Aber angenommen selbst, alle, diese Erwägungen seien irrig und die Staatsregierung entschlösse sich, die öffentliche staatliche Bewirt schaftung sogleich restlos aufzuheben. ES ist wohl auch den Anhänger» der freien Wirtschaft nicht unbekannt, daß die Republik Österreich aus verschiedenen Teile», den Ländern, besteht, deren Zusammen-' gehorigkeit schon im alten Österreich Probleme darstellte, die im neuen Österreich nicht leichter geworden sind. Die Ernährnngsfürsorge war (soweit nicht gewerbe- und »larktpolizeiliche sanitäre Vorschriften in Betracht kommen) früher überhaupt kein Gegenstand der öffentlichen Verwaltung. Also ein neues Gebiet, in Bein sich die beliebten Koni- petenzkonstikte schrankenlos ausleben konnten und Lösungsvorschläge zeitigten, die ihre Pole auf der einen Seite in dem Rufe nach staat licher Ernährungsdiktatur*), auf der anderen Seite in dem Rufe nach uneingeschränkter Autonomie, die ich einmal als „Verdvrfnng" der ErnährungsWirtschaft bezeichnet habe, finden. Wort und Begriff „Diktatur" dürften heute wohl wenig Anklang finden, es wäre denn, daß eine solche von einem Amerikaner geleitet würde — nemo Pro- pheta in patria. Wir stehen also derzeit auf dem anderen Pole: Der Länder-, Bezirks- und Gemeindeernährungswirtschaft. Wenn Koerber in seinen „Studien zur Reform der inneren Ver waltung" von den früheren Landesausschüssen sagt, daß die eigen tümliche Stellung dieser Organe, die ans einer legislativen Körperschaft mit ausgeprägtem politischen . Charakter hervorgegangen sind, eine ersprießliche Tätigkeit auf dem Gebiete der Verwaltung erschwert, so trifft dies gewissermaßen auch für die heutigen Landesregierungen zu, die, von der politischen Landesversammlung gewählt, zugleich als staatliche Behörden fungieren sollen, demnach ein Gemisch von Legis lative und Administrative darstellen, das allen VerwaltungSgrundfätzen widerspricht. Derart sind sie in der steten Gefahr, sich mit der Staats regierung oder mit der Körperschaft, von der sie gewählt sind, in Widerspruch zu setzen. , Wirkliche Ordnung wird erst die neue Verfassung bieten können, die die Kompetenzen abgrenzt. Bei der heutigen Verfassung, welche die sogenannten landesfürstlichen staatlichen Behörde» und die autonomen *) Es ist nicht uninteressant, daß die Ruse nach einer Ernährungsdiktatur während des Krieges am stärksten in den Alpenländern laut wurden, die sich durch, die Ungeberdigkeiten der böhmischen und galizischen Statthalterelen benach teiligt fühlten. t