3 17 Für jedes Land wird eine Landesstelle der Invaliden- und Altcrsrenten- kasse gebildet, bestehend aus den gewählten Mitgliedern aller Rcntcnkommissioncn (Landesversammlung). Die Landesstelle hat über grundsätzliche Angelegenheiten der Heilbehandlung zu beschließen, über die Anlage der Hälfte der verfügbaren Vermögensbestände zu entscheiden, aber auch die Vorberatung der Tagesordnung, sowie von etwaigen Anträgen für die Versammlungen des Gesamtvorstandes der Rentcnkasse durchzuführen und überdies die Wahl der Vertreter der Dienstgeber und der Versicherten in den Vorstand der Reichsrentenkasse vorzunehmen. Am Sitze einer jeden politischen Bezirksbehörde ist in der Regel eine Bezirksstelle zu errichten. Die Unsallversicherungsanstaltcn und die Bczirksstellen haben in Angelegenheiten der Invaliden- und Altersversicherung den Verkehr zwischen den Dienstgebern und Versicherten einerseits und der Reichsrentcnkasse anderseits zu vermitteln. Den Bczirksstellen obliegt insbesondere die Evidenz- haltung der Versicherten, die Einziehung der Versicherungsbeiträge und die Vor bereitung der Rentenanträge sowie die Antragstellung auf Einleitung eines besonderen Heilverfahrens. Den Unfallversichcrungsanstalten obliegt die Evidenzhaltung der erworbenen Anwartschaften, die Besorgung der Kanzlcigeschäfte für die Rcntcnkommissioncn und Landesstellen, die Anweisung der Renten, die Durchführung eines besonderen Heilverfahrens. Zur Beschlußfassung über erhobene Rentenansprüche wird für jedes Land mindestens eine Rentenkommission bestellt, die in einem Kollegium von drei Mitgliedern entscheidet. Den Vorsitzenden ernennt die politische Landesbehörde, die Vertreter der Versicherten und der Dienstgeber werden von den Vorständen der Bezirksstellen gewählt. Die Entscheidung der Kommission kann nur ein stimmig gefaßt werden. Kommt Einstimmigkeit nicht zustande, oder verlangt es auch nur ein Mitglied der Kommission, dann geht die Entscheidung an den ständigen Ausschuß der Invaliden- und Altcrsrentenkasse über. Die Anstalt kann überdies eigene-Organe zu den Verhandlungen der Rentenkommissionen entsenden, über deren Verlangen die Entscheidung gleichfalls an den ständigen Ausschuß übergeht. Zentralisation oder Dezentralisation? Man möchte nach dieser Darstellung glauben, daß hier eine Neu organisation, auf dem Prinzip vollständiger Zentralisation basierend, von der Regierung in Vorschlag gebracht wird. In der Tat gibt dies das Koerbersche „Programm" als seine Absicht zu. Im Gegensatze dazu leugnet die Regierungs vorlage über die Sozialversicherung die Absicht der Zentralisation. Man müsse unterscheiden — heißt es in der Begründung — zwischen dem Träger der Ver sicherung als Vermögenssubjekt und Ausdruck der Riskengemeinschaft und als Vcrwaltungsorganismus. Die Verwaltungscinheit sei nur soweit begründet, als zwingende Vermögensinteressen dies erfordern; dabei sei jedoch eine weitgehende Dezentralisation sehr wohl möglich. Neben versicherungstechnischer Zentralisation könne eine verwaltungstechnische Dezentralisation einhcrgehcn, wie dies im Entwürfe in weitgehendem Maße geschehe. Das Koerbersche „Programm" hat in voller Aufrichtigkeit erklärt, daß nach seiner Meinung die verschiedene Entwicklung der einzelnen Unfallversicherungs anstalten auf einer verschiedenen Anwendung des Gesetzes in den verschiedenen Teilen des Reiches beruhe, daß eine solche Entwicklung auch für das Gebiet der Invalidenversicherung zu befürchten sei und hier eine durchgreifende Abhilfe nur dadurch gebracht werde, daß eine einzige Anstalt zum Träger der Invaliden versicherung gemacht werde. Bei den Vorschlägen handle es sich der Regierung