65 nicht nur verklagt werden, sondern auch selbst klagen. Dieses Rlagerecht ist wichtig, namentlich zur Durchführung der Bestimmungen eines Tarif vertrages den Mitgliedern gegenüber, unter der Voraussetzung, daß der § 152 G. CD. in der an gedeuteten weise geändert wird. Die Rechtsfähigkeit kann u. L. den Berufs vereinen verliehen werden, ohne daß es eines neuen Gesetzes oder einer durchgreifenden Änderung eines bestehenden Gesetzes bedürfte. Die Berufsvereine verfolgen nach allgemeiner Ansicht sozialpolitische Zwecke. Nun kann die Verwaltungsbehörde nach 8 61 BGB. Einspruch erheben gegen die Ein tragung eines Vereins in das Vereinsregister, wenn der verein sozialpolitische Zwecke verfolgt. Diese Bestimmung müßte beseitigt und in § 61 BGB. das Wort „sozialpolitisch" gestrichen werden, § 21 BGB. müßte einen Zusatz erhalten, nach dem auch ein verein, der sozialpolitische Zwecke verfolgt, die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereins register des zuständigen Amtsgerichtes erlangen könnte. weiter halten wir es für erforderlich, durch eine gesetzliche Bestimmung einwandfrei das Ver hältnis zwischen Arbeitsordnung und Tarifvertrag festzustellen. Und zwar in dem Sinne, daß eine Arbeitsordnung dann nicht rechtsverbindlich sein darf, wenn sie einem für den Betrieb geltenden Tarifvertrag zuwider läuft. Jeder Tarifvertrag enthält mindestens die Bestimmungen, die eine Arbeitsordnung enthalten muß. So sind die Tarif verträge geeignet, die Arbeitsordnungen zu ersetzen. Ls widerspricht sogar dem Wesen des Tarifver trages, dem Arbeitgeber, der einem Tarifvertrags untersteht, die Pflicht aufzuerlegen, die Bedingungen, unter denen bei ihm gearbeitet werden soll, als Arbeitsordnung noch besonders zu erlassen. Wir fassen unsere Anträge wie folgt zusammen: wir bitten einen hohen Reichstag, folgende Gesetzesänderungen zu beschließen: 1. Den Absatz 2 des 8 152 der Reichs-Gewerbe- (Ordnung entweder zu streichen oder folgenden Absatz 3 dem 8 152 hinzuzufügen: Durch die Bestimmung des Absatzes 2 werden nicht berührt Vereinbarungen zwischen Gewerbe treibenden und gewerblichen Arbeitern über die Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen in bestimmten Gewerben (Tarifverträge), 2. den Berufsvereinen die Rechtsfähigkeit zu verleihen, — was ohne ein Spezialgesetz — durch einen Zusatz zu 8 21 Bürgerliches Gesetzbuch und Streichung des Wortes „sozialpolitisch" in 8 61 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch verwirklicht werden kann, 3. das rechtliche Verhältnis von Arbeitsordnung und Tarifvertrag in dem Sinne zu ändern, daß die Arbeitsordnung dann nicht rechtsverbindlich sein darf, wenn sie einem für den Betrieb gelten den Tarifvertrag zuwiderläuft. Nl-dettslosen-vesstchel-ung. Im gerbst 1913 traten die Organisationen der Arbeiter, hauptsächlich die Gewerkschaften, an einige Stadtverwaltungen mit der Forderung der Einführung einer gemeindlichen Arbeitslosen-Ver- sicherung heran. Ls wurden Versammlungen ab gehalten, in denen die Gewerkschaftsführer das Vorhandensein eines wirklichen Arbeitsmangels und damit die Berechtigung der Forderung nach zuweisen suchten. Selbstverständlich mußte sich die Handwerkskammer mit dieser Frage ebenfalls ein gehend befassen. Nachdem der Vorstand der Kammer bereits mit Bezug auf eine Stadt seine Ansicht dahin ausgesprochen hatte, von der Not wendigkeit einer Arbeitslosenversicherung könne keine Rede sein, suchte die Geschäftsstelle, um zu der Frage allgemeiner Stellung nehmen zu können, genau zu prüfen, ob in den von ihr vertretenen Kreisen überhaupt ein wirklicher Arbeitsmangel herrsche. Sie erließ am 12. November 1913 ein Rundschreiben an die sämtlichen Innungen des Kammerbezirks mit folgendem Inhalt: „In den letzten Wochen hat eine hauptsächlich von den Gewerkschaften ausgehende Bewegung eingesetzt, die die Einführung einer Arbeitslosen-Versicherung durch die Städte oder sogar von Reichswegen dringend fordert. Die Angaben, die über den Grad der bestehenden Arbeitslosigkeit gemacht werden, sind sehr unklar und können sich nicht auf bestimmte Zahlen stützen. Ls ist daher unumgäng lich notwendig für uns, nähere Angaben zu er halten. wir bitten Sie, uns mitzuteilen, ob in Ihrem Gewerbe ein Arbeitsmangel besteht, der