52 leicht eine Übereinstimmung erzielt wird. Aus dem Grunde hat die Vollversammlung der Handwerks kammer sich für eine Erhöhung der wanderlager steuer nicht recht erwärmen können, wobei sie ganz übereinstimmt mit dem Deutschen pandwerks- und Gewerbekammertag. Mehr Erfolg versprechen wir uns von gewerbe- polizeilichen Maßregeln, die auf Grund der Reichsgewerbeordnung erlassen werden. Solche Beschränkungen gesetzlicher Art haben schon früher vor der Einführung der Gewerbeordnung vom Jahre 1869 bestanden. So war in Preußen nach § 14 des Pausierregulativs vom 28. April 1824 der Pandel im Umherziehen auf die ausdrücklich zugelassenen Warengattungen beschränkt, wodurch gerade viele der waren, die gegenwärtig Paupt- gegenstände des Wanderlagerverkehrs geworden sind, davon ausgeschlossen waren. Außerdem machte § 11 des Pausierregulativs die Erteilung der Gewerbescheine von dem pflicht mäßigen Ermessen der zuständigen Behörden ab hängig, und stellte als Regel das Erfordernis der Zurücklegung des 30. Lebensjahres und des Nach weises guten Rufes und unbescholtener Sitten auf. Schließlich war noch durch § 22 des Pausierregu lativs der Gewerbebetrieb im Umherziehen an einem und demselben Orte auf einen bestimmten Zeit raum beschränkt, der zwischen 8 Tagen in den größeren und 1 Tage in den kleinsten Gemeinden schwankte. Daneben war der Grtspolizeibehörde die Befugnis eingeräumt, diesen Zeitraum zu ver längern und zu verkürzen. Gewisse Beschränkungen des wanderlagerbe- triebs sieht übrigens auch die geltende Gewerbe ordnung vor. So dürfen z. B. nach § 56 c der Gewerbeordnung öffentliche Ankündigungen von wanderlagern nur unter dem Namen des Gewerbe treibenden mit Pinzufügung seines Wohnortes er lassen werden, wird für den Gewerbebetrieb eine Verkaufsstelle benutzt, so muß an dieser in einer von jedermann erkennbaren Weise eine den Namen und Wohnort des Gewerbetreibenden angebender Aushang angebracht werden. Verstöße hiergegen werden nach § 148 Ziffer 7 b mit Geldstrafe bis zu 150 Mark und im Unvermögensfalle mit paft bis zu 4 Wochen bestraft. Außerdem gelten für den Wanderlagerbetrieb die Vorschriften des § 55, wonach es zum Feilbieten von waren im Umherziehen eines wanderlager- fcheines bedarf, der unter gewissen Voraussetzungen versagt werden kann oder versagt werden muß. Schließlich ist nach § 55 a noch die Veranstaltung eines Wanderlagers an Sonn- und Festtagen verboten. Diese Vorschriften der Gewerbeordnung reichen jedoch nicht aus, weshalb eine Ergänzung not wendig erscheint, pierzu empfehlen sich ähnliche Vorschriften, wie sie der Minister für Pandel und Gewerbe in Preußen über den Geschäftsbetrieb der Versteigerer auf Grund des § 38 Absatz 1 G (D. unter dem 10. Juni und 11. Juli 1902 erlassen hat. Pierbei kommen für die Veranstaltung eines Wanderlagers besonders folgende in Betracht. von jedem Verkaufstermin hat der Inhaber des Wanderlagers der Grtspolizeibehörde, in deren Bezirk der verkauf sein soll, mit Angabe des Tages, der Zeit und des Ortes des Wanderlagers sowie mit Angabe des Grtes, wo sich die verkaufsgegen- stände bis zum Verkaufstermin besinden, vorher Anzeige zu machen. Die Zulassung des wanderlagers und die Aus stellung einer entsprechenden Bescheinigung ist dem Ermessen der Grtspolizeibehörde zu überlassen. Diese muß die Bescheinigung versagen, wenn die Beschaffenheit der Verkaufsgegenstände aus gesund heitspolizeilichen Gründen zu beanstanden ist, oder das wanderlager offensichtlich auf eine Täuschung des Publikums abzielt Die Bescheinigung kann außerdem versagt werden, wenn es dem Wander lager an einem hinreichend begründeten Anlasse fehlt, besonders, wenn der verkauf zu Zwecken des unlauteren Wettbewerbs vorgenommen werden soll, oder wenn er eine empfindliche Schädigung der eingesessenen Gewerbetreibenden herbeiführen würde. Diese Frage bedarf in allen Fällen der sorgfältigen und eingehenden Prüfung der Grts- polizeibehärde. Diese hat vor einer Entschließung einen oder mehrere Sachverständige zu hören, die entweder von ihr nach eigenem Ermessen in eiligen Fällen ausgewählt oder ihr von der Pandels- oder der pandwerkskammer namhaft gemacht werden. Derartige Beschränkungen der wanderlager haben einen besonderen Vorteil, weil sie die Mög lichkeit bieten, die Auswüchse der Wanderlager zu verhindern, aber dort das wanderlager zulassen, wo es einwandfrei ist.