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        <title>Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks</title>
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            <forname>Josef</forname>
            <surname>Wilden</surname>
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        </author>
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            <idno>1011249006</idno>
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        ﻿I HÜb

EIGENTUM

©ES

INSTITUTS

WELTWIRTSCHAFT
_____KI ä L

ßlftUOTHEK

2 4116
        <pb n="2" />
        ﻿ur wLrtschaftlichenfärderung
des Handwerks,

ImMustrage des Vorstandes der
Handwerkskammer Düsseldorf
versaßt von Dr, ^oses V)llderr&gt;,
        <pb n="3" />
        ﻿

SSHflBS



f i

Zur

wittschastlichen
Förberung bes Laubwerks

Im Auftrage des Vorstandes der
Handwerkskammer Düsseldorf
verfaßt von

Dr. loses wilden.

/ WILHELM ©REUEN \
BUCHDRUCKEREI
\ - - CREFELD • - /

y
        <pb n="4" />
        ﻿
        <pb n="5" />
        ﻿Der Vorstand der fjanbtperkskammer
widmet

diese Denkschrift dem Präsidenten der Königlichen Regierung
Herrn wirklichen Seheimen vderregierungsrat

Vs. Kruse,

dem tatkräftigen Förberer
und warmherzigen Freunde des
Handwerks.
        <pb n="6" />
        ﻿Vorwort.

Die Handwerkskammer für den Regierungsbezirk Düsseldorf
geht Heuer in ihr 15. Seschäftsjahr. Dieser Umstand rechtfertigt die
Veröffentlichung eines besonderen Berichts über die Tätigkeit der
Kammer. Da jedoch die Monatschrift der Kammer, das Korrefpon-
denzblatt, regelmäßig berichtet über die Tätigkeit im allgemeinen,
so beschränkt sich dieser Bericht auf ein bestimmtes Gebiet, und zwar
eins, das heute außergewöhnliches Interesse erheischt: Die wirt-
schaftliche Förderung des Handwerks, einige der wichtigsten
Arbeiten, die die Handwerkskammer auf diesem 6ebiete geleistet
hat, find hier zusammengestellt, wobei jedoch die einzelnen Tragen
nicht weiter ergründet werden.

wenn damit kein Beweis erbracht fein sollte für erfolge, so
doch jedenfalls für das ernstliche Streben der Handwerkskammer,
ihren Teil mitzuwirken an der wirtschaftlichen Törderung des Hand-
werks. Diese steht heute im Vordergründe. Besonders die Hand-
werkskammern lassen es sich angelegen fein, einrichtungen zur
wirtschaftlichen Törderung des Handwerks ins Leben zu rufen.
Die Handwerkskammer Düsseldorf hat darin bisher noch eine ge-
wisse Zurückhaltung beobachtet. Sie ist der Meinung, es fei für
die Handwerkskammer als Vertreterin der Sefamtintereffen des
Handwerks und zugleich als Organ mit gewissen Behörden-
eigenschaften besser, nicht unmittelbar in das Wirtschaftsleben
und die damit unlösbar verbundenen Kampfe einzugreifen, son-
dern vollständig neutral zu bleiben, sich auf Anregungen und ge-
legentliche Unterstützungen zu beschränken. Deshalb hat die Hand-
werkskammer, wie in unserer Schrift näher dargelegt ist, die Ver-
tretung besonderer wirtschaftlicher Interessen, wie z. B. Schutz vor
schwindelhaften Unternehmungen, Sicherung gegen unlauteren Wett-
bewerb, Lintreibung von Torderungen usw. zunächst mehr den ver-
bänden der Beteiligten überlassen, diesen aber ihren behördlichen
Schutz geliehen. Selbst mit dieser einschränkung kann eine Hand-
werkskammer manches zur wirtschaftlichen Törderung des Hand-
werks tun. Dafür dürfte die Schrift ein wenn auch nur unzuläng-
licher Beweis fein.

DÜSSTsDORT, im Mai 1914.
        <pb n="7" />
        ﻿Inhalt

Seite

Zahl der Handwerker...............................9

Die Bildungseinrichtungen ...........................10

Zweck und Ziel................................10

Kosten ber Bilbungseinricbtungen..............12

Theoretische Kurse............................13

Technische Kurse............................  13

Stipendien für den Besuch der Jüeister» und Senossen-

sdjaftskurse in C6ln ......................16

Unterstühung von Tortbüdungs- und Fachschulen

der Innungen...............................16

Srundsähe für die Unterstühung von Tnnungsfach-
schulen.......................................16

Das Prüfungswesen....................................17

Die öesellenprüfungen.........................17

Boten bei den ßeselienprüfungen...............18

Die Meisterprüfungen..........................18

Boten bei den Meisterprüfungen................19

Ausstellungen von sebrlingsarbeiten .... 19

sebrstellen=Dermittlung..............................20

Die Organisation des Handwerks.......................22

Busbau ber Innungsaussd]üsfe..................22

Kursus für Innungsoerroalter..................23

Kommunale Handwerksförderung.........................25

Förderung des Handwerks auf dem Lande . 26

Das verdingungswesen.................................28

Gemeinsame Geschäftsbetriebe und Arbeits-

Vereinigungen ................................30

Vergebung von Arbeiten an Handwerker-
vereinigungen ................................32

Preisregelung im Handwerk............................33

Preise für laufende Unterbaltungsarbeiten ... 34

Kapitalbeschaffung für Handwerker....................34

1.	erststellige fjypotljefcen.................34

2.	3roeitstellige Hypotheken..................35

3.	Personalkredit.............................36

4 Spargenossenschasten .......................36

Die Förderung des Genossenschaftswesens . . 3?
Maschinenvermittlung ................................39

Seite

Werkstättenkäufer.......................................41

Ausstellungswefen.......................................42

Zollpolitik und Handelsverträge.........................43

Förderung des Bauhandwerks..............................43

Förderung des Glektro-Installationsgewerbes 47

Konfumvereinswefen......................................48

versteigerungswefen.....................................50

Abrahlungsgeschäste.....................................51

Wanderlagerwefen........................................51

Ausverkaufswefen........................................53

Unlauterer Wettbewerb...................................54

Gefängnisarbeit.........................................54

Wettbewerb staatlicher und städtischer Betriebe 55

Leihhäuser..............................................56

Aahrungsmittelkontrolle.................................56

Offenbarungseidverfahren................................57

Bekämpfung des Borgunwefens.............................58

Die Wohlfahrtseinrichtungen der Kammer. . 58

1.	Sterbekasse...............................58

2.	Krankenkasse..............................59

3.	Haftpflichtversicherung...................59

4.	Versicherung gegen Teuer-. Unfall-, Einbruch*

biebstahl-, 6las= und Wasserleitungsschäden	.	59

5.	TOiltjelm-Buguste Viktoria-Stiftung	....	59

6.	Handwerker-Erholungsheim	in Traben-Trarbach	60

7.	Fürsorge für tuberkulöse Handwerker und ihre

Ungehörigen................................60

8.	Jugenbp siege ,...........................60

9.	Bechtsauskunststeiie ........................61

10.	Bücherei ...................................61

11.	Einigungsamt.............................61

12.	Sachversiändigenamt......................61

13.	Bauberalung..............................61

Arbeitstarifverträge .................................  62

Arbeitslosenversicherung ...............................65

Kinder- und Arbeiterschuh...............................66
        <pb n="8" />
        ﻿

Zahl ber Hanbtperker-

3m Bezirk der Handwerkskammer Düsseldorf ist
die Zahl der Handwerksbetriebe, die Beiträge an
die Kammer leisten, von 43 205 im Jahre 1904
auf 47 772 im Jahre 1913 gestiegen. Das ist
eine Zunahme von 4567 Betrieben. Ganz erheb-
lich in die Höhe gegangen ist ebenfalls der Ge-
samtbetrag der Gewerbesteuern, die von den

Handwerksbetrieben aufgebracht werden. 3™ 3ahre
1904 waren es 418 078 Mark, im Zahre 1913 da-
gegen 660 320 Mark, was einer Steigerung von
242 242 Mark gleich kommt, von dem Gesamtbe-
trags kam im 3ahre 1904 auf den Kopf des Hand-
werkers 9,68 Mk., im 3ahre 1913 aber 13,82 Mk.

3m einzelnen verteilen sich die Zahlen folgen-
dermaßen :

Kreis	19  Zahl der Hand- werks- betriebe	04  Betrag der Ge- werbe- steuer M.	19  Zahl der Hand- werks- betriebe	09  Betrag der Ge- werbe- steuer M.	19  Zahl der Hand- werks- betriebe	10  Betrag der Ge- werbe- steuer  m.	19  Zahl der Hand- werks- betriebe	13  Betrag der Ge- werbe- steuer M.	Au  korni  1904  m.	f den Handv nt Gei  1909  m.	Kopf  oerkers  verbest  1910  m.	)es  euer  1913  M.
Barmen	2473	33748	2615	42362	2653	46336	2684	46904	13,65	16,20	17,47	17,47
Eleve	1489	7008	1347	10030	1386	11421	1329	1349 l	4,71	7,45	8,24	10,16
Erefeld Land	837	5210	668	8475	587	7457	615	8323	6,22	12,69	12,86	11,81
„	Stadt	2662	39509	2639	39564	2693	42132	2695	43476	14,88	14,71	15,64	16,17
Düsseldorf Land	1252	9554	925	8502	980	9950	1144	10448	7,62	9,19	10,16	9,13
Stadt	3100	49894	3900	79156	4350	96796	4760	114954	16,09	20,30	22,25	24,15
Duisburg	2400	28184	2545	32224	2675	35741	2551	38101	11,74	12,66	13,36	14,94
Elberfeld	3272	52760	3596	50276	3727	50580	3710	51919	16,10	13,98	13,57	13,99
Essen Land	1921	16518	2070	22645	1982	25686	2196	28938	8,60	10,94	12,96	13,18
„ Stadt	1611	25488	2170	30546	2340	37588	2370	45372	15,82	14,08	16,06	19,14
Geldern	1564	7426	1542	9334	1469	10364	1447	11703	4,75	6,05	7,06	8,09
M Gladbach Land	1880	6293	1864	9386	1804	10856	1961	12110	3,35	5,04	6,02	6,18
„	Stadt	871	12342	940	16860	1050	18530	1036	20888	14,17	17,94	17,65	20,16
Grevenbroich	1159	2588	1144	3290	993	3976	1074	42 l2	2,23	2,88	4,01	3,91
Kempen	2107	9731	2079	13454	2017	15508	2027	16376	4,62	6,47	7,69	8,08
Lennep	1614	10543	1563	12047	1551	14333	1561	15002	6,53	7,70	9,24	9,67
Mettmann	1570	15776	1644	18915	1642	17643	1446	21573	10,05	11,51	10,74	14,91
Moers	1672	9881	1933	15789	1970	15640	2085	17202	5,31	8,17	7,94	8,25
Mülheim Land	235	734	263	1586	—	—	—	—	3,12	6,03	—	—
„	Stadt	826	7756	821	12946	818	13392	807	14668	9,40	15,77	16,37	18,18
Neuß Stadt und Land	1414	3818	1211	5696	1143	7880	1212	8789	2,70	4,70	6,89	7,25
Oberhausen	557	5704	643	8175	773	10750	769	11329	10,22	12,71	13,91	14,73
Rees	1163	9773	1364	13089	1505	13912	1418	15546	8,40	9,60	9,24	10,96
Remscheid	1116	10044	1125	11073	1245	12192	1554	14072	9,00	9,82	9,71	9,06
Dinslaken	1064	6420	1258	14304	839	8000	912	10734	6,03	11,37	9,54	11,71
Solingen Land	1840	13534	1936	18591	2027	20850	2147	23128	7,36	9,60	10,29	10,77
„	Stadt	761	10912	653	8927	674	15069	665	14823	14,34	13,67	22,36	22,29
Rheydt	770	6940	841	8783	890	10221	970	13122	9,01	10,44	11,48	13,52
Hamborn				—	636	10106	627	14052			18,85	22,41
zusammen	43205	418078	45350	526020	46319	592909	47772	660320	9,68	11,60	12,80	13,82

9
        <pb n="9" />
        ﻿





Zu der Zeit, als man die Errichtung von Hand-
werkskammern ernstlich erwog, hatte die Bildung
der Masse der Handwerker ihren Tiefstand erreicht.
Die Handwerkstechnik war erheblich zurück-
gegangen, die (Qualitätsarbeit, die eigentliche
Domäne des Handwerks, wies allenthalben die
Zeichen eines starken Verfalles auf. Noch viel
schlimmer war es bestellt um die Allgemein-
bildung der Handwerker sowie um ihre kauf-
männischen Fähigkeiten und Kenntnisse,
die infolge der veränderten Wirtschaftsverhältnisse
eine unerläßliche Voraussetzung zum erfolgreichen
Geschäftsbetrieb im Handwerk geworden waren.
Unter solchen Umständen lag das Handwerk noch
mehr darnieder, als es die Veränderungen der
Schaffensbedingungen, die Verminderung der Wett-
bewerbsfähigkeit des Handwerks neben dem kapi-
talkräftigeren Großbetrieb ohnehin verschuldet
hatten. Das war natürlich auch den zur Förderung
und Stärkung des Handwerkerstandes berufenen
staatlichen Ämtern nicht unbekannt, weshalb sie
— wenngleich zunächst nur schüchtern und zag-
haft — einen versuch zur Besserung machten durch
die Errichtung von gewerblichen Schulen
der verschiedensten Art. Die Schulen erzielten auch
Erfolge; doch sie waren gering im Vergleich zu
der ungeheuren Leere, die sie ausfüllen sollten.
Die Gründe hierfür sind allgemein bekannt. Teils
war die Organisation der Schulen nicht umfassend
genug, alle Glieder des Handwerks einzubeziehen,
teils waren die Schulen mangelhaft, in ihren Zielen
noch unklar, des unentbehrlichen Zwanges . er-
mangelnd ; teils — und das gehört mit zur Haupt-
sachs — verhielten sich die Handwerker selbst gegen
die Schulen zurückhaltend, wenn nicht gar ablehnend.

Line tatkräftige Hülfe bei der Bekämpfung
aller dieser Uebelstände erwartete die Regierung
von den Handwerkskammern. Und diese
Erwartung ist, — das darf man ohne weiteres
vorausbemerken — zum größten Teil erfüllt worden.
Selbst die Gegner der Handwerkskammern, die
ebensowenig von ihnen wie von der Organisation
des Handwerks überhaupt eine Besserung der wirt-
schaftlichen Verhältnisse des Handwerks erwarten,
können ihnen heute das Zeugnis nicht versagen, daß

10

sie auf dem Gebiete des gewerblichen Bildungswesens
durchaus auf dem Kosten gewesen sind und tüch-
tiges geleistet haben. Za, die Handwerkskammern
haben sogar bahnbrechend zur Förderung der ge-
werblichen Bildung gewirkt, da sie ihr neue und
früher unbekannte Gebiete erschlossen haben, sowie
einen beträchtlichen Anteil an der hohen Ent-
wicklung des gewerblichen Schulwesens überhaupt
sich zu gute schreiben können.

Zunächst hat, neben der erfolgreichen Wirk-
samkeit der Schule selbst, die aufklärende Tätigkeit
der Handwerkskammern einen tiefgreifenden Um-
schwung der Meinungen der Handwerker über die
Fortbildungsschule mit herbeigeführt. Die
hohe Bedeutung der Fortbildungsschule, ihr großer
wert für den gewerblichen Nachwuchs wird heute
doch schon im Gegensatze zu früher in allen Kreisen
des Handwerks anerkannt. Die Zahl der grund-
sätzlichen Gegner ist stark zusammengeschrumpft.
Selbst mit dem Schulzwang und mit dem Tages-
unterricht haben sich die Handwerker befreundet,
nachdem sich ihre berufenen und höchsten Inter-
essenvertretungen, die Handwerkskammern, über-
einstimmend dafür ausgesprochen haben. So hat
also die Handwerkskammer ihren außerordentlich
großen Anteil an der Hebung der Bildung im
Handwerk, die ohne sie keinesfalls die Fortschritte
gemacht hätte. Damit hat die Handwerkskammer
den Grund zum wirtschaftlichen Auf-
schwungs des Handwerks gelegt, dessen Voraus-
setzung die bessere Bildung war.

Die Triebkraft dieser Betätigungsart der
Handwerkskammer wurzelt nicht nur in der Er-
kenntnis der großen Bedeutung einer guten Schul-
bildung für die Handwerker überhaupt, sondern
vor allem in der Erkenntnis, daß das Bestehen
der Gesellen- und Meisterprüfung eine
gute Vorbereitung durch die Schule geradezu er-
heischt. woher sollten die Handwerker die in der
theoretischen Prüfung verlangten Kenntnisse anders
hernehmen, als aus der Schule! So ging also
das eine mit dem andern Hand in Hand. Mit
welch segensreichem Erfolge, das beweisen die
Ergebnisse der Prüfungen, die anderenfalls nie
erreicht worden wären. Bei dieser mehr moralischen
Unterstützung der Fortbildungsschulen hat die
Kammer es nicht bewenden lassen, sondern häufig
Geldbeihülfen gewährt, namentlich zu den
        <pb n="10" />
        ﻿Kosten der ersten Einrichtung in den weniger
leistungsfähigen, also vor allem in den ländlichen
Gemeinden. Noch viel weiter jedoch gehen der-
artige Unterstützungen bei den Fachschulen, weil
es diesen häufig an so leistungsfähigen Trägern,
wie Staat und Gemeinde es sind, gebricht, und die
die Fachschulen unterhaltenden Innungen, vereine
und ähnlichen Körperschaften nur selten die Schul-
unterhaltungskosten allein zu tragen vermögen, vor
allem bei den Innungsfachschulen mußte die
Handwerkskammer oft helfend eingreifen. Ihr
Anteil am Fachschulunterricht läßt sich zwar nicht
in Zahlen darstellen, ist aber ganz beträchtlich.

viel größer noch als bei den Fortbildungs- und
Fachschulen ist die Beteiligung der Handwerkskammer
an dem Teile des gewerblichen Bildungswesens,
der weniger der Jugend zu gute kommt, als den
älteren Gesellen und selbständigen Hand-
werkern. Freilich bietet sich hier auch die beste
Gelegenheit zur Betätigung, da erstens ein wirklich
starkes Bedürfnis zu befriedigen, klaffende Lücken
auszufüllen sind und zweitens die Handwerkskammer
vielfach allein zur Schaffung von geeigneten Bil-
dungsgelegenheiten in Betracht kommt. Ls handelt
sich hierbei um die Veranstaltungen, die man unter
der Bezeichnung kleine Meisterkurse zusam-
menfassen kann. Diese Meifterkurse, teils prak-
tischer, teils theoretischer Art, haben hauptsächlich
den Zweck, älteren Gesellen und selbständigen Hand-
werkern Gelegenheit zu geben, ohne Unter-
brechung ihrer Lrwerb stätig keit Lücken in
ihrer Ausbildung auszugleichen und wichtige
Neuerungen der Handwerkstechnik kennen und
beherrschen zu lernen. In der Veranstaltung
solcher Kurse leistete die Handwerkskammer außer-
ordentlich viel.

Zwar will man diese Kurse nicht überall aner-
kennen; man befürchtet von ihnen eine schädliche
Halbbildung, weil sie bei ihrer meistens kurzen
Dauer und dem Mangel eines geordneten Schul-
betriebs keine befriedigenden Erfolge verbürgen
können. Das mag in gewissem Sinne berechtigt
sein. Nach Lage der tatsächlichen Verhältnisse
jedoch gibt es keine bessere Möglichkeit, wissen
und Können zu verbreiten. Allerdings sind und
bleiben sie ein Notbeh elf. Doch das kann ihren
großen tatsächlichen wert nicht wesentlich beein-
trächtigen. Schließlich ist jede Ausbildungsgelegen-

hsit für erwachsene Personen, die eigentlich schon
ausgebildet sein sollten, ein Notbehelf; und sodann
lassen die Verhältnisse dem Handwerker gar keine
andere Möglichkeit als durch solche Meisterkurse sich
weiter zu bilden. Die Schulen kommen immer nur
für den kleineren Teil des Handwerks in Betracht;
der andere kann keine Schule besuchen und muß
deshalb sein Bildungsbedürfnis in derartigen Kur-
sen befriedigen, so gut es eben geht. Die Kurse
können und wollen auch nicht aus einem minder
gebildeten Handwerker einen fertigen und in allen
Zweigen vollendeten Meister machen; sie müssen
sich vielmehr darauf beschränken, ergänzend zu
wirken, nachzuhelfen, wo Lücken sind, und mit
technischen Neuerungen und veränderten Arbeits-
weisen vertraut zu machen. In diesem Rahmen
können die kleinen Meisterkurse ganz hervorragen-
des leisten; sie ersetzen, natürlich nur nach Maß-
gabe der angedeuteten Einschränkungen, den Schul-
unterricht, den sehr viele Handwerker eben nicht
genossen haben. Es ist deshalb zweifellos richtig,
wenn die Handwerkskammer sich durch die Ver-
anstaltung von Meisterkursen an der gewerblichen
Ausbildung beteiligt.

Lin Umstand befähigt sie dazu in ganz beson-
derem Maße. Sie ist, wie kaum eine andere Stelle,
imstande, die Bedürfnisse des Handwerks richtig zu
erkennen und zu beurteilen, sie sieht am ehesten
und am besten, wo ein Eingreifen not tut und an-
gebracht ist. vor allem ist sie imstande, gewisse
Veränderungen im Wirtschaftsleben, in
der Bedarfsdeckung und Geschmacksrich-
tung rechtzeitig zu beobachten und danach ihre
Maßnahmen zu treffen. So hat die Handwerks-
kammer Düsseldorf beispielsweise stets wert darauf
gelegt, für solche technischen Zweige Unterrichts-
kurse anzuregen, von deren Beherrschung sie sich
die Erschließung eines neuen Arbeitsge-
bietes versprach. Erwähnt seien nur die Kurse
im Automobilwesen für Schlosser, Schmiede, Wagen-
bauer und Techniker, sowie die Kurse in der Anlage
elektrischer Uhren für Uhrmacher und schließlich
die Kurse für Llektrizitätswesen und im Eichwesen.
Die Kurse sollen den Handwerkern Gelegenheit
geben, sich mit Neuerungen bekannt und vertraut
zu machen, die eine große Zukunft für manche
Handwerkszweige haben. In veränderte Verhält-
nisse, wie sie z. B. die starke Ausbreitung des

11
        <pb n="11" />
        ﻿Automobils und der Elektrizität hervorgerufen
haben, das Handwerk rechtzeitig hinein zu „leiten",
die Handwerker nicht durch die veränderten Tat-
sachen ^überrumpeln zu lassen, das muß eben die
Hauptaufgabe der Meisterkurse sein.

Aus demselben Grunde hat die Handwerks-
kammer — sie hätte es sicher schon früher getan,
wenn sie bestanden hätte — so außerordentlich
zahlreiche Buchführungskurse veranstaltet, die
den Handwerkern selbst und ihren Frauen die notwen-
digen kaufmännischen Kenntnisse vermitteln sollen,
die heute für den Handwerker unumgänglich nötig
sind. Daneben hat sie andere Kurse zur Vermittelung
der Kenntnis der wichtigsten Gesetze allenthalben
eingerichtet. Die vielen technischen Kurse der Hand-
werkskammer beschränken sich zumeist auf Sonder-
techniken. Sie spielen in der gesamten gewerblichen
Ausbildung eine sehr große Rolle und leisten, soweit

das überhaupt in Kursen möglich ist, der Förderung
des Handwerks heute unentbehrliche Dienste.

Linen bedeutenden Anteil hat schließlich noch
die Handwerkskammer an den vom Staat und
anderen öffentlichen Körperschaften veranstalteten
sog. großen Meisterkursen, deren Besuch sie
den Handwerkern durch Stipendien und Beihülfen
erleichtert und wozu sie überhaupt beträchtliche
Zuschüsse leistet.

So ist die Handwerkskammer ein ungemein
wichtiges Glied in der Kette der Bestrebungen,
die darauf gerichtet sind, den Handwerkerstand zu
fördern durch die Hebung seiner allgemeinen und
besonderen Bildung, sowie durch die Hebung seiner
technischen Fertigkeiten und damit, weil jene die
unmittelbare Voraussetzung dieser sind: seiner
wirtschaftlichen Förderung. Das tun die
nachstehenden Tabellen besonders deutlich kund.

Kosten der- Bildungseinrichtungen.

Diese Tabelle gibt eine Uebersicht über die Aufwendungen der Handwerkskammer für ihre
Bildungsveranstaltungen.

(Lehr- und Fachkurse, gewerbliche Schulen, Meister- und Genossenschaftskurse usw.)

Zahr	theoretische  Kurse  ITC	technische  Kurse  ITC	Innungs-  verwalter»  Kurse  m	ITCeisterkurse  m	Genossen-  schaftskursr  Löln  M	Fortbildungs-  schulen  ITC	Fachschulen  ITC	Gesellen- u. Iünglings- vereine Lehrlings-  m	Stipend  Meister-  kurse  M	en für  Gonossen-  schaftrkurse  M	Zusammen  ITC
1900/0 l	—	200	— *	—	—	500	275	—	—	—	975
1901/02	—	—	—	—	—	100	150	—	—	—	250
1902/03	450	—	—	6500	—	160	500	—	680	—	8290
1903/04	538	200	—	500	300	500	1350	—	925	390	4703
1904/05	2059	776	—	—	—	800	1328	200	1900	1000	8063
1905/06	5753	4213	—	—	—	—	800	220	1860	350	13196
1906/07	4474	3567	—	1000	500	—	850	115	750	175	11431
1907/08	5358	4664	—	1550	550	250	1000	50	1140	75	14637
1908/09	3594	4168	—	800	500	350	500	50	1050	75	11087
1909/10	4926	2129	—	800	500	150	400	255	1120	500	10780
1910/11	7484	3322	415	350	—	450	100	100	735	—	12966
1911/12	4064	7291	551	800	500	216	300	—	510	—	14232
1912/13	7177	4063	763	1100	500	200	350	75	880	110	15218
1913/14	9243	7410	421	1400	500	340	250	120	930	165	20779

Das kommt einem Gesamtaufwands gleich von 146 597 Mark.

