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        <title>Bericht der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung für die Zeit bis zum 30. April 1916</title>
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        <pb n="1" />
        Nicht  mehr  geherm*/  vertrau  lieh

Bericht
der

Zentralstelle  zur  Beschaffung
der  Heeresverpstegung
für  die  Zeit  bis  zum  30.  April  1916.

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        Bericht

Zentralstelle  zur  Beschaffung
der  Heeresverpflegung

für  die  Zeit  bis  zum  30.  April  1916.

&amp;lt;b%

D10017
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        Bag  3963 w ' l Ki r “1  9.12.66.

Berlin  W.  66,  den  24.  Mai  1916.
Leipziger  Straße  4.
Zentralstelle  zur  Beschaffung
der  Heeresverpflegung.
Geschüftsnummer:  A  19700.

*%Hit  Ausbruch  des  Krieges  hatte  die  Heeresverwaltung  für  die  vermehrte  Verpflegung
des  Heeres  mit  Brvtgctreide,  Hafer,  Gerste,  Heu,  Stroh  und  lebendem  Vieh  in  geeigneter  Weise
Vorsorge  zu  treffen.
Die  erste  Frage,  die  es  dabei  zu  entscheiden  galt,  war  die,  ob  der  Bedarf  zwaugswcisc
oder  durch  freien  Ankauf  gedeckt  werden  sollte.  Die  Grundlage  für  die  zwangsweise  Beschaffung
bot  das  Gesetz  über  die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  129).  Nach
diesem  ist  der  Bundesrat  berechtigt,  für  jeden  Lieferungsvcrband  (Kreis  usw.)  einen  bestimmten
Anteil  an  dem  Gesamtbedarf  des  Heeres  an  Brotgetreide,  Hafer,  Futtergerstc,  Heu,  Stroh  und
lebendem  Vieh  festzusetzen,  und  die  Lieferung  der  festgesetzten  Mengen  von  dem  Licfcrungsverbande
zu  verlangen  (Landlieferungen).
Hätte  sich  auch  auf  diese  Weise  der  Bedarf  des  Heeres  vielleicht  decken  lassen,  so  erschien
es  doch  unzweckmäßig,  auf  das  Gesetz  vom  13.  Juni  1873  zurückzugreifen,  weil  sich  inzwischen
die  wirtschaftlichen  Verhältnisse  wesentlich  verändert  hatten.
Bei  dem  freien  Ankauf  zeigten  sich  jedoch  schon  in  den  ersten  Tagen  erhebliche  Schwierigkeiten. ­
  Das  Bestreben  jedes  einzelnen  Proviantamtes  ging  dahin,  gerade  für  sich  möglichst  große
Mengen  zu  beschaffen.  Dadurch  ergab  sich  ein  unerwünschter  Wettbewerb  der  Proviantämter
untereinander,  durch  den  die  Preise  unverhältnismäßig  schnell  in  die  Höhe  getrieben  wurden.
Um  die  Frage  zu  klären,  wie  angesichts  der  vorstehend  geschilderten  Sachlage  die
Hceresverpflegung  am  besten  sichergestellt  werden  könnte,  fand  am  11.  August  1914  auf  Veranlassung ­
  des  Herrn  Reichskanzlers  im  Reichsamt  des  Innern  eine  Besprechung  der  beteiligten
Ressorts  unter  Hinzuziehung  von  Vertretern  der  landwirtschaftlichen  Körperschaften  des  Deutschen
Reiches  statt.  In  dieser  Sitzung  wurde  nach  Anhörung  von  Vertretern  des  Getreidchandels
beschlossen,  eine  zentrale  Organisation  ins  Leben  zu  rufen,  die  sich  in  den  Dienst  der  Beschaffung
der  Heeresverpflegung  stelle»  sollte.  Auf  Anregung  aus  der  Mitte  der  Anwesenden  wurde  ein
Ausschuß  von  acht  Herren  eingesetzt.  Dieser  wählte  zu  seinem  Vorsitzenden  den  Wirklichen
Geheimen  Rat  14.  Dr.  Mehnert  und  zu  dessen  Stellvertreter  den  Vorsitzenden  der  Landwirtschaftskammer ­
  für  die  Provinz  Pommern,  Freiherrn  von  Wangenheim.
Der  Ausschuß  erhielt  die  Aufgabe,  mit  größter  Beschleunigung  die  „Zentralstelle  zur
Beschaffung  der  Heeresverpflegung"  einzurichten.  Durch  Verfügung  des  Herrn  Reichskanzlers
(Reichsamt  des  Innern)  vom  22.  August  1914  wurde  die  Zentralstelle  als  eine  dem  Reichsamt
des  Innern  angegliederte  Reichskommission  mit  behördlichem  Charakter  anerkannt,  und  ihr  zur
Wahrnehmung  der  bei  Vergebung  und  Verteilung  der  Lieferungen  in  Frage  kommenden  öffentlichen ­
  und  Reichsinteressen  sowie  der  allgemeinen  Aufsicht  über  den  Geschäftsbetrieb  ein  Reichskommissar ­
  in  der  Person  des  Geheimen  Oberregierungsrats  und  vortragenden  Rats  im  Reichs-
        <pb n="4" />
        amt  des  Innern  Schar  in  er  bestellt.  Die  Zentralstelle  wurde  beauftragt,  den  gesamten  Bedarf
des  Heeres  an  Brotgetreide,  Mehl,  Hafer,  Gerste,  Heu,  Stroh  und  lebendem  Vieh  zu  beschaffen.
Der  Bundesrat  nahm  von  diesen  Maßnahmen  genehmigend  Kenntnis.
Die  Zentralstelle,  zu  deren  Geschäftsführern  der  Königl.  Preuß.  Regierungs-  und  Landesökonomierat ­
  Burckhardt  und  der  Direktor  der  Deutschen  Hypothekenbank  (Meiningen)  Hartmann ­
  bestimmt  wurden,  begann  ihre  Tätigkeit  bereits  am  Tage  nach  der  Besprechung  vom
11.  August.  Um  die  ihr  gestellten  Aufgaben  zu  erfüllen,  traf  sie  Vereinbarungen  mit  der  Heeresverwaltung, ­
  wie  diese  ihren  Bedarf  mitteilen  und  zu  welchen  Bedingungen  er  ihr  geliefert
werden  sollte.
Die  Tätigkeit  der  Zentralstelle  erstreckt  sich  auf  das  gesamte  Reichsgebiet;  die  Kaiserliche ­
  Marine  hat  jedoch  eine  eigene  Organisation  zur  Proviantbeschaffung.  Die  Königlich
Bayerische  und  die  Königlich  Württembergische  Heeresverwaltung  hatten  sich  zunächst  nicht  der
Zentralstelle  angeschlossen.  Später  wurde  aber  auch  diesen  Heeresverwaltungen  das  erforderliche
Brotgetreide,  Mehl  und  lebende  Vieh  durch  die  Zentralstelle  beschafft.
Zur  Beschaffung  der  von  der  Heeresverwaltung  angeforderten  Mengen  bediente  sich  die
Zentralstelle  anfangs  der  Landwirtschaftskammern  und  diese  des  örtlichen  Handels.  Durch  die
Bundesratsverordnung  vom  24.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  382)  war  landwirtschaftlichen
und  gewerblichen  Unternehmern  eine  Auskunftspflicht  über  ihre  Vorräte  an  Gegenständen  des
täglichen  Bedarfs,  insbesondere  an  Nahrungs-  und  Futtermitteln  auferlegt.  Die  Ergebnisse  der
erstatteten  Auskünfte  wurden  von  den  Landwirtschaftskammern  zusammengestellt.  Die  Zentralstelle ­
  ließ  sich  am  Ersten  jeden  Monats  auf  Grund  dieser  Zusammenstellungen  mitteilen,  welche
Vorräte  sich  in  den  Bezirken  der  Landwirtschaftskammern  befanden,  und  verteilte  sodann  den
von  der  Heeresverwaltung  angeforderten  Bedarf  in  der  Weise,  daß  jeder  Landwirtschaftskammer
bestimmte  Mengen  zur  Beschaffung  aufgegeben  wurden.  Die  Laudwirtschaftskamniern  erhielten
für  jede  abgelieferte  Tonne  Getreide  eine  llnkostenentschädigung  von  15  Pfg.,  für  jedes  Schaf
5  Pfg.,  für  jedes  Schwein  10  Pfg.  und  für  jedes  Rind  50  Pfg.  Sic  hatten  die  Anweisung,
sich  in  ausgedehntem  Maße  der  Genossenschaften  und  des  Handels  ihres  Bezirkes  zum  Ankäufe
der  von  der  Zentralstelle  angeforderten  Mengen  zu  bedienen.
Außerdem  trat  die  Zentralstelle  noch  unmittelbar  in  Geschäftsverkehr  mit  einer  Anzahl
vvn  Getreidehändlern,  und  zwar  zunächst  mit  Mitgliedern  des  Vereins  der  Berliner  Getrcideund
  Produktenhändler  E.  V.  Berlin,  später  auch  mit  auswärtigen  Getreidehändlcrn.
Die  Preisbegrenzung  fand  in  der  Weise  statt,  daß  mehrere  Male  im  Monat  eine
Kommission  zusammentrat,  die  aus  einem  Vertreter  des  Reichsamts  des  Innern,  zwei  Vertretern
des  Kriegsministeriums,  zwei  Vertretern  der  Zentralstelle  und  je  zwei  vom  Reichskanzler  bestimmten
  Vertretern  der  Landwirtschaft  und  des  Handels  bestand.  Diese  Kommission  setzte  fest,
welche  Preise  in  den  Hauptmarktorten  für  die  verschiedenen  in  Betracht  kommenden  Waren
höchstens  gezahlt  werden  durften.  Die  Landwirtschaftskammern  sowie  die  Intendanturen  und
Proviantämter  wurden  von  den  festgestellten  Preisen  vertraulich  unterrichtet;  sie  waren  angewiesen,
diese  bei  ihrem  Einkauf  nicht  zu  überschreiten.  Dadurch  wurden  ungewöhnliche  Preissteigerungen
vermieden,  wie  sie  sich  bei  Beginn  des  Krieges  gezeigt  hatten.
Die  ersten  Anmeldungen  der  Heeresverwaltung  erfolgten  zuin  5.  September  1914.  Die
Anmeldungen  nahmen  bald  einen  sehr  großen  Umfang  an.  Es  wurde  daher  nötig,  die  Zentralstelle ­
  weiter  auszubauen,  und  die  Erledigung  der  Geschäfte  in  mehreren  selbständigen  Abteilungen
vorzunehmen,  iiber  deren  Tätigkeit  nachstehend  gesondert  berichtet  wird.

Brotgetreide,  Mehl  und  Kleie.
Die  erforderlichen  Mengen  Brotgetreide  und  Mehl  wurden  zunächst  in  der  oben  angegebenen ­
  Weise  durch  Vermittelung  der  Landwirtschaftskammern  und  Händler  für  die  Heeresverwaltung ­
  angekauft.
Die  Beschaffung  von  Brotgetreide  stieß  jedoch  auf  Schwierigkeiten,  als  die  Bundesratsverordnung ­
  vom  28.  Oktober  1914  über  Höchstpreise  für  Getreide  und  Kleie  (Reichs-Gesetzbl.
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        S.  462)  in  Kraft  trat.  Die  in  dieser  Verordnung  festgesetzten  Preise  waren  nach  den  Hauptmarttorten ­
  abgestuft  und  stiegen  vom  Osten  nach  dem  Westen.  Sie  betrugen  für  die  Tonne  in
Königsberg  und  Bromberg  für  Roggen  209  Mark,  für  Weizen  249  Mark,  in  München,  Stuttgart,
Straßburg,  Aachen  für  Roggen  237  Mark,  für  Weizen  277  Mark.  Maßgebend  war  der  Höchstpreis ­
  des  Ortes,  an  dem  die  Ware  abzunehmen  war.  Wenn  dem  Verkäufer  also  der  Höchstpreis
des  Verladeortes  gezahlt  werden  sollte,  mußte  die  Ware  am  Verladeorte  abgenommen  werden.
Das  von  der  Zentralstelle  beschaffte  Getreide  wurde  aber  erst  von  den  Proviantämtern  an  den
Orten,  an  denen  sie  ihren  Sitz  hatten,  abgenommen.  Daher  war  der  dort  geltende  Höchstpreis
zu  zahlen.  Die  Fracht  war  in  dem  Höchstpreis  einbegriffen  und  von  dem  Verkäufer  zu  tragen.
Bei  dem  großen  Bedarf  des  Westens  an  Brotgetreide,  der  aus  den  Vorräten  des
Ostens  gedeckt  werden  mußte,  zahlten  die  Mühlen,  um  nur  die  Ware  zu  erhalten,  die  Höchstpreise ­
  schon  den  Produzenten  ab  Verladestation  und  übernahmen  sämtliche  Kosten  und  Spesen
bis  zum  Verbrauchsort.
Die  Landwirtschaftskammern  hatten  daher  Schwierigkeiten,  in  ihren  Bezirken  die  von
der  Zentralstelle  angeforderten  Mengen  zu  erwerben.  Eine  Erleichterung  schaffte  die  Anordnung
des  Preußischen  Herrn  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten,  durch  welche  die  Güterabfertigungsstelle ­
  des  Verladeortes  angewiesen  wurde,  die  Ware  vorläufig  für  die  Heeresverwaltung  abzunehmen. ­
  Infolge  dieser  Maßnahme  konnte  den  Landwirten  auch  seitens  der  Landwirtschaftskammern ­
  der  am  Verladeort  geltende  Höchtpreis  gezahlt  und  das  Getreide  sodann  auf  Kosten
der  Heeresverwaltung  verladen  werden.
Der  Handel,  soweit  er  Eigenhandel  trieb,  hatte  hiernach  kein  Interesse  mehr  an  Geschäften ­
  für  die  Zentralstelle.  Die  Bewegung  der  Ware  brachte  ihm  keinen  ausreichenden  Verdienst, ­
  wenn  er  den  Höchstpreis  des  Ortes,  an  dem  er  die  Ware  erwerben  mußte,  bezahlte,  und
nur  den  Höchstpreis  des  Ortes,  nach  dem  er  die  Ware  lieferte,  erhalten  konnte.  Daher  wurde
der  Zentralstelle  bald  nach  Inkrafttreten  der  Bundesratsverordnung  von  Händlern  kein  Getreide
mehr  angeboten.
Die  Zentralstelle  war  somit  ausschließlich  auf  die  Vermittlung  der  Landwirtschaftskammern ­
  angewiesen,  aber  auch  für  diese  war  es  außerordentlich  schwer,  in  ihren  Bezirken  die
nötigen  Mengen  Getreide  zu  erhalten.  Da  für  Mehl  keine  Höchstpreise  bestanden,  stieg  der
Mehlpreis  in  kurzer  Zeit  beträchtlich.  Die  Mühlen  erhielten  für  ihr  Produkt  hohe  Preise  und
konnten  daher  auch  beim  Ankauf  von  Getreide  ihren  Verkäufern  vorteilhafte  Bedingungen
bewilligen.  Sie  durften  zwar  keinen  höheren  Preis  zahlen,  als  den  Höchstpreis,  aber  sie  verstanden ­
  es  trotzdem  ihre  Angebote  annehmbar  einzurichten.
-  Zunächst  suchten  sie  den  örtlichen  Handel  dadurch  für  sich  zu  gewinnen,  daß  sie  ihm
eine  erhebliche  Vermittlungsgebühr,  die  weit  über  das  hinausging,  was  früher  für  eine  derartige
Tätigkeit  gezahlt  wurde,  bewilligten.  Den  Mühlen  erschien  dieses  Verfahren  nicht  unzulässig,
bis  die  Bundesratsverordnung  vom  19.  Dezember  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  523)  bestimmte,
daß  beim  Umsatz  des  Getreides  durch  den  Handel  dem  Höchstpreis  höchstens  4  M.  für  die  Tonne
zugeschlagen  werden  durften,  und  daß  dieser  Zuschlag  insbesondere  Kommissions-,  Vermittlungsund ­
  andere  Gebühren,  sowie  alle  sonstigen  Arten  von  Aufwendungen  umfaßte.
Die  Zentralstelle  suchte  diesem  Wettbewerb  der  Mühlen  dadurch  entgegenzutreten,  daß
sie  die  Landwirtschaftskammern  ermächtigte,  den  Händlern  ihres  Bezirks,  soweit  sie  nicht  selbst
Verkäufer  waren,  eine  Einkaufsgebühr  bis  zu  3,50  M.  zu  bewilligen.  Sie  hatten  dann  für  die
Gestellung  der  Säcke  und  für  die  sofortige  Barzahlung  an  den  Verkäufer  auf  der  Verladestation
Sorge  zu  tragen.  Die  Mühlen  überboten  diese  Bedingungen  jedoch  bald  wieder,  sodaß  auch
diese  Maßnahme  wenig  Erfolg  hatte.
Weitere  Vorteile  gewährten  die  Mühlen  den  Händlern  dadurch,  daß  sie  bei  Lieferung
durch  Vermittlung  der  Händler  eine  sehr  hohe  Sackleihgebühr  zahlten  oder  die  Säcke  zu  sehr
hohen  Preisen  erwarben.  Auch  dieses  Verfahren  mußte  bis  zum  Inkrafttreten  der  Bundesratsverordnung ­
  vom  19.  Dezember  1914  für  zulässig  erachtet  werden,  da  erst  durch  diese  eine  bestimmte ­
  Sackleihgebühr  und  ein  bestimmter  Sackpreis  festgesetzt  wurden.
        <pb n="6" />
        6

