verschiedenen Jnteressentengruppen liefen umfangreiche Eingaben ein, in denen dargelegt wurde, daß an die im Besitze ihrer Mitglieder befindlichen Pferde erheblich mehr Hafer verfüttert werden müßte. Indessen konnte der Beirat der Zentralstelle nur für die Pferde höhere Haferrativneu bewilligen, die mütelbar dem Zwecke der Kriegführung dienten, so für die im eigentlichen Gruben betriebe verwendeten Bergwerkspferde, für staatliche und private Deckhengste, für Gestütspferde, soweit sie zur Zucht benutzt wurden, und für die Pferde, die zur Gewinnung von Serum zwecks Bekämpfung menschlicher und tierischer Krankheiten gebraucht wurden. Dagegen konnte den An trägen auf Erhöhung der Haferration für andere Pferde, insbesondere für Speditions-, Post- und Polizeipferde, nicht stattgegeben werden. Auch den Betrieben, die Hafer zur Herstellung von menschlichen Nahrungsmitteln (Haferslocken, Hafergrütze) verarbeiteten, konnte kein Hafer zugewiesen werden. Diese Betriebe waren daher nach den Bestimmungen der Bundesratsverordnung nur in der Lage, die Vorräte zu verarbeiten, die sie bei Beginn der Beschlagnahme hatten. Zur Befriedigung der oben angegebenen besonderen Bedürfnisse wurden der Zentral stelle von der Heeresverwaltung 35 000 Tonnen Hafer zur Verfügung gestellt, davon 3400 Tonnen durch das Bayerische Kriegsministerium. Die Verfügung über die letzteren trat die Zentralstelle an das Bayerische Ministerium des Innern ab, welches die gesamte Haferversorgung in Bayern unmittelbar regelte. Bei der Abforderung des Hafers, wie auch später bei Abforderung der Gerste und des Mengkornes, war die Zentralstelle bestrebt, die Besitzer zu bewegen, ihre Vorräte freihändig ab zugeben. Dadurch wurde das zeitraubende Enteignungsverfahren erspart, mit dem erhebliche Arbeit und großer Kostenaufwand verknüpft gewesen wäre. Es gelang depn auch fast die ge samten Hafervorräte freihändig von den Besitzern zu erhalten; nur in ganz vereinzelten Fällen waren Enteignungen erforderlich. Durch die fortdauernde Kontrolle der Kommunalverbände und die Hinweise der Zentral stelle, daß soviel Hafer wie möglich für die Heeresverwaltung erspart werden müsse, gelang es, dieser noch 1050 000 Tonnen Hafer aus der Ernte 1914 zuzuführen, während nach den Bestandserhebungen nur 690 000 Tonnen für sie hätten erworben werden können. Die viel fachen Aufforderungen zur sparsamen Haferverwendung führten insbesondere dazu, daß die länd lichen Bedarfskreise zumeist auf eine Ersatzlieferung für den fehlenden Pferdehafer verzichteten, so daß der Hafervorrat in den Ueberschußkreisen fast voll zur Ablieferung an die Heeresver waltung gelangte. Den — in der Hauptsache städtischen — Zuschußkreisen führte die Zentralstelle 33 273 Tonnen, den Haferverteilungsstellen der einzelnen Bergwerksvereine 12 286 Tonnen und den in Haupt- und Landgestüten befindlichen Deckhengsten insgesamt 3675 Tonnen Hafer aus der Ernte 1914 zu. Umfangreiche Arbeit ergab sich für die Zentralstelle dadurch, daß die Heeresverwaltung durch die Bundesratsverordnung vom 13. Februar 1915 über die Erhöhung des Haferpreises (Reichs-Gesetzbl. S. 91) ermächtigt wurde, für Hafer, der nach dem 31. Dezember 1914 im Inland freihändig oder im Wege der Enteignung oder Requisition erworben tvar, den Erwerbs preis nachträglich um 50 M. zu erhöhen, oder, wenn der Preis gezahlt war, 50 M. für die Tonne nachzuzahlen. Bei der Regelung dieser Nachzahlung waren oft umständliche Prüfungen, wann und in welcher Weise die Lieferungen erfolgt waren, erforderlich. Bei der Nachzahlung fühlten sich manche Landwirte beschwert, weil die Landwirte, die ihren Hafer unniittelbar an die Heeres verwaltung abgeliefert hatten, in allen Fällen die 50 M. nachgezahlt erhielten, nicht aber ohne weiteres die Landwirte, von denen der Hafer an Händler verkauft war, die ihn dann ihrerseits der Heeresverwaltung zugeführt hatten, weil die 50 M. den Händlern im allgemeinen nicht nach gezahlt wurden. In diesen Fällen konnte die Zentralstelle nichts veranlassen. Sie war jedoch sonst bestrebt, allen Fällen bis ins einzelne nachzugehen und die Nachzahlung an die Landwirte, soweit angängig, herbeizuführen.