichen  Grund-  und  Gebäudesteuer  (bis  92  °/ 0  der  ordenth
Einnahmen) 3 ).  Die  Erträge  der  Provinzialzuschläge  insgesamt  haben
sich  vermehrt  von  1882  bis  1913  von  75,6  Mill.  auf  131,3  Mill  L.,
d.  h.  um  ca.  74  °/ 0 ;  namentlich  von  1907  ab  sind  sie  außerordentlich
stark  gestiegen  (von  99  Mill.  i.  J.  1907  auf  131  Mill.  i.  J.  1913).
So  stellt  sich  das  Problem  der  italienischen  Gemeindebesteuerung
als  ein  recht  schwieriges  dar.  Auf  der  einen  Seite  eine  vielfach  bis
zur  Unelastizität  angespannte  Besteuerung  des  Grundbesitzes,  namentlich
in  den  ländlichen  Gemeinden,  auf  der  anderen  Seite  eine  stark  angespannte, ­
  auf  die  Lebenshaltung  der  ärmeren  Klassen  drückende
Verbrauchsbesteuerung,  insbesondere t in  den  Städten:  durch  welche
Mittel  soll  der  rasch  steigende  öffentliche  Bedarf  gedeckt  werden?
Die  Notwendigkeit  einer  durchgreifenden  Kommunalsteuerreform
ist  damit  gegeben.  Seit  Jahrzehnten  beschäftigt  die  Gemeindesteuer0 ­
  Auf  diesen  Mangel  der  Zuschläge  weist  namentlich  Conigliani,  La  riforma
  delle  leggi  sui  tributi  loeali  (Modena  1898)  hin.
2 )  S.  Tab.  I  Anh,
3 )  131272000  L.  Zuschläge  von  143017000  L.  ordentliche  Gesamteinnahmen.
S.  Annuario  stat.  it,  1918,  S.  388.
        <pb n="27" />
        19

frage  die  Wissenschaft  wie  das  politische  Leben  in  Italien.  Ein
Reformprojekt  folgte  dem  anderen.  Bald  suchte  man  den  Hebel  der
Reform  bei  der  Yerbrauchsbesteuerung  („politica  degli  sgravi“),  bald
bei  der  direkten  Besteuerung  einzusetzen,  bald  bei  beiden  Punkten
zugleich.
Soviel  von  der  Gesamtstruktur  der  italienischen  Kommunalbesteuerung ­
  im  allgemeinen.
Das  italienische  Gemeindesteuerwesen  in  seinem  Ausbau  im  einzelnen ­
  und  in  seiner  Entwicklung  darzulegen,  ist  nun  die  Aufgabe.

Hauptteil:
Die  italienische  (jemeindebesteuerung  in  ihrer
Entwicklung  und  in  ihrer  Ausgestaltung  im
einzelnen.
A.  Die  Entwicklung  der  italienischen  Gemeindebestenerung  in
ihren  Grundzügen.
I.  Die  Vereinheitlichung  der  Staatsbesteuerung,  eine  notwendige
Eolge  der  politischen  Einigung  des  Königreichs,  bedingte  aus  politischen
(staatsrechtlichen)  und  Zweckmäßigkeitsgründen  eine  einheitliche  staatsgesetzliche ­
  Regelung  der  Kommunalbesteuerung,  wenigstens  in  den
Grundzügen.  Dies  gilt  besonders  in  bezug  auf  die  Wahl  der  Steuerarten ­
  und  die  Höhe  der  Steuersätze,  namentlich  bei  solchen  Steuern,
die  vom  Staate  und  den  Gemeinden  gemeinsam  erhoben  werden,  wo
daher  das  fiskalische  Interesse  des  Staats  bei  seinem  eigenem  unvermeidlich ­
  starken  und  wachsenden  Steuerbedürfnis  durch  zu  hohe
Kommunalsteuersätze  bedroht  wird.  Nur  in  bestimmten  gesetzlichen
Grenzen  Heß  man  daher  den  Kommunen  (Gemeinden  und  Provinzen)
einen  Spielraum  für  die  Steuerautonomie.
Aber  auch  im  Interesse  der  Gemeinden  selbst  war  eine  Beschränkung ­
  der  kommunalen  Autonomie  in  der  Besteuerung  geboten.
Bei  dem  Streben  der  Gemeinden  nach  Ausdehnung  ihres  Wirkungskreises ­
  drohte  eine  zu  willkürliche  und  eine  zu  ungleichartige  Ausbildung
2*
        <pb n="28" />
        20

der  Steuern  nach  Art  und  Höhe  mit  gewissen  Gefahren  für  die  Gemeindefinanzen ­
  selbst.  Namentlich  war  es  Aufgabe  des  Staates  dafür  zu
sorgen,  daß  nicht  unter  der  Vorherrschaft  einzelner  sozialer  Bevölkerungsschichten ­
  in  den  kommunalen  Yertretungskörpern  einseitige
Klasseninteressen  zum  Vorteil  oder  zum  Nachteil  bald  der  ärmeren,
insbesondere  der  Arbeiterklassen,  bald  der  besitzenden  und  wirtschaftlich ­
  stärkeren,  insbesondere  der  grundbesitzenden  in  der  Wahl  der
Steuerarten,  in  der  Höhe  der  Steuersätze  usw.  je  nach  der  Kräfteverteilung ­
  sich  durchsetzten.  Ob  freilich  dieses  Ziel  in  Wirklichkeit
immer  erreicht  werden  mag,  dies  ist  mindestens  sehr  zu  bezweifeln,
um  so  mehr,  als  im  einzelnen  hier  und  da  die  Steuerautonomie  der
Gemeinden,  wie  z.  B.  bei  der  Familiensteuer,  eine  recht  weitgehende
ist.  Sie  ist  in  Italien  offenbar  viel  weiter  als  in  Frankreich.
II.  Die  staatsgesetzliche  Regelung  der  Kommunalbesteuerung  in
ihren  Grundlagen  erfolgte  im  Artikel  118  des  Kommunal-  und
Provinzialgesetzes  vom  20.  März  1865  (Art.  113  des  alten  Kommunalgesetzes ­
  von  1859) 1 ).
Hiernach  wurden  die  Gemeinden  ermächtigt,  „bei  Insuffizienz
ihrer  Erwerbseinkünfte  in  den  Grenzen  und  in  Gemäßheit  der  Gesetze“ ­
  folgende  Abgaben  zu  erheben:
1.  dazi  di  consumo  auf  Eßwaren,  Getränke,  Brennstoffe,  Baumaterialien, ­
  Futterstoffe,  Streu  und  ähnliche  für  den  lokalen  Verbrauch ­
  bestimmte  Gegenstände *  2 ).
2.  Abgaben  für  Benutzung  der  öffentlichen  Wäge-  und  Maßeinrichtungen ­
  (für  Getreide  und  Wein),  sodann  Markt-  und  Meßgebühren. ­

3.  Abgaben  für  die  besondere  Benutzung  von  öffentlichem  Grund
und  Boden  (tasse  sulla  occupazione  di  spazi  ed  aree  pubbliche).
4.  Abgaben  von  Zug-,  Reit-  und  Lasttieren  und  von  Hunden.
5.  Zuschläge  zu  den  direkten  Staatssteuern.
Wie  man  sieht,  bildeten  das  Rückgrat  der  Gemeindebesteuerung
die  Zuschläge  und  der  dazio-consumo.  Die  anderen  Einnahmequellen
waren  finanziell  unbedeutend,  da  sie  ihrer  Natur  nach  nicht  sehr  ergiebig ­
  und  in  ihrer  Anwendbarkeit  räumlich  und  zeitlich  beschränkt
*)  Die  Regelung  der  Provinzialbesteuerung  erfolgte  durch  Art.  230  dieses
Gesetzes.
2 )  Die  Grenzen,  innerhalb  deren  die  Gemeinden  dazi  di  consumo  erheben
durften,  waren  schon  durch  das  Gesetz  vom  3.  Juli  1864  bestimmt,  welches  sie
ermächtigte,  außer  eigenen  Oktrois  auf  Artikel  lokalen  Konsums  Zuschläge  zu  den
Staatsoktrois  auf  Getränke  und  Fleisch  zu  erheben.
        <pb n="29" />
        21

sind.  Sie  sollten  also  nur  als  Ergänzung  der  beiden  Hauptglieder,
der  Zuschläge  und  des  dazio  consumo,  dienen.
Es  war  dies  ideel  ein  in  seinem  Aufbau  einfaches  und  rationelles
Steuersystem.  Es  sollten  alle  Berufs-  und  Wirtschaftsklassen  in
angemessenem  Verhältnis  zueinander  zur  Steuerleistung  herangezogen
werden  —  das  war  die  Idee  der  Gesetzgebung.  Die  wirtschaftlich
stärkeren,  die  besitzenden  Klassen  sollten  durch  direkte  Steuern  in
Form  von  Zuschlägen  zu  der  staatlichen  Grund-  und  Gebäudesteuer
und  der  imposta  di  ricchezza  mobile  in  erster  Linie  zur  Tragung  der
öffentlichen  Lasten  herangezogen  werden,  die  breiten  Massen  der  Bevölkerung, ­
  insbesondere  die  Arbeiterklassen,  dagegen  sollten  vorzugsweise ­
  nur  mit  indirekten  Verbrauchssteuern  in  Form  von  Oktrois  belastet ­
  werden.
Die  Zuschläge  sollten  mit  Rücksicht  auf  den  Grundsatz  der
Gleichmäßigkeit  der  Besteuerung  in  gleichem  Verhältnis  von  allen
veranlagten  Staatssteuern  erhoben  werden  (Art.  230  des  Gesetzes  von
1865).  Man  wollte  hiermit  eine  einseitige  kommunale  Steuerpolitik
hintanhalten x ).
Kaum  aber  hatte  das  so  konstruierte  kommunale  Steuersystem
praktisch  funktioniert,  als  ein  stark  fortschreitender  Differenzierungsprozeß ­
  in  der  Besteuerung  einsetzte.  Der  treibende  Faktor  dabei
war  der  stark  steigende  Finanz-  und  Steuerbedarf  des  Staates.  Die
mißlichen  Finanzverhältnisse  des  Staates  nötigten  dazu,  alle  Steuerkräfte ­
  des  Landes  anzuspannen,  um  die  neuen  großen  Aufgaben,  die
im  jungen  Königreiche  der  Lösung  harrten,  zu  erfüllen.  So  wurden
„Reformen“  der  Kommunalbesteuerung  Postulate  des  fiskalischen
Staatssteuerinteresses.  Dieser  Entwicklungsprozeß  spielte  sich  in  der
Hauptsache  in  den  ersten  beiden  Jahrzehnten  des  neuen  Einheitsstaates ­
  ab.  Indem  der  Staat  das  Steuerrecht  der  Gemeinden  in
b  In  dem  dem  Entwurf  des  Gesetzes  von  1865  angefügten  Bericht  (Boncompagni)
heißt  es  mit  Bezug  auf  die  Gleichmäßigkeit  der  Belastung:  „La  massima,  che  si
vorrebbe  stabilire,  e  conseguenza  naturale  di  quell’  uguaglianza  innanzi  all’imposta,
che  e  uno  dei  principii  fondamentali  del  regime  eostituzionale.  Cotesta  uguaglianza
non  esiste  appieno  allorquando  alla  deficienza  dei  bilanci  venga  sopperito  a  spese
di  taluni  piuttostoche  di  altri  contribuenti.  —  Che  se  1’  imposta  deve  essere  uguale
fra  tutti  i  cittadini,  preme  soprattutto  che  questa  uguaglianza  sussista  fra  coloro
che  devono  pagare  1’imposta  e  coloro  che  la  decretano,  giacche  nell’interesse  di
questi  Ultimi  sta  una  sicurtä  in  favore  dei  contribuenti.  ...  L'  uguale  proporzione
fra  tutte  le  contribuzioni  dirette  concorrerä  ...  a  moderare  i  Consigli.  .  .  qualche
volta  troppo  corrivi  a  stabilire  le  imposte.“  (Zit.  bei  Cereseto,  commento  alle
leggi  sulle  imposte  comunali,  vol.  I,  pag.  29.)
        <pb n="30" />
        seinem  eigenen  Finanzinteresse  immer  mehr  beschränkte  und  sie  mit
neuen  Aufgaben  belastete,  um  sich  selbst  zu  entlasten,  ergab  sich  die
Notwendigkeit,  neue  Einnahmequellen  für  sie  zu  erschließen.  So  entstand ­
  eine  große  Gliederung  des  Gemeindesteuersystems,  indem  immer
neue  Teile  in  dasselbe  eingefügt  wurden.  Man  schuf  die  Wagen-  und
die  Dienstbotensteuer,  dann  die  Miet-,  die  Familien-  und  die  Yiehsteuer,
  die  tassa  sugli  esercizi  e  rivendite  (Gewerbe-  und  Verkaufs-Steuer),
  Lizenzabgaben,  Steuern  auf  Photographien  und  Schilder  usw.
Freilich  waren  alle  diese  Abgaben  ihrem  Wesen  nach  nicht  neu,
sondern  waren  nur  als  alte  Bestandstücke  neu  aufgefrischt.
Diese  besonderen  veranlagten  Steuern  sollten  mit  ihren  Erträgen
den  Gemeinden  nicht  nur  das  ersetzen,  was  ihnen  der  Staat  an
Steuerkräften  entzog,  indem  er  nach  und  nach  die  imposta  di  ricchezza
mobile  für  sich  ausschließlich  in  Anspruch  nahm  und  den  Gemeinden
die  freie  Bewegung  in  der  Erhebung  von  Zuschlägen  zu  den  ihnen
verbleibenden  Immobiliarsteuern  durch  gesetzliche  Maximalgrenzen
beschränkte,  sondern  sie  hatten  auch  (namentlich  seit  1894)  die  Funktion, ­
  als  ein  relatives  Mittel  der  Beschränkung  der  Steuerautonomie
der  Gemeinden  zu  dienen,  indem  die  Anwendung  der  wichtigsten
dieser  besonderen  Steuern  obligatorisch  gemacht  wurde  für  die  Gemeinden, ­
  die  über  die  gesetzliche  Normalgrenze  der  Zuschläge  hinausgehen ­
  wollen.  Innerhalb  dieses  gesetzlichen  Maßes  waren  also  die
Gemeinden  nicht  daran  gehindert,  ihren  gesamten  Steuerbedarf  durch
Zuschläge  zur  Grund-  und  Gebäudesteuer  zu  decken,  „als  ob  die
Tunlichkeit  der  Beschränkung  der  Immobiliarsteuerzuschläge  und  die
Notwendigkeit  guter  Lastenverteilung  sich  erst  ergeben  würden,  wenn
man  (zwischen  Provinz  und  Gemeinde)  100  °/ 0  der  Staatssteuer  überschreiten ­
  wollte“  *).  In  der  Erkenntnis  der  Unzulänglichkeit  dieser
gesetzlichen  Grenze  suchte  man  der  starken  Steigerung  der  Zuschläge
durch  eine  neue  Schranke  Einhalt  zu  gebieten:  man  machte  die  Anwendung ­
  jener  Spezialsteuern  nicht  nur  zur  Bedingung  der  Überschreitung ­
  der  gesetzlichen  Normalgrenze,  sondern  auch  jeder  Erhöhung ­
  der  Zuschläge  über  das  im  Jahre  1894  angenommene  Kontingent
hinaus.  Man  wollte  hiermit  einer  einseitigen  Überlastung  des  Grundbesitzes, ­
  um  die  Staatsbesteuerung  nicht  zu  gefährden,  einen  neuen
Damm  entgegensetzen.
So  hatten  sich  die  Grundlagen  des  Gemeindesteuerwesens,  wie
sie  das  Gesetz  von  1865  geschaffen  hatte,  durch  eine  Fülle  von

l )  Conigliani,  a.  a.  0.,  S.  151.
        <pb n="31" />
        23

„Reformen“  in  den  folgenden  Jahrzehnten  völlig  geändert.  Die
„Eicchezza  Mobile“  schied  nach  und  nach  aus  dem  Kommunalsteuersystem ­
  aus,  um  nur  noch  dem  Staatsschatz  zu  dienen,  und  an  ihre
Stelle  trat  ein  buntschillerndes  Bild  besonders  veranlagter  Steuern
von  sehr  verschiedenartiger  Natur.  Allein  alle  diese  Steuern  erfüllten
ihren  Zweck  nicht  oder  doch  wenigstens  ganz  unvollkommen:  sie
gaben  nur  geringe  Erträge  und  waren  daher  ein  unausreichender
Ersatz  für  die  Zuschläge  zur  Mobiliarsteuer.  Was  nützte  es,  daß
man  der  Zuschlagsbesteuerung  gesetzliche  Schranken  setzte?  Die
tatsächliche  Entwicklung  mußte  unter  dem  Drucke  stark  wachsenden
öffentlichen  Bedarfs  einfach  über  sie  hinweggehen x ).  Die  gewaltige
Vermehrung  der  Kommunalausgahen  beruht  in  der  Hauptsache  auf
der  Deckung  durch  Zuschläge  und  den  dazio-consumo.  Dabei  ist,
wie  schon  gezeigt,  die  Verbrauchsbesteuerung  immer  mehr  ein  wichtiger
und  überwiegender  Bestandteil  der  Finanzen  der  größeren  und  großen
Stadtgemeinden  geworden,  während  für  die  Landgemeinden  die  Grundsteuerzuschläge ­
  die  Haupteinnahmequelle  sind.  Von  den  übrigen
Steuern  hat  nur  die  Familiensteuer  eine  größere,  wenn  auch  nicht
■die  einst  von  ihr  erwartete,  finanzielle  Bedeutung  erlangt.
B.  Die  Ausgestaltung  der  italienischen  Gemeindehesteuerung
im  einzelnen.
Die  Quellen  des  geltenden  Kommunalsteuerrechts  sind  folgende:
1.  das  „Kommunal-  und  Provinzialgesetz“  (testo  unico)  vom  21.  Mai
1908,  Nr.  269,  mit  Ergänzungsgesetzen;  2.  Spezialgesetze;  3.  kommunale ­
  Steuerregulative.
Von  grundlegender  Bedeutung  für  das  ganze  kommunale  Abgabenwesen ­
  sind  die  Artikel  180  (für  die  Gemeinden)  und  252  (für
die  Provinzen)  des  Kommunal-  und  Provinzialgesetzes.  Wir  wollen
sie  deshalb  wörtlich  hier  wiedergehen:
Art.  180:  Potranno  i  Comuni,  nel  caso  d’insufficienza  delle  rendite
loro,  nei  limiti  ed  in  conformitä  delle  leggi:
1.  istituire  dazi,  nei  modi  e  nei  limiti  stabiliti  dalle  leggi
speciali,  sui  commestibili  e  sulle  bevande  non  colpite  da  dazi
governativi,  sui  foraggi,  sui  combustibili,  sui  materiali  da  costruzioni
  ed  altre  materie  di  consumo  locale  di  natura  analoga  ai
generi  suindicati,  escluso  pero  sempre  ogni  divieto  ed  onere  sui

')  Vgl.  Conigliani,  a.  a.  0.,  S.  144ff.
        <pb n="32" />
        24

transito  immediato,  salvo  il  determinare  la  via  di  passaggio  nclF
interno  del  capoluogo,  o  di  vietarlo  quando  esistano  comode  vie
di  circonvallazione;
2.  imporre  una  soprattassa  sui  generi  colpiti  dal  dazio  di  consumo
  a  pro’  dello  Stato,  nei  limiti  stabiliti  dalle  leggi  speciali;
3.  istituire  la  tassa  di  esercizio  e  rivendita  di  generi  non
riservati  al  monopolio  dello  Stato,  in  conformita  dell’  art.  13
della  legge  23  gennaio  1902,  n.  25,  allegato  A,  la  tassa  di
famiglia  o  focatico,  quella  sulle  vetture  pubbliche,  sulle  private,
sui  domestici,  sul  valore  locativo  delle  abitazioni  e  loro  dipendenze,
  sulle  fotografie  e  sulle  insegne,  sul  bestiame,  sulle  bestie
da  tiro,  da  sella  e  da  soma,  e  sui  cani  che  non  sono  esclusivamente
  destinati  alla  custodia  degli  edifici  rurali  o  del  gregge.
I  regolamenti  per  l’applicazione  delle  tasse  di  famiglia  o  di
fuocatico  e  sul  hestiame  sono  deliberati  per  ciascuna  Provincia
dalla  Griunta  provinciale  amministrativa  ed  approvati  con  decreto
Reale,  sentito  il  Consiglio  di  Stato  a  sensi  della  legge  26  luglio
1868,  N.  4513;
4.  esercitare  direttamente  o  dare  in  appalto  F  esercizio  con
privativa  del  diritto  di  peso  pubblico,  della  misura  pubblica  dei
cereali  e  del  vino,  e  la  privativa  di  affittare  banchi  pubblici  in
occasione  di  fiera  e  mercato,  purche  tutti  questi  diritti  non
rivestano  carattere  coattivo;
5.  imporre  una  tassa  per  F  occupazione  di  spazi  ed  aree  pubbliche, ­
  con  che  sia  unicamente  ragguagliata  alla  estensione  del
terreno  occupato  ed  all’  importanza  della  posizione;
6.  fare  sovrimposte  alle  contribuzioni  dirette  sui  terreni  e  sui
fabbricati  a  termini  degli  articoli  303,  304  e  305.
I  Comuni,  nei  quali  si  reputi  necessario  di  promuovere  la.
fabbricazione  di  nuove  case,  possono  essere  autorizzati  dal
Governo  del  Re  ad  imporre  una  tassa  sulle  aree  fabbricabili,  ai
sensi  delF  art.  9  della  legge  8  luglio  1904,  n.  320,  e  delF  art.  44
della  legge  11  luglio  1907,  n.  502.
Art.  252:  Alle  spese  provinciali,  in  caso  di  insufficienza  delle  rendite
e  delle  entrate  ordinarie,  si  supplisce  con  centesimi  addizionali
alle  imposte  dirette,  ai  termini  degli  articoli  303,  304  e  305,  e
con  le  altre  rendite  che  saranno  dalle  leggi  consentite.
Auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  sind  Spezialgesetze
erlassen  worden.
        <pb n="33" />
        Das  italienische  Gemeindesteuersystem  setzt  sich  in  seiner  gegenwärtigen ­
  Struktur  aus  folgenden  drei  Hauptgruppen  zusammen:
A.  Dazio  di  consumo;
B.  Zuschläge  zu  den  direkten  Staatssteuern;
0.  Andere,  besonders  veranlagte  Steuern  und  sonstige  Abgaben
(Beiträge,  Gebühren).
Von  letzteren  sind  die  wichtigsten  folgende:
1.  Die  Familiensteuer  (tassa  di  famiglia  oder  focatico);
2.  Die  Gewerbesteuer  (tassa  di  esercizio  e  rivendita);
3.  Die  Mietsteuer  (tassa  sul  valore  locativo  delle  abitazioni);
4.  Die  Yiebsteuer  (tassa  sul  bestiame).
Hinzu  treten  die  folgenden  kleineren  Abgaben:
5.  Die  Steuern  auf  Zug-,  Beit-  und  Lasttiere  (tasse  sulle  bestie
da  tiro,  da  sella  e  da  soma);
6.  Die  Hundesteuer  (tassa  sui  cani);
7.  Die  Wagensteuer  (tassa  sulle  vetture);
8.  Die  Bedientensteuer  (tassa  sui  domestici);
9.  Lizenzabgaben  (diritti  di  licenza);
10.  Die  Schilder-  und  die  Pbotographiensteuer  (tasse  sulle  insegne
e  sulle  fotografie);
11.  Die  Bauplatzsteuer  (tassa  sulle  aree  fabbricabili);
12.  Lustbarkeitsabgaben  (tasse  sugli  spettacoli  e  sui  trattenimenti
pubblici);
13.  Die  Steuer  auf  die  Herstellung  von  koblensaurem  Wasser
(tassa  sulla  fabbricazione  di  acque  gassose);
14.  Fabrzeugsabgaben  —  mit  einem  halben  Anteil  am  Ertrage
(tasse  sui  velocipedi,  sui  motocicli  e  sui  automobili);
15.  Beiträge  und  Gebühren  (Schulgelder,  Wegeabgaben,  für  Benutzung ­
  der  öffentlichen  Maß-  und  Wägeeinricbtungen,  Marktund
  Meßgebübren,  Platzabgaben  usw.).
Der  finanziellen  Bedeutung  nach  bilden,  wie  wiederholt  dargetan,
die  Oktrois  und  Zuschläge  zu  den  staatlichen  Ertragssteuern  den  bei
weitem  wichtigsten  und  überwiegenden  Bestandteil  der  Gemeindefinanzen, ­
  während  die  übrigen  in  ihrer  Gesamtheit  nur  eine  bescheidene ­
  Bolle  spielen.  Diese  Bedeutung  der  Abgaben  und  sonstigen
Einnahmequellen  im  einzelnen  zeigt  folgende  Übersicht.
        <pb n="34" />
        26

Die  effektiven  gesamten  Gern  eindeeinnahmen,
geschieden  nach  ihren  wichtigsten  Quellen,  nach  den
Ergebnissen  derbilanci  preventivi  i.  J.  1912  (Sollbeträge)*).

In  °/ 0  des

In  °/ 0  der

In

Gesamtordentlichen



1000  L.

abgaben-Gesamt-





einnahmen

1.  Dazio-consumo

200  580  .  .

.  .  .  39,3  ]  .  .  .  .

•  29,4]

77,4

[57,8

2.  Zuschläge  z.  Grund-  u.  Gebäudest.

194  431  .  .

.  .  .  38,1  J

•  28,4  J

3.  Andere  Steuern  u.  Abg.  (a  bis  e)  114  741  .  .

.  .  .  22,6  ....

.  16,8

a)  Familiensteuer

32  576  .  .

.  .  .  6,4  ....

.  4,6

b)  Viehstener *  2  3  *  *  *  * )

21711  .  .

.  .  .  4,3  .  .  .  .

.  3,2

c)  Gewerbesteuer  (eserc.  e  riv.)

14  683  .  .

.  .  .  2,9  .  .  .  .

.  2,3

d)  Mietsteuer

7  438  .  .

.  .  .  1,5  .  .  .  .

•  bl

e)  Sonstige  Steuern  u.  Abg.  .

38  333  .  .

.  .  .  7,5  .  .  .  .

.  5,6

A.  Steuern  und  sonstige  Abgaben

(1-3)

509  752  .  .

.  .  100,0  ....

.  74,6  In  °/ 0  der

B.  Erwerbs-  u.  andere  Einkünfte  .

173  327  .  .

.  .  .  —  ....

.  25,4  Gesamt-I.

  Summe  der  ordentl,  'Gemeindeeinnahmen:



einnahmen  (A  u.  B)

683  079  .  .

.  .  .  —  ....

100,0  .  .  89,1

II.  Summe  der  außerordentlichen

Gemeindeeinnahmen

83  418  .  .  .

10,9

Gesamtsumme  der  Gemeindeeinnahmen

  (I  u.  II)

766  497  .  .

Scheiden  wir  die  Gemeindesteuern  in  direkte  und  indirekte,  indem ­
  wir  jene  als  Kataster-,  diese  als  Tarif  steuern  aufgefaßt  wissen
wollen 8 ),  so  gehören  zu  den  ersteren:  die  Grund-  und  Gebäudesteuerzuschläge, ­
  die  Eamilien-,  die  Gewerbe-,  die  Miet-  und  die  Yiehsteuer,
dann  die  Abgaben  auf  Zug-,  Reit-  und  Lasttiere,  auf  das  Halten  von
Hunden,  Dienstboten  und  von  Wagen,  endlich  die  Bauplatzsteuer;  zu
den  indirekten  Steuern  gehören:  die  Oktrois,  die  Abgaben  auf  Schilder
und  Photographien,  die  Lustbarkeitssteuern,  die  Abgabe  auf  Gasseusen
und  andere  mehr.
*)  Annuario  statistico  it.  1913,  S.  381  ff.  —  Tab.  I  Anh.
2 )  Inbl.  der  Steuer  auf  Zug-,  Beit-  und  Lasttiere  in  Höhe  von  1253  Mill.  L.
3 )  Diese  von  Fr.  J.  Neumann  vertretene,  an  das  administrativ-technische
Verfahren  der  Veranlagung  und  Erhebung  der  Steuern  sich  anschließende  Unterscheidung ­
  ist  u.  E.  die  einzige,  die  wissenschaftlich  befriedigen  kann.  S.  Neumann, ­
  Die  Unterscheidung  zwischen  direkten  und  indirekten  Steuern,  im  Jahrb.
für  Gesetzgebung,  Verwaltung  und  Volkswirtsch.  1882.
        <pb n="35" />
        27

Viel  richtiger  aber  als  diese  formale  Unterscheidung  ist  eine
systematische  Einteilung  der  Steuern,  d.  h.  eine  Gliederung  nach
ihrer  inneren  Natur.  Erst  so  gewinnen  wir  eine  sichere  Grundlage
für  das  richtige  Verständnis  und  für  die  richtige  Beurteilung  des
Steuersystems  eines  Landes.  Freilich  ist  eine  solche  Gruppierung
nicht  immer  leicht  durchzuführen,  da  die  Abgaben,  wie  sie  in  den
verschiedenen  Ländern  Vorkommen,  in  ihrem  Charakter  vielfach  schwer
zu  erkennen  sind,  namentlich  wo  es  sich  um  Mischformen  von  Aufwand- ­
  und  Erwerbssteuern  handelt.  Besonders  in  der  italienischen
Gemeindebesteuerung  begegnen  mancherlei  solche  steuerliche  Zwittergebilde, ­
  wie  z.  B.  die  Abgaben  auf  Zug-,  Reit-  und  Lasttiere,  die
Wagensteuer  und  dergl.  Dies  kann  jedoch  nicht  hindern,  den  Versuch ­
  einer  solchen  systematischen  Gliederung  zu  machen.
Die  Gemeindesteuern  (von  den  Gebühren  abgesehen)  lassen  sich
hiernach  wie  folgt  gruppieren:
1.  Real-  (Brtrags-)steuern:  die  Grund-  und  die  Gebäudesteuer ­
  (in  Form  von  Zuschlägen),  die  Gewerbesteuer  (tassa
di  eserc.  e  rev.).
2.  Personalsteuern:  die  Familiensteuer.
3.  Aufwandsteuern;  der  dazio-consumo,  dann  die  Miet-,  Bedienten-, ­
  Hunde-,  Wagensteuer  (letztere  teilweise),  ferner  die
Steuern  auf  Zug-  und  Reittiere  (teilweise),  die  Fahrzeugsabgaben ­
  (teilweise)  und  endlich  die  Lustbarkeitsabgaben.
4.  Sondersteuern,  insbesondere  gewerbliche:  die  Viehsteuer,
die  Lizenzabgaben,  die  Wagensteuer  (teilweise),  die  Abgaben
auf  Zug-,  Reit-  und  Lasttiere  (teilweise),  ferner  die  auf  Schilder
und  Photographien,  die  Bauplatzsteuer  u.  a.  m.

Es  wird  nun  die  Aufgabe  im  folgenden  sein,  die  hier  dargelegten
elementaren  Grundzüge  des  ganzen  Gemeindesteuerwesens  im  einzelnen
zu  verfolgen  und  die  verschiedenen  Steuern  in  ihrer  rechtlichen  und
tatsächlichen  Entwicklung  zu  betrachten  und  zu  beurteilen.
Wir  beginnen  mit  den  beiden  finanziell  wichtigsten  Steuerkategorien
und  zwar  mit  der  Ertragsbesteuerung,  d.  h.  den  Zuschlägen  zu  der
staatlichen  Grund-  und  Gebäudesteuer.  Des  besseren  Verständnisses
und  des  einfacheren  Aufbaues  halber  behandeln  wir  die  Zuschlagsbesteuerung, ­
  als  direkte  Besteuerung,  vor  dem  dazio  di  consumo,  obwohl ­
  dieser  im  ganzen  heute  finanziell  wichtiger  für  die  Gemeinden
ist  als  jene.  Der  Darstellung  der  Zuschlagsbesteuerung  hätte  formal
        <pb n="36" />
        28

logisch  eine  solche  der  direkten  Steuern  zu  folgen.  Da  aber  die
Oktrois  mit  den  Zuschlägen  zusammen  das  eigentliche  Substrat  der
kommunalen  Steuerwirtschaft  bilden  und  die  selbständigen  direkten
Steuern  ihrem  Ursprünge  und  ihrem  Wesen  nach  die  Funktion  einer
Ergänzung  der  beiden  Hauptglieder  haben,  so  scheint  es  zweckmäßig,
die  letzteren  hinter  dem  dazio  di  consumo  zu  behandeln.

Erstes  Kapitel.
Die  Zuschläge  zu  der  staatlichen  Grund-  und
Gebäudesteuer.
I.  Die  rechtliche  Entwicklung  und  die  gegenwärtige
Regelung  der  Zuschläge.
I.  Die  Institution  der  Kommunalzuschläge  zu  den  direkten  Staatssteuern ­
  ist  in  Italien  sehr  alt.  In  den  alten  Territorien  bestand  schon
lange  yor  der  politischen  Einigung  des  Königreiches  in  mehr  oder
weniger  scharfer  Ausprägung  das  System  der  Zuschläge 1 ).  So  konnte
der  Gesetzgeber  hei  der  Neugestaltung  und  Vereinheitlichung  des
Kommunalsteuersystems  an  schon  bestehende,  traditionelle  Verhältnisse
anknüpfen.
Nach  dem  Kommunal-  und  Provinzialgesetz  von  1865  hatten  die
Zuschläge  nur  die  Funktion  einer  Ergänzung  im  System  der  Gemeindefinanzen: ­
  sie  sollten  die  Lücken  des  Gemeindebedarfes  ausfüllen, ­
  welche  die  Erwerbseinkünfte  und  die  sonstigen  Einnahmen
aus  öffentlichen  Abgaben  offen  ließen.  Das  ist  die  Intention  des  Ge-*)

  So  bildeten  in  den  beiden  Herzogtümern  Parma  und  Modena  die  Zuschläge ­
  zu  den  direkten  Staatssteuern  die  Grundlage  der  lokalen  Besteuerung,
namentlich  auf  dem  platten  Lande,  während  die  Städte,  besonders  die  volksreicheren,
in  erster  Linie  auf  die  Einnahmen  aus  den  Oktrois  angewiesen  waren.  Auch  in
Toscana  war  die  Lokalbesteuerung  im  wesentlichen  auf  das  System  der  Zuschläge
zu  den  direkten  Staatssteuern  aufgebaut.  Die  Einkünfte  aus  dem  Grundbesitz
waren  hier  lange  Zeit  die  alleinige  Steuerquelle.  Das  Motuproprio  vom  23.  Mai
1774  bestimmte,  daß  der  Gemeindebedarf,  soweit  die  Erwerbseinkünfte  und  Gebühren ­
  zur  Deckung  nicht  ausreichten,  durch  Zuschläge  zu  den  direkten  Staatssteuern
befriedigt  werden  sollte.  Ähnlich  war  die  Besteuerung  in  anderen  italienischen
Territorialstaaten  geregelt.  Näheres  s.  Alessio,  Saggio  sul  sistema  tributario  in
Italia,  Torino,  Bd.  I  (1883),  S.  195  ff.,  Bd.  II  (1887),  S.  937  ff.
        <pb n="37" />
        29

setzes  noch  heute  1 ).  Allein  der  Wille  des  Gesetzgebers  ist  nur  ein
frommer  Wunsch  geblieben.  Die  Macht  der  realen  Yerhältnisse  war
stärker.  Die  Zuschläge  traten,  wie  schon  gezeigt,  als  die  Hauptsteuerquelle ­
  in  das  System  der  Kommunalsteuern  ein  und  sind  neben
den  Oktrois  im  allgemeinen  in  dieser  Stellung  verblieben.  Wie
könnte  es  auch  anders  sein?  Der  stark  wachsende  kommunale  Finanzbedarf ­
  bedurfte  der  Deckung.  Die  imposta  di  ricchezza  mobile  entzog ­
  man  der  Steuergewalt  der  Gemeinden,  und  die  Ersatzmittel  versagten ­
  in  ihrer  finanzpolitischen  Rolle.  So  konnte  der  vermehrte
Bedarf  in  der  Hauptsache  nur  aus  den  Einnahmen  der  Zuschläge  zu
der  Grund-  und  Gebäudesteuer  und  der  Yerbrauchssteuern  gedeckt
werden.
II.  Die  Gemeinden  und  Provinzen  waren  anfangs  durch  keinerlei
gesetzliche  Schranken  in  ihrer  Bewegungsfreiheit  bezüglich  des  Maßes
der  Zuschläge  eingeengt *  2  3 ).  Nur  insoweit  waren  sie  beschränkt,  als
die  Zuschläge  im  Interesse  einer  gerechten  Verteilung  der  Steuerlasten ­
  gleichmäßig  von  allen  drei  direkten  Staatssteuern  zu  erheben
waren.
Die  Herrschaft  dieses  im  Gesetz  von  1865  zur  Anerkennung  gelangten ­
  Prinzipes  dauerte  aber  nicht  lange.  Nach  zwei  Seiten  hin
erlitt  es  eine  Durchbrechung:  das  Zuschlagssteuerrecht  wurde  beschränkt ­
  einmal  hinsichtlich  der  Höhe  und  sodann  hinsichtlich  der
Art  der  Zuschläge.  Schon  das  Gesetz  vom  28.  Juni  1866  beengte
nach  dieser  Richtung  hin  den  freien  Spielraum  der  Kommunalkörper.
Es  war  der  erste  staatliche  Eingriff  in  das  Gemeindesteuerrecht  bezüglich ­
  der  imposta  di  ricchezza  mobile:  das  zulässige  Höchstmaß
der  Zuschläge  der  Gemeinden  und  Provinzen  wurde  kumulativ  auf
50°/ 0  der  Staatssteuer  festgesetzt.  Außerdem  entzog  man  noch  einzelne ­
  Teile  der  „Ricchezza  Mobile“  der  kommunalen  Steuergewmlt  völlig,
indem  man  für  staatliche  Besoldungen,  Gehälter,  Pensionen  und  dergl.
die  Steuer  durch  direkten  Abzug  (per  ritenuta)  an  der  Auszahlungsstelle ­
  erhob 8 ).  Diese  Beschränkung  der  kommunalen  Steuerbefugnisse
gegenüber  der  staatlichen  Einkommensteuer  gefährdete  aber  wegen
*)  Art.  303  Abs.  1  des  Kommunal-  und  Provinzialges.  v.  21.  Mai  1908:  „La
sovrimposta  alle  oontribuzioni  dirette,  stabilita  dalle  Provincie  e  dai  Comuni  per
far  fronte  alla  deficienza  dei  loro  bilanci,  deve  colpire  .  .  .“
2 )  Dagegen  waren  den  Gemeinden  bezüglich  der  Zuschläge  zum  staatlichen
dazio  di  consumo  von  vornherein  gewisse  gesetzliche  Maximalgrenzen  gezogen
(durch  Ges.  v.  3.  Juli  1864  und  durch  Dekret  v.  10.  Juli  1864).
3 )  Art.  5  u.  15  des  Ges.  v.  28.  Juni  1866  (Nr.  3023).
        <pb n="38" />
        30

Überlastung  seitens  der  Gemeinden  und  Provinzen  den  Grundbesitz
und  damit  indirekt  wieder  das  fiskalische  Staatssteuerinteresse.  Darum
führte  man  eine  gesetzliche  Maximalgrenze  für  die  Zuschläge  zu  den
staatlichen  Immobiliarsteuern  ein.  Sie  wurde  für  die  Gemeinde  und
Provinz  kumulativ  auf  100  %  der  Staatssteuer  normiert.  Zur  Überschreitung ­
  dieser  Grenze  waren  die  Gemeinden  formell  nur  befugt
auf  Grund  einer  besonderen  Ermächtigung  der  Provinzial-Deputation*)
und  materiell  nur,  sofern  sie  die  Mietsteuer,  die  für  die  Gemeinden
als  neue  Einnahmequelle  geschaffen  worden  war,  einführten  oder
schon  eingeführt  hatten.  Das  Yerhältnis,  in  welchem  sich  Gemeinde
und  Provinz  in  die  100  °/ 0  Zuschläge  teilten,  war  nicht  gesetzlich  bestimmt. ­
  Es  hatten  vielmehr  die  Provinzen  gegenüber  den  Gemeinden
das  Recht  der  Vorwegnahme,  d.  h.  sie  setzten  zuerst  ihren  Prozentsatz ­
  der  zur  Deckung  ihres  Bedarfes  erforderlichen  Zuschläge  fest,
so  daß  den  Gemeinden  nur  der  Rest  verblieb *  2  3  4 ).  Das  Gesetz  vom
28.  Mai  1867  entzog  der  kommunalen  Steuergewalt  auch  die  Besoldungen, ­
  Gehälter  und  Pensionen  der  Provinzial-  und  Gemeindebeamten, ­
  indem  auch  auf  sie  der  Modus  der  Erhebung  der  Steuer
durch  „Abzug“  an  der  Auszahlungsstelle  ausgedehnt  wurde  (Art.  16).
Das  Gesetz  v.  26.  Juli  1868  ging  in  dieser  Richtung  noch  einen
Schritt  weiter  und  dehnte  dieses  Verfahren  auch  auf  die  Zinsen  von
öffentlichen  Anleihen  aus.  So  wurde  den  Kommunen  die  imposta
di  ricchezza  mobile  immer  mehr  ausgehöhlt.  Außerdem  setzte  man
die  Maximalgrenze  der  Zuschläge  zu  dieser  von  50  auf  40  °/ 0  herab 8 ).
Den  Gemeinden  mußte  man  für  die  entzogenen  Steuerkräfte  notgedrungen ­
  Ersatz  bieten.  Man  schuf  die  Familiensteuer  und  die  Yiehsteuer
 i ).  Die  Einführung  dieser  Steuern  war  aber  den  Gemeinden
grundsätzlich  freigestellt.  Dies  bedeutete  daher  wieder  eine  Gefahr
für  den  Grundbesitz.  Man  machte  deshalb  die  Anwendung  einer
dieser  beiden  Steuern  neben  der  Mietsteuer  für  die  Gemeinden  obligatorisch, ­
  die  um  die  Ermächtigung  zur  Überschreitung  der  gesetz-*)
  Die  Provinzialdeputation  und  der  Provinzialrat  sind  die  Verwaltungsorgane
der  Provinz;  erstere  wird  aus  Mitgliedern  des  letzteren  auf  Grund  von  Wahlen
gebildet  (Art.  223  u.  239  des  Kommunal-  u.  Provinzialges.).
2 )  Dieses  Recht  der  Vorwegnahme  der  Provinzen  gegenüber  den  Gemeinden
begründete  man  damit,  daß  jene  fast  ausschließlich  auf  die  Erhebung  von  Zuschlägen ­
  zur  Deckung  ihres  Bedarfes  angewiesen  wären,  während  die  Gemeinden
noch  über  andere  Einnahmequellen  verfügten.  Die  Steuerlasten  sollten  eben  nicht
bloß  auf  die  Grundbesitzer  verteilt  werden.  Vgl.  Ceres  et  o  a.  a.  0.  Bd.  II,  S.  263.
3 )  Art.  3,  7  u.  8  des  Ges.  v.  26.  Juli  1868  (Nr.  4513).
4 )  Art.  8  des  obigen  Ges.
        <pb n="39" />
        31

liehen  Normalgrenze  (100  °/ 0 )  bei  der  Provinzialdeputation  nachsuchten ­
 1 ).  Schließlich  verschwand  auch  jener  den  Kommunen  verbliebene ­
  Torso  der  ßicchezza  Mobile  aus  ihrem  Machtbereich *  2  3 ).  Ein
Hauptpfeiler  des  Gemeindesteuerbaues  war  hiermit  endgültig  gefallen.
Neue  Ersatzmittel  mußten  für  die  Gemeinden  geschaffen  werden,  um
den  Grundbesitz  vor  der  Gefahr  einer  einseitigen  Überlastung  zu
schützen.  Auf  der  einen  Seite  spannte  man  daher  die  Verbrau  chsbesteuerung,
  den  dazio  di  comsumo,  stärker  an s ),  auf  der  anderen
Seite  erschloß  man  neue  Steuerquellen  für  die  Gemeinden.  Der  Staat
verzichtete  zu  ihren  Gunsten  auf  die  Lizenzabgaben 4  * ),  auf  die  Wagenund
  die  Dienstbotensteuer  und  schuf  die  tassa  sugli  esercizi  e  rivendite
(Gewerbe-  und  Verkaufssteuer).  Man  bestimmte,  daß  die  Gemeinden
erst  dann  ermächtigt  werden  sollten,  über  die  gesetzliche  Normalgrenze ­
  der  Zuschläge  hinauszugehen,  wenn  sie  diese  Steuern  außer
dem  dazio  di  comsumo  sowie  eine  jener  schon  durch  frühere  Gesetze
geschaffenen  Spezialsteuern  (Familien-,  Miet-,  Yiehsteuer)  angewendet
hätten 6 ).  Schützte  nun  dieses  gesetzliche  Bollwerk  den  Grundbesitz
vor  der  befürchteten  Überlastung  ?  Durchaus  nicht.  Es  dämpfte  nur,
unterdrückte  aber  nicht  die  Tendenz  der  fortschreitenden  Belastung
des  Grundbesitzes,  wie  später  näher  darzulegen  sein  wird 6 ).
Was  tat  man  nun,  als  diese  „Reformen“  versagten  und  die  Grundsteuerlast ­
  immer  mehr  anwuchs?  Man  schritt  zu  neuen  Reformen.
Die  Wege  aber  waren  jetzt  andere.  Zwar  schenkte  man  den  Gemeinden
noch  eine  neue,  wenn  auch  ganz  unbedeutende,  Steuerquelle,  die  Abgabe ­
  auf  Photographien  und  auf  Schilder  (insegne) 7 ),  in  der  Haupt-*)
  Art.  8  letzt.  Abs.  des  Ges.  v.  26.  Juli  1868.
2 )  Art,  1  des  Ges.  v.  11.  Aug.  1870,  Anl.  N.  Dieser  Bestimmung  entspricht
wörtlich  die  des  Art.  70  des  Ges.  v.  24.  Aug.  1877  (Nr.  4021)  betr.  die  imposta
sui  redditi  della  ricchezza  mobile.
3 )  Art.  11  u.  12  des  Ges.  v.  11.  Aug.  1870,  Anl.  L.
*)  Jedoch  beschränkt  auf  nur  gewisse  Lizenzabgaben  (Art.  31,  32,  33  des  dem
Ges.  v.  26.  Juli  1868  angefügten  Tarifs).
6 )  Art.  15  des  Ges.  v.  11.  Aug.  1870,  Anl.  0.
6 )  Nur  auf  Grund  dieser  gesetzlichen  Voraussetzungen  durfte  (mußte  aber
nicht)  die  Aufsichtsbehörde  (Provinzialdeputation)  die  Gemeinden  zur  Überschreitung
der  gesetzlichen  Grenze  ermächtigen.  Die  Rechtsprechung  in  Italien  stellte  sich
aber  auf  den  Standpunkt,  daß  eine  „geeignete  Anwendung“  der  gesetzlich  geforderten ­
  Steuern  den  Voraussetzungen  zur  Überschreitung  der  gesetzlichen  Grenze
genügte  und  daher  die  Nichtanwendung  derselben,  soweit  es  an  der  Anwendungsmöglichkeit ­
  fehlte,  nicht  als  Verweigerungsgrund  angesehen  werden  könnte.  Vgl.
Saredo  a.  a.  0.  Bd.  III,  S.  615.
7 )  Eingeführt  durch  Art.  9  u.  10  des  Ges.  v.  14.  Juni  1874,
        <pb n="40" />
        32

Sache  aber  suchte  man  jetzt  eine  Lösung  der  Gemeindesteuerfrage  auf
dem  Gebiete  der  Ausgaben.  So  strebte  das  Gesetz  vom  14.  Juni
1874  eine  Beschränkung  der  Ausgabenvermehrung  an,  indem  es  das
Anwendungsgebiet  der  fakultativen  Ausgaben  der  Gemeinden  und
Provinzen  auf  Aufgaben  von  „öffentlichem  Nutzen“  beschränkte 1 ).
Man  errichtete  eine  neue  Schranke  gegen  die  zunehmende  Belastung
des  Grundbesitzes:  die  Gemeinden  sollten  nur  dann  durch  die  Provinzialdeputation ­
  ermächtigt  werden,  über  die  gesetzliche  Grenze  der
Zuschläge  hinauszugehen,  wenn  es  sich  um  die  Deckung  obligatorischer ­
  oder  solcher  fakultativen  Ausgaben  handelte,  die  schon  vor
der  Veröffentlichung  des  in  Frage  stehenden  Gesetzes  (v.  14.  Juli
1874)  entstanden  und  dauernder  Natur  waren *  2  3 ).  Auch  dieses  Gesetz
von  1874  war  aber  im  allgemeinen  nur  ein  toter  Buchstabe  geblieben
und  erfüllte  seinen  Zweck  nicht 8 ).
So  war  die  Entwicklung  der  Kommunalbesteuerung  in  den  ersten
Jahrzehnten  seit  der  Gründung  des  Einheitsstaats  durchaus  keine
glückliche.  Von  einem  System  von  Zuschlägen,  die  gleichmäßig  von
allen  direkten  Staatssteuern  zu  erheben  waren,  nahm  die  Entwicklung
der  kommunalen  Steuergesetzgebung  ihren  Anlauf.  Um  den  gemeinsamen ­
  Besitz  der  Steuerquellen  entbrannte  der  Kampf  zwischen  Staat
und  Kommunen.  Diese  unterlagen,  indem  ihnen  der  Staat  stückweise
die  entwicklungsfähigste  Finanzquelle,  die  Eicchezza  Mobile,  entzog,
um  seine  eigenen  Finanzen  zu  stärken.  Auch  auf  den  dazio  di  consumo
  legte  der  Staat,  die  kommunale  Steuergewalt  beschränkend,  in
den  ersten  Jahren  kräftig  seine  Hand.  Er  schuf  für  die  Gemeinden
zur  Deckung  des  Verlustes  neue  Steuern  oder  verzichtete  zu  ihren
Gunsten  auf  eigene  Einnahmequellen.  Allein  alle  diese  Brsatzsteuern
erfüllten  ihren  Zweck  nur  unvollkommen,  sei  es  wegen  ihrer  unausreichenden ­
  Ergiebigkeit  an  sich,  sei  es  wegen  ihrer  schlechten  prak*) ­

  Art.  2  dieses  Gesetzes:  „Le  spese  facoltative  dei  Comuni,  delle  Provincie  e
dei  Consorzi  loro  debbono  avere  per  oggetto  servizi  ed  uffizi  di  utilitä
pubblica  entro  i  termini  della  rispettiva  circoserizione  amministrativa.“
2 )  Art.  3  Abs.  1  dieses  Gesetzes:
„L’aumento  dei  centesimi  addizionali  sulF  imposta  fondiaria  oltre  il  limite
massimo  fissato  dalla  legge,  e  salva  la  disposizione  dell’  alinea  delT  articolo  15,
allegato  0,  della  legge  11  agosto  1870,  non  sarä  concesso  ai  Comuni  dalla  Deputazione
  provinoiale,  se  non  e  destinato  a  spese  obbligatorie,  o  a  spese  facoltative
che  dipendano  da  impegni  precedenti  alla  pubblicazione  di  questa  legge  ed  abbiano
carattere  continuativo.“
3 )  S.  Eicca  Salerno,  a.  a.  0.,  S.  801.
        <pb n="41" />
        33

tischen  Anwendung 1 ).  Mit  dem  steigenden  Ausgabebedarf  kam  aber
ein  neuer  Ansturm  auf  die  kommunalen  Einanzquellen.  Der  dazio  di
consumo  wurde  mehr  angespannt.  Der  zunehmende  Wohlstand  der
Bevölkerung  vertrug  dies.
Noch  einmal  wurde  die  imposta  di  ricchezza  mobile  für  die  Gemeinden ­
  in  Aktion  gesetzt.  Auf  Grund  des  Art.  72  des  Gesetzes
v.  24.  Aug.  1877  wurde  ihnen  von  1879  ab  ein  Zehntel  ihres  Ertrages, ­
  soweit  es  sich  um  die  Besteuerung  der  nichtjuristischen  Personen ­
  und  um  die  Kategorien  B  und  0  des  Art.  54  dieses  Gesetzes
(Unternehmens-  und  Arbeitseinkünftej *  2 )  handelte,  abzüglich  gewisser
Quoten,  zugewiesen.  Dieses  Zehntel  aber  war  in  Wirklichkeit  kein
Zuschlag,  sondern  nur  ein  Äquivalent  für  gewisse  den  Gemeinden
aufgebürdete  Lasten 3 ).  Von  1895  ab  ging  jener  Anteil  wieder  auf  den
Staat  über 4 ).
III.  Der  steigende  kommunale  Steuerbedarf  führte  zu  einer
schärferen  Anspannung  der  Yerbrauchsbesteuerung  und  der  Zuschläge.
Die  zum  Schutze  der  Maximalgrenze  der  Zuschläge  geschaffenen
Sicherheitsventile  versagten.  Immer  mehr  häuften  sich  die  Klagen
aus  den  Kreisen  der  Grundbesitzer  wegen  Überlastung.  Diese  machte
sich  namentlich  hei  Agrarkrisen  fühlbar.  Man  war  daher  genötigt,
energischere  Maßnahmen  zu  ergreifen,  um  ein  weiteres  Anschwellen
der  Grundsteuerlast  zu  verhindern.
Das  —  die  Neukatastrierung  des  ganzen  Landes  anordnende  —
Gesetz  vom  1.  März  1886  brachte  denn  auch  eine  Umgestaltung  des
ganzen  Sicherungsapparates  bezüglich  des  Höchstmaßes  der  Zuschläge.
Es  erschwerte  einmal  die  Möglichkeit  der  Überschreitung  der  gesetz') ­
  Von  1866  bis  1867  verminderte  sich  das  Gesamterträgnis  der  Gemeinde-Zuschläge
  zu  den  drei  direkten  Staatssteuern,  mit  Ausschluß  von  Latium  und
Venetien,  um  rund  5,4  Mill.  L.  und  das  des  dazio  di  consumo  um  5225011  L.
Dagegen  ergaben  die  neuen  Steuern  nur  relativ  geringe  Erträge.  So  erbrachten
die  Wagen-  und  Dienstbotensteuer  etwa  900000  L.  (1867),  die  Yiehsteuer  2182248  L.
(mit  Ausschluß  von  Latium)  und  die  Familiensteuer  3834285  L.  (mit  Ausschluß
von  Latium)  i.  J.  1869  (für  die  vorhergehenden  Jahre  fehlen  die  statistischen  Angaben). ­
  Die  Mietsteuer  lieferte  23491  L.  i.  J.  1866  und  491736  L.  i.  J.  1867  (mit
Einschluß  von  Venetien).  —  S.  Bilanoi  comunali  per  l’anno  1882  (Eom  1884),
p.  X—XIV.
2 )  S.  oben  Seite  7.
3 )  S.  Cereseto  a.  a.  0.  Bd,  II,  S.  278  ff.  —  Im  übrigen  war  der  Anteil
der  Gemeinden  an  dem  Erträgnis  der  staatlichen  Einkommensteuer  unerheblich:
i.  J.  1891  betrug  er  im  ganzen  3935852  L.  (S.  Annuario  statistico  it.  1905/07,
S.  975.)
4 )  Auf  Grund  des  Art.  4  des  Ges.  v.  22.  Juli  1894,  Nr.  339.
A.  Hoffmann,  Kommunalbesteuerung  in  Italien.  3
        <pb n="42" />
        34

liehen  Grenze  (von  100  °/ 0 )  dadurch,  daß  es  die  Befugnis,  über  sie
hinauszugehen,  von  einem  Spezialgesetz  auf  der  Grundlage  der  von
den  Gesetzen  von  1870  und  1874  geforderten  Bedingungen  abhängig
machte  (Art.  50).  Sodann  aber  schuf  es  noch  eine  zweite  Grenze  für
die  Zuschläge:  über  den  aus  dem  dreijährigen  Zeitraum  1884/86  sich
ergehenden  Durchschnittsbetrag  der  Zuschläge  durften  die  Gemeinden
und  Provinzen,  die,  beide  zusammen,  die  Normalgrenze  von  100%
der  Staatssteuer  überschritten  hatten,  nur  auf  Grund  eines  Spezialgesetzes ­
  hinausgehen  (Art.  52) 1 ).  Während  bisher  die  Erhöhung  der
Zuschläge  über  100  %  hinaus  an  keine  absolute  Grenze  gebunden  war,,
sofern  nur  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  gegeben  waren,  und  „die
Provinzialdeputationen  selbst  in  dem  übertriebensten  Umfange  zum
Überschreiten  der  Normalgrenze  ermächtigen  konnten“ 2 ),  setzte  das
Gesetz  von  1886  über  diese  allgemeine  und  feste  Grenze  hinaus  noch
eine,  besondere,  von  einem  bestimmten  Verhältnis  zur  Staatssteuer
unabhängige.
IV.  Der  Mangel  an  innerer  Einheit  und  Verhältnismäßigkeit  der
Ertragssteuern  machte  sich  auch  bei  der  Grund-  und  Gebäudesteuer
in  Italien  auf  die  Dauer  immer  mehr  fühlbar.  In  dem  Maße  wie  die
alten  Grundlagen  dieser  beiden  Steuerglieder  sich  verschoben,  wurde
die  ganze  Besteuerung  ungleichmäßig.  Die  Erhebung  gleicher  Zuschläge ­
  von  ungleichen  Steuerformen,  wie  das  Gesetz  von  1865  anordnete, ­
  steigerte  naturnotwendig  die  Ungleichmäßigkeit  der  Belastung;
und  wirkte  bei  der  Verteilung  ungerecht.  Die  formale  Gerechtigkeit
blieb  zwar  erhalten,  von  der  materiellen  aber  entfernte  man  sich  immer
mehr.  Auf  der  einen  Seite  eine  höchst  antiquierte,  auf  längst  vergangene ­
  Zeiten  und  Verhältnisse  gleichsam  festgeschmiedete  Grundsteuer, ­
  auf  der  anderen  Seite  eine  auf  einer  beweglicheren  Basis  beruhende, ­
  durch  häufigere  Revisionen  ausgeglichene  Gebäudesteuer.
In  Erkenntnis  dieses  Mangels  fixierte  das  Gesetz  v.  25.  März  1888
(Art.  1)  die  Gesamtsumme  der  Zuschläge  in  der  Weise,  daß  Revi-1)

  Art.  52:  „I  Comuni  e  le  Provincie  possono  mantenere  i  oentesimi  addizionali
di  sovraimposta  ai  terreni  e  fabbricati  ammessi  nei  loro  bilanci,  purche  non  eccedano
il  limite  medio  rispettivamente  raggiunto  nei  bilanei  1884—85—86.
Le  relative  deliberazioni  dovranno  essere  approvate,  quanto  ai  Comuni,  dalla
competente  Autoritä  tutoria,  e  quanto  ai  Consigli  provinciali  per  Decreto  Eeale,
sentito  il  Consiglio  di  Stato.
Kestano  ferme  le  condizioni  richieste  dal!  art.  15  della  legge  11  agosto  1870,
n.  5784,  allegato  0,  e  quelle  del!  articolo  3  della  legge  14  giugno  1874,  n.  1961.
2 )  Cereseto  a.  a.  0.  Bd.  II,  S.  247.
        <pb n="43" />
        35

sionen  und  Neuabschätzungen  unbeachtet  bleiben  sollten,  ohne  Rücksicht ­
  auf  eine  etwaige  Erhöhung  der  staatlichen  Grund-  und  Gebäudesteuer, ­
  so  daß  nur  die  Entstehung  neuer  Steuerobjekte  (Gebäude) ­
  auf  die  Größe  der  Zuschlägeerträge  Einfluß  haben  sollte.
Für  die  beiden  Städte  Rom  und  Neapel  aber  galten  Sondervorschriften
  *).  Ihnen  war  das  Recht  eingeräumt,  den  aus  der  dreijährigen ­
  Periode  1884/86  sich  ergebenden  Durchschnittssatz  der  Zuschläge ­
  schlechthin  auf  alle  Erhöhungen  steuerbarer  Erträge  anzuwenden. ­

Das  Gesetz  vom  23.  Juli  1894  endlich  beseitigte  jene  Bestimmung ­
  zugunsten  aller  Gemeinden,  so  daß  nunmehr  die  Zuschläge
jeder  Erhöhung  der  staatlichen  Grund-  und  Gebäudesteuer  zu  folgen
vermochten.
Daß  auch  diese  Reform  von  1886  nicht  befriedigen  konnte,  ist
leicht  einzusehen.  Indem  man  die  Zuschläge,  sofern  sie  die  Normalgrenze ­
  von  100  °/ 0  überschritten,  fixierte,  schuf  man  geradezu  ein
Privileg  für  die  Gemeinden,  die  einen  übermäßigen  Gebrauch  von  den
Zuschlägen  gemacht  hatten.  „Mit  diesem  Mittel  ist  der  Knoten  nicht
gelöst,  wenn  auch  durchschnitten  worden:  keine  Hoffnung  auf  Besserung ­
  ist  gegeben,  aber  man  hat  mit  Gewalt  verhindert,  daß  sich  die
Lage  der  Steuerzahler  noch  verschlechtert  hat.  Es  ist  nicht  eine
allgemeine,  vom  Gesetz  festgelegte  Grenze,  sondern  eine  solche,  die
von  Ort  zu  Ort  verschieden  ist,  und  die  Forderungen  und  Bedürfnisse ­
  des  folgenden  Tages  hat  man  den  Bedürfnissen  von  gestern
gleich  gemacht“  (Oereseto).
Zwar  war  diese  Regelung  der  Zuschlagsbesteuerung  nur  als  ein
Provisorium  vom  Gesetzgeber  aufgefaßt *  2 ).  Es  enttäuschte  daher,  als
das  neue  Kommunal-  und  Provinzialgesetz  v.  10.  Februar  1889  die
verheißene  Gemeindesteuerreform  nicht  brachte.  Die  Entwicklung
der  Tatsachen  aber  wies  dringend  auf  eine  Reform  hin.  Es  zeigte
sich  nämlich  bald,  daß  auch  die  neuen  Restriktionsmittel  der  Zuschlagsbesteuerung, ­
  ja  daß  selbst  das  Mittel  der  legislativen  Intervention ­
  versagten.  Immer  größer  wurde  die  Zahl  der  Gemeindebudgets, ­
  die  dem  Parlament  vorgelegt  wurden,  um  die  Befugnis  zur
Überschreitung  der  Normalgrenze  zu  erlangen.  Sie  stieg  in  ganz  be-0

  Für  Eom  auf  Grund  des  Ges.  v.  28.  Juni  1892  (Art.  6)  und  für  Neapel
auf  Grund  des  Ges.  v.  4.  Mai  1893  (Art.  6).
2 )  Art.  51  des  Ges.  v.  1.  März  1885:  „Sara  provveduto  con  altra  legge  al
riordinamento  del  sistema  tributario  dei  Comuni  e  delle  Provincie.“

3*
        <pb n="44" />
        bedenklichem  Maße:  von  300  i.  J.  1887  auf  1000  i.  J.  1893  und  auf
1300  i.  J.  1894!).
Daher  schritt  man  wieder  zur  Reform.  Das  Gesetz  v.  23.  Juli  1894
hob  die  Artikel  50  und  52  des  Gesetzes  v.  1.  März  1886  auf  und
regelte  die  Materie  der  Zuschläge  neu.  Es  teilte  das  Mavimalmaß
der  100%  Gesamtzuschläge  zwischen  Gemeinde  und  Provinz  und
setzte  demnach  die  Höchstgrenze  auf  je  50%  der  Prinzipalsteuer  fest
(Art.  1).  Sodann  machte  es  die  Befugnis  der  Gemeinden,  die  Zuschläge ­
  über  das  im  Jahre  1894  angenommene  Kontingent  oder  über
die  gesetzliche  Normalgrenze  hinaus  zu  erhöhen,  von  einer  Ermächtigung
des  Provinzialausschusses  (Giunta  provinciale  amministrativa),  also
einer  Verwaltungsbehörde  abhängig.  Solche  Ermächtigung  war
materiell  an  die  Erfüllung  gewisser  Bedingungen  gebunden.  Es  mußte
sich  erstens  um  die  Deckung  gesetzlich  oder  vertraglich  schon  bestehender ­
  obligatorischer  Ausgaben  handeln,  zweitens  mußte,  wie  vorher, ­
  der  im  Artikel  15  des  Gesetzes  v.  11.  Aug.  1870  (Anl.  O)  aufgestellte ­
  Tatbestand  erfüllt  sein  (Art.  2).  Für  die  Provinzen  lag  die
Ermächtigung  in  den  Händen  der  Zentralbehörde  (des  Ministeriums),
da  man  es  für  untunlich  hielt,  eine  Verwaltungsbehörde  der  Provinz
selbst  mit  dieser  Punktion  zu  betrauen 8 );  jedoch  war  vorher  der
Staatsrat  (Consiglio  di  Stato)  zu  hören.
Das  Gesetz  von  1894  bezeichnet  unverkennbar  in  gewisser  Hinsicht ­
  einen  Fortschritt  in  der  Entwicklung  der  kommunalen  Steuergesetzgebung. ­
  Die  Provinzialausschüsse  waren  viel  eher  als  das
Parlament  geeignet,  die  lokalen  Bedürfnisse  und  Verhältnisse  der  in
ihrem  Verwaltungsbereich  befindlichen  Gemeinden  zu  beurteilen  und
zu  prüfen.  Sie  waren  auch  nicht  so  mit  Arbeit  überlastet  wie  dieses
und  gaben  daher  schon  eine  sicherere  Gewähr  für  sorgfältige  Prüfung.
Es  w T ar  hiernach  anzunehmen,  daß  sie  besser  und  schneller  funktionierten ­
  als  die  gesetzgebende  Körperschaft  und  auch  als  die  früheren
Provinzialdeputationen 3 ).  Auch  war  ein  gesunder  Gedanke,  daß  für
die  Gemeinden  wie  für  die  Provinzen  eine  gleiche  Höchstgrenze  für  *  2  3  *  *

*)  S.  Conigliani  a.  a.  O.  S.  124ff.;  Eioca  Salerno  a.  a.  O.  8.  803.
2 )  Der  Provinzialaussohuß  besteht  aus  dem  Präfekten  als  Vorsitzenden,  zwei
Präfekturräten,  die  zu  Beginn  jedes  Jahres  vom  Präfekten  designiert  werden,  aus
vier  wirklichen  und  zwei  stellvertretenden  Mitgliedern,  die  vom  Provinzialrat  ernannt ­
  werden  (Art.  10  des  Kommunal-  und  Provinzialges.).
3 )  Zumal  den  Provinzialaussohüssen  die  Prüfung  der  Gemeindebudgets  sowie
die  Überwachung  der  obligatorischen  und  fakultativen  Gemeindeausgaben  usw.
obliegt.
        <pb n="45" />
        37

die  Zuschläge  festgesetzt  wurde.  Die  Mängel  des  seit  1865  geltenden
Verfahrens,  nach  welchem  die  Provinzen  gegenüber  den  Gemeinden
in  bezug  auf  die  Zuschläge  das  Recht  der  Vor  Wegnahme  hatten,  so
daß  diese  nur  über  den  von  jenen  übrig  gelassenen  Teil  frei  verfügen
konnten,  waren  im  Laufe  der  Zeit  scharf  hervorgetreten.  Die  Budgets
der  Gemeinden  wurden  von  denen  der  Provinz  abhängig  gemacht.
Da  die  Gemeinden  erst  die  Beschlüsse  der  Provinz  ab  warten  mußten,
um  zu  wissen,  welcher  disponible  Anteil  an  den  Zuschlägen  ihnen  verblieb, ­
  führte  dies  unmittelbar  zu  einer  Unsicherheit  in  ihren  Wirtschafts- ­
  und  Pinanzplänen  und  oft  zu  unerträglichen  Verzögerungen.
Hinzu  kommt  noch,  daß  die  Provinzen,  unbekümmert  um  die  Interessen
der  Gemeinden,  meist  den  größeren  Teil  der  Zuschläge  für  sich  beanspruchten. ­
  So  hatten  allein  53  von  69  Provinzen  mehr  als  50
centesimi  addizionali  erhoben,  und  zwei  waren  sogar  über  100  °/ 0
hinausgegangen.  Die  Gemeinden  sahen  sich  daher  vielfach  genötigt,
das  Parlament  um  Überschreitung  der  Maximalgrenze  anzugehen.
Demzufolge  hatten  8 / 4  aller  Gemeinden  dieses  Maß  überschritten 1 ).
Das  neue  Gesetz  hatte  aber  auch  seine  Schwächen.  Das  Prinzip,
die  Erhöhung  der  Zuschläge  von  ausschließlich  obligatorischen  Ausgaben ­
  abhängig  zu  machen,  widersprach  den  Grundsätzen  einer  vernünftigen ­
  Gemeindepolitik.  Es  führte  zu  einer  Einengung  und
Schematisierung  der  öffentlichen  Funktionen  der  Kommunalkörper,
da  jede  Ausgabe,  die  nicht  diesen  Charakter  hatte,  von  den  Budgets
zu  streichen  war.  Nützliche  Einrichtungen,  für  die  große  Ausgaben
gemacht  worden  waren,  waren  mit  dem  Wegfall  öffentlicher  Unterhaltsmittel ­
  in  ihrer  Existenz  bedroht.  Die  kulturelle  Entwicklung  der
Gemeinden  wurde  gehemmt.
Zur  Abhilfe  dieser  Mängel  erging  das  Gesetz  v.  4.  Aug.  1895
(Nr.  340).  Es  erweiterte,  dem  früheren  Standpunkt  sich  wieder
nähernd,  den  Kreis  der  durch  Zuschläge  deckungsfähigen  Ausgaben.
Die  Gemeinden  und  Provinzen,  welche  die  gesetzliche  Grenze  der
Zuschläge  überschritten,  konnten  hiernach  ermächtigt  werden,  in  ihren
Etats  die  Ausgaben  beizubehalten,  die  sich  bezogen  auf  den  „Unterricht, ­
  die  Wohltätigkeit,  die  Landwirtschaft,  das  Scheibenschießen,
die  Gesellschaften  für  vaterländische  Geschichte  oder  andere  Zwecke
oder  Punktionen  von  evidentem  öffentlichen  Nutzen  (od  altri  uffici  o
servizi  di  evidente  utilitä  pubblica),  sofern  die  Ausgaben  selbst  zur
Erhaltung  von  Einrichtungen  oder  zur  Erfüllung  von  Verbindlich-')

  S.  Ricca  Salerno  a.  a.  0.  S.  804.
        <pb n="46" />
        38

keiten“  dienten,  die  schon  vor  dem  Gesetz  v.  23.  Juli  1894  bestanden
und  die  für  das  Jahr  1894  etatisierten  entsprechenden  Beträge  nicht
überstiegen  *).
Y.  Die  gegenwärtige  Regelung  der  Gemeindezuschläge  zu
der  staatlichen  Grund-  und  Gebäudesteuer  beruht  im  wesentlichen
auf  gleicher  Grundlage.  Kleinere  Reformen  bedingten  einmal  die
durch  die  Neukatastrierung  geschaffenen  neuen  Verhältnisse.  Sodann
entlastete  man  verschiedentlich  die  südlichen  Provinzen  von  dem
gerade  sie  wegen  ihrer  wirtschaftlichen  Armut  schwer  treffenden
Steuerdruck  *  2  3 ).  Endlich  brachte  das  Gesetz  vom  6.  Juli  1912  (Nr.  767)
einige  wichtige  Abänderungen.
Die  grundlegenden  Bestimmungen  über  die  Erhebung  von  Kommunalzuschlägen ­
  sind  hiernach  enthalten  namentlich  in  den  Artikeln
180  a ),  303 4 ),  304 5  * ),  305  ö ),  307  7 )  und  332  8 )  des  Kommunal-  und
x )  In  dem  ministeriellen  Berichte  heißt  es:
„Sonvi  perö  alcune  spese,  le  quali,  sebbene  non  siano  impoate  da  contratti,
rimontano  a  tempo  remotissimo;  altre  sono  recenti,  ma  tntte  provvedute  a  mantenere
scuole  bene  avviate,  asili,  orfanotrofi,  ricoveri  di  mendicitä,  ospedali  e  istituzioni  a
vantaggio  dell’  agricoltura  o  di  altro  pnbblico  servizio;  istituzioni  le  quali  in  maggior
parte  non  sorsero,  se  non  perche  fu  consentito,  secondo  le  esigenze  delle  varie  leggi,
il  conoorso  delle  Provincie  e  dei  Comuni  insieme  con  quello  dello  Stato.“  Saredo,
Comm.,  App.,  S.  306.
2 )  Die  „süditalieniscbe  Frage“  liegt  in  der  eigenartigen  ökonomischen  und
sozialen  Struktur  Süditaliens  begründet.  „Das  Problem  des  Südens  ist  das  Fundamentalproblem ­
  der  ganzen  neuen  Politik  des  italienischen  Staates.“  („La  prosperitä
di  quelle  regioni  s’impernia  principalmente“  —  so  führte  Sonnino  in  einer  Kede
zu  Neapel  i.  J.  1902  aus  —  „sulla  proprietä  fondiaria,  e  per  esse  il  provvedere  in
proposito  e  divenuto  quasi  questione  di  vita  o  di  morte  eoonomica“).  —  Es  ist  ein
vorzugsweise  agrarpolitiscbes  Problem.  „Die  schnellste,  sicherste  und  wirksamste
Maßnahme  zur  Besserung  der  Lage  des  Grundbesitzes  und  aller  von  ihm  direkt
oder  indirekt  abhängigen  Klassen  besteht  in  der  merklichen  Herabsetzung  der
Grundsteuer.“  (Eelazione  della  Commissione  —  Majorana  —  sul  disegno  di  legge
preseutato  nella  seduta  dell’  8  marzo  1906  vom  4.  Mai  1906,  Nr.  358—A.)
3 )  S.  oben  Seite  23/24.
4 )  Art.  303  (in  der  Fassung  durch  das  Gesetz  v.  6.  Juli  1912,  Nr.  767):
La  sovrimposta  alle  contribuzioni  dirette  stabilita  dalle  Provincie  e  dai  Comuni,
per  far  fronte  alla  deflcienza  dei  loro  hilanci,  deve  colpire  con  eguale  proporzione
tanto  l’imposta  sui  terreni  quanto  quella  sui  fabbricati.
La  facoltä  di  sovrimporre  ai  tributi  diretti  erariali  sui  terreni  e  sui  fabbricati,
e  limitata  per  ciascuno  di  essi,  rispettivameute  per  le  Provincie  e  pei  Comuni,  a
60  centesimi  per  ogni  lira  d’imposta  principale  erariale,  risultante  dai  ruoli  principali
  dell’  anno  anteriore  e  dai  ruoli  suppletiv!  per  l’imposta  propria  dell’  anno
medesimo,  salvo  il  disposto  dei  primo  comma  dell’  articolo  332  (modificato).
Le  Provincie  ed  i  Comuni  possono  essere  nei  modi  di  cui  all’  articolo  segueute,
        <pb n="47" />
        89

antorizzati  ad  applicare  la  sovrimposta  con  un  numero  di  centesimi  addizionali
superiore  al  detto  limite,  premessa  perö  sempre  pei  Comuni  1’applicazione:  della
tassa  di  esercizio  e  riveudita,  di  quella  sulle  vetture  e  domestici;  e  di  una  almeno
delle  tre  tasse,  sul  valore  locativo,  di  famiglia  o  sul  bestiame.
Salvo  quanto  e  disposto  nell’  art.  332  (modificato)  la  ripartizione  annuale  delle
sovrimposte  proyinciali  e  comunali  e  fatta  in  ragione  delle  somme  d’imposta  principale
erariale  risultante:
a)  pei  terreni,  dai  ruoli  dell’  anno  precedente  a  qnello  al  quäle  si  riferisoe
l’imposta;
b)  pei  fabbricati,  dall’  applicazione  della  quota  del  12,50  per  cento  agli  imponibili
  effettivi  dell’  anno  al  qnale  si  riferisoe  l’imposta.
In  caso  di  sospensione  o  di  abbnono  dell’  imposta  erariale  sui  terreni  per  infortuni ­
  straordinari,  possono  le  Provincie  e  i  Comuni  concedere  ai  danneggiati  lo
sgravio  delle  rispettive  sovrimposte  e  provvedere  ai  mezzi  neoessari  per  le  spese
obbligatorie  con  le  norme  stabilite  dall’  art.  57  della  legge  5  settembre  1907,  n.  751
(testo  unico)“).
5 )  Art.  304  (in  der  Fassung  durch  das  Gesetz  v.  6.  Juli  1912,  Nr.  767):
Le  deliberazioni  del  Consigli  proyinciali  e  comunali,  che  stabiliscono  la
sovrimposta  con  eccedenza  al  limite,  di  cui  al  primo  comma  del  precedente  artioolo,
devono  essere  prese  ool  yoto  favorevole  della  maggioranza  del  consiglieri  in  oarica

a )  Art.  57  des  Ges.  y.  5.  Sept.  1907  (Nr.  751);
Nei  compartimenti  catastali,  nei  quali,  secondo  le  norme  in  essi  yigenti,  sia
giä  stato  riconosoiuto  in  caso  di  infortuni  straordinari  il  diritto  alla  sospensione
ed  allo  abbnono  dell’  imposta  erariale  sui  terreni,  potranno  le  Provincie  ed  i  Comuni
concedere  ai  danneggiati  lo  sgravio  delle  rispettive  sovrimposte  nella  stessa  misura
proporzionale  stabilita  nella  verifica  agli  effetti  dell’  abbnono  dell’  imposta  erariale.
Durante  le  pratiche  per  la  liquidazione  degli  abbuoni,  i  comuni  e  le  provincie
potranno  acconsentire  alla  sospensione  della  riscossione  delle  rispettive  sovrimposte.
Le  stesse  disposizioni  si  estendono  anche  a  quelle  provincie  ove  vige  il  nuovo
catasto,  ai  termini  perö  e  con  le  norme  dell’  art.  38  della  legge  l°marzo  1886,  n.  3682.
Le  imposte  erariali  e  le  sovrimposte  proyinciali  e  comunali,  messe  in  tolleranza
  o  sospese  e  non  comprese  negli  sgravi  deflnitivi,  saranno  ripartite  in  sei  rate
Mmestrali  uguali  e  pagate  con  quelle  che  andranno  a  scadere  dopo  la  liquidazione
degli  sgravi  snddetti.
Le  quote  della  sovrimposta  abbuonate  o  sospese  a  termine  del  presente  articolo,
  se  trovansi  vincolate  verso  la  Cassa  dei  depositi  e  prestiti  o  verso  la  sezione
autonoma  di  credito  comunale  e  provinciale  a  garanzia  di  mutui,  saranno  ripartite,
«öl  carico  dei  relativ!  interessi,  in  non  piu  di  sessanta  rate  bimestrali  uguali  e
pagate  con  quelle  che  andranno  a  scadere  a  cominciare  dall’  anno  successivo  a
&amp;lt;luello  del  ooneesso  sgravio.
Alle  provincie  ed  ai  comuni,  ai  quali  in  conseguenza  dell’  esonero  o  della
sospensione  della  sovrimposta  sui  terreni,  di  cui  sopra,  venissero  a  mancare  i  mezzi
neeessari  per  provvedere  alle  spese  obbligatorie,  la  Cassa  dei  depositi  e  prestiti  e,
per  tale  oggetto,  autorizzata  a  concedere  mutui  alle  condizioni  stabilite  dal  titolo  I
della  presente  legge.
        <pb n="48" />
        40

al  momento  della  votazione,  quäle  maggioranza  dovrä  inoltre  non  essere  mai
inferiore  al  terzo  dei  consiglieri  assegnati  al  Comune  ed  alla  Provincia.
Tali  deliberazioni  debbono  essere  pubblicate  per  copia  all’  albo  pretorio  per  lo
spazio  di  otto  giorni,  durante  il  quäl  termine  il  bilancio  deve  essere  depositato  in,
segreteria  a  disposizione  del  pubblico.  Quelle  dei  Consigli  provinciali  devono  inoltre
essere  inserite  in  sunto  nel  foglio  periodico  degli  annunzi  legali  della  Provincia.
L’autorizzazione  ad  applicare  la  sovrimposta  con  eccedenza  al  limite  sopra
indicato  e  data  pei  Comuni  dalla  Giunta  provinciale  amministrativa;  e  per  le
Provincie  con  decreto  Reale  da  promuoversi  dal  Ministero  dell’  interne,  previo  parere
del  Consiglio  di  Stato.
Ogni  contribuente  puö  reclamare  contro  le  deliberazioni  dei  Consigli  comunali
e  provinciali,  con  le  quali  si  applica  la  sovrimposta  con  eccedenza  il  limite  di  cui
all’  art.  303,  all’  autoritä  che  deve  impartire  l’antorizzazione.
Il  reclamo  deve  essere  proposto  nei  quindioi  giorni  successivi  all’  ultimo  della
pubblicazione  nell’  albo  pretorio  per  le  deliberazioni  comunali,  a  quello  dell’  inserzione
  nel  foglio  periodico  per  quelle  provinciali.
L’autoritä  competente  ad  autorizzare  l’eocedenza  della  sovrimposta  esamina
la  regolaritä  degli  stanziamenti  dell’intero  bilancio  e  se  le  spese  obbligatorie  siena
iscritte  nella  misura  strettamente  necessaria;  e,  previa  notificazione  ai  rispettivi
Consigli,  puö  apportare  al  bilancio  stesso  le  modificazioni  che  sieno  necessarie  per
assicurarne  il  pareggio  e  per  garantire  l’andamento  dei  servizi  obbligatorii.
I  provvedimenti  della  Giunta  provinciale  amministrativa  ed  ü  decreto  Reale
sono,  a  eura  dell'  amministrazione  interessata,  pubblicati  per  copia  all’  albo  pretorio
per  otto  giorni,  il  decreto  Reale  con  la  indicazione  della  misura  della  sovrimposta
deve  inoltre  essere  inserito  per  sunto  nel  foglio  periodico  degli  annunzi  legali  della
Provincia.
Qualunque  contribuente,  ancorche  non  abbia  preventivaraente  reclamato  contro
la  deliberazione  del  Comune  o  della  Provincia,  puö  produrre  ricorso  alla  V  sezione
del  Consiglio  di  Stato  contro  ü  provvedimento  della  Giunta  provinciale  amministrativa
od  il  decreto  Reale.
Tutti  i  termini  per  il  ricorso  e  pel  procedimento  iunanzi  alla  Y  sezione  del
Consiglio  di  Stato  sone  ridotti  alla  metä.
II  termine  per  ricorrere  decorre  rispettivamente  dall’  ultimo  giorno  della
pubblicazione  della  decisione  della  Giunta  provinciale  amministrativa  nell’  albo
pretorio  del  Comune;  e  dalla  data  della  inserzione  nel  decreto  Reale  nel  foglio
periodico  degli  annunzi  legali  della  Provincia.
La  sezione  pronuneia  in  Camera  di  consiglio  sulle  memorie  e  sugli  atti  presentati
  dalle  parti,  senza  che  occorra  ministero  di  avvocato.
e )  Art.  305:
Tutte  le  Provincie  e  tutti  i  Comuni  banne  facoltä  di  estendere  la  sovrimposta
agli  aumenti,  comunque  avvenuti,  dell’imposta  erariale  sui  terreni  e  fabbricati,
B  abrogato  l’articolo  1°  della  legge  25  marzo  1888,  n.  5308.
’)  Art.  307  (in  der  Fassung  durch  das  Ges.  v.  6.  Juli  1912,  Nr.  767):
Le  Provincie  e  i  Comuni,  che  eccedono  il  limite  della  sovrimposta,  possono
essere  autorizzati  a  mantenere  od  isorivere  nei  loro  bilanci  spese  facoltative  con  lo^
stesso  provvedimento,  con  cui  si  autorizza  la  eccedenza,  sempre  quando  tali  spese
risultino  di  evidente  necessitä  per  l’igiene,  l’istruzione,  la  beneficenza,  l’agricoltura.
        <pb n="49" />
        41

il  tiro  a  segno,  la  conservazione  o  la  nuova  istituzione  di  cattedre  ambulanti  di
agricoltura.
Nel  corso  dell’  esercizio  flnanziario  non  possono  dai  Comuni  ne  dalle  Provincie
deliberarsi  nuove  o  maggiori  spese  facoltative  quando  pure  rivestano  i  caratteri
indicati  nel  comma  precedente,  se  non  venga  dimostrata  l’urgenza  di  esse,  e
la  disponibilitä  dei  mezzi  per  provvedervi.  Le  relative  deliberazioni  devono  essere
prese  e  pubblicate  nei  modi  stabüiti  dall’  art.  304.  Inoltre  trattandosi  di  deliberazioni
dei  Consigli  comunali,  le  medesime  devono  riportare  l’approvazione  della  Giunta
provinciale  amministrativa.  Le  deliberazioni  dei  Consigli  provinciali  invece  diventano
esecutive,  ai  sensi  dell’  art.  260  della  legge  oomuuale  e  provinciale,  quando  contro
di  esse  non  sia  pervenuto  alla  Prefettura  reclamo  di  qualche  contribuente  della
Provincia  nel  termine  di  venti  giorni  da  quello  della  loro  inserzione  nel  foglio
periodico.  Qualora  siano  presentati  reclami,  ed  il  prefetto  non  riconosca  che  le
deliberazioni  stesse  siano  da  anuullare,  le  trasmette  al  Ministero  degli  interni,
insieme  coi  reclami,  per  il  provvedimento  da  adottarsi  con  decreto  Eeale,  previo
parere  dei  Consiglio  di  Stato.
II  provvedimento  della  Giunta  provinciale  amministrativa  per  le  deliberazioni
dei  Comuni,  e  il  decreto  Eeale  per  le  deliberazioni  delle  Provincie  devono  essere
pubblicati  e  possono  essere  impugnati  con  ricorso  innanzi  la  V  sezione  dei  Consiglio
di  Stato,  ai  sensi  e  nei  modi  previsti  dall’  art.  304.
8 )  Art.  332  (in  der  Passung  durch  das  Ges.  v.  6.  Juli  1912,  Nr.  767):
Agli  effetti  della  comraisurazione  e  ripartizione  delle  sovrimposte  salvo  quanto
e  stabilito  nell’  art.  303,  restano  in  vigore  nelle  Provincie  a  catasto  nuovo  la  legge
23  dioembre  1900,  n.  449,  modificata  da  quella  dei  6  aprile  1908,  n.  135  a );  nella
Basilicata  l’art.  66  della  legge  31  marzo  1904,  n.  140 b ),  e  nei  compartimenti
catastali  napolitano,  siciliano  e  sardo  l’art.  2  della  legge  9  luglio  1808,  n.  442°).
a )  Ges.  v.  5.  April  1908,  Nr.  135:
Art.  1.  L’art.  3  della  legge  23  dicembre  1900,  n,  449,  e  sostituito  dal  seguente:
„Il  riparto  della  somma  complessiva  di  ciascuna  delle  due  sovrimposte  provinciale ­
  e  comunale,  e  fatto  in  ogni  anno  fra  terreni  e  fabbricati  in  proporzione
delle  somme  d’imposta  erariale  principale  inscritta  sui  fabbricati,  nei  ruoli  principali
dell’  anno  precedente,  e  sui  terreni,  nei  ruoli  principali  dell’  ultimo  anno  in  cui
rimasero  in  vigore  gli  estimi  dei  catasto  anteriore.
„Per  altro,  nei  Comuni  nei  quali  l’imposta  nuova  erariale  principale  sui  terreni
supera  l’antica,  si  terra  conto,  agli  effetti  dei  riparto,  della  imposta  nuova,  anziohe
della  precedente.
„Il  riparto  di  ognuno  di  questi  due  contingenti  fra  i  singoli  possessori  e  fatto,
in  ogni  anno,  in  base  ai  rispettivi  imponibili  iscritti  nei  ruoli.“
Art.  2.  La  presente  legge  avrä  effetto  sui  ruoli  dell’  anno  immediatamente
successivo  a  quello  della  sua  promulgazione.“
b )  Art.  66  des  Ges.  v.  31.  März  1904,  Nr.  140:  ,
Per  i  Comuni  della  provincia  di  Basilicata,  nei  quali  al  1°  gennaio  1905  saranno
compiute  le  operazioni  di  misura,  qualilicazione,  classificazione  e  classamento,  la
Direzione  generale  dei  catasto  farä  eseguire  da  propri  periti  e  con  procedimenti
speditivi  tariffe  d’estimo  provvisorie  da  applioarsi  ai  risultati  dei  classamento  per
determinare  una  nuova  rendita  imponibile  complessiva  dei  Comuni  suddetti.
        <pb n="50" />
        —  42  —

Eestano  altresi  in  vigore  le  disposizioni  contenute  negli  articoli  4  della  legge
24  marzo  1904,  n.  130;  53  della  legge  1°  marzo  1886,  n.  3682 a );  4  della  legge
8  luglio  1903,  n.  312 b );  9  della  legge  30  agosto  1868,  n.  4613°),  in  quanto
Mediante  il  confronto  dell’  imposta  erariale  attuale  con  quella  risultante  dalla
applioazione  dell’  aliquota  dell’  8  per  cento  alla  rendita  imponibile  provvisoria
determinata  nel  modo  come  sopra  indicato,  sarä  stabilita,  separatamente  per  ogni
circondario,  la  riduzione  percentnale  da  accordarsi,  a  cominoiare  dal  1°  gennaio  1906
e  fino  all’  attuazione  del  nuovo  catasto,  a  tutti  i  contribuenti  attuali  inseritti  nei
ruoli  dei  terreni  della  provincia,  ciascuno  per  una  rendita  imponibile  complessiva
non  superiore  a  lire  ottomila.
Nel  cömputo  delle  lire  ottomila  di  rendita  imponibile  non  sarä  compresa  la
rendita  dei  fondi  ooncessi  in  enfiteusi  giusta  le  disposizioni  della  presente  legge
Le  somme  equivalenti  alla  riduzione  della  imposta  fondiaria  che  non  si  applicano
e  non  si  devolvono  a  favore  dei  maggiori  censiti,  secondo  il  disposto  del  precedente
comma,  andranno  ad  aumentare  il  capitale  della  Cassa  provinciale  di  credito  agrario.
La  ripartizione  delle  sovrimposte,  proyinciali  e  comunali,  fra  terreni  e  fabbricati,
e  fra  i  singoli  possessori,  continuerä  a  farsi  sulla  base  dei  rispettivi  imponibili,
senza  riguardo  alla  riduzione  d’imposta  accordata  colla  presente  legge.
Eimangono  impregiudicati  i  diritti  di  reclamo,  ai  sensi  degli  art.  27,  28  e  29
della  legge  1°  marzo  1886,  n,  3682,  e  21  gennaio  1907,  n.  23,  che  le  Commissioni
censuarie  comunali  e  provinciale,  i  possessori  e  gli  altri  enti  interessati  eserciteranno
in  oceasione  della  pubblioazione  del  nuovo  catasto,  di  cui  all’  articolo  seguente.
c )  Art.  2  des  Ges.  v.  9.  Juli  1908,  Nr.  442;
La  commisurazione  delle  sovrimposte  comunali  e  proyinciali  autorizzate  a
norma  di  legge  nei  compartimenti  napoletano,  siciliano  e  sardo,  sarä  fatta  ogni
anno  in  proporzione  delle  somme  d’imposta  principale  erariale  insoritta:
a)  pei  terreni,  nei  ruoli  dell’  anno  1906;
b)  pei  fabbricati,  nei  ruoli  dell’  anno  precedente  a  quello  al  quäle  si  riferisce
la  sovrimposta.
La  ripartizione  delle  sovrimposte  fra  terreni  e  fabbricati  sarä  fatta:
a)  pei  terreni,  in  base  al  contingente  dell’  imposta  erariale  in  principale  risultante ­
  dai  ruoli  dell’anno  1906;
b)  pei  fabbricati,  in  base  al  contingente  della  imposta  in  principale  risultante
dall'  applicazione  della  qnota  del  12,50  per  cento  agli  imponibili  effettivi  dell’  anno
al  quäle  si  riferisce  l’imposta.
Nulla  ä  innovato  agli  art.  66  e  69  della  legge  per  la  Basilicata  31  marzo
1904,  n.  140,  e  3  della  legge  per  la  Calabria  14  luglio  1907,  n.  538.
a )  Art.  53  des  Ges.  v.  1.  März  1886,  Nr.  3682:
Le  spese  che  le  provincie  votassero,  a  titolo  di  anticipazione,  per  l’accelerata
formaziooe  del  catasto,  giusta  l’artioolo  47,  non  saranno  prese  a  calcolo  nel  determinare
  i  limiti  dell’  imposta  fondiaria  provinciale  fissati  dagli  art.  50  e  52.
A  misura  che  le  spese  suddette  saranno  rimborsate  dallo  Stato,  la  somma  del
rimborso  andrä  in  diminuzione  della  sovrimposta  votata  nelF  anno.
b )  Art.  4  des  Ges.  v.  8.  Juli  1903,  Nr.  312;
I  Comuni  che  non  potranno  sostenere  coi  fondi  normali  del  bilancio  la  spesa
a  loro  carico  per  la  costruzione  delle  strade  indioate  nei  precedenti  articoli  1  e  3,
        <pb n="51" />
        43

stabiliscono  la  faooltä  di  valersi  di  speeiali  sovrimposte,  da  non  calcolarsi  agli
effetti  dell’  eccedenza;  nonchb  gli  articoli  1  e  2  della  legge  18  giugno  1905,  n.  261 a )
e  38  della  legge  1°  marzo  1886,  n.  3682.
Nulla  e  innovato  all’  art.  39  della  legge  19  luglio  1907,  n.  502 e ),  e  all’  art.  29
della  legge  29  marzo  1903,  n.  103.
Sono  abrogati  i  tre  Ultimi  alinea  dell’  art.  1  della  legge  15  luglio  1906,  n.  383 f );
il  2°  comma  dell’  art.  82  della  legge  25  giugno  1906,  n.  255  s),  e  l’art.  1  della  legge
9  luglio  1908,  n.  442  h),  i a  quanto  stabiliscono  limiti  insormontabili  alla  sovrimposta.