Aber  nicht  nur  den  Händlern  boten  die  Mühlen  besonders  günstige  Bedingungen,
sondern  auch  den  Landwirten.  Sie  verpflichteten  sich  nämlich,  den  Landwirten,  die  ihnen  Getreide ­
  verkauften,  große  Mengen  Kleie  zu  liefern.  Da  schon  damals  eine  nicht  unbedeutende
Nachfrage  nach  Futtermitteln  und  insbesondere  nach  Kleie  bestand,  bedeutete  ein  derartiger  Abschluß ­
  für  die  Landwirte  einen  erheblichen  Vorteil.
Da  aus  allen  diesen  Gründen  Brotgetreide  schwer  erhältlich  war,  beschaffte  die  Zentralstelle ­
  als  Ersatz  Mehl  und  war  dadurch  in  der  Lage,  auch  in  den  Monaten  November  und
Dezember  den  Anforderungen  der  Heeresverwaltung  zu  genügen.
Eine  gänzliche  Veränderung  in  der  Beschaffung  des  Brotgetreides  und  Mehls  trat  ein,
als  die  Bundesratsverordnung  vom  25.  Januar  1915  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit
Brotgetreide  und  Mehl  (Reichs-Gesetzbl.  S.  35)  erlassen  wurde.  Durch  diese  Verordnung
wurden  sämtliche  im  Deutschen  Reiche  vorhandenen  Vorräte  an  Brotgetreide  zu  Gunsten  der
Kriegsgetreide-Gesellschaft  m.  b.  H.  in  Berlin,  die  Mehlvorräte  zu  Gunsten  der  Kommunalverbände, ­
  in  denen  sie  sich  befanden,  beschlagnahmt.  Ein  freihändiger  Erwerb  von  Brotgetreide  war
von  dieser  Zeit  an  nicht  mehr  möglich.
Diese  Beschlagnahme  führte  bei  der  Lieferung  des  bei  den  Mühlen  schon  bestellten  Mehls
zu  besonderen  Schwierigkeiten.  Da  die  Mühlen  infolge  der  Beschlagnahme  kein  Getreide  beziehen ­
  konnten,  erklärten  sie  sich  zur  Erfüllung  der  Abschlüsse,  welche  die  Zentralstelle  mit  ihnen
getätigt  hatte,  außerstande.  Zur  Beseitigung  dieser  Schwierigkeiten  wurde  eine  Vereinbarung
mit  der  Kriegsgetreide-Gesellschaft  m.  b.  H.  dahin  getroffen,  daß  diese  die  ihr  von  der  Zentralstelle ­
  bezeichneten  Mengen  Getreide,  die  zur  Erfüllung  der  den  Mühlen  erteilten  Aufträge  unbedingt ­
  erforderlich  waren,  freigab.
Um  die  Versorgung  des  Heeres  mit  Brotgetreide  auch  nach  der  Beschlagnahme  dauernd
sicherzustellen,  wurde  vereinbart,  daß  die  Zentralstelle  dreimal  monatlich  bei  der  Kriegsgetreide-Gesellschaft
  m.  b.  H.  die  für  das  Heer  benötigten  Roggen-  und  Weizen-Mengen  anmelden  und
daß  die  Kriegsgetreide-Gesellschaft  m.  b.  H.  diese  Mengen  innerhalb  8  Tagen  an  die  ihr  aufgegebenen ­
  Proviantämter  überweisen  sollte.  Für  diese  Tätigkeit  wurde  der  Kriegsgetreide-Gesellschaft ­
  m.  b.  H.  zunächst  die  gleiche  Unkostenentschädigung  wie  früher  den  Landwirtschaftskammern, ­
  nämlich  15  Pfg.  für  jede  abgelieferte  Tonne  zugebilligt.  Die  Kriegsgetrcide-Gesellschaft
  m.  b.  H.  erklärte  jedoch  bald,  daß  ihre  eigenen  Unkosten  diesen  Betrag  erheblich  überstiegen.
Daher  wurde  die  Entschädigung  im  Einverständnis  mit  dem  Reichsschatzamt  und  dem  Preußischen
Kriegsministerium  auf  1  M.  für  jede  abgelieferte  Tonne  heraufgesetzt.
Die  Zentralstelle  hatte  bei  dieser  Art  der  Beschaffung  die  Aufgabe,  darüber  zu  wachen,
daß  die  von  den  einzelnen  Aemtern  angeforderten  Mengen  in  voller  Höhe  innerhalb  der  bedungenen ­
  Ueberweisungsfrist  und  zu  den  von  den  Proviantämtern  vorgeschriebenen  Bedingungen
zur  Ueberweisung  gelangten.  Es  wurde  darauf  gesehen,  daß  den  am  Sitz  der  Proviantämter
maßgebenden  Höchstpreisen  durch  günstige  Verladestationen  Rechnung  getragen  wurde.  Andererseits ­
  wurden  die  Proviantämter  über  die  einzelnen  Eindeckungen  und  die  hierauf  bezüglichen
Lieferungsbedingungen  unterrichtet.
Soweit  sich  bei  der  Lieferung  Meinungsverschiedenheiten  und  Streitigkeiten  zwischen  den
Kommissionären  der  Kriegsgetreide-Gesellschaft  m.  b.  H.  und  den  Proviantämtern  ergaben,  griff
die  Zentralstelle  vermittelnd  ein.  Die  Zentralstelle  war  auch  dadurch,  daß  sie  eine  genaue
Kontrolle  über  die  Bedarfsanmeldungen  der  einzelnen  Aemter,  die  Eindeckungen  und  die
Lieferungen  führte,  jederzeit  in  der  Lage,  Unstimmigkeiten  zwischen  den  Proviantämtern  und  der
Kriegsgetreide-Gesellschaft  m.  b.  H.  aufzuklären.
Auch  im  Erntejahr  1915  wurde  die  Verfügung  über  das  Brotgetreide  und  Mehl  der
früheren  Kriegsgetreide-Gesellschaft  m.  b.  H.,  die  nunmehr  den  Namen  „Reichsgetreidestelle"  erhielt, ­
  zugewiesen.  Daher  wurde,  nachdem  die  Bundesratsverordnung  über  den  Verkehr  mit
Brotgetreide  und  Mehl  aus  dem  Erntejahr  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  363)  erschienen  war,
mit  der  Geschäftsabteilung  dieser  Stelle  der  früheren  Handhabung  entsprechend  vereinbart,  daß
        <pb n="7" />
        die  Zentralstelle  dreimal  monatlich  bei  ihr  die  für  das  Heer  benötigten  Roggen-  und  Weizenmengen ­
  anmelden,  und  daß  die  Reichsgetreidestelle  diese  Mengen  innerhalb  8  Tagen  an  die  ihr
aufgegebenen  Proviantämter  überweisen  sollte.
Bald  nach  Beginn  des  neuen  Wirtschaftsjahres  richtete  die  Reichsgetreidestelle  an  die
Zentralstelle  das  Ersuchen,  in  Zukunft  für  die  Heeresverwaltung  nicht,  wie  bisher  geschehen
war,  ausschließlich  Getreide  anzufordern,  sondern  so  viel  wie  möglich  Mehl  abzurufen.  Die
Reichsgetreidestelle  ließ  nämlich  sämtliches  Getreide,  das  ihr  von  den  Landwirten  zur  Verfügung
gestellt  wurde,  sofort  in  die  Mühle»  schaffen.  Wenn  die  Heeresverwaltung  dann  Körner  anforderte, ­
  war  es  ihr  häufig  nicht  möglich,  innerhalb  der  festgesetzten  Zeit  von  den  Landwirten
das  erforderliche  Getreide  zu  beschaffen.  Sie  hätte  unter  diesen  Umständen  auf  die  bei  den
Mühlen  lagernden  Vorräte  zurückgreifen  müssen.  Nach  den  Vereinbarungen,  die  sie  mit  den
Mühlen  hatte,  hätte  sie  dann  aber  für  das  Lagern  ein  erhebliches  Lagergeld  zahlen  müssen,  das
ihr  von  der  Heeresverwaltung  nicht  erstattet  wurde,  und  das  für  sie  in  Fortfall  kam,  wenn  die
Mühlen  das  bei  ihnen  lagernde  Getreide  später  mahlten.
Die  Lieferung  von  Mehl  statt  Körnern  war  auch  deshalb  zweckmäßig,  weil  dadurch  der
Eisenbahnverkehr  entlastet  wurde;  denn  wenn  die  Heeresverwaltung  Körner  anforderte,  so  mußte
die  Reichsgetreidestelle  häufig  aus  sehr  entfernt  gelegenen  Gegenden  liefern,  weil  in  der  Nähe
der  Proviantämter,  für  die  das  Getreide  gebraucht  wurde,  kein  Getreide  zu  bekommen  war.  Da
die  Reichsgetreidestelle  aber  in  den  Mühlen  stets  sehr  viel  Getreide  liegen  hatte,  so  konnte  das
Mehl  den  Proviantämtern  aus  de»  nächstgelegenen  Mühlen  geliefert  werden.
Aus  allen  diesen  Gründen  wurde  auf  den  Vorschlag  der  Reichsgetreidestelle  eingegangen
und  nur  noch  so  viel  Getreide  angefordert,  wie  erforderlich  war,  um  den  Betrieb  der  militärischen
Mühlen  aufrecht  zu  erhalten,  und  um  den  Mühlen,  denen  gegenüber  die  Heeresverwaltung  verpflichtet ­
  war,  bestimmte  Mengen  zum  Mahlen  zu  überweisen,  diese  Mengen  zur  Verfügung  stellen
zu  können.
Soweit  Getreide  angefordert  wurde,  mußten  diese  Anforderungen  bis  Anfang  März  erfolgen. ­
  Das  war  deshalb  nötig,  weil  nach  der  Bundesratsverordnung  vom  17.  Januar  1916
über  Brotgetreide  (Reichs-Gesetzbl.  S.  43)  der  Höchstpreis  für  Brotgetreide  bis  Ende  März  stieg,
dann  aber  erheblich  fiel.  Es  mußte  daher  von  vornherein  damit  gerechnet  tverden,  daß  der
Reichsgetreidestelle  von  den  Landwirten  das  Brotgetreide  bis  Ende  März  abgeliefert  wurde,  und
daß  nach  diesem  Zeitpunkte  kein  Brotgetreide  mehr  erworben  werden  konnte.
Bei  dem  Ausmahlen  des  Mehles  durch  die  militärischen  und  die  der  Heeresverwaltung
vertraglich  verpflichteten  Mühlen  war  früher  eine  große  Menge  Kleie  entfallen.  In  der  Bundesratsverordnung ­
  vom  28.  Juni  1915  über  den  Verkehr  mit  Brotgetreide  und  Mehl  aus  dem
Erntejahr  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  36)  war  im  §42  Absatz  3  ausdrücklich  vorgesehen,  daß  die
aus  deni  Brotgetreide  der  Heeresverwaltung  entfallende  Kleie  von  der  Heeresverwaltung  für  den
eigenen  Bedarf  beansprucht  werden  konnte,  während  die  sonst  beim  Ausmahlen  von  Brotgetreide
entfallende  Kleie  der  Bezugsvereinigung  der  deutschen  Landwirte  G.  m.  b.  H.  zur  Verfügung  zu
stellen  war.  Infolgedessen  hätte  die  Heeresverwaltung,  nachdem  sie  im  wesentlichen  Mehl  anforderte, ­
  erheblich  weniger  Kleie  zu  ihrer  Verfügung  gehabt.  Da  die  Heeresverwaltung  aber  auf
die  Kleie  nicht  verzichten  konnte,  wurde  mit  der  Reichsgetreidestelle  vereinbart,  daß  diese  der
Bezugsvereinigung  der  deutschen  Landwirte  angab,  welche  Mengen  Mehl  für  die  Heeresverwaltung
ausgemahlen  wurden  und  bei  welchen  Mühlen.  Die  Bezugsvereinigung  stellte  dann  die  Kleie,
die  beim  Ausmahlen  dieses  Mehles  entfiel,  der  Zentralstelle  zur  Verfügung.  Mit  der  Bezugsvereinigung ­
  wurde  vereinbart,  daß  die  Zentralstelle  in  den  ersten  Tagen  jeden  Monats  die  ihr
aus  den  Mchlüberweisungen  im  Vormonat  zustehende  Kleie  anfordern  sollte.  Die  Ueberweisung
der  Kleie  an  die  durch  die  Zentralstelle  zu  bezeichnenden  Proviantämter  wird  durch  die  Bezugsvereinigung ­
  der  deutschen  Landwirte  mit  einer  Lieferfrist  von  28  Tagen  vorgenommen.
Die  Eindeckung  des  Bedarfs  des  Heeres  an  Brotgetreide,  Mehl  und  Kleie  vollzog  sich
infolge  der  von  der  Zentralstelle  getroffenen  Vereinbarungen  ohne  Hemmung.  Auch  während
des  Erntejahres  1915  überwachte  die  Zentralstelle  in  gleicher  Weise  wie  früher  die  Ausführung
der  Aufträge  der  Heeresverwaltung  und  griff  bei  etwaigen  Meinungsverschiedenheiten  zwischen
Proviantämtern,  der  Reichsgetreidestelle  oder  deren  Kommissionären  und  der  Bezugsvereinigung
vermittelnd  ein.
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        8

Die  Zentralstelle  hat  der  Heeresverwaltung  bisher  insgesamt  an  Brotgetreide,  Mehl
und  Kleie  beschafft:

Roggen

Weizen

Roggenmehl ­


Weizenmehl ­


Kleie

To

To

To

To

To

1914

September.

