7 meldespiel wird sich das ganze Jahr hindurch in hnnderttausenden Fällen, zuweilen in kurzen Terminen, von Woche zu Woche, von Tag zu Tag wiederholen. Dabei werden sich die Versicherungsbcdingungen dieser Personen von Woche zu Woche, von Tag zu Tag verändern. Bald werden sie der Kranken-, Invaliden- und Altersversicherung unterliegen, bald nur der Altersversicherung, bald wird der Unternehmer einen Teil der Prämien aufzubringen haben, bald werden diese die Versicherten (als Selbständige) zur Gänze treffen. Die Regierungsvorlage sucht hier wohl einen Ausweg, indem sie bestimmt, daß der Selbständige, der in Lohnarbeit tritt, verlangen kann, daß er in der bisherigen Lohnklasse versichert wird; das kann sich aber nur zu einem System des Lohndruckes gestalten, über die Schwierigkeiten hinweghelfen wird es nicht. Weit wichtiger ist jedoch noch, daß durch die Einbeziehung der Selbständigen und ihrer Familienangehörigen eine Art Lottcriespicl, ein Moment der Unsicher heit, in die Sozialversicherung gelangt. An Stelle des heutigen sicheren Zustandes kommt ein ungeheures Personenreservoir, das den größten Teil der erwachsenen Bevölkerung Oesterreichs umfaßt, so daß jeder Einzelne nach Belieben und nach dem jeweiligen Interesse in die Versicherungsinstitutionen Aufnahme finden kann oder nicht, es aber auch jedem Einzelnen möglich ist, nach Belieben und Interesse sich bald als Selbständiger, bald als Unselbständiger in die Vcrsichcrungsinstitute aufnehmen zu lassen. Verlange ich die Abgrenzung nach unten, so ist es für mich unzweifel haft, daß die nach oben gezogene Grenze, wenn man einmal den Ver- sichcrungszwang statuieren will, fallen muß. Die Schwierigkeiten einer Scheide linie, man mag sie mit dem Einkommen, der Zahl der beschäftigten Arbeiter oder sonst einenr Merkmal der wirtschaftlichen Stärke in Verbindung bringen, sind viel zu groß. Ueberdies verliert die Bedürfnisfrage bei einem steuerpflichtigen Ein kommen von 2400 Kronen ihr Gewicht wirklich nicht, es scheint mir deshalb das richtigste zu sein, die Grenze nach oben fallen zu lassen, und dafür den Indu striellen und Großgrundbesitzern das Recht einzuräumen, sich von der Zwangs versicherung zu befreien. Unumgänglich notwendig ist dagegen die Abgrenzung nach unten zwischen Selbständigen und Unselbständigen, wobei der Grundsatz zur Anwendung gelangen muß, daß die Betriebsinhabcr, die einen erheblichen Teil des Jahres Lohnarbeit verrichten, dauernd als Lohnarbeiter zu versichern sind. Dagegen kann der Saisoncharakter der Landwirtschaft nicht geltend gemacht werden. Diesen hat sie mit dem Baugewerbe, der Bekleidungsindustrie rc. gemeinschaftlich. Nur Land wirte, die ihre wirtschaftliche Selbständigkeit wesentlich auf den Ertrag des eigenen Grund und Bodens aufgebaut haben, gehören in die Selbständigcnversicherung. Der Altersaufbau der Selbständigen. Neben der Zahl der Selbständigen und ihren ständigen Schwankungen durch das Pendeln zwischen den sozialen Schichten kommt ferner bei Prüfung der Sachlage der Altersaufbau der hier in Betracht kommenden Personen in Frage. Diese Seite wird von der Regierung über Gebühr vernachlässigt. Nach der Annahme der Regierung selbst hängt die Zahl der Rentner und damit auch die Höhe der Beträge wesentlich von der Alterszusammensetzung der Versicherten ab. Es ist sehr belangreich, zu wissen, wie cs damit bei den selbständig Erwerbs tätigen bestellt ist. Nach der Berufszählung vom 31. Dezember 1900 gehörten in Landwirt schaft, Industrie, Handel und Verkehr den Altersjahrgängen über 50 Jahre rund 2,451.000 erwerbstätige Personen an. Davon waren nicht weniger als 1,122.000 Selbständige, so daß auf diese Schichte 45 - 8%, nicht viel weniger als die Hälfte der