* 67 so stark in Anspruch genommen. Ferner werden die pausen sich nicht in einer Regelmäßigkeit ein fügen lassen. Sie brauchen bei Handwerkslehr, fingen auch nicht diesen Umfang zu haben, da der Lehrling ohnehin oft im Freien arbeitet und oft Ausgänge zu besorgen hat, wodurch er sich von dem regelmäßig an den Fabrikraum gebundenen Fabrikarbeiter unterscheidet. Alle diese Umstände im Zusammenhang mit den strengen Vorschriften der Gewerbeordnung über die Pflicht des Lehr herrn, die Gesundheit seines Lehrlings nicht zu schädigen, lassen die beabsichtigten Beschränkungen des Handwerkers überflüssig erscheinen. Der Hand werksmeister muß demnach sowohl in der Be stimmung des Zeitpunktes, an dem er seinen er ziehlichen Pflichten gegen den Lehrling genügen will als auch in der Auswahl des Ortes — sei es nun in der Werkstatt, die frische Luft u. s. f. — an dem er ihm die notwendigen Fachkenntnisse geeignet vermitteln kann, unbeschränkt sein. Lin besonderer Nachteil würde für den Lehr herrn damit verknüpft sein, wenn er seinen Betrieb, der doch in der Hauptsache nicht Massenartikel, sondern Individualwaren herstellt, genau nach dem Beginn und der Beendigung der Arbeitszeit und pausen einrichten müßte. Das ist ohne erhebliche Nachteile für sein ersprießliches wirken gar nicht möglich, weil bei ihm nicht die Maschine die Hauptarbeit leistet, wie es in der Fabrik der Fall ist. Die Maschine kann vermöge ihres Mechanis- mus auf einen wink arbeiten und ruhen, ohne die Produktion zu belästigen, nicht aber der ge legentlich unterstützende Motor. Ls ist zu bedenken, daß mit dem Schlagen der Uhr die Lehrlinge einfach die Werkstätte verlassen könnten und sich nicht weiter um die Arbeit zu kümmern brauchten. Ls käme gar nicht selten vor, daß ein Handwerks meister, der vielleicht für den Abend noch eine Oualitätsware abzuliefern hätte, in der Herstellung der Ware durch das Weggehen der Lehrlinge stark behindert wäre. Anderseits hätte der Lehr ling selbst wieder Schaden, weil er die endgültige Fertigstellung der Arbeit, an der er bisher beteiligt war, nicht abwarten darf, wodurch die Freude an dem Lrfolge seiner Arbeit beeinträchtigt wird. Dabei muß man noch bedenken, wie sehr es bei solchem persönlichen Schaffen auf das Arbeiten in einem Zug, auf Disposition usw. ankommt. Bei der Maschinenarbeit spielen alle diese Umstände eine ganz unbedeutende Rolle. Unannehmbar ist schließlich für das Bäcker- und Konditorgewerbe das beabsichtigte ver bot der Frauenarbeit vor morgens 6 Uhr. Denn die Mehrzahl der Bäckereien hat ein Interesse daran, das Gebäck vor 6 Uhr früh auszutragen. Besonders gilt das in Industriegegenden, in denen das Arbeiterpublikum um 6 Uhr schon mit Bröt chen versehen sein muß. Die aufgeführten Hauptbedenken der beteiligten Handwerkskreise verbieten die Unterstellung der Handwerksbetriebe mit Motoren, in denen 5—10 Arbeiter beschäftigt werden, unter die Arbeiter schutzbestimmungen der R.-G.-G. Das Handwerk hat ein großes Interesse daran, die bisher noch geltende Bekanntmachung über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb vom 13. Juli 1900 in Kraft zu erhalten. Im Sinne dieser Ausführungen sprach sich auch der Kammertag 1910 in Stuttgart aus.