11  855

461

14  114

2  819

—

Oktober

13  960

1  693

9  944

1  020

—

November

23  261

3711

27  071

3  039

—

Dezember

10  548

3  169

18  571

367

—

1915

Januar  .

40  642

952

20  268

202

—

Februar

77  087

—

—

—

—

März

129  840

'  —

—

—

—

April

68  977

—

—

—

—

Mai

64  691

8  760

—

—

—

Juni

72  577

64  218

—

—

—

Juli

931

16  260

—

—

—

August

66  593

3  032

—

—

—

September

114  107

574

—

—

—

Oktober

75  749

40

24  896

—

—

November

36  932

—

48  523

—

6  946

Dezember

9  672

—

35  587

37  062

3  854

1916

Januar

58  047

—

69  982

35  427

9  697

Februar

68  581

—

49  379

25  536

9  660

März

97  558

49  357

43  111

30  676

7  699

April

—

—

23  596

15  249

3  881

1  041  608

152  227

385  042

151  397

41  737

Der  Wert  dieser  Mengen  ergibt  sich  aus  nachstehender  Aufstellung:

Roggen

Weizen

Roggenmehl


Weizenmehl ­


Kleie

Jt

JO

JO

JO

1914

September

2  845  200

119  860

4  234  200

1  014  840

—

Oktober

3  350  400

440  180

2  983  200

367  200

—

Nov  mber

5  582  640

964  860

8  121300

1  094  040

—

Dezember

2  531  520

823  940

5  571  300

132  120

—

1915

Januar

9  754  080

247  520

6  080  400

72  720

—

Februar

18  500  880

—

—

—

—

März

31  161  600

—

—

—

—

April

16  554  480

—

—

—

—

Mai

14  555  475

2  277  600

—

—

—

Juni

16  329  825

17  017  770

—

—

—

Juli

214  130

4  390  200

—

—

—

August

14  650  460

788  320

—

—

—

September

25  103  540

149  240

—

—

—

Oktober

16  664  780

10  400

7  468  800

—

—

November

8  125  040

—

14  556  900

—

972  440

Dezember

2  127  840

—

10  676  100

12  230  460

539  560

1916

Januar

13  699  092

—

21  134  564

11  478  348

1  357  580

Februar

16  253  697

—

14  912  458

8  273  664

1  352  400

März

23  218  804

13  721  246

13  019  522

9  939  024

1  077  860

April

—

—

7  125  992

4  940  676

543  340

|  241  223  483

40  951  136

115  884  736

49  543  092

5  843  180
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        9

Hafer  und  Mengkorn  aus  Hafer  und  Gerste.
Während  in  den  Monaten  September  und  Oktober  1914  der  von  der  Heeresverwaltung
angeforderte  Hafer  mit  Hilfe  der  Landwirtschaftskammern  und  des  Handels  ohne  größere
Schwierigkeiten  beschafft  werden  konnte,  trat  auch  hier  eine  Aenderung  ein,  als  durch  die  Bundesratsverordnung ­
  vom  5.  November  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  469)  für  Hafer  Höchstpreise  festgesetzt ­
  wurden.  Zwar  gab  es  bezüglich  des  Hafers  keinen  derartigen  Wettbewerb,  wie  er  beim
Brotgetreide  durch  den  Ankauf  der  Mühlen  hervorgetreten  war.  Hier  machte  sich  jedoch  die
Knappheit  der  vorhandenen  Vorräte  allmählich  in  stärkerem  Maße  bemerkbar.  Trotzdem  die
für  die  Haferbeschaffung  geltenden  Bestimmungen  in  gleicher  Weise  abgeändert  wurden,  wie  die
für  die  Brotgetreidebeschaffung  (Abnahme  auf  der  Verladestation,  Bewilligung  der  Kommissionsgebühr ­
  von  3,50  M.),  erwies  es  sich  von  Ende  November  an  als  nicht  möglich,  die  Anforderungen ­
  der  Heeresverwaltung  völlig  zu  befriedigen.
Auch  die  Abänderung  der  Höchstpreisverordnung  vom  19.  Dezember  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  525h  durch  welche  die  Höchstpreise  für  Hafer  um  2  M.  für  die  Tonne  erhöht
wurden,  führte  kein  befriedigendes  Angebot  herbei.  Ebenso  beseitigte  die  Erhöhung  der  Kommissionsgebühr ­
  auf  4  M.  für  die  Tonne,  welche  die  Zentralstelle  im  Anschluß  an  die  Bundesratsverordnung ­
  vornahm,  die  Schwierigkeiten  nicht.  Es  war  daher  nötig,  der  Zentralstelle
umfangreiche  Zwangsbefugnisse  zu  gewähren.
Die  Grundlage  für  eine  zwangsweise  Beschaffung  von  Hafer  bot  das  Gesetz  vom
4.  August  1914  betreffend  die  Höchstpreise  (Reichs-Gesetzbl.  S.  339)  in  der  Abänderung  der
Bundesratsverordnung  vom  17.  Dezember  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  513).  In  §  2  des  abgeänderten ­
  Gesetzes  war  bestimmt,  daß  das  Eigentum  an  Gegenständen,  für  die  Höchstpreise  festgesetzt ­
  sind,  durch  Anordnung  der  zuständigen  Behörde  einer  von  ihr  bezeichneten  Person  auf
ihren  Antrag  übertragen  werden  kann.  Dieser  Anordnung  hat  eine  Aufforderung  der  zuständigen
Behörde  zur  Ueberlassung  vorauszugehen.  In  Preußen  waren  als  zuständige  Behörden  in  den
Landkreisen  die  Landräte,  in  den  Stadtkreisen  die  Magistrate  (Oberbürgermeister)  bestimmt.
Außer  von  den  zuständigen  Behörden  konnte  jedoch  die  Aufforderung  zur  Ueberlassung  auch  von
Personen  ausgehen,  die  zum  Erlasse  der  Aufforderung  von  der  Landesbehörde  besonders  ermächtigt
waren.  Diese  Aufforderung  mußte  dann  von  der  zuständigen  Behörde  innerhalb  einer  Woche
bestätigt  werden.  Das  Preußische  Ministerium  des  Innern  ermächtigte  die  Zentralstelle  durch
Erlaß  vom  23.  Dezember  1914,  diese  Aufforderung  zu  erlassen.  Aehnliche  Ermächtigungen
ergingen  durch  die  Ministerien  der  anderen  Bundesstaaten.  Sobald  der  Zentralstelle  bekannt  wurde,
daß  sich  Hafer  bei  einer  bestimmten  Person  befand,  erließ  sie  derartige  Aufforderungen.  In
den  meisten  Fällen  wurde  daraufhin  der  Hafer  freiwillig  überlassen;  geschah  das  nicht,  so  erfolgte
die  Enteignung,  nachdem  die  Aufforderung  durch  die  zuständige  Behörde  bestätigt  war.
Auf  diesem  Wege  allein  konnte  jedoch  der  erforderliche  Hafer  nicht  erlangt  werden.
Wenn  die  Zentralstelle  Nachricht  davon  erhielt,  daß  sich  irgendwo  Hafer  befand,  so  verging
immerhin  einige  Zeit,  bis  die  an  den  Besitzer  gerichtete  Aufforderung  zugestellt  wurde.  Inzwischen ­
  war  der  Hafer  vielfach  bereits  in  andere  Hände  übergegangen.  Um  diese  Schwierigkeiten ­
  zu  vermeiden,  ermächtigte  der  Preußische  Herr  Minister  des  Innern  die  Zentralstelle  in
einer  weiteren  Verfügung  vom  27.  Dezember  1914,  den  Landräten  eine  Gesamtmenge  zur  Beschaffung ­
  aufzugeben.  Ein  solcher  Antrag  der  Zentralstelle  galt  zugleich  als  Antrag,  nötigenfalls
die  erforderlichen  Mengen  zu  enteignen.  Dabei  brauchte  die  Zentralstelle  nicht  im  einzelnen  den
Namen  des  Besitzers,  die  Menge  und  den  Ort,  an  dem  sich  die  Gegenstände  befanden,  anzugeben. ­
  Die  Landräte  hatten  vielmehr  auf  Grund  der  in  ihrem  Besitz  befindlichen  Unterlagen
selbständig  festzustellen,  wo  sich  in  ihrem  Kreis  Hafer  befand,  und  demgemäß  die  entsprechenden
Aufforderungen  zu  erlassen.
Nachdem  diese  Ermächtigung  erteilt  war,  wandte  sich  die  Zentralstelle  an  sämtliche
Kreise  und  gab  jedem  Kreis  zur  Lieferung  bis  15.  Januar  1915  eine  bestimntte  Menge  Hafer
in  Auftrag.  Auf  diese  Weise  wurden  im  Monat  Januar  rund  190  000  Tonnen  Hafer  für  das
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        Heer  beschafft  gegenüber  363  332  Tonnen,  welche  der  Heeresverwaltung  von  Ansang  September
1914  bis  Anfang  Januar  1915  zugeführt  worden  waren.  Es  zeigte  sich  also,  daß  auf  diesem
Wege  bedeutend  mehr  Hafer  beschafft  werden  konnte,  als  wenn  man  sich  auf  die  freie  Vermittlung ­
  der  Landwirtschaftskammern  und  des  Handels  beschränkte.
Das  System  der  zwangsweisen  Beschaffung  wurde  durch  einen  Bundesratsbeschluß  vom
21.  Januar  1915  über  die  Sicherstellung  des  Haferbedarss  der  Heeresverwaltung  ergänzt.
Nach  diesem  Beschluß  war  der  für  die  Heeresverwaltung  von  Anfang  Februar  bis  zur  nächsten
Ernte  erforderliche  Bedarf  an  Hafer  sofort  sicherzustellen  und  in  drei  Teilen  in  den  Monaten
Februar,  März,  April  an  die  Heeresverwaltung  zu  liefern.  Diese  Sicherstellung  sollte  nach
näherer  Anweisung  der  Landeszentralbehörden  erfolgen.
An  die  Stelle  der  Landwirtschaftskammern  traten  nunmehr  für  den  Erwerb  von  Hafer
die  Kommunalbehörden  (Landräte  usw.),  welche  die  ihnen  zur  Lieferung  aufgegebenen  Mengen
innerhalb  ihrer  Bezirke,  nach  Möglichkeit  freihändig,  beschaffen  mußten.  Damit  den  Kommunalbehörden ­
  die  Kontrolle  über  ihre  Haferbestände  ermöglicht  wurde,  wurde  zugleich  bestimmt,  daß
die  Proviantämter  in  Zukunft  nur  ausnahmsweise  Hafer  selbst  kaufen  dürften,  nämlich  nnr  dann,
wenn  die  Verkäufer  die  Ware  zur  Stelle  (frei  Magazin)  brachten.
In  Ausführung  des  zuletzt  erwähnten  Bundesratsbeschlusses  teilte  die  Zentralstelle  am
30.  Januar  1915  jedem  Kommunalverband  mit,  welche  Mengen  durch  ihn  sicherzustellen
waren.  Ein  Drittel  dieser  Gesamtmenge  wurde  gleichzeitig  zur  Lieferung  im  Monat  Februar
angefordert.
Am  1.  Februar  1915  wurde  auf  Grund  des  §  8  der  Bundesratsverordnung  vom
25.  Januar  1915  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Brotgetreide  und  Mehl  (Reichs-Gesetzbl.
S.  35)  eine  Vorratserhebung  auch  für  Hafer  vorgenommen.  Diese  Erhebung  ergab,  daß  im
Deutschen  Reiche  insgesamt  nur  noch  ein  Bestand  von  2  720  OOO  Tonnen  Hafer  vorhanden  war.
Davon  waren  zur  Saat  schätzungsweise  1  OOO  OOO  Tonnen  Hafer  erforderlich,  und  zur  Deckung
des  Bedarfs  der  nicht  im  Besitze  der  Heeresverwaltung  stehenden  Pferde  bei  der  eingeschränkten
Zuteilung  von  5  bezw.  3  Pfund  Hafer  für  das  Pferd  und  den  Tag  103O  OOO  Tonnen.
Danach  wären  für  die  Bedürfnisse  der  Heeresverwaltung  nur  etwa  690  OOO  Tonnen  Hafer  verblieben, ­
  während  nach  dem  Bundesratsbeschluß  vom  21.  Januar  1915  insgesamt  IV2  Millionen
Tonnen  sichergestellt  und  von  der  Heeresverwaltung  beansprucht  werden  sollten.
Um  alle  erreichbaren  Mengen  für  die  Heeresverwaltung  heranzuziehen,  wurden  durch
die  Bundesratsverordnung  vom  13.  Februar  1915  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Hafer
(Reichs-Gesetzbl.  S.  89)  mit  dem  Beginne  des  16.  Februar  die  gesamten  im  Deutschen  Reiche
vorhandenen  Hafervorräte  zu  Gunsten  des  Reichs,  vertreten  durch  die  Zentralstelle,  beschlagnahmt. ­
  Als  Hafer  im  Sinne  dieser  Verordnung  galt  auch  das  Mengkorn  aus  Hafer  und
Gerste.  Nunmehr  hatte  die  Zentralstelle  nicht  nur  den  Hafer  für  die  Heeresverwaltung  zu  beschaffen, ­
  sondern  auch  die  Verteilung  des  gesamten  in  Deutschland  befindlichen  Hafers  vorzunehmen. ­
  Zur  Erfüllung  dieser  neuen  Aufgaben  wurde  ihr  durch  die  genannte  Bundesratsverordnung ­
  ein  Beirat  beigegeben,  dessen  Mitglieder  von  dem  Herrn  Reichskanzler  ernannt
wurden.
Bei  der  Vornahme  des  Ausgleiches  zwischen  den  Kommunalverbänden,  in  denen  mehr
Hafer  vorhanden  war,  als  dort  gebraucht  wurde  und  denen,  in  denen  sich  nicht  die  zur  Deckung
des  Bedarfs  an  Pferdefutter  und  Saatgut  erforderlichen  Mengen  befanden,  tvurden  Bayern  und
Württemberg  auf  ihren  Antrag  je  als  ein  Kvmniunalvcrband  behandelt.  Der  Ausgleich  zwischen
den  einzelnen  Bezirken  innerhalb  dieser  Bundesstaaten  wurde  von  den  dortigen  Ministerien
vorgenommen.  Ebenso  wurde  der  Haferbedarf  der  bayerischen  und  württeinbergischen  Heeresverwaltung ­
  nach  den  Verfügungen  der  Ministerien  aus  den  dortigen  Vorräten  gedeckt.
In  der  Bundesratsverordnung  war  bestimmt  worden,  daß  an  die  Pferde  täglich  durchschnittlich ­
  bis  zum  28.  Februar  5  Pfund,  von  da  ab  3  Pfund  Hafer  verfüttert  werden  durften.
Da  früher  erheblich  größere  Mengen  verfüttert  waren,  ergaben  sich  zunächst  Schwierigkeiten.
Die  Anzahl  der  bei  der  Zentralstelle  eingehenden  Gesuche  um  Erhöhung  der  Haferration  war
außerordentlich  groß.  Nicht  nur  viele  einzelne  Besitzer  stellten  entsprechende  Anträge,  auch  von

