32 setzt wird. Mit den Ausgaben des Innungsvor standes wird hier der Vorstand der Vereinigung betraut. Beteiligen sich sämtliche Mitglieder der Zwangsinnung an dem gemeinsamen Geschäftsbe trieb, so hat, wenn auch nicht rechtlich, so doch tatsächlich die Innung den gemeinschaftlichen Ge schäftsbetrieb, und die Vorstandsmitglieder können dann ohne weiteres in den Vorstand der Ver einigung gewählt werden. In der Satzung der Vereinigung müßte aller dings der erste Satz des § 7 wegfallen, weil den Gläubigern nicht das vermögen der Zwangs innung, sondern das vermögen der einzelnen Mit glieder haftet. Ls ist aber gut, wenn die Ver einigung neben dem Sicherheitsfonds noch ein eigenes vermögen ansammelt, das den Gläubigern zunächst haftet. Außerdem müßte in der Satzung der Vereinigung der § 9 wegfallen, der nur für die freie Innung Geltung hat. Hier könnte man am einfachsten die Aenderung der Satzung sowie die Auflösung der Vereinigung von einer 8 / 4 Mehr heit abhängig machen. Schließlich mag nicht unerwähnt bleiben, daß die Ordnungsstrafe des § 6 nicht wie bei der freien Innung von der Polizeibehörde zwangsweise eingetrieben werden kann. Selbstverständlich kann sie gerichtlich eingeklagt werden. Man sieht, die Zwangsinnung steht sich in Wirklichkeit nicht schlechter als die freie Innung. Die organisierten Handwerker, gleichviel welcher Innungsgattung sie angehören, können also ohne Sorge zur Gründung von Arbeitsvereinigungen übergehen, die ihnen die Beteiligung bei der ver- gebung von öffentlichen Arbeiten erleichtert, wo die Kammer Gelegenheit hatte, ist sie den Hand werkern bei der Errichtung solcher Geschäftsbetriebe behülflich gewesen. Vergebung von Arbeiten an fjanb* tperkeroereinigungen. wenn Behörden größere Arbeiten zu vergeben haben, so beauftragen sie fast durchweg, oder besser gesagt mit Vorliebe, Großunternehmer mit deren Ausführung, weil sie Kleingewerbetreibende in der Regel für unfähig halten, umfangreiche Arbeiten schnell und gut zu erledigen. Allerdings sind oft gerade die kleineren Handwerker nicht immer in der tage, große Arbeiten in kurzer Zeit zur Zu friedenheit zu beendigen. Ls fehlen ihnen hierzu die nötigen Betriebsmittel. Doch dagegen gibt es ein erfolgreiches Heilmittel im Zusammenschluß. Die einzelnen Handwerker tun ihre verfügbaren Betriebsmittel zusammen, am besten nach den Grundsätzen einer Genossenschaft oder eines gemeinsamen Geschäftsbetri ebes, und führen die Arbeit und Lieferung gleichsam auf gemein same Rechnung aus. Unter solchen Voraus setzungen wird das Handwerk in vielen Fällen den Wettbewerb mit dem Großbetrieb aufnehmen können. Die Kammer hat die Handwerker wieder holt auf diesen weg der Selbsthilfe verwiesen und ihnen geholfen bei der Ausarbeitung der Satzungen und der Verträge. Erfreulicherweise haben die Staatsbehörden und Gemeindebehörden einer An regung der beteiligten Minister Folge geleistet; sie lassen die Innungen und Genossenschaften durch weg mit zum Wettbewerb zu. Die Handwerkskammer ist unausgesetzt bemüht gewesen, hierbei die Vermittlung zu besorgen und den beteiligten Kreisen behülflich zu sein. Sie hat manchen erfreulichen Lrfolg erzielt, wenn auch die Bewegung erst am Anfange steht. Immerhin vergibt schon eine größere Zahl von Gemeinden regelmäßig Arbeiten an Innungen und Genossen, schäften, wobei die Kammer gewöhnlich vermittelt. An die Heeresverwaltung ist die Kammer besonders herangetreten aus Anlaß der Heeres- vermehrung. Sie hat dabei ausgeführt, daß das Handwerk freudig sich an der Aufbringung der Mittel beteilige, aber auch wohl eine Berücksich, tigung bei der Vergebung von Arbeiten erwarten dürfe. Darauf wandten sich die Bekleidungsämter des Bezirks an die Kammer und ersuchten sie um Angabe leistungsfähiger Körperschaften, Innungen und Genossenschaften. Auf Grund einer Umfrage hat die Kammer ein Verzeichnis der Körperschaften angefertigt, die Staatsaufträge auszuführen bereit sind, und es den Behörden eingereicht. Wiederholt ist die Kammer auch an die post- verwaltung herangetreten mit dem Ersuchen, die Handwerkeroereinigungen zu berücksichtigen. Die Kaiserliche Gberposidirektion Düsseldorf hat auf Veranlassung der Kammer sich bereit erklärt, Handwerker und Handwerkervereinigungen zur Be-