I. Teil. Grundbegriffe der Handelswiffenschaft. § 1. Gut und Ware. Güter im Sinne der Handelswissenschaft (Handelsgüter) sind alle nützlichen Sachen (Dinge, körperlichen Gegenstände und Beziehungen oder Verhältnisse), die Tauschfähigkeit besitzen. Ein Handelsgut muß in der Regel folgenden Voraus setzungen entsprechen: 1. Es muß brauchbar sein, d. h. zur Befriedigung eines menschlichen Bedürfnisses dienen. Die Gcbrauchsfähigkeit ist die wesentlichste Bedingung für den Güterbegriff. 2. Es muß aneignungsfähig sein, d. h. in den ausschließ lichen Besitz einer Person übergehen können. 3. Diese Aneignung muß dem Menschen Mühe verursachen. 4. Endlich muß es übertragbar sein, d. h. seinen Besitzer wechseln können. Nicht alle Sachen sind daher Handelsgüter; es fehlt ihnen dann an der einen oder anderen der genannten Voraussetzungen. So ist z. B. das Wasser nur dann Handelsgut, wenn dessen Aneignung dem Menschen Mühe macht; gewisse Volksgüter sind nicht Handelsgüter, weil ihnen die Aneignungsfähigkeit oder die Übertragbarkeit abgeht, z. B. die Küstenentwicklung, das Strom gebiet, das Klima, die Naturschönheiten usw. Dagegen gibt es einige Verhältnisse oder Beziehungen, die nicht Sachgüter sind und doch den angeführten Bedingungen eines Handelsgutes ent sprechen, z. B. die Kundschaft eines Handelshauses, das Recht, eine Erfindung auszunutzen (Erfindungspatent), das Eigentumsrecht an wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen (Urheberrecht), ein Forderungsrecht usw.