avranno  faooltä  di  adoperare,  in  tutto  od  in  parte,  i  mezzi  previsti  nell’  art.  2,
lettere  a),  b),  della  legge  30  agosto  1868,  n.  4613.
Potranno  anche  essere  applicate  le  prestazioni  d’opera  alle  strade  di  cni  nell’art.
  3,  qualora  le  deliberazioni  del  Consiglio  comunale,  che  ne  dimostri  la  neoessitä,
sia  approvata  dalla  Ginnta  provinciale  amministrativa.
c )  Art.  9  des  Ges.  v.  30,  August  1868,  Nr.  4613;
Lo  Stato  accorderä  un  sussidio  a  quei  Comuni  i  quali  avranno  costituito  il
fondo  speciale,  di  cui  all’  articolo  2  della  presente  legge,  applicando  il  maximum
dei  mezzi  (a,  b,  c)  ivi  indicati.
Codesto  sussidio  sarä  concesso  nell’ordine  seguente:
1.  A  quei  Comuni  che  hanno  una  minore  quantitä  di  strade;
2.  A  quei  Comuni  la  cni  condizione  economica  sia  la  piü  grave;
3.  A  quei  Comuni  che  costruiscano  una  strada  affatto  nuova.
Fra  le  categorie  dei  Comuni  specificate  nei  suddetti  tre  numeri,  la  preferenza
sarä  gradatamente  accordata  a  quelli,  nei  quali  si  verifichino  o  tutte,  o  la  maggior
parte  delle  condizioni  sopra  enunciate.
Non  si  danno  sussidi  per  la  manutenzione  ordinaria  delle  strade,  ne  per  la
costruzione  di  quelle  non  contemplate  nell’  art.  1.
Il  riparto  dei  sussidi  e  fatto  annualmente  per  Decreto  Reale,  sentiti  i  voti  dei
Consigli  proyinoiali  ed  il  parere  del  Consiglio  di  Stato.
Il  sussidio,  di  cui  nei  primo  capoverso  del  presente  articolo,  non  sarä  inferiore
ad  annui  tre  milioni  di  Jire,  e  non  poträ  mai  eccedere  il  quarto  della  somma  effettivamente
  spesa  dal  Comune  nell’  opera  sussidiata.
d )  Ges.  v.  18.  Juni  1905,  Nr.  251:
Art.  1.  Nei  compartimenti  catastali  nei  quali,  secondo  le  norme  in  essi  vigenti,
sia  giä  stato  riconosciuto  in  caso  d’infortuni  straordinari  il  diritto  alla  sospensione
ed  all’  abbuono  dell’  imposta  erariale  sui  terreui,  potranno  le  Provincie  ed  i  Comuni
coneedere  ai  danneggiati  lo  sgravio  delle  rispettiye  sovrimposte  nella  stessa  misura
proporzionale  stabilita  nella  verifica  agli  effetti  dell’  abbuono  dell’  imposta  erariale.
Durante  le  pratiche  per  la  liquidazione  degli  abbuoni  i  Comuni  e  le  Provincie
potranno  acconsentire  alla  sospensione  della  riscossione  delle  rispettive  sovrimposte.
Le  stesse  disposizioni  si  estendono  anche  a  quelle  Provincie  ove  vige  il  nuovo
catasto  a  termini  perö  e  con  le  norme  dell’  art.  38  della  legge  1°  marzo  1886,  n.  3682.
Art.  2.  Le  imposte  erariali  e  le  sovrimposte  proviuciali  e  comnnali  messe  in
tolleranza  o  sospese  e  non  comprese  negli  sgravii  deflnitivi,  saranno  ripartite  in  sei
rate  bimestrali  uguali  e  pagate  con  quelle  che  andranno  a  scadere  dopo  la  liquidazione ­
  degli  sgravi  suddetti.-
        <pb n="52" />
        44

Provinzialgesetzes.  Hiernach  gilt  folgendes:  Die  gesetzliche  Grenze
der  Grund-  und  Gebäudesteuerzuschläge  beträgt  für  die  Gemeinden
wie  für  die  Provinzen  (zufolge  des  Gesetzes  v.  1912)  60  %  (statt,  wie
bisher,  50  °/ 0 )  der  staatlichen  Prinzipalsteuer J ),  wie  solche  aus  den
Haupt-  und  Brgänzungssteuerrollen  sich  ergibt  (Art.  303  Abs.  2;  Ausnahme ­
  in  Art.  332  Abs.  1).'  Zur  Überschreitung  dieser  Grenze  bedarf ­
  es  für  die  Provinzen  der  Ermächtigung  durch  ein  königliches  Dekret
und  für  die  Gemeinden  seitens  des  Provinzialausschusses  (Art.  304
Abs.  3).  Materiell  ist  die  Zulässigkeit  der  Überschreitung  obiger
Grenze  für  die  Gemeinden  durch  die  Anwendung  folgender  Steuern
bedingt:  der  Gewerbesteuer  (tassa  di  eserc.  e  riv.),  der  Wagen-  und
0  Für  Rom  jedoch  ist  die  gesetzliche  Grenze  für  die  Grund-  und  Gebäudesteuerzuschläge ­
  65,76%  (Art.  39  des  Ges.  v.  19.  Juli  1907,  Nr.  502).
c )  Art.  39  des  Ges.  v.  19.  Juli  1907,  Nr.  502:
B  riconosciuta  al  comune  di  Roma  la  facoltä  di  applicare  come  limite  legale
dei  centesimi  addizionali  di  sovrimposte  ai  terreni  e  fabbricati  la  misura  di  lire
0,6576,  anziche  quella  di  centesimi  50,  portata  dalF  articolo  1  della  legge  23  luglio
1894,  n.  340.
*)  Art.  1  Abs.  4/6  des  Ges.  v.  15.  Juli  1906,  Nr.  383:
Le  Provincie  e  i  Comuni  che  abbiano  giä  raggiunto  il  limite  legale  dei  cinqnanta
  centesimi  dell’  imposta  erariale,  non  potranno,  dopo  la  pubblicazione  della
presente  legge,  elevare  la  sovrimposta  sui  terreni  obre  la  media  risultante  dagli
Ultimi  cinque  anni,  a  partire  dal  1°  gennaio  1902,  computando  nella  media  anche
gii  anni  in  cui  non  abbiano  eoceduto  dal  limite  legale.
Eguale  divieto  e  fatto  per  qualsiasi  aumento  della  sovrimposta  sui  terreni
obre  i  cinquanta  centesimi  dell’  imposta  erariale  per  le  Provincie  e  i  Comuni  che
non  abbiano  anteriormente  alla  presente  legge  raggiunto  il  limite  legale.
Ogni  disposizione  contraria  e  annullata,
g)  Art.  82  Abs.  2  des  Ges.  v.  25.  Juni  1906,  Nr.  255:
Le  sovrimposte  provinciale  e  comunale  oontinueranno  ad  essere  commisurate
e  ripartite  in  base  al  contingente  attuale  dell’  imposta  senza  riguardo  alla  riduzione
concessa  con  la  presente  legge.  Ove  le  sovrimposte  sorpassassero  il  limite  legale
non  possono  elevarsi  al  di  lä  della  somma  iscritta  sui  bilancio  in  esercizio  al  tempo
della  pubblicazione  della  presente  legge.
h)  Art.  1  des  Ges.  v.  9.  Juli  1908,  Nr.  442:
Il  Governo  dei  Re,  nel  ooncedere  alle  provincie  dei  compartimenti  catastali
napoletano,  siciliano  e  sardo,  l’autorizzazione  all’  eccedenza  della  sovrimposta,  nei
casi  e  modi  previsti  dall’  art.  303  della  legge  comunale  e  provinciale,  testo  unico
21  maggio  1908,  n.  269,  poträ  consentire  alle  provincie  stesse  di  sorpassare  i  limiti
stabiliti  dagli  articoli  82  della  legge  25  giugno  1906,  n.  255,  e  1  della  legge
15  luglio  1906,  n.  383,  sino  a  centesimi  10  per  ogni  lira  d’imposta  principale  erariale ­
  sui  terreni  e  fabbricati,  quante  vobe  la  maggiore  sovrimposta  occorra  per  far
fronte  a  spese  strettamente  obbligatorie  per  legge  o  per  contratti  approvati  anteriormente ­
  alla  promulgazione  delle  leggi  suddette.
        <pb n="53" />
        45

der  Dienstbotensteuer,  sowie  mindestens  einer  der  folgenden  drei,
nämlich  der  Familien-,  Miet-  oder  Yiehsteuer  1  (Art.  303  Abs.  3).
Die  jährliche  Verteilung  der  Provinzial-  und  Gemeindezuschläge
hat  zu  geschehen  nach  Maßgabe  der  Beträge  der  staatlichen  Prinzipalsteuer, ­
  wie  solche  sich  ergibt:  für  die  Grundstücke  aus  den  Steuerrollen ­
  des  dem  Steuerjahr  vorausgegangenen  Jahres  und  für  die  Gebäude ­
  aus  der  Anwendung  des  Steuerfußes  von  12,50  %  auf  die
steuerbaren  effektiven  Mietwerte  des  Steuerjahres  (Art.  303  Abs.  4;
Ausnahme  in  Art.  332).  Im  Falle  der  Stundung  oder  des  Erlasses
der  staatlichen  Grundsteuer  wegen  außergewöhnlicher  ünglücksfälle
ist  die  Möglichkeit  einer  Entlastung  auch  von  den  entsprechenden
Provinzial-  und  Gemeindezuschlägen  vorgesehen  (Art.  303  letzt.  Abs.).
Nur  grundsätzlich  zur  Deckung  von  Pflichtausgaben  dürfen  die  Gemeinden ­
  und  Provinzen  zur  Überschreitung  der  gesetzlichen  Grenze
der  Zuschläge  ermächtigt  werden  (Art.  304  Abs.  6);  die  Berücksichtigung ­
  fakultativer  Ausgaben  ist  nur  zugelassen,  „sofern  solche
Ausgaben  sich  erweisen  von  offenbarer  Notwendigkeit  für  die  Hygiene,
den  Unterricht,  die  Wohltätigkeit,  die  Landwirtschaft,  das  Scheibenschießen, ­
  die  Erhaltung  oder  Neueinführung  landwirtschaftlichen
Wanderunterrichts“  (Art.  307  Abs.  1).
Für  die  neukatastrierten  Provinzen  machten  sich  einige
Übergangsbestimmungen  notwendig.  Da  die  Neukatastrierung  vielfach
eine  Ermäßigung  der  staatlichen  Grundsteuer  bewirkte  bzw.  bewirkt,
wollte  man  nicht  die  Grundbesitzer  gegenüber  den  Gebäudebesitzern
unbillig  begünstigen  hinsichtlich  der  Provinzial-  und  Gemeindezuschläge,
indem  die  Erhebung  eines  gleichen  Prozentsatzes  für  die  Grund-  wie
für  die  Gebäudesteuerzuschläge  von  der  entsprechenden  Staatssteuer
eine  Verschiebung  der  kommunalen  Steuerlast  zuungunsten  der  Gebäudebesitzer ­
  zur  Folge  gehabt  hätte.  Das  Gesetz  v.  23.  Dez.  1900
(Nr.  449),  abgeändert  durch  das  Gesetz  v.  5.  April  1908  (Nr.  135),
bestimmt  daher,  daß  für  die  Bemessung  der  Grundsteuerzuschläge
(der  Gemeinden  wie  der  Provinzen)  die  alten  Katasterergebnisse  maßgebend ­
  sein  sollen,  sofern  die  neue  staatliche  Grundsteuer  niedriger
als  die  alte  ist,  während  für  die  Gebäudesteuerzuschläge  die  Ergebnisse ­
  (in  den  Hauptsteuerrollen)  des  vorhergehenden  Jahres  zugrunde
zu  legen  sind.
Den  südlichen  Provinzen  gewährte  man  mancherlei  Steuer-9

  Während  vor  dem  Gesetz  v.  1912  als  weitere  Voraussetzung  noch  die  Anwendung ­
  des  dazio-consumo  hinzukam.
        <pb n="54" />
        —  46

entlastung.  So,  wie  schon  oben  (S.  4)  bemerkt,  dem  Süden  und  den
Inseln  (compartimenti  catastali  napoletano,  siciliano  e  sardo),  mit  Ausnahme ­
  der  Provinzen  Neapel  und  Potenza,  durch  das  Gesetz  v.
15.  Juli  1906  (Art.  1  Abs.  1)  vom  1.  Januar  1907  ab  eine  Ermäßigung
der  staatlichen  Grundsteuer  um  30  °/ 0  zugunsten  der  Steuerpflichtigen
mit  einem  steuerbaren  Grundertrag  von  weniger  als  6000  Lire,  solange
die  Neukatastrierung  in  diesen  Gebieten  noch  nicht  durchgefübrt  ist.
Der  Grund  dieser  Bestimmung  ist,  den  ärmeren,  d.  h.  insbesondere
südlichen  Landesteilen  einen  gewissen  Ausgleich  zu  bieten  für  den
Vorteil,  der  sich  für  jene  Teile,  die  zur  energischen  Durchführung  der
Neukatastrierung  die  Mittel  haben,  aus  der  vielfachen  Minderung  der
neuen  staatlichen  Grundsteuer  ergab,  während  die  südlichen  Provinzen
meist  nicht  solche  Opfer  auf  sich  zu  nehmen  vermochten.  Dagegen
ist  für  die  Gemeinde-  und  Provinzialzuschläge  eine  Ermäßigung  nicht
zugelassen  (Art.  1  Abs.  3).  Andererseits  suchte  man  diese  südlichen
Gebietsteile  vor  der  Gefahr  steigender  kommunaler  Grundsteuerbelastung ­
  dadurch  zu  schützen,  daß  man  für  die  Zuschläge  über  die
allgemeine  gesetzliche  Grenze  von  50  %  hinaus  noch  eine  zweite
Maximalgrenze  festsetzte:  die  Gemeinde-  wie  Provinzialzuschläge
durften  im  Palle  der  Überschreitung  der  gesetzlichen  Grenze  nicht
über  den  fünfjährigen  Durchschnitt  der  Zuschläge  von  1902/06  hinaus
gehen x )  (Art.  1  Abs.  4,  5  u.  6).  Jedoch  ist  diese  Beschränkung  durch
das  Gesetz  v.  1912  wieder  beseitigt  worden.  Als  Besonderheit  sei
noch  hervorgehoben,  daß  in  jenen  südlichen  Provinzen  die  Grundsteuerzuschläge ­
  nach  den  Ergebnissen  der  Steuerrollen  für  das  Jahr
1906  zu  bemessen  sind  (Art.  2  des  Ges.  v.  9.  Juli  1908).
Sondergesetze  gelten  für  Basilicata  (Gesetz  v.  31.  März  1904,
Nr.  140)  und  für  Kalabrien  (Gesetz  v.  14.  Juli  1907,  Nr.  538).

0  Die  Provinzen  konnten  bis  zum  Gesetz  v.  1912  ermächtigt  werden,  die
im  Artikel  1  des  Ges.  v.  15.  Juli  1906  statuierte  Grenze  bis  zu  10%  der  staatlichen ­
  Prinzipalsteuer  zu  überschreiten,  sofern  der  Mehrbetrag  der  Zuschläge  zur
Deckung  von  gesetzlich  oder  schon  vorher  vertraglich  festgelegten  „streng  obligatorischen“ ­
  Ausgaben  erforderlich  war  (Art.  1  des  Ges.  v.  9.  Juli  1908,  Nr.  442).
        <pb n="55" />
        47

II.  Die  tatsächliche  Gestaltung  der  Zuschlagsbesteuerung
in  Zeit  und  Raum  (Statistik).
1.  Die  Erträge  der  Gemeinde-  und  Provinzialzuschläge
von  1871  bis  1912  bzw.  1913.  Prokopf  betrage.
Aus  den  Zahlenreihen  der  Tabelle  auf  S.  48  ergibt  sich  ein  fast  ununterbrochenes ­
  Anschwellen  der  Erträge  der  Zuschläge.  Die  Gemeindezuschläge ­
  sind  von  1871  bis  1912  von  78,5  auf  194,4  Mill.  L.,  d.  h.
wie  100  zu  248,  und  die  Provinzialzuschläge  von  48,9  auf  120,8  Mill.  L.
oder  wie  100  zu  247  gestiegen.  Die  Erträge  der  Gemeinde-  und  der
Provinzialzuschläge  haben  sich  hiernach  in  fast  gleichem  Verhältnis
in  jenem  41jährigen  Zeitraum  vermehrt:  die  lokale  Grund-  und  Gebäudesteuerlast ­
  ist  nahezu  auf  das  2  */ 2  fache  angewachsen.
Relativ  am  meisten  gestiegen  sind  die  Gebäudesteuerzuschläge.
Passen  wir  den  35  jährigen  Zeitraum  1877/1912  ins  Auge,  so  sind  die
Grundsteuerzuschläge  der  Gemeinden  in  dieser  Zeit  von  71,6  auf
117  Mill.  oder  wie  100  zu  163,  die  Gebäudesteuerzuschläge  dagegen
von  30,6  auf  77,4  Mill.  L.  oder  wie  100  zu  253  gestiegen.  Analog
ist  die  Gestaltung  bezüglich  der  Provinzialzuschläge.  Die  Provinzialgrundsteuerzuschläge ­
  sind  in  jener  Periode  angewachsen  von  45,5  auf
66.9  Mill.  oder  wie  100  zu  147,  die  Gebäudesteuerzuschläge  hingegen
von  19,1  auf  53,9  Mill.  L.,  d.  h.  wie  100  zu  282.  Die  gesamte  lokale
Grundsteuerlast  hat  sich  hiernach  in  diesen  35  Jahren  von  117,1  auf
183.9  Mill.  L.  erhöht,  d.  h.  wie  100  auf  157,  die  Gebäudesteuerlast
aber  von  49,7  auf  131,3  Mill.  L.  oder  wie  100  auf  264.
An  der  ziffernmäßigen  Gestaltung  der  Steuererträge  mißt  sich
die  Wirkung  der  Gesetzgebung.  Die  Entwicklung  der  letzteren  bietet
den  Schlüssel  für  das  volle  Verständnis  der  Entwicklung  der  Zuschlägeerträge. ­

Was  die  Bewegung  der  Erträgnisse  der  Gemeindezuschläge  anlangt, ­
  so  lassen  sich  verschiedene  Phasen  unterscheiden:  von  1871  bis
1886  sind  sie,  in  ihrer  Gesamtheit  betrachtet,  ununterbrochen  gestiegen ­
  (von  78,5  auf  119,4  Mill.  L.),  in  der  folgenden  Periode  1886/89
dagegen  um  1  bis  2  Mill.  zurückgegangen;  von  1889  ab  nimmt  die
Entwicklung  —  und  zwar  in  raschem,  ununterbrochenem  Tempo  —
wieder  den  Kurs  nach  oben.  Der  auffallende  Rückgang  der  Einnahmen ­
  von  1886  bis  1889  ist  in  der  Hauptsache  eine  Wirkung  des
        <pb n="56" />
        48

Provinzialzuschläge 1 )
(1913):

I.  DieErträgederGemeinde-und
von  1871  bis  1912

Jahr

Gerne
zur
Grundsteuer ­

Lire

indezuscl
zur
Gebäudesteuer ­

Lire

iläge:
insgesamt
Lire

Pro  y]
zur
Grundsteuer ­

Lire

nzialzusc
zur
Gebäudesteuer ­

Lire

hläge:
insgesamt
Lire

Gemeindeu.
  Provinzial ­
 ­

insgesamt
Lire

1871

55  677  312

22  836  263

78513  675

48  893  833

127  407  408

72

58  284  459

25  252  838

83  537  297

—

—

52  631061

136  168  358

73

63  623  236

26  921  061

90  544  297

—

—

52  467  430

143  001  727

74

68  579  608

29  204  912

97  784  620

—

—

55  979  806

163  764  326

75

69  888  466

30  908  560

100  797  016

—

—

59  415  253

160  212  269

76

71  103  189

30  645  767

101  648  956

—

—

61  915  605

163  564  561

77

71  582  937

30  552  123

102  135  060

45  544  005

19  133  386

64  677  391

166  812  451

78

74  655  984

31  588  617

106  244  601

46  598  086

20192  649

66  790  735

173  036  336

79

74  767  269

34  416  586

109  183  855

49  338  627

21  022  684

70  361311

179  545  166

1880

75  827  682

36  679  849

112  507  431

48  422  598

23  075  614

71498112

184  005  543

81

76  665  713

37  425  488

114  091  201

50  066  199

23  968  608

74  024  707

188115  908

82

77  505  930

37  973  366

115  479  296

51  108  098

24  465  695

75  573  793

191  053  089

83

78  672  169

38  253  810

116  926  979

51  434  319

24  791  112

76  225  431

193  151  410

84

79  507  975

38  656  285

118  164  260

62  987  467

26  876  201

78  863  668

197  027  928

85

79  932  763

39  001  200

118  983  963

53  273  714

26  033  845

79  307  559

198  241  522

86

79  694  561

39  834  267

119  428  828

52  629  660

26  326  624

78  956  284

198  385112

87

77  100  914

40  115  289

117  216  203

—

—

80  393  305

197  609  508

88

—

—

118  176  591

—

—

81  667  453

199  844  044

89

78  347  514

40  525  323

118  872  837

54  262  643

28  543  881

82  806  424

201  679  261

1891

77  646  323

44  677  755

122  324  078

53  150  192

31080  313

84  230  505

206  554  583

94

77  949  727

48  425  097

126  374  824

—

—

86  304  157

211  678  981

95

79  190184

50  793  661

129  983  845

52  941  125

32  977  303

85  918  428

216  902  273

97

80669  049

52  292  648

132  961  697

53  127  435

33  335  653

86  463  088

219  424  785

99

81  450  184

62  597  862

134  048046

52  851  248

33  959  041

86  810  289

220  858  335

1900

82  879  801

53  416  139

136  294  940

52  969  617

84  206  873

87  176  490

223  471  430

02

84  744  531

55  029  214

139  773  745

51  601  290

35  671  795

87  273  085

227  046  830

03

87  208  187

66  475  643

143  683  830

51  092  160

36  442  174

87  534  334

231  218  164

04

89  484  327

57  869  588

147  343  915

52  994  013

37  287  939

90  281  952

237  625  867

05

91  512  865

59  233  667

150  746  532

53  927  002

38  513  285

92  440  287

243  186  819

06

91  500  315

60  748  296

152  248  611

51  617  225

38  972  839

90  590  064

242  838  675

07

95  896  042

62  107  104

158  003146

56  307  988

40  979  712

97  287  700

255  290  846

08

—

—

161  808  180

57  636  667

42  597  899

100  234  566

262  042  746

09

—

—

166  380  761

—

—

107  182  479

273  563  230

1910

—

—

173  977  590

—

—

107  704  986

281  682  576

11

109  942  772

73  770  525

183  713  297

64  139  477

49  985  300

114  124  777

297  838  074

12

117  043  819

77  387  399

194  431  218

66  909  609

53  877  898

120  787  507

315  218  725

13

—

—

131  272  000

—

&amp;gt;)  Nach  den  bilanoi  eomunali  e  provinciali  de  previsione  (Steuersollbeträge),
mit  Ausnahme  der  Jahre  1900  bis  1906,  1908  bis  1911  bezüglich  der  Gemeindezuschläge ­
  und  der  Jahre  1900  bis  1908,  1910  bis  1912  bezüglich  der  Provinzialzuschläge, ­
  für  welche  die  Daten  der  jährlichen  „Relazione  della  Direzione  generale
delle  imposte  dirette  e  del  catasto“  entnommen  sind.
        <pb n="57" />
        49

Gesetzes  von  1886,  das  zur  Folge  hatte,  daß  in  den  ersten  Jahren
seiner  Geltung  die  Zahl  der  an  das  Parlament  um  Überschreitung  der
gesetzlichen  Zuschlagssteuergrenze  gerichteten  Gesuche  und  sonach
der  den  Gemeinden  erteilten  diesbezüglichen  Genehmigungen  abnahm.
Dies  galt  namentlich  für  die  kleineren  Gemeinden,  die  im  Parlament
naturgemäß  weniger  Entgegenkommen  fanden  als  die  größeren,  insbesondere ­
  die  großen  Städte 1 ).  Die  nach  1889  einsetzende  sprunghafte ­
  Aufwärtsbewegung  der  Erträgnisse  der  Gemeindezuschläge  erklärt ­
  sich  in  erster  Linie  aus  der  Steigerung  der  steuerbaren  Mietwerte ­
  zufolge  der  durch  Gesetz  v.  11.  Juli  1889  angeordneten  Gebäudesteuerrevision. ­
  Doch  blieb  letztere  auf  Grund  des  Art.  1  Abs.  2
des  Ges.  v.  1888  (siehe  oben  S.  34/35)  auf  die  lokale  Gebäudebesteuerung
*)  Daß  die  größeren  Gemeinden  mehr  als  die  kleineren  der  Gunst  des  Parlamentes ­
  sich  erfreuten,  geht  schon  daraus  hervor,  daß  die  Erträge  der  Gebäudesteuerzuschläge ­
  von  1886  auf  1887  sogar  etwas  (von  39,8  auf  40,1  Mill.)  gestiegen,
die  der  Grundsteuerzuschläge  dagegen  von  79,6  auf  77,1  Mill.  zurüokgegangen  sind.
—  S.  Conigliani,  a.  a.  0.  8.  124.
Dies  wird  noch  deutlicher,  wenn  wir  die  Gemeinden  nach  der  Größe  ihrer
Bevölkerung  und  ihrer  Bedeutung  scheiden.  Die  folgende  Tabelle  läßt  die  Entwicklung ­
  der  Gemeindezuschläge  erkennen  in  den  „offenen“  Orten  (d.  h.  solchen
von  regelmäßig  unter  8000  Einw.),  in  den  „geschlossenen“  Kommunen  (d.  h.  solchen
über  8000  Einw.)  und  in  den  Provinzhauptorten.
Die  Gesamterträge  der  Gemeindezuschläge“)  von  1882  bis  1899  (in  Mill.  L.):

Jahr

in  den
Provinzhauptorten ­


in  den
geschlossenen
Gemeinden

in  den
offenen
Gemeinden

1882

25,4

36,2

79,3

85

26,0

37,0

81,9

86

26,5

87,4

82,0

87

26,7

37,5

79,7

88

26,6

—

—

89

26,7

37,7

81,1

91

28,6

40,1

82,2

95

32.6

44,7

85,3

97

—

45,9

87,0

99

34,0

45,9

88,1

Aus  vorstehender  Tabelle  erhellt  deutlich  die  ungleichmäßige  Wirkung  des
Ges.  v.  1886:  in  den  offenen  Gemeinden  sind  die  Erträge  der  Zuschläge  von  1886
bis  1889  merklich  zurückgegangen,  in  den  geschlossenen  Kommunen  und  in  den
Provinzhauptorten  dagegen  ziemlich  stabü  geblieben,  eher  noch  etwas  gestiegen.
*)  Bilanci  comunali  per  l’anno  1899.  p.  XLIV.  —  Seit  1899  ist  eine  Scheidung
von  geschlossenen  und  offenen  Gemeinden  in  der  Statistik  nicht  mehr  erfolgt.
A.  Hoffmanu,  Koramunalbesteuerung  in  Italien.  4
        <pb n="58" />
        50

zunächst  ohne  Einfluß.  Da  die  Zuschläge  von  den  Gemeinden  in
einer  Gesammtsumme  festgesetzt  werden,  die  dann  auf  die  Grundstücke ­
  und  Gebäude  verteilt  wird,  so  erklärt  sich,  obwohl  die  Mietwertsteigerungen
  unberücksichtigt  zu  bleiben  hatten,  daß  die  Erträge
der  Gebäudesteuerzuschläge  von  1889  bis  1894  gestiegen,  die  der
Grundsteuerzuschläge  dagegen  (von  78,3  i.  J.  1889  auf  77,6  i.  J.  1891,
auf  77,9  Müll.  L.  i.  J.  1894)  gefallen  sind.  Erst  unter  der  Herrschaft
des  Gesetzes  von  1894,  das  jene  Beschränkung  des  Ges.  v.  1888  aufhob, ­
  konnten  alle r )  Gemeinden  die  Zuschlagsbesteuerung  innerhalb
des  zulässigen  Spielraums  auf  alle  Mietwertsteigerungen,  die  bisher
nur  der  staatlichen  Besteuerung  zugute  kamen 2 ),  ausdehnen.  Aus
diesem  Umstande  erklärt  sich  im  wesentlichen  einerseits  die  starke
Mehrung  der  Erträge  der  Gemeindezuschläge  von  1894  auf  1895,
andererseits  die  relativ  viel  stärkere  Steigerung  der  Zuschläge  in  den
„geschlossenen“  Gemeinden  und  namentlich  in  den  Provinzhauptorten
gegenüber  den  „offenen“  Kommunen 3 ).
Wenn  wir  die  Entwicklung  der  Gemeindezuschläge  weiter  verfolgen, ­
  so  ist  die  sprunghafte  Aufwärtsbewegung  von  1902  bis  1905,
namentlich  der  Grundsteuerzuschläge,  auffallend.  Diese  Steigerung
ist  wohl  zu  nicht  geringem  Teile  eine  Wirkung  des  Ges.  v.  23.  Januar
1902,  das  die  kommunalen  Verbrauchssteuern  auf  Mehl  und  Mehlprodukte ­
  abschaffte,  so  daß  der  hierdurch  herbeigeführte  —  für
manche  Gemeinden,  namentlich  des  Südens,  nicht  geringe  —  Steuerausfall ­
  zum  Teil  durch  Zuschläge  gedeckt  wurde.  Von  1906  ab  sind
die  Einnahmen  aus  den  Zuschlägen  für  die  Gemeinden  wie  für  die
Provinzen  sehr  stark  gestiegen,  besonders  stark  von  1910  bis  1912
(für  die  Gemeinden  um  42,2  Milk  L.  von  1906  bis  1912,  davon  allein
um  20,4  Mül.  in  den  beiden  letzten  Jahren,  für  die  Provinzen  um
30,2  bzw.  13,1  Mül.).  Diese  Erscheinung  ist  um  so  bemerkenswerter,
als  die  Mehreinnahmen  fast  ausschließlich  auf  Nord-  und  Mittelitalien
entfallen.  So  haben  sich  die  Erträgnisse  aus  den  Gemeindezuschlägen
in  dem  5  jährigen  Zeitraum  1907/12  im  ganzen  um  36,4  Mill  L.
erhöht,  hiervon  kommen  auf  Süditalien  und  die  Inseln  nur  1,4  Mül.,
dagegen  8,5  Mill.  auf  den  mittleren  und  26,5  Mill.  auf  den  nördlichen
Teil  Italiens.  (S.  Tabelle  I  Anh.)  Diese  auffallend  geringe  Steigerung ­
  der  Zuschlägeerträge  im  südlichen  und  insularen  Teil  dürfte
0  Rom  und  Neapel  schon  früher.
2 )  So  sind  die  Erträge  der  staatlichen  Gebäudesteuer  von  1891  auf  1892  um
etwa  8  Mill.  L.  gestiegen.  Vgl.  Annuario  statistico  it.  1905/07  S.  864.
3 )  S.  Tabelle  auf  S.  49  Anm.
        <pb n="59" />
        51

in  erster  Linie  mit  den  für  diese  Gebiete  ergangenen  Entlastungsgesetzen ­
  (siehe  oben  S.  45/46)  Zusammenhängen.
Im  ganzen  betrachtet  lassen  sich  sonach  neben  der  kurzen  Bestriktionsperiode
  1886—89  zwei  große  Expansionsperioden  in  der  Entwicklung ­
  der  Zuschlagsbesteuerung  der  Gemeinden  unterscheiden:  die
erste  bis  1886,  die  andere  von  1889  ab,  die  in  den  letzten  Jahren
besonders  kraftvoll  in  die  Erscheinung  tritt.
Die  Tatsachen  lehren  also,  daß  alle  von  der  Gesetzgebung  angewandten, ­
  wie  auch  immer  konstruierten  Mittel,  der  Tendenz  zunehmender ­
  Grund-  und  Gebäudesteuerbelastung  Einhalt  zu  gebieten,
in  ihrer  endgültigen  Wirksamkeit  versagten.  So  ist  der  Aufbau  der
Kommunalbesteuerung  vorwiegend  auf  dem  Immobilienbesitz  eine  tatsächliche ­
  Notwendigkeit.
II,  Die  durchschnittliche  Belastung  pro  Kopf  der
Bevölkerung  mit  Gemeindezuschlägen  betrug  i.  J.  1912  im  ganzen
Königreich  5,58  L.  *)  gegenüber  einer  Gesamtbelastung  mit  Gemeindeabgaben ­
  von  14,64  L.  pro  Kopf.  Unter  Hinzurechnung  der  Provinzialzuschläge ­
  in  Höhe  von  3,47  L.  pro  Kopf  stellte  sich  demnach  die
Gesartitbelastung  mit  lokalen  Grund-  und  Gebäudesteuerzuschlägen
auf  9,05  L.
Die  durchschnittliche  Prokopfbelastung  mit  Gemeinde-  wie  Provinzialzuschlägen ­
  ist  im  Laufe  der  Zeit  gestiegen.  So  die  Quote  an
Gemeindezuschlägen  von  3,12  i.  J.  1872  2 )  auf  4,06  L.  i.  J.  1882  2 ),
auf  5,58  L.  i.  J.  1912,  der  Anteil  an  den  Provinzialzuschlägen  in  dem
betrachteten  Zeitraum  von  2,00  auf  2,65  und  auf  3,47  L.  Die  gesamte
Prokopfbelastung  mit  lokalen  Zuschlägen  ist  sonach  in  jenem  Zeitraum
von  5,12  auf  6,71  und  auf  9,05  L.  gestiegen.
Im  Verhältnis  der  beiden  Arten  der  Zuschläge  zueinander  sind,
wie  leicht  begreiflich,  die  Prokopfanteile  an  den  Gebäude-  relativ  viel
stärker  gewachsen  als  die  an  den  Grundsteuerzuschlägen.  So  sind
die  Gebäudesteuerzuschläge  der  Gemeinden  pro  Kopf  gestiegen:  von
0,94  L.  i.  J.  1872  auf  1,33  L.  i.  J.  1882,  auf  2,22  L.  i.  J.  1912  gegenüber ­
  einer  Steigerung  der  Grundsteueranteile  von  2,17  auf  2,72  und
auf  3,36  L.  Analoges  gilt  von  den  Provinzialzuschlägen.
Um  die  gesamte  Grundsteuerlast  pro  Kopf  der  Bevöl*) ­

  Zugrunde  gelegt  ist  die  nach  den  Ergebnissen  der  Volkszählung  vom
10.  Juni  1911  auf  den  1.  Januar  1912  berechnete  Bevölkerungsziier  von  34813975.
2 )  Zugrunde  gelegt  sind  die  Bevölkerungszifferu  vom  1.  Januar  1872  (Volkszählung) ­
  und  1.  Januar  1882  (Volkszählung).

4*
        <pb n="60" />
        52

kerung  festzustellen,  ist  die  staatliche  Belastung 1 )  mit  zu  berücksichtigen. ­
  Der  Prokopfanteil  an  staatlicher  Grund-  und  Gebäudesteuer ­
  berechnet  sich  für  1911/12  auf  5,37  L.,  so  daß  die  gesamte
staatliche  und  lokale  Immobiliarsteuerlast  pro  Kopf  i.  J.  1912  14,42  L.
betrug,  nahezu  soviel  wie  die  Prokopfbelastung  mit  Gemeindeabgaben
überhaupt.  Und  zwar  stellte  sich,  unter  Hinzurechnung  der  staatlichen ­
  Abgabe  von  2,38  L.,  die  gesamte  Grundsteuerlast  auf  7,66  L.,
die  gesamte  Gebäudesteuerlast,  unter  Hinzurechnung  von  2,99  L.  staatlicher ­
  Abgabe,  auf  6,76  L.
Der  Prokopfanteil  an  staatlicher  Grund-  und  Gebäudesteuer  ist
von  1882  bis  1912  von  6,66  auf  5,37  L.  gefallen,  so  daß  die  gesamte
staatliche  und  lokale  Prokopfbelastung  mit  Immobiliarsteuern  in  diesem
Zeitraum  von  13,37  auf  nur  14,42  L.  gestiegen  ist.  Die  gesamte
Grundsteuerlast  pro  Kopf  dagegen  ist  infolge  des  sehr  starken  Kückgangs
  des  Kopfanteils  an  staatlicher  Abgabe  (von  4,42  auf  2,38  L.)
in  dieser  Periode  von  8,93  auf  7,66  L.  gefallen,  während  die  gesamte
Gebäudesteuerlast  von  4,43  auf  6,76  L.  angewachsen  ist.  Es  wäre
jedoch  ganz  unrichtig,  in  der  Größe  des  Prokopfanteils  an  Steuern
schon  einen  Ausdruck  für  die  Größe  des  Steuerdrucks  selbst  zu
erblicken.
(Tabelle  siehe  S.  53.)
I.  Wenn  wir  zunächst  die  in  der  Tabelle  unterschiedenen  vier
Landesteile  im  Verhältnis  zueinander  ins  Auge  fassen,  so  zeigt  sich,
daß  auf  Nord-  und  Mittelitalien  nicht  nur  absolut,  sondern  auch
relativ  (pro  Kopf  der  Bevölkerung)  bei  weitem  der  größte  Teil  der
gesamten  Immobiliarsteuerlast  entfällt;  der  Norden  allein,  mit  kaum

9  Die  Gesamterträge  der  staatlichen  Grund-  und  Gebäudesteuer  sind  bis
1885,  unter  mannigfachen  Schwankungen  im  einzelnen,  fast  ununterbrochen  gestiegen: ­
  (nach  den  Voranschlägen)  von  174,9  Mill.  i.  J.  1871  auf  181,5  Mill.  i.  J.
1878  und  erreichten  i.  J.  1885  den  Höchststand  von  191,1  Mill.  L.  Von  da  ab
gingen  sie  (zufolge  des  Ges.  v.  1886)  zurück  und  zwar  bis  auf  174,3  Mill.  i.  J,  1888
(den  tiefsten  Stand  seit  1871);  dann  nahmen  sie  wieder  zu  und  erreichten  1898
eine  neue  Eekordziffer,  den  Höchststand  überhaupt:  195,4  Mill.  L.  Von  da  ab
fallen  die  Erträge  wieder  —  bis  auf  179,7  Mill.  i.  J.  1908/09,  um  dann  wieder  anzusteigen ­
  —  bis  auf  190,4  Mill.  i.  J.  1912/13.  Diese  unregelmäßige  Gestaltung  der
Gesamterträge  ist  aber  in  der  Hauptsache  auf  die  Grundsteuer  zurückzuführen.
Während  die  Erträge  der  Gebäudesteuer  fast  ununterbrochen  gestiegen  sind,  nämlich ­
  von  48,9  Mill.  i,  J.  1871  auf  55,6  Mill.  i.  J.  1878,  auf  96,9  Mill.  i.  J.  1908  und
auf  108,2  Mill.  L.  i.  J.  1912/13,  sind  die  Grundsteuererträge  bis  1885  ziemlich  stabil
geblieben,  dann  aber  fast  ununterbrochen  zurückgegangen  (1871:  125,9  Mill.,  1885:
125,4  Mill.,  1908/09  :  82,8  Mill.  und  1912/13:  82,2  Mill.).
        <pb n="61" />
        2.  Die  Erträge  der  Gemeinde-  und  Provinzialzuschläge,  mit  Gegenüberstellung  der  Einnahmen  aus  der  staatlichen ­
  Grund-  und  Gebäudesteuer,  im  ganzen  Königreiche  und  in  seinen  einzelnen  Teilen  (Nord-,  Mittel-,
Süditalien  und  Inseln),  nach  Proyinzhauptorten  und  anderen  Gemeinden  geschieden,  nach  den  Ergebnissen
der  Etats  des  Jahres  1907.  Prokopfbeträge  1 ).

Bezeichnung  der
Landesteile

Staatssteuer:

Gemeindesteuer:

Provinzial-



Durchschn.  Belastung  p.  Kopf
der  Bevölkerung  an:

Grundsteuer- ­






Grundsteuer ­
 ­


Gebäudesteuer ­
 ­


staatl.
Grundn.
  Gebäudest.


Gemeinde-




Provinzial-


  oblägen

v  s  ^  1.  Provinzhauptstädte
•  ■  '  \2.  Andere  Gemeinden

2  542  397
38  824  736

25  623  857
18  830  632

2  976  536
63  182  169

16  025  709
15  219  438

11  760  512
33  672  303

11,54
4,79

7,78
5,68

4,82
2,80

)  3.  Alle  Gemeinden  (1  u.  2)
wjf  +  oi  1  I  Provinzhauptstädte
12.  Andere  Gemeinden

41  367  133
2  014  090
13  387  644

44  454  489
13  477  872
6  570  515

66  158  706
1  736  718
14  243  470

31  246  147
8  779  552
5  671  827

45  432  815
6  266  196
11  147  595

5,92
13,33
4,63

6,03
9,05
4,62

3,14
5,39
2,59

j  3.  Alle  Gemeinden  (1  u.  2)
t  1.  Provinzhauptstädte
it.alipn  2 -  ändere  Gemeinden

15  401734  20  048  387
1056  8181  9  650100
21  652  296j  12  207  262

15  980  188
840  805
15  119  842

14  451  379
5  256  247
5  858126

17  413  791
3  696  857
19  934  203

6,48
10,26
4,45

5,56
5,90
2,76

3,18
3,57
2,62

j  3.  Alle  Gemeinden  (1  u.  2)
\  1.  Provinzhanptstädte
Inseln  (2,  Andere  Gemeinden

22  709  114  21  757  362
664  084  4  336  401
7169  725  4  615  224

15  960  647
643  283
7  153  219

11114  373
2  209  686
3  086  519

23  631060
3  075  884
9  611593

5,15
5,87
3,36

3,13
3,35
2,92

2,73
3,61
2,71

/  3.  Alle  Gemeinden  (1  u.  2)
Tz  ^  .  v  1.  Provinzhauptstädte
12.  Andere  Gemeinden

7  833  809
6  277  389
81  034  401

8  950  625
45  987  230
42  223  633

7  796  502
6  197  342
89  698  700

5  296  205
32  271  194
29  835  910

12  587  477
24  799  449
74  265  694

3,86
9,52
4,49

3,00
7,01
4,35

2,88
4,52
2,70

J  3,  Alle  Gemeinden  (1  u.  2)

87  311  790  96  210  863

95  896  042

62  107  104

99  065  143

5,54

4,79

3,00

l )  S.  Tab.  I  Anh.
        <pb n="62" />
        54

44°/ 0  der  Gesamtbevölkerung  (nach  der  Volkszählung  von  1901),  trägt
die  Hälfte  der  gesamten  staatlichen  und  lokalen  Grund-  und  Gebäudesteuerlast ­
  und  sogar  rund  55  °/ 0  der  Gesamtlast  an  Gemeindezuschlägen. ­
  Mittelitalien,  mit  16  °/ 0  der  Gesamtbevölkerung,  bringt
rund  19°/ 0  der  Gesamtsumme  an  Immobiliarsteuern  und  rund  den
gleichen  Anteil  an  den  Gemeindezuschlägen  auf.  Für  Süditalien  und
die  Inseln,  mit  26,2  bzw.  13,2  %  der  Gesamtbevölkerung,  betragen
dagegen  jene  Quoten  nur  rund  22  bzw.  10  °/ 0  und  für  die  Gemeindezuschläge ­
  sogar  nur  17  bzw.  8,3%.  Es  läßt  sich  demnach  im  allgemeinen ­
  eine  Tendenz  fallender  Kopfbeträge  von  Norden  nach  Süden
zu  feststellen.  Die  staatliche  und  lokale  Immobiliarsteuerlast  pro
Kopf  der  Bevölkerung  beträgt  in  der  angedeuteten  Reihenfolge:
15,09—15,22—11,01—9,73  L.  Regelmäßiger  noch  ist  die  Gestaltung
der  Prokopfanteile  an  den  Gemeindezuschlägen  allein,  nämlich:
6,03—5,56—3,13—3,00  L.  Diese  Erscheinung  ist  um  so  bemerkenswerter, ­
  als  gerade  Norditalien  sehr  dicht  bevölkert  ist  und  daher  hier
eher  niedrigere  Kopfbeträge  von  vornherein  zu  vermuten  wären.
Schärfer  noch  treten  die  steuerlichen  Unterschiede  zwischen  den
einzelnen  Landesteilen  hervor,  wenn  wir,  unter  Ausschaltung  der  Provinzialzuschläge, ­
  die  Grund-  und  die  Gebäudebelastung  trennen.  Wie
sich  da  die  Prokopfquoten  gestalten,  zeigt  uns  Tabelle  auf  S.  55.
Aus  nebenstehender  Übersicht  lassen  sich  gewisse  „Gesetzmäßigkeiten“ ­
  erkennen.  Im  allgemeinen  ist  die  Tendenz  wahrzunehmen,
daß  die  Kopfquoten  von  Norden  nach  Süden  zu  fallen.  Besonders
deutlich  tritt  dies  bezüglich  der  Grundsteuerbelastung  hervor,  sowohl
bezüglich  der  Staatssteuer  wie  der  Gemeindezuschläge,  namentlich
dann,  wenn  wir  die  Provinzhauptorte  ausschalten,  um  möglichst  die
Verhältnisse  des  platten  Landes  zu  erfassen 1 ).  Die  bezüglichen  Kopfquoten ­
  bilden  dann  folgende  von  Norden  nach  Süden  zu  abfallende
Zahlenreihe:  7,63—6,41—4,84—4,08  L.
Die  Tatsache,  daß  der  Norden  relativ  viel  dichter  bevölkert  ist
als  der  Süden  (einschließlich  der  Inseln),  zwingt  zu  dem  Schluß,  daß
in  Norditalien  der  Grundbesitz  pro  Flächeneinheit  mit  Grundsteuern
viel  stärker  belastet  ist  als  in  jenen  anderen  Gebietsteilen.  Dieses  Ergebnis ­
  bestätigt  denn  auch  nachstehende  Untersuchung.

*)  Der  Einfluß  der  Provinzhauptorte  auf  die  Gestaltung  der  Prokopfbeträge
ist  natürlich  in  den  einzelnen  Landesteilen  verschieden.  So  entfällt  in  Norditalien
rund  V„  der  Gesamtbevölkerung  auf  die  Provinzhauptorte,  in  Mittelitalien  dagegen
fast  Vs-  —  S.  Tab.  I  Anh.
        <pb n="63" />
        Die  durchschnittliche  Belastung  pro  Kopf  der  Bevölkerung  im  Jahre  1907  an 1 ):

Bezeichnung  der
Landesteile

Staatssteuer:

Gemeindesteuer:

Staatsund ­
  Gemeinde-



L.

Staatsund ­
  Gemeinde-



L.

Grün  dsteuer

L.

Gebäudesteuer ­

L.

Grundsteuer-

  chlägen
L.

Gebäudesteuer ­
 ­

L.

j  1.  Provinzhauptstädte

1,04

10,50

1,22

6,56

2,26

17,06

Italien

&amp;gt;  2.  Andere  Gemeinden

3,22

1,57

4,41

1,26

7,63

2,83

J  3.  Alle  Gemeinden

2,85

3,07

3,88

2,16

6,73

5,23

)  1.  Provinzhauptstädte

1,73

11,60

1,50

7,65

3,23

19,15

M.  1  u  L  e  1  ”
italien

J&amp;gt;  2.  Andere  Gemeinden

3,11

1,52

3,30

1,32

6,41

2,84

1  3.  Alle  Gemeinden

2,82

3,66

2,92

2,64

6,74

6,30

|  1.  Provinzhanptstädte

1,02

9,24

0,82

5,08

1,84

14,32

italieu

1  2.  Andere  Gemeinden

2,85

1,60

1,99

0,77

4,84

2,37

)  3.  Alle  Gemeinden

2,63

2,52

1,85

1,28

4,48

3,80

)  1.  Provinzhauptstädte

0,78

5,09

0,76

2,59

1,54

7,68

Inseln

}  2.  Andere  Gemeinden

2,04

1,32

2,04

0,88

4,08

2,20

1  3.  Alle  Gemeinden

1,80

2,05

1,79

1,21

3,59

3,26

Königreich ­


j  1.  Provinzhauptstädte

1,14

8,38

1,13

5,88

2,27

14,26

)  2.  Andere  Gemeinden

2,95

1,54

3,26

1,09

6,21

2,63

1  3.  Alle  Gemeinden

2,65

2,89

2,91

1,88

5,56

4,77

*)  S.  Tab.  I  Anh.  —  Die  Erträge  der  staatlichen  Grund-  und  Gebäudesteuer  sind  entnommen  der  „Statistica  sulle  finanze
comunali“,  1907,  parte  I.
        <pb n="64" />
        66

Auf  1  qkm  Land  entfielen  im  Jahre  1912:

StaatsProvinzial ­

 ­



 ­

 ­

 ­





steuer  q

steuer  q

stener  q

insgesamt

L.

L.

L.

L.

in  Norditalien

392,4

314,0

684,6

1391,0

in  Mittelitalien

275,1

202,6

368,1

845,8

in  Süditalien

235,7

197,4

206,5

639,6

auf  den  Inseln

139,1

156,6

160,1

455,8

Wie  aus  den  vorstehenden  Zahlenreihen  hervorgeht,  nimmt  die
Grundsteuerbelastung  pro  Flächeneinheit  von  Norden  nach  Süden  zu
ab.  Dies  gilt  von  der  Staats-  wie  Provinzial-,  in  ganz  besonderem
Maße  aber  von  der  Gemeindegrundsteuer.  Letztere  ist  in  Norditalien
pro  Flächeneinheit  fast  3%  nial  so  hoch  als  in  Süditalien  und  über
4  mal  so  hoch  als  auf  den  Inseln.  Diese  großen  steuerlichen  Unterschiede ­
  lassen  wohl  die  Frage  gerechtfertigt  erscheinen,  ob  die  Ertragsfähigkeit ­
  des  Bodens  in  Norditalien  im  Durchschnitt  auch  so
und  sovielmal  größer  ist  als  im  südlichen  und  insularen  Teil,  falls  die
gesamte  Grundsteuerlast  im  Verhältnis  der  einzelnen  Landesteile  zueinander ­
  gleichmäßig  verteilt  sein  soll.  Doch  wollen  wir  dieses  Problem
hier  nicht  weiter  erörtern.
Weniger  regelmäßig  gestaltet  sind  die  Gebäudesteuer-Prokopfquoten. ­
  Hier  steht  Mittelitalien  an  erster  Stelle.  Daß  die
Kopfbeträge  in  Nord-  und  Mittelitalien  höher  als  in  den  übrigen
Landesteilen  sind,  bedarf  mit  dem  Hinweis  darauf,  daß  in  den  ersteren
die  bedeutendsten  Städte  liegen,  keiner  weiteren  Erklärung.  Dies
gilt  namentlich  im  Verhältnis  der  Provinzhauptorte  zueinander.
Vergleichen  wir  die  gemeindliche  Gebäudesteuerlast  pro  Kopf
mit  der  staatlichen,  so  ergibt  sich,  daß  in  allen  Teilen  des  Königreiches ­
  jene  niedriger  ist  als  diese.  Dies  gilt  für  die  Provinzhauptorte ­
  wie  für  die  anderen  Gemeinden.  Bei  der  Grundsteuerbelastung
l )  Die  Erträge  (Istbeträge)  der  staatlichen  Grundsteuer  i.  J.  1912/13  betrugen
in  Lire:  in  Norditalien:  40  800  817;  in  Mittelitalien:  15  299  419;  in  Süditalien:
18  141  745  und  auf  den  Inseln:  6  934  447.  Die  Grundsteuerzuschläge  der  Provinzen
erbrachten  i.  J.  1912  in  Lire  (nach  den  Ergebnissen  der  Steuerrollen):  in  Norditalien:
32  645  328;  in  Mittelitalien:  11  269  140;  in  Süditalien:  15190  777  und  auf  den
Inseln;  7  804  363.  Die  Gemeinde-Grundsteuerzuschläge  ergaben  im  gleichen  Jahre
(nach  den  Ergebnissen  der  Steuerrollen):  in  Norditalien:  71184  463;  in  Mittelitalien:
20  471  914;  in  Süditalien  :  15  892  899  und  auf  den  Inseln:  7  980  946.  Auf  Norditalien ­
  entfallen  103  978  qkm,  auf  Mittelitalien  55  607  qkm,  auf  Süditalien  76  970  qkm
und  auf  die  Inseln  49  848  qkm.  S.  Annuario  statistico  1905/07  und  1913.
        <pb n="65" />
        57

dagegen  ist  das  Verhältnis  im  allgemeinen  umgekehrt:  hier  übersteigt,
mit  Ausnahme  von  Süditalien,  in  der  Regel  die  gemeindliche  Prokopfquote ­
  die  staatliche.  Diese  steuerlichen  Unterschiede  treten  besonders ­
  scharf  wieder  in  Norditalien  hervor  und  hier  namentlich  für
die  Provinzhauptorte  (Belastung  pro  Kopf  mit  staatlicher  gegenüber
gemeindlicher  Gebäudesteuer;  10,50  gegen  6,56  L.,  mit  Grundsteuern:
1,04  gegen  1,22  L.).
Wie  die  höheren  Prokopfbeträge  der  Gemeinde-  gegenüber  der
staatlichen  Grundsteuer  im  Gegensatz  zu  den  viel  höheren  Prokopfquoten ­
  der  staatlichen  gegenüber  der  gemeindlichen  Gebäudebesteuerung ­
  dartun,  werden  die  innerhalb  der  großen  Bevölkerungszentren
liegenden  unbebauten  Grundstücke  vielfach  stärker  zur  Gemeindebesteuerung ­
  herangezogen  als  die  bebauten.  Diese  Erscheinung  erklärt
sich  daraus,  daß  die  Grund-  und  Gebäudesteuerzuschläge  in  einer
Gesamtsumme  festgesetzt  werden  1 ).  Die  Gebäudesteuer  beruht  aber
auf  einer  viel  beweglicheren  Basis  als  die  Grundsteuer.  In  Mailand
z.  B.  betrugen  die  Einnahmen  (Istbeträge)  aus  der  staatlichen  Gebäudesteuer ­
  i.  J.  1907:  7  851534  L.  und  aus  der  staatlichen  Grundsteuer; ­
  105636  L.  DieZuschläge  erbrachten:  5655963  bzw.  194587  L.
Hiernach  übersteigt  die  kommunale  um  etwa  84 0 /„  die  staatliche
Grundsteuerlast,  während  die  kommunale  Gebäudesteuerlast  um  fast
28°/o  niedriger  als  die  staatliche  ist.  Daß  da  unter  Umständen  die
Liegenschaften  zu  schwer  belastet  sein  mögen,  ist  kaum  zu  bestreiten.
In  Erkenntnis  dieses  Mangels  hatte  Magliani  schon  i.  J.  1878,
wenigstens  für  die  größeren  Bevölkerungszentren,  die  Trennung  der
Gebäude-  von  den  Grundsteuerzuschlägen  gefordert.
II.  Die  durchschnittlichen  Prokopfbeträge  der  Gemeindezuschläge
sind  natürlich  im  Verhältnis  der  Gemeinden  zueinander  sehr  verschieden ­
  groß;  sie  schwanken  nach  den  Ergebnissen  der  Statistik  für
das  Jahr  1907  zwischen  0  und  40—45  L.  (in  der  Provinz  Rom).
Nach  der  Größe  dieser  Kopfanteile  gegliedert,  verteilen  sich  die  Gemeinden ­
  (für  1907)  auf  das  ganze  Königreich  wie  auf  Nord-,  Mittel-,
Süditalien  und  die  Inseln  wie  folgt 3 ):
(Tabelle  siehe  S.  58.)
Auch  nach  umstehender  Übersicht  ergibt  sich  eine  im  allgemeinen
höhere  durchschnittliche  Kopfbelastung  im  Norden  als  in  den  anderen  1  2

1 )  S.  Magliani  in  der  „Nuova  Antologia“  1878,  Alessio,  Saggio  sul  sistema
tributario,  Bd.  I,  S.  260ff.,  Conigliani  a.  a.  O.  8.  195f.
2 )  Aufgestellt  nach  den  Berechnungen  in  der  Statistik  für  1907.
        <pb n="66" />
        58

Belastung  mit
Gemeindezuschlägen ­

pro  Kopf
Lire

Zahl  der  Gemeinden

im
Königreich

in
Norditalien

in
Mittelitalien

in
Süditalien

auf  den
Inseln

0,00—  0,25

101

6

4

in

0,26—  0.50

38

i

37

—

76

0,51—  1,00

127

20

149

28

324

1,01—  2,00

356

83

518

148

1105

2,01—  4,00

896

341

801

349

2387

4,01—  6,00

1303

302

237

110

1952

6,01—  8,00

984

95

59

44

1182

8,01-10,00

521

32

23

22

598

10,01-12,00

304

12

6

7

329

12,01—14,00

108

8

4

6

126

14,01-16,00

46

6

—

1

53

16,01—18,00

13

1

—

—

14

18,01-20,00

6

2

—

—

8

20,01—25,00

9

2

—

1

12

25,01—30,00

1

1

2

—

4

30,01—35,00

—

—

—

—

—

35,01-40,00

1

—

—

—

1

40,01—45,00

—

1

—

.  —

1

|  4814

907

1842

720

8283

Landesteileu.  So  haben  eine  10  L.  übersteigende  Kopfquote:  10,1  °/ 0
aller  Gemeinden  im  Norden,  während  dieser  Prozentsatz  in  Mittelitalien ­
  auf  3,6,  im  insularen  Teil  auf  2,1  und  in  Süditalien  sogar  auf
0,7  °/o  herabsinkt.
3.  Die  finanzielle  Bedeutung  der  Zuschläge  für  den
öffentlichen  Haushalt  der  Gemeinden  nach  den  Ergebnissen ­
  der  Etats  für  die  Jahre  1882,  1907  und  1912 1 ).
Um  die  finanzielle  Bedeutung  der  Zuschläge  für  den  öffentlichen
Geraeindehaushalt  zu  beurteilen,  untersuchen  wir,  wie  hinsichtlich  der
sonstigen  Einnahmequellen,  1.  die  Größe  ihres  prozentualen  Anteils
an  der  Gesamtsumme  der  Gemeindeeinnahmen  und  2.  die  Größe  ihres
prozentualen  Anteils  an  dem  Gesamtsteueraufkommen.  Damit  gewinnen ­
  wir  einen  ziffernmäßigen  Ausdruck  für  die  finanzielle  Stellung
der  Zuschläge  1.  innerhalb  des  gemeindlichen  Finanzsystems  überhaupt
und  2.  innerhalb  des  gemeindlichen  Steuersystems.  Die  Steuerwirtschaft ­
  bildet  ja  bekanntlich  das  eigentliche  Substrat  des  ganzen  staatS. ­

  Tab.  I  Anh.
        <pb n="67" />
        59

liehen  wie  kommunalen  Finanzwesens  in  unseren  modernen  Kulturstaaten. ­

Die  folgende  Tabelle  zeigt  für  die  Jahre  1882  und  1907,  welche
finanzielle  Bedeutung  die  Zuschläge  für  den  öffentlichen  Haushalt
der  Gemeinden  haben,  dabei  haben  wir  nicht  nur  zwischen  den  verschiedenen ­
  Landesteilen,  sondern  auch  zwischen  den  Provinzhauptorten
und  anderen  Gemeinden  unterschieden 1 ).
(Tabelle  siehe  S.  60.)
I.  Nach  umstehender  Tabelle  wurden  von  der  Gesamtsumme  der
ordentlichen  Einnahmen  aller  Gemeinden  im  Jahre  1907  etwas  weniger
als  3 / 10  (29,52  %)  und  von  dem  Gesamtabgabenerträgnis  etwas  weniger
als  4 / 10  (38,51  °/o)  durch  Zuschläge  aufgebracht.  Und  zwar  kamen
hierbei  17,92  bzw.  23,37  %  auf  die  Grundsteuerzuschläge  und  11,60
bzw.  15,14  %  auf  die  Gebäudesteuerzuschläge.
Im  Verhältnis  der  einzelnen  Landesteile  zueinander  ist  im  allgemeinen ­
  die  Tendenz  wahrzunehmen,  daß  der  prozentuale  Anteil  der
Zuschläge  an  der  Gesamtsumme  der  ordentlichen  Einnahmen  sowohl
wie  an  dem  Gesamtsteueraufkommen  von  Norden  nach  Süden  zu  fällt.
Besonders  groß  ist  der  Unterschied  zwischen  Nord-  und  Mittelitalien,
wenn  wir  zunächst  die  Gesamtheit  der  Gemeinden  ins  Auge  fassen:
die  bezüglichen  Prozentsätze  fallen  von  33,12  bzw.  42,02  auf  27.29
bzw.  33,50%;  unerheblich  dagegen  ist  der  Unterschied  zwischen
Mittel-  und  Süditalien:  27,29  bzw.  33,50  %  gegenüber  25,73  bzw.
37,04  %  (der  Anteil  an  dem  Gesamtabgabenertrag  ist  also  im  südlichen ­
  Teil  höher  als  im  mittleren);  im  Verhältnis  des  südlichen  zum
insularen  Teil  verschärft  sich  wieder  jener  Unterschied:  25,73  bzw.
37,04  %  gegenüber  24,00  bzw.  34,17  %.
Mehr  oder  weniger  regelmäßige  Gestaltungen  ergeben  sich  auch
hinsichtlich  der  einzelnen  Arten  der  Gemeindezuschläge.
Bei  den  Grundsteuerzuschlägen  sehen  wir  gleichfalls  ein
sprunghaftes  Fallen  jener  prozentualen  Anteile  im  Verhältnis  von
Nord-  zu  Mittelitalien  (von  21,28  bzw.  27,00  auf  14,33  bzw.  17,59%),
während  die  Unterschiede  im  Verhältnis  des  mittleren  Teils  zu  dem
südlichen  und  insularen  sich  mehr  ausgleichen  (14,33  bzw.  17,59  gegenüber ­
  15,17  bzw.  21,83  gegenüber  14,29  bzw.  20,35  %).  Die  bezüglichen
Anteile  der  Gebäudesteuerzuschläge  steigen  zunächst  (im  Verhältnis
  von  Nord-  zu  Mittelitalien)  mäßig  an  (von  11,84  bzw.  15,02
auf  12,96  bzw.  15,91  %)  und  nehmen  dann  mäßig  ab)  von  12,96  bzw.
15,91  auf  10,56  bzw.  15,21  und  auf  9,71  bzw.  13,82  %).
&amp;gt;)  S.  Tab.  I  Anh.
        <pb n="68" />
        Der  prozentuale  Anteil  der  Erträge  der  Gemeindezuschläge

Bezeichnung  der

I.
an  der  Gesamtsumme  aller  ordentlichen
Gemeindeeinnahmen

II.
an  dem  Gesamtaufkommen  aller  Gemeindesteuern ­
  (und  sonstigen  Abgaben)

Grundsteuerzuschläge ­


Gehäudesteuerzuschläge


Zuschläge
insgesamt

Grundsteuerzuschläge ­


Gebäudesteuerzuschläge ­


Zuschläge
insgesamt

1882

1907

1882

1907

1882

1907

1882

1907

1882

1907

1882

1907

Nord-1.

  Provinzhauptstädte
•  2.  Andere  Gemeinden

6,02
48,04

2,58
35,77

18,95
9,98

13,91
10,24

23,97
58,02

16,49
46,01

5,61
68,20

3,23
45,92

21,15
12,09

17,38
13,14

26,76
70,29

20,61
59,06

)  3.  Alle  Gemeinden  (1  u.  2)

32,69

21,28

13,18

11,84

45,87

33,12

38,43

27,00

15,50

15,02

53,93

42,02

Mittelitalien ­


1.  Provinzhauptstädte
■  2.  Andere  Gemeinden

6,83
34,78

3,04
26,19

20,19
10,43

15,37
10,43

26,02
46,21

18,41
86,62

6,16
39,91

3,72
32,24

21,32
11,97

18,81
12,84

27,48
51,88

22,53
45,08

3.  Alle  Gemeinden  (1  u.  2)

21,40

14,33

14,94

12,96

36,34

27,29

23,62

17,59

16,48

15,91

40,10

33,50

Snditalien


1.  Provinzhauptstädte
2.  Andere  Gemeinden

3,25
23,69

2,47
21.23

16,16
7,36

15,46
8,23

19,40
31,05

17,93
29,46

3,47
34,48

2,92
34,14

17,25
10,71

18,25
13;23

20,72
45,19

21,17
47,37

3.  Alle  Gemeinden  (1  u.  2)

17,10

15,17

10,19

10,56

27,29

25,73

22,28

21,83

13,28

15,21

35,56

37,04

Inseln

1.  Provinzhauptstädte
2.  Andere  Gemeinden

2,10
21,33

2,65
23,62

5,22
7,16

9,11
10,19

7,32
28,49

11,76
33,81

2,35
26,91

3,71
34,08

5,84
9,03

12,75
14,70

8,19
35,94

16,47
48,78

J

3.  Alle  Gemeinden  (1  u,  2)

13,60

14,29

6,38

9,71

19,98

24,00

16,30

20,35

7,65

13,82

23,95

34,17

Königreich ­


1.  Provinzhauptstädte
2.  Andere  Gemeinden

4,54
36,89

2,69
29,46

17,06
9,12

13,99
9,80

21,60
46,01

16,68
39,25

4,96
46,30

3,35
39,82

18,61
11,45

17,44
13,24

23,57
67,75

20,79
53,06

3.  Alle  Gemeinden  (1  u.  2)  |

24,79

17,92

12,15

11,60

36,94

29,52  |  29,36

23,37

14,38

15,14

43,74  |  38,61
        <pb n="69" />
        61

Es  verstellt  sich  von  selbst,  daß  die  Zuschläge  für  die  Einanzwirtschaft ­
  der  kleineren,  insbesondere  ländlichen  Gemeinden  eine
relativ  viel  wichtigere  Rolle  spielen,  als  für  den  öffentlichen  Haushalt ­
  der  größeren  und  großen  Städte.  So  erbrachten  i.  J.  1907  die
Zuschläge  in  den  69  Provinzhauptorten  des  Königreiches  im  großen
Durchschnitt  16,68  °/ 0  der  ordentlichen  Gesamteinnahmen  und  20,79  %
des  Gesamtabgabenerträgnisses,  in  den  anderen  Gemeinden  dagegen
39,25  bzw.  53,06  °/ 0 .  In  den  12  Großstädten  (mit  über  100  000  Einw.)
ergaben  die  Zuschläge  i.  J.  1912:  14,69  bzw.  18,51  °/o x ).  Die  Zuschläge ­
  bilden  also  für  die  kleineren  Gemeinden  das  Rückgrat  der
Einanzwirtschaft.  Während  die  Grundsteuerzuschläge  die  Haupteinnahmequelle ­
  für  die  Gemeinden  des  platten  Landes  sind,  treten
naturgemäß  die  Gebäudesteuerzuschläge  für  die  Finanzwirtschaft  der
größeren  Städte  an  Bedeutung  voran.  So  deckten  die  Provinzhauptorte ­
  i.  J.  1907  im  Durchschnitt  13,99  bzw.  17,44  °/ 0  durch  Gebäudesteuer- ­
  und  nur  2,69  bzw.  3,35  %  durch  Grundsteuerzuschläge,  während
die  Nicht-Provinzhauptorte  29,45  bzw.  39,82  °/ 0  durch  Grundsteuerund
  nur  9,80  bzw.  13,24  %  durch  Gebäudesteuerzuschläge  aufbrachten.
Je  kleiner  der  Ort,  desto  größer  wird  im  allgemeinen  die  finanzielle
Bedeutung  der  Grundsteuer-  gegenüber  den  Gebäudesteuerzuschlägen
sein.  Je  größer  der  Ort,  desto  geringer  ist  in  der  Regel  die  finanzielle
Gesamtbedeutung  der  Zuschläge  für  den  öffentlichen  Gemeindehaushalt.
Was  die  Zuschläge  für  die  kleinen  Gemeinden  sind,  ist  der
dazio  di  consumo  für  die  großen  Städte.  So  deckten  die  Provinzhauptorte ­
  i.  J.  1907  über  die  Hälfte  (51,29  °/ 0 )  ihrer  ordentlichen
Gesamteinnahmen  und  über  s / 5  (63,92  %)  ihres  Gesamtabgabenertrages
durch  Verbrauchssteuern  (gegenüber  von  nur  18,03  bzw.  24,37  °/ 0  der
Nicht-Provinzhauptorte) *  2 ).
Die  Bedeutung  der  Zuschläge  für  die  Finanzen  der  Provinzhauptorte ­
  ist  im  Vergleich  der  einzelnen  Landesteile  zueinander  bis  auf
den  insularen  Teil,  in  dem  sie  relativ  geringer  ist,  im  wesentlichen
nicht  sehr  verschieden.  Dagegen  zeigt  sich,  daß  für  die  Nicht-Provinzhauptorte,
  also  für  die  Masse  der  kleineren  Gemeinden,  die
finanzielle  Bedeutung  der  Zuschläge  von  Norden  nach  Süden  zu  bis
auf  den  insularen  Teil,  in  dem  sie  wieder  etwas  zunimmt,  in  raschem
Maße  zurückgeht.  Für  diese  Gestaltung  bestimmend  sind,  wie  aus
*)  S,  Tab.  II  Anh.  Im  Jabre  1907  betrug  der  Anteil  der  Zuschläge  an  den
ordentlichen  Gesamteinnahmen  15,46%.
2 )  S.  Tab.  I  Anh.  Im  Durchschnitt  der  12  Großstädte  (mit  über  100000  Einw.)
gestalteten  sich  jene  Anteile  des  dazio  di  consumo  i  J.  1912:  50,13  bzw.  63,18%.
        <pb n="70" />
        62

der  Tabelle  erhellt,  die  Grundsteuerzuschläge,  die  eben  in  den  kleinen
Gemeinden  die  Hauptrolle  spielen.
II.  Wie  hat  sich  das  Verhältnis  der  Zuschläge  zu  den
Gemeindefinanzen  im  Laufe  der  Zeit  entwickelt?  Diese
Frage  sei  im  folgenden  für  den  25  jährigen  Zeitraum  1882/1907  näher
untersucht.
Wenn  wir  zunächst  die  Gesamtheit  der  Gemeinden  des  Königreichs ­
  ins  Auge  fassen,  so  ergibt  sich,  wie  aus  obiger  Tabelle  hervorgeht, ­
  daß  die  Gesamtbedeutung  der  Zuschläge  für  die  Gemeindefinanzen,
  gemessen  an  den  ordentlichen  Gesamteinnahmen  sowie  an
der  Gesamtabgabensumme,  von  1882  bis  1907  zurückgegangen  ist:  so
fallen  die  bezüglichen  Prozentsätze  von  36,94  bzw.  43,74  auf  29,52
bzw.  38,51  %  (38,14  %  i.  J.  1912).  Diese  Erscheinung  gilt  nicht  nur
für  die  Gesamtheit  der  kleineren,  sondern  auch  der  größeren  Gemeinden, ­
  so  insbesondere  der  Provinzhauptorte,  wie  aus  der  Tabelle'
zu  erkennen  ist.
Im  Vergleich  der  einzelnen  Landesteile  zueinander  ist  in  bezug
auf  die  Entwicklung  der  Zuschläge  ein  starker  Gegensatz  zwischen
Nord-  und  Mittelitalien  einerseits,  Süditalien  und  den  Inseln  andererseits ­
  festzustellen.  Während  in  jenen  ersteren  Teilen,  am  stärksten
in  Norditalien,  die  finanzielle  Bedeutung  der  Zuschläge  seit  1882
merklich  zurückgegangen  ist,  wie  dies  in  dem  rapiden  Fallen  der
prozentualen  Anteile  der  Zuschläge  an  den  Gesamteinnahmen  wie  an
dem  Gesamtsteueraufkommen  (in  Norditalien  -von  45,87  bzw.  53,93
auf  33,12  bzw.  42,02  °/ 0 )  ' z um  Ausdruck  kommt,  so  ist  in  Süditalien
die  Bedeutung  im  ganzen  ziemlich  unverändert  geblieben  (27,29  bzw.
35,56  gegenüber  25,73  bzw.  37,04  °/o)?  i m  insularen  Teil  aber  stark
gestiegen  (von  19,98  bzw.  23,95  auf  24,00  bzw.  34,17  °/ 0 ).
Wesentlich  bedingt  freilich  wurde  diese  Gesamtgestaltung  jener
prozentualen  Anteile  der  Zuschläge,  wenn  wir  letztere  in  ihre  beiden
Arten  scheiden,  durch  die  Entwicklung  der  Grundsteuerzuschläge. ­
  Während  die  Gebäudesteuerzuschläge,  wenn  wir  zunächst ­
  die  Gesamtheit  der  Gemeinden  des  Königreiches  ins  Auge
fassen,  ihre  Position  nahezu  haben  behaupten  können  (12,15  bzw.
14,38  gegenüber  11,60  (11,33  i.  J.  1912)  bzw.  15,14  %  (15,18%
i.  J.  1912)),  weisen  die  Grundsteuerzuschläge  eine  starke  Einbuße  an
ihrer  finanzwirtschaftlichen  Bedeutung  auf  (die  bezüglichen  Anteile
sind  gefallen  von  24,79  bzw.  29,36  auf  17,92  (17,13  i.  J.  1912)  bzw.
23,37  °/ 0  (22,96  %  i.  J.  1912)).  Scheiden  wir  hierbei  wieder  die
Provinzhauptorte  von  den  übrigen  Gemeinden,  so  ist  in  ersteren,  die
        <pb n="71" />
        63

Gesamtheit  betrachtet,  nicht  nur  die  relative  Bedeutung  der  Grund-,
sondern  auch  der  Gebäudesteuerzuschläge  zurückgegangen,  während
für  die  Nicht-Provinzhauptorte  dies  nur,  und  zwar  in  scharf  ausgeprägter ­
  Tendenz,  von  den  Grundsteuerzuschlägen  gilt,  die  Bedeutung
der  Gebäudesteuerzuschläge  hingegen  sogar  noch  etwas  gestiegen  ist.
Wie  hinsichtlich  der  Gesamtzuschläge,  so  ist  auch  hinsichtlich
ihrer  beiden  Arten,  wenn  auch  in  viel  ausgesprochenerem  Maße  hinsichtlich ­
  der  Grund-  als  der  Gebäudesteuerzuschläge,  ein  Gegensatz
zwischen  dem  nördlichen  und  mittleren  Landesteil  einerseits,  dem
südlichen  und  insularen  andererseits  zu  konstatieren.  Was  zunächst
die  Gebäudesteuerzuschläge  anlangt,  so  ist  ihre  Bedeutung
für  den  öffentlichen  Haushalt  der  Gemeinden,  die  Gesamtheit  ins
Auge  gefaßt,  in  Nord-  und  Mittelitalien  etwas  zurückgegangen,  was
in  einem  mäßigen  Fallen  der  prozentualen  Anteile  an  den  Gesamteinnahmen ­
  wie  an  dem  Gesamtsteueraufkommen  zum  Ausdruck  kommt
(sie  sind  gefallen:  in  Norditalien  von  13,18  bzw.  15,50  auf  11,84  bzw.
15,02%,  in  Mittelitalien:  von  14,94  bzw.  16,48  auf  12,96  bzw.  15,91  %);
in  Süditalien,  noch  mehr  aber  auf  den  Inseln  dagegen  ist  ihre  Bedeutung ­
  gestiegen,  was  aus  der  Zunahme  der  bezüglichen  Anteile  erhellt
(in  Süditalien  von  10,19  bzw.  13,28  auf  10,56  bzw.  15,21,  auf  den
Inseln  von  6,38  bzw.  7,65  auf  9,71  bzw.  13,82%).  Wenn  wir  die
Gemeinden  in  Provinzhauptorte  und  andere  Gemeinden  scheiden,
so  ist  in  ersteren  die  Bedeutung  der  Gebäudesteuerzuschläge
in  Nord-  und  Mittelitalien  am  stärksten  zurückgegangen  (in  Norditalien: ­
  von  18,95  bzw.  21,15  auf  13,91  bzw.  17,38%,  in  Mittelitalien:
von  20,19  bzw.  21,32  auf  15,37  bzw.  18,81  %),  während  sie  in  Süditalien ­
  ziemlich  gleich  geblieben  (16,15  bzw.  17,25  gegenüber  15,46
bzw.  18,25  %)  und  auf  den  Inseln  nicht  unmerklich  gewachsen  ist
(von  5,22  bzw.  5,84  auf  9,11  bzw.  12,75  %).  Dagegen  hat  die  Entwicklung ­
  der  Gebäudesteuerzuschläge  in  den  Nicht-Provinzhauptorten
in  Nord-  und  Mittelitalien  ziemlich  gleichen  Schritt  mit  der  der  Gesamteinnahmen ­
  wie  des  Gesamtabgabenertrages  gehalten,  während  die
in  Süditalien  und  noch  mehr  auf  den  Inseln  jene  Gesamtentwicklung
der  Gemeindefinanzen  überholt  hat.  Auffallend  zurückgegangen  ist
die  Bedeutung  der  Grundsteuerzuschläge  für  die  Finanzwirtschaft
  der  Gemeinden,  namentlich  der  kleineren  (Nicht-Provinzhauptorte)
  —  in  denen  sie  naturgemäß  eine  viel  größere  Rolle  spielen  als
in  den  größeren,  insbesondere  Städten  —  in  Norditalien  (in  den
Nicht-Provinzhauptorten  sind  die  bezüglichen  Anteile  gefallen  von
48,04  bzw.  58,20  auf  35,77  bzw.  45,92%),  weniger  in  Mittelitalien
        <pb n="72" />
        64

(von  34,78  bzw.  39,91  auf  26,19  bzw.  32,24  °/ 0 ),  noch  viel  weniger  in
Süditalien  (von  23,69  bzw.  34,48  auf  21,23  bzw.  34,14  °/ 0 ),  während  sie
im  insularen  Teil  gestiegen  ist  (von  21,33  bzw.  26,91  auf  23,62  bzw.
34,08%).
Zu  ähnlichen  Ergebnissen  gelangen  wir,  wenn  wir  die  Entwicklung ­
  der  Zuschläge,  in  ihrer  Gesamtheit  wie  in  ihren  einzelnen  Arten,
mit  der  Entwicklung  der  gesamten  effektiven  (ordentlichen  und
außerordentlichen)  Gemeindeeinnahmen  in  den  einzelnen  Landesteilen
in  dem  30  jährigen  Zeitraum  1882/1912  vergleichen.
Auf  die  gesamten  effektiven  Gemeindeeinnahmen  entfielen:

Grundsteuerzuschläge ­


Gebäudesteuerzuschläge ­


Zuschläge  insges.

1882

1912

1882

1912

1882

1912

in  Norditalien
in  Mittelitalien
in  Süditalien
auf  den  Inseln

31,01
18,97
15,18
12,48

18,77
12,88
11,80
9,46

12,60
13,26
9.06
5,85

10,94
12,01
8,05
6,20

43,51
32.23
24.24
18,33

29,77
24,89
19,85
15,66

im  Königreich

22,68

15,27

11,12

10,10

33,80

25,37

Auch  aus  dieser  Tabelle  tritt  mit  aller  Deutlichkeit  die  Gesetzmäßigkeit ­
  hervor,  daß  die  Bedeutung  der  Gesamtzuschläge  für  die
Gemeindefinanzen  im  großen  und  ganzen  von  Norden  nach  Süden  zu
stark  abnimmt.  Wenn  wir  das  Jahr  1912  ins  Auge  fassen,  so  brachten
die  Gemeinden  in  ihrer  Gesamtheit  in  Norditalien  nahezu  % 0 ,  in
Mittelitalien  % 0 ,  in  Süditalien  % 0  und  im  insularen  Teil  rund  % 0
ihrer  gesamten  effektiven  (ordentl.  und  außerordentl.)  Einnahmen  durch
Zuschläge  auf.  Und  zwar  entfiel  im  Verhältnis  der  Grund-  zu  den
Gebäudesteuerzuschlägen  auf  erstere  überall  —  im  ganzen  Königreich
wie  in  seinen  einzelnen  Teilen  —  der  größere  Anteil,  indessen  ist  in
Mittelitalien  der  Unterschied  zwischen  dem  prozentualen  Anteil  der
Grund-  und  der  Gebäudesteuerzuschläge  nicht  sehr  groß  (12,88  gegenüber ­
  12,01%).  Was  die  Entwicklung  der  Zuschläge  gegenüber  der
Gesamtentwicklung  der  Einnahmen  von  1882  bis  1912  anlangt,  so  ist
erstere  im  ganzen  Königreich  (von  33,80  auf  25,37%)  wie  in  den
einzelnen  Landesteilen  hinter  der  letzteren  zurückgeblieben,  jedoch
am  meisten  in  Norditalien  (43,51  gegenüber  29,77  %),  weniger  in
Mittelitalien  (32,23  gegenüber  24,89  %),  am  geringsten  aber  in  den
beiden  anderen  Teilen  (in  Süditalien:  24,24  gegenüber  19,85%,  auf
den  Inseln:  18,33  gegenüber  15,66  %).  Eine  analoge  Gestaltung  wie
die  Gesamtzuschläge  weisen  die  Grundsteuerzuschläge  auf,  während
        <pb n="73" />
        65

die  Erträge  der  Gebäudesteuerztfschläge  im  Verhältnis  zu  den  Gesamteinnahmen ­
  der  Gemeinden  im  ganzen  Königreich  wie  in  seinen
Teilen  nur  wenig  und  fast  gleichmäßig  zurückgegangen,  im  insularen
Teil  sogar  noch  etwas  gestiegen  sind.
Um  den  Gegensatz  in  der  Entwicklung  der  Zuschläge  zwischen
den  einzelnen  Landesteilen,  namentlich  dem  Norden  und  Süden,  noch
schärfer  zu  erkennen,  wollen  wir  im  folgenden  untersuchen,  in  welchem
Verhältnis  die  Zuschläge  gegenüber  der  Gesamtabgabensumme  und
gegenüber  den  ordentlichen  Gesamteinnahmen  von  1882  bis  1907  gestiegen ­
  sind,  indem  wir  den  Stand  des  Jahres  1882  als  Ausgangspunkt
der  Vergleichung  =  100  setzen.
Es  sind  gestiegen  von  1882  bis  1907  die:

Grundsteuer-Zuschläge


Gebäudestenerznschläge


Zuschläge
insgesamt

ordentliche
Gesamteinnahmen ­


Gesamtabgabensumme


in  Norditalien
„Mittelitalien
„  Süditalien
auf  den  Inseln

wie!00zull9,9
,,  100  „  114,7
„  100  „  134.5
„  100  „  160,2

wie  lOOzu  165,4
„  100  „  148,6
„  100  „  157,1
„  100  „  231,8

wie  100  zu  133,0
„  100  „  128,6
„  100  „  142,9
„  100  „  183,0

wiel00zul84,2
„  100  „  171,3
„  100  „  151,6
„  100  „  152,4

wie  100  zu  170,7
„  100  „  164,0
„  100  „  137,2
„  100  „  128,3

Es  zeigt  sich  hier  ein  scharfer  Gegensatz  namentlich  zwischen
Nord-  und  Süditalien  (einschließlich  Inseln).  Die  (ordentl.)  Einnahmen
sowie  das  Gesamtsteueraufkommen  der  Gemeinden  sind  in  Nord-  und,
wenn  auch  in  viel  schwächerem  Maße,  in  Mittelitalien  weit  stärker
gestiegen  als  in  den  beiden  übrigen  Landesteilen.  M.  a.  W.;  in  Nordund,
  in  zweiter  Linie,  in  Mittelitalien  haben  sich  die  Gemeindefinanzen
im  großen  und  ganzen  viel  stärker  entwickelt  als  im  südlichen  und
insularen  Teil.  Es  widerspiegelt  sich  in  den  obigen  Verhältniszahlen
der  größere  kulturelle  Aufschwung  des  Nordens  gegenüber  dem  Süden
Italiens.  Jedoch  ist  in  Nord-  und  Mittelitalien  jene  Gesamtentwicklung ­
  der  Gemeindefinanzen  am  wenigsten  getragen  worden  von  der
Entwicklung  der  Zuschläge,  während  in  Süditalien  die  Zuschläge  der
Bewegung  der  (ordentl.)  Gesamteinnahmen  weit  mehr  zu  folgen  vermochten, ­
  die  Gebäudesteuerzuschläge  sogar  noch  diese  überholt  haben,
und  im  insularen  Teil  sowohl  die  Entwicklung  der  Grund-  wie,  in
auffallendem  Maße,  der  Gebäudesteuerzuschläge  über  diese  hinausgegangen ­
  ist.
Auffallend  verschoben  haben  sich  die  Verhältnisse  von  1907  bis
1912.  In  diesem  kurzen  Zeitraum  ist  die  Belastung  des  Immobilienbesitzes ­
  mit  Zuschlägen  in  Nord-  und  Mittelitalien  außerordentlich
stark  fortgeschritten,  während  im  südlichen  und  mehr  noch  im  insularen
A.  Hoffmann,  Kommunalbesteuerung  in  Italien.  5
        <pb n="74" />
        66

Teil  die  Gesamtlast  der  Zuschläge  "(absolut)  ziemlich  unverändert  geblieben ­
  ist  (die  Erträge  der  Gebäudesteuerzuschläge  sind  im  letzteren
Teil  (absolut)  sogar  zurückgegangen).  Hierdurch  ist  der  Gegensatz
in  der  Entwicklung  der  Zuschläge  zwischen  dem  nördlichen  und  südlichen ­
  Teile,  wenn  wir  den  Zeitraum  1882/1912  ins  Auge  fassen,  mehr
ausgeglichen.  In  welchem  Maße  die  Erträge  der  Zuschläge,  im  ganzen
wie  in  ihren  beiden  Arten,  gegenüber  den  effektiven  (ordentlichen  und
außerordentlichen)  Gesamteinnahmen  der  Gemeinden  in  den  einzelnen
Teilen  des  Königreiches  in  jenem  30  jährigen  Zeitraum  sich  vermehrt
haben,  zeigt  folgende  Übersicht 1 ).
Es  sind  gestiegen  von  1882  bis  1912  die:

Grundsteuerzuschläge ­


Gebäudesteuerzuschläge ­


Zuschläge
insgesamt

ordentlichen  und
außerordentlichen
Gesamteinnahmen ­


in  Norditalien
„  Mittelitalien
„  Süditalien
auf  den  Inseln

wie  100  zu  253,3
„  100  „  213,3
„  100  „  182,3
*  100  „  217,6

wie  100  zu  163,8
„  100  „  144,9
„  100  „  141,7
„  100  „  164,9

wie  100  zu  221,6
„  100  „  193,3
„  100  „  162,0
„  100  „  230,5

wie  100  zu  173,2
„  100  „  165,0
„  100  „  149,3
„  100  „  185,9

III.  Noch  ein  anderer  Maßstah  für  die  Beurteilung  der  Bedeutung ­
  der  Zuschläge  für  den  öffentlichen  Haushalt  der  Gemeinden  sei
gegeben.  Wir  untersuchen  für  das  Jahr  1907,  wie  die  Gesamtzahl
der  Gemeinden,  im  ganzen  Königreich  wie  in  seinen  einzelnen  Teilen,,
auf  gewisse  nach  der  Größe  des  prozentualen  Anteils  der  Zuschläge
an  den  ordentlichen  Gesamteinnahmen  abgestufte  Gruppen  sich  verteilt. ­
  In  der  folgenden  Tabelle  haben  wir  fünf  solche  Gruppen  unterschieden ­
  2 ).

Die  Zahl  der  Gemeinden,  bei  denen  der  prozentuale  Anteil
der  Erträge  der  Zuschläge  an  den  ordentlichen  Gesamteinnahmen ­
  (i.  J.  1907)  betrug

Die
Gesamtzahl ­
  der
Gemeinden ­


bis  mit
9°/o

10  bis
24%

25  bis
49%

50  bis
74%

76%
u.  mehr

50%  u.  mehr,
in  %  der
Gesamtzahl
d.  Gemeinden

Norditalien

289

533

1236

2061

692

57,2

4811

Mittelitalien

33

220

486

168

2

18,7

909

Süditalien

115

595

819

301

13

17,0

1843

Inseln

30

162

357

160

11

23,8

720

Königreich  |

467

1510

2898

2690

718

41,1

8283

')  S.  Tab.  I  Anh.
2 )  S.  Tab.  III  Anh.  Diese  Tabelle  ist  nach  den  Berechnungen  in  der  amt-
        <pb n="75" />
        67

5*

Für  einen  sehr  großen  Teil  der  Gemeinden  spielen  hiernach  die
Zuschläge  als  Einnahmequelle  eine  eminent  wichtige  Rolle:  über  4 / 10
aller  Gemeinden  bringen  die  Hälfte  und  mehr  ihrer  (ordentlichen)
Einnahmen  durch  Zuschläge  auf.  Auch  hier  zeigt  sich  wieder  ein
scharfer  Gegensatz  zwischen  dem  nördlichen  und  den  anderen  Landesteilen. ­
  Während  im  ersteren  über  die  Hälfte  (57,2  %)  aller  Gemeinden ­
  auf  die  bezeichnete  Gruppe  entfallen,  sind  es  im  übrigen
Italien  noch  nicht  1 / 5  (18,9  °/ 0 ).  Jener  Gegensatz  tritt  noch  prägnanter ­
  hervor,  wenn  wir  die  Zahl  der  Gemeinden  ins  Auge  fassen,
hei  denen  die  Zuschläge  s / 4  und  mehr  der  Gesamteinnahmen  ausmachen. ­
  In  Norditalien  kommen  auf  diese  Gruppe  14,4  %  (692)  aller
Gemeinden  gegenüber  von  nur  0,7  %  (26)  im  übrigen  Italien.  Da
seit  1907,  wie  oben  näher  dargetan,  die  Belastung  des  Immobiliarbesitzes ­
  mit  Gemeindezuschlägen  gerade  in  Norditalien  in  außerordentlich ­
  starkem  Maße  fortgeschritten  ist,  so  hat  sich  seitdem  jener  hier
in  Rede  stehende  Gegensatz  zwischen  dem  Norden  und  dem  Süden
(einschließlich  Inseln)  offenbar  noch  schärfer  herausgebildet.  Auch
hier  ist  somit  unser  Ergebnis,  daß  in  Norditalien  die  Finanz  Wirtschaft
der  Gemeinden  im  großen  und  ganzen  weit  mehr  auf  Zuschlägen
basiert  ist  als  in  den  übrigen,  namentlich  südlichen  Teilen  Italiens.
Dieser  Gegensatz  erklärt  sich  wohl  zu  nicht  geringem  Teile  daraus,
daß  in  Norditalien  die  Zahl  der  kleinen  ländlichen  Gemeinden  relativ
sehr  groß  ist.  Auf  die  Besteuerung  des  Grundbesitzes  in  Form  der
Erhebung  von  Zuschlägen  sind  naturgemäß  die  kleinen  Gemeinden,
denen  andere  Einnahmequellen  nur  in  sehr  beschränktem  Maße  zur
Verfügung  stehen,  in  erster  Linie  angewiesen.  In  der  Tat,  jene
718  Gemeinden,  die  über  74%  ihrer  Gesamteinnahmen  i.  J.  1907
durch  Zuschläge  deckten,  sind  fast  ausnahmslos  ganz  kleine  Gemeinwesen, ­
  meistens,  wie  die  Statistik  ausweist,  mit  einer  Einwohnerzahl
von  unter  2000.  Wir  finden  ganz  kleine  Gemeinden,  deren  Finanzwirtschaft ­
  fast  ausschließlich  auf  der  Erhebung  von  Zuschlägen  beruht. ­
  Obenan  stehen:  Pianavia  (in  der  Provinz  Porto  Maurizio,
237  Einw.),  wo  die  Zuschläge  95  %  der  ordentlichen  Einnahmen  (i.  J.
1907)  ausmachten,  dann  folgen  Oantonale  (in  der  Provinz  Mailand,
137  Einw.)  mit  94  °/ 0 ,  Torba  (in  der  Provinz  Como,  211  Einw.)  mit
93  °/o&amp;gt;  Casargo  (in  Como,  525  Einw.)  mit  91  %  usw.
liehen  Statistik  für  1907  aufgestellt.  Bemerkt  sei,  daß  in  den  Berechnungen  der
staatliche  Oktroi  als  Einnahmequelle  der  Gemeinden  behandelt  worden  ist,  was  unrichtig ­
  ist,  doch  ist  der  hierdurch  bedingte  Unterschied  nicht  groß.
        <pb n="76" />
        68

4.  Die  Provinzialzuschläge.
Daß  die  Provinzen  zur  Deckung  ihrer  Ausgaben  ganz  vorwiegend
auf  die  Erhebung  von  Zuschlägen  zu  der  staatlichen  Grund-  und
Gebäudesteuer  angewiesen  sind,  ist  schon  oben  näher  dargelegt  worden.
Wir  verweisen  daher  hier  auf  das  an  anderem  Orte  Ausgeführte  (siehe
oben  S.  18).
Auch  die  Einnahmen  aus  den  Provinzialzuschlägen  sind,  wie  die
aus  den  Gemeindezuschlägen,  fast  ununterbrochen  und  sehr  stark  gestiegen, ­
  nämlich  von  48,9  Milk  i.  J.  1871  auf  75,6  Mül.  i.  J.  1882,
86,8  Milk  i.  J.  1899  und  auf  120,8  Milk  L.  i.  J.  1912.  Die  relativ
wie  absolut  stärkste  Zunahme  weisen  auch  hier  die  Erträge  der
Gebäude-  im  Vergleich  zu  den  Grundsteuerzuschlägen  auf  (erstere
von  24,5  Milk  i.  J.  1882  auf  53,9  Milk  i.  J.  1912,  letztere  dagegen
von  51,1  Milk  auf  66,9  Mül.  L.  gestiegen).  Auch  die  Einnahmen  aus
den  Provinzialzuschlägen  haben  sich  von  1907  bis  1912  außerordentlich
stark  vermehrt  (von  97,3  auf  120,8  Milk),  und  zwar  die  Grundund
  die  Gebäudesteuerzuschläge  um  fast  den  gleichen  (absoluten)
Betrag.
Die  durchschnittliche  Belastung  mit  Provinzialzuschlägen  betrug
i.  J.  1912  pro  Kopf  der  Bevölkerung  im  ganzen  Königreich  3,47  L. 1 ).
Und  zwar  entfielen  auf  die  Grundsteuerzuschläge  1,92  L.  und  auf  die
Gebäudesteuerzuschläge  1,55  L.  In  den  einzelnen  Teilen  des  Königreiches ­
  gestalteten  sich  die  Prokopfquoten  der  Zuschläge  (i.  J.  1912)
wie  folgt:  3,88  L.  im  nördlichen,  3,92  L.  im  mittleren,  2,73  L.  im
südlichen  und  2,88  L.  im  insularen  Teil 2 ).  Also  auch  hier  eine
stärkere  Prokopfbelastung  in  Nord-  und  Mittelitalien  als  im  Süden.
Auch  die  durchschnittliche  Prokopfbelastung  mit  Provinzialzuschlägen ­
  ist  im  Laufe  der  Zeit  gestiegen:  von  1882  bis  1912  von
2,65  auf  3,47  L.

