15 Fällen jedoch, in denen der Besitzer Gerste zulässigerweise zu einem höheren Preise als dem Höchstpreise erworben hatte, mußte der Einstandspreis berücksichtigt werden. Die grundsätzlichen Fragen, inwieweit dem Besitzer Zinsen, Lagerkosten und Ersatz für Schwund zu zahlen seien, wurden durch Verständigung mit dem Königlich Preußischen Kriegsministerium geklärt. Indessen ergaben sich im Einzelfalle bei der Festsetzung noch besondere Schwierigkeiten. Am 12. März, dem Tage, mit dessen Beginn die Gerste beschlagnahmt wurde, befand sich sehr viel ausländische Gerste in Deutschland, für die erheblich höhere Preise (bis 650 M. für die Tonne) als der damalige Höchstpreis (270 M. bis 295 M. für die Tonne) gezahlt waren. Auch diese Gerste war abzuliefern. Es bedurfte hierbei eingehender Feststellungen, ob derjenige, der ausländische Gerste lieferte, den Preis, den er verlangte, bezahlt hatte. Gehörte diese Nachprüfung auch zunächst zu den Aufgaben derjenigen Stellen, denen die Gerste überwiesen wurde, also im wesent lichen zu denen der Proviantämter, so bedurfte es doch auch sehr oft des Eingreifens der Zentral stelle, um eine Klärung herbeizuführen. Der Einstandspreis war fernerhin bei inländischer Gerste zu berücksichtigen, die von den Besitzern zu einem höheren Preise als dem Höchstpreise erworben war. In einem derartigen Erwerb lag kein Verstoß gegen die Höchstpreisbestimmungen, weil bis zum 19. Dezember 1914 für die Gerste, die mehr als 68 kg pro Hektoliter wog, keine Höchstpreise festgesetzt waren, und solche auch später nicht für Saatgetreide galten, das nachweislich aus landwirtschaftlichen Be trieben stammte, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkauf von Saatgetreide befaßt hatten. Alle die Verteilung von Gerste betreffenden grundsätzlichen Fragen legte die Zentralstelle ihrem Beirat vor, der sich mit ihnen in einer Reihe von Sitzungen befaßte. Soweit sich dieser zur Entscheidung nicht für zuständig erachtete, unterbreitete die Zentralstelle diese Zweifelsfragen dem Reichsamt des Innern, das die Zentralstelle u. a. erinächtigte, Gerste in begrenztem Um fange Malzfabriken zwecks Herstellung von Malzextrakt zu pharmazeutischen Zwecken, und Brennereien zum Brennen von Kartoffeln freizugeben. Letzteres erwies sich insbesondere mit Rücksicht auf die bei der Reichsstelle für Kartoffelversorgung übrig gebliebenen Kartoffelmengen als erforderlich. Der weitaus größte Teil der Gerste wurde bestimmungsgemäß zur Streckung der Hafer vorräte verwandt. Denjenigen Kommunalverbänden, in denen ein dringender Bedarf nach Pferdefutter bestand, und denen nicht genügend Hafer geliefert werden konnte, wurde Gerste überwiesen. In den städtischen Kommunalverbänden machte sich zwar anfangs ein Widerstand gegen die Uebernahme von Gerste geltend, da diese im allgemeinen wesentlich teurer war als Hafer und auch eine besondere Behandlung vor der Verfütterung verlangte (Schroten usw.), mit der die städtischen Pferdebesitzer nicht genügend vertraut zu sein schienen. Es gelang in dessen in allen Fällen, die Kommunalverbände von der Notwendigkeit der seitens der Zentralstelle getroffenen Maßnahmen zu überzeugen. Alle Mengen an Gerste, die nicht dringend für andere Zwecke gebraucht wurden, wurden den Proviantämtern überwiesen. Es zeigte sich jedoch, daß damit der Bedarf der Heeres verwaltung noch nicht gedeckt werden konnte; um weitere Mengen heranzuziehen, wurde daher die Bundesratsverordnung vom 9. März 1915 durch diejenige vom 17. Mai 1915 (Neichs-Gesetzbl. S. 282) abgeändert. Brauereien, denen bisher gestattet war, Gerste in gewissem Umfange zu verarbeiten, durften von nun an überhaupt keine Gerste mehr verarbeiten und mußten die in ihrem Besitz befindliche Gerste abliefern. Durch diese Bundesratsverordnung wurde ferner angeordnet, daß nochmals eine Bestandsaufnahme der Gerste in Brauereien und gewissen land wirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben stattzufinden habe. Nachdem die Ergebnisse dieser Bestandsaufnahme vorlagen, begann die Zentralstelle danüt, auch diese Mengen zu verteilen. Es liefen jedoch bald sowohl bei der Zentralstelle sowie auch sonst bei Reichs- und Landesbehörden zahlreiche Anträge ein, in denen die Brauereien und Mälzereien auf das dringendste baten, ihnen die in ihrem Besitz befindliche Gerste zu belassen. Sie machten geltend, daß sie Gerste neuer Ernte erst längere Zeit nach der Ernte verarbeiten