12
        <pb n="12" />
        ﻿Ttjeoretisdje Kurse

in den Jahren 1905 — 1913:

	Zahl der		Gesamt-	
	Kurse	Teil-	ausgaben	Lehrgegenstände
		nehmer	Jl	
Lehrkurse	121	4336	40369	1. Gewerbliche Buchführung. 2. kehre vom Kredit-
zugleich Kurse zur Vorbereitung				und Bankwesen einschließlich Wechselrecht und wechsel- lehre. 3. Recht der Arbeiterversicherung. 4. Gewerbe-
auf die theorische Meisterprüfung Buchführungskurse				ordnung. 5. Genossenschaftswesen.
für Frauen	22	780	1980	Gewerbliche Buchführung.
für Männer und Frauen	118	2917	10673	„	n
Zusammen:	261	8033	53022	

lechnische Kurse

in den Jahren 1905/06—1913/14:

Gewerbe	Zah  Kurse	l der  Teil-  nehmer	Gesamt-  ausgaben  Jt	Lehrgegenstände
Bauhandwerker (Vollkurse) mit Tagesunterricht von zwei- wöchiger Dauer.	8	223	5202	1. Das Wesen der Festigkeitslehre, die verschiedenen Beanspruchungen der Baumaterialien und deren Widerstandsfähigkeit und Festigkeit. 2. Die kehre von der Zugfestigkeit mit Uebung. 3. Die Lehre von der Druckfestigkeit mit Uebung. 4. Berechnung von Trägern mit Uebung. 5. Scherfestigkeit, Ge- wölbeschub, Grd druck usw. 6. Gewerberecht. 7. Kran- ken-, Unfall- und Invaliden-Versicherung. 8. Grund- buch- und Hypothekenwesen. 9. Baumaterialienlehre. lo. Besprechungen von Bauplänen mit praktischen Skizzierübungen.
Bauhandwerker (Teilkurse) mit Abendunterricht	3	78	1257	Gegenstände von i—5 und 9.
Zimmerer	1	12	300	Flächen- und Körperberechnungen. 2. Baukon- struktionslehre. 3. Materialienkunde.
Schreiner	4	78	1301	Fach- und Formenkunde (Stillehre), Kalkulation, Holzberechnung, gewerbliche Buchführung.
Holztreppenbauer	1	20	1301	Konstrukttonslehre.
Zu übertragen:	17	411	9361	

1)
        <pb n="13" />
        ﻿



Gewerbe	Zah  Kurse	l der  Teil-  nehmer	Gesamt-  ausgaben  M	Lehrgegenstände
Uebertrag:	17	411	9361	
Lisenbetonkonstruktion	5	151	2760	1.	wesen, Erfindung und Entwicklung des Eisenbetons.  2.	Herstellung des Betons. 3. Allgemeine Eigenschaften des Betons. 4. Die Baustoffe. 5. Die Grundformen des Eifenbetonbaues. 6. Die amtlichen Bestimmungen. 7. Die äußeren und inneren Kräfte am Balken, &lt;puer- fchnittberechnungen, Berechnungen einfacher Platten, Balken, Fundamente usw. 8. Die Gerüste und Aus- schalungen.
Automobilrexaratur	4	175	2305	^Verbrennungsmotor. 2.Kraftübertragung. 5. Vorder- achse mit der Steuerung. 4. Hinterachse. 5. Der Rahmen, s. Die Bereifungen. 1. Brennstoffe. 8. Zu- behörteile.
Llektrizitätswes en	9	299	3337	j. Grundsatz der Elektrotechnik. 2. Projektierung von einfachen Licht- und Kraftanlagen für Gleich- und Drehstrom. 2. Projektierung einer kleinen Zentral- station. 4. Störungen an Generatoren und Motoren.  5. praktische Uebungen und Exkursionen.
Gas- und Wasserleitungs- installateure	1	22	500	A. Gasinstallation.	Kurze Erläuterung über  die Gaserzeugung und Gasverteilung durch das Gas- werk bis zum Ausgang der Gasmesser. (Gelegentliche Besichtigung des Gaswerkes). 2. Weiterführung des Gases vom Ausgang der Gasmesser bis zur ver- wendungsstelle. s. Verwendungszweck des Gases. 4. Abzugsvorrichtungen für die verbrannten Gase. 6. wasferinstallation.	Kurze Erläuterung  über die Wassergewinnung und Wasserverteilung durch das Wasserwerk bis zum Ausgang der waffer- meffer (Gelegentliche Besichtigung des Wasserwerkes). 2. Weiterführung des Wassers vom Ausgang der waffermeffer bis zur Entnahmestelle, s. Anlage der Entnahmestellen. 4. Ausgußbecken und Abflußleitungen. Daneben werden Aufgaben aus der Praxis behan- delt und durch Experimente vorgeführt.
Schmiede	1	12	168	hufbeschlagwesen. 2. Hufbeschlaggesetzgebung. 3. Haftpflicht.
Schlosser	1	14	170	Stilgeschichte, Kalkulation mit Konstruktion, Körxer- uud Festigkeitslehre verbunden mit Statik.
Maler und Anstreicher	9	161	3550	Velourmalerei, Stoffimitation, Kammzugtechniken, Vorträge, Neue Techniken.
B l i tz a b l e i t e r a n la g e n	1	16	66	Elektrische Grundbegriffe. 2. Der galvanische Strom. 3. Gewittter und Blitz. 4. Einschlagstelle. 5. weg und Wirkung des Blitzes. 6. Blitzgefahr. 7. Allgemeine Anordnung des Blitzableiters. 8. Ge- bäude und Erdleitungen, y. Technische Einzelheiten für die Ausführung von Blitzableitern. \o. Entwerfen von Gebäudeblitzableiteranlagen.	Besichtigung  und Prüfung von Blitzableiteranlagen.
Schneider	14	358	10827	Zuschneidelehre und Praxis. Angewandte Anatomie. Kalkulations- und Warenkunde.
Schuhmacher	1	17	200	Anatomie, Zuschneiden und Schäftemachen, Abgixsen und Leisten-Ehasfieren.
Zu übertragen:	63	1636	33244	

14
        <pb n="14" />
        ﻿Gewerb e

Zahl der		Gesamt-
Kurse	Teil-	ausgaben
	nehmer	M

Friseure

Fleischer

Ueb ertrag:

63

5

3

Bäcker und Konditoren

4

Uhrmacher

4

1636	33244

114	1890

haararbeiten, Damenfrisieren.

96

100

117

837

1247

1433

viehhandel nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Reichs-
fleischschaugesetz. Aufbewahrung des Fleisches. Die
verschiedenen Konservierungen. Erkennungsmerkmale
des Alters und des Gesundheitszustandes der Tiere.
Tierkrankheiten und deren sichtliche Kennzeichen. Das
Nahrungsmittelgesetz. Gewerbliche Buchführung.
Gewerberecht. Kranken-, Unfall- und Invaliden-
verficherungsgesetz.

Nahrungsmittelgesetz und Nebengesetze. 2. Allge-
meines über Ernährung. 3. Die Ernährung des
Menschen. Verdauungsvorgang. 5. Die Milch,
s. Molkereiprodukte. 7. Stärkehaltige Samen. 8. Legu-
minosen. 9. Velgebende Samen, gl. Speisefette a) aus
dem Tiere t&gt;) aus dem Pflanzenreich, ig. Wurzel-
gewächse. \2. &lt;Dbfl= und Beerenfrüchte. \5. getrocknete
Früchte. Mehl. (5. Verunreinigungen und Ver-
fälschungen des Mehles. \6. Brot. (7. Konditor-
waren. j8. Gewürze, (9. Süßstoffe.

Schwach- und Batteriestrom. 2. Ohm'sches Gesetz
(Volt- und Amp. Meter). 3. Elektromagnet mit
polarisiertem Anker für Normaluhren, System Grau,
Bohmeyer usw. 4. Stromwender für Hauptuhren
vom Steiggrad aus und mit besonderem Läutewerk.
5. Vorführung von Modellen und Besichtigung einer
mustergiltigen Anlage. S. Elektrische Normaluhr mit
elektrischem Aufzug, gute u. schlechte Systeme. 7. Punkt-
und Schleifkontakte. 8. Verhütung der Funkenbildung
am Kontakt. 9. hipp'sches Pendel. 10. Benutzung
der Starkstromleitung für den Uhrenbetrieb. 11. Strom-
konsum und wattzeiten usw.

Photograph en

Bandagisten

Buchhj^tz^x

Eichwesen

29

15

18

600

Zusammen:

88

315

515

170

Chemische und physikalische Grundlagen der Photo-
graphie. Herstellung vergrößerter Negative. Der
einfache u. Kombinations-Gummidruck. Die Moment-
und Farbenxhotographie. Chemische und physikalische
Grundlagen der Photographie mit Uebungen. Her-
stellung vergrößerter Negative. Die Porträtaufnahme
in neuzeitlicher Auffaffung. Die Bromsilber-Vergrö-
ßerung nebst Retouche. Urheberrecht.

Anatomie und Orthopädie.

handvergolden. Dekorationsdruck. Lederschnitt und
Intarsia. Marmorieren.

Einführung in die Ausführung von Reparaturen an
Meß- und Wiegeräten.

40251

15
        <pb n="15" />
        ﻿Stipenbien für den Lesuch der Meister-- und
Senossenschasrskurse in LSln.

Die Kammer unterstützt bedürftige und würdige
Meister und Gesellen, die an einem Meister- oder
Genossenschaftskursus in Köln teilnehmen, durch
Beihülfen, über deren Umfang die folgende Tabelle
Auskunft gibt.

Jahr	Meisterkurse  je	Genossen-  schaftskurse  M
1900/01	—	—
1901/02	—	—
1902/03	680	—
1903/04	925	390
1904/05	1900	1000
1905/06	1860	350
1906/07	750	175
1907/08	1140	75
1908/09	1050	75
1909/10	1120	500
1910/11	735	—
1911/12	510	—
19] 2/13	880	110
1913/14	930	165
12480		2840

Unterstützung von fortbiidungr-- und
Fachschulen der Innungen.

von jeher hat die Handwerkskammer die Fort-
bildungs- und Fachschulen geldlich unterstützt, was
aus folgender Tabelle hervorgeht, die die Beiträge
an die Schulen wieder gibt.

Jahr	Fortbildungs-  schulen  Jl	Fachschulen  M
1900/01	500	275
1901/02	100	150
1902/03	160	500
1903/04	500	1350
1904/05	800	1328
1905/06	—	800
1906/07	—	850
1907/08	250	1000
1908/09	350	500
1909/10	150	400
1910/11	450	100
1911/12	216	300
1912/13	200	350
1913/14	340	250
	4016	8153

Dis Unterstützung der Fachschulen und Kurse der
Innungen geschieht nach folgenden Grundsätzen:

Srundsätze

für die Veranstaltung von technischen Meisterkursen
bei den Innungen.

1.	Die Kammer unterstützt nur dann technische
Kurse, wenn sie als Veranstalterin der Kurse fungiert
und ihr das ganze Arrangement überlassen ist.

2.	Die Innung übt die Aufsicht über den Kur-
sus aus. Jedoch ist den Vertretern der Kammer
jederzeit das Recht der Besichtigung des Kursus
einzuräumen.

3.	Die Kammer unterstützt einen Kursus nur
dann, wenn die Innung ihrem Etat entsprechend,
sich an der Unterstützung beteiligt.

4.	Die Innung hat der Kammer zugleich mit
dem Antrag einen detaillierten Haushaltsplan ein-
zusenden.

5.	Die Abhaltung eines Kursus muß in der
Innungs-Versammlung beschlossen sein.

6.	Seitens der Unterstützung beantragenden
Innung ist der Nachweis zu erbringen, daß sie
sich bemüht hat, seitens der in Betracht kommen-
den Stadtverwaltung eine Beihülfe zu dem Kursus
zu erhalten.

7.	Als Mitglieder sind in erster Linie ältere
Meister zuzulassen, in zweiter Linie jüngere Meister
und Gesellen; letztere nur dann, wenn für ihr Fach
in Löln keine Kurse eingerichtet sind.

8.	Die Innung haftet dafür, daß die Teil-
nehmergebühren rechtzeitig an die Kammer abge-
führt werden.

9.	Das Unterrichtslokal bestimmt die Handwerks-
kammer nach Anhörung der Innung.

Sl-undsZhe

für die Unterstützung von Innungsfachschulen.

1.	Die Unterstützung von Innungsfachschulen
kann nur dann erfolgen, wenn die Stadtverwal-
tungen ebenfalls eine Unterstützung gewähren, oder
wenn seitens der Innung wenigstens nichts un-
versucht gelassen wurde, eine solche zu erhalten.

2.	Den Fachschulen ist zu empfehlen, alles daran
zu setzen, daß sie als Fachklasse den bestehenden
Fortbildungsschulen angegliedert werden.

3.	Die Fachschulen der Innungen sollen in der
Regel nur bis zu dem Betrage von der Kammer unter-
stützt werden, den die Innung zu den Kosten beiträgt.

16
        <pb n="16" />
        ﻿4.	Die unterstützten Innungen sind verpflichtet,
einen Haushaltsplan sowie einen genauen Stunden-
plan der Kammer einzusenden. Desgleichen ist ein
genaues Verzeichnis beizulegen über die Verteilung
der Kosten der Schule.

5.	Am Jahresschluß ist der Kammer ein ausführ-

licherBericht über die Tätigkeit der Schule einzusenden.

6.	Den Vertretern der Kammer ist jederzeit das
Recht der Besichtigung der Schule auch während
des Unterrichts einzuräumen.

7.	Zur Einhaltung der Bedingungen unter 5 und
6 haben sich die Innungen schriftlich zu verpflichten.

Das Prüfungstresen. a) vie Gesellenprüfungen.

Die Prüfungsausschüsse der Kammer haben bisher 9380 Prüfungen veranstaltet und zwar
in folgenden Gewerben:

Gewerbe	"°'/o.	,00a/03	190*,04	19°7o5	19«7o6	,906/07	,907.8	,907o9	1909/io	"'7.1		"'7.8	
Bäcker und Konditoren		20	63	50	60	60	53	70	77	50	77	72	78
Bandagisten									1	1	6	—	—
Barbiere und Friseure	—	25	20	14	22	17	35	22	30	23	25	33	27
Buchbinder und Liniierer Buchdrucker, Lithographen und	—	4	19	20	21	16	36	22	29	17	32	33	32
Steindrucker und Schriftsetzer	—	3	5	8	9	11	18	12	43	72	88	87	59
Bildhauer	—	—	1	1	2	4	—	2	—	2	2	—	1
Bürstenmacher	—	—	3	1	—	1	1	—	—	—	—	—	2
Dachdecker	—	2	1	4	6	—	5	13	5	2	6	14	6
Drechsler	—	3	2	—	—	—	2	1	1	5	—	3	2
Elektrotechniker	—	—	—	—	—	—	1	1	—	—	6	16	26
Fleischer	10	21	62	28	18	18	24	20	15	13	17	32	43
Faßbinder	—	—	—	—	—	—	—	1	—	—	2	—	—
Feilenhauer	—	1	—	2	—	1	—	—	—	—	—	—	—
Galoschen- und Trippenmacher	—	—	—	—	—	1	—	—	1	—	—	—	—
Gelbgießer	—	1	1	1	1	1	1	1	—	1	—	—	1
Gold- und Silberschmiede	—	—	5	2	2	—	1	1	1	1	1	1	2
Graveure, Zis eleure u. Damaszierer	—	—	2	4	—	2	4	5	4	8	10	4	3
Klempner und Installateure	—	13	34	39	14	33	35	35	59	45	29	54	42
Korbmacher	—	—	3	2	—	—	1	2	1	1	7	7	6
Kürschner	—	—	—	—	—	2	—	2	4	—	1	—	4
Rlaler und Anstreicher	6	47	30	32	45	28	57	41	70	78	34	75	55
Ulaurer, Pliesterer und Stuckateure	—	4	19	19	12	19	21	14	13	31	9	26	24
Rlechaniker und Optiker	—	—	1			—	2	—	11	13	1	7	15	13
Ulüller	—	—	—	—	—	—	—	1	—	—	1			
Photographen	—	—	3	1	3	2	3	—	—	1	4	4	5
^Eer, Polsterer und Dekorateure	—	4	44	25	24	22	27	35	52	47	50	40	44
	—	—	—	—	3	1	—	1	—	1	—	1	—
Schlosser, Schmiede und Dreher	1	23	125	102	116	114	181	239	295	210	269	417	281
Schneider		15	39	25	14	30	39	36	26	34	35	70	69
Schornsteinfeger	—	1	8										
Schreiner und Zimmerer	—	47	75	54	78	70	98	92	111	104	44	116	123
Schuhmacher	1	11	37	23	20	24	34	25	33	39	39	77	75
Stellmacher und Wagenbauer	1	—	11	4	7	5	8	8	16	3	12	9	10
Steinmetze	—	—	1	1	3	2	1	1	1	6	1	2	2
Uhrmacher	—	4	11	3	4	5	5	9	5	9	4	6	4
Schneiderinnen	—	—		—	—	—	—	—	—	—		76	629
Putzmacherinnen												1	150
	19	249	625	465	484	491	691	723	901	805	818	1291	1818  17

r
        <pb n="17" />
        ﻿Hofen bei den Gesellenprüfungen.

	zeichnet	gut	g-  nügend	nicht be- standen	zusammen
Oktober 1901 bis  31. März 1902	—	19	—	—	19
1902/03	49	153	39	8	249
1903/04	87	423	103	12	625
1904/05	45	337	73	10	465
1905/06	52	337	90	5	484
1906/07	41	325	108	17	491

	zeichnet	S°t	ge-  nügend	nicht be- standen	zusammen
1907/08	60	495	123	13	691
1908/09	89	471	152	11	723
1909/10	101	673	126	6	901
1910/11	124	558	115	8	805
1911/12	94	553	163	8	818
1912/13	114	991	177	9	1291
1913/14	187	1052	542	37	1818

b) Die Meisterprüfungen.

Die Zahl der Meisterprüfungen betrug 8961. Sie verteilt sich auf die folgenden Gewerbe.

Gewerbe	'°°V°S	1908/o4	1904/  / 05	,907oe	1906/o7	1907o8	3908/  / 09	1909/  /10	mt/n	,9U/11	1912/  /13	191* /  /14
Bäcker und Konditoren	18	28	35	64	53	49	132	118	100	107	142	284
Barbier, Friseur u. Perückenmacher	3	4	7	6	4	3	1	38	45	34	32	78
Buchbinder	2	—	4	4	4	4	12	28	14	15	29	39
Buchdrucker	—	—	—	—				1	7	17	32	79
Bandagisten	—		1										
Bürstenmacher	—										1	2
Dachdecker	2	2	1	2	14	16	16	13	9	12	13	37
Drechsler	—	—	1	2	2	1		2		1	3	
Feilenhauer	—	—									1	
Fleischer	10	7	29	19	20	41	72	149	110	132	123	340
Faßbinder	—	—	2		1	1	1	2		4	1	5
Graveure	—	—	3	1	2			2	2	2	3	11
Gelbgießer	—	2	1	1					1		1	
Gold- und Silberschmiede	1	1			1			4	1			4	7
Klempner, Installateure u. Kupfer-												
schmiede	—	3	17	17	17	19	26	37	51	54	39	112
Korbmacher	—						1			1		4	
Kürschner	—	—	1		_	1			1	2		5	J
Lithographen und Steindrucker	—	—				2			1	2		18
Maler, Anstreicher und Lackierer	8	32	25	19	46	54	87	94	115	114	175	255
Maurer	2	3	10	14	7	17	10	20	14	23	17	50
Mechaniker und Elektrotechniker	—	—	1					5	2	3	7	31
Müller	—	—			3			4	1		3	
Pflasterer	—	—							2		2	5
Sattler, Polsterer und Dekorateure Seiler	4	5	6  2	11	7	8	21	9	29  1	22	21  9	67
Schlosser, Schmiede, Dreher	2	7	12	28	32	24	51	88	123	78	90	195
Schneider	8	16	24	26	22	40	56	50	57	66	41	120
Schornsteinfeger	6	22	18	9	14	20	15	12	12	16	5	9
Schreiner	—	9	21	39	39	51	65	58	118	92	109	205
Schuhmacher	4	8	19	22	25	26	27	34	54	48	45	87
Stellmacher und Wagenbauer	—	1	—	3	5	5	1	2	8	9	12	19
Steinmetze und Steinsetzer	—	—	—	1	2	1	2	1				4
Stuckateure und Pliesterer	—	—	2			6		5	4			7	7	10
Uhrmacher	—	—		1		4	1	3	3		8	14
Zimmerer  Schneiderinnen	1	2	2	9	4	4	8	16	10	15	10	17  HK 1
Putzmacherinnen	—	—	—	—	—&gt;	—	—	—	—	1	7	«01  222
	71	152	244	298	330	392	613	792	892	874	1229	3074

18
        <pb n="18" />
        ﻿Noten bei den Meisterpl-üfungen.

	ausgezeich. gut		genüg.	nicht bestand.	zusammen
1902/03	11	43	14	3	71
1903/04	13	98	34	7	152
1904/05	27	142	65	10	244
1905/06	24	192	60	22	298
1906/07	23	231	65	11	330
1907/08	53	251	75	13	392
1908/09	61	433	104	15	613
1909/10	61	569	144	18	792
1910/11	117	634	121	20	892
1911/12	92	600	149	33	874
1912/13	107	766	326	30	1229
1913/14	210	2137	695	32	3074

Nusstettungen von Lehrlings-
ai-deiten.

Um vorbildlich zu wirken in der Veranstaltung
von Ausstellungen für Lehrlingsarbeiten hat die
Rammer in der Zeit vom 23. Juni bis 20. Juli
1909 eine Ausstellung von Werkstatt- und Schul-
arbeiten mit folgenden Gruppen veranstaltet: 1.
Lehrlingsarbeiten (Arbeiten von Lehrlingen aus
den verschiedenen Lehrjahren); 2. Gesellen, und
Meisterstücke; 3. Arbeiten (Zeichnungen usw.) von
Schülern der Fortbildungs- und Fachschulen; 4.
Arbeiten von Runstgewerbeschulen (Zeichnungen
und ausgeführte Arbeiten) solcher Schüler, die die
Schule zur beruflichen Vervollkommnung besuchen;

5.	Lehrpläne und Lehrgänge von Fach- und Fort-
bildungsschulen, statistische und graphische Dar-
stellungen des gesamten gewerblichen Schul- und
Bildungswesens und der Jugendfürsorge im Re-
gierungsbezirk Düsseldorf, der Kurse der Hand-
werkskammer in Buchführung, Gesetzeskunde,
Spezialtechniken usw. Die ganze Ausstellung gliederte
sich in zwei Abteilungen, wovon die eine Erzeug-
nisse der Werkstattausbildung (Meisterlehre),
die andere Erzeugnisse der Schulausbildung
vorführte.

An der Ausstellung hatten sich die Lehrlinge
aus dem ganzen Bezirk in sehr großer Zahl be-
teiligt. Mit mehr als 350 Arbeitsstücken war die
Ausstellung beschickt und zwar aus allen wichtigen
Gewerben, soweit sie sich zu einer Ausstellung
eignen. Außerdem waren zahlreiche Gesellen-

und Meisterstücke ausgestellt. Die Wahl des Aus- «
stellungsstückes war dem Lehrling überlassen, jedoch
war von vornherein darauf hingewiesen worden,
nur solche Arbeiten zu wählen, die der gewöhn-
lichen werkstattlehre entsprechen und keine beson-
deren Rosten verursachen. Schaustücke waren
grundsätzlich vermieden.

Für die Beteiligung der Schulen galt der
Grundsatz, daß nicht alle Schulen zur Ausstellung
herangezogen werden sollten, sondern nur solche,
die jeweils besonders charakteristisch für die Aus-
bildung der Schüler waren. So wurden zugelassen
einzelne Rlassen einer großen, einer mittleren und
einer kleineren (ländlichen) Fortbildungsschule.
Dabei hatte jeder der einzelnen Schüler Arbeiten
aus dem ganzen Entwicklungsgang, den
er in der Schule durchgemacht hat, vorgeführt,
außer Zeichnungen auch Arbeiten aus dem Deutsch- s
und aus dem Rechenunterricht.

Die Ausstellung hatte den Zweck, eine Ueber-
sicht über den Stand der Lehrlingsausbil-
dung im Bezirk zu geben, die Lehrmeister und die
Schulen einerseits sowie die Lehrlinge und Schüler
andererseits zum Wetteifer für eine tüchtige ge-
werbliche Ausbildung anzuregen; die Meister zu
vergleichen bezüglich der praktischen und die
Lehrer zu vergleichen bezüglich der theoretischen
Ausbildung anzuregen und ein Urteil darüber zu
ermöglichen, wie die praktische und die theoretische
Ausbildung am zweckmäßigsten zueinander zu er-
gänzen und miteinander in Einklang zu bringen sind;
auf eine planmäßig fortschreitende Ausbildung der
Lehrlinge und Schüler zu wirken, dem Handwerk
Gelegenheit zu geben, die Geffentlichkeit davon zu
überzeugen, daß heute die Ausbildung des Hand-
werkers durchaus den neuzeitlichen Anforderungen
entsprechend eingerichtet ist, was nicht nur der
Stärkung des Vertrauens in die Leistungsfähigkeit
des Handwerks dient, sondern auch die Eltern ver-
anlassen sollte, ihre Söhne wieder mehr als bisher
einem Beruf zuzuführen, der gute Gelegenheit zur
Ausbildung bietet.

Ls handelte sich also darum, durch die Aus-
stellung ein Problem gewissermaßen praktisch vor-
zuführen, dem heute die Handwerker, die Behörden
und die gesetzgebenden Rörperschaften ihr beson-
deres Interesse zuwenden. Die Ausstellung hatte
also vorwiegend erzieherische Bedeutung. In

19
        <pb n="19" />
        ﻿diesem Zusammenhange und in dieser Uebersicht-
lichkeit war die Düsseldorfer Ausstellung die erste
Veranstaltung ihrer Art. Sie wurde von über
25000 Personen besucht.

Für die Prämiierung der werkstattarbeiten auf
der Ausstellung der Handwerkskammer — Schul-
arbeiten sollten grundsätzlich nicht prämiiert werden
— hatten Staat und Handwerkskammer je 500 M.
bereitgestellt. Der Staatszuschuß wurde in 25 preise
zu je 20 M. geteilt, die vor allem zur Prämiierung
hervorragender Gesellenstücke und Arbeiten aus
dem 3. und 4. Lehrjahre verwendet wurden. Der
von der Handwerkskammer ausgesetzte Betrag von
500 M. ist in 20 preise zu je 20 M. und in 10
preise zu je 10 KT., erstere für Arbeiten aus dem

3.	und 4, letztere für solche aus dem 2. Lehrjahre,
geteilt worden. 7 hervorragende Meisterstücke er-
hielten Diplome als Anerkennung. 7 Lehrlinge
wurden für vorzügliche Arbeiten aus dem 1. Lehr-
jahre durch eine Belobigung ausgezeichnet. Im
ganzen hat die Ausstellung der Kammer 6000 KT.
gekostet.

Damit nach dem vorbilde der Handwerkskammer
weitere Ausstellungen örtlicher Natur veranstaltet
werden möchten wandte sich der Vorstand mit fol-
gender Anregung an die Innungs-Ausschüsse
des Bezirks.

