6 Aber nicht nur den Händlern boten die Mühlen besonders günstige Bedingungen, sondern auch den Landwirten. Sie verpflichteten sich nämlich, den Landwirten, die ihnen Ge treide verkauften, große Mengen Kleie zu liefern. Da schon damals eine nicht unbedeutende Nachfrage nach Futtermitteln und insbesondere nach Kleie bestand, bedeutete ein derartiger Ab schluß für die Landwirte einen erheblichen Vorteil. Da aus allen diesen Gründen Brotgetreide schwer erhältlich war, beschaffte die Zentral stelle als Ersatz Mehl und war dadurch in der Lage, auch in den Monaten November und Dezember den Anforderungen der Heeresverwaltung zu genügen. Eine gänzliche Veränderung in der Beschaffung des Brotgetreides und Mehls trat ein, als die Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1915 über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl (Reichs-Gesetzbl. S. 35) erlassen wurde. Durch diese Verordnung wurden sämtliche im Deutschen Reiche vorhandenen Vorräte an Brotgetreide zu Gunsten der Kriegsgetreide-Gesellschaft m. b. H. in Berlin, die Mehlvorräte zu Gunsten der Kommunalver bände, in denen sie sich befanden, beschlagnahmt. Ein freihändiger Erwerb von Brotgetreide war von dieser Zeit an nicht mehr möglich. Diese Beschlagnahme führte bei der Lieferung des bei den Mühlen schon bestellten Mehls zu besonderen Schwierigkeiten. Da die Mühlen infolge der Beschlagnahme kein Getreide be ziehen konnten, erklärten sie sich zur Erfüllung der Abschlüsse, welche die Zentralstelle mit ihnen getätigt hatte, außerstande. Zur Beseitigung dieser Schwierigkeiten wurde eine Vereinbarung mit der Kriegsgetreide-Gesellschaft m. b. H. dahin getroffen, daß diese die ihr von der Zentral stelle bezeichneten Mengen Getreide, die zur Erfüllung der den Mühlen erteilten Aufträge un bedingt erforderlich waren, freigab. Um die Versorgung des Heeres mit Brotgetreide auch nach der Beschlagnahme dauernd sicherzustellen, wurde vereinbart, daß die Zentralstelle dreimal monatlich bei der Kriegsgetreide- Gesellschaft m. b. H. die für das Heer benötigten Roggen- und Weizen-Mengen anmelden und daß die Kriegsgetreide-Gesellschaft m. b. H. diese Mengen innerhalb 8 Tagen an die ihr auf gegebenen Proviantämter überweisen sollte. Für diese Tätigkeit wurde der Kriegsgetreide-Ge sellschaft m. b. H. zunächst die gleiche Unkostenentschädigung wie früher den Landwirtschafts kammern, nämlich 15 Pfg. für jede abgelieferte Tonne zugebilligt. Die Kriegsgetrcide-Gesell- schaft m. b. H. erklärte jedoch bald, daß ihre eigenen Unkosten diesen Betrag erheblich überstiegen. Daher wurde die Entschädigung im Einverständnis mit dem Reichsschatzamt und dem Preußischen Kriegsministerium auf 1 M. für jede abgelieferte Tonne heraufgesetzt. Die Zentralstelle hatte bei dieser Art der Beschaffung die Aufgabe, darüber zu wachen, daß die von den einzelnen Aemtern angeforderten Mengen in voller Höhe innerhalb der be dungenen Ueberweisungsfrist und zu den von den Proviantämtern vorgeschriebenen Bedingungen zur Ueberweisung gelangten. Es wurde darauf gesehen, daß den am Sitz der Proviantämter maßgebenden Höchstpreisen durch günstige Verladestationen Rechnung getragen wurde. Anderer seits wurden die Proviantämter über die einzelnen Eindeckungen und die hierauf bezüglichen Lieferungsbedingungen unterrichtet. Soweit sich bei der Lieferung Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Kommissionären der Kriegsgetreide-Gesellschaft m. b. H. und den Proviantämtern ergaben, griff die Zentralstelle vermittelnd ein. Die Zentralstelle war auch dadurch, daß sie eine genaue Kontrolle über die Bedarfsanmeldungen der einzelnen Aemter, die Eindeckungen und die Lieferungen führte, jederzeit in der Lage, Unstimmigkeiten zwischen den Proviantämtern und der Kriegsgetreide-Gesellschaft m. b. H. aufzuklären. Auch im Erntejahr 1915 wurde die Verfügung über das Brotgetreide und Mehl der früheren Kriegsgetreide-Gesellschaft m. b. H., die nunmehr den Namen „Reichsgetreidestelle" er hielt, zugewiesen. Daher wurde, nachdem die Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) erschienen war, mit der Geschäftsabteilung dieser Stelle der früheren Handhabung entsprechend vereinbart, daß