Bag 3963 w ' l Ki r “1 9.12.66. Berlin W. 66, den 24. Mai 1916. Leipziger Straße 4. Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung. Geschüftsnummer: A 19700. *%Hit Ausbruch des Krieges hatte die Heeresverwaltung für die vermehrte Verpflegung des Heeres mit Brvtgctreide, Hafer, Gerste, Heu, Stroh und lebendem Vieh in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen. Die erste Frage, die es dabei zu entscheiden galt, war die, ob der Bedarf zwaugswcisc oder durch freien Ankauf gedeckt werden sollte. Die Grundlage für die zwangsweise Beschaffung bot das Gesetz über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129). Nach diesem ist der Bundesrat berechtigt, für jeden Lieferungsvcrband (Kreis usw.) einen bestimmten Anteil an dem Gesamtbedarf des Heeres an Brotgetreide, Hafer, Futtergerstc, Heu, Stroh und lebendem Vieh festzusetzen, und die Lieferung der festgesetzten Mengen von dem Licfcrungsverbande zu verlangen (Landlieferungen). Hätte sich auch auf diese Weise der Bedarf des Heeres vielleicht decken lassen, so erschien es doch unzweckmäßig, auf das Gesetz vom 13. Juni 1873 zurückzugreifen, weil sich inzwischen die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert hatten. Bei dem freien Ankauf zeigten sich jedoch schon in den ersten Tagen erhebliche Schwierig keiten. Das Bestreben jedes einzelnen Proviantamtes ging dahin, gerade für sich möglichst große Mengen zu beschaffen. Dadurch ergab sich ein unerwünschter Wettbewerb der Proviantämter untereinander, durch den die Preise unverhältnismäßig schnell in die Höhe getrieben wurden. Um die Frage zu klären, wie angesichts der vorstehend geschilderten Sachlage die Hceresverpflegung am besten sichergestellt werden könnte, fand am 11. August 1914 auf Ver anlassung des Herrn Reichskanzlers im Reichsamt des Innern eine Besprechung der beteiligten Ressorts unter Hinzuziehung von Vertretern der landwirtschaftlichen Körperschaften des Deutschen Reiches statt. In dieser Sitzung wurde nach Anhörung von Vertretern des Getreidchandels beschlossen, eine zentrale Organisation ins Leben zu rufen, die sich in den Dienst der Beschaffung der Heeresverpflegung stelle» sollte. Auf Anregung aus der Mitte der Anwesenden wurde ein Ausschuß von acht Herren eingesetzt. Dieser wählte zu seinem Vorsitzenden den Wirklichen Geheimen Rat 14. Dr. Mehnert und zu dessen Stellvertreter den Vorsitzenden der Landwirt schaftskammer für die Provinz Pommern, Freiherrn von Wangenheim. Der Ausschuß erhielt die Aufgabe, mit größter Beschleunigung die „Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung" einzurichten. Durch Verfügung des Herrn Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) vom 22. August 1914 wurde die Zentralstelle als eine dem Reichsamt des Innern angegliederte Reichskommission mit behördlichem Charakter anerkannt, und ihr zur Wahrnehmung der bei Vergebung und Verteilung der Lieferungen in Frage kommenden öffent lichen und Reichsinteressen sowie der allgemeinen Aufsicht über den Geschäftsbetrieb ein Reichs kommissar in der Person des Geheimen Oberregierungsrats und vortragenden Rats im Reichs-