„Die Handwerkskammer hat kürzlich hier in
Düsseldorf eine große Ausstellung von Lehrlings-
und Schularbeiten aus dem ganzen Bezirk einge-
richtet, die viel Anklang gefunden und bemerkens-
werte Erfolge auf dem Gebiete der Lehrlingsaus-
bildung erzielt hat. Zwar sind inzwischen einige
weitere Ausstellungen gefolgt, jedoch nicht in der
Zahl, wie sie als notwendig bezeichnet werden
muß. Wünschenswert ist vielmehr ein planmäßiges
vorgehen wenn möglich aller Innungs-Ausschüsse.
Die besten Arbeiten der örtlichen Ausstellungen
könnten dann zweckmäßig zum Schluß zu einer
Zentral. Ausstellung im Kammerbezirk vereinigt
werden.

Bei den Ausstellungen ist eine Verbindung mit
den Fortbildungsschulen sehr zweckmäßig, damit
den Leitern dieser Anstalten ein Einblick in die
Bestrebungen des Handwerks geboten wird und sie
selbst mit dem Handwerk mehr in Berührung
kommen. Anderseits sehen auch die Handwerker,
was in der Fortbildungsschule geleistet wird.

20

wir ersuchen Sie, dieser Anregung näher zu
treten und uns Ihre Ansicht recht bald bekannt
zu geben. Die Handwerkskammer wird Sie gern
mit Rat und Tat unterstützen".

Den gewünschten Erfolg hat diese Anregung
nicht gehabt. Nur wenige Handwerkervereini-
gungen haben sich entschließen können, Ausstellungen
von Lehrlingsarbeiten zu veranstalten, wo sie
zustande gekommen sind hat sich die Kammer mit
Beihülfen für Prämien beteiligt. Ls handelt sich
um folgende Ausstellungen:
Schuhmacher-Fach-Ausstellung
Lrefeld 1911	Prämien M. 150.—

Ausstellung Mülh. (Ruhr) 1911
Ausstellung von Gesellen- und
Lehrlingsarbeiten Lennep 1911
Ausstellung von Gesellen- und
Lehrlingsarbeiten Neuß 1911
Schuhmacher-Fach-Ausstellung
Elberfeld 1912
Ausstellung von Gesellen- und
Lehrlingsarbeiten Moers 1912
Ausstellung d. evang. Gesellen.
Vereins Düsseldorf, 1913

100.—

50.—

tt

75.—

250.—



150.-

ft

75.—

se^rstellen^üermittlung.

Schon seit vielen Jahren klagen die Handwerks-
meister über den Mangel an Lehrlingen. Um
diesem Mangel zu steuern, hat die Kammer schon
1908 eine Lehrstellenvermittlung einge-
richtet, indem die Schulleiter einige Monate vor der
Entlassung die Volksschüler auf die Wichtigkeit
eines Handwerksberufs aufmerksam machen und
im Anschlüsse hieran eine Liste mit näherer An-
gäbe über Veranlagung und Führung der Schüler
aufstellen, die ein Handwerk erlernen wollen. Die
Listen werden der Handwerkskammer und den
Innungen übergeben, die die Aufgabe übernehmen,
die Knaben bei tüchtigen Meistern unterzubringen.
Diese Art der Lehrstellenvermittlung hat sich gut
bewährt und ist geeignet, dem Lehrlingsmangel
im Handwerk einigermaßen zu steuern und den
Lehrlingen das Unterkommen bei tüchtigen Meistern
zu erleichtern, anderseits ungeeignete Kinder dem
Handwerksberufe fernzuhalten. Doch bedarf die
Art der Vermittlung noch sehr des Ausbaues, da
es bis jetzt noch an jeglichem System fehlt. Es
        <pb n="20" />
        ﻿genügt z. B. nicht, die Listen einfach auszulegen,
sondern es ist vor allem eine unmittelbare Ver-
bindung zwischen dem Lehrling, der eine Lehrstelle
sucht und dem Handwerker, der einen Lehrling
wünscht, anzubahnen; sodann ist in jedem Falle
festzustellen, ob ein Lehrverhältnis zustande ge-
kommen ist oder nicht. Ueber die bessere Orga-
nisation der Lehrstellenvermittlung ist viel beraten
worden, besonders die Kammer hat sich sehr ein-
gehend mit der Frage der Lehrstellenvermittlung
beschäftigt, und zwar, wie es scheint, nicht ohne
Erfolg.

Bei einer Besprechung über Lehrstellenvermitt-
lung im Saale der Provinzialverwaltung, an der
Vertreter der Arbeitsnachweise, der Innungen und
Handelskammern teilnahmen, vertrat der Syndikus
der Kammer die Auffassung des Handwerks, das
zwar mit dem Arbeitsnachweis zusammen arbeiten
wolle, aber keinesfalls auf die selbständige Regelung
der Lehrstellenvermittlung verzichten könne. Das
Handwerk müsse vielmehr den größten Wert da-
rauf legen, daß seine Organisationen bei der tehr-
stellenvermittlung vor allem miiwirkten. Im An-
schluß an die Versammlung wendete sich die Kammer
an die verschiedenen Innungsausschüsse mit
dem Ersuchen, der Lehrstellenvermittlung größere
Beachtung zu schenken. Tatsächlich rühren sich
infolgedessen die Handwerksvertretungen allent-
halben und richten Lehrstellenvermittlungen ein.
Sehr zugute kam diesen Bestrebungen eine Ver-
fügung des Regierungspräsidenten an
die Kreisschulinspektoren.

Sie sagt u. a.: Die Knaben sind nach wie vor
über Bedeutung und die Vorzüge des Handwerks
im Unterrichte da, wo sich hierzu Gelegenheit bietet,
in wirksamer, aber nicht aufdringlicher weise zu
belehren; kleinere Schriften über die Berufswahl
sollen auch fernerhin an die abgehenden Knaben
verteilt werden. Die aufzustellenden Listen der zur
Entlassung kommenden Knaben, die ein Handwerk
zu erlernen wünschen, sind spätestens im Dezember
und Mai an die Innungen, Arbeitsnachweisstellen
oder an die örtlichen Schulverwaltungen abzugeben.
Die Schulleiter oder die Lehrer sollen mit den Eltern
der ausscheidenden Knaben in persönliche Ver-
bindung treten. Auch die Elternabende bieten
Gelegenheit zu entsprechenden Belehrungen. Die
Pflege des Handfertigkeitsunterrichts wird als wichtig

für die zu weckende Neigung der Knaben zum
Ergreifen des Handwerkerberufes erachtet. Der
Besuch größerer Handwerksbetriebe durch die
Knabenoberklassen wird als weiteres Mittel ange-
sehen. Schließlich wird die Erwartung ausge-
sprochen, daß die Zuführung von Handwerker-
lehrlingen um so leichter gelingen wird, wenn die
Lehrerschaft mit ganzem Kerzen auf die Förderung
und Erhaltung des Mittelstandes bedacht ist.

Die Landräte und Bürgermeister sind von der
Regierung ersucht worden, in der brennend ge-
wordenen Frage der Erlangung von Handwerker-
lehrlingen mit der Schule zusammenzuwirken und
bei den Schulverwaltungen auf die Einführung und
Ausdehnung des Handfertigkeitsunterrichts
hinzuarbeiten, von dessen Betriebe zur Förderung
des Handwerkes noch einiges zu erwarten sein
dürfte. Nur durch das Zusammenarbeiten der
Schulen und Verwaltungsbehörden würde dem
drohenden verfall des Handwerks und der Mecha-
nisierung der Arbeit begegnet werden.

Die Handwerkskammer begrüßt die Bemühungen
der Regierung mit dankbarer Freude. Besonders
verspricht sie sich von der Einrichtung von Berufs-
beratungsstellen sehr viel Erfolg. In Düssel-
dorf und Essen ist eine solche Stelle eingerichtet
worden, bei der die Handwerkskammer mitwirkt. In
Duisburg ist ähnliches geschehen. Die Handwerks-
kammer wird die Errichtung von Berufsberatungs-
stellen überall gerne fördern. Der Geschäftsführer
der Kammer hat in einer Versammlung sämtlicher
Lehrer des Stadtkreises Duisburg einen Vortrag
gehalten über das Handwerk und die Berufsbe-
ratung, der zweifellos Erfolg gehabt hat.

Zur besseren Empfehlung des Düsseldorfer
Amtes richtete die Kammer folgendes Rundschreiben
an die Innungen in Düsseldorf:

„Wie Ihnen bekannt ist, hat die Stadt Düssel-
dorf ein Berufsberatungs- und Lehrstellenver-
mittlungs-Amt hier eingerichtet, welche Zwecke
dieses Amt verfolgt, dürfte wohl nicht besonders
erwähnt zu werden brauchen. Zweifellos wird
dieses Amt es sich angelegen sein lassen, die aus
der Schule zu entlassenden jungen Leute in wirk-
samerer Weise als es bisher geschehen ist, auf das
Handwerk hinzuweisen, es wird zweifellos erreichen,
daß dem Handwerk mehr junge Leute, auch aus
den besseren Ständen, zugeführt werden. Die

21
        <pb n="21" />
        ﻿Lehrstellenvermittlung, von einer unparteiischen
Zentrale aus geleitet, will dafür sorgen, daß die
jungen Leute zu Lehrherren kommen, die aus Grund
ihrer Fachkenntnisse zur Anleitung von Lehrlingen
geeignet sind. Die Innungen haben an dem von
der Stadt Düsseldorf in dankenswerter weise ein-
gerichteten Amte zweifellos ein sehr großes Inter-
esse, es verdient, von den Innungen in wirksamer
weise unterstützt zu werden, wir richten deshalb
an Sie die Bitte, das hiesige Berufsberatungs-
und Lehrstellenvermittlungsamt in jeder Hinsicht zu
unterstützen und die Einrichtung in Anspruch zu
nehmen."

Der Leiter desAmtes in Düsseldorf hielt in der
Vollversammlung am 7. Januar 1914 einen Vor-
trag über die Berufsberatung, worauf dis Kammer
folgenden Beschluß faßte:

„Die Vollversammlung bringt den Bestrebungen
der Berufsberatung und der Lehrstellenvermittlung
ihr besonderes Interesse entgegen und empfiehlt
den Innungen und Handwerkervereinen, für die
Einrichtung von Berufsberatungs- und Lehrstellen-
vermittlungs - Ämtern einzutreten und diese zu
unterstützen".

Zur Unterstützung bei der Berufswahl hat die
Zentralstelle für Volkswohlfahrt in Berlin die
hauptsächlichsten Arbeitsvorgänge in den verschie-
densten Handwerkszweigen kinematographisch auf-
nehmen lassen. Das Berufsberatungsamt der Stadt
Düsseldorf hat die Films angeschafft, die Kammer
übernahm die Hälfte der Kosten von 300 Rk. Die
Films stehen allen Innungen und Gewerbevereinen
durch Vermittlung der Kammer zu Verfügung.

So hat also die Handwerkskammer alles getan,
was zweckmäßig schien, dem Lehrlingsmangel
im Handwerk zu begegnen und damit einen Übel-
stand zu beseitigen, der besonders in wirtschaftlicher
Einsicht zu bedenklichen Erscheinungen schon ge-
führt hatte.

Die Organisation bes Handwerks.

Die Voraussetzung einer nachdrücklichen Interesten-
vertretung des Handwerks liegt in seiner Orga-
nisation. Ihr hat deshalb die Handwerkskammer
besondere Aufmerksamkeit geschenkt und an ihrem
Ausbau gearbeitet. In zahlreichen Versammlungen
und Zusammenkünften hat die Handwerkskammer

22

organisiert, sie hat sicher bei den meisten Innungen
Gevatter gestanden, die Satzungen ausgearbeitet
und den Verkehr mit den Behörden vermittelt.
Der Erfolg ist sehr befriedigend; denn der Hand-
werkskammerbezirk Düsseldorf weist, wie die nach-
stehende Aufstellung ergibt, eine starke Innungs-
bewegung auf.

	Zahl der Innungen				
Jahr	freie Jn&gt;	Zwang»-	zusammen	Gewerbe-	Innungs-
	nungsn	Innungen		Vereine	Ausschüsse
1900	59	175	234	56	3
1905	114	185	299	56	16
1910	154	241	395	74	16
1914	123	325	448	98	17

nusdau den Innungsausschüffe.

Die Vollversammlung der Handwerkskammer zu
Düsseldorf hat folgende Leitsätze beschlossen über
den Ausbau der Innungsausschüsse, die
allen Innungen recht dringend empfohlen seien. Die
Leitsätze wollen keineswegs das ganze Tätigkeits-
gebiet des Innungsausschusses erschöpfend dar-
stellen, sondern nur einige Andeutungen geben, die
jeweils den besonderen örtlichen Verhältnissen anzu-
passen find. Die Leitsätze lauten:

Z 1. Der Innungsausschuß ist eine Körper-
schaft des öffentlichen Rechtes mit eigener Satzung,
die seine Rechte und pflichten aufstellt.

Der Innungsausschuß ist ein verband der
Innungen innerhalb des Bezirks einer unteren
Verwaltungsbehörde zur Wahrnehmung der ge-
meinsamen Interessen der beteiligten Innungen.
Er unterscheidet sich dadurch wesentlich von der
Handwerkskammer. Diese vertritt nämlich die
Interessen aller, d. h. der organisierten und Nicht-
organisierten Handwerker innerhalb des ganzen
Regierungsbezirks. Der Wirkungskreis des Innungs-
ausschusses ist also örtlich beschränkt, da er über
den Bereich einer unteren Verwaltungsbehörde
nicht hinausreicht. Er ist ferner sachlich beschränkt,
und zwar auf die Vertretung der Interessen der
beteiligten Innungen. In mancher Einsicht ist
dabei der Innungsausschuß Organ der Handwerks-
kammer, d. h. er muß ihren Anordnungen im
Rahmen ihrer Zuständigkeit Folge leisten.
        <pb n="22" />
        ﻿Der Innungsausschuß ist nicht, wie 3. B. die
Innung oder die Handwerkskammer ohne weiteres
eine juristische Persönlichkeit; er kann daher als
solcher zunächst nicht klagen und verklagt werden.
Doch kann der Innungsausschuß diese Fähigkeit
erlangen durch Verleihung vonseiten der Landes-
zentralbehörde (Minister für Handel und Gewerbe).
Der Innungsausschuß untersteht der Aufsicht der
unteren Verwaltungsbehörde.

§ 2. Ls ist allen Innungen zu empfehlen,
sich dem Innungsausschuß anzuschließen, um hier-
durch sich und die Organisation des Handwerks
überhaupt zu stärken, wo noch kein Ausschuß
besteht, sollen die einzelnen Innungen auf den
Zusammenschluß hinarbeiten. Die Mitwirkung der
Gemeindeverwalmng ist hierbei anzustreben.

§ 3. Der Innungsausschuß hat die ihm an-
geschlossenen Innungen und ihre Mitglieder in
allen beruflichen Angelegenheiten mit Rat und
Tat zu unterstützen. Zum Beginn jedes Geschäfts-
jahres stellt er einen Arbeitsplan auf. Alle Maß-
nahmen des Ausschusses werden zunächst in Aus-
schüssen (Kommissionen) vorbereitet. Bei fachlichen
Fragen wird zunächst die beteiligte Innung mit
den Vorarbeiten betraut.

Z 4. Der Ausschuß hat für die Fortbildung
der ihm angehörenden Handwerker Sorge zu
tragen. Zu dem Zweck veranstaltet er möglichst
in Verbindung mit der Handwerkskammer Lehr-
und Fachkurse sowie Vortrags- und Unterhaltungs-
abende; außerdem unterstützt und fördert er die
entsprechenden Linrichtungen der einzelnenInnungen.
Es ist ferner besonders empfehlenswert, eigene
Ausschüsse für das Fortbildungsschulwesen einzu-
richten, die, gegebenenfalls mit Zuziehung des
Leiters der Fortbildungsschule, Fragen der Schule
mit den Behörden beraten.

8 6. Der Innungsausschuß läßt sich die
Förderung des Lehrlingswesen besonders angelegen
sein, namentlich durch Unterstützung der Innungen,
durch Veranstaltung von Ausstellungen von Lehr-
lingsarbeiten, durch die Förderung der Berufswahl
und der Lehrstellenvermittlung.

Z 6. Zur wirtschaftlichen Förderung der
Handwerker sorgt der Innungsausschuß zunächst
für deck Ausbau der Innungen, vor allem läßt
er sich bei den Innungsversammlungen vertreten,
nimmt ihnen gegebenenfalls auch schwierige Auf-

gaben zur Erledigung ab. Der Ausschuß befaßt
sich insbesondere mit

a) den Schädigungen, die in seinem Bezirk er-
wachsen, z. B. aus dem verdingungswesen, aus
der Gefängnisarbeit, dem Wanderlagerwesen, dem
Bauschwindel u. a. m.;

t&gt;) der Hebung der Zahlungsfähigkeit des ört-
kjandwerks durch Aufklärung des Publikums über
das Borgunwesen, Durchführung von einheitlichen
Zahlungsbedingungen, Abschluß vonvergünstigungs-
verträgen mit Sparkassen, Errichtung von Kredit-
schutz- und Linziehungsämtern, Förderung des
Genossenschaftswesens usw.;

c) der Förderung der Innungs-Krankenkassen.

8 7. Der Innungsausschuß sorgt für die
Teilnahme der Innungen und ihrer Mitglieder
am Gemeindeleben — natürlich nur soweit es die
Förderung der gemeinsamen wirtschaftlichen Inter-
essen erheischt — sowie für die Hebung und
Förderung des handwerkerlichen Ansehens in der
Öffentlichkeit. Dies kann vornehmlich geschehen
durch die Beteiligung der Innungsmitglieder an
den Gemeinde- und sozialen, sowie an den Wahlen
zu den Gewerbesteuer-Ausschüssen.

ß 8. Der Innungsausschuß vermittelt den
Handwerkern Auskunft in gewerblichen und Rechts-
angelegenheiten, gegebenenfalls durch Vermittlung
der Handwerkskammer.

Im übrigen soll der Innungsausschuß den
organisierten Handwerkern die Benutzung der
Wohlfahrtseinrichtungen der Handwerkskammer
empfehlen, vor allem die Vergünstigungsvertäge
über Kranken-, Haftflicht- und Lebensversicherung
und das Sachverständigen-Institut.

8 9. Bei Mißstimmigkeiten im Innungsaus-
schuß ist zunächst der Vorstand der Handwerks-
kammer als Linigungsamt anzurufen.

Diese Leitsätze haben wesentlich zur Förderung
der Innungsausschüsse beigetragen, deren Tätig-
keit in den letzten Jahren sehr rege geworden ist.
So darf man mit schönen Hoffnungen der weiteren
Entwicklung der Innungsausschüsse entgegen sehen.

Kursus für Innungsoerroalter.

Um auch an dem inneren Ausbau der Innungen
zu wirken richtete die Handwerkskammer Kurse
für Innungsverwalter ein. Die Kurse sollen

23
        <pb n="23" />
        ﻿den Schriftführern der Innungen und den übrigen
Vorstandsmitgliedern eine Gelegenheit bieten, sich
die zu einem tüchtigen Innungsleiter erforderlichen
Kenntnisse zu verschaffen.

Die Kurse Lauern 9 Nachmittage; unterrichtet
wird jeweils von 2 —6 Uhr. Tagesunterricht ist
dabei unter allen Umständen erforderlich, weil die
Abendstunden zu kurz find, und der Unterricht in so
schwierigen, zum Teil theoretischen Gegenständen
abends, wenn die Teilnehmer müde und abge-
spannt sind, nicht so gute Früchte tragen kann. Um
jedoch die Teilnehmer nicht dauernd während des
Kursus dem Geschäfte zu entziehen, sind durch-
schnittlich in der Woche nur zwei Unterrichtstage.

Im ganzen waren etwa 36 Unterrichtsstunden
vorgesehen; und zwar nach folgendem Lehrplan:

7 Stunden für Gewerbeordnung und unlautern
Wettbewerb,

5	„	„	Sozialversicherung,

5	„	„	Steuerfragen,

4	„	„	verwaltungslehre,

3	„	„	Genossenschaftswesen,

6	„	„	Innungsorganisation,

4	„	„	wirtschaftliche Fragen des Hand-

werks,

2	„	„	Gerichtsverfassung.

36 Stunden im	ganzen.

Rlit allen Vorlesungen waren praktische
Übungen verbunden.

Zu den einzelnen Lehrgegenständen ist
folgendes zu bemerken:

1.	Die Vorlesung über das Gewerbe-
recht bezweckt, die Teilnehmer mit den wichtigsten
Bestimmungen der Gewerbeordnung vertraut zu
machen. Ls soll dabei besonders auf die Ver-
knüpfung der einzelnen Vorschriften und auf ihren
Zusammenhang mit der Praxis hingewiesen werden,
jedenfalls ist der Hauptzweck nicht lediglich eine
Vermittlung von juristischen Kenntnissen; diese
sollen nur soweit berücksichtigt werden, als sie für
das Verständnis der Gesetze und für die Anwen-
dung in der Praxis notwendig sind.

Ferner werden hierbei noch behandelt der un-
lautere Wettbewerb und seine Bekämpfung, sowie
das Kinderschutzgesetz.

2.	Die Vorlesung über die soziale Ver-
sicherungsgesetzgebung will die in den
verschiedenen Arbeiteroersicherungsgesetzen nieder-

24

gelegten Bestimmungen in gedrängtem Zusammen-
hange vorführen und den Hörern die Übersicht
über das große Gebiet erleichtern. An der Hand
von Beispielen aus dem täglichen Leben soll dann
die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften geübt
werden. Der Inhalt der Vorlesung soll sein:

Allgemeine Einführung in Zweck und Wesen
der versichernngsgesetzgebung:

Geschichte der Arbeiterversicherung; Einführung
in die Neichs-Versicherungsordnung; Berechnungen
und praktische Übungen.

3.	Die Vorlesung über Steuer wesen ver-
mittelt eine für die Praxis berechnete Übersicht
über die Regelung der Reichs-, Einzelstaats- und
Kommunalsinanzen unter besonderer Berücksich-
tigung der Gewerbesteuern.

4.	Die Vorlesung über ausgewählte Gebiete
aus der verwaltungslehre befaßt sich mit der
Behördenorganisation im Reich, in den Einzel«
staaten und in den Gemeinden, ohne jedoch auf
Einzelheiten näher einzugehen.

Geübt wird jedoch der schriftliche Verkehr mit
den Behörden.

Das Gerichtswesen behandelt den Verkehr
der Handwerker mit dem Gericht.

5.	Die Vorlesung über die praktische In-
nungsarbeit mit schriftlichen Übungen erstreckt
sich auf den Aufgabenkreis eines Innungsgeschäfts-
führers. Das Hauptgewicht ist darauf gelegt,
die Teilnehmer mit den Anforderungen an eine
gewandte und umsichtige Innungsleitung in allen
Fragen des praktischen Lebens bekannt zu machen.
Die Vorlesung beschäftigt sich u. a. mit:

Vorarbeiten zur Gründung einer Innung;

Ausarbeitung einer Satzung;

Innungsaufgaben;

Lehrlingsausschuß;

Innungsschiedsgericht;

Innungskrankenkasse;

Abfassung von Protokollen, Entscheidungen;

Anlegung einer Innungsregistratur und ähn-
lichem mehr.

6.	Vorlesung über das Genossenschafts-
wesen. Der Unterricht behandelt die Geschichte
des Genossenschaftswesens und das Genoffen-
schaftsgesetz.

7.	Die Vorlesung über die wirtschaftlichen
Fragen des Handwerks soll die wichtigsten An-
        <pb n="24" />
        ﻿gelegenheiten behandeln, die der wirtschaftlichen
Hebung des Handwerks dienen: Beteiligung an
Staats- und Gemeindearbeiten, die gemeinschaft-
lichen Geschäftsbetriebe der Innungen, Preisver-
einbarungen (Konventionen) im Handwerk, Ver-
dingungswesen, Bildungswesen, Wohlfahrtsein-
richtungen usw.

Die Verwaltung des Kursus obliegt dem Vor-
stande der Handwerkskammer; die Leitung dem
Syndikus. Zu dem Kursus wurden in der Regel
nur solche Personen zugelassen, denen tatsächlich die
Geschäftsführung der Innung obliegt (Obermeister,
Schriftführer, angestellte Innungsbeamte usw.).

Die Teilnehmer haben eine Gebühr nicht zu
entrichten. Die Kosten der Kurse trägt die Hand-
werkskammer. Diese hat die Veranstaltung ins
Leben gerufen lediglich im Interesse der Hand-
werker-Organisationen und hat bisher 5 Kurse
mit zusammen 140 Teilnehmern veranstaltet und
dafür 1985 Mark aufgewendet.

Kommunale fjanbmerks*
förberung.

Der Handwerksförderung ist als einem wichtigen
Zweige der kommunalen Sozialpolitik besondere
Beachtung zu schenken. Sie dient unmittelbar der
Erhaltung und Stärkung des Handwerkerstandes
und mittelbar der Gemeinde selbst, weil der Hand-
werkerstand zum Kern ihres Bürgertums gehört.

Diesem Gedanken hat der Syndikus der Kammer
Dr. wilden auf dem Deutschen Handwerks- und
Gewerbekammertage zu Düsseldorf im Jahre 1911
eingehend in einem Referat über kommunale Hand-
werksförderung Ausdruck gegeben. Diesem lagen
folgende Leitsätze zugrunde, denen der Kammertag
einmütig zugestimmt hat und die hierdurch grund-
legend geworden find, gewissermaßen „das Pro-
gramm der kommunalen Handwerksförderung."

1.	Der Kammertag empfiehlt die Errichtung
von Handwerker- oder Gewerbeausschüssen mit dem
Bürgermeister oder seinem Vertreter als Vorsitzen-
dem zur Beratung und Begutachtung von Anträgen
und Maßnahmen zur wirtschaftlichen und sozialen
Förderung des Handwerks. Die Bestellung der
Mitglieder geschieht im Einvernehmen mit der
Vertretung des Handwerks.

2.	Die Einrichtungen für die Berufswahl sind
von der Gemeinde zu fördern. Namentlich hat
die Volksschule bei der Lehrstellenvermittlung mit-
zuwirken, wobei die Schüler und die Eltern auf
die Vorteile der Erlernung eines Handwerks hin-
zuweisen sind.

3.	Die Bildung der Handwerker ist zu heben
durch die Errichtung und Unterstützung von Fort-
bildungs- und Fachschulen. Solche sind von allen
Gemeinden anzustreben. Kleinere Gemeinden können
sich gegebenenfalls zu einem Fortbildungsschulver-
band vereinigen, oder wenigstens Fortbildungskurse
einrichten.

4.	Gemeinsam mit der Fortbildungsschule und
den Vertretungen des Handwerks beteiligt sich die
Gemeinde an der Jugendfürsorge, besonders an
ihrer sittlichen und staatsbürgerlichen Erziehung.