*)  Unter  Zugrundelegung  der  nach  den  Ergebnissen  der  Volkszählung  vom
10.  Juni  1911  auf  den  1.  Januar  1912  berechneten  Bevölkerungsziffer  von  34  813  975.
2 )  Die  Erträge  der  Provinzialzuschläge  i.  J.  1912  (nach  den  Ergebnissen  der
Steuerrollen)  in  Milk  Lire:  in  Norditalien:  61,0,  in  Mittelitalien;  22,8,  in  Süditalien:
23,9  und  auf  den  Inseln:  13,1.
        <pb n="77" />
        69

III.  Die  Beurteilung  der  ZuscMagsbesteuerung.
Für  die  Beurteilung  einer  Steuer  kann  nicht  nur  ein  einziger
Gesichtspunkt  maßgebend  sein.  Die  TJmlagenfrage  ist  nicht  eine
bloße  Gerechtigkeitsfrage,  sondern  sie  ist  in  hohem  Maße  auch
eine  Frage  der  Steuertechnik,  die  Verwirklichung  der  Kunst  des
Möglichen.
Die  Zuschlagsbesteuerung  sei  im  folgenden  unter  einem  dreifachen ­
  Gesichtspunkt  betrachtet,  nämlich  unter  dem  der  Bequemlichkeit, ­
  dann  dem  der  Ergiebigkeit  und  endlich  dem  der  Gerechtigkeit
der  Steuer.  Im  Anschluß  hieran  sei  dargelegt,  welche  Beurteilung
dem  System  der  Zuschläge  in  der  italienischen  Literatur  zuteil  geworden ­
  ist.

1.  Die  Beurteilung  der  Zuschlagsbesteuerung  nach  den
Gesichtspunkten  der  Bequemlichkeit,  der  Ergiebigkeit
und  der  Gerechtigkeit.
I.  Kein  Zweifel,  daß  die  Zuschläge  zu  den  staatlichen  Ertragssteuern ­
  den  Vorzug  haben,  bequem  zu  sein  sowohl  für  die  Steuerpflichtigen ­
  wie  namentlich  auch  für  die  gemeindliche  Büreaukratie.
Jede  Steuer  ist  für  den  Pflichtigen  in  gewissem  Maße  lästig,  aber
hier  sind  die  Berührungen  zwischen  Steuerbehörde  und  Steuerzahler
auf  ein  Minimum  reduziert.  Kein  gehässiges  und  lästiges  Eindringen
des  Steuerbeamten  in  die  persönlichen  Verhältnisse  der  Einzelnen
macht  sich  hier  notwendig,  nur  die  Gebäudesteuer  beruht  auf  dem
Deklarationsprinzip,  was  aber  die  Kommunalzuschläge  selbst  nicht
berührt.  Die  Zuschläge  gefährden  nicht  die  Staatsbesteuerung,  solange ­
  diese  nach  „äußeren  Merkmalen“  erfolgt.  Man  kann  von  oben
alles  reglementieren  (indem  man  das  Maß  des  zulässigen  Zuschlags
nach  oben  begrenzt  usw.)  und  macht  es  der  Gemeinde  leicht,  große
Steuersummen  aufzubringen,  indem  sie  nur  festzusetzen  hat,  wieviele
Prozente  vom  staatlichen  Steuersoll  nach  Feststellung  des  Gemeindeausgabenetats ­
  zur  Deckung  des  öffentlichen  Bedarfs  einzuheben  sind.
Freilich  birgt  dieser  Vorzug  der  Bequemlichkeit  der  Zuschläge  auch
        <pb n="78" />
        70

zugleich  die  Gefahr  in  sich,  daß  die  Regierenden  zu  leichtsinniger
Ausgabenwirtschaft  verleitet  werden.
II.  Ungleich  schwieriger  ist  die  Frage,  wie  die  Zuschläge  vom
Standpunkt  der  Produktivität  und  Elastizität  zu  beurteilen
sind.  Die  Forderung,  daß  eine  Steuer  in  ihrem  Ertrag  genüge,  ist
in  dem  obersten  Zweck  der  Steuer,  die  öffentlichen  Ausgaben  zu
decken,  begründet.  Und  daß  eine  Steuer  elastisch  sei,  fordert  die
Entwicklung  der  realen  Verhältnisse.  Sie  muß  sich  dem  öffentlichen
Bedarf  jeweils  verhältnismäßig  leicht  anzupassen  vermögen,  d.  h.  sie
muß  fähig  sein,  zur  Deckung  des  stetig  steigenden  öffentlichen  Bedarfs ­
  steigende  Erträge  abzuwerfen,  ohne  die  Ungleichmäßigkeit  der
Belastung  arg  zu  steigern  und  bei  der  Verteilung  ungerecht  zu  wirken.
Gerade  die  Ertragsbesteuerung  aber  vermag  bekanntlich  den  wachsenden ­
  Finanzbedürfnissen  kaum  oder  nur  schwer  zu  folgen.  Denn  sie
beruht  auf  einer  relativ  unbeweglichen  Basis.  Jede  Steuererhöhung,
sei  es  auch  in  Form  von  Zuschlägen,  verschärft  naturgemäß  die  den
Ertragssteuern  innewohnenden  Mängel.
Daß  die  Einnahmen  aus  den  Zuschlägen  mit  der  Gesamtentwicklung ­
  der  Gemeindefinanzen  im  großen  und  ganzen  nicht  gleichen
Schritt  zu  halten  vermochten,  ist  zum  Teil  schon  oben  nachzuweisen
versucht  worden.  Das  Gesamterträgnis  aus  den  Gemeindezuschlägen
ist  von  1882  bis  1907  gewachsen  wie  100  zu  136,8  gegenüber  einer
Steigerung  der  ordentlichen  Gesamteinnahmen  von  100  auf  170,7  und
des  Gesamtabgabenerträgnisses  von  100  auf  155,4.  Fassen  wir  den
30  jährigen  Zeitraum  1882/1912  ins  Auge,  so  haben  sich  die  ordentlichen ­
  Gemeindeeinnahmen  von  100  auf  217,8  und,  indem  wir  die
außerordentlichen  Einnahmen  mit  berücksichtigen,  die  effektiven  Gesamteinnahmen ­
  von  100  auf  224,4  erhöht,  während  die  Erträge  der
Zuschläge  sich  nur  von  100  auf  168,4  vermehrt  haben.
Dieser  relative  Rückgang  der  Bedeutung  der  Zuschläge  für  den
öffentlichen  Gemeindehaushalt  fällt  aber  in  der  Hauptsache,  wie  sogleich ­
  näher  dargelegt  werden  soll,  in  die  Jahre  1882  bis  1887,
während  bis  1882  eher  die  entgegengesetzte  Entwicklung  zu  erkennen
ist.  Nehmen  wir  das  Jahr  1872  zum  Ausgangspunkt  unserer  Untersuchung, ­
  so  gestalten  sich  die  bezüglichen  Prozentsätze,  in  5  jährigen
Zeitabschnitten,  wie  folgt:
(Siehe  Tabelle  S.  71.)
Die  Bewegung  der  Erträge  der  Zuschläge  ist  gegenüber  der
Entwicklung  der  ordentlichen  Gesamteinnahmen  wie  der  gesamten
Steuerwirtschaft,  wie  in  dem  Fallen  der  vorstehenden  bezüglichen
        <pb n="79" />
        isSsBHSi

—  71  —

Prozentualer  Anteil
der  Zuschlage

1872

1877

1882

1887

1891  3 )

1897  3 )

1907

1912

a)  an  der  Gesamtsumme
der  ordentlichen  Einnahmen ­
  *)

34,40

36,73

36,94

33,06

31,69

32,09

29,52

28,46

b)  an  der  Gesamtabgabensumme ­
 2 )

43,17

44,66

43,74

38,90

36,97

37,87

38,51 4 )

38,14  4 )

prozentualen  Anteile  zum  Ausdruck  kommt,  von  1882  ab  fast  kontinuierlich ­
  zurückgeblieben.  Den  Vorwurf  ungenügender  Beweglichkeit ­
  verdienen  aber  die  Grundsteuerzuscbläge  in  weit  höherem  Maße
als  die  Gebäudesteuerzuschläge.  So  ist  der  prozentuale  Anteil  der
Grundsteuerzuschläge  an  den  ordentlichen  Gesamteinnahmen  von
24,79  i.  J.  1882  auf  17,92  i.  J.  1907  und  17,13  %  i.  J.  1912  gefallen ­
  ;  analog  zurückgegangen  ist  die  Quote  am  Gesamtabgabenerträgnis: ­
  von  29,36  auf  23,37  und  auf  22,96%.  Dagegen  ist  der
Anteil  der  Gebäudesteuerzuschläge  an  den  Gesamteinnahmen  nur  sehr
mäßig  gefallen,  nämlich  von  12,15  auf  11,60  und  auf  11,33  %,  während
der  Anteil  am  Gesamtsteueraufkommen  sogar  von  14,38  auf  15,14 5 )
und  auf  15,18  5 )  gestiegen  ist.
Noch  klarer  vielleicht  werden  die  Dinge,  wenn  wir  die  Entwicklung ­
  der  Erträge  der  Grund-  und  Gebäudesteuerzuschläge  mit  der
der  Erträge  der  wichtigsten  Gemeindesteuern  vergleichen.  Setzen  wir
den  Stand  der  Ergebnisse  des  Jahres  1882  als  Ausgangspunkt  der
Vergleichung  =  100,  so  ergibt  sich  folgende  Zunahme:

*)  Die  ordentlichen  Gesamteinnahmen  der  Gemeinden  des  Königreichs  betrugen:
i.  J.  1872:  242  806  820  L.,  i.  J.  1877  :  278  068  034  L„  i.  J.  1882:  313  608  568  L.,
i.  J.  1887:  354  558864  L.,  i.  J.  1891:  385  981  650  L.,  i.  J.  1897:  414  274  984  L.,
i.  J.  1907:  535178  514  L.,  i.  J.  1912:  683  079  572  L.  Die  Erträge  der  Zuschläge
s.  oben  Tab.  S.  48.
2 )  Um  das  Gesamtabgabenerträguis  zu  erbalten,  haben  wir  „le  rendite  patrimoniali“
  und  „i  proventi  diversi“  aus  der  Gesamtsumme  der  ordentlichen  Gemeinde-Einnahmen
  ausgesehieden.  S.  Annuario  statistico  it.  1905/07  S.  974  ff.
3 )  Die  bezüglichen  Daten  für  1892  und  1902  fehlen.
4 )  Der  prozentuale  Anteil  der  Zuschläge  an  dem  Gesamtsteueraufkommen  ist
von  1907  ab  deshalb  größer  als  in  den  vorhergehenden  Jahren,  weil  zufolge  der
Oktroireform  von  1902  das  Gesamtsteueraufkommen  sich  entsprechend  vermindert
hat.  Rechnen  wir  die  staatlichen  Beitragsleistungeu  für  den  dazio-consumo  mit
in  die  Gesamtabgabensumme  ein,  so  berechnen  sich  die  prozentualen  Anteile  der
Zuschläge  für  1907  und  1912  auf  36,72  und  36,81%.
B )  Infolge  der  Oktroireform  von  1902  ist  die  Quote  am  Gesamtsteueraufkommen,
gegenüber  den  Vorjahren  verhältnismäßig  gestiegen.
        <pb n="80" />
        72

1882:

1907:

1912:

I.  Zuschläge

100

136,8

168,4

1.  Grundsteuerzuschläge

100

128,7

151,0

2.  Gebäudesteuerzuschläge

100

163,6

203,8

II.  Dazio-consumo

IGO

170.7!)

197,8  l )

III.  Eamiliensteuer

100

141,1

199.2

IV.  Gewerbesteuer  (eserc.  e  riv.)

100

251,7

373,6

V.  Mietsteuer

100

331,0

740,0

VI.  Sonstige  Abgaben

100

165,8

232,5

Gesamtabgaben  (I—VI)

100

155,4  *)

193,1*)

Aus  vorstehenden  Relativzahlen  erhellt,  wie  die  finanzielle  Entwicklung ­
  der  Zuschläge  und  zwar  der  zu  der  staatlichen  Grundsteuer
der  Bewegung  der  Erträge  der  anderen  Steuern  wie  der  steuerlichen
Gesamtentwicklung  nachhinkt.  Dieser  Vorwurf  trifft  dagegen  kaum
die  Gebäudesteuerzuschläge.  Namentlich  das  zweite  Hauptglied  im
Steuersystem,  der  dazio  di  consumo,  hat  die  Immobiliarbesteuerung
in  der  Bewegung  der  Erträgnisse  weit  überflügelt.  Die  Zuschläge
und  der  dazio-consumo  haben  immer  mehr  die  Rollen  vertauscht:  die
indirekten  Steuern  haben  ihre  Position  gegenüber  den  direkten
wesentlich  verstärkt 1  2 ).
Es  ist  freilich  auch  nicht  verwunderlich,  daß  die  gemeindliche
Zuschlagsbesteuerung  der  nötigen  Elastizität  entbehrt.  Schöpfen  doch
drei  verschiedene  Steuergewalten  aus  den  gleichen  Quellen:  außer  der
Gemeinde  die  Provinz  und  der  Staat.  Qn  ne  peut  pas  tirer  deux
montures  du  meme  sac.  Eine  ungeheuere  Steuerlast  ruht  schon  auf
1 )  Bei  Einrechnung  der  staatlichen  Zuwendungen  für  den  dazio-consumo  in
den  Ertrag:  190,5  statt  170,7  und  216,0  statt  197,8.  Die  Steigerung  des  Gesamtsteueraufkommens ­
  beträgt  dann  wie  100  zu  163,0  zu  200,1.
2 )  Diese  Entwicklungstendenzen  innerhalb  der  Gemeindebesteuerung  haben
übrigens  ihren  Parallelismus  in  der  italienischen  Staatsbesteuerung.  Auch  hier
zeigt  sich  —  wie  in  allen  modernen  Kulturstaaten  mehr  oder  weniger  —  eine
außerordentlich  starke  Ertragssteigerung  der  indirekten  Besteuerung  in  Form  von
Einfuhrzöllen,  inneren  Verbrauchssteuern  und  solchen  in  Monopolform,  sowie  —  was
besonders  von  Italien  und  Frankreich  gilt  —  von  Verkehrssteuern  in  Form  von
Kegister-  und  Stempelabgaben.  Dagegen  ist  die  relative  Bedeutung  der  direkten
Steuern  infolge  der  außerordentlich  starken  Bedarfssteigerung  zurückgegangen.
Diese  Tendenz  ist  namentlich  für  Italien  und  Frankreich  erkennbar  (aber  auch  für
Deutschland  und  andere  Staaten).  S.  Ad.  Wagner,  Finanzwissenschaft,  III.  Teü,
I.  Buch,  Steuergeschichte  vom  Altertum  bis  zur  Gegenwart,  1910,  S.  486.  Für
Frankreich:  Truchy,  Le  Systeme  des  impots  directs  d’Etat  en  France,  in  der
Eevue  d’economie  politique,  Paris,  1900  u.  1901  (insbesondere  Art.  III).
        <pb n="81" />
        73

den  Schultern  der  Grund-  und  Gebäudebesitzer.  Sie  beträgt  im
ganzen  über  eine  halbe  Milliarde 1 ).  Man  kann  wohl  daran  zweifeln,
ob  diese  hohe  Steuerlast  noch  in  einem  gesunden  Verhältnis  zum
Reichtum  und  zur  Produktivkraft  des  Landes  steht.  Schätzen  wir
das  Volkseinkommen  Italiens  auf  rund  5V 2  Milliarden  Lire  und
rechnen  3 1 / 2  Milliarden  auf  Einkünfte  aus  Grund-  und  Gebäudebesitz, ­
  so  wären  diese  im  Durchschnitt  mit  etwa  15  °/ 0  *  2 )  belastet
Dabei  ist  nicht  einmal  die  Belastung  des  Grundbesitzes  mit  anderen
Abgaben  wie  Viehsteuer,  Eamiliensteuer  u.  dgl.  mit  eingerechnet.
So  können  wir  uns  des  Eindrucks  nicht  erwehren,  daß  die
Grund-  und  Gebäudebesteuerung  in  Italien  seitens  des  Staates  und
der  Kommunalkörper  schon  vielfach  bis  an  die  Grenzen  ihrer  Leistungsfähigkeit ­
  und  Elastizität  angespannt  ist.  Jede  direkte  Steuer,  in
welcher  Gestalt  sie  auch  erscheinen  mag,  hat  immer  nur  eine  relativ
beschränkte  finanzielle  Auswertbarkeit.  In  einem  namentlich  jungen
Staate  mit  großem  Steuerbedarf  sind  daher  Verbrauchssteuern,  Verkehrsabgaben ­
  und  andere  indirekte  Steuerformen  eine  unabweisbare
Notwendigkeit.
III.  Die  schwierigste  Frage  wohl  aber  ist  die,  wie  die  kommunale ­
  Grund-  und  Gebäudebesteuerung  in  Italien  vom  Standpunkt  der
Gerechtigkeit  zu  beurteilen  ist.  Diese  Frage  ist  um  so  schwieriger
als  wir  bezüglich  der  Fernwirkung  der  Immobiliarsteuern  durch  die
Überwälzungsvorgänge  noch  im  Dunkeln  tappen.
Die  gestellte  Frage  schließt  die  Vorfrage  in  sich,  das  Grundproblem ­
  der  Kommunalbesteuerung  überhaupt:  Ist  und  inwieweit  ist
eine  besondere  Belastung  des  Grund-  und  Gebäudebesitzes  (sowie  des
Gewerbes)  mit  Realsteuern  zu  fordern?  In  der  Theorie  befürwortet
man  eine  solche  Sonderbelastung  unter  dem  Gesichtspunkt  des  Grundsatzes ­
  von  Leistung  und  Gegenleistung,  indem  die  Grund-  und  Hausbesitzer ­
  durch  die  Gemeindeaufwendungen  besonders  bereichert  würden
J )  Staatliche  Grund-  und  Gebäudesteuer  1912/13:  190,4  MOL,  Gemeindezuschläge
1912:  194,4  MiO.  und  Provinzialzuschläge  1912;  120,8  Mül.  Lire.
2 )  Die  Schätzungen  des  Volkseinkommens  und  Volksvenn  ögens  Italiens  weichen
natürlich  sehr  voneinander  ah.  Ersteres  wird  nach  mehr  oder  weniger  optimistischen
Berechnungen  auf  3‘/ 2  bis  5  Milliarden  Lire  geschätzt.  Das  Volksvermögen  Italiens
wird  von  Nitti  (La  ricchezza  dell’  Italia,  Torino,  1905)  für  1903  auf  65  Milliarden
veranschlagt,  Prinzivalle  (La  ricchezza  privata  in  Italia,  Napoli,  1909)  kommt
für  1908  zu  gleichem  Ergebnis.  S.  auch  Pantaleoni;  Ammontare  probabile  della
ricchezza  privata  in  Italia  dal  1872  al  1889,  im  „Qiornale  degli  Economisti“,
August  1890.  —  Disegno  di  legge  (Angelo  Majorana)  —  Eiordinamento  dei  tributi
comunali  —  sednta  del  14  die.  1905,  S.  13  (Atti  pari.,  legisl.  XXII,  No.  339).
        <pb n="82" />
        74

Allein  keineswegs  steht  fest,  inwieweit  die  Realsteuerpflichtigen  die
Gemeindelasten  tragen  sollen.  M.  a.  W.:  in  welchem  Verhältnis
sollen  die  beiden  Besteuerungsgrundsätze  zueinander,  der  der  Besteuerung ­
  nach  der  Leistungsfähigkeit  zu  dem  der  Leistung  und
Gegenleistung,  im  Gemeindeahgabenwesen  zur  Verwirklichung  gelangen?
Uber  dieses  Problem  wird  man  wohl  noch  lange  grübeln.  Wir  wollen
uns  mit  ihm  hier  nicht  beschäftigen.  Unsere  Aufgabe  soll  vielmehr
sein,  die  Immobiliarbesteuerung  innerhalb  ihres  eigenen  Rahmens  nach
dem  Gesichtspunkt  der  Gleichmäßigkeit  der  Belastung  zu  untersuchen. ­

Von  der  ungenügenden  Beweglichkeit  der  Ertragssteuern,  insbesondere ­
  der  Grundsteuer,  war  schon  oben  die  Rede.  Sie  geben
nicht  mit  der  Zunahme  der  Bevölkerung  und  des  Volkswohlstandes
steigende  Einnahmen.  Sie  sind  auch  ihrer  inneren  Natur  nach  wenig
steigerungsfähig  in  ihren  Erträgnissen,  d.  h.  sie  können  nur  schwer
erhöht  werden,  ohne  ungerecht  zu  wirken.  Dies  um  so  mehr,  je
veralteter  und  mangelhafter  ihre  Grundlagen  sind.
Dies  gilt  besonders  von  der  Grundsteuer  in  Italien,  wie  wir  früher
darlegten 1 ).  Es  sei  hier  nur  an  jene  systemlose  Vielheit  von  Grundsteuerkatastern ­
  erinnert,  die  auf  ganz  verschiedene  Zeiten  und  Verhältnisse ­
  zurückgehen.  Zwar  ist  (durch  Gesetz  von  1886)  eine  Neukatastrierung ­
  des  ganzen  Landes  und  damit  die  Schaffung  einer  einheitlichen ­
  Besteuerungsgrundlage  angeordnet,  bei  dem  langsamen  Portschreiten ­
  der  Katastrierungsarbeiten  jedoch  wird  die  Steuer  zum
großen  Teil  noch  nach  den  alten  Katastern  erhoben.
Die  Zuschläge  verschärfen  die  der  staatlichen  Immobiliarbesteuerung ­
  anhaftenden  Mängel,  steigern  die  Ungleichmäßigkeit  der
Belastung  und  wirken  bei  der  Verteilung  ungerecht.  Diese  Mängel
treten  natürlich  um  so  schärfer  hervor,  je  höher  die  Zuschläge  sind.
Die  starke  Steigerung  der  kommunalen  Immobiliarsteuerlast  gibt
in  der  Tat  zu  ernsten  Bedenken  Anlaß.  Die  Zuschläge  werden
immer  höher,  die  Klagen  über  Überlastung  des  Grundbesitzes  immer
lauter.
Wie  die  Gesamtlast  der  Gemeindezuschläge  von  1883  bis  1907
gestiegen  ist,  erhellt  aus  folgender  Tabelle,  in  der  wir  die  gesamten
Gemeinden  im  Königreiche  wie  in  seinen  Teilen  nach  der  Höhe
ihrer  in  diesen  beiden  Jahren  erhobenen  Zuschläge  gruppiert  haben.

')  Siehe  oben  S.  3f.
        <pb n="83" />
        Höhe  der
Zuschläge
in  Prozenten
der  Prinzipalsteuer ­
 1 )

Die  Zahl  der  Gemeinden

in
Norditalien

in
Mittelitalien

in
Süditalien

auf  den
Inseln

im
Königreiche

1883

1907

1883

1907

1883

1907

1883

1907

1883

1907

Keine  Zuschi.

161

87

22

6

3

2

176

95

1-30

—

63

—

2

—

160

—

33

—

258

31-60

2333

623

490

115

1687

627

582

173

5092

1638

51—100

—

890

—

246

—

729

—

263

—

2128

101—200

1608

1967

366

450

122

279

118

220

2204

2916

201—300

464

821

43

80

6

30

14

26

526

957

301-400

130

207

9

13

—

7

3

1

142

228

401—500

59

58

3

3

—

5

—

1

62

67

über  500

55

95

1

—

—

—

1

1

57

96

Gesamtzahl

d.  Gemeinden

4800

4811

902

909

1836

1843

721

720

8269

8283

Aus  vorstehender  Übersicht  ist  deutlich  die  Tendenz  der  fortschreitenden ­
  Belastung  des  Immobiliarbesitzes  mit  Zuschlägen  erkennbar. ­
  Haben  im  Jahre  1883  176  Gemeinden  (im  ganzen  Königreich) ­
  keine  Zuschläge  erhoben,  so  ist  diese  Zahl  im  Jahre  1907  auf
95  zurückgegangen.  Die  Zahl  der  Gemeinden,  die  Zuschläge  von  1
bis  100  °/ 0  erhoben,  ist  absolut  und  zwar  beträchtlich  gefallen,  nämlich ­
  von  5092  auf  3924.  Dagegen  ist  die  Zahl  der  Gemeinden,  in
denen  die  Zuschläge  über  100  °/ 0  sind,  stark  gewachsen.  Relativ  am
stärksten  gestiegen  aber  ist  die  Zahl  der  Gemeinden,  die  außerordentlich ­
  hohe  Zuschläge  erheben;  so  die  Zahl  der  Gemeinden  mit  über
500  °/ 0  Zuschlägen  von  57  auf  96.  Und  zwar  entfiel  dieser  Zuwachs
allein  auf  Norditalien.
Im  Jahre  1907  erhoben  77,2  °/ 0  (6392)  aller  Gemeinden  über
50  %  Zuschläge,  d.  h.  überschritten  die  gesetzliche  Grenze.  Mehr
als  die  Hälfte  aller  Gemeinden  (51,5  %)  hatten  über  100  °/ 0  Zuschläge.
Der  letzten  Gruppe,  der  mit  über  500  °/ 0  Zuschlägen,  gehörten  96
Gemeinden  an,  fast  die  gleiche  Zahl  (95)  von  Gemeinden,  die  keine
Zuschläge  erhoben.  Ist  dies  auch  nur  ein  kleiner  Bruchteil  der  Gesamtzahl ­
  der  Gemeinden  (1,15  °/„)  und,  da  es  fast  ausschließlich  ganz
kleine  Ortschaften  sind,  ein  noch  kleinerer  Bruchteil  der  Bevölkerungsziffer, ­
  so  ist  doch  diese  Erscheinung  wichtig  genug,  um  die  Ungleichmäßigkeit ­
  der  Lastenverteilung  zu  illustrieren.  Betrachten  wir  die
von  jenen  96  Gemeinden  gebildete  Pyramide  näher,  so  steht  auf  der
letzten  Stufe  ein  Ort  mit  1418  °/ 0 (!)  Zuschlag  (Genova,  in  der
l )  Vgl.  Bilanci  conmuali  per  l’anno  1882,  S.  LXXV,  und  Statistica  sulie
entrate  comunali,  1910.
        <pb n="84" />
        76

Provinz  Porto  Maurizio,  301  Binw.).  Dann  folgen  abwärts  drei  Gemeinden, ­
  die  (ebenfalls  in  Porto  Maurizio  gelegen)  1000  °/ 0  und  mehr
erheben:  Yille  San  Pietro  (463  Einw.)  mit  1124°/ 0 ,  Soldano
(553  Einw.)  mit  1112  °/ 0  und  Seborga  (295  Einw.)  mit  1000  °/ 0 .
Gewiß  ein  ungeheuerer  Steuerdruck  schon  allein  durch  die  Gemeindezuschläge! ­
  Dabei  sind  sie  noch  stark  im  Steigen  begriffen,  wie  oben
für  den  Zeitraum  1907/12  konstatiert  wurde.  Doch  nicht  genug  hiermit. ­
  Dazu  treten  noch  andere  Lasten,  welche  die  Grund-  und  Hausbesitzer ­
  zu  tragen  haben.  Abgesehen  von  der  staatlichen  Belastung,
die,  wie  oben  gezeigt,  auch  nicht  gerade  niedrig  ist  (der  effektive
Satz  der  Gebäudesteuer  beträgt  16,25  °/ 0 ),  kommen  noch  die  Provinzialzuschläge ­
  hinzu,  die  z.  B.  für  die  Provinz  Porto  Maurizio  93,7  °/ 0  der
Prinzipalsteuer  (i.  J.  1907)  ausmachten.  In  Anschlag  zu  bringen  ist
sodann,  abgesehen  von  den  ßegisterabgaben,  der  Erbschaftssteuer  und
dergl.  mehr,  soweit  sie  den  Grundbesitz  treffen,  die  Belastung  mit  der
Eamiliensteuer,  insbesondere  in  den  ländlichen  Gemeinden,  ferner  mit
der  Mietsteuer,  namentlich  aber  mit  der  besonders  die  arme  Gebirgsbevölkerung
  schwer  bedrückenden  Viehsteuer 1 ).  Bei  alledem  ist  nicht
zu  übersehen  die  relativ  starke  Verschuldung  des  Grundbesitzes  in
Italien  *  2 ).
Wer  könnte  wohl  sagen,  wie  hoch  die  Gesamtsteuerlast  ist,  die
etwa  ein  Grundbesitzer  in  einer  jener  Gemeinden  in  der  Provinz
Porto  Maurizio  tatsächlich  trägt?  Wohl  niemand.  Man  fragt:
wie  ist  es  möglich,  daß  z.  B.  in  Genova  der  Grundbesitzer  (rechnerisch)
an  Steuern  mehr  zahlt  als  er  aus  dem  Grundbesitz  an  Einkünften  bezieht? ­
 3 )  Dieses  Problem  legt  uns  nahe  anzunehmen,  daß  die  Grundund
  Gebäudesteuer  in  Italien  zum  großen  Teil  sich  zu  einer  auf  dem
Objekt  ruhenden  Reallast  verhärtet  hat  und  häufig  kaum  noch  in
vollem  Maße  als  Steuer  empfunden  werden  möchte 4 ).  Der  Hinweis
*)  Vgl-  F.  Coletti,  Industria  armentizia  e  Imposte,  im  „Giornale  degli
Economisti“,  1894  (Oktober)  und  1896  (Dezember).
2 )  Der  Gesamtbetrag  der  auf  dem  Grund-  und  Gebäudebesitz  lastenden  zinstragenden ­
  Hypotheken  betrug  am  31.  Dezember  1903  rund  3666  Mül.  L.,  wovon
allein  rund  1  Milliarde  auf  Liegenschaften  entfällt.  S.  Annuario  statistico  it.
1912  S.  270.
s )  In  Genova  ist  zu  alledem  die  Belastung  der  Grundbesitzer  mit  Pamilienund
  Viehsteuer  sehr  hoch:  i.  J.  1907  fast  das  Dreifache  der  staatlichen  Grundund
  Gebäudesteuer.
4 )  Die  Auffassung  von  der  reallastartigen  Gestaltung  u.  a.  bekämpft  von
F.  Flora,  Manuale  della  scienza  delle  finanze,  1909,  S.  330ff.  Jedoch  scheinen
uns  seine  Gründe  nicht  stichhaltig.
        <pb n="85" />
        77

auf  den  Unterschied  zwischen  katastriertem  Ertrag  und  tatsächlichen
Einkünften  vermag  die  Erscheinung  nicht  ausreichend  zu  erklären.
Sieht  man  von  diesen  reallastartigen  Gestaltungen  und  von  Überwälzungsvorgängen
  ab,  so  ist  wohl  kaum  zu  hoch  gegriffen,  wenn  man
behauptet,  daß  der  Grundbesitz  in  Italien  im  Durchschnitt  mit  30
bis  50%  seines  Ertrages  mit  staatlichen  und  kommunalen  Abgaben
belastet  sei 1 ).  Ein  solcher  Steuerdruck  löst  naturgemäß  gewisse
Massenwirkungen  aus.  Man  spricht  wohl  von  „Beraubung“  der  Grundbesitzer ­
  und  von  „Expropriation“  durch  die  Staatsgewalt,  namentlich
mit  Bezug  auf  den  landwirtschaftlichen  Kleingrundbesitz.  Alle  Schuld
mißt  man  dem  Staate  zu,  da  die  Steuerzahler  nicht  immer  die  Staatsvon
  der  Kommunalsteuer  zu  unterscheiden  wissen.  Daher  vielfach
arge  Verbitterung  und  Unzufriedenheit  in  der  landwirtschaftlichen
Bevölkerung *  2  3  *  *  * ).  Man  weist  darauf  hin,  daß  der  hohe  Steuerdruck
den  landwirtschaftlichen  Fortschritt  hemme,  den  bäuerlichen  Kleingrundbesitz ­
  vielfach  ruiniere  und  die  kleinen  Grundbesitzer  vielfach
dazu  treibe,  ihr  Besitztum  preiszugeben,  indem  sie  sich  entweder  im
Lande  als  Arbeiter  (salariati)  verdingen  oder  auswandern  und  dadurch
dem  Lande  Arbeitskräfte  entziehen 8 ).
Endlich  sei  noch  der  Gebäudebesteuerung  im  besonderen
gedacht.  Hier  ist  die  Überwälzungsfrage,  namentlich  bei  einer  so
hohen  Belastung  wie  in  Italien,  besonders  wichtig.  Werden  die  Bealsteuern
  letzten  Endes  auch  von  den  Gebäudebesitzern  getragen  oder
werden  sie  auf  die  Mieter  überwälzt?  Im  letztem  Eall  ist  die  Ge*) ­

  In  dem  Gemeindesteuerreformplan  von  Majorana  vom  14.  Dezember  1905
(Seite  34)  ist  die  Gesamtbelastung  des  Grundbesitzes  in  vielen  Gemeinden  sogar
auf  80  °/ 0  (!)  und  mehr  des  Grundertrages  geschätzt.  Dagegen  spricht  der  Kommissionsbericht ­
  vom  4.  Mai  1906  —  Provvedimenti  per  le  provincie  meridionali,  per  la
Sicilia  e  per  la  Sardegna  (Nr.  358  —  A,  S.  39)  —  von  einer  durchschnittlichen
Belastung  von  30  bis  50  °/ 0 .
Nach  Leroy-Beaulieu  beträgt  die  staatliche  und  kommunale  Gesamtbelastung ­
  des  bebauten  und  unbebauten  Grund  und  Bodens  in  Frankreich,  um
dieses  zum  Vergleich  heranzuziehen,  15  bis  16%  des  Grundertrags.  (Traite  de  la
Science  des  finances,  7.  Auf.  [1906]  S.  416.)  Jedoch  sind  alle  diese  Schätzungen
nur  mit  Vorsicht  zu  behandeln.
2 )  Vgl.  auch  Ettore  Lolini,  L’imposta  sul  prodotto  dei  terreni  e  la  piccola
proprietä  rurale  in  Italia,  im  „Giornale  degli  Economisti“,  1909  (August).
3 )  Vgl.  Lolini  a.  a.  0.;  auch  Flora,  II  nostro  sistema  tribntario,  in  der
„Riforma  Sociale“.  1898,  S.  326  ff.  —  Etwa  %  der  Auswanderer  rekrutiert  sich  aus
der  landwirtschaftlichen  Bevölkerung,  ohne  die  Erdarbeiter  und  Tagelöhner
(terrazzieri  e  braccianti)  mit  einzurechnen.
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        78

bäudesteuer  nicht  mehr  eine  Ertrags-,  sondern  eine  Mietsteuer,  nur
in  verkappter  Gestalt.
Man  hat  sich  gewiß  mit  der  Überwälzungsfrage  auch  in  Italien,
namentlich  neuerdings,  viel  beschäftigt a ),  aber  man  kann  nicht  sagen,
daß  die  Untersuchungen  unsere  Erkenntnis  in  diesen  Dingen  wesentlich ­
  gefördert  hätten.  Nur  soviel  wird  man  behaupten  können,  daß
in  rasch  aufbliihenden  Städten  mit  starkem  Bevölkerungszuwachs  die
Überwälzung  der  (staatlichen  und  kommunalen)  Gebäudesteuer,
wenigstens  teilweise  auf  die  Mieter  und  auf  die  Neuerwerber  von
Häusern  erleichtert  ist *  2 ).  Wird  aber  die  kommunale  Gebäudesteuer
ihrem  Wesen  nach  eine  Mietsteuer,  indem  sie  von  den  Grundbesitzern ­
  auf  andere  Schichten  überwälzt  wird,  so  fällt  der  schöne
Grundgedanke  steuerlicher  Gerechtigkeit  im  Gemeindeabgabenwesen,
der  der  Belastung  nach  dem  Interesse,  zum  größten  Teil  in  sich  zusammen. ­
  Nicht  die  Grundbesitzer  mit  Rücksicht  auf  die  besonderen
Vorteile,  die  sie  aus  den  Gemeindeveranstaltungen  ziehen,  sondern  in
erster  Linie  die  wirtschaftlich  schwächeren,  namentlich  die  arbeitenden ­
  Klassen  werden  getroffen 3 ).

2.  Die  Beurteilung  der  Zuschlagsbesteuerung  in  der
italienischen  Literatur.
Das  System  der  lokalen  Zuschläge  zu  den  staatlichen  Immobiliarsteuern ­
  hat  oft  den  Gegenstand  heißer  Kämpfe  gebildet.  Leidenschaftliche ­
  Gegner,  begeisterte  Verteidiger  lösten  einander  ab.  Insbesondere ­
  handelte  es  sich  um  die  Prinzipienfrage,  ob  Zuschläge  zu
den  Staatssteuern  oder  selbständige  Gemeindesteuern  den  Vorzug
verdienen.  In  der  Gegenwart  hat  die  Streitfrage  wesentlich  an  Bedeutung ­
  verloren.  Kommt  es  doch  für  die  Beurteilung  einer  Steuer
weniger  auf  die  Form  als  auf  die  Sache  an.  Es  gilt  Gerechtes  zu
ersinnen  und  dabei  zu  erwägen,  wie  die  Steuer  bei  der  Verteilung
auf  die  Einzelnen  wirkt.  Nicht  deshalb  ist  eine  Steuer  schlecht  oder
gut,  weil  sie  in  Form  des  Zuschlages  zur  Staatssteuer  oder  als  selbständige ­
  Gemeindesteuer  erhoben  wird.
Die  Trennung  der  staatlichen  und  kommunalen  Steuerquellen  ist
von  hervorragenden  Finanzmännern  in  Italien  verteidigt  worden.
J )  Namentlich  Einaudi,  Studi  sugli  effetti  delle  imposte,  Torino,  1902.
2 )  Vgl.  Elora,  Manuale  della  soienza  delle  finanze,  1909,  S.  351  f.
8 j  Wegen  der  vielfach  hohen  Mieten  in  den  italienischen  Städten  hat  man
seit  einigen  Jahren  damit  begonnen,  Volkswohnungen  zu  schaffen.
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        —  79  -
Sella  im  Jahre  1860  und  Ferrara  im  Jahre  1867  schlugen  vor,
der  Staat  solle  auf  den  staatlichen  Oktroi  zugunsten  der  Gemeinden
völlig  verzichten  und  diesen  dafür  die  Befugnis  entziehen,  Zuschläge
zu  den  direkten  Staatssteuern,  nach  Sella  jedoch  nur  zu  der  imposta
di  ricchezza  mobile,  zu  erheben 1 ).  Manche  andere  namhafte  Politiker  2 )
traten  damals  für  den  Gedanken  einer  Trennung  der  staatlichen  und
kommunalen  Einnahmequellen  ein,  und  als  der  Staat,  durch  seine
finanzielle  und  politische  Notlage  dazu  gedrängt,  die  kommunale
Finanzkraft  zur  Stärkung  seiner  eigenen  immer  mehr  beschnitt  und
zu  beschneiden  drohte,  machte  sich  bald  nach  dem  Jahre  1865,  dem
Geburtsjahre  des  Systems  der  Zuschläge,  ein  Stimmungswechsel  in
der  öffentlichen  Meinung  geltend.  Er  fand  seinen  Niederschlag  im
Parlament  in  jenen  drei  vielgenannten  Tagesordnungen  vom  8.  Juli  1870,
in  denen  die  Regierung  aufgefordert  wurde,  zu  prüfen,  ob  es  tunlich
sei,  die  kommunalen  Steuerquellen  gegenüber  den  staatlichen  zu  verselbständigen ­
 3 ).  Einen  beredten  Anwalt  hatte  dieser  Gedanke  in
Pescatore 4 ).  Doch  vermochte  er  nicht  durchzudringen.  Die  im
Jahre  1870  eingesetzte  Reformkommission  des  Parlamentes  erklärte  sich
für  die  Beibehaltung  des  bestehenden  Systems.  In  dem  vielerwähnten
Berichte  des  Grafen  Pallieri  (1876)  wird  den  Zuschlägen  der  Vorzug ­
  gegeben,  weil  „sie  die  Schwierigkeiten  der  Feststellung  der  Besteuerungsgrundlage ­
  und  die  Reibungen,  die  Willkür,  die  Ungerechtigkeiten,
  die  hieraus  sich  ergeben,  vermeiden.  Sie  ersparen  —  so  heißt
1 )  S.  Cereseto  a.  a.  0.,  Bd.  I,  S.  48.
2 )  Wie  Panattoni,  De  Cardenas,  Cavallini  und  vor  allem  Pescatore.
s )  Diese  Tagesordnungen  lauteten:
1.  La  Camera  invita  il  Ministem  a  studiare  e  presentare  un  progetto  di  legge
col  quäle  lasciandosi  a  profitto  esclusivo  dei  Comuni  il  dazio-consumo,  sia  provveduto
  oontemporaneamente  alla  separazioue  dello  Stato  e  dei  Comuni  rimpetto
al  sistema  tributario  e  ai  servizi  pubblici.
2.  La  Camera  invita  il  Governo  a  presentare  entro  l’anno  1871  un  progetto  di
legge  che  determini  quali  servizi  potrebbero  essere  passati  dal!  Amministrazione
centrale  alle  provincie  ed  ai  comuni,  e  che  regoli  le  entrate  ordinarie  dei  loro
bilanci  in  modo  corrispondente  agli  oneri,  e  sia  basato  sulla  separazione  dei
cespiti  piü  adatti  alle  rispettive  imposizioni.
3.  La  Camera  invita  il  Ministem  a  presentare  una  legge  pel  passaggio  dei
dazio  consumo  governativo  per  intern  ai  comuni,  e  per  togliere  ai  comuni  e  alle
provincie  la  facoltä  di  sovrimporre  centesimi  addizionali  sopra  le  proprietä  urbane
e  rurali,  concentrando  queste  imposte  nel  Governo,  e  non  superando  il  lirnite  di
tre  quinti  di  aumento,  ossia  dei  60  per  100  della  tassa  principale  governativa
attuale,  coli’  aggiunta  di  un  solo  decimo  straordinario  di  sovrimposta  e  conservando
i  tre  centesimi  addizionali  per  le  spese  di  riscossione.
4 )  S.  Merla,  Biordinamento  finanziario  dei  comuni  e  delle  provincie,  S.  82.
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        80

es  weiter  —  die  Kosten  der  Anwendung  (spese  di  applicazione),  bieten
größere  Sicherheit  der  Einnahmen,  vereinfachen  die  Verwaltung
und  sind  für  den  Steuerpflichtigen  weniger  lästig,  für  den  es  von
nicht  geringem  Werte  ist  zu  wissen,  wieviel  er  im  ganzen  an  den
Staat,  an  die  Provinz  und  an  die  Gemeinde  entrichten  muß,  statt
sich  genötigt  zu  sehen,  an  jedes  dieser  Gemeinwesen  besonders  für
dasselbe  Steuerobjekt  unter  verschiedenen  Formen  zu  zahlen x ).“  —
Die  Auffassung,  daß  bei  nichtgetrennter  Besteuerung  den  Gemeinden
immer  die  Gefahr  drohe,  daß  der  Staat  ihre  Einanzkraft  schmälere,
bekämpft  energisch  namentlich  Magliani  im  Jahre  1878  *  2  3 ).
Für  das  System  der  Zuschläge  tritt  ein  Serra  Gropelli,  jedoch ­
  nur  soweit,  als  sie  der  Forderung  entsprechen,  daß  „der  Anteil
an  dem  Aktivum  des  Staates  den  an  dem  Passivum  nicht  übersteige“
und  sie  demgemäß  zur  Erfüllung  der  vom  Staate  den  Kommunen
übertragenen  Aufgaben  bestimmt  sind.  Im  übrigen  will  er  gänzliche
Unabhängigkeit  der  kommunalen  von  der  staatlichen  Besteuerung 8 ).
Salandra  führt,  indem  er  als  Ziel  der  Gemeindesteuerreform
eine  wirksame  Beschränkung  der  Ausgaben  fordert,  gegen  die  Zuschläge ­
  an,  daß  der  Steuerzahler  kaum  merke,  wieviel  er  an  den
Staat,  an  die  Provinz  und  an  die  Gemeinde  zu  entrichten  habe,  so
daß  es  für  die  Kommunalverwaltungen  ein  Leichtes  sei,  die  Zuschläge
zu  erhöhen,  um  die  steigenden,  vielfach  unnützen  Ausgaben  zu  bestreiten. ­
  Damit  der  Einzelne  die  Steuer  tatsächlich  als  Opfer  empfinde
und  dadurch  an  den  Ausgaben  der  Gemeinde  Kritik  übe,  schlug  er
zur  Ergänzung  der  Zuschläge  und  des  dazio  consumo  die  Einführung
einer  besonders  veranlagten  direkten  Gemeindesteuer  vor 4  * ).
Begeistert  für  das  System  der  Immobiliarsteuerzuschläge  ist
E11  e  n  a  6  * ).  Er  will  in  den  ländlichen  Gemeinden  besonders  die

*)  S.  Cereseto  a.  a.  0.  Bd.  I  S.  53.
2 )  Magliani,  La  quistione  linanziaria  dei  comuni,  in  der  „Nuova  Antologia“,
1887,  fase.  2.  „B  essa  ammessibile“  —  so  heißt  es  hier  —  „cotesta  lotta  finanziaria
  tra  lu  Stato  oltrepotente  ed  il  Comune  disarmato,  cotesta  assurda  rappresaglia,
  cotesta  selvaggia  contraddizione  di  iini  e  di  mezzi,  di  libertä  e  di  arbitrii?
E  se  una  straordinaria  necessitä  nazionale  lo  richiedesse,  quäle  forza,  o  qnale  legge
potrebbe  arrestare  mai  il  potere  legislative  dall’  assegnare  allo  Stato  qualsiasi  imposta,
  per  quanto  fosse  non  pure  separata,  ma  anche  d’indole  esaenzialmente  locale?“
3 )  Serra  Gropelli,  Le  finanze  dei  Comuni  e  delle  Provincie,  Modena,  1870.
4 )  Salandra,  Il  riordinamento  delle  finanze  comunali,  in  der  „Nuova  Antologia“, ­
  1878,  fase,  XIV  u.  XVI.
6 )  V.  Ellena,  Le  finanze  comunali,  im  „Arehivio  di  Statistica“,  Roma,  1878,
Bd.  II,  fase.  IV,  S.  20—24.
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        81

Liegenschaften  und  in  den  Städten  die  Gebäude  mit  Zuschlägen  belastet ­
  wissen.  Er  unterscheidet  zwischen  centesimi  ordinari  und
centesimi  straordinari.  Erstere  sind  die  innerhalb  der  gesetzlichen
Grenze  auferlegten  Zuschläge.  Sie  sollten  das  Rückgrat  der  Gemeindebesteuerung ­
  bilden.  Die  Zuschläge  über  die  gesetzliche  Grenze
hinaus,  die  centesimi  straordinari,  dagegen  sollten  erst  nach  Anwendung
der  Spezialsteuern  erhoben  werden  dürfen.  —  In  der  Grundauffassung
mit  Ellena  übereinstimmt  Magliani,  nach  dem  „die  centesimi
addizionali  zur  Grund-  und  Gebäudesteuer  das  hauptsächliche  und
wesentliche  Fundament  des  Steuersystems  der  Gemeinden  bilden
sollen,  nicht  nur  aus  verschiedenen,  leicht  zu  erkennenden  Gründen,
sondern  auch  wegen  des  geringeren  Einflusses,  den  sie  auf  die
Produktionsbedingungen  und  auf  die  Gestaltung  der  Preise  der  zum
Leben  notwendigen  Yerbrauchsobjekte  ausüben“.  Dies  begründet  er
damit,  daß  die  Grundsteuer  infolge  ihres  Alters  sich  derart  zu  einer
Reallast  verhärtet  habe,  daß  sie  von  den  Grundbesitzern  gar  nicht
mehr  als  Steuer  empfunden  werde.  Zugunsten  der  Zuschläge  führt
er  weiter  an  namentlich  die  Bestimmtheit,  die  Leichtigkeit  und  die
geringen  Kosten  der  Erhebung.  Auch  Willkür  und  Ungerechtigkeit
der  Besteuerung  seien  ausgeschlossen.  Indem  er  so  die  Zuschläge
zum  Rückgrat  der  Kommunalbesteuerung  gemacht  wissen  will,  fordert
er  als  Ziel  der  Steuerreform  „ein  einfaches  System,  auf  gebaut  auf
zwei  großen  Hauptsteuern,  auf  der  Grund-  und  auf  der  Verbrauchssteuer, ­
  und  auf  drei  anderen  Steuerarten“,  einer  der  staatlichen
imposta  di  ricchezza  mobile  entsprechenden  Einkommensteuer,  einer
Verkehrssteuer,  und  einer  Abgabe  als  Entgelt  für  spezielle  Dienstleistungen ­
  *).  —  Auch  Soro-Delitala  erklärt  sich  für  das  System
*)  Magliani,  La  quistione  etc.,  in  der  Nuova  Antologia,  1878,  S.  291  ff.
Es  heißt  hier  (S.  315):  „I  centesimi  addizionali  all’  imposta  dei  terreni  e  dei
fabbricati  costituir  dovrebbero  il  precipuo  ed  essenziale  fondamento  dei  sistema  tributario
  dei  comuni,  non  solo  per  varie  ragioni,  che  e  molto  agevole  di  riconosoere,
ma  ancora  per  la  minore  influenza  che  ne  deriva  sulle  condizioni  della  produzione
e  sul  prezzo  dei  consumi  necessari  alla  vita.  —  Le  ragioni  piü  agevoli  ad  intendere
sono  la  certezza,  la  facilitä,  e  la  minima  spesa  di  riscossione,  e  l’impossibilita  di
arbitri  e  di  ingiustizie.  Jo  insisto  sopra  qnesto  che  mi  pare  principalissimo  e  piü
sostanziale  vantaggio.  L’imposta  fondiaria  non  ha  e  non  puö  avere,  a  differenza
di  tntte  le  altre,  che  leggierissima  infiuenza  sulla  produzione  e  sui  prezzi.  Se
l’imposta  e  di  vecchia  data,  e  scontata  nel  prezzo  dei  fondo,  non  ricade  sul  proprietario,
  non  ne  diminuisce  la  rendita,  non  il  profltto  dei  Capitale  impiegato,  non
i  mezzi  di  accrescere  e  migliorare  la  produzione,  Un  aumento  dell’  imposta  fondiaria ­
  produce  diminnzione  della  rendita  netta  della  terra,  non  dei  reddito  netto
della  produzione.  L’influenza  sarebbe  esiziale  solo  in  un  caso  estremo:  quando
A.  Hoffmann,  Kommunalbesteuerung  in  Italien.  3
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        der  Zuschläge,  auf  deren  Vorzüge  der  Einfachheit,  der  Bestimmtheit
und  dergl.  hinweisend.  In  Übereinstimmung  mit  Ellena  fordert  er
einen  ausgiebigeren  Gebrauch  der  Zuschläge  zur  Grundsteuer  in  den
ländlichen  Gemeinden,  dagegen  der  zur  Gehäudesteuer  in  den  Städten,
da  hier  die  Gebäude-,  dort  die  landwirtschaftlichen  Grundbesitzer  der
Gemeinde  nicht  nur  die  meisten  Ausgaben  verursachten,  sondern  auch
von  dem  Aufblühen  des  Gemeinwesens  und  seinen  wirtschaftlichen
Veranstaltungen  in  erster  Linie  Nutzen  hätten.  Er  bekämpft  Spezialsteuern ­
  und  auch  den  dazio  di  consumo,  den  er  nur  vorübergehend
beibehalten  wissen  will 1 ).  *
l’imposta  fosse  cosi  eccessivamente  grave  da  assorbire  tutta  la  rendita  netta  e  colpire
  talmente  U  reddito  da  indnrre  i  proprietarl  ad  abhanden  are  la  coltivazione
delle  terre.  Questo  caso  non  6  solamente  raro,  ma  impossibile  .  .  .“
Sehr  energisch  verteidigte  Magliani  das  System  der  Zuschläge  (in  dem  zweiten
in  der  Nuova  Antologia  erschienenen  Artikel,  S.  485  ff.).  Er  führte  hier  unter
anderem  aus:  „L’unitä  della  riscossione  e  uno  dei  principali  pregi  della  promiseuitä
del  cespite.  Fatta  la  separazione,  non  puö  costringersi  il  Comune  ad  amministrare
un  dazio,  sul  prodotto  del  quäle  non  ha  alcuna  parte.  Onde  la  neoessitä  di  due
amministrazioni  con  grossa  spesa  ed  evidente  pericolo  d’abusi.  .  .  .  B  veramente,
siccome  non  puö  concepirsi  un’  assoluta  cessazione  d’ogni  rapporto  tra  Stato  e
Comune,  e  una  assoluta  cessazione  d’ogni  ingerenza  governativa  nelle  amministrazioni ­
  locali  entro  i  limiti  della  tutela  del  diritto  e  degl’  interessi  generali,  cosi
non  e  possibile  di  rompere  alenni  indispensabili  legami  tra  le  finanze  dello  Stato  e
quelle  dei  Comuni.  .  .  .  Una  separazione  di  cespiti  in  modo  assoluto,  senza  temperamenti
  e  senza  eccezioni,  ripugnerebbe  eziandio  alla  ginstizia,  inquantoche,  se  da
un  lato  si  affldano  ai  comuni  vari  servizi  d’interesse  generale,  non  si  potrebbe  ioro
vietare  di  attingerne  i  mezzi,  comunque  con  rigorosi  limiti  e  con  determinati  modi,
da  quelle  fonti  medesime,  onde  lo  Stato,  se  tutti  li  concentrasse  nelle  sne  mani,
attingerli  dovrebbe;  nei  qnali  limiti  e  modi  sta  appunto  la  ragione  del  collegamento
dell’  una  e  dell’  altra  finanza,  e  l’armonia  delle  due  grandi  parti  di  uno  stesso
ordinamento  tributario.  ...  N6  ö  cosi  gründe  la  diversitä  delle  principali  forme
con  cui  si  manifesta  la  produzione,  la  distribuzione  e  la  consumazione  della  ricchezza
sociale,  da  poteme  derivare  il  subbietto  di  imposte  a  larga  base  assolutamente
diverso  per  lo  Stato  e  pei  Comuni  .  .  .“
*)  C.  Soro-Delitala,  Il  sistema  tributario  dei  Comuni  e  delle  Provincie,
Koma,  1879.  —  Es  heißt  hier;  „Ci  pare  al  sommo  gravoso  e  antieconomico  quel
sistema  che  eolpisee  in  egual  modo  i  terreni  e  gli  edifici,  mentre  e  tanto  variabile
il  rapporto  nel  valore  di  queste  due  fonti  di  ricchezza,  e  tanto  diverso  ad  un  tempo
il  processo  fiscale  per  l’accertamento  del  rispettivo  reddito.  Ai  comuni  perciö,  pur
mantenendo  la  facoltä  di  graduare  la  misnra  dei  eentesimi  addizionali,  dovrebbe
imporsi  di  dar  la  preferenza  alla  fondiaria,  sempreche  questa  rappresenti  nel  loro
territorio  un  contributo  maggiore,  e  di  prescegliere  gli  altri  sui  fabbricati,  quando
la  tassa  principale  dei  medesimi  sorpassi  l’imposta  dei  terreni;  il  che  val  dire  quanto
che  nei  comuni  rustici,  dove  la  massima  parte  delle  spese  e  rivolta  a  favorire  i
proprietari  e  gli  agricoltori,  i  tributi  devono  assidersi  sulla  rendita  dei  terreni.
        <pb n="91" />
        83

Die  neuere  Zeit  in  der  Geschichte  der  Reformbestrebungen  der
italienischen  Besteuerung  steht  entschieden  unter  dem  Einfluß  der
Grundgedanken,  welche  die  preußische  Steuerreform  der  1890  er  Jahre
beherrscht  haben.  Man  fordert  Autonomie  in  der  Gemeindebesteuerung. ­

Lacava,  der  im  Prinzip  für  Trennung  der  staatlichen  und
kommunalen  Besteuerung  eintritt  und  Gegner  des  Oktrois  ist,  erklärt
sich  zugunsten  des  Systems  der  Zuschläge,  aber  nur  soweit  sie  sich
auf  die  Immobiliarbesteuerung  beziehen.  „Das  nicht  nur,  um  nicht
das  gegenwärtige  System  von  Grund  aus  umzustürzen,  sondern  auch,
was  noch  wichtiger  ist,  wegen  der  betrüblichen  Lage,  in  der  sich  die
kommunalen  Finanzen  befinden.  Die  Zuschläge  vereinfachen  die
Finanzverwaltung  des  lokalen  Gemeinwesens,  bieten  bei  sehr  geringen
Kosten  Sicherheit  der  Einnahmen  und  sind  für  den  Steuerzahler  nur
insoweit  lästig,  als  er  die  Hauptsteuer  zu  zahlen  hat.“  Als  Ziel  der
Kommunalsteuerreform  fordert  er  eine  Kombination  von  direkten
persönlichen  und  Realsteuern.  Den  Immobiliarsteuerzuschlägen  sollte
ergänzend  an  die  Seite  treten  eine  allgemeine  Steuer  von  den  Einkünften ­
  aus  der  Landwirtschaft,  Industrie  und  Handel  (imposta
generale  sul  reddito  agricolo,  industriale  e  commerciale).  Die  Familienund
  die  Mietsteuer  sollten  zu  einer  persönlichen  Steuer  verschmolzen
werden 1 ).  —  Merla  schlägt  vor,  die  Grund-  und  Gebäudebesteuerung
dem  Staate  ausschließlich  vorzubehalten,  den  dazio  consumo  dagegen
den  Gemeinden  zu  überlassen 2 ).  —  Den  umgekehrten  Weg  empfiehlt
A1  e  s  s  i  o.  Er  fordert  Abtretung  der  Realsteuem  seitens  des  Staates
an  die  Gemeinden  unter  gleichzeitiger  Abschaffung  der  Zuschläge,
dagegen  Verzicht  der  Gemeinden  auf  den  dazio  consumo  zugunsten
des  Staates;  jedoch  sollte  der  dazio  consumo,  sei  es  in  einer  späteren
Periode  oder  sogleich,  abgeschafft  werden,  indem  eine  persönliche
Steuer  vom  Immobilienbesitz  und  eine  auf  breiter  Basis  aufgebaute
Getränkesteuer  die  Mittel  zur  Durchführung  der  Reform  liefern
anche  per  il  prinoipio  prevalente  in  materia  di  tasse  looali,  che  cM  partecipa  in
pin  larga  copia  dei  vantaggi  della  comunitä  deve  maggiormente  concorrere  a
sopportarne  gli  oneri;  mentre  nei  comuni  urbani,  dove  tutte  le  eure  degli  amministratori
  sono  rivolte  all’  igiene,  all’  edilizia,  alla  salubritä  delle  abitazioni,  alla  siourezza
  e  difesa  delle  medesime,  sarebbe  a  seguirsi  un  differente  criterio,  e  la  sovraimposta
  dovrebbe  solo  colpire  la  rendita  delle  case.“
J )  P.  Lacava,  La  finanza  locale  in  Italia,  Torino,  1896  (S.  194).  Derselbe,
Pinanza  di  Stato  e  finanza  locale,  in  der  „Eiforma  sociale“,  1901,  S.  863ff.
2 )  G.  Merla,  Appnnti  e  considerazioni  snl  riordinamento  finanziario  dei
Comuni  e  delle  Provincie,  Eoma,  1886.

6*
        <pb n="92" />
        84

sollten.  Sein  Leitgedanke  ist;  die  persönlichen  Steuern  dem  Staate,
die  Realsteuern  den  Gemeinden x ).  —  Das  ist  auch  das  Ziel  von
Bonomi.  „Dieses  Prinzip  ist  nicht  nur  deshalb  wahr,  weil  die
Tätigkeit  des  Staates  den  persönlichen  und  allgemeinen  Interessen
der  Bürger,  die  Gemeinde  dagegen  vorzugsweise  den  Bedürfnissen
bestimmter  Grundbesitzerklassen  dient,  sondern  auch  deshalb,  weil  es
für  die  Gemeinden  wie  für  den  Staat  eine  größere  Gleichheit  in  der
Durchführung  der  Steuern  und  in  ihrer  Verteilung  ermöglicht
Die  Eealsteuern  müssen  gänzlich  den  Gemeinden  überlassen  und  so
verteilt  werden,  daß  sie,  von  absoluten  Quantitätsgrenzen  frei,  in  verschiedenem ­
  Maße  den  Reinertrag  des  unbeweglichen,  gewerblichen
und  kaufmännischen  Vermögens  treffen“ *  2  3  *  *  *  * ).  —  Conigliani  erklärt
sich  gegen  die  absolute  Trennung  der  Lokal-  von  den  Staatssteuern,
„da  nicht  das  System  der  Zuschläge  an  sich,  sondern  die  mit  demselben ­
  verbundenen  Beschränkungen  und  Formen  sowie  die  inneren
Mängel  des  Steuersystems  die  wahren  Ursachen  des  Mißbrauchs  der
Zuschläge  und  ihrer  ungleichmäßigen  Verteilung  sind“.  „Die  Realsteuern ­
  müssen  die  Grundlage  des  Steuersystems  der  Gemeinden
bilden,  während  der  persönlichen  Steuer  ein  untergeordneter  Platz
und  die  Funktion  einer  Ergänzung  zuzuweisen  ist  derart,  daß  ihre
Anwendung  auf  die  größeren  städtischen  Zentren  zu  beschränken  ist.“
Die  Realbesteuerung  sollte  sich  auch  auf  das  bewegliche  Vermögen
erstrecken.  In  den  ländlichen  und  in  den  kleinen  städtischen  Gemeinden ­
  fordert  er  zur  Ergänzung  der  Realsteuern  eine  oder  mehrere
indirekte  Steuern  auf  allgemeine  Verbrauchsobjekte,  in  den  größeren
städtischen  Gemeinden  zur  Ergänzung  einer  persönlichen  Einkommensteuer ­
  „ein  gut  geordnetes  System  indirekter  Verbrauchssteuern“ 8 ).

*)  G.  Alessio,  La  Riforma  dei  tributi  locali,  im  „Giornale  degli  Eoonomisti“,
1896  (April,  Mai,  Juni).  Derselbe;  Disegno  di  una  riforma  razionale  del  sistema
tributario  italiano,  in  der  gleichen  Zeitschrift,  1901  (Okt,  Nov.,  Dez.).  Er  wiederholt ­
  hier  im  wesentlichen  nur  die  i.  J.  1896  gemachten  Reformvorschläge  und  vertretenen ­
  Ansichten.  Derselbe:  II  problema  finanziario  e  le  sue  attuali  difficolta,
in  der  „Nuova  Antologia“,  1903  (Mai),  S.  258ff.  Derselbe;  Per  la  riforma  dei  tributi ­
  locali,  in  der  gleichen  Zeitschrift,  1910  (März).
2 )  Bonomi,  La  finanza  locale  e  i  suoi  problemi,  1903,  S.  181,  185.  S.  auch
„Gritioa  Sociale“,  1905.
3 )  C.  A.  Conigliani,  La  riforma  delle  leggi  sui  tributi  locali,  1898,  S.  2801,
476  usw.
Von  den  anderen,  die  sich  mit  der  italienischen  Kommunalsteuerfrage,  soweit
sie  die  Zuschläge  betrifft,  beschäftigt  haben,  seien  hier  weiter  genannt  Bardari
(Sulla  riforma  amministrativa  in  Italia,  Siracusa,  1868).  Er  schlug  die  Wahl
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        SSmäasa

M

—  85  -
Auch  an  ministeriellen  Projekten,  die  nach  dem  preußischen ­
  Muster  zugeschnitten  waren,  hat  es  in  Italien  nicht  gefehlt.
Im  Jahre  1901  schlug  Wollemborg  vor,  die  Grund-  und  die  Gebäudesteuer ­
  sowie  einen  Teil  der  imposta  di  ricchezza  mobile  an  die
Gemeinden  abzutreten  unter  gleichzeitiger  Abschaffung  des  kommunalen ­
  Oktrois,  zugunsten  des  Staates  dagegen  eine  allgemeine  progressive ­
  Einkommensteuer  einzuführen 1 ).  Der  i.  J.  1905  im  Parlament
eingebrachte  Gesetzentwurf  von  M  a  j  o  r  a  n  a  zielte  darauf  ab,  die
Immobiliarsteuerzuschläge  zu  ermäßigen  und  besser  auszugleichen,  die
Familien-  und  die  Mietsteuer  abzuschaffen  und  die  Verbrauchsbesteuerung
  erträglicher  zu  gestalten;  zur  Deckung  des  Steuerausfalls
war  eine  allgemeine  Gemeindeeinkommensteuer  mit  progressiver  Skala
vorgesehen  2 ).

Zweites  Kapitel.
Der  dazio  di  consumo  (Oktroi).
Der  dazio  di  consumo  bildet  neben  den  Immobiliarsteuerzuschlägen
das  zweite  Hauptglied  im  Gemeindesteuersystem.  Er  ist  finanziell
sogar  wichtiger  als  die  Zuschläge.  Er  erbrachte  i.  J.  1912  (nach
den  Gemeindeetats)  200,6  Mill.  L.,  d.  h.  26,17  °/ 0  der  gesamten

zwischen  folgenden  Wegen  vor;  den  Staatsoktroi  den  Gemeinden  ganz  zn  überlassen,
oder  die  staatliche  Grund-  und  Gehändesteuer  zu  ermäßigen,  um  für  die  Gemeinden
den  Spielraum  für  die  Zuschläge  zu  erweitern,  oder  eine  allgemeine  Einkommensteuer ­
  nach  englischem  Muster,  mit  Anteil  der  Gemeinden,  einzuführen.  —  C  e  r  e  s  a
(1  Comuni  e  le  imposte  locali,  1877,  S.  75ff.)  tritt  für  Zwecksteuern  nach  englischem
Vorbild  ein  und  will  die  Eamiliensteuer  auf  eine  viel  breitere  Basis  gestellt  wissen.
—  Sbrojavacca  (Le  finanze  dei  comuni,  Eoma,  18861,  ausgehend  von  einer  Unterscheidung ­
  der  Ausgaben  nach  wirtschaftlichen  und  politischen  Zwecken,  will  erstere
durch  Zuschläge  decken,  letztere  dagegen  durch  die  Eamiliensteuer,  besonders  in
den  ländlichen  Gemeinden,  und  durch  den  dazio  consumo,  namentlich  in  den  Städten.
„Mentre  nei  comuni  rurali  i  dazi  sono  relativamente  meno  produttivi  che  nei  comuni
urbani,  la  tassa  di  famiglia  negli  stessi  comuni  rurali  puö  scendere  giü  ad  un
limite  molto  piü  basso  che  nelle  cittä,  giacche  nelle  Campagne  la  popolazione  e  piü
stabile,  la  partecipazione  alla  vita  comunale  e  piü  immediata,  ed  e  piü  forte  la
coscienza  dei  propri  doveri  verso  il  comune.“
*)  L.  Wollemborg,  Un  disegno  di  riforma  tributaria,  in  der  „Nuova  Antologia“,
  1901  (Nov.),  S.  278  ff.
*)  Disegno  di  legge,  N.  339,  Legisl.  XXII,  sess.  1904/05.

Hl  I—■
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        86

effektiven  Gemeindeeinnahmen  oder,  unter  Ausschaltung  der  außerordentlichen ­
  Einnahmen,  29,86  °/ 0  der  ordentlichen  Gesamteinnahmen
oder  39,35  °/ 0  des  Gesamtabgabenertrages,  während  die  bezüglichen
prozentualen  Anteile  der  Zuschläge  26,37  bzw.  28,46  bzw.  38,14  betrugen. ­
  Die  Bedeutung  der  Yerbrauchsbesteuerung  für  die  Gemeindefinanzen ­
  wächst  im  allgemeinen  mit  der  Bevölkerungsgröße  des  Ortes.
Was  die  Zuschläge  für  die  kleinen  ländlichen  Gemeinden  sind,  ist
der  dazio  di  consumo  für  die  größeren  Städte,  namentlich  Großstädte. ­
  So  erbrachte  er  i.  J.  1907  in  den  Provinzhauptorten  im
Durchschnitt  51,28  %  der  ordentlichen  Einnahmen  und  63,92  °/ 0  des
Gesamtabgabenertrages,  während  in  den  Nicht-Provinzhauptorten  diese
Quoten  sich  auf  18,03  bzw.  24,37  °/ n  ermäßigten.  In  den  12  Großstädten ­
  (mit  über  100  000  Einw.)  ergab  er  i.  J.  1912  (nach  den  Voranschlägen) ­
  im  Durchschnitt  46,22  °/o  der  gesamten  (ordentlichen  und
außerordentlichen)  Einnahmen  oder  50,13  %  der  ordentlichen  Gesamteinnahmen ­
  oder  63,18  °/ 0  des  Gesamtsteueraufkommens  J ).  Von  dem
Gesamterträgnis  des  dazio  consumo  entfielen  i.  J.  1907  allein  68,30  °/ 0
auf  die  Provinzhauptorte,  während  sie  nur  16,65  °/ 0  der  Gesamtbevölkerung ­
  des  Königreiches  (i.  J.  1901)  zählten  *  2  3 ).
I.  Der  dazio  di  consumo  in  seiner  rechtlichen
Entwicklung  und  in  seiner  gegenwärtigen  Ausgestaltung.
1.  Die  rechtliche  Entwicklung  des  dazio  di  consumo.
Der  Oktroi  ist  in  Italien  sehr  alt 8 ).  Als  altes  Bestandstück
wurde  er  in  das  junge  Königreich  übernommen  und  auf  neuer  Grundlage ­
  aufgebaut 4  *  *  * ).
&amp;gt;)  S.  Tab.  II  Anh.
2 )  S.  Tab,  I  Anh.
3 )  Über  die  Geschichte  des  dazio  di  consumo  vgl.  Seb.  Gianzana,  Commento
alle  leggi  sui  dazi  di  consumo,  Torino,  1885,  Bd.  I  (2.  Aufl.l.
4 )  In  dem  ersten  Gesetzentwurf  über  den  dazio  consumo  vom  7.  Juni  1862
faßte  der  Finanzminister  Sella  den  damaligen  Stand  der  Verbrauchsbesteuerung
wie  folgt  zusammen:  „Nel  piü  grau  numero  dei  comuni  del  Eegno  e  in  vigore  un
sistema  d’imposte  che  cade  sulle  bevande  e  sulle  derrate  che  servono  all’  alimeuto
e  ad  altri  usi  quotidiani  della  vita.  Queste  imposte  sono  generalmente  comprese
sotto  il  nome  di  dazio  di  consumo.  —  Nelle  provincie  dell’  Emilia  e  di  Lombardia,
e  in  tutte  le  provincie  meridionali  niun  comune  va  esente  da  questa  tassa;  nelle
provincie  delle  Marche  e  dell’  Umbria  vi  e  soggetto  il  maggior  numero,  cioe  in
quelle  227  sopra  285  comuni,  in  questa  152  sopra  176;  nelle  provincie  dell’  antico
        <pb n="95" />
        87

Das  Gesetz  vom  3.  Juli  und  das  Dekret  vom  10.  Juli  1864,  die,
auf  Vereinheitlichung  der  Besteuerung  gerichtet,  den  staatlichen
Oktroi  auf  Getränke  (Wein,  Liköre)  und  Fleisch  (und  Fleischwaren)
nach  einem  nach  fünf  Bevölkerungsklassen  abgestuften  Tarife  regelten,
ermächtigten  die  Gemeinden,  Zuschläge  zu  diesem  bis  zu  40%  zur
Befriedigung  ihrer  eigenen  Bedürfnisse  zu  erheben,  außerdem  aber
selbständige,  besondere  Verbrauchssteuern  (dazi  comunali)  auf  andere
Objekte  zu  legen,  wie  auf  Lebensmittel,  Brennstoffe  und  dergl,  bis
zu  10  %  ihres  Wertes  (der  nach  dem  fünfjährigen  Durchschnitt  zu
ermitteln  war).  Jedoch  war  für  Weintrauben  ein  Maximalsteuersatz
von  10  L.  pro  Doppelzentner  vorgesehen,  für  Kolonialwaren  und  für
Eisen,  das  für  Bauzwecke  bestimmt  war,  ein  solcher  von  10  %  der
Eingangsahgaben.  Diese  Reform  erbrachte  wohl  dem  Staate  eine  nicht
unerhebliche  Mehreinnahme  (rund  27  %  Mül.  L.),  genügte  aber  nicht
seinem  Steuerbedarfe.  Schon  nach  zwei  Jahren  schritt  man  daher  zu
einer  neuen,  tiefgreifenden  Reform  des  dazio  di  consumo.  Das  Gesetz ­
  vom  28.  Juni  1866  erhöhte  die  staatlichen  Abgaben  auf  Getränke
und  Fleisch  in  den  geschlossenen  Gemeinden  und  dehnte  sie,  während
sie  vorher  nur  auf  diese  Kategorie  von  Gemeinden  beschränkt  waren,
auch  auf  die  offenen  Kommunen  aus').  Überdies  aber  erweiterte  es

regno  e  nella  Toscana  soltanto  il  minor  numero  di  comuni  conosce  qnesta  forma
d’imposta.  Nelle  provincie  antiohe  fra  2349  comuni  sono  236  quelli  nei  quali  e  in
vigore  una  tassa  di  consumo;  e  nelle  toscane  fra  246  comuni  ve  ne  hanno  sei
soltanto,  eioe  quelli  di  Mrenze,  Livorno,  Lucoa,  Pisa,  Pistoia  e  Siena.  Nel  Eegno
dTtalia,  ehe  annovera  7719  comuni,  ve  n’  ha  dunque  6824  che  pagano  la  imposta
di  dazio  di  consumo  e  2435  che  non  la  pagano.  —  II  cumulo  di  queste  tasse  rappresenta
una  somma  annuale  di  oltre  43  milioni  di  lire  che  va  ripartita  nel  seguente  modo;
Provincie  antiche  L.  9  296  626
„  lombarde  „  8  832  534
„  napoletane  „  8  221022
„  emiliane  „  5190  672
„  siciliane  „  5146  402
„  toscane  „  4  442  885
„  marehigiane  ed  umbra  „  2  389  753
II  provento  di  queste  tasse  in  talune  provincie  va  tutto  a  vantaggio  de!
comune;  in  altre  va  ripartito  tra  il  comune  e  lo  Stato;  ma  siffatto  riparto  non
avviene  dovunque  in  eguale  proporzione.  .  .  .  Lei  43  milioni  resi  dalla  imposta  del
dazio  di  consumo  lo  Stato  ritrae  poco  piü  di  11  milioni,  andando  il  resto  ai  comuni;
e  che  questi  11  milioni  ritrae  quasi  esclusivamente  dalle  sole  provincie  dell’  Emilia
e  della  Lombardia.“  Zu  diesen  11  Millionen  traten  noch  5  Millionen  an  canone
gabellario  in  Piemont  (seit  1853)  hinzu  (Progetto  di  legge  del  7  giugno  1862,
N,  251,  S.  1).
*)  Als  „geschlossene“  Gemeinden  (comuni  chiusi)  bezeichnet  das  Gesetz  (von
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        88

den  Umfang  der  steuerpflichtigen  Objekte:  der  staatliche  Oktroi
wurde  in  den  geschlossenen  Gemeinden  ausgedehnt  auf  Mehl,  Brot
und  sonstige  Mehlprodukte  x ),  Eeis,  Öle,  Butter,  Eindsfett,  Schweineschmalz ­
  und  Zucker.  Die  Maximalgrenze  für  die  Gemeindezuschläge
ermäßigte  es  dagegen  von  40  auf  30  °/ 0  der  staatlichen  Abgabe.  Da
aber  die  staatlichen  Sätze  erheblich  erhöht  wurden,  so  kam  diese  Erhöhung ­
  auch  den  Gemeinden  zugute,  deren  Einnahmen  aus  dem  dazio
consumo  daher  stiegen.  Dem  Einanzinteresse  der  Gemeinden  war,
was  Fettstoffe  und  Zucker  anlangt,  mit  einem  80  %igen  Zuschlag
zur  staatlichen  Abgabe  nach  erhöhtem  Tarif  mehr  gedient  als,  wie
bisher,  mit  10  %  ad  valorem.  In  bezug  auf  Mehl,  andere  Mehlprodukte ­
  und  Eeis  waren  die  Gemeinden  befugt,  einen  Zuschlag  zu
der  bezüglichen  Staatssteuer  bis  zu  30%  oder  eine  Wertsteuer  von
10—15  %  zu  erheben.  Für  die  Yerbrauchsobjekte  aber,  die  der  ausschließlichen ­
  Gemeindebesteuerung  Vorbehalten  waren,  hielt  man  den
Maximalsatz  von  10%  ad  valorem  aufrecht,  doch  konnte  er  mit  Genehmigung ­
  durch  königliches  Dekret  bis  auf  15  %  erhöht  werden.
Auch  konnte  mit  Zustimmung  der  Staatsregierung  der  kommunale
dazio  di  consumo  auf  andere  als  die  gesetzlich  bestimmten  Gegenstände ­
  ausgedehnt  werden.
Eine  wesentliche  Erweiterung  ihrer  Besteuerungsbefugnis  brachte
den  Gemeinden  das  Gesetz  vom  11.  August  1870  (Anlage  L),  das  den
Zweck  hatte,  ihnen  Ersatzmittel  zu  beschaffen  für  den  Verlust,  der
ihnen  aus  der  (durch  das  gleiche  Gesetz  auferlegten)  Beschränkung
der  Befugnis,  Zuschläge  zu  den  direkten  Staatssteuern  zu  erheben,
erwuchs.  Während  es  die  Sätze  des  staatlichen  Oktroi  unverändert
ließ,  erhöhte  es  die  Maximalgrenze  des  kommunalen  Zuschlags  von
30  auf  50  %,  für  Mehl,  Brot  und  andere  Mehlprodukte  sowie  für
Eeis  jedoch  ließ  es  den  alten  Satz  von  10—15  %  ad  valorem  in
Geltung.  Dagegen  setzte  es  den  Höchstsatz  der  ausschließlich  kommunalen ­
  dazi  von  10  auf  20%  des  Wertes  der  Objekte.  Unberührt
blieb  die  Befugnis  der  Gemeinden,  andere  als  die  im  Gesetz  vorgesehenen ­
  Gegenstände  auf  Grund  ministerieller  Ermächtigung  zu  besteuern. ­


(1864)  die,  welche  in  der  Eegel  den  ersten  vier  Bevölkerungsklassen  (über  8000
Einw.)  angehören,  dagegen  als  „offene“  (comnni  aperti)  solche,  die  die  fünfte  Bevölkerungsklasse ­
  (unter  8001  Einw.)  bilden.
*)  Manche  Gemeinden  hatten  schon  auf  Grund  des  Gesetzes  von  1864  eine
eigene  Verbrauchsabgabe  auf  Mehl,  Brot  und  andere  Mehlprodukte  erhoben.  Durch
den  staatlichen  Oktroi  jedoch  wurde  diese  Belastung  allgemein.
        <pb n="97" />
        ——-

—  89  —
Die  Gemeinden  machten  von  der  Verbrauchsbesteuerung  einen
ausgiebigen,  nur  auf  das  fiskalische  Steuerinteresse  gerichteten  Gebrauch. ­
  Die  Dazizuschläge  erreichten  fast  überall  die  gesetzliche
Maximalgrenze.  Man  besteuerte  vor  allem  den  Massenkonsum  so  sehr
wie  möglich,  da  gerade  der  Oktroi  auf  diesen  große  Einnahmen  in
Aussicht  stellte.  Essen  und  Trinken,  Wohnung  und  Heizung  wurden
verteuert  und  die  Lebenshaltung  der  unteren  Klassen  herabgedrückt.
Der  Steuerdruck  wurde  da  besonders  schwer  empfunden,  wo,  wie
namentlich  im  Süden  und  auf  Sizilien,  der  dazio  di  consumo  das
Brot  des  gemeinen  Mannes  sehr  verteuerte.  Die  Verschiedenheit  der
Erhebungsformen  zwischen  den  geschlossenen  und  offenen  Orten  sowie
der  Tarife  in  den  einzelnen  Gemeinden  steigerte  die  Ungleichmäßigkeit ­
  der  Belastung  und  verschärfte  die  politische  Lage.  Die  breiten
Massen  des  Volkes  kamen  in  Bewegung  und  verlangten  nach  Milderung ­
  des  auf  sie  lastenden  Druckes.  Die  Entlastung  des  unentbehrlichen ­
  und  volkstümlichen  Konsums  war  eine  politische  Notwendigkeit. ­
  So  wurde  die  erste  Bresche  in  das  Oktroigebäude  gelegt;
durch  Gesetz  vom  22.  Juli  1894  (Anlage  B)  wurde  der  staatliche
dazio  consumo  auf  Mehl,  Brot  und  andere  Mehlerzeugnisse  abgeschafft ­
  —  mit  einem  Ausfall  von  rund  16  Milk  L.  für  die  Staatskasse. ­
  Diesem  Opfer  entsprach  jedoch  nicht  die  tatsächliche  Entlastung ­
  für  die  Konsumenten.  Der  Mehloktroi,  als  staatliche  Abgabe
zwar  verschwunden,  triumphierte  nunmehr  in  der  Gemeindebesteuerung ­
 1 ).  Allein,  das  Gesetz  von  1894  war  eine  große  sozialpolitische
Tat,  mit  ihm  setzt  ein  neuer  Abschnitt  in  der  Geschichte  der  inländischen ­
  Verbrauchsbesteuerung  in  Italien  ein.
Weitere  Gesetze,  von  sozialpolitischen  Tendenzen  getragen,  folgten.
Das  Gesetz  vom  14.  Juli  1898  (Nr.  802)  bezeichnet  einen  neuen  Ansturm ­
  gegen  den  Oktroi,  insbesondere  den  Mehloktroi  der  Gemeinden.
Es  suchte  durch  gewisse  Maßnahmen  die  Gemeinden  zur  Abschaffung
oder  wenigstens  zur  Reduzierung  ihres  Mehloktroi  anzureizen  oder
l )  Gleichzeitig  mit  der  Abschaffung  des  staatlichen  Mehloktroi  wurden  die
Gemeinden  gemäß  Art.  6  des  gleichen  Gesetzes  (vom  22.  Juli  1894)  ermächtigt,
ihre  Zuschläge  zu  diesem  in  Form  einer  selbständigen  Steuer  bis  zur  Hälfte  der
abgeschafften  staatlichen  Abgabe  zu  erhöhen.  —  Wie  schwer  der  kommunale  Mehldazio
  auf  den  unteren  Klassen  zum  Teil  noch  lastete  und  wie  wichtig  er  im  allgemeinen ­
  für  die  Gemeindetinanzen  war,  kann  man  daraus  schließen,  daß  er  i.  J.
1897  14,87%  des  Gesamterträgnisses  des  dazio  consumo  erbrachte,  in  manchen  Gemeinden ­
  sogar  dieser  Prozentsatz  über  80  betrug  (so  in  Belmonte  89,90%,  in
Terasini  86,70%  usw.).  Ygl.  auch  Eiccardo  dalla  Volta,  La  prima  breccia
nel  dazio  consumo  dei  comuni  italiani,  im  „Giornale  degli  Economisti“  1899  (Jan.).
        <pb n="98" />
        90

doch  zum  mindesten  seine  schärfere  Anspannung  hintanzuhalten.  Indes
war  das  Gesetz  seinem  ganzen  Aufbau  nach,  da  es  die  Durchführung
der  Deform  nicht  zwingend  vorschrieb,  sondern  von  der  freien  Entschließung ­
  der  Gemeinden  abhängig  machte,  nicht  geeignet,  eine  große
praktische  Bedeutung  zu  erlangen  1 ).
Freilich  war  mit  dem  Gesetz  von  1898  die  Reformbewegung
nicht  zum  Abschluß  gelangt.  Schon  bei  den  Parlamentsverhandlungen
über  dasselbe  war  von  der  Deputiertenkammer  eine  von  Maggiorino
Ferraris  u.  a.  eingebrachte  Tagesordnung  einstimmig  angenommen
worden,  in  der  die  Staatsregierung  aufgefordert  wurde,  einen  Gesetzentwurf ­
  vorzulegen  betreffend  die  allmähliche  Abschaffung  der  dazi
di  consumo  und  zwar  zunächst  derjenigen,  welche  die  allernotwendigsten ­
  Yerbrauchsgegenstände  belasteten.
In  Erfüllung  der  in  dieser  Tagesordnung  enthaltenen  Aufforderung ­
  brachte  die  Regierung  verschiedene  Entwürfe  ein,  von  denen  der
unter  dem  30.  November  1901  vorgelegte  Gesetz  wurde.  Das  Gesetz
vom  23.  Januar  1902  (Nr.  25)  gab  dem  Mehloktroi  (dazio  sui
farinacei)  den  Todesstoß.  Es  vollendete  somit  die  Reform,  die  das
Gesetz  von  1894  eingeleitet  hatte.  Nicht  mit  einem  Male  aber  wollte
man  ihn  aus  den  Gemeindeetats  verschwinden  lassen,  um  nicht  das
Gleichgewicht  zwischen  Einnahmen  und  Ausgaben  zu  empfindlich  zu
stören.  Die  Abschaffung  geschah  vielmehr  stufenweise.  Während  er
in  den  offenen  Gemeinden  mit  dem  1.  Januar  1903  abzuschaffen  war,
war  dieser  Termin  für  die  geschlossenen  Orte  mit  Rücksicht  auf  die
Schwierigkeit,  in  kurzer  Zeit  genügenden  Ersatz  zur  Deckung  des
Steuerausfalls  zu  beschaffen,  auf  den  30.  Juni  1904  verlängert  worden.
Den  (geschlossenen)  Gemeinden  aber,  denen  die  Mehlbesteuerung  mehr
als  40  °/ 0  ihres  Gesamterträgnisses  aus  dem  dazio  di  consumo  erbrachte
oder  die  einen  5  Lire  pro  Doppelzentner  übersteigenden  Steuersatz
auf  Mehl  erhoben,  war  ein  längerer  Zeitraum  für  die  Abschaffung
Vorbehalten  worden.  Am  30.  Juni  1907  machten  nur  noch  zwei  Gemeinden ­
  von  dieser  Befugnis  Gebrauch 2 ).
Die  Mittel  zur  Durchführung  dieser  Reform  waren  verschieden.
Man  glaubte  von  vornherein,  die  in  die  Gemeindefinanzen  tief  einschneidende ­
  Reform  nur  mit  staatlicher  Hilfe  durchführen  zu  können.
Man  half  daher  mit  staatlicher  Intervention,  indem  man  8 / 10  des
')  Zumal  die  Bestimmungen  jenes  Gesetzes  zu  kompliziert  und  kasuistisch
waren,  um  eine  wirksame  Durchführung  der  Reform  zu  verbürgen.
*)  Der  Mehloktroi  war  bis  1905  in  2711  Gemeinden  mit  einem  Gesamterträgnis
von  über  29  Mill.  L.  (einschließlich  Rom  und  Neapel)  abgeschafft  worden.
        <pb n="99" />
        91

Bruttoertrags  der  abgeschafften  Mehlabgabe  den  geschlossenen  und  7 /i 0
den  offenen  Gemeinden  aus  Staatsmitteln  gewährte.  Im  übrigen
suchte  man  die  Steuereinnahmen  der  Gemeinden  zu  steigern.  Der
Staat  überließ  ihnen  die  Steuer  auf  die  Herstellung  von  kohlensaurem
Wasser  (Gasseusen)  und  die  Lustbarkeitsabgaben  (sugli  spettacoli  e
trattenimenti  pubblici),  ferner  gewährte  man  ihnen  die  Elektrizitätsund ­
  Gassteuer.  Die  Gemeindeoktrois  auf  Fleisch,  Futtermittel  und
Baumaterialien  wurden  neu  geregelt.  Schließlich  waren  noch  andere
Finanzmittel  zur  eventuellen  Deckung  der  Gemeindeausgaben  vorgesehen ­
  (Art.  10ff.).  Hierher  gehören:  Erhöhung  der  Zuschläge  zu
den  staatlichen  Immobiliarsteuern,  soweit  gesetzlich  zulässig;  dann
Steigerung  der  Einnahmen  aus  den  staatlichen  dazi  di  consumo  (Erhebung ­
  nach  einem  dem  Gesetz  von  1902  angefügten  Tarife)  und  aus
den  Dazizuschlägen,  ohne  daß  der  von  den  Gemeinden  an  den  Staat
für  den  staatlichen  dazio  consumo  zu  leistende  jährliche  Kanon  sich
erhöhte;  endlich  Anwendung  der  sonstigen  Gemeindesteuern  innerhalb ­
  des  gesetzlich  zulässigen  Maßes.  Auch  traf  das  Gesetz  Maßnahmen, ­
  die  sichern  sollten,  daß  die  Abschaffung  des  Mehloktroi
auch  wirklich  den  Konsumenten  zugute  kommen  sollte  (Art.  5
Abs.  3).
Auch  noch  in  anderer  Hinsicht  ist  das  Gesetz  von  1902  von
Bedeutung.  Es  erleichtert  den  geschlossenen  Gemeinden  den  Übergang ­
  zu  den  offenen,  indem  es  namentlich  auch  hier  staatliche  Intervention ­
  vorsieht.  Es  gewährt  in  diesem  Falle  den  Gemeinden  der
vierten,  dritten  und  zweiten  Klasse,  d.  h.  denen,  die  eine  „agglomerierte“ ­
  Bevölkerung  von  unter  50000  Einw.  haben,  ohne  Rücksicht
auf  die  staatlichen  Zuwendungen  für  Abschaffung  des  Mehloktroi,
jährliche  Beitragsleistungen  in  Höhe  von  20  bzw.  15  bzw.  10  °/ 0  ihrer
aus  dem  Oktroi  gezogenen  Gesamteinnahmen  abzüglich  des  auf  die
Mehlbesteuerung  bezüglichen  Teiles.  Dagegen  ist  der  Übergang  von
den  offenen  zu  den  geschlossenen  Gemeinden  versagt 1 ).

