Y. Redjtsauskunftsteile. Seit 1904 besteht bei der Handwerkskammer Düffel- darf eine Auskunft- und Beratungsstelle. Diese gibt jedermann Auskunft über alle auf das Ge werbe bezüglichen Fragen, besonders aus dem Gebiete des Lehrlings-, desprüfungs-, des Innungs und Genossenschaftswesens; weiter kann die Stelle auch zu Auskünften angegangen werden auf dem Gebiete der sozialen Gesetzgebung, der Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Hinterbliebenenversicher- ung und auf allen übrigen Gebieten der Gesetz gebung und Verwaltung. Die Auskünfte werden sämtlich völlig kostenfrei und zwar schriftlich und mündlich erteilt. Diese Auskunftstelle sollten die Handwerker viel mehr in Anspruch nehmen und zwar rechtzeitig, nicht erst dann, wenn ein Schaden schon eingetreten ist und namentlich bevor sie sich an das Gericht wenden. Es würde dann mancher Handwerker vor Schaden bewahrt bleiben, viel Zeitverlust und Aerger sich ersparen, wir fordern also alle Handwerker dringend auf, die für sie errichtete Auskunftstelle möglichst oft zu benutzen. Die erteilten Auskünfte erstreckten sich auf fast alle Gebiete des täglichen Lebens, vornehmlich betrafen sie jedoch gewerbliche Fragen. Die Zahl der Auskünfte belief sich im Jahre 1904 auf 262 1905 „ 293 1906 „ 495 1907 „ 520 1908 „ 605 1909 „ 726 1910 „ 948 191> „ 1091 1912 „ 1037 1913 „ 1126. 10. Bücherei. Die Bücherei der Kammer wird nach wie vor von den Handwerkern nur in geringem Umfange be nutzt, obgleich wir von Zeit zu Zeit auf das Vor handensein der Bücherei Hinweisen und die Be nutzung empfehlen. l l. eim'gung8amt. Das am 2. Dezember 1909 von der Vollversamm lung der Handwerkskammer errichtete Linigungs- amt hat den Zweck, bei Streitigkeiten zwischen Handwerkern und ihren Gesellen (Arbeitern) über die Bedingungen der Fortsetzung oder Wieder aufnahme des Arbeitsverhältniffes sowie bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Lohnes, über die Arbeitszeit und über Fragen des Arbeitsverhältnisses eine Einigung herbeizuführen. Zum Vorsitzenden des Linigungsamtes ist der Syndikus der Kammer bestellt worden. 12. SadjDerftänbigenamt. Zur Verhütung und Schlichtung von Streitigkeiten in gewerblichen Angelegenheiten, ferner zur Abgabe von Gutachten über Güte und preis der in ihr Fach einschlägigen Arbeiten hat die Kammer öffent liche gewerbliche Sachverständige bestellt. Zunächst ist in jedem Abteilungsbezirk für die wichtigeren Gewerbe je ein Sachverständiger bestellt worden. Eine Liste der Sachverständigen liegt auf der Ge schäftsstelle der Handwerkskammer zur öffentlichen Einsicht auf. Die Sachverständigen treten in Tä tigkeit: 1. Auf Ersuchen oder schriftliche Ladung der Gerichte, 2. nach Vorschlag der Handwerkskammer auf Ersuchen und schriftliche Ladung der Gerichte, 3. nach Ersuchen der Handwerkskammer auf Antrag von Privatpersonen, 4. auf unmittelbares Ersuchen von Privat personen. Für ihre Tätigkeit beziehen die Sachverständigen eine Vergütung, die sich nach §§ 3—13 der Reichs gebührenordnung vom 20. Mai 1898 richtet. Bedauerlicherweise haben die Handwerker von dieser Einrichtung bisher noch sehr wenig Gebrauch gemacht. Line Erweiterung des Sachverstän- digen-Amtes wurde für notwendig erachtet in der Form, daß Sachverständige nicht allein, wie bis jetzt an den Landgerichtssitzen, sondern auch an allen Amtsgerichtssitzen bestellt werden sollen. Ls wurde beschlossen, bei allen Amtsgerichten Sachverständige der Handwerkskammer für die meistverbreiteten Handwerkszweige zu bestellen. 13. Bauberatung. Bei den Bestrebungen zur Hebung der heimatlichen I Bauweise fällt dem Bauhandwerker besonders auf 61