5.	Die von den Vertretungen des Handwerks
eingerichteten Kurse in der Buchführung, Kosten-
berechnung, Geschäfts- und Gesetzeskunde, sowie
die Fachkurse, die allenthalben für die Gesellen
und Meister eingerichtet werden und wofür diese
den Hauptkostenanteil selbst tragen, unterstützen die
Gemeinden durch Beihülfen oder durch kostenfreie
Hergäbe von Unterrichtsräumen. Sie regen ferner
die Gesellen und Meister zum Besuch der söge-
nannten großen Meisterkurse an und unterstützen
sie erforderlichenfalls durch Stipendien.

6.	Die Gemeinden suchen besonders zu wirken
für die Geschmacksbildung der Handwerker und die
Veredelung der Handwerksarbeit durch Schaffung
guter Vorbilder (Museen) oder durch die Unter-
stützung gelegentlicher Ausstellungen.

7.	Die Gemeinden spornen die Handwerker zur
Gesellen- und Meisterprüfung an, besonders bei
der Anmeldung zur Begründung eines Gewerbe-
betriebs. Der gelegentliche Besuch der Gesellen-
prüfungen durch einen Gemeindevertreter ist sehr
erwünscht.

8.	Bei der Errichtung von Innungen, Genossen-
schaften oder anderen Vereinigungen zur wirtschaft-
lichen und sozialen Förderung des Handwerks leistet
der Gemeindevorstand hülfreiche Hand. Er be-
teiligt sich nicht nur an den Vorarbeiten, sondern
besucht auch gelegentlich die Versammlungen und
sucht die Organisation nachdrücklich zu fördern.

9.	Der wirtschaftlichen Förderung des Hand-
werks durch die Gemeinde dient vor allem eine

25
        <pb n="25" />
        ﻿gute Regelung des Verdingungswesens namentlich
der Erlaß einer Verdingungsordnung, hierbei
können die vom Deutschen Handwerks- und Ge-
werbekammertag sowie die in dem Erlaß des Herrn
Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 23. Novem-
ber 1905 und in den Ergänzungen aufgestellten
Grundsätze als Vorbild gelten. Bei der Vergebung
der Arbeiten läßt sich die Gemeinde nicht aus-
schließlich von ihrem geschäftlichen Interesse als
Auftraggeberin leiten, sondern berücksichtigt die
berechtigten Interessen des Handwerks.

vor dem Erlaß der Verdingungsordnung ist
der zuständigen Vertretung des Handwerks Gelegen-
heit zur Äußerung zu geben.

Sind leistungsfähige Organisationen des Hand-
werks (Innungen und Genossenschaften) vorhanden,
so sind diese zur Übernahme von Arbeiten und
Lieferungen mit heranzuziehen.

10.	Die Gemeinden unterlassen es, das Hand-
werk schädigende Unternehmungen (Regiebetriebe)
zu betreiben und greifen nicht in den schon ohne-
hin für das Handwerk schwierigen Konkurrenzkampf
zu dessen Ungunsten ein. Sie verbieten ihren
Beamten den sogenannten heimlichen Warenhandel
und die dienstliche Beteiligung an Konsumvereinen.

11.	Die Betriebskraft (Gas, Elektrizität) geben
die Gemeinden an die Handwerker zu günstigen
Bedingungen ab.

12.	Bei der Begründung von Überlandzentralen
machen die Gemeinden ihren Einfluß im Interesse
des Handwerks geltend und suchen besonders jede
Monopolstellung großer Werke zu verhindern.

13.	Mit Rücksicht auf die stets wachsende Schwie-
rigkeit für die Handwerker, geeignete Betriebsräume
in den eigentlichen Wohnvierteln zu bekommen,
sind die Gemeinden bestrebt, den Handwerkern bei
der Beschaffung von Werkstätten behülflich zu sein.
Ob das durch die Errichtung von sogenannten
Werkstättenhäusern (wie in der Schweiz und in
Österreich) geschehen kann, richtet sich nach den
örtlichen Verhältnissen.

14.	Die Gemeinde-Sparkassen sind den Hand-
werkern behülflich bei der Befriedigung des Be-
dürfnisses nach gewerblichem Kredit, namentlich
durch die Gewährung von Darlehen an die Ge-
nossenschaften (Erlaß des preußischen Ministers
des Innern vom 24. Februar 1899) und an die
gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebe der Innungen.

26

15.	Das Gewerbesteuersystem ist zu verbessern
durch die Einrichtung besonderer Gemeindege-
werbesteuern auf Grund des Kommunal-Abgaben-
gesetzes anstelle der üblichen Zuschläge zur staatlich
veranlagten Gewerbesteuer.

Die Leitsätze hat die Handwerkskammer allen
Gemeindebehörden ihres Bezirks übermittelt.
Manche haben sie ausdrücklich anerkannt und viele
schon die Anregungen zum Teil verwirklicht. Je-
denfalls hat die Kammer mit diesen Leitsätzen sich
das Verdienst erworben, den Gemeinden für die
pflege des Handwerks eine brauchbare Grundlage
zu geben.

Förberung bes fjanbtperks auf
bem Eanbe.

Besondere Schwierigkeiten bietet eine gesunde För-
derung des Handwerks auf dem Lande, da dort
der Zusammenschluß und die kaufmännische und
technische Weiterbildung wegen der Entfernungen
auf Schwierigkeiten stößt. Dennoch hat die Hand-
werkskammer der Förderung des Handwerks auf
dem Lande sich gewidmet.

Die Geschäftsstelle hat Leitsätze über die För-
derung der Landhandwerker ausgearbeitet, die von
der Vollversammlung gut geheißen wurden.

In ihnen ist das Hauptgewicht auf das Zu-
sammenarbeiten der Selbst-, Staats- und Gemeinde-
hilfe gelegt. Zunächst muß der handwerklichen
Organisation unter dem ländlichen Handwerk noch
mehr Eingang verschafft werden. Dann muß dem
Lehrlings- und Prüfungswesen mehr Aufmerksam-
keit geschenkt werden; besonders sollen die Eltern
auf die Vorteile der Erlernung eines Handwerks
hingewiesen werden, während den Gemeindebehör-
den die gelegentliche Teilnahme an den Prüfungen
empfohlen werden soll. Ferner empfiehlt sich die
Förderung des ländlichen Fortbildungsschulwesens
und die häufigere Veranstaltung von kehr- und
Fachkursen für Meister und Gesellen. Auf wirt-
schaftlichem Gebiete gilt es, den Genossenschafts-
gedanken neu zu beleben, auf die Nützlichkeit der
Verwendung der elektrischen Kraft von Ueberland-
zentralen hinzuweisen und besonders auf den Erlaß
guter Submissionsbedingungen hinzuwirken. Schließ-
lich wird auch die kaufmännische Erziehung, die
        <pb n="26" />
        ﻿Förderung der ländlichen Bauweise und die Pflege
der ländlichen Spezialgewerbe nicht vernachlässigt
werden dürfen. Erfolg verspricht auch die Ein-
wirkung auf bäuerliche Vereine und Genossenschaften,
damit sie keine das Handwerk schädigende Unter-
nehmungen gründen.

Die Tätigkeit der Handwerkskammer in dieser
Einsicht fand volle Würdigung und Anerkennung
durch den Negierungs-Präsidenten. Die
Leitsätze wurden den Behörden, Innungen und
Handwerksvereinen auf dem Lande zugestellt.

Auch in der Hauptversammlung des Deut-
schen Vereins für ländliche Wohlfahrts-
und Heimatpflege (Abteilung Rheinprovinz) zu
Löln, die sehr gut besucht war, hauptsächlich von
Landwirten, Landräten, Bürgermeistern usw., der als
Ehrengäste der Regierungspäsident Steinmeister von
Töln, Vertreter des Gberpräsidenten, Landeshaupt-
mannes und anderer Behörden beiwohnten, wurde
die Frage „Handwerk auf dem Lande" erörtert.
Ausgehend von einer kurzen Darstellung der wirt-
schaftlichen Lage des Handwerks überhaupt ver-
breitete sich Dr. wilden im einzelnen über die des
ländlichen, namentlich dessen Entwicklungsmöglich-
keiten betonend. Aus der zwar schwierigen, aber
durchaus nicht hoffnungslojen Lage folgerte der
Redner die mannigfachen Aufgaben zur Förderung
des Handwerks durch die Selbst- und Staatshülfe
und forderte zur Mitwirkung hierbei die Behörden
auf dem Lande, namentlich aber die Landwirtschaft
auf, die, aufs engste mit dem Handwerk verknüpft,
an dessen Erhaltung ein großes Interreffe habe.

Dem Vortrag lagen folgende Leitsätze zu-
grunde :

1.	Die Erhaltung und Förderung eines kräftigen
leistungsfähigen Landhandwerks ist notwendig,

a)	weil das Landhandwerk ein wichtiger Be-
standteil der Landbevölkerung überhaupt ist,

b)	weil die Landwirtschaft wie die gesamte
übrige Landbevölkerung zur Durchführung
ihrer eigenen Wirtschaftszwecke eines tüch-
Ligen Handwerkerstandes bedarf.

2.	Die Bemühungen zur Hebung des Land-
Handwerks setzen in erster Linie eine gute Ausbil-
dung und Schulung des Handwerkers voraus.
Diese Ausbildung hat sich zu erstrecken auf: Tech-
nische Fertigkeit, Fähigkeit zu genauer Kalkulation;



für einzelne Handwerke (Bauhandwerk, Schreiner-
handwerk usw.); auch auf aesthetisches Verständnis.

3.	Der weg zu dieser Schulung ist auf dem
Wege der allgemeinen Bildung wie der besonderen
Fachbildung zu suchen. Für die Zwecke der All-
gemeinbildung ist die Fortbildungsschule möglichst
mit Schulzwang anzustreben, wobei gegebenenfalls
mehrere Gemeinden sich zu einem Schulverband
vereinigen können.

Die Fachbildung der Lehrlinge liegt in erster
Linie in der Hand der Meister. Die Unterbringung
von Lehrlingen bei tüchtigen Meistern auf dem
Lande ist besonders ratsam, die Einrichtung einer
entsprechenden Lehrstellenvermittlung durch die
Handwerkerorganisationen gemeinschaftlich mit der
Schule ist anzustreben. Die Bestrebungen der
Handwerkskammern zur Regelung des Lehrlings.
Wesens (Lehrlingshaltung durch befähigte Meister,
Bekämpfung der Lehrlingszüchterei, vorschrifts-
widrigen Behandlung, der mangelhaften Ausbildung,
der mangelhaften Beaufsichtigung usw.) sind nach,
drücklich zu unterstützen.

Der Jugendfürsorge ist gleichfalls große Auf-
merksamkeit zu schenken. Sie geschieht vorteilhaft
durch Errichtung von Lehrlingsheimen, Veranstal-
tung von aufklärenden Vorträgen usw.

Die Lehrlinge und Gesellen sind zur Ablegung
der Gesellen- und Meisterprüfung anzuhalten; es
ist zu wünschen, daß die Gemeindebehörden ge-
legentlich auf die Prüfungen Hinweisen und sie be-
suchen. Ausstellungen von Lehrlingsarbeiten und
Gesellenstücken gegebenenfalls in Verbindung mit
der Fortbildungsschule können als sehr förderlich
bezeichnet werden.

Für die Gesellen und Meister sind besondere
Kurse technischer Art, wie in der Buchführung,
Kalkulation, Geschäfts- und Gesetzeskunde, zu ver-
anstalten. Die Kosten dieser Gesellen- und Meister-
kurse sind grundsätzlich durch die Teilnehmer auf-
zubringen; doch können Innungen, Handwerks-
kammern und Kommunalverwaltungen sich mit
Zuschüssen beteiligen oder sonstige Unterstützungen
(Stipendien) gewähren.

4.	Zur wirtschaftlichen Förderung der selbst-
ständigen Handwerker empfehlen sich: Kredit- und
andere Genossenschaften, der Anschluß an die Ge-
werbeförderungsanstalt für die Rheinprovinz, seitens
der Gemeinde die hergäbe elektrischer Kraft zu

27
        <pb n="27" />
        ﻿günstigen Bedingungen, eine gute Regelung des
Verdingungswesens, die Berücksichtigung ortsange-
sessener Handwerker bei der Vergebung von Arbei-
ten. Auch auf die Landwirte ist einzuwirken, daß
sie nach Möglichkeit ihre Aufträge an Landhand-
werker vergeben. Auf die regelmäßige Benutzung
der Wohlfahrtseinrichtungen der Handwerkskammer,
namentlich die Sterbekasse, die Versicherungen, die
Auskunstsstelle und das Sachverständigenamt, sind
die Handwerker hinzuweisen.

Die pünktliche Ausstellung der Rechnungen,
spätestens vierteljährlich, sowie eine sorgfältige Buch-
führung ist unter allen Umständen erforderlich.

5.	Erste und unerläßliche Voraussetzung jeglicher
Förderung des Handwerkes ist die Organisation.
Grundsätzlich sind Innungen anzustreben, und zwar
je nach den Verhältnissen freie oder Zwangs-
innungen. Diese sowie Fachinnungen überhaupt
sind da angebracht, wo eine zur Gründung einer
leistungsfähigen Innung ausreichende Zahl von
Handwerkern desselben Gewerbes sich beteiligt.

Im anderen Falle sind gemischte Innungen für
alle Ljandwerkszweige, oder wenn eine Innung
sich nicht einrichten läßt, freie bjandwerkervereine
(Meistervereine) zu gründen, deren Mitgliederkreis
unter Umständen auf andere Gewerbetreibende
ausgedehnt werden kann (Gewerbevereine).

Line rege unmittelbare Beteiligung der Ge-
meindebehörden am Innungs- und vereinsleben
sowie die gemeinsame Arbeit in Angelegenheiten
des Handwerks ist sehr förderlich für beide Teile.
Anderseits ist den Handwerkern eine ernste Teil-
nah,ne am Gemeindeleben sehr zu empfehlen.

Damit diese Leitsätze einen besonderen Nach-
druck erhalten, hat die Handwerkskammer sie mit
der Landwirtschaftskammer gemeinsam auf.
gestellt, die sich ihrerseits bereit erklärt hat, ihnen
auch in den Kreisen der Landwirte Geltung zu
verschaffen.

Vas Derbmgungstpesen.

Das verdingungswesen ist zwar von jeher in
Handwerkerkreisen der Gegenstand lebhafter Lr-
örterungen gewesen, aber doch nicht so sehr, wie
in der letzten Zeit. Das kommt daher, weil jetzt
die Körperschaften des Handwerks sich besonders
eifrig mit dem verdingungswesen befassen und

28

von den Behörden nachdrücklicher als je seine
Regelung fordern. Selbstverständlich hat die
Handwerkskammer dem Gegenstands immer ihre
besondere Aufmerksamkeit gewidmet und auf eine
zweckmäßige Ordnung des Verdingungs-
wesens aufs nachdrücklichste bestanden. Ls find
auch auf diesem Gebiete die Lrfolge nicht ausge-
blieben. Allerdings war es der Kammer zunächst
sehr erschwert, das Übel an der Wurzel zu fassen,
da ein hinreichendes Material, um das ver-
dingungswesen genau zu prüfen, fehlte. Die Ge-
schäftsstelle der Handwerkskammer entschloß sich
daher, zunächst die Behörden und Gemeindever-
tretungen um Zusendung ihrer besonders erlassenen
Vorschriften zu bitten. Diesem Wunsch sind die
Körperschaften in dankenswerter Weise nachge-
kommen, und so war es möglich, seit l909 jährlich
einen zusammenhängenden Bericht über den Stand
der verdingungsfrage im Korrespondenzblatt zu
veröffentlichen. In diesen Berichten wird die
Angelegenheit systematisch geordnet und zwar wird
hauptsächlich das behandelt, was dem Handwerk
am meisten Grund zur Klage gibt. Ts ist das
die Vergebung an den Mindestfordernden und der
Wettbewerb der auswärtigen Großfirmen.

Als das Mindestmaß der berechtigten Forder-
ungen zur Regelung des Verdingungswesens hat
die Handwerkskammer folgende Grundsätze auf-
gestellt :

Die Arbeiten sind regelmäßig öffentlich aus-
zuschreiben, damit jeder Gewerbetreibende Ge-
legenheit habe, sich um die Arbeit zu bewerben.
Ohne öffentliche Ausschreibung, etwa zu engerer
Bewerbung oder ohne Ausschreibung überhaupt,
sollten nur solche Arbeiten vergeben werden, deren
Ausführung besonders eigenartig (namentlich künst-
lerisch) sein muß oder die ganz geringfügig sind.

Dabei sind die Arbeiten tunlichst nach den
einzelnen Gewerben getrennt zu zerlegen,
so daß auch kleinere Gewerbetreibende und Hand-
werker nicht von der Beteiligung an der Bewerbung
ausgeschlossen bleiben. Die Vergebung der Ar-
beiten in einem Lose an einen Unternehmer (Ge-
neralunternehmer, Entreprise), mag zwar der Ge-
meinde manchmal rein wirtschaftliche Vorteile und
Annehmlichkeiten bieten, widerspricht aber dem
Grundsatz der Gemeindepolitik.
        <pb n="28" />
        ﻿Für^die Ausführung der Arbeiten sollten aus-
reichend bemessene Fristen bewilligt werden,
wobei die Lage des Marktes, der Jahreszeit und
der Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen ist.

Für die Entscheidung über den Zuschlag sollte
unter keinen Umständen die niedrigste Geldforder-
ung an sich den Ausschlag geben. Die grund-
sätzliche Übertragung der Arbeit an den Min de st-
fordernden wirkt auf die Handwerker demorali-
sierend und dient dabei durchaus nicht dem
Interesse der Gemeinde; denn vielfach wird die
Arbeit dem niedrigen und meist gar nicht aus-
reichenden preise entsprechend schlecht und minder-
wertig ausgeführt. Der Zuschlag sollte stets auf
das Angebot gegeben werden, das in jeder Be-
ziehung annehmbar ist und eine tüchtige und recht-
zeitige Ausführung der Arbeit gewährleistet; dabei
ist gegebenenfalls die zuständige Handwerkskammer
oder Innung um Auskunft über die Leistungs-
fähigkeit nicht bekannter Handwerker anzugehen.

Schließlich sollten bei allen Vergebungen die
ortsansässigen Handwerker vorzugsweise
berücksichtigt werden, wenn die Handwerker das
gegenteilige Verfahren tadeln, so ist der Tadel
unter allen Umständen dann berechtigt, wenn die
Vergebung an auswärtige Handwerker nur um
ihres niedrigen Preisangebotes willen geschieht.
Andererseits „wird man von einer Gemeinde nicht
verlangen können, daß sie grundsätzlich unter allen
Umständen alle Arbeiten an einheimische Hand-
werker vergibt. Das allerdings müßten alle Ge-
meinden sich zur Richtschnur nehmen: wenn sie
gute Arbeit zu angemessenen Preisen von ein-
heimischen Handwerkern erwarten können, sollten
sie die Arbeit nicht an auswärtige vergeben. Sie
handeln dadurch gegen ihr eigenes Interesse, sich
einen steuerkräftigen Handwerkerstand zu erhalten.
Die Angelegenheit hat noch eine besondere Be-
deutung in den Grenz b ezirken, wo vielfach
ausländische Unternehmer besonders günstige An-
gebote machen können. Mit Rücksicht hierauf hat
deshalb der Regierungspräsident in Düsseldorf den
Gemeinden „eine möglichste Zurückstellung von
ausländischen Bewerbern" bei der Vergebung von
Gemeindearbeiten empfohlen.

Der Förderung der Standesehre im Handwerk
dient es bei der Zuschlagerteilung die Bewerber

vorzugsweise zu berücksichtigen, die den Meister-
titel nach Z 133 der G. M. führen dürfen.

Ferner ist es für die Gemeinden besonders
empfehlenswert, soweit es irgendwie tunlich ist,
sachverständige Handwerker bei der Be-
schaffung von Verdingungsunterlagen und vor
allem bei der Berechnung der preise und der
Prüfung des Materials und der Arbeit zuzuziehen.

Die Grundsätze entsprechen den Forderungen
des Deutschen Handwerks- und Gewerbekammer-
tages und den Anweisungen des Ministeriums an
die ihm unterstellten Behörden. Dabei kommen
hauptsächlich Post-, Eisenbahn- und Militärver-
waltung in Betracht. Den Gemeinden hat das
Ministerium des Innern empfohlen, das ver-
dingungswesen so zu ordnen, daß der Handwerker-
stand weiterhin gestärkt und gestützt wird. Es ist
also bei allen Behörden, die öffentliche Arbeiten
zu vergeben haben, die Möglichkeit vorhanden, bei
den Verdingungen die wirtschaftlichen Schädigungen
des Handwerks hintanzuhalten. Doch hat die
Handwerkskammer oft genug noch Ursache gehabt,
mit ihrer Vermittlung einzugreifen, wenn dem
Handwerk ein Schaden drohte. So liefen wieder-
holt Beschwerden ein gegen die Art der Vergebung
von Arbeiten durch die Behörden. Die Kammer
hat sich jedesmal, wenn ihr Fälle bekannt wurden,
in denen die Interessen des Handwerks hätten
besser gewahrt werden können, mit den Behörden
persönlich ins Einvernehmen gesetzt, und die Bitten
sind auch nicht vergeblich gewesen. Manch schönen
Erfolg hat die Handwerkskammer durch ihr per-
sönliches Eingreifen erreicht und so dem Handwerk
großen Nutzen verschafft. Aber leider kommt es
allzu oft noch vor, daß sich die Innungen hülfe-
suchend an die Kammern wendeten, wenn es zu
spät war. In diesen Fällen, wo sicherlich noch
etwas zu erreichen gewesen wäre, wenn wir schon
bei Eingabe der Offerten Fürsprache hätten ein-
legen können, mußten wir meist auf eine nachträg-
liche Einwirkung verzichten; denn es ist immer
eine mißliche Sache, sich für etwas ins Zeug zu
legen, das doch nicht mehr zu retten ist. Ander-
seits mußte die Handwerkskammer auch oft die
Erfahrung machen, daß gegen Behörden entweder
ein unpassender Ton angeschlagen ward, oder aber
Behauptungen aufgestellt wurden, die nachher
nicht bewiesen werden konnten. Die Handwerker

29
        <pb n="29" />
        ﻿sollten es vermeiden, die Kammer in den verdacht
zu bringen, als ob sie leichtfertig Behörden an-
schuldigt. Dadurch können leicht die Eingaben an
Behörden an Bedeutung und Einfluß verlieren.
Es würde natürlich zu weit führen, wollten wir
hier aller der Fälle gedenken, bei denen die Hand-
werkskammer mitgewirkt hat. Ihre Zahl ist
außerordentlich groß; jedenfalls beweist sie und
besonders der jeweilige Erfolg, daß die Handwerker
immer am besten daran tun, sich an die Kammer
zu wenden.

Mit der Frage der Errichtung von verding-
ungsstellen hat sich die Kammer wiederholt be-
schäftigt; sich aber nicht dazu entschließen können,
eine solche Stelle einzurichten. Auf eine Anfrage
des Handelsministeriums hat sie folgenden Bericht
gegeben, der die Auffassung der Kammer zu den
verdingungsstellen wiederspiegelt:

„Die Handwerkskammer besitzt keine eigentliche
verdingungsstelle und hat auch zunächst noch nicht
die Absicht, eine solche zu errichten. Wir sind
vorläufig der Ansicht, das verdingungswesen aus-
reichend fördern zu können durch die Einrichtungen,
die die Handwerkskammer ohnehin besitzt. Die
Grundforderungen des Handwerks zum verdingungs-
wesen stehen im allgemeinen fest. Sie werden
sogar durchweg von den Behörden, besonders
denen des Staates anerkannt. Nur in Einzelfällen
kommen Meinungsverschiedenheiten vor, wenn die
Behörden aus gewissen Gründen glauben, von
jenen Grundforderungen abweichen zu müssen.
Es kommt also darauf an, in diesen einzelnen
Fällen mit den beteiligten Behörden in Unter-
handlungen einzutreten, um zu versuchen, sie den
Forderungen der Handwerker geneigt zu machen.
Solche Verhandlungen führen in der Negel persönlich:
ein Mitglied der Handwerkskammer, das besonders
sachverständig ist und der Syndikus, vereinzelt
lassen wir es auch bei schriftlichen Vorstellungen
bewenden. Der Erfolg dieser unserer Tätigkeit
ist im allgemeinen durchaus befriedigend. Ls ist
uns beinahe in allen Fällen, wo wir persönlich
verhandelten, wenigstens gelungen, etwas für das
Handwerk zu erreichen. Alle Ansprüche zu be-
friedigen, wird ohnehin schwerlich jemals gelingen.

Das Verfahren der persönlichen Verhandlungen
von Fall zu Fall haben wir besonders in den
beiden letzten Jahren betrieben; wir wollen es

32

jetzt noch weiter ausbauen mit Hülfe der Sach-
verständigen, die die Handwerkskammer an den
Sitzen der Amts- und Landgerichte bestellt hat.
Diese wollen wir für die persönlichen Verhand-
lungen in noch größerem Maße heranziehen. Zu-
gleich haben wir mit Hülfe dieser Sachverständigen
auch Liften der preise für die laufenden Unter-
haltungsarbeiten hergestellt, die wir jetzt allen
Behörden abgeben. Damit dürfte zunächst unser-
seits die Hauptsache zur Förderung des Verding-
ungswesens geschehen sein. Im übrigen aber
wollen wir abwarten, was die Handwerkskammern,
die verdingungsstellen zum Teil mit großen Kosten
eingerichtet haben, mehr erreichen als wir."

öemeinsame Geschäftsbetriebe
und flrbeitsDereimgungen.

Neben den Genossenschaften kommen auch die
Innungen für die Ausführung von Arbeiten auf
gemeinsame Rechnung in Betracht. Sie müssen
zu dem Zwecke einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb
(8 81 Ziffer 4 G.--G.) errichten oder eine Arbeits-
vereinigung. Denn die Innung kann als solche
d. h. ohne jede Voraussetzung und Bedingung
gemeinsame Arbeiten nicht gut ausführen, was
sowohl die Innungen als auch die Behörden längst
empfunden haben. Die Innungen müssen sich erst
auf die Sache einrichten, es muß eine verantwort-
liche Stelle geschaffen werden und die Mitglieder
müssen auch untereinander sich irgendwie sichern,
damit nicht jeder nach Belieben abspringen oder
den Vorstand mit der Arbeit sitzen lassen kann.
Am besten ist es, irgend eine Arbeitsvereinigung
zu gründen innerhalb oder neben der Innung, was
ohne besondere Förmlichkeit möglich ist. Manche
Innungen haben, freilich oft unbewußt, das schon
getan. Doch fehlte bisher die nötige Klarheit
über das Wesen der Arbeitsvereinigung.