’)  Die  Gesamtzahl  der  geschlossenen  Gemeinden  ist  von  338  i.  J.  1899  auf
209  i.  J.  1908  zurückgegangen,  nämlich:  in  der  Klasse  IV  (unter  8000  Einw.)  von
119  auf  78,  in  der  Klasse  III  (8000  bis  20000  Einw.)  von  156  auf  80,  in  der  Klasse  II
(20000  bis  50000  Einw.)  von  49  auf  36,  während  in  der  Klasse  I  (über  60000  Einw.)
die  Zahl  der  Gemeinden  sogar  von  14  auf  15  gestiegen  ist.
Im  Jahre  1912  betrugen  die  staatlichen  Beitragsleistungen  an  die  Gemeinden
für  Abschaffung  des  Mehloktrois  sowie  Überführung  von  geschlossenen  Gemeinden
in  offene  rund  18,5  Mill.  L.,  während  der  an  den  Staat  geschuldete  dazio  di  consumo ­
  i.  J.  1911/12  auf  rund  52  Mill.  L.  veranschlagt  war,  so  daß  der  Staatskasse
        <pb n="100" />
        92

Unbedeutender  sind  die  Oktroireformen  in  der  Folgezeit.  So
schloß  das  Gesetz  vom  22.  März  1903  (N.  152j  den  denaturierten
Spiritus  von  dem  dazio  consumo  sowie  jeder  kommunalen  Belastung
aus.  Das  Gesetz  vom  8.  Juli  1903  (N.  320)  schaffte  den  Oktroi  auf
Agrumen  (Orangen,  Zitronen  usw.)  und  ihre  Derivate  ab.
An  dieser  Stelle  erwähnt  sei  endlich  noch  das  Gesetz  vom  6.  Juli
1905  (N.  323),  das  die  Konsolidierung,  Revision  und  Einhebung  der
von  den  Gemeinden  an  den  Staat  für  den  staatlichen  dazio  di  consumo ­
  zu  entrichtenden  jährlichen  Kanons  (canoni  daziari)  betrifft 1 ).
Es  konsolidiert  die  Kanons,  d.  h.  es  fixiert  die  an  die  Staatskasse
für  den  staatlichen  dazio  di  consumo  abzuführenden  jährlichen  Beträge ­
  auf  die  10  Jahre  1906/15,  so  daß  die  über  die  Kanons  hinaus  *  i

nur  ein  Überschuß  von  33,5  Mill.  L.  verblieb.  Der  Oktroi  in  Italien  zeigt  hiernach
die  Tendenz,  sich  zu  einer  ausschließlichen  Gemeindesteuer  zu  entwickeln.
*)  Obiges  Gesetz  regelt  das  Verhältnis  des  Staates  zu  den  Gemeinden  bezüglich
des  staatlichen  dazio  di  consumo,  da  der  Staat  nicht  selbst  durch  eigene  Beamte
die  Binhebung  desselben  (mit  Ausnahme  von  Rom  und  Neapel)  besorgt.
Zur  Geschichte  der  Konsolidierung  des  staatlichen  dazio  di  consumo  sei
folgendes  bemerkt:
Nach  dem  Gesetz  vom  3.  Juli  1864  (Nr.  1827)  erfolgte  die  Erhebung  der
staatlichen  dazi  di  consumo  im  Wege  des  Abonnements  bei  den  Gemeinden  auf
der  Grundlage  des  „gemutmaßten  örtlichen  Konsums“  (Art.  17:  „La  riscossione
dei  dazi  di  consumo  governativi  avrä  luogo  per  ahbuonamento  coi  comuni,
i  quali  ne  facciano  domanda  ed  assumano  l’obbligo  di  pagarue  direttamente
l’ammontare,  che  verrä  stabilito  di  accordo,  sulla  base  del  presunto  consumo ­
  locale,  secondo  le  norme  che  saranno  determinate  col  regolamento“).  Diese
Bestimmung  gab  zu  Reibungen  und  Konflikten  zwischen  Staat  und  Gemeinden
Anlaß,  namentlich  in  bezug  auf  die  Feststellung  des  „gemutmaßten“  Konsums.
Daher  schlug  Magliani  i.  J.  1887  vor  (Disegno  di  legge  del  19  november  1887,
N.  13,  art.  8),  die  Kanons  zu  konsolidieren.  „Solche  durch  Gesetz  statuierte  Konsolidierung ­
  ändert  im  wesentlichen  den  gegenwärtigen  Stand  der  Dinge  nicht,
sondern  macht  ihn  normal,  legalisiert  ihn  gleichsam  und  enthebt  die  Regierung
den  ernsten  Anlässen  zu  Konflikten  mit  den  Lokalvertretungen.  Außerdem  nützt
die  Konsolidierung  den  Gemeindeflnanzen,  weil  sie  die  Wirkungen  des  wirtschaftlichen ­
  Fortschritts  und  des  Wachstums  des  Wohlstandes  des  Landes  ganz  zu  ihrem
Vorteil  gereichen  lassen“  (Entwurf,  S.  16).  Man  macht  namentlich  zugunsten  der
Konsolidierung  des  staatlichen  dazio  di  consumo  geltend,  daß  der  Staat  eine  feste,
sichere  Einnahme  habe  und  daß  andererseits  auch  die  Gemeinden  bei  Aufstellung
ihrer  Wirtschaftspläne  mit  einem  festen  Faktor  rechnen  könnten.  Durch  Gesetz
vom  8.  August  1896  sind  die  Kanons  zum  ersten  Male  auf  10  Jahre  konsolidiert
worden.  Im  Jahre  1898  hatte  die  Deputiertenkammer  beschlossen,  sie  dauernd  zu
konsolidieren,  der  Senat  jedoch  lehnte  dieses  Prinzip  aus  Opportunitätsgründen  ab.
—  Im  Gesetzentwurf  vom  11.  Februar  1910  (Sonnino)  war  vorgeschlagen  worden,
den  staatlichen  dazio  di  consumo  ganz  an  die  Gemeinden  abzutreten.
        <pb n="101" />
        93

erzielten  Mehreinnahmen  aus  den  staatlichen  Oktrois  der  Gemeindekasse ­
  zugute  kommen x ).
Eom  und  Neapel  nehmen  in  bezug  auf  die  Verbrauchsbesteuerung
  eine  Sonderstellung  ein,  insofern  hier  der  staatliche  und  gemeindliche ­
  Oktroi  nicht,  wie  sonst,  durch  die  Gemeinde,  sondern
durch  den  Staat  und  zwar  in  eigener  Regie  erhoben  und  verwaltet
wird *  2  3 ).
2.  Die  gegenwärtige  Regelung  des  dazio  di  consumo.
I.  Die  grundlegende  Rechtsquelle  für  den  dazio  di  consumo  ist
das  Kommunal-  und  Provinzialgesetz.  Nach  Art.  180  Ziff.  1  u.  2
desselben  sind  die  Gemeinden  ermächtigt,  „dazi  di  consumo  zu  erheben ­
  nach  den  Modi  und  in  den  Grenzen,  welche  die  Spezialgesetze
vorschreiben,  auf  Eßwaren  und  Getränke,  sofern  sie  nicht  mit  staatlichen ­
  Dazi  belastet  sind,  auf  Futtermittel,  Brennstoffe,  Baumaterialien
und  auf  andere  ähnliche  Objekte  lokalen  Konsums“  („altre  materie  di
consumo  locale  di  natura  analoga  ai  generi  suindicati“).  Die  Transitwaren ­
  sind  von  jeder  lokalen  Besteuerung  ausdrücklich  ausgeschlossen.
Die  Gemeinden  sind  außerdem  befugt,  „einen  Zuschlag  auf  die  zugunsten ­
  des  Staates  mit  dazio  di  consumo  belasteten  Objekte  innerhalb ­
  der  von  den  Spezialgesetzen  festgesetzten  Grenzen  zu  erheben“ ­
  s ).
Zur  Durchführung  des  dazio  di  consumo  sind  Spezialgesetze  und
Reglements  ergangen.  Die  Materie  ist  gegenwärtig  geregelt  in  dem
Dazi-Gesetz  (testo  unico),  genehmigt  durch  königliches  Dekret  vom
7.  Mai  1908,  Nr.  248  4 ),  und  in  dem  Generalreglement,  genehmigt
durch  königliches  Dekret  vom  17.  Juni  1907,  Nr.  455  5 ).
TT.  1.  Es  werden  drei  Arten  von  dazi  di  consumo  unterschieden ­
  :  1.  staatliche,  2.  Zuschlagsdazi  (addizionali)  und  3.  Gemeinde-*)

  Im  Jahre  1908  erbrachte  der  staatliche  dazio  consumo  im  ganzen  Königreich ­
  einen  Reinertrag  von  insgesamt  94166217  L.  Davon  entfielen  auf  an  den
Staat  geschuldete  Kanons  48951252  L.,  so  daß  der  den  Gemeinden  verbleibende
Überschuß  45214965  L.  betrug.
2 )  Für  Rom  beträgt  der  vom  Staat  für  den  Gemeindedazio  zu  zahlende  jährliche ­
  Kanon  15  Mill.  L.,  überdies  erhält  die  Gemeinde  die  Hälfte  der  Nettoüberschüsse ­
  (Art.  4  des  Ges.  v.  8.  Juli  1904,  Nr.  320).
3 )  Vgl.  Art.  180  oben  Seite  23/24.
4 )  Veröffentlicht  in  der  Gazzetta  Ufficiale  (Nr.  147)  unter  dem  24.  Juni  1908.
6 )  Veröffentlicht  in  der  Gazzetta  Ufficiale  (Nr.  172)  unter  dem  24.  Juli  1909.
        <pb n="102" />
        94

dazi.  Die  ersteren  werden  für  Rechnung  des  Staates,  die  letzteren
beiden  zugunsten  der  Gemeinden  erhoben.  Der  staatliche  dazio  consumo
  trifft  in  der  Hauptsache  Objekte  des  allgemeinen  Konsums,  wie
beispielsweise  Wein,  Alkohol,  Fleisch,  Reis,  Öle,  Zucker  (Art.  1) 1 ).
Der  kommunale  dazio  di  consumo  umfaßt  alle  nicht  der  staatlichen
Belastung  vorbehaltenen  Gegenstände,  sofern  sie  nicht  vom  Gesetz
ausdrücklich  von  der  Besteuerung  ausgeschlossen  sind.  Der  Zuschlagsdazio
  endlich  nimmt  eine  gewisse  Mittelstellung  zwischen  diesen  beiden
Arten  ein  und  besteht  in  einem  prozentualen  Zuschlag  zu  der  staatlichen ­
  Yerbrauchsabgabe.
2.  Zur  Durchführung  der  Oktroibesteuerung  werden  die  Gemeinden ­
  nach  Kategorien  und  Klassen  unterschieden  (Art.  2  u.  3).
Nach  dem  Gesetz  von  1864  wurden  die  staatlichen  dazi  di  consumo ­
  und  damit  auch  die  kommunalen  Zuschläge  zu  diesen  nach  fünf
Ortsklassen,  gemäß  der  Größe  der  „agglomerierten“  Bevölkerung *  2 )
der  Gemeinde,  abgestuft.  Das  Gesetz  von  1866  reduzierte  diese  Zahl
auf  vier.  Zur  ersten  Klasse  gehören  hiernach  die  Gemeinden,  die
eine  agglomerierte  Bevölkerung  von  über  50  000  Einwohnern  haben,
zur  zweiten  die  Orte  mit  über  20  000  bis  50  000,  zur  dritten  die  mit
über  8000  bis  20000  und  zur  vierten  Klasse  die  mit  weniger  als
8000  Einwohnern.  Zum  Zwecke  der  Erhebung  des  dazio  consumo
werden  die  Gemeinden  in  zwei  Kategorien  geschieden:  in  offene
(comuni  aperti)  und  geschlossene  (comuni  chiusi).  Als  erstere
werden  die  der  vierten  Klasse  (von  unter  8000  Einw.)  bezeichnet,  zu
den  letzteren  dagegen  gehören  alle  übrigen  Gemeinden  (von  über
8000  Einw.),  es  sei  denn,  daß  besondere  topographische  Verhältnisse
eine  andere  Klassifizierung  rechtfertigen  (Art.  4).  Die  Teile  der  geschlossenen ­
  Gemeinden,  die  außerhalb  des  Oktroigürtels  liegen,  werden
den  offenen  Gemeinden  gleichgestellt  (Art.  6).  Der  Unterschied
zwischen  geschlossenen  und  offenen  Gemeinden  hinsichtlich  der  Erhebung ­
  der  Steuer  ist  der,  daß  in  den  ersteren  die  Steuer  in  dem
Augenblick  erhoben  wird,  wo  die  Waren  die  Zollbarrieren,  die  durch
besondere  Beamte  bewacht  werden,  passieren  und  der  Zollrevision

&amp;gt;)  Die  in  Klammern  gesetzten  Artikel  beziehen  sich  auf  das  oben  genannte
Dazi-Gesetz  (testo  unico),  sofern  nichts  anderes  angegeben  ist.
2 )  Unter  agglomerierter  Bevölkerung  im  obigen  Sinne  ist  zu  verstehen  die
des  Hauptzentrums  der  Gemeinde  mit  Einrechnung  der  agglomerierten  Bevölkerung ­
  der  außerhalb  desselben  gelegenen  Gemeindeteile,  sofern  sie  sich  unmittelbar
daran  anschließen,  nach  den  Ergebnissen  der  letzten  amtlichen  Volkszählung
(Art.  2  Reglement).
        <pb n="103" />
        95

vorgezeigt  werden,  während  in  den  letzteren  der  dazio  consumo  in
dem  Moment  eingehoben  wird,  wo  die  Waren  in  die  Kleinverkaufsstellen ­
  gebracht  werden.  Daher  hat  der  dazio  consumo  in  den  geschlossenen ­
  Orten  eine  relativ  viel  größere  Bedeutung  als  in  den
offenen,  denn  er  trifft  dort  im  Normalfalle  alle  Konsumenten,  während
er  hier  bei  den  Händlern  und  Gewerbetreibenden  eingefordert  wird
und  durch  deren  Vermittlung  auf  die  Konsumenten  nach  der  Absicht
des  Gesetzes  überwälzt  werden  soll.  In  den  comuni  chiusi  besteht
eine  Zollgrenze,  die  entweder  und  meist  künstlich  im  Verwaltungswege ­
  durch  Umfriedigung  mit  Mauern,  durch  Errichtung  von  Gräben,
Wällen,  besonderen  Barrieren,  Pfählen  u.  dgl.  hergestellt  wird,  oder
die  durch  die  Natur,  wie  durch  das  Meer,  durch  Flüsse,  Seen  u.  dgl.
bestimmt  ist.  In  den  comuni  aperti  fällt  das  räumliche  Geltungsgebiet ­
  des  dazio  consumo  mit  der  territorialen  Ausdehnung  der  Gemeinde ­
  zusammen.  „Geschlossen“  heißen  die  Gemeinden  eben  mit
Bezug  auf  das  durch  Grenzen  abgeschlossene  Zollgebiet.  Die  Gemeinden, ­
  die  infolge  einer  neuen  Bevölkerungszählung  in  eine  höhere
Klasse  hinsichtlich  des  Oktroitarifs  übergehen  oder  die  ihr  Oktroigebiet ­
  erweitern  wollen,  müssen  nachweisen,  daß  ihre  ordentlichen  Einnahmen ­
  zur  Deckung  der  obligatorischen  und  jener  fakultativen  Ausgaben, ­
  zu  denen  sie  im  Sinne  des  Art.  307  des  Kommunal-  und
Provinzialgesetzes  ermächtigt  sind,  nicht  ausreichen,  und  daß  sie  die
ihnen  zu  Gebote  stehenden  Steuern  (Zuschläge  zu  den  direkten  Staatssteuern ­
  bis  zur  gesetzlichen  Höchstgrenze,  die  allgemeine  Gewerbesteuer ­
  (tassa  di  eserc.  e  riv.),  Wagen-  und  Dienstbotensteuer  und  die
Familien-  oder  Mietsteuer)  bereits  angewendet  haben  (Art.  87  Ges.  mit
Art.  245  Keglern.).  Das  Oktroigebiet  der  geschlossenen  Kommunen
kann  nur  mit  Genehmigung  des  Finanzministers  erweitert  werden
(Art.  245  Abs.  4  Keglern.).  Für  den  Übergang  in  eine  höhere  Klasse
bedarf  es  außer  der  vorherigen  Genehmigung  durch  den  Provinzialausschuß ­
  eines  königl.  Dekretes.  Offene  Gemeinden  können  (seit
Gesetz  von  1902)  nicht  mehr  geschlossene  werden  (Art.  5).  Die  Eisenbahnen, ­
  Bahnhöfe  und  die  hierzu  gehörigen  Nebengebäude  (dipendenze)
  werden  als  außerhalb  des  Zollgebietes  der  geschlossenen  Gemeinden ­
  befindlich  betrachtet  (Art.  6  Abs.  2).
Zwei  Zonen  der  Überwachung  sind  bei  den  geschlossenen
Gemeinden  zu  unterscheiden:  die  äußere  und  die  innere  (Art.  213ff.
Reglern.).  Die  erstere  zieht  sich  um  die  Zollgrenze  herum  in  einer
Tiefe  bis  zu  25  Meter,  kann  aber  den  Bedürfnissen  der  örtlichen ­
  Verhältnisse  entsprechend  erweitert  oder  eingeengt  werden
        <pb n="104" />
        (Art.  217  Reglern.).  Die  innere  Zone,  die  als  ein  besonderes  Überwachungsgebiet ­
  im  Bedürfnisfall  gebildet  werden  kann,  liegt  innerhalb
des  Zollgürtels  in  einer  Breite  bis  zu  25  Meter  außerhalb  der  Bahnhöfe, ­
  ihrer  dazugehörigen  Nebengebäude  und  der  Eisenbahnstrecken,
die  das  Zollgebiet  durchschneiden  (Art.  219  Reglern.).  Besondere
Kontroll-  und  Überwachungsmaßregeln  gelten  für  die  Herstellung  und
Erzeugung  von  Waren,  für  ihre  Einbringung  in  Niederlagsräume
u.  dgl.  Die  Lokalitäten,  die  zur  Herstellung  von  Alkohol,  Schnaps
und  Likören  dienen,  unterliegen  besonderer  Aufsicht.  Besondere
Überwachungsvorschriften  gelten  ferner  für  die  Niederlagsräume  für
steuerpflichtige  Objekte,  dann  für  die  Lokalitäten,  in  die  Waren  temporär ­
  eingeführt  oder  in  denen  Tiere  gehalten  werden,  für  die  dem
Wein-  und  Olivenbau  dienenden  Grundstücke,  für  die  Einrichtungen
und  Lokalitäten,  die  zum  Keltern  von  Wein,  zum  Mahlen  und
Pressen  der  Oliven  usw.  bestimmt  sind,  namentlich  aber  für  die  Bahnhöfe ­
  der  Eisenbahnen  (Art.  221  Reglern.).
Da  die  außerhalb  der  Zollgrenze  liegenden  Teile  der  geschlossenen
Gemeinden  steuerrechtlich  als  offene  behandelt  werden  und  darum  in
ihnen  ein  anderer  Erhebungsmodus  begegnet,  so  unterliegt  nicht  alles,
was  in  der  Gemeinde  ge-  und  verbraucht  wird,  der  Besteuerung,
sondern  nur,  was  innerhalb  des  Zollgürtels  konsumiert  oder  in  das
Innere  des  Ortes  eingeführt  wird.
Die  offenen  Gemeinden  haben  zwar  ein  räumlich  ■  verhältnismäßig ­
  ausgedehnteres  Besteuerungsgebiet  als  die  geschlossenen,  aber
die  Besteuerung  ist  weniger  intensiv  als  in  diesen.  In  den  offenen
Gemeinden  wird  nur  der  Konsum  besteuert,  der  im  Kleinverkauf  sich
manifestiert,  so  daß  jeder  andere  steuerfrei  bleibt.  Zwei  schwere
Nachteile  sind  daher  an  diesen  Besteuerungsmodus  geknüpft.  Einmal
werden  nicht  alle  Konsumenten  von  der  Steuer  getroffen,  sondern
nur  die,  welche  ihre  Waren  im  kleinen  einkaufen,  vorzugsweise  also
die  ärmeren  Klassen.  Eine  —  allerdings  sehr  wichtige  —  Ausnahme
besteht  in  bezug  auf  Fleisch,  insofern  als  hier  die  Abgabe  als
Schlachtsteuer  eine  allgemeine  ist  *).  Ein  weiterer  durch  diese  Erb

  Eine  weitere  Ausnahme  von  der  allgemeinen  Regel  betrifft  die  Besteuerung
solcher  Objekte,  für  die  das  Gesetz  besondere  Erhebungsformen  zuläßt,  die  nicht
an  den  Akt  des  Verkaufs  anknttpfen  (so  bei  Besteuerung  von  Futtermitteln,  Baumaterialien, ­
  Gas  und  Elektrizität  (Art.  9  des  Ges.  v.  23.  Jan.  1902)).  Dazu  kommt
eine  sehr  wichtige  tatsächliche  Ausnahme:  die  leicht  verderblichen  Waren,  die
schnell  konsumiert  werden,  sind  auch  die  wohlhabenderen  Klassen  meist  genötigt,
im  kleinen  einzukaufen.
        <pb n="105" />
        97

hebungsform  bedingter  Übelstand  ist,  daß  der  dazio  consumo  in  den
kleineren  Ortschaften  vielfach  dahin  tendiert,  den  Charakter  einer
Gewerbesteuer  anzunehmen,  deren  Überwälzung  auf  die  Konsumenten
unsicher  ist.  Auch  ist  die  Steuer  für  die  kleinen  Geschäftsleute
lästig.  Diese  Mängel  hat  man  gewiß  nicht  verkannt,  indessen  ist  es
schwierig,  eine  Yerbrauchsbesteuerung  in  den  kleinen  Ortschaften  in
befriedigender  Weise  technisch  durchzuführen.  Ungangbar  wäre  der
Weg,  die  Steuer  bei  dem  Konsumenten  direkt  einzuheben.  Nur  die
Geschäftsbetriebe  lassen  sich  wirksam  überwachen  und  kontrollieren,
schon  weil  ihre  Zahl  relativ  gering  ist.  Wollte  man  aber  den  dazio
consumo  auf  alle  Warenverkäufer,  also  mit  auf  die  Grossisten  ausdehnen, ­
  um  auch  die  zahlungsfähigeren  Schichten  zu  treffen,  so  stände
diesem  Verfahren  das  Bedenken  entgegen,  daß  eine  Doppelbesteuerung
kaum  immer  zu  vermeiden  wäre,  da  die  Grossisten  regelmäßig  nicht
direkt  an  die  Konsumenten,  sondern  an  die  Detaillisten  ihre  Waren
absetzen.  Der  Konsum  und  nicht  der  Warenhandel  soll  belastet
werden.
3.  Die  Hauptbestandteile  des  gemeindlichen  Oktroisystems
sind:  1.  Zuschläge  zu  den  staatlichen  dazi  di  consumo;  2.  die  eigentlichen ­
  kommunalen  dazi  di  consumo  (dazi  proprii  di  consumo).
Beide  Arten  begegnen  in  den  geschlossenen  wie  in  den  offenen  Gemeinden. ­

Die  Zuschlagsdazi  treffen  ausschließlich  die  mit  den  staatlichen ­
  dazi  di  consumo  belasteten  Yerbrauchsobjekte.  Solche  sind:
Getränke,  und  zwar  Weine  1 ),  Most,  Alkohol,  Schnaps  und  Liköre;
dann  Fleisch  und  Schlachtvieh  (Ochsen,  Kühe,  Kälber,  Schweine,
Pferde,  Ziegen,  Schafe,  dann  gesalzenes  Fleisch,  Schweineschmalz);
ferner  Eeis,  Öle,  Essig,  Butter,  Rindstalg,  Zucker,  Weintrauben  (bei
über  2  kg)  und  Rosinen  2 ).
*)  Auch  die  Weine  und  weinartigen  Getränke,  die  einen  nur  geringen  Grad
Alkohol  enthalten,  wie  vinello  (aus  Trestern  hergestellt),  mezzovino,  posca,  agresto
sind  daziopflichtig.
2 )  Die  gesetzlichen  Höchstsätze  der  staatlichen  dazi  di  consumo  in  den  verschiedenen ­
  Gemeindeklassen  sind  aus  nachstehendem  Tarife  ersichtlich:

Getränke:

Einheit;

I.

Gemeindeklassen:
II.  III.
Lire:

IV.

Wein  und  Essig

hl

7-6

  —

4-3,50



Vinello,  mezzovino,  posca  ed  agresto

»

3,60

2,50

2,-1,75



Most  (nur  in  den  comuni  chiusi)  „
A.  Hoffmann,  Kommunalbesteuerung  in  Italien.

6,30

4,50  3,60
7

3,15
        <pb n="106" />
        —  98

Die  gesetzliche  Maximalgrenze  der  Zuschläge  beträgt  50  %  der
staatlichen  Abgabe,  für  Reis  jedoch  10  °/ 0  ad  valorem  (Art.  12)*).
Zuschläge  auf  Most,  Weintrauben  und  Rosinen  sind  nur  in  den  geschlossenen ­
  Gemeinden  zulässig 2 ).

Einheit:

Gemeindeklassen:

I.

II.

III.

IV.

Getränke:

Lire:

Weintrauben  (in  Quantitäten  von  über

2  kg)  (nur  in  den  geschlossenen
Gemeinden)

100  kg

4,50

3,25

2,60

2,25

Rosinen  (nur  in  den  gesohl.  Gern)
Alkohol  und  Schnaps  bis  59  Grad

r&amp;gt;

16  —

11-9-





(Gay  Lussac)
Alkohol  und  Schnaps  mit  über  59  Grad

hl

8,-8

  —

8,-8,-



  Lussac)
Alkohol,  Schnaps  und  Liköre  in

n

12,—

12-12,—



12,—

Flaschen

Flasche

0,20

0,20

0,20

0,20

Fleisch;

Ochsen  und  Rinder

Stück

45,-35,—



30,—

25,—

Kühe  und  Stiere

11

25,-20-







Kälber  über  1  Jahr

r&amp;gt;

22,-16,—



14,—

12,—

„  unter  1  Jahr

n

16,-12,—



io,—

9,-Pferde



T)

15,—

12-10,—



8,-Schweine



n

16-12-





9,—

Milchsehweine

n

5-4,—



3,—

2,-Schafe,

  Ziegen,  Hammel

n

0,70

0,60

0,50

0,40

Lämmer,  Zicklein
frisches  geschlachtetes  Rind-,

n

0,35

0,30

0,25

0,20

Schweine-  und  Schaffleisch

100  kg

13,50

11-9,-





frisches  geschlachtetes  Pferdefleisch

11

6-5

  —

4,-3,-



  Fleisch,  Schweineschmalz

11

25,-20-









11

2-1,80



1,60

1,40

Öl  und  Butter:

Butter,  veget.  und  animalisches  Öl

11

8  —

—

6  —

5,-Mineralöl,

  Rindstalg

11

4,-3,50



3,-2,50



Ölhaltige  Früchte  und  Samen

11

2-1,75



1,50

1,26

Zucker

11

10,-8,-







  15%  Genehmigung  der  Staatsregier.ung  nach  vorherigem  Anhören  des
Provinzialausschusses  (Art.  12).
2 )  Das  erste  Gesetz  von  1864  führte  staatliche  dazi  di  consumo  ein  auf  Wein,
Essig,  Schnaps,  Alkohol,  Liköre  und  Fleisch  in  den  geschlossenen  und  offenen  Orten,
so  daß  in  allen  Gemeinden  die  Erhebung  von  Zuschlägen  zu  diesen  zulässig  war.
Das  Gesetz  von  1866  dehnte  den  staatlichen  dazio  consumo  auch  auf  Mehl,  Reis,
Butter,  Öl,  Talg,  Schweineschmalz  und  Zucker  aus,  aber  mit  Beschränkung  auf
die  geschlossenen  Gemeinden,  so  daß  auch  diese  nur  ermächtigt  waren,  auf  diese
        <pb n="107" />
        Die  eigentlichen  kommunalen  dazi  di  consumo  erstrecken ­
  sich  auf  fast  alle  Ge-  und  Yerbrauchsgegenstände  des  täglichen ­
  Lehens.  Das  Gesetz  zählt  zwar  (im  Artikel  13)  nur  einige
Arten  der  steuerbaren  Objekte  auf,  die  Aufzählung  ist  aber  nicht
erschöpfend.  Hiernach  können  die  Gemeinden  eigene  dazi  di  consumo
erheben  auf  die  nicht  von  den  staatlichen  getroffenen  Eßwaren  und
Getränke 1 ),  dann  auf  Yiehfutter  (und  Spreu),  Brennstoffe,  Baumaterialien, ­
  Möbel,  Seifen  (auch  Parfüms,  kosmetische  Mittel),  Fette
und  auf  andere  ähnliche  Gegenstände  lokalen  Konsums  *  2  3 ).  Sofern  es
sich  um  andere  Gegenstände  als  die  aufgezählten  handelt,  bedürfen
die  Dazitarife  der  Genehmigung  durch  königliches  Dekret  nach  Anhören ­
  des  Staatsrats  (Art.  17).  Im  anderen  Fall  ist  die  Genehmigung
durch  den  Provinzialausschuß  erforderlich,  desgleichen  für  die  Tarife
der  Zuschlagsdazi  (Art.  12  Abs.  1  u.  2  Reglern.).  Der  Maximalsatz
des  gemeindlichen  dazio  consumo  beträgt  20  %  des  Wertes  der  Waren
(Art.  13  Abs.  1).  Die  Gemeinden  dürfen  nicht  ihre  dazi  erhöhen
oder  neue  auf  die  im  Artikel  13  Abs.  1  aufgeführten  Gegenstände
legen  gegenüber  dem  Stande  ihrer  Besteuerung  am  1.  Dezember  1901,
es  sei  denn,  daß  die  notwendigsten  Gegenstände  des  Verbrauchs s )
entsprechend  entlastet  werden  (Art.  13  Abs.  2).  Diese  sozialpolitisch
wichtige  Bestimmung  brachte  das  Gesetz  vom  23.  Januar  1902
(Nr.  25).
Befreit  von  der  kommunalen  Yerbrauchsbesteuerung
sind  außer  Mehl,  Agrumen  usw.  (Art.  18  ff.)  solche  Gegenstände,  die
nicht  für  den  unmittelbaren  Konsum  bestimmt  sind  und  einer  Beoder
  Verarbeitung  unterliegen,  namentlich  die  gewerblichen  und
industriellen  Rohstoffe  (Art.  34  Abs.  1  Reglern.).  Durch  königliches ­
  Dekret  kann  indes  die  Besteuerung  der  Rohstoffe  genehmigt
werden,  sofern  die  Einhebung  des  dazio  di  consumo  von  den  daraus
Artikel  Zuschläge  zu  erheben.  Den  offenen  Orten  hingegen  war  gestattet,  eigene
dazi  auf  dieselben  zu  legen.  Das  Gesetz  von  1902  dehnte  die  staatlichen  dazi
und  damit  die  Zuschläge  auf  die  offenen  Gemeinden  aus.
*)  Die  ergiebigsten  Verbrauchsabgaben,  die  auf  Wein  und  Fleisch,  hat  sich
der  Staat  Vorbehalten,  so  daß  weniger  wichtige  allgemeine  Verbrauchsobjekte  den
Gemeinden  zur  Besteuerung  verbleiben,  zumal  Mehl  und  Brot  von  der  Belastung
ausgeschlossen  sind.  Die  Medizinalgetränke  sind  steuerfrei.
2 )  Art.  13  Abs.  1:  I  Consigli  comunali  possono  inoltre  imporre  un  dazio  proprio ­
  di  consumo  nel  limite  del  20  per  cento  del  valore  sugli  altri  commestibili  e
bevande,  sui  foraggi,  combustibili,  materiali  da  oostruzione,  mobili,  sapone,  materie
grasse  ed  altre  di  consumo  locale,  di  natura  analoga  ai  generi  suindicati.
3 )  Zu  diesen  gehören  auch  die  gewerblichen  Kohstoffe.

7*
        <pb n="108" />
        100

erzeugten  Fabrikaten  innerhalb  des  Daziobezirkes  der  Gemeinde
schwierig  oder  kostspielig  ist  (Art.  34  Abs.  2  Reglern.).  Tatsächlich
freilich  werden  vielfach  die  gewerblichen  Rohmaterialien  besteuert.
Lokale  Schutzzollschranken!  Im  übrigen  herrscht  nicht  immer  Rechtssicherheit ­
  bezüglich  dessen,  was  besteuert  werden  darf  oder  nicht 1 ).
4.  Das  Maximalmaß  für  den  Kleinverkauf  in  den  offenen
Gemeinden,  über  das  hinaus  Steuerbefreiung  eintritt,  beträgt  für  Wein
und  Essig  25  Liter,  für  Schnaps,  Alkohol  und  Liköre  10  Liter,  für
Reis  und  Zucker  50  kg,  für  Mineralöl  35  kg,  für  vegetabilisches  und
animalisches  Öl  und  für  Butter  10  kg  (Art.  11  Ges.,  Art.  3  Abs.  2
Reglern.).  Der  Verschleiß  von  Wein,  Alkohol,  Schnaps,  Likören  und
Essig  in  größeren  Quantitäten  ist  der  Besteuerung  unterworfen,  sofern
er  in  Kleinverkaufsstellen  erfolgt  (Art.  11  Abs.  2).  Für  die  Objekte,
die  von  den  Gemeinden  mit  eigenen  dazi  belastet  sind,  hat  der  Gemeinderat ­
  das  Maß  für  den  Kleinverkauf  mit  Rücksicht  auf  die  örtlichen ­
  Gebräuche  festzusetzen  (Art.  11  Reglern.).  Von  dem  dazio  di
consumo  auf  den  Kleinverkauf  sind  aus  sozialpolitischen  Gründen
ausgenommen  die  Genossenschaften  (societä  cooperative)  in  Ansehung ­
  der  Waren,  „die  sie  anschaffen  und  an  die  Genossen  ausschließlich ­
  zu  gemeinnützigen  Zwecken  abgeben  und  die  im  Haushalt
derjenigen  verbraucht  werden,  an  die  sie  abgegeben  worden  sind.“
Auf  Spirituosen,  Liköre  und  Fleisch  erstreckt  sich  diese  Befreiung
jedoch  nicht.  Steuerfrei  dagegen  ist  der  Wein  (und  die  weinartigen
Getränke),  der  an  Tagelöhner  und  landwirtschaftliche  Arbeiter  verabreicht ­
  wird,  sofern  er  nicht  in  Anrechnung  auf  den  Lohn  gegeben
wird  (Art.  18).
Eine  Sonderstellung  im  Oktroisystem  der  offenen  Gemeinden
nimmt  die  Besteuerung  des  Fleischkonsums  ein,  insofern  hier  die
Vermutung  des  Konsums  nicht  an  den  Akt  der  Einführung  der  Waren
in  die  Kleinverkaufsstellen,  sondern  an  den  Akt  des  Schlachtens  der
Tiere  geknüpft  ist.  Die  Schlachtsteuer  trifft  auch  das  Hausschlachten.
Sie  ist  .vom  Schlächter  zu  entrichten,  der  nach  Absicht  des  Gesetzes
sie  auf  die  Konsumenten  überwälzen  soll.  Von  außerhalb  in  die  Gemeinde ­
  eingeführtes  Fleisch  wird,  sofern  und  in  dem  Zeitpunkt,  in
dem  es  in  die  Verkaufsstellen  gebracht  wird,  um  Hinterziehungen  zu
vermeiden,  noch  einmal  besteuert  (Art.  10  Abs.  1).
5.  Die  Einhebung  des  dazio  di  consumo  in  den  offenen  Orten
geschieht  entweder  direkt  durch  den  Steuerbeamten  nach  dem  wirk-*)

  S.  Ricca  Salerno  a.  a.  O.  S.  848.
        <pb n="109" />
        101

liehen  Verschleiß  oder  durch  Abfindung  (Abonnement,  abbuonamento).
  Der  erstere  Weg  ist  der  natürlichere:  die  Steuer  wird  erhoben, ­
  wenn  die  Ware  in  das  Verkaufslokal  eingebracht  wird.  Er  setzt
aber  strenge  Kontroll-  und  Uberwachungsmaßregeln  voraus,  ist  daher
lästig  und  kostspielig.  Von  diesen  Nachteilen  verhältnismäßig  frei
ist  die  Einhebung  im  Wege  der  Abfindung  seitens  der  Gewerbetreibenden. ­
  Hier  zahlt  der  Verkäufer  für  den  Verschleiß  seiner  Ware
eine  bestimmte  Pauschalsumme.  Nur  ist  es  schwierig,  diese  Summe
richtig,  d.  h.  im  Verhältnis  zum  tatsächlichen  Verbrauch  festzusetzen.
Für  gewisse  Gegenstände  sind  in  den  offenen  wie  geschlossenen
Gemeinden  besondere  Erhebungsformen  zulässig  (Art.  14) 1 ).
So  für  Viehfutter,  Baumaterialien,  Gaslicht  und  Elektrizität ­
  für  Beleuchtungs-  und  Heizungszwecke.  Die  Steuer  auf
Viehfutter  kann  als  feste  jährliche  Abgabe  auf  Pferde,  Esel  und  Maulesel ­
  vom  Tierhalter  erhoben  werden  (Art.  36  Reglern.).  Eine  Steuerstaffelung ­
  nach  Pferderassen  ist  vorgesehen.  Die  Viehfuttersteuer
kann  im  Falle  wechselnden  Viehbestandes  auch  durch  Abonnement
erhoben  werden  (Art.  46  Reglern).  Die  Besteuerung  der  Baumaterialien ­
  kann  durch  Liquidation  nach  Maßgabe  der  durch  metrische
Berechnung  ermittelten  Mengen  erfolgen  (Art.  14  Ziff.  b;  Art.  49  ff.
Reglern.).  Die  Elektrizitäts-  und  Gassteuer  kann  durch  Liquidation
bei  dem  Hersteller  erhoben  werden,  dem  es  überlassen  bleibt,  sie  dem
Konsumenten  zuzuwälzen  (Art.  14  Ziff.  c;  Art.  63  ff.  Reglern.).  Unter
Umständen  ist  Abfindung  vorgesehen  (Art.  68  Reglern.).  Steuerfrei
ist  der  Verbrauch  in  gewerblichen  Betrieben  für  Zwecke  der  Produktion
(Art.  63  Abs.  3  Reglern.).
6.  Die  geschlossenen  Gemeinden  können  auch  Kleinverkaufsabgaben ­
  auf  die  von  den  staatlichen  dazi  di  consumo  getroffenen ­
  Gegenstände  bis  zu  50  %  derselben  legen  (Art.  16  Ges.;  Art.  9
Reglern.).  Für  ihre  Anwendung  gelten  die  gleichen  Bestimmungen,
wie  für  die  Erhebung  der  dazi  di  consumo  auf  den  Kleinverkauf  in
den  offenen  Orten.  An  Stelle  der  Kleinverkaufsabgaben  können  die
geschlossenen  Gemeinden  die  Zuschlagsdazi  auf  die  Getränke,  auch
über  die  gesetzliche  Maximalgrenze  hinaus,  entsprechend  erhöhen,
jedoch  nur  mit  Genehmigung  der  Regierung.  Wein  indes  ist  von
der  Kleinverkaufsabgabe  befreit,  sofern  sie  nicht  schon  vor  dem
1.  Dezember  1901  auferlegt  worden  ist,  auch  ist  ihre  Verwandlung
in  eine  Erhöhung  des  Zuschlags  zum  staatlichen  dazio  consumo  aus') ­

  Seit  dem  Gesetz  vom  23.  Januar  1902  (Art.  9).
        <pb n="110" />
        102

geschlossen  (Art.  16  Abs.  4).  Tatsächlich  aber  wird  die  Kleinverkaufsabgabe
  in  den  geschlossenen  Gemeinden,  soweit  dies  festzustellen  ist,
nicht  erhoben.
III.  Nur  den  tatsächlichen  Konsum  soll  der  dazio  di  consumo
treffen.  Die  Erhebung  der  Abgabe  bei  Einführung  der  Waren  in
den  Ort  ist  an  die  Vermutung  des  Verbrauchs  geknüpft.  Nicht  alle
Gegenstände  aber,  die  in  einen  Ort  eingebracht  werden,  gehen  in
ihm  in  den  Konsum  über.  In  solchem  Falle  sind  sie  daher  von  der
Besteuerung  frei  zu  lassen.  Umgekehrt,  nicht  alle  Waren,  die  in
einer  Gemeinde  ge-  und  verbraucht  werden,  werden  von  außen  eingeführt. ­
  Diese  Tatsache  kann  nicht  die  Besteuerung  ausschließen.
Es  sind  demnach  Vorschriften  erforderlich  über  den  Transitverkehr ­
  und  die  temporäre  Einführung  von  Waren  in  das
Gemeindegebiet,  über  die  Einbringung  von  Waren  in  Lagerhäuser,
Magazine  u.  dgl.,  über  die  Erzeugung  von  Waren  innerhalb
der  Ortsgrenzen  u.  a.  m.
1.  Alles  was  innerhalb  des  geschlossenen  Gemeindegebietes
entsteht  oder  hergestellt  wird,  ist  steuerpflichtig,  sofern  es,
wenn  von  außen  eingebracht,  einer  Bingangsabgabe  unterliegen  würde.
Die  im  geschlossenen  Orte  erzeugten  schlachtbaren  Tiere  sind  innerhalb ­
  5  Tagen  nach  der  Erzeugung  der  Steuerbehörde  anzuzeigen;
zur  Sicherung  des  Steuereingangs  für  den  Fall  der  Schlachtung  ist,
wenn  das  Tier  nicht  ausgeführt  wird,  Sicherheit  zu  leisten  (Art.  156
u.  164  Reglern.).  Was  die  Erzeugung  von  Wein  und  Oliven  innerhalb ­
  der  geschlossenen  Gemeinde  anlangt,  so  ist  1  Monat  vor  der
Ernte  die  präsumtive  Quantität  der  Trauben  und  Oliven  vom  Eigentümer ­
  oder  Pächter  der  Steuerbehörde  anzuzeigen  und  3  Tage  nach
der  Ernte  eine  neue  Deklaration  einzureichen  (Art.  165,  166  Reglern.).
Die  Besteuerung  der  Weintrauben  und  Oliven  ist  technisch  leichter
durchzuführen  als  die  des  Weines  und  Öls.  Die  Spiritus-,  Schnapsund
  Likörfabriken  innerhalb  des  geschlossenen  Gebietes  sind  vor  der
Eröffnung  ihres  Betriebes  der  Dazio-Verwaltung  anzumelden;  sie
unterliegen  einer  weitgehenden  Überwachung,  sofern  sie  nicht  schon
von  Staats  wegen  dauernd  beaufsichtigt  werden  (Art.  167  Reglern.).
Desgleichen  sind  sonstige  Betriebe,  die  steuerpflichtige  Waren  herstellen,
  vor  ihrer  Eröffnung  anzuzeigen.  Die  Fabriken  und  Herstellungsräume
  unterliegen  einer  dauernden  Überwachung  durch  Steuerbeamte,
ausgenommen  bei  Abfindung  (Art.  168  Reglern.).  Zur  Sicherung  des
Steuereingangs  und  zur  Vermeidung  des  Schmuggels  sind  eine  Reihe
        <pb n="111" />
        103

von  Maßnahmen  getroffen.  Besondere  Überwachung  betrifft  die
Mühlen  in  bezug  auf  die  Herstellung  von  Kleie  (Art.  171  Keglern.).
2.  Die  temporär  eingeftihrten  oder  durch  das  Gemeindegebiet
durchgeführten  "Waren  und  Tiere  sind  von  der  Besteuerung  auszunehmen. ­
  Die  steuerpflichtigen  und  nur  vorübergehend  in  eine  geschlossene ­
  Gemeinde  verbrachten  Tiere  müssen  der  Steuerbehörde
angezeigt  und  mit  einer  Marke  gekennzeichnet  werden  (Art.  153  Reglern.).
Zur  Sicherung  des  Steuereingangs  ist  Sicherheit  zu  leisten  (Art.  251
Keglern.).  Die  Einführung  erfolgt  auf  Grund  eines  Erlaubnisscheines
(licenza);  er  wird  nur  auf  6  Monate  erteilt,  vorbehaltlich  einer  Erneuerung ­
  (Art.  152  Reglm.).  Besondere  Vorschriften  gelten  für  die
zum  Verkauf  an  Markt-  und  Meßtagen  in  den  Ort  eingebrachten
Tiere  und  Waren  (Art.  159  Reglern.).  Die  Einführung  erfolgt  auf
Grund  eines  Begleitscheines  (bolletta  d’accompagnamento).  Die
Durchführung  von  Waren  durch  das  Gemeindegebiet  geschieht
unter  Aufsicht  von  Steuerbeamten,  in  der  Kegel  unentgeltlich,  oder
auf  Grund  von  Sicherheitsleistung  (Art.  114  Reglern.).
Für  den  Transit  und  für  die  Wiederausfuhr  von  Waren  sind
Lagerhäuser  und  Niederlagen  wichtig.  Sie  erleichtern  die
technische  Durchführung  der  Besteuerung,  da  sie  verhältnismäßig
leicht  von  der  Steuerbehörde  zu  überwachen  und  zu  kontrollieren
sind.  Sie  ersparen  Handel  und  Gewerbe  die  Zahlung  der  Steuer  für
wiederauszuführende  Waren  und  für  Rohstoffe,  die  im  Orte  verarbeitet ­
  werden  sollen.  Sie  erleichtern  auch  die  Gewährung  von
Steuerkrediten  auf  steuerpflichtige  Waren  bis  zu  deren  Überführung
in  den  Konsum  oder  den  freien  Verkehr  des  Orts.  Tiere,  Fleisch
und  andere  leicht  verderbliche  Waren  sind  von  der  Einlagerung  ausgeschlossen ­
  (Art.  125  Ahs.  2  Reglern.).  Die  Niederlagen  sind  entweder ­
  öffentliche  oder  private  (Art.  125  Abs.  1  Reglern.).  Die  Privatlager ­
  sind  nur  insoweit  zugelassen  als  es  an  öffentlichen  Niederlagen
fehlt,  sie  unterliegen  strenger  Überwachung  und  Kontrolle  (Art.  126
Abs.  3  Reglern.).  Für  die  in  diesen  eingebrachten  Waren  ist  Sicherheit ­
  zu  leisten  (Art.  128  Reglern.).  Bei  Entnahme  von  Waren  aus
den  Entrepots  bedarf  es  einer  Deklaration,  namentlich  der  Angabe
ihres  Bestimmungszweckes  (Art.  133  Reglern.).  Die  Privatlager  müssen
mindestens  100  Meter  von  der  Zollgrenze  entfernt  sein  und  dürfen
die  Überwachung  nicht  erschweren.  Sie  stehen  regelmäßig  unter
doppeltem  Verschluß  (Art.  136  Reglern.).  Besondere  Vorschriften
gelten  für  die  Einlagerung  landwirtschaftlicher  Erzeugnisse,  namentlich ­
  von  Wein  und  Öl  (Art.  144  ff.  Reglern.).
        <pb n="112" />
        104

In  den  offenen  Gemeinden  sind  die  steuerbaren  Waren,  solange
sie  in  den  Verkaufsstellen  sind,  mit  einer  Steuermarke  zu  versehen.
Diese  ist  ihrer  rechtlichen  Natur  nach,  wie  das  Gesetz  von  1864
definierte,  die  „einzige  gültige  Beweisurkunde  für  die  geleistete  Zahlung“.
IV.  Die  Einziehung  der  dazi  di  consumo  kann  erfolgen  entweder ­
  unmittelbar  durch  die  Gemeinden  bzw.  den  Staat,  d.  h.  durch
eigene  Organe,  oder  im  Wege  der  Verpachtung  (Art.  46).  Die
erstere  Art  der  Steuererhebung  entspricht  am  meisten  der  Idee  des
sozialrechtlichen  Verfassungsstaates.  Wird  heute  die  Steuerpacht,  was
die  Staatssteuern  und  insbesondere  die  direkten  Steuern  anlangt,  mit
Recht  allgemein  verworfen,  so  kann  sie  unbedenklich  sein  bei  den
indirekten  Steuern  städtischer  Gemeinwesen,  namentlich  dann,  wenn
die  zu  erhebenden  Abgaben  genau  tarifiert  und  die  Steuerpflichtigen
gegen  eigennützige  Übergriffe  des  Pächters  durch  wirksame  Kontrollmaßregeln,
  durch  Kautionsstellungen  u.  dgl.  geschützt  sind.  Das
Pachtsystem  hat  den  Vorzug  der  Billigkeit  der  Erhebung  für  sich,
da  es  fast  nur  Reinerträge  liefert;  auch  verbürgt  es  im  Normalfalle
Sicherheit  des  Eingangs  der  Geldsummen.
Der  Pächter  tritt  in  das  Rechtsverhältnis  der  Gemeinde  zu  den
Steuerzahlern  ein  (Art.  48).  Er  hat  Sicherheit  zu  leisten  in  Höhe
der  dreimonatlichen  Pachtsumme  (Art.  50).  Dem  Grundsatz  der  Einheitlichkeit ­
  der  Besteuerung  entsprechend  kann  die  Verpachtung  nur
an  einen  Pächter  erfolgen.  Jedoch  kann  der  Präfekt  die  geschlossenen
Gemeinden  ermächtigen,  die  Erhebung  der  dazi  außerhalb  des  geschlossenen ­
  Gebietes  von  jener  der  dazi  innerhalb  desselben  gesondert  zu
verpachten  (Art.  49  Abs.  1  u.  2).  Maßnahmen  zum  Schutze  der  Steuerpflichtigen ­
  gegen  unberechtigtes  Vorgehen  des  Pächters  sind  vorgesehen. ­


II.  Die  tatsächliche  Gestaltung  des  dazio  di  consumo  in
Zeit  und  Raum  (Statistik).
(Tabelle  siehe  Seite  105.)
Was  zunächst  die  Entwicklung  der  Erträgnisse  der  staatlichen
dazi  di  consumo  anlangt,  so  lassen  sich,  wie  aus  der  Tabelle  erhellt,
drei  Stufen  unterscheiden,  innerhalb  deren  sie  im  großen  und  ganzen
stabil  geblieben  sind.  Die  erste  reicht  bis  1875,  von  da  ab  erhöhen
sich  die  Erträge  plötzlich  um  ca.  10  Milk  L.,  was  mit  der  Erneuerung
der  Kanonsverträge  zusammenhängt.  Zwischen  1891  und  1895  tritt
        <pb n="113" />
        105

1.  DieErträge  des  dazio  di  consumo  von  1871  bisl912 1 ).

Jahr

Staatlicher
dazio  di
consumo *  2 )
(Nettoerträge)
Lire

Kommunaler  dazio  di  consumo
(nach  den  bilanci  di  previsione)

Bruttoerträge
Lire

Erhebungskosten ­
  Lire

Nettoerträge
Lire

1871

59  823  374

71  034  114

72

59  397  839

77  998  972

—

—

73

59  639  891

77  842  622

—

74

59  563  813

79  375  569

—

—

75

59  552  658

83  554  892

11293  917

72  260975

76

69  542  758

85  659  848

11668  977

73  890  871

77

69  499  620

88  582  837

10  635  605

77  947  232

78

69  439  998

89169  206

11  431  845

77  727  361

79

69  440  001

90  660  476

11235  431

79  425  045

1880

69  440  301

92  297  991

11  537  456

80  760536

81

66146  647

98  313  422

9  670  098

88  643  324

82

66  766  579

101  420109

10  712  497

90  707  612

83

67  892  409

104  247  473

10  632  812

93  614  661

84

68  551047

109  160  535

11  058  582

98  101  953

85

67  668089

112  666  106

11287  654

101  278452

86

68452  458

122  716  972

12  490  720

110  226  252

87

69  471  347

129  624  366

12  443  664

117180802

89

70  126  783

140  984  715

13  189  406

127  795  309

1891

70  093  319

145  877  871

14  464  552

131  413319

95

52  086  874

152  069  884

14  346  097

137  723  787

97

51830  034

157  416  184

15  710  937

141705247

99

52  568  285

158  774  448

16  546  521

143  227  927

1907

51529  066
(i.  J.  1907/08)

173158  326

—

—

1912

51  783  263
(i.  J.  1912/13)

200  580  329

—

eine  Minderung  der  Einnahmen  um  etwa  18  Mül.  L.  ein  —  zufolge
der  Abschaffung  der  staatlichen  Besteuerung  von  Mehl  und  Brot
durch  Gesetz  von  1894.
Die  Erträge  der  kommunalen  dazi  di  consumo  dagegen  sind
ununterbrochen  und  in  raschem  Tempo  gestiegen.  Sie  haben  sich
von  1871  bis  1912  nahezu  verdreifacht.  Diese  starke  Steigerung  erklärt ­
  sich  zum  Teil  aus  der  Bevölkerungszunahme,  zum  Teil  aber  auch
aus  dem  gestiegenen  Volkswohlstand  und  dem  großen  Aufschwung
des  italienischen  Städtewesens,  nicht  zuletzt  aber  aus  der  Verschärfung
der  Steuertarife.

')  Die  in  der  Tabelle  fehlenden  Daten  sind  in  der  amtlichen  Statistik  nicht
vorhanden
2 )  Der  Ertrag  des  staatlichen  dazio  di  consumo  ist  die  Summe  der  von  den
Gemeinden  an  den  Staat  geschuldeten  Kanons,  mit  Ausnahme  von  Eom  und  Neapel,
wo  der  dazio  di  consumo  vom  Staat  in  eigener  Eegie  erhoben  wird.  Die  Nettoerträge ­
  für  die  letzteren  sind  den  Eechenschaftsberiohten  des  Staates  entnommen.
        <pb n="114" />
        106

Auch  die  Belastung  pro  Kopf  der  Bevölkerung  mit
dazio  di  consumo  ist  nicht  unmerklich  gestiegen,  nämlich  von  3,56  L.
(exkl.  staatl.  Oktroi)  i.  J.  1882  auf  5,76  L.  i.  J.  1912  x ).
2.  Die  Erträge  des  kommunalen  dazio  di  consumo  im
ganzen  Königreiche  und  in  seinen  Teilen  (Nord-,
Mittel-,  Siiditalien  und  Inseln),  mit  Unterscheidung
nach  Provinzhauptorten,  nach  den  Ergebnissen  der
Etats  des  Jahres  1907  2  3  * ).

Gemeinden

Norditalien

Mittelitalien ­


Süditalien

Inseln

Königreich

Erträge  in  1000  Lire

1.  Provinzhauptorte
2.  Andere  Gemeinden

59172
26194

28  510
9  215

18  362
13  741

12  215
5  749

118  259
54  899

3.  Alle  Gemeinden

85  366

37  725

32103

17  964

173  158

I.  Wie  aus  der  Tabelle  ersichtlich,  trug  (i.  J.  1907)  der  Norden
Italiens,  mit  kaum  44  °/ 0  der  Gesamtbevölkerung  (nach  der  Volkszählung ­
  von  1901),  nahezu  die  Hälfte  (49,3  %)  der  Gesamtlast  des
dazio  di  consumo.  Mittelitalien,  mit  16  %  der  Bevölkerung,  brachte
etwas  über  %  (21,8  °/o)  Oes  Gesamterträgnisses  auf.  Auf  Süditalien
und  die  Inseln  dagegen,  mit  26,2  bzw.  13,2  °/ 0  der  Bevölkerung,  entfielen ­
  nicht  ganz  1 / 5  (18,5  °/ 0 )  bzw.  x / 10  (10,4  °/ 0 ).
Der  Oktroi  ist  natürlich  in  erster  Linie  eine  für  die  Städte
geeignete  Steuerform.  So  erbrachten  die  (69)  Provinzhauptorte
(i.  J.  1907)  über  2 / 3  (68,3  %)  des  Gesamterträgnisses,  während  sie  nur
%  (16,7  °/o)  der  Gesamtbevölkerung  zählten.  Die  12  Großstädte  (mit
über  100000  Einw.),  mit  etwas  mehr  als  1 / 10  (11,1  °/ 0 )  der  Gesamthevölkerung
 8 ),  trugen  i.  J.  1912  allein  über  die  Hälfte  (52,2%)  der
gesamten  kommunalen  Yerbrauchssteuerlast.
II.  Die  Belastung  pro  Kopf  der  Bevölkerung  mit  dazio
di  consumo  ist  in  Nord-  und  Mittelitalien,  weil  hier  die  bedeutendsten
Städte  sind,  größer  als  in  den  übrigen  Teilen.  Die  Kopfanteile  gestalteten ­
  sich  i.  J.  1912  wie  folgt:  in  Norditalien  6,92  L.,  in  Mittelitalien ­
  7,86  L.,  in  Süditalien  3,98  L.  und  im  insularen  Teil  4,67  L.
‘)  Unter  Zugrundelegung  der  Bevölkerungsziffern  vom  31.  Dez.  1881  (Volkszählung) ­
  und  1,  Jan.  1912  (berechnet  nach  den  Ergebnissen  der  Volkszählung
von  1911).
’)  Vgl.  Tab.  I  Anh.
3 )  Nach  der  auf  den  1.  Jan.  1912  berechneten  Bevölkerungsziffer.  Vgl.
Tab.  II  Anh.
        <pb n="115" />
        107

Die  Prokopflast  betrug  i.  J.  1907,  wenn  wir  den  staatlichen  dazio
di  consumo  mit  berücksichtigen,  im  Durchschnitt  der  Provinzhauptorte ­
  26,43  gegenüber  2,82  L, l )  in  den  anderen  Gemeinden.  In  den
12  Großstädten  (mit  über  100000  Einw.)  kam  nach  den  Ergebnissen
der  Etats  für  1912  auf  den  Kopf  im  Durchschnitt  27,08  L.  kommunaler
dazio  di  consumo  (also  exkl.  staatl.  Oktroi),  während  der  Prokopfanteil ­
  im  ganzen  Königreich  sich  auf  5,76  L.  stellte.  Und  zwar  ist
die  Belastung,  wie  aus  folgender  Übersicht  erhellt,  am  höchsten  in
Genua,  nämlich  48,19  L.,  und  am  niedrigsten  in  Bari,  nämlich  16,69  L.
Die  Kopfbelastung  mit  kommunalem  dazio  di  consumo  in  den
12  Großstädten  i.  J.  1912  (in  Lire):

Bari:  16,69
Bologna:  23,66
Catania:  17,42
Florenz:  31,05
Genua;  48,19
Livorno:  18,04

Mailand;
Neapel:

28,56
19,49

Palermo:  18,22

Rom:
Turin:
Venedig:

33,76
32,92
20,84

Nach  Gruppen  gemäß  der  Größe  des  Prokopfanteils  an  kommunalem ­
  und  staatlichem  Oktroi  gegliedert,  verteilten  sich  die  Gemeinden ­
  im  Königreich  wie  in  den  einzelnen  Teilen  i.  J.  1907
wie  folgt:

Belastung  mit  dazio
consumo  pro  Kopf
der  Bevölkerung
i.  J.  1907. 2 )
Lire

Zahl  der  Gemeinden

Norditalien

Mittelitalien ­


Süditalien

auf  den
Inseln

im
Königreich

0,00-0,25

436

9

27

19

491

0,26—0,50

838

66

157

87

1148

0,51—1,00

1314

209

567

234

2324

1,01—2,00

1321

342

731

218

2612

2,01—4,00

626

181

251

102

1160

4,oi-e;oo

135

42

45

24

246

6,01-10,00

63

30

35

22

160

10,01—14,00

25

12

19

7

63

1401—18,00

13

7

7

2

29

18,01-25,00

21

5

4

3

33

25,01—35,00

12

4

—

2

18

35,01—50,00

6

2

—

—

8

über  50,00

1

—

—

—

—

Gesamtzahl  der  Gemeinden ­


4811

909

1843

720

8283

*)  Nicht  genau,  da  den  Berechnungen  die  Bevölkernngsziffern  von  1901  (Volkszählung) ­
  zugrunde  liegen.
2 )  Nicht  genau,  da  die  Berechnungen  gemäß  der  amtlichen  Statistik  auf  den
Bevölkernngsziffern  von  1901  fußen.
        <pb n="116" />
        108

Nach  vorstehender  Übersicht  betrug  die  Prokopflast  an  (kommunalem ­
  und  staatlichem)  Oktroi  i.  J.  1907  in  19,8  %  aller  Gemeinden
bis  0,50  L.,  in  28,1  %  der  Gesamtzahl  0,51—1,00  L.  und  in  31,5  %
derselben  1,01—2,00  L.  Fast  %  (79,4  °/ 0 )  aller  Gemeinden  des  Königreiches ­
  hatten  demnach  eine  Belastung  pro  Kopf  bis  zu  2  L.  In
14  %  aller  Gemeinden  stellte  sich  der  Anteil  auf  über  2  bis  4  L.,
so  daß  in  6,6%  derselben  die  Quote  über  4  L.  betrug.
3.  Die  Bedeutung  des  dazio  di  consumo  für  die  Finanzwirtschaft ­
  der  Gemeinden  im  ganzen  Königreiche  wie
in  seinen  Teilen  (Nord-,  Mittel-,  Süditalien  undlnseln),
mit  Unterscheidung  nach  Provinzhauptorten  und  anderen ­
  Gemeinden,  nach  den  Ergebnissen  der  Etats  für
die  Jahre  1882,  1907  und  1912 1 ).

Der  prozentuale  Anteil  der  Erträge  des  dazio
di  consumo

I.
an  den  ordentlichen ­
  Gesamteinnahmen ­


II.
an  dem
Gesamtsteueraufkommen ­


III.
an  den  ordentlichen ­
  u.  außerordentlichen ­

Gesamteinnahmen ­


1882

1907

1882

,  1907

1882

1912

1.  Provinzhauptorte

53,08

51,35

59.25

64,17

Nord-2.

  Andere  Gemeinden

11,75

17,62

14,24

22,62

—

—

1  U  Cl  1  1  C  U  I

3.  Alle  Gemeinden

26,50

32,35

31,16

41,04

25,14

25,85

1.  Provinzhauptorte

55,47

49,91

58,58

61,09

_

_

Mittel-2.

  Andere  Gemeinden

12,97

16,94

14,89

20,85

—

—

i  lallen  J

3.  Alle  Gemeinden

32,61

33,83

35,98

41,52

28,91

29,12

1

1.  Provinzhauptorte

64,16

63,99

68,53

63,76

_

Sud-  J

2.  Andere  Gemeinden

23,18

19,30

33,74

31,03

—

Italien  j

3.  Alle  Gemeinden

36,40

30,51

47,43

43,93

32,33

24,49

i

1.  Provinzhauptorte

75,84

50,33

84,70

70,50

Inseln  7

2.  Andere  Gemeinden

28,16

18,98

35,51

27,39

—

—

1

3.  Alle  Gemeinden

47,34

32,93

56,76

46,88

43,44

24,99

v-  •  1

1.  Provinzhauptorte

58,57

51,28

63,91

63,92

König-  l

2.  Andere  Gemeinden

16,51

18,03

20,72

24,37

—

—

reich  J

3.  Alle  Gemeinden

32,34

32,36

38,42

42,20

29,69

26,17

')  S.  Tab.  I  Anh.
        <pb n="117" />
        109

Der  dazio  di  consumo  erbrachte  i.  J.  1912  im  ganzen  Königreich ­
  etwas  über  %  (26,17  %)  der  gesamten  effektiven  (ordentl.  und
außerordentl.)  Gemeindeeinnahmen  und  nahezu  3 / 10  (29,36  %)  der
ordentlichen  Einnahmen.  Unerheblich  ist  der  Unterschied  zwischen
der  Größe  jener  Anteile  in  den  einzelnen  Landesteilen.  Die  Quote
an  den  Gesamteinnahmen  (ordentl.  und  außerordentl.)  erreicht  in
Mittelitalien  fast  3 / 10  (29,12  °/ 0 ),  ist  in  Norditalien  etwas  über  %
(25,85  °/ 0 ),  1 / 4  im  insularen  und  etwas  weniger  (24,49  %)  im  südlichen  Teil.
Was  die  Entwicklung  des  dazio  di  consumo  im  Yerhältnis  zu
den  Gemeindefinanzen  anlangt,  so  hat  sie,  wenn  wir  die  Gesamtheit
der  Gemeinden  im  ganzen  Königreich  ins  Auge  fassen,  von  1882  bis
1907  mit  der  Gesamtentwicklung  der  ordentlichen  Einnahmen,  wie
aus  der  Gleichheit  der  bezüglichen  Quoten  (32,34  gegenüber  32,36  %)
erhellt,  fast  genau  gleichen  Schritt  gehalten,  die  Gesamtsteuerentwicklung ­
  aber  noch  etwas  überholt  (indem  der  bezügliche  Anteil  von
38,42  auf  42,20  gestiegen  ist).  Dagegen  hat  der  Oktroi  von  1907
bis  1912  seine  Stellung  im  Kähmen  der  Gesamtentwicklung  der  Gemeindefinanzen ­
  nicht  voll  zu  behaupten  vermocht;  sein  prozentualer
Anteil  an  den  ordentlichen  Gesamteinnahmen  ist  in  diesen  fünf  Jahren
von  32,36  auf  29,36  zurückgegangen,  ebenso  ist  die  Quote  an  den  gesamten ­
  (ordentl.  u.  außerordentl.)  Einnahmen  von  29,69  i.  J.  1882  auf
26,17  °/ 0  i.  J.  1912  gefallen.  Jedoch  ist  der  Rückgang  seiner  finanziellen ­
  Bedeutung  in  Anbetracht  des  sehr  starken  Aufschwungs  der
Einanzwirtschaft  der  italienischen  Gemeinden  in  den  letzten  Jahren
relativ  nicht  erheblich.
In  der  finanziellen  Entwicklung  des  Oktroi  im  Verhältnis  der  einzelnen ­
  Landesteile  zueinander  ist  wieder  ein  scharfer  Unterschied
zwischen  Nord-  und  Mittelitalien  einerseits  und  dem  südlichen  und
insularen  Teil  andererseits  zu  erkennen.  In  den  beiden  ersten  Teilen,
bei  weitem  am  stärksten  freilich  im  Norden,  sind  die  Erträgnisse  aus
der  Verbrauchsbesteuerung  relativ  stärker  gestiegen  als  die  Gesamteinnahmen ­
  und  das  Gesamtabgabenerträgnis.  So  erhöhen  sich  die
Quoten  an  der  Gesamtsumme  der  (ordentl.  u.  außerordentl.)  Einnahmen ­
  von  1882  bis  1912  in  Norditalien  von  25,14  auf  25,85  °/ 0  und
in  Mittelitalien  von  28,91  auf  29,12  °/ 0 ;  viel  stärker  aber  sind  die
prozentualen  Anteile  an  den  ordentlichen  Gesamteinnahmen  und  der
Gesamtabgabensumme  von  1882  bis  1907  gewachsen,  nämlich  von
26,50  auf  32,35  bzw.  von  31,16  auf  41,04  im  Norden  und  von  32,61
auf  33,83  bzw.  35,98  auf  41,52%  in  Mittelitalien.  Dagegen  ist  im
südlichen  und,  noch  viel  mehr,  im  insularen  Teil  ein  Rückgang  in  der
        <pb n="118" />
        110

*
Bedeutung  des  Oktroi  für  die  Gemeindefinanzen  zu  konstatieren.  So
sind  die  Anteile  an  der  Gesamtsumme  der  (ordentl.  u.  außerordentl.)
Einnahmen  von  1882  bis  1912  in  Süditalien  von  32,83  auf  24,49  %
und  im  insularen  Teil  von  43,44  auf  24,99  °/ 0  gesunken.
Eine  sehr  wichtige  Einnahmequelle  ist  der  dazio  consumo  für  die
Städte.  So  deckte  er  in  den  (69)  Provinzhauptorten  i.  J.  1907  im
Durchschnitt  über  die  Hälfte  (51,28°/ 0 )  der  ordentlichen  Gesamteinnahmen
und  über  %  (63,92  %)  des  Gesamtabgabenertrages,  während  er  in  den
anderen  Gemeinden  weniger  als  %  (18,03  °/ 0 )  bzw.  nicht  ganz  %
(24,37%)  erbrachte.  Nicht  sehr  unterschiedlich  gestalten  sich  die
Verhältnisse  in  den  einzelnen  Landesteilen,  sowohl  was  die  Provinzhauptorte, ­
  wie  was  die  anderen  Gemeinden  anlangt,  wenn  man  die
prozentualen  Anteile  des  dazio  consumo  an  den  ordentlichen  Gesamteinnahmen ­
  miteinander  vergleicht.  Dagegen  differieren  die  prozentualen ­
  Anteile  an  der  Gesamtabgabensumme  in  den  einzelnen  Landesteilen ­
  nicht  unerheblich.  So  fällt  der  insulare  Teil,  was  die  Provinzhauptorte ­
  anlangt,  merklich  von  den  übrigen  Teilen  (mit  Bezug  auf
jenen  relativ  großen  Anteil  von  7 /io)  j  was  die  Nicht-Provinzhauptorte ­
  anlangt,  sind  jene  Quoten  im  südlichen  und  insularen  Teil  viel
größer  als  in  Nord-  und  Mittelitalien  (31,03  bzw.  27,39  %  gegenüber
22,62  bzw.  20,85%).
In  der  Entwicklung  des  dazio  di  consumo  im  Verhältnis  zur
Gesamtentwicklung  der  Gemeindefinanzen  ist  sowohl  hinsichtlich  der
Provinzhauptorte  wie  der  anderen  Gemeinden  ein  Gegensatz  zwischen
Nord-  und  Mittelitalien  einerseits,  dem  südlichen  und  insularen  Teil
andererseits  zu  konstatieren.  Während  in  den  ersteren  Teilen  die
Einnahmen  aus  der  Verbrauchsbesteuerung  relativ  stärker  gestiegen
sind  als  die  ordentlichen  Gesamteinnahmen  und  das  Gesamtsteueraufkommen, ­
  ist  im  südlichen  und,  noch  mehr,  im  insularen  Teil  (hier
namentlich,  was  die  Provinzhauptorte  anlangt)  ihre  Bedeutung  für  die
Finanzwirtschaft  der  Gemeinden  zurückgegangen,  wie  dies  in  dem
Fallen  der  bezüglichen  Quoten  zum  Ausdruck  kommt.
Indes  ist  bei  der  Untersuchung  der  Entwicklung  der  Erträgnisse
des  dazio  di  consumo  zu  berücksichtigen,  daß  die  oben  dargelegten
Ergebnisse  nicht  unwesentlich,  namentlich  was  den  südlichen  und  insularen ­
  Teil  anlangt,  von  der  Oktroireform  von  1902  beeinflußt
worden  sind.  Diese  brachte  bekanntlich  eine  starke  Entlastung  von
der  Verbrauchsbesteuerung  (Abschaffung  des  Mehloktrois),  namentlich
für  den  Süden  und  die  Inseln.  Um  die  Dinge  klarer  verstehen  und
die  Zahlen  besser  miteinander  vergleichen  zu  können,  wollen  wir  in
        <pb n="119" />
        111

die  Einnahmen  aus  dem  dazio  di  consumo  die  staatlichen  Zuwendungen,
die  den  durch  die  Oktroireform  herbeigeführten  Einnahmeausfall  der
Gemeinden  decken  sollen,  mit  einrechnen.  Da  sind  die  Erträgnisse
aus  dem  dazio  di  consumo  im  Vergleich  zu  den  ordentlichen  Gesamteinnahmen ­
  wie  zu  dem  Gesamtsteueraufkommen  von  1882  bis  1907
wie  folgt  gestiegen.
(Tabelle  siehe  Seite  112.)
Bei  Einrechnung  der  staatlichen  Beitragsleistungen  für  den  dazio
di  consumo  ändert  sich  nicht  unwesentlich  das  Bild.  Die  Einnahmen
aus  der  Yerbrauchsbesteuerung  sind  hier,  wenn  wir  die  Gesamtheit
der  Gemeinden  im  Königreiche  ins  Auge  fassen,  relativ  viel  stärker
gestiegen  als  die  ordentlichen  Gesamteinnahmen  und  das  Gesamtabgabenerträgnis ­
  (wie  100  zu  190,5  gegenüber  170,7  bzw.  163,0).  In
einem  viel  günstigeren  Lichte  erscheint  die  Entwicklung  des  dazio  di
consumo  namentlich  im  südlichen  und  insularen  Teil.  Indes  hat  sie
auch  hier  der  Gesamtentwicklung  der  Gemeindefinanzen  irn  allgemeinen ­
  nicht  zu  folgen  vermocht,  wenigstens  was  die  Provinzhauptorte ­
  anlangt.  Auffallend  stark  haben  sich,  wenn  wir  vom  insularen
Teil  absehen,  die  Oktroierträge  in  den  Nicht-Provinzhauptorten  vermehrt ­
  (wie  100  zu  205,2  gegenüber  155,7  bzw.  151,9).  Und  zwar  steht
im  Verhältnis  der  einzelnen  Landesteile  zueinander  Norditalien  obenan
(wie  100  zu  263,0  gegenüber  161,3  bzw.  155,3),  dann  folgen  Mittelitalien ­
  und,  in  weiten  Abständen,  der  südliche  und  insulare  Teil;  im
letzteren  ist  die  Zunahme  der  Oktroieinnahmen,  im  Gegensatz  zu  der
Entwicklung  in  den  Provinzhauptorten,  kaum  merklich  hinter  der  der
Gesamteinnahmen  (und  des  Gesamtsteuorerträgnisses)  zurückgeblieben.
Mit  Ausnahme  von  Norditalien  sind  die  Einnahmen  aus  dem  dazio
di  consumo  in  den  Provinzhauptorten  in  allen  Landesteilen  relativ
weniger  stark  gewachsen  als  die  ordentlichen  Gesamteinnahmen  und
das  Gesamtabgabenerträgnis.  In  den  Städten  ist  also  die  finanzielle
Entwicklung  der  Verbrauchsbesteuerung  im  allgemeinen  hinter  der
Gesamtentwicklung  der  Gemeindefinanzen  zurückgeblieben,  während
in  den  kleineren  Gemeinden  die  entgegengesetzten  Entwicklungstendenzen ­
  zu  erkennen  sind.  Dies  erklärt  sich  wohl  vorzugsweise
daraus,  daß  in  den  größeren  Orten  die  Verbrauchsbesteuerung  schon
vielfach  sehr  angespannt  und  darum  nicht  mehr  so  elastisch  ist,  um
mit  der  starken  Steigerung  des  Steuerbedarfes  gleichen  Schritt  zu
halten.
Auch  wenn  wir  die  Bewegung  der  Erträgnisse  des  dazio  di  consumo ­
  mit  der  der  (ordentl.  u.  außerordentl.)  Gesamteinnahmen  von
        <pb n="120" />
        Zunahme  von  1882  bis

1907

Bezeichnung
der
Landesteile

der  Erträge
des
dazio  consum  o
(exkl.  staatlicher
Zuwendungen)

der  Erträge
des
dazio  consumo
(inkl.  staatlicher
Zuwendungen)

des
Gesamtsteueraufkommens ­

(exkl.  staatlicher
Zuwendungen)

des
Gesamtsteueraufkommens

(inkl.  staatlicher
Zuwendungen)

der
ordentlichen
Gesamteinnahmen ­


Nord-1.

  Provinzhauptstädte

wie  100  zu  217,9

wie  100  zu  227,8

wie  100  zu  201,2

wie  100  zu  207,0

wie  100  zu  225,3

2.  Andere  Gemeinden

*  100  „  241,9

„  100  „  263,0

„  100  „  132,3

„  100  „  155,3

„  100  „  161,3

1  L  H  i  115IX

3.  Alle  Gemeinden

wie  100  zu  224,8

wie  100  zu  237,8

wie  100  zu  170,7

wie  100  zu  174,7

wie  100  zu  184,2

Mittel-1.

  Proyinzhanptstädte

wie  100  zu  170,9

wie  100  zu  175,9

wie  100  zu  163,9

wie  100  zu  166,8

wie  100  zu  190,0

2.  Andere  Gemeinden

„  100  „  202,9

„  100  „  243,8

»  100  „  144,8

„  100  „  147,6

„  100  „  155,3

1  t  d  1  1  6  11

3.  Alle  Gemeinden

wie  100  zu  177,8

wie  100  zu  185,7

wie  100  zu  154,0

wie  100  zu  156,9

wie  100  zu  171,3

.  Si j?-iL
  uli6  ü

1,  Provinzhauptstädte

wie  100  zu  127,8

wie  100  zu  137,1

wie  ICO  zu  137,4

wie  100  zu  143,8

wie  100  zu  151.8

2.  Andere  Gemeinden

„  100  „  126,1

„  100  „  180,6

„  100  „  137,1

„  100  „  155,3

„  100  „  151,4

3.  Alle  Gemeinden

wie  100  zu  127,1

wie  100  zu  155,6

wie  100  zu  137,2

wie  100  zu  150,7

wie  100  zu  151,6

i

1.  Provinzhauptstädte

wie  100  zu  111,8

wie  100  zu  146,7

wie  100  zu  134,3

wie  100  zu  163,9

wie  100  zu  168,4

Inseln

.  2.  Andere  Gemeinden

„  100  „  95,4

„  100  „  134,5

„  100  „  123,7

„  100  „  137,6

„  100  „  141,5

J

3.  Alle  Gemeinden

wie  100  zu  106,0

wie  100  zu  142,4

wie  100  zu  128,3

wie  100  zu  148,9

wie  100  zu  152,4

Königreich ­


1.  Provinzhauptstädte

wie  100  zu  171,1

wie  100  zu  183,6

wie  100  zu  171,0

wie  100  zu  179.0

|  wie  100  zu  195,4

2.  Andere  Gemeinden

„  100  „  170,0

„  100  „  205,2

„  100  „  144,6

„  100  „  151,9

|  „  100  „  155,7

3.  Alle  Gemeinden

wie  100  zu  170,0

wie  100  zu  190,6

wie  100  zu  155,4

wie  100  zu  163,0

wie  100  zu  170,7
        <pb n="121" />
        —  113  —
1882  bis  1912  vergleichen,  ergibt  sich,  wie  aus  folgender  Tabelle
erhellt,  daß  in  Nord-  und,  in  geringerem  Maße,  in  Mittelitalien  jene,
wenn  wir  die  Gesamtheit  der  Gemeinden  ins  Auge  fassen,  relativ
stärker  gestiegen  sind,  als  diese,  während  im  südlichen  und,  noch  viel
mehr  im  insularen  Teil  die  Oktroierträge  erheblich  hinter  den  Gesamteinnahmen ­
  zurückgeblieben  sind,  auch  wenn  wir  die  staatlichen
Beitragsleistungen  für  den  dazio  consumo  mit  berücksichtigen.  Die
Einnahmen  aus  dem  dazio  consumo  haben,  was  die  Gesamtheit  der
Gemeinden  im  Königreiche  anlangt,  den  Gesamteinnahmen  in  jenem
30  jährigen  Zeitraum  nicht  ganz  zu  folgen  vermocht,  auch  wenn  wir
die  staatlichen  Zuwendungen  mit  einrechnen  (Steigerung  des  dazio  di
consumo  wie  100  zu  197,8  bzw.  216,0  gegenüber  224,4  der  Gesamteinnahmen). ­
  Der  Hauptgrund  dieser  Erscheinung  jedoch  liegt  in  der
relativ  sehr  starken  Vermehrung  der  außerordentlichen  Einnahmen
von  1882  bis  1912.  Scheiden  wir  diese  aus,  so  sind  die  Erträgnisse
der  Yerbrauchsbesteuerung  (mit  Einschluß  der  staatlichen  Zuwendungen) ­
  in  ziemlich  gleichem  Verhältnis  gestiegen  wie  die  ordentlichen
Gesamteinnahmen  (wie  100  zu  216,0  gegenüber  217,8).
Es  sind  gestiegen  von  1882  bis  1912:

Die  ordentlichen  u.
außerordentlichen
Gesamteinnahmen

Die  Einnahi
dazio  di
exkl.
staatl.  Zuwendungen

nen  aus  dem
consumo
inkl.
staatl.  Zuwendungen

Norditalien
Mittelitalien
Süditalien
Inseln

wie  100  zu  253,3
„  100  „  213,3
„  100  „  182,3
„  100  „  217,6

wie  100  zu  260,3
„  100  „  214,8
„  100  „  138,1
„  100  „  125,2

wie  100  zu  273.3
„  100  „  226,9
„  100  „  160,0
„  100  „  157,6

Königreich:

wie  100  zu  224,4

wie  100  zu  197,8

wie  100  zu  216,0

Nicht  unerheblich  ist  die  finanzielle  Entwicklung  des  dazio  di
consumo  hinter  der  Gesamtentwicklung  der  Gemeindefinanzen  zurückgeblieben ­
  in  den  12  Großstädten  (mit  über  100000  Einw.),  diese  als
Gesamtheit  betrachtet.  So  ist  hier  im  Durchschnitt  sein  prozentualer
Anteil  an  den  ordentlichen  Gesamteinnahmen  von  60,8  i.  J.  1882  auf
54,15  bzw.  (wenn  wir  die  staatlichen  Beitragsleistungen  für  den  dazio
consumo  in  seinen  Ertrag  mit  einrechnen)  56,8  i.  J.  1907  und  auf
50,1  bzw.  51,8  i.  J.  1912  gefallen.  Die  Gestaltungen  in  den  einzelnen
Städten  zeigt  folgende  Übersicht.
Der  prozentuale  Anteil  des  dazio  di  consumo  an  den  ordentlichen
Gesamteinnahmen  betrug:
A.  Hoffmann,  Kommunalbesteuerung  in  Italien.  8
        <pb n="122" />
        114

1907:

1912:

1882;

exkl.
staatl.  Zuwendungen ­


inkl.
staatl.  Zuwendungen ­


exkl.
staatl.  Zuwendungen ­


inkl.
staatl.  Zuwendungen ­


Bari

49,6

57,5

64,6

57,0

62,7

Bologna

47,8

52,9

53,6

49,3

49,8

Catania

84,7

66,9

73,6

62,2

74,3

Florenz

56,2

48,4

49,2

46,0

46,6

Genna

60,0

67,5

71,3

64,2

64,2

Livorno

59,5

45,2

53,5

34,6
36,2

41,7

Mailand

46,7

43,8

43,8

36,2

Neapel

65,4

58,9

58,9

55,4

56,4

Palermo

78,7

62,2

69,8

50,9

65,0
52,3

Eom

60,4

52,9

52,9

52,3

Turin

62,6

61,0

62,5

60,6

60,6

Venedig

61,1

62,2

66,9

48,7

53,6

Im  Durchschnitt

56,8

50,1

51,8

der  12  Städte

60,8

54,15

ITT,  Die  finanzielle  Entwicklung  des  dazio  di  consumo  in  den  einzelnen ­
  Landesteilen  steht  in  einem  auffallenden  Gegensatz  zu  der  der
Zuschläge  zu  den  direkten  Staatssteuern.  Während  nämlich  die  Erträge ­
  der  Yerbrauchsbesteuerung  im  nördlichen  Teil  relativ  am
stärksten  und  im  südlichen  und  insularen  am  geringsten  gestiegen  sind,
zeigen  die  Immobiliarsteuerzuschläge  im  großen  und  ganzen  die  entgegengesetzte ­
  Entwicklungstendenz.  Dies  veranschaulicht  folgende
Übersicht.

Zunahme  der  Einnahmen  aus:

den
Imm  obiliarsteue  rzuschlägen


dem  dazio  di  consumo
inkl.  staatl.  Zuwend,  j  exkl.  staatl.  Zuwend.

von  1882  bis  1907  bis  1912

Norditalien
Mittelitalien
Süditalien
Inseln

wie  100  zu  133,0
zu  221,6
„  100  zu  128,6
zu  193,3
„  100  zu  142,9
zu  162,0
„  100  zu  183,0
zu  230,5

wie  100  zu  237,8
zu  273,3
„  100  zu  185,7
zu  226,9
„  100  zu  155,6
zu  160,0
„  100  zu  142,4
zu  157,6

wie  100  zu  224,8
zu  260,3
„  100  zu  177,8
zu  214,8
„  100  zu  127,1
zu  138,1
„  100  zu  106,0
zu  125,2

Königreich

wie  100  zu  136,8
zu  168,4

wie  100  zu  190,5
zu  216,0

wie  100  zu  170,0
zu  197,8
        <pb n="123" />
        :  -

8*

115

IY.  Noch  ein  anderer  Maßstab  für  die  Beurteilung  der  Bedeutung ­
  des  dazio  di  consumo  für  die  Finanzwirtschaft  der  Gemeinden
sei  gegeben.  Wir  gruppieren  die  sämtlichen  Gemeinden  nach  der
Größe  des  prozentualen  Anteils  der  Oktroierträgnisse  an  den  ordentlichen ­
  Gesamteinnahmen.  In  der  folgenden  Tabelle  haben  wir  unter
Zugrundelegung  der  Ergebnisse  der  Etats  für  das  Jahr  1907  drei
solche  Gruppen  (1.  bis  25  °/ 0 ;  2.  von  25  bis  50  °/ 0 ;  3-  über  50  °/ 0 ),  nach
Landesteilen  gegliedert,  unterschieden.

Gesamtzahl
der
Gemeinden

Die  Zahl  der  Gemeinden,  in  denen  der  prozentuale
Anteil  der  Einnahmen  aus  dem  dazio  di  consumo
(inkl.  staatl.  dazio)  an  den  ordentlichen  Gesamteinnahmen ­
  i.  J.  1907  betrug  *):

bis  zu  25%

über  25  bis  50%

über  60%

Norditalien

4811

4351

390

70

Mittelitalien

909

817

74

18

Süditalien

1843

1541

261

41

Inseln

720

575

117

28

Königreich

8283

7284

842

157

East  9 /io  (88  °/ 0 )  aller  Gemeinden  brachten  hiernach  bis  zu  1 / i
ihrer  ordentlichen  Gesamteinnahmen  durch  Verbrauchssteuern  auf
In  etwa  10°/o  der  Gesamtzahl  der  Gemeinden  ergaben  sie  25  bis
50  %  und  in  fast  2  °/ 0  über  die  Hälfte  der  Gesamteinnahmen.
Während  nur  für  eine  kleine  Minderheit,  nämlich  für  12  °/ 0  der
Gemeinden,  der  dazio  di  consumo  eine  größere  finanzielle  Bedeutung
hat,  d.  h.  über  25  °/ 0  der  ordentlichen  Gesamteinnahmen  ausmacht,
ist  es  bei  den  Zuschlägen  zu  den  staatlichen  Immobiliarsteuern  umgekehrt: ­
  sie  erbringen  in  der  großen  Mehrzahl  der  Gemeinden  (in
76  °/ 0  i.  J.  1907)  den  vierten  Teil  und  mehr  der  ordentlichen  Einnahmen ­
  2 ).  Die  Yerbrauchsbesteuerung  ist  eben  vorzugsweise  die  Besteuerung ­
  der  Städte,  namentlich  der  größeren,  die  Zuschläge  dagegen
die  der  kleineren  Orte.
‘)  Unter  Zugrundelegung  der  Berechnungen  in  der  amtlichen  Statistik  für
1907.  Jedoch  ist,  was  unrichtig,  in  den  Oktroierträgen  wie  in  den  Gesamteinnahmen
der  an  die  Staatskasse  abzuführende  staatliche  Oktroi  mit  eingerechnet.
2 )  Siehe  Tabelle  oben  S.  66.
        <pb n="124" />
        116

III.  Die  Beurteilung  des  dazio  di  consumo
und  Reformvorschläge.
1.  Die  Beurteilung  des  dazio  di  consumo.
Die  Oktrois  sind  ihrer  inneren  Natur  nach  indirekte  Aufwandsteuern, ­
  nur  durch  die  Form  ihrer  Erhebung  ausgezeichnet.  Wie  die
Aufwandsteuern  im  allgemeinen  ein  sehr  umstrittenes  Gebiet  in  der
Steuerlehre  wie  in  der  Steuerpolitik  bilden,  so  ist  dies  der  Fall  mit
den  Oktrois  im  besonderen.  Energische  Verteidiger  wie  leidenschaftliche ­
  Gegner  treten  hier  einander  gegenüber,  in  Italien  nicht  minder
wie  in  Frankreich.  Gerade  der  Oktroi  ist  ein  Beispiel  dafür,  wie
bloße  Theorie  und  Realisierbarkeit  des  Praktisch-Möglichen  oft  miteinander, ­
  in  unversöhnlichem  Gegensatz,  widerstreiten.  Ist  heute  in
der  Wissenschaft  wie  in  der  öffentlichen  Meinung  der  Oktroi,  wie  die
Aufwandsteuern  im  allgemeinen,  als  unsozial  und  volkswirtschaftlich
schädlich  verworfen,  so  ist  die  Notwendigkeit  seiner  Beibehaltung  doch
vielfach  in  den  realen  Verhältnissen  begründet.
I.  Für  die  Beurteilung  des  dazio  di  consumo  ergibt  sich  hiernach
eine  zweifache  Aufgabe.  Er  ist  erstens  zu  beurteilen  als  Aufwandsteuer ­
  im  allgemeinen  und  zweitens  in  seiner  besonderen  Ausgestaltung
in  Italien.  Wir  untersuchen  zunächst  den  Oktroi  als  Verbrauchssteuer ­
  in  seinem  Verhältnis  zu  den  modernen  Steuergrundsätzen.
1.  Was  zunächst  die  Gerechtigkeitsfrage  anlangt,  die  heute
mehr  denn  je  in  der  Steuertheorie  wie  in  der  Steuergesetzgebung
eine  entscheidende  Rolle  spielt,  so  ist  gewiß  mit  Verbrauchssteuern
keine  besondere  Ehre  einzulegen.  Oft  genug  seit  Lassalle  hat  man  es
wiederholt,  daß  sie  umgekehrt  progressiv  wirken:  die  ärmeren  Schichten
der  Bevölkerung  werden  relativ  stärker  belastet  als  die  wirtschaftlich
leistungsfähigeren.  Der  Idee  der  Aufwandsteuern  zugrunde  liegt  die
Präsumtion,  daß  zwischen  der  Größe  des  Verbrauches  der  mit  Auflagen ­
  belasteten  Waren  und  der  wirtschaftlichen  Leistungsfähigkeit,
insbesondere  der  Größe  des  Einkommens  der  Steuersubjekte  eine  bestimmte ­
  Beziehung  bestehe  und  daß  somit  vermehrter  Aufwand  auf
eine  gesteigerte  Leistungsfähigkeit  schließen  lasse.  Dieser  Vermutung
entspricht  aber  nicht  immer  die  Wirklichkeit.  Man  besteuert  die
Massenkonsumobjekte,  notwendige  Nahrungsmittel  und  volkstümliche
Genußmittel,  um  die  Besteuerung  möglichst  ergiebig  zu  machen.  Um
die  Forderung  der  Gerechtigkeit  kümmert  man  sich  dabei  nur  wenig.
        <pb n="125" />
        117

Die  Größe  des  Verbrauchs  ist  nicht  nur  durch  die  Person  des  Konsumenten ­
  bestimmt,  sondern  auch  durch  außerhalb  derselben  liegende
Tatsachen,  wie  durch  die  Größe  der  Familie,  durch  die  Art  der  Berufstätigkeit ­
  u.  dgl.,  die  mit  der  Größe  des  Einkommens  und  der
wirklichen  Leistungsfähigkeit  durchaus  nicht  innerlich  Zusammenhängen. ­
  Die  Aufwandbesteuerung  wirkt  daher  ungleichmäßig.  Sie
wirkt  um  so  mehr  nach  unten  progressiv  und  damit  ungerecht,  je  mehr
sie  auf  notwendige  Yerbrauchsgegenstände  gelegt  ist.  Von  dieser
Wirkung  sind  namentlich,  ohne  von  der  Mietsteuer  hier  zu  sprechen,
die  Verzehrungs-  (Brot-,  Fleisch-,  Zuckersteuern  u.  a.  m.)  und  Getränkesteuern ­
  (auf  Wein,  Branntwein,  Bier  u.  dgl.).  Die  Form  der
Erhebung  ist  dabei  nicht  entscheidend:  ob  die  Abgabe  als  innere
Verbrauchssteuer,  in  Form  des  Monopols  oder  als  allgemeiner  oder
lokaler  Zoll  erhoben  wird,  ist  gleichgültig,  von  der  Frage  der  Steuertechnik ­
  abgesehen.  Es  ist  daher  vom  Standpunkt  einer  gerechten
Verteilung  der  Steuerlasten  aus  eine  Ausgleichung  geboten,  wo  die
indirekten  Aufwandsteuern  die  unteren  Klassen  verhältnismäßig  zu
sehr  zu  belasten  tendieren.  Diese  kann  aber  nur  durch  einen  organischen ­
  Aufbau  des  ganzen  Steuersystems,  namentlich  durch  eine
der  Verbrauchssteuerlast  entsprechende  Entlastung  der  kleinen  und
kleinsten  Einkommen  von  der  direkten  Besteuerung  erreicht  werden.
Das  italienische  Oktroisystem  ist  sehr  umfassend.  Es  erstreckt
sich  auf  etwa  300  verschiedene  Gegenstände.  Jedoch  werden  vorwiegend ­
  die  notwendigen  Verbrauchsobjekte,  wie  vor  allem  Fleisch,
Zucker  und  sonstige  allgemeine  Verbrauchsobjekte,  wie  in  erster  Linie
Wein,  getroffen.  Aber  auch  Heizungs-  und  Beleuchtungsstoffe,  Möbel,
Baumaterialien  u.  dgl.  werden  belastet.
Nach  der  konkreten  Art  der  besteuerten  Objekte  gliederte  sich
der  Bruttoertrag  des  dazio  di  consumo  (inkl.  des  staatlichen)  in  den
(237)  geschlossenen  Gemeinden,  mit  Unterscheidung  nach  Ortsklassen,
i.  J.  1903  wie  folgt  (in  Lire)*);
(Siehe  Tabelle  S.  118.)
Die  Belastung  von  Wein  und  Fleisch,  d.  h.  von  Gegenständen
des  allgemeinsten  Verbrauchs  bildet  demnach  die  Grundlage  des
italienischen  Oktroisystems.  Sie  erbringt  mehr  als  6 / 10  (i.  J.  1903:
63,1  w /o)  des  Gesamterträgnisses  des  dazio  di  consumo  in  den  geschlossenen ­
  Gemeinden 2 ).  Die  Prokopfquote  an  Wein-  und  Fleischx

 )  Nach  den  Atti  Parlamentär:,  Legisl.  XXII,  Sess.  1904/05,  N.  205,  8.  100.
2 )  Im  Durchschnitt  der  folgenden  11  Großstädte  lieferte  i.  J.  1911  der  dazio
        <pb n="126" />
        I.  Klasse;
über
50  000  Einw.

II.  Klasse:
20  000—50000
Einw.

III.  Klasse:
8  000-20000
Einw.

IV.  Klasse:
unter
8  000  Einw.

Summe  der
geschlossenen
Gemeinden
(I-IV)

In  7o
des
Gesamtbvutto-


  aer  Gesteuerten  UDjeüte

Zahl  der  Gemeinden  und  Bevölkerung

14  Gemeinden:
3  354183

38  Gemeinden:
1  721  587

98  Gemeinden:
2  330  514

87  Gemeinden:
718  288

237  Gemeinden:
8  124  572

ertrags

Staatliche
dazi  di  consumo
  und  •
kommunale
Zuschläge

Wein

46  371  437

11  444  113

9  083111

2  586  339

69  485  000

42,6

Alkohol,  Schnaps,  Liqueure

1  200151

383  557

272  288

108  570

1  964  566

1,2

Fleisch

21  019  665

5  923  277

5  019  902

1  393  870

33  366  614

20,5

Reis

453110

235  219

168  719

55  762

912  810

0,6

Öl,  Butter

4  356  455

1  226  902

1  120  065

299  548

7  002  970

4,3

Zucker

2  508  081

624  100

502  001

149  501

3  783  683

2,3

I.  Staatliche  u.  kommunale  Zuschlagsdazi

75  908  799

19  837  168

16  166  086

4  593  590

116  505  643

71,5

Lebensmittel  (Brot  u.  Mehlwaren ­
  ausgeschl.)

9  348  972

2  843  589

2  767  544

722  541

15  682  646

9,6

Bier

260  087

82  486

35  833

18  869

397  275

0,2

Kohlensaures  Wasser
(Gasseusen)

149  986

15  496

20  294

12  448

198  224

0,1

Ausschließlich ­

kommunale
dazi  di  eon-Andere

  Getränke

138  354

93  312

160  529

49  469

441  664

0,3

Kaffee

615  369

144  896

147  493

67  989

975  747

0,6

Sonstige  Kolonialwaren

162123

135  477

116171

53356

467  127

0,3

Futtermittel

3  017  918

1  126  720

1  105  574

357  359

5  607  571

3,4

Kohle

2  67  7  845

789  966

696  900

243  391

4  408  102

2,7

Sonstige  Brennstoffe  und
Beleuohtungsstofle

2  841  258

963  185

525  836

160  634

4  490  913

2,8

Baumaterialien

4  308  784

871  679

899  460

358  758

6  438  681

4,0

Möbel

545  987

270644

253  971

74  017

1  144  619

0,7

Seifen  und  Fette

628  850

216  799

219  540

150469

1  215  658

o;s

Verschiedene  Artikel

2  566  062

805  344

1  064  241

448  991

4  874  638

3,0

II.  Ausschließlich  kommunale  dazi

27  261  595

8  369  593

8  003  386

2  718  291

46  342  865

28,5

Summa:  I  u.  II

103  170  394

28  196  761

24  169  472

7  311  881

162  848  508

100,0

'  V  :s*.
        <pb n="127" />
        119

Steuer  betrug,  wie  sich  aus  der  obigen  Tabelle  ergibt,  in  den  geschlossenen ­
  Gemeinden  (i.  J.  1903)  im  Durchschnitt  12,66  L.,  in  den
Städten  mit  über  50000  Einw.  sogar  20,09  L.,  während  sie  in  den
geschlossenen  Orten  mit  weniger  als  8000  Einw.  auf  5,54  L.  fällt.
Daß  hier  nicht  nur  die  Gleichmäßigkeit  der  Besteuerung  verletzt,
sondern  auch  eine  stark  progressive  Wirkung  nach  unten  erzeugt
wird,  kann  wohl  kaum  bestritten  werden.  Die  einzelnen  Privatwirtschaften ­
  werden  weniger  nach  ihrer  wirtschaftlichen  Leistungsfähigkeit
als  vielmehr  nach  der  Größe  der  Kopfzahl  belastet.  Dabei  spielt
auch  noch  die  Größe  der  Bevölkerung  des  Ortes  eine  wichtige
Rolle J ).
Lastet  hiernach  schon  ein  schwerer  Druck  durch  den  dazio
consumo  auf  den  breiten  Massen  der  italienischen  Bevölkerung,  so
wird  dieser  noch  empfindlich  gesteigert  durch  hohe  staatliche  innere
Verbrauchssteuern,  namentlich  auf  Salz  und  Zucker 2 ),  und  durch  hohe
di  consumo  auf  Fleisch  rund  ’/ 5  und  der  auf  Wein  (einsohl.  Weintrauben)  %  des
Gesamterträgnisses  (einschl.  des  staatlichen  dazio  di  consumo).  Die  Einnahmen  aus
der  Weinbesteuerung  allein  machen,  wie  aus  der  Tabelle  erhellt,  Vs  bis  die  Hälfte
(Venedig)  des  Gesamtoktroierträgnisses  aus.  Vgl.  Annuario  statistico  delle  cittä  it.,
V,  S.  150.

