Leihhauses. Der Leihhaussrage mußte vonseiten der Kammer auch Interesse geschenkt werden. Besonders dir Uhren- und Goldwarenhändler haben unter dem Wettbewerb zu leiden Die Kammer empfiehlt den Erlaß von Bestimmungen, wonach die Leih häuser waren nur stückweise beleihen dürfen, die Pfandscheine nur als Inhaberpapiere zu gelten haben und die Verbindung eines Verkaufsgeschäftes mit dem Pfandgeschäft verboten werden soll. Neuerdings nahm die Kammer die Gelegenheit wahr, in einem Gutachten an den Regierungs- präfidenten, für das Pfandvermittlergewerbe ähnliche erschwerende Bestimmungen in Vorschlag zu bringen, wie sie heute bereits für das Pfand leihgewerbe in Kraft find. Neuerdings klagen besonders die Uhrmacher innungen über die Schädigung der selbständigen Uhrmacher durch den Hausierhandel mit Uhren. Über die Leihhäuser wurde vor allem seitens der Uhrmacherinnung in Remscheid geklagt. Die bsauptgefahr der Leihhäuser liegt darin, daß sich die Unternehmer manchmal neue Sachen eigens zum Zweck des Pfandverkaufes beschaffen, obwohl es durch verschiedene Ministerialerlasse verboten ist. Die Handwerkskammer Düsseldorf hat jeweils sofort Nachforschungen über angebliche Mißstände angestellt; leider haben sie meistens nichts Bestimmtes zu Tage gefördert. Nahi'ung5mittelkon1l'o!le. Die Angehörigen des Nahrungsmittelgewerbes er leiden oft beträchtlichen Schaden durch die Aus übung der Nahrungsmittelkontrolle, wenn hierbei nicht Sachverständige zugezogen werden, die mit der Ligenart des Gewerbes vertraut sind. Deshalb versuchte die Handwerkskammer schon im Jahre 1904 eine Änderung in der Nahrungsmittel kontrolle herbeizuführen. Sie machte eine Eingabe an die Regierung, worin der Wunsch geäußert wurde, die Revisionen in die weniger arbeitsreichen Nachmittagsstunden, zu verlegen und die Ausstel lungen, die etwa von dem Beamten zu machen sind, den Geschäftsinhabern schriftlich und nicht in Gegenwart der Kundschaft mitzuteilen. Der Herr Regierungspräsident glaubte von einer Ver legung der Betriebsrevisionen auf den Nachmittag 56 absehen zu müssen. Er versprach aber, darauf hinzuwirken, daß die gar zu häufigen Revisionen während der arbeitsreichen Vormittagsstunden möglichst eingeschränkt würden. Außerdem hat er den Polizeibehörden aufgetragen, umfangreiche Beanstandungen nur auf schriftlichen: Wege zu machen, dagegen nicht mehr mündlich in Gegen wart des Publikums. Sodann wandte sich die Kammer im Jahre 1908 nochmals an dis Negierung mit der Bitte, bei den Revisionen von Nahrungs Mittel betrieben geeignete Vertreter des Gewerbes mitwirken zu lassen. Darauf hin hat der Herr Regierungspräsident folgendes geantwortet: „Die auf meine Verfügung vom l4. Mai er statteten Berichte lassen erkennen, daß es nicht angängig ist, die von der Handwerkskammer ge wünschte Mitwirkung von Sachverständigen aus dem Kreise der Gewerbetreibenden bei polizeilichen Betriebsrevisionen im Nahrungsmittelgewerbe und in den Werkstätten der Barbiere und Friseure all gemein vorzuschreiben. Namentlich an kleineren Orten finden sich nicht immer geeignete Personen, die nicht nur die erforderliche Sachkenntnis und unbedingte Unparteilichkeit besitzen, sondern auch bereit sind, auf eine Entschädigung für Mühe waltung und Zeitverlust zu verzichten. Auch die Konkurrenzbesorgnis unter den Gewerbetreiben den wird nicht selten bewirken, daß grade durch die Mitwirkung von Fachgenossen bei Revisionen für die Polizei besondere Schwierigkeiten und un liebsame Auseinandersetzungen entstehen. Schließ lich wird es durch die Zuziehung von Gewerbe treibenden der Polizeiverwaltung unter Umständen auch erschwert werden, die Revisionen unerwartet eintreten zu lassen, wie dies zur Sicherstellung ihres Zweckes unbedingt erforderlich ist. Andererseits kann es nur dringend empfohlen werden, da, wo die Poli zeiverwaltungen mit dem von der Handwerkskammer empfohlenen Verfahren bisher gute Erfahrungen gemacht haben, dasselbe auch fernerhin beizu behalten, und wo praktische Erfahrungen noch nicht vorliegen, sich mit den örtlichen Handwerker vertretungen in Verbindung zusetzen, um versuchs weise im Sinne der Handwerkskammer zu verfahren. Die Polizeiverwaltungen werden bei diesem Anlaß erneut angewiesen, bei der Auswahl der