28 günstigen Bedingungen, eine gute Regelung des Verdingungswesens, die Berücksichtigung ortsange sessener Handwerker bei der Vergebung von Arbei ten. Auch auf die Landwirte ist einzuwirken, daß sie nach Möglichkeit ihre Aufträge an Landhand werker vergeben. Auf die regelmäßige Benutzung der Wohlfahrtseinrichtungen der Handwerkskammer, namentlich die Sterbekasse, die Versicherungen, die Auskunstsstelle und das Sachverständigenamt, sind die Handwerker hinzuweisen. Die pünktliche Ausstellung der Rechnungen, spätestens vierteljährlich, sowie eine sorgfältige Buch führung ist unter allen Umständen erforderlich. 5. Erste und unerläßliche Voraussetzung jeglicher Förderung des Handwerkes ist die Organisation. Grundsätzlich sind Innungen anzustreben, und zwar je nach den Verhältnissen freie oder Zwangs innungen. Diese sowie Fachinnungen überhaupt sind da angebracht, wo eine zur Gründung einer leistungsfähigen Innung ausreichende Zahl von Handwerkern desselben Gewerbes sich beteiligt. Im anderen Falle sind gemischte Innungen für alle Ljandwerkszweige, oder wenn eine Innung sich nicht einrichten läßt, freie bjandwerkervereine (Meistervereine) zu gründen, deren Mitgliederkreis unter Umständen auf andere Gewerbetreibende ausgedehnt werden kann (Gewerbevereine). Line rege unmittelbare Beteiligung der Ge meindebehörden am Innungs- und vereinsleben sowie die gemeinsame Arbeit in Angelegenheiten des Handwerks ist sehr förderlich für beide Teile. Anderseits ist den Handwerkern eine ernste Teil nah,ne am Gemeindeleben sehr zu empfehlen. Damit diese Leitsätze einen besonderen Nach druck erhalten, hat die Handwerkskammer sie mit der Landwirtschaftskammer gemeinsam auf. gestellt, die sich ihrerseits bereit erklärt hat, ihnen auch in den Kreisen der Landwirte Geltung zu verschaffen. Vas Derbmgungstpesen. Das verdingungswesen ist zwar von jeher in Handwerkerkreisen der Gegenstand lebhafter Lr- örterungen gewesen, aber doch nicht so sehr, wie in der letzten Zeit. Das kommt daher, weil jetzt die Körperschaften des Handwerks sich besonders eifrig mit dem verdingungswesen befassen und von den Behörden nachdrücklicher als je seine Regelung fordern. Selbstverständlich hat die Handwerkskammer dem Gegenstands immer ihre besondere Aufmerksamkeit gewidmet und auf eine zweckmäßige Ordnung des Verdingungs wesens aufs nachdrücklichste bestanden. Ls find auch auf diesem Gebiete die Lrfolge nicht ausge blieben. Allerdings war es der Kammer zunächst sehr erschwert, das Übel an der Wurzel zu fassen, da ein hinreichendes Material, um das ver dingungswesen genau zu prüfen, fehlte. Die Ge schäftsstelle der Handwerkskammer entschloß sich daher, zunächst die Behörden und Gemeindever tretungen um Zusendung ihrer besonders erlassenen Vorschriften zu bitten. Diesem Wunsch sind die Körperschaften in dankenswerter Weise nachge kommen, und so war es möglich, seit l909 jährlich einen zusammenhängenden Bericht über den Stand der verdingungsfrage im Korrespondenzblatt zu veröffentlichen. In diesen Berichten wird die Angelegenheit systematisch geordnet und zwar wird hauptsächlich das behandelt, was dem Handwerk am meisten Grund zur Klage gibt. Ts ist das die Vergebung an den Mindestfordernden und der Wettbewerb der auswärtigen Großfirmen. Als das Mindestmaß der berechtigten Forder ungen zur Regelung des Verdingungswesens hat die Handwerkskammer folgende Grundsätze auf gestellt : Die Arbeiten sind regelmäßig öffentlich aus zuschreiben, damit jeder Gewerbetreibende Ge legenheit habe, sich um die Arbeit zu bewerben. Ohne öffentliche Ausschreibung, etwa zu engerer Bewerbung oder ohne Ausschreibung überhaupt, sollten nur solche Arbeiten vergeben werden, deren Ausführung besonders eigenartig (namentlich künst lerisch) sein muß oder die ganz geringfügig sind. Dabei sind die Arbeiten tunlichst nach den einzelnen Gewerben getrennt zu zerlegen, so daß auch kleinere Gewerbetreibende und Hand werker nicht von der Beteiligung an der Bewerbung ausgeschlossen bleiben. Die Vergebung der Ar beiten in einem Lose an einen Unternehmer (Ge- neralunternehmer, Entreprise), mag zwar der Ge meinde manchmal rein wirtschaftliche Vorteile und Annehmlichkeiten bieten, widerspricht aber dem Grundsatz der Gemeindepolitik.