31 Anschluß an die Innungen Vereinbarungen über eine gemeinsame Teilnahme an Arbeiten und Lieferungen getroffen und sind nachher geschlossen den ausschreibenden Behörden gegenüber aufge- getreten. Die so entstandene Arbeitsvereinigung ließ sich nun vom Innungsvorstand oder vom Obermeister nach außen vertreten. Ls zeigte sich aber bald, wie formlos und durchaus unverbindlich eine solche Vereinbarung ist. Innungsmitglieder, die an der Arbeitsvereinigung keine Freude mehr hatten, ließen das Unternehmen im Stich und der Innungsvorstand oder der Obermeister stand allein. Ls war nämlich keine Satzung vorhanden, an deren Bestimmungen sich die Teilnehmer zu halten haben. Solche Vorkommnisse machten begreiflicher weise die Behörden stutzig; diese verzichteten ent weder überhaupt darauf, mit solchen losen Ver einigungen zu arbeiten, oder sie verlangten zum mindesten von den Bewerbern die Stellung einer angemessenen Sicherheitssumme (Kaution). Man kann sogar noch einen Schritt weiter gehen und die Einrichtung eines gemeinsamen Geschäftsbetriebes vornehmen. Letzterer ist eine straffere Form der Arbeitsvereinigung auf gesetzlicher Grundlage, die der Verwaltungsbehörde mehr Sicherheit für eine ordentliche und rechtzeitige Ausführung der Arbeiten bietet. Der Vorzug des gemeinsamen Geschäftsbetriebes liegt einmal in der klaren Satzung, die kein Mitglied umgehen kann, und zum anderen in der übersichtlichen Regelung der Haftung. Die freie Innung darf nach der Gewerbe- Ordnung eine solche Arbeitsvereinigung ohne weiteres einrichten. Die Innungsversammlung errichtet mit Stimmenmehrheit ein Nebenftatut, das der Bezirksausschuß genehmigt, und die Ar beitsvereinigung ist da. Die Nebensatzung könnte folgende Fassung erhalten: 8 1. Die Innung errichtet einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb mit dem Zweck, den Mitgliedern die Beteiligung an öffentlichen Arbeiten und Lieferungen zu erleichtern. § 2. Dem Innungsvorstand obliegt die Führ ung der laufenden Geschäfte. Gr vertritt den gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb nach außen; insbesondere führt er die Verhandlungen mit den Behörden zwecks Lrzielung günstiger Submissions bedingungen. § 3. Der Innungsvorstand verteilt die er haltenen Aufträge unter sämtliche Mitglieder unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit sowie unter Beobachtung der von der ausschreibenden Behörde gestellten Bedingungen. Kein Mitglied, das den Voraussetzungen genügt, darf bei der Verteilung umgangen oder zurückgesetzt werden. 8 4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den An weisungen des Vorstandes nachzukommen. Ls muß insbesondere die ihm überwiesene Arbeit bis zum festgesetzten Zeitpunkte vorschriftsmäßig fertiggestellt und an den Vorstand abgeliefert haben. 8 5. Der Vorstand ist alleiniger Zahlungs empfänger. Lr verteilt die Zuschlagsumme unter die Mitglieder entsprechend ihrer geleisteten Arbeit. 8 6. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Satzung hat der Vorstand das Recht, Ordnungs strafen bis zu 20 Mk. zu verhängen. 8 7. Für Schulden und Verbindlichkeiten des gemeinsamen Geschäftsbetriebes haftet den Gläu bigern das Innungsvermögen. Zur Bildung eines angemessenen Kautionsfonds zahlt jedes Mitglied vierteljährlich einen besonderen Beitrag von ... Mk. Solange der Kautionsfonds nicht ausreicht, kann ein gesonderter Teil des Innungsvermögens dafür verwendet werden. 8 8. Der Vorstand hat über die Linnahmen und Ausgaben des gemeinsamen Geschäftsbetriebs gesondert Buch zu führen und Rechnung zu legen, wie insbesondere das vermögen des Geschäftsbe triebs gesondert zu verwalten. Mit der Führung und Lrledigung der Rech- nungs- und Kassengeschäfte darf der Vorstand einen eigenen Rechnungs- und Kassenführer betrauen. 8 9. Für die Abänderung der Satzung und und die Aufhebung des gemeinsamen Geschäfts betriebs finden die diesbezüglichen Vorschriften der Innungssatzung Anwendung. Die Zwangsinnung kann als solche zwar keinen gemeinsamen Geschäftsbetrieb errichten. Aber das schadet nichts. Die Mitglieder die sich dafür interessieren, treffen eine Vereinbarung, der sie eine ähnliche Satzung wie die obige zu Grunde legen. Nur muß es in 8 1 heißen, „Die Unter zeichneten errichten usw." während in den übrigen Paragraphen statt „Innung" „Vereinigung" ge