10
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        verschiedenen  Jnteressentengruppen  liefen  umfangreiche  Eingaben  ein,  in  denen  dargelegt  wurde,
daß  an  die  im  Besitze  ihrer  Mitglieder  befindlichen  Pferde  erheblich  mehr  Hafer  verfüttert  werden
müßte.  Indessen  konnte  der  Beirat  der  Zentralstelle  nur  für  die  Pferde  höhere  Haferrativneu
bewilligen,  die  mütelbar  dem  Zwecke  der  Kriegführung  dienten,  so  für  die  im  eigentlichen  Grubenbetriebe ­
  verwendeten  Bergwerkspferde,  für  staatliche  und  private  Deckhengste,  für  Gestütspferde,
soweit  sie  zur  Zucht  benutzt  wurden,  und  für  die  Pferde,  die  zur  Gewinnung  von  Serum  zwecks
Bekämpfung  menschlicher  und  tierischer  Krankheiten  gebraucht  wurden.  Dagegen  konnte  den  Anträgen ­
  auf  Erhöhung  der  Haferration  für  andere  Pferde,  insbesondere  für  Speditions-,  Postund
  Polizeipferde,  nicht  stattgegeben  werden.
Auch  den  Betrieben,  die  Hafer  zur  Herstellung  von  menschlichen  Nahrungsmitteln
(Haferslocken,  Hafergrütze)  verarbeiteten,  konnte  kein  Hafer  zugewiesen  werden.  Diese  Betriebe
waren  daher  nach  den  Bestimmungen  der  Bundesratsverordnung  nur  in  der  Lage,  die  Vorräte
zu  verarbeiten,  die  sie  bei  Beginn  der  Beschlagnahme  hatten.
Zur  Befriedigung  der  oben  angegebenen  besonderen  Bedürfnisse  wurden  der  Zentralstelle ­
  von  der  Heeresverwaltung  35  000  Tonnen  Hafer  zur  Verfügung  gestellt,  davon  3400  Tonnen
durch  das  Bayerische  Kriegsministerium.  Die  Verfügung  über  die  letzteren  trat  die  Zentralstelle
an  das  Bayerische  Ministerium  des  Innern  ab,  welches  die  gesamte  Haferversorgung  in  Bayern
unmittelbar  regelte.
Bei  der  Abforderung  des  Hafers,  wie  auch  später  bei  Abforderung  der  Gerste  und  des
Mengkornes,  war  die  Zentralstelle  bestrebt,  die  Besitzer  zu  bewegen,  ihre  Vorräte  freihändig  abzugeben. ­
  Dadurch  wurde  das  zeitraubende  Enteignungsverfahren  erspart,  mit  dem  erhebliche
Arbeit  und  großer  Kostenaufwand  verknüpft  gewesen  wäre.  Es  gelang  depn  auch  fast  die  gesamten ­
  Hafervorräte  freihändig  von  den  Besitzern  zu  erhalten;  nur  in  ganz  vereinzelten  Fällen
waren  Enteignungen  erforderlich.
Durch  die  fortdauernde  Kontrolle  der  Kommunalverbände  und  die  Hinweise  der  Zentralstelle, ­
  daß  soviel  Hafer  wie  möglich  für  die  Heeresverwaltung  erspart  werden  müsse,  gelang  es,
dieser  noch  1050  000  Tonnen  Hafer  aus  der  Ernte  1914  zuzuführen,  während  nach  den
Bestandserhebungen  nur  690  000  Tonnen  für  sie  hätten  erworben  werden  können.  Die  vielfachen ­
  Aufforderungen  zur  sparsamen  Haferverwendung  führten  insbesondere  dazu,  daß  die  ländlichen ­
  Bedarfskreise  zumeist  auf  eine  Ersatzlieferung  für  den  fehlenden  Pferdehafer  verzichteten,
so  daß  der  Hafervorrat  in  den  Ueberschußkreisen  fast  voll  zur  Ablieferung  an  die  Heeresverwaltung ­
  gelangte.
Den  —  in  der  Hauptsache  städtischen  —  Zuschußkreisen  führte  die  Zentralstelle
33  273  Tonnen,  den  Haferverteilungsstellen  der  einzelnen  Bergwerksvereine  12  286  Tonnen  und
den  in  Haupt-  und  Landgestüten  befindlichen  Deckhengsten  insgesamt  3675  Tonnen  Hafer  aus
der  Ernte  1914  zu.
Umfangreiche  Arbeit  ergab  sich  für  die  Zentralstelle  dadurch,  daß  die  Heeresverwaltung
durch  die  Bundesratsverordnung  vom  13.  Februar  1915  über  die  Erhöhung  des  Haferpreises
(Reichs-Gesetzbl.  S.  91)  ermächtigt  wurde,  für  Hafer,  der  nach  dem  31.  Dezember  1914  im
Inland  freihändig  oder  im  Wege  der  Enteignung  oder  Requisition  erworben  tvar,  den  Erwerbspreis ­
  nachträglich  um  50  M.  zu  erhöhen,  oder,  wenn  der  Preis  gezahlt  war,  50  M.  für  die  Tonne
nachzuzahlen.  Bei  der  Regelung  dieser  Nachzahlung  waren  oft  umständliche  Prüfungen,  wann
und  in  welcher  Weise  die  Lieferungen  erfolgt  waren,  erforderlich.  Bei  der  Nachzahlung  fühlten
sich  manche  Landwirte  beschwert,  weil  die  Landwirte,  die  ihren  Hafer  unniittelbar  an  die  Heeresverwaltung ­
  abgeliefert  hatten,  in  allen  Fällen  die  50  M.  nachgezahlt  erhielten,  nicht  aber  ohne
weiteres  die  Landwirte,  von  denen  der  Hafer  an  Händler  verkauft  war,  die  ihn  dann  ihrerseits
der  Heeresverwaltung  zugeführt  hatten,  weil  die  50  M.  den  Händlern  im  allgemeinen  nicht  nachgezahlt ­
  wurden.  In  diesen  Fällen  konnte  die  Zentralstelle  nichts  veranlassen.  Sie  war  jedoch
sonst  bestrebt,  allen  Fällen  bis  ins  einzelne  nachzugehen  und  die  Nachzahlung  an  die  Landwirte,
soweit  angängig,  herbeizuführen.
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        12

Durch  die  Bundesratsverordnuiig  vom  28.  Juni  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  393),  welche
die  Haferversorgung  für  die  neue  Ernte  regelte,  wurde  die  Verfügung  über  die  Hafervorräte
der  Reichsfuttermittelstelle  übertragen.  Nach  §  17  dieser  Verordnung  bedarf  es  nunmehr  der
Anforderung  der  Reichsfuttermittelstelle,  damit  die  Kommunalverbände  der  Zentralstelle  Hafer
zur  Verfügung  stellen.
Da  schon  Anfang  August  ein  dringendes  Bedürfnis  der  Heeresverwaltung  nach  neuem
Hafer  auftrat,  forderte  die  Reichsfuttermittelstelle  durch  Schreiben  vom  2.  August  1915  sämtliche
Kommunalverbände  auf,  den  gesamten  in  ihrem  Bezirk  verfügbaren  Hafer  so  schnell  wie  möglich
der  Zentralstelle  zur  Verfügung  zu  stellen  und  nach  deren  Anforderung  abzuliefern.
Die  Zentralstelle  war  hierdurch  in  der  Lage,  im  August  und  September  1915  der
Heeresverwaltung  insgesamt  256  339  Tonnen  Hafer  zuzuführen.  Die  schnelle  Lieferung  des
Hafers  wurde  dadurch  nicht  unwesentlich  gefördert,  daß  die  Bundesratsverordnung  vom  23.  Juli
1915  über  die  Höchstpreise  für  Hafer  (Reichs-Gesetzbl.  S.  464)  eine  Dreschprämie  bewilligt  hatte.
Sie  hatte  nämlich  die  Höchstpreise  für  die  in  der  Zeil  bis  zum  1.  Oktober  1915  gelieferte  Mengen
um  5  M.  für  die  Tonne  höher  festgesetzt  als  für  die  später  zur  Ablieferung  gelangenden.
Die  Beschaffenheit  des  Hafers  der  Ernte  1915  ließ  sehr  viel  zu  wünschen  übrig.  Durch
die  ungünstigen  Ernteverhältnisse  war  der  Hafer  vielfach  ausgewachsen  oder  naß  hereingebracht
worden.  Die  Bedürfnisse  der  Heeresverwaltung  in  den  ersten  Monaten  des  Wirtschaftsjahres
hätten  daher  nicht  gedeckt  werden  können,  wenn  von  den  Proviantämtern  jeder  nasse  Hafer
zurückgewiesen  worden  wäre.  Das  Kriegsministerium  hatte  deshalb  die  Proviantämter  angewiesen,
allen  im  September  angelieferten  nassen  Hafer  ohne  Preisminderung  anzunehmen.  Dieser  Hafer
wurde  auf  Kosten  der  Heeresvertvaltung  in  geeigneten  Trocknungsanstalten,  die  den  Proviantämtern ­
  von  der  Zentralstelle  bekanntgegeben  wurden,  getrocknet.  Hierdurch  wurden  die  Landwirte
veranlaßt,  schon  im  September  größere  Hafennengen  abzuliefern,  die  sie  unter  anderen  Umständen
zurückgehalten  hätten,  um  sie  selbst  zu  trocknen.
Gegen  Ende  des  Jahres  1915  gingen  die  Haferlieferungen  aus  den  Kommunalverbänden
sehr  stockend  ein,  so  daß  es  erforderlich  schien,  Mittel  zu  finden,  um  größere  Mengen  für  die
Heeresverwaltung  verfügbar  zu  machen.  Zu  diesein  Zwecke  erließ  der  Bundesrat  die  Bekanntmachung ­
  vom  17.  Januar  1916  zur  Herbeiführung  der  beschleunigten  Ablieferung  von  Gerste
und  Hafer  (Reichs-Gesetzbl.  S.  40)  und  die  Bekanntmachung  vom  gleichen  Tage  betreffend
Aenderung  der  Verordnung  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Hafer  vom  28.  Juni  1915
(Reichs-Gesetzbl.  S.  41).
Durch  die  erstgenannte  Verordnung  wurde  bestimmt,  daß  für  Hafer  und  Gerste,  soweit
die  Ablieferung  bei  den  Proviantämtern  oder  die  Verladung  auf  der  Bahn  oder  dem  Schiffe
bis  zum  29.  Februar  1916  einschließlich  stattfand,  eine  besondere  Vergütung  von  60  M.  und,
wenn  die  Ablieferung  oder  Verladung  in  der  Zeit  vom  1.  März  bis  15.  März  1916  erfolgte
eine  solche  von  30  M.  für  die  Tonne  gezahlt  werden  sollte,  während  andererseits  festgesetzt
wurde,  daß  der  Uebernahmepreis  für  Mengen,  die  nicht  bis  zum  31.  März  1916  freiwillig
angeboten  und  demzufolge  dann  enteignet  wurden,  um  60  M.  für  die  Tonne  gekürzt  werden  sollte
Infolge  dieser  Verordnung  sind  der  Heeresverwaltung  sogar  größere  Mengen  zugeführt
worden,  als  ursprünglich  angenommen  werden  konnte.  Wahrscheinlich  haben  die  Haferbesitzer
infolge  des  Anreizes,  den  ihnen  die  besondere  Vergütung  bot,  in  vielen  Fällen  auch  einen  Teil
des  Hafers  abgeliefert,  den  sie  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  für  sich  hätten  zurückbehalten
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        Bibliothek  des  Instituts
für  Weltwirtschaft  Juei
können.  Die  Zentralstelle  konnte  daher  in  der  Zeit  von  Anfang  Januar  bis  Anfang  April
noch  rund  700  000  Tonnen  Hafer  für  die  Heeresverwaltung  beschaffen.  Außerdem  erwarben
die  Proviantämter  durch  unmittelbare  Ankäufe  von  den  Landwirten  noch  etwa  20  000  Tonnen.
Die  Lieferungen  bis  Mitte  März  waren  außerordentlich  lebhaft,  so  daß  zum  Teil  Hafer,
der  schon  ausgedroschen  und  verladebereit  war,  nicht  bis  zum  29.  Februar  bezw.  bis  zum
15.  März  verladen  werden  konnte.  Infolge  des  Wagenmangels  war  es  nicht  immer  möglich,
rechtzeitig  Wagen  zu  erhalten.  Die  Haferbesitzer  erhoben  in  derartigen  Fällen  Anspruch  auf
Zahlung  der  Vergütung,  obwohl  der  Hafer  nicht  bis  zu  dem  in  der  Bundesratsverordnung  vorgesehenen ­
  Zeitpunkt  verladen  war.  Derartige  Ansprüche  der  Besitzer  sind  im  allgemeinen  auf
Grund  der  von  dem  Königlich  Preußischen  Kriegsministerium  aufgestellten  Bestimmungen  ohne
weiteres  erledigt  worden,  so  daß  Streitigkeiten  zwischen  dem  Verlader  und  den  Proviantämtern
nur  in  seltenen  Fällen  zur  Kenntnis  der  Zentralstelle  gelangten.
Vom  1b.  März  ab  hat  die  Einlieferung  von  Hafer  erheblich  nachgelassen.  Das  rührt  zum
Teil  daher,  daß  die  Landwirte,  soweit  es  irgend  angängig  war,  den  Hafer  früher  geliefert  haben,
um  die  besondere  Vergütung  zu  erhalten,  zum  Teil  aber  auch  daher,  daß  sie  den  noch  vorrätigen
Hafer  nicht  abliefern  wollen,  um  zunächst  ihren  Bedarf  an  Saatgut  zu  decken.
Durch  die  andere  oben  erwähnte  Bundesratsverordnung  vom  17.  Januar  1916  wurde
bestimmt,  daß  die  Kommunalverbände  die  in  ihrem  Bezirk  der  Enteignung  unterliegenden  Hafervorräte ­
  auf  Erfordern  der  Reichsfuttermittelstelle  der  Zentralstelle  zur  Verfügung  zu  stellen
haben.  Die  Reichsfuttermittelstelle  hat  durch  Schreiben  vom  18.  Januar  sämtliche  Kommunalverbände ­
  angewiesen,  alle  in  ihrem  Bezirk  befindlichen,  der  Enteignung  unterliegenden  Vorräte
an  Hafer  auf  die  Anforderung  der  Zentralstelle  und  nach  deren  Anweisung  so  schnell  als  möglich
zur  Ablieferung  zu  bringen.  Nach  dieser  Bundesratsverordnung  durften  die  Kommunalverbände
nicht  mehr  wie  vorher  einen  Ausgleich  zwischen  den  Besitzern  von  Hafer  und  den  Pferdehaltern,
die  Bedarf  an  Hafer  hatten,  innerhalb  des  Kommunalverbandes  ohne  weiteres  vornehmen,  so  daß
auch  dadurch  größere  Mengen  zur  Verfügung  der  Zentralstelle  standen.  Es  war  in  jedem
Einzelfalle  erst  die  Genehmigung  der  Zentralstelle  einzuholen,  bevor  ein  Kommunalverband  aus
seinen  Vorräten  Hafer  an  Pferdehalter,  die  nicht  im  Besitz  von  Hafer  waren,  abgeben  durfte.
Fast  alle  Kommunalverbände  sind  mit  Anträgen  auf  Erteilung  derartiger  Genehmigungen  an
die  Zentralstelle  herangetreten.  Die  Zentralstelle  ist  bei  der  Entscheidung  über  diese  Anträge
davon  ausgegangen,  daß  landwirtschaftliche  Betriebe  im  allgemeinen  die  Möglichkeit  hatten,  ihre
Pferde  mit  anderen  in  ihrem  eigenen  Betrieb  gewonnenen  Futtermitteln  durchzuhalten,  die  gewerblichen ­
  Betrieben,  Haltern  von  Postpferden,  Speditionspferden  und  ähnlichen  nicht  zur  Verfügung ­
  stehen.  Die  Zentralstelle  hat  demgemäß  von  den  Kommunalverbänden  Aufstellungen
über  die  zu  enteignenden  Hafermengen  sowie  über  die  Arten  der  Betriebe,  in  denen  Pferde
gehalten  wurden,  erfordert  und  dann  unter  Berücksichtigung  obiger  Gesichtspunkte  den  Kommunalverbänden ­
  den  benötigten  Hafer  aus  deren  eigenen  Beständen  überwiesen.  Insgesamt  wurden
den  Landkreisen  in  dieser  Weise  seit  Inkrafttreten  der  Bundesratsverordnung  vom  17.  Januar
zum  Zwecke  des  Ausgleiches  etwa  23  000  Tonnen  Hafer  überwiesen.  Die  Versorgung  der
Stadtkreise  erfolgte  wie  früher  durch  Ueberweisung  aus  anderen  Kommunalverbänden.
Die  Zentralstelle  war  bemüht,  soweit  es  angängig  war,  für  die  Entlastung  der  Eisenbahn ­
  Sorge  zu  tragen  und  wies  die  Kommunalverbände  wiederholt  auf  die  Notwendigkeit  hin,
Hafer  auf  dem  Wasserwege  zu  verladen.  Es  war  jedoch  nicht  möglich,  diese  Verladungen  in
größerem  Umfange  vorzunehmen,  weil  anfänglich  nach  den  Anordnungen  des  Kriegsministeriums
nur  Haferlieferungen  für  linkselbische  Proviantämter  und  Ersatzmagazine  auf  dem  Wasserwege
befördert  werden  durften,  und  weil  auch  aus  den  einzelnen  Kommunalverbänden  im  allgemeinen
nicht  so  große  Mengen  geliefert  wurden,  daß  eine  Beförderung  auf  dem  Wasserwege  im  Hinblick
auf  den  Zeitverlust  und  die  Kosten  zweckmäßig  gewesen  wäre.
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13
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        14

