66 die Innungsmitglieder zwingt oder schon gezwungen hat, bisher beschäftigte Gehilfen zu entlassen, wenn möglich mit Angabe der Zahl der von den ver schiedenen Mitgliedern bereits entlassenen oder in nächster Zeit zu entlassendenden Gehilfen und der Zahl der im Innungsbezirk arbeitslosen Gehilfen. Ferner bitten wir um Aufschluß darüber, ob nach ihrer Ansicht die etwa vorhandene Arbeitslosigkeit eine vorübergehende oder eine dauernde ist. In Anbetracht der Bedeutung dieser Angelegenheit für das Handwerk bitten wir dringend um schleunige Beantwortung der Fragen." Ungefähr 150 Innungen haben darauf über einstimmend geantwortet, von einer Arbeitslosigkeit im Handwerk, die zu Arbeiterentlassungen geführt habe, könne nicht die Rede sein. Gewiß gebe es etliche Gewerbe, in denen zur Zeit weniger zu tun sei. Doch sei das in vielen Gewerben, z. B. dem Bauhandwerk und den sogenannten Saisongewerben, in den Wintermonaten typisch und vorübergehend Ganz allgemein treten die befragten Innungen aber ausnahmslos, auch die wenigen, die wirklich einen Mangel an Arbeitsgelegenheit festgestellt haben, gegen den Gedanken einer Arbeitslosenver- sichernng durch die Gemeinde oder den Staat auf Rosten der Arbeitgeber auf. Der Vorstand der Handwerkskammer hat auf Grund dieser allgemein ablehnenden Haltung der Handwerker beschlossen, die Bedürfnisfrage für eine Arbeitslosenversicherung aus öffentlichen Mitteln oder aus Beiträgen der Arbeitgeber im Gebiete des Handwerks zu verneinen. Die Aus schüsse der Rammer für soziale und wirtschaftliche Angelegenheiten hielten am 11. Dezember in dieser Angelegenheit eine Sitzung ab und erklärten sich einstimmig mit dem Beschluß des Vorstandes ein- verstanden. Die Geschäftsstelle wurde gleichzeitig beauftragt, zur Beseitigung und Milderung des zur Zeit allerdings herrschenden flauen Geschäfts ganges, — dieser kann nicht weggeleugnet werden und wird es auch nicht — unter welchem aber bisher nur die selbständigen Handwerker weniger die Gesellen und Gehülfen leiden, an die Behörden heranzutreten, daß die dem Handwerk etwa zuge dachten Arbeiten den einzelnen Handwerkern schon jetzt zugewiesen werden, damit diese Aufträge haben und ihre Gesellen in vollem Umfange beschäftigen können. Kinber* und flrbeiterscbul?. So sehr auch die soziale Fürsorge mit Rücksicht auf das allgemeine Volkswohl zu begrüßen und gutzu heißen ist, so mußte doch die Handwerkskammer eingreifen, um einer allzugroßen Schädigung des Handwerks vorzubeugen. So sprach sich der Vor stand in einem Gutachten an den Regierungsprä sidenten gegen die Uebertragung der Arbeiter schutzbestimmungen auf Betriebe mit min- bestens 5 Arbeitern aus. Er wandte sich zunächst ganz allgemein gegen die Unterstellung der handwerksmäßigen Motor- betriebe, die zwischen 5 und 10 Arbeiter beschäf tigen, unter die Bestimmungen von § 135 bis § 139a der G.-O., weil das eine ungerechte Be nachteiligung dieser Betriebe gegenüber den ohne Motoren arbeitenden bedeutet. DennimHandwerks- betrieb dient der Motor hauptsächlich zur gelegentlichen Erleichterung der Handarbeit; er entlastet also den jugendlichen Arbeiter, wogegen im Fabrikbetrieb die Maschine die Hauptarbeit leistet und den Ar beiter zum eintönigen ermüdenden Bedienen zwingt. Deshalb bedarf der Fabrikarbeiter viel mehr des Schutzes durch Erholungspausen, feste Begrenzung der Arbeitszeit, als der Handwerkslehrling. Das Inkrafttreten der Arbeiterschutzbestimm- ungen in dem angedeuteten Umfange würde so- dann sowohl für die Handwerkslehrlinge als auch für die Handwerksmeister von unberechenbarem Schaden sein. Denn: Die Beschränkung des Ar beitszeitraumes von morgens 6 bis abends 8 Uhr, die Einfügung von fest umgrenzten pausen, das verbot für Lehrlinge, sich während der pausen in den Arbeitsräumen aufzuhalten, wenn die Teile des Betriebs, in denen die Betreffenden beschäftigt sind, nicht völlig eingestellt werden, müßte eine gewissenhafte und gute Lehrlingsausbildung stark beeinträchtigen. Denn der Handwerksbetrieb ist eben dadurch gekennzeichnet, daß er keine Schema tisierung des Arbeitsvorganges zuläßt und infolge dessen auch keinen Zwang hinsichtlich Beginn und Endigung des Arbeitszeitraumes, der pausen und ähnlichem vertragen kann. Zeitweise häuft sich die Arbeit so, daß abends etwas länger wie üblich gearbeitet werden muß; zu einer andern Zeit kann der Betrieb dann wieder früher geschlossen werden oder wenigstens werden dann die Lehrlinge nicht