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Insgesamt sind 
der Heeresverwaltung 
Der Wert der für die Heeresverwaltung 
fft worden: 
beschafften Mengen 
beträgt: 
1914 
1914 
September 
82 417 To Hafer 
September 
18 955 910 M. 
Oktober 
80 713 
„ 
Oktober 
18 563 990 „ 
November 
115 416 
„ 
November 
26 545 680 „ 
Dezember 
72 043 
» 
Dezember 
16 569 890 „ 
1918 
1915 
Januar 
243 918 
„ 
Januar 
56 101 140 „ 
Februar 
442 405 
„ 
Februar 
101 753 150 „ 
März 
167 504 
„ 
März 
38 525 920 „ 
April 
64 711 
„ 
April 
14 883 530 ., 
Mai 
48 429 
„ 
Mai 
13 075 830 „ 
Juni 
89 331 
„ 
Juni 
24 119 370 „ 
Juli 
50 000 
„ 
Juli 
13 500 000 „ 
August 
24 930 
„ 
August 
7 161 450 „ 
September 
231 409 
„ 
September 
68 254 320 „ 
Oktober 
216 432 
„ 
Oktober 
64 929 600 „ 
November 
175 178 
„ 
November 
52 553 400 „ 
Dezember 
150 572 
« 
Dezember 
45 171 600 „ 
1916 
1916 
Januar 
251 739 
„ 
Januar 
79 297 785 ' „ 
Februar 
290 000 
„ 
Februar 
105 850 000 „ 
März 
267 795 
„ 
März 
90 977 475 „ 
April 
33 448 
„ 
April 
10 201 640 „ 
3 098 390 To Hafer 
866 991 680 M. 
Außerdem hat die Zentralstelle für Kommunalverbände . 129 219 To 
an Gcubenpferde . 14 074 „ 
an Gestütspferde 4 244 „ 
an verschiedene Bedarfsstellen . . 102 „ 
147 639 To 
beschafft. 
Gerste. 
Die Hafer-Bestandsaufnahme, die durch die Bundesratsverordnung vom 13. Februar 
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 81) angeordnet war, hatte ergeben, daß die Hafervorräte nicht ge 
nügten, um die Bedürfnisse der Heeresverwaltung und der Kommunalverbände an Pferdefutter 
zu decken. Daher erschien es notwendig, als Ersatz Gerste mitheranzuziehen. Deshalb wurde 
die Bundesratsverordnung vom 9. März 1915 über die Regelung des Verkehrs mit Gerste 
(Reichs-Gesetzbl. S. 139) erlassen, welche die gesamten mit dem Beginn des 12. März in 
Deutschland befindlichen Gerstevorräte zu Gunsten des Reiches, vertreten durch die Zentralstelle, 
beschlagnahmte. 
Die Bundesratsverordnung suchte möglichst viel Gerste für die Zwecke der Heeresver- 
verwaltung sicherzustellen, nahm aber gleichzeitig darauf Rücksicht, daß die Gerste bei der 
Knappheit der übrigen Futtermittel als Biehfutter nicht zu entbehren war, und auch zur Her 
stellung von Nahrungsmitteln (Graupen, Grütze, Mehl), Malz (Malzextrakt, Bier), Gersten- 
und Malzkaffee dringend benötigt wurde. 
Durch die Bundesratsverordnung vom 9. März 1915 wurde auch eine Bestandsaufnahme 
der Gerste angeordnet. Nachdem die Ergebnisse dieser Bestandserhebungen bei der Zentralstelle 
eingegangen waren, konnte sie mit der Verteilung der Gerste beginnen. 
Um auch hier den freihändigen Erwerb zu erreichen, trat die Zentralstelle mit den Be 
sitzern durch die Kommunalverbände in Verbindung. Die Zentralstelle machte Ende April und 
Anfang Mai jedem Kommunalverband Mitteilung, wie die in seinem Bezirk befindliche Gerste 
verwendet wird, und wohin sie geliefert werden sollte. 
Im Anschluß an die Ablieferung der Gerste ergab sich ein umfangreicher Schriftwechsel 
über die Preisfestsetzung. Nach § 16 der Bundesratsverordnung vom 9. März 1915 war im 
allgemeinen bei der Festsetzung des Uebernahmepreises der Höchstpreis zu berücksichtigen. In den