Städte

Gesamterträgnis
der  geschlossenen
Gemeinde
(i.  J.  1911)
Lire

Erträgnis
des  dazio  consumo

%
des  dazio  consumo

auf  Fleisch
Lire

auf  Wein  u.
Weintrauben
Lire

auf
Fleisch

auf  Wein

Bologna
Catania

5617  373

1  185  276

1957  634

21,1

34,8

3  478  620

527  621

1  559  849

15,2

44,8

Florenz

9  283  291

2  145  822

3  787  419

23,1

40,8

Genua

14  591  663

2  790694

4  767  773

19,1

32,7

Livorno

3  044  554

583  215

1168  998

19,2

38,4

Mailand

20  820  443

4  433  801

9  376  700

21,3

45,1

Neapel

10116  477

1088  735

4  789  117

10,8

47,4

Palermo

7  421  264

1  219  669

2  381  014

16,4

32,1

Rom

20  586651

4  932  276

8  361380

23,9

40,6

Turin

16  672  382

2  790  095

6  050  881

16,7

36,2

Venedig

6  017  433

1196  146

3  021  617

19,9

50,2

die  11  Städte

40,1

insgesamt

117  649  951

22  893  250

47  222  382

19,6

’)  An  zuverlässigen  und  wissenschaftlich  brauchbaren  Untersuchungen,  in
welchem  Maße  in  Italien  die  verschiedenen  Einkommens-  und  sozialen  Klassen  mit
indirekten  Verbrauchssteuern  belastet  werden,  fehlt  es.  Die  von  der  sozialistischen
Partei  (Sektion  Turin)  i.  J.  1898  nach  dieser  Richtung  hin  angestellt.en  Ermittlungen
genügen  nicht  (II  sistema  tributario  e  il  sistema  finanziario  del  comune  di  Torino,
Torino,  1898  —  Tip.  Spandre  e  Lazzari).
2 )  Italien  hat  die  höchste  Salzsteuer  im  Vergleich  zu  anderen  Kulturstaaten.
        <pb n="128" />
        120

Zölle.  Daher  ist  um  so  unabweisbarer  die  Forderung  eines  steuerlichen ­
  Ausgleiches  gegenüber  den  überlasteten  Volksschichten.  Beruft
man  sich  zur  Verteidigung  des  Oktroi,  soweit  er  den  Massenkonsum
belastet,  auf  den  Gerechtigkeitsgrundsatz  von  Leistung  und  Gegenleistung, ­
  so  geht  man  indes  in  dieser  theoretischen  Argumentation
nicht  selten  zu  weit.  Wenn  auch  in  gewissem  Grade  nur  durch
indirekte  Verbrauchssteuern  die  große  Volksmasse  zu  den  Gemeindelasten ­
  wirksam  herangezogen  werden  kann,  so  darf  doch  dieses
Prinzip  in  seiner  Anwendung  im  Gemeindeabgabenwesen  nicht  einseitig ­
  übertrieben  werden.
2.  Vom  Standpunkte  der  volkswirtschaftlichen  Grundsätze ­
  ist  auch  mancherlei  gegen  den  dazio  di  consumo  einzuwenden.
Im  Interesse  der  freien  Entwicklung  der  Volkswirtschaft  eines  Landes
ist  zu  fordern,  daß  die  Produktion,  der  Austausch  und  die  Konsumtion
der  wirtschaftlichen  Güter  durch  Steuern  möglichst  wenig  beschwert
werden.  Dies  gilt  namentlich  für  indirekte  Steuern,  da  diese  von
den  Produzenten  oder  Händlern,  wiewohl  nicht  sie  die  Steuerträger
sein  sollen,  einzuheben  sind.  Die  Oktrois  sind  hiervon  nicht  ausgenommen. ­
  Durch  die  Form  ihrer  Erhebung,  sei  es  an  den  Toren
des  Ortes,  sei  es  in  den  Verkaufsstellen  der  Geschäftsleute,  und  durch
die  Überwachungs-  und  Kontrollmaßregeln,  die  ihre  Durchführung
erfordern,  erschweren  sie  die  Produktion  und  den  Güteraustausch.
Volkswirtschaftlich  bedenklich  aber  ist  es,  wenn  der  Oktroi  den
Charakter  eines  Schutzzolls  für  die  Gemeinden  annimmt.  Bei  verschieden ­
  hoher  Belastung  und  entsprechender  Spesenverteuerung  für
die  Produzenten  kann  er  einem  Konkurrenzkampf  zwischen  den
einzelnen  Gemeinden  Vorschub  leisten,  so  dem  freien  Güteraustausch
innerhalb  des  Staatsgebietes  wirtschaftspolitische  Schranken  setzend.
In  der  Tat,  zahlreiche  Beispiele  von  lokalen  Schutzzöllen  gibt  uns  die
Geschichte  der  italienischen  Besteuerung 1 ).  Gegen  solche  protektionistische ­
  Gemeindepolitik  einzuschreiten  ist  Sache  des  Staates.
3.  Prüfen  wir  endlich  die  Aufwandsteuern,  den  Oktroi  im  besonderen, ­
  vom  finanzpolitischen  Gesichtspunkte  aus,  so  ist  zu
Der  Preis  für  gewöhnliches  Salz  beträgt  40  centesimi  (d.  h.  32—33  Pf.)  per  kg,  in
Deutschland  dagegen  20  Pf.  (25  centesimi),  in  Frankreich  15—20  Centimes  usw.
Auch  die  Zuckersteuer  ist  in  Italien  enorm  hoch:  70,15  L.  für  100  kg  raffinierten
Zucker.  Die  Einfuhrzölle  sind  auch  immer  mehr  erhöht  worden.
b  Wie  namentlich  eine  Industrieenquete  ergab.  Vgl.  auch  Salandra,  II
riordinamento  delle  finanze  comunali,  in  der  „Nuova  Antologia“,  1878,  faso.  XIV
u.  XVI;  Bonomi,  La  finanza  locale  ed  i  suoi  problemi,  1903,  S.  120.
        <pb n="129" />
        121

ihren  Gunsten  namentlich  ihr  reiches  Erträgnis,  ihre  Elastizität  und
ihre  Unmerklichkeit  anzuführen.
Die  außerordentliche  Ergiebigkeit  der  indirekten  Yerbrauchssteuern,
  speziell  der  Oktrois,  ist  wohl  einer  ihrer  größten  Vorzüge.
Sie  vermögen  so  reiche  Erträgnisse  zu  liefern,  wie  sie  durch  die
direkte  Besteuerung,  selbst  durch  die  Einkommensteuer,  ohne  große
Härten  kaum  oder  nur  schwerlich  zu  erzielen  wären.  Ihr  Ertrag
pflegt  bei  Zunahme  der  Zahl  wie  des  Wohlstandes  der  Bevölkerung
zu  steigen.  Diesem  Vorzug  steht  aber  auf  der  anderen  Seite  auch
zugleich  ein  Nachteil  gegenüber.  Da  sich  die  Verbrauchssteuern  den
Veränderungen  des  Wirtschaftslebens  und  der  Kaufkraft  der  Bevölkerung ­
  gleichsam  automatisch  anschließen,  ist  ihr  Erträgnis  unbestimmt, ­
  schwankend,  in  Notzeiten  infolge  Konsumrückgangs  leicht  zu
gering,  während  gerade  da  das  öffentliche  Gemeinwesen  fester,
sicherer  Einnahmen  bedarf.  Das  Mittel  aber,  durch  Erhöhung  der
Steuersätze  die  Einnahmen  zu  steigern,  ist  nicht  selten  unwirksam.
Als  weiteren  Vorzug  der  indirekten  Aufwandsteuern  macht  man
namentlich  ihre  Unmerklichkeit  geltend,  insbesondere  gegenüber
den  unteren  Volksschichten.  Sie  werden  von  den  Konsumenten  in
vielen  kleinen  und  unmerklichen  Beträgen,  meist  unbewußt,  im  Kaufpreise ­
  entrichtet.  Sie  sind  daher  von  jenen  Nachteilen  frei,  die  den
direkten  Steuern,  namentlich  der  persönlichen  Einkommensteuer  anhaften. ­
  Willkür  der  Veranlagung,  lästiges  Eindringen  in  die  privaten
Verhältnisse  der  einzelnen,  Mahnungen  und  gewaltsame  Beitreibungen,
Deklamationen  u.  dgl.,  alles  das  ist  hier  ausgeschlossen  oder  wenigstens
auf  ein  Minimum  beschränkt.
Freilich  bedient  sich  auf  der  anderen  Seite  auch  der  Gegner
dieses  Arguments  der  Unmerklichkeit  der  Verbrauchssteuern:  jene
unbewußte  Steuerzahlung  sei  ein  Reiz  für  unwirtschaftliche  Ausgaben,
sie  führe  leicht  zu  einer  Ausbeutung  der  Massen.  Die  starke  Ausgabensteigerung ­
  der  Gemeinden  in  Italien  hat  man  nicht  zu  geringstem
Teile  dem  dazio  consumo  zur  Last  zu  legen  geglaubt.
4.  Gegen  die  Oktrois  im  besonderen  macht  man  noch
geltend,  daß  die  zu  ihrer  Durchführung  notwendige  Abschließung  der
Gemeinden  Schmuggel  und  Bestechungen  im  Gefolge  habe.  Diese
Gefahr  besteht  allerdings,  ebenso  wie  bei  den  allgemeinen  Zöllen,
namentlich  bei  hohen  Steuersätzen,  allein  sie  ist  nicht  allgemein.
Überdies  bedenke  man,  daß  auch  bei  der  Einkommensteuer  (es  sei
nur  an  die  imposta  di  ricohezza  mobile  erinnert)  Steuerhinterziehungen
nicht  selten  sind.
        <pb n="130" />
        122

5.  Man  führt  gegen  den  Oktroi  ferner  an,  daß  seine  Durchführung ­
  ein  zahlreiches  Beamtenpersonal  erfordere  und  schon  darum
relativ  große  Kosten  verursache.  Dieser  Einwand  gilt  aber  mehr  oder
weniger  für  alle  indirekten  Verbrauchssteuern.
Die  Erhebungskosten  des  dazio  di  consumo  sind  in  der  Tat  im
allgemeinen  verhältnismäßig  hoch,  namentlich  in  den  kleineren  geschlossenen ­
  Gemeinden.  Hinsichtlich  der  Kostenfrage  sind  die  geschlossenen ­
  Orte  von  den  offenen  wegen  des  verschiedenen  Erhebungsmodus ­
  zu  scheiden.  Die  Erhebungskosten  betrugen  i.  J.  1903  in  den
offenen  Gemeinden  im  Durchschnitt  12,20  und  in  den  geschlossenen
15  °/ 0  des  Bruttoertrags.  Und  zwar  sind  sie  im  allgemeinen  um  so
höher,  je  kleiner  der  Ort  ist.  In  der  ersten  Ortsklasse  (über  50000
Einw.)  stellten  sie  sich  auf  13,12  und  in  der  vierten  (unter  8000  Einw.)
auf  21,37  °/ 0 1 ).  Im  einzelnen  aber  schwanken  die  relativen  Erhebungskosten ­
  von  Gemeinde  zu  Gemeinde  recht  erheblich;  sie  steigen
(im  Jahre  1911)  bis  auf  39,5  °/ 0  in  Marsala  an  und  sinken  bis  auf
8,3  °/ 0  in  Turin,  7,4  %  in  Rom  und  2,9  °/ 0  in  Busto  Arsizio  *  2 ).
6.  Gegen  den  Oktroi  wendet  man  weiter  ein,  daß  seine  Durchführung ­
  zu  ungleichmäßiger  Belastung  führe.  Es  sei  unbillig
und  ungerecht,  daß  diejenigen,  die  außerhalb  des  abgeschlossenen
Zollgebietes  in  den  Außenteilen  der  Gemeinde  wohnten,  der  Besteuerung ­
  zum  großen  Teil  entgingen,  obwohl  ihnen,  zumal  bei  den
heutigen  Verkehrseinrichtungen,  alle  Annehmlichkeiten,  die  das  Wohnen
in  der  Stadt  hat,  auch  zugute  kommen.  Darum  habe  die  steuerliche
Abgrenzung  von  Gemeindeteilen  immer  etwas  Willkürliches  an  sich.

')  Der  gesamte  Bruttoertrag  des  staatlichen  und  kommunalen  dazio  consumo
betrug  i.  J.  1903  in  den  (7982)  offenen  Gemeinden  37  437  938  L.,  die  Erhebungskosten ­
  stellten  sich  auf  4  569  419  L.
In  den  vier,  nach  der  Bevölkerungsgröße  des  Orts  unterschiedenen,  Klassen
der  geschlossenen  Gemeinden  berechneten  sich  (1903)  die  Erhebungskosten  wie  folgt:
Erhebungskosten
in  °/ 0  des
absolut  Bruttoertrags ­


Klassen

Bruttoertrag

I.  Kl.  (14  Gemeinden:  über  50  000  Einw.)  103  170  394  13  537  300
II.  Kl.  (38  Gemeinden:  20  000—50  000  Einw.)  28  196  761  4  665  981
III.  Kl.  (98  Gemeinden:  8000—20  000  Einw.)  24  169  472  4  670  730
IV.  Kl.  187  Gemeinden:  unter  £000  Einw.)  7  311  881  1  682  622

13,12
16,54
19,32
21,37

Summe  der  geschl.  Gemeinden  (I—IV)  162  848  508  24  436  633  16,00
(Atti  Parlam.,  Legisl.  XXII,  sess.  1904/05  Nr.  205,  S.  66  u.  100.)
2 )  Siehe  Annuario  statistico  delle  cittä  italiane,  V  (1913/14),  S.  149  ff.
        <pb n="131" />
        123

Dieser  Einwand  ist  richtig,  doch  erfordert  die  wirksame  Durchführung
der  Besteuerung,  wenn  sie  genügend  ergiebig  sein  soll,  eine  solche
räumliche  Abschließung.
7.  Ein  unzweifelhafter  Vorzug  des  Oktroi  ist,  daß  er  auch  die
Fremden  erfaßt,  für  die  ja  der  Aufenthalt  in  der  Gemeinde  von
Vorteil  ist.  Die  heute  so  wichtige  Frage  der  Fremdenbesteuerung
wird  so  am  einfachsten  gelöst.  Bei  dem  ausgedehnten  Fremdenverkehr ­
  in  Italien  spielt  natürlich  diese  Frage  für  manche  Gemeinde
eine  gewisse  Bolle.
Soviel  von  den  allgemeinen  Licht-  und  Schattenseiten  des  Oktroi.
Es  erübrigt  noch,  der  Eigentümlichkeiten  zu  gedenken,  die  die  Durchführung ­
  der  italienischen  Besteuerung  bedingen.
II.  1.  Die  Scheidung  der  Gemeinden  nach  Kategorien  (geschlossene ­
  und  offene  Kommunen)  mit  verschiedenen  Erhebungsformen ­
  und  nach  Ortsklassen,  gemäß  der  Bevölkerungsgröße,  mit
verschiedenen  Steuertarifen  führt  zu  ungleichmäßiger
Belastung  der  einzelnen  Gemeinden,  namentlich  von  Stadt  und
Land.  Aber  auch  die  verschiedenen  Teile  des  Königreiches  werden
ungleichmäßig  belastet,  namentlich  der  Süden  gegenüber  dem  Norden,
da  dort  die  landwirtschaftliche  Bevölkerung  zum  großen  Teil  in
Städten  „agglomeriert“  ist  und  die  geschlossenen  Gemeinden  daher
verhältnismäßig  mehr  vorherrschen  als  hier.
Nicht  nur  die  Verschiedenheit  der  Oktroisätze,  sondern  vor  allem
die  Verschiedenheit  der  Erhebungsformen  macht  die  Belastung
zwischen  den  geschlossenen  und  offenen  Gemeinden  ungleichmäßig.
In  den  geschlossenen  Orten  werden  alle  Einkommen,  die  großen  wie
die  kleinen,  vom  Oktroi  erfaßt,  in  den  offenen  dagegen  werden  vorzugsweise ­
  die  wirtschaftlich  schwächeren  Schichten  getroffen,  die  gegenötigt
  sind,  ihre  Bedarfsobjekte  im  kleinen  zu  kaufen,  während  die
zahlungsfähigeren  Klassen  sich  leicht,  durch  Einkauf  im  großen,  der
Besteuerung  zu  entziehen  vermögen  (mit  Ausnahme  der  Fleischsteuer).
Die  erweiterte  Besteuerungsmöglichkeit  in  den  geschlossenen  Gemeinden
begünstigt  natürlich  die  Neigung,  den  dazio  consumo  im  Interesse  der
fiskalischen  Ergiebigkeit  auf  eine  möglichst  große  Zahl  von  Objekten
zu  legen  und  ihn  anzuspannen.  Alles  das  erklärt  zum  Teil,  daß  der
dazio  consumo  in  den  geschlossenen  Orten  relativ  weit  höhere  Erträge
abwirft  als  in  den  offenen  1 j.  Freilich  nur  zum  Teil,  denn  die  relativ

l )  Der  dazio  consumo  erbrachte  i.  J.  1903  pro  Kopf  in  den  geschlossenen
Gemeinden  20,04  L.  gegenüber  von  nur  1,56  L.  in  den  offenen.  In  den  ge-
        <pb n="132" />
        124

größere  Konsumtionskraft  der  größeren  Gemeinden  gegenüber  den
kleineren  spielt  hierbei  auch  eine  wichtige  Rolle.
2.  Man  bemängelt  ferner,  daß  die  staatlichen  dazi  di  consumo
und  dementsprechend  die  kommunalen  Zuschläge  dem  Gebote  der
Gerechtigkeit  zuwider  nach  der  Stückzahl  (z.  B.  bei  Yieh)  oder
nach  dem  Gewicht  (z.  B.  bei  Fleisch)  oder  nach  dem  Maß  (z.  B.
bei  Wein)  und  nicht,  den  örtlichen  und  zeitlichen  Preisschwankungen
folgend,  nach  dem  Werte  der  Objekte  bemessen  sind.  Wertsteuern
haben  allerdings  den  Vorzug,  sich  der  Zahlungsfähigkeit  der  Konsumenten ­
  besser  anzupassen,  allein  ihrer  Durchführung  stehen
Schwierigkeiten  entgegen.  Sie  würde  zahlreiche  Kontrollmaßnahmen
und  »Vorkehrungen  gegen  Unterschleife  erfordern,  damit  den  Verkehr
erschweren  und  leicht  zu  Streitigkeiten  zwischen  Steuerpflichtigen
und  Behörde  Anlaß  geben.  Übrigens  sind  die  vom  Gerechtigkeitsstandpunkt ­
  gegen  den  dazio  consumo  vorgebrachten  Argumente  von
nur  relativer  Bedeutung,  da  die  eigentlichen  kommunalen  dazi  di
consumo  ad  valorem  (bis  zum  Maximalmaß  von  20  °/ 0 )  erhoben
werden  *).
3.  Man  bekämpft  vom  sozialpolitischen  Gesichtspunkt  aus  besonders ­
  das  dem  staatlichen  dazio  consumo  und  seinen  Zuschlägen
zugrunde  liegende  Ortsklassenprinzip  mit  seiner  Differenzierung
der  Steuersätze.  Es  beruht  bekanntlich  auf  dem  Gedanken,  daß  mit
der  Bevölkerungsgröße  des  Orts  der  relative  Reichtum  und  Wohlstand ­
  der  Bevölkerung  zunimmt.  Dieses  Kriterium  hat  zu  scharfem
Widerspruch  herausgefordert.  „Wenn  der  dazio  Waren  träfe,  die  zu
Luxuszwecken  bestimmt  sind,  hätte  die  Abstufung  der  Tarife  nach
der  Bevölkerungsziffer  der  Gemeinden  einen  berechtigten  Grund;
da  er  aber  stattdessen  Objekte  des  notwendigen  Nahrungskonsums
trifft,  macht  er  die  Lage  der  Klasse  des  Proletariats  in  den  größeren
Städten  des  Königreichs  nur  noch  elender 2 ).“  Dieser  Argumentation,
an  sich  wohl  richtig,  steht  aber  wieder  der  fiskalische  Gesichtspunkt
entgegen;  die  größeren  Städte  gerade  sind  bei  ihrem  starken  Steuerbedarf ­
  besonders  darauf  angewiesen,  ihre  Einnahmequellen  ergiebig
schlossenen  Gemeinden  der  4.  Klasse  (unter  8000  Einw.)  betrug  die  Kopfquote
3,78  L.  (siehe  oben  S.  118).
1 )  Bonomi  befürwortet,  in  Übereinstimmung  mit  Conigliani,  die  Verschmelzung
des  staatlichen  Oktroi  mit  dem  kommunalen  Zuschlag  zu  einer  einzigen,  nach  oben
begrenzten,  Abgabe  (a.  a.  0.  S.  133).
2 )  Bonomi  a.  a.  0.  S.  134.
        <pb n="133" />
        125

zu  machen.  Mit  der  Besteuerung  des  Massenkonsums  aber  steht  und
fällt  das  ganze  Oktroisytem.

Treten  wir  aus  dem  Rahmen  dieser  kritischen  Detailhetrachtungen
heraus  und  richten  unseren  Blick  auf  das  Ganze,  so  gilt  es  Antwort
zu  geben  auf  die  Frage,  ob  der  dazio  consumo  abgeschafft  werden
soll  oder  nicht.  Was  die  Yerbrauchsbesteuerung  als  Einnahmequelle
für  die  italienischen  Gemeinden,  insbesondere  für  die  größeren  Städte
bedeutet,  bedarf  keiner  weiteren  Ausführung  mehr.  Ist  doch  vielfach
die  ganze  Finanzwirtschaft  des  lokalen  Gemeinwesens  gleichsam  in
ihr  verankert.  Es  muß  allerdings  zugegeben  werden,  daß  dem  Oktroi,
wie  allen  indirekten  Aufwandsteuern  mehr  oder  weniger,  große  Mängel
anhaften,  die  sich  in  ihren  Wirkungen  namentlich  in  einer  relativen
Überlastung  der  unteren  Klassen  geltend  machen.  Es  ist  daher  die
Frage  aufzuwerfen,  ob  man  den  dazio  consumo  ohne  weiteres  durch
andere  Einnahmequellen,  die  dem  Gerechtigkeitsgesichtspunkte  besser
entsprechen,  zu  ersetzen  vermag.  Diese  Frage  müssen  wir  verneinen.
Bei  nüchterner,  vom  Doktrinarismus  ungetrübter  Betrachtung  muß
man  in  richtiger  Würdigung  der  realen  Verhältnisse  den  dazio
consumo  als  ein  zurzeit  durchaus  unentbehrliches  Glied  im  System
der  italienischen  Gemeindesteuern  ansehen.  Nicht  um  gänzliche  Abschaffung, ­
  sondern  um  teilweise,  oder  um  bessere  technische  Durchführung ­
  desselben  kann  es  sich  handeln.  In  der  Tat,  diejenigen,  die
für  eine  radikale  Abschaffung  des  Oktroi  in  Italien  eintreten,  stehen
vereinsamt.  Selbst  von  sozialistischer  Seite  sträubt  man  sich  gegen
den  Gedanken,  jener  so  verpönten  Steuer  plötzlich  den  Todesstoß  zu
geben 2 ).  Auch  die  Geschichte  der  Beformbestrebungen  lehrt  das:  an
der  Macht  der  Tatsachen  zerschlug  sich  bisher  in  Italien,  wie  in
Frankreich,  jeder  auf  ihre  radikale  Abschaffung  gerichtete  Ansturm.
Zwar  fegte  in  Italien  eine  Flutwelle  gärender  Yolksströmung  den
viel  gehaßten  Mehl-  und  Brotoktroi  hinweg,  allein  die  Hauptpfeiler
des  Oktroigebäudes  sind  geblieben.
Wie  sollte  der  durch  die  Aufgabe  der  Yerbrauchsbesteuerung
entstehende  Ausfall  anders  gedeckt  werden  als  durch  direkte  Steuern,
da  an  eine  Einschränkung  der  Ausgaben  kaum  zu  denken  ist?  Es
wäre  aber  höchst  bedenklich,  die  schon  an  sich  außerordentlich  hohe
Last  der  direkten  Steuern  noch  beträchtlich  zu  steigern,  sei  es  durch
erhebliche  Erhöhung  der  bestehenden  Steuern,  sei  es  durch  Ein-*)

  Wie  Bonomi.
        <pb n="134" />
        126

führung  neuer  „Tragsteuern“.  Ist  der  Einzelhaushalt  schon  durch
die  Einkommensteuer  (imposta  di  ricchezza  mobile)  bis  zu  20  °/ 0  seiner
Einkünfte  belastet,  hat  der  Grundbesitzer  schon  vielfach  über  ein
Drittel  seines  Einkommens  an  Staat,  Provinz  und  Gemeinde  zu  zahlen,
so  kann  man  sich  des  Eindrucks  nicht  erwehren,  daß  die  auf  den
direkten  Quellen  beruhende  steuerliche  Leistungsfähigkeit  der  Bevölkerung ­
  schon  vielfach  bis  aufs  äußerste  angespannt  ist  und  eine
noch  viel  stärkere  Anspannung  zu  ganz  unerträglichen  Verhältnissen
führen  müßte.  In  Italien  ist  eben  die  Kapitalbildung  noch  nicht  so
weit  fortgeschritten,  daß  sich  eine  Art  saturierter  Besitz  in  weiteren
Volksschichten  geltend  macht,  d.  h.  wo  genug  entbehrliches  Einkommen
und  Vermögen  vorhanden  ist,  um  den  öffentlichen  Haushalt  mit  seinem
stark  steigenden  Ausgabebedarf  ganz  vorwiegend  auf  die  direkte  Besteuerung ­
  zu  stellen.  Es  ist  eine  allgemeine  Erscheinung,  daß  ein
Staat,  der  sozial,  wirtschaftlich  und  politisch  mit  starkem  Impulse
nach  oben  strebt,  namentlich  in  raschem  Tempo  vom  Agrar-  zum  Industrie- ­
  und  Handelsstaat  fortschreitet,  der  indirekten  Steuern,  besonders ­
  der  auf  den  Massenkonsum,  in  ausgedehntem  Maße  bedarf,
um  seine  stark  steigenden  Ausgaben  zu  decken.  Jedes  Land  will
auch  in  steuerlicher  Hinsicht  nach  seinen  ihm  eigenen  Verhältnissen
beurteilt  und  gewürdigt  werden.
2.  Reformvorschläge  in  bezug  auf  den
dazio  di  consumo.
Daß  der  Oktroi  in  besonderem  Maße  die  Aufmerksamkeit  der
Politiker  wie  der  Fachgelehrten  auf  sich  lenkte  und  lenkt,  ist  leicht
begreiflich.  Berührt  er  doch  stark  die  Interessen  der  breiten  Massen
des  Volkes.  Verschieden  sind  die  Hauptziele  der  Reformbestrebungen.
Die  einen  wollen  nur  einige  Verbesserungen  in  der  technischen  Durchführung ­
  der  Verbrauchsbesteuerung,  die  anderen  gehen  in  ihrer  Forderung ­
  bis  zur  völligen  Abschaffung  des  Oktroisystems.  Namentlich
ist  die  Frage,  wie  bezüglich  der  Zuschläge  zu  den  direkten  Staatssteuern, ­
  wiederholt  erörtert,  ob  das  bisherige  System  der  Gemeindezuschläge ­
  zu  dem  staatlichen  dazio  consumo  beibehalten  oder  ob  er
für  den  Staat  wie  für  die  Gemeinden  verselbständigt  werden  soll.
Man  will  ferner  den  Oktroi  bis  auf  die  Besteuerung  von  Wein  und
Fleisch,  im  wesentlichen,  abschaffen  und  diese  dafür  durch  eine
Reform  ergiebiger  machen.'  Dabei  sollte  die  Getränkesteuer  dem
Staate  ausschließlich  Vorbehalten  bleiben.
        <pb n="135" />
        127

Ein  genauerer  Überblick  über  die  wichtigsten  Reformvorschläge
sei  im  folgenden  gegeben.
I.  Das  erste  Daziogesetz  von  1864  sanktionierte  das  Prinzip  der
Gemeindezuschläge  zu  den  staatlichen  Dazi,  indem  es  die  Erhebung
von  Zuschlägen  auf  Wein  und  Fleisch  gestattete,  die  Interessen  des
Staates  und  der  Gemeinden  so  in  gewisser  Weise  miteinander  verknüpfend. ­
  Schon  i.  J.  1876  forderte  der  Finanzminister  Minghetti
in  einem  im  Parlamente  eingebrachten  Gesetzentwurf,  indem  er  das
System  der  Zuschläge  bekämpfte,  die  Verselbständigung  der  Gemeinde-Dazi
  gegenüber  den  staatlichen.  Zugunsten  des  Staates  war  eine  auf
breiter  Grundlage  beruhende  Getränkesteuer  (auf  Wein,  Alkohol,  Bier)
vorgesehen,  deren  Rückgrat  natürlich  die  Besteuerung  des  Weines  —
im  wesentlichen  nach  dem  französischen  Muster  —  bildete,  während
der  Gemeindebesteuerung  alle  anderen  Verbrauchsgegenstände  Vorbehalten ­
  waren*).  Die  Dazi  auf  Fleisch,  Öl,  Butter,  Zucker,  kurz
*)  In  dem  Berichte  zu  dem  Entwurf  heißt  es:  „II  dazio  di  consnmo  sul  vino
e  sull’  alcool  e  riscosso  oggidi  nella  seguente  maniera:  nei  comuni  chiusi  al  passaggio
  della  cinta  daziaria;  nei  comuni  aperti  alla  minuta  vendita.  Ne  consegue
che  in  questi  Ultimi  comuni  tutto  il  vino  non  venduto  al  minuto  sfugge  a  qualsiasi
imposta.  Ed  i  questa  la  quantitä  piü  considerevoie,  imperocche  dei  30  milioni  di
ettolitri  di  vino  che  si  producono  annualmente  in  Italia,  soli  6  milioni  e  mezzo
circa  sono  consumati  nei  comuni  chiusi  pagando  al  fisco  un  contributo  di  poco
inferiore  a  31  milioni,  cioe  meno  che  lire  5  per  ettolitro  e  per  abitante;  mezzo
milione  di  ettolitri  si  esporta  o  si  trasforma  industrialmente;  restano  per  il  consumo
dei  comuni  aperti  23  milioni  di  ettolitri,  dei  quali  tre  soli  vengono  colpiti  dal  tenue
dazio  di  minuta  vendita  che  produce  al  Tesoro  10  milioni  circa,  cioe  lire  0,50  per
abitante;  gli  altri  20  milioni  sono  consumati  in  assoluta  esenzione  ...
„Uno  dei  miei  predecessori,  Ton.  Scialoja,  ispirandosi  all’  esempio  di  parecchi
comuni  delle  Marche,  aveva  divisato  di  colpire  il  vino  nell’  istante  della  produzione,
donde  il  progetto  di  legge  sull’  imbottato.  Questa  proposta  a  primo  aspetto  ha  il
carattere  della  semplicitä;  tassando  il  vino  nei  momento  della  produzione,  non  fa
piü  d’uöpo  seguirlo  con  fastidiose  inquisizioni  nei  suoi  passaggi  successivi  .  .  .
L’esperienza  della  Erancia,  dove  la  tassa  di  produzione  ha  preceduto  il  slstema
attuale,  ci  addimostra  le  fiere  opposizioni  che  essa  ha  destato  fra  le  popolazioni
vignaiuole,  talche  fu  accolta  con  gioia  la  legge  dei  1808  che  trasformö  la  tassa  di
produzione  in  tassa  sul  movimento  e  sulla  vendita.  I  proprietär!  mal  sopportavano
che  l’occhio  delle  finanze  scrutasse  nei  segreti  delle  loro  cantine;  si  doveva,  particolarmente
  nei  giorni  della  vendemmia,  tenere  in  piedi  un  esercito  di  gabellieri  e
i  proprietari  dovevano  essi  anticipare  tutta  l’imposta  nei  dubbio  di  poter  veudere
il  loro  vino.  La  quäle  ultima  difficoltä  d’indole  interamente  economica  sarä  sempre
la  maggiore  che  si  possa  accampare  oontro  l’imbottato.  Tassando  il  vino  nei  solo
momento  della  produzione,  si  aocumula  una  tassa  forte  sopra  il  proprietario,  incerto,
per  il  tempo  e  per  la  misura,  di  poterla  riverberare  sopra  i  consumatori.  Quando
invece  la  tassa  si  spezzi  fra  i  momenti  diversi  dei  consumo,  essa  si  paga  all’  atto
        <pb n="136" />
        128

alle  staatlichen  Dazi  mit  Ausnahme  der  auf  Getränke  sollen  auf  die
Gemeinden  übergehen,  um  ihre  Etats  zu  stärken.“  Die  Höchstsätze
der  Belastung  waren  mit  10  bis  20  ü /o  des  Wertes  der  Objekte  in
Aussicht  genommen.  Es  sollte  namentlich  die  Fleischbesteuerung
für  die  Gemeinden  ergiebiger  gemacht,  der  Mehloktroi  dagegen  zugunsten ­
  der  unteren  Klassen,  die  ohnehin  schon  durch  die  Mahlsteuer
(tassa  di  macinazione)  schwer  getroffen  wurden,  erheblich  ermäßigt
werden.  —  Der  Eeformplan  scheiterte,  namentlich  aus  praktischen
Gründen,  indem  man  die  Getränkesteuer  für  die  Gemeinden,  insbesondere ­
  für  die  kleineren,  nicht  entbehren  zu  können  glaubte').
Im  wesentlichen  auf  anderen  Grundgedanken  als  jener  von
Minghetti  beruhte  der  von  Magliani  i.  J.  1879  in  der  Deputiertenkammer ­
  eingebrachte  Eeformplan.  Er  hatte  sich  das  Ziel  enger  gesteckt; ­
  er  wollte  nicht  eine  so  tiefgreifende  wie  von  Minghetti  vorgeschlagene ­
  Eeform,  sondern  nur  —  kaum  daß  man  von  einer  „Eeform“
che  il  consumo  avviene  e  si  assottiglia  per  ogni  atto  in  tal  guisa  che,  con  poca
molestia,  da  notevole  profitto  all’  erario  ...  La  tassa  sulle  bevande  in  Francia
laseia  immune  la  fabbricazione  del  vino,  e  questo  ne  e  il  pregio  suo  principale.
Ma  quando  il  vino  si  disloca,  entra  nelle  einte  daziarie  o  si  vende  al  minuto,  allora
sopporta  la  gabella  ...  A  questi  tre  momenti  corrispondono  appunto  tre  dazi  sul
vino  denominati:  dazio  di  cireolazione,  dazio  di  minuta  vendita  e  dazio  d’introduzione
  .  .  .
„Il  progetto  che  io  vi  presento  nella  parte  che  disciplina  la  tassa  sulle  bevande,
sebbene  si  informi  al  tipo  francese,  e  molto  piü  semplice  e  meno  fastidiosa  ai
contribuenti.  Non  vuole  spremere  da  essi  le  centinaia  di  milioni,  ma  si  appaga  di
trarre  di  netto  il  reddito  attuale  del  dazio  consumo  governativo  che  dovrebbe  essere
di  75  milioni  almeno,  se  i  comuni  non  percepissero  una  parte  che  spetta  allo  Stato.
Ed  invero  nel  mio  progetto  la  tassa  di  cireolazione  e  trasformata  ed  e  giä  questo
un  notevole  cambiamento,  ed  una  certa  attenuazione.  Sono  stabiliti  alenni  oasi  nei
quali  il  trasporto  del  vino  e  libero  da  qualunque  formalitä,  mentre  nel  sistema
francese  ogni  trasporto  deve  essere  accompagnato  da  bolletta  ...  E  questa  una
attenuazione  importantissima  che  mitiga  una  grave  difficoltä  che  puö  iucontrarsi
nell’  applicazione  del  sistema  francese.  Altra  attenuazione  importante  e  quella
relativa  al  dazio  di  consumo  al  minuto,  ossia  sulla  minuta  vendita,  il  quäle  in
Francia  e  commisurato  in  ragione  del  valore,  mentre  da  noi  sarä,  con  piü  semplice
forma,  applicato  in  ragione  della  quantitä.  Perö  il  limite  della  vendita  al  minuto
sarebbe  portato  a  40  litri  in  luogo  di  25.  E  ciö  non  solo  a  scopo  fiscale,  ma  anche
nell’  intento  di  soemare  gli  impacoi  al  libero  movimento  .  .  .  Nei  comuni  aperti  il
vino  sarebbe  sempre  colpito  dal  dazio  di  consumo  al  minuto  o  da  quello  all’  ingrosso;
nei  comuni  chiusi  sopporterebbe  inoltre  il  dazio  d’introduzione,  ma  resterebbe  esente
da  ogni  balzello  il  vino  esportato  all’  estero,  quello  consumato  dal  proprietario  sul
luogo  di  produzione  e  quello  trasforraato  industrialmente  .  .  .“  (Atti  pari.,  Camera
dei  deputati,  sess.  1874/75,  XII  legisl.,  doc.  n.  57,  p.  6ff.).
')  Ygl.  Cereseto  a.  a.  0.  Bd.  I,  S.  38.
        <pb n="137" />
        129

sprechen  kann  —  eine  rationellere  Ausgestaltung  des  Oktroisystems
im  Interesse  der  fiskalischen  Ergiebigkeit.  „Wir  sind  vielmehr  gezwungen“, ­
  so  führte  er  aus,  „uns  mit  einer  bescheideneren  Aufgabe
zu  befassen,  mit  der,  den  dazio  consumo  so  zu  regeln,  daß  er  den
Interessen  der  Munizipien  und  der  Staatskasse  genüge,  sowie  Steuerzahler ­
  und  Produzenten  möglichst  wenig  belästige.“  Im  Gegensatz  zu
Minghetti  ist  er  Anhänger  des  Systems  der  Gemeindezuschläge.  „Der
dazio  di  consumo  ist  eine  der  schwierigsten  Finanzmaterien  und  gestattet ­
  keine  völlig  rationelle  Lösung,  weil  seine  innere  Natur  dafür
spricht,  ihn  zu  einer  staatlichen  Abgabe  zu  machen,  während  seine
Erhebungsformen  sich  vielleicht  besser  für  eine  Steuer  lokalen  Charakters ­
  eignen“.  Im  Interesse  der  Gleichmäßigkeit  der  Belastung  sollten
die  staatlichen  dazi  im  ganzen  Königreich  tunlichst  in  gleicher  Höhe
erhoben  werden.  Nur  für  die  kommunalen  Oktrois  sei  eine  Verschiedenheit ­
  der  Tarife  im  Hinblick  auf  die  verschiedenartigen  Bedürfnisse ­
  der  Gemeinden  gerechtfertigt').  —  Auch  dieses  Projekt  verschwand ­
  in  der  parlamentarischen  Versenkung.

*)  Den  bemerkenswerten  Ausführungen  des  großen  italienischen  Staatsmanns
Magliani  sei  hier  ein  breiterer  Kaum  gewährt.  In  dem  Berichte  zu  dem  Gesetzentwurf ­
  heißt  es:
„Siccome  il  dazio  di  consumo  e  principalmente  riscosso  alle  einte  dei  comuni
che  contano  un  certo  numero  di  abitanti,  cosi  ne  viene  che  e  pagato  in  misura
maggiore  dalle  popolazioni  urbane  e  non  da  quelle  delle  Campagne.  Laonde  esso
urta  contro  il  prineipio  dell’  uguaglianza,  che  deve  informare  le  imposte  riscosse  a
profitto  dello  Stato,  mentre  per  questo  rispetto  si  adatta  all’  ufficio  d’imposta
munioipale,  intendendosi  bene  che  alle  spese  locali  contribuiscano  in  maggior  misura
le  popolazioni  delle  cittä,  che  ne  ritraggono  meraviglioso  giovamento,  anzicohe,
quelle  dei  piccoli  comuni,  le  quali  ne  profittano  molto  meno.  Quindi  dobbiamo
notare  iin  d’ora  come,  data  la  necessitä  di  questa  forma  d’imposta,  non  sia  difetto
della  legge  dei  1864  di  avere  in  certa  guisa  intrecciato  gli  interessi  dello  Stato  e
dei  mnnicipi,  temperando  i  danni  economici  che  dall’  arbitrio  comunale  in  questo
soggetto  potrebbero  scaturire  e  diminuendo  l’offesa  che  deriva  dalla  partecipazione
dello  Stato  ad  un’imposta  inegualmente  distribuita.
„Ma  la  legge  dei  3  luglio  1864,  se  con  abile  provvedimento  fondeva  gli
interessi  generali  con  quelli  locali  riguardo  al  dazio  di  consumo,  divideva  perö  in
un  soverchio  numero  di  categorie  i  comuni  chiusi  e  applicava  ad  essi  tariffe  molto
diverse  per  i  dazi  riscossi  a  profitto  dei  Governo.  I  quali  dovrebbero  stabilirsi  per
tutto  ad  un  modo,  se  fosse  possibile;  ma  siccome  non  e,  occorre  almeno  che  le
sperequazioni  non  riescano  troppe  di  numero,  ne  troppo  forti.  S’intende  ehe  nei
comuni  aperti  si  rinunzi  in  parte  al  dazio  di  consumo,  e  lo  si  ordini  in  guisa
diversa;  perö,  ammessa  la  possibüitä  della  riscossione,  i  dazi  governativi  dovrebbero
essere  uniformi,  come  sono  uniformi  le  altre  tasse  che  pesano  sui  consumi,  le  quali
non  hanno  riguardo  alla  maggiore  o  minore  agiatezza  delle  popolazioni,  ne  tanto
A.  Hoff  mann,  Kommunalbesteuerung  in  Italien.  9
        <pb n="138" />
        130

In  noch  engeren  Grenzen  als  der  von  1879  hielt  sich  der  i.  J.
1887  von  Crispi  und  Magliani  der  Kammer  vorgelegte  Reformmeno

  vogliono  desumerla  dal  criterio  fallace  del  numero  di  abitanti  che  si  accentrano
in  un  determinato  luogo  ...
„Ma  era  da  deplorare  che  si  commettesse  al  regolamento  il  compito  di  stabiiire
sopra  quali  merci  i  comuni  potessero  imporre  dazi  e  di  fiasare  i  limiti  di  questi  e
dell’  imposta  addizionale  ai  diritti  governativi;  imperocche  in  tal  guisa  non  si
provvedesse  a  tutelare  le  ragioni  di  umanitä,  ne  ad  impedire  che  i  dazi  di  consumo
diventassero,  qua  strumento  di  protezione,  lä  ostacolo  artiflciale  all’  incremento  del
lavoro  nazionale.  In  taluni  luoghi  i  comuni,  ponendo  dazi  elevati  sni  prodotti  delle
manifatture,  accordano  una  indebita  protezione  alle  fabbriche  che  sono  poste  nel
loro  recinto;  in  altri,  aggravando  le  materie  prime,  le  macchine  e  gli  apparecehi
onde  gli  opifizii  han  d’uöpo,  rendono  dif'ficili  le  loro  condizioni  e  11  disarmano  nella
lotta  della  concorrenza.  Di  che  si  ebbero  molte  riprove  durante  l’inchiesta  industriale.
Allora  fu  argomento  di  meraviglia  e  di  dolore  lo  scorgere  che  alcuni  municipii
intendevano  a  promuovere  coi  dazi  l’artificiale  prosperitä  di  talune  Industrie,  come
la  fabbricazione  dei  mobil!,  quella  delle  vetrerie,  quella  delle  maioliche  e  via  dicendo,
mentre  altri  imponevano  diritti  del  10  e  piü  per  eento  sui  metalli,  sulla  carta,  e
cosa  enorme,  sul  carbon  fossile  .  .  .
„Finalmente  in  questa  materia  del  dazio  di  consumo  giova  considerare  l’economia
  delle  spese  di  riscossione,  le  quali  si  accrescono  in  ragione  inversa  alla
popolazione  dei  comuni  chiusi  .  .  .  Quindi  giova  trovare  la  risultante  di  due  forze
che  non  agiscono  nello  stesso  senso;  abbiamo  da  un  lato  il  criterio  dell’  equa
distribuzione  dei  pubblici  carichi,  che  ci  persuaderebbe  a  comprendere  nel  novero
dei  comuni  chiusi  anche  quelli  di  scarsissima  popolazione;  dall’  altro  le  difficoltä  e
le  spese  dell’  amministrazione  della  tassa,  che  diventano  gravissime  nei  comuni
rurali  .  .  .
„Parve  all’  on.  Minghetti  che  la  soluzione  potesse  doraandarsi  ad  una  grande
tassa  sulle  bevande  ...  La  tassa  sulle  bevande,  imitata  a  quella  francese,  sarebbe
stata  istituita  aggiungendo  ai  dazi  di  entrata  nei  comuni  chiusi,  ed  a  quelli  di
rivendita  al  minuto  in  tutti  i  comuni  la  tassa  di  circolazione,  e  avrebbe  nel  suo
insieme  dato  all'  erario  110  milioni  di  lire  .  ..  Ora  e  noto  che  le  tasse  sulle  bevande
sono  di  piü  faoile  applicazione  e  di  maggior  prodotto  nei  paesi  nordici  ...  Il
che  accade  perchü  i  popoli  del  settentrione  sono  meno  sobrii  e  fanno  largo  uso  di
spirito,  la  bevanda  che  puö  tollerare  piü  gravi  tasse.  In  un  paese  come  l’Italia,
ove  l’alcool  ü  poco  gradito,  ove  la  birra  si  usa  pochissimo,  ove  lo  stesso  consumo
del  vino  apparisce  limitato,  e  vano  sperare  di  avere  una  larghissima  entrata  dalla
tassa  sulle  bevande  ...  E  noto  quäle  enorme  differenza  passi  tra  la  produzione
enologica  della  Francia  e  quella  italiana,  cosi  per  la  quantitä  di  vino  come  per  la
qualitä  sua.  I  vigneti  francesi  danno  oltre  50  milioni  di  ettolitri;  l’Italia  non  prodnce
  che  27  milioni  di  ettolitri,  ma  la  qualitä  di  molti  vini  francesi  e  egregia,  e
tutti  poi,  anche  i  piü  ordinari,  sono  fabbricati  con  tale  cura  che  raramente  vanno
a  male.  Invece  molti  vini  italiani  sono  fatti  malamente,  hanno  vilissimo  prezzo,
e  sovente  si  corrompono,  sopratntto  nei  trasporti  ...  Ad  ogni  modo  tutta  questa
tassa  delle  bevande  riposa  sul  diritto  di  circolazione  e  sulle  formalitä  che  accompagnano
  il  movimentö  del  vino.  In  un  paese  come  il  nostro,  ove  molti  vini  corrono
        <pb n="139" />
        131

plan,  soweit  er  den  dazio  consumo  betraf  1 ).  „Auf  dem  Gebiete  der
Steuern  ist  die  weisere  Methode  nicht  die,  ab  imis  fundamentis  umzugestalten, ­
  sondern  die,  das  Bestehende  zu  prüfen  und  durch  nützliche ­
  Reformen  den  größten  Gewinn  aus  ihm  zu  ziehen.  In  der  Praxis
fallen  die  best  entworfenen  theoretischen  Systeme  in  sich  zusammen,
besonders  in  einem  Lande  wie  dem  unsrigen,  wo  die  Steuern  zu
großem  Drucke  gesteigert  sind  und  wo  die  steuerbaren  Objekte  den
Gemeinden  vielleicht  mehr  fehlen  als  der  Wille  und  die  Tatkraft
neue  Einnahmen  herauszupressen,  um  die  wachsenden  Ausgaben  zu
bestreiten.  Wir  haben  es  daher  für  zweckmäßig  gehalten,  nur  das
pericolo  di  guastarsi,  ogni  volta  che  son  mossi,  fare  del  trasporto  loro  l’argomento
di  una  tassa,  equivarrebbe  a  recare  all’  enologia  un’  insanabile  ferita.  Si  aggiunga
che  la  riscossione  della  tassa  sulle  bevande  richiede  un  esercito  di  agenti  e  molte
spese,  e  si  riconoscerä  agevolmente  che  l’introduzione  sua  non  potrebbe  rendere
migliori  le  oondizioni  dell’  erario  e  solo  aggraverebbe  il  malcontento  .  .  .  Divisi  i
cespiti,  diminuisce  la  facoltä  di  mantenere  l’unitä  di  riscossione  .  .  .;  non  si  puö  di
fatto  costringere  il  comune  ad  amministrare  un  dazio  nel  cui  prodotto  non  ha  alcuna
parte.  Convien  dunque  adattarsi  ad  ayere  due  amministrazioni,  con  spesa  grossa
ed  evidente  pericolo  di  abusi.  Ma  vizio  piü  grave  e  quello  di  esporre  senza  alcun
compenso  lo  Stato  all’  alea  dei  oattivi  raccolti.  Ora  quest’  alea  e  minore  in  se
stessa,  perohe  e  caso  raro  che  tutte  le  derrate  cresoano  insieme  di  prezzo  e  perche,
quando  il  vino  e  poco,  si  consuma  piü  carne,  laonde  nei  dazi  di  consumo  governativi
  e  un  certo  compenso  ,  .  .
„La  parte  di  maggiore  eonsegnenza  del  progetto  e  quella  che  si  riferisce  alle
tariffe.  Noi  vi  proponiamo  di  limitare  il  dazio  governativo  al  vino,  agli  spiriti  ed
alle  carni,  riconducendolo  cosi  ai  criteri  della  legge  del  1864.  Appena  e  d’uöpo
dire  che,  ristretta  l’imposta  a  generi  i  quali  in  Italia  non  si  possono  considerare
come  di  primissima  neoessitä,  perde  in  gran  parte  Fasprezza  che  le  modificazioni
successive  le  avevano  conferito.  Ora  i  dazi  sulle  farine  .  .  .  aggravano  e  inaspriscono
  la  tassa  del  macinato,  laonde  sarebbe  vivo  desiderio  del  Governo  di  poter
mostrar  la  sua  viva  sollecitudine  per  le  classi  popolari,  proponendo  insieme  al-Fabolizione
  graduale  dell’  imposta  sul  macinato  anco  l’alleviamento  del  dazio  delle
farine.  Invece,  considerata  la  infelice  condizione  finanziaria  di  molti  comuni,
dobbiamo  limitarci  a  proporre  che  l’erario  rinunzi  a  tassare  le  farine,  ma  che  possa
concedere  ai  singoli  comuni  di  mantenere  i  dazi  delle  farine  alla  misura  presente.
Ma  l’erario  non  e  in  condizioni  tali  che  gli  consentano  di  concedere  liberalmente
somma  cosi  cospicua  ai  comuni.  E  mestieri  trovare  opportuni  compensi,  e  questi,
pare  non  si  possono  domandare  che  al  cambiamento  della  classifioazione  dei  comuni,
ad  alcane  modificazioni  di  tariffa  e  a  riforme  riguardanti  i  diritti  sulla  minuta
vendita  .  .  .“  Die  staatlichen  dazi  di  consumo  auf  Wein  und  Alkohol  sowie  teilweise ­
  auf  Fleisch  sollten  erhöht  werden.  Dagegen  sollten  Kohle,  Metalle,  Kolonialwaren ­
  und  Zucker  abgabenfrei  sein  (Kelazione  al  progetto  di  legge  —  riordinamento
  dei  dazi  di  consumo  —  presentato  il  28  marzo  1879,  doo.  n.  198).
*)  Disegno  di  legge  presentato  uella  seduta  19  novembre  1887  (Atti  pari.,
legisl.  XVI,  2 a  sess.,  1887,  doc.  N.  13).

9*
        <pb n="140" />
        132

ins  Auge  zu  fassen,  hinsichtlich  dessen  eine  Maßnahme  dringend  notwendig ­
  erscheint“  (S.  43).
„Was  die  dazi  di  consumo  anlangt,  so  duldet  die  Regelung  zweier
Dinge  keinen  Aufschub;  einmal  das  Verhältnis  des  Staates  zu  den
Gemeinden  besser  zu  ordnen;  sodann  die  lokalen  Gewerbe  von  gewissen ­
  Übelständen  zu  befreien,  denen  sie  durch  die  gegenwärtige
Regelung  der  dazi  unterworfen  sind“  (S.  16).
Bezüglich  des  ersteren  Punktes  schlug  Magliani  aus  Opportunitätsgründen ­
  vor,  die  von  den  Gemeinden  an  die  Staatskasse  für  den
staatlichen  dazio  consumo  zu  zahlenden  jährlichen  Kanons  auf  5  Jahre
zu  konsolidieren 1 ).  In  Hinsicht  des  zweiten  Punktes  wollte  er  vor
allem  die  gewerblichen  Rohmaterialien  nach  Möglichkeit  steuerfrei
lassen.  Namentlich  Kohle  und  Koks  sollten  im  volkswirtschaftlichen
Interesse  unbelastet  sein.  Der  Einnahmeausfall  sollte  zum  Teil  durch
eine  Gassteuer  gedeckt  werden.  Das  wichtigste  aber  war  die  —  schon
vorher  wiederholt  versuchte  —  Abschaffung  der  kommunalen  Kleinverkaufsabgabe ­
  auf  Getränke  und  Eleisch  in  den  geschlossenen  Gemeinden. ­
  „Wenige  geschlossene  Kommunen  haben  von  dieser  Ermächtigung ­
  Gebrauch  gemacht,  aber  wo  dieser  Ergänzungsdazio  angewendet ­
  wurde,  gab  er  zu  lebhaften  Klagen  seitens  der  Gewerbetreibenden ­
  Anlaß,  besonders  in  Alexandria,  Genua  und  Turin  .  .  .
Gegen  den  Dazio  vom  Kleinverkauf  richten  sich  mit  Recht  die  Gründe
der  ärmeren  Konsumenten,  denen  vor  allem  die  Abgabe  aufgebürdet
wird.  Die  Gewerbetreibenden  ihrerseits  klagen  über  die  lästigen  Formalitäten, ­
  welche  die  Form  des  dazio  consumo  unter  schwerer  Schädigung ­
  ihrer  Interessen  bedingt“  (S.  12).  Dagegen  sollte  der  Bingangsdazio
  entsprechend  erhöht  werden  dürfen,  um  den  eventuellen  Ausfall
zu  decken.  Aus  sozialpolitischen  Gründen  war  die  Befreiung  der
Genossenschaften,  soweit  es  sich  um  den  Verkauf  von  Nahrungsmitteln
(mit  Ausnahme  vcn  Fleisch)  an  ihre  eigenen  Mitglieder  handelte  und
die  Erwerbsabsicht  fehlte,  vorgesehen.  Im  übrigen  hielt  der  Entwurf
an  der  Auffassung  fest,  daß  „die  Abschaffung  wie  übermäßige  Beschränkung ­
  der  dazi  di  consumo  .  .  .  den  Grundgedanken  eines  rationellen ­
  und  gerechten  Gemeindesteuersystems  nicht  entspreche.  In
Wahrheit  läßt  sich  nicht  verkennen,  daß  die  dazi  di  consumo  die
hauptsächlichste,  wenn  nicht  einzige  Form  sind,  mittels  deren  die  vom
Glück  weniger  gesegneten  Klassen  an  den  Ausgaben  partizipieren,  die
unmittelbar  oder  mittelbar  sie  betreffen,  besonders  in  den  städtischen

*)  Siehe  Anm.  1  auf  S.  92.
        <pb n="141" />
        133

Gemeinden,  wo  gerade  die  dazi  di  consumo  am  meisten  angewendet
werden“  (S.  45).  —■  Auch  dieser  Entwurf  von  Magliani  scheiterte  —
nach  langen  Debatten  in  der  Kammer.  Das  Gesetz  vom  17.  Juli
1890  erkannte  ausdrücklich  den  dazio  consumo  vom  Kleinverkauf
für  die  geschlossenen  Gemeinden  an.
In  den  1890  er  Jahren  setzte,  wie  schon  früher  ausgeführt,  eine
kraftvolle  Keformbewegung  in  Italien  ein,  deren  Ziel  es  war,  den
Massenkonsum,  speziell  den  notwendigsten,  zu  entlasten.  Sie  führte
bekanntlich  in  ihrem  praktischen  Ergebnis  zunächst  zur  Abschaffung
des  staatlichen  (1894)  und  später  (1902)  auch  des  kommunalen  Mehlund
  Brotoktroi.  Den  geschlossenen  Gemeinden  wurde  überdies  der
Übergang  zu  den  offenen  erleichtert 1 ).
Unter  dem  25.  November  1895  brachte  der  Abgeordnete  Afan
de  Rivera  einen  Gesetzentwurf  in  der  Kammer  ein,  der  die  Abschaffung ­
  des  dazio  consumo  in  seinem  ganzen  Umfange  (auf  325
Artikel)  zum  Gegenstände  hatte *  2  3  * ).  „Die  letzten  Volksbewegungen  in
Sizilien  überzeugten  die  Einsichtigeren,  daß  keine  Reform  dringender
ist  als  die,  welche  den  dazio  consumo  betrifft  .  .  .“  Der  für  die
Staatskasse  und  für  die  Gemeinden  entstehende  Ausfall  von  insgesamt
200  Milk  L.  sollte  hinsichtlich  der  letzteren  dadurch  gedeckt  werden,
daß  der  Staat  zugunsten  der  Gemeinden  auf  die  imposta  di  ricchezza
mobile,  soweit  sie  auf  Steuerrollen  beruht,  verzichtete.  Zugunsten  des
Staates  waren  folgende  Deckungsmittel  vorgesehen:  a)  eine  Schlachtsteuer ­
  auf  Großvieh  (mit  Ausnahme  von  Schafen  und  Schweinen)  in
Höhe  von  13  L.  (=  ca.  10°/ 0  ad  valorem)  pro  100  kg;  b)  eine  Weinsteuer ­
  in  Höhe  von  7  L.  pro  100  Liter.  Sie  sollte  vom  Produzenten
beim  Verkauf  oder  Konsum  des  Weines  bezahlt  werden.
Der  unter  dem  22.  Mai  1897  vom  Finanzminister  Br  an  ca  eingebrachte
  Gesetzentwurf 8 )  zielte  namentlich  darauf  ab,  die  Kanons
im  Interesse  der  Gemeinden  dauernd  zu  konsolidieren  und  sie  auf
Grund  einer  Revision  unter  den  Gemeinden  besser  auszugleichen,
sodann  den  Kommunen  eine  größere  Bewegungsfreiheit  bezüglich  des
dazio  consumo  zu  gewähren  in  der  Richtung,  daß  sie  mit  Genehmigung ­
  der  Staatsregierung  die  staatlichen  Dazi  zu  ermäßigen  oder
abzuschaffen  und  von  einer  Gemeindekategorie  zur  anderen  oder  von

x )  Siehe  oben  S.  90/91.
2 )  Ätti  pari.,  legisl,  XIX,  l a  sess,,  1895,  Stamp.  N.  176.
3 )  Attt  pari.,  legisl.  XX,  1“  sess.,  1897,  doc.  N.  98  (Provvedimenti  relativ!  ai
dazi  di  consnmo  interni).
        <pb n="142" />
        134

einer  Ortsklasse  zur  anderen  überzugehen  befugt  sein  sollten,  unbeschadet ­
  der  Höhe  des  Kanons.
Dieser  Entwurf  wurde  ersetzt  durch  den  vom  8.  März  1898  ’).
Yolksunruhen  wiegen  hoher  Brotpreise  gaben  hierzu  den  äußeren  Anlaß.
Man  hatte  zwar  der  Teuerung  durch  Ermäßigung  der  allgemeinen
Getreidezölle  entgegenzuwirken  gesucht.  „Aber  eine  solche  Maßnahme ­
  bildet  nur  ein  wirksames  Mittel,  wenn  sie  von  anderen  Maßnahmen ­
  auf  dem  Gebiete  der  inneren  dazi  di  consumo  begleitet
ist  .  .  .  Man  muß  daher  entschlossen  den  Weg  der  allmählichen
Reduzierung  des  Gemeindedazio  betreten,  wenn  man  wirklich  eine
wirksame  Erleichterung  den  Konsumenten  bringen  will.“  Die  Durchführung ­
  der  Reform  sollte  jedoch  für  die  Gemeinden  nur  fakultativ
sein,  um  den  lokalen  Verhältnissen  und  Bedürfnissen  nach  Möglichkeit ­
  Rechnung  zu  tragen.  In  erster  Linie  war  die  Ermäßigung  des
kommunalen  Mehl-  und  Brotcktroi  in  Aussicht  genommen.  Eine
weitere  Anspannung  der  Yerbrauchsbesteuerung  war  nur  zugelassen,
wenn  die  Mehlabgabe  auf  ein  bestimmtes  Maß  reduziert  und  von  der
direkten  Besteuerung  in  gewissem  Umfange  Gebrauch  gemacht  wurde.  —
Dieser,  in  vielen  Punkten  nicht  unwesentlich  modifizierte  ■)  Entwurf
wurde  bekanntlich  Gesetz  (v.  14.  Juli  1898).
Dieses  Gesetz  war  indes  infolge  seines  nicht  zwingenden  Charakters ­
  von  nur  geringer  Wirksamkeit 8 ).  Es  setzte  darum  bald  eine
kraftvollere  Reformbewegung  ein,  von  der  besseren  Finanzlage  des
Staates  begünstigt.  Einen  politisch  bedeutsamen  Ausdruck  fand  sie,
wie  bereits  dargelegt,  in  der  einstimmigen  Annahme  einer  Tagesordnung
in  der  Kammer  (am  22.  April  1898),  die  der  Regierung  die  allmähliche ­
  Abschaffung  des  dazio  di  consumo  anempfahl i ).  Zahlreiche
*)  Atti  pari.,  legisl.  XX,  sess.  1897/98,  doc.  n.  253  (Eiforma  dei  dazi  comunali
sugli  alimenti  farinacei,  in  relazione  al  dazio  sul  grano,  ed  altri  provvedimeuti
nella  materia  dei  dazi  di  consumo).
*)  Seitens  des  Senats,  während  die  Kammer  den  Entwurf  mit  nur  geringen
Abänderungen  angenommen  hatte.  Siehe  den  Kommissionsbericht  (von  Angelo
Majorana)  vom  19.  März  1898  (Atti  pari.,  Legisl.  XX,  doc.  nn.  98—253—A).  Dazu: ­
  den  vom  Senat  abgeänderten  Gesetzentwurf  vom  9.  Juli  1898  (Atti  pari.,
Legisl.  XX,  doc.  nn.  98—253—B)  und  den  Kommissionsbericht  (von  Balenzano)  vom
10.  Juli  1898  (doc.  nn.  98—253—0).
3 )  Siehe  oben  S.  90.
*)  Die  von  Sciacca  della  Scala,  M.  Ferraris  und  Lacava  eingebrachte  Tagesordnung ­
  lautete:
La  Camera  invita  il  Governo  a  presentare  un  disegno  di  legge  contenente  i
provvedimenti  adatti  per  la  graduale  abolizione  dei  dazi  di  consumo,  a  cominciare
da  quelli  di  prima  necessitä  (Atti  pari.,  Legisl.  XX,  Discussioni,  p.  6031).
        <pb n="143" />
        135

Gesetzentwürfe,  von  den  verschiedenen  Ministerien,  die  einander  folgten,
im  Parlamente  eingebracht,  suchten  den  Wünschen  des  Landes  zu
entsprechen.
Die  Reihe  eröffnete  der  Entwurf  von  Branca-Luzzatti  vom
16.  Juni  1898  1 ).  Er  wollte  die  geschlossenen  Gemeinden  der  dritten
und  vierten  Klasse  in  offene  überführen *  i  2 ).  Die  Reform  sollte  ermöglicht ­
  werden  durch  eine  Ermäßigung  der  von  den  Gemeinden  an
den  Staat  zu  leistenden  Oktroikanons  und  durch  eine  Reform  der
lokalen  Yerbrauchsbesteuerung  selbst.
Es  folgte  bald  ein  zweiter  Entwurf  —  von  Oarcano-Yacchelli
unter  dem  23.  November  1898 3 ).  Sein  Hauptziel  war  die  Abschaffung
des  Mehl-  und  Brotoktroi.  Er  erleichterte  überdies  den  geschlossenen
Gemeinden  den  Übergang  zu  den  offenen.  Der  Ausfall  sollte  gedeckt ­
  werden:
a)  durch  Herabsetzung  der  Oktroikanons;

x )  Legisl.  XX,  Sess.  1*,  1897,  Doc.  n.  306.
2 )  In  dem  Berichte  zu  dem  Entwurf  heißt  es  (S  8):
Nei  dolorosi  fatti  di  Sicilia  dell’  anno  1893,  che  anche  teste  hanno  accennato
a  ripetersi  altrove,  il  primo  scoppio  delle  popolari  sommosse  si  e  sempre  rivolto
contro  i  casotti  daziari.
Le  popolazioni  hanno  dimostrato  di  non  volere  ulteriormente  sopportare  un
sistema  che  divide  il  territorio  nazionale  in  tanti  piccoli  staterelli,  che  innalza  una
barriera  non  solo  tra  i  Comuni,  ma  pur  anche  tra  la  popolazione  agglomerata  e
quella  forese  di  uno  stesso  Comune,  ponendo  ostacoli  gravissimi  al  transito,  vincoli
intollerabili  al  movimento  delle  persone,  delle  merci  ed  al  libero  espandersi  delle
industrie  e  dei  commerci.
E  noto  a  tutti  che  le  barriere  elevate  con  la  legge  del  1864  hanno  impedito
il  nascere  di  nuove  industrie  nell’  interne  dei  Comuni,  e  quelle  stesse  che  giä  erano
in  vita,  lä  dove  non  hanno  trovato  il  favore  di  tariffe  protettive,  dovettero  abbandonare
  l’interno  dei  Comuni  per  trapiantarsi  nel  contado;  onde  e  avvenuto  che
attorno  a  ciascuna  cittä  murata  e  sorta  una  seconda  cittä,  ma  ciö  non  ha  potuto
effettuarsi  senza  perdite,  sacrifioi,  rovine  .  .  .
E  a  quest’  ordine  di  mali  piü  lungamente  e  duramente  sentiti  che  oocorre
apportare  pronto  e  immediato  riparo,  e  tutta  la  pubblica  eoonomia  che  conviene
omai  liberare  dalle  pastoie  che  ne  ostacolano  la  libera  e  feconda  esplicazione,  sono
i  commerci,  le  industrie  che  occorre  in  ogni  modo  agevolare;  ed  a  qnesti  fini  appunto
sono  diretti,  con  gli  altri  provvedimenti,  quelli  che  si  riferisoono  al  dazio  consumo.
Certamente  una  volta  enunciato  il  principio  la  logica  vorrebbe  che  questo
ricevesse  universale  applicazione;  ma  anche  qui  la  dura  realtä  del  momento  ci
obbliga  a  far  oggi  il  possibile,  e  a  rimandare  al  domani  il  resto.
11  Governo  propone  dunque  che  siano  abbattute  le  einte  daziarie  nei  comuni
di  3“'  e  di  4 a  classe,  che  racchiudono  popolazione  in  prevalenza  agricola.
s )  Legisl.  XX,  2 a  sess.  1898,  doc.  n.  44.
        <pb n="144" />
        136

b)  durch  Übergang  der  Steuer  auf  koblensaures  Wasser  (Gasseusen)
und  der  Theatersteuer  auf  die  Gemeinden;
c)  durch  Erhöhung  der  Immobiliarsteuerzuschläge  innerhalb  des
gesetzlichen  Rahmens;
d)  durch  Anwendung  der  sonstigen  Gemeindesteuern  (der  Familienund
  der  Mietsteuer,  welche  letztere  bis  zu  12  °/ 0  progressiv
erhöht  werden  sollte,  der  allgemeinen  Gewerbesteuer  (eserc.  e
riv.)  und  der  Lizenzabgaben),  soweit  von  ihnen  noch  nicht
Gebrauch  gemacht  wurde.  Auch  sollten  ihre  Erträgnisse
durch  eine  Reform  gesteigert  werden.
e)  durch  eine  Steuer  auf  Klaviere  und  Billards;
f)  eventuell  durch  Erhöhung  der  Dazi  auf  Wein  und  Fleisch.
Das  Maximalmaß  für  den  Kleinverkauf  von  Wein  und  Essig  in
den  offenen  Gemeinden  war  von  25  auf  100  Liter  heraufgesetzt,  um
auch  die  besser  situierten  Klassen  nach  Möglichkeit  zu  erfassen.
Ein  Jahr  später  —  unter  dem  28.  November  1899  —  wurde  ein
dritter  Entwurf,  von  Oarmine-Boselli,  der  Kammer  vorgelegt 1 ).
Er  verfolgte  die  gleichen  Ziele  wie  der  vorausgegangene,  aber  mit
anderen  Mitteln.  Er  wollte  den  Mebloktroi  nur  nach  Möglichkeit,
d.  h.  stufenweise  abschaffen,  „weil  es  nicht  möglich  wäre,  in  allen
Fällen  sofort  die  große  Lücke  auszufüllen,  welche  aus  einer  völligen
Abschaffung  entstehen  würde.“  Nicht  mit  Hilfe  staatlicher  Beitragsleistungen, ­
  sondern  aus  eigenen  Mitteln  sollten  die  Gemeinden  die
Reform  durchführen.  Es  waren  vorgesehen:  Erhöhung  der  Immobiliarsteuerzuschläge, ­
  soweit  sie  die  gesetzliche  Grenze  noch  nicht  erreicht
hatten;  dann  Reformen  der  Familiensteuer  (Tariferhöhung),  der  Mietsteuer ­
  (Beginn  der  Progression  mit  2  statt  4  °/ 0 )  un d  der  Gewerbesteuer ­
  (eserc.  e  riv.),  sowie  der  Wagen-  und  der  Dienstbotenabgabe,
endlich  Erhöhung  der  Dazi  auf  Wein  (in  Flaschen)  und  Fleisch.  Die
Überführung  der  geschlossenen  Gemeinden  in  offene  war  in  gleichei
Weise  wie  in  den  früheren  Entwürfen  erleichtert.
Radikaler  in  seinen  Tendenzen  war  der  von  Wollemborg-Di-Broglio
  unter  dem  7.  März  1901  eingebrachte  Entwurf 2 ).  Er
verbot  jede  weitere  Anspannung  der  kommunalen  Oktrois  sowie  den
Übergang  der  offenen  Gemeinden  in  geschlossene.  Dagegen  war  die  Überführung ­
  der  geschlossenen  Gemeinden  der  III,  und  IV.  Klasse  in  offene

l )  Legisl.  XX,  3®  sess.  1899,  doc.  n.  98.
3 )  Disegno  di  legge  Wollemborg-Di-ßroglio  e  successivi  Emendamenti.
(Legisl.  XX,  1"  sess.  1899/1901,  doc.  n.  219  -223  und  219-223-bis).
        <pb n="145" />
        137

in  Aussicht  genommen.  Die  Reform  sollte  teils  mit  staatlicher  Intervention, ­
  teils  durch  stärkere  Inanspruchnahme  anderer  Finanzquellen
durchgeführt  werden.  —  Der  Entwurf  scheiterte,  namentlich,  wie  die
vorhergegangenen,  wegen  Unzulänglichkeit  der  vorgeschlagenen  Mittel.
Der  von  Carcano-Di-Broglio  unter  dem  30.  November  1901
eingebrachte  Entwurf*)  fand  endlich,  von  einer  besseren  Finanzlage
des  Staates  begünstigt,  die  Annahme  im  Parlament  und  wurde  Gesetz ­
  (v.  23.  Jan.  1902).  Es  schaffte,  wie  früher  näher  ausgeführt 1  2  3 ),
den  Mehloktroi  ab  und  erleichterte  den  Übergang  von  den  geschlossenen
Gemeinden  zu  den  offenen.
Sehr  radikal  war  die  von  Wollemborg  i.  J.  1901  vorgeschlagene
Reform s ).  Er  wollte  die  staatlichen  und  kommunalen  dazi  di  consumo
abschaffen  und  im  wesentlichen  nur  Fleisch  und  Wein  belasten.  Die
Weinsteuer  sollte  dem  Staate  und  die  Fleischsteuer  den  Gemeinden
zustehen.  Die  Grund-  und  die  Gebäudesteuer  sowie  ein  Teil  der
imposta  di  ricchezza  mobile  sollten  auf  die  Gemeinden  übergehen.
Dagegen  war  die  Einführung  einer  allgemeinen,  progressiv  gestalteten
Einkommensteuer  zugunsten  des  Staates  vorgesehen.
In  engen  Grenzen  hielt  sich  die  vom  Finanzminister  Majorana
in  dem  Gesetzentwurf  vom  3.  Juni  1905  geplante  Oktroireform.  Die
Hauptziele  waren:  Konsolidierung  der  Kanons  auf  weitere  10
Jahre,  sodann  tunlichste  Entlastung  von  den  dazi  di  consumo,  insbesondere ­
  den,  welche  die  notwendigen  Yerbrauchsgegenstände  und  die
gewerblichen  Roh-  und  Hilfsstoffe  treffen,  ferner  Erleichterung  der
Ueberführung  der  geschlossenen  Gemeinden  in  offene;  das  Oktroisystem
in  den  offenen  Gemeinden  sollte  auf  „gerechtere,  sicherere  und  zugleich ­
  einfachere  Grundlagen“  gestellt  werden.  Eine  Reform  der
Yerbrauchsbesteuerung  und  der  direkten  Steuern  sollten  die  Mittel
zur  Durchführung  liefern.  Im  übrigen  war  staatliche  Intervention,
in  Anwendung  der  gleichen  Grundsätze  wie  der  im  Gesetz  von  1902
befolgten,  vorgesehen 4  * ).  —  Der  Entwurf  wurde  nur  soweit,  als  er  die
Konsolidierung  der  Kanons  betraf,  Gesetz 6 ).

1 )  Legisl.  XX,  l a  Sess.  1900/01,  doc.  n.  329.
2 )  Siehe  oben  S.  90  f.
3 )  Wollemborg,  Un  disegno  di  riforma  tributaria,  in  der  „Nnova  Antologia“
1901  S.  278ff. ;  C.  A.  Conigliani,  La  Eiforma  tributaria  dell’on.  Wollemborg,
im  „Giornale  degli  Economisti“,  1901  (August).
*)  Atti  pari.,  Legisl.  XXII,  sess.  1904/05,  doe.  n.  205.
In  dem  Berichte  zu  dem  Entwurf  heißt  es  u.  a.:
Occorre  che  siano  eliminati  tutti  i  generi  che  costituiscono  l’alimentazione
        <pb n="146" />
        138

Im  wesentlichen  die  gleichen  Ziele,  soweit  sie  die  Regelung  der
Verbrauchsbesteuerung  betreffen,  verfolgte  Majorana  in  dem  umdelle
  olassi  piü  misere  e  che  del  pari  siano  affrancate  tutte  le  materie  che  hanno
attinenza  immediata  con  l’eseroizio  delle  arti  e  delle  Industrie.
L’esclusione  dei  generi  alimentari  di  prima  necessitä  dalle  tasse  di  consumo
corrisponde  all’  esenzione  delle  quote  minime  che,  con  un  beninteso  sentimento  di
equa  distribuzione  dei  pubblici  gravami,  trova  oramai  larga  applicazione  nelle  imposizioni
  personali.  Essa  .  .  .  rappresenta  un  mezzo  eccellente  per  sollevare  il
nostro  proletariato  e  per  dare  maggior  efficacia  produttiva  al  suo  lavoro.
Del  pari  l’affrancamento  delle  materie  prime  migliora  la  condizione  dell’  industria
  e  yi  infonde  novella  vita  .  .  .
Ma  poiche  le  condizioni  della  pubblica  finanza  non  permettono  oggi  di  risolvere
  tutto  il  problema  che  abbiamo  ennnciato,  dobbiamo  necessariamente  rinviarne
una  parte,  quella  piü  radicale,  limitandoei  per  ora  ad  attnare  talnne  linee  di  esso
che  valgano  a  preparare  utilmente  il  terreno  alle  ulteriori  riforme.
A  qnesto  fine  gioverä  mirabilmente  la  soppressione  delle  einte  nei  comuni
chiusi,  dove  particolarmente  si  e  aeuito  il  male  della  molteplicitä  dei  dazi  e  del-I’elevatezza
  delle  tariffe.
Nei  comuni  aperti,  dato  il  sistema  di  esazione,  il  dazio  non  puö  essere  percetto
  che  su  un  esiguo  numero  di  generi:  perciö  l’atterramento  delle  barriere  contribuirä,
  com’  e  nei  nostri  voti  e  nei  nostri  intendimenti,  alla  riduzione  delle  voci.
Tale  risnltato  si  verifleberä  particolarmente  per  quei  generi  che  servono  alle
arti  e  alle  Industrie  (metalli,  legnami  e  altre  materie  prime  .  .  .).
Le  maggiori  cautele  che  proponiamo  intendono  a  rendere  sempre  piü  diffleile
ogni  ulteriore  inasprimento  nei  dazi  di  consumo  ed  a  provvedere  efficacemente  per
la  rigorosa  osservanza  dei  divieti  posti  dalle  leggi  .  .  .
La  soppressione  delle  einte  negli  attuali  comuni  chiusi,  che  sono  i  piü  cospicui
e  che  accentrano  la  maggior  somma  di  interessi  industriali  e  commerciali,  rappresenterä
  un  notevole  beneficio  non  solo  per  l’esercizio  delle  arti  e  delle  Industrie,  le
cui  materie  prime  saranno  svincolate  da  tassa,  ma  altresi  per  il  mercato  dei  prodotti
  agricoli,  dei  quali,  crescendo  l’offerta,  diminuirä  il  prezzo  .  .  .
Nei  rispetti  tributari  l’apertura  dei  comuni  toglie  la  sperequazione  esistente
tra  le  due  parti  (chiusa  e  aperta)  onde  sono  costituiti  i  comuni;  riduce  sensibilmente
  il  numero  delle  voci  tassate  e  la  spesa  di  riscossione;  limita  la  percezione
del  dazio  a  pochi  casi,  con  forme  semplici  e  meno  vessatorie.
Secondo  la  legislazione  attuale  nei  comuni  aperti  i  dazi,  fatta  eccezione  di
quello  sulle  carni  che  ha  carattere  di  generalitä,  colpiscono  solamente  la  vendita  al
minuto:  nei  soli  esercizi  di  minuto  spaccio  e  soggetta  a  tassa  anche  la  vendita  eseguita
  all’  ingrosso.  Possono  pertanto  esimersi  dal  pagamento  della  tassa  tanto  gli
esercenti  i  quali  diebiarino  di  voler  vendere  esclusivamente  all’ingrosso,  quanto  i
privati  che  consumano  i  prodotti  delle  loro  terre  ed  inline  coloro  che  tali  prodotti
vendono  od  acquistano  in  grosse  partite  .  .  .  Ciö  non  solamente  e  cagione  di  sperequazione ­
  tra  i  contribuenti  dello  stesso  comune,  ma  costituisce  un  vero  privilegio
a  beneficio  di  una  classe  di  cittadini  a  danno  della  generalitä  dei  contribuenti  .  .  .
Se  a  ciö  si  aggiunge  la  facilitä  onde  si  possono  sottrarre  al  dazio  i  consumatori
  di  accordo  coi  venditori  faceudo  comparire  le  piccole  vendite  come  parte  di
maggiori  quantitä  vendute,  si  compreuderä  di  leggieri  come  la  percezione  del  dazio
        <pb n="147" />
        139

fassenden  Reformplan  vom  14.  Dezember  1905  1 ).  Die  Hauptziele  waren
auch  hier,  die  wirtschaftlich  schwächeren  Klassen,  sowie  Industrie  und
Gewerbe  nach  Möglichkeit  vom  dazio  consumo  zu  entlasten,  den
Übergang  von  den  geschlossenen  zu  den  offenen  Gemeinden  darum
zu  erleichtern  und  in  letzteren  die  Yerbrauchsbesteuerung  auf  eine
möglichst  allgemeine  Grundlage  zu  stellen.
In  dem  Gesetzentwurf  von  Sonnino  vom  11.  Februar  1910 *  i  2 )  war
die  Abtretung  der  staatlichen  dazi  an  die  Gemeinden  gegen  Übergang ­
  der  Familiensteuer  auf  den  Staat  in  Aussicht  genommen.  Zugleich ­
  war  eine  Reform  der  kommunalen  dazi,  im  wesentlichen  in
der  Richtung  der  von  Majorana  i.  J.  1905  gemachten  Vorschläge,
vorgesehen.  Eine  Ermäßigung  oder  Abschaffung  der  Oktrois  war  an
die  Bedingung  einer  Entlastung  des  volkstümlichen  Konsums  geknüpft. ­
  Eine  weitere  Anspannung  der  Yerbrauchsbesteuerung  war
nur  gestattet,  sofern  die  Immobiliarsteuerzuschläge  bis  zur  gesetzlichen
Grenze  und  die  Gewerbesteuer  (eserc.  e  riv.)  angewendet  waren.  Eine
Erhöhung  des  Maximalmaßes  für  den  Kleinverkauf  (z.  B.  für  Wein
auf  50  Liter)  war  vorgesehen,  um  den  Kreis  der  Steuerpflichtigen  in
den  offenen  Orten  zu  erweitern.  Auch  auf  die  ausschließlich  zum
Großverkauf  in  die  öffentlichen  Verkaufsstellen  der  offenen  Orte  eingebrachten
  Waren  sollte  die  Besteuerung  ausgedehnt  werden.  Die
nach  Artikel  14  des  Dazigesetzes  v.  7.  Mai  1908  (testo  unico)  für
Futtermittel,  Baumaterialien,  Gas  und  Elektrizität  zugelassenen  besonderen ­
  Besteuerungsmodi  sollten  obligatorisch  gemacht  werden.
Soviel  von  den  wichtigeren  Oktroi-Reformvorschlägen,  soweit  sie
in  Gesetzentwürfen  ihren  Niederschlag  gefunden  haben.  Es  erübrigt
noch,  einen  kurzen  Überblick  zu  geben  über  die  in  der  Literatur

nei  eomuni  aperti  si  trovi  assisa  su  basi  oltremodo  sperequate  ed  in  condizioni
difficili  ed  insostenibili  .  .  .
Rispetto  agli  esercenti  ogni  indebita  evasione  viene  tolta  col  colpire  tutte  le
vendite  che  si  fanno  nei  pubblioi  esercizi,  anche  in  quelli  che  inteudono  spacciare
i  prodotti  tassati  esclusivamente  all’ingrosso;  rispetto  ai  privati  la  possibilitä  di
sottrarsi  all’  imposta  viene  resa  meno  facile  con  l’elevare  gli  attuali  limiti  di  minuta
vendita.
5 )  Siehe  den  Kommissionsbericht  (Referent:  Schanzer)  vom  20.  Juni  1905
(Atti  pari.,  Sess.  1804/05,  doc.  n.  205  —  A).
*)  Angelo  Majorana,  Riordinamento  dei  tributi  comunali,  Seduta  del  14  die.
1905  (Atti  pari.,  Legisl.  XXII,  N.  339);  Flora,  La  Riforma  dei  tributi  locali,  in
der  „Nuova  Antologia“,  1906  (April).
2 )  Disegno  di  legge,  Riordinamento  dei  tributi  locali,  Seduta  dell’  11  febbraio
1910  (Atti  pari,  Legisl.  XXIII,  N.  330).
        <pb n="148" />
        140

dargelegten  Reformziele.  Wir  beschränken  uns  hierbei  auf  die
neuere  Zeit.
II.  Was  die  in  der  Literatur  gemachten  Reformvorschläge,
soweit  sie  den  dazio  consumo  betreffen,  anlangt,  so  ist  eine  starke
Tendenz  erkennbar,  diesen  abzuschaffen  und  ihn  im  wesentlichen
durch  eine  technisch  besser  durchgeführte  Wein-  und  Fleischbesteuerung
zu  ersetzen.
So  will  Lacava 1 )  das  ganze  (staatliche  und  kommunale)  Oktroisystem ­
  ersetzt  wissen  durch  eine  Schlachtsteuer  auf  Rindfleisch *  2 )  (in
Höhe  von  12  L.  pro  100  kg)  und  durch  eine  —  der  deutschön  Einlagesteuer ­
  nachgebildete  —  Weinsteuer  (in  Höhe  von  4  L.  pro  hl).
Die  Schlachtsteuer  sollte  3ö 1 / 2  und  die  Weinsteuer  100  Milk  L.  erbringen. ­
  Der  Fehlbetrag  sollte  durch  eine  Reform  der  Familien-  und
der  Mietsteuer  (Verschmelzung  beider  zu  einer  Einkommensteuer)  und
durch  Einschränkung  der  Ausgaben  gedeckt  werden.
Nach  Merla  sollte  die  lokale  Verbrauchsbesteuerung  ausschließlich ­
  den  Gemeinden,  die  Grund-  und  Gebäudebesteuerung  dagegen
ausschließlich  dem  Staate  Vorbehalten  sein  3 ).
Alessio  fordert 4  5 )  die  Abtretung  der  staatlichen  Grund-  und
Gebäudesteuer  an  die  Gemeinden;  dafür  sollten  die  Verbrauchssteuern
auf  den  Staat  übergehen.  Der  Oktroi  als  staatliche  Abgabe  sollte
aber  nur  vorübergehend  B )  beibehalten  werden.  Der  Ausfall  sollte  durch
eine  persönliche  Vermögenssteuer  vom  Grundbesitz  und  durch  Verbrauchssteuern ­
  auf  Wein  zugunsten  des  Staates  und  auf  Fleisch,  Futtermittel ­
  und  Baumaterialien  zugunsten  der  Gemeinden  gedeckt  werden.
O  o  n  i  g  1  i  a  n  i 6 )  will  als  Grundlage  der  Gemeindebesteuerung  ein
System  von  Ertragssteuern,  die  nicht  nur  den  Grundbesitz,  sondern
auch  Handel  und  Gewerbe  treffen  sollten.  Sie  sollten  ergänzt  werden
durch  eine  persönliche  Einkommensteuer,  deren  Anwendung  jedoch
auf  die  größeren  Gemeinden  (von  über  20  000  Einw.)  beschränkt  war.
M  P.  Lacava,  La  finanza  locale  in  Italia,  Torino,  1896.  —  Die  später  (i.  J.
1901)  in  der  „Eiform  a  Sociale“  von  ihm  dargelegten  Eeformziele,  soweit  sie  die
Verbrauchsbesteuerung  betreffen,  sind  im  wesentlichen  die  gleichen.
2 )  Die  Schlachtsteuer  sollte  auf  Eindfleisch  beschränkt  sein,  da  dieses  in  Italien
mehr  von  den  wirtschaftlich  stärkeren  Klassen  konsumiert  würde.
3 )  G.  Merla,  Sid  riordinamento  finanziario  dei  Comuni  e  delle  Provincie,
Eoma,  1896.
*)  Im  „Giornale  degli  Economisti“  1896  u.  1901.
5 )  In  den  i.  J.  1901  gemachten  Vorschlägen  forderte  Alessio  sofortige  Abschaffung ­
  des  dazio  consumo.
r ')  Conigliani  a.  a.  O.
        <pb n="149" />
        141

Als  Ergänzung  der  direkten  Steuern  fordert  er  Verbrauchssteuern,
um  auch  die  unteren  Klassen  in  gewissem  Umfange  zu  den  Gemeindelasten ­
  heranzuziehen.  Die  notwendigsten  Bedarfsartikel  wie  Mehl  und
Brot,  ferner  gewerbliche  Rohmaterialien  sollten  steuerfrei  bleiben.  In
den  kleineren  (ländlichen)  Orten  sollte  die  Besteuerung  auf  ein  oder
zwei  Gegenstände  des  allgemeinen  Verbrauchs,  wegen  der  geringen
sozialen  Klassenschichtung,  beschränkt  sein:  auf  Wein  (in  Form  einer
Produktionssteuer  in  Höhe  von  5  L.  pro  hl)  und  auf  Fleisch  (in
Form  einer  Schlachtsteuer  in  Höhe  von  10  L.  pro  100  kg).  In  den
größeren  Gemeinden  sollten  noch  Steuern  in  Form  von  Torabgaben
auf  andere  Verbrauchsgegenstände  hinzutreten,  um  hier  der  nach
sozialen  Klassen  stärker  differenzierten  Aufwandsgliederung  Rechnung
zu  tragen.  Namentlich  wollte  er  die  Luxuskonsumtion  der  wohlhabenderen ­
  Klassen  stärker  belastet  wissen.
Sonnino 1 )  verlangt  eine  allmähliche  Entlastung  des  Massenkonsums ­
  vom  dazio  consumo  im  „Interesse  des  Konsumenten  und  der
nationalen  Arbeit“.  Eine  allgemeine,  mäßig  progressiv  gestaltete
staatliche  Einkommensteuer  sollte  der  Reform  den  Rückhalt  geben.
Nina *  2  3  *  * )  will  die  Abschaffung  des  ganzen  (staatlichen  und  kommunalen) ­
  Oktroisystems.  Sie  sollte  ermöglicht  werden  durch  eine  Reform
der  Erbschafts-  und  der  Familiensteuer,  ferner  der  Weinbesteuerung
(Produktionssteuer  in  Höhe  von  5  L.  pro  hl.)  und  einiger  kleinerer
Steuern,  dann  durch  Ausdehnung  der  Mietsteuer  auf  die  größeren
Gemeinden  und  endlich  durch  eine  Sonderbesteuerung  der  wohlhabenderen ­
  Familien  (in  Höhe  von  5  L.).
Bonomi 8 )  stimmt  im  wesentlichen  mit  Alessio  und  Wollemborg
überein,  soweit  es  sich  um  die  Oktroireform  handelt,  indem  er  die
Abschaffung  der  indirekten  Verbrauchssteuern  der  Gemeinden  bis
auf  die  von  Futtermittel,  Brennmaterialien,  Fleisch,  Wein  und
Spirituosen  befürwortet.  Im  Interesse  des  Handels  und  Verkehrs
fordert  er  Überführung  der  geschlossenen  Orte  in  offene.  Die  Kleinverkaufsabgabe ­
  in  letzteren  sollte,  weil  antisozial,  fallen.  Der  Schwerpunkt ­
  liegt  auch  bei  ihm  in  einer  Reform  der  Fleisch-  und  Weinbesteuerung. ­

')  In  dem  Artikel  „Questioni  nrgenti“  in  der  „Nuova  Antologia“,  Sept.  1901.
2 )  „Giornale  degli  Bconomisti“,  1902,  Okt.  („L’abolizione  dei  dazi“).
3 )  Ivanoe  Bonomi,  La  finanze  locale  e  i  suoi  problemi,  1903.  —  Dagegen
fordert  B.  in  der  „Critica  Sociale“  i.  J.  1909  („Per  la  riforma  dei  tributi“)  zunächst
nur  eine  Reform  der  direkten  Steuern.
        <pb n="150" />
        142

Drittes  Kapitel.
Eigene  direkte  Steuern  und  andere  Gremeindeabgaben.

