57 Beamten, die sie mit derartigen Betriebsrevisionen betrauen, mit ganz besonderer Borgfalt vorzugehen, vor allem darauf zu achten, daß die Beamten über die erforderliche Sachkenntnis verfügen, Häufig wird es sich empfehlen, daß sich die Beamten von angesehenen Gewerbetreibenden des betreffenden Gewerbezweiges beraten und auf be sonders häufig vorkommende Verletzungen der behördlichen Vorschriften sowie andererseits auch auf die Schwierigkeiten des Betriebes und die damit unvermeidlich verbundenen Erscheinungen hinweisen lassen. Bei solchen Revisionen, die weitergehende Kenntnisse erfordern, werden amt liche Sachverständige, wie dies schon vielfach ge schieht, hinzuzuziehen sein, z. 8. der Kreisarzt, der Kreistierarzt, Mitglieder amtlicher Nahrungsmittel- Untersuchungsämter." Die Handwerkskammer ist immerhin auch in den letzten Jahren bemüht gewesen, für die Durch führung einer besseren und gerechteren Nahrungs mittelkontrolle zu sorgen. Mißstände ergeben sich hauptsächlich daraus, daß vielfach bei Beanstan dungen von Nahrungsmitteln lediglich auf das Gutachten eines Chemikers hin Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet wird, ohne daß vorher ein Sachverständiger aus dem Nahrungs mittelgewerbe zugezogen worden wäre. Auch wird vielfach gerügt, daß die Gerichte bei Verhandlungen auf Grund der Anzeigen Sachverständige nicht zuziehen. Die Klagen veranlaßten die Vollver sammlung vom 16. Juli 1913, sich mit der Angelegenheit eingehend zu befassen; sie faßte folgenden Beschluß: „Die Vollversammlung beschließt, anzustreben, daß in allen Fällen der Beanstandung von Nah- rungsmilteln vor der Verweisung an das Gericht Sachverständige aus dem Gewerbe gehört werden." Zur Durchführung des Beschlusses wurden besondere Sachverständigen-Ausschüsse aus dem Nahrungsmittelgewerbe ernannt, die den Lhemikern die nötige Aufklärung geben sollen über die inneren Verhältnisse eines Handwerkszweiges und über die berechtigten Gewohnheiten in Handel und Gewerbe. Ferner wandte sich die Handwerkskammer an die Bürgermeister der Gemeinden des Bezirkes mit der Bitte, Sachverständigen aus dem Nahrungs mittelgewerbe Gelegenheit zu geben, sich darüber zu äußern, ob die gerügten Verfälschungen zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr vorgenommen worden sind. Dabei wurde besonders darauf hingewiesen, daß mit der Zuziehung der gewerblichen Sachverständigen der beabsichtigte Zweck nur dann vollkommen erreicht werden könne, wenn die Sachverständigen gehört werden, bevor die strafrechtliche Verfolgung bei dem zuständigen Gericht beantragt ist. Auch wurde wieder auf den Wunsch der Handwerker hingewiesen, Sachverstän dige schon bei der Entnahme der Proben zuzuziehen. Die Kammer wandte sich ferner an die Gber- landesgerichtspräsidenten zu Düsseldorf und Hamm mit der Bitte, die zu dem betr. Oberlandes gerichtsbezirk gehörenden Amts- und Landgerichte mit der neuen Einrichtung der Handwerkskammer (Sachverständigen-Ausschüsse) vertraut zu machen und ihnen zu empfehlen, zu allen Verhandlungen über Nahrungsmittelfälschungen neben den Chemi kern auch gewerbliche Sachverständige zu hören. Vssenbasung5eidl)el'fahl'en. Die Bestrebungen auf Beseitigung der Mängel im Gffenbarungseidverfahren hat die Kammer unter stützt und im Jahre 1911 dem Deutschen Hand werks- und Gewerbekammertag gegenüber mit einer Abänderung des Verfahrens nach folgender Richtung sich einverstanden erklärt: Auskunftspflicht des Schuldners über anfechtbare Veräußerungen; Beschränkung des Haftkostenvorschusses auf die Kosten für nur eine Woche; Ladung des Gläu bigers zu dem Termine, an welchem der verhaftete Schuldner den Eid leisten soll; Zuziehung eines Vollstreckungsbeamten zu jedem Gffenbarungseid- termin; schließlich die Veröffentlichung der Namen derjenigen, die den Dffenbarungseid geleistet haben. Durch die Zivilxrozeßnovelle ist allerdings gegen früher schon der Vorteil geschaffen, daß die beim Gericht geführten Listen jedermann zugänglich sind. Es ist jedoch außerordentlich schwierig und zeitraubend festzustellen, ob ein Schuldner den Lid schon geleistet hat. Dem wäre abzuhelfen, wenn sämtliche Neueintragungen in alphabetischer Reihenfolge, wie es ja auch bei den Eintragungen im Handelsregister geschieht, periodisch im Reichs anzeiger, in den Tageszeitungen und gleichzeitig allwöchentlich durch Anschlag an der Gerichtstafel veröffentlicht würden. Ls würde dadurch nicht