sollten es vermeiden, die Kammer in den verdacht zu bringen, als ob sie leichtfertig Behörden an schuldigt. Dadurch können leicht die Eingaben an Behörden an Bedeutung und Einfluß verlieren. Es würde natürlich zu weit führen, wollten wir hier aller der Fälle gedenken, bei denen die Hand werkskammer mitgewirkt hat. Ihre Zahl ist außerordentlich groß; jedenfalls beweist sie und besonders der jeweilige Erfolg, daß die Handwerker immer am besten daran tun, sich an die Kammer zu wenden. Mit der Frage der Errichtung von verding ungsstellen hat sich die Kammer wiederholt be schäftigt; sich aber nicht dazu entschließen können, eine solche Stelle einzurichten. Auf eine Anfrage des Handelsministeriums hat sie folgenden Bericht gegeben, der die Auffassung der Kammer zu den verdingungsstellen wiederspiegelt: „Die Handwerkskammer besitzt keine eigentliche verdingungsstelle und hat auch zunächst noch nicht die Absicht, eine solche zu errichten. Wir sind vorläufig der Ansicht, das verdingungswesen aus reichend fördern zu können durch die Einrichtungen, die die Handwerkskammer ohnehin besitzt. Die Grundforderungen des Handwerks zum verdingungs wesen stehen im allgemeinen fest. Sie werden sogar durchweg von den Behörden, besonders denen des Staates anerkannt. Nur in Einzelfällen kommen Meinungsverschiedenheiten vor, wenn die Behörden aus gewissen Gründen glauben, von jenen Grundforderungen abweichen zu müssen. Es kommt also darauf an, in diesen einzelnen Fällen mit den beteiligten Behörden in Unter handlungen einzutreten, um zu versuchen, sie den Forderungen der Handwerker geneigt zu machen. Solche Verhandlungen führen in der Negel persönlich: ein Mitglied der Handwerkskammer, das besonders sachverständig ist und der Syndikus, vereinzelt lassen wir es auch bei schriftlichen Vorstellungen bewenden. Der Erfolg dieser unserer Tätigkeit ist im allgemeinen durchaus befriedigend. Ls ist uns beinahe in allen Fällen, wo wir persönlich verhandelten, wenigstens gelungen, etwas für das Handwerk zu erreichen. Alle Ansprüche zu be friedigen, wird ohnehin schwerlich jemals gelingen. Das Verfahren der persönlichen Verhandlungen von Fall zu Fall haben wir besonders in den beiden letzten Jahren betrieben; wir wollen es 32 jetzt noch weiter ausbauen mit Hülfe der Sach- verständigen, die die Handwerkskammer an den Sitzen der Amts- und Landgerichte bestellt hat. Diese wollen wir für die persönlichen Verhand lungen in noch größerem Maße heranziehen. Zu gleich haben wir mit Hülfe dieser Sachverständigen auch Liften der preise für die laufenden Unter- haltungsarbeiten hergestellt, die wir jetzt allen Behörden abgeben. Damit dürfte zunächst unser- seits die Hauptsache zur Förderung des Verding ungswesens geschehen sein. Im übrigen aber wollen wir abwarten, was die Handwerkskammern, die verdingungsstellen zum Teil mit großen Kosten eingerichtet haben, mehr erreichen als wir." öemeinsame Geschäftsbetriebe und flrbeitsDereimgungen. Neben den Genossenschaften kommen auch die Innungen für die Ausführung von Arbeiten auf gemeinsame Rechnung in Betracht. Sie müssen zu dem Zwecke einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb (8 81 Ziffer 4 G.--G.) errichten oder eine Arbeits vereinigung. Denn die Innung kann als solche d. h. ohne jede Voraussetzung und Bedingung gemeinsame Arbeiten nicht gut ausführen, was sowohl die Innungen als auch die Behörden längst empfunden haben. Die Innungen müssen sich erst auf die Sache einrichten, es muß eine verantwort liche Stelle geschaffen werden und die Mitglieder müssen auch untereinander sich irgendwie sichern, damit nicht jeder nach Belieben abspringen oder den Vorstand mit der Arbeit sitzen lassen kann. Am besten ist es, irgend eine Arbeitsvereinigung zu gründen innerhalb oder neben der Innung, was ohne besondere Förmlichkeit möglich ist. Manche Innungen haben, freilich oft unbewußt, das schon getan. Doch fehlte bisher die nötige Klarheit über das Wesen der Arbeitsvereinigung. Die Arbeitsvereinigung bezweckt vor allem, den Handwerkern die Beteiligung an öffentlichen Arbeiten und Lieferungen zu ermöglichen oder zu erleichtern. Der für sich alleinstehende Handwerker findet eben nicht die gleiche Beachtung der Ver waltungsbehörden, wie eine Mehrheit von Hand« werkern, die natürlich in jeder Hinsicht leistungs fähiger ist. Das haben die Handwerker auch schon längst herausgefunden. Sie haben im engen