I.  Ihre  Stellung  im  Gemeindeabgabenwesen  im
allgemeinen.
Die  übrigen  Steuern  außer  den  Zuschlägen  zu  der  Grund-  und
Gebäudesteuer  und  dem  dazio  consumo  bilden  materiell  nur  eine  Ergänzung ­
  jener  beiden  bisher  behandelten  Steuerarten.  Sie  erbringen
in  ihrer  Gesamtheit  zwischen  */ 4  und  Vs  des  Gesamtabgabenertrags
und  rund  V«  der  ordentlichen  Gesamteinnahmen,  während  4 /?  der
letzteren  auf  die  Zuschläge  und  den  dazio  consumo  entfallen.  So
ergaben  sie  i.  J.  1912  im  ganzen  114,7  Mill.  L.  gegenüber  509,8  Mül.
Gesamtabgabenerträgnis  und  683  Mill.  ordentlichen  Gesamteinnahmen.
Zu  der  Gesamtsumme  von  114,7  Mill.  L.  trugen  bei:

In

1000  Lire

In  %

1.  Familiensteuer

32  576

28,39

2.  Yiehsteuer

20  458

17,84

3.  Gewerbesteuer  (eserc.  e  riv.)

14  683

12,80

4.  Mietsteuer

7  438

6,48

5.  Sonstige  Steuern

u.  Abgaben

39  586

34,49

Sa.  (1—5

114  741

100,00

Die  Familiensteuer,  eine  persönliche,  der  deutschen  Einkommensteuer ­
  verwandte  Abgabe,  ist  hiernach  nächst  den  Immobiliarsteuerzuschlägen ­
  und  der  Yerbrauchsbesteuerung  finanziell  am  wichtigsten
im  Gemeindeabgabensystem.  Ihr  folgt  die  Yiehsteuer,  eine  landwirtschaftliche ­
  Sondergewerbesteuer.  Ihr  schließt  sich  an  die  Gewerbesteuer ­
  (tassa  di  esercizio  e  rivendita),  eine  allgemeine  Steuer
vom  Gewerbeertrage.  In  ziemlich  weitem  Abstande  kommt  die  Mietsteuer, ­
  eine  direkte  Aufwandsteuer.
Sonstige  Steuern  und  Abgaben  sind:  Steuern  auf  Reit-,  Zugund
  Lasttiere,  zum  Teil  direkte  Aufwand-,  zum  Teil  gewerbliche
Sondersteuern,  weiter  Steuern  auf  das  Halten  von  Dienstboten,  Hunden
und  Wagen,  in  der  Hauptsache  direkte  Aufwandsteuern,  ferner
Steuern  auf  Photographien  und  auf  Schilder,  auf  Fahrräder  und
Kraftwagen,  ein  Gemisch  von  Aufwand-  und  gewerblichen  Sonder ­
        <pb n="151" />
        143

steuern,  dann  die  Bauplatzsteuer,  Lizenz-  und  Konzessionsabgaben
(gewerbliche  Sondersteuern),  endlich  Gebühren,  von  denen  finanziell
am  wichtigsten  die  Platzabgaben  sind,  und  Beiträge.
Nicht  nur  ihrem  Ertrage  nach,  sondern  auch  in  systematischer
Hinsicht  sollten  die  hier  aufgeführten  besonderen  Abgaben  nach  der
Absicht  der  Gesetzgeber  die  beiden  Hauptsteuerglieder,  die  Zuschläge
und  die  Oktrois,  wirksam  ergänzen.  So  sollte  die  Belastung  der  Einkünfte ­
  aus  dem  Grund-  und  Gebäudebesitz  (durch  Zuschläge)  im
Nahmen  der  Erwerbsbesteuerung  ergänzt  werden  durch  eine  allgemeine
Gewerbesteuer  (tassa  die  esercizio  e  rivendita)  und  durch  gewerbliche
Sonderabgaben  (wie  die  Steuern  auf  landwirtschaftliches  Vieh,  auf
Zug-,  Last-  und  Reittiere  (teilweise,  Lizenz-  und  Konzessionsabgaben),
dann  durch  die  Bauplatzsteuer,  namentlich  aber  durch  eine  allgemeine
persönliche  Steuer  in  der  Gestalt  der  Pamiliensteuer.  Innerhalb  der
Aufwandsbesteuerung  wollte  man  für  den  dazio  consumo,  der  auf  der
Besteuerung  des  Massenkonsums  beruht,  einen  Ausgleich  schaffen
namentlich  in  der  Mietsteuer  und  in  Abgaben,  die  im  allgemeinen
auf  eine  erhöhte  wirtschaftliche  Leistungsfähigkeit  schließen  lassen,
wie  auf  das  Halten  von  Dienstboten,  Wagen,  Reit-  und  Zugtieren,
Hunden,  von  Fahrrädern  und  Kraftwagen  u.  dgl.
Daß  alle  diese  besonderen  Steuern  eine  verhältnismäßig  geringe
Bedeutung  erlangt  und  die  fortschreitende  Überlastung  des  Immobiliarbesitzes ­
  und  des  Massenkonsums  nicht  in  ausreichendem  Maße  auszugleichen ­
  vermocht  haben,  liegt  nicht  allein  in  den  ihnen  anhaftenden
Mängeln  und  der  vielfach  mangelnden  Geneigtheit  der  Gemeinden  sie
anzuwenden,  als  namentlich  in  ihrer  beschränkten  Anwendungsmöglichkeit ­
  begründet  *).
Wir  betrachten  zunächst  die  Familiensteuer,  die  finanziell  wichtigste
und  wissenschaftlich  interessanteste  der  besonderen  Steuern.

l )  „Ma  in  parte  per  difetti  inerenti  alle  leggi  con  cni  furono  Ordinate,  in  parte
per  le  difflcoltä  stesse  di  tali  forme  di  tassazione,  le  qnali  richiedono  certe  condizioni,
che  non  si  riscontrano  sempre  nelle  amministrazioni  locali,  e  in  parte  per  l’incuria
dei  munioipii  e  delle  autoritä  tutorie  le  imposte  anzidette  non  hanno  l’importanza
finanziaria  che  dovrehbero  avere“  (Eicca  Salerno  a.  a.  0.  S.  812/13).
        <pb n="152" />
        144

II.  Die  wichtigsten  der  besonders  veranlagten
Gemeindesteuern.
1.  Die  Familiensteuer,
a)  Geschichtliches  und  gegenwärtige  Regelung.
Die  Familiensteuer 1 )  (tassa  di  famiglia,  focatico)  ist  ihrem  Wesen
nach,  indem  sie  das  Gesamteinkommen  einer  Privatwirtschaft  („Familie“)
treffen  will,  eine  allgemeine  Einkommensteuer,  jedoch  roher  und
unvollkommener  als  die  deutsche.
Sie  ist  eine  der  ältesten  direkten  Steuern  in  Italien.  Ihren  Ursprung ­
  hat  sie  in  der  Kopfsteuer.  Schon  im  alten  Rom  in  ihren
Anfängen  nachweisbar,  finden  wir  sie  im  Ausgange  des  Mittelalters
zuerst  deutlich  erkennbar  in  verschiedenen  Teilen  Italiens  unter  verschiedenen ­
  Namen  (foco  e  catena,  focaggio  etc.),  namentlich  aber  unter
der  Bezeichnung  „gabella  dei  fumanti“  (Rauchfangsteuer).  Bietet  ja
der  Herd  ein  für  die  Besteuerung  sehr  geeignetes  äußeres  Merkmal.
Besonders  ausgebildet  scheint  sie  im  florentinischen  Gebiet  gewesen
zu  sein,  wo  sie  im  Jahre  1427  zur  Grundlage  des  ganzen  Steuersystems
der  Republik  gemacht  wurde.
Vor  der  Erstehung  des  neuen  Einheitsstaates  gab  es  in  fast  allen
italienischen  Territorien  ein  buntes  Gemisch  von  Personalsteuerformen;
so  die  Kopfsteuer,  die  Herdsteuer,  die  Familiensteuer  u.  a.  in.  In
Toskana  wurde  —  auf  Grund  des  Dekretes  vom  2.  Febr.  1815  —
eine  Personalabgabe  unter  der  Bezeichnung  „tassa  di  famiglia“  erhoben. ­
  Mit  der  Einführung  einer  für  das  ganze  Staatsgebiet  einheitlichen ­
  „Einkommensteuer  vom  beweglichen  Vermögen“  (imposta  di
ricchezza  mobile)  im  Jahre  1864  war  für  den  Fortbestand  jener
Personalsteuerformen  kein  Raum  mehr;  mit  ihnen  verschwand  auch
die  tassa  di  famiglia.  Den  Gemeinden  gewährte  man  zunächst  Zuschläge ­
  zur  „Ricchezza  Mobile“.  Der  rasch  steigende  Steuerbedarf
des  Staates  nötigte  aber  sehr  bald  zur  Erschließung  neuer  Einnahme-&amp;gt;)
  Camillo  Eossi,  „Tassa  di  famiglia“  im  „Digesto  Italiano“,  Torino,  1891,
1892;  E.  Crespolani,  La  tassa  di  famiglia  o  focatico  nella  sua  applicazione,
Milano,  1902;  Cereseto  a.  a.  0.,  insbesondere  Bd.  I,  S.  243ff.,  Bd.  III,  S.  455ff.;
Ceresa,  I  comuni  e  le  fasse  locali,  Torino,  1877;  Giuseppe  Saredo,  La  nuova
legge  sulla  amministrazione  comunale  e  provinciale  comm.,  Bd.  3  (1895);  Eicca
Salerno  a.  a.  0.  S.  821  ff.
        <pb n="153" />
        145

quellen;  so  nahm  der  Staat  die  imposta  di  ricchezza  mobile  immer
mehr  für  sich  ausschließlich  in  Anspruch,  indem  den  Gemeinden  die
Befugnis  zur  Erhebung  von  Zuschlägen  stückweise  entzogen  wurde.
Die  Gemeinden  bedurften  daher  neuer  Steuerquellen.  So  kam  die
alte  tassa  di  famiglia  wieder  zu  Ehren.  Das  Gesetz  vom  26.  Juli  1868
(Art.  8)  führte  sie  für  die  Gemeinden  unter  diesem  Namen  (auch
focatico  genannt)  wieder  ein.
Nach  diesem  Gesetz  ist  es  Sache  der  Provinzialdeputationen,
die  zur  Durchführung  der  Steuer  erforderlichen  Reglements  zu  erlassen; ­
  sie  bedürfen  jedoch,  nach  Anhören  des  Staatsrates,  der  Genehmigung ­
  durch  ein  königliches  Dekret.  Die  Provinzialdeputation
wurde  durch  den  Provinzialausschuß  (Giunta  provinciale)  durch  Gesetz ­
  vom  30.  Dezember  1888  ersetzt.
Das  Provinzialreglement  ist  für  die  Gemeinden,  die  seinem
Geltungsbereich  unterliegen,  verbindlich.  Doch  können  sie,  soweit
ihnen  dieses  Spielraum  gewährt,  besondere,  inhaltlich  voneinander  abweichende, ­
  (lokale)  Regulative  erlassen.  Was  aber  das  Wichtigste,
die  Festsetzung  der  Steuersätze,  anlangt,  so  sind  sie,  vorbehaltlich
einer  Befreiung,  an  die  im  Provinzialreglement  normierten  Maximalund
  Minimalsätze  gebunden.  Um  die  Steuer  den  verschiedenen
lokalen  Verhältnissen  und  Bedürfnissen  nach  Möglichkeit  anzupassen,
gab  man  ihr  nicht,  wie  den  Immobiliarsteuerzuschlägen  und  dem
dazio  di  consumo,  eine  für  alle  Gemeinden  einheitliche  Struktur,
sondern  überließ  ihre  Durchführung  den  Provinzen  und  Gemeinden.
Doch  ist  man  in  der  Berücksichtigung  der  individuellen  Verhältnisse
nicht  soweit  gegangen,  daß  man  den  Gemeinden  allein  ihre  Regelung
übertragen  hätte,  weil  man  eine  so  „gefährliche“  Steuer  nicht  der
Willkür  der  Gemeindeverwaltungen  preisgeben  zu  können  glaubte.
Tatsächlich  aber  lassen  die  Provinzialreglements  den  Gemeinden,  wie
noch  näher  dargelegt  wird,  eine  sehr  weitgehende  Bewegungsfreiheit.
Steuersubjekt  ist  die  „Familie“.  Infolge  Mangels  einer
Legaldefinition  ist  der  steuerrechtliche  Begriff  der  Familie  sehr  bestritten. ­
  Die  Provinzialreglements  legen  zum  Teil  den  zivilrechtlichen
Begriff  zugrunde,  zum  Teil  lassen  sie  das  Moment  des  bloßen  Zusammenlebens ­
  entscheidend  sein,  zum  Teil  auch  halten  sie  sich  an
das  Merkmal  der  bloßen  Güter-  und  Interessengemeinschaft.  Mit  der
herrschenden  Meinung  wird  man  indes  den  zivilrechtlichen  Begriff
für  die  Zwecke  der  Besteuerung  nicht  für  ausreichend  erachten  können.
Die  Steuerpflicht  ergreift  auch  die  unverheiratete,  keinem  engeren
Familienverbande  angehörende  Person,  wenn  sie  nur  einen  selbständigen
A.  Hoffmann,  Kommunalbesteuerung  in  Italien.  10
        <pb n="154" />
        146

Erwerb  hat.  Die  Minderjährigen  sind  steuerfrei,  sofern  sie  einer
schon  steuerpflichtigen  Familie  zugehören,  jedoch  nicht,  wenn  sie
eigenes  Vermögen  haben.  Von  der  Steuer  ausgenommen  sind  im
allgemeinen  die  juristischen  Personen,  namentlich  die  Handelsgesellschaften, ­
  Brüderschaften  u.  dgl.  Dagegen  unterliegen  ihr  die  Personenvereine, ­
  die  auf  der  Grundlage  des  Zusammenlebens  ihrer  Mitglieder
organisiert  sind,  wie  die  Klöster,  Konvikte  u.  dgl. 1 ).  Der  steuerrechtliche ­
  Begriff  der  Familie  ist  sonach  kein  juristischer,  sondern
ein  wirtschaftlicher:  die  Steuer  trifft  alle  selbständig  erwerbenden
Personen,  grundsätzlich  ohne  Rücksicht  auf  Alter,  Geschlecht  und
Beruf.  Doch  ist  das  Existenzminimum  nach  der  Intention  des  Gesetzes ­
  steuerfrei.
Auch  über  den  Ort  der  Steuerpflicht  herrscht  Streit,  da
das  Gesetz  über  diesen  Punkt  keinen  Anhalt  gibt.  Soll  der  Wohnsitz ­
  oder  der  Aufenthaltsort  oder  der  Ort  der  Berufsausübung  maßgebend ­
  sein?  Aus  der  Natur  der  Familiensteuer  als  einer  persönlichen
Abgabe  ist  zu  schließen,  daß  sie  jedenfalls  nur  einmal  und  nur  in
einer  Gemeinde  zu  entrichten  ist.  Auch  widerspricht  es  dem  Wesen
jener  Steuer,  daß  Familienangehörige  in  einer  anderen  Gemeinde  zu
ihr  herangezogen  werden,  wenn  ihr  Familienhaupt  schon  anderswo  besteuert ­
  ist.  Bei  mehrfachem  Wohnsitz  wird  die  Steuerpflicht  in  dem
Orte  begründet,  in  dem  sich  der  Pflichtige  während  des  Jahres  am
längsten  aufhält.  Es  ist  dies  eine  Tatfrage  *  2 ).
In  ihrer  konkreten  Ausgestaltung  zeigt  die  Familiensteuer  in  den
einzelnen  Gemeinden  eine  große  Verschiedenartigkeit,  da  die  Provinzialreglements,
  wie  oben  angedeutet,  ihnen  hinsichtlich  ihrer  Regelung
großen  Spielraum  gewähren.  Die  Provinzialreglements,  die  inhaltlich
meist  nach  einem  und  demselben  Muster  verfaßt  sind,  bestimmen  nur,
daß  die  Familien  „nach  Maßgabe  ihrer  relativen  Wohlhabenheit“
(giusta  I  agiatezza  relativa)  oder  „nach  Besitz,  Erwerb  und  Wohlhabenheit“ ­
  (secondo  la  rispettiva  possidenzä,  industria  e  agiatezza)  in
Klassen  zu  scheiden  und  die  Bedürftigen  (indigenti)  steuerfrei  zu
lassen  sind.  Sie  normieren  die  untere  und  obere  Grenze  der  Besteuerung ­
  und  schreiben  manchmal  die  Zahl  der  Steuerklassen  vor.
Mehr  enthalten  sie  nicht 3 ).
In  der  Anwendung  der  Steuer  lassen  sich  drei  Haupttypen ­
  unterscheiden.
‘)  Vgl.  Cereseto  a.  a.  0.,  I,  S.  256ff.
2 )  Vgl.  Cereseto,  I,  S.  276ff.;  Saredo  a.  a.  0.,  III,  S.  577.
3 )  Vgl.  Cereseto,  III,  S.  455ff.
        <pb n="155" />
        147

1.  Sie  ist,  gemäß  dem  Sinn  der  Provinzialreglements,  eine  nach
äußeren  Merkmalen  gebildete  Klassensteuer.  Besitz,  Besitzart,  Erwerb, ­
  Beruf  und  Stand,  äußerlich  wahrnehmbare  Wohlstandsverhältnisse ­
  geben  den  Einteilungsmaßstab  für  die  Klassen  ab  1 ).  Man  will
so  auf  indirektem  Wege  und  mit  Auswertung  äußerer  Kriterien  des
Wohlstandes  und  der  wirtschaftlichen  Lage  die  Einzelwirtschaften
nach  Maßgabe  ihres  Einkommens  besteuern.  Dieses  selbst  aber
dient  nicht  als  Maßstab  für  die  Größe  des  zu  zahlenden  Steuerbetruges. ­

In  dieser  Form  ist  die  Familiensteuer  bei  weitem  am  häufigsten.
Im  Jahre  1887 *  2 )  hatten  4482  Gemeinden  und  120  „Fraktionen“
(Teile  einer  Gemeinde)  diesen  Typ.
2.  Sie  ist  eine  Klasseneinkommensteuer,  in  dieser  Form  eine  verfeinerte ­
  Fortbildung  der  oben  genannten  Klassensteuer.  Sie  geht  unmittelbar ­
  vom  Einkommen  selbst  aus  und  ist  nach  Größenklassen
desselben  abgestuft.  Die  Veranlagung  erfolgt  allgemein  auf  Grund
von  Einschätzungen  durch  die  Behörde,  meist  nach  Indizien,  so  daß
es  auch  hier  eines  „inquisitorischen“  Eindringens  in  die  persönlichen
Verhältnisse  der  einzelnen  nicht  bedarf.
Dieser  Typ  ist  viel  seltener  als  der  erste.  Im  Jahre  1887  zählte
er  459  Gemeinden.
3.  Sie  ist  ein  Zuschlag  zu  den  direkten  Staatssteuern.  Diese  Anwendungsform ­
  ist  am  wenigsten  verbreitet.  Sie  bestand  i.  J.  1887  in
144  Kommunen.
Innerhalb  dieser  Gruppen  aber  zeigen  sich  wieder  große  Verschiedenheiten ­
  in  der  Ausgestaltung  der  Pamiliensteuer,  namentlich
hinsichtlich  der  Zahl  der  Klassen,  der  Gestaltung  der  Tarife  und  der
Größe  des  steuerfreien  Minimums.  Manche  Gemeinden  (besonders  in
Süditalien)  haben  nur  2  oder  8,  andere  wieder  mehr  Klassen,  wie
z.  B.  Vicenza 3 )  8,  dagegen  steigt  die  Zahl  in  Genua  auf  22,  in
Mailand  auf  30,  in  Born  auf  42  und  in  Lucca  sogar  auf  64.  Was

')  „Base  della  classifioazione  delle  famiglie  dev’  essere  il  oriterio  della  agiatezza
  apparente,  desunta  dall’  estensione  dei  possessi,  dal  luoro  professionale,  dal-Fimportanza
  delle  Industrie,  senza  teuer  conto  delle  passivitä,  sopratutto  senza
ricorrere  a  mezzi  inquisitori;  inoltre  dal  modo  di  vivere  e  (come  si  legge  in  qualche
regolamento  municipale)  dalla  posizione  sociale  dei  contribnenti“  (Cereseto,
III,  8.  455).
2 )  Neuere  Daten  fehlen.
3 )  Die  folgenden  Angaben  sind  entnommen  dem  Annuario  Statistico  delle
Cittä  italiane,  V  (1914)  S.  160  ff.

10*
        <pb n="156" />
        148

die  steuerfreie  Grenze  anlangt,  so  ist  sie  3000  L.  in  Genua,
2500  L.  in  Brindisi  und  Mailand  (hier  2000  L.  für  die  aus  einer
Person  bestehenden  Familien),  2001  L.  in  Livorno  und  Reggio  Emilia,
2000  L.  in  Brescia,  Rom,  Spezia,  Yicenza  und  S.  Pier  d’  Arena;  sie
sinkt  bis  auf  400  L.  herab  in  Alexandria  und  fällt  in  manchen  Gemeinden ­
  ganz  weg;  in  anderen  sind  nur  die  „Armen“  (indigenti)
steuerfrei.  Die  niedrigsten  Steuersätze  sind  z.  B.  1 / 2  L.  in
Venedig  (Steueruntergrenze:  1501  L.),  1  L.  in  Oatanzaro  (Steueruntergrenze: ­
  800  L.),  2  L.  in  Mantua  (Steueruntergrenze:  1000  L.),
in  der  Regel  aber  4  bis  6  L.  Die  höchsten  Steuersätze  weisen
auf  Monza  mit  3200  L.  (bei  80000  L.  Einkommen),  dann  folgen  mit
2000  L.  Bologna  (bei  80  000  L.  Einkommen),  Faenza  (bei  40  000  L.),
Florenz  (bei  90000  L.),  Rom  (bei  100000  L.)  und  Vicenza  (bei
20000  L.).  In  der  Regel  ist  der  Steuerfuß,  freilich  nur  mäßig,  progressiv ­
  gestaltet.  So  steigt  er,  nach  der  unteren  Klassengrenze  berechnet, ­

  in:

Alessandria

von  3 / 4  (bei

400

L.)

auf  5  °/ 0

(bei

12000  L.)

Bologna

,,  Vs  (  „

1200

„)

77

2V 2  „

(„

80000  „  )

Como

n  5 /l2  (  ))

1200

77

2„

(„

30000  „  )

Florenz

n  Vis  (  n

1300

»)

77

27.

(„

90000  „  )

Genua

»  7.  („

3000

»)

77

1  „

{„

150000  „  )

Mailand  ca.  „  1 / 4  (  „

2500

n)

77

3,80  „

(„

70000  „  !))

Modena

„  7*  (  „

1600

77

17.

(„

100000  „  )

Padua

»  %  (,

1400

„)

77

1  „

(„

100000  „)

Ravenna

„  V*  (  „

800

77

ca.  5  „

(„

20750  „  )

Rom

„  V*  („

2000

„)

77

2  n

(„

100000  „  )

Venedig

,,  Vso  (  „

1501

77

Vs  „

(„

100000  „  )

Bergamo

„  7.  („

1000

77

2  „

in

50000  „  )

Brescia

„  7.  („

2000

„)

77

3„

in

40000  „  )

Ferrara

&amp;gt;1  Via  (,  !)

1200

n)

77

3 / b  „

in

100000  „  )

Livorno

„  7 ho  („

2001

*)

77

’Vio  »

in

100000  „  )

Monza

„  1  („

600

„)

77

4„

in

80000  „  )

Parma

„  7l0  {  „

1000

77

6 U  „

in

40000  „  )

Pavia

n  7l.  (  »

1500

77

7.»

in

15000  „  )

Trapani

„  7.  (  ,,

1001

77

3V.»

in

50000  „  )

Viterbo

n  7io  (  »

750

77

47.  „

in

11000  „  )

In  manchen  (kleineren)  Orten  ist  der  Steuerfuß  proportional,  wie
z.  B.  in  Salerno  (1%),  Benevent  (2%)  usw.

l )  Für  die  Einkünfte  über  70000  L.  ist  der  Steuerfuß  proportional.
        <pb n="157" />
        b)  Statistisches.

1.  Die  Familiensteuer  erbrachte  nach  den  Ergebnissen  der  Etats
für  das  Jahr  1912:  32  575825  L.  Sie  wurde  i.  J.  1907  in  5598  Gemeinden ­
  (von  8283  insgesamt)  erhoben;  zu  dem  Gesamterträgnis
von  23,08  Mill.  L.  trugen  bei  die  Provinzhauptorte  (51  von  69)
4,95  Mill.  und  die  übrigen  Gemeinden  18,13  Mill.
Die  Steuer  ist  geographisch  ziemlich  ungleichmäßig  verteilt,  in
dem  einen  Gebietsteil  ist  sie  verbreiteter  als  in  dem  anderen.  Diese
Erscheinung  erklärt  sich  wohl  rein  historisch.  Am  häufigsten  ist  sie
in  Umbrien  und  Toskana,  wo  sie  —  nach  den  Ergebnissen  für  1907  —
alle  Gemeinden  bis  auf  2  (von  152)  bzw.  5  r )  (von  282)  erheben.  Dann
folgen  die  Marken,  in  denen  bis  auf  8  (von  249)  Gemeinden  sie  nicht
eingeführt  haben.  In  Latium  wird  sie  in  198  (von  226)  Gemeinden
angewendet.  In  den  übrigen  Gebietsteilen  dagegen  ist  sie  weniger
häufig,  am  wenigsten  in  Yenetien,  wo  sie  in  der  überwiegenden  Mehrzahl ­
  aller  Gemeinden  fehlt.
Im  Verhältnis  zur  Gesamtzahl  der  Gemeinden  ist  sie  (nach  den
Ergebnissen  für  1907)  in  den  einzelnen  Compartimenti  (d.  s.  größere
geographische  Gebiete)  und  Landesteilen  wie  folgt  verbreitet:

Zahl  der  Gemeinden,
in  denen  die  Famüienstener

Compartimenti

angewendet  wird  “ cht  ^gewendet

Süditalien

t  Abruzzen  r
Campanien
!  Puglien
Basilicata
l  Calabrien

Abruzzen  u.  Molise

1226

86  i
276  }

Inseln

/  Sizilien
1  Sardinien

Königreich

5598

2685

*)  Auf  die  Provinzen  wie  folgt  verteilt:  2  (40)  auf  Arezzo,  1  (76)  auf  Florenz,
        <pb n="158" />
        150

Sie  begegnet  hiernach  in  Mittelitalien  verhältnismäßig  am  häufigsten
(866  von  909  Gemeinden),  dann  folgen  die  Inseln,  hierauf  Süd-  und
an  letzter  Stelle  Norditalien  J ).
5.  Was  die  Provinzhauptorte  anlangt,  so  wurde  die  Steuer
i.  J.  1907  erhoben:  in  Norditalien  in  22  von  30  (nicht  in:  Novara,
Turin,  Genua,  Bergamo,  Mailand,  Eovigo,  Yerona,  Piacenza),  in  Mittelitalien ­
  in  allen  (14),  in  Süditalien  in  12  von  16  (nicht  in:  Caserta,
Neapel,  Oosenza,  Reggio  Calabria)  und  auf  den  Inseln  in  3  von  9
(nicht  in:  Caltanissetta,  Catania,  Girgenti,  Palermo,  Sirakus,  Cagliari).
Da  nach  1907  auch  Genua,  Mailand,  und  Bergamo  die  Familiensteuer
eingeführt  haben,  so  wird  sie  nunmehr  in  fast  allen  größeren  Städten
der  wirtschaftlich  entwickelteren  Teile  Italiens  erhoben.
Die  Bedeutung  der  Pamiliensteuer  für  die  Gemeindefinanzen  ist
im  Steigen  begriffen.  Die  Zahl  der  Gemeinden,  die  sie  in  den  letzten
Jahrzehnten  eingeführt  haben,  hat  sich  von  4851  (von  8259  Gemeinden
insgesamt)  i.  J.  1882  auf  5598  (von  8283  insgesamt)  i.  J.  1907  erhöht.
Bemerkenswert  für  die  Entwicklung  der  Steuer  in  den  letzten  Jahren
ist  namentlich  ihr  Einzug  in  die  großen  Städte,  die  gegen  ihre  Einführung ­
  sich  immer  energisch  gesträubt  haben 1  2 ).  So  ist  die  Zahl  der
Provinzhauptorte,  die  sie  erheben,  von  36  i.  J.  1882  auf  51  i.  J.  1907
gestiegen.  Seitdem  sind  noch  die  oben  genannten  drei  Orte  hinzugekommen. ­
  In  den  Großstädten  (mit  über  100000  Einw.)  wird  sie
nicht  erhoben  in  Neapel,  Palermo,  Catania  und  Turin.  Von  den  Gemeinden ­
  mit  über  30000  Einw.  (nach  der  Volkszählung  von  1901)
hatten  i.  J.  1907  53  von  86  sie  angewendet.
3.  Mit  der  steigenden  Zahl  der  Gemeinden,  welche  die  Familiensteuer ­
  eingeführt  haben,  hängt  zum  Teil  die  verhältnismäßig  sehr
starke  Mehrung  ihres  Erträgnisses  zusammen.  Der  Ertrag  ist,  wie

1  (35)  auf  Massa  Carrara,  1  (36)  auf  Siena;  in  den  Provinzen  Grosseto,  Livorno,
Lucca  und  Pisa  ist  die  Familiensteuer  in  allen  Gemeinden  eingeffihrt.
*)  Hingegen  ist  die  Mietsteuer  im  Norden  am  häufigsten,  während  sie  in
Mittelitalien,  eben  weil  hier  die  Pamiliensteuer  vorherrscht,  nur  selten  vorkommt.
Siehe  Mietsteuer.
2 )  Den  Grund  für  das  passive  Verhalten  der  größeren  und  großen  Städte  gegen
die  Einführung  der  Familiensteuer  glaubte  man  (Kicca  Salerno  a.  a.  O.  S.  824)  dem
Umstande  zuschreiben  zu  müssen,  daß  ihnen  die  Provinzialreglements,  da  sie  nur
auf  die  kleineren  Gemeinden  zugeschnitten  seien,  ihre  Anwendung  erschwerten.
Doch  wird  man  dieser  Ansicht  nicht  beitreten  können.  Die  Provinzialreglements
sind  inhaltlich  derart  vag  gefaßt,  daß  sie  den  Gemeinden  bezüglich  der  Durchführung ­
  der  Familiensteuer  sehr  große  Bewegungsfreiheit  lassen  (vgl.  Cereseto
a.  a.  0.  Bd.  3,  S.  465).
        <pb n="159" />
        151

aus  der  folgenden  Zahlenreihe  erhellt,  von  1871  bis  1912  um  rund
das  Vierfache  gewachsen.
Die  Erträge  der  Familiensteuer  von  1871  bis  1912  x ):

Jahr

Lire

Jahr

Lire

1871

8  188  279

1884

17  327  332

72

8  702  091

85

17  881  409

73

9  721  947

86

18  154  551

74

10  910  319

87

18  659  993

75

13  004  192

89

19  673  938

76

13  590  288

1891

21  601  351

77

13  959  498

95

21  872  621

78

16  688  184

97

21  379  131

79

15  378  342

99

20  944  482

1880

15  175  103

1905

23  200  090

81

15  782  709

07

23  077  024

82

16  351  669

1912

32  575  825

83

16  667  326

4.  In  welchem  Verhältnis  die  einzelnen  Landesteile  zu  dem
Gesamterträgnis  i.  J.  1907  beigetragen  und  in  welchem  Maße
sich  die  Erträge  in  den  einzelnen  Teilen  von  1882  bis  1907  entwickelt ­
  haben,  zeigt  die  Tabelle  auf  S.  152  *  2 ).
Hiernach  entfielen  (i.  J.  1907)  7 /i  o  des  Gesamterträgnisses  der
Familiensteuer  auf  Nord-  und  Mittelitalien,  etwas  mehr  als  2 / 10  auf
den  südlichen  und  nicht  ganz  1 / 10  auf  den  insularen  Teil.  Absolut
wie  relativ  am  stärksten  sind  die  Einnahmen  von  1882  bis  1907  in
Norditalien  gestiegen,  während  sie  im  insularen  Teil  sogar  etwas  zurückgegangen ­
  sind.  Dagegen  hat  sich  das  Erträgnis,  was  die  Provinzhauptorte ­
  anlangt,  im  insularen  Teil  verhältnismäßig  am  stärksten
vermehrt.  Dies  erklärt  sich  indes  daraus,  daß  nach  1882,  bis  zu
welchem  Jahre  nur  Sassari  die  Pamiliensteuer  erhob,  noch  Messina
und  Trapani  zu  ihrer  Anwendung  übergegangen  sind 3  * ).  Ebenso  ist
die  Steigerung  des  Gesamterträgnisses  in  den  Provinzhauptorten  Süditaliens ­
  keine  von  innen  heraus,  sondern  nur  durch  den  Übergang
von  Gemeinden  zur  Anwendung  der  Familiensteuer  bewirkt.  Tatsächlich ­
  sind  die  Einnahmen  in  den  7  Provinzhauptorten,  in  denen

’)  Siehe  Annuario  statistico  it.  1907  (S.  975)  u.  1913  (S.  381  ff.).
2 )  Siehe  Tabelle  I,  Anh.
3 )  In  Sassari  ist  das  Erträgnis  sogar  von  100000  (i.  J.  1882)  auf  30000  L.
(i.  J.  1907)  gefallen.
        <pb n="160" />
        152

Bezeichnung  der  Landesteile

Ertrag  der  F
1882

amiliensteuer
1907

von  1882-1907
gestiegen  bzw.
zurückgegangen

Nord-Provinzhauptorte



761000

1703  800

wie  100  zu  223,9

l.  Übrige  Gemeinden

4105  762

6  096  066

„  100  „  148,5

Alle  Gemeinden  zus.

4  866  762

7  799  856

wie  100  zu  160,3

Mittel-Provinzhauptorte



1  371  340

2  482  304

wie  100  zu  181,1

,  Übrige  Gemeinden

4  666  006

5  912  328

„  100  „  126,7

1  Ltl'llÖil

Alle  Gemeinden  zus.

6  037  346

8  394  632

wie  100  zu  139,1

Süd-Provinzhauptorte



361340

444  750

wie  100  zu  126,6

Übrige  Gemeinden

2  755  476

4  202  338

„  100  „  152,5

Alle  Gemeinden  zus.

3106  816

4  647  088

wie  100  zu  149,6

Provinzhauptorte

100000

820000

wie  100  zu  320,0

Inseln

Übrige  Gemeinden

2  240  745

1  915  448

„  100  „  85,5

J

Alle  Gemeinden  zus.

2  340  745

2  235  448

wie  100  zu  95,5

Königreich ­


Provinzhauptorte

2  583  680

4  950854

wie  100  zu  191,6

,  Übrige  Gemeinden

13  767  989

18126  170

„  100  „  131,7

Alle  Gemeinden  zus.

16351  669

23  077  024

wie  100  zu  141,1

sie  i.  J.  1882  angewendet  wurde,  in  dem  betrachteten  Zeitraum  nicht
unerheblich  zurückgegangen,  nämlich  in  ihrer  Gesamtheit  von  351  340
auf  154  500  L.  oder  wie  100  auf  44 J ).  Diese  Erscheinung  dürfte  in
den  auch  in  bezug  auf  die  Familiensteuer  gewährten  Steuererleichterungen ­
  des  Südens  und  der  Inseln  (Gesetz  y.  15.  Juli  1906,  Art.  19  ff.)
begründet  sein.  Dagegen  ist  der  Gesamtertrag  in  den  Provinzhauptorten ­
  des  mittleren  und  nördlichen  Teils,  auch  wenn  man  die  nach
1882  neu  hinzugetretenen  Orte  unberücksichtigt  läßt,  gestiegen,  freilich ­
  nur  mäßig,  und  zwar  am  meisten  in  Norditalien  (hier  von
761000  i.  J.  1882  auf  1004800  L.  i.  J.  1907,  in  Mittelitalien  hingegen ­
  von  1  371  340  auf  nur  1407  304  L. *  2 )).  Also  eine  sehr  ungünstige ­
  Entwicklung  der  Familiensteuer  in  den  Provinzhauptorten  I

')  Und  zwar  ist  der  Ertrag  zurückgegangen  in  Teramo  von  82000  auf  30000,
in  Poteuza  von  30000  auf  12000,  in  Bari  von  107340  auf  60000,  in  Foggia  von
48000  auf  32500  und  in  Catanzaro  von  50000  auf  20000  L.;  in  Cosenza  und  Reggio
ist  die  Steuer  i.  J.  1907  überhaupt  nicht  erhoben  worden.
2 )  In  Betracht  kommen  15  Provinzhauptorte  im  nördlichen  und  13  im  mittleren
Teil.  In  Norditalien  entfällt  der  Mehrertrag  in  der  Hauptsache  auf  Bologna  (hier
gestiegen  von  250000  auf  430000  L.),  in  Venedig  ist  der  Ertrag  sogar  erheblich
zurückgegangen:  von  102500  auf  40000  L.
        <pb n="161" />
        153

Gerade  in  ihnen  aber  müßte  sie  im  Hinblick  auf  den  relativen  Wohlstand ­
  und  den  verhältnismäßig  großen  wirtschaftlichen  Aufschwung
des  italienischen  Städtewesens  besonders  gedeihen.
Die  Bedeutung  der  Familiensteuer  für  den  öffentlichen  Haushalt
der  Gemeinden,  insbesondere  der  großen  Städte,  ist,  wie  schon  angedeutet, ­
  im  allgemeinen  gering.  So  erbrachte  sie  i.  J.  1907  in  den
5  Großstädten  Rom,  Florenz,  Bologna,  Venedig  und  Livorno  im
Durchschnitt  nur  3,6  °/ 0  der  ordentlichen  Gesamteinnahmen  und  4,5  °/ 0
des  Gesamtabgabenerträgnisses 1 ).  In  den  69  Provinzhauptorten  trug
sie  im  genannten  Jahre  im  Durchschnitt  2,1  °/ 0  zu  den  ordentlichen
Gesamteinnahmen  und  2,7  %  zu  dem  Gesamtsteueraufkommen  bei.
Im  Durchschnitt  aller  Gemeinden  ergab  sie  4,3  bzw.  5,6  °/ 0 .  Im
Jahre  1912  haben  sich  diese  Quoten  für  die  Gesamtheit  der  Gemeinden ­
  auf  4,8  bzw.  6,4°/ 0  erhöht *  2 ).
In  den  folgenden  8  Großstädten,  in  denen  die  Familiensteuer  erhoben ­
  wird,  lieferte  sie  i.  J.  1912  im  Durchschnitt  nur  4,3  °/ 0  der
(ordentlichen  und  außerordentlichen)  Gesamteinnahmen  und  4,8  °/ 0  der
ordentlichen  Einnahmen.  Und  zwar  erbrachte  sie  in  den  einzelnen
Städten  (nach  den  Ergebnissen  der  Etats  für  1912 3 ):

Ertrag
der
Familiensteuer
in  1000  Lire

Ordentliche
Gesamteinnahmen ­

in  1000  Lire

Ordentliche  und
außerordentliche
Gesamteinnahmen ­

in  1000  Lire

Ertrag  der
Familiensteuer
in  °/ 0  der
ordentlichen  Gesamteinnahmen ­


Bari

150

3  046

4147

4,9

Bologna 4 )

625

8  426

10  635

7,4

Florenz 4 )

695

15  852

15  885

4,4

Genua

345

20588

23  672

1,7

Livorno

197

5  612

6  021

3,6

Mailand  4 )

3  080

47  977

48  849

6,4

Rom  4 )

1700

35  361

40  200

4$

Venedig

40

6  895

9  534

0,6

8  Städte

6  832

143  657

158  943

4,8

Im  Verhältnis  zu  den  Gesamteinnahmen  lieferte  die  Steuer  hiernach ­
  den  größten  Ertrag  in  Bologna  und  Mailand,  den  geringsten
x )  Gesamteinnahmen:  59375770  L.,  Gesamtabgabenertrag:  48310553  L,  Einnahmen ­
  ans  der  Eamiliensteuer:  2150000  L.  Siehe  auch  Tabelle  II,  Anh.
2 )  Vgl.  Tabelle  I,  Anh.
3 )  Vgl.  Annuario  Statistioo  delle  Cittä  italiane,  V  (1913/14).
4 )  In  Bologna,  Florenz,  Mailand  und  Rom  wird  außer  der  Familiensteuer
die  Mietsteuer  erhoben.
        <pb n="162" />
        154

dagegen  in  Venedig  und  in  Genua.  Dagegen  steht,  was  die  absoluten
Erträge  anlangt,  Mailand  mit  über  3  Mül.  L.  oben  an,  dann  folgen
Rom  mit  über  l 1 /^  Milb,  Florenz  und  Bologna  mit  je  über  600000  L.,
in  weitem  Abstand  kommen  dann  die  anderen  Städte,  an  letzter
Stelle  Venedig.
Für  die  Beurteilung  der  Bedeutung  der  Familiensteuer  für  den
öffentlichen  Haushalt  der  Gemeinden  sei  noch  ein  anderer  Maßstab
gegeben.  Wir  gruppieren  die  Gemeinden  nach  der  Größe  des
prozentualen  Anteils  der  Familiensteuer  an  ihren  ordentlichen  Gesamteinnahmen. ­
  In  der  folgenden  Tabelle  haben  wir  nach  den  Ergebnissen ­
  der  Etats  für  das  Jahr  1907  sechs  solche  Gruppen  gebildet
und  zwar  mit  Unterscheidung  nach  Compartimenti  (d.  s.  größere
geographische  Gebiete)  und  Landesteilen.  Die  Erträge  der  Mietsteuer
sind,  der  amtlichen  Statistik  zufolge,  in  denen  der  Familiensteuer
mit  enthalten.  Doch  werden  hierdurch  die  rechnerischen  Ergebnisse
nicht  sehr  beeinflußt,  da  die  Mietsteuer  nur  rund  x / 7  des  Erträgnisses
der  Familiensteuer  erbrachte,  auch  die  Zahl  der  Gemeinden,  die
beide  Steuern  zugleich  erheben,  verhältnismäßig  klein  ist 1 ).
(Tabelle  siehe  S.  155.)
Nach  nebenstehender  Übersicht  erbrachte  die  Familiensteuer  (einschließlich ­
  Mietsteuer)  in  mehr  als  */*  (36  °/ 0 )  aller  Gemeinden,  die
sie  erhoben,  bis  zu  5  °/ 0  der  ordentlichen  Gesamteinnahmen;  in  rund
“lg  (65  °/ 0 )  aller  Gemeinden  betrug  der  bezügliche  Anteil  bis  zu  10  %.
Bei  nicht  ganz  4  °/ 0  (232)  der  Gemeinden  entfielen  auf  sie  über  25  ° 0
der  ordentlichen  Einnahmen  1  2 ).  In  9  Gemeinden  bildete  die  Pamiliensteuer
 3 )  sogar  den  wichtigsten  und  überwiegenden  Bestandteil  der
Einnahmen.  Es  sind  dies  freilich  sehr  kleine  Ortschaften.  Obenan
steht  Oarrega  (in  der  Provinz  Alexandria,  2400  Einw.)  mit  68  °/ # ,  dann
folgen  Sant’  Angelo  a  Cupola  (in  Benevent,  3209  Einw.)  mit  61  °/ 0 ,
Ossi  (in  Sassari,  3066  Einw.)  mit  56  °/ 0 ,  Falmenta  (in  Novara,  1561  Einw.)
mit  53  %,  San  Nicola  Baronia  (in  Avellino,  1123  Einw.)  mit  52  °/ 0 ,
Tiana  (in  Cagliari,  737  Einw.)  und  Bimasco  (in  Novara,  419  Einw.)
mit  je  51  %,  Bellino  (in  Cuneo,  922  Einw.)  und  Oarbone  (in  Potenza,
1682  Einw.)  mit  je  50°/o-1

 )  Im  Jahre  1907:  300  Gemeinden.
2 )  Es  sind  fast  nur  ganz  kleine  Ortschaften,  in  denen  die  Familiensteuer  eine
größere  finanzielle  Bedeutung  hat.  So  sind  unter  jenen  232  Gemeinden  allein  176
mit  je  weniger  als  3000  Einw.
3 )  Die  Mietsteuer  kommt  in  jenen  9  Gemeinden  kaum  in  Betracht.
        <pb n="163" />
        155

Compartimenti

Gesamtzahl  der  Gemeinden, ­
  die  die
Familien-  oder  die
Mietsteuer  (oder
beide)  erheben

Zahl  der  Gemeinden,  bei  denen  der  prozentuale
Anteil  der  Eamilien-  und  Mietsteuer  an  den
(ordentlichen)  Gesamteinnahmen 1 )  betrug

bis  mit
5%

6-10%

11-15%

16—20%

21—25%

über
25%

1.  Piemont

1025

366

332

164

83

26

54

2.  Ligurien

253

61

64

61

29

26

22

3.  Lombardei

1390

758

446

125

40

8

13

4.  Venetien

540

423

86

19

6

3

3

5.  Emilien

280

112

89

49

22

8

—

I.  Norditalien  (1—5)

3488

1720

1017

408

180

71

92

6.  Toskana

280

17

62

103

73

21

4

7.  Marken

242

13

87

94

40

7

1

8.  Umbrien

150

11

43

67

22

13

4

9.  Latium

204

40

54

39

29

18

24

II.  Mittelitalien  (6—9)

876

81

246

293

164

59

DO

10.  Abruzzen  u.  Molise

370

54

116

104

37

32

27

11.  Campanien

353

88

80

74

39

00

17

12.  Puglien

139

46

42

24

15

8

4

18.  Basilicata

97

14

20

23

10

9

21

14.  Calabrien

295

106

80

47

34

17

11

III.  Süditalien  (10—14)

1254

308

338

272

135

121

80

16.  Sizilien

227

56

76

45

27

9

14

16.  Sardinien

305

52

100

68

49

23

13

IV.  Inseln  (15—16)

532

108

176

113

76

32

27

Königreich  (I—IV)

6150

2217

1777

1086

565

283

232

Im  Verhältnis  der  einzelnen  Landesteile  zueinander  ist  die  Bedeutung ­
  der  Familien-  (einschließlich  Miet-)  Steuer  für  die  Gemeindefinanzen, ­
  wie  aus  der  Tabelle  erhellt,  verschieden.  Sie  ist  in  Mittelitalien ­
  im  allgemeinen  relativ  größer  als  in  den  anderen  Teilen,
namentlich  als  im  Norden.  Besonders  in  Venetien  und  in  der  Lombardei ­
  spielt  sie  in  der  Mehrzahl  der  Gemeinden  eine  sehr  bescheidene ­
  Bolle;  dort  über  78  °/ 0 .(423  von  540)  und  hier  ca.  55  °/ 0
(758  von  1390)  der  Gesamtzahl  der  Gemeinden,  die  sie  erhoben,  gehörten ­
  zu  der  oben  unterschiedenen  ersten  Gruppe  (Anteil  an  den
ordentl.  Einnahmen  bis  zu  5°/ 0 ).  Namentlich  kommt  hier  die  Provinz
Mailand  in  Betracht:  von  216  Gemeinden  entfielen  allein  200  auf  die
erste  und  16  auf  die  zweite  Gruppe  (mit  einem  Anteil  von  über  5
bis  10  °/ 0 );  in  der  Mehrzahl  der  Gemeinden  (133  von  216)  lieferte  sie

*)  Einschließlich  der  für  den  staatlichen  dazio  consnmo  an  die  Staatskasse  zu
entrichtenden  Kanons.
        <pb n="164" />
        156

nicht  einmal  1  °/ 0  der  ordentlichen  Einnahmen 1 ).  Dies  erklärt  sich
historisch  daraus,  daß  in  der  Provinz  Mailand  die  Mietsteuer,  die  in
den  kleinen  Orten  naturgemäß  nur  sehr  geringe  Erträge  liefert,  gegenüber ­
  der  Familiensteuer  bei  weitem  vorherrscht.
c)  Beurteilung.
Bei  der  Beurteilung  der  Familiensteuer  ist  davon  auszugehen,
daß  ihre  konkreten  Erscheinungsformen  durchaus  nicht  homogen  und
gleichwertig  sind.  Sie  tritt  in  mannigfachen  Entwicklungsstufen  der
Personalsteuern  auf.  Von  der  rohen  Form  der  Kopfsteuer  steigt  sie
durch  verschiedene  Zwischenstufen  hindurch  zur  entwickeltsten  Subjektsteuerform, ­
  zur  allgemeinen  Einkommensteuer  auf,  ohne  diese  selbst,
wie  bei  der  deutschen  Einkommensteuer,  in  ihrer  technischen  Vollendung ­
  zu  erreichen.  In  manchen  Gemeinden  ist  sie  ein  bloßer  Zuschlag ­
  zu  anderen  Steuern.
Die  Steuer  teilt  demnach,  von  letzteren  Fällen  abgesehen,  die
Vorzüge  und  Mängel  der  Personalsteuern  in  ihren  mannigfachen
Differenzierungsformen.  Sie  ist  ihrem  Wesen  und  ihrer  Wirkung  nach
eine  Kopfsteuer  oder  kommt  ihr  wenigstens  sehr  nahe,  wo  sie  in  einem
Einheitsbetrag  oder  doch  nur  ganz  roh  abgestuft  zu  entrichten  ist.
Bei  sehr  geringer  Differenzierung  des  Sozial-  und  Wirtschaftslebens
und  der  Einkommen  vermag  sie  in  dieser  Form  wohl  den  geringen
Ansprüchen  zu  genügen  und  wirkt  durchaus  nicht  ungerecht.  Sie  hat
den  Vorzug  der  Einfachheit  der  Erhebung  und  der  leichten  Kontrolle.
Sie  wird  aber  unzulänglich,  wirkt  ungerecht  und  muß  verfeinerten
Steuerformen  weichen  mit  steigendem  Steuerbedarf  und  der  Notwendigkeit, ­
  die  Abgabe  nach  der  Leistungsfähigkeit  der  Steuersubjekte  besser
abzustufen.
In  dieser  rohen  Form  begegnet  die  Familiensteuer  indes  nur
selten.  Sie  ist  vielmehr  meistens  eine  Klassensteuer,  eine  verfeinerte
Personalsteuerform.  Der  Differenzierung  des  Sozial-  und  Wirtschaftslebens, ­
  der  Vermögen  und  der  Einkommen  sucht  sie  in  dieser  Gestalt
durch  eine  nach  äußeren  Merkmalen  der  Leistungsfähigkeit  abgestuftes
Klassenschema  zu  entsprechen.  Auch  in  dieser  Form  hat  sie  ihre
relative  Berechtigung.  Wo  die  verschiedenen  sozialen  Schichtungen
leicht  voneinander  zu  unterscheiden  und  nicht  zu  sehr  differenziert,
die  wirtschaftlichen  Verhältnisse  der  einzelnen  leicht  zu  übersehen

*)  Nach  den  Berechnungen  in  der  amtlichen  Statistik  für  1907.
        <pb n="165" />
        157

sind  und  die  Binschätzungskommissionen  gut  funktionieren,  kann  sie
wohl  ganz  befriedigende  Resultate  erbringen.  Je  mehr  die  Klassensteuer ­
  auf  individualisierende  Erfassung  der  Einzelwirtschaft  in  der
Person  des  leitenden  Wirtschaftssubjekts  zugeschnitten  ist,  indem  sie
vom  Einkommen  ausgeht  und  die  die  steuerliche  Leistungsfähigkeit
beeinträchtigenden  Verhältnisse  nach  Möglichkeit  berücksichtigt,  je  gegliederter ­
  die  Klassen  sind  und  je  mehr  es  gelingt,  der  Leistungsfähigkeit ­
  entsprechend  die  Einzelwirtschaften  in  diese  einzureihen.
desto  mehr  nähert  sie  sich  der  modernen  Einkommensteuer.  In  einem
fortgeschritteneren  Stadium  der  Volkswirtschaft  ist  aber  für  die
Klassensteuer  kein  Raum  mehr  und  muß  sie  den  vollkommeneren
Formen  der  Subjektsteuern  weichen.
Man  kann  durchaus  nicht  behaupten,  daß  die  Pamiliensteuer  unter
den  gegenwärtigen  wirtschaftlichen  und  sozialen  Verhältnissen  den  an
sie  gestellten  Anforderungen  entspricht.  In  den  kleineren,  ländlichen
Gemeinden  mag  sie  in  ihrer  heutigen  Gestalt  immerhin  genügen,  in
den  größeren  und  großen  Städten  aber  ist  sie  im  allgemeinen  nicht
geeignet  für  eine  entwicklungsfähige,  elastische  und  gerechte  Besteuerung. ­
  Gerade  hier  bedarf  es  einer  der  Leistungs-  und  Steuerfähigkeit
der  Pflichtigen  sich  anpassenden  Besteuerung,  die  mit  Zunahme  des
Wohlstandes  der  Bevölkerung  der  Gemeindekasse  zur  Deckung  des
steigenden  Finanzbedarfes  steigende  Erträge  zuführt  und  die  die  Rolle
einer  Ausgleichsfunktion  der  gesamten  Steuerbelastung  in  der  Bevölkerung ­
  übernimmt.  Diese  Forderung  steigert  sich  zu  einem  unabweisbaren ­
  Gebot,  wo,  wie  in  den  größeren  Orten,  die  allgemeine  Verbrauchsbesteuerung ­
  in  Form  des  Oktroi  mit  ihren  die  wirtschaftlich
schwächeren  Klassen  prägravierenden  Tendenzen  einen  sehr  breiten
Raum  einnimmt  und  der  stetig  steigende  Steuerbedarf  zum  großen
Teil  durch  sie  gedeckt  wird.  Die  Familiensteuer  befriedigt  auch
finanzpolitisch  nicht:  sie  liefert  verhältnismäßig  zu  geringe  Erträgnisse,
besonders  da,  wo  gerade  der  Steuerbedarf,  wie  in  den  größeren
Städten,  stark  ist  und  sie  nach  dem  relativen  Wohlstand  und  Reichtum ­
  derselben  mehr  erbringen  könnte.  So  erbrachte  sie  i.  J.  1907
in  den  51  Provinzhauptorten,  in  denen  sie  erhoben  wurde,  nach  den
Etats  insgesamt  4,95  Mül.  L.,  während  die  imposta  di  ricchezza  mobile,
soweit  ihre  Erhebung  auf  Steuerrollen  beruht,  in  ihnen  49,53  Mül.  L.,
d.  h.  über  das  10  fache  ergab 1 ).  Seit  1907  haben  sich  die  Verhält-*)

  Die  Einnahmen  aus  der  Eamiliensteuer  gegenüber  denen  aus  der  imposta
di  ricchezza  mobile,  soweit  ihre  Erhebung  auf  Rollen  beruht,  betrugen  in  den
        <pb n="166" />
        158

nisse  im  ganzen  kaum  verschoben.  Die  Familiensteuer  erbrachte  i.  J.
1907  (nach  den  Etats)  im  ganzen  Königreich  23,08  Mill.  L.  gegenüber
184,33  Mill.  L.  der  staatlichen  Einkommensteuer  i.  J.  1907/8,  soweit
ihre  Erhebung  auf  Rollen  beruht 1 ),  i.  J.  1912  lieferte  erstere  32,58  Mill.
gegenüber  245,72  Mill.  L.  der  letzteren  i.  J.  1912/13 *  2  3  *  * ).  Die  Ergiebigkeit ­
  der  Familiensteuer  steht  gewiß  zu  der  der  staatlichen  Steuer
in  gar  keinem  Verhältnis,  wenn  z.  B.  in  Genua  erstere  i.  J.  1912
(nach  dem  Voranschlag)  345000  L.  lieferte  gegenüber  von  mehr  als
10  Mill.  L.  der  letzteren  (nach  den  Steuerrollen)  i.  J.  1907.  In
anderen  Städten  liegen  die  Dinge  nicht  viel  anders.
Die  Familiensteuer  ist,  zu  starr  in  einem  Klassenschematismus
eingeengt,  nicht  genügend  beweglich,  um  sich  dem  steigenden  Finanzbedarf ­
  anzuschließen;  ihre  Ertragssteigerung  beruht  im  ganzen  viel
mehr,  wie  an  anderer  Stelle  (oben  S.  151  f.)  näher  dargelegt,  auf  einem
Zuwachs  von  Gemeinden,  die  sie  neu  einführten,  als  auf  einer  Entwicklung ­
  von  innen  heraus.  Bei  der  starken  Differenzierung  der  Vermögen ­
  und  der  Einkommen,  bei  der  reichen  Arbeitsteilung  und  Berufsgliederung ­
  ist  sie  mit  ihrer  Veranlagung  nach  äußeren  Klassenmerkmalen ­
  nicht  fähig,  der  steuerlichen  Leistungsfähigkeit  der  Einzelwirtschaften ­
  zu  folgen.  Sie  ist  ihrer  ganzen  Anlage  nach  nicht  nur
nicht  geeignet,  als  Mittel  der  Ausgleichung  der  Gesamthelastung,  vorzugsweise ­
  der  Verbrauchsbesteuerung  zu  dienen,  sondern  sie  steigert
vielfach  noch  den  auf  den  unteren  Klassen  ruhenden  Steuerdruck
und  führt  zu  Härten,  namentlich  bei  ungenügender  Wahrung  des
Existenzminimums 8 ).  Aufgabe  der  künftigen  Gemeindesteuerpolitik

51  Provinzhauptorten,  die  die  Familiensteuer  erhoben,  nach  Landesteilen  geschieden,
i.  J.  1907  (berechnet  nach  den  Ergebnissen  der  Statistica  sulle  finanze  comunali
per  1’  1907,  Bd.  I):

Familiensteuer:
Norditalien  1703800
Mittelitalien  2  482  304
Süditalien  444  750
Inseln  320000

imposta  di  riech,  mobile:
17048160
29061526
2332221
1084560

Königreich  4950854  49626467
')  Dazu  71,50  Mill.  L.  Einnahmen  aus  der  durch  direkten  Abzug  bei  der
Auszahlung  durch  öffentliche  Kassen  eingehobenen  Steuer.
3 )  Dazu  83,26  Mill.  L.  mittels  direkten  Abzugs.  Vgl.  Annuario  statistico
it.  1913.
3 )  Eine  wesentliche  und  bemerkenswerte  Erleichterung  auch  von  der  Familiensteuer,
  wie  von  den  Zuschlägen  zur  Grund-  und  Gebäudesteuer,  brachte  für  die
wirtschaftlich  schwächeren  Klassen  das  Gesetz  v.  15.  Juli  1906  (N.  383)  für  Süd-
        <pb n="167" />
        159

wird  daher  sein  müssen,  die  Familiensteiier  in  ihrer  gegenwärtigen
Gestalt,  wenigstens  in  den  größeren  Städten,  durch  eine  zeitgemäße,
vollkommenere  Form  der  Subjektsteuer  auf  der  Grundlage  der  Ermittelung ­
  des  Einkommens  nach  Höhe  und  Zusammensetzung  abzulösen ­
  oder  ihr  doch  eine  solche  ergänzend  an  die  Seite  zu
stellen  *  1 ).
Italien  und  die  Inseln  (mit  Eücksicht  auf  die  besonderen  wirtschaftlichen  und  sozialen
Verhältnisse  jener  Gebietsteile).  Es  schließt  die  unteren  Einkommen  von  der  Steuer
aus,  indem  es  bestimmt  (Art.  19),  daß  frei  zu  lassen  sind  die  Einkommen  bis  400  L.
in  den  Orten  bis  zu  10000  Einw.,  bis  600  L.  in  denen  bis  zu  20000  Einw.,  bis  800  L.
in  denen  bis  zu  50000  Einw.  und  bis  1000  L.  in  den  Städten  mit  über  50000  Einw.
Diese  Untergrenzen  können  die  Gemeinden  nur  erhöhen,  nicht  aber  herabsetzen
(Art.  20),  ausnahmsweise  nur  dann,  wenn  sie  durch  ein  königliches  Dekret,  nach
Anhören  des  Staatsrates,  und  unter  der  materiellen  Voraussetzung,  daß  die  gesetzliche ­
  Grenze  der  Zuschläge  zu  den  direkten  Staatssteuern  erreicht  ist,  dazu  ermächtigt ­
  sind  (Art.  32).  Das  steuerfreie  Minimum  ist  um  die  Hälfte  zu  erhöhen,
wenn  die  Zahl  der  Familienglieder,  die  in  Gemeinschaft  mit  dem  Steuerpflichtigen
leben  und  von  ihm  zu  unterhalten  sind,  mehr  als  vier  beträgt  (Art.  21  Abs.  1).
Dagegen  ist  es  um  den  vierten  Teil  zu  ermäßigen  bei  Einzelpersonen  (Art.  21  Abs.  2).
Eine  nach  unten  progressive  Gestaltung  der  Steuer  in  den  unteren  Steuerklassen
ist  unzulässig  (Art.  22).  Jedoch  wird  eine  progressive  Besteuerung  nicht  gefordert.
1 )  Die  Familiensteuer  findet  in  der  italienischen  Literatur  eine  sehr  verschiedene
Beurteilung.  Es  fehlt  ebensowenig  an  leidenschaftlichen  Gegnern  wie  an  begeisterten
Verteidigern.  Auf  der  einen  Seite  rühmt  man  sie  als  die  vollkommenste  Form  der
Gemeindesteuern,  auf  der  anderen  bekämpft  man  sie  als  willkürlich  und  lästig.
Zu  den  Anhängern  gehört  Cer  es  a  (Le  imposte  locali,  VI).  Nach  ihm  „soll
die  Familiensteuer  die  Hauptsteuer  (imposta  madre)  der  italienischen  Gemeinden
bilden,  die  eigentliche  lokale  Steuer,  auf  die  unsere  Munizipien  die  Basis  des  eigentlichen ­
  Finanzsystems  stützen  sollen.  Die  Familiensteuer  muß  eine  direkte  Steuer
vom  Einkommen  sein:  was  auch  immer  ihr  Name  sein  mag,  sie  soll  für  Italien  das
werden,  was  die  Armensteuer  (Poor  rate)  für  England  ist,  der  Angelpunkt  des
lokalen  Wirtschaftssystems.  —  Die  historischen  Traditionen  sprechen  alle  für  diese
Steuerform  .  .  .,  und  die  Geschichte  hat  sie  uns  überliefert  als  fuocatioo,  catasto,
lega,  fodio,  gabella  dei  fumanti,  casa,  famiglia  u.  dgl.  .  .  .“  Dagegen  wird  iie
Familiensteuer  bekämpft  von  Bar  dar  i  als  ein  Überrest  aus  dem  Mittelalter;  sie
erinnere  an  die  taille  eotumiere  von  1292,  welche  alle  Arbeiter  und  Tagelöhner
traf,  an  die  tassa  di  fuocaggio  Alfons  I.  von  Aragonien  von  1442,  an  die  piemontesisohen
  Edikte  von  1636  und  1692  and  an  das  von  den  Ökonomisten  so  verurteilte
Kopfstenersystein  (Cereseto,  I,  S.  253).  Auch  Soro-Delitala  (II  sistema  tributario
dei  eomuni  e  delle  provinoie)  wendet  sich  gegen  sie.  Sie  sei  die  drückendste  aller
Auflagen,  weil  sie  darauf  abziele,  auch  die  kleinen  Einkommen  von  unter  400  L.
zu  treffen,  welche  gerade  behufs  Entlastung  der  unteren  Klassen  von  der  staatlichen ­
  tassa  di  riochezza  mobile  ausgeschlossen  worden  seien,  während  so  die  Gemeinden ­
  durch  ein  System  von  Vexationen  und  Willkür  die  Lage  des  Armen  mehr
erschwerten  denn  je.  Desgleichen  bekämpft  sie  Ellena  (Archivio  di  Statistica,
1878,  fase.  IV,  S.  28).  Sie  „ist  ihrer  inneren  Natur  nach  schlecht  und  es  ist  sehr
        <pb n="168" />
        160

2.  Die  Mietsteuer.
I.  1.  Wie  die  Familien-,  so  zielt  auch  die  Mietsteuer  darauf  ab,
das  Einkommen  und  zwar  auf  dem  Umwege  über  die  Ausgabenwirtgefährlich, ­
  wenn  sie  neben  der  tassa  di  ricchezza  mobile  erhoben  wird  und  den
Gemeinden  anvertraut  ist.  Sie  kann  sich  nur  dann  als  erträglich  erweisen,  wenn
sie  mit  Änderung  des  Namens  den  Charakter  der  Wohnungssteuer  annimmt,  indem
man  deren  Grundlage  erweitert  durch  Kriterien,  die  anderen,  leicht  erkennbaren
Tatsachen  zu  entnehmen  sind“.  Zur  Stützung  seiner  Ansicht  weist  er  auf  die
Reformen  der  preußischen  Klassensteuer  und  auf  die  schlechten  Erfahrungen  hin,
die  einige  der  alten  italienischen  Staaten  mit  dieser  Steuerform  gemacht  haben.
Ein  beredter  Anwalt  der  Familiensteuer  ist  dagegen  Pescatore.  Er  führt  zu
ihren  Gunsten  an,  daß  ihr  Steuerfuß  selbst  in  der  obersten  Steuerklasse  mäßig  und
die  Methode  sehr  einfach  sei  (im  Gegensatz  zu  den  Staatssteuern);  namentlich  aber
macht  er  geltend,  daß  sie  auch  die  Einkünfte  erfasse,  welche  sich  der  staatlichen
Besteuerung  entzögen,  vor  allem  die  des  landwirtschaftlichen  Gewerbes.  „Denn
die  Grundsteuer  trifft  nur  den  Reinertrag  (rendita  netta),  die  Pachtrente  des  Grundstückes; ­
  das  landwirtschaftliche  Gewerbe,  die  Einkünfte,  die  der  Tätigkeit  des
Menschen,  insoweit  sie  die  Bebauung  der  Grundstücke  betrifft,  zuzuschreiben  sind,
entgehen  also  der  Besteuerung  des  Staates,  ebenso  auch  die  Einkünfte  der  Handwerker, ­
  Kolonen  und  der  anderen  Berufe,  wenn  sie  die  vom  Gesetz  festgesetzte
steuerfreie  Grenze  nicht  erreichen.  Diese  von  der  Steuer  noch  unberührten  Einkünfte ­
  trifft  nun  gerade  die  tassa  del  fuocatico  .  .  .  mit  einem  sehr  mäßigen  und
relativ  niedrigen  Satz“  (Cereseto,  I,  254—65).  Ähnlich  urteilt  Cereseto  (a.  a.  0.
I,  8.  265).  Er  führt  an,  daß  sie  gerade  als  lokale  Steuer  leicht  zu  veranlagen  und
zu  erheben  sei,  was  einen  Vorzug  gegenüber  der  Staatsbesteuerung  bedeute.  „Sie
ist  von  einer  Elastizität,  die  sich  allen  Verhältnissen  anpaßt,  sie  funktioniert  unabhängig ­
  von  jeglicher  Staats-  oder  Provinzialsteuer,  und  dennoch  können  die
Gemeinden  ohne  weiteres  und  ohne  Schwierigkeiten  aus  ihr  die  Mittel  ziehen,  deren
ihre  Finanzen  oft  dringend  bedürfen  ,  .  .  Diese  Steuer  hat  in  manchen  Gemeinden  .  .  .
den  Vorzug,  den  Gewohnheiten,  den  Wünschen  und  gleichsam  dem  Charakter  der
Bevölkerung  zu  entsprechen.“  Auch  sei  es  gerecht  und  billig,  diejenigen  zur
Tragung  der  Gemeindelasten  heranzuziehen,  die  sonst  keine  direkte  Steuer  zahlten
und  doch  an  den  Vorteilen  des  Gemeindelebens  teilnähmen.  „Es  ist  das  vielleicht
ein  Bedürfnis  für  die  geschlossenen  Gemeinden,  eine  absolute,  dringende  Notwendigkeit ­
  aber  für  die  meisten  offenen  Kommunen.“  Im  Gegensatz  zu  Ellena  verteidigt
Sbrojavacca  (Le  finanze  dei  comuni,  Roma,  1886)  die  Familienstener  und  bekämpft ­
  dagegen  die  Mietsteuer.  Die  Gemeindeausgaben  sollten  nach  ihm  bis  über
die  Hälfte  durch  die  Familiensteuer  und  den  dazio  di  oonsumo  gedeckt  werden.
Dieser  sollte  die  allgemeine  Steuerform  der  Städte,  jene  die  des  platten  Landes
bilden.  Nur  die  untersten  Klassen  sollten  von  ihr  ausgenommen  sein.  Sie  sei
nicht  lästig,  da  man  das  Einkommen  nur  auf  Grund  äußerer  Merkmale  schätze,
wobei  man  sich  vorzugsweise  an  den  Mietwert  halten  könnte.  Zur  Vermeidung
eventueller  Mißbräuche  sollte  ein  bestimmtes  Verhältnis  der  Familiensteuer  zum
dazio  consumo  bestehen.
        <pb n="169" />
        161

schaft  zu  treffen:  sie  schließt  aus  dem  Aufwand  für  Wohnzwecke  auf
die  Höhe  des  Einkommens  und  will  die  individuelle  Leistungsfähigkeit
berücksichtigen.  Die  Familiensteuer  sucht  in  der  Regel  auch  aus
äußeren  Merkmalen  auf  die  Höhe  des  Einkommens  und  die  wirtschaftliche ­
  Leistungsfähigkeit  des  Steuersubjektes  zurückzuschließen.
Sie  ist  aufgehaut  vorzugsweise  auf  äußerlich  wahrnehmbaren  Kennzeichen ­
  des  Erwerbs,  der  wirtschaftlichen  Lage,  die  Mietsteuer  dagegen ­
  auf  solchen  des  Aufwands.  Der  Wohnungsaufwand  ist,  wenn
auch  nicht  das  alleinige,  so  doch  das  allgemeinste  und  wichtigste
Symptom  der  Ausgabenwirtschaft,  aus  dem  mittelbar  auf  die  Leistungsfähigkeit ­
  geschlossen  wird.  Während  aber  die  Familiensteuer,  indem
sie  in  ihrem  Ursprung  bis  auf  die  alten  fuocatici  und  testatici  zurückgeht, ­
  eine  sehr  alte,  traditionelle  Abgabe  ist  und  daher  in  gewissen
Teilen  Italiens  verhältnismäßig  günstig  von  der  Bevölkerung  aufgenommen ­
  wurde,  tritt  die  Mietsteuer  erst  in  der  zweiten  Hälfte  des
19.  Jahrhunderts  in  Italien  auf.  Sie  wurde  zuerst,  aus  Frankreich
importiert,  in  Piemont  durch  Gesetz  vom  28.  April  1853  unter  dem
Namen  „Mobiliarsteuer“  eingeführt.
Eine  größere  und  allgemeinere  Bedeutung  für  die  Gemeindefinanzen ­
  hat  die  Mietsteuer  nicht  erlangt.  In  den  kleineren  Orten
hat  sie  sich,  wie  die  Familiensteuer,  leichter  durchgesetzt  als  in  den
größeren  und  großen  Städten.  Sie  erbrachte  i.  J.  1912  (nach  den
Etats)  7  437  871  L.,  d.  h.  1,09  °/ 0  der  ordentlichen  Gesamteinnahmen
oder  1,46  °/ 0  des  Gesamtabgabenertrages  (oder  6,48  °/o  nach  Ausscheidung ­
  der  Immobiliarsteuerzuschläge  und  der  Oktrois).  Sie  rangiert
ihrem  Gesamterträgnis  nach  hinter  der  Yiehsteuer  und  der  Gewerbesteuer ­
  (eserc.  e  riv,j,  doch  ihre  enge  Verbindung  mit  der  Familiensteuer ­
  spricht  dafür,  sie  im  unmittelbaren  Anschluß  an  diese  zu  behandeln. ­

2.  Die  Mietsteuer,  die  mit  der  Familiensteuer  zusammen  bei  EinEs ­
  hat  auch  nicht  an  Anläufen  in  Form  von  Gesetzentwürfen  gefehlt,  die
Familiensteuer  in  der  Richtung  der  allgemeinen  Einkommensteuer  fortzubilden.
Dabei  hat  man  bezüglich  der  Frage,  ob  ihr  als  Staats-  oder  als  Gemeindesteuer
der  Vorzug  zu  geben  sei,  geschwankt.  So  hatte  Wollemborg  in  seinem  radikalen
Eeformplan  von  1901  (Nuova  Antologia,  1901,  S.  278ff.)  die  Einführung  einer  allgemeinen ­
  staatlichen  Einkommensteuer  unter  gleichzeitiger  Abschaffung  der  Familienund
  der  Mietsteuer  sowie  der  tassa  di  eseroizio  e  rivendita  aufgenommen.  Dagegen
wollte  Majorana  nach  seinem  Projekt  von  1905  eine  kommunale  Einkommensteuer
an  Stelle  der  Familien-  und  der  Mietsteuer.  Die  Fortbildung  der  Familiensteuer
(unter  gleichzeitiger  Abschaffung  der  Mietsteuer)  wurde  auch  vonSonnino  in  dem
Gesetzentwurf  von  1910  gefordert.
A.  Hoffmann,  Kommunalbesteuerunj?  in  Italien.

11
        <pb n="170" />
        162

führung  der  imposta  di  ricchezza  mobile  im  Jahre  1864  abgeschafft
worden  war,  wurde  auf  Grund  des  Dekretes  vom  28.  Juni  1866  (Nr.  3023)
und  des  Reglements  vom  31.  Januar  1867  (Nr.  3524)  zugunsten  der
Gemeinden  wieder  eingeführt.
Auf  diesen  rechtlichen  Grundlagen  beruht  noch  heute  die  Regelung ­
  der  Mietsteuer.  Nach  Art.  16  des  genannten  Dekretes  ist
Objekt  der  Steuer  „der  Mietwert  der  Wohnungen  und  ihrer
unmittelbaren  Dependenzen“  (valore  locativo  delle  abitazioni  ,e  delle
immediate  loro  dipendenze).  Sonach  sind  alle  Gebäude,  die  nicht
Wohnzwecken  dienen,  steuerfrei.  Die  Mietsteuer  will  als  Aufwandsteuer ­
  den  Benutzer  einer  Wohnung  nach  Maßgabe  des  dadurch
manifestierten  Aufwands,  nicht  wie  die  Gebäudesteuer  den  Hauseigentümer ­
  als  solchen  nach  Maßgabe  des  Ertrages,  treffen.  Steuerpflichtig ­
  ist,  „wer  innerhalb  der  Gemeinde  ein  Haus  oder  eine
Wohnung  mit  Möbel,  gleichviel,  ob  sie  ihm  oder  anderen  gehören,  zu
seiner  Verfügung  hält,  auch  dann,  wenn  er  sein  Haus  oder  seine
Wohnung  nicht  oder  nur  selten  bewohnt“  (Art.  17  Abs.  1  Dekret  mit
Art.  2  u.  3  Reglern.).  Zu  den  „unmittelbaren  Dependenzen“  gehören
Parks,  Gärten,  Stallungen,  Remisen  u.  dgk,  gleichviel,  ob  sie  mit  dem
Hause  oder  der  Wohnung  räumlich  verbunden  sind  oder  nicht  (Art.  5
Reglern.).  Steuerfrei  sind:  1.  die  Häuser,  die  das  ganze  Jahr
ohne  Möbel  sind;  2.  die  ländlichen  Gebäude,  die  „ausschließlich  zur
Wohnung  der  landwirtschaftlichen  Arbeiter  oder  zur  Unterbringung
des  Viehes  oder  zur  Aufbewahrung  und  ersten  Verarbeitung  der  landwirtschaftlichen ­
  Produkte  bestimmt  sind“;  3.  die  Fabrik-  und  Gewerbegebäude ­
  mit  den  dazu  gehörigen  Magazinen;  4.  die  Lokalitäten,  die
öffentlichen  Zwecken  dienen,  wie  die  Räume  der  Behörden,  der  (öffentlichen ­
  und  privaten)  Schulen,  Krankenhäuser,  Waisenhäuser  u.  dgl.
(Art.  7  Reglern.).  Die  Wohnungen  der  Beamten,  Lehrer  usw.  fallen
natürlich  nicht  unter  diese  Bestimmung.  Die  Gesellschaften,  Zirkel,.
Kasinos  und  privaten  Veranstaltungen  werden  als  solche  nach  Maßgabe ­
  der  benutzten  Räume  besteuert  (Art.  17  Abs.  4  Dekr.  mit  Art.  6
Reglern.).  Die  Steuerpflicht  wird  hier  damit  begründet,  daß  die
Räume  der  Klubs,  Lesezirkel  u.  dgl.  als  Ergänzung  der  Wohnungen
ihrer  Teilnehmer  aufzufassen  seien  und  der  Aufwand  für  solche  Veranstaltungen ­
  einen  Rückschluß  auf  ihre  wirtschaftliche  Leistungsfähigkeit ­
  gestatte.  Die  Mietsteuer  wird  hier  sonach  zum  Teil  zu  einer
Luxusbesteuerung,  insofern  sie  Vermögensaufwendungen  trifft,  die  auf
eine  größere  Beitragskraft  der  Person  schließen  lassen.  Die  Freilassung ­
  der  dem  landwirtschaftlichen  oder  gewerblichen  Betriebe
        <pb n="171" />
        163

dienenden  Gebäude  entspricht  dem  Wesen  der  Wohnungssteuer.  Streitig
ist,  wie  die  Theater  und  Gasthöfe  steuerrechtlich  zu  behandeln  sind.
Erstere  sind  von  der  Rechtsprechung  für  steuerfrei,  letztere  dagegen
für  steuerbar  erklärt  worden 1 ).
Bei  mehrfachem  Wohnsitz  ist  für  jede  Wohnung  Mietsteuer  zu
zahlen.  Dies  entspricht  ihrem  Wesen  als  Aufwandsteuer,  während
die  Familiensteuer  als  persönliche  Abgabe,  wie  früher  dargelegt,  nur
in  einer  Gemeinde  zu  entrichten  ist.  Die  Bemessung  der  Steuer  erfolgt ­
  nach  dem  vollen  Mietwert  der  Wohnungen  unter  Zugrundelegung
des  „tatsächlichen  oder  vermuteten  Mietzinses“  (Art.  18  Abs.  1  Dekr. *  2 )),
je  nachdem  es  sich  um  vermietete  Wohnungen  oder  um  Wohnen  im
eigenen  Hause  handelt.  Im  ersteren  Falle  hält  man  sich  an  die  Mietverträge, ­
  im  letzteren  geschieht  die  Ermittlung  nach  ortsüblichen
Durchschnitten,  d.  h.  im  Wege  der  Vergleichung  mit  anderen,  gleichwertigen ­
  Wohnungen  und  Häusern  (Art.  18  Abs.  2  u.  3  Dekr. 2 )).
Die  Ermittlung  des  Mietwertes  in  anderer  Weise  ist  unzulässig,  wie
nach  den  äußeren  Merkmalen  der  Zahl,  Größe  und  Art  der  Türen
und  Fenster  (nach  dem  Muster  der  französischen  Tür-  und  Fenstersteuer) ­
  oder  nach  dem  der  Gebäudesteuer  zugrunde  liegenden  Hausertrag, ­
  um  nicht  die  Miet-  zur  Gebäudesteuer  zu  machen 3 )  (Art.  11,
12,  14  Reglern.)
Die  Abgabe  kann  nach  der  freien  Entschließung  der  Gemeinde
proportional  oder  progressiv  sein.  Im  ersteren  Palle  darf  sie  über
2  %  nicht  hinausgehen,  im  anderen  Falle  hat  sie  sich  zwischen  4  und
10  %  zu  halten  und  zwar  unter  Zugrundelegung  eines  nach  der  Höhe
der  Mietwerte  abgestuften  Klassenschemas 4 )  (Art.  19  Dekr.).  Das
Ortsreglement  kann  bestimmen,  bis  zu  welchem  Mietwerte  die  Wohnungen ­
  steuerfrei  bleiben  sollen.  Die  Veranlagung  geschieht  durch  eine

*)  Ygl.  Cereseto  a.  a.  0.  I,  S.  329ff.;  Saredo  a.  a.  0.  III  (1895),  8.  588ff.;
Ricca  Salerno  a.  a.  0.  S.  826.
2 )  Art,  18  des  Dekr.:
II  valore  locativo  delle  abitazioni  si  desume  dal  loro  fitto  reale  o  presimto
senza  veruna  detrazione.
11  fitto  reale  e  determinato  dalle  locazioni  scritte  o  verbali.
II  fitto  presunto  e  stabilito  per  via  di  confronto  con  le  case  o  abitazioni  poste
in  paritä  di  condizioni.
3 )  Vgl.  Cereseto  I,  S.  352ff.
4 )  Die  Ansichten  darüber,  ob  die  Mietsteuer  proportional  oder  progressiv  gestaltet ­
  werden  sollte,  gingen  bei  der  Beratung  des  Gesetzes  in  der  Deputiertenkammer ­
  sehr  auseinander.  Mau  einigte  sich  so  auf  mittlerer  Linie.  Über  die
Diskussion  vgl.  Cereseto  a.  a.  0.  Bd.  I,  S.  319ff.;  Bd.  III,  S.  470/71.
11*
        <pb n="172" />
        164

aus  mindestens  drei  vom  Gemeinderat  (Oonsiglio  comunale)  gewählten
Mitgliedern  bestehenden  Kommission  (Art.  15  Reglern.).  Die  Namen
der  Beitragspflichtigen,  der  von  ihnen  selbst  deklarierte  und  der  von
der  Kommission  ermittelte  Mietwert,  sowie  der  zu  zahlende  Steuerbetrug ­
  sind  in  eine  Liste  einzutragen,  die  im  Gemeindebureau  öffentlich
zur  Einsicht  auszulegen  ist  (Art.  19  Reglern.).  Die  endgültigen  Ergebnisse ­
  sind  in  Heberollen  (ruoli)  einzutragen.  Sie  werden  vom
Präfekten  vollzogen  und  vom  Sindaco  veröffentlicht.  Ein  umfassendes
Rechtsmittelverfabren  ist  vorgesehen.
II.  1.  Die  Bewegung  der  Erträge  der  Mietsteuer  ist  aus
folgender  Tabelle  ersichtlich  *):

Jahr:

Lire:

Jahr:

Lire;

1871

1  046  960

1884

1  110  831

72

604  556

85

1  121  922

73

609  246

86

1183  008

74

1  240  842

87

1  253  515

75

1  243  001

89

1  578  351

76

609  345

1891

1  500  139

77

626  285

95

1  666  521

78

682  300

97

1  719  526

79

1  468  684

99

2  785  139

1880

1  419  275

1905

3  241  378

81

1  168  673

07

3  326  328

82

1  005  243

1912

7  437  871

83

1  002  905

Die  Erträge  zeigen  hiernach  eine  sehr  ungleichmäßige  Gestaltung;
im  ganzen  aber  sind  sie  erheblich  gestiegen,  namentlich  von  1907  bis
1912  (um  weit  über  das  Doppelte).  Im  Jahre  1883  erbrachte  sie
weniger  als  i.  J.  1871  und  i.  J.  1897  nur  rund  250  000  L.  mehr  als
i.  J.  1879.  Von  1871  bis  1897  ist  das  Gesamterträgnis  unerheblich
gestiegen,  dagegen  hat  es  sich  von  1897  bis  1912  mehr  als  vervierfacht. ­
  Diese  erhebliche  Steigerung  beruht  indes  zum  großen  Teil
auf  dem  Zuwachs  von  Gemeinden,  die  zur  Anwendung  der  Mietsteuer
übergingen.
2.  Im  Jahre  1887  hatten  690  Gemeinden  und  29  „Fraktionen“
die  Wohnungsabgabe,  von  denen  515  und  26  Fraktionen  einen  Proportional-, ­
  die  übrigen  einen  Progressivsteuerfuß  aufwiesen;  203  Gemeinden ­
  hatten  überhaupt  kein  steuerfreies  Minimum,  83  ein  solches

')  Siehe  Annuario  statistico  italiano  per  1’  1899  (S.  975)  u.  per  1’  1912  (S.  381  ff.).
        <pb n="173" />
        165

von  21  L.  und  287  ein  solches  von  50  L.  Im  Jahre  1895  erhoben
832  Gemeinden  die  Mietsteuer:  darunter  nur  9  Provinzhauptorte  und
16  geschlossene  Kommunen  erster,  zweiter  und  dritter  Klasse  (d.  h.
mit  einer  „agglomerierten“  Bevölkerung  von  über  8000  Einw.).  Im
Jahre  1907  *  *)  wurde  sie  in  850  Gemeinden  angewendet:  in  696  (von
4810  insgesamt)  in  Norditalien,  in  58  (von  909)  in  Mittelitalien,  in  49
(von  1843)  in  Süditalien  und  in  47  (von  721)  auf  den  Inseln.  Darunter
waren  nur  88  Orte  mit  über  8000  Einw.:  44  im  nördlichen,  21  im
mittleren,  5  im  südlichen  und  18  im  insularen  Teil.  In  den  Provinzhauptorten ­
  wurde  sie  i.  J.  1907  in  15,  i.  J.  1911  dagegen  in  24  (von  69)
erhoben  und  zwar  mit  einem  Gesamterträgnis  von  1,72  Mül.  L.,  d.  h.
rund  */ 4  ihres  Gesamtertrages  im  ganzen  Königreich 2 ).  Sie  wurde
(i.  J.  1911)  angewendet  in  12  (von  30)  Provinzhauptorten  in  Norditalien ­
  (in  Alexandria,  Bergamo,  Oomo,  Mailand,  Padua,  Treviso,  Udine,
Verona,  Vicenza,  Bologna,  Modena  und  Piacenza),  in  8  (von  14)  in
Mittelitalien  (in  Ärezzo,  Florenz,  Lucca,  Pisa,  Siena,  Ancona,  Macerata
und  Rom),  in  2  (von  16)  in  Süditalien  (in  Caserta  und  Neapel)  und
in  2  (von  9)  auf  den  Inseln  (in  Palermo  und  Oagliari).  Sie  ist  demnach, ­
  was  die  Provinzhauptorte  anlangt,  in  Mittelitalien  verhältnismäßig ­
  am  häufigsten,  im  südlichen  und  insularen  Teil  dagegen  am
seltensten.  Nicht  eingeführt  ist  sie  namentlich  in  Turin,  Genua,  Pavia,
Mantua,  Brescia,  Novara,  Oremona,  Venedig,  Ferrara,  Forli,  Parma,
Ravenna,  Reggio  Emilia,  Livorno,  Massa-Carrara,  Ascoli  Piceno,
Perugia,  Salerno,  Bari,  Foggia,  Lecce,  Catanzaro,  Reggio  Calabria,
Caltanissetta,  Catania,  Girgenti,  Sirakus,  Trapani  und  Sassari.
Ein  reiches  Erträgnis  liefert  die  Steuer  mit  über  900000  L.
(i.  J.  1911:  926000  L.)  nur  in  Neapel,  während  sie  in  Rom  nicht
viel  über  100000  L.  (i.  J.  1911:  107000  L.)  und  in  den  anderen
Städten  nicht  einmal  soviel  erbringt.  In  den  meisten  Gemeinden  ist
sie  proportional:  i.  J.  1907  in  etwa  432  gegenüber  358 3 ),  in  denen
sie  progressiv  war.  Kein  steuerfreies  Minimum  hatten  (1907)  etwa  177
und  ein  solches  von  unter  100  L.  etwa  509  Kommunen 4 ).  In  allen
Provinzhauptorten  mit  Ausnahme  von  Neapel,  wo  die  Steuer  proportional ­
  (2°/o)  ist,  gestaltet  sich  der  Steuerfuß  progressiv,  meist
*)  Die  Angaben  für  1907  stützen  sich  auf  die  Ergebnisse  in  der  amtlichen
Statistik  für  1907  (Bd.  I).
s )  Vgl.  Annnario  statistico  delle  Cittä  italiane  1913/14,  S.  2  ff.
3 )  Nur  annähernd,  da  in  60  Gemeinden  die  Gestaltung  des  Steuerfußes  nach
der  Statistik  nicht  festzustellen  ist.
*J  Auch  hier  nicht  genau,  da  die  Statistik  nicht  ganz  lückenlos  ist.
        <pb n="174" />
        166

4—10  °/o!  das  steuerfreie  Minimum  ist  149  L.  in  Macerata  und  steigt
auf  699  L.  in  Pisa  und  800  L.  in  Rom.  Die  Zahl  der  Steuerklassen
beträgt  in  den  größeren  Orten  meist  6  bis  7,  in  den  kleineren  in  der
Regel  weniger,  da  hier  die  Mieten  im  allgemeinen  niedrig  und  der
Größe  nach  weniger  differenziert  sind.  Daher  ist  hier  auch  das
steuerfreie  Minimum  regelmäßig  viel  niedriger  bemessen  (meist  unter
100  L.)  und  die  Steuer  weniger  abgestuft  als  in  den  größeren
Städten.
Die  Miet-  und  die  Pamiliensteuer  erhoben  i.  J.  1907  300  Gemeinden ­
  (1887;  203)  mit  einer  Gesamtbevölkerung  (nach  der  Volkszählung ­
  von  1901)  von  1  693  828  Einw. 1 ).  Darunter  waren  37  Orte
mit  je  über  8000  Einw.  und  9  Provinzhauptorte  (Ancona,  Oomo,
Florenz,  Macerata,  Modena,  Padua,  Pisa,  Siena,  Udine).  Seitdem
(bis  1911)  sind  noch  9  Provinzhauptorte  hinzugekommen  (Alexandria,
Bergamo,  Mailand,  Treviso,  Vicenza,  Bologna,  Arezzo,  Lucca,  Rom).
3.  Wie  die  Mietsteuer  in  den  Provinzhauptorten  geregelt  ist  und
welche  Erträge  sie  i.  J.  1911  erbrachte,  ist  aus  Tabelle  auf  S.  167
ersichtlich  2 ).
III.  Was  die  Beurteilung  der  italienischen  Mietsteuer  anlangt,
so  richtet  sich  gegen  sie  einmal  die  Kritik,  die  sie  als  Aufwandsteuer
im  allgemeinen  trifft,  sodann  im  besonderen  die,  welche  der  Durchführung ­
  der  italienischen  Steuer  gilt.  Von  den  für  und  gegen  die
Mietsteuer  im  allgemeinen  angeführten  Gründen  sei  hier  nur  das
Wesentliche  wiederholt.
1.  Was  der  Wohnungssteuer  eine  so  starke  Stellung  im  Kampfe
um  sie  gibt  und  ihr  als  größter  Vorzug  nachgerühmt  wird,  ist  ihr
ausgesprochener  Indiziencharakter:  sie  schließt  aus  der  Größe  des
Wohnungsaufwands  als  dem  allgemeinsten  Symptom  der  Ausgabenwirtschaft ­
  auf  die  Größe  des  Einkommens  und  der  wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit.  Daher  kein  Eindringen  in  die  persönlichen  Ver-*}

  Nach  Landesteilen  geschieden  und  mit  Angabe  der  Erträgnisse  für  1907:

Bevölkerungsziffer ­
  (nach  der
Volkszählung
von  1901)

Zahl  der
Gemeinden

Ertrag  der
Mietsteuer
Lire

Ertrag  der
Familiensteuer
Lire

Norditalien

683573

208

240896

783  016

Mittelitalien

747  663

48

146  614

1  354  357

Süditalien

84  189

21

67  050

94  353

Inseln

178  403

23

72  792

143  181

Königreich

1  693  828

300

527  352

2  374  906

2 )  Annuario  statistico  delle  Cittä  italiane,  1913/14.
        <pb n="175" />
        167

Städte

Zahl
der
Klassen

Steuerbare  Miete

Steuerertrag
im  Jahre
1911
Lire

Minimum

Maximum

Lire

Steuer
°/o

Lire

Steuer
oi
Io

Alexandria

7

2öl

4,8

1501

13  Vs

4  433

Ancona

7

400

4,25

1001

10

2  876

Arezzo

6

151

6

441

10

2  988

Bergamo

5

175

4

1001

10

ca.  5  600

Bologna

13

400

4

20000

10

39  073

Cagliari

6

301

4

1001

10

72  034

Caserta

—

—

—

—

—

ca.  50  000

Como

6

200

5

700

10

20  966

Florenz

12

400

4

5  001

10

33  652

Lncca

7

200

4

1400

10

2  015

Macerata

—

160

4

—

10

ca.  7  500

Mailand

11

500

4

6  001

10

43  478

Modena

7

250

4

5  001

10

2  022

Neapel

—

400

2

—

2

926  213

Padua

10

300

4

4  000

10

9  600

Piacenza

—

101

4

—

—

72  900

Pisa

—

700

4

—

10

ca.  63  000

Korn

10

801

4

6  001

10

106  948

Siena

5

240

4

840

10

2  742

Treviso

10

300

4

2  001

10

ca.  2  000

Udine

4

400

4

1001

10

2  076

Yerona

5

450

4

1201

10

94  061

Yicenza

5

400

4

900

10

4  251

hältnisse  der  einzelnen.  Sie  trifft  demnach  die  Steuerquelle,  das  Einkommen, ­
  nur  mittelbar,  im  Gegensatz  zur  allgemeinen  Einkommensteuer. ­
  Darin  liegt  unbestreitbar  aber  auch  ihre  Schwäche.  Die
Größe  des  Wohnungsaufwands,  besonders  bei  Zugrundelegung  der
Mietzinse,  ist  durchaus  nicht  immer  ein  zuverlässiges  Maß  für  das
Einkommen  und  die  steuerliche  Leistungsfähigkeit  der  Pflichtigen.
Es  sei  nur  an  die  Verschiedenheit  zwischen  Stadt  und  Land  und  den
einzelnen  Gemeindeteilen  erinnert.  Namentlich  aber  führt  man  gegen
die  Mietsteuer  an,  daß  sie  im  allgemeinen  progressiv  nach  unten  wirkt,
da  von  kleinen  Einkommen  die  Ausgaben  für  Miete  viel  höhere
Quoten  ausmachen  als  von  großen  und  ein  genügender  Ausgleich
durch  progressive  Staffelung  der  Steuer  und  Freilassung  der  unteren
Mieten  sehr  oft  fehlt,  auch  gar  nicht  immer  erreichbar  ist.  Sie  belastet ­
  eine  kinderreiche  Familie  bei  gleichen  Verhältnissen  im  allgemeinen ­
  stärker  als  eine  kinderlose,  da  die  Größe  der  Familie  für  die
Wahl  der  Wohnung  mitspricht.  Auch  berufliche  Interessen  sind
häufig  für  die  Wahl  der  Wohnung  entscheidend.  Indes  lassen  sich
manche  der  angeführten  Mängel  durch  eine  entwickelte  Steuertechnik
        <pb n="176" />
        168

beseitigen  oder  nicht  unerheblich  abschwächen,  namentlich  bei  Veranlagung ­
  durch  die  Gemeinde.  Sie  vermag,  gut  konstruiert,  eine
brauchbare  Ergänzung  im  Steuersystem  der  Städte,  namentlich  bei
ungenügend  ausgebildeter  Personalbesteuerung,  zu  bilden.
2.  Bezüglich  der  Durchführung  der  italienischen  Mietsteuer
sind  gewisse  Mängel  nicht  zu  verkennen.  Eine  progressive  Gestaltung
der  Steuer  ist  vom  Gesetz  nur  gestattet,  nicht  aber  gefordert.  Daher
ist  sie  in  der  überwiegenden  Mehrzahl  der  Gemeinden,  freilich  in  der
Hauptsache  nur  in  den  kleineren,  wie  oben  näher  dargelegt,  proportional, ­
  so  daß  sie  die  Einkommen  umgekehrt  progressiv  zu  belasten ­
  tendiert.  Das  Gesetz  läßt  den  Gemeinden  die  Wahl  zwischen
einer  Proportionalsteuer  bis  zu  2  %  und  einer  progressiven  Staffelung
von  4  bis  10  %;  es  nimmt  ihnen  somit  die  Möglichkeit  ausreichender
Differenzierung  der  Steuerbemessung.  Die  Durchführung  der  beiden
Prinzipien  im  Verhältnis  zueinander  widerspricht  der  Logik:  hier  4%
das  Minimum,  dort  2  °/ 0  das  Maximum.  Der  niedrige  Maximalsatz  von
2  °/ 0  hat  einerseits  manche  Gemeinden  veranlaßt,  dem  Gesetz  zuwider
über  ihn  hinauszugehen,  der  hohe  Minimalsatz  von  4  °/ 0  hat  andererseits ­
  manche  davon  abgehalten,  sich  für  die  Progression  zu  entscheiden ­
  1 ).  Auch  sind  die  unteren  Mieten  nicht  immer  von  der  Steuer
befreit  oder  genügend  berücksichtigt,  da  das  Gesetz  (Art.  19  Abs.  B
Dekr. *  2  * ))  nur  bei  progressiver  Gestaltung  Steuerbefreiungen,  ohne  jedoch ­
  ihre  Grenzen  zu  bestimmen,  den  Gemeinden  vorschreibt,  bei
Proportionalität  sie  aber  nur  gestattet“).  Wo  die  Miet-  mit  der
Familiensteuer  kombiniert  ist,  kann  sie  diese  wohl  gut  ergänzen,  schon
deshalb,  um  diejenigen  zur  Steuerleistung  heranzuziehen,  die  zwar  in
dem  einen  Orte  eine  Wohnung  haben,  in  einem  anderen  aber  tatsächlich ­
  wohnen  und  daher  hier  die  Eamiliensteuer  zahlen.  Diese  Erwägung ­
  ist  denn  in  der  Tat  vielfach  für  die  Kombination  der  beiden
Steuern  entscheidend  gewesen  4 ).  Sie  kann  aber  auch  leicht  zu  Härten
führen.  In  kleinen  Gemeinden  namentlich  liegt  die  Gefahr  nahe,  daß
die  Wohnungssteuer  eine  Dublette  der  Familiensteuer  wird 5  6 ).
‘)  Vgl.  Ricca  Salerno  a.  a.  0.  S.  829;  Conigliani  a.  a.  0.  S.  222.
2 )  Art.  19  Abs.  3:  Per  applioare  la  tassa  in  ragione  progressiva  sul  valore
locativo,  11  Consiglio  eomunale  dovrä  distinguere  in  categorie  il  montare  delle
pigioni  e  gradnare  la  tassa  dovnta  dentro  il  limite  di  4  a  10  per  cento,  determinando
  anche  le  categorie  degli  esenti.
■ 1 )  Vgl.  Saredo  a.  a.  0.  III,  S.  691.
■*)  S.  auch  Annuario  statistico  delle  Cittä  italiane,  1913/14,  S.  151.
6 )  Verteidigt  wurde  die  Mietsteuer  in  Italien  vor  allem  von  Magliani  („La
        <pb n="177" />
        169

3.  Die  Gewerbesteuer  (tassa  di  esercizio  e  rivendita).
I.  1.  Die  unter  dem  Namen  „tassa  di  esercizio  e  rivendita“  bezeichnete
  Gewerbesteuer  will  als  das  Seitenstück  der  Immobiliarsteuern

situazione  flnanziaria  dei  Comuni“,  in  der  „Nuova  Äntologia“,  1878),  von  Bllena
(a.  a.  0.)  und  namentlich  von  Pescatore  (La  logica  delle  imposte,  Torino,  1867).
Nur  wollten  sie,  besonders  letzterer,  die  Zahl  der  Familienglieder  der  Steuerfähigkeit ­
  besser  entsprechend  bei  der  Steuerbemessung  in  gewissem  Maße  berücksichtigt
wissen.  Pescatore  schlug  vor,  Vio  der  Miete  für  jedes  Kind  bei  über  6  Familiengliedern ­
  (einschließlich  der  Eltern)  in  Abzug  zu  bringen.  Dieser  Vorschlag  wurde
1876  in  der  Parlamentskommission  erörtert.  Man  erkannte  an,  daß  die  Mietsteuer
unter  den  Indizien-Steuern  „die  beste  wäre,  wenn  sie  nicht  den  Mangel  hätte,  in
vielen  Fällen  nicht  das  Einkommen  (riochezza),  sondern  das  Bedürfnis  (bisogno)
zu  treffen,  welches  im  Verhältnis  der  Zahl  der  Familienglieder  wächst“.  Dieser
Vorschlag  wurde  aber  abgelehnt  mit  der  Begründung,  daß  „es  unmöglich  wäre,
die  Basis  der  Steuer  zu  ändern,  ohne  sie  vexatorisch  und  ihre  Feststellung  schwierig
zu  machen“  (Cereseto,  I,  S.  317/18).  Pescatore  war  es  namentlich  auch,  der  in
überzeugender  Weise  der  Progression  der  Steuer  bei  ihrer  Einführung  im  Jahre
1866  aus  Gerechtigkeitsgründen  das  Wort  sprach.  „Ich  bitte  Sie  zu  erwägen,“  so
führte  er  im  Parlamente  aus,  „daß  die  Progression  der  Mietsteuer  in  bezug  auf
das  Einkommen  des  Pflichtigen  nur  eine  scheinbare  ist.  Sie  alle  werden  mir  zugeben, ­
  daß  die  Mietsteuer,  um  wirklich  dem  Einkommen  proportional  zu  sein,  auf
den  Mietwert  in  progressivem  Verhältnis  gelegt  werden  muß  .  .  .  Denn  eine  proportionale ­
  Steuer  vom  Mietwert  wird  umgekehrt  progressiv“  (Cereseto,  I,  320/21).
Die  Progression  wurde  auch  von  Scialoja  energisch  verteidigt  mit  dem  Hinweis
darauf,  daß  von  kleinen  Einkommen  die  Ausgaben  für  Miete  viel  höhere  Quoten
ausmachen  als  von  großen.  (S.  Kicca  Salerno,  a.  a.  0.,  S.  829.)  Ihm  schließen
sich  an  Serra-Gropelli  (Le  finanze  dei  Comuni  e  delle  Provincie,  S.  120ff.),
Cereseto  (a.  a.  0.,  I,  S.  318),  Conigliani  (a.  a.  0.,  S.  216ff.),  Eicca  Salerno
(a.  a.  0.,  8.  829)  u.  a.  m.  „Eine  lokale  Mietstener,  die  gewisse  untere  Einkommen
freiläßt,  die  die  Zusammensetzung  der  Familien  berücksichtigt  und  eine  vernünftige
Progression  durchführt,  kann  sieh  tatsächlich  in  eine  gute  proportionale  Steuer  vom
Einkommen  auflösen;  und  nur,  wo  sie  diesen  Charakter  hat,  kann  man  sagen,  daß
sie  die  Funktion  einer  komplementären  Steuer,  die  das  System  der  Kealsteuern  ergänzt ­
  und  korrigiert,  erfüllen  kann“  (Conigliani,  a.  a.  0.,  S.  219).  Als  Gemeindesteuer ­
  wird  die  Mietsteuer  ferner  empfohlen  von  ßiccardoDalla  Volta,  während
als  Staatsabgabe  sie  von  ihm  bekämpft  wird  (L’imposta  di  famiglia  e  sul  valore
locativo,  im  „Giornale  degli  Economisti“,  April  1906,  S,  351).  Weiter  wird  sie  verteidigt ­
  insbesondere  als  Steuerform  der  größeren  Städte  von  Flora  (Manuale  della
scienza  delle  finanze,  1909,  S.  645/46)  und  namentlich  von  Graziani  (Istituzioni
di  scienza  delle  finanze,  1911,  S.  742  ff.).  „In  den  größeren  Städten  könnte  die
Mietsteuer  auch  vorteilhaft  die  persönliche  Einkommensteuer  ersetzen  und  ihre
Funktionen  erfüllen  ...  In  den  kleineren  Städten,  noch  mehr  aber  auf  dem  Lande
kann  der  Mietwert  nicht  zur  Grundlage  der  Besteuerung  genommen  werden,  denn
hier  ist  das  Vermieten,  was  die  Wohnung  betrifft,  Ausnahme,  oder  wenig  ver-
        <pb n="178" />
        170

das  bewegliche  Kapital  treffen  und  erfaßt  daher  Handel  und  Gewerbe.
Allein  eine  größere  Bedeutung  für  den  öffentlichen  Haushalt  der  Gemeinden ­
  hat  sie  nicht  erlangt.  Sie  erbrachte  i.  J.  1912  (nach  den
Etats)  14683471  L.,  d.  h.  2,15  °/o  der  ordentlichen  Gesamteinnahmen
oder  2,88  %  des  Gesamtabgabenerträgnisses  (oder  12,80  °/ 0  nach  Ausscheidung ­
  der  Immobiliarsteuerzuschläge  und  des  dazio  consumo).  Erhoben ­
  wurde  sie  i.  J.  1907  in  6451  (von  8283)  Gemeinden  mit  einem
Gesamtsoll  von  9,89  Mill.  L.  Sie  rangiert  der  Größe  des  Ertrages
nach  hinter  der  Familien-  und  der  Yiehsteuer,  doch  sei  ihre  Darstellung ­
  wegen  ihrer  größeren  Allgemeinheit  der  der  letzteren  vorangestellt. ­

2.  Die  Steuer  ist  ihrem  Wesen  nach  sehr  alt 1 ).  Vor  der  Erstehung ­
  des  neuen  Einheitsstaates  bestanden  in  den  alten  Territorien
mannigfaltige,  ihr  mehr  oder  weniger  ähnliche  Gewerbeabgaben,  die
meist  auf  den  Prinzipien  der  Gewerbegattungsklassen  und  der  Ortsbreitet, ­

  und  eine  direkte  persönliche  Steuer  wäre  der  Mietsteuer  vorzuziehen“  (Graziani).

