16 sammelten Materials ein Schlüssel für die Ueberweisung von den Arbeiterinvaliden anstalten an die Anstalt für die Selbständigenversicherung gefunden wird. Die Frage ist dann von bescheidener Tragweite, verwaltungstechnisch leicht und ein fach zu lösen, vorausgesetzt, daß die Evidenzführung eine gute ist. Allerdings muß es vor allem dazu kommen, daß nur die wirklich Selbständigen aus dem Kreise der bei den Arbeiterversicherungsanstalten versicherten Personen aus geschieden und der Anstalt für die Selbständigenversicherung zugewiesen werden. III. Die Zentralijatron der Invaliden- und Allers- verstcherung. Die OrganisationsVorschläge der Regierung. Schon das Koerbersche „Programm für die Reform und den Ausbau der Arbeiterversicherung" beabsichtigte zum Träger der Invaliden- und Alters versicherung eine Reichsanstalt zu machen, die in der Verwaltung des Staates stehen sollte. Die Geschäfte dieser Anstalt sollten teils direkt durch das Ministerium des Innern, teils durch besondere, diesem Ministerium unterstellte Verwaltungsorgane besorgt werden. Als solche Organe waren der Vorstand und dessen Ausschuß, der leitende Beamte und sein Stellvertreter in Aussicht genommen. Ueberdies sollten die Unfallversicherungsanstalten und Krankenkassen bei Besorgung der Geschäfte der staatlichen Reichsversicherungsanstalt mitwirken, insbesondere die Ab- und Zuerkennung der Renten den bei den Unfall versicherungsanstalten zu errichtenden Kommissionen obliegen. Die Ernennung des Vorstandes sollte vom Ministerium des Innern, die des Präsidenten vom. Kaiser erfolgen. Im wesentlichen fiel in den Kompctenzkreis des Ministeriums des Innern die Anstellung oder Bestätigung des leitenden Beamten der Unfallversicheruugs- anstalten und der Krankenkassen, die Erlassung der Vorschriften für die Geschäftsführung dieser Institute in Angelegenheit der Invaliden- und Alters versicherung, die Prüfung der Jahresrechnung der Rcichsanstalt, die Erlassung von Vorschriften über die Kapitalsanlage sowie die Ueberwachung der Geschäftsführung. Die im Abgeordnetenhause eingebrachte Vorlage über die Sozial versicherung gibt sich nun in organisatorischer Beziehung als durchgreifende Aenderung des Koerberschen „Programms". Sie nimmt aber gleichfalls als Träger der Versicherung eine das ganze Reich umfassende Invaliden- und Altersrentenkassc in Aussicht. Die Geschäfte dieser Anstalt werden aber nicht durch ein Bureau des Ministeriums des Innern, sondern durch den Gesamt vorstand, seinen ständigen Ausschuß oder dessen Organe, durch Landesstellen, ferner durch die Unfallversicherungsanstalten, Rentcnkommissioncn und Bczirs- stcllen besorgt. Der Vorstand der Rentenkasse besteht zu je einem Viertel aus Vertretern der Unternehmer, der versicherten Arbeiter, der versicherten Selbst ständigen und der vom Minister des Innern ernannten Personen. Dazu kommen noch der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Die Vertreter der Unter nehmer und der Arbeiter werden durch Wahl bestimmt. Der Vorstand der Rcichsrentenkasse wählt einen ständigen Ausschuß zur Besorgung der laufenden Geschäfte, der auch als Beirat des Ministeriums des Innern in Versicherungsangelegenheitcn fungiert. Der Vorstand ernennt ferner die Beamten mit Ausnahme des leitenden und regelt nach Genehmigung des Ministeriums des Innern die Anstellungsbedingungcn. Das Statut der Rcichs rentenkasse wird vom Ministerium des Innern aufgestellt. Aenderungen desselben beschließt der Gesamtvorstand; sie bedürfen der Genehmigung des Ministeriums des Innern.