hin prüft und beschließt sie, ob der Verein auf Grund des § 35 der Gewerbeordnung bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Untersagung des Gewerbebetriebes stellen soll. Alle Auskünfte werden ohne irgend welche Verbindlichkeit erteilt und sind streng vertraulich zu behandeln. Stellt ein Mitglied den Antrag auf Vertretung seiner Interessen so hat der Vorstand die zur Be urteilung notwendigen Unterlagen zu sammeln und der Treuhandabteilung vorzulegen. Diese beschließt, ob dem Antrage stattgegeben werden soll. Im Falle der Annahme des Antrages hat das Mitglied den Geschäftsführer des Vereins schriftlich mit der Vertretung seiner Interessen zu bevollmächtigen." Für Inanspruchnahme des Vereins sind beson dere, sehr niedrig bemessene Gebühren vorgesehen. Ls wäre sehr zu wünschen, daß nach dem Muster dieses Bauschutzverbandes bald mehr derartige Stellen innerhalb unseres Bezirks gegründet würden. Die Handwerkskammer hat bereits die Bauhand werker des Regierungs-Bezirks für die Errichtung derartiger Stellen zu interessieren versucht, sie hat eine Anzahl führender Personen im Bauge werbe nach Düsseldorf berufen und ihnen die Errichtung von Auskunftstellen empfohlen. Die Anregung wurde eingehend besprochen und es ergab sich eine vollständige Ueber einstimmung zwischen der Auffassung des Vorstandes der Handwerkskammer und der Vertreter des Bau gewerbes. Der Plan der Errichtung von beson deren Auskunftsstellen wurde mit Freuden aufge nommen und weilestgehende Unterstützung zugesagt. Durch die Einrichtung von Auskunftstellen für das Baugewerbe wird zweifellos das Baugewerbe bedeutend gehoben werden, da die unzuverlässigen Elemente mit der Zeit ausgeschaltet werden. Nicht allein das Bauhandwerk hat davon Vorteile, sämt liche Gewerbetreibenden, nicht zuletzt die anderen Handwerkszweige, werden von einer Hebung der Raufkraft des Bauhandwerks Gewinn haben. Eine große Rolle hat die Frage der Sicherung der Bauforderungen gespielt. Die Organe der Rammer, vor allem der Ausschuß für das Bau wesen, haben hier gut gearbeitet. Die Rammer hat das Gesetz über die Sicherung der Baufor derungen als einen Fortschritt gegen früher begrüßt. Bekanntlich sind aber noch viele Rreise gegen die 46 Einführung des 2. Teiles des Gesetzes, das in folgedessen noch nicht in Rraft gesetzt ist. Die Regierung versucht, den Schädigungen des Bauhandwerkr durch unzuverlässige Bauunter nehmer in anderer weise beizukommen. Im Mai vorigen Jahres erging vom Herrn Regierungs präsidenten folgendes Schreiben an die Rammer: „Schädigungen, die kreditgewährende Bauhand werker und Lieferanten durch unzuverlässige Bau unternehmer erlitten haben, bilden immer wieder den Grund für Beschwerden über Mißftände im Bauwesen. § 35 Absatz 5 der Reichs-Gewerbe- Ordnung gibt die handhabe, gegen Unternehmer vorzugehen, die gewohnheitsmäßig gegenüber Bau handwerkern und Arbeitern leichtfertige verpflich- tungen eingehen, denen nachzukommen sie außer stande oder auch nicht gewillt sind. Ich bitte, bis zum ersten Juli ds. Is. mir eine Lifte derjenigen Persönlichkeiten einzureichen, die in wirtschaftlicher Beziehung als unzuverlässig bekannte Bauunter nehmer gelten, die also durch einen früheren Ronkurs, eine Subhastation, oder durch die Ab leistung des Gffenbarungseides ihre Zahlungsun fähigkeit bewiesen oder sonstwie früher Bauhand werker und Lieferanten geschädigt haben. Bei allen Maßregeln ist darauf zu achten, daß es den in Frage kommenden Persönlichkeiten nicht gelinge, sogenannte Strohmänner vorzuschieben, die statt ihnen die Bauerlaubnis nachsuchen." Darauf wandte sich die Rammer sofort an die Bauinnungen mit dem Ersuchen, ihr nähere An gaben über solche Schädigungen im Innungsbezirk zu machen und ihr gleichzeitig das einschlägige Material zu überweisen. Die Bauinnungen zögerten begreiflicherweise nicht damit. Das umfangreiche Material überreichte die Rammer dem Regierungs präsidenten, der ein schärferes Vorgehen gegen die als unzuverlässig bezeichneten Bauunternehmer und Bauleiter veranlaßt hat. Über die zu scharfe Handhabung der Bauord nungen ist in manchen Gemeinden geklagt worden. Überhaupt wendet sich der Gestaltung der Bau ordnungen eine immer größere Aufmerksamkeit der einzelnen Innungen zu. Die Handwerkskammer Düsseldorf hat sich deshalb wiederholt mit den einzelnen Bauordnungen befaßt, vor allem mit der städtischen Bauordnung für Düsseldorf sowie mit der ländlichen für den Regierungsbezirk Düsseldorf.