Wiederholt  hat  man  eine  Reform  der  italienischen  Mietsteuer  durchzuführen
versucht.  So  hatte  Magliani  in  dem  Reformprojekt  von  1887  auch  eine  wesentliche ­
  Verbesserung  derselben  vorgesehen  (Art.  22  bis  25).  Sie  bestand  in  folgendem:
Freilassung  der  unteren  Mieten,  nach  der  Bevölkerungsgröße  des  Ortes  abgestuft:
bis  400  L.  bei  Orten  über  100000  Einw.,  bis  300  L.  bei  solchen  von  50000  bis
100000  Einw.,  bis  200  L.  bei  20000  bis  50000  und  bis  100  L.  bei  weniger  als
20000  Einw.;  dann  Abstufung  der  Mieten  nach  Klassen  (Zahl:  3  bis  6);  ferner
Progression  von  2  bis  10  °/ 0 ;  endlich  Ermäßigung  der  Steuer  (um  höchstens  eine
Klasse)  bei  zahlreicher  Familie  (fakultativ).  Die  Reform  scheiterte.  Die  Parlamentskommission ­
  (Berichterstatter:  Fagiuoli)  trug  Bedenken,  die  Mietsteuer  auf  Orte  von
unter  10000  Einw.  auszudehnen,  da  diese  hier  tatsächlich  zu  einer  die  Gebäudebesitzer ­
  treffenden  Gebäudesteuer  werden  könnte.  —  In  den  Reformplänen  von
Carcano  1898  und  Carmine  1899  (Art.  5  bis  7)  wurden  die  Vorschläge  von
Magliani  im  wesentlichen  wiederholt.  Beide  forderten  Abschaffung  der  proportionalen
Steuer  und  Beginn  der  Progression  mit  2%,  ferner  Erhöhung  der  Steuer  um  eine
Klasse  bei  Einzelpersonen  oder  zweiköpfigen  Familien,  dagegen  Ermäßigung  um
eine  Klasse  bei  Familien  von  über  fünf  Gliedern  (außer  dem  Familienhanpte).  Wie
Magliani  wollte  auch  Carmine  die  Wohnungen  der  ärmeren  Leute  von  der  Steuer
freilassen;  die  Mieten  bis  300  L.  bei  Gemeinden  von  über  100000  Einw.,  bis  200  L.
bei  50001  bis  100000  Einw.,  bis  150  L.  bei  10001  bis  50000  Einw.,  bis  100  L.  bei
3001  bis  10000  Einw.  und  bis  60  L.  bei  weniger  als  3000  Einw.  Diese  Reformen
scheiterten  —  ohne  Verhandlungen  im  Parlamente.
Die  gänzliche  Abschaffung  der  Mietsteuer  wurde  vorgeschlagen  von  Wollemborg
  im  Reformplan  von  1901,  von  Majorana  1905  und  von  Sonnino  1910.
*)  Sie  geht  auf  die  vectigalia  artium  im  alten  Rom  zurück.  Näheres  bei
Cereseto  a.  a.  0.  I,  S.  133f.
        <pb n="179" />
        171

klassen  beruhten.  Wir  finden  solche  Abgaben  unter  folgenden  Namen:
tassa  di  patente  in  den  alten  Provinzen,  contributo  delle  arti  e  coxnmerci
  in  der  Lombardei,  tassa  sulle  patenti  in  Parma,  tassa  sui  capitali
  posti  in  commercio  im  Modenesischen,  tasse  di  esercizio  su  tutte
le  arti,  mestieri  e  commerci  in  den  Provinzen  des  Kirchenstaates,
während  in  Toscana,  mit  Ausnahme  von  Livorno,  eine  derartige  Abgabe ­
  fehlte.  Alle  diese  mannigfaltigen  Steuerformen  verschwanden
mit  der  Einführung  der  imposta  di  ricchezza  mobile  i.  J.  1864.  Wie
die  Eamiliensteuer  kam  auch  die  alte  Gewerbesteuer  unter  dem  bezeichneten
  Namen  wieder  zur  Geltung,  als  den  Gemeinden  die  ihnen
anfänglich  eingeräumte  Befugnis,  Zuschläge  zu  der  staatlichen  Einkommensteuer ­
  zu  erheben,  immer  mehr  beschränkt  und  schließlich
ganz  entzogen  wurde,  so  daß  sie  neuer  Einnahmequellen  bedurften.
Ihre  rechtliche  Grundlage  erhielt  sie  durch  das,  wiederholt  genannte,
Gesetz  vom  11.  August  1870.  Einschneidende  Änderungen  brachte  das
Gesetz  vom  23.  Januar  1902  (N.  25).  Auf  beiden  Gesetzen  und  den
zu  ihrer  Ausführung  erlassenen  Reglements  beruht  ihre  gegenwärtige
Regelung.
3.  Nach  Art.  1  des  genannten  Gesetzes  von  1870  sind  die  (geschlossenen ­
  und  offenen)  Gemeinden  ermächtigt,  „Sonderabgaben  vom
Betrieb  oder  vom  Wiederverkauf  von  Waren  irgendwelcher  Art,  mit
Ausnahme  der  dem  staatlichen  Monopol  vorbehaltenen  Objekte,  zu
erheben“ 1 ).  Ihre  Anwendung  ist  hiernach  grundsätzlich,  wie  hinsichtlich ­
  der  anderen  besonders  veranlagten  Steuern  (der  Wagen-  und
der  Dienstbotenabgabe,  der  Eamilien-,  Miet-  und  Yiehsteuer),  der
freien  Entschließung  der  Gemeinden  überlassen  und  nur  dann  gefordert, ­
  wenn  sie  die  gesetzliche  Grenze  der  Immobiliarsteuerzuschläge
(von  60%)  überschreiten  wollen *  2  3 ).
Die  Durchführung  der  Steuer  beruht  —  nach  dem  Vorbild  der
französischen  „Patentsteuer“  —  auf  den  Prinzipien  der  Orts-  und
Gewerbegattungsklassen.  Die  Gemeinden  sind  nach  der  Bevölkerungsgröße ­
  in  6  (seit  Ges.  v.  1902:  in  8)  Klassen  geteilt,  und  für  jede  dieser
ist  ein  Höchststeuerbetrag  festgesetzt.  Die  Staffelung  ist  hiernach
folgende  8 ):

’)  Art.  1  des  Gesetzes  v.  1870;
Alle  tacoltä  accordate  ai  Comuni  nell’  art.  1  della  legge  20  marzo  1865,  n.  2248,
si  aggiunge  quella  di  imporre  tasse  speciali  di  esercizio  o  di  rivendite  di  qualunque
merce,  ad  eccezione  dei  generi  riservati  al  monopolio  dello  Stato.
2 )  Art.  303  Abs.  3  des  Kommunal-  u.  Provinzialgesetzes.
3 )  Art.  4  des  Reglements  v.  24.  Dezember  1870  (N.  6137).
        <pb n="180" />
        172

Klasse

Einwohnerzahl

Maximalsteuer
Lire

1.

über  80  000

300

2.

von  40001—80  000

250

3.

„  20  001—40000

200

4.

„  5  001—20000

150

6.

„  2  001—5  000

100

6.

bis  2  000

50

Auf  der  Grundlage  dieses  Ortsklassenprinzips  überließ  man  den
Gemeinden  die  Bildung  von  Gewerbegattungsklassen  nach  dem  Kriterium ­
  der  „Gesamtbedeutung  des  Gewerbebetriebes  oder  des  Wiederverkaufs“ ­
  1 ).  Steuerfrei  sind  die  reinen  Arbeits-  (Gehälter,  Löhne  usw.)
und  Kapitaleinkünfte  (Zinsen,  Renten),  ferner  der  Wiederverkauf  der
dem  staatlichen  Monopol  vorbehaltenen  Waren *  2 ).  Im  übrigen  aber
herrschte  über  den  positiven  Umfang  der  Steuerpflicht  bis  zur  Regelung ­
  durch  das  Gesetz  v.  1902  Streit,  der  auf  der  inhaltlichen  Abweichung ­
  des  Reglements  von  dem  Gesetz  beruhte.  Nach  dem  letzteren ­
  sollte  die  Steuer  gelegt  werden  auf  die  „esercizi  e  rivendite“,
das  Reglement  dehnte  sie  aber  auch  auf  die  liberalen  Berufe  aus,
indem  es  (in  Art.  1)  für  steuerpflichtig  erklärte  esercizio  di  una
professione,  arte,  commercio  o  industria  qualsivoglia“.  Man  bestritt
die  Gesetzmäßigkeit  dieser  Bestimmung  3 ).  Das  Gesetz  v.  1902  stellte
*)  Art.  3  des  Reglements  v.  1870:
La  tassa  da  imporsi  a  ciascun  esercizio  o  rivendita  sarä  flssa,  con  facoltä  di
dividere  gli  esercizi  o  rivendite  in  categorie.
Per  il  riparto  delle  categorie  e  escluso  come  criterio  unico  ed  assoluto  quello
della  natura  dell’esercizio  o  della  rivendita;  il  criterio  direttivo  deve  essere
la  importanza  complessiva  dell’  esercizio  o  della  rivendita,  desunta:
a)  dalla  qualitä  e  natura  dell’  esercizio  o  della  rivendita;
b)  dal  numero  e  dalla  pigione  dei  locali;
c)  dal  personale  d’esercizio;
d)  dal  reddito  di  ricchezza  mobile  attribuito  all’  esercizio  od  alla  rivendita.
Dem  vorstehenden  Artikel  3  entspricht  Artikel  6  des  Reglements  y.  23.  März
1902  (N.  113).  Siehe  Anm.  1  auf  Seite  174.
2 )  Art.  2  Reglern,  v.  1870  (Art.  3  Keglern,  v.  1902).
3 )  Man  machte  auf  der  einen  Seite  geltend,  die  Steuer  sei,  wie  die  Entstehungsgeschichte ­
  ergebe,  als  ein  Surrogat  des  dazio  di  consumo  gedacht  und  könne  daher
nicht  auf  die  liberalen  Berufe  und  Künste  ausgedehnt  werden.  Hiergegen  wandte
man  ein,  daß  sie  zwar  im  ursprünglichen  Entwurf  als  ein  Ersatz  des  dazio  consumo
geplant  war,  die  Parlamentskommission  sie  jedoch  auf  eine  breitere  Basis  hatte
stellen  wollen  und  sie  daher  vom  dazio  consumo  unabhängig  machte.  Man  stützte
die  Ansicht,  daß  die  Bestimmung  des  Reglements  dem  Gesetze  entspreche,  mit  dem
        <pb n="181" />
        173

sich  auf  den  Standpunkt  des  Reglements.  Steuerpflichtig  ist  hiernach
(Art.  13  Abs.  3)  „chiunque  eserciti  nel  Comune  una  professione,
un’  arte,  un  commercio  o  un’  industria,  e  chiunque  rivenda  merci  di
qualsiasi  specie“.  Der  Abgabe  unterworfen  sind  auch  die  Vereine
zu  geselligen  Zwecken  (le  Societä  di  divertimento,  i  Oircoli  o  Casini
sociali  o  altri  consimili  esercizi,  Art.  13  Abs.  3  Satz  2),  dagegen  sind
die  Vereine  zu  ausschließlich  wohltätigen,  wissenschaftlichen  oder
politischen  Zwecken  (le  Societä  istituite  a  solo  scopo  di  politica,  o  di
studio,  o  di  beneficenza)  steuerfrei.
Die  Steuerreform  von  1902  bestand  im  wesentlichen  in  der
Ausbildung  einer  feineren  Kasuistik  und  in  einer  größeren  Differenzierung ­
  der  Steuersätze.  Der  Klassenschematismus  wurde  verfeinert.
Einmal  erhöhte  man  die  Zahl  der  Ortsklassen  von  6  auf  8,  sodann
erweiterte  man  den  Rahmen  für  das  Ausmaß  der  Steuer,  indem  man
die  Maximalsätze  für  die  oberen  Ortsklassen  beträchtlich  erhöhte,  um
reichere  Erträge  zu  erzielen.  Eür  jede  Ortsklasse  ist  auch  ein  Minimalsatz ­
  festgesetzt.  Die  Zahl  der  Steuer-Oewerbeklassen  ist  innerhalb
jeder  Ortsklasse  nach  oben  und  nach  unten  begrenzt.  Hiernach  wird
die  Steuer  nach  dem  Schema  auf  S.  174  durchgeführt 1 ):
Im  Rahmen  dieses  Schemas  haben  die  Gemeinden  nach  der
ökonomisch-technischen  Eigenart  und  der  Bedeutung  der  Gewerbe
Klassen  zu  bilden  (Art.  13  Abs.  2  des  Ges.).  Wer  in  eine  dieser  eingereiht ­
  wird,  hat  die  für  sie  geltende  Steuer  zu  zahlen.  Als  äußere
Merkmale  der  Bedeutung  der  Gewerbe  nennt  das  Reglement  (Art.  6)
Hinweis  darauf,  daß  das  Wort  esercizio  auch  in  anderen  Gesetzen  für  die  liberalen
Berufe  der  Ärzte  und  Anwälte  angewendet  würde.  Dies  war  wohl  die  herrschende
Auffassung,  und  auch  die  Rechtsprechung  nahm  vorwiegend  diesen  Standpunkt  ein.
Trotz  der  klaren  Bestimmung  des  Reglements  und  der  Auslegung  durch  die  Rechtsprechung ­
  ließen  viele  Gemeinden  die  freien  Berufe  von  der  Steuer  frei,  besonders
die  großen  Städte,  wo  sie  gerade  von  größerer  Bedeutung  sind.  Das  nahm  dieser
Steuerform  zum  großen  Teil  ihre  Wirksamkeit  und  sie  erfüllte  die  in  sie  gelegte
Ausgleichsfunktion,  alle  aus  Gewerbebetrieben  herrührenden  Einkünfte  zu  treffen,
wie  dies  auch  in  dem  Kommissionsberichte  von  1875  und  in  dem  Berichte  zum
ministeriellen  Entwurf  von  1887  ausdrücklich  anerkannt  wurde,  nur  unvollkommen.
Vgl.  Ricea  Salerno  a.  a.  0.  8.  814.
Übrigens  sei  bemerkt,  daß  man  sich  über  das  Wesen  und  die  Aufgabe  der  in
Rede  stehenden  Steuer  bei  ihrer  Einführung  durchaus  nicht  klar  war.  Die  einen
(Pescatore)  qualifizierten  sie  als  „Patentsteuer“  (Lizenzabgabe),  andere  betonten
ihre  Verwandtschaft  mit  der  tassa  di  ricchezza  mobile  und  wieder  andere  (Chia  ves)
erblickten  in  ihr  einen  dazio  di  consumo  auf  den  Kleinverkauf.  Vgl.  Saredo
a.  a.  0.  III,  S.  564t.;  Cereseto  a.  a.  0.  I,  8,  137f.
*)  Tabelle  B  des  Gesetzes  v.  1902.
        <pb n="182" />
        174

Zahl

Steuer

Ortsklassen

der

Minimum

Maximum

Steuerklassen

Lire

Lire

1.  über  100  000  Einw.

16—30

10

1000

2.  80  001—100000  „

15—26

8

800

3.  50  001—80  000

12—24

6

600

4.  25  001—50  000

12—20

6

400

5.  12  001—25  000

10-20

4

260

6.  5  001—12  000

8-15

3

160

7.  2001-5000

6-12

3

100

8.  unter  2  000  „

4-10

2

50

folgende:  a)  die  Art  und  die  Natur  des  Betriebes  oder  des  Wiederverkaufes; ­
  b)  die  Zahl  und  die  Miete  der  Lokale;  c)  das  Hilfspersonal;
d)  den  Betriebsertrag,  soweit  er  auf  das  bewegliche  Vermögen  zurückführbar
  ist 1 ).
Die  Steuer  ist  ihrem  realen  Charakter  gemäß  für  jedes  selbständige ­
  Gewerbe,  auch  wenn  jemand  mehrere  an  einem  Orte  oder  in
einem  Lokale  betreibt,  zu  zahlen  (Art.  4  Reglern.).  Ihr  unterliegen
auch  die  Wandergewerbe  (Art.  2  Reglern.).  Sie  ist  nach  der  Zeitdauer ­
  des  Geschäftsbetriebes  abgestuft,  bei  über  9  Monaten  ist  sie
voll  zu  entrichten  (Art.  3  Abs.  3  Reglern.).  Die  Veranlagung  beruht
auf  dem  Deklarationsprinzip  (Art.  9  Reglern.).  Auf  Grund  der  berichtigten ­
  Deklarationen  stellt  der  Gemeindeausschuß  (Giunta  municipale)
  jährlich  die  Matrikel  der  Steuerpflichtigen  auf  und  reiht  sie
dann  in  die  einzelnen  Klassen  ein.  Die  Matrikel  liegt  der  öffentlichen
Einsicht  aus  (Art.  11  Abs.  1  u.  2  Reglern.).
II.  Die  Erträge  der  Gewerbesteuer  von  1875  2 )  bis  1912  sind
folgende;  *  II

')  Art.  6  des  Reglern,  v.  1902:
La  tassa  da  imporsi  a  ciascun  esercizio  o  a  ciascuna  rivendita  e  quella  stabilita
per  la  classe,  alla  quäle  l’esercizio  e  la  rivendita  viene  asoritto.
II  criterio  direttivo,  da  seguirsi  per  la  assegnazione  di  ciascun  esercizio  e  di
ciascuna  rivendita  alla  classe  competente,  b  esclusivamente  quello  della  rispettiva
importanza,  desunta:
a)  dalla  qualitä  e  natura  dell’  esercizio  o  della  rivendita;
b)  dal  numero  e  dalla  pigione  dei  locali;
cl  dal  personale  addetto  all’esercizio  o  alle  rivendita;
d)  dal  reddito  di  ricchezza  mobile  attribuito  o  attribuibile  all’  esercizio  o  alla
rivendita.
2 )  Für  die  Jahre  1871  bis  1874  sind  ihre  Erträge  in  der  Statistik  nicht  gesondert ­
  angegeben.
        <pb n="183" />
        175

Jahr:

Lire:

Jahr;

Lire:

1875

2  833  102

1886

4  351  502

76

3  208  617

87

4  445  963

77

3  108  494

89

4  899  233

78

3  533  693

1891

5  276  912

79

3  801  733

95

5  656  218

1880

3  888  811

97

6  083  078

81

4  064  102

99

6  069  466

82

3  929  679

1905

8  153  106

83

3  946  501

07

9  890  927

84

4116  638

1912

14  683  471

85

4  295  808

Das  Gesamterträgnis  der  Steuer  hat  sich  hiernach  von  1875  bis
1912  um  mehr  als  das  5  fache  vermehrt.  Diese  Steigerung  liegt  aber
zum  großen  Teil  weniger  in  einer  Entwicklung  von  innen  heraus  als
vielmehr  in  dem  äußeren  Umstande  begründet,  daß  die  Zahl  der  Gemeinden, ­
  die  zu  ihrer  Anwendung  übergingen,  erheblich  gewachsen
ist.  Sie  ist  gestiegen  von  3411  i.  J.  1881  auf  5938  i.  J.  1899  und
auf  6451  i.  J.  1907.  Die  Zahl  der  Gemeinden,  in  denen  sie  erhoben
wird,  hat  sich  demnach  von  1881  bis  1907  fast  verdoppelt.
Etwas  günstiger  ist  die  finanzielle  Entwicklung  der  Steuer  im
allgemeinen  in  den  größeren  Städten  als  in  den  kleineren  Gemeinden.
In  den  Provinzhauptorten  erbrachte  sie  i.  J.  1882  insgesamt
1,55  Milk  L.  und  i.  J.  1907:  3,67  Milk  L.  l j;  sie  wurde  erhoben  i.  J.
1882  in  43  und  i.  J.  1907  in  62  derselben *  2  3 ).  Lassen  wir  aber  die
nach  1882  neu  hinzugetretenen  Orte,  um  eine  einheitliche  Grundlage
für  die  Vergleichung  zu  haben,  außer  Betracht,  so  ist  das  Gesamterträgnis ­
  in  jenen  43  Gemeinden  in  dem  25  jährigen  Zeitraum  von
1,55  Milk  auf  3,16  Milk  L.  oder  um  rund  das  Doppelte  gestiegen.
Und  zwar  in  den  einzelnen  Landesteilen  wie  folgt 8 ):
(Tabelle  siehe  S.  176.)
Hiernach  ist  das  Steuererträgnis  in  den  Provinzhauptorten  von
1882  bis  1907  in  Norditalien  absolut  wie  relativ  am  stärksten  gewachsen ­
  (wie  100  zu  230).  Der  Hauptanteil  an  dem  Mehrerträgnis
entfällt  hier  hauptsächlich  auf  Mailand  (wo  die  Einnahmen  von  469  000
auf  1310000  L.  gestiegen  sind),  dann  auf  Genua  (von  227000  auf
‘)  Ermittelt  nach  den  Ergebnissen  der  Bilanci  comunali  für  1882  und  1907.
2 )  Die  Steuer  wurde  i.  J.  1907  nicht  erhoben  in  Neapel,  Eom,  Turin,  Modena,
Leoce,  Perugia  und  Piacenza.  Seitdem  erhebt  sie  auch  Modena  (auch  Leoce?).
3 )  Nach  den  Ergebnissen  der  Bilanci  comunali  für  1882  und  1907  berechnet.
        <pb n="184" />
        176

Zahl
der
Provinzhauptorte ­


Ertrag  der  Steuer
1882  1907
Lire  ]  Lire

Norditalien
Mittelitalien
Süditalien
Inseln

24  (27)  ü
10  (12)
5  (14)
4  (  9)

1  075  060
261400
63  600
145438

2  470  800  (2  605  100)  ’)
381  593  (  393  366)
74  300  (  131  150)
238  044  (  539  197)

Königreich

43  (62)

1  545  398

3164  737  (3  668  813)

375000  L.)  und  Bologna  (von  52000  auf  145000  L.).  Auf  Norditalien ­
  folgen  nach  der  relativen  Zunahme  des  Erträgnisses  der  insulare, ­
  zuletzt  der  südliche  Teil *  2  * ).  In  Cagliari  und  in  Catanzaro  ist
das  Erträgnis  zurückgegangen s );  in  Turin  ist  sogar  die  Steuer  ganz
weggefallen  (während  sie  hier  i.  J.  1882  18000  L.  erbrachte).  —  Die
verhältnismäßig  größte  Zahl  Provinzhauptorte,  die  seit  1882  zu  ihrer
Erhebung  übergegangen  sind,  weist  der  südliche  und  der  insulare  Teil
auf:  hier  hatte  sich  die  Gewerbesteuer  von  Anfang  an  schwerer  Eingang ­
  verschafft  als  in  Mittel-  und  Norditalien.
Im  großen  und  ganzen  ist  die  Bedeutung  der  Gewerbesteuer  für
den  öffentlichen  Haushalt  der  Gemeinden  gering.  Einen  ansehnlichen
Ertrag  liefert  sie  nur  in  Mailand  mit  rund  2  Milk  L  (i.  J.  1911  •'
1870920  L.),  dann  folgen,  in  weitem  Abstande,  Genua  mit  rund
Vs  Mill.  L.,  Palermo  mit  rund  300000  L.,  Bologna  mit  V*  Milk  L.,
Florenz  mit  163000  L.,  Monza  mit  128000  L.,  Cremona  und  Venedig
mit  über  100000  L.,  während  in  den  anderen  Städten  der  Ertrag
unter  diesem  Betrage  bleibt.  Im  Jahre  1907  erbrachte  sie  in  5762
(von  6451)  Gemeinden  weniger  als  2000  L.
Die  A  nwendung  der  Steuer  in  den  wichtigsten  Städten  zeigt
die  Tabelle  auf  S.  177.
III.  1.  Bei  der  Beurteilung 4 )  der  italienischen  Gewerbesteuer
ist  davon  auszugehen,  daß  sie  eine  Objektsteuer  in  Form  einer  Ge-')
  Die  eingeklammerten  Zahlen  beziehen  sich  auf  die  Ergebnisse  i.  J.  1907.
2 )  In  Mittelitalien  fällt  ein  großer  Teil  des  Mehrerträgnisses  namentlich  auf
Livorno  (hier  von  60000  auf  90000  L.  die  Einnahmen  gestiegen),  in  Süditalien  auf
Foggia  (von  24000  auf  35000)  und  im  insularen  Teil  fast  ausschließlich  auf  Palermo
(von  94000  auf  176000).
s )  In  Cagliari  von  40000  auf  32000  L.,  in  Pisa  von  42000  auf  35000  L.  und
in  Catanzaro  von  5000  auf  3600  L.
4 )  Auf  die  allgemeinen  Fragen,  ob  und  inwieweit  eine  Gewerbesteuer  als  Gemeindesteuer ­
  überhaupt  berechtigt  und  wie  sie  am  besten  durchzuführen  ist,  sei
hier  nicht  eingegangen.
        <pb n="185" />
        177

Die  tassa  di  esercizio  e  rivendita  i.  J.  1911 1 ).

Städte

Steuerklassen ­


Steuerbares  Einkommen

Steuer-Erträgnis

Lire

Minimum

Maximum

Lire

Steuer
Lire

Lire

Steuer
Lire

Alexandria

18

600

6

9  000

600

71575

Ancona

20

—

6

—

400

62  295

Arezzo

20

700

5

8  000

300

26  373

Bergamo

20

—

5

—

400

86  205

Bologna

30

1000

10

60  000

1000

246866

Brescia

24

1200

6

15  000

600

67  462

Cagliari

9

500

5

10  000

200

39  825

Catania

20

2  000

10

—

1000

70000

Como

24

600

5

20  000

400

68500

Cremona

20

—

6

—

400

115924

Ferrara

15

800

8

20  000

600

94  648

Florenz

27

1500

10

100  000

1000

162  926

Genua

30

—

10

—

1000

601  676

Livorno

25

—

8

—

800

95000

Lucca

24

462

6

10  000

600

76  505

Mantua

16

1000

5

12  000

400

46  710

Mailand

25

—

10

—

1000

1  870  920

Modena

24

600

6

60  000

600

43  444

Monza

24

361

6

—

600

127  820

Novara

24

600

6

12  001

600

67  000

Padua

15

—

2

—

250

36  749

Palermo

28

400

10

100  000

1000

289  710

Parma

20

1000

5

20  000

400

35  063

Pavia

15

—

5

20  001

300

22121

Eavenna

24

—

6

—

600

34  399

Eeggio  Emilia

24

1000

6

75  000

600

42  257

S.  Pier  d’Arena

14

600

5

100  000

400

38  445

Treviso

15

301

5

21  500

400

28  393

Udine

18

800

5

30  001

360

32  144

Venedig

15

1501

10

60001

350

101  350

Verona

20

—

—

—

—

80000

werbeklassensteuer  ist.  Die  wichtigsten  Grundlagen  ihres  Aufbaues
sind  der  französischen  Patentsteuer  entlehnt.  Die  Ertragsgröße  wird
aus  allgemeinen  äußeren  Merkmalen  rekonstruiert,  indem  man  aus
diesen  auf  jene  zurückschließt,  und  an  Stelle  der  tatsächlichen  Erträge ­
  begnügt  man  sich  mit  schemetischen  Durchschnitten.  Der  Einfluß ­
  des  Subjekts  auf  das  Objekt  in  bezug  auf  die  Ertragsbildung  ist
dabei  begriffsnotwendig  ausgeschaltet.  Dem  Differenzierungsprozeß
der  gewerblichen  Einkünfte  vermögen  diese  Steuern  sich  daher  nicht
von  selbst  anzuschließen.  Auf  der  einen  Seite  Stabilität  der  Merkmale, ­
  in  eine  feste  Schablone  eingeschnürt,  auf  der  anderen  ein  steter

*)  Nach  dem  Annuario  statistieo  delle  Cittä  italiane  1913/14,  S.  161  f.
A.  Hoffmann,  Kommunalbesteuerung  in  Italien.  12
        <pb n="186" />
        178

Wandel  in  der  Struktur  des  gewerblichen  Lebens.  Der  enge  Spielraum ­
  und  die  unausreichende  Bewegungsfreiheit  bezüglich  der  Steuerveranlagung ­
  führen  zu  einer  ungleichmäßigen  Verteilung  der  Steuerlasten ­
  auf  die  Pflichtigen.  Namentlich  versagt  der  Klassenschematismus ­
  gegenüber  dem  sich  entwickelnden  Großbetrieb,  zumal  wo,  wie
in  Italien,  meist  viel  niedrigere  als  die  gesetzlich  zulässigen  Höchststeuersätze ­
  angewendet  werden').
Freilich  treffen  diese  Mängel  viel  weniger  die  Gemeinde-  als  die
Staatsbesteuerung.  Denn  im  Gegensatz  zum  Staate  hat  ja  gerade  die
Gemeinde  einen  großen  Teil  der  von  ihr  zu  tragenden  Last  nicht
nach  der  Leistungsfähigkeit,  sondern  als  Gegenleistung  nach  dem  Interesse ­
  umzulegen.  Man  fragt  hier  nicht  nach  dem  Einkommen  und
der  Leistungsfähigkeit  des  Steuersubjekts,  sondern,  wie  es  der  Natur
der  Eealsteuern  entspricht,  nach  dem  Wert  und  den  Kosten  der
Leistung.  Unter  diesem  Gesichtspunkt  ist  für  eine  kommunale  Gewerbe ­
  einkommensteuer  kein  Baum.
Aber  auch  die  Gewerbeklassensteuer  entspricht  wohl  kaum  dem
Grundsatz  von  Leistung  und  Gegenleistung.  Denn  gerade  die  Bildung
von  Orts-  und  Gewerbegattungsklassen  beruht  auf  dem  Gedanken  der
Leistungsfähigkeit *  2  * ).  Abgesehen  hiervon  zeigt  der  Klassenschematismus ­
  gewisse  Mängel.  Bei  einem  Spielraum  beispielsweise  von  3  bis
150  L.  (wie  z.  B.  in  Grosseto,  Bovigo)  wird  man  die  viele  Arbeiter
beschäftigenden  und  daher  die  Gemeinde  vorzugsweise  belastenden
Großbetriebe  nicht  in  ausreichendem  Masse  zur  Steuerleistung  heranziehen ­
  können.  Diese  Großbetriebe  sollten  daher  zum  mindesten  mit
einer  Sondersteuer  belastet  werden.  Und  zwar  dürfte  sie  am  besten
nach  der  Zahl  der  beschäftigten  Arbeiter  mit  Eücksicht  auf  jene
Kostenverursachung  abzustufen  sein s ).
Beachtung  verdient  auch  der  gegen  die  italienische  Gewerbesteuer ­
  erhobene  Einwand,  daß  sie,  wo  sie  auf  den  Wiederverkauf  von
Waren  gelegt  ist,  leicht  dahin  neige,  besonders  in  den  kleineren  Ortschaften, ­
  die  Gestalt  einer  auf  die  große  Maße  abgewälzten  Verbrauchsbesteuerung,
  nur  unter  anderem  Namen,  anzunehmen  4 ).
*)  Nach  den  Ergebnissen  der  Statistik  für  1907  hatten  allein  4323  von  6451
Gemeinden,  d.  h.  mehr  als  2 / 3  niedrigere  Maximaistenersätze  als  die  gesetzlich  zulässigen ­
  angewendet.  Darunter  waren  26  Provinzhauptorte.
2 )  S.  Neumann,  Zur  Gemeindesteuerform  in  Deutschland,  Tübingen,  1895,
S.  48.  Er  nennt  die  Gewerbeklassensteuer  eine  überlebte  Einrichtung.
s )  Vgl.  Neumann  a.  a.  0.  S.  53ff.;  Lotz,  Fragen  der  Gemeindebesteuerung
(Schriften  des  Vereins  für  Sozialpolitik,  1911,  Bd.  138).
4 )  Nicht  weniger  als  490  Gemeinden  i.  J.  1887  vermengten  die  tassa  di
        <pb n="187" />
        179

4.  Die  Yiehsteuer  (Steuern  auf  landwirtschaftliches
Yieh  und  auf  Zug-,  Reit-  und  Lasttiere).
I.  1.  Die  Viehsteuer  i.  w.  S.  umfaßt  dem  Namen  und  dem  Wesen
nach  verschiedene  Abgaben:  solche  von  Zug-,  Reit-  und  Lasttieren
und  eine  vom  landwirtschaftlichen  Vieh.  Die  Natur  dieser  Steuern
ist  nicht  immer  klar.  Die  ersteren  sind  zum  Teil  direkte  Aufwand-,
zum  Teil  Erwerbssteuern,  die  letztere  ist  eine  Erwerbssteuer  in  Eorm
einer  landwirtschaftlichen  Sondergewerbesteuer.  Dem  Gesamterträgnis
nach  ist  diese  viel  wichtiger  als  jene  in  ihrer  Gesamtheit.  Die  eigentliche ­
  Yiehsteuer  ergab  i.  J.  1912  (nach  den  Voranschlägen)  20457  714,
d.  h.  2,99  %  der  ordentlichen  Gesamteinnahmen  oder  4,01  °/ 0  des  Gesamtabgabenerträgnisses ­
  (oder  17,83  °/ 0  nach  Ausscheidung  der  Immobiliarsteuerzuschläge ­
  und  des  dazio  di  consumo),  während  die  Zug-,
Reit-  und  Lasttierabgaben  nur  1252  871  L.  erbrachten.  Die  (eigentliche) ­
  Viehsteuer  steht  demnach  ihrem  Erträgnis  nach  zwischen  der
Familien-  und  der  Gewerbesteuer,  jedoch  ist  sie,  was  in  der  Natur
der  Sache  liegt,  nicht  so  allgemein  als  diese.
Die  Abgaben  von  Zug-,  Reit-  und  Lasttieren  (tasse
sulle  bestie  da  tiro,  da  sella  e  da  soma)  wurden  in  Piemont  durch
das  Kommunalgesetz  von  1848  (Art.  129)  eingeführt,  von  dem  Gesetz,
von  1859  (Art.  113)  übernommen,  und  gingen  von  da  in  das  Kommunalgesetz ­
  von  1865  (Art.  118  Ziff.  4)  über 1 ).  Sie  haben  aber  sehr  an
Bedeutung  verloren  mit  der  Einführung  einer  auf  breiterer  Basis  aufgebauten ­
  allgemeinen  Viehsteuer  im  Jahre  1868.  Daher  hatte  man
in  dem  die  Reform  der  direkten  Gemeindesteuern  betreffenden  Gesetzentwurf ­
  von  1876  ihre  Abschaffung  vorgeschlagen,  um  sie  mit  der
eigentlichen  Viehsteuer  zu  verschmelzen  2 ).
Die  Abgaben  sind  ein  Konglomerat  innerlich  verschiedenartiger

esercizio  e  rivendita  mit  Lizenzen.  Einige  Gemeindereglements  waren  sogar  so
weit  gegangen,  die  Lizenzabgabe  zu  verdoppeln  für  solche  Wirtschaftsbetriebe,  die
über  die  gesetzliche  Polizeistunde  hinaus  geöffnet  sind.  S.  Ricca  Salerno  a.  a.  0.
S.  814;  ferner  Graziani  a.  a.  0.  S.  767ff.  —  Nach  letzterem  „liegt  der  Hauptmangel ­
  der  Steuer  in  ihrem  Charakter  als  Patentsteuer,  die  den  Geschäftsbetrieb
an  sich  und  nicht  den  Gewerbeertrag  trifft,  und  so  bestimmte  tatsächlich  der  Gesetzgeber, ­
  welcher  fürchtete,  daß  sonst  die  Verteilung  der  Steuer  zu  willkürlich  werden
würde  .  ..“.  Vgl.  auch  Plora  a.  a.  0.  S.  643f.;  Conigliani  a.  a.  0.,  bes.  S.  206f.;
Bonomi  a.  a.  0.  S.  771;  Caronna,  I  tributi  comunali,  Palermo,  1900,  S.  169f.
*)  Näheres  bei  Cereseto  I,  S.  402ff.
2 j  Cereseto  S.  403.

12*
        <pb n="188" />
        180

Steuerformen,  von  Erwerbs-  und  Aufwandsteuern.  Beide  gehen  oft
ineinander  über.  Wo  es  sich  um  Beit-  und  Kutschpferde  zum
persönlichen  Gebrauch  handelt,  hat  die  Abgabe  den  Charakter  einer
Aufwand-  und  zwar  einer  Luxussteuer.  Sie  nimmt  hingegen  die  Gestalt ­
  einer  Sondergewerbe-,  insbesondere  Transportgewerbesteuer  an,
wo  sie  an  die  Eigenschaft  des  Tieres  als  Mittel  der  Produktion  und
des  Erwerbes  anknüpft.  Die  Abgaben  wollen  die  Wagen-  und  die
(eigentliche)  Viehsteuer  ergänzen,  doch  können  sie  leicht  zu  einer
unbilligen  Doppelbesteuerung  ein  und  desselben  Gegenstandes  führen.
Diese  Gefahr  besteht  um  so  mehr,  als  das  Gesetz,  indem  es  sich  fast
nur  auf  die  äußerliche  Bezeichnung  der  Abgabe  beschränkt,  es  unterläßt, ­
  die  Grenzen  des  Anwendungsbereiches  der  einzelnen  Steuern
genügend  scharf  zu  bestimmen,  so  daß  große  Bechtsunsicherheit  besteht. ­
  Die  Besteuerung  von  Zug-,  Beit-  und  Lasttieren  setzt  voraus,
daß  die  Tiere  in  dieser  Eigenschaft  nicht  nur  verwendet  werden
können,  sondern  auch  tatsächlich  verwendet  werden 1 ).  Ihr  unterliegen
daher  ausschließlich  Pferde,  Bindvieh  und  Esel.  Zweifelhaft  ist,  in
welchem  Verhältnis  diese  Abgaben  zu  der  landwirtschaftlichen  Viehsteuer
  stehen.  Schließt  die  eine  die  andere  aus  oder  nicht?  Unterliegen ­
  etwa  die  Ochsen,  die  den  Pflug  ziehen,  außer  der  Zugtierabgabe ­
  auch  noch  der  (eigentlichen)  Viehsteuer  ?  Man  neigt  wohl  dazu,
diese  Frage  zu  bejahen,  indem  man  sich  darauf  berufen  zu  können
glaubt,  daß  der  Wille  des  Gesetzgebers  gewesen  sei,  zwei  innerlich
verschiedene  und  voneinander  unabhängige  Steuern  zu  schaffen.  Die
Zug-,  Beit-  und  Lasttierabgaben  seien  nicht,  wie  die  Viehsteuer,  auf
das  Vieh  als  „Kapital“,  sondern  auf  die  „Dienstleistung“  (servizio)
gelegt *  2 ).  Indes  ist  nicht  zu  verkennen,  daß  die  hierdurch  bewirkte
Doppelbesteuerung  ein  und  desselben  Okjektes  zu  schwerer  Belastung
der  Pflichtigen,  namentlich  der  kleinen  landwirtschaftlichen  Grundbesitzer, ­
  führen  kann,  zumal  bei  der  an  sich  schon  so  großen
Steuerlast.
3.  Finanzpolitisch  viel  wichtiger  und  ihrem  Wesen  nach  einfacher
als  die  oben  behandelten  Abgaben  ist  die  (eigentliche)  Viehsteuer
(tassa  sul  bestiame  agricolo).  Sie  ist  ein  Überrest  aus  ältester  Zeit 3 )
*)  Freilich  ist  die  zweite  Voraussetzung,  daß  die  Tiere  auch  tatsächlich  zu
solchen  Verrichtungen  verwendet  werden,  nicht  unbestritten.  Die  oben  vertretene
Auffassung  entspricht  dem  Standpunkt  der  Kommentare  von  Cer  es  eto  I,  S.  403
und  Saredo  III,  S.  599.
2 )  Vgl.  Cereseto  I,  S.  403.
s )  Im  alten  Eom  unter  dem  Namen  „scriptura“  oder  „capitatio“  bekannt.
        <pb n="189" />
        181

und  wohl  aus  den  Gemeinde-Weideservituten  entstanden,  indem  sie
als  Gegenwert  für  das  Recht  der  Nutzung  von  Gemeindeweiden  zu
zahlen  war.  Diesen  Charakter  hatte  auch  die  aus  dem  Mittelalter
überkommene  alpagio  oder  chavanagio.  Bis  weit  in  das  vorige
Jahrhundert  hinein  lebte  jene  alte  Yiehabgabe  in  der  capitanota
im  Königreich  Neapel  fort,  die  von  Viehherden,  welche  in  gewissen
Jahreszeiten  in  diese  Gegenden  zur  Weide  getrieben  wurden,  zu  entrichten ­
  war  1 ).
Die  Steuer  in  ihrer  modernen  Gestalt  wurde  durch  das  Gesetz
vom  26.  Juli  1868  (Art.  8  *  2 ))  eingeführt.  Auf  ihm  beruht  sie  noch
heute.  Man  hatte  sie  besonders  für  die  ländlichen  Gemeinden  geschaffen, ­
  um  ihnen  für  die  Beschränkung  der  Befugnis,  Zuschläge
zur  staatlichen  Einkommensteuer  zu  erheben,  neue  Einnahmequellen
zu  erschließen  und  namentlich  wohl,  um  eine  Überlastung  des  Grundbesitzes ­
  mit  Gemeindezuschlägen  zu  verhindern 3 ).
Hinsichtlich  der  Regelung  der  Steuer  läßt  das  Gesetz,  wie  bei
der  Eamiliensteuer,  den  Provinzen  weitestgehende  Bewegungsfreiheit.
Innerhalb  des  Provinzialreglements  können  die  Gemeinden  eigene  Vorschriften ­
  erlassen.
Die  Abgabe,  deren  Anwendung  nur  im  Palle  der  Überschreitung
der  gesetzlichen  Grenze  der  Zuschläge  und  bei  Nichterhebung  der
Familien-  und  der  Mietsteuer  obligatorisch  ist 4 ),  ist  viel  allgemeiner
als  die  Zug-,  Reit-  und  Saumtierabgaben.  Sie  ist,  anders  wie  diese,
nicht  an  eine  spezifische  Funktion  des  Tieres  geknüpft,  sondern  trifft
es  in  seiner  Eigenschaft  als  Produktions-  und  Erwerbsmittel  schlechthin ­
  und  erscheint  insofern  als  eine  landwirtschaftliche  Sondergewerbeq
  Näheres  hei  Cer  es  et  o  I,  S.  362  f.
2 )  Art.  8  des  Gesetzes  v.  1868:
Le  facoltä  accordate  ai  Comuni  dalT  art.  118  della  legge  20  marzo  1865,  n.  2248
e  dall’  art.  16  della  legge  28  giugno  1866,  n.  3023,  vengono  estese  eziandio  ad  imporre
  nei  rispettivi  territori  le  seguenti  tasse:
tassa  di  famiglia  o  fuocatico;
tassa  sul  bestiame.
I  regolamenti  per  l’applicazione  di  queste  tasse  dovranno  per  ciascuna  provincia
  essere  deliherati  dalle  Deputazioni  provinciali  ed  approvati  con  decreto  reale,
sentito  ü  Consiglio  di  State.
Prima  di  concedere  ad  un  Comune  la  speciale  autorizzazione,  di  cui  e  parola
nell’  art.  20  della  legge  28  giugno  1866,  n.  3023,  le  Deputazioni  provinciali  dovranno
verificare  che  il  Comune  medesimo  abbia  applicato  o  la  tassa  sul  valore  locativo  od
alcuna  delle  tasse  permesse  dalla  legge  attuale.
:i )  Vgl.  Cereseto  I,  S.  365ff.
4 )  Art.  303  Abs.  3  des  Kommunal-  und  Provinzialgesetzes.
        <pb n="190" />
        182

Steuer.  Sie  ist,  ihrem  realen  Charakter  gemäß,  in  dem  Orte,  in  dem
das  Objekt,  das  Vieh,  ist,  zu  entrichten,  gleichviel  wo  das  Steuersubjekt,
der  unmittelbare  Besitzer,  wohnt.  Der  steuerrechtliche  Begriff  Vieh
ist  der  dem  allgemeinen  Sprachgebrauch  entsprechende;  es  fallen
demnach  unter  ihn  nicht  Geflügel,  Hunde,  Katzen  u.  dgl. 1 ).
Die  Mängel  der  Yiehsteuer  liegen  einmal  in  ihrer  inneren
Natur  selbst  und  sodann  in  ihrer  besonderen  Durchführung  begründet.
Als  Eealsteuer  teilt  sie  im  allgemeinen  die  diesen  anhaftenden  Mängel
und  Vorzüge.  Sie  ist  eine  rohe,  primitive  Form  der  Ertragsbesteuerung ­
  und  lastet  besonders  schwer  auf  dem  Kleingrundbesitz.  Noch
drückender  wird  sie  vielfach  für  den  kleinen  Pächter.  Für  ihn  wirkt
sie  wie  ein  Zuschlag  zu  der  ihn  schon  schwer  belastenden  (10,20  °/ 0 )
imposta  di  ricchezza  mobile,  der  er  hinsichtlich  seiner,  von  der  Grundsteuer ­
  nicht  getroffenen,  gewerblichen  Einkünfte  unterliegt  (während
der  sein  Grundstück  selbst  bewirtschaftende  Eigentümer  von  ihr  befreit ­
  ist).  Ihre  Regelung  in  den  einzelnen  Gemeinden  ist  ungleichmäßig ­
  und  oft  mangelhaft,  da  die  Provinzialreglements  ihnen  im  allgemeinen ­
  große  Freiheit  lassen.  Darum  sind  die  Steuersätze  hier
sehr  hoch,  dort  niedrig,  hier  gibt  es  ein  steuerfreies  Minimum,  dort
nicht  usw.  In  manchen  Orten  beträgt  die  Steuer,  nach  den  Angaben
von  Lacava *  2 ),  sogar  20  bis  30°/ 0  der  steuerbaren  Einkünfte  aus
dem  beweglichen  Vermögen.  Besonders  ungünstig  liegen  die  Verhältnisse, ­
  wie  Coletti 3 )  berichtet,  in  Macerata,  in  den  Abruzzen
und  zum  großen  Teil  in  dem  Gebiete  des  ehemaligen  Kirchenstaates.
Man  klagt  sie  sogar  an,  daß  sie  die  italienische  Schafzucht  zu
ruinieren  drohe.  Ihr  Anwendungsgebiet  ist,  wie  später  noch  näher
dargelegt  wird,  vielmehr  auf  extensiv  als  auf  intensiv  bewirtschaftete
Gegenden  beschränkt.
Allein,  die  Steuer  mit  einem  Male  abzuschaffen,  kann  nicht  das
Ziel  sein,  solange  nichts  Besseres  an  ihre  Stelle  gesetzt  werden  kann.
Die  Kritik  richtet  sich  auch  weniger  gegen  sie  als  solche  als  viel-»)

  Saredo  III,  S.  589.
2 )  P.  Lacava,  La  finanza  locale  in  Italia,  Torino  1896,  S.  215.  —  Lacava
ist  ein  scharfer  Gegner  der  Viehsteuer.  „Sie  ist  die  schädlichste  Steuer  für  die
Landwirtschaft,  indem  sie  einen  ihrer  angesehensten  Zweige  schädigt  und  vor
allem  die  ärmste  landwirtschaftliche  Bevölkerung  trifft,  deren  Schicksal  alle  beweinen, ­
  aber  niemand  kommt  zu,  Hilfe.  Außer  der  Landwirtschaft  würde  die  Abschaffung ­
  der  Steuer  der  Vermehrung  des  Viehes  förderlich  sein  .  .  .“
3 )  F.  Coletti,  Industjda  armentizia  e  Imposte,  im  „Giornale  degli  Economisti“
1894  (Oktbr.),  1896  (Dezbr.).
        <pb n="191" />
        183

mehr  gegen  ihre  mangelhafte  Durchführung.  Für  ihre  Beurteilung
entscheidend  ist  die  wirtschaftliche  Bedeutung  des  Yiehes  für  den  ■
landwirtschaftlichen  Betrieb.  Wo  die  Viehzucht  als  solche  die  Haupterwerbsquelle ­
  bildet  und  der  eigentliche  Ackerbau  ihr  gegenüber  eine
untergeordnete  Bolle  spielt,  mag  sie  eine  geeignete  Form  der  Besteuerung ­
  bilden.  Sie  ist  hingegen  zu  verwerfen,  wo  das  Vieh  eine
nur  ergänzende  Bedeutung  für  die  Wirtschaft  hat.  „Die  ganze  heutige
technische  Entwicklung  tendiert  dahin,“  um  mit  Oonigliani 1 )  zu
reden,  „den  vorher  konstanten  inneren  Zusammenhang  zwischen  dem
Ackerbau  und  der  Viehzucht  zu  lösen,  in  manchen  Ortschaften  nicht
mehr  diese  jenem,  sondern  jenen  dieser  unterzuordnen;  wenn  und  wo
dann  die  Viehzucht  einen  selbständigen  und  den  wichtigsten  Erwerhszweig
  bildet,  können  seine  Einkünfte  in  viel  besserer  Weise  von  einer
umfassenden  Bealbesteuerung  der  Mobiliareinkommen  getroffen  werden.
Aus  dem  verschiedenen  wirtschaftlichen  Charakter,  der  an  den  Besitz
des  landwirtschaftlichen  Viehes  geknüpft  ist,  entspringen  merkliche
Unterschiede  bezüglich  der  Schwere  der  Steuer.  Da  wo  das  Vieh
nicht  Mittel  und  Unterstützung  des  Ackerbaues  ist,  sondern  Zweck
eines  besonderen  Erwerbes  (industria),  der  die  Bebauung  des  Bodens
bestimmt,  kann  die  Viehsteuer  als  Besteuerung  eines  Mohiliareinkommens
gerechtfertigt  werden  und  sie  kann  im  lokalen  Steuersystem  neben  .
den  Grundsteuerzuschlägen  bestehen.  Hier  prävaliert  tatsächlich  die
extensive  Wirtschaft  und  der  Großgrundbesitz,  die  Grundrente  scheidet
sich  vom  landwirtschaftlichen  Ertrage  ab  und  die  Viehsteuer  hat  eine
wohl  bestimmte  und  selbständige  Funktion.  Die  geringeren  Mängel
jener  Steuer  unter  diesen  wirtschaftlichen  Verhältnissen  erklären
gerade  ihre  große  Entwicklung  im  östlichen  Abhang  Mittelitaliens  und
insbesondere  in  Latium.  .  .  Da  wo  hingegen  das  Kapital  Vieh  nach
Zweck  und  Bedeutung  als  Hilfsmittel  für  die  Bewirtschaftung  des
Bodens  verwendet  wird  und  diese  sehr  intensiv  und  an  den  Kleingrundbesitz ­
  geknüpft  ist,  offenhart  die  Viehsteuer  alle  ihre  Mängel
einer  unvollkommenen  und  auf  Indizien  beruhenden  Besteuerung  des
landwirtschaftlichen  Kapitals:  sie  drückt  immer  die  Intensität  der
Bebauung  herab,  bedroht  Einkünfte,  in  denen  ein  vorherrschender
Teil  die  Arbeit  ist,  und  verteilt  sich  ungleichmäßig  ohne  Eücksicht  auf
die  verschiedene  wirtschaftliche  Leistungsfähigkeit  der  Produzenten.  .  .
Wenn  dann  noch  die  Viehsteuer  zu  den  Abgaben  auf  Zug-,  Keitund
  Saumtiere  hinzutritt  oder  sich  mit  ihnen  zu  einer  Abgabe  ver-’)

  Oonigliani  a.  a.  0.  S.  203f.
        <pb n="192" />
        einigt,  fällt  sie  auf  das  einzige  Betriebskapital  erbärmlicher  und  sehr
beschwerlicher  Gewerbe  oder  Handwerke  und  trifft  so  Einkommen,
die  oft  niedriger  als  jene  des  kapitallosen  Arbeiters  und  der  Natur
nach  jenen  völlig  ähnlich  sind.  ..  Beide  führen  in  der  Tat  in  vielen
kleinen  Gemeinden  zu  sehr  schwerer  Ungerechtigkeit  und  eröffnen
den  Weg  zu  wahren  Ausbeutungen  (sfruttamenti)  .  ..
4.  Von  der  Yiehsteuer,  wie  von  anderen  Abgaben,  in  gewissem
Umfange  entlastet  hat  man  die  südlichen  Teile  Italiens.  Das  Gesetz
vom  31.  März  1904,  N.  140,  (Art.  70,  86)  schaffte  die  Yiehsteuer  sowie
die  Beit-,  Saum-  und  Zugtierabgaben  in  Basilicata  (mit  dem
1.  Jan.  1905)  ab 1 ).  Das  Gesetz  vom  25.  Juni  1906,  N.  255,  (Art.  87)
brachte  eine  Entlastung  für  Calabrien,  indem  es  die  Arbeitsochsen,
Kühe  und  in  der  Landwirtschaft  verwendeten  Zugpferde,  soweit  sie
die  Zahl  6  nicht  übersteigen,  von  der  Steuer  befreite.  Namentlich
wichtig  aber  ist  das  —  wiederholt  genannte  —  Gesetz  v.  15.  Juli  1906
für  die  südlichen  Provinzen,  Sizilien  und  Sardinien.  Es
schaffte  die  Abgaben  auf  Zug-,  Heit-  und  Saumtiere  ab,  indem  sie
mit  der  Yiehsteuer  verschmolzen  wurden  (Art.  23),  und  setzte  steuerfreie ­
  Minima  für  die  verschiedenen  Tiergattungen,  mit  Ausnahme  der
Kutsch-  und  Beitpferde,  fest  (Art.  24 2 )).  Die  Gemeinden  können  die
Minima  erhöhen  (Art.  26).
II.  1.  Die  Bewegung  der  Erträge  der  Yiehsteuer  sowie  der
Zug-,  Beit-  und  Lasttierabgaben  von  1875  bis  1912  ist  aus  der  Tabelle
auf  S.  185  ersichtlich 8 ).
Die  Erträge  der  beiden  Steuergruppen  haben  sich  im  Yerhältnis
zueinander  sehr  ungleichmäßig  entwickelt.  Während  die  Einnahmen

*)  Deckung  des  Steuerausfalls  durch  staatliche  Beitragsleistungen.
2 )  Art.  2i  des  Ges.  v.  1906:
Saranno  in  ogni  caso  e  senza  eccezione  esenti  dalla  tassa  sul  bestiame  i
possessori:
di  due  hovini  od  equini  di  specie  armentizia;
di  tre  suini;
di  cinque  lanuti;
di  due  capre;
di  un  animale  da  lavoro.
L’esenzione  si  applicherä  anche  a  chi  possegga  cumulativamente  animali  di
non  piü  di  due  delle  specie  sovra  elencate.
II  presente  articolo  non  si  estende  ai  cavalli  da  sella  e  da  carrozza,  salvo  il
disposto  dei  regolamenti  comunali  e  provinciali.
s )  Nach  den  Bilanci  comunali.  Vor  1875  enthalten  die  Erträge  der  Zug-,
Beit-  und  Lasttierabgaben  die  der  Hundesteuer  mit.
        <pb n="193" />
        185

Jahr

Einnahmen
aus  der  Yiehsteuer
Lire

Einnahmen  aus
den  Zug-,  Heit-  und
Lasttierabgaben
Lire

1876

6  429  535

2  197  231

76

7  164  354

2  236  327

77

7  488  658

2  215  607

78

8  006  295

2  246  924

79

8  686  194

2167  745

1880

8  697  819

2  148  607

81

8  939  143

2  187  529

82

8  439  043

2  989  352

83

9  210  498

2  492  374

84

9  541  768

2  585  894

85

9  964  386

2  689  046

86

10127  863

2  607  628

87

10398  219

2  818  214

89

10  780  931

2  903  084

1891

11  349  094

3  017  001

95

12  243  946

2  651  647

97

15  036  464

99

15  248  442

1907

16  056  210

1912

20  457  714

1252  871

aus  der  Yiehsteuer  von  1875  bis  1912  sich  mehr  als  verdreifacht
haben,  sind  die  aus  den  anderen  Abgaben  fast  um  die  Hälfte  zurückgegangen. ­
  Im  übrigen  sind  die  Yiehsteuererträge  fast  ununterbrochen
gestiegen,  während  die  der  anderen  Abgaben  eine  sehr  unregelmäßige
Bewegung  aufweisen.
2.  Die  Erträge  der  Yiehsteuer  (einschließlich  der  Zug-,  Ileitund
  Saumtierabgaben)  pro  Kopf  der  Bevölkerung  betrugen  in
den  einzelnen  Landesteilen,  mit  Unterscheidung  nach  Provinzhauptorten ­
  und  anderen  Gemeinden,  i.  J.  1907  1 ):

Norditalien

Mittelitalien

Süditalien

Inseln

Lire

Lire

Lire

Lire

Provinzhauptorte

0,23

0,70

0,22

0,16

Andere  Gemeinden

0,40

1,41

0,27

0,40

Alle  Gemeinden

0,37

1,26

0,26

0,36

Es  fällt  sofort  auf  die  verhältnismäßig  hohe  Kopfquote  in  Mittelitalien: ­
  sie  beträgt  fast  das  5  fache  derjenigen  in  Süditalien  und  das
dVo  fache  derjenigen  im  nördlichen  und  im  insularen  Teil.  Dieser
Gegensatz  zeigt  sich  sowohl  im  Verhältnis  der  Provinzhauptorte  als

')  Unter  Zugrundelegung  des  Bevölkerungsstandes  von  1901  (Volkszählung).
        <pb n="194" />
        186

namentlich  der  anderen  Gemeinden  zueinander.  Der  Hauptanteil  an
dem  Gesamterträgnis  in  den  Provinzhauptorten  Mittelitaliens  entfällt
auf  Rom:  565000  von  rund  818000  L.  In  den  anderen  (kleineren)
Gemeinden  ist  die  durchschnittliche  Prokopfbelastung  in  Mittelitalien
doppelt  so  hoch  wie  in  den  Provinzhauptorten.  Die  auffallend  unterschiedliche ­
  Gestaltung  der  Kopfquoten  in  Nord-  und  Mittelitalien
(1,41  gegen  0,40  L.)  läßt  darauf  schließen,  daß  im  letzteren  Teile,
wo  die  Landwirtschaft  im  allgemeinen  extensivere  Bewirtschaftungsformen ­
  aufweist,  der  Yiehsteuer  eine  viel  größere  Bedeutung  zukommt
als  in  dem  intensiv  bewirtschafteten  Norden.
3.  Dieses  Ergebnis  wird  bestätigt,  wenn  wir  das  Verhältnis  der
Gemeinden,  die  die  Yiehsteuer  erheben,  zu  ihrer  Gesamtheit  in  den
einzelnen  Gebietsteilen  untersuchen.
Ihre  relative  Häufigkeit  in  den  einzelnen  Compartimenti
(d.  s.  größere  geographische  Gebiete)  und  Landesteilen  in  den
Jahren  1899  und  1907  ergibt  sich  aus  der  Übersicht  ’)  auf  S.  187.
Die  Yiehsteuer  (einschließlich  der  Zug-,  Reit-  und  Saumtierabgaben) ­
  ist  hiernach  in  den  einzelnen  Gebietsteilen  des  Königreiches
sehr  ungleichmäßig  verbreitet.  Während  56,9  °/ 0  der  Gemeinden  im
ganzen  Königreich  sie  i.  J.  1907  angewendet  haben,  steigt  diese  Quote
in  Mittelitalien  auf  82  °/ 0  und  fällt  in  Norditalien  auf  46,5  °/ 0 .  Fast
alle  Gemeinden  erhoben  sie  in  den  Marken,  in  Umbrien  und  in  Latium
(620  von  627),  während  ihre  Anwendung  in  der  Lombardei,  in  Yenetien,
  Piemont  und  Toskana  auf  eine  Minderheit  von  Gemeinden  beschränkt ­
  ist.  Fast  ganz  verschwunden  sind  die  Abgaben,  zufolge  des
oben  genannten  Gesetzes  von  1904,  in  Basilicata.  Auch  in  Oalabrien,
wo  sie  vorher  sehr  in  Anwendung  waren,  ist  die  Zahl  der  Gemeinden,
die  sie  erheben,  erheblich  gefallen  (zufolge  des  Gesetzes  von  1906),
ebenso,  wenn  auch  in  geringerem  Maße,  im  übrigen  Süditalien  und
auf  Sardinien  (Ges.  v.  15.  Juli  1906!).  Dagegen  hat  die  Besteuerung
im  mittleren  Teil,  mit  Ausnahme  der  Marken,  und  noch  mehr  im
nördlichen  an  Zahl  der  Gemeinden  gewonnen.
4.  Im  Jahre  1911  erbrachte  die  Yiehsteuer  die  reichsten  Erträgnisse ­
  in  Ravenna  mit  326  359  L.,  in  Rom  mit  312  623  L.,  in  Ferrara
158194  L.,  in  Faenza  108  712  L.,  während  sie  in  den  übrigen  Gemeinden ­
  nicht  100000  L.  ergab.  Die  Einnahmen  aus  den  Zug-,

l )  Berechnet  nach  den  Ergebnissen  der  Bilauci  eomunali  per  1’  1899,  S.  LXXXIY
u.  der  Statistica  solle  flnanze  eomunali  per  1’  1907,  I.
        <pb n="195" />
        187

Compartimenti

Zahl
der  Gemeinden
insgesamt

Zahl  der  Gemeinden,  die  die  Viehsteuer
(einschl.  der  Zug-,  Reit-  und  Lasttierabgaben) ­
  angewendet  haben

absolut

in  °/„
der  Gesamtzahl
der  Gemeinden

1899

1907

1899

1907

1899

1907

1.  Piemont

1485

1489

685

702

46.1

47,1

2.  Ligurien

303

305

199

205

65,7

67,2

3.  Lombardei

1893

1897

683

730

36,1

38,5

4.  Yenetien

792

795

325

338

41,0

42,5

5.  Emilien

323

324

249

263

77.1

81,2

I.  Norditalien  (1—5)

4796

4810

2141

2238

44,6

46.5

6.  Toskana

280

282

121

125

43,2

44,3

7.  Marken

249

249

249

246

100,0

98,8

8,  Umbrien

152

162

149

151

98,0

99,3

9.  Rom  (Latium)

226

226

222

223

98,2

98,7

II.  Mittelitalien  (3—9)

907

909

741

745

81,7

82,0

10.  Abruzzen  u.  Molise

454

455

287

281

63,2

61,8

11.  Campauien

615

615

361

337

59,4

54,8

12.  Puglien

236

237

184

184

78,0

77,6

13.  Basilicata

124

125

85

11

68,5

8,8

14.  Calabrien

409

411

372

343

91,0

83,5

III.  Süditalien  (10-14)

1838

1843

1289

1156

70,3

62,7

15.  Sizilien

357

358

264

272

73,9

76,0

16.  Sardinien

364

363

312

301

85,7

82,9

IV.  Inseln  (15—16)

721

721

576

573

79,9

79,5

Königreich  (I—IV)

8262

8283

4747

4712

57,5

56,9

Reit-  und  Saumtierabgaben  sind  erheblich  nur  in  Rom  (i.  J.  1911:
330296  L.) 1 ).
III.  Kleinere  Steuern  und  andere  Abgaben.
Neben  den  bisher  behandelten  Steuern  besteht  noch  eine  große
Zahl  von  Abgaben,  die  ihrem  Erträgnis  nach  im  einzelnen  wie  im
ganzen  eine  verhältnismäßig  unbedeutende  Rolle  für  die  Einanzwirtschaft ­
  der  Gemeinden  spielen.  Sie  trugen  insgesamt  zu  dem  Gesamtabgabenerträgnis ­
  i.  J.  1912  (nach  den  Etats)  38  332999  L.,  d.  h.
7,52  °/ 0  2 )  bei.  Ihrer  Natur  nach  sind  es  in  der  Hauptsache  direkte
Aufwand-  und  zwar  meist  in  Form  von  Luxussteuern,  wie  auf  das
')  Vgl.  Ammario  statistico  delle  Cittä  italiane  1913/14,  S.  164  f.
*)  Siehe  Tabelle  I,  Anh.
        <pb n="196" />
        188

Halten  von  Wagen,  Dienerschaft,  Hunden,  auf  den  Besuch  von  Lustbarkeiten, ­
  auf  Photographien  u.  a.  m.  Mit  den  Aufwandsteuern  verbinden ­
  sich  aber  auch  häufig  andere  Elemente,  die  den  Charakter  von
Gebühren,  von  Verkehrs-  und  von  Erwerbssteuern  haben.  So  tragen
die,  schon  oben  behandelten,  Zug-,  Reit-  und  Lasttierabgaben,  ferner
die  Steuern  auf  Wagen,  Fahrräder  und  Kraftfahrzeuge  auch  die  Züge
von  Transport-  (Verkehrs-)  Steuern.  Als  eine  Mischform  von  Verkehrs- ­
  und  Gewerbesteuer  erscheint  die  tassa  sulle  insegne,  eine
Steuer  auf  Schilder  und  Geschäftsankündigungen.  Es  kommen  weiter
vor:  Lizenzabgaben,  dann  eine  Steuer  auf  die  Herstellung  von  kohlensaurem ­
  Wasser  (Gasseusen),  ferner  eine  in  neuerer  Zeit  hinzugetretene
Bauplatzsteuer,  und  endlich  Gebühren  verschiedener  Art.
Wir  betrachten  im  folgenden  zunächst  die  Wagen-  und  die
Dienstbotensteuer.  Beide  sind  ihrer  Entstehung  und  ihrer  Entwicklung ­
  nach  eng  miteinander  verknüpft,  wenn  sie  auch  ihrer  inneren
Natur  nach  nicht  ganz  gleichartig  sind.

A.  Steuern.
1.  Die  Wagen-  und  die  Dienstbotensteuer.
1.  Auch  diese  beiden  Steuern  (imposta  sulle  vetture  e  sui  domestici)
sind  als  alte  Bestandstücke  in  den  neuen  Einheitsstaat  übergegangen.
Im  Königreich  Sardinien  bestanden  sie  seit  1859,  wohin  sie  aus
Frankreich  importiert  worden  waren 1 ).  Mit  der  Einführung  der
imposta  di  ricchezza  mobile  i.  J.  1864  wurden  sie  zwar  abgeschafft,
jedoch  bald  wieder  —  durch  das  Gesetzesdekret  vom  28.  Juni  1866  —
als  staatliche  Abgaben  ins  Leben  gerufen,  um  der  Staatskasse  neue
Einnahmen  zuzuführen.  Zufolge  des  Gesetzes  vom  11.  Aug.  1870
(Anlage  0)  gingen  beide  auf  die  Gemeinden  über.  Als  staatliche  Abgaben ­
  hatten  sie  keine  befriedigenden  Resultate  ergeben:  ihre  Erträgnisse ­
  waren  gering  und  die  Steuerrückstände  stark  angewachsen,  auch
hatten  sie  vielfach  zu  Streitigkeiten  Anlaß  gegeben.  Man  meinte,
daß  sie  als  lokale  Abgaben  besser  geeignet  wären,  wenn  man  den
Gemeinden  in  ihrer  Anwendung  einen  gewissen  Spielraum  ließe,  um
sie  nach  Möglichkeit  den  besonderen  örtlichen  Verhältnissen  und  Bedürfnissen ­
  anzupassen.  Das  Reglement  vom  24.  Dezember  1870  läßt
denn  auch  den  Kommunen  bezüglich  ihrer  Regelung  große  Freiheit

*)  Ygl.  Cereseto  I,  S.  4281
        <pb n="197" />
        189

und  stellt  nur  allgemeine  Grundsätze  auf;  doch  bedürfen  die  Ortsreglements ­
  der  Genehmigung  der  Provinzialdeputation  (Art.  12  Abs.  2
des  Ges.  v.  1870),  an  deren  Stelle  später  der  Provinzialausschuß  getreten ­
  ist  (Art.  64  des  Ges.  v.  30.  Dezember  1888).  Die  Anwendung
der  beiden  Steuern  ist  nur  bedingt  obligatorisch,  d.  h.  nur  dann  gefordert, ­
  wenn  die  Gemeinden  die  gesetzliche  Grenze  der  Immobiliarsteuerzuschläge ­
  überschreiten  wollen 1 ).
Die  rechtliche  Grundlage  für  die  Regelung  der  beiden  Steuern
bilden  noch  heute,  außer  den  Ortsreglements,  das  Gesetz  von  1870  in
Verbindung  mit  den  Artikeln  11  und  12  des  Gesetzesdekretes  von
1866  und  das  oben  genannte  Reglement  von  1870.
2.  Was  zunächst  die  Wagensteuer  anlangt,  so  besteht  sie  aus
zwei  Teilen:  ihr  unterliegen  einmal  die  zum  allgemeinen  Gebrauch
bestimmten  Wagen  und  sonstigen  Transportmittel  (tassa  sulle  vetture
pubbliche),  sodann  die  Privatwagen  (tassa  sulle  vetture  private).  Letztere
ist  eine  direkte  Aufwandsteuer  und  zwar  fällt  sie  unter  den  Sammelbegriff ­
  der  Luxussteuern,  insofern  sie  Vermögensaufwendungen  trifft,
die  auf  eine  größere  steuerliche  Leistungsfähigkeit  der  Person  schließen
lassen.  Sie  ist  das  Seitenstück  der  Steuer  auf  Kutschpferde,  wirkt
materiell  aber  als  eine  Doppelbesteuerung,  da  Wagen  und  Pferde
wirtschaftlich  ein  Ganzes  bilden.  Zweifelhaft  ist  der  Charakter  der
tassa  sulle  vetture  pubbliche.  Nach  der  Absicht  des  Gesetzgebers
wird  man  sie  als  eine  Ergänzung  der  Abgabe  auf  Privatwagen,  d.  h.
als  Aufwandsteuer  auffassen  müssen 2 ).  Sie  wird  vom  Fuhrwerksbesitzer
erhoben  unter  der  stillschweigenden  Voraussetzung,  daß  er  sie  auf  den
Wagenbenutzer  überwälze.  Es  ist  aber  fraglich,  ob  und  inwieweit  ihm
dies  gelingt.  Wo  eine  Überwälzung  nicht  stattfindet,  wird  die  gesetzlich ­
  gewollte  Aufwandsteuer  tatsächlich  zu  einer  speziellen  Transportgewerbesteuer, ­
  die  zu  der  allgemeinen  Gewerbesteuer  (tassa  sugli
esercizi)  hinzutritt.  Nach  der  herrschenden  Auffassung  ist  sie  eine
Sondersteuer  auf  das  Transportgewerbe,  d.  h.  eine  einseitige  Sonderbelastung ­
  einer  kleinen  Klasse  von  Gewerbetreibenden.
Beide  Steuern  unterscheiden  sich  in  ihrer  Durchführung.  Unter
„vetture  pubbliche“  sind  die  Wagen  zu  verstehen,  die  gegen  Entgelt
zur  Beförderung  von  Personen  und  auch  Waren  dienen  (Art.  19  Abs.  1
Reglern. 4 )).  Eisenbahnwagen  sind  ausdrücklich  ausgenommen.  Den
9  Art.  303  Abs.  3  des  Kommunal-  n.  Provinzialgesetzes.
2 )  Vgl.  Ricca  Salerno  a.  a.  0.  S.  831.
3 )  Vgl.  Cereseto  I,  S.  439;  Saredo  III,  S.  579;  Flora  a.  a.  0.  S.  649.
4 )  Art.  19  Eegl.:  Sono  considerati  come  vetture  pubbliche  i  veicoli  a  ruote  di
        <pb n="198" />
        190

Wagen  steuerlich  gleichgestellt  sind  die  Barken  und  Kähne  (Art.  28
Keglern.).  Der  Abgabe  unterliegen  insbesondere  die  Mietdroschken,
dann  aber  auch  die  Trambahnen,  Omnibus  (namentlich  Hotelomnibus)
u.  dgl.  Die  Steuer  ist,  in  Nachahmung  des  französischen  Typus,  nach
Wagen-Klassen  abgestuft.  Es  werden  unterschieden  (Art.  20  Keglern.);
a)  Wagen,  deren  Verwendungszweck  und  Yerwendungszeit  von  vornherein ­
  bestimmt  sind;  b)  solche,  bei  denen  zwar  der  Zweck,  nicht
aber  die  Zeit  ihrer  Verwendung  von  vornherein  geregelt  ist;  c)  andere
Wagen,  wie  Miet-  und  Platzdroschken  (vetture  di  rimessa  e  di  piazza)-Die
  Gemeinden  können  jedoch  auch  mehr  oder  weniger  Klassen
bilden.  Bei  der  Abstufung  der  Steuer  in  der  Klasse  a)  kann  die
Zahl  der  Plätze,  die  Länge  des  Fahrweges  und  die  Bedeutung  des
Transportgewerbes  berücksichtigt  werden  (Art.  22  Keglern.).  Indes
darf  sie  60  Lire  pro  Wagen  nicht  übersteigen.  Sie  ist  an  dem  Orte
der  gewerblichen  Hauptniederlassung  zu  entrichten.  Ihre  Veranlagung
beruht  auf  dem  Deklarationsprinzip.
Unter  Pivatwagen  (vetture  private)  sind  alle  für  den  eigenen
Gebrauch  bestimmten  Personentransportmittel  zu  verstehen  (Art.  28
Reglern.  x ).  Unter  diesen  Begriff  fallen  hiernach  auch  die  Fahrräder ­
 2 ),  Kähne  und  Barken  und  selbst  die  Tragsessel,  wo  solche
in  Gebrauch  sind.  Voraussetzung  für  die  Anwendung  der  Steuer  ist,
daß  die  Transportmittel  in  dauerndem  Gebrauch  und  nicht  für  die
Beförderung  von  Waren  bestimmt  sind.  Die  Steuer  ist  —  im  Gegensatz ­
  zu  der  auf  öffentliche  Wagen  —  nach  Ortsklassen,  gemäß  der
Bevölkerungsgröße,  abgestuft,  und  zwar  nach  folgenden  fünf  (Art.  27
Keglern.);

Klasse

Einwohnerzahl

Maximalsteuer
Lire

1.

über  80  000

60

2.

von  40  001  bis  80  000

50

3.

„  20  001  „  40  000

40

4.

„  4  001  „  20  000

30

5.

unter  4001

20

qualsiasi  forma  o  dimensione,  coi  quali,  mediante  mercede,  si  trasportano  persone
anche  promiscuamente  con  merci.
Non  sono  perö  tassabili  i  veicoli  in  servizio  sui  binari  delle  ferrovie,  e  quelli
in  servizio  dello  Stato.
')  Art.  23  Reglern.;  Sono  considerati  come  vetture  private  i  veicoli  di  qualsiasi
forma  o  dimensione,  destinati  al  trasporto  delle  persone.
2 )  Jedoch  sind  Fahrräder  und  Automobile  zufolge  des  Art.  15  des  Gesetzes
        <pb n="199" />
        191

Innerhalb  dieser  Ortsklassen  kann  die  Abgabe  nach  Wagenklassen, ­
  und  zwar  nach  dem  Fassungsraum  der  Wagen,  nach  der
Zahl  der  Räder  und  der  Pferde,  differenziert  werden.  Jedoch  darf
der  für  die  Ortsklasse  festgesetzte  Höchstbetrag  nicht  überschritten
werden.  Eine  Ausnahme  machen  nur  die  Wagen  mit  Familienwappen
oder  -abzeichen,  insofern  hier  die  Steuer  verdoppelt  werden  kann.
Wagenfabrikanten  und  -händler  unterliegen  der  Abgabe  nur  insoweit,
als  die  Wagen  zu  ihrem  eigenen  Gebrauch  dienen.  Bei  öffentlichen
Etablissements  (Hotels,  Gasthäusern  u.  dgl.)  werden  die  Wagen,  mit
denen  die  Kundschaft  von  und  nach  diesen  befördert  wird,  als  Privatwagen ­
  behandelt  (Art.  25  Reglern.).  Die  Steuer  ist  vom  Besitzer  der
Transportmittel  da  zu  entrichten,  wo  sie  gewöhnlich  gebraucht  sind
(Art.  24  Abs.  1  Reglern.),  indes  hat  die  Rechtsprechung  aus  Zweckmäßigkeitsgründen ­
  den  Wohnsitz  oder  den  gewöhnlichen  Aufenthaltsort ­
  des  Pflichtigen  für  maßgebend  erklärt.
3.  Zu  den  direkten  Aufwandsteuern  gehört  auch  die  Abgabe  auf
das  Halten  von  Dienstboten.  Sie  beträgt  im  Maximum  10  Lire
für  die  männliche  und  5  Lire  für  die  weibliche  Person  pro  Jahr
(Art.  29  Reglern.).  Eine  progressive  Staffelung  der  Steuer  nach  der
Zahl  der  Dienstboten  ist  nicht  vorgesehen.  Von  der  Steuer  ausdrücklich ­
  ausgenommen  sind  die  zur  Leistung  landwirtschaftlicher,  gewerblicher ­
  oder  kaufmännischer  Dienste  Angestellten  Personen  (Art.  11  des
Ges.  v.  1866).  Es  muß  sich  vielmehr  um  die  Verrichtung  häuslicher
Geschäfte  handeln.  Auch  hier  erfolgt  die  Veranlagung  auf  Grund
von  Deklarationen.
4.  Dem  f  inanziel  len  Ges  amterträgnis  nach  steht  die  Abgabe ­
  auf  das  Halten  von  Privatwagen  den  beiden  anderen  voran.  Sie
dürfte  etwa  *)  2—2 1 / 2  Mül.  L.  erbringen  gegenüber  einer  Einnahme
von  J / 2  Mill.  aus  der  Steuer  auf  öffentliche  Wagen  und  von  1  Mill.
aus  der  Dienstbotenabgabe.
Die  Erträge  der  drei  Steuern  von  1873  bis  1912  sind
folgende 2 ):

vom  10.  Dezember  1905  (N.  582)  von  jeder  besonderen  Gemeindesteuer  befreit,  da
sie  schon  der  Fahrrad-  und  Automobilsteuer  unterliegen.
*)  Nur  schätzungsweise,  da  seit  1895  die  Erträge  in  der  amtlichen  Statistik
nicht  mehr  detailliert  angegeben  sind.
2 )  Nach  den  Ergebnissen  der  Bilanci  comunali.
        <pb n="200" />
        192

»

1873
Lire

1877
Lire

1882
Lire

1887
Lire

1891
Lire

1895
Lire

1899
Lire

1912
Lire

1.  Steuer  auf  Privatwagen ­

2.  Steuer  auf  öffentl.
Wagen

2  235  652

2  238  054

1183156
336  057

1  281189
351  503

1  408  775
400939

1  535  258
398  124

2  892  013

3  939  731

3.  Steuer  auf  Dienstboten ­


1

775  982

840  834

916  611

864  076

i

Die  drei  Steuern  wurden  i.  J.  1899  in  4680  (von  8262)  Gemeinden ­
  erhoben.  Im  Jahre  1911  erbrachte  die  Steuer  auf  öffentliche ­
  Wagen  in  Neapel  65584  L.,  in  Mailand  61  545  L.,  dagegen  in
Turin  nur  14885  L.,  in  Venedig  8450  L.,  in  Florenz  7898  L.,  in
Genua  6650  L.,  in  den  anderen  Gemeinden  noch  weniger  (nicht  erhoben ­
  wird  sie  in  Rom).  Die  Privatwagenabgabe  liefert  das  reichste
Erträgnis  in  Neapel,  nämlich  125744  L.  i.  J.  1911,  in  Palermo
76  290  L.  (im  gleichen  Jahre),  in  Mailand  58432  L.,  in  Catania
28000  L.,  in  Turin  26860  L.,  in  Rom  mit  der  Dienstbotensteuer  zusammen ­
  148181  L.  und  in  Florenz  (mit  Einschluß  der  gleichen
Steuer)  98356  L.  Die  Dienstbotensteuer  ergab  i.  J.  1911  in  Mailand
152  377  L.,  in  Turin  75  891  L.,  in  Palermo  56785  L.,  in  Genua
52  700  L.  (nicht  erhoben  wird  sie  in  Neapel 1 )).

