So folgere ich denn, daß für das Meldewescn, die Evidenzhaltung, wie für den Kassendienst eine eigene bureaukratische Organisation überflüssig ist. Sie können vielmehr den staatlichen Behörden übertragen werden. Für die Entscheidung der Rentenansprüche sind gleichfalls Einrichtungen von großer Einfachheit möglich. Die Vorbedingungen des Anspruches sind die Versicherungspflicht, die ordnungs- mäßige Beitragsleistung, die zurückgelegte Wartefrist und das erreichte 65. Lebens jahr. Aerztliche Sachverständige sind dagegen nicht erforderlich. Legt man auf einen komplizierten Apparat Wert, so ist der Anschluß an die Allgemeine Pensionsanstalt für Angestellte weit natürlicher als der an die Arbeiter versicherung. Von der Leitung dieser Anstalt wird zugegeben, daß der Verwaltungs organismus viel zu groß und viel zu kostspielig ist. Man hat sich bei der Zahl der Versicherten gründlich geirrt. Für 100.000 Privatangestcllte besitzt die Anstalt eine Zentrale und zehn Landesstcllen, bei welchen genügende Gelegenheit zur Be tätigung gar nicht vorhanden ist. Auch passen die Verhältnisse dieser Anstalt für die Selbständigen besser, als die einer Reichskasse mit Bezirksstellen. Es würde sich empfehlen, zwei Abteilungen für die gewerblichen und die landwirtschaftlichen Selbständigen bei dieser Anstalt zu schaffen. Das würde auch ermöglichen, die Selb ständigen nicht um so viel schlechter zu stellen, als diejenigen Privatangestellten,. die manche Betriebsinhaber bei der Pensionsanstalt zu versichern genötigt sind. Es klingt ja wie eine Verhöhnung, wenn die Regierung den Betriebs inhabern gegen Zahlung eines Monatsbeitrages von 50 Heller und 1 Krone eine Rente zusichert, die zwischen 44 und 67 Hellern täglich schwankt. Die neuen Vorschläge der Regierung. So selbstbewußt sich die Regierung in der ursprünglichen Vorlage gegen-- über jeder Kritik ihrer Vorschläge betreffend die Riskengemeinschaft der Selb ständigen und Unselbständigen gebärdet hat, so sind ihr doch beim gegenwärtigen Entwürfe — wie es scheint — allerlei Bedenken über ihre Unfehlbarkeit auf gestiegen. In der neuen, dem Parlamente vorgelegten Gesetzesvorlagc wird mit etwas größerer Bescheidenheit erklärt: Hinsichtlich der Selbständigen seien Zweifel geäußert worden, die nicht ganz von der Hand zu weisen seien. Man habe darauf hingewiesen, daß die Beiträge in vielen Gegenden schwer hereinzubringen sein werden, und daß es den Versicherten vorteilhaft erscheinen müsse, erst in späteren Jahren in die Versicherung einzutreten. Diese Bedenken verdienen gewiß volle Beachtung und seien auch in den Beratungen des Subkomitees des Sozialver sicherungsausschusses voll gewürdigt worden. Das Subkomitee hielt es für not wendig, eine Reihe von Maßnahmen vorzuschlagen, die geeignet wären, die üblen Folgen einer nicht zu rechtfertigenden Ausnützung der den Selbständigen durch das Gesetz gebotenen Vorteile hintanzuhaltcn. Eine Reihe dieser Vorschläge macht sich die Regierung nun auch zu eigen. Gerade dieser Umstand muß meines Erachtens das Mißtrauen gegenüber dem versicherungstechnischen Departement nur noch steigern. Wie wenig zuverlässig er scheint der Vorschlag bezüglich der Riskengemeinschaft zwischen Selbständigen und Unselbständigen, wenn erst die Kritik, die doch meistens durch Laien geübt worden ist, wesentliche Aenderungen der Versicherungsbedingungen bewirken mußte. Ohne diese Kritik wäre wohl alles unverändert in die neue Vorlage übernommen worden und hätte unfehlbar schweren Nachteil über die Reichsrcntcnkasse gebracht. Wie sehen nun diese Aenderungen im Einzelnen aus? Im § 125 wird die Wartezeit, die für Selbständige ursprünglich mit 200 Beitragswochen normiert war, auf 500 erhöht, allerdings mit der wesentlichen Einschränkung, daß für die Uebergangszcit die Wartezeit 200 Beitragswochcn unter der Voraus setzung betragen soll, wenn die Anmeldung zur Versicherung nicht später als drei-