18 im Frieden sogenannte Kriegsverträge abgeschlossen hatten und auch nach Ausbruch des Krieges zunächst neue Viehlieferungsverträge schließen durften. Erst durch die am 12. September 1914 zwischen der Zentralstelle und dem Königlich Preußischen Kriegsministerium vereinbarten Grund sätze wurde festgelegt, daß die stellvertretenden Intendanturen und Proviantämter Verträge über Viehlieferungen nicht mehr selbständig abschließen durften. Zu diesen Abschlüssen mußte vielmehr die Vermittlung der Zentralstelle in Anspruch genommen werden. Ende Januar 1915 erhielten die militärischen Dienststellen auch die Weisung, daß sie die bereits abgeschlossenen Verträge zu kündigen hatten, soweit ihnen in den Verträgen ein Kündigungsrecht eingeräumt war. Es war ihnen auch weiterhin gestattet, unmittelbar von Landwirten Vieh zu erwerben. Soweit der Bedarf an lebendem Vieh nicht durch Ankauf von Landwirten aus erster Hand gedeckt werden konnte, hatten die militärischen Dienststellen ihren Bedarf bei der Zentral stelle anzumelden. Die Anmeldung war an bestimmte Termine nicht gebunden; es mußte nur zwischen der telegraphischen Bedarfsanmeldung und dem Zeitpunkt des Beginns der Lieferung ein Zeitraum von mindestens 5 Tagen liegen. Bei Stellung kürzerer Frist konnte die Zentral stelle die Ausführung des Auftrages ablehnen. In diesem Fall war die bestellende Dienststelle berechtigt, das Vieh — auch aus zweiter Hand — zu ortsüblichen Preisen anzukaufen. Die Ablehnung einer kürzer als 5 Tage befristeten Bestellung ist jedoch seitens der Zentralstelle in keinem Falle erfolgt. Die Bedarfsanmeldung gestaltete sich späterhin im allgemeinen so, daß die militärischen Dienststellen ihren Bedarf an lebendem Vieh für 8 Tage spätestens 8 Tage vor Beginn der Lieferung bei der Zentralstelle anmeldeten. Während anfangs von der Zentralstelle nur der Bedarf des Feldheeres gedeckt wurde, hatte sie von Beginn des Jahres 1916 an auch die Armeekonservenfabriken und die mit der Heeresverwaltung im Vertragsverhältnis stehenden Privatkonservenfabriken mit lebendem Vieh zu versorgen. Der Bedarf der Konservenfabriken wurde der Zentralstelle durch die stellvertretenden Intendanturen des HI. und IX. Armeekorps derart bekanntgegeben, daß die Intendanturen der Zentralstelle einen Verteilungsplan, der bis auf weiteres zu gelten hatte, übermittelten. In diesem Verteilungsplan war angegeben, wieviel lebendes Vieh die einzelnen mit den Intendanturen im Arbeitsvertrag stehenden Fabriken zur Belieferung der Intendanturen mit Konserven mindestens benötigten. Die Zentralstelle beschaffte der Heeresverwaltung Schweine, Rinder und Hammel, im wesentlichen in fettem Zustande. Mugervieh wurde den einzelnen Etappenintendanturen nur aus nahmsweise auf Anforderung geliefert. In größerem Umfange wurde Magervieh allerdings im Frühjahr 1915 im Jnlande beschafft, um es zur Mästung auf die Weiden Nordfrankreichs zu bringen. Insgesamt gingen etwa 80 000 Stück Rinder dorthin, die dann im Herbst 1915 für die Versorgung der Westarmeen mit herangezogen wurden. Die Beschaffung des Viehes ließ sich bis zum Ende des Jahres 1915 durch freihändigen Ankauf ermöglichen. Der Ankauf erfolgte entsprechend der Höhe des Bedarfes und der jeweiligen äußeren Umstände in verschiedener Weise. Bei den geringen Bedarfsanmeldungen im Jahre 1914, bei denen meistens sofortige Beschaffung zur Bedingung gemacht wurde, erfolgte die Aufbringung des Viehes für die Heeres verwaltung im wesentlichen in der Art, daß die Landwirtschaftskammern beauftragt wurden, mit Hilfe der ihnen angeschlossenen Genossenschaften das Vieh nach Lebendgewicht bestmöglichst inner halb der Grenzen der bestehenden Marktpreise zu beschaffen. Diese Art der Beschaffung blieb auch fernerhin die vorwiegende. Als aber von Anfang des Jahres 1915 an mit einem steigenden Bedarf des Feldheeres an lebendem Vieh zur Deckung durch die Zentralstelle gerechnet werden konnte, schloß die Zentralstelle daneben mit leistungsfähigen Großhändlern Lieferungsverträge ab, die meistens auf mehrere Monate unter fester Preisvereinbarung befristet waren. Bei dem schnellen Steige» der Viehpreise im Jahre 1915 wurden den Landwirtschaftskammern durch die Zentralstelle von Zeit zu Zeit Preisgrenzen für die Beschaffung von Vieh gestellt. Diese von der Zentralstelle bestimmten Preise hielten sich einerseits innerhalb der Grenzen der jeweiligen Marktpreise, andererseits waren sie den Händlerpreisen angepaßt. Die Rechnungen über die Lieferungen wurden von den Lieferanten der Zentralstelle eingereicht. Diese prüfte die Rechnungen und gab sie dann zwecks Bezahlung an die militärischen