Die Arbeitsvereinigung bezweckt vor allem,
den Handwerkern die Beteiligung an öffentlichen
Arbeiten und Lieferungen zu ermöglichen oder zu
erleichtern. Der für sich alleinstehende Handwerker
findet eben nicht die gleiche Beachtung der Ver-
waltungsbehörden, wie eine Mehrheit von Hand«
werkern, die natürlich in jeder Hinsicht leistungs-
fähiger ist. Das haben die Handwerker auch schon
längst herausgefunden. Sie haben im engen
        <pb n="30" />
        ﻿Anschluß an die Innungen Vereinbarungen über
eine gemeinsame Teilnahme an Arbeiten und
Lieferungen getroffen und sind nachher geschlossen
den ausschreibenden Behörden gegenüber aufge-
getreten. Die so entstandene Arbeitsvereinigung
ließ sich nun vom Innungsvorstand oder vom
Obermeister nach außen vertreten. Ls zeigte sich
aber bald, wie formlos und durchaus unverbindlich
eine solche Vereinbarung ist. Innungsmitglieder,
die an der Arbeitsvereinigung keine Freude mehr
hatten, ließen das Unternehmen im Stich und der
Innungsvorstand oder der Obermeister stand allein.
Ls war nämlich keine Satzung vorhanden, an
deren Bestimmungen sich die Teilnehmer zu halten
haben. Solche Vorkommnisse machten begreiflicher-
weise die Behörden stutzig; diese verzichteten ent-
weder überhaupt darauf, mit solchen losen Ver-
einigungen zu arbeiten, oder sie verlangten zum
mindesten von den Bewerbern die Stellung einer
angemessenen Sicherheitssumme (Kaution).

Man kann sogar noch einen Schritt weiter
gehen und die Einrichtung eines gemeinsamen
Geschäftsbetriebes vornehmen. Letzterer ist
eine straffere Form der Arbeitsvereinigung auf
gesetzlicher Grundlage, die der Verwaltungsbehörde
mehr Sicherheit für eine ordentliche und rechtzeitige
Ausführung der Arbeiten bietet. Der Vorzug des
gemeinsamen Geschäftsbetriebes liegt einmal in
der klaren Satzung, die kein Mitglied umgehen
kann, und zum anderen in der übersichtlichen
Regelung der Haftung.

Die freie Innung darf nach der Gewerbe-
Ordnung eine solche Arbeitsvereinigung ohne
weiteres einrichten. Die Innungsversammlung
errichtet mit Stimmenmehrheit ein Nebenftatut,
das der Bezirksausschuß genehmigt, und die Ar-
beitsvereinigung ist da.

Die Nebensatzung könnte folgende Fassung
erhalten:

8 1. Die Innung errichtet einen gemeinsamen
Geschäftsbetrieb mit dem Zweck, den Mitgliedern
die Beteiligung an öffentlichen Arbeiten und
Lieferungen zu erleichtern.

§ 2. Dem Innungsvorstand obliegt die Führ-
ung der laufenden Geschäfte. Gr vertritt den
gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb nach außen;
insbesondere führt er die Verhandlungen mit den

Behörden zwecks Lrzielung günstiger Submissions-
bedingungen.

§ 3. Der Innungsvorstand verteilt die er-
haltenen Aufträge unter sämtliche Mitglieder unter
Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit sowie
unter Beobachtung der von der ausschreibenden
Behörde gestellten Bedingungen. Kein Mitglied,
das den Voraussetzungen genügt, darf bei der
Verteilung umgangen oder zurückgesetzt werden.

8 4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den An-
weisungen des Vorstandes nachzukommen. Ls muß
insbesondere die ihm überwiesene Arbeit bis zum
festgesetzten Zeitpunkte vorschriftsmäßig fertiggestellt
und an den Vorstand abgeliefert haben.

8 5. Der Vorstand ist alleiniger Zahlungs-
empfänger. Lr verteilt die Zuschlagsumme unter
die Mitglieder entsprechend ihrer geleisteten Arbeit.

8 6. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen
der Satzung hat der Vorstand das Recht, Ordnungs-
strafen bis zu 20 Mk. zu verhängen.

8 7. Für Schulden und Verbindlichkeiten des
gemeinsamen Geschäftsbetriebes haftet den Gläu-
bigern das Innungsvermögen.

Zur Bildung eines angemessenen Kautionsfonds
zahlt jedes Mitglied vierteljährlich einen besonderen
Beitrag von ... Mk. Solange der Kautionsfonds
nicht ausreicht, kann ein gesonderter Teil des
Innungsvermögens dafür verwendet werden.

8 8. Der Vorstand hat über die Linnahmen
und Ausgaben des gemeinsamen Geschäftsbetriebs
gesondert Buch zu führen und Rechnung zu legen,
wie insbesondere das vermögen des Geschäftsbe-
triebs gesondert zu verwalten.

Mit der Führung und Lrledigung der Rech-
nungs- und Kassengeschäfte darf der Vorstand
einen eigenen Rechnungs- und Kassenführer betrauen.

8 9. Für die Abänderung der Satzung und
und die Aufhebung des gemeinsamen Geschäfts-
betriebs finden die diesbezüglichen Vorschriften der
Innungssatzung Anwendung.

Die Zwangsinnung kann als solche zwar
keinen gemeinsamen Geschäftsbetrieb errichten.
Aber das schadet nichts. Die Mitglieder die sich
dafür interessieren, treffen eine Vereinbarung, der
sie eine ähnliche Satzung wie die obige zu Grunde
legen. Nur muß es in 8 1 heißen, „Die Unter-
zeichneten errichten usw." während in den übrigen
Paragraphen statt „Innung" „Vereinigung" ge-

31
        <pb n="31" />
        ﻿setzt wird. Mit den Ausgaben des Innungsvor-
standes wird hier der Vorstand der Vereinigung
betraut. Beteiligen sich sämtliche Mitglieder der
Zwangsinnung an dem gemeinsamen Geschäftsbe-
trieb, so hat, wenn auch nicht rechtlich, so doch
tatsächlich die Innung den gemeinschaftlichen Ge-
schäftsbetrieb, und die Vorstandsmitglieder können
dann ohne weiteres in den Vorstand der Ver-
einigung gewählt werden.

In der Satzung der Vereinigung müßte aller-
dings der erste Satz des § 7 wegfallen, weil den
Gläubigern nicht das vermögen der Zwangs-
innung, sondern das vermögen der einzelnen Mit-
glieder haftet. Ls ist aber gut, wenn die Ver-
einigung neben dem Sicherheitsfonds noch ein
eigenes vermögen ansammelt, das den Gläubigern
zunächst haftet. Außerdem müßte in der Satzung
der Vereinigung der § 9 wegfallen, der nur für
die freie Innung Geltung hat. Hier könnte man
am einfachsten die Aenderung der Satzung sowie
die Auflösung der Vereinigung von einer 8/4 Mehr-
heit abhängig machen.

Schließlich mag nicht unerwähnt bleiben, daß
die Ordnungsstrafe des § 6 nicht wie bei der
freien Innung von der Polizeibehörde zwangsweise
eingetrieben werden kann. Selbstverständlich kann
sie gerichtlich eingeklagt werden.

Man sieht, die Zwangsinnung steht sich in
Wirklichkeit nicht schlechter als die freie Innung.
Die organisierten Handwerker, gleichviel welcher
Innungsgattung sie angehören, können also ohne
Sorge zur Gründung von Arbeitsvereinigungen
übergehen, die ihnen die Beteiligung bei der ver-
gebung von öffentlichen Arbeiten erleichtert, wo
die Kammer Gelegenheit hatte, ist sie den Hand-
werkern bei der Errichtung solcher Geschäftsbetriebe
behülflich gewesen.

Vergebung von Arbeiten an fjanb*
tperkeroereinigungen.

wenn Behörden größere Arbeiten zu vergeben
haben, so beauftragen sie fast durchweg, oder besser
gesagt mit Vorliebe, Großunternehmer mit deren
Ausführung, weil sie Kleingewerbetreibende in der
Regel für unfähig halten, umfangreiche Arbeiten
schnell und gut zu erledigen. Allerdings sind oft

32

gerade die kleineren Handwerker nicht immer in
der tage, große Arbeiten in kurzer Zeit zur Zu-
friedenheit zu beendigen. Ls fehlen ihnen hierzu
die nötigen Betriebsmittel. Doch dagegen gibt es
ein erfolgreiches Heilmittel im Zusammenschluß.
Die einzelnen Handwerker tun ihre verfügbaren
Betriebsmittel zusammen, am besten nach den
Grundsätzen einer Genossenschaft oder eines
gemeinsamen Geschäftsbetri ebes, und führen
die Arbeit und Lieferung gleichsam auf gemein-
same Rechnung aus. Unter solchen Voraus-
setzungen wird das Handwerk in vielen Fällen den
Wettbewerb mit dem Großbetrieb aufnehmen
können. Die Kammer hat die Handwerker wieder-
holt auf diesen weg der Selbsthilfe verwiesen und
ihnen geholfen bei der Ausarbeitung der Satzungen
und der Verträge. Erfreulicherweise haben die
Staatsbehörden und Gemeindebehörden einer An-
regung der beteiligten Minister Folge geleistet;
sie lassen die Innungen und Genossenschaften durch-
weg mit zum Wettbewerb zu.

Die Handwerkskammer ist unausgesetzt bemüht
gewesen, hierbei die Vermittlung zu besorgen und
den beteiligten Kreisen behülflich zu sein. Sie hat
manchen erfreulichen Lrfolg erzielt, wenn auch die
Bewegung erst am Anfange steht. Immerhin
vergibt schon eine größere Zahl von Gemeinden
regelmäßig Arbeiten an Innungen und Genossen,
schäften, wobei die Kammer gewöhnlich vermittelt.

An die Heeresverwaltung ist die Kammer
besonders herangetreten aus Anlaß der Heeres-
vermehrung. Sie hat dabei ausgeführt, daß das
Handwerk freudig sich an der Aufbringung der
Mittel beteilige, aber auch wohl eine Berücksich,
tigung bei der Vergebung von Arbeiten erwarten
dürfe. Darauf wandten sich die Bekleidungsämter
des Bezirks an die Kammer und ersuchten sie um
Angabe leistungsfähiger Körperschaften, Innungen
und Genossenschaften. Auf Grund einer Umfrage
hat die Kammer ein Verzeichnis der Körperschaften
angefertigt, die Staatsaufträge auszuführen bereit
sind, und es den Behörden eingereicht.

Wiederholt ist die Kammer auch an die post-
verwaltung herangetreten mit dem Ersuchen,
die Handwerkeroereinigungen zu berücksichtigen.
Die Kaiserliche Gberposidirektion Düsseldorf hat
auf Veranlassung der Kammer sich bereit erklärt,
Handwerker und Handwerkervereinigungen zur Be-
        <pb n="32" />
        ﻿teiligung bei den Verdingungen unter möglichster
Teilung in einzelne Lose zuzulassen. Die Hand-
werkskammer Düsseldorf hat dies durch wieder-
holte Eingaben an zuständiger stelle gefördert
und der Gberpostdirektion die in Betracht kommen-
den Innungen und Genossenschaften angegeben,
genau wie bei der Heeresverwaltung. Die Ver-
handlungen mit der Gberpostdirektion hat ebenfalls
die Handwerkskammer geführt, die wieder die be-
teiligten Körperschaften mit entsprechender Auf-
klärung versehen hat. So besteht die Hoffnung,
daß das Handwerk einen Teil der Aufträge erhält.

Natürlich hat sich auch der Deutsche Handwerks-
und Gewerbekammertag eingehend mit den Liefe-
rungen für die Postverwaltungen befaßt. Er hat
u. a. besondere Richtlinien zur unbedingt erforder-
lichen Neuregelung des Verdingungsverfahrens
aufgestellt. In Übereinstimmung mit dem Haupt-
verbande Deutscher gewerblicher Genossenschaften
ist er mit einer Petition an den Staatssekretär des
Reichspostamts und den Reichstag herangetreten,
um eine Änderung der bisherigen Vergebungsvor-
schriften zu erreichen. Als eine Folge hiervon er-
klärt sich das Entgegenkommen des Reichspostamtes
im Allgemeinen, nach Maßgabe einer Verfügung
vom 22. Januar 1913, sowie im besonderen die
oben erwähnte Bereitwilligkeit der Gberpostdirektion
Düsseldorf. Der Staatssekretär des Reichspostamtes
hat ferner zum Beweise seines Interesses für die
Handwerkergenossenschaften die Kaiserlichen Gber-
postdirektionen angewiesen, den in Betracht kom-
menden Genossenschaftsverbänden Abschriften der
öffentlichen Ausschreibungen und unter Umständen
auch der Lieferungsbedingungen zwecks Bekannt-
gabe in den genossenschaftlichen Zeitschriften zu
übersenden.

Auch die Lisenbahnverwaltung hat auf
Veranlassung der Kammer nach Beispiel des Mi-
litärfiskus Handwerker-Vereinigungen mit der Aus-
führung größerer Arbeiten betraut und sich auch
für die Zukunft hierzu bereit erklärt.

Die Handwerkskammer wird kein Mittel un-
versucht lassen, den Vereinigungen des Handwerks
behülflich zu sein bei der Erlangung von Aufträgen.
Doch ist dazu natürlich auch die Eignung der Kör-
perschaften notwendig, denn so leicht ist die ganze
Angelegenheit nicht. Manche Schwierigkeiten sind
noch zu überwinden, die Organisationen müssen

noch ganz anders ausgebaut werden, ehe sie mit
wirklicher Aussicht auf Erfolg den Wettbewerb
aufnehmen können. Doch es besteht die Hoffnung,
daß es der Handwerkskammer gelingen werde,
die Schwierigkeiten zu überwinden. Gute Anfänge
sind jedenfalls schon gemacht und manche Vereini-
gungen haben schon gemeinsam Arbeiten zur Zu-
friedenheit der Behörden ausgeführt. So hat
also die Kammer auch auf diesem wichtigen Ge-
biete der Handwerksförderung ihr Teil getan, um
den Vereinigungen die Möglichkeit zu geben, sich
an großen Arbeiten zu beteiligen und besonders
um Schuhmachern und Schneidern Beschäftignng
während der sog. stillen Zeit zu verschaffen.

Pmsregeiung im Hanbroerk.

Die einheitliche Regelung der Preise ist eine
der wichtigsten Fragen für das Handwerk, be-
sonders zur Verhütung der Preisdrückerei. Gb-
wohl sich hierin nun die Innungen mannigfach
versucht haben, ist nur selten der richtige Weg
gefunden worden. Deshalb hat die Handwerks-
kammer Leitsätze über die preisregelung im
Handwerk ausgearbeitet, die bis jetzt allgemeinen
Anklang gefunden haben. Die Leitsätze betonen vor
allem die Selbsthülfe und gehen von der geltenden
Rechtslage aus, d. h. sie zeigen, was die Innungen
bei dem gegenwärtigen Recht auf dem Gebiete der
Preisregelung tun können.

Die Leitsätze lauten folgendermaßen:

1.	Es ist eine der dringlichsten und wichtigsten
Aufgaben der Innungen und Fachvereine der Hand-
werker, ihre Mitglieder zur richtigen Kostenbe-
rechnung (Kalkulation) anzuleiten. Zu dem Zwecke
sind Kurse zur systematischen Ausbildung und
gelegentliche Vorträge zur Wiederholung und Be-
rücksichtigung etwaiger Veränderungen notwendig.

2.	Die genaue Kenntnis des Warenmarktes
der Rohstoffe und der fertigen Erzeugnisse, sowie
des Arbeitsmarktes ist für jeden Handwerker un-
bedingt erforderlich. Hierüber haben die Innungen
und Fachvereine ihre Mitglieder durch Vorträge
und Berichte aufzuklären.

3.	Die Innungen und Fachvereine haben eine
Normalkostenberechnung (Preistarif) der gebräuch-
lichsten Arbeiten auszuarbeiten, oder etwa vor-
handene den persönlichen und örtlichen Verhältnissen
anzupassen.

33

5
        <pb n="33" />
        ﻿4.	Die Mitglieder sind zur Beobachtung der
festgelegten Preise in jeder Mitglieder-Versammlung
anzuhalten. Der Tarif ist den arbeitvergebenden
Behörden und den Gerichten auszuhändigen und die
Anerkennung der preise als ortsübliche anzustreben.

5.	Die grobe und willkürliche, ohne Not be-
gangene Übertretung der von der Innung oder
dem Fachverein getroffenen Preisregelung gilt als
verstoß gegen die Standesehre.

6.	Die Innungen und Fachvereine bestellen zur
Ausarbeitung der Normalkostenberechnung (Preis-
tarif) einen besonderen Ausschuß. Diesem obliegt
es auch, auf die Innehaltung der festgesetzten Preise
zu achten, Übertretungen zu untersuchen, auf die
widersätzlichen moralisch einzuwirken, gegebenen-
falls vor der Mitgliederversammlung.

7.	wenn auch bei der gegenwärtigen Rechts-
lage sich ein unbedingter gesetzlicher Zwang nicht
anwenden läßt, so soll das die Innungen nicht
abhalten, ihre Wirksamkeit auch auf dieses wichtige
Gebiet auszudehnen; sie hat auf alle Fälle eine
große erzieherische Wirkung.

8.	Neben den Inungen sind freie Preisverein-
barungen (Kartelle, Konventionen) auf der Grund-
lage eines Vertrags mit einer Vertragsstrafe für
Übertretungen sehr zweckmäßig. Sie sind im pand-
werk zwar schwierig, aber an sich eben so gut
möglich, wie im Pandel und in der Industrie. Sie
dürften durchführbar sein, wenn mindestens drei
viertel der beteiligten pandwerker sich der ver-
einbarung anschließen.

9.	Die Innungen und Fachvereine haben ihre
Mitglieder nicht nur anzuhalten, die von ihnen
festgestellten Einheitspreise zu halten, sondern auch
auf angemessene Leistungen und Lieferungen bedacht
zu sein.

10.	Die notwendige Voraussetzung jeglicher ein-
heitlichen Preisregelung und Preisvereinbarung
ist die wirtschaftliche Erziehung der Berufsange-
hörigen. Neben der gewerblichen und sittlichen
Erziehung ist sie eine wichtige Aufgabe der In-
nungen und Fachvereine.

Diese Leitsätze, denen sich übrigens auch der
Rheinischepandwerkerbund angeschlossen hat, haben
sich sehr gut eingebürgert und werden von den Ver-
einigungen viel beachtet. Jedenfalls haben sie mit
dazu beigetragen, daß die pandwerker der Frage

34

der organisierten Preisregelung eine größere Be-
achtung schenken

Preise für lausende Unterhaltungsarbeiten.

Schon im Jahre 1909 hat die pandwerkskammer
Verzeichnisse der Preise für laufende Unterhaltungs-
arbeiten nach Gewerben und Bezirken getrennt
aufgestellt. Diese Verzeichnisse sind im Jahre 1913
wesentlich erweitert worden und zwar mit pülfe
der beteiligten Innungen und geeigneter Sachver-
ständiger. Die Preislisten sind ausgearbeitet für
die wichtigsten Zweige des Baugewerbes in den
Städten:

Barmen, Benrath, Borbeck, Eleve, Ersfeld,
Duisburg, Düsseldorf, Dülken, Elberfeld, Essen,
Geldern, M. Gladbach, Goch, pamborn, peiligen-
haus, pilden, pomberg, Issum, Kettwig, Kerven-
heim-winnekendonk, Kevelaer, Lobberich, Moers,
Mülheim-Ruhr, Gberhausen, Radevormwald, Rem-
scheid, Rheydt, Ronsdorf, Solingen, Viersen, Voh-
winkel und Wesel.

Die Preisverzeichnisse sind der Königlichen Re-
gierung, den staatlichen Pochbauämtern, den Lisen-
bahndirektionen in Essen und Löln und den
Gemeindeverwaltungen zugesandt worden.

Kapitalbeschaffung für Hand-
werker.

1.	Crftftellige Hypotheken.

Schon im Jahre 1907 hat die pandwerkskammer
den pandwerkern ihres Bezirks bekannt gegeben,
daß sie einen Beschluß des Kuratoriums der
Landesbank der Rheinx rovinz erwirkt habe,
wonach die Geldmittel der Landesbank den pand-
werkern zugute kommen sollen.

pandwerkern, die durch Vermittelung der Kam-
mer darauf antragen, können erste Pypotheken
auf solche Wohnhäuser mit Umlage erhalten, die
dem pandwerksbetrieb des Antragstellers einschließ-
lich seiner Wohnung dienen. Das Vorhandensein
einiger vermietbarer Räume bildet im allgemeinen
kein pindernis für die Beleihung. Dem Antrage ist
eine von zwei durch den Direktor der Landesbank
zu bezeichnenden Taxatoren aufgenommene Taxe,
der Erwerbstitel, eine unbeglaubigte Abschrift der
Grundbuchtabelle, der Gebäudesteuerrollenauszug,
die versicherungsxolize, die Zinsenquittungen der
        <pb n="34" />
        ﻿letzten 3 Jahre bezüglich der bestehenden Hypo-
theken und der amtliche Nachweis, wie hoch das
Gebäude mit Umlage zum gemeinen Werte von
der Gemeinde veranlagt ist, beizufügen. Die Be-
leihung kann, — das Vorhandensein der persön-
lichen Sicherheit vorausgesetzt —, entsprechend den
Satzungen der Landesbank höchstens bis zur Hälfte
des voraussichtlich jederzeit erzielbaren verkaufs-
wertes erfolgen.

Bedauerlicherweise hat das vorgehen der Hand-
werkskammer trotz aller ihrer Bemühungen nicht
den erhofften Erfolg gehabt. Die meisten An-
träge von Handwerkern um hypothekarische Dar-
lehn wurden abgelehnt; viele entsprachen freilich
auch nicht den Voraussetzungen. Außerdem ist zu
berücksichtigen, daß überhaupt die Verhältnisse
auf dem Geldmärkte in den letzten fahren
sehr ungünstig lagen.

2.	Zweistellige HgpotlieKen.

In der Vollversammlung vom 17. Oktober 1912
berichtete der Geschäftsführer der Kammer über
die Beschaffung von zweit st eiligen Hypothe-
ken für Handwerker. Der Berichterstatter wies
zunächst darauf hin, wie wichtig es für die meisten
Handwerker sei, Wohnung und Werkstatt mitein-
ander verbunden zu haben, um besser die Kund-
schaft bedienen zu können. Dadurch werde der
Handwerker geradezu gezwungen, sich ein eigenes
Haus zu erwerben, weil die Unterbringung der
Werkstatt in Ulieträumen meist sehr unsicher sei
und der Handwerker stets in der Gefahr lebe,
seine Werkstatt verlegen zu müssen, wodurch er
leicht die alte Kundschaft verliere und sich müh-
sam wieder neue Kundschaft suchen müsse. Der
Erwerb eines eigenen Hauses jedoch, nament-
lich für gewerbliche Zwecke, sei dem Handwerker
infolge der Steigerung der preise immer mehr
erschwert worden. Infolgedessen werde der Hand-
werker an die Grenzen der Stadt und in die
Wohnviertel der ärmeren Bevölkerung gedrängt,
wohin ihm die kaufkräftige Kundschaft nicht folge,
hierdurch sei für die Handwerker eine wohnungs-
und Werkstättennot entstanden, die sich schon sehr
stark fühlbar gemacht habe. Der Berichterstatter
ging dann kurz ein auf die Anregung, dem Not-
stände zu begegnen durch die Errichtung von
Werkstättenhäusern. Diese hält er an sich wohl

unter Umständen nicht für unangebracht, wenigstens
für gewisse Gewerbe, bezweifelt jedoch, ob die
Anregung sich in absehbarer Zeit verwirklichen
lasse. Deshalb solle man versuchen, den Hand-
werkern beim Erwerb eigener Häuser durch Ge-
währung von 2. Hypotheken behilflich zu sein. Der
Geschäftsführer bespricht in diesem Zusammenhange
die in einigen Städten bereits bestehenden Grund-
sätze für die Gewährung von 2. Hypotheken, die
bisher zwar hauptsächlich für den Kleinwohnungs-
bau der Beamten und Arbeiter benutzt worden
seien, aber den Handwerkern sicher nicht verwehrt
blieben, wenn man mit geeigneten Vorschlägen
komme. Diese würden zweckmäßig von einem
besonderen Ausschuß bearbeitet. Das Ergebnis
seiner Ausführungen faßte der Geschäftsführer zu
einem vom Vorstände festgestellten Antrage zu-
sammen, worauf die Vollversammlung folgenden
Beschluß faßte:

Die Vollversammlung der Handwerks-
kammer Düsseldorf hält es wirtschaftlich
für sehr wertvoll, dem Handwerker zu
ermöglichen, Werkstatt und Wohnung in
einem Hause zu haben. Da dies aber
wegen der st eigen den Grund ft ücks-, Bau-
und Mietpreise immer schwieriger ge-
worden ist, die Handwerker infolgedessen
immer mehr an die Grenzen der Städte
und in die Wohnviertel der ärmeren
Bevölkerung zurückgedrängt werden,
wodurch ihnen die Absatzmöglichkeit be-
schränkt ist und ihnen die zahlungsfähi-
gere Kundschaft zum Teil verloren geht,
so hält es die Handwerkskammer zum
Zwecke der Erhaltung eines leistungs-
fähigen Handwerkerstandes für geboten,
eine entsprechende Hülfe rechtzeitig ein-
zuleiten. Als ein geeignetes Mittel, den
selbstständigen Handwerkern den Erwerb
von Gebäulichkeiten für wohn- und Be-
triebszwecke zu erleichtern und zu er-
möglichen, sieht die Handwerkskammer
die Gewährung von II. Hypotheken an.
hierfür dürften vor allem die Gemein-
den in Betracht kommen. Deshalb richtet
die Handwerkskammer an die Gemeinden
ihres Bezirkes die Anregung, zur Förde-
rung ihres Handwerks II Hypotheken an

35
        <pb n="35" />
        ﻿selbständige Handwerker auf Neu-, Um-
und Anbauten, die den Zwecken des Ge-
werbebetriebes dienen oder für den A n-
kauf solcher Gebäulichkeiten, zu gewähren.

Neuerdings noch in der Vollversammlung am

7.	Januar 1914 beschäftigte sich die Kammer mit
der Frage der Kapitalbeschaffung für Handwerker.
Bürgermeister Dr. IValli aus Bergedorf hielt einen
sehr interessanten Vortrag über Kapitalbeschaffung
für Gewerbetreibende.

