• 18 also um eine Zentralisation der Invalidenversicherung in finanzieller und verwaltungstcchnischer Beziehung. Ganz anders die Regierungsvorlage über die Sozialversicherung. Sie voll zieht in ihrer Begründung einen überraschenden Szenenwechsel, für welchen ich nur die folgende Erklärung finden kann. Es gibt nicht wenige parlamentarische Gegner einer zentralisierten Ver waltung der Sozialversicherung. Diesen gilt wohl die Ausführung der Regie rung, daß lediglich eine Riskengemcinschaft, keineswegs eine Vcrwaltungsgemcin- schaft von ihr geplant sei. Die Regierung argumentiert so, daß der verbissenste Autonomist, wenn cs zu seinem Vorteil ausschlägt, sich wohl die gemeinsame Tragung der Lasten gefallen lassen werde, sobald nur die Gefahr einer von Wien geleiteten zentralen Verwaltung ausgeschlossen ist. Wie erhärtet aber die Regierung ihre Behauptung von der dezentralisierten Verwaltung? Sie verweist darauf, daß die Vorschreibung und Einhebung der Beiträge durch die Bezirksstellen, die Zuerkcnnung und Auszahlung der Renten durch die Rentenkommissionen und Unfallversichcrungsanstaltcn geschehen werde. Die Zentralstelle behalte nur die oberste Leitung, die Ueberwachung der Außen organe und die Verwendung eines Teiles der Kapitalsanlage. Sie werde auch nur einen kleinen Beamtenkörper erfordern. Durch die Landesstellen werde über dies den berechtigten Sonderinteresscn der einzelnen Länder Rechnung getragen. Aber das stramm zentralistische „Programm" hat ja ebenso wie die Re gierungsvorlage die Vorschreibung und Einhebung der Beiträge, die Zuerkennung und Auszahlung der Renten nicht der Rcichsaustalt, sondern den Krankenkassen (statt der Bezirksstcllen), den Rentenkommissioncn und Unfallversichcrungsanstalten übertragen. Die Abweichungen zwischen den beiden Entwürfen bestehen daher lediglich in der Schaffung der Bezirks- und Landesstellcn. Wo ist da aber ein Uebergang von der zentralisierten zur dezentralisierten Verwaltung? Beide Gesetzesprojekte streben doch offenbar das gleiche Ziel auf dem gleichen Wege an. Die Regierungsvorlage ist nur bemüht, allen politischen Geschmacksrichtungen scheinbar Genüge zu leisten. Es ist also nur ein Spiel mit Worten, wenn die Regierung den Plan einer Zentralisation leugnet. Die Jnva- lidenrentcnkasse kann natürlich nicht selbst im ganzen Reiche die Beiträge vor schreiben und einhcbcn. Sie muß dies den Bezirksstellen übertragen. Die Be schlüsse der Rentenkommissionen bedürfen der Einstimmigkeit, also auch der Zu stimmung des ernannten Vorsitzenden, sonst geht die Entscheidung an die Jnva- lidcnrentenkasse über. Soweit die Rentenkommissionen den Intentionen der Reichsanstalt nicht entsprechen, kann ihnen die Entscheidung abgenommen werden. Die Landcsstcllen sind in Wirklichkeit nur ein ziemlich plumpes Lockmittel für alle, die „auf die berechtigten Sonderinteressen der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder" schwören. Wie die Regierung die beabsichtigte Zentralisation begründet. Wie sucht nun die Regierungsvorlage die Schaffung einer Reichsrentenkasse und die dadurch geplante Zentralisierung der Alters- und Invalidenversicherung für ganz Oesterreich zu rechtfertigen? Die Erfahrungen, die man im Deutschen Reiche mit der Invaliden- und Altersversicherung bisher gemacht hat, weiß die österreichische Regierung mit apodiktischer Gewißheit auf ein ganz bestimmtes Moment zurückzuführen. Sic findet die Ursache der nngünstigcn oder günstigen finanziellen Lage der Anstalten „hauptsächlich" in den Wirkungen der verschiedenen Altcrsvertcilung bei den verschiedenen Landesvcrsicherungsanstalten mit über wiegend ländlichem oder städtischem Charakter.