Insgesamt  sind

der  Heeresverwaltung

Der  Wert  der  für  die  Heeresverwaltung

fft  worden:

beschafften  Mengen

beträgt:

1914

1914

September

82  417  To  Hafer

September

18  955  910  M.

Oktober

80  713

„

Oktober

18  563  990  „

November

115  416

„

November

26  545  680  „

Dezember

72  043

»

Dezember

16  569  890  „

1918

1915

Januar

243  918

„

Januar

56  101  140  „

Februar

442  405

„

Februar

101  753  150  „

März

167  504

„

März

38  525  920  „

April

64  711

„

April

14  883  530  .,

Mai

48  429

„

Mai

13  075  830  „

Juni

89  331

„

Juni

24  119  370  „

Juli

50  000

„

Juli

13  500  000  „

August

24  930

„

August

7  161  450  „

September

231  409

„

September

68  254  320  „

Oktober

216  432

„

Oktober

64  929  600  „

November

175  178

„

November

52  553  400  „

Dezember

150  572

«

Dezember

45  171  600  „

1916

1916

Januar

251  739

„

Januar

79  297  785  '  „

Februar

290  000

„

Februar

105  850  000  „

März

267  795

„

März

90  977  475  „

April

33  448

„

April

10  201  640  „

3  098  390  To  Hafer

866  991  680  M.

Außerdem  hat  die  Zentralstelle  für  Kommunalverbände  .  129  219  To

an  Gcubenpferde  .  14  074  „
an  Gestütspferde  4  244  „
an  verschiedene  Bedarfsstellen  .  .  102  „

147  639  To
beschafft.

Gerste.
Die  Hafer-Bestandsaufnahme,  die  durch  die  Bundesratsverordnung  vom  13.  Februar
1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  81)  angeordnet  war,  hatte  ergeben,  daß  die  Hafervorräte  nicht  genügten, ­
  um  die  Bedürfnisse  der  Heeresverwaltung  und  der  Kommunalverbände  an  Pferdefutter
zu  decken.  Daher  erschien  es  notwendig,  als  Ersatz  Gerste  mitheranzuziehen.  Deshalb  wurde
die  Bundesratsverordnung  vom  9.  März  1915  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Gerste
(Reichs-Gesetzbl.  S.  139)  erlassen,  welche  die  gesamten  mit  dem  Beginn  des  12.  März  in
Deutschland  befindlichen  Gerstevorräte  zu  Gunsten  des  Reiches,  vertreten  durch  die  Zentralstelle,
beschlagnahmte.
Die  Bundesratsverordnung  suchte  möglichst  viel  Gerste  für  die  Zwecke  der  Heeresververwaltung
  sicherzustellen,  nahm  aber  gleichzeitig  darauf  Rücksicht,  daß  die  Gerste  bei  der
Knappheit  der  übrigen  Futtermittel  als  Biehfutter  nicht  zu  entbehren  war,  und  auch  zur  Herstellung ­
  von  Nahrungsmitteln  (Graupen,  Grütze,  Mehl),  Malz  (Malzextrakt,  Bier),  Gerstenund
  Malzkaffee  dringend  benötigt  wurde.
Durch  die  Bundesratsverordnung  vom  9.  März  1915  wurde  auch  eine  Bestandsaufnahme
der  Gerste  angeordnet.  Nachdem  die  Ergebnisse  dieser  Bestandserhebungen  bei  der  Zentralstelle
eingegangen  waren,  konnte  sie  mit  der  Verteilung  der  Gerste  beginnen.
Um  auch  hier  den  freihändigen  Erwerb  zu  erreichen,  trat  die  Zentralstelle  mit  den  Besitzern ­
  durch  die  Kommunalverbände  in  Verbindung.  Die  Zentralstelle  machte  Ende  April  und
Anfang  Mai  jedem  Kommunalverband  Mitteilung,  wie  die  in  seinem  Bezirk  befindliche  Gerste
verwendet  wird,  und  wohin  sie  geliefert  werden  sollte.
Im  Anschluß  an  die  Ablieferung  der  Gerste  ergab  sich  ein  umfangreicher  Schriftwechsel
über  die  Preisfestsetzung.  Nach  §  16  der  Bundesratsverordnung  vom  9.  März  1915  war  im
allgemeinen  bei  der  Festsetzung  des  Uebernahmepreises  der  Höchstpreis  zu  berücksichtigen.  In  den
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        15

Fällen  jedoch,  in  denen  der  Besitzer  Gerste  zulässigerweise  zu  einem  höheren  Preise  als  dem
Höchstpreise  erworben  hatte,  mußte  der  Einstandspreis  berücksichtigt  werden.  Die  grundsätzlichen
Fragen,  inwieweit  dem  Besitzer  Zinsen,  Lagerkosten  und  Ersatz  für  Schwund  zu  zahlen  seien,
wurden  durch  Verständigung  mit  dem  Königlich  Preußischen  Kriegsministerium  geklärt.  Indessen
ergaben  sich  im  Einzelfalle  bei  der  Festsetzung  noch  besondere  Schwierigkeiten.  Am  12.  März,
dem  Tage,  mit  dessen  Beginn  die  Gerste  beschlagnahmt  wurde,  befand  sich  sehr  viel  ausländische
Gerste  in  Deutschland,  für  die  erheblich  höhere  Preise  (bis  650  M.  für  die  Tonne)  als  der
damalige  Höchstpreis  (270  M.  bis  295  M.  für  die  Tonne)  gezahlt  waren.  Auch  diese  Gerste
war  abzuliefern.  Es  bedurfte  hierbei  eingehender  Feststellungen,  ob  derjenige,  der  ausländische
Gerste  lieferte,  den  Preis,  den  er  verlangte,  bezahlt  hatte.  Gehörte  diese  Nachprüfung  auch
zunächst  zu  den  Aufgaben  derjenigen  Stellen,  denen  die  Gerste  überwiesen  wurde,  also  im  wesentlichen ­
  zu  denen  der  Proviantämter,  so  bedurfte  es  doch  auch  sehr  oft  des  Eingreifens  der  Zentralstelle, ­
  um  eine  Klärung  herbeizuführen.
Der  Einstandspreis  war  fernerhin  bei  inländischer  Gerste  zu  berücksichtigen,  die  von  den
Besitzern  zu  einem  höheren  Preise  als  dem  Höchstpreise  erworben  war.  In  einem  derartigen
Erwerb  lag  kein  Verstoß  gegen  die  Höchstpreisbestimmungen,  weil  bis  zum  19.  Dezember  1914
für  die  Gerste,  die  mehr  als  68  kg  pro  Hektoliter  wog,  keine  Höchstpreise  festgesetzt  waren,  und
solche  auch  später  nicht  für  Saatgetreide  galten,  das  nachweislich  aus  landwirtschaftlichen  Betrieben ­
  stammte,  die  sich  in  den  letzten  zwei  Jahren  mit  dem  Verkauf  von  Saatgetreide
befaßt  hatten.
Alle  die  Verteilung  von  Gerste  betreffenden  grundsätzlichen  Fragen  legte  die  Zentralstelle
ihrem  Beirat  vor,  der  sich  mit  ihnen  in  einer  Reihe  von  Sitzungen  befaßte.  Soweit  sich  dieser
zur  Entscheidung  nicht  für  zuständig  erachtete,  unterbreitete  die  Zentralstelle  diese  Zweifelsfragen
dem  Reichsamt  des  Innern,  das  die  Zentralstelle  u.  a.  erinächtigte,  Gerste  in  begrenztem  Umfange ­
  Malzfabriken  zwecks  Herstellung  von  Malzextrakt  zu  pharmazeutischen  Zwecken,  und
Brennereien  zum  Brennen  von  Kartoffeln  freizugeben.  Letzteres  erwies  sich  insbesondere  mit
Rücksicht  auf  die  bei  der  Reichsstelle  für  Kartoffelversorgung  übrig  gebliebenen  Kartoffelmengen
als  erforderlich.
Der  weitaus  größte  Teil  der  Gerste  wurde  bestimmungsgemäß  zur  Streckung  der  Hafervorräte ­
  verwandt.  Denjenigen  Kommunalverbänden,  in  denen  ein  dringender  Bedarf  nach
Pferdefutter  bestand,  und  denen  nicht  genügend  Hafer  geliefert  werden  konnte,  wurde  Gerste
überwiesen.  In  den  städtischen  Kommunalverbänden  machte  sich  zwar  anfangs  ein  Widerstand
gegen  die  Uebernahme  von  Gerste  geltend,  da  diese  im  allgemeinen  wesentlich  teurer  war  als
Hafer  und  auch  eine  besondere  Behandlung  vor  der  Verfütterung  verlangte  (Schroten  usw.),
mit  der  die  städtischen  Pferdebesitzer  nicht  genügend  vertraut  zu  sein  schienen.  Es  gelang  indessen ­
  in  allen  Fällen,  die  Kommunalverbände  von  der  Notwendigkeit  der  seitens  der  Zentralstelle
getroffenen  Maßnahmen  zu  überzeugen.
Alle  Mengen  an  Gerste,  die  nicht  dringend  für  andere  Zwecke  gebraucht  wurden,
wurden  den  Proviantämtern  überwiesen.  Es  zeigte  sich  jedoch,  daß  damit  der  Bedarf  der  Heeresverwaltung ­
  noch  nicht  gedeckt  werden  konnte;  um  weitere  Mengen  heranzuziehen,  wurde  daher
die  Bundesratsverordnung  vom  9.  März  1915  durch  diejenige  vom  17.  Mai  1915  (Neichs-Gesetzbl.
S.  282)  abgeändert.  Brauereien,  denen  bisher  gestattet  war,  Gerste  in  gewissem  Umfange  zu
verarbeiten,  durften  von  nun  an  überhaupt  keine  Gerste  mehr  verarbeiten  und  mußten  die  in
ihrem  Besitz  befindliche  Gerste  abliefern.  Durch  diese  Bundesratsverordnung  wurde  ferner
angeordnet,  daß  nochmals  eine  Bestandsaufnahme  der  Gerste  in  Brauereien  und  gewissen  landwirtschaftlichen ­
  und  gewerblichen  Betrieben  stattzufinden  habe.
Nachdem  die  Ergebnisse  dieser  Bestandsaufnahme  vorlagen,  begann  die  Zentralstelle
danüt,  auch  diese  Mengen  zu  verteilen.  Es  liefen  jedoch  bald  sowohl  bei  der  Zentralstelle  sowie
auch  sonst  bei  Reichs-  und  Landesbehörden  zahlreiche  Anträge  ein,  in  denen  die  Brauereien  und
Mälzereien  auf  das  dringendste  baten,  ihnen  die  in  ihrem  Besitz  befindliche  Gerste  zu  belassen.
Sie  machten  geltend,  daß  sie  Gerste  neuer  Ernte  erst  längere  Zeit  nach  der  Ernte  verarbeiten
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        könnten,  daß  ihre  Betriebe  also,  wenn  man  ihnen  die  Gerste  alter  Ernte  nähme,  für  längere
Zeit  lahmgelegt  würden.  Diesen  Anträgen  konnte  anfangs  nicht  stattgegeben  werden,  weil  es
erforderlich  schien,  alle  verfügbare  Gerste  für  die  Heeresverwaltung  heranzuziehen.  Eine  Aenderung
trat  jedoch  ein,  als  es  möglich  wurde,  einen  Teil  des  Bedarfes  an  Pferdefutter  durch  Grünfutter ­
  zu  befriedigen,  und  die  Bundesratsverordnung  vom  28.  Juni  1915  über  den  Verkehr  mit
Gerste  aus  dem  Erntejahr  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  384)  in  §  27  bestimmte,  daß  den  Gerste
verarbeitenden  Betrieben,  die  ein  Kontingent  erhielten,  die  Gerste  aus  dem  Erntejahr  1914,
die  sie  noch  im  Besitz  hatten,  auf  ihr  Kontingent  anzurechnen  sei.  Dadurch  wurde  die  Gerste,
die  ihnen  aus  dem  Erntejahr  1914  belassen  wurde,  für  das  Erntejahr  1915  erspart  und  kam
in  diesem  der  Heeresverwaltung  zugute.
Bezüglich  der  Gerste  wurde  nicht  nur  Bayern  und  Württemberg,  wie  das  bei  Hafer
der  Fall  war,  sondern  auch  Elsaß-Lothringen  als  ein  Kommunalverband  behandelt.  Die  Verfügung ­
  über  die  innerhalb  dieser  Bundesstaaten  und  des  Reichslandes  befindliche  Gerste  und  das
dort  befindliche  Mengkorn  erfolgte  durch  die  zuständigen  Ministerien.
Durch  die  Bundesratsverordnung  vom  28.  Juni  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  384),  durch
die  die  Regelung  bezüglich  der  Gerste  für  das  Erntejahr  1915  erfolgte,  wurde  die  Gerste  für
die  Kommunalverbände,  in  denen  sie  sich  befand,  beschlagnahmt  und  die  regiminellen  Befugnisse
der  Reichsfuttermittelstelle  übertragen.  Diese  Verordnung  brachte  auch  sonst  noch  grundsätzliche
Neuerungen,  indem  jedem  Besitzer  gestattet  wurde,  trotz  der  Beschlagnahme  die  Hälfte  seiner
Gerstenernte  im  eigenen  Betrieb  zu  verwenden  und  auch  seine  übrige  Gerste  an  Betriebe  mit
Kontingent  (Bierbrauereien,  Grütze-,  Graupen-  und  Malzkaffee-Fabriken)  zu  liefern.  Da  die
Gerstenernte  ebenso  wie  die  Haferernte  nicht  gut  ausfiel,  und  die  Besitzer  von  Gerste  bei  Lieferungen
an  kontingentierte  Betriebe  nicht  an  Höchstpreise  gebunden  waren,  während  bei  Lieferungen  an  die
Zentralstelle  nur  der  Höchstpreis  von  300  M.  für  die  Tonne  gezahlt  werden  konnte,  wurde  die
Zuführung  von  Gerste  an  die  Heeresverwaltung  sehr  erschwert.  Allerdings  wurden  der  Zentralstelle ­
  zu  Beginn  des  Erntejahres  1915  verhältnismäßig  größere  Mengen  angeboten,  weil  die
Landwirte  damals  die  einschlägigen  Bestimmungen  noch  nicht  genau  kannten.  Nachdem  die
Reichsfuttermittelstelle  aber  darauf  hingewiesen  hatte,  daß  zunächst  die  von  ihr  anerkannten
Bedürfnisse  der  Gerste  verarbeitenden  Betriebe  befriedigt  werden  sollten,  mußte  sich  die  Zentralstelle ­
  in  der  Abforderung  von  Gerste  Zurückhaltung  auferlegen  und  darauf  beschränken,  der
Heeresverwaltung  Gerste  nur  für  die  Zwecke  der  Viehdepots  zuzuführen.  Im  weiteren  Verlauf
des  Erntejahres  wurden  dann  der  Zentralstelle  überhaupt  nur  noch  ganz  geringe  Mengen  Gerste
angeboten.  Daran  änderte  auch  die  Bundesratsverordnung  vom  17.  Januar  1916  zur  Herbeiführung ­
  der  beschleunigten  Ablieferung  von  Gerste  und  Hafer  (Reichs-Gesetzbl.  S.  40)  wenig.
Während  infolge  der  besonderen  Vergütung  sehr  große  Mengen  Hafer  eingeliefert  wurden,  ließ
sich  eine  Wirkung  hinsichtlich  der  Einlieferung  von  Gerste  kaum  erkennen.  Das  ist  durchaus  zu
verstehen,  denn  nachdem  diese  besondere  Vergütung  durch  die  Bundesratsverordnung  festgesetzt
war,  boten  die  Gerste  verarbeitenden  Betriebe  den  Landwirten  noch  höhere  Preise,  als  sie  die
Zentralstelle  selbst  auf  Grund  dieser  Bundesratsverordnung  zahlen  konnte.  Demzufolge  lieferten
die  Landwirte  ihre  Gerste  nach  wie  vor,  soweit  es  irgend  möglich  war,  an  Betriebe  mit
Kontingent.
Durch  Verfügung  vom  1.  Mai  1916  hat  die  Reichsfuttermittelstelle  die  Kommunalverbände ­
  veranlaßt,  alle  in  ihrem  Bezirk  befindlichen  der  Enteignung  unterliegenden  Mengen
Gerste  von  den  Besitzern  abzufordern  und  nach  Anweisung  der  Zentralstelle  abzuliefern.  Die
Zentralstelle  hat  daraufhin  allen  Kommunalverbänden  Verladeaufträge  erteilt.
Die  Bundesratsverordnung  vom  28.  Juni  1915  hatte  bestimmt,  daß  die  bei  der
Verarbeitung  von  Gerste  abfallende  Ausputzgerste  der  Zentralstelle  zur  Verfügung  zu  stellen
sei.  Die  Zentralstelle  hat  demgemäß  alle  Gerste  verarbeitenden  Betriebe  angewiesen,  ihr  allmonatlich ­
  anzugeben,  welche  Mengen  Ausputzgerste  bei  der  Verarbeitung  ihrer  Gerste  abgefallen
sind.  Diese  Ausputzgerste  wurde  sodann  im  Einvernehmen  mit  der  Reichsfuttermittelstelle  den
Landes-  bezw.  Provinzialverteilungsstellen  zur  Verteilung  als  Geflügelfutter  überwiesen.
zs
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        47