2.  Die  Hundesteuer.
Auch  die  Abgabe  auf  das  Halten  von  Hunden  (tassa  sui  cani)
ist  eine  direkte  Aufwand-  und  zwar  meist  eine  Luxussteuer.  Sie
wurde  in  Italien  eingefiihrt  durch  das  Kommunalgesetz  von  1865
(Art.  118  Ziff.  4).  Ein  Spezialgesetz  ist  nicht  ergangen.  Ihre  Anwendung ­
  ist  für  die  Gemeinden  fakultativ.  Von  ihr  ausdrücklich
ausgenommen  sind  nur  die  Hunde,  die  ausschließlich  für  die  Bewachung ­
  der  landwirtschaftlichen  Gebäude  oder  der  Viehherden  bestimmt ­
  sind.  Da  keinerlei  weitere  gesetzliche  Beschränkungen  gegeben ­
  sind,  so  haben  die  Gemeinden  bezüglich  der  Regelung  der
Steuer  weitestgehende  Freiheit.  Gewisse  Vorschriften  jedoch  sind  in
dem  Ministerialzirkular  vom  10.  September  1865  enthalten.
Es  ist  hiernach  Sache  der  Gemeinden,  den  Umfang  der  Steuerpflicht, ­
  die  Höhe  der  Steuersätze  2 )  u.  a.  m.  zu  bestimmen.  Die  Ab-*)
  jfaoh  dem  Annuario  delle  Cittä  italiane  1913/14,  S.  164  ff.
2 )  Die  Steuersätze  schwanken  zwischen  weniger  als  1  Lira  und  40  Lire.
        <pb n="201" />
        m

—  193  —
gäbe  kann  nach  Hunderassen,  indem  die  Luxushunde  stärker  besteuert ­
  werden,  und  nach  dem  Geschlecht  abgestuft  werden.  Die
Hunde,  die  Blinden  als  Führer  dienen,  sind  nach  der  Rechtsprechung
steuerfrei  ’).
Sie  lieferte  folgende  Erträge:  i.  J.  1875  309  056  L.;  i.  J.  1883
462  375  L.;  i.  J.  1891  683  405  L.;  i.  J.  1899  847  151  L.  (in  3003
Gemeinden);  i.  J.  1912  1950  695  L.  Sie  erbrachte  i.  J.  1911  in  Mailand ­
  222  395  L.,  in  Turin  103  620  L.,  in  Florenz  62  568  L.,  in  Genua
53  245  L.,  in  Rom  26  590  L.,  weniger  in  den  anderen  Orten *  2  3 ).
3.  Die  Lizenzabgaben.
Sie  sind  aus  dem  staatlichen  Konzessionswesen  des  älteren  Gewerberechts ­
  der  Gebundenheit  hervorgegangen  und  hängen  zusammen
mit  der  Verleihung  gewerberechtlicher  Befugnisse  in  Form  von
Privilegien  und  Konzessionen.  Sie  sind  einmalige  oder  regelmäßig
wiederkehrende  Abgaben  vom  Betrieb  gewisser  Gewerbe,  insbesondere
von  Schank-  und  Speisewirtschaften,  und  vom  Verschleiß  gewisser
Objekte.  Sie  sind  einmal  Konzessionsgebühren  für  die  einmalig  oder
periodisch  erteilte  Erlaubnis  zur  Eröffnung  oder  Fortführung  eines
Gewerbebetriebes,  sodann  erscheinen  sie  als  spezielle  Gewerbesteuern,
meist  nach  dem  Mietwert  der  Geschäftsräume  umgelegt.
In  Italien  sind  die  Lizenzen  vorerst  staatliche  Abgaben  gewesen,
geregelt  durch  das  Gesetz  vom  26.  Juli  1868  (N.  4520).  Zufolge  des
Gesetzes  vom  11.  Aug.  1870  (Art.  2),  das  den  Gemeinden  auch  die
allgemeine  Gewerbesteuer  (tassa  di  esercizio  e  rivendita)  brachte,
gingen  sie  (vom  1.  Januar  1871  ab)  auf  diese  über.  Damit  war  die
Möglichkeit  einer  Doppelbesteuerung  der  konzessionspflichtigen  Gewerbe ­
  gegeben.  Die  Gemeinden  können  zwar  niedrigere  als  die  im
Gesetz  (von  1868)  normierten  Abgaben  erheben  oder  auf  sie  überhaupt ­
  verzichten,  indem  sie  diese  mit  der  allgemeinen  Gewerbesteuer
verschmelzen 8 ),  jedoch  ist  ihre  Anwendung  dann  gefordert,  wenn  sie
die  gesetzliche  Grenze  der  Immobiliarsteuerzuschläge  überschreiten
wollen  4  * ).
’)  Steuerfrei  sind  auch  die  neugeborenen  Hunde,  sowie  die,  welche  Personen
gehören,  die  in  der  Gemeinde,  in  der  die  Steuer  erhoben  wird,  keinen  festen
Wohnsitz  haben.
2 )  Nach  dem  Annuario  delle  Cittä  italiane  1913/14,  S.  165  f.
3 )  Art.  15  des  Dekretes  v.  24.  Dezember  1870,  N.  6137.
4 )  Art.  15  des  Ges.  v.  11.  Aug.  1870,  Anl.  O.
Ä.  Hoffmann,  Kommunalbesteuernng  in  Italien.  13
        <pb n="202" />
        194

Die  Lizenzabgaben  werden  erhoben  von  dem  Betrieb  der  Gastnnd
  Schankwirtschaften,  Cafes,  von  dem  Kleinverkauf  von  Wein,  Bier,
Spirituosen,  Getränken  und  für  das  Halten  von  öffentlichen  Billardzimmern ­
  und  anderer  erlaubter  Spiele,  sowie  von  öffentlichen  Bädern
und  sanitären  Einrichtungen  v ).  Sie  sind  einmalige  Konzessionsabgaben
in  Höbe  von  5  °/ n  des  Mietwertes  der  Geschäftslokale  und  sodann
jährliche  Yidimationsabgaben  für  die  Erneuerung  der  Lizenz  in  Höhe
von  1 / 10  der  Hauptabgabe 2 ).  Bei  nur  auf  Zeit  erteilten  Konzessionen
ist  eine  feste  Abgabe  von  1  Lira  zu  entrichten  8 ).
Die  Abgaben  erbrachten  i.  J.  1912  ingesamt  766  392  L.;  sie
wurden  erhoben  i.  J.  1899  in  6014  Gemeinden  (mit  429  600  L.),
unter  denen  61  Provinzhauptorte  (mit  fast  der  Hälfte  des  Gesamterträgnisses) ­
  waren.  Die  Gesamteinnahmen  sind  bis  1899  nur  wenig,
von  da  ab  aber  stark  gestiegen;  sie  betrugen  i.  J.  1875:  310  712  L.,
i.  J.  1885:  356356  L.,  i.  J.  1899;  429  616  L.  und  i.  J.  1912:  766392  L.
Sie  erbrachten  i.  J.  1911  in  Rom  60  479  L.,  in  Genua  35098  L.,  in
Venedig  28171  L.,  in  Turin  26  896  L.,  in  Florenz  18999  L. 4 ).
4.  Die  Steuern  auf  Photographien,  Schilder  und
geschäftliche  Anzeigen.
Diese  Abgaben,  aus  einer  Zeit  mißlicher  Pinanzverhältnisse  der
Gemeinden  entstanden,  erhielten  ihre  rechtliche  Grundlage  in  dem
Gesetz  vom  14.  Juni  1874  (N.  1961)  und  in  dem  hierzu  erlassenen
Reglement  vom  22.  Oktober  1874  (N.  2185).  Sie  sind  ihrem  Gesamterträgnis ­
  nach  von  nur  geringer  Bedeutung  und  werden  wegen  ihrer
geringen  Ergiebigkeit  von  verhältnismäßig  nur  ganz  wenigen  Gemeinden
angewendet,  namentlich  die  auf  Photographien.  Sie  lieferten  i.  J.  1912
ein  Gesamterträgnis  von  531401  L.
Die  Photographiensteuer,  ihrer  Natur  nach  eine  Aufwandsteuer, ­
  wird  in  Stempelform  erhoben  nach  der  Größe  der  Photographien ­
  in  Höhe  von  5  bis  50  centesimi.  Die  Gemeinden  können
’)  Art  31  des  Ges.  v.  26.  Juli  1868:
Lieenze  di  aprire  alberghi,  trattorie,  osterie,  locande,  caffe  o  altri  stabilimenti  e
negozi  in  cui  vendasi  o  si  smerci  vino  al  minuto,  birra,  liquori,  bevande  o  rinfrescbi,
e  quelle  per  teuere  sale  pubbliche  di  bigliardo  o  altri  giuochi  leciti,  stabilimenti
sanitari  e  bagni  pubblici.
’)  Art.  32  des  Ges.  v.  1868.
s )  Art.  33  des  genannten  Ges.
*)  Nach  dem  Annuario  delle  Cittä  italiane  1913/14,  S.  165  f.
        <pb n="203" />
        195

13*

aber  die  Steuersätze  innerhalb  des  aufgestellten  Klassenschemas  verhältnismäßig ­
  ermäßigen  (Art.  1  Reglern.).  Sie  trifft  alle  zum  öffentlichen ­
  Verkauf  gestellten  wie  auf  besondere  Bestellung  angefertigten
Photographien,  gleichviel,  was  ihre  Darstellung  zum  Gegenstände  hat
(Art.  2  u.  5  Reglern.).  Ihre  Anwendung  ist  fakultativ.
Die  Steuer  auf  Schilder  und  geschäftliche  Anzeigen
(tassa  sulle  insegne)  beruht  auf  Art.  10  des  genannten  Gesetzes x ).
Sie  ist  gelegt  auf  Schilder  (auch  Aushängeschilder),  geschäftliche  Anzeigen, ­
  Ankündigungen  u.  dgl.,  sofern  sie  nicht  schon  der  staatlichen
Stempelabgabe  unterliegen;  Voraussetzung  für  die  Begründung  der
Abgabenpflicht  ist,  daß  die  ein  Geschäft  bekundenden  „Zeichen“
(segne),  wie  Schilder  u.  dgl.,  von  außen  dem  Publikum  ersichtlich
sind 2 )  (Art.  10  Reglern.).  Auch  Personenfirmen,  beschriebene  Schaufenster, ­
  Schilder  von  Ärzten,  Rechtsanwälten  u.  dgl.  trifft  die  Abgabe. ­
  Sie  wird  bemessen  nach  der  Zahl  der  Buchstaben  und  anderer
Zeichen.  Sie  beträgt  5  bis  50  centesimi  für  jeden  Buchstaben  und
10  centesimi  bis  1  Lira  für  jedes  andere  Zeichen,  jede  Vignette,  Verzierung,
Pigur  u.  dgl.  Es  kostet  also  ein  langer  Name  mehr  als  ein  kurzer!
Bei  fremdsprachlichen  Schildern  kann  sie  verdoppelt  werden,  „da  sie
auf  ein  flotteres,  ausgedehnteres  Geschäft  schließen  lassen  und  allgemein ­
  einen  Verkauf  von  Luxusgegenständen  anzeigen“  3 ).  Diese  rohe
Form  der  Bemessung  hat  man  durch  einen  Klassenschematismus  zu
verfeinern  gesucht.  Die  Abgabe  kann  nämlich  nach  Gewerbekategorien
abgestuft  werden,  und  zwar  nach  Maßgabe  der  Bedeutung  der  Gewerbe ­
  unter  Anwendung  der  für  die  allgemeine  Gewerbesteuer  (tassa
di  esercizio  e  rivendita)  geltenden  Kriterien  oder  nach  der  Bedeutung
der  Straßen,  in  denen  die  Schilder,  geschäftlichen  Anzeigen  u.  dgl.  angebracht ­
  sind,  oder  endlich  nach  der  Bedeutung  der  Gewerbe  und  der

0  Art.  10  des  Ges.  v.  1874;
I  Comuni  avranno  facoltä  d’imporre  una  tassa  sopra  le  insegne  e  qualsiasi
forma  d’avvisi  o  indirizzi  relativ!  all’  esercizio  di  professioni,  Industrie  e  commerci.
La  tassa  poträ  essere  stabilita  da  centesimi  5  a  centesimi  60  per  ogni  lettera
scritta  nell’  insegna,  e  da  centesimi  10  a  lire  1  per  ogni  altro  segno,  fregio,  stemma
o  emblema.
La  tassa  poträ  essere  del  doppio  per  le  insegne  scritte  in  lingue  straniere.
2 )  Die  im  Inneren  der  im  Privateigentum  stehenden  Gebäude  (also  auch  der
Gasthöfe,  Vergnügungslokale  usw.)  angebrachten  Schilder  und  Anschläge  sind  demnach ­
  von  der  Steuer  ausgenommen.  —  Vgl.  Cereseto  1  S.  524f.;  Saredo  III
S.  592  f.
3 )  So  motivierte  Boselli,  der  Berichterstatter  des  Gesetzentwurfes,  die  Höberbesteuerung.
        <pb n="204" />
        196

Straßen  Art.  11  Reglern.).  Sie  nimmt  hierdurch  den  Charakter  einer
speziellen  Gewerbesteuer  an.  Ihre  Anwendung  ist  ebenfalls  fakultativ.
Die  Abgaben  haben  sich  in  den  letzten  Jahren  ihrem  Gesamterträgnis ­
  nach  ungemein  stark  entwickelt;  die  Gesamteinnahmen  (einschließlich ­
  der  Photographiensteuer)  sind  von  rund  9000  L.  i.  J.  1899
auf  531000  L.  i.  J.  1912  gestiegen.  Sie  wurden  i.  J.  1899  nur  in
52  Gemeinden  erhoben,  darunter  in  1  Provinzhauptort  (Potenza).  Ein
ansehnliches  Erträgnis  liefert  die,  im  wesentlichen  auf  die  Besteuerung
der  Schaufenster  beschränkte,  tassa  sulle  insegne  in  Rom,  nämlich
rund  303000  L.  i.  J.  1911;  in  Genua  erbrachten  die  Abgaben  (einschließl.
  der  auf  Photographien)  rund  145000  L.  (im  gleichen  Jahre) 1 ).

5.  Die  Steuern  auf  Schaustellungen  und  Lustbarkeiten,
auf  die  Herstellung  von  kohlensaurem  Wasser  (Gasseusen),
auf  Fahrräder  und  Kraftfahrzeuge.
Die  Steuern  auf  Schaustellungen  und  Lustbarkeiten
(tasse  sugli  spettacoli  e  sui  trattenimenti  pubblici)  und  auf  die  Herstellung ­
  von  kohlensaurem  Wasser  (tassa  sulla  fabbricazione
delle  acque  gassose)  gingen  zufolge  des  Gesetzes  vom  23.  Januar  1902,
N.  25  (Art.  7)  vom  Staate  auf  die  Gemeinden  über,  soweit  sie  den
Mehloktroi  abschafften.  Sie  werden  erhoben  nach  den  bisher  geltenden
staatlichen  Gesetzen  und  Reglements 2 ).
Die  Lustbarkeitsabgabe  beträgt  10  °/ 0  der  Bruttoeinnahmen
der  Theater,  Kinos  und  sonstigen  öffentlichen  Vergnügungsveranstaltungen ­
  8 ).  Sie  ist  ihrer  Natur  nach  eine  Aufwand-  und  zwar
Luxussteuer,  insofern  sie  die  Teilnehmer  treffen  will,  sie  wird  jedoch ­
  nicht  selten  auf  dem  kleinen  Unternehmer  und  Artisten  liegen
bleiben.
Die  Abgaben  erbrachten  i.  J.  1911  in  Mailand  184147  L.  (davon
47  986  L.  auf  Kinos),  in  Turin  132  779  L.  (36  291  L.  auf  Kinos),  in
Genua  82  558  L.  (26  735  L.  auf  Kinos).
Die  Gasseusenabgabe  beträgt  4  L.  pro  Hektoliter.  Ihr  Gesamterträgnis ­
  i.  J.  1912  war  519  821  L.  Sie  erbrachte  i.  J.  1911  in
Mailand  50  635  L.,  in  Genua  24  252  L.

*)  Nach  dem  Annuario  delle  Cittä  it.  1913/14  S.  164  f.
2 )  Lustbarkeitssteuer:  Ges.  v.  4.  Juli  1897  (N.  414);  Gasseusensteuer:  Ges.  v.
3.  Juli  1864  (n.  1827),  geändert  durch  Dekret  v.  28.  Juni  1866  (3018).
3 )  Art.  68  des  Ges.  v.  1897.
        <pb n="205" />
        197

Die  Fahrradsteuer  wurde  durch  das  Gesetz  vom  22.  Juli  1897
N.  318)  eingeführt  —  auf  der  Grundlage  der  Teilung  des  Ertrages
zwischen  Staat  und  Gemeinde  (Art.  8).  Das  Gesetz  vom  10.  Dezember
1905  (N.  582)  dehnte  die  Steuer  auch  auf  die  Automobile  aus.  Zufolge ­
  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1912,  N.  767  (Art.  2)  ging  die  der
Staatskasse  zufließende  Hälfte  des  Ertrages  der  Automobilsteuer  (mit
dem  1.  Jan.  1913)  auf  die  Provinzen  über.  Doch  steht  die  Erhebung
und  Verwaltung  der  Steuer  dem  Staate  zu,  der  von  der  an  die  Provinzen ­
  abzuführenden  Hälfte  der  Einnahmen  10  °/ 0  für  Kosten  in
Abzug  bringt.
Die  Abgabe  beträgt  für  ein  einsitziges  Fahrrad  10  L.,  für  ein
mehrsitziges  15  L.;  bei  Privatautomobilen 1 )  ist  sie  nach  der  Zahl  der
Pferdekräfte  abgestuft  und  zwar  steigt  sie  von  70  L.  bei  6  HP  bis
150  L.  bei  24  HP.  Sie  schließt  jede  besondere  kommunale  Belastung,
namentlich  die  Wagensteuer  aus.
Die  anteiligen  Einnahmen  aus  der  Fahrrad-  und  Automobilsteuer
haben  sich  außerordentlich  stark  vermehrt:  von  369  562  L.  i.  J.  1899
auf  3  052  580  L.  i.  J.  1912.  Die  Abgaben  erbrachten  (anteilig)  i.  J.  1911
in  Mailand  250157  L.,  in  Rom  134  656  L.,  in  Turin  101125  L.,  in
Bologna  82  960  L.,  in  Florenz  79  982  L.,  in  Genua  61735  L. 2 ).

6.  Die  Bauplatzsteuer.
Die  moderne  Idee,  den  Wertzuwachs  der  Grundstücke  aus  dem
städtischen  Konzentrationsprozeß  besonders  zur  Steuerleistung  heranzuziehen, ­
  hat  auch  in  Italien  Verwirklichung  gefunden.  Zwar  hat  man
nicht  eine  generelle  Wertzuwachssteuer  eingeführt,  sondern  man  hat
sich  auf  eine  stärkere  Heranziehung  des  noch  ertragslosen,  aber  am
Wertbildungsprozeß  in  hohem  Maße  beteiligten  städtischen  Grundbesitzes, ­
  der  Baugrundstücke,  beschränkt.
Die  Bauplatzsteuer  (tassa  sulle  aree  fabbricabili)  wurde  durch  das
Gesetz  vom  8.  Juli  1904  (N.  320)  ins  Leben  gerufen 8 ).  Sie  kann

*)  Bei  den  Automobilen  für  den  öffentlichen  Verkehr  ist  die  Steuer  nach  der
Zahl  der  Sitze  abgestuft.
()  Nach  dem  Annuario  stat.  delle  Cittä  it.  1913/14  S.  165f.
8 )  Siehe  C.  A.  Geisser,  L’imposta  sulle  aree  fabbricabili,  in  der  „Kiforma
Sociale“  1907  (Mai);  derselbe,  Le  prime  applicazioni  dell'imposta  sulle  aree  fabbricabili, ­
  in  der  gleichen  Zeitschrift,  1908  (März—April);  U.  Gobbi,  L’imposta  sulle
aree  fabbricabili,  im  „Giornale  degli  Economisti“,  1907,  S.  462f.;  Graziani  a.  a.  0.
S.  767.
        <pb n="206" />
        198

nur  mit  Genehmigung  der  Staatsregierung  eingeführt  werden,  „sofern
man  das  Bauen  neuer  Häuser  zu  fördern  für  notwendig  erachtet“
(Art.  9  Abs.  1).  Der  Maximalsteuerfuß  war  1  °/ 0  des  Wertes  der
Baugrundstücke,  wobei  das  Gesetz  den  Begriff  der  letzteren  näher
bestimmt  (Art.  9  Abs.  3 1 )j.  In  dieser  Gestalt  war  die  Steuer,  wie
man  bald  erkannte,  sehr  mangelhaft.  Sie  war  tatsächlich  nicht  eine
Wertzuwachs-,  sondern  eine  bloße  Wertsteuer.  Sie  traf  demnach
den  Wertzuwachs  selbst  nur  indirekt  und  daher  sehr  ungleichmäßig.
Und  welche  Härte,  wenn  die  angenommene  Wertsteigerung  nicht
realisiert  wird!
Eine  Neuregelung  der  Steuer  brachte  das  Gesetz  vom  11.  Juli
1907  (N.  502).  Es  gestattet  ihre  Abstufung  nach  dem  Grade  des
vermuteten  Wertzuwachses.  Der  Maximalsteuerfuß  ist  jedoch  auf
3°/o  erhöht  worden  (so  für  Rom).  Die  Abgabe  wird  aber  nicht,  wie
vorher,  nach  dem  Verkehrswert  des  ßaugrundstückes  schlechthin,
sondern  nach  dem  Mehrwert  bemessen,  der  gleich  ist  dem  Unterschied
zwischen  dem  Werte  des  Grundstückes  als  Baustelle  und  dem  Werte
desselben  Grundstückes  als  Ackerland.  Das  Gesetz  sucht  dieses  Ziel
zu  erreichen,  indem  es  1  Lira  pro  Quadratmeter  des  Grundstückswertes ­
  von  der  Steuer  frei  läßt.  Die  Veranlagung  geschieht  auf
Grund  von  Deklarationen,  in  Ermangelung  dieser  auf  Grund  von  Wertschätzungen ­
  seitens  der  Gemeinde  selbst.  Diese  ist  kraft  Gesetzes  befugt, ­
  zu  jeder  Zeit  und  bis  25  Jahre  von  dem  Zeitpunkt  der  Einreichung ­
  der  Deklaration  oder  der  behördlichen  Einschätzung  ab  die
Grundstücke  zu  dem  deklarierten  oder  eingeschätzten  Betrage  im
Wege  der  Zwangsenteignung  zu  erwerben.  Eine  Bestimmung  von
geradezu  ungeheuerlichen  Konsequenzen!  Die  Gemeinde  wird  natürlich ­
  bei  steigenden  Bodenpreisen  um  so  mehr  geneigt  sein,  das  jetzt
billige  Grundstück  zu  dem  vorher  festgesetzten  Wertbetrage,  den  es
etwa  vor  25  Jahren  hatte,  zu  erwerben.  Ein  so  außerordentlich  weitgehendes ­
  Enteignungsrecht  ist  sehr  bedenklich.  Hier  kann  man  nicht
mehr  von  einem  öffentlich-rechtlichen  Schutz  wohlerworbener  Rechte

*)  Der  Begriff  der  Baugrundstücke  ist  in  Art.  9  Abs.  3  des  Gesetzes  wie  folgt
bestimmt:
Saranno  considerate  aree  fabbricabili  gli  appezzamenti  di  terreno,  compresi
in  una  rete  stradale  in  istato  di  viabilitä  e  di  circolazione  o  alla  medesima  attigui,
i  quali  non  siano  in  modo  stabile  adibiti  ad  uso  agricolo  od  industriale,  o  che  non
siano  accessorio  di  edifici  esistenti,  come  ville  e  giardini,  e  saranno  eseluse  dalla
tassazione  oltre  che  le  aree  possedute  dal  Comune,  quelle  dello  Stato,  della  Provincia,
degli  Enti  di  pubblica  beneficenza.
        <pb n="207" />
        199

sprechen.  Der  Grundeigentümer  ist  in  einer  üblen  Lage:  gibt  er  den
Zeitwert  des  Grundstücks  richtig  an,  so  erhält  er  bei  einer  eventuellen
späteren  Enteignung  nur  diesen  als  Kaufpreis,  deklariert  er  einen
höheren  "Wert,  so  lastet  auf  ihn  ein  hoher  Steuerdruck.  Der  Grund,
daß  das  Bnteignungsrecht  auf  den  langen  Zeitraum  von  25  Jahren
ausgedehnt  wurde,  ist  nicht  etwa,  die  Gefahr  der  Steuerhinterziehungen
zu  mindern,  denn  zur  Erreichung  dieses  Zweckes  hätte  eine  kurze
Enteignungsfrist  genügt 1 ).  Die  Erklärung  hierfür  liegt  vielmehr  in
dem  in  erster  Linie  sozialpolitischen  Zweck  der  Steuer.  Sie  sollte,
wie  ihre  Entstehungsgeschichte  ergibt,  ein  wirtschaftliches  Zwangsmittel ­
  sein,  der  Bodenspekulation  entgegenzuwirken  und  den  Bau  von
Häusern  im  Interesse  der  Wohnungsfürsorge  zu  fördern.  Um  dies
wirksam  zu  erreichen,  sollten  die  Gemeinden  in  der  Lage  sein,  die
Grundstücke  selbst,  im  Wege  der  Enteignung,  billig  zu  erwerben  und
zu  bebauen  (oder  bebauen  zu  lassen).  Es  ist  aber  durchaus  verwerflich, ­
  eine  Steuer  mit  einer  solchen  weit  über  ihren  eigentlichen  Zweck
hinausreichenden  sozialen  Funktion  zu  bepacken.  Man  macht  sie  zum
Instrument  einer  brutalen  Repression.  Auch  ist  der  kleinere  und
weniger  kapitalkräftige  Grundbesitz  infolge  der  hohen  Steuer  („Erdrosselungssteuer“) ­
  gefährdet,  von  dem  Großgrundbesitzer  aufgesogen
zu  werden,  eine  Besitzverschiebung,  die  nicht  im  Interesse  der  Volkswirtschaft ­
  liegen  kann.  Es  ist  endlich  sehr  zweifelhaft,  ob  es  überhaupt ­
  ein  geeignetes  Mittel  ist,  billige  Wohnungen  zu  beschaffen.
Denn,  wie  Graziani  (a.  a.  O.)  richtig  ausführt,  nicht  ein  größeres
Angebot  von  Wohnungen  an  sich  schon  bewirkt  ein  Sinken  der  Mietpreise, ­
  sondern  ein  größeres  Angebot  von  AVohnungen  mit  niedrigeren
Herstellungskosten,  auf  die  aber  die  Steuer  keinen  Einfluß  hat.
Die  Steuer  lieferte  i.  J.  1912  ein  Gesamterträgnis  (nach  den
Etats)  von  2  750000  L.  Sie  wird  (i.  J.  1911)  nur  in  vier  Städten,
soweit  die  statistischen  Angaben  erkennen  lassen,  erhoben,  allerdings
in  den  bedeutendsten.  Sie  erbrachte  (i.  J.  1911)  in  Mailand  1031404  L.,
in  Rom  1  Milk  L.,  in  Turin  333101  L.  und  in  Brindisi  3100  L. 2 )
0  Das  Enteignungsrecht  der  Gemeinden  wurde  zum  ersten  Male  von  Majorana
  im  Art.  11  des  Gesetzentwurfs  von  1905  betr.  die  Gemeindesteuerreform  vorgeschlagen, ­
  jedoch  war  seine  Ausübung  auf  nur  6  Monate  beschränkt.
-)  Nach  dem  Annuario  stat.  delle  Cittä  it,  1913/14  S.  164  f.
        <pb n="208" />
        200

B.  Gebühren  und  Beiträge.
I.  In  dem  Gemeindeabgabensystem  spielen  die  Gebühren  eine
verhältnismäßig  nicht  unwichtige  Holle.  Die  innigeren  Wechselbeziehungen ­
  zwischen  öffentlich-rechtlichen  Leistungen  und  Vorteilen
und  Interessen  der  einzelnen  innerhalb  des  Gemeindelebens  gestatten
eine  viel  ausgedehntere  Anwendung  der  Gebühren  als  in  den  Kommunalverbänden ­
  höherer  Ordnung.  Wir  finden  solche  namentlich  auf
den  Gebieten  der  Rechtspflege,  der  Polizeiverwaltung,  des  Unterrichtswesens ­
  und  der  inneren  Verwaltung.  Auf  dem  Gebiete  der  Rechtspflege ­
  :  Gebühren  für  Beglaubigungen  und  Beurkundungen,  für  Handhabung ­
  des  Zivilstandswesens  u.  dgl.  (diritti  sugli  atti  dei  giudici  conciliatori,
  dello  stato  civile);  auf  dem  Gebiete  der  Polizeiverwaltung:
insbesondere  Gebühren  für  Erlaubniserteilungen  und  Konzessionen,
die  freilich  zum  großen  Teil  einen  steuerartigen  Charakter  tragen
(tasse  per  la  licenza  di  aprire  alberghi,  trattorie,  osterie,  locande,
caffe,  ecc.,  diritti  per  la  licenza  di  tener  feste  da  ballo,  diritti  per  i
permessi  di  fabbricare);  ferner  Abgaben  für  Benutzung  der  öffentlichen ­
  Maß-  und  Wägeanstalten  (diritti  di  peso  e  misura  pubblica),
Markt-  und  Meßgelder  (tasse  d’affitto  di  banchi  per  fiere  e  mercati),
Schlachtgebühren  (tasse  di  macellazione),  Schlachthausabgaben  (tasse
di  sosta  e  di  stallaggio  nei  pubblici  mattatoi),  Gebühren  im  Beerdigungs-
  und  Friedhofswesen  (tasse  per  il  servizio  delle  pompe
funebri  e  per  la  concessione  degli  spazi  riservati  nei  cimiteri  alla
sepoltura  privata);  auf  dem  Gebiete  der  inneren  Verwaltung:  Wegeund
  Brückengelder  (pedaggi,  pontatici),  die,  heute  relativ  unwichtig,
vielfach  einen  steuerartigen  Charakter  haben;  dann  Gebühren  für  Besorgung ­
  der  Kehrichtabfuhr,  der  Straßenreinigung  usw.;  auf  dem  Gebiete ­
  der  Unterrichtsverwaltung:  Schulgelder;  sie  betreffen  aber  in
der  Hauptsache  nur  die  kommunalen  Fachschulen,  da  der  Elementarunterricht ­
  von  den  Gemeinden  unentgeltlich  zu  gewähren  ist,  und  erbringen ­
  daher  nur  geringe  Gesamteinnahmen 1 ).  Finanziell  wichtiger
im  ganzen  sind  die  Platzabgaben  (tasse  per  l’occupazione  di  suolo
pubblico),  die  als  Gegenleistung  für  die  besondere  Benutzung  von
öffentlichem  Boden  erhoben  werden.

b  Im  Jahre  1899  wurden  Schulgelder  nur  in  289  Gemeinden  erhoben,  unter
denen  41  Provinzhauptorte  waren,  die  fast  2 /s  des  Gesamterträgnisses  (631  185  von
1  043  836  L.)  lieferten.
        <pb n="209" />
        201

Auch  die  Erhebung  von  Beiträgen  ist  den  Gemeinden  gestattet. ­
  Sie  unterscheiden  sich  von  den  Gebühren  bekanntlich  dadurch,
daß  sie  nicht  wie  diese  nach  vorübergehenden,  sondern  nach  dauernden ­
  Dingen,  nach  zuständlichen  Verhältnissen,  daher  z.  B.  nach  Maßgabe ­
  solchen  dauernden  Nutzens  erhoben  werden,  der  aus  öffentlichen
Anlagen,  wie  Straßen,  Brücken,  Trottoirs  usw.  für  die  daran  interessierten ­
  Grund-  und  Hauseigentümer  erwächst.  Indes  haben  sie  —
contributi  di  miglioria,  wie  man  sie  nennt 1 ),  —  in  Italien,  wie  in  den
anderen  Kontinentalstaaten,  eine  größere  Bedeutung  nicht  erlangt.
Die  rechtlichen  Grundlagen  für  die  Erhebung  der  Gebühren  und
Beiträge  sind  verschieden.  Sie  beruhen  zum  Teil  auf  dem  Kommunalund
  Provinzialgesetz,  wie  die  tasse  per  l’occupazione  di  suolo  pubblico,
die  Gebühren  für  die  Benutzung  der  öffentlichen  Maß-  und  Wägeanstalten,
  die  Markt-  und  Meßgelder  (Art.  180  Ziff.  4  u.  5 2 ),  zum
Teil  auf  Spezialgesetzen,  wie  z.  B.  die  Gebühren  für  die  Handhabung
des  Zivilstandswesens,  zum  Teil  auf  Ortsreglements,  wie  die  Abgaben
im  Beerdigungs-  und  Friedhofswesen  u.  dgl.
Die  finanziell  wichtigsten  Gebühren  erbrachten  i.  J.  1882,  1899
und  1912  (nach  den  Etats)  folgende  Erträge:

1882
Lire

1899
Lire

1912
Lire

tasse  per  occupazione  di  suolo  pubblico
Markt-  und  Meßstandgelder

2  233  444
266  736

}  4  900  212

7  990570

Maß-  und  Gewichtsabgaben

844  354

1  049  846

1651920

Schlachtgebühren

1  815  796

4  432  137

6  454  918

Schulgelder

562  585

1043  836

1838  015

Einige  bedeutendere  Kategorien  von  Gebühren  wollen  wir  im
folgenden  noch  näher  betrachten.
TT.  1.  Die  tassa  sull’occupazione  di  suolo  pubblico 8 )
wird  erhoben  als  spezielles  Entgelt  für  die  besondere  (andauernde)
Benutzung  von  für  den  Allgemeingebrauch  bestimmten  Gemeindeland,
wie  der  öffentlichen  Wege,  Plätze  u.  dgl.  durch  einzelne,  weil  „die
besondere  Inanspruchnahme  (l’occupazione)  eine  Beschränkung  des
Hechts  der  Gesamtheit  der  Gemeindeangehörigen  zugunsten  eines  ein-3
 )  Nach  einem  Vorschlag  von  A.  Boncali  (in  der  „Biforma  Sociale“,  April
1896).
2 )  Siehe  oben  S.  24.
3 )  Cereseto  a.  a.  0.  I  S.  673;  Saredo  a.  a.  0.  III  S.  602f.;  Bicca  Salerno
a.  a.  0.  S.  739  f.
        <pb n="210" />
        —  202  —
zelnen  bedeutet“.  Auch  die  besondere  Benutzung  der  öffentlichen
Gemeindegewässer  (durch  Boote  u.  dgl.)  gehört  hierher.  Die  Abgabe
erstreckt  sich  aber  auch  auf  in  öffentliche  Straßen  und  Plätze  vorgebaute ­
  Balkons,  auf  Schaufensterüberdachungen,  auf  unterirdische
Rohrleitungen  u.  dgl.  Sonstige  Anwendungsfälle  sind:  die  Besetzung
öffentlicher  Plätze  und  Straßen  mit  Wagen,  Droschken,  Körben,
Buden,  Zeitungsverkaufsstellen,  aber  auch  die  Benutzung  von  Plätzen
in  Friedhöfen  usw.  Die  Abgabe  ist  zu  bemessen  nach  der  Ausdehnung ­
  des  in  Anspruch  genommenen  Bodens  und  nach  der  Bedeutung ­
  der  Lage  1 ).  Im  übrigen  ist  ihre  Regelung  den  Gemeinden  überlassen. ­
  Ihre  Anwendung  ist  fakultativ.
Die  Abgabe  liefert  verhältnismäßig  reiche  und  stark  steigende
Erträge.  Sie  erbrachte  (einschl.  Markt-  und  Meßstandgelder)  i.  J.
1882  rund  2 1 / 2  Milk  L.  gegen  8  Mül.  i.  J.  1912.  Sie  wurde  i.  J.
1899  in  2272  Gemeinden  erhoben.  Sie  ergab  i.  J.  1911  (ausschl.  der
Marktgelder)  in  Mailand  474751  L.,  in  Neapel  232807  L.,  in  Turin
110  763  L.,  in  Genua  83350  L.,  in  Florenz  82166  L.
2.  Die  Gebühren  für  die  Benutzung  der  öffentlichen
Maß  -  und  Wägeeinrichtungen  sind  aus  den  alten  Maß-  und
Gewichtsregalien  hervorgegangen.  Die  Gemeinden  haben,  sofern  es
sich  um  Getreide  und  Wein  handelt,  ein  ausschließliches  Recht  auf
den  Betrieb  solcher  Anstalten.  Jedoch  können  sie  diese  auch  verpachten. ­
  Die  Abgabe  ist  nur  nach  der  Quantität  des  Gegenstandes
zu  bemessen.  Sie  wurde  i.  J.  1899  in  1985  Gemeinden  erhoben.  Die
Gesamteinnahmen  betrugen  i.  J.  1912  rund  1%  Mül.  L.
3.  Die  Interessentenbeiträge  (contributi  di  miglioria)kamen
in  den  italienischen  Gemeinden  vereinzelt  schon  gegen  Ende  des
13.  Jahrhunderts  vor 2 ).  Auch  später  begegnen  hier  und  da  Abgaben
solcher  Art.  So  konnte  die  Gesetzgebung  im  neuen  Einheitsstaate
an  schon  Bestehendes  anknüpfen.
Das  Enteignungsgesetz  vom  25.  Juni  1865  unterscheidet  bezüglich
der  Beiträge  zwei  Fälle,  je  nachdem  es  sich  handelt  um  teilweise
enteignete  Grundstücke  oder  um  solche,  die  einer  Zwangsenteignung
nicht  unterliegen,  aber  an  die  öffentliche  Anlage  angrenzen  und
dadurch  an  Wert  gewinnen.  Im  ersten  Fall  ist  die  Werterhöhung
des  nicht  enteigneten  Teils  des  Grundstücks  zu  schätzen  und  von  der
*)  Art.  180  Zifi.  5  des  Kommunal-  und  Provinzialgesetzes.
s )  So  in  Florenz  i.  J.  1296  bei  Erweiterung  des  Platzes,  wo  die  Kirebe  S.  Giovanni ­
  und  S.  Eeparata  war.  Näheres  bei  Graziani  a.  a.  O.  S.  731  f.  (und  in  der
dort  zitierten  Literatur).
        <pb n="211" />
        203

zu  zahlenden  Entschädigung  abzuziehen  (Art.  41).  Im  zweiten  Fall
sollen  die  Abgaben  der  beteiligten  Grund-  und  Hauseigentümer  die
Hälfte  des  Mehrwertes  (gegenüber  dem  Enteignungswert)  betragen,
der  aus  der  Herstellung  öffentlicher  kommunaler  Anlagen  hervorgeht
(Art.  78).  Der  jährliche  Beitrag  kann  in  Zehnteln  zugleich  mit  der
Grundsteuer  gezahlt  werden.  Zur  Erhebung  solcher  Abgaben  bedarf
es  jedoch  einer  besonderen  gesetzlichen  Ermächtigung  (Art.  9).  Sondergesetze ­
  sind  bisher  erlassen  worden  für  Genua,  Rom,  Neapel,  Florenz,
Turin  usw. 1 ).  In  den  hierzu  ergangenen  Reglements  werden  als  Ursachen ­
  der  Werterhöhung  der  Grundstücke  genannt  Vermehrung  der
Luft,  des  Lichtes  und  der  Aussicht,  Steigerung  des  Verkehrs  u.  dgl.
In  dem  Gesetz  vom  30.  Aug.  1868  (N.  4613)  betreffend  den  Bau
der  obligatorischen  Gemeindestraßen  ist  die  Erhebung  von  Interessenbeiträgen ­
  eingehend  geregelt.
Dieses  Gesetz  war  für  die  Entwicklung  des  italienischen  Wegewesens ­
  von  sehr  großer  Bedeutung 2 ).  Die  für  den  Bau  der  obligatorischen ­
  Gemeindestraßen  erforderlichen  Mittel  sollen  hiernach,  soweit ­
  die  vorhandenen  kommunalen  Einnahmequellen  nicht  ausreichen,
aus  einem  sog.  Spezialfonds  beschafft  werden.  Er  setzt  sich  wie
folgt  zusammen  (Art.  2);  1.  aus  einem  Zuschlag  zu  der  staatlichen
Grund-  und  Gebäudesteuer  bis  zu  5  °/ 0 ;  2.  aus  einer  besonderen  Interessentenabgabe ­
  ;  3.  aus  Naturalleistungen  (Prästationen)  der  Gemeindeeinwohner; ­
  4.  aus  Wege-und  Brückenabgaben;  5.  aus  Beitragsleistungen ­
  des  Staates  und  der  Provinz  an  besonders  unterstützungsbedürftige ­
  Gemeinden;  6.  aus  freiwilligen  Zuwendungen  von  einzelnen
und  aus  dem  Erlös  des  Verkaufs  auf  gegeben  er  Grundstücke.
Was  die  Interessentenbeiträge  (tassa  sui  maggiori  utenti)
im  besonderen  anlangt,  so  werden  sie  im  Normalfalle  in  gleicher  Höhe
wie  die  Zuschläge  (unter  1),  d.  h.  bis  zu  5%  der  staatlichen  Immobiliarsteuern ­
  erhoben.  Sie  sind  zu  zahlen  einmal  von  den  Anliegern,
d.  h.  von  den  Eigentümern  von  Grundstücken,  die  auf  beiden  Seiten
der  Straßenanlage  in  einer  Zone  bis  1  km  Tiefe  liegen,  sodann  von
den  Eigentümern  von  Bergwerken,  Steinbrüchen  und  sonstigen  wirtschaftlichen ­
  Unternehmungen,  ohne  Rücksicht  auf  deren  Standort  in
der  Gemeinde.  Nur  wer  (in  beiden  Fällen)  nachweist,  daß  der  Ertrag
oder  der  Wert  seines  Grundstücks  oder  seiner  Unternehmung  durch

')  Siehe  Eicca  Salerno  a.  a.  0.  S.  756£.;  F.  Caronna,  I  tributi  comnnali,
1900,  S.  119f.;  E.  Dalla  Volta,  I  contributi  speciali  di  miglioria,  1899.
2 )  Siehe  Ceresefo  II  S.  50f.;  Eicca  Salerno  a.  a.  O.  S.  748£.
        <pb n="212" />
        204

die  Straßenanlage  sich  nicht  um  %„  erhöhen  werde,  ist  abgabenfrei
(Art.  3).  Die  Erhebung  solcher  Beiträge  erstreckt  sich  auf  20  Jahre,
jedoch  ist  ihre  Ablösung  mit  dem  10  fachen  Jahresbetrage  gestattet. ­

Die  Naturalleistungen  sind  in  der  Weise  geregelt,  daß
jedes  „Familienhaupt“,  das  in  der  Gemeinde  wohnt  oder  hier  ein
Besitztum  hat,  verpflichtet  werden  kann,  sofern  es  nicht  wegen  Armut
von  dem  Gemeinderat  befreit  ist,  jährlich  bis  vier  Arbeitstage  zu
leisten:  a)  für  seine  Person  und  für  jede  in  der  Gemeinde  wohnende
männliche  arbeitsfähige  Person  im  Alter  von  18  bis  60  Jahren,  die
zu  seiner  Familie,  seinem  Haushalt  oder  Wirtschaftsbetrieb  gehört
(.  .  .  che  faccia  parte  o  sia  al  servizio  della  sua  famiglia,  o  delle  sue
proprietä  .  .  .);  b)  für  jedes  Last-,  Reit-  und  Zugtier  mit  dem  zugehörigen ­
  Gespann  (Art.  5).  Die  Naturalleistung  kann  nach  dem
Willen  des  Pflichtigen  in  eine  Geldleistung  umgewandelt  werden.
Eine  solche  Umwandlung  ist  zwangsweise  auch  bei  Leistungsverzug  des
Pflichtigen  vorgesehen.
Die  Naturalprästationen  bildeten  den  Grundstock  des  Spezialfonds. ­
  Ihr  Geldwert  bezifferte  sich  i.  J.  1882  auf  8  280  974  L.,  während
die  Interessentenbeiträge  nur  728  340  L.  und  die  Wegeabgaben  269174  L.
lieferten.  Von  wesentlich  geringerer  Bedeutung  waren  jene  Leistungen
und  Abgaben  i.  J.  1899:  der  Wert  der  Prästationen  stellte  sich  auf
3148018  L.  und  die  Beiträge  erbrachten  316560  L.  Heute  ist
jener  Spezialfonds  im  allgemeinen  nur  noch  eine  historische  Reminiszenz. ­


Schlufsbetrachtung.
Fassen  wir  das  Ergebnis  unserer  Untersuchung  kurz  zusammen:
Das  Rückgrat  der  italienischen  Gemeindebesteuerung  bilden,  wie  in
Frankreich,  Oktrois  (dazi  di  consumo)  einerseits,  Zuschläge  zu  der
staatlichen  Grund-  und  Gebäudesteuer  andererseits.  Diese  liefern  einen
Grundstock  namentlich  für  die  Land-,  jene  für  die  Stadtgemeinden.
Beide  erbringen  fast  %  (i.  J-  1912:  57,8  °/ 0 )  der  ordentlichen  Gesamteinnahmen ­
  und  fast  %  (i.  J.  1912:  77,5%)  des  Gesamtabgabenerträgnisses. ­
  In  den  Provinzhauptorten,  also  in  den  größeren  Städten,
liefert  die  Yerbrauchsbesteuerung  im  großen  Durchschnitt  rund  die
die  Hälfte  (i.  J.  1907:  51,3  %)  der  ordentlichen  Gesamteinnahmen
und  über  %  (i.  J.  1907;  63,9  %)  des  Gesamtabgabenerträgnisses,
        <pb n="213" />
        während  auf  die  Zuschläge  nur  rund  V«  (i-  J.  1907:  16,7  °/ 0 )  bzw.  1 / 5
(i.  J.  1907:  20,8  °/ 0 )  entfällt.  In  den  Nicht-Provinzhauptorten,  also  in
den  vorwiegend  kleineren  (ländlichen)  Gemeinden,  dagegen  decken  die
Zuschläge  fast  2 / 6  (i.  J.  1907;  39,3  °/ 0 )  der  ordentlichen  Einnahmen
und  etwas  über  die  Hälfte  (i.  J.  1907:  53,1  °/ 0 )  des  Gesamtabgabenertrages, ­
  während  die  Oktrois  weniger  als  %  (i.  J.  1907:  18,0  °/ 0 )
hzw.  1 j i  (i.  J.  1907;  24,4  °/ 0 )  beitragen.
Zur  Ergänzung  der  beiden  Hauptglieder  sind,  außer  Gebühren
und  Beiträgen,  noch  eine  große  Zahl  kleinerer,  besonders  veranlagter
Steuern  —  im  Gegensatz  zur  französischen  Besteuerung  —  in  das
System  eingefügt.  Ihr  Hauptzweck  ist,  auch  die  anderen  in  der  Gemeinde ­
  vorhandenen,  von  jenen  beiden  Hauptgliedern  nicht  oder  nur
unvollkommen  getrofferfen  Steuerkräfte,  die  nicht  aus  Grund-  und
Hausbesitz  fließenden  Einkünfte,  zu  erfassen.  Als  die  finanziell  wichtigste ­
  derselben  begegnet  die  Familiensteuer,  eine  einkommensteuerartige ­
  Klassensteuer.  Neben  einer  allgemeinen  Gewerbesteuer  (tassa
di  esercizio  e-rivendita)  finden  sich  gewisse  Gewerbe  und  Berufe  belastende ­
  Sondersteuern,  wie  die  Yiehsteuer,  Wagensteuer  (teilweise),
Konzessions-(Lizenz-)abgaben.  Auch  fehlt  es  nicht  an  direkten  Aufwan ­
  dsteuern:  Abgaben  auf  die  Wohnungsmiete,  auf  das  Halten  von
Dienstboten,  Pferden,  Wagen,  Hunden,  Fahrrädern,  Automobilen,
auf  den  Besuch  von  Schaustellungen  u.  a.  m.  Es  treten  hinzu  eine
Steuer  auf  die  Herstellung  von  Gasseusen,  dann  eine  Abgabe  auf  den
Verbrauch  von  Gaslicht  und  Elektrizität  zu  Beleuchtungs-  und  Heizungszwecken. ­
  Endlich  sei  noch  die  Bauplatzsteuer  erwähnt.
Diese  Abgaben  in  ihrer  Gesamtheit  haben  aber  gegenüber  den
beiden  Hauptgliedern  eine  größere  finanzwirtschaftliche  Bedeutung
nicht  erlangt.  Sie  liefern  nicht  viel  über  Vb  des  Gesamtabgabenerträgnisses. ­
  Die  Steuerentwicklung  beruht  in  der  Hauptsache  auf
der  Verbrauchs-  und  der  Immobiliarbesteuerung.  In  dem  30  jährigen
Zeitraum  1882/1912  haben  sich  die  Einnahmen  aus  den  Oktrois  um
99,2  Milk  L.,  aus  den  Grund-  und  Gebäudesteuerzuschlägen  um
79  Milk  L.  und  aus  den  anderen  Abgaben  um  67,6  Milk  L.  vermehrt.
Hinzu  kommt  noch,  daß  fast  die  ganze  Steuerlast  der  Provinzen  auf
den  Grundbesitz  gelegt  ist.  Er  ist  daher  vielfach  bis  an  die  Grenze
seiner  Belastungsfähigkeit  angespannt,  die  kommunale  Grundsteuerlast ­
  steigt  in  manchen  Gemeinden  bis  über  den  10  fachen  Betrag  der
staatlichen  an.
Die  einseitige  Anspannung  der  Grund-  und  Gebäudesteuer  und
der  Verbrauchsbesteuerung  erfordert  von  dem  Gerechtigkeitsstand ­
        <pb n="214" />
        206

punkte  aus  einen  Ausgleich.  Daß  er  schon  durch  die  übrigen  Steuern
bewirkt  werde,  läßt  sich  keineswegs  behaupten.  Indem  ihre  Anwendung ­
  —  wenigstens  der  wichtigsten  —  für  die  Gemeinden  bedingt
obligatorisch  ist,  d.  h.  erst  dann  gefordert  ist,  wenn  sie  ein  gewisses
Maß  der  Zuschläge  überschreiten  wollen,  so  verstanden  sich  die  Gemeinden ­
  zu  ihrer  Anwendung  —  die  nicht  selten  nur  zum  Scheine
erfolgte  J )  —  vielfach  nur,  um  den  Weg  für  die  Zuschlagsbesteuerung
frei  zu  machen.  So  war  eine  Verzögerung  des  Tempos  in  der  fortschreitenden ­
  Belastung  des  Grundbesitzes  nur  vorübergehend  von  einer
kräftigeren  Entwicklung  der  anderen  Steuern  begleitet.
Immer  wieder  griff  man  auf  die  Zuschläge  und  die  Oktrois
zurück;  sie  liefern  ja  ein  reiches  und  relativ  sicheres  Erträgnis,  sind
leicht  und  bequem  zu  erheben  und  für  die  Steuerpflichtigen  verhältnismäßig ­
  wenig  lästig.  Diese  Vorzüge  entbehren  meist  die  anderen
Steuern.  Einige,  wie  die  auf  das  Halten  von  Dienstboten,  Wagen,
Hunden,  Zug-,  Reit-  und  Lasttieren,  Fahrrädern  und  Automobilen,
auf  Schilder,  Photographien,  auf  den  Besuch  von  Schaustellungen  u.  a.  m.,
sind  ihrer  Natur  nach  von  geringer  Ergiebigkeit,  da  ihre  tatsächliche
Anwendungsmöglichkeit  beschränkt  ist.  Die  Viehsteuer,  die,  ein  mittelalterliches ­
  Residuum,  Viehzucht  und  Landwirtschaft  vielfach  schwer
belastet,  ist  nicht  dazu  berufen,  eine  allgemeinere  Grundlage  für  die
Gemeindebesteuerung  zu  bilden.  Eine  relativ  bescheidene  Rolle  spielt
die  Mietsteuer,  die  7—8  Milk  L.  liefert,  obwohl  sie  bei  guter  Durchführung ­
  in  den  größeren  Städten  reichere  Erträge  abzuwerfen  vermöchte. ­
  Kein  Ruhmestitel  kommunaler  Steuertechnik  ist  die  Bauplatzsteuer, ­
  die,  in  nur  einigen  Städten  (Rom,  Mailand,  Turin,  Brindisi) ­
  erhoben,  in  erster  Linie  einen  sozialen,  auf  die  Verbilligung  der
Wohnungen  gerichteten,  Zweck  hat.  So  bleiben  denn  die  Gewerbeund
  die  Familiensteuer,  die  eine  allgemeinere  und  wichtigere  Stellung
im  Gemeindeabgabensystem  einzunehmen  geeignet  wären.  Sie  wollen
die  nicht  aus  Grund-  und  Gebäudebesitz  fließenden  Einkünfte  treffen.
Sie  erreichen  jedoch  diesen  Zweck  nur  unvollkommen.  Hier  ist  wohl
der  Hauptangriffspunkt  in  der  italienischen  Gemeindebesteuerung.  Die
Gewerbesteuer  erfaßt  nicht  ausreichend  die  Einkünfte  aus  Handel
und  Gewerbe,  namentlich  versagt  sie  gegenüber  den  Großbetrieben,
und  erbringt  im  ganzen  nur  rund  15  Mül.  L.  Auch  tendiert  sie  in

l )  Im  Jahre  1887  hatten  650  Gemeinden  die  tassa  di  esercizio  e  rivendita,
ferner  174  Gemeinden  die  Familiensteuer  und  mehrere  die  Mietsteuer  in  ihre
Budgets  eingestellt,  ohne  sie  tatsächlich  zu  erheben.
        <pb n="215" />
        207

den  kleineren  Orten  dahin,  soweit  sie  au!  die  Verkaufsstellen  und
Läden  gelegt  ist,  sich  in  eine  auf  den  Konsumenten  überwälzte  Verbrauchssteuer ­
  aufzulösen.  Namentlich  aber  genügt  nicht  die  Familiensteuer ­
  der  an  sie  zu  stellenden  Forderung,  als  Ausgleichsfunktion  der
gesamten  kommunalen  Steuerbelastung  zu  dienen.  Bei  der  stark  fortschreitenden ­
  Belastung  des  Grundbesitzes  und  der  großen  Volksmasse
(mit  Verbrauchssteuern)  ist  jene  Forderung  der  Ausgleichung  um  so
unabweisbarer.  Dies  gilt  insbesondere  für  die  Stadtgemeinden,  in  denen
die  dazi  di  consumo  einen  sehr  breiten  Kaum  einnehmen.  Gerade
hier  bedarf  es  einer  die  individuelle  Leistungsfähigkeit  berücksichtigenden ­
  Personalsteuerform,  die  sich  der  fortschreitenden  Differenzierung ­
  des  Sozial-  und  Wirtschaftslebens,  der  Vermögen  und  der
Einkommen  eng  anschließt.  Dieser  Funktion  genügt  aber  die  Familiensteuer ­
  mit  ihrem  nach  äußeren  Merkmalen  aufgebauten  Klassenschematismus ­
  nicht  oder  nur  unvollkommen.  Das  Ziel  einer  Reform
wird  daher  sein  müssen,  sie  in  eine  vollkommenere  Subjektsteuerform
fortzubilden  oder,  um  den  Übergang  zu  erleichtern,  sie  provisorisch
mit  einer  solchen  zu  kombinieren.  Dies  um  so  mehr,  als  die  staatliche ­
  „Einkommensteuer  vom  beweglichen  Vermögen“  keinen  genügenden ­
  Ausgleich  der  Gesamtbelastung  bietet.  Diesem  Ziele  streben
denn  auch,  in  mehr  oder  weniger  scharf  zum  Ausdruck  gekommener
Tendenz,  alle  neueren  Reformprojekte  zu.  Nur  wird  man  zurzeit  nicht
ernstlich  daran  denken  können,  die  Familiensteuer  zu  einer  Hauptsteuer
oder  gar  zum  Rückgrat  des  Gemeindesteuersystems  auszugestalten,  da
die  bestehenden  direkten  Steuern  schon  vielfach  bis  zur  Grenze  ihrer
Leistungsfähigkeit  angespannt  sind  und  die  Aufpfropfung  einer  auf
breiter  Grundlage  aufgebauten  neuen  direkten  Steuer  nur  schwel  lieh
vertragen  würden.
        <pb n="216" />
        Tabelle  I.

Die  gesamten  effektiven  (ordentlichen  und  außerordentlichen)  Gemeinde-Einnahmen,  gegliedert  nach  ihren  wichtigsten  Quellen,  im  ganzen  Königreiche  wie  in  seinen  Teilen  (Nord-,  Mittel-,  Süditalien  und  Inseln),  mit  besonderer  Berücksichtigung  der  Provinzhauptorte,  nach
den  Ergebnissen  der  bilanci  preventivi  (Sollbeträge)  für  die  Jahre  1882,  1907  und  1912.  Die  Belastung  pro  Einwohner  mit  Grund-  und  Gebäudesteuer-Zuschlägen  sowie  dazio  di  consumo  in  den  Jahren  1882  und  1912.

Ertrag

Staatliche  Zuwendungen

Ertrag

Ertrag

Ertrag

Ertrag

Ertrag

Bezeichnung

Bevölkernngsziffer

da

des

(sussidi  gövernativi)

der

der

der

der

der

der
L  andesteile

!io  ui  consumo

für  den

dazio  di  consumo

Gebäudesteuer-Zuschläge

Grundsteuer-Zuschläge

uc  weroesieuer
(tassa  di  esercizio  e  rivendita)

Mietsteuer

Pamiliensteuer

•

1.  Jan,  1882

lO.Pebr,  1901

1.  Jan.  1912

1882

1907

1912

1912

(Volks-(Volks-



  nach  der

1912

1882

1907

1912

1882

1907

1912

1882

1907

1912

1882

1907

1912

1882

1907

Siehe  Eami-1882



1907

(inklusive

Zahlung)

Zählung)

Volkszählung  1911)

liensteuer

Mietsteuer)

Norditalien ­


(1.  Proviuzhauptorte

2  441  444

2  929  861

2/7  148  760

59  171  703
26193  982

_

2  661  890

9  693  501

16  025  709

2  569  895

2  976  686

1076  060

2  605  100

127115

1  468  000

761  000

1  703  800

1  2.  Andere  Gemeinden

—

12  046  067

12  780  208

10  829  861

—

—

2  290  905

—

9  194  625

15  219  438

—

44  270  491

53  182  169

—

1  855  609

3  483  349

—

291  215

574  419

—

4  105  762

6  096  056

—

1  3.  Alle  Gemeinden

12  640  802

14  487  511

15  710  064

37  978  621

85  365  685

98  876  709

—

4  962  795

4  909  809

18  888126

31  245  147

41  864  214

46  840  336

56  158  706

72  016  543

2  430  669

6  088  449

9143  059

418  330

2  042  419

—

4  866  762

7  799  856

16  412  460

Mittelitalien ­


(1.  Provinzhauptorte

—

1  162  416

1375  030

16  681  427

28  610  401
__9J314  608

—

_

837  522

_

6  071  832

8  779  662

1  754  084

1  736  718

_

261  400

393  366

28  000

72  993

1  371  340

2  482  304

_

2.  Andere  Gemeinden

—

4  310  966

4  423  916

4  541  890

~

—

854  583

—

3  651  816

5  671  827

■4  ■

12  176  772

14  243  470

—

385  804

1  037  828

—

56  724

158  899

—

4  666  006

5  912  328

—

[  3,  Alle  Gemeinden

4  623  680

6  473  382

5  798946

21  222  817

31125  009

45  592  731

—

1  692  105

2  572  310

9  723  648

14  451379

18  800  407

13  930  856

15  980188

20180  648

647  204

1431  194

2  010  125

84  724

231  892

—

6  037  346

8  394  632

11  212  496

Süditalien ­


11.  Provinzhauptorte

1  034  214

1  227  384

14  369  460
10  898  762

18  362  489
J3  741  136
32103  624

—

_

1  342  124

_

3  617  380

6  256  247

728  104

840  805

_

63  500

i31150

300  200

660  000

361  340

444  750

_

2.  Andere  Gemeinden

—

7  607  283

7  537  152

—

—

5  867  504

—

3  458  774

5  868  126

-4

11138  261

15  119  842

—

320  252

1  -j  13  061

—

43  608

117  252

—

2  765  476

4  202  388

—

[  3.  Alle  Gemeinden

7  585  243

8  641  497

8  764  536

25  268  222

34  895  395

—

7  209  628

5  521  492

7  076  164

11  114  373

11464  457

11  866  365

16  960  647

16  817  693

383  752

1244  211

2  119  391

343  808

777  262

—

3106  816

4  647  088

8134  160

C1.  Proviuzhauptorte

—

851  586

949  797

10  926  690
6  023  769

12  214  873
6149136

—

3  811703

_

752  760

2  209  686

303  220

643  283

146  438

539  197

75  000

70  000

100  000

320  000

Inseln

2.  Andere  Gemeinden

—

3  612  331

3  690  632

—

—

2  353033

—

1  532  678

3  086  519

-4

4  565  103

7  153  219

—

322  816

687  876

—

83  381

204  765

—

2  240  746

1  916  448

—

3.  Alle  Gemeinden

3  609  903

4  363  917

4  540  429

16  950  449

H9B4  008

21  215494

—  i  6  164  736

5  500518

2  286  438

6  296  205

5  268  321

4  868  323

7  796  502

8  028  935

468  254

1  127  073

1  410  896

158  381

274  765

2  340  745

2  235  448

4  254  580

Königreich ­


(1.  Provinzhauptorte

_

6  489  660

6  482  072

69  126  337
32  293  772

118259  466
54  898  860
173158  326

8  653  239

20135  473

32  271  194

5  356  303

6197  342

1  545  398

3  668  813

630  316

2  270  993

2  583  680

4  960  854

2.  Andere  Gemeinden

—

27  476  647

28  331  903

—

—

11  366  026

—

17  837  898

29  835  910

—

72150  627

89  698  700

—

2  384  281

6  222  114

—

474  928

1  056  335

—

13  767  989

18  126170

—

3.  Alle  Gemeinden

28  459  628

32  966  307

34  813  975

101420109

200  580  329

—

20  019  264

18  504  129

37  973  366

62  107  104

77  387  399

77  505  930

96  896  042

117  043  819

3  929  679

9  890927

14  683  471

1  005  243

3  326  328

—

16  351  669

23  077  024

40  013  696

Ertrag
der

Gesamtertrag
der

♦
Gesamtertrag

Erwerbs-Einkünfte

Gesamtsumme

Gesamtsumme
aller  (effektiven)  Einnahmen
überhaupt
(ordentliche  und  außerordentliche)

Durchschnittliche  Belastung  pro  Einwohner

an

Bezeichnung
der
Landesteile

Yiehsteuer
(einschl.  Steuern  auf  Zug-,  Eeit-  und
Lasttiere)

übrigen  Stenern  un
liehen  Abgab

i  öffenten


aller  Ste

uern  und  sonstigen
Abgaben

und  sonstige  Einnahmen
(rendite  patrimoniali  e  proventi  diversi)

aller  (effektiven)  ordentlichen
Einnahmen

Gebäudesteuer-Zuschlägen


Grundsteuer-Zuschlägen


Zuschlägen
insgesamt

di

dazio
consumo

1882

1907

1912

1882

1907

1912

1882

1907

1912

1882

1907

1912

1882

1907

1912

1882

1907

1912

1882

1912

1882

1912

1882

1912

1882

1912

Norditalien ­


1.  Provinzhauptorte

446  799

558  405

3  998  508
3  627  334

1696  671
_  6  292  869

—

45  820  638

92  205  824

5  329  978

20  361610

61  150  616

115  229  324

2.  Andere  Gemeinden

2  386  525

4  774  262

—

—

76  061  422

115  816  737

16  092  822

30  559  197

—

92  164  244

148  666  839

—

—

♦

—

—

—

—

—

—

—

—

3.  Alle  Gemeinden

2  833  324

6332  667

8  153  453

7  625  842

1  «j  o89  440

—

121  882  060

208022  561

—

21  422  800

60  920  807

—

143  304  860

263  896  163

—

151  049  791

382  646  813

1,49

2,66

3,71

4,58

5,20

7,24

3,00

6,29

Mittelitalien ­


1.  Provinzhauptorte

668  700

817  896

—

1  643  380
934  010

3873  622
1857  866

—

28  480  163

46  666  852

—

1  592  553

9  622  826

30  072  716

57  127  200

_

CD*
ty

2.  Andere  Gemeinden

4  095  773

6  084  990

—

ZI

30  508  295

44181  815

—

4  603  160

9  351393

.

35  011455

54  387  791

—

—

ct-—



—

—

—

—

—

—

—

3.  Alle  Gemeinden

4  764  473

6  902  886

8  464  857

2  577  390

ö  731488

—

58  988  458

90  848  667

—

6  095  713

18  974  219

65  084  171

111614  991

—

73  408  896

pr

156  577  834

2,10

3,24

3,01

3,48

5,11

6,72

4,59

7,86

Süditalien ­


1.  Provinzhauptorte

206  467

225  800

—

1  332  811
1  625  746

2881  111
2  097  550

—

20  969  262

28  802  352

1  426  794

3  863133

22  396  066

34  007  609

_

cr&amp;gt;
•-s

2.  Andere  Gemeinden

2  062  734

2  034  694

—

32  303  613

44  283  806

—

14  714  189

21056  865

47  017  802

71  207  175

—

—

ct-—



—

—

—

—

—

—

3.  Alle  Gemeinden

2  269  201

2  260  494

2  976  330

2  958  557

1978  661

—

53  272  875

73  086  158

—

16  140  983

24  918  998

69  413  868

105  214  784

—

78147  106

Cß’
ct-142

  477  053

0,93

1,31

1,57

1,92

2,60

3,23

3,33

3,98

1.  Proviuzhauptorte

118  804

140  099

—

478118
753  681

1189  142
874  536

—

12  900030

17  326  280

1  507  983

3130  402

14  408  013

24  268  386

vr

__

Inseln

2.  Andere  Gemeinden

1  442  693

1  420  064

16  964  656

20  991562

—

4  433  010

6  939  696

—4

21397  666

30  284  191

—

—

—

—

—

—

—

—

—

3.  Alle  Gemeinden

1  661  397

1  560  163

2  115  945

1  231  699

*  063  678

—

29  864  686

38  317  842

—

5  940  993

10  069  998

35  805  679

54  552  576

—

39  018  652

84  895  758

0,63

1,16

1,35

1,77

1,98

2,93

4,70

4,67

König-  1
reich  i

1.  Provinzhauptorte

1  440  770

1  742  200

—

7  462  817
6  940  871

15640  446
11122  821

—

108  170  093

185  001  308

9  857  308

36  977  971

118  027  401

230  632  618

2.  Andere  Gemeinden

9  987  625

14  314010

155  83  i  986

226  273  920

39  743  181

67  906  051

195  581  167

304  545  996

—

—

_

—

—

—

—

—

3.  Alle  Gemeinden

11428  395

16  066  210

21  710585

14  393  688

40  /b3  267

38  332  999

264  008  079

410  275  228

609  752  298

49  600  489

104  884  022

154  823  245

313  608  568

535178  614

683079  572

341  624  445

766  497  468

1,33

2,22

2,72

3,36

4,05

5,58

3,56

5,76
        <pb n="217" />
        Tabelle  II.

Die  gesamten  effektiven  (ordentlichen  und  außerordentlichen)  Einnahmen,  gegliedert  nach  ihren  wichtigsten  Quellen,  in  den  12  Großstädten  mit  je  über  100000  Einwohnern  nach  den  Ergebnissen  der  bilanci  preventivi  (Sollbeträge)  für  die  Jahre  1882,  1907  und  1912.
Die  Belastung  pro  Einwohner  mit  Grund-  und  Gebäudesteuer-Zuschlägen  sowie  dazio  di  consumo  in  den  Jahren  1882  und  1912.

Namen

Bevölkerungsziffer

Ertrag
des

Staatliche  Zuwendungen
(sussidi  governativi)

Ertrag
der

Ertrag
der

Ertrag
der

Ertrag
der

Ertrag
der
Viehstener

der
Städte

dazio  di  consumo

dazio  di  consumo

Gebäudesteuer-Zuschläge

Grundsteuer-Zuschläge

VjfewerDesteuer
(tassa  di  esercizio  e  rivendita)

Familien-  und  Mietsteuer

(einschl.  Stenern  auf  Zug-,  Eeit-  und
Lasttiere)

1.  Jan.  1882

lO.Febr.  1901

1.  Jan.  1912

(Volks-(Volks-



  nach  dei

1882

1907

1912

1882

1907

1912

1882

1907

1912

1882

1807

1912

1882

1907

1912

1882

1907

1912

1882

1907

1912

Zahlung)

Zahlung)

Volkszählung  1911)

1.  Bari

60Ö75

78  341

104  000

741  300

1  391155

1  735  788

173  374

173  374

136  751

254  035

284  618

82  611

76  978

75  130

10  000

107  340

60  000

150  000

10  000

2.  Bologna

123  274

147  898

175  413

1  488  800

3  600  000

4  160  000

—

46  814

45  814

661684

874  597

998  020

128  416

110  860

111075

52  000

145  000

38  000

250  000

430  000

666000

42  000

38  000

250  000

3.  Catania

100  417

146  504

211  133

1  709  910

2  437  200

3  678  133

—

714  948

714  948

39  203

354  611

390  045

12  487

50  389

60134

—

185  000

13  000

76  000

9  000

93  000

4.  Florenz

169  001

198  408

234  909

3  972  654

5  323  247

7  296  672

—

84  382

84  382

1  993850

2  629  653

3115118

81376

81  827

88  882

70  200

85  000

456  840

486  000

730  000

170000

5.  Genua

179  515

219  507

274  384

4  760  000

11927  433

13  222  000

—

676  391

—

1  426283

2  470  191

2  971  298

45  489

öl  972

53  031

227  000

375000

35  000

—

345  000

19  000

34  400

410000

6.  Livorno

97  615

96  628

105  511

1  967  260

2  143  000

1  903  000

—

396  291

396  291

718391

778  064

1  016  487

38  974

89  936

60  506

60  000

90000

—

250000

140  000

197  000

100  000

7.  Mailand

321  889

490  084

607  375

4  966100

15  088  700

17  347  000

—

—

—

2  806  392

6  655  963

6  323  000

178  528

194  587

177  000

469  000

1  310  000

38  000

1  310  000

3

125  000

45  460

62  000

1  775  000

8.  Neapel

494  314

647  503

677  870

10  000  000

13  215  000

13  215  000

—

—

—

2  956  815

8  995  705

4  092  224

177  214

169  546

169  861

—

—

—

300  000

660  000

870000

135  000

165  000

40  000

9.  Palermo

244  991

305  716

339  491

5  306  099

ö  108  500

6  182  600

—

1  724  986

1  724  986

407  930

967  535

1  044  766

62  469

87  464

90  848

93  938

176000

53  000

—

680  000

75  167

85000

258  840

10.  Kom

300  467

424  943

647  954

7  424  000

15  778847

18  500  000

—

—

—

2  204  068

3  895  986

4  995  306

609  432

596  262

604  694

—

—

655  000

—

1  075  000

1

810  000

466  000

565  000

—

11.  Turin

252  832

329  691

431  262

4  300000

9  577000

14  200  000

235  424

—

936  019

1  797  427

2  671  000

63  981

71062

79  000

18  000

—

8  000

—

532  000

12.  Venedig

132  826

148  471

161211

2  196  000

4  379  619

•  3  360  000

--330

  301

335  632

825  250

906  969

556  267

4  979

7122

695  318

64  000

92  000

—

102  500

40  000

40000

—

-

100000

Die  12  Städte  zusammen

2  477  666

3  133  594

3  870  503

48  830  123

89  969  701

104  790  093

—

4  381  911

3  475  427

15  102  526

24  480  735

28  458  129

]  1485  956

1  537  976

2  244  979

1  054  138

2  467  000

840  000

1  466  680

4  200  000

8  677  000

781  627

948  400

3  738  840

Namen
der
Städte

Gesamtertrag

Gesamtertrag

Erwerbs-Einkünfte

Gesamtsumme

Gesamtsumme

Gesamtsumme
aller  (effektiven)  Einnahmen
überhaupt
(ordentliche  und  außerordentliche)

Durchschnittliche  Belastung  pro  Einwohner

an

übrigen  Steuern  und  anderen
Ab  gaben

aller
Steuern  und  sonstigen  Abgaben

und  sonstige  Einnahmen
(rendite  patrimoniali  e  proventi  diversi)

aller  (effektiven)  ordentlichen
Einnahmen

aller  (effektiven)  außerordentlichen ­
  Einnahmen

Gebändesteuer-Zuschlägen


Grundsteuer-Zuschlägen


Zuschlägen
insgesamt

dazio  di

consumo

1882

1907

1912

1882

1907

1912

1882

1907

1912

1882

1
1907

1912

1882

1907

1912

1882

1907

1912

1882

1912

1882

1912

1882

1912

1882

1912

1.  Bari  '

50  700

67  900

126  500

1118  702

1  860  068

2  382  036

379  226

387  908

490  215

1  497  928

2  421350

3  045  625

623  697

1  101  701

2  121625

4  147  326

2,26

2,74

1,36
1,04

0,72
0,63

3,62

3,46

12,24

16.69

2.  Bologna
3.  Catania

225  400

404  490

635  050

2  888  200

5  602  937

6  837  145

273  641

1  160  622

1542  681

3111841

6  809  373

8  426  640

27  800

—

2  209  600

3139  641

—

10  635  240

6,29
0,39

5,69

6,33

6,32

12,08

23,66

80  098

191  900

197  000

1  841  698

3  228100

4  496  312

177  489

342  164

699  821

2  019  187

4  285  212

5  911081

105  087

—

168  373

2  124  274

—

6  079  464

1,85

0,12

0,24
0  37

0,51

2.09

17,03

17,42

4.  Florenz

250  799

669  391

721  660

6  826  719

9  074118

12  122  332

247  745

1  785  701

3  645  485

7  073  464

10  944  201

15  852  149

24  925

—

32  742

7  098  389

—

15  884  891

11,80

13,26

0,48

12,28

13.63

23,51

31,05

5.  Genua

629  298

707  189

971  629

7  107  070

15  666185

18007  858

826  938

1  440  288

2  579  774

7  934  008

17  682  864

20  587  632

193  500

—

3  084  656

8  127  508

—

23  672  288

7,95

10,83

0)25

0,19
0,48
0  29

8)20

11,02

26)52

48,18

6,  Livorno

166  800

211150

287  400

3  201  425

3  402  150

3  664  893

102  483

947  942

1  561199

3  303  908

4  746  383

5  511  883

52  663

—

509  046

3  356  571

—

6  020  928

7,36

9,63

0)40

7,76
9,27
6,34
1,92
9,36
3,95
6,25

10,11

20,15

18,04

7.  Mailand

745  081

2  042  360

3  714  000

9  209  561

25  663  600

32  499  000

1  432  797

8  825  207

15  477  700

10  642  358

34  478  807

47  976  700

26  760

872  170

10  669118

—

48  848  870

8,72

10,41

0,55
0,36
0,26
2,03
0,25
0)04

10.70

15,43

28,56

8.  Neapel

1  024  149

2  345  903

3114  770

14  693178

20  551154

21  601355

698  588

1  871101

2  357  817

16  291  766

22  422  265

23  869  172

353  996

1  915  362

15  645  762

—

25  774  524

6,98

6,04

0,25
0  27

6,29

20,23

19,49

9.  Palermo

170  906

627  400

551  334

6116  509

6  960  889

8  861  278

623  129

1  107  658

1  572  364

6  739  638

9  783  533

12  168  628

78  533

—

61  288

6  818171

—

12  219  916

1,67

3,08

3,35

21,66

18,21

10.  Born

841  760

2  465  884

3  912  482

11544  250

24  376  968

30  477  482

749  595

5  456112

4  883  269

12  293  845

29  833  080

35  360  751

3018  500

—

4  839  173

15  312  346

—

40  199  924

7,33

9,11

ijo
0,18
4,31

10.21

24,71

33,76

11.  Turin

653  270

1  785  635

2034  288

5  971  270

13  231124

19  524  288

893  171

2  236  057

3  923  464

6  864  441

15  701  605

23  447  752

118  130

—

249  100

6  982  571

—

23  696  852

3,70

6,19

6,37

17,01

32,92

12.  Venedig

292  210

428  670

841  100

3  483  939

5  854  380

5  592  675

109  931

858  052

966  797

3  593  870

7  042  733

6  895  104

30833

—

2  639  162

3  624  703

—

9  534  266

6,21

8,45

7,76

16,53

20,84

Die  12  Städte  zusammen  ]

5130  471  J

11  747  862

17  107  113

73  851  621

135  351  G73

165856154

6514733

26  417  812

39  700  536

80  366  254

166  151  396

209  032  117

4  654  324

—

17  682  362

85020  578

226  714  479

6,10

7,35

0,60

0,58

6,70

7,93

19,71

27,07
        <pb n="218" />
        Tabelle  III.

Klassifizierung  der  Gemeinden  des  Königreiches,  mit  Unterscheidung  nach  Provinzen  und  Oompartimenti,  nach  der  Höhe  des  prozentualen  Anteils  der  Erträge
der  Grund-  und  Gebäudesteuerzuschläge  an  der  Gesamtsumme  der  ordentlichen  Gemeindeeinnahmen  für  das  Jahr  1907  U

Die  Zahl  der  Gemeinden,  in  denen  der  prozentuale  Anteil  der  Zuschläge  an  der

Die  Zahl  der  Gemeinden,  in

denen  der  nrozentuale  Anteil  der  Ziiachläo-e  an  der

Provinzen

Gesamtsumme  der  effektiven  ordentlichen  Gemeindeeinnahmen  beträgt:

Provinzen

Gesamtsumme  der  effektiven  ordentlichen  Gemeindeeinnahmen  beträgt:

bis  mit
9%

10-24%

25—49%

50-74%

76%
u.  mehr

Die  Zahl  aller
Gemeinden  in
der  Provinz

oU%  U.  darüber,  in
%  der  Gesamtheit
der  Gemeinden

bis  mit
9%

10-24%

26—49%

50-74%

75%
u.  mehr

Die  Zahl  aller
Gemeinden  in
der  Provinz

60%  u.  darüber,  in
%  der  Gesamtheit
der  Gemeinden

1.  Älessandria

3

6

36

180

118

343

86,9

1.  Ancona

11

39

1

51

2,0

2.  Cuneo

10

31

63

109

50

263

60,5

2.  Asooli  Piceno

—

17

53

70

3.  Novara

78

117

166

71

7

439

17,8

3.  Maoerata

4

13

37

1

55

1,8

4.  Turin

64

134

137

98

10

443

24,4

4.  Pesaro-Urbino

1

10

62

—

73

I.  Piemont

155

288

402

458

186

1488

43,2

VII.  Marken

6

51

191

2

—

249

0,8

1.  Genua

25

42

89

42

198

21,2

VIII.  Perugia-Umbrien

7

45

96

4

152

2,6

2.  Porto  Maurizio

8

5

15

39

40

107

73,8  -

•

17

II.  Ligurien

33

47

104

81

40

305

39,7

IX.  Eom

114

87

8

—

226

3,5

1.  Bergamo
2.  Brescia

14
11

17
86

78
88

146
127

51
18

306
280

64,4
51,8

1.  Aquila  degli  Abruzzi
2.  Campobasso
8.  Chieti

11
29
15

61
82
62

49
21
40

6
2
3

—

127
134
120

4,7
1.5
2.5
4,1

8.  Como

21

50

120

269

50

510

62,6

4.  Teramo

2

26

43

3

74

4.  Cremona
ö.  Mantua

2

3

8
15

76
51

44
1

133
68

90,2
76,5

i

X.  Abruzzi  e  Molise

57

231

163

14

1

455

3,1

6.  Mailand

—

6

42

165

90

303

84,2

7.  Pa  via

—

4

19

114

84

221

89,6

1.  Avellino

4

37

68

18

1

128

14,8
11,0

8.  Sondrio

7

9

23

35

4

78

50,0

2.  Benevent

—

19

46

8

73

III.  Lombardei

65

126

393

983

342

1899

69,8

3.  Caserta

15

51

76

41

4

187

24,1

4.  Neapel

7

23

33

6

—

69

8,7

1.  Bellnno
2.  Padua

14

6

37
10

9

66
103

13,6
89,3

5.  Salerno

13

54

61

29

1

158

19,0

i

51

41

XI.  Campanien

39

184

284

102

6

615

17,6

3.  Eovigo

—

—

3

36

24

63

95,2

1.  Bari  delle  Puglie

14

4.  Treviso

—

i

21

65

9

96

77,1

—

30

9

—

53

17.0

5.  Udine

19

34

84

42

179

23,5

2.  Foggia

—

15

29

10

—

54

18,5

6.  Venedig

1

1

12

30

6

50

72,0

3.  Lecce

—

11

74

45

—

130

34,6

7.  Verona
8.  Vicenza

9

3
14

18
27

74
68

18
7

113
125

81,4
60,0

XII.  Puglien

—

40

133

64

—

237

27,0

IV.  Venetien

43

60

212

375

105

795

60,4

XIII.Potenza-Basilicata

9

54

55

7

—

125

5,6

1.  Bologna

2

27

32

61

52,5

1.  Catanzaro

2

27

88

33

2

152

23,0

2.  Ferrara

1

2

6

8

17

47,1

2.  Cosenza

5

35

74

36

3

152

26,0

3.  Forli

—

2

26

13

—

41

31,7

3.  Eeggio  Calabria

3

24

32

46

2

107

44,9

4.  Modena

—

2

26

17

—

45

37,8

XIV.  Calabrien

10

86

194

114

7

411

29,4

5.  Parma

1

—

5

38

6

50

88,0

6.  Piaeenza

1

—

6

26

14

47

28,7

1.  Caltanissetta

1

5

9

13

28

46,4

7.  Bavenna

—

—

9

9

—

18

50,0

2.  Catania

2

10

37

13

1

63

22,2

8.  Eeggio  Bmilia

—

4

20

21

—

45

46,7

3.  Girgenti
4.  Messina

1

7

12

17

4

41

51,2

V.  Emilien

3

12

126

164

20

324

66,8

2

23

52

20

—

97

20,6

5.  Palermo

1

11

38

23

3

76

34,2

1.  Arezzo
2.  Florenz
3.  Qrosseto

—

2

13
26
7

27
48
13

—

40
76
20

67,5
63,2
65,0

6.  Siracus
7.  Trapani

1

8
4

15
10

9
5

—

32
20

28,1
25,0

__

XV.  Sizilien

8

68

173

100

8

357

30,3

4.  Livorno

2

3

2

1

—

8

12,5

5.  Lucca

1

1

12

11

1

26

46,2

1.  Cagliari

17

71

124

43

1

266

17,2

6.  Massa  e  Carrara
7.  Pisa
8.  Siena

1

3

27

5

—

35

14,3
56,1
76,0

2.  Sassari

5

23

60

17

2

107

17,8

1

8

66
26

1

41
36

XVI.  Sardinien

22

94

184

60

3

363

17,4

VI.  Toscana

4

10

112

154

2

282

56,3

Im  ganzen  Königreiche

467

1510

2898

2690

718

8283

41,1

*)  Tabelle  nach  den  Berechnungen  in  der  Statistica  sulle  finanze  comnnali  per  F  1907  (Bd.  I)  aufgestellt.  In  der  Gesamtsumme  der  ordentlichen  Einnahmen  sind  die  von  den  Gemeinden  an  den  Staat  geschuldeten
Summen  für  den  staatlichen  dazio  di  consumo  (canone  governativo)  mit  enthalten;  unter  Berücksichtigung  dieses  Fehlers  sind  die  prozentualen  Anteile  der  Zuschläge  an  den  ordentlichen  Einnahmen  im  allgemeinen  etwas
größer  als  die  in  der  Tabelle.
        <pb n="219" />
        Verlag  von  Gustav  Fischer  in  Jena

Grundlagen  des  Rechnungswesens  der  Gemeinden.
Von  Dr.  Pani  Rlilil,  Beigeordneter  in  Herne  i.  W.  1914.  (38  S.  gr.  8°.)
Preis;  1  Mark.
Preußische  Gemeinde-Zeitung,  Nr.  6,  1915:
.  .  .  die  Grundlagen,  die  sich  als  feste  Normen  für  das  Rechnungswesen  der
Gemeinden  nach  und  nach  herausgebildet  haben.  Nachdem  die  einzelnen  Zweige
der  Gemeindeverwaltung,  die  in  der  Rechnung  besonders  behandelt  werden  sollen,
in  die  Erörterung  gezogen  sind,  behandelt  Verfasser  im  Weiteren  die  Anordnung
des  Gesamthaushaltungsplanes  und  der  Gesamtrechnung  sowie  die  äußere  Form
des  Haushaltungsplanes.  Dabei  gibt  er  wertvolle  Winke  für  die  Buchung  der
Vorauszahlungen,  Rücklagen,  Abschreibungen,  Ueberschreitungen,  Ausgleichs-  und
Grundstttcksfonds  nnd  Hinterlegungen.  Daran  reihen  sich  Vorschläge  für  Kontrolleinrichtungen
  zur  Vermeidung  von  Veruntreuungen  sowie  Ueberwachungs-Prüfungsmaßnahmen
  gegenüber  den  Kassen.  Wenn  der  Vortrag  auch  in  erster  Linie  für  in
der  Gemeindeverwaltung  ehrenamtlich  tätige  Personen  und  für  die  ihr  ferner  Stehenden
gedruckt  ist,  so  enthält  er  doch  auch  für  Berufs-  (Gemeinde-)  Beamte  wertvolle  Belehrung ­
  und  manche  schätzenswerte  Anregung,  weshalb  wir  das  Heft  allen  Interessierten ­
  unbedenklich  zur.  Anschaffung  empfehlen  können.
Geheimrat  Dr.  Schmeddiug  (Münster  i.  M.).

«UäHfittohp  Finan7«5firnpn  Ursachen  nnd  Mittel  zu  ihrer  Beseitigung.
OiaQTISCne  rinanzburycn.  y on  Weinstein,  Mitglied  des  Finanzausschusses ­
  im  Gemeinderat  zu  Eisenach.  (50  S.  gr.  8°.)  Preis:  1  Mark

Schmollers  Jahrbuch,  88,  Heft  4,  1915;
.  .  .  auf  jeden  Fall  ist  die  Schrift  wert,  gelesen  und  durchdacht  zu  werden.
Der  Praktiker  kann  den  in  eigener  Praxis  gesammelten  Erfahrungen  mancherlei
Nutzbringendes  entnehmen,  der  Theoretiker  aber  manche  Interna  kommunaler
Finanzpolitik  kennen  lernen,  die  hier  —  nicht  zum  Schaden  der  Sache  —  ausgeplaudert ­
  werden  nnd  auf  manche  Frage  der  kommunalen  Finanzpolitik  ein  erhellendes ­
  Licht  werfen.  Otto  Most  (Düsseldorf).

Die  Notstandsarbeiten  und  ihre  Probleme.  B Beklmpfäng Fr dlr
Arbeitslosigkeit.  Von  Dr.  Paul  Meyer  ans  Elberfeld.  (Abhandlungen
des  staats  Wissenschaft!.  Seminars  zu  Jena,  hrsg.  von  Prof.  Dr.  Piers  torff.
Bd.  13  Heft  4.)  1914.  Preis:  3  Mark  50  Pf.
Inhalt:  Einleitung.  —  I.  Teil.  Geschichtliches  und  Theoretisches
zur  Arheitslosenhesohäftigung.  A.  Geschichtliches  zur  Arheilslosenbeschäftigung.
  B.  Theoretisches  zur  Arbeitslosenbeschäftigung.  1.  Begriff  und  Wesen
der  Notstandsarbeiten.  2.  Bedeutung  der  Arbeitsverschiebung.  3.  Rechtliche  Grundlagen ­
  der  Arbeitslosenbeschäftigung.  —  II:  Teil:  Regressive  Maßnahmen  zur
Beschäftigung  Arbeitsloser  (Notstandsarbeiten  i.  e.  S.).  A.  Arten  der
Notstandsarbeiten.  B.  Arbeitsvertrag  und  Ärbeitsverhältnis.  1.  Allgemeine  Bestimmungen. ­
  2.  Zulassuugsbedingungen.  3.  Lohnpolitik.  C.  Die  Kosten  der  Notstandsarbeiten. ­
  Die  Organisation  der  Notstandsarbeiten.  Einstellung  der  Arbeitslosen ­
  durch  besondere  Verwaltungsorgane.  —  Anhang:  Statistiken,  Formulare  nnd
Bestimmungen  (Leipzig  und  Offenbach).

Die  erste  Arbeitslosenzählung  in  Budapest  und  in  24  Nachbargemeinden ­
  am  22.  März  1914.  Im  Aufträge  des  Magistrats  der
Haupt-  und  Residenzstadt  Budapest  bearbeitet  von  Dr.  Einerlei!  Ferenczl,
Sozialpolitischer  Fachreferent  der  Hauptstadt  Budapest,  Sekretär  der  ungarischen
Sektion  der  internationalen  Vereinigung  zur  Bekämpfung  der  Arbeitslosigkeit.
Mit  70  statistischen  Tabellen  im  Text.  1915.  (158  S.  Lex.-Format.)  Preis;  5Mark.
Inhalt:  1.  Die  Grundlagen  der  Zählung.  2.  Die  Durchführung  der  Zählung.
3.  Die  Ergebnisse  der  Zählung  im  allgemeinen.  4.  Einzelergebnisse.  5.  Die  Lehren
der  Zählung.
Der  Magistrat  der  Hauptstadt  Budapest  hat  im  vorigen  Jahre  die  erste  Arbeitslosenzählung
  durchführen  lassen,  deren  Methode  und  Ergebnisse  hier  als  amtliche
Publikation  in  deutscher  Uehersetzung  vorliegen.  In  der  „Sozialen  Praxis“  wurde
bereits  s.  Z.  die  Zählung  den  deutschen  Städten  als  lehrreiches  Muster
empfohlen.  Da  ferner  Methode  und  Ergebnisse  der  Zählung  in  mancher  Hinsicht
neue  Wege  weisen,  dürfte  die  deutsche  Ausgabe  als  Material  zum  weiteren  Studium
der  Statistik  der  Arbeitslosigkeit  wertvolle  Dienste  leisten.
Den  Beamten  der  städtischen  Arbeitsämter,  sowie  der  statistischen  Aemter  und
ferner  allen  Politikern  nnd  Nationalökonomen  wird  die  Schrift  sehr  erwünscht  sein.

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        <pb n="220" />
        G.  Pätz’sohe  Buchdruckerei  Lippen  &amp;amp;  Co.  G.  m  b.  H.,  Naumburg  a,  d.  S.

Verlag  von  Gustav  Fischer  in  Jena

Die  Bauverhältnisse  in  Groß-Berlin  vor  und  nach  dem  Kriege.
Von  Heinrich  Freese.  (43  S.  kl.  8°.)  1914.  Preis:  80  Pf.
Inhalt:  1.  Vor  dem  Kriege.  2.  Die  Ursachen  der  Verluste.  3.  Allerlei  Vorschläge ­
  zur  Abhilfe.  4.  Das  Baupfandgesetz.  5.  Der  Weltkrieg.  6.  Nach  dem  Kriege.
Ein  in  der  Berliner  Staats  wissenschaftlichen  Gesellschaft  gehaltener  Vortrag,  in
dem  keinerlei  technische,  sondern  nur  sozialpolitische  Gesichtspunkte  zur  Geltung
kommen.  Hauptsächlich  werden  Berliner  Verhältnisse  besprochen,  doch  kann  das
Gesagte  auch  für  jede  andere  Großstadt  Anwendung  finden.
Für  Sozialpolitiker,  städtische  Beamte  und  Gemeindevertreter,  Bauunternehmer
und  Bauhandwerker,  Banken  und  alle  sonstigen  am  Baumarkt  beteiligten  Finanzkreise,
  sowie  Haus-  und  Grundstücksbesitzer  ist  die  Schrift  lesenswert.

Neue  Studien  über  Städtebau  und  Wohnungswesen,  von  Prof.  Dr.
Rnil.  Eberstadt,  Dozent  a.  d.  Kgl.  Friedrich  Wilhelms-Universität  zu  Berlin.
Erster  Band:  Mit  53  Abbildungen  im  Text.  1912,
Preis:  6  Mark  50  Pf.,  geb.  6  Mark  50  Pf.
Inhalt:  I.  Städtebau  und  Wohnungswesen  in  Belgien.  1.  Gent.  2,  Brügge.
3.  Lüttich.  4.  Landespolitische  Einrichtungen  für  Wohnungswesen  und  Städtebau.
II.  Zur  Behandlung  des  Bealkrediis  in  deutschen  Städten.  1.  Die  Frage  der  ersten
Hypothek.  2.  Die  Erforderlichkeit  von  zweitstelligem  Kreditkapital.  3.  Berechnungen
für  den  Kleinwohnungsbau.  4.  Zur  Begelung  des  Eealkredits.  III.  Wiener  Wohnungs-Verhältnisse.
  —  Sachregister.
Städte-Zeitung,  Heft  42  v.  16.  Juli  1912:
Ein  Buch  von  Eberstadt  bedarf  keiner  Empfehlung;  weicht  er  in  manchen ­
  Grundfragen  auch  von  anderen  Städtebaupolitikern  ab,  immer  ist  er  interessant.
Soziale  Kultur,  1912,  August/September:
Das  neue  Werk  Eberstadts  zeigt  wiederum  den  erfahrenen  Praktiker,  der  mit
großer  Klarheit  über  den  wohnungspolitischen  Problemen  steht  und  als  Wegweiser ­
  im  Kampfe  gegen  die  Mietkaserne  neuerdings  mit  seinem  vorliegenden ­
  Buche  sich  großes  Verdienst  erworben  hat.
Zweiter  Band;  Städtebau  und  Wohnungswesen  in  Holland.  Mit  107  Abbildungen ­
  im  Text.  (IV,  456  S.  gr.  8°.)  1914.  Preis:  12  Mark,  geb.  13  Mark.
Inhalt:  1.  Aeltere  Entwicklung  der  holländischen  Städte.  2.  Neuere  Entwicklung
der  Gegenwart.  3.  Landstädte  und  ländliches  Wohnungswesen.  4.  Realkredit.  Boden-  und
Bauunternehmer.  5.  Das  niederländische  Wohnungsgesetz.  —  SchluBbetnerkungen.  Anhang.
Sachregister.
Das  Buch  schildert  erstmalig  die  Bodenentwicklung  eines  Staatswesens  vom
Mittelalter  bis  in  die  jüngste  Gegenwart.  Die  Geschichte  der  Institutionen  des
Städtebaues  wird  im  .1.  Teil  auf  Grund  neuen  Materials  und  aus  völlig  neuen  Gesichtspunkten ­
  dargestellt.  Der  II.  Teil  behandelt  die  neuzeitliche  Entwicklung  der
holländischen  Städte;  besonders  ausführlich  werden  die  Großstädte  erörtert,  doch
werden  auch  die  für  das  Wohnungswesen  wichtigen  Kleinstädte  eingehend  berücksichtigt. ­
  Ein  besonderer  Abschnitt  behandelt  das  Wohnungswesen  auf  dem  Lande,
unter  genauer  Darstellung  des  SiedelungsWesens  und  der  holländischen  Wohnungsfrage. ­
  Das  holländische  Wohnungsgesetz,  eines  der  hervorragendsten  Werke  sozialpolitischer ­
  Gesetzgebung,  wird  in  mehreren  Abschnitten  erörtert  und  im  Text  in
deutscher  Uebersetzung  mitgeteilt.  Die  zahlreichen  Abbildungen  zeigen  die  Reichhaltigkeit ­
  des  Materials,  das  für  jeden  Sozial-  und  Wohnungspolitiker  wertvoll  sein  wird.

Das  Gemeinde-Abgabenwesen  Deutschlands  und  die  schwebenden
Reformbestrebungen.  Vortrag,  gehalten  in  der  Aula  der  Universität  Jena
am  Montag,  den  19.,  und  Dienstag,  den  20.  Mai  1913,  anläßlich  des  zweiten  staatsund
  rechtswissenschaftlichen  Fortbildungskursus.  Von  Dr.  phil.  Otto  Schwarz,
Wirkl.  Geh.  Oberfinanzrat  in  Berlin.  (IV,  45  S.  gr.  8°.)  1913.  Preis:  1  Mark  20  Pf.
Bei  dem  großen  aktuellen  Interesse,  welches  dem  Gegenstand  nicht  nur  in
Preußen,  sondern  auch  vielen  anderen  deutschen  Bundesstaaten  entgegengebracht
wird,  dürfte  dieser  hiermit  der  Oeffeutlichkeit  übergebene  Vortrag  in  den  Kreisen
der  Gemeindeverwaltungs-Beamten  und  Gemeindevertreter,  sowie  auch
von  Gewerbetreibenden,  Industriellen,  Haus-  und  Grundbesitzern
sehr  willkommen  sein.

Kostenfrei  wird  vom  Verlag  geliefert:
Verzeichnis  kommunaler  Literatur.  (16  S.  8°).  1914.
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—  193  —
nach  Hunderassen,  indem  die  Luxushunde  stärker  berden,
  und  nach  dem  Geschlecht  abgestuft  werden.  Die
|i  Blhjden  als  Führer  dienen,  sind  nach  der  Rechtsprechung
äferte  folgende  Erträge:  i.  J.  1875  309  056  L.;  i.  J.  1883
;  i.  J.  1891  683  405  L.;  i.  J.  1899  847  151  L.  (in  3003
);  i.  J.  1912  1950  695  L.  Sie  erbrachte  i.  J.  1911  in  Mai-15
  L.,  in  Turin  103  620  L.,  in  Florenz  62  568  L.,  in  Genua
in  Rom  26  590  Lweniger  in  den  anderen  Orten 2 ).
3.  Die  Lizenzabgaben.
id  aus  dem  staatlichen  Konzessionswesen  des  älteren  Gei
  der  Gebundenheit  hervorgegangen  und  hängen  zusammen
Verleihung  gewerberechtlicher  Befugnisse  in  Form  von
und  Konzessionen.  Sie  sind  einmalige  oder  regelmäßig
mde  Abgaben  vom  Betrieb  gewisser  Gewerbe,  insbesondere
r  und  Speisewirtschaften,  und  vom  Verschleiß  gewisser
Sie  sind  einmal  Konzessionsgebühren  für  die  einmalig  oder
erteilte  Erlaubnis  zur  Eröffnung  oder  Fortführung  eines
;riebes,  sodann  erscheinen  sie  als  spezielle  Gewerbesteuern,
dem  Mietwert  der  Geschäftsräume  umgelegt,
ien  sind  die  Lizenzen  vorerst  staatliche  Abgaben  gewesen,
rch  das  Gesetz  vom  26.  Juli  1868  (N.  4520).  Zufolge  des
un  11.  Aug.  1870  (Art.  2),  das  den  Gemeinden  auch  die
Gewerbesteuer  (tassa  di  esercizio  e  rivendita)  brachte,
-  vom  1.  Januar  1871  ab)  auf  diese  über.  Damit  war  die
einer  Doppelbesteuerung  der  konzessionspflichtigen  Gesen.
  Die  Gemeinden  können  zwar  niedrigere  als  die  im
1868)  normierten  Abgaben  erheben  oder  auf  sie  überchten,
  indem  sie  diese  mit  der  allgemeinen  Gewerbesteuer
n s ),  jedoch  ist  ihre  Anwendung  dann  gefordert,  wenn  sie
"che  Grenze  der  Immobiliarsteuerzuschläge  überschreiten

•frei  sind  auch  die  neugeborenen  Hunde,  sowie  die,  welche  Personen
in  der  Gemeinde,  in  der  die  Steuer  erhoben  wird,  keinen  festen
en.
:_  dem  Annuario  delle  Cittä  italiane  1913/14,  S.  165  f.
5  des  Dekretes  v.  24.  Dezember  1870,  N.  6137.
5  des  Ges.  v.  11.  Aug.  1870,  Anl.  0.
n  n,  Kommunalbesteuerung  in  Italien-
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