45 wird. Dabei ist zu beachten, daß die Verhältnisse auf dem Baumarkte von Ort zu Grt oft grund verschieden sind; ein einigermaßen zutreffendes Urteil über die Güte eines Unternehmers oder eines Grundstücks können im allgemeinen nur ortsansässige, mit dem Pypothekenwesen vertraute Personen geben. Lin einziger Beamter könnte also unmöglich die Arbeiten für den ganzen Bezirk übernehmen, es müßte eine Reihe von besonderen Beamten im Hauptamts angestellt werden. Infolge der Größe des Bezirkes würde gerade das, was unumgänglich notwendig ist, die schnelle Auskunfterteilung, un möglich sein. Dazu kommt noch, daß die Errichtung den Kammern bedeutende Rosten verursacht, ge rade bei der Handwerkskammer Düsseldorf würden diese sehr beträchtlich sein. Alle diese Erwägungen haben die Handwerks kammer Düsseldorf dazu veranlaßt, von der Er richtung einer besonderen Bauauskunftstelle im Anschluß an die Handwerkskammer abzusehen. Sie hält es im Interesse des Bauhandwerks für besser, zur Errichtung von selbständigen Bauauskunft stellen anzuregen, die allgemeinen Richtlinien für die Tätigkeit solcher Stellen festzulegen und sie nach jeder Richtung hin, soweit möglich, zu unterstützen. Für die Inangriffnahme und Durchführung der einer Bauauskunftftelle zuzuweisenden Aufgaben erscheinen besonders die Innungsausschüsse geeignet, die mit dem örtlichen Handwerk in enger Fühlung stehen und die örtlichen Verhältnisse am besten kennen; doch auch andere Organisationen können sie wirksam in die Hand nehnien. So hat sich in Essen Anfang dieses Jahres auf Veranlassung des dortigen Innungs-Ausschusses in der Form eines eingetragenen Vereins ein sogenannter Bau- schutzverband gebildet, der nach einer Tätigkeit von nur wenigen Monaten bereits sehr gute Erfolge erzielt hat. Der Verein, dem nach der Satzung sowohl Korporationen wie staatliche und städtische Behörden, Pandels- und Handwerkskammern, Berg werksunternehmungen, Banken, Innungsausschüsse, sonstige Organisationen der Bauhandwerker, Bau- lieferanten und Architekten als auch einzelne Per sonen als Mitglieder angehören können, hat sich zur Aufgabe gemacht, die gewerblichen und ge schäftlichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern, sie vor Verlusten zu bewahren und den Bau schwindel zu bekämpfen. Der Beitrag für Einzel personen ist auf jährlich 20 Mark festgesetzt. Die korporativen Mitglieder bestimmen selbst die Höhe der Jahresbeiträge. Organe des Vereins sind die Mitglieder-Versammlung, der verwaltungsrat und der Vorstand. Der verwaltungsrat besteht aus Vertretern der korporativen Mitglieder und be schließt darüber, welche Wege zur Verfolgung des Vereinszweckes beschritten und welche Hilfsmittel geschaffen werden sollen. Der Vorstand besteht aus einem vom verwaltungsrat ernannten Mit glieds und dem Geschäftsführer und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur besseren Durchführung der Aufgaben des Vereins sind ver schiedene Abteilungen gebildet, die aus dem Vor stand und den vom Verwaltungsrate gewählten Mitgliedern bestehen. Es besteht eine Auskunft- stelle, der dis Aufgabe zugewiesen ist, alle Umstände in möglichster Genauigkeit zusammenzutragen, die in ihrer Gesamtheit ein Urteil gestatten, ob bei Privatneubauten, für die die Bauerlaubnis nach gesucht wird, die sinanziellen Unterlagen geordnet erscheinen; ferner eine Rechtsschutzabteilung und eine Treuhandabteilung, die die bedrohten In teressen der Mitglieder wahrzunehmen hat. Zur Regelung der Geschäftsführung ist eine Geschäftsordnung erlassen, aus der namentlich folgendes von Interesse ist. „Der Vorstand unterhält eine Statistik über die angemeldeten Neubauten und setzt sich in den Stand, übersichtliche Berichte über die Lage des Baumarkts anzufertigen. Bei jedem Privatneubau hat der Vorstand die Feststellung zu versuchen, wer Bau herr, wer Bauleiter, wer Bauunternehmer ist; mit welchen Hypotheken das Grundstück belastet ist und wer das Baugeld hergibt. Die gemachten Fest stellungen sind schriftlich niederzulegen und in je einem Aktenstück für jedes Grundstück geordnet aufzubewahren. Das gesammelte Material unter breitet der Vorstand der Auskunftabteilung, die beschließt, welche Auskunft Nachfragenden gegeben werden soll. Laufen über Firmen oder Personen Klagen ein, daß sie im Sinne des Vereinszweckes das Baugewerbe schädigen, so hat der Vorstand eine Untersuchung zu veranstalten und das gesammelte Material der Auskunftabteilung vorzulegen. Die selbe beschließt, welche Auskunft über die fraglichen Firmen oder Personen gegeben werden soll, weiter