15 solcher der Betrag, welcher der festgestellten Anzahl von Prozenten der Gesamtsumme der von dem betreffenden Mitgliede während der Dauer seiner Mitgliedschaft geleisteten Einzahlung entspricht. Die Begründung zu diesen Bestimmungen hat der damalige Leiter des versicherungstechnischen Departements im Ministerium des Innern, Regierungsrat Kaan gegeben, indem er in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 9. März 1887 im Wesentlichen folgendes ausführte: Es gebe zwei Gründe, warum bei der Krankenversicherung ein Reservefonds notwendig sei: die Alterszunahme der Mitglieder und die Abweichung der Morbilität einzelner Jahre durch Epidemien re. Die zweite Ursache erfordere einen Reservefonds bei allen vorsichtig verwalteten Krankenkassen. Ueberdics ermögliche aber die Reserve auch trotz steigender Krankheitsgefahr im höheren Alter stets einen gleichen Beitrag für alle Altersgruppen beizubehalten. Deshalb sei der Reservefonds für die Mitglieder nicht unnütz. Schon bei Beratung des Gesetzes habe sich aber die Regierung auch mit der Frage von Ueberweisung der Reservefondsanteile beschäftigt. Vom theoretischen Standpunkte mußte sie für diese Ueberweisung unbedingt sein, sie habe jedoch Anstand genommen und zwar in Voraussicht der praktischen Einwendungen — mögen dieselben auch nicht von der richtigen Praxis, sondern von jener der bestehenden Kassen ausgehen — die Bestimmung aus eigener Initiative in das Gesetz aufzunehmen. Nachdem dieser Gedanke aber im Ausschuß selbst wieder hervortrat und in warmer Weise befürwortet wurde, konnte die Regierung dem nicht entgegentreten und sie konnte sich vom praktischen Gesichtspunkte der Ansicht des Ausschusses nicht verschließen, eine Ansicht, die eigentlich die ursprüngliche der Regierung war. Es sei dies auch das richtige Prinzip, wobei auch die Regierung gegenüber dem Widerstreben jener Routine, die sich im Allgemeinen eingebürgert hat, hoffe, hier bahnbrechend vorzugehen. Die Sache sei nicht so schwierig, als man sie sich vorstelle. Es sei gar nicht notwendig, für jeden Arbeiter ein Konto zu eröffnen, in welchem seine Einzahlungen eingeschrieben werden. Das würde die Verwaltungskosten zu sehr erhöhen. Es genüge vielmehr, nur für die ausgetretenen zu konstatieren, wie viel sie während ihrer Mitgliedschaft eingezahlt haben, eine Konstatierung, die sehr einfach sei. Man berechnet darnach die Einnahmen der gegenwärtigen Mit glieder und stellt sie dem Reservefonds gegenüber. Das Prozentverhältnis der Gesamt einnahmen zum Reservefonds ergibt auch das Prozentverhältnis zu den Einzahlungen des ausgetretenen Mitgliedes. Es sei allerdings eine Neuerung und es gehöre Mut dazu, sie einzuführen, aber sie sei außerordentlich weittragend und zweckmäßig. Es ist wohl ein schlagendes Beispiel dafür, daß die Versicherungs- Mathematik immer auch anders kann. Was uns heute bei der langfristigen Invalidenversicherung als unmöglich hingestellt wird, hat der Vertreter der offiziellen Versicherungsmathematik im Jahre 1887 selbst für die kurzfristige Krankenversicherung, die mit einer ganz anderen Fluktuation zu rechnen hat, als zweckmäßig und ganz wohl durchführbar erklärt. Allerdings sind die zitierten Bestimmungen der §§ 13 und 28 des Krankenversicherungsgesetzes auf Andrängen der Krankenkassen fallen gelassen worden. Das widerlegt aber nicht meine Behauptung, daß bei der neu ein zuführenden Invalidenversicherung die Ausfolgung der Reservcanteile ganz wohl durchführbar ist. Ich gehe aber gar nicht so weit, diese Ausfolgung zu fordern. Ich propagiere vielmehr den Gedanken, daß bei Eintritt des Versicherungsfalles die Landesvcrsicherungsanstalt einen aliquoten Teil der Altersrente für jeden Selbständigen, der bei ihr während der Zeit seiner Unselbständigkeit Einzahlungen geleistet hat, auf sich nimmt. Es läßt sich diese, auf das ganze Jahr verteilte Arbeit auch so zusammen ziehen, daß nach Ablauf der ersten zwölf Jahre auf Grund des bis dahin ge-