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gelegenheiten behandeln, die der wirtschaftlichen 
Hebung des Handwerks dienen: Beteiligung an 
Staats- und Gemeindearbeiten, die gemeinschaft 
lichen Geschäftsbetriebe der Innungen, Preisver 
einbarungen (Konventionen) im Handwerk, Ver 
dingungswesen, Bildungswesen, Wohlfahrtsein 
richtungen usw. 
Die Verwaltung des Kursus obliegt dem Vor 
stande der Handwerkskammer; die Leitung dem 
Syndikus. Zu dem Kursus wurden in der Regel 
nur solche Personen zugelassen, denen tatsächlich die 
Geschäftsführung der Innung obliegt (Obermeister, 
Schriftführer, angestellte Innungsbeamte usw.). 
Die Teilnehmer haben eine Gebühr nicht zu 
entrichten. Die Kosten der Kurse trägt die Hand 
werkskammer. Diese hat die Veranstaltung ins 
Leben gerufen lediglich im Interesse der Hand 
werker-Organisationen und hat bisher 5 Kurse 
mit zusammen 140 Teilnehmern veranstaltet und 
dafür 1985 Mark aufgewendet. 
Kommunale fjanbmerks* 
förberung. 
Der Handwerksförderung ist als einem wichtigen 
Zweige der kommunalen Sozialpolitik besondere 
Beachtung zu schenken. Sie dient unmittelbar der 
Erhaltung und Stärkung des Handwerkerstandes 
und mittelbar der Gemeinde selbst, weil der Hand 
werkerstand zum Kern ihres Bürgertums gehört. 
Diesem Gedanken hat der Syndikus der Kammer 
Dr. wilden auf dem Deutschen Handwerks- und 
Gewerbekammertage zu Düsseldorf im Jahre 1911 
eingehend in einem Referat über kommunale Hand- 
werksförderung Ausdruck gegeben. Diesem lagen 
folgende Leitsätze zugrunde, denen der Kammertag 
einmütig zugestimmt hat und die hierdurch grund 
legend geworden find, gewissermaßen „das Pro 
gramm der kommunalen Handwerksförderung." 
1. Der Kammertag empfiehlt die Errichtung 
von Handwerker- oder Gewerbeausschüssen mit dem 
Bürgermeister oder seinem Vertreter als Vorsitzen 
dem zur Beratung und Begutachtung von Anträgen 
und Maßnahmen zur wirtschaftlichen und sozialen 
Förderung des Handwerks. Die Bestellung der 
Mitglieder geschieht im Einvernehmen mit der 
Vertretung des Handwerks. 
2. Die Einrichtungen für die Berufswahl sind 
von der Gemeinde zu fördern. Namentlich hat 
die Volksschule bei der Lehrstellenvermittlung mit 
zuwirken, wobei die Schüler und die Eltern auf 
die Vorteile der Erlernung eines Handwerks hin 
zuweisen sind. 
3. Die Bildung der Handwerker ist zu heben 
durch die Errichtung und Unterstützung von Fort- 
bildungs- und Fachschulen. Solche sind von allen 
Gemeinden anzustreben. Kleinere Gemeinden können 
sich gegebenenfalls zu einem Fortbildungsschulver 
band vereinigen, oder wenigstens Fortbildungskurse 
einrichten. 
4. Gemeinsam mit der Fortbildungsschule und 
den Vertretungen des Handwerks beteiligt sich die 
Gemeinde an der Jugendfürsorge, besonders an 
ihrer sittlichen und staatsbürgerlichen Erziehung. 
5. Die von den Vertretungen des Handwerks 
eingerichteten Kurse in der Buchführung, Kosten 
berechnung, Geschäfts- und Gesetzeskunde, sowie 
die Fachkurse, die allenthalben für die Gesellen 
und Meister eingerichtet werden und wofür diese 
den Hauptkostenanteil selbst tragen, unterstützen die 
Gemeinden durch Beihülfen oder durch kostenfreie 
Hergäbe von Unterrichtsräumen. Sie regen ferner 
die Gesellen und Meister zum Besuch der söge- 
nannten großen Meisterkurse an und unterstützen 
sie erforderlichenfalls durch Stipendien. 
6. Die Gemeinden suchen besonders zu wirken 
für die Geschmacksbildung der Handwerker und die 
Veredelung der Handwerksarbeit durch Schaffung 
guter Vorbilder (Museen) oder durch die Unter 
stützung gelegentlicher Ausstellungen. 
7. Die Gemeinden spornen die Handwerker zur 
Gesellen- und Meisterprüfung an, besonders bei 
der Anmeldung zur Begründung eines Gewerbe 
betriebs. Der gelegentliche Besuch der Gesellen 
prüfungen durch einen Gemeindevertreter ist sehr 
erwünscht. 
8. Bei der Errichtung von Innungen, Genossen 
schaften oder anderen Vereinigungen zur wirtschaft 
lichen und sozialen Förderung des Handwerks leistet 
der Gemeindevorstand hülfreiche Hand. Er be 
teiligt sich nicht nur an den Vorarbeiten, sondern 
besucht auch gelegentlich die Versammlungen und 
sucht die Organisation nachdrücklich zu fördern. 
9. Der wirtschaftlichen Förderung des Hand 
werks durch die Gemeinde dient vor allem eine