Er ging davon aus, daß die Möglichkeit der
Hypothekenbeschaffung in den letzten Jahren immer
schwieriger geworden ist, deshalb die Frage der
Hypothekenbeschaffung von allgemeinem Interesse sei.
&lt;£r besprach in eingehender weise den Zusammen-
hangl'zwischen Bautätigkeit, wohnungsmangel und
Hypothekenbeschaffung und zwischen dem allgemeinen
Geldmärkte und Hypothekenmarkte, er verwies auch
auf die Geschäftspraxis der Sparkassen und der
Hypothekenbanken und behandelte die Ursachen,
aus denen die privatgläubiger sich von dem
Hyxothekenmarkte zurückziehen. Er besprach weiter
die Maßnahmen, die zur Hebung des Hypotheken-
Marktes ergriffen wurden, namentlich von Seiten
der Städte durch Ausleihen von Hypotheken durch
die Sparkassen. Er war der Ansicht, daß die
Städte, namentlich die Industriestädte, nicht in der
tage sein könnten, durchgreifend Wandel zu schaffen,
daß es sich hier nur um Notstandsaktionen handeln
könne. Er schlug vor, die Kapitalbeschaffung durch
die Landschaften, die gegenwärtig schon den
Landwirten in mustergültiger weise Kredit be-
schaffen, auch den anderen Ständen, namentlich dem
Mittelstand in der Stadt, zu ermöglichen.

Die Vollversammlung beschloß, im allgemeinen
sich den Ausführungen des Herrn Dr. walli an-
zuschließen und betraute den Vorstand mit der
weiteren Verfolgung der Angelegenheit.

Der Provinziallandtag der Rheinpro-
vinz lehnte aber die Errichtung einer Anstalt mit
diesem Zwecke ab.

3.	Personaleres.

Eine beachtenswerte und zur Nachahmung zu
empfehlende Art, sich durch Benutzung schon be-
stehender Geldinstitute Kredit zu beschaffen, findet
man bei dem Handwerksmeisterverein zu Lennep.
Durch Gründung einer Kreditvereinigung ermög-

36

lichte er seinen Mitgliedern bei der dortigen kom-
munalen Sparkasse einen Kontokorrentverkehr ohne
Stellung einer Spezialsicherheit. Die Sparkasse
gewährt gegen Gesamtbürgschaft der Mitglieder
der Kreditvereinigung des Handwerksmeistervereins
den einzelnen Mitgliedern in laufender Rechnung
Darlehn in der Regel bis Mk. l500 — im Höchst,
falle bis Mk. 2500, worüber das den Kredit
nehmende Mitglied in besonders abgefaßter (Quittung
noch Anerkennung gibt. Die einzelnen Erhebungen
und Rückzahlungen werden staffelfärmig in einem
besonderen Kontrollbuche eingetragen und durch
die Unterschriften der Sparkassenbeamten bescheinigt.
Die Bücher der Sparkasse haben vollgültige Be-
weiskraft. Ueber Las Guthaben soll auch durch
einen Scheck verfügt werden können. Bei Streitig-
keiten ist der Rechtsweg ausgeschlossen, da nur ein
Schiedsgericht mit dem Bürgermeister als Gbmann
endgültig entscheidet.

Der Sparkasse steht der Vereinigung gegenüber
in mancher Beziehung ein Aufsichtsrecht zu. So
bleibt der Sparkassenverwaltung bei Satzungs-
änderungen und im Falle der Auflösung die Zu-
stimmung vorbehalten, von den Ergebnissen der
Vorstandswahlen ist der Sparkasse Kenntnis zu
geben, ebenso über den Zu- und Abgang von
Mitgliedern, sowie vom Eintreten einer Kredit-
veränderung eines Mitgliedes.

Die meisten Sparkassen haben seit Jahren in
ihre Satzungen auf Veranlassung der Königlichen
Regierung eine Bestimmung aufgenommen, wonach
an Genossenschaften mit beschränkter Haft- oder
Nachschußpflicht bis zu 10 o/o des Gesamtvermögens
sämtlicher Genossenschaftsmitglieder Darlehn ohne
Spezialsicherheit gegeben werden können. Auf
Grund dieser Bestimmung dürfte die Lenneper
Einrichtung leicht auch in anderen Gemeinden
Eingang finden können. Das hat die Kammer
wiederholt empfohlen.

4.	Spargenossensdjasten.

Um den Handwerkern zu Kapital zu verhelfen,
hat ihnen die Kammer auch empfohlen, Spar-
genossenschaften zu gründen. Die Mitglieder
der Spargenossenschaft verpflichten sich, jeden Monat
einen bestimmten Betrag, etwa 2, 4 usw. bis 10
Mark zu zahlen. Dieser Betrag wird in den ersten
8 Tagen des Monats abgeholt. Man geht hierbei
        <pb n="36" />
        ﻿von dem richtigen Gedanken aus, daß das Auf-
suchen der nächsten Spargelegenheit, wenn vielleicht
auch nur ein kleiner weg bis zur nächsten Zahl-
stelle zu machen ist, immerhin einen Zeitverlust
bedeutet und umständlich wirken kann. Ferner
gehört zum Sparen eine gewisse Willensstärke, die
wohl nicht bei allen vorhanden sein dürfte; die
sich allenthalben aufdrängenden Gelegenheiten zum
leichten Geldausgeben erschweren ja so schon das
Zurücklegen des Geldes, wenn aber jemand jeden
Monat deiflBesuch des Lrhebers (Boten) der Spar-
gesellschaft zu erwarten hat, so wird, da überdies
der Betrag verhältnismäßig klein ist, jeder das
Geld bereit halten.

Bei der Gründung von Spargenossenschaften
kann das vom Abgeordneten Lrüger entworfene
Musterstatut zur Benutzung empfohlen werden. Es
ist so trefflich ausgearbeitet, daß es wohl für die
meisten Grte, höchstens mit geringen Abweichungen,
brauchbar ist.

Die Förberung Des Senossen-
sdiaffstpesens.

Als eines der wichtigsten Mittel zur wirtschaftlichen
Förderung des Handwerks sieht die Kammer die
Genossenschaften an. Deshalb widmet sie
sich mit Nachdruck ihrer pflege.

Die Handwerkskammer fand, als sie im Jahre
1900 ihre Tätigkeit aufnahm, in ihrem Bezirk nur
wenige Genossenschaften vor. Die wenigen vor-
handenen Genossenschaften waren fast ausschließ,
lich in den größeren Städten, wogegen die Klein-
städte und die ländlichen Gemeinden des Bezirks
fast gar keine aufwiesen. Allerdings hatten sich
viele Handwerker den Naiffeisenschen Kreditge-
nossenschaften angeschlossen, die zwar hauptsächlich
der Landwirtschaft dienen, aber auch dem Hand-
werk eine gute Kreditvermittlung bieten. Ls galt
also für die Handwerkskammer zunächst für den
Genossenschaftsgedanken Anhänger zu werben.

Zum Ausgang der Bestrebungen zur
Bildung von Genossenschaften benutzte die Kammer
vor allem die Innungen. Seit Beginn unserer Tätig-
keit haben wir in den Innungen und Handwerker,
vereinen durch im Genossenschaftswesen erfahrene
Kammermitglieder und durch die Beamten der
Kammer Vorträge über das Genossenschaftswesen
halten lassen, in denen auf die wirtschaftliche Be-

deutung der Genossenschaften für den Handwerker-
stand, auf die Licht- und Schattenseiten, die gesetz-
lichen Bestimmungen, auf das Wesen und die
Verfassung der Genossenschaften, aus die von
Genossenschaften bereits erzielten Erfolge usw.
hingewiesen wurde. In der den Vorträgen folgen-
den Aussprache wurden dann noch die Einzelheiten
erörtert. Fast regelmäßig fanden sich dabei Hand-
werker, die auch ihrerseits den genossenschaftlichen
Fragen Interesse entgegenbrachten. So gewannen
wir Personen, mit denen wir später in enger
Fühlung bleiben konnten, wir versorgen sie mit
den nötigen Unterlagen, Mustersatzungen, Satzungen
von bestehenden Genossenschaften und anderen
geeigneten Drucksachen und erreichen so, daß unsere
Anregungen wenigstens erörtert und die Vorbe-
dingungen zur Gründung geprüft werden.

Der Erfolg dieser Bemühungen ist nicht aus-
geblieben; schon in den ersten Jahren vermehrte
sich dank der Arbeit der Handwerkskammer die
Zahl der Genossenschaften zusehends.

Anregend versuchten wir auch durch das von der
Kammer herausgegebene Korrespondenzblatt
zu wirken. Dieses bringt regelmäßig belehrende
und aufklärende Artikel über genossenschaftliche
Fragen aus der Feder Sachverständiger. Mit dem
Ausbau des Korrespondenzblattes haben wir 1904
einen besonderen Abschnitt „Genossenschaftswesen"
eingerichtet, der vornehmlich über den jeweiligen
Stand, über Neugründungen und dergleichen be-
richtet. Besonders werden die Geschäftsabschlüsse
veröffentlicht und besprochen. Das wirkt anregend
und spornt zu Neugründungen von Genossen-
schaften an.

Seit dem 1. März 1911 ist dem Korrespondenz-
blatt eine neue Beilage angegliedert: Mitteilungen
der Rheinischen Genossenschaft zur wirtschaft-
lichen Förderung von Handwerk und Gewerbe. Die
Mitteilungen tragen viel dazu bei, die Handwerker
zur Bildung von Genossenschaften anzuregen. Sie
wollen zunächst nur Auskunft geben über das,
was die Genossenschaft zur Hebung und Förderung
des Rheinischen Handwerks versucht, anstrebt, er-
reicht und nicht erreicht; sie sollen aber auch be-
raten bei Beschaffung von Arbeitsbehelfen und
Betriebsmaterialien, bei Beteiligung an korpora-
tiven Arbeitsübernahmen, bei Beschickung von Hand-
werksausstellungen.

37
        <pb n="37" />
        ﻿Bei unserer Arbeit beschränken wir uns nur auf
die Anregung zur Genossenschaftsbildung ent-
sprechend dem Erlaß des Ministers vom 25. Juni
1902. Keinesfalls darf man die Gründung von
Genossenschaften forcieren, es muß vielmehr den
Handwerkern selbst überlassen bleiben, aus sich
heraus zur Gründung von Genossenschaften über-
zugehen. Damit hat die Kammer die Gründung
ungesunder Gebilde verhindert. Mir ermahnen
die Handwerker sogar stets, nur dann Genossen-
schaften zu gründen, wenn die Vorbedingungen für
eine leistungsfähige Genossenschaft vorhanden sind.
Die Gründungen dürfen nicht überhastet werden;
denn wenn ungesunde und künstliche Gebilde zu-
sammenbrechen, wird auf lange Zeit hinaus in
weiten Kreisen ein oft unüberwindliches Mißtrauen
gegen den genossenschaftlichen Zusammenschluß
erzeugt.

Um dem Genossenschaftsgedanken mehr Geltung
zu verschaffen, sorgten wir dafür, geeignete In-
struktoren zu gewinnen, die durch Reisen im Kam-
merbezirk die Handwerker für das Genossenschafts-
wesen interessieren sollten. Die Kammer scheute
die Kosten nicht, die ihr durch Heranbildung geeig-
neter Instruktoren erwuchsen. Im Anfange des
Bestehens der Kammer wurden mehrere Mitglieder
und Beamte der Kammer zur Teilnahme an den
von dem Hauptverband der gewerblichen Genossen-
schaften in Berlin veranstalteten genossenschaftlichen
Lehrkursen auf Kosten der Kammer nach Berlin
entsandt. Diesen Abgesandten wurde dann zur
Pflicht gemacht, durch Vorträge Aufklärung über
Fragen des Genossenschaftswesens im Bezirk zu
geben. Als später in Töln die Gewerbeförderungs-
anstalt für die Rheinprovinz ebenfalls derartige
Kurse (sowohl über Kredit- wie über Rohstoff-
genossenschaften) ins Leben rief, konnte die Kammer
wegen der geringen Reisekosten die Aufwendungen
für diese Zwecke bedeutend erhöhen. Ls nahmen
seitdem regelmäßig Handwerker des Bezirks an
diesen Kursen teil. Die Kammer unterstützt die
Teilnehmer durch Übernahme eines Teiles der
ihnen erwachsenden Kosten und das Unternehmen
selbst durch eine jährliche Beihülfe von 500 Mk.

Auch in den Lehrplan der von der Kammer selbst
veranstalteten Lehrkurse sind Vorlesungen über
Genossenschaftswesen aufgenommen, an die sich
praktische Übungen anschließen. An diesen Kursen

38

nehmen hauptsächlich jüngere Handwerker teil, die
hierdurch mit dem wichtigsten aus dem Genossen-
schaftswesen bekannt gemacht werden und die große
wirtschaftliche Bedeutung der Genossenschaften
schätzen lernen.

Um die Handwerker nicht durch ihre Mittel-
losigkeit von der Genossenschaftsbildung abzuhalten,
suchte die Kammer neuen Genossenschaften, die nicht
über genügend Geldmittel verfügten, Beihülfen
für die erste Einrichtung zu verschaffen. Diese Be-
strebungen waren von Erfolg. Der Staat gewährte
verschiedenen Genossenschaften auf unsern Antrag
Zuschüsse bis zu 300 Mk. zu den Kosten der ersten
Einrichtung.

Nicht weniger günstig als derartige finanzielle
Beihülfen wirken größere Dar lehn zu mäßigem
Zinsfuß und unter tunlichst milden Rückzahlungs-
bedingungen. Bei der Erlangung von Darlehn
war die Kammer den Genossenschaften ebenfalls
behülflich.

Schließlich gaben wir den Innungen den Rat,
allmählich einen Fonds anzulegen, der einer neu
zu gründenden Genossenschaft mit auf den weg
gegeben werden kann und der dann dieser die
wirksamste erste Unterstützung bietet. So und durch
die Einführung von Ratenzahlungen bei dem Er-
werb eines Geschäftsanteils ist es auch den minder
bemittelten Handwerkern möglich, sich bei gutem
willen an einer genossenschaftlichen Einrichtung zu
beteiligen.

Doch nicht nur den im Entstehen begriffenen
Genossenschaften traten wir unterstützend zur Seite,
wir suchten sie auch auf der einmal erreichten Höhe
zu erhalten. Mit allen Behörden und größeren
Verwaltungen des Bezirkes, die regelmäßig größere
Aufträge in Kleidungsstücken für ihr Personal zu
vergeben pflegen, haben wir uns in Verbindung
gesetzt, um zu bewirken, daß bei der Vergebung die
Handwerkergenossenschaften berücksichtigt würden.

Diese Bemühungen sind zum Teil schon von
Erfolg gewesen; manche Genossenschaften sind vor
allem mit Gemeindearbeiten und Lieferungen be-
dacht worden.

Einen weiteren Ausbau des Genossenschafts-
wesens haben wir dadurch anzustreben gesucht, daß
wir die Genossenschaften derselben Berufszweige
zur Verbandsbildung ermunterten. Durch
solche Genossenschaftsoerbände werden die einzelnen
        <pb n="38" />
        ﻿Genossenschaften gestärkt und gefestigt, sie finden
einen weg zur Erreichung noch günstigeren ge-
meinschaftlichen Einkaufes der Rohstoffe, als dies
in den einzelnen Genossenschaften möglich ist. Die
Rohstoffgenossenschaften der Schneider und Schuh-
macher haben sich bereits zu verbänden organisiert,
die große Erfolge aufzuweisen haben.

Doch nicht nur billigen Kredit und billige Roh-
stoffe können die Handwerker durch Anschluß an
Genossenschaften erreichen, auch der gemeinschaft-
liche Bezug von Maschinen, die für den Betrieb
des Handwerkers sehr vorteilhaft sind, kann auf
genossenschaftlichem Wege erreicht werden. Zu
diesem Zweck wirkten wir ebenfalls anregend auf
die Handwerker ein und suchten sie von der Nütz-
lichkeit solcher Einrichtungen zu überzeugen, leider
mit geringem Erfolge. Neuerdings hat sich die
Rheinische Genossenschaft zur Förderung von Hand-
werk und Gewerbe gebildet, die die Aufgabe hat,
für die Handwerker die Vermittlung des Ankaufs
von Maschinen und Werkzeugen in die Hand zu
nehmen. An der Genossenschaft ist die Kammer
mit 15 Geschäftsanteilen zu je 200 Mark beteiligt.

Zahl der Genossenschaften.

Jahr

Kredit-

Rohstoff-, Werkzeug- und
produktiv-
Genossenschaften

1900

1905

1910

35

47

47

7

25

31

Msschinenoei-mittlung.

wie die Maschine nicht ohne großen Einfluß
geblieben ist auf die Verdrängung des Handwerks,
so hat sie namentlich in der Form der sogenannten
Kleinkraftmaschine auch wieder einer günstigeren
Entwicklung des Handwerks gute Dienste getan.
Freilich soll man weder jene noch diese Wirkung
überschätzen. Immerhin, daran kann man gar
nicht zweifeln, ist die Kleinkraftmaschine in ihren
verschiedenen Formen als Gas-, Benzin-, Elektro-
motor ein wichtiges Hülfsmittel des der Zeit an-
gemessen eingerichteten Handwerksbetriebes; jedoch
nicht schlechthin, sondern nur je nach den besonderen
Umständen. Das lehrt die bisherige Entwicklung.

Als die ersten Kleinkraftmaschinen kamen, sah
man schon im Geiste eine neue goldene Zeit für
das Handwerk anbrechen; man glaubte es wieder
wettbewerbsfähig gegenüber dem Großbetrieb. Ein
allgemeiner Taumel hatte das Handwerk und seine
Freunde ergriffen. Und wie man ehedem die
Maschine als die ärgste Feindin gehaßt hatte, ja
geradezu ihre Benutzung durch den Staat verboten
wissen wollte, — weil sie das Handwerk vernichte —,
so pries man sie jetzt wieder als die Spenderin
neuen Glückes, viele Handwerker legten sich seiner-
zeit für ihren Betrieb maschinelle Kraft an, oft
mit großen Mpfern. Aber nur zu groß war in vielen
Fällen die Enttäuschung. Man erfuhr gar bald,
daß die Betriebskosten gerade im Kleinbetrieb
außerordentlich groß sind; daß die Kleinkraftma-
schine weniger leistet als die Maschine des Groß-
betriebs und dabei doch im Verhältnis mehr ver-
zehrt als diese. Dennoch, wenn sie in der richtigen
weise verwendet wird, kann die Maschine sich auch
dem Handwerk als sehr nützlich erweisen; sie hat
sogar die Betriebsformen des Handwerks zum Teil
ganz erheblich zu seinen Gunsten verändert. Ja,
es haben sich durch die Verwendung von Maschinen
in manchen Zweigen des Handwerks Betriebe ge-
bildet, die von der Fabrik kaum noch verschieden
sind. Das hat infolge der für die Rechtsprechung
oft notwendig gewordenen Unterscheidung des Fabrik-
betriebes vom Handwerksbetrieb zu der Streitfrage
„Fabrik oder Handwerk" geführt, deren Lösung
trotz allen versuchen und Vorschlägen zu einem für
die Beteiligten gedeihlichen Ende noch immer nicht
gelangt ist und das Gewerbe fortwährend in Un-
ruhe erhält. Überall sehen wir im Handwerk die
Maschine die eigentliche Landarbeit verdrängen
oder wenigstens beträchtlich einschränken und damit
das Handwerk sich der Fabrik nähern. Noch ist
dieser Entwicklungsgang nicht abgeschlossen; aber
er läßt sich doch schon einigermaßen übersehen.

Die Wirkung der Kleinkraftmaschine auf das
Handwerk läßt sich vielleicht in folgender weise kenn-
zeichnen. wo es sich handelt um die Herstellung
von Markt- und Massengütern, da kann der Hand-
werksbetrieb auch mit Hülfe der Maschine nicht mit.
Sein Schicksal bleibt endgültig besiegelt, weil ihm
der Großbetrieb immer überlegen ist, nicht nur
in kaufmännischer, sondern auch in technischer Ein-
sicht. Anders dagegen ist es z. B. im Nahrungs-

39
        <pb n="39" />
        ﻿Mittelgewerbe und in den Lsandwerkszweigen, die
Güter auf Bestellung für den persönlichen Bedarf
sowie sogenannte (Qualitätsware herstellen. Ist
hierin das Handwerk ohnehin lebens- und wettbe-
werbsfähig — entweder weil ihm der Großbetrieb
überhaupt nichts anzuhaben oder es doch nicht
ganz zu beseitigen vermag —, so läßt sich seine
Lebens- und Wettbewerbsfähigkeit ganz erheblich
steigern durch die Verwendung von Maschinen.
Die wirken eben in hohem Maße arbeit- und zeit-
sparend ; das sind Vorteile, die sich der Kleinbetrieb
ebenso zunutze machen kann wie der Großbetrieb.
So ist also die Maschine nicht, wie man es einmal
geglaubt hat, eine Waffe, deren sich das Handwerk
im Kampfe gegen den Großbetrieb bedienen kann,
um diesen aus dem Felde zu schlagen, sondern ein
Mittel, das im Großbetrieb wie im Kleinbetrieb
dieselbewirkunghat, nämlich die Ls erab Minderung
der Lrzeugungskosten. Damit verschafft es dem
Kleinbetrieb ebensogut Vorteile wie dem Groß-
betriebe. Erfolgreich wirkt jedoch dieses Mittel nur
da, wo an sich die Lebensfähigkeit eines bjandwerks-
zweiges zu bejahen ist. wo sie aber durch den
Großbetrieb überwunden ist, da hilft die Maschine
allein auch nicht mehr. So sehen wir z. B. die
Maschine überall siegreich und erfolgreich eindringen
in die Bäckerei und Fleischerei, selbst schon auf
dem Lande, wo doch immerhin nur ein kleiner
Kundenkreis zu bedienen ist. Auch in der Tischlerei,
Schlosserei, Buchdruckerei, Buchbinderei z. B. lassen
sich mit Nutzen Maschinen verwenden, wenn die
angedeuteten Vorbedingungen zutreffen.

So sehr also die Maschine für den Handwerker
nützlich sein kann, so schädlich und verhängnisvoll
kann sie ihm auch wieder werden, wenn sie nicht
am Platze ist. Dann nämlich steht der Aufwand
in keinem Verhältnis zum Nutzen, und die Maschine
frißt dem Handwerker schließlich alles auf.

Darum hat die Handwerkskammer, wo sich ihr
nur Gelegenheit bot, die Handwerker zur technischen
Beratung und Vermittlung bei der Anschaffung
von Maschinen und Werkzeugen an die Rheinische
Genossenschaft zur wirtschaftlichen Förder-
ung von Handwerk und Gewerbe in Töln,
welches Unternehmen die Kammer finanziell durch
Übernahme von Geschäftsanteilen ^unterstützt, ver-
wiesen.

40

Der Wirkungskreis dieser Genossenschaft ist die
Rheinprovinz. Sie ist eine Genossenschaft imSinnedes
Gesetzes über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaften. Die Mitglieder haben einen Geschäfts-
anteil von 200 Mk. und eine Haftung von 300 Mk.
zu übernehmen. Das Kapital haben hauptsächlich
zusammengebracht die Gemeinden (die Stadt Köln
allein besitzt Geschäftsanteile iin Betrage von 50000
Mk.), die Kreise, die Provinz, die Handwerkskammern,
ferner die Innungen und Einzelpersonen.

Die Aufgabe der Genossenschaft besteht in der
Förderung des Handwerks und verwandter Ge-
werbebetriebe in der Rheinprovinz durch Erleich-
terung

a)	der Beschaffung der für den Betrieb des
Erwerbers erforderlichen Kraftmaschinen, Ar-
beitsmaschinen und Werkzeuge;

b)	der Beschaffung von Betriebsmaterialien, wie
Kohlen, Benzin, Petroleum usw., die für die
Bedienung dieser Maschinen und Werkzeuge
erforderlich sind;

c)	der Beteiligung von gewerblichen Vereinig-
ungen an Lieferungen, insbesondere den Sub-
missionen öffentlicher Behörden und anderer
größerer Arbeitgeber;

d)	der Beteiligung an vorübergehenden Aus-
stellungen von Erzeugnissen des Handwerks
und Gewerbes, die unter Mitwirkung der
Handwerkskammern stattfinden.

Im einzelnen gewährt die Genossenschaft ihre
Beihülfe bei der Beschaffung von Maschinen und
Werkzeugen in der dem Einzelfalle angepaßten
Form:

a)	durch Raterteilung;

b)	durch Vermittlung;

c)	durch Bürgschaftsübernahme;

d)	durch Erwerb der Kaufpreisforderung des
Verkäufers und Kreditgewährung an den
Käufer;

e)	dadurch, daß sie selbst auf Antrag Maschinen
oder Werkzeuge anschafft und dem Antrag-
steller käuflich überläßt.

Ausgeschlossen ist dagegen der käufliche oder
kommissionsweise Erwerb von Maschinen oder Werk-
zeugen auf Vorrat sowie der Abschluß von Verträgen,
wodurch die Genossenschaft sich für die Zukunft
zur Abnahme oder Empfehlung von Maschinen
oder Werkzeugen verpflichtet. Die Genossenschaft
        <pb n="40" />
        ﻿darf also nicht sich ein Lager halten, aus dem sie
den verkauf bewerkstelligt. Das ist teils aus rein
praktischen Gründen ausgeschlossen — ein solches
Lager könnte leicht geschäftliche Verluste herbeiführen
—, teils um den Maschinenhändlern keine gar zu
fühlbare Konkurrenz zu machen. Dagegen steht
die Genossenschaft in der engsten Verbindung mit
der Gewerbeförderungsanstalt, wo die Handwerker
Gelegenheit haben, sich vor dem Ankauf die von
ihnen gewünschten Maschinen anzusehen und sich
unparteiischen sachverständigen Rat zu holen.

Die Erleichterung der Beschaffung von Betriebs-
materialien geschieht lediglich durch Raterteilung
und Vermittlung. Jede finanzielle Mitwirkung
sowie der Abschluß von Verträgen, wodurch die
Genossenschaft sich zur Empfehlung der waren
bestimmter Lieferanten verpflichtet, ist ausgeschlossen.

Für die Beschaffung von Benzin und Petroleum
gelten dieselben Bedingungen.

Über die allgemeinen Betriebsgrundsätze sagt
die Satzung unter anderem:

Für die geschäftlichen Maßnahmen der Genossen-
schaft soll ausschließlich die Rücksicht auf die
Förderung des wirtschaftlichen Gedeihens des
Handwerker- und Gewerbestandes durch genossen-
schaftliche Selbsthülfe maßgebend sein. Jede Be-
vorzugung und Zurücksetzung von Personen, zu
deren wirtschaftlichen Förderung die Genossenschaft
satzungsgemäß bestimmt ist, nach politischen oder
religiösen oder anderen als rein wirtschaftlichen
Grundsätzen ist ausgeschlossen.

Im Einblick auf die Inanspruchnahme finan-
zieller Unterstützung durch öffentliche Körperschaften
soll die Genossenschaft die Auswahl unter den in
Betracht kommenden Fabrikanten, Kaufleuten und
sonstigen Geschäftsinhabern, die in der Rhein-
Provinz wohnen und ihr Geschäft betreiben, mög-
lichst den Antragstellern überlassen. Soweit sie
selbst diese Auswahl trifft, soll sie die in Betracht
kommenden Geschäftsinhaber möglichst gleichmäßig
berücksichtigen, sofern nicht die Beschaffenheit der
waren und Preisangebot ausschlaggebend sind.