Die  Zentralstelle  hat  der  Heeresverwaltung ­
  insgesamt  beschafft:  Der  Wert  dieser  Mengen  betrug:

Gerste
To

Gerste
M

1914

1914

September

405

September

76  950.—

Oktober

100

Oktober

19  000  —

Dezember

27

Dezember

5  130.—

1915

1915

Juni

4  000

Juni

1  100  000  —

August

8  442

August

2  532  600.-September



449

September

134  700.—

1916

1916

Februar

2  000

Februar

730  000.-März



7  800

März

2  613  000.—

23  223

7  211  380.—

Außerdem  wurden  an  Kommunalverbände  883  To  Gerste
an  Grubenpferde  265  „  „
an  verschiedene  andere  Bedarfsstellen  237  „  „
und  endlich  an  Kommunalverbände  für  Geflügelsutter  4  990  „  Ausputzgerste
geliefert.

Heu  und  Stroh.
Heu  und  Stroh  wurde  nur  kurze  Zeit  von  der  Zentralstelle  beschafft.  Schon  bei
Beginn  der  Tätigkeit  der  Zentralstelle  auf  diesem  Gebiete  stellte  sich  heraus,  daß  die  große
Verschiedenheit  in  der  Beschaffung  insbesondere  des  Heues  und  die  je  nach  den  bisherigen
Bezugsquellen  verschiedenartige  Beurteilung  der  Güte  der  Ware  eine  einheitliche  Beschaffung  des
Rauhfutters  von  einer  Stelle  aus  nicht  ratsam  erscheinen  ließ.  Den  Proviantämtern  war
daher  die  Weisung  erteilt,  ihre  Bedürfnisse  an  Heu  und  Stroh  möglichst  selbst  und  zwar  sowohl
aus  erster  wie  aus  zweiter  Hand  zu  decken.  Immerhin  wurden  der  Heeresverwaltung  in  den
Monaten  September  1914  bis  einschließlich  Januar  1915  nicht  unbeträchtliche  Mengen  durch  die
Zentralstelle  zugeführt.  Von  dieser  Zeit  an  hat  sich  die  Zentralstelle  nicht  mehr  mit  der
Vermittelung  von  Heu  und  Stroh  beschäftigt.

Es  wurden  insgesamt  der  Heeres-  Der  Wert  dieser  Mengen  ergibt  sich  aus
Verwaltung  beschafft:  nachstehender  Aufstellung:

Heu
To

Stroh
To

Heu
JC

Stroh
,M

1914

1914

September

6  820

5  228

September

545  600

235  260

Oktober

3  842

2  575

Oktober

307  360

115  875

November

730

—

November

58  400

—

Dezember

3  435

2  000

Dezember

274  800

90  000

1915

1915

Januar

2  214

1  277

Januar

177  120

57  465

17  041

11  080

1  363  280

498  600

Lebendes  Vieh.
Die  Viehbeschaffungstätigkeit  der  Zentralstelle  erstreckte  sich  in  der  Hauptsache  auf  die
Beschaffung  von  Fettvieh  in  lebendem  Zustande  für  das  Feldheer.
Schon  in  den  ersten  Kriegsmonaten  hatten  die  Proviantdepots  das  Recht,  die  von
ihnen  für  das  Feldheer  aufzubringenden  Viehmengen,  statt  sie  selbst  zu  beschaffen,  bei  der
Zentralstelle  anzumelden  und  durch  diese  decken  zu  lassen.  Dieses  Recht  wurde  jedoch  in  den
ersten  Monaten  von  den  militärischen  Dienststellen  nur  wenig  ausgeübt,  da  diese  Stellen  schon
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        18

im  Frieden  sogenannte  Kriegsverträge  abgeschlossen  hatten  und  auch  nach  Ausbruch  des  Krieges
zunächst  neue  Viehlieferungsverträge  schließen  durften.  Erst  durch  die  am  12.  September  1914
zwischen  der  Zentralstelle  und  dem  Königlich  Preußischen  Kriegsministerium  vereinbarten  Grundsätze ­
  wurde  festgelegt,  daß  die  stellvertretenden  Intendanturen  und  Proviantämter  Verträge  über
Viehlieferungen  nicht  mehr  selbständig  abschließen  durften.  Zu  diesen  Abschlüssen  mußte  vielmehr
die  Vermittlung  der  Zentralstelle  in  Anspruch  genommen  werden.  Ende  Januar  1915  erhielten
die  militärischen  Dienststellen  auch  die  Weisung,  daß  sie  die  bereits  abgeschlossenen  Verträge  zu
kündigen  hatten,  soweit  ihnen  in  den  Verträgen  ein  Kündigungsrecht  eingeräumt  war.  Es  war
ihnen  auch  weiterhin  gestattet,  unmittelbar  von  Landwirten  Vieh  zu  erwerben.
Soweit  der  Bedarf  an  lebendem  Vieh  nicht  durch  Ankauf  von  Landwirten  aus  erster
Hand  gedeckt  werden  konnte,  hatten  die  militärischen  Dienststellen  ihren  Bedarf  bei  der  Zentralstelle ­
  anzumelden.  Die  Anmeldung  war  an  bestimmte  Termine  nicht  gebunden;  es  mußte  nur
zwischen  der  telegraphischen  Bedarfsanmeldung  und  dem  Zeitpunkt  des  Beginns  der  Lieferung
ein  Zeitraum  von  mindestens  5  Tagen  liegen.  Bei  Stellung  kürzerer  Frist  konnte  die  Zentralstelle ­
  die  Ausführung  des  Auftrages  ablehnen.  In  diesem  Fall  war  die  bestellende  Dienststelle
berechtigt,  das  Vieh  —  auch  aus  zweiter  Hand  —  zu  ortsüblichen  Preisen  anzukaufen.  Die
Ablehnung  einer  kürzer  als  5  Tage  befristeten  Bestellung  ist  jedoch  seitens  der  Zentralstelle  in
keinem  Falle  erfolgt.
Die  Bedarfsanmeldung  gestaltete  sich  späterhin  im  allgemeinen  so,  daß  die  militärischen
Dienststellen  ihren  Bedarf  an  lebendem  Vieh  für  8  Tage  spätestens  8  Tage  vor  Beginn  der
Lieferung  bei  der  Zentralstelle  anmeldeten.
Während  anfangs  von  der  Zentralstelle  nur  der  Bedarf  des  Feldheeres  gedeckt  wurde,
hatte  sie  von  Beginn  des  Jahres  1916  an  auch  die  Armeekonservenfabriken  und  die  mit  der
Heeresverwaltung  im  Vertragsverhältnis  stehenden  Privatkonservenfabriken  mit  lebendem  Vieh  zu
versorgen.  Der  Bedarf  der  Konservenfabriken  wurde  der  Zentralstelle  durch  die  stellvertretenden
Intendanturen  des  HI.  und  IX.  Armeekorps  derart  bekanntgegeben,  daß  die  Intendanturen  der
Zentralstelle  einen  Verteilungsplan,  der  bis  auf  weiteres  zu  gelten  hatte,  übermittelten.  In  diesem
Verteilungsplan  war  angegeben,  wieviel  lebendes  Vieh  die  einzelnen  mit  den  Intendanturen  im
Arbeitsvertrag  stehenden  Fabriken  zur  Belieferung  der  Intendanturen  mit  Konserven  mindestens
benötigten.
Die  Zentralstelle  beschaffte  der  Heeresverwaltung  Schweine,  Rinder  und  Hammel,  im
wesentlichen  in  fettem  Zustande.  Mugervieh  wurde  den  einzelnen  Etappenintendanturen  nur  ausnahmsweise ­
  auf  Anforderung  geliefert.  In  größerem  Umfange  wurde  Magervieh  allerdings  im
Frühjahr  1915  im  Jnlande  beschafft,  um  es  zur  Mästung  auf  die  Weiden  Nordfrankreichs  zu
bringen.  Insgesamt  gingen  etwa  80  000  Stück  Rinder  dorthin,  die  dann  im  Herbst  1915  für
die  Versorgung  der  Westarmeen  mit  herangezogen  wurden.
Die  Beschaffung  des  Viehes  ließ  sich  bis  zum  Ende  des  Jahres  1915  durch  freihändigen
Ankauf  ermöglichen.  Der  Ankauf  erfolgte  entsprechend  der  Höhe  des  Bedarfes  und  der  jeweiligen
äußeren  Umstände  in  verschiedener  Weise.
Bei  den  geringen  Bedarfsanmeldungen  im  Jahre  1914,  bei  denen  meistens  sofortige
Beschaffung  zur  Bedingung  gemacht  wurde,  erfolgte  die  Aufbringung  des  Viehes  für  die  Heeresverwaltung ­
  im  wesentlichen  in  der  Art,  daß  die  Landwirtschaftskammern  beauftragt  wurden,  mit
Hilfe  der  ihnen  angeschlossenen  Genossenschaften  das  Vieh  nach  Lebendgewicht  bestmöglichst  innerhalb ­
  der  Grenzen  der  bestehenden  Marktpreise  zu  beschaffen.  Diese  Art  der  Beschaffung  blieb
auch  fernerhin  die  vorwiegende.  Als  aber  von  Anfang  des  Jahres  1915  an  mit  einem  steigenden
Bedarf  des  Feldheeres  an  lebendem  Vieh  zur  Deckung  durch  die  Zentralstelle  gerechnet  werden
konnte,  schloß  die  Zentralstelle  daneben  mit  leistungsfähigen  Großhändlern  Lieferungsverträge
ab,  die  meistens  auf  mehrere  Monate  unter  fester  Preisvereinbarung  befristet  waren.  Bei  dem
schnellen  Steige»  der  Viehpreise  im  Jahre  1915  wurden  den  Landwirtschaftskammern  durch  die
Zentralstelle  von  Zeit  zu  Zeit  Preisgrenzen  für  die  Beschaffung  von  Vieh  gestellt.  Diese  von
der  Zentralstelle  bestimmten  Preise  hielten  sich  einerseits  innerhalb  der  Grenzen  der  jeweiligen
Marktpreise,  andererseits  waren  sie  den  Händlerpreisen  angepaßt.
Die  Rechnungen  über  die  Lieferungen  wurden  von  den  Lieferanten  der  Zentralstelle
eingereicht.  Diese  prüfte  die  Rechnungen  und  gab  sie  dann  zwecks  Bezahlung  an  die  militärischen
        <pb n="19" />
        19

