10 wirtschaftliche Betriebszählung erfaßt 547.000 Alleinbetriebe. Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Zahlungsfähigkeit der Beitragspflichtigen damit durchschnittlich eine Verschlechterung erfahren wird. Es wird viel schwieriger werden, die Bei träge selbst im Zwangsverfahren hereinzubringen als bisher. Schon heute sind ja vielfach solche Schwierigkeiten bei der Einhebung der Prämien zu überwinden. Man ermesse daran, welche Komplikationen erst die Einbeziehung der wirklich oder scheinbar Selbständigen bringen muß. Heute geht aber auch noch der natürliche Antrieb für die Erfüllung der gesetzlichen Zahlungs pflicht vom Arbeiter aus. Er wird bei den kleinen Leuten fehlen, wo es sich um ihre eigene Versicherung handelt. Dabei ist cs mir zweifelhaft, ob man zur Sicherung sozialpolitischer Maßregeln zu Gunsten der Selbständigen mit jener Rücksichtslosigkeit wird vorgehen können, die etwa bei der Steuereintreibung üblich ist. Schon um die Popularität der leider als politisches Zugstück gedachten Selbständigenversicherung zu erhöhen, wird man oft genug Nachsicht üben. Die Not, die vielfach auch unter den Selbständigen in Stadt und Land herrscht, wird also den Ertrag aus den Prämien schmälern. Die Folge wird fein, daß ein nicht unerheblicher Teil der Beiträge jahraus, jahrein als uneinbringlich gebucht werden wird, und zwar in größerem Maße als heute bei der Arbeiterversicherung. Was ich bisher angeführt habe, scheint mir dafür zu sprechen, daß schon die Gewährung der Altersrente allein die Riskengemeinschaft zwischen Selbstän digen und Unselbständigen zu einer wahren Löwengemeinschaft gestaltet. Unter den Selbständigen sind 35-9°/« über 50 Jahre alt, unter den Unselbständigen nur 14N»/g. Dennoch wird die Wartezeit für die Altersrente der Betriebs inhaber mit 200 Beitragswochen, erst nach dreijähriger Dauer der Versicherung mit 500 Beitragswochen, die der Arbeiter mit 30 Jahren bemessen. Dazu kommt auch noch, daß in Wirklichkeit die Ausschließung der Inva lidenrente für die Selbständigen von fiktiver Bedeutung ist. Es soll ein Anspruch auf Invalidenrente auch für den Selbständigen dann vorliegen, wenn seine Be rufstätigkeit zeitweilig durch unselbständige Beschäftigung unterbrochen wird, sofern nur in den letzten drei Jahren, vom Zeitpunkte der Geltendmachung des Anspruches zurückgerechnet, mindestens 40 Wochen auf unselbständige Erwerbstätigkeit entfallen. Hunderttausende landwirtschaftliche Betriebsinhaber verdingen sich nun regel mäßig als Lohnarbeiter. Es entspricht nun der Natur ihrer Beschäftigung, daß diefe Arbeit regelmäßig jährlich mindestens 13 Wochen dauert, wodurch die Vor bedingungen für die Anwartschaft auf Invalidenrente nach Absolvierung der Warte zeit stets gegeben sein wird. Aber auch die Bctriebsinhaber, die regelmäßig in ihrer eigenen Wirtschaft voll beschäftigt sind, können zur Erlangung der Invalidenrente vorübergehend Lohnarbeit übernehmen, wenn sie zur Erreichung des 65. Lebensjahres zu weit haben. In Wirklichkeit werden also zahlreiche landwirtschaftliche Bcrriebsinhaber ständig sowohl auf Alters- als auf Invalidenrente versichert fein und trotz der stark verminderten Wartezeit doch nur dieselben Beiträge zahlen wie die Arbeiter. Die Versicherung der 2-7 Millionen Bctriebsinhaber, die 28 Millionen Kronen einzahlen, wird also, wenigstens in den ersten zwanzig Jahren, höher zu stehen kommen als die der 7-3 Millionen Unselbständigen, deren Beitrag sich weit über 100 Millionen Kronen beziffern wird. Die Verwaltungsgcmeinschaft der selbständig und unselbständig Erwerbstätigen. Alle diese offenkundigen Schwierigkeiten und Gefahren mußten ja auch der Regierung die Frage aufdrängen, ob denn die Risken- und Verwaltungsgemein- schaft zwischen Selbständigen und Unselbständigen zu rechtfertigen ist. In der