20 schlossen ist, welch letzterer bei Bertragsverhandlungen als Grundlage gilt und gegenüber allen Staaten, die mit uns keine Verträge abschließen, zur An wendung gelangt. Die durch die Vielgestaltigkeit des Wirtschaftslebens not wendigen Verfügungen werden in der Regel im Verordnungswege getroffen. Das geltende Zolltarifgesetz vom 13. Februar 1906 hat Kraft für Österreich, Ungarn, Bosnien und Herzegowina, sowie für die eventuell in Zollunion mit der Monarchie sich verbindenden Länder; ausgenommen sind lediglich die soge nannten Freigebiete und die Zollausschlüsse. Freigebiete waren bis 1891 die Freihäfen von Triest und Fiume, bis 1880 die „freie Handelsstadt" Brody, d. h. in diese Gebiete durften Waren ohne jede Zollbelastung eingeführt werden. Zollausschlüsse betreffen kleinere Gebiete des Reiches, die infolge ihrer Lage auf den Warenverkehr mit dem Auslande lebensnotwendig angewiesen sind. So hat Österreich-Ungarn durch Staatsvertrag (zuletzt vom 2. Dezember 1890) die Gemeinden Jungholz in Tirol und Mittelberg in Vorarlberg, welche durch hohe Gebirge vom übrigen Tirol und Vorarlberg fast vollständig abgeschlossen sind und wirtschaftlich mit Bayern zusammenhängen, dem Zoll- und Steuer system des Deutschen Reiches (Bayern) angeschlossen. Grundsätzlich ist bei der Einfuhr jede Ware zollpflichtig, die Zollfreiheit muß ausdrücklich normiert fein 1 )- Die Waren durchfuhr ist zollfrei. In der Ausfuhr sind alle Waren zollfrei mit Ausnahme der Lumpen (Hadern) und anderen Abfälle zur Papierfabrikation, für welche ein Ausfuhrzoll von K 9.60 pro 100 Kilogramm normiert ist. Wenn ein Staat aus Österreich ankommende Schiffe oder Waren ungünstiger behandelt als die anderer Staaten, hat die Regierung das Recht, mit R e t o r s i o n s z ö l l e n vorzugehen, d. h. strafweise die Waren aus jenem uns feindseligen Staate mit Zollzuschlägen bis zu 200 Perzent oder bis zur Höhe des vollen Handels wertes zu belegen. Sehr wichtig sind die Artikel III und VIII des Zolltarifgesetzes. Im Artikel III werden Mindestzölle für Getreide festgesetzt, unter die bei Handels verträgen nicht herunter gegangen werden darf, und zwar beträgt der Zoll für Weizen per 100 Kilogramm K 6.30, Roggen K 5.80, Gerste K 2.80, Hafer K 4.80 und Mais Li 2.80. Der Artikel VIII ermächtigt die Regierungen Oester reichs und Ungarns, „im gegenseitigen Einverständnis die Z ö l l e für Ge treide und Hülse nfrüchte im Falle schlechten Ausfalles der heimischen Ernte oder einzelner Fruchtgattungen zeitweilig an allen oder einzelnen Grenzen unter den gegen Mißbrauch schützenden Kon trollen und Beschränkungen außer Kraft zu setzen oder zu er mäßige n". Sehr bedeutungsvoll für einen Großteil der Industrie ist der im Zoll tarifgesetz vorgesehene Beredlungsverkehr. Artikel XIII bestimmt nämlich, daß — mit Ausnahme von Getreide — für Rohstoffe, Halbfabrikate und Jndustrieerzeugnisse, die im Inlands der Weiterbearbeitung (Veredlung) 0 Für Gegenstände, welche bei uns der Verzehrungssteuer unterliegen, müssen im allgemeinen außer dem Zoll noch die inneren staatlichen und sonstigen öffent lichen Verbrauchsabgaben entrichtet werden. (Zollzuschläge.)