Dienststellen,  die  das  Vieh  erhalten  hatten,  weiter.  Dadurch  hatte  es  die  Zentralstelle  stets  in
der  Hand,  die  Qualität  der  einzelnen  gelieferten  Tiere  nachzuprüfen  und  auf  die  Preisgestaltung
in  den  einzelnen  Teilen  Deutschlands  einzuwirken.
Da  schon  Anfang  1915  vorauszusehen  war.  daß  in  späterer  Zeit  eine  Knappheit  an
Schweinen  eintreten  würde,  schloß  die  Zentralstelle  im  Einvernehmen  mit  dem  Königlich  Preußischen
Kriegsministerium  mit  der  Landwirtschaftskannner  Hannover  einen  Mästungsvertrag.
Der  Landwirtschaftskammer  wurden  durch  die  Heeresverwaltung  20  000  Tonnen  Gerste
und  20000  Tonnen  Mais  gegen  Bezahlung  zur  Verfügung  gestellt,  wofür  die  Landwirtschaftskammer ­
  der  Zentralstelle  160  000  fette  Schweine  zu  verhältnismäßig  niedrigen  Preisen  abzuliefern
hatte.  Die  Ablieferung  der  Schweine  erfolgte  vertraglich  in  der  Zeit  vom  1.  Februar  bis
31.  August  1915.  Bei  Beendigung  der  Lieferungen  waren  die  Höchstpreise  für  Schweine  beinahe
auf  die  doppelte  Höhe  des  mit  der  Landwirtschaftskammer  Hannover  vereinbarten  Vertragspreises ­
  gestiegen.
Trotz  der  Erfüllung  des  Mästungsvertrages  machte  sich  auch  bei  den  Einkäufen  der
Zentralstelle  vom  Juli  1915  ab  der  allgemeine  Mangel  an  Schweinen  bemerkbar.  Nach  Verhandlungen ­
  mit  der  Heeresverwaltung  wurde  der  Schweinefleisch-  und  Fettverbrauch  auch  beim
Feldheer  eingeschränkt.  Infolgedessen  war  der  von  der  Zentralstelle  zu  deckende  Bedarf  an
Schweinen  für  das  2.  Halbjahr  1915  wesentlich  geringer.  Der  durch  die  Einschränkung  der
Schweinelieferungen  hervorgerufene  Mehrbedarf  an  Rindern  konnte  durch  Erfüllung  der  bereits
früher  mit  Händlern  geschlossenen  laugfristigen  Lieferungsverträge  befriedigt  werden.
Infolge  der  Einschränkung  des  Schweinefleischverbrauchs  und  der  Heranziehung  des  zur
Mästung  nach  Nordfrankreich  gebrachten  Weideviehes  mußten  aus  dem  Inlands
im  Juni  1915  nur  42  000  Rinder  115  000  Schweine
„  Juli  „  .,  42  300  „  106  500
„  August  „  „  22  800  „  60  300  „
„  September  „  „  22  500  „  36  800  „
geliefert  werden,  während
im  Mai  1915  noch  46  200  Rinder  und  166  000  Schweine  versandt  worden  waren.
Im  Winter  1915/16  stieg  jedoch  der  Bedarf  der  Heeresverwaltung  wieder  wesentlich.  Er  beträgt
zur  Zeit  einschließlich  des  Bedarfs  der  Konservenfabriken  monatlich  rund
151  000  Rinder,
105  000  Schweine  und
105  000  Hammel.
Die  Lieferung  dieser  großen  Mengen  Vieh  erfolgte  bis  zum  Ende  des  Jahres  1915,
wie  erwähnt,  durch  die  Landwirtschaftskammern  und  die  ihnen  gleichgestellten  landwirtschaftlichen
Organisationen,  sowie  durch  den  freien  Handel.  Seit  dem  Beginn  des  Jahres  1916  wurden
von  der  Zentralstelle  im  Einvernehmen  mit  der  Zentral-Einkaufsgesellschaft  auch  größere  Mengen
Vieh  im  Auslande  gekauft.
In  den  Monaten  Februar  und  März  1916  wurde  im  Jnlande  mit  der  Neuregelung
der  Fleischversorgung  durch  die  Syndicierung  des  Viehhandels  begonnen.  Die  Neuorganisation
nahm  der  Zentralstelle  zum  Teil  die  alten  Bezugsquellen,  ohne  zunächst  neue  zu  eröffnen.  Durch
die  Lieferungen  aus  dem  Auslande  und  durch  weitere  Verbrauchseinschränkung  gelang  es,  in  den
Monaten  Februar  und  März  über  größere  Schwierigkeiten  hinwegzukommen.
Seit  März  1916  erfolgt  die  Beschaffung  von  Vieh  für  die  Heeresverwaltung  durch  die
unter  der  Aufsicht  der  Landeszentralbehörden  stehenden  Viehhandelsverbände  und  Fleischversorgungsstellen. ­
  Die  Zentralstelle  fordert  nunmehr  den  Bedarf  des  Feldheeres  von  den  einzelnen  Viehhandelsverbünden ­
  in  Preußen  und  den  gleichartigen  Organisationen  in  den  Bundesstaaten  ab.
Die  Höhe  der  Lieferungspflicht  der  einzelnen  Teile  Deutschlands  wurde  durch  Umlagen  der  durch
die  Verordnung  vom  27.  März  1916  gegründeten  Reichsfleischstelle  festgelegt.  In  der  ersten
Zeit  nach  der  Gründung  der  Viehhandelsverbände  blieben  die  Lieferungen  der  Verbände  hinter
den  Anforderungen  ganz  wesentlich  zurück;  im  Monat  Mai  1916  konnten  die  Viehhandelsverbände ­
  jedoch  mit  Hilfe  der  Kommuualverbände.  teilweise  unter  Anwendung  behördlichen  Zwangs
den  Anforderungen  der  Heeresverwaltung  besser  nachkommen.
        <pb n="20" />
        Außer  für  den  Ankauf  des  Viehes  hatte  die  Zentralstelle  auch  für  die  Abnahme  und
Verladung  Sorge  zu  tragen.
In  dem  ersten  Kriegsmonat  wurde  das  von  der  Heeresverwaltung  angeforderte  Vieh
durch  die  Landwirtschaftskammern  den  bestellenden  Proviantdepots  zugeführt.  Bei  den  Proviantdepots ­
  wurden  Militärviehzüge  zusammengestellt  und  mit  militärischen  Begleitern  an  die  Feldstellen
  befördert.  Die  Abnahme  der  Tiere  erfolgte  bei  den  Proviantdepots.
Als  die  Lieferungen  größeren  Umfang  annahmen,  mußte  auch  die  Abnahme  des  Viehes
ebenso  wie  die  des  Getreides  auf  der  Verladestation  erfolgen.
Das  Vieh  würde  mit  Zustimmung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  durch
Vertrauensleute  der  Landwirtschaftskammern  abgen'ommen  und  zwar  auch  dann,  wenn  Händler
die  Lieferung  ausführten.
Die  Zusammenstellung  der  Viehzüge  wurde  von  den  Landwirtschaftskammern  selbst  auf
einzelnen  Stationen  übernommen;  sie  bereitete  aber  Schwierigkeiten,  als  die  Truppenverschiebungen
auf  den  verschiedenen  Fronten  eintraten.  Die  Zentralstelle  mußte  daher  im  Spätsommer  1915
die  Landwirtschaftskammern  veranlassen,  in  ihren  Bezirken  Sammelstellen  zu  errichten.  Nach
Gründung  dieser  Viehsammelstellen  wurden  die  Viehzüge  für  die  Feldstellen  auf  den  Sammelstellen ­
  zusammengestellt.  Die  Abnahme  der  Tiere  auf  der  Verladestation  war  nur  noch  eine
vorläusige  durch  die  Landwirtschaftskammer.  Die  endgültige  Abnahme  der  Tiere  erfolgte  auf
der  Sammelstelle  durch  eine  der  Aufsicht  der  Zentralstelle  unterstehende  Sachverständigenkommission, ­
  die  sich  aus  einem  Vertrauensmann  der  Landwirtschaftskammer  und  einem  Beauftragten ­
  der  Heeresverwaltung  zusammensetzte.  Bei  dieser  Abnahme  wurde  jedes  Stück  Vieh  auf
seine  Schlachtreife  und  seinen  Gesundheitszustand  geprüft  und  eine  Nachwiegung  zur  Kontrolle
des  im  Lande  festgestellten  Gewichts  vorgenommen.
Mit  der  Gründung  der  Viehhandelsverbände  wurde  das  System  der  Sammelstellen
noch  weiter  ausgebaut.
Es  wurde  für  jeden  Verbandsbezirk  eine  Sammelstelle  eingerichtet.  An  die  Stelle  des
Beauftragten  der  Landwirtschaftskammer  trat  jedoch  nicht  ein  Beauftragter  des  Viehhandelsverbandes, ­
  sondern  ein  Beauftragter  der  Zentralstelle,  der  zusammen  mit  dem  militärischen  Abnahmebeamten ­
  für  die  sachgemäße  Abnahme  verantwortlich  ist.

Die  Zentralstelle  hat  der  Heeresverwaltung
an  Vieh  insgesamt  beschafft:  Der  Wert  der  Lieferungen  beträgt:

Rinder
St.

Schweine
St.

Schafe
,  St.

Rinder
JC

Schweine
M

Schafe
JC

1914
September  .  ■

1914
September  .  .

Oktober  .  .  .

800

4  500

1  600

Oktob.r  .  .  .

416  000

675  000

72  000

November  .  .

10  300

41  800

22  900

November  .  .

5  356  000

6  270  000

1  030  500

Dezember  .  .

13  000

39  400

20  200

Dezember  .  .

6  760  000

5  910  000

909  000

1915
Januar  .  .  .

20  500

63  400

33  900

1915
Januar  .  .  .

10  660  000

9  510  000

1  525  500

Februar  .  .  ,

185C0

62  300

24  800

Februar  .  .  .

9  620  000

9  345  000

1  116  000

März  ....

101  800

104  700

24  300

März  ....

43  336  000

15  705  000

1  093  500

April  ....

29  800

93  800

25  000

April  ....

15  496  000

14  070  000

1  125  000

Mai

46  196

166  037

17  104

Mai

27  717  600

29  056  475

855  200

Juni  ....

42  000

115  000

30  800

Juni  ....

25  200  000

18  400  000

1  540  000

Juli

42  300

106  500

52  000

Juli

26  226  000

20  235  000

2  600  000

August....

22  800

60  300

30  200

August....

14136  000

11  457  000

1  510  000

September  .  .

22  500

36  800

35  300

September  .  .

13  950  000

6  992  000

1  765  000

Oktober  .  .  .

43  018

42  547

45  700

Oktober  .  .  .

27  961  700

9  785  810

2  467  800

November  .  .

67  400

63  800

61  000

November  .  .

43  810  000

14  674  000

3  294  000

Dezember  u  ..

88  470

60  580

79  370

Dezember  .  .

58  390  200

13  630  500

4  603  460

1916
Januar-  .  .  .

108  445

49  200

57  180

1916
Januar  .  .  .

75  9  1  500

11  808  000

3  716  700

Februar  .  .  .

139  445

39  355

25  740

Februar  .  .  .

110  139  000

9  445  200

1  774  320

März  ...  .

125  878

10  318

12  431

März  ....
April  ....

100  702  400

2  476  320

932  325

April  ....

84811

20  744

31  755

67  848  800

4  148  800

2  381  625

1  027  963

1  181  081

631  280

683  637  200

213  594  105

34  311  930

20
        <pb n="21" />
        Kaufmännische  Abteilung.
Der  Umfang  der  Tätigkeit  der  Zentralstelle  ergibt  sich  aus  der  dein  Schluß  dieses
Berichts  beigefügten  Gesamtübersicht  der  durch  die  Zentralstelle  vermittelten  Abschlüsse  und  ihrer
Wertberechnung.  Daraus  geht  hervor,  daß  sich  die  Tätigkeit  der  Zentralstelle  bisher  auf  einen
Umsatz  von  über  Milliarde  Mark  erstreckt  hat.  Der  Höhe  dieses  Umsatzes  entspricht  der
Umfang  der  von  der  kaufmännischen  Abteilung  geleisteten  Arbeit.  Deren  Aufgabe  ist  es,  die
Bedarfsanmeldungen  der  Heeresverwaltung  und  deren  Eindeckung  zu  buchen,  die  Ergebnisse  der
Ernteschätzung  und  Bestandserhebungen  zu  verarbeiten,  sodann  im  Einvernehmen  mit  den  zuständigen ­
  Einzel-Abteilungen  über  die  Vorräte  Verfügung  zu  treffen  und  darüber  zu  wachen,
daß  die  Verfügungen  ordnungsgemäß  ausgeführt  werden.  Durch  die  in  der  kaufmännischen
Abteilung  geführten  Aufstellungen  war  es  möglich,  sogleich,  wenn  Anforderungen  der  Proviantämter ­
  eingingen,  festzustellen,  aus  welchen  Kommunalverbändcn  sie  gedeckt  werden  konnten.
Andererseits  boten  diese  Aufstellungen  auch  die  Gewähr  dafür,  daß  alle  verfügbaren  Mengen  aus
den  Kommunalverbänden  abgerufen  wurden.
Neben  buchhalterischen  Arbeiten  wurden  von  der  kaufmännischen  Abteilung  auch  noch
die  eigentlichen  statistischen  Arbeiten  erledigt,  nachdem  die  besondere  statistische  Abteilung,  die
kurze  Zeit  bestanden  hatte,  aufgelöst  war.
Auch  die  buchhalterischen  und  statistischen  Arbeiten  der  Reichsstelle  für  Kartoffelversorgung
  wurden  von  der  kaufinännischen  Abteilung  der  Zentralstelle  erledigt;  insbesondere
hatte  diese  Abteilung  für  die  Reichsstelle  für  Kartoffelversorgung  die  Bestände  der  einzelnen
Kommunalverbände  an  Kartoffeln  und  die  Verwendung  der  Kartoffeln  rechnungsmäßig  zu
überwachen.
Bei  Beginn  der  Ernte  1915  wurden  der  kaufmännischen  Abteilung  ferner  die  mit
Bestandskontrolle  verbundenen  statistischen  Arbeiten  der  Reichsfuttermittelstelle  überwiesen.

