64 Verbote und Strafbestimmungen gegen Gewerbe treibende, gewerbliche Gehilfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter wegen Verabredungen und Verein barungen zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen auf, in Absatz 2 stellt er jedem Teilnehmer den Rücktritt von solchen Vereinigungen und Verabredungen frei und läßt weder eine Klage, noch eine Einrede aus letzteren zu. Der § 152 sichert also allen Angehörigen einer Organisation, die einen Tarifvertrag abgeschlossen haben, das Recht des jederzeitigen Rücktritts. Die Rlitglieder der verbände werden durch den i Tarifvertrag nur mittelbar an ihn gebunden, da i sie nur als Rlitglieder dem verbände gegenüber i verpflichtet find, den Vertrag zu halten. Diese s Rechtsgestaltung widerspricht vollkommen dem 1 Zwecke des Tarifvertrages. Dieser will die un- > bedingte, unmittelbare Unterwerfung aller einzelnen < Rlitglieder der Verbände unter die Bestimmungen r des Tarifvertrages, auch für den Fall, daß die ( Rkitgliedschaft erloschen ist. Dieses Rücktrittsrecht z gibt allen unlauteren Personen die Möglichkeit, die k vorteile, die die Berufsorganisation bietet, zu ge- 2 nießen, aber sich unbequemen Verpflichtungen zu s< entziehen. Nicht nur der Rücktritt von solchen Z Vereinigungen oder Verabredungen ist nach 8 152 u Abs. 2 G. M. gestattet, es ist den Berufsorganisa tionen auch nicht die Rlöglichkeit gegeben, durch d Klage oder Einrede ihre Recht? aus dem Tarifver- u trage geltend zu machen. Die Disziplin innerhalb der verbände muß darunter natürlich ungeheuer leiden. ^ Das Reichsgericht vertritt zwar in seiner bekannten Entscheidung vom 20. Januar 1910 die Auffassung, daß der § 152 der Gewerbe-Ordnung nicht auf in Tarifverträge Anwendung finden könne, da ein es Tarifvertrag nicht als Kampfmittel zu bezeichnen sei, sondern als ein Friedensakt, der zur Abwendung {,< des Kampfes vorgenommen wird. Dennoch gibt £ die Entscheidung des Reichsgerichts keine volle Gewähr dafür, daß der § 152 Gewerbe-Grdnung nicht doch von Gerichten für anwendbar auf Tarif- vertrüge erklärt wird. Zudem behandelt das be- zeichnete Urteil in der Hauptsache nur die Frage, be ob die Vorschrift des § 152 der Gewerbe-Ordnung der Verfolgung von Schadenersatzansprüchen aus ne dem Tarifverträge entgegensteht. Es muß also du die Beseitigung des 2. Absatzes des 8 152 der ß r Gewerbe - Ordnung verlangt werden oder wenn dies nicht tunlich erscheint, die Einschaltung eines dritten Absatzes etwa mit folgendem Wortlauts: Durch die Bestimmung des Absatzes 2 werden nicht berührt Vereinbarungen zwischen Gewerbe treibenden und gewerblichen Arbeitern über die Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen in bestimmten Gewerben (Tarifverträgen). Durch Beseitigung oder Änderung des 2 Ab satzes des 8 152 wird auch der 8 153 der Gewerbe- Ordnung für die Tarifverträge belanglos, da der 8 153 auf den 8 152 hinweist. weiter ist u. E. die Verleihung der Rechts fähigkeit an die vertragschließenden verbände er forderlich. Die Berufsoereine find (namentlich auf Arbeiterseite) vorwiegend nicht rechtsfähige vereine. Es find also nach 8 54 BGB. die Bestimmungen über die Gesellschaft auf sie anzuwenden, wäh rend bei den rechtsfähigen vereinen die Haftung auf das vermögen des Vereins beschränkt ist, ist dies bei den nicht rechtsfähigen vereinen nicht der Fall. Es haften regelmäßig, wenn nicht in den Satzungen oder in den Tarifverträgen etwas an deres bestimmt ist und nicht angenommen wird, daß nach den Umständen des Falles die Haftung auf das vermögen des Vereins beschränkt sein soll, neben dem Vereinsvermögen die Mitglieder als Gesamtschuldner; außerdem noch die Vertreter, die für den verein den Vertrag geschlossen haben. Unter Umständen, wenn eine unerlaubte Handlung nach dem bürgerlichen Gesetzbuch vorliegt, haften auch dievorstandsmitglieder. Zudem ist für den Prozeß, für die Zwangsvollstreckung und das Konkursverfahren die Haftung der Vereinsmitglieder zu einer Haf tung des Vereins nach Art der des rechtsfähigen Vereins gestaltet, es kann unmittelbar gegen den nicht rechtsfähigen verein geklagt, gegen das Ver einsvermögen vollstreckt, über das Vereinsvermögen der Konkurs eröffnet werden. Diese weitgehende Haftung führt zu Folgen, die nicht im Interesse des Tarifvertragsrechts sind. Es können Personen zur Haftung z. B. für Tarif verletzung herangezogen werden, die an der Tarif verletzung gar nicht beteiligt sind. U. L. ist es daher erforderlich, den Berufs vereinen die Möglichkeit zu geben, die Rechte der juristischen Person zu bekommen, wenn die Be rufsvereine rechtsfähig sind, so ist ihre Haftung nur auf das Vereinsvermögen beschränkt, sie können