Bei der Erleichterung der Beschaffung von
Maschinen und Werkzeugen sollen folgende Grund-
sätze befolgt werden:

1. Die Genossenschaft bedient sich bei ihren
Maßnahmen, soweit es sich um technische
Fragen handelt, des Rates der Gewerbeför-

derungsanstalt für die Rheinprovinz, soweit
es sich um die Beurteilung der wirtschaftlichen
Zweckmäßigkeit handelt, des Rates der Vor-
stände der Handwerkskammern oder der von
ihnen bezeichneten Vertrauensmänner. Diese
bilden den Beirat, der ein Grgan der Ge-
nossenschaft ist. Ls ist jedoch auch zulässig,
in einzelnen Fällen, namentlich bei weiten
Entfernungen, die Mitwirkung sachkundiger
Privatpersonen in Anspruch zu nehmen.

Mit der Gewerbeförderungsanstalt und
den Handwerkskammern ist ein Abkommen
über die durch ihre Mitwirkung entstehenden
Auslagen, namentlich über die Reisekosten,
getroffen

2. Die Genossenschaft macht ihre Beihülfen nicht
nur von der Prüfung der Kreditwürdigkeit
des Antragstellers, sondern auch von der
Prüfung der wirtschaftlichen Nützlichkeit der
in Aussicht genommenen Beschaffung für den
Antragsteller und der Prüfung der Rückwir-
kung dieser Maßnahme auf andere Betriebe,
zu deren Förderung die Genossenschaft be-
stimiut ist, abhängig. Sie prüft die Frage,
ob und in welcher Form die Vereinigung
mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen Be-
schaffung oder Benutzung von Maschinen oder
Werkzeugen zweckdienlich oder zur Vermeidung
wirtschaftlicher Schädigungen geboten ist. An
der Genossenschaft ist die Handwerks-
kammer sehr stark beteiligt und sucht ihre
Vorteile in jeder weise den Handwerkern
zugänglich zu machen.

weskstaltenhausei-.

Die Erscheinung, daß die Handwerker infolge der
hohen Laden- und Mietpreise nicht mehr in der
Lage sind, im Zentrum der Stadt sich ein Absatz-
gebiet zu schaffen, hat zu dem Gedanken geführt,
mit Hilfe von Staat und Gemeinde in den Ge-
schäftsstraßen w e r k st ä t t e n h ä us e r für dasHandwerk
zu errichten, die zu angemessenen Preisen vermietet
werden. Dieser Gedanke hat zuerst seine Verwirk-
lichung in Wien gefunden. Auch die Handwerks-
kammer Düsseldorf befaßte sich mit der Angelegen-
beit, kam aber nur zu einem bedingten Ergebnis.
Sie ging dabei von der Ansicht aus, daß die

41

6
        <pb n="41" />
        ﻿Organisation des Handwerks gegenwärtig noch
nicht so kräftig und stark sei, um Unternehmungen
von solcher Tragweite in die Wege leiten zu können,
Unternehmungen, die von vornherein außerordent-
lich große Mittel erfordern und deren Ertrags-
möglichkeiten nicht sicher sind. Werkstättenhäuser
könnten nur dann errichtet werden, wenn Staat
und Gemeinde weitgehende Beihülfe leisten würden.
Der Vorstand hält es für besser, wenn vorläufig
dafür gesorgt werde, daß den Handwerkern der
Bau von Wohnhäusern, die zugleich ihren gewerb-
lichen Zwecken dienen, erleichtert würde. Dies
könnte am besten geschehen durch Gewährung von

2.	Hypotheken an selbständige Handwerker; die
Frage der werkftättenhäuser wurde als noch nicht
spruchreif erachtet.

Nusstellungswesen.

Zu den wichtigsten Mitteln der Gewerbeförderung
gehören die Ausstellungen, wodurch die Gewerbe-
treibenden Gelegenheit haben, ihre sLeistungs-
fähigkeit zu zeigen, um sich so im Wettbewerbe
mit anderen hervorzutun. Anderseits, und das ist
sogar wohl die ursprüngliche Absicht der Gewerbe-
ausstellungen gewesen, haben sie einen belehrenden
Lharakter. Sie zeigen die Fortschritte der Technik
und der Handfertigkeit und bieten so Gelegenheit
zum vergleich; das spornt an und trägt wesentlich
zur Hebung des Gewerbes bei. Das haben die
bedeutenden Ausstellungen der letzten Zeit gezeigt,
die mit Recht als die kräftigen wurzeln des Auf-
blühens unseres heimischen Gewerbes gelten.

Zunächst ist es die Industrie im weitesten Sinne
des Wortes gewesen, die auf solchen Ausstellungen
vorherrschte; nur vereinzelt wagte sich ein Hand-
werker in jenen Areis.

Das hing mit den wirtschaftlichen Verhältnissen
zusammen. Noch hatte der Handwerker selbst nicht
erkannt, daß auch ihm ein Platz an der Sonne
gebühre. Allmählich erst ist das Selbstbewußtsein
und das Selbstvertrauen der Handwerker wieder
gewachsen. Sie beteiligten sich nicht nur in grö-
ßerem Umfange an den eigentlichen Industrie-Aus-
stellungen, wie z. B. 1902 in Düsseldorf, sondern
sie fingen an, selbständige Handwerker-Ausstellungen
zu veranstalten, deren es in den letzten Jahren
allein in unserem Bezirk eine ganze Anzahl gege-
ben hat. Freilich kann man nicht allen nachsagen,

42

daß sie ihren Zweck erreicht haben. Manchen fehlte
es an den nötigen Voraussetzungen: sie waren zu
wenig vorbereitet, waren nicht umfassend genug
und boten infolgedessen ein unvollkommenes Bild
von der Leistungsfähigkeit des Handwerks, hier-
durch mehr Schaden als Nutzen stiftend, wenn
eine Handwerks-Ausstellung wirklich etwas erreichen
will, dann ist es vor allem notwendig, die tüchtig-
sten und leistungsfähigsten Handwerker heran-
zuziehen und sich nicht auf einige wenige zu be-
schränken, die lediglich mittun, weil sie nun einmal .
„dabei sein" wollen. Solche Ausstellungen sind in
der Regel außerordentlich gefährlich. Aber man
weiß ja, wie schwer es oft hält, die Handwerker-
unter einen Hut zu bringen und namentlich die
größeren Betriebe zu einem Mittun zu veranlassen.

Immerhin sind in den Jahren des Bestehens
der Handwerkskammer manche Ausstellungen von
ihr teils zustande gebracht, teils von ihr gefördert
und unterstützt worden.

Zunächst ist zu erwähnen die Beteiligung an der
Industrie, und Gewerbeausstellung Düssel-
dorf 1902, die in einem eigenen großen Pavillon er-
folgte. FürdieBeteiligung des Handwerks ander Aus-
stellung setzte die Kammer 30000 Mk. aus. Die
vom Zentral-Gewerbeverein zu Düsseldorf veran-
stalteten gewerblichen Monatsausstellungen von
Arbeiten der verschiedensten Handwerkszweige för-
derte die Kammer durch Propaganda uud Ver-
mittlung kostenfreien Eintritts von Handwerkern
ihres Bezirkes. Die Ausstellung für Bäckerei,
Konditorei und verwandte Gewerbe der Bäcker-
Innung zu Barmen im Jahre 1905 erhielt einen
Ehrenpreis im werte von 100 Mk. Durch eine
bare Zuwendung von 200 Mk. wurde die Hand-
werksausstellung zu M. Gladbach unterstützt, die
veranstaltet war von dem Verein zur Förderung
des Kunsthandwerks. Im Laufe des Jahres 1906
fanden im Kammerbezirk zwei Ausstellungen statt,
woran sich die Kammer beteiligte und zwar die
Allgemeine Handwerksausstellung zu Rheydt und
die Landwirtschaftliche Ausstellung in Neuß. In
Rheydt leistete die Kammer eine Beihülfe von
750 Mk., in Neuß eine solche von 150 Mk. Für
die Photographen-Ausstellung in Elberfeld 1910
stiftete die Kammer einen Ehrenpreis im werte
von 200 Mk. Die Gewerbe-, Industrie- und.Kunst-
ausstellung Ersfeld 1911 unterstützte sie durch Einrich-
        <pb n="42" />
        ﻿tung von Bauberatungstagen, ebenso die Städtebau-
Ausstellung Düsseldorf 1912. Für die vondemInn-
ungs-Ausschuß Moers veranstaltete Gewerbe-Hand-
werker- und landwirtschaftliche Ausstellung 1912
hat die Kammer 150 Mk. für Prämien bewilligt.
Jüngst beschloß die Handwerkskammer, das Hand-
werk zu einer starken Beteiligung an der Großen
Ausstellung Düsseldorf 1915 zu veranlassen. Sie
hat besonders den Körperschaften und verbänden
des Handwerks empfohlen, Gesamt-Ausstellungen
für ihr Gewerbe zu veranstalten, die die Ent-
wickelung der Technik des Handwerks anschaulich
zur Darstellung bringen. Zur Unterstützung der
verbände hat die Kammer Mittel bereitgestellt.

Zollpolitik und ljandel5veftfage.

Das Handwerk ist in besonders starkem Maße in-
teressiert an der Zollpolitik und der Gestaltung
der Handelsverträge. Das kam in der Voll-
versammlung zum Ausdrucke, die mit Rücksicht auf
die große Bedeutung des Zolltarifs für das Hand-
werk die Vorarbeiten zur Erlangung günstiger
Zollbedingungen begrüßte. Sie ersuchte die Ver-
einigungen des Handwerks, der Angelegenheit ihre
Aufmerksamkeit zuzuwenden, und die Geschäftsstelle
der Handwerkskammer, die mit der Beschaffung
der Unterlagen betraut ist, hierbei auf Erfordern
durch Mitteilung von wünschen und Anträgen zu
unterstützen.

Die Geschäftsstelle hatte zu dem Zwecke beson-
dere Fragebogen ausgearbeitet, deren Beant-
wortung freilich vieles zu wünschen übrig ließ.
Das Ergebnis der Arbeit steht noch aus.

Zn Verbindung hiermit steht die Schädigung
desHandwerks an der Grenze. Schon seitIahren
klagen die Handwerker fortwährend über die Schä-
digung durch den zollfreien Grenzverkehr, wie er
besonders durch das Vereinszollgesetz und die
Handelsverträge eingeräumt worden ist. An den
Grenzorten gehen die Familienangehörigen täglich
verschiedene Male nach Holland, kaufen dort
billige Nahrungsmittel und Gebrauchsgegen-
stände ein und verkaufen sie wieder im Inland,
weil sie für diese Sachen unter einem bestimmten
Freiquantum': keinen Zoll bezahlen müssen, sie im
Inland aber meistens um einen mindestens um den
Zollbetrag höheren Preis absetzen können, verdienen

sie Geld dabei. Dabei muß man nämlich vor allem
berücksichtigen, daß das Ausland keine so hohen
Arbeitslöhne und Nahrungsmittelpreise hat wie
das Inland. Diese Mißbräuche haben die Voll-
versammlung veranlaßt, die zuständige Stelle zu
bitten, die gänzliche Beseitigung des zollfreien
Grenzverkehrs anzustreben.

fysderung des Lauhandwefks.

Außer den Bemühungen zur allgemeinen He-
bung und Stärkung des Handwerks einerseits und
zum Schutz vor Nachteilen andererseits, hat die
Handwerkskammer auch einzelne Handwerkszweige
besonders unterstützt, da sie einer Hilfe dringend
bedürfen. Ls ist das vor allem nach wie vor das
Bauhandwerk.

Alljährlich werden viele Bauhandwerker durch
schwindelhafte Unternehmungen empfindlich
geschädigt. Die Summen, die auf diese weise den
Handwerkern verloren gehen, sind sehr bedeutend
und wachsen von Jahr zu Jahr. Man hat zwar
versucht, durch gesetzliche Vorschriften Wandel zu
schaffen und die Bauhandwerker vor weiteren Ver-
lusten zu schützen, aber die bisher in dieser Hinsicht
erlassenen gesetzlichen Bestimmungen haben nicht
viel genutzt.

Deshalb ist das Handwerk vor allem auf die
Selbsthilfe angewiesen. Die Selbsthilfe muß schon
einsetzen, bevor der Bauhandwerker die Arbeit für
den Bauunternehmer unternimmt, vor allem muß
sich der Handwerker über die Kreditwürdigkeit des
Bauunternehmers zu unterrichten suchen, was lei-
der bisher sehr oft versäumt wurde. Das ist aller-
dings dem einzelnen Handwerker selbst bei aller
Vorsicht und Gewissenhaftigkeit oft nicht möglich,
weil er die Kreditwürdigkeit des betreffenden
Unternehmers nicht beurteilen oder die Belastung
des Baugrundstücks mit Hypotheken nicht über-
blicken kann.

Ls ist daher dringend nötig, eine Stelle zu
schaffen, die dem Bauhandwerker die geeignete
Hilfe bieten kann. Man dachte nun zunächst an
die Schaffung solcher Stellen bei den Handwerks-
kammern. Tatsächlich haben es auch manche Hand-
werkskammern übernommen, solche Stellen zu schaf-
fen; sie haben sogenannte Bauauskunftstellen
errichtet, denen namentlich folgende Aufgaben zu-
gewiesen wurden: Einziehen von Erkundigungen

43
        <pb n="43" />
        ﻿über die Verhältnisse des Bauherrn oder Bauunter-
nehmers, namentlich über Stand, Wohnung, Ruf,
Vergangenheit, Kreditwürdigkeit desselben, ferner
über den Stand des Grundbuches, Rberwertung
des Baugrundstückes, etwa fingierte Hypotheken
und Veränderung des Grundbuchblattes, schließlich
bei vorkommenden Zwangsversteigerungen über
die Ljypothekengläubiger, die Verlustträger, den Lr-
steher des Grundstückes, sowie über die Ausfälle
der Beteiligten. Um Auskunft über alle diese An-
gelegenheiten erteilen zu können, haben sich die
Handwerkskammern an die Polizeibehörden ihres
Bezirkes gewandt mit dem Ersuchen, ihnen in
regelmäßigen Zeitabschnitten Nachricht von den
Gesuchen um Errichtung von Neu- und umfang-
reicheren Umbauten zu geben, weiter haben sie
auf Grund einer Verfügung des Ministers für
Handel und Gewerbe die Grundbuchämter ersucht,
den von den Handwerkskammern beauftragten Be-
amten die Einsicht in das Grundbuch jederzeit ohne
den Nachweis eines berechtigten Interesses zu ge-
statten.

Die verschiedenen in Betracht kommenden Be-
hörden find den Handwerkskammern in weitgehen-
der weise entgegen gekommen. Trotz des Ent-
gegenkommens der Behörden erschien es aber aus
schwerwiegenden Gründen zweifelhaft, ob eine
Handwerkskammer die geeignete Stelle ist, eine
solche Bauauskunftstelle selbst zu errichten. Nur
vollkommen einwandfreie Auskünfte können den
Bauhandwerkern nutzen und sie vor Schaden be-
wahren. Oberflächliche und unzuverlässige Aus-
künfte müssen immer Schaden anrichten, wie
schwierig es aber ist, eine sorgfältige Auskunft zu
erhalten und zu geben, das weiß jeder, der auch
nur einigermaßen mit dem Auskunftswesen vertraut
ist. Gb eine Handwerkskammer die große Verant-
wortung auf sich nehmen kann, die der zu tragen
hat, der eine Auskunft über die wirtschaftlichen
Verhältnisse eines andern gibt, erscheint sehr frag-
lich. Man stelle sich vor, ein Bauunternehmer
oder Bauherr ist bisher ganz einwandfrei gewesen,
die Handwerkskammer gibt eine gute Auskunft, aus
irgend einem Grunde gerät das Unternehmen nun
doch schließlich in finanzielle Schwierigkeiten. Die
Handwerker, die geschädigt sind, werden nun die
Handwerkskammer für den Schaden verantwortlich
machen. Oder ein anderes Beispiel: Die Hand-

44

Werkskammer gibt keine gute Auskunft, die Hand-
werker verzichten darauf, Arbeit zu liefern, schließlich
ist der Unternehmer aber doch in der Lage, allen
Anforderungen gerecht zu werden. Die Handwerker
werden nun der Handwerkskammer die Schuld zu-
schieben, daß ihnen infolge der Auskunft Aufträge
entgangen seien. Die Mängel können natürlich
bei jeder Ausknnftstelle vorkommen, sie lassen sich
garnicht vermeiden. Aber eine private Auskunft-
stelle trägt unter der Last der Verantwortung lange
nicht so schwer wie eine Handwerkskammer. Das
liegt in deren ganzem Wesen. Sie ist eine amtliche
Vertretung des Handwerks mit gewissen behörd-
lichen Eigenschaften. Folglich verlangen die Hand-
werker, die ja auch die Rosten der Verwaltung
tragen, von der Handwerkskammer etwas ganz
anderes, als von einer privaten Organisation. Und
gerade der amtliche Charakter der Handwerks-
kammer verleiht auch den Auskünften gewissermaßen
einen amtlichen Charakter, durch den ihnen wie-
derum eine ganz andere Bedeutung zukommt wie
den privaten Auskünften. Zieht man dazu den
immerhin schwerfälligen Apparat einer Handwerks-
kammer in Betracht — dem Geschäftsführer der
Auskunftstelle kann unmöglich völlige Bewegungs-
freiheit eingeräumt werden — erwägt man ferner,
daß die Personen, auf deren Gutachten die Hand-
werkskammer angewiesen ist, in der Regel Konkur-
renten des zu beurteilenden Bauunternehmers sind,
dann erscheinen die Schwierigkeiten einer amtlichen
Bauauskunftsstelle in noch viel stärkerem Maße.
Ferner würden die Mängel, die einer Auskunft-
erteilung durch die Handwerkskammer anhaften
würden, gewiß nicht dazu beitragen, deren Ansehen
zu erhöhen.

weiter sind Bedenken entstanden hinsichtlich der
Ausdehnung der Bezirke. Solche Bedenken liegen
namentlich bei dein Bezirk der Handwerkskammer
Düsseldorf nahe. Die meisten Bezirke der Hand-
werkskammern, die die Errichtung einer besonderen
Auskunftstelle für das Bauwesen in Angriff genom-
men haben, find nicht so ausgedehnt, wie der der
Handwerkskammer Düsseldorf, sie beschränken sich
in der Hauptsache auf eine Großstadt. Der Bezirk
der Handwerkskammer Düsseldorf weist dagegen
8 Großstädte auf, von denen jede in der Entwick-
lung begriffen ist und an Ausdehnung in den
nächsten Jahren voraussichtlich noch mehr zunehmen
        <pb n="44" />
        ﻿wird. Dabei ist zu beachten, daß die Verhältnisse
auf dem Baumarkte von Ort zu Grt oft grund-
verschieden sind; ein einigermaßen zutreffendes Urteil
über die Güte eines Unternehmers oder eines
Grundstücks können im allgemeinen nur ortsansässige,
mit dem Pypothekenwesen vertraute Personen geben.

Lin einziger Beamter könnte also unmöglich
die Arbeiten für den ganzen Bezirk übernehmen,
es müßte eine Reihe von besonderen Beamten im
Hauptamts angestellt werden. Infolge der Größe
des Bezirkes würde gerade das, was unumgänglich
notwendig ist, die schnelle Auskunfterteilung, un-
möglich sein. Dazu kommt noch, daß die Errichtung
den Kammern bedeutende Rosten verursacht, ge-
rade bei der Handwerkskammer Düsseldorf würden
diese sehr beträchtlich sein.

Alle diese Erwägungen haben die Handwerks-
kammer Düsseldorf dazu veranlaßt, von der Er-
richtung einer besonderen Bauauskunftstelle im
Anschluß an die Handwerkskammer abzusehen. Sie
hält es im Interesse des Bauhandwerks für besser,
zur Errichtung von selbständigen Bauauskunft-
stellen anzuregen, die allgemeinen Richtlinien für
die Tätigkeit solcher Stellen festzulegen und sie nach
jeder Richtung hin, soweit möglich, zu unterstützen.

Für die Inangriffnahme und Durchführung der
einer Bauauskunftftelle zuzuweisenden Aufgaben
erscheinen besonders die Innungsausschüsse
geeignet, die mit dem örtlichen Handwerk in enger
Fühlung stehen und die örtlichen Verhältnisse am
besten kennen; doch auch andere Organisationen
können sie wirksam in die Hand nehnien. So hat sich
in Essen Anfang dieses Jahres auf Veranlassung
des dortigen Innungs-Ausschusses in der Form
eines eingetragenen Vereins ein sogenannter Bau-
schutzverband gebildet, der nach einer Tätigkeit
von nur wenigen Monaten bereits sehr gute Erfolge
erzielt hat. Der Verein, dem nach der Satzung
sowohl Korporationen wie staatliche und städtische
Behörden, Pandels- und Handwerkskammern, Berg-
werksunternehmungen, Banken, Innungsausschüsse,
sonstige Organisationen der Bauhandwerker, Bau-
lieferanten und Architekten als auch einzelne Per-
sonen als Mitglieder angehören können, hat sich
zur Aufgabe gemacht, die gewerblichen und ge-
schäftlichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern,
sie vor Verlusten zu bewahren und den Bau-
schwindel zu bekämpfen. Der Beitrag für Einzel-

personen ist auf jährlich 20 Mark festgesetzt. Die
korporativen Mitglieder bestimmen selbst die Höhe
der Jahresbeiträge. Organe des Vereins sind die
Mitglieder-Versammlung, der verwaltungsrat und
der Vorstand. Der verwaltungsrat besteht aus
Vertretern der korporativen Mitglieder und be-
schließt darüber, welche Wege zur Verfolgung des
Vereinszweckes beschritten und welche Hilfsmittel
geschaffen werden sollen. Der Vorstand besteht
aus einem vom verwaltungsrat ernannten Mit-
glieds und dem Geschäftsführer und vertritt den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur besseren
Durchführung der Aufgaben des Vereins sind ver-
schiedene Abteilungen gebildet, die aus dem Vor-
stand und den vom Verwaltungsrate gewählten
Mitgliedern bestehen. Es besteht eine Auskunft-
stelle, der dis Aufgabe zugewiesen ist, alle Umstände
in möglichster Genauigkeit zusammenzutragen, die
in ihrer Gesamtheit ein Urteil gestatten, ob bei
Privatneubauten, für die die Bauerlaubnis nach-
gesucht wird, die sinanziellen Unterlagen geordnet
erscheinen; ferner eine Rechtsschutzabteilung und
eine Treuhandabteilung, die die bedrohten In-
teressen der Mitglieder wahrzunehmen hat.

Zur Regelung der Geschäftsführung ist eine
Geschäftsordnung erlassen, aus der namentlich
folgendes von Interesse ist.

„Der Vorstand unterhält eine Statistik über die
angemeldeten Neubauten und setzt sich in den Stand,
übersichtliche Berichte über die Lage des Baumarkts
anzufertigen. Bei jedem Privatneubau hat der
Vorstand die Feststellung zu versuchen, wer Bau-
herr, wer Bauleiter, wer Bauunternehmer ist; mit
welchen Hypotheken das Grundstück belastet ist und
wer das Baugeld hergibt. Die gemachten Fest-
stellungen sind schriftlich niederzulegen und in je
einem Aktenstück für jedes Grundstück geordnet
aufzubewahren. Das gesammelte Material unter-
breitet der Vorstand der Auskunftabteilung, die
beschließt, welche Auskunft Nachfragenden gegeben
werden soll.

Laufen über Firmen oder Personen Klagen
ein, daß sie im Sinne des Vereinszweckes das
Baugewerbe schädigen, so hat der Vorstand eine
Untersuchung zu veranstalten und das gesammelte
Material der Auskunftabteilung vorzulegen. Die-
selbe beschließt, welche Auskunft über die fraglichen
Firmen oder Personen gegeben werden soll, weiter-

45
        <pb n="45" />
        ﻿hin prüft und beschließt sie, ob der Verein auf
Grund des § 35 der Gewerbeordnung bei der
zuständigen Behörde einen Antrag auf Untersagung
des Gewerbebetriebes stellen soll. Alle Auskünfte
werden ohne irgend welche Verbindlichkeit erteilt
und sind streng vertraulich zu behandeln.

Stellt ein Mitglied den Antrag auf Vertretung
seiner Interessen so hat der Vorstand die zur Be-
urteilung notwendigen Unterlagen zu sammeln und
der Treuhandabteilung vorzulegen. Diese beschließt,
ob dem Antrage stattgegeben werden soll. Im
Falle der Annahme des Antrages hat das Mitglied
den Geschäftsführer des Vereins schriftlich mit der
Vertretung seiner Interessen zu bevollmächtigen."

Für Inanspruchnahme des Vereins sind beson-
dere, sehr niedrig bemessene Gebühren vorgesehen.

Ls wäre sehr zu wünschen, daß nach dem Muster
dieses Bauschutzverbandes bald mehr derartige
Stellen innerhalb unseres Bezirks gegründet würden.
Die Handwerkskammer hat bereits die Bauhand-
werker des Regierungs-Bezirks für die Errichtung
derartiger Stellen zu interessieren versucht, sie hat
eine Anzahl führender Personen im Bauge-
werbe nach Düsseldorf berufen und ihnen
die Errichtung von Auskunftstellen empfohlen.
Die Anregung wurde eingehend besprochen
und es ergab sich eine vollständige Ueber-
einstimmung zwischen der Auffassung des Vorstandes
der Handwerkskammer und der Vertreter des Bau-
gewerbes. Der Plan der Errichtung von beson-
deren Auskunftsstellen wurde mit Freuden aufge-
nommen und weilestgehende Unterstützung zugesagt.

Durch die Einrichtung von Auskunftstellen für
das Baugewerbe wird zweifellos das Baugewerbe
bedeutend gehoben werden, da die unzuverlässigen
Elemente mit der Zeit ausgeschaltet werden. Nicht
allein das Bauhandwerk hat davon Vorteile, sämt-
liche Gewerbetreibenden, nicht zuletzt die anderen
Handwerkszweige, werden von einer Hebung der
Raufkraft des Bauhandwerks Gewinn haben.

Eine große Rolle hat die Frage der Sicherung
der Bauforderungen gespielt. Die Organe der
Rammer, vor allem der Ausschuß für das Bau-
wesen, haben hier gut gearbeitet. Die Rammer
hat das Gesetz über die Sicherung der Baufor-
derungen als einen Fortschritt gegen früher begrüßt.
Bekanntlich sind aber noch viele Rreise gegen die

46

Einführung des 2. Teiles des Gesetzes, das in-
folgedessen noch nicht in Rraft gesetzt ist.

