1* MM 8 lü -ZÄ ZMÄ . einschränken. Die Regierung hatte aber damit noch nicht genug und so wurde der Entwurf noch mit einer Reihe von Neuerungen beschwert, bei welchen der unbefangene Beobachter nur zwei Möglichkeiten annehmen kann: Entweder beabsichtigte das versicherungstcchnische Departement eine Vorlage zu bringen, die den Interessenten von vornherein unannehmbar erschien, oder die Regierung hatte sich mit dem Gedanken abgefunden, daß bei der praktischen Durchführung des neuen Organisationsplancs ein Zusammenbruch eintreten werde, der das Neue als undurchführbar erweisen, das Alte aber in das Verderben mit reißen mußte. Von wichtigen Details abgesehen, ist es eine Reihe von neuen Vor schlägen, die als wahre Fclsblvcke der Sozialversicherung in den Weg gewälzt wurden. Alles was auf fachmännisches Wissen Anspruch erheben darf, bezeichnet als solche Felsblöcke insbesondere die Einbeziehung der Selbständigenversicherung, die Schaffung einer Rcichsrentenkasse, die Einführung der Bezirksstcllen als Mittelglieder der Organisation, die Ausschließung der Arbeiter von der Verwaltung der Sozialversicherung und die Sanierung der Unfallversicherungsanstalten auf Kosten der Arbeiter. An diesen Felsblöcken kann die Reform scheitern; überspringt sie sie, dann kommt sie nicht mit heilen Gliedern davon. Im letzten Augenblick soll darum noch versucht werden, die Notwendigkeit der Ausschaltung dieser gefährlichen Neuerungen aus der Gesetzesvorlage nach zuweisen. II. Die SMstiindigeimerjicherurig. Der Kreis der Versicherten. Von besonders umwälzender Bedeutung ist der Vorschlag der Regierung, neben den unselbständig Erwerbstätigen (Arbeitern und Beamten) auch noch Millionen von Betriebsinhabern in Landwirtschaft, Industrie, Handel und Verkehr in den Kreis der Zwangsversichertcn treten zu lassen. Das Gewicht dieses Vorschlages steigert sich dadurch, daß auch die Aufnahme der mithelfenden Familienmitglieder in die Invaliden-, zum Teil auch in die Krankenversicherung erfolgen soll. Bisher waren sie nur als typische Lohnarbeiter versichcrungs- Pflichtig, das heißt, wenn sie gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt waren. Im Einzelnen wird in der Vorlage erklärt, daß jene Personen, die als Inhaber eines unter die Bestimmungen der Gewerbeordnung fallenden oder sonstigen Erwcrbsunternchmens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes eine Betriebstätigkeit ausüben (selbständig Erwerbstätige) der Alters versicherung, nicht aber der Invalidenversicherung unterliegen sollen. Von dieser Regel wird in der ersten Vorlage eine weitgehende Ausnahme statuiert, die dahin geht, daß Selbständige, die ein steuerpflichtiges Einkommen von über K 2400.— ausweisen, oder mehr als zwei familicnfrcmde Arbeiter beschäftigen, von der Versichcrungspflicht ausgenommen sein sollen. Die neue Regierungs vorlage läßt die zweite Einschränkung in Wegfall kommen und behält nur die Einkommensgrenze bei. Die zahlenmäßige Bedeutung dieser von der Regierung Projektierten Selbständigenversicherung wird wie folgt berechnet. Nach der Berufszählung vom 31. Dezember 1900 hatten wir in Oester reich: Selbständige in der Landwirtschaft 1,800.000, in Industrie und Bergbau 530.000, in Handel und Verkehr 350.000, bei den freien Berufen 20.000, woraus sich zusammen die soziale Schicht der Selbständigen, insoweit sie versichert werden soll, mit 2,700.000 ergibt. Daneben finden wir noch 1,750.000 mithelfende Familienmitglieder, welche der Invaliden- und Alters versicherung unterworfen sein sollen.