— 21 — zugeführt werden, um dann wieder exportiert zu werden, die zeitweilige zollfreie Einfuhr bewilligt werden kann'). Grund sätzlich ist hier die Identität der ein- und ausgeführten Waren nachzuweisen (Identitätsnachweis). In gewissen Fällen kann von diesem Nachweis ausnahmsweise abgesehen werden. Einzelheiten werden im Verordnungs wege bestimmt. Der umgekehrte Vorgang des Ausführens der österreichischen Waren ins Ausland zur Veredlung und die zollfreie Einfuhr der veredelten Waren in die Monarchie wird nur ganz ausnahmsweise im Grenzverkehre gestattet. In mehreren Artikeln bestimmt das Zolltarifgesetz die Gegenstände, die zollfrei eingeführt werden dürfen, wie z. B. Gegenstände, die für den unmittelbaren Gebrauch des Kaisers oder auswärtiger souveräner Fürsten während ihres Aufenthaltes in der Monarchie bestimmt sind, Effekten der Reisenden, Gegenstände der Kunst und Wissenschaft, die für öffentliche Sammlungen bestimmt sind, zum Kultus für arme Kirchen und Gotteshäuser bestimmte Gegenstände mit Ausnahme der Orgeln, Almosen, dann zum Bau und zur Ausrüstung von Schiffen (auch Kriegsschiffen) erforderliche Gegenstände usw. Unter diese zollfreien Gegenstände fallen auch Waren, die im Vorm erkver fahren ausgeführt und unverändert wieder zurück gebracht werden. Es handelt sich hier um Waren, deren Ausfuhr unter der Kontrolle der Zollbehörde geschieht, welche die Waren vormerkt, so daß sie in der Lage ist festzust eilen, ob bei der Wiedereinfuhr dieselben Waren vor gewiesen werden oder nicht. R o h st o f f e, wie Holz, Kohle, Bernstein, Baumwolle, Flachs, Hanf, Jute, Schafwolle usw. sind im allgemeinen zollfrei. Eine wichtige Aus nahme bildet Roheisen, Alteisen und Abfälle von Eisen und Stahl, bei deren Einfuhr ein Zoll von K 1,90, vertragsmäßig K 1.50 per 100 Kilogramm entrichtet werden muß. Der Zoll, einschließlich der Zuschläge und der W a g e g e b ü h r, ist in Goldmünze zu entrichten. Die hier erwähnte Wagegebühr oder das Waggeld gehört zu den Nebengebühren, die bei der Verzollung entrichtet werden müssen. Eine zweite Nebengebühr ist das Lagergeld, das für Waren, die in amtlichen Niederlagen eingelagert werden, gezahlt werden muß. Drei Tage der Lagerzeit sind übrigens zollfrei. Zur Förderung unseres Seehandels genießen bestimmte Waren, die über die österreichische und ungarische Seegrenze zur Einfuhr gelangen, Z o l l- begünstigungen, so Kakao, Bohnen eine Begünstigung von 10 Kronen per 100 Kilogramm, roher Kaffee von 7 Kronen, Tee von 23 Kronen, Pfeffer, Zimt usw. von 12 Kronen. Der Zolltarif ist in 61 Tarifklassen eingeteilt. Jede Tarifklasse umfaßt eine Warengruppe, z. B. Tarifklasse I: Kolonialwaren; II: Gewürze; ') Hieher gehört auch der Mahlverkehr (zollfreie Getreideeinfuhr nach Maßgabe der Mehlausfuhr), der 1900 wegen arger Mißbräuche eingestellt wurde und in der Form des Ausfuhrschein Verkehres wieder aufleben soll. Die Bedeutung des Veredlungsverkehres liegt vor allem in der Schaffung gut lohnender Arbeitsgelegenheiten.