a) den Absatz 2 des § 152 der R. G. ©. ent weder zu streichen oder folgenden Absatz 3 dem § 152 hinzuzufügen: Durch die Bestimmung des Absatz 2 werden nicht berührt Vereinbarungen zwischen Ge werbetreibenden und gewerblichen Arbeitern über die Regelung der Lohn- und Arbeits bedingungen in bestimmten Gewerben (Tarif verträge). b) Den Berufsvereinen die Rechtsfähigkeit zu verleihen, was — ohne ein Spezialgesetz — durch einen Zusatz zu § 21 B. G. B. und Streichung des Wortes „sozialpolitisch" in § 61 Absatz 2 des B. G. B. verwirklicht werden kann; c) das rechtliche Verhältnis von Arbeitsordnung und Tarifvertrag in dem Sinne zu ändern, daß die Arbeitsordnung dann nicht rechts verbindlich sein darf, wenn sie einem für den Betrieb geltenden Tarifvertrag zuwiderläuft. 6. Das Endziel im Tarifvertragswesen wird eine reichsgesehliche Regelung des Tarifvertrags parallel den verschiedenen vertragsformen des Bürgerlichen Gesetzbuches sein müssen. Diese Leitsätze wurden zur Eingabe an den Reichstag bestimmt. Die Eingabe selbst hat folgen den Wortlaut: Die Arbeitstarifverträge haben im Gewerbe und namentlich im Handwerk eine große Bedeutung erlangt. Wenn auch die vorteile aus den Tarif verträgen mehr den Arbeitnehmern zukommen und die Arbeitgeber, namentlich im Handwerk, in der Hauptsache durch den Druck der Verhältnisse ge zwungen, erst zum Abschluß von Tarifverträgen sich verstehen, so sind sie doch zweifellos wichtig zur Herstellung und Erhaltung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Arbeitgebern und Arbeit nehmern, oft sogar zur Wiederherstellung des Friedens zwischen Meistern und Gesellen. In Anbetracht der großen Bedeutung der Tarif verträge für das Handwerk hat sich auf Veran lassung der Handwerkskammer Düsseldorf, die den Antrag gestellt hatte, die Angelegenheit zu prüfen und eine Regelung der Rechtsverhältnisse der Arbeitstarifverträge anzustreben, der Handwerks- und Gewerbekammertag mit der Tarifvertragsfrage befaßt. Der Handwerks. und Gewerbekammertag faßte in der im August 1912 zu Würzburg abge haltenen Vollversammlung nahezu einstimmig einen Beschluß, in den' die oben angeführten Leitsätze enthalten sind. Dann heißt es weiter in der Denkschrift: Zur Begründung der auf, die Fortbildung des Tarifvertragsrechtes abzielenden Vorschläge führen wir folgendes aus: Zwar hat sich der Arbeitstarifvertrag schon weit verbreitet, besonders im Handwerk, doch steht er rechtlich erst im Anfang der Entwicklung. Ja, es haften ihm noch viele Mängel an, was freilich bei seinem verhältnismäßig geringen Alter und bei der Schwierigkeit des Stoffes nicht Wunder nehmen kann. Die Schwierigkeiten liegen haupt sächlich darin, daß das Ta'rifv er tragsrecht, das durch die Praxis'entstanden ist, in die engen Formen der Gesetze eingepaßt werden muß, ob wohl diese ein eigentliches Tarifvertragsrecht nicht kennen. Das gegenwärtige Recht, dem die Tarif verträge unterworfen sind, führt daher geradezu zu Hemmungen und, Gefahren für die Anwendung von Tarifverträgen. Trotzdem wäre es aber u. E. verkehrt, wenn man zur Zeit eine erschöpfende Regelung des Tarifvertragsrechts durch ein be sonderes Gesetz befürworten wollte. Lin besonderes Gesetz würde zweifellos die natürliche Entwicklung des Tarifvertragsrechtes' ernstlich ? gefährden, weil die ganze Frage erst noch im Flusse ist, aber sich noch nicht zu klaren Begriffen kristallisiert hat. So bleibt das besondere Gesetz (wohl das Ziel der wünsche, soll aber gegenwärtig noch nicht gefordert werden. Doch soll damit nicht gesagt sein, daß eine Regelung auf einzelnen Gebieten nicht er wünscht und notwendig wäre. Zunächst bedürfen die gegenwärtigen gesetzlichen Bestimmungen einer Änderung, da'sie in mancher Hinsicht hemmend auf die Entwicklung des Tarif vertragsrechts einwirken. So muß vor allem die Rechtsverbindlichkeit der Tarifverträge ausgestaltet werden, damit alle Zweifel an der Rechtswirksam keit der Tarifverträge als beseitigt gelten können. Hier kommen hauptsächlickPdie Fragen der, Haftung der vertragsschließenden verbände und ihrer Mit glieder für die Arbeitstarifverträge und der Ab dingbarkeit der Tarifverträge in Betracht. Lin Hindernis für die Entwicklung des Tarif. Vertragrechts bildet vor allem der § 152 der Gewerbe-Mrdnung. Dieser hebt in Absatz 1 alle 63