S. 462) in Kraft trat. Die in dieser Verordnung festgesetzten Preise waren nach den Haupt 
marttorten abgestuft und stiegen vom Osten nach dem Westen. Sie betrugen für die Tonne in 
Königsberg und Bromberg für Roggen 209 Mark, für Weizen 249 Mark, in München, Stuttgart, 
Straßburg, Aachen für Roggen 237 Mark, für Weizen 277 Mark. Maßgebend war der Höchst 
preis des Ortes, an dem die Ware abzunehmen war. Wenn dem Verkäufer also der Höchstpreis 
des Verladeortes gezahlt werden sollte, mußte die Ware am Verladeorte abgenommen werden. 
Das von der Zentralstelle beschaffte Getreide wurde aber erst von den Proviantämtern an den 
Orten, an denen sie ihren Sitz hatten, abgenommen. Daher war der dort geltende Höchstpreis 
zu zahlen. Die Fracht war in dem Höchstpreis einbegriffen und von dem Verkäufer zu tragen. 
Bei dem großen Bedarf des Westens an Brotgetreide, der aus den Vorräten des 
Ostens gedeckt werden mußte, zahlten die Mühlen, um nur die Ware zu erhalten, die Höchst 
preise schon den Produzenten ab Verladestation und übernahmen sämtliche Kosten und Spesen 
bis zum Verbrauchsort. 
Die Landwirtschaftskammern hatten daher Schwierigkeiten, in ihren Bezirken die von 
der Zentralstelle angeforderten Mengen zu erwerben. Eine Erleichterung schaffte die Anordnung 
des Preußischen Herrn Ministers der öffentlichen Arbeiten, durch welche die Güterabfertigungs 
stelle des Verladeortes angewiesen wurde, die Ware vorläufig für die Heeresverwaltung abzu 
nehmen. Infolge dieser Maßnahme konnte den Landwirten auch seitens der Landwirtschafts 
kammern der am Verladeort geltende Höchtpreis gezahlt und das Getreide sodann auf Kosten 
der Heeresverwaltung verladen werden. 
Der Handel, soweit er Eigenhandel trieb, hatte hiernach kein Interesse mehr an Ge 
schäften für die Zentralstelle. Die Bewegung der Ware brachte ihm keinen ausreichenden Ver 
dienst, wenn er den Höchstpreis des Ortes, an dem er die Ware erwerben mußte, bezahlte, und 
nur den Höchstpreis des Ortes, nach dem er die Ware lieferte, erhalten konnte. Daher wurde 
der Zentralstelle bald nach Inkrafttreten der Bundesratsverordnung von Händlern kein Getreide 
mehr angeboten. 
Die Zentralstelle war somit ausschließlich auf die Vermittlung der Landwirtschafts 
kammern angewiesen, aber auch für diese war es außerordentlich schwer, in ihren Bezirken die 
nötigen Mengen Getreide zu erhalten. Da für Mehl keine Höchstpreise bestanden, stieg der 
Mehlpreis in kurzer Zeit beträchtlich. Die Mühlen erhielten für ihr Produkt hohe Preise und 
konnten daher auch beim Ankauf von Getreide ihren Verkäufern vorteilhafte Bedingungen 
bewilligen. Sie durften zwar keinen höheren Preis zahlen, als den Höchstpreis, aber sie ver 
standen es trotzdem ihre Angebote annehmbar einzurichten. 
- Zunächst suchten sie den örtlichen Handel dadurch für sich zu gewinnen, daß sie ihm 
eine erhebliche Vermittlungsgebühr, die weit über das hinausging, was früher für eine derartige 
Tätigkeit gezahlt wurde, bewilligten. Den Mühlen erschien dieses Verfahren nicht unzulässig, 
bis die Bundesratsverordnung vom 19. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 523) bestimmte, 
daß beim Umsatz des Getreides durch den Handel dem Höchstpreis höchstens 4 M. für die Tonne 
zugeschlagen werden durften, und daß dieser Zuschlag insbesondere Kommissions-, Vermittlungs 
und andere Gebühren, sowie alle sonstigen Arten von Aufwendungen umfaßte. 
Die Zentralstelle suchte diesem Wettbewerb der Mühlen dadurch entgegenzutreten, daß 
sie die Landwirtschaftskammern ermächtigte, den Händlern ihres Bezirks, soweit sie nicht selbst 
Verkäufer waren, eine Einkaufsgebühr bis zu 3,50 M. zu bewilligen. Sie hatten dann für die 
Gestellung der Säcke und für die sofortige Barzahlung an den Verkäufer auf der Verladestation 
Sorge zu tragen. Die Mühlen überboten diese Bedingungen jedoch bald wieder, sodaß auch 
diese Maßnahme wenig Erfolg hatte. 
Weitere Vorteile gewährten die Mühlen den Händlern dadurch, daß sie bei Lieferung 
durch Vermittlung der Händler eine sehr hohe Sackleihgebühr zahlten oder die Säcke zu sehr 
hohen Preisen erwarben. Auch dieses Verfahren mußte bis zum Inkrafttreten der Bundesrats 
verordnung vom 19. Dezember 1914 für zulässig erachtet werden, da erst durch diese eine be 
stimmte Sackleihgebühr und ein bestimmter Sackpreis festgesetzt wurden.