14 Insgesamt sind der Heeresverwaltung Der Wert der für die Heeresverwaltung fft worden: beschafften Mengen beträgt: 1914 1914 September 82 417 To Hafer September 18 955 910 M. Oktober 80 713 „ Oktober 18 563 990 „ November 115 416 „ November 26 545 680 „ Dezember 72 043 » Dezember 16 569 890 „ 1918 1915 Januar 243 918 „ Januar 56 101 140 „ Februar 442 405 „ Februar 101 753 150 „ März 167 504 „ März 38 525 920 „ April 64 711 „ April 14 883 530 ., Mai 48 429 „ Mai 13 075 830 „ Juni 89 331 „ Juni 24 119 370 „ Juli 50 000 „ Juli 13 500 000 „ August 24 930 „ August 7 161 450 „ September 231 409 „ September 68 254 320 „ Oktober 216 432 „ Oktober 64 929 600 „ November 175 178 „ November 52 553 400 „ Dezember 150 572 « Dezember 45 171 600 „ 1916 1916 Januar 251 739 „ Januar 79 297 785 ' „ Februar 290 000 „ Februar 105 850 000 „ März 267 795 „ März 90 977 475 „ April 33 448 „ April 10 201 640 „ 3 098 390 To Hafer 866 991 680 M. Außerdem hat die Zentralstelle für Kommunalverbände . 129 219 To an Gcubenpferde . 14 074 „ an Gestütspferde 4 244 „ an verschiedene Bedarfsstellen . . 102 „ 147 639 To beschafft. Gerste. Die Hafer-Bestandsaufnahme, die durch die Bundesratsverordnung vom 13. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 81) angeordnet war, hatte ergeben, daß die Hafervorräte nicht ge nügten, um die Bedürfnisse der Heeresverwaltung und der Kommunalverbände an Pferdefutter zu decken. Daher erschien es notwendig, als Ersatz Gerste mitheranzuziehen. Deshalb wurde die Bundesratsverordnung vom 9. März 1915 über die Regelung des Verkehrs mit Gerste (Reichs-Gesetzbl. S. 139) erlassen, welche die gesamten mit dem Beginn des 12. März in Deutschland befindlichen Gerstevorräte zu Gunsten des Reiches, vertreten durch die Zentralstelle, beschlagnahmte. Die Bundesratsverordnung suchte möglichst viel Gerste für die Zwecke der Heeresver- verwaltung sicherzustellen, nahm aber gleichzeitig darauf Rücksicht, daß die Gerste bei der Knappheit der übrigen Futtermittel als Biehfutter nicht zu entbehren war, und auch zur Her stellung von Nahrungsmitteln (Graupen, Grütze, Mehl), Malz (Malzextrakt, Bier), Gersten- und Malzkaffee dringend benötigt wurde. Durch die Bundesratsverordnung vom 9. März 1915 wurde auch eine Bestandsaufnahme der Gerste angeordnet. Nachdem die Ergebnisse dieser Bestandserhebungen bei der Zentralstelle eingegangen waren, konnte sie mit der Verteilung der Gerste beginnen. Um auch hier den freihändigen Erwerb zu erreichen, trat die Zentralstelle mit den Be sitzern durch die Kommunalverbände in Verbindung. Die Zentralstelle machte Ende April und Anfang Mai jedem Kommunalverband Mitteilung, wie die in seinem Bezirk befindliche Gerste verwendet wird, und wohin sie geliefert werden sollte. Im Anschluß an die Ablieferung der Gerste ergab sich ein umfangreicher Schriftwechsel über die Preisfestsetzung. Nach § 16 der Bundesratsverordnung vom 9. März 1915 war im allgemeinen bei der Festsetzung des Uebernahmepreises der Höchstpreis zu berücksichtigen. In den