11 2* Tat erklärt die Vorlage selbst, daß für eine gesonderte Organisation der Selbst ständigen der Umstand spreche, daß die Verhältnisse und Bedürfnisse der Bctriebs- inhaber von denen der Arbeiterschaft in vielen Belangen wesentlich abweichen und auch beruflich wie nach Ländern verschieden seien, weshalb die Wahl einer Konstruktion zu erwägen war, die dieser Verschiedenheit tunlichst Rechnung tragen könnte. Eine Schwierigkeit, wird weiter erklärt, würde allerdings die Frage bieten, in welcher Weise die Anwartschaften der Versicherten und die Auseinander setzung zwischen den Trägern der Versicherung beim Uebcrtritt von der Unselbst ständigkeit zur Selbständigkeit zu regeln wäre. Dieser Schwierigkeit werde aber ansgewichen, wenn die Versicherung der selbständig und unselbständig Erwerbs tätigen in einem einheitlichen Verbände so geregelt würde, daß beim Uebertritt einfach das Versichcrungsverhältnis fortgesetzt werde, allerdings ohne Anwartschaft auf die Invalidenrente, jedoch unter Anrechnung der Beitragszeiten, die vordem auf Grund der unselbständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt wurden. Das sei der Regierung für die gewählte Verwaltungsgemeinschaft von entscheidender Be deutung gewesen. Ich meine nun vorerst, daß der Selbständigkeit bei der Landwirtschaft nur in den oberen Besitzgrößen wirtschaftliche Bedeutung zukommt. In den Parzellen- und Kleinbetrieben bleibt der Selbständige regelmäßig, vor wie nach der Ueber nahme des Betriebes, Lohnarbeiter. Der periodische Wechsel der sozialen Schicht im Laufe des Jahres ist das allein Beharrende. Auch könnte man die Frage auswerfen, warum denn die Anwartschaft gerade im Momente des Uebertrittes zur Selbständigkeit festgestellt werden muß? Selbst wenn man auf dem Boden der Regierungsvorlage verbleibt, genügt es doch, die Berechnung der Anwartschaften zur Zeit der Erhebung des Renten anspruches vorzunehmen und dann erst festzustellen, welche Einzahlungen während der Unselbständigkeit geleistet wurden, zumal es sich nach der Annahme der Regierung nur um etwa 20.000 Altersrentner jährlich handeln würde. Verschiedene Anstalten für die Versicherung der Arbeiter und der Selbst ständigen sind also ganz wohl möglich. Daß dies auch mit geringen Mitteln und einem bescheidenen Verwaltungsapparat durchführbar ist, möchte ich noch kurz berühren. Die Selbständigenversicherung hat keine sozialpolitischen Nebenzwecke. Das einzige öffentlich-rechtliche Moment an ihr ist der Versicherungszwang. Sie trägt sonst an sich alle Merkmale der Privatversicherung. Im Gegensatze dazu ist die Tendenz der Arbeiterversicherung auch noch auf andere Ziele gerichtet, als auf die Gewährung der Vcrsichcrungsleistungen. Sie muß bemüht sein, Betriebsunfälle, Berufskrankheiten, vorzeitige Invalidität zu verhüten. Die Selbständigenver sicherung hat nur das eine Ziel: Sicherung gegen Hilflosigkeit unter Ausschluß der Armenversorgung. So ist denn für die Selbständigenversicherung schon im Hinblick auf die verschiedene Natur ein einfacherer Apparat möglich, wobei auch die Frage der Selbstverwaltung nur untergeordnete Bedeutung besitzt. Uebcrdics befindet man sich auch in der glücklichen Lage, vielfach auf einen neuen burcaukratischcn Apparat zu verzichten. Dies gilt schon beim Mcldewesen. Zur Feststellung der Versichcrungspflicht stehen der Gewerbekataster wie die Auf zeichnungen der Steuerbehörden zur Verfügung. Die Anmeldungen können daher einen vom bisherigen abweichenden Charakter erhalten, indem die Behörden die zu versichernden Betriebsinhaber feststellen. Dazu kommen noch Grundbuch und Notare, die eine rasche und sichere Erfassung der vorgekommenen Veränderungen ermöglichen. Als Sammclstellen können die Politischen Behörden angenommen werden. Auch die Prämienzahlung der Selbständigen kann sich einfach gestalten, da meist Personen mit einer direkten Stcuerlcistung in Frage kommen, wobei die 'Einhebung und Verrechnung durch die 920 Steueramtsbezirke möglich wird.