Scl)  UrMe  in  e  vk  un  g.
Die  Entwicklung  der  Zentralstelle  zeigt  sich  darin,  daß  sie  ihre  Tätigkeit  mit  noch  nicht
fünfzehn  Mitarbeitern  eröffnete,  während  sie  jetzt  fast  hundert  Personen  beschäftigt.  Von
diesen  sind  insbesondere  sämtliche  Mitarbeiter,  die  sich  in  leitenden  Stellen  befinden,  ehrenamtlich
und  ohne  jeden  Entgelt  tätig.  Ein  Teil  des  Personals  wurde  ihr  von  hiesigen  Behörden,
Bankinstituten  und  anderen  kaufmännischen  Gesellschaften  unentgeltlich  zur  Verfügung  gestellt.
Da  der  Zentralstelle  auch  von  dem  Abgeordnetenhaus  und  zuin  Teil  auch  von  dem  Herrenhause ­
  Räume  ohne  Entgelt  überlassen  worden  sind,  wurde  cs  möglich,  die  Ausgaben  so  niedrig
zu  halten,  daß  sie  bisher  nur  210  000  M.  betrugen.  Berechnet  man  hiernach  das  Verhältnis
zuin  Umsätze  von  über  2*/«  Milliarde  Mark,  so  ergibt  sich,  daß  die  Unkosten  noch  nicht
Vioo  Prozent  des  Umsatzes  betragen.
        <pb n="22" />
        Aufstellung
der  durch  die  Zentralstelle  zur  Beschaffung  der  Heeresverpflegung  bis  zum  30.  April  1916
vermittelten  Lieferungen.

a)  für  die  Heeresverwaltung

Roggen
To

Weizen ­

To

Roggen ­
 ­

To

Weizen ­
 ­

To

Kleie
To

Hafer  u.
Mengkorn ­

To

Gerste ­

To

Heu
To

Stroh
To

Rinder
St.

Schweine ­

St.

Schafe
St.

1914
September

11  855

461

14  114

2  819

82  417

405

6  820

5  228

Oktober

13  960

1  693

9  914

1  020

—

80713

100

3  842

2  575

800

4  500

1  600

November

23  261

3711

27  071

3  039

—

115  416

—

730

—

10  300

41  800

22  900

Dezember

10  548

3  169

18  571

367

—

72  043

27

3  435

2  000

13  000

39  400

20  200

1915

Januar

40  612

952

20  268

202

—

243  918

—

2  211

1  277

20  500

63  400

33  900

Februar

77  087

—

—

--—



442  405

—

—

—

18  500

62  300

21800

März

129  840

—

—

—

—

167  504

—

—

—

*101  860

104  700

24  300

April

68  977

—

—

—

—

64  711

—

—

—

29  800

93  800

25  000

Mai

64  691

8  760

—

—

—

48  429

—

—

—

46  196

166  037

17  104

Juni

72  577

64  218

—

—

—

89  331

4  000

—

—

42  000

115  000

30  800

Juli

931

16  260

—

—

—

50  000

—

—

—

42  300

106  500

52  000

August

66  593

3  032

—

—

—

24  930

8  442

—

—

22  800

60  300

30  200

September

114  107

574

—

—

—

231  409

449

—

—

22  500

36  800

35  300

Oktober

75  749

40

24  896

—

—

216  432

.  —

—

—

43  018

42  547

45  700

November

36  932

—

48  523

—

6  946

175  178

—

—

—

67  400

63  800

61  000

Dezember

9  672

—

35  587

37  062

3  854

150  572

—

—

—

88  470

60  580

79  370

1916

Januar

58  017

—

69  982

35  427

9  697

251  739

—

—

—

108  445

49  200

57  180

Februar

68  581

—

49  379

25  536

9  660

290  000

2  000

—

—

139  415

39  355

25  740

März

97  558

49  357

43  111

30  676

7  699

267  795

7  800

—

—

125  878

10318

12  431

April

—

—

23  596

15  249

3  881

33  448

—

—

—

84  811

20  744

31  755

1  011  608

152  227

385  042

151  397

11  737

3  098  390

23  223

17  041

11  080

1  027  963

1  181  081

031  280

*  davon  80  000  St.  Magervieh.

b)  für  sonstige  Zwecke

Hafer  und
Mengkorn
To

Gerste
To

Auspuhg
  erste
To

Insgesamt
To

l.  an  Kommunalverbände

a)  Magistrate

72  255

443

—

72  698

b)  Landkreise

56  964

440

—

57  404

a  und  b  zusammen

129  219

883

130  102

2.  an  Grubenpferde...

14  074

265

—

14  339

3.  an  Gestütspferde

4  244

—

—

4  244

4.  an  verschiedene  Bedarfsstellen

102

237

—

339

5.  an  Kommunalverbände  für  Geflügelfutter.

—

—

4  990

4  990

Im  ganzen  sind  vermittelt

147  639

1  385

4  990

154  014

09
        <pb n="23" />
        Mithin  Gesamtwert  aller  Anschaffungen  rund

2  309  000  000  M

Mevtv  eve  4j  nirng
der  durch  die  Zentralstelle  zur  Beschaffung  der  Leeresverpflegung  bis  zum  3t).  April  1916  für  die  Heeresverwaltung  vermittelten  Lieferungen.

Roggen
JC

Weizen
JC

Roggenmehl ­

JC

Weizenmehl

Jl

Kleie
JC

Hafer  und
Mengkorn
M

Gerste
JC

Heu
JC

Stroh
JC

Rinder

Schweine
JC

Schafe

Insgesamt
JC

1914

September

2  845  200

119  860

4  234  200

1  014  840

—

18  955  910

76  950

545  600

235  260

—

—

28  027  820

Oktober

3  350  400

440  180

2  983  200

367  200

18  563  990

19  000

307  360

115  875

416  000

675  000

72  000

27  310  205

November

5  582  640

964  860

8  121  300

1  094  040

—

26  515  680

—

58  400

—

5  356  000

6  270  000

1  030  500

55  023  420

Dezember

2  531  520

823  910

5  571  300

,  132  120

—

16  569  890

5  130

274  800

90  000

6  760  000

5  910  000

909  000

39  577  700

1915

Januar

9  754  080

247  520

6  080  400

72  720

—

56  101  140

—

177  120

57  465

10  660  000

9  510  000

1  525  500

94  185  945

Februar

18  500  880

—

—

—  •

—

101  753  150

—

—

—

9  620  000

9  345  000

1  1  6  000

140  335  030

März

31  161  600

—

—

—

—

38  525  920

—

—

—

43  336  000

15  705  000

1  093  500

129  822  020

April

16  554  480

—

—

—

—

14  883  530

—

—

—

15  496  000

14  070  000

1  125  000

62  129  010

Mai

14  555  475

2  277  600

—

—

—

13  075  830

—

—

—

27  717  600

29  056  475

855  200

87  538  180

Juni

16  329  825

17  017  770

—

—

—

21  119  370

1  100  000

—

—

25  200  000

18  400  000

1  540  000

103  706  965

Juli

214  130

4  390  200

—

—

—

13  500  000

—

—

—

26  226  000

20  235  000

2  600  000

67  165  330

August

14  650  460

788  320

—

—

—

7161450

2  532  600

—

—

14  136  000

11  457  000

1  510  000

52  235  830

September

25  103  540

149  240

—

—

—

68  254  320

134  700

—

—

13  950  000

6  992  000

176)000

116  348  800

Oktaler

16  664  780

10  400

7  468  800

—

—

61929  600

—

—

—

27  961  700

9  785  810

2  467  800

129  288  890

November

8  125  040

—

14  556  900

—

972  440

52  553  400

—

—

—

43  810  000

14  674  000

3  294  000

137  985  780

Dezember

2  127  840

—

10  676  100

12  230  460

539  560

45  171  600

—

—

—

58  390  200

13  630  500

4  603  460

147  369  720

1916

Januar

13  699  092

—

21  134  564

11  478  348

1  357  580

79  297  785

—

—

—

75  911  500

11  808  000

3  716  700

218  403  569

Februar

16  253  697

—

14  912  458

8  273  664

1  352  400

105  850  C  00

730  000

—

—

110  139  000

9  445  200

1  774  320

268  730  739

März

23  218  804

13  721  246

13  019  522

9  939  024

1  077  860

90  977  475

2  613  000

—

—

100  702  400

2  476  320

932  325

258  677  976

April

—  ■

—

7  125992

4  940  676

513  340

10  201  640

—

—

—

67  848  800

4  148  800

2  381  625

97  190  873

241  223  483

40  951  136

115  884  736

49  543  092

5  843180

866  991  680

7  211  380

1  363  280

498  600

|  683  637  200

213  594  105

34  311  930

2  261  053  802

Wert  der  durch  die  Zentralstelle  für  die  Heeresverwaltung  vermittelten  Lieferungen  •  .  2  261  053  802  JC
Wert  der  übrigen  vermittelten  Abschlüsse  47  565  825  JC
        <pb n="24" />
        Dienststellen,  die  das  Vieh  erhalten  hatten,  weiter.  Dadurch  hatte  es  die  Zentralstelle  stets  in
der  Hand,  die  Qualität  der  einzelnen  gelieferten  Tiere  nachzuprüfen  und  auf  die  Preisgestaltung
in  den  einzelnen  Teilen  Deutschlands  einzuwirken.
Da  schon  Anfang  1915  vorauszusehen  war,  daß  in  späterer  Zeit  eine  Knappheit  an
Schweinen  eintreten  würde,  schloß  die  Zentralstelle  im  Einvernehmen  mit  dem  Königlich  Preußischen
Kriegsministerium  mit  der  Landwirtschaftskammer  Hannover  einen  Mästungsvertrag.

Der  Landwirtschaftskammer  wurden  durch  die  Heeresverwaltung  20  000  Tonnen  Gerste
und  20000  Tonnen  Mais  gegen  Bezahlung  zur  Verfügung  gestellt,  wofür  die  Landwirtschaftskammer ­
  der  Zentralstelle  160  000  fette  Schweine  zu  verhältnismäßig  niedrigen  Preisen  abzuliefern
hatte.  Die  Ablieferung  der  Schweine  erfolgte  vertraglich  in  der  Zeit  vom  1.  Februar  bis
31.  August  1915.  Bei  Beendigung  der  Lieferungen  waren  die  Höchstpreise  für  Schweine  beinahe
auf  die  doppelte  Höhe  des  mit  der  Landwirtschaftskammer  Hannover  vereinbarten  Vertragspreises ­
  gestiegen.
Trotz  der  Erfüllung  des  Mästungsvertrages  machte  sich  auch  bei  den  Einkäufen  der
Zentralstelle  von:  Juli  1915  ab  der  allgemeine  Mangel  an  Schweinen  bemerkbar.  Nach  Verhandlungen ­
  mit  der  Heeresverwaltung  wurde  der  Schweinesteisch-  und  Fettverbrauch  auch  beim
Feldheer  eingeschränkt.  Infolgedessen  war  der  von  der  Zentralstelle  zu  deckende  Bedarf  an
Schweinen  für  das  2.  Halbjahr  1915  wesentlich  geringer.  Der  durch  die  Einschränkung  der
Schweinelieferungen  hervorgerufene  Mehrbedarf  an  Rindern  konnte  durch  Erfüllung  der  bereits
früher  mit  Händlern  geschlossenen  langfristigen  Lieferungsverträge  befriedigt  werden.
Infolge  der  Einschränkung  des  Schweinefleischverbrauchs  und  der  Heranziehung  des  zur
Mästung  nach  Nordfrankreich  gebrachten  Weideviehes  mußten  aus  dem  Jnlande

im  Juni

115  000  Schweine
106  500
60  300
36  800

1915  nur  42  000  Rinder
„  Juli  „  „  42  300
„  August  „  „  22  800
„  September  „  „  22  500  „
geliefert  werden,  während
im  Mai  1915  noch  46  200  Rinder  und  166  000  Schweine  versandt  worden  waren.
Im  Winter  1915/16  stieg  jedoch  der  Bedarf  der  Heeresverwaltung  wieder  wesentlich.  Er  beträgt
zur  Zeit  einschließlich  des  Bedarfs  der  Konservenfabriken  monatlich  rund
151  000  Rinder,
105  000  Schweine  und
105  000  Hammel.

Die  Lieferung  dieser  großen  Mengen  Vieh  erfolgte  bis  zum  Ende  des  Jahres  1915,
wie  erwähnt,  durch  die  Landwirtschaftskammern  und  die  ihnen  gleichgestellten  landwirtschaftlichen
Organisationen,  sowie  durch  den  freien  Handel.  Seit  dem  Beginn  des  Jahres  1916  wurden
von  der  Zentralstelle  im  Einvernehmen  mit  der  Zentral-Einkaufsgesellschaft  auch  größere  Mengeu
Vieh  im  Auslande  gekauft.
In  den  Monaten  Februar  und  März  1916  wurde  im  Jnlande  mit  der  Neuregelung
der  Fleischversorgung  durch  die  Syndicierung  des  Viehhandels  begonnen.  Die  Neuorganisation
nahm  der  Zentralstelle  zum  Teil  die  alten  Bezugsquellen,  ohne  zunächst  neue  zu  eröffnen.  Durch
die  Lieferungen  aus  dem  Auslande  und  durch  weitere  Verbrauchseinschränkung  gelang  es,  in  den
Monaten  Februar  und  März  über  größere  Schwierigkeiten  hinwegzukommen.
Seit  März  1916  erfolgt  die  Beschaffung  von  Vieh  für  die  Heeresverwaltung  durch  die
unter  der  Aufsicht  der  Landeszentralbehörden  stehenden  Viehhandelsverbände  und  Fleischversorgungsstellen. ­
  Die  Zentralstelle  fordert  nunmehr  den  Bedarf  des  Feldheeres  von  den  einzelnen  Viehhandelsverbänden ­
  in  Preußen  und  den  gleichartigen  Organisationen  in  den  Bundesstaaten  ab.
Die  Höhe  der  Lieferungspflicht  der  einzelnen  Teile  Deutschlands  wurde  durch  Umlagen  der  durch
die  Verordnung  vom  27.  März  1916  gegründeten  Reichsfleischstelle  festgelegt.  In  der  ersten
Zeit  nach  der  Gründung  der  Viehhandelsverbände  blieben  die  Lieferungen  der  Verbände  hinter
den  Anforderungen  ganz  wesentlich  zurück;  im  Monat  Mai  1916  konnten  die  Viehhandelsverbände ­
  jedoch  mit  Hilfe  der  Kommunalverbände,  teilweise  unter  Anwendung  behördlichen  Zwangs
den  Anforderungen  der  Heeresverwaltung  besser  nachkommen.

19
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        ﻿
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</TEI>
