Die Regierung hat sich damit begnügt, lediglich das von der Berufszählung gelieferte Material zur Grundlage ihrer Berechnungen zu machen. Die wichtigen vielfach abweichenden Daten, welche die spätere Betriebszählung vom 3. Juni 1902 geliefert hat, wurden vollständig unberücksichtigt gelassen. Es sind deshalb Zweifel über die Zuverlässigkeit der Annahmen der Regierung gerechtfertigt. Schon ein Vergleich der Ergebnisse der beiden Zählungen von 1900 und 1902 kann dies erhärten. In der Landwirtschaft weist die Berufszählung von 1900 2,165.000 Selbständige, die Betriebszählung von 1902 3,424.000 Betriebsinhabcr aus. In der Industrie sind die bezüglichen Zahlen 593.000 und 925.000. Die Differenzen sind also sehr groß. Die spätere Zählung ergibt in der Landwirtschaft ­ ein Mehr von 1,259.000, in der Industrie ein Mehr von 331.000 Selbständigen. Wie sind diese starken Abweichungen zu erklären? Neben Doppelzählungen, das heißt zweimaliger Zählung jener Personen, die außer einem gewerblichen auch einen landwirtschaftlichen Beruf ausüben, kann für die Industrie die abweichende ­ Einreihung der Hausinduflriellen, vielleicht auch eines Teiles der Mithelfer ­ zur Erklärung herangezogen werden. Trotzdem darf angenommen werden, daß die Grenzen zwischen den sozialen Schichten in der Industrie nur ausnahmsweise ­ undeutliche oder stark wechselnde sind. Ganz anders steht es mit den Abweichungen der sozialen Schichtung in der Landwirtschaft. Hier ist cs schwierig zu erkennen, wer als Selbständiger zu gelten hat. Man darf wohl annehmen, daß zahlreiche Arbeiter der Berufszählung des Jahres 1900 bei der Betriebszählung des Jahres 1902 unter die Familienangehörigen, ­ viele Taglöhner unter die Betriebsinhaber subsumiert worden sind. Die soziale Schichtung der Selbständigen und ihre Bedeutung. Schon die Möglichkeit einer so verschiedenen Einreihung der Erwerbstätigen in die sozialen Schichten der Selbständigen oder Unselbständigen muß für die Sozialversicherung ­ eine Quelle großer Gefahren werden. Die Regierungsvorlage knüpft ja die Anwartschaften für Selbständige und Unselbständige an wesentlich abweichende Bedingungen. Es ist also gar nicht gleichgültig, wenn schon durch abweichende Benennung das Reservoir der Betriebsinhabcr um eine Million Personen vergrößert werden kann, und der Zufall dann entscheidet, ob jemand als Selbständiger oder Unselbständiger versichert werden soll. Zum Teil wird die große Differenz zwischen der Berufs- und der Betriebszählung ­ freilich dadurch erklärt, daß die Ehegattinnen der selbständigen Landwirte, die offenbar bei der Zählung des Jahres 1900 als mithelfende Familienangehörige qualifiziert wurden, wegen ihres grundbücherlichen Miteigentums im Jahre 1902 vielfach als Bctriebsinhabcrinncn gezählt worden sein mögen. Diese verschiedene Einreihung fällt aber nur in den Alpen- und Sudetenländcrn, dagegen nicht in den Karpathen- und Karstgebictcn ins Gewicht. Freilich muß bei näherem Zusehen überhaupt das unkritische Hantieren mit den Begriffen „Selbständige", „Bctriebsinhaber", „mithelfende Familienangehörige" für das Gebiet der Sozialversicherung als sehr bedenklich bezeichnet werden. Ist denn jeder, der in der Berufs- oder Betriebszählung als Selbständiger eingereiht ist, wirklich auch ökonomisch selbständig? Decken denn diese Bezeichnungen immer und überall die gleichen sozialen Schichten? Verbergen sich nicht vielmehr hinter den gleichen Begriffen völlig entgegengesetzte wirtschaftliche Kategorien? Es darf doch nicht vergessen werden, wie große Verschiedenheiten die ländliche ­ Arbcitsvcrfassung in den einzelnen Territorien in Oesterreich ausweist. Kein Zweifel: Betriebsinhabcr und Mithelfer stellen in den verschiedenen Gebieten nicht