14 gemeinschaft, trotzdem cs kein Geheimnis ist, daß noch im Jahre 1908 die Ver sicherungstechniker im Ministerium des Innern sich mit Entschiedenheit gegen die Aufnahme der Selbständigen in die Versicherungsgemeinschaft gesträubt haben. Die Unfehlbarkeit der Versicherungstechniker. Das wirkungsvollste Mittel, das erfahrungsgemäß jede sachliche Kritik, jede Opposition gegen die Regierungsvorschläge ans dem Gebiete der Versicherung un möglich zu machen Pflegt, wird von der Regierung auch diesmal in Anwendung gebracht: sie setzt sich einfach auf das hohe Roß der Wissenschaft und schützt die unabänderlichen Gesetze der Versicherungsmathematik vor. Bisher hat die meisten Kritiker blinde Angst vor der Verantwortung erfaßt, wenn man ihnen mit den sogenannten Gesetzen der Versicheruugsmathematik gekommen ist. Welches ist nun das hier in den Vordergrund gerückte Gesetz der Ber- sicherungsmathcmatik? Als unangefochtener Grundsatz müsse bleiben, wird uns erklärt, daß die Invalidenversicherung auf Durchschnittsprämien aufgebaut wird, die nicht nach dem Beitrittsalter abgestuft sind. Das bedeute, daß die Beitrags last der anfänglich vorhandenen Generation zum Teil auf die zukünftige über wälzt werden müsse. Da könne eine individuelle Prämienrcserve nach Art der Privatversicherung überhaupt nicht angesammelt werden. Auch eine Gesamt prämienreserve werde nur insoweit thesauriert, als sie zur Deckung der Renten steigerungen erforderlich ist. Daraus folge aber, daß beim Ausscheiden von Ver sicherten individuell berechnete Rescrveanteile, die die erworbenen Ansprüche bei einem anderen Versicherungsinstitute sichern könnten, nicht vorhanden und deshalb nicht überwiesen werden können. Es müsse darum ein Wechsel des Versicherungs instituts in der Regel vermieden werden. Man könne praktisch durchführbare Normen gar nicht aufstellen, die geeignet wären, bei den unvermeidlich zahlreichen Uebertritten von einer Finanzgemeinschast zu einer anderen die Interessen der Versicherten und der Versicherungsträger gleichmäßig zu wahren. Wer sich die Erfahrungen gegenwärtig hält, die mit diesem sogenannten Gesetze in Oesterreich bereits gemacht worden sind, der wird den Ausführungen der Regierungs vorlage nur mit ablehnender Skepsis begegnen können. Die Pensionsversicherung der Privatangestellten ist gleichfalls auf der Basis von Durchschnittsprämien auf gebaut, was nicht hindert, daß Rückzahlungen an die austretendcn Mitglieder geleistet werden. Freilich kann hier eingewendet werden, daß es sich um keine Massenversicherung handle, wenngleich es auch hier eine starke Fluktuation gibt. Umso lehrreicher ist die Geschichte der Reserveanteile in der österreichischen Krankenversicherung. Der Ausschuß des Abgeordnetenhauses hatte in das Gesetz betreffend die Krankenversicherung nachfolgende Bcstinimungen aufgenommen: Z 13, Z. 3. Kassenmitglieder der vorstehend bezeichneten Arten, welche die Beiträge infolge eingetretener Erwerbslosigkeit nicht einzahlen können, behalten die Mitgliedschaft und mit derselben das Recht auf die Kassenleistungen für solange, als ihr Reserveanteil (8 28) zur Bestreitung der vollen statutenmäßigen Beiträge ausreicht, in jedem Falle aber durch mindestens 6 Wochen. 8 13, Z. 6. Wenn Mitglieder aus der Kasse ausscheiden, so ist ihr Reserveanteil (8 28), soweit derselbe nicht etwa in Gemäßheit der unter Ziffer 3 enthaltenen Bestimmung zur Bestreitung von Versicherungsbeiträgen verwendet worden ist, in dem Falle als diese Personen innerhalb eines Jahres nach ihrem Ausscheiden in eine andere Bezirks krankenkasse oder in eine Betriebs-, eine Genossenschafts- oder eine Vereinskrankenkasse eintreten, dieser letzteren Kasse zu überweisen. In allen anderen Fällen verbleibt der bezeichnete Reserveanteil der Kasse, ans welcher das Mitglied ausgeschieden ist. 8 28. Am Schluffe eines jeden Jahres hat die Kasse das Verhältnis der Höhe ihres Reservefondes zu der Gesamtsumme der von den am Jahresschlüsse verbleibenden Mitgliedern während der Dauer ihrer Mitgliedschaft geleisteten Einzahlungen in Prozenten festzustellen. Ergibt sich in dem auf diese Feststellung folgenden Jahre die Notwendigkeit der Ermittlung des Reserveanteils einzelner Mitglieder (8 13, Z. 3 und 6), so gilt als