die Zentralstelle dreimal monatlich bei ihr die für das Heer benötigten Roggen- und Weizen mengen anmelden, und daß die Reichsgetreidestelle diese Mengen innerhalb 8 Tagen an die ihr aufgegebenen Proviantämter überweisen sollte. Bald nach Beginn des neuen Wirtschaftsjahres richtete die Reichsgetreidestelle an die Zentralstelle das Ersuchen, in Zukunft für die Heeresverwaltung nicht, wie bisher geschehen war, ausschließlich Getreide anzufordern, sondern so viel wie möglich Mehl abzurufen. Die Reichsgetreidestelle ließ nämlich sämtliches Getreide, das ihr von den Landwirten zur Verfügung gestellt wurde, sofort in die Mühle» schaffen. Wenn die Heeresverwaltung dann Körner an forderte, war es ihr häufig nicht möglich, innerhalb der festgesetzten Zeit von den Landwirten das erforderliche Getreide zu beschaffen. Sie hätte unter diesen Umständen auf die bei den Mühlen lagernden Vorräte zurückgreifen müssen. Nach den Vereinbarungen, die sie mit den Mühlen hatte, hätte sie dann aber für das Lagern ein erhebliches Lagergeld zahlen müssen, das ihr von der Heeresverwaltung nicht erstattet wurde, und das für sie in Fortfall kam, wenn die Mühlen das bei ihnen lagernde Getreide später mahlten. Die Lieferung von Mehl statt Körnern war auch deshalb zweckmäßig, weil dadurch der Eisenbahnverkehr entlastet wurde; denn wenn die Heeresverwaltung Körner anforderte, so mußte die Reichsgetreidestelle häufig aus sehr entfernt gelegenen Gegenden liefern, weil in der Nähe der Proviantämter, für die das Getreide gebraucht wurde, kein Getreide zu bekommen war. Da die Reichsgetreidestelle aber in den Mühlen stets sehr viel Getreide liegen hatte, so konnte das Mehl den Proviantämtern aus de» nächstgelegenen Mühlen geliefert werden. Aus allen diesen Gründen wurde auf den Vorschlag der Reichsgetreidestelle eingegangen und nur noch so viel Getreide angefordert, wie erforderlich war, um den Betrieb der militärischen Mühlen aufrecht zu erhalten, und um den Mühlen, denen gegenüber die Heeresverwaltung ver pflichtet war, bestimmte Mengen zum Mahlen zu überweisen, diese Mengen zur Verfügung stellen zu können. Soweit Getreide angefordert wurde, mußten diese Anforderungen bis Anfang März er folgen. Das war deshalb nötig, weil nach der Bundesratsverordnung vom 17. Januar 1916 über Brotgetreide (Reichs-Gesetzbl. S. 43) der Höchstpreis für Brotgetreide bis Ende März stieg, dann aber erheblich fiel. Es mußte daher von vornherein damit gerechnet tverden, daß der Reichsgetreidestelle von den Landwirten das Brotgetreide bis Ende März abgeliefert wurde, und daß nach diesem Zeitpunkte kein Brotgetreide mehr erworben werden konnte. Bei dem Ausmahlen des Mehles durch die militärischen und die der Heeresverwaltung vertraglich verpflichteten Mühlen war früher eine große Menge Kleie entfallen. In der Bundes ratsverordnung vom 28. Juni 1915 über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 36) war im §42 Absatz 3 ausdrücklich vorgesehen, daß die aus deni Brotgetreide der Heeresverwaltung entfallende Kleie von der Heeresverwaltung für den eigenen Bedarf beansprucht werden konnte, während die sonst beim Ausmahlen von Brotgetreide entfallende Kleie der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte G. m. b. H. zur Verfügung zu stellen war. Infolgedessen hätte die Heeresverwaltung, nachdem sie im wesentlichen Mehl an forderte, erheblich weniger Kleie zu ihrer Verfügung gehabt. Da die Heeresverwaltung aber auf die Kleie nicht verzichten konnte, wurde mit der Reichsgetreidestelle vereinbart, daß diese der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte angab, welche Mengen Mehl für die Heeresverwaltung ausgemahlen wurden und bei welchen Mühlen. Die Bezugsvereinigung stellte dann die Kleie, die beim Ausmahlen dieses Mehles entfiel, der Zentralstelle zur Verfügung. Mit der Bezugs vereinigung wurde vereinbart, daß die Zentralstelle in den ersten Tagen jeden Monats die ihr aus den Mchlüberweisungen im Vormonat zustehende Kleie anfordern sollte. Die Ueberweisung der Kleie an die durch die Zentralstelle zu bezeichnenden Proviantämter wird durch die Bezugs vereinigung der deutschen Landwirte mit einer Lieferfrist von 28 Tagen vorgenommen. Die Eindeckung des Bedarfs des Heeres an Brotgetreide, Mehl und Kleie vollzog sich infolge der von der Zentralstelle getroffenen Vereinbarungen ohne Hemmung. Auch während des Erntejahres 1915 überwachte die Zentralstelle in gleicher Weise wie früher die Ausführung der Aufträge der Heeresverwaltung und griff bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten zwischen Proviantämtern, der Reichsgetreidestelle oder deren Kommissionären und der Bezugsvereinigung vermittelnd ein.