Die Regierung versucht, den Schädigungen des
Bauhandwerkr durch unzuverlässige Bauunter-
nehmer in anderer weise beizukommen. Im Mai
vorigen Jahres erging vom Herrn Regierungs-
präsidenten folgendes Schreiben an die Rammer:

„Schädigungen, die kreditgewährende Bauhand-
werker und Lieferanten durch unzuverlässige Bau-
unternehmer erlitten haben, bilden immer wieder
den Grund für Beschwerden über Mißftände im
Bauwesen. § 35 Absatz 5 der Reichs-Gewerbe-
Ordnung gibt die handhabe, gegen Unternehmer
vorzugehen, die gewohnheitsmäßig gegenüber Bau-
handwerkern und Arbeitern leichtfertige verpflich-
tungen eingehen, denen nachzukommen sie außer-
stande oder auch nicht gewillt sind. Ich bitte, bis
zum ersten Juli ds. Is. mir eine Lifte derjenigen
Persönlichkeiten einzureichen, die in wirtschaftlicher
Beziehung als unzuverlässig bekannte Bauunter-
nehmer gelten, die also durch einen früheren
Ronkurs, eine Subhastation, oder durch die Ab-
leistung des Gffenbarungseides ihre Zahlungsun-
fähigkeit bewiesen oder sonstwie früher Bauhand-
werker und Lieferanten geschädigt haben.

Bei allen Maßregeln ist darauf zu achten, daß
es den in Frage kommenden Persönlichkeiten nicht
gelinge, sogenannte Strohmänner vorzuschieben,
die statt ihnen die Bauerlaubnis nachsuchen."

Darauf wandte sich die Rammer sofort an die
Bauinnungen mit dem Ersuchen, ihr nähere An-
gaben über solche Schädigungen im Innungsbezirk
zu machen und ihr gleichzeitig das einschlägige
Material zu überweisen. Die Bauinnungen zögerten
begreiflicherweise nicht damit. Das umfangreiche
Material überreichte die Rammer dem Regierungs-
präsidenten, der ein schärferes Vorgehen gegen die
als unzuverlässig bezeichneten Bauunternehmer und
Bauleiter veranlaßt hat.

Über die zu scharfe Handhabung der Bauord-
nungen ist in manchen Gemeinden geklagt worden.
Überhaupt wendet sich der Gestaltung der Bau-
ordnungen eine immer größere Aufmerksamkeit der
einzelnen Innungen zu. Die Handwerkskammer
Düsseldorf hat sich deshalb wiederholt mit den
einzelnen Bauordnungen befaßt, vor allem mit der
städtischen Bauordnung für Düsseldorf sowie mit
der ländlichen für den Regierungsbezirk Düsseldorf.
        <pb n="46" />
        ﻿Zum Schutz des Bauhandwerks seitens der
Baugenossenschaften trat auch wieder die tat-
kräftige Unterstützung und wirtschaftliche Förderung
durch die Handwerkskammer. So richtete die Hand-
werkskammer an den Rheinischen Verein für Klein-
wohnungswesen Düsseldorf folgendes Schreiben:

„Ihren Bestrebungen, den Kleinwohnungsbau
zu fördern, haben wir stets das größte Interesse
entgegengebracht und auch versucht, die Hand-
werker für Ihre Aufgaben zu interessieren. Das
ist zum Teil schon von Erfolg gewesen, wir er-
innern nur an die letztjährige gemeinsame Ver-
anstaltung einer Kleinwohnungsbauwoche und an
unsere gemeinsame Ausstellung in Krefeld.

Das Interesse des Handwerks an Ihren Be-
strebungen würde sicher noch zunehmen, wenn Ihr
Verein sich entschließen wollte, die ihm nahe-
stehenden Baugenossenschaften zu veranlassen, nach
Möglichkeit bei der Vergebung von Bauarbeiten
und Wohngebäuden nicht nur die kapitalistischen
Bauunternehmungen, sondern auch die handwerk-
lichen Unternehmungen, oder gegebenenfalls die
Vereinigungen von Handwerkern zu berücksichtigen.
Das würde einer ganz wesentlichen Förderung des
Handwerks durch wirklich praktische Maßnahmen
gleichkommen, wofür wir und das gesamte Hand-
werk Ihrem Verein zu außerordentlichem Danke
verpflichtet wären, wir wären Ihnen sehr ver-
bunden, wenn Sie uns Ihre Ansicht hierüber gefl.
mitteilen wollten."

Darauf erging folgende Antwort:

„In Verfolg des gefälligen Schreibens teilen
wir Ihnen ergebenst mit, daß die gemeinnützigen
Baugenossenschaften bei Vergebung von Bau-
arbeiten schon jetzt in weitestem Maße die hand-
werklichen Unternehmungen berücksichtigen. So-
weit es uns möglich war, haben wir sowohl bei
den bestehenden und uns angeschlossenen Bauver-
einen, wie besonders auch bei Neugründungen
solcher Vereine unsern Einfluß dahin geltend ge-
macht, daß bei der Herstellung von Häusern den
örtlichen Instanzen keine Konkurrenz gemacht, viel-
mehr möglichst weitgehend das Handwerk heran-
gezogen wird, wir werden auch für die Folge
unser Augenmerk hierauf wenden."

Folterung Des Flektro4nstalla=
tionsgecoerbes.

Die Errichtung von Überlandzentralen
am Niederrhein und die Übertragung der Elektri-
zität auf das Land, ließ die Handwerkskammer ihr
Augenmerk darauf richten, den Handwerkern bei
den einschlägigen Arbeiten eine gewinnbringende
Beteiligung zu ermöglichen. Es lag nämlich die
Gefahr nahe, daß sich Monopole der Großfirmen
ausbilden würden. Man befürchtete ein Inftalla-
tions- und Material-Monopol. Der Vorstand hat
gegen diese Gefahr das Handwerk zu schützen ge-
sucht und den Verwaltungsbehörden weitgehende
Berücksichtigung der elektrischen Spezialfirmen em-
pfohlen. Gleichzeitig suchte sie eine Verständigung
mit den großen elektrischen Werken über die Be-
teiligung von Handwerkern bei der Herstellung
von Anschlußleitungen sowie über die Lieferung
von Installationsmaterialien herbeizuführen. In
letzterer Hinsicht hat sie besonders mit dem ver-
band der elektrotechnischen Spezialfabriken zusam-
mengearbeitet.

Diese Bemühungen waren von Erfolg gekrönt;
denn die elektrischen Gesellschaften erklärten sich
bereit, Installateure, die an den Llektrizitätskursen
der Handwerkskammer, welche gerade bezwecken,
die Installateure für die Verwendung bei der
Einrichtung von Ueberlandleitungen geeignet zu
machen, teilgenommen hatten, zu den Arbeiten
heranzuziehen. Dar hat zunächst die Allgemeine
Llektrizitätsgesellschaft in Berlin — bekanntlich
eine der größten Weltfirmen — zugesichert, die es
offen aussprach, daß die großen Llektrizitätsfirmen
das größte Interesse daran hätten, leistungsfähige
Installateure heranzuziehen.

Der Vorstand hat bei den Vertretern des Rhei-
nisch-Westfälischen Elektrizitätswerkes, dem die Er-
richtung der Ueberlandzentrale für den ganzen
Niederrhein übertragen worden ist, Entgegenkommen
gefunden. So ist insbesondere erreicht worden,
daß die Teilnehmer an den Elektrizitätskursen der
Kammer den Unterricht an den Königlichen ver-
einigten Maschinenbauschulen zu Löln anstatt der
üblichen drei Monate nur drei Wochen zu besuchen
brauchen, wenn sie zu der Herstellung der Überland-
leitungen herangezogen werden wollen. Gegenüber
den sogenannten Konsumentengenossenschaften, die

47
        <pb n="47" />
        ﻿im Interesse der Llektrizitäts - Verbraucher das
Installationsmaterial gemeinsam beziehen wollen,
hat die Kammer die Gründung von Linkaufs-
und Werkgenossenschaften der beteiligten
Handwerker angeregt. Es haben auch schon ver-
schiedene Besprechungen über diese Frage stattge-
sunden, die ein gutes Ergebnis gezeitigt haben.

So haben sich z. B. im Kreise Rees die Hand-
werker zu einer sogenannten Elektrizitätsgenossen-
schaft zusammengeschlossen. Der Kreis Rees
unterstützt dieses Unternehmen sogar mit einem
Geschäftsanteil von 300]] Rlk.; außerdem hat er
eine Haftpflicht von nicht weniger als 10 000 Mk.
übernommen.

KonsumDeremstresen.

Die Schädigungen der Handwerker durch Konsum-
vereine nehmen neuerdings einen bedeutenden
Umfang an. Das hat die Handwerkskammer
Düsseldorf veranlaßt, dieser Frage ihre ganz be-
sondere Aufmerksamkeit zu schenken.

Um die nötigen Unterlagen zur Beurteilung zu
bekommen, versandte die Handwerkskammer einen
Fragebogen an die beteiligten Innungen und Hand-
werkervereine, auf Grund dessen sie sich äußern
sollten über die tatsächliche Verbreitung der Kon-
sumvereine, ihre Schäden, und über die nach ihrem
Dafürhalten geeigneten Mittel zur Linderung der
Schäden.

Über die Ausbreitungder Konsumvereine im
Regierungsbezirk Düsseldorf ermittelte die Kammer
folgendes. Gbenan stehen die Konsumvereine, die
dem Zentralverband deutscher Konsumvereine, Sitz
Hamburg, angeschlossen sind. Sie stehen bekannt-
lich den freien Gewerkschaften nahe. Letztere sind
unermüdlich tätig, Mitglieder zu werben. Die
christlichen Gewerkschaften arbeiten ebenfalls für
die Einbürgerung der Konsumvereine. Sie haben
in manchen Gemeinden, besonders in den Land-
kreisen Essen und M -Gladbach schon bemerkens-
werte Erfolge gehabt. Auch die Beamten wenden
zunehmend ihre Aufmerksamkeit der Konsumver-
einsbewegung zu. Allerdings stecken ihre versuche
noch sehr in den Anfängen. Doch machen sich
neuerdings in den größeren Industriestädten Be-
strebungen geltend, die organisierten Beamten den
Konsumvereinen zuzuführen; das gilt besonders für
Düsseldorf.

48

Recht ansehnliche Erfolge haben dagegen die
Landwirte mit den Konsumvereinen erzielt.

Linen großen Umfang haben schließlich die
Werkkonsumanstalten angenommen, die an dis
Arbeiter und Angestellten der Fabriken und großen
Werke ihre waren absetzen, wir nennen u. a
die Firma Krupp in Essen, die Zeche Deutscher-
Kaiser in Duisburg-Beek, die Zeche Rheinpreußen
in Mörs, verschiedene Werke in Oberhausen u. s. f.

Über die Bedeutung der Konsumvereine einige
Zahlen. Der verband der Konsum-produktiv-
genossenschaften in Rheinland und Westfalen hatte
am 31. Dezember 1910 135 100 Mitglieder, dar-
unter selbständige Gewerbetreibende und Landwirte
5! 97 — 4%. Die Konsumvereine erzielten einen
Umsatz von 41121657 Mark; davon 36 022 459
Mark in eigenen Betrieben und über 5 Millionen
Mark im Lieferantengeschäft 13 Konsumvereine
hatten Ligenerzeugung, also Bäckerei, Schweine-
schlächterei, Molkerei, Herstellung von handge-
schmiedeten Nägeln, von Kontor- und sonstigen
Möbeln, Kleidungsstücken u. s. w. Die Ligener-
zeugung belief sich auf rund 5 Millionen M. Die
Anzahl der beschäftigten Personen betrug 2108.
Der Reingewinn betrug 652 791 M. Der ver-
band hat heute ein Betriebskapital von über 3
Millionen Mk. Der Konsumverein für werden
und Umgegend hatte 1909 5 039 Mitglieder, darunter
fast 10% Kleingewerbetreibende. Sein Umsatz
betrug 1,3 Millionen M., davon im Lieferanten-
geschäft über 300 000 M. Zurückoergütet wurden
117 689 M. — 8%.	74 Personen waren im Be-

richtsjahre angestellt. An Steuern hatte der Kon-
sumverein 3000 M, bezahlt, das ist nicht einmal
74% des Gesamtumsatzes. In Elberfeld hat die
Konsumgenossenschaft „Befreiung" 31 Filialen, die
bei 8 500 Mitgliedern ungefähr 3 Millionen um-
setzen, wovon über 900 000 M. auf Backwaren
entfallen. Es sei hervorgehoben, daß täglich nicht
weniger als 3 300 Brödchen abgesetzt werden. Die
Konsumgenossenschaft „vorwärts" in Barmen hatte
1910 12 327 Mitglieder, einen Warenumsatz von
etwa 4% Millionen M-, und einen Überschuß von
rund 336 000 M., während die Rückvergütung
312 299 M. — 7 % des Gesamtumsatzes betrug.
Ähnliche Berichte liegen uns aus vielen anderen
Gemeinden vor.
        <pb n="48" />
        ﻿Diese Zahlen zeigen die große Bedeutung der
E i g e n e r z e u g u n g der Konsumvereine, die vor allem
dem selbständigen Bäckergewerbe gefährlich wird.
Die hohen Gewinne sind natürlich ein großes
Lockmittel für die Verbraucher. Die Konsumvereine
verfügen über Angestelltenheere. Neuerdings wen-
den sie ihre Aufmerksamkeit besonders auch dem
Sparkassenwesen und der Sterbeunterstützung zu,
wodurch begreiflicherweise die Versuchung, einem
Konsumverein beizutreten, noch größer wird. Die
pandwerker und Kleingewerbetreibenden sind in
unserm Bezirk in den Konsumvereinen erfreulicher-
weise nicht so zahlreich vertreten, wie das angeb-
lich anderwärts der Fall ist. Zn manchen Gebieten
sind in den letzten Zähren sogar viele pandwerker
aus den Konsumvereinen ausgetreten. Das ist nicht
zuletzt auf die Erstarkung des Znnungsgedankens
zurückzuführen. Es ist gar nicht zu leugnen, daß
die Pflege des Gemeinschaftsgeistes und des Standes-
bewußtseins durch die Znnungen auch in dieser
Pinsicht gute Früchte gezeitigt hat.

Über die Beamtenkonsumvereine ist nicht viel
zu sagen, lvir verweisen auf den Beamtenkonsum-
verein zu Düsseldorf, der aber keine allzugroße
Bedeutung hat. Er hat heute eine Mitgliederzahl
von 411 Personen und im letzten Berichtsjahre
86 000 Mk. Umsatz erzielt. Der Reingewinn war
etwas über 4000 Mark.

Gegen die zunehmende Schädigung der Klein-
gewerbetreibenden durch die Ausbreitung der Kon-
sumvereine hat man sich vielfach durch Maßnahmen
der Selbsthilfe zu wehren gesucht. Zn den Städten
und teilweise auf dem Lande schließen sich die
Gewerbetreibenden zu sogenannten Rabattspar-
vereinen zusammen, um die Abnehmer durch die
Gewährung von Rabattmarken festzuhalten. Sie
sagen sich, die Rückvergütungen der Konsumvereine
locken die Abnehmer am meisten; ohne sie sind die
Konsumvereine nicht lebensfähig. Die waren und
Erzeugnisse verkaufen sie nämlich nicht billiger und
sehr oft auch nicht besser als die Kleinhändler und
pandwerker. Zudem haben die Konsumgenossen-
schaften auch ziemlich große verwaltungskosten zu
bestreiten, die auf den Warenpreis geschlagen
werden müssen. Zedoch haben sich die Rabatt-
sparvereine noch kaum besonders stark ausgebreitet.
Es sind jedenfalls große Schwierigkeiten zu über-

winden. Da, wo die Rabattsparvereine gegründet
worden sind, will man Erfolge festgestellt haben;
wenigstens soll die Bewegung der Konsumgenossen-
schaften in etwa hierdurch aufgehalten worden sein.
Zn den größeren Städten vermag man der Rabatt-
sparvereinsbewegung noch keinen großen wert
beizumessen; das Vorurteil des Publikums zieht
die Konsumvereinsdividende der Rabattmarke ent-
schieden vor. Diese Erfahrungen haben auch
manchen pandwerker bestimmt, gegen jedweden
Rabatt Stellung zu nehmen. Sie fordern sogar
gesetzliches verbot der Rabatte, damit sich zeigt,
daß jedes reelle Geschäft gute waren zu gleich
billigen preisen verkaufen kann wie die Konsum-
vereine. Um das Lieferantengeschäft zu bekämpfen,
hat man mancherseits empfohlen, die Lieferanten
der Konsumgenossenschaften zu boykottieren, von
anderer Seite wird bezweifelt, ob ein solches vor-
gehen die Kleingewerbetreibenden voran bringt.
Aus einer ländlichen Gemeinde sind dazu folgende
Vorschläge gekommen: Ausräumen mit dem Borg-
unwesen, Führen von guten und billigen waren,
Rabattgewährung, Pflege des Gemeinschaftsgeistes,
Errichtung von Einkaufsgenossenschaften, pervor-
ragende Kenner des Konsumvereinswesens haben
diesen weg schon des öfteren empfohlen, weil er
nach ihrer Ansicht am ehesten Erfolg verheißt.
Die Einkaufsgenossenschaften spielen nun aller-
dings beim gewerblichen Mittelstand noch eine sehr
unbedeutende Rolle.

Das Ergebnis ihrer Beobachtungen hat die
Kammer zu einer Denkschrift zusammengefaßt,
die der Regierung und den Parlamenten vorgelegt
wurde. Sie gipfelt in folgenden Leitsätzen, die
die wichtigsten Forderungen an Gesetzgebung und
Verwaltung enthalten:

1.	Die Konsumvereine müssen den gewerblichen
Unternehmungen in steuerpolitischer pinsicht
gleichgestellt werden. Namentlich ist sicher-
zustellen, daß die von den Konsumvereinen
verteilte Dividende (Rabattvergütung, Spar-
einlage usw.) in vollem Umfange zur Ein-
kommensteuer herangezogen wird.

2.	Die Pergabe von Räumlichkeiten an Be-
amtenkonsumvereine durch staatliche oder kom-
munale Behörden, ebenso die Begünstigung
dies er vereine in anderer weise, ist zu verbieten.

49
        <pb n="49" />
        ﻿3.	Den Beamten ist jede Tätigkeit in Konsum-
vereinen zu untersagen, auch sind Maßnahmen
gegen den heimlichen Warenhandel der
Beamten zu ergreifen.

4.	Die Gründung neuer und die Errichtung
weiterer Filialen der bestehenden Beamten-
konsumvereine sind von dem Nachweis des
Bedürfnisses abhängig zu machen.

5.	Das unter 4 Gesagte gilt auch von den
sogenannten Werkkonsumanstalten.

6.	Das Lieferantengeschäft der Konsumvereine
ist durch entsprechende Fassung des Genossen-
schaftsgesetzes unmöglich zu machen.

7.	Den Konsumvereinen ist gesetzlich zu ver-
bieten, selbsterzeugte waren an Nichtmit-
glieder zu verkaufen.

8.	Die Kontrolle über die Handhabung der für
die Konsumvereine in Betracht kommenden
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über
die Beachtung des Verbots des Verkaufs
von waren an Nichtmitglieder, ist zu ver-
schärfen.

9.	Die Konsumvereine sind durch Gesetz oder
Verordnung anzuhalten, Bilanzverschleier-
ungen zu vermeiden und die Warenpreise
im Laden sichtbar anzuzeigen.

10.	Die Ausnahmestellung, die die Konsumvereine
in der Nahrungsmittelkontrolle einnehmen
(Margarinegesetz usw.), ist zu beseitigen.

vei-steigerungswesen.

Das Versteigerungswesen ist bekanntlich im
Jahre 1902 durch den Erlaß von Vorschriften über
den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen
sowie über den Geschäftsbetrieb der Versteigerer
geregelt worden. Dennoch gab es für die Kammer
mehrfach Gelegenheit, den Auswüchsen im Ver-
steigerungswesen ihre Aufmerksamkeit zuzuwenden.
Sie hat nicht nur Stellung genommen gegen Ab-
änderungsanträge des Auktionatorenverbandes, der
die Vorschriften abgeschwächt wissen wollte, sondern
auch bei den Innungen eine Umfrage über die
Schädigungen durch das Auktionswesen veranstaltet.

Es antworteten im ganzen 37 Innungen und
sonstige Handwerkerkörperschaften, von denen jedoch
nur sieben über das Versteigerungswesen zu klagen
hatten. Und zwar waren dies überwiegend Schreiner
und Schuhmacher, denen durch die Versteigerung

SO

von Möbeln und Schuhwaren eine unliebsame
Konkurrenz bereitet worden war. Nur in einem
einzigen Fall kamen Schlosser in Frage. Merk-
würdigerweise hatten sich die Schneider gar nicht
gerührt, wie man das eigentlich hätte erwarten
sollen. Dieses Ergebnis erklärt sich zum Teil da-
durch, daß seit früher vieles besser geworden ist,
zum Teil aber dadurch, daß manche Handwerker-
korporationen dieser Frage aus irgend welchen
Gründen zu wenig Beachtung geschenkt haben,
von den Geschädigten wurde letzteres sogar zuge-
geben, allerdings mit der Versicherung, in Zukunft
besser acht zu geben.

Die A n z a h l der Versteigerungen in den einzelnen
Innungsbezirken bewegte sich in der überwiegen-
den Mehrheit der Fälle zwischen eins bis drei.
Nur einmal gab eine Schuhmacher-Innung die
Anzahl mit 10—15 Versteigerungen an. während
man der Frage hinsichtlich der gleichzeitigen Ver-
steigerung von alten und neuen Sachen entweder
bisher keine Beachtung geschenkt hatte oder sie
verneinen konnte, glaubte man bezüglich der Be-
stimmungen über das Anhören von gewerblichen
Sachverständigen und über das Aushängen der
Verzeichnisse teilweise Rechtsverletzungen feststellen
zu können. So gaben die meisten der betroffenen
Innungen an, daß nach ihrem besten Wissen weder
Sachverständige gehört, noch die erforderlichen
Verzeichnisse ausgelegt worden feien. An der
Richtigkeit dieser Behauptungen wird man nicht
zweifeln können. Denn die schon öfters herange-
zogenen Vorschriften des Handelsministers ver-
pflichten die Ortspolizeibehörde nicht, unbedingt
und in jedem Fall von dem Versteigerer Verzeichnisse
zu verlangen und immer Sachverständige zu hören,
besonders dann nicht, wenn der Geschäftsbetrieb
des Versteigerers zuverlässig ist. Ferner braucht
die Polizeibehörde den oder die Sachverständigen
nicht aus Handwerkerkreisen zu wählen, kann sogar
lediglich die Handelskammer zur Äußerung auf-
fordern. In diesen Bestimmungen wird der Haupt-
grund zu suchen sein, weswegen die Innungen von
der Innehaltung der Vorschriften keine Kenntnis
hatten oder aber sie sogar verletzt glaubten. Diese
Erwägungen zwingen einem den dringenden Wunsch
auf, daß in Zukunft allenthalben von den zuge-
lassenen Ausnahmen womöglich gänzlich abge-
sehen wird und daß auch die Handwerker und die
        <pb n="50" />
        ﻿Handwerkskammer gutachtlich gehört werden. Nur
dadurch lassen sich die Schädigungen vollkommen
ausrotten. Das ist auch die Meinung"der geschä-
digten Handwerker, die fast durchgängig sogen.
Sachverständigen-Institute wünschen. Diel weniger
wird man sich hingegen für die steuerlichen Vor-
schläge der Innungen erwärmen können, weil
hohe Abgaben eigentlich nur den Schaden dadurch
vergrößern, daß man die Steuersumme durch größere
Umsätze wieder einzubringen versuchen würde, sei
es auf ehrliche oder betrügerische Weise. Das
lehren auch die Erfahrungen über die Wander-
lager- und warenhaussteuer.

Im allgemeinen konnten wir den Eindruck ge-
winnen, daß die Benachteiligung des Handwerks
durch das Versteigerungswesen nicht mehr die Rolle
spielt wie vordem. Doch hat es dis Kammer nicht
an der nötigen Aufmerksamkeit fehlen lassen und im
gebotenen Lalle die Handwerker tatkräftig unterstützt.

fidrahlung5geschäste.

Mit großem Interesse hat sich die Kammer im
Jahre 1912 einer ganz neuen Frage zugewandt,
und zwar der Frage der Abzahlungsgeschäfte.
Auch hier haben wir es mit einem Schädling zu
tun, der tief in das Mark des Handwerks greift.
Aber es ist wenig Gelegenheit zu einem unmittel-
baren Eingreifen der Handwerkskammer geboten.
Es bleibt wohl kein anderes Mittel übrig als die
Selbsthülfe. Zur Untersuchung, ob die Abschlags-
geschäfte in der Tat dem Handwerk Schadenzufügen,
wurde an sämtliche Schreiner-, Schuhmacher-,
Schneider- und Uhrmacher-Innungen des Kammer-
bezirks eine Rundfrage erlassen. Es gingen 23
Antworten ein, leider ließen die Innungsvorsitzen-
den der Großstädte die Handwerkskammer im Stich.
Die Innungen bezeichnen sämtliche Arbeiter und
kleinere Beamte als Kundschaft der Abzahlungs-
geschäfte. Die Angaben über Umsatz und Gewinn
sind so verschieden, daß ein zuverlässiges Urteil nicht
möglich ist. wohl aber ist festgestellt, daß verschiedene
Handwerkszweige Einbuße erleiden. So klagen vor
allem die Möbelschreiner, daß die Abzahlungsge-
schäfte ganze Einrichtungen auf Kredit liefern.

Die Vorschläge, die zur Abwehr gegen die Ab-
zahlungsgeschäfte gemacht werden sind mannigfach.
Manche Innungen haben den Kampf mutlos auf-
gegeben, andere wieder verlangen einfach ein

verbot dieser Art von Geschäften. Am besten
scheint der Vorschlag zu sein, daß die Innungen
ihre Kundschaft über das Geschäftsgebahren der
Abschlagsgeschäfte unterrichten, vor allem über
die rigorose Rateneintreibung. Diese Aufklärung
soll durch Zeitungen oder Plakate gegeben werden.
Der Vorschlag, daß die Handwerker ihrerseits nun
auch Kredit in weiterem Maße gewähren sollen,
ist unbedingt zu verwerfen.

wandellageswe^n.

Allgemein sind die Klagen über die Vermehrung der
wanderlager. Auch im Regierungsbezirk Düssel-
dorf nehmen die wanderlager heute sehr überhand
und bedeuten für die ansässigen Handwerker eine
große Schädigung. Die Handwerker haben sich
in manchen Fällen des Wettbewerbs der wander-
lager mit Erfolg selbst erwehrt. Doch ist diese
Selbsthilfe im vorliegenden Fall völlig ungenügend.
Deshalb suchte die Kammer eine Unterlage für
die Aufstellung von Forderungen an die Staats-
hilfe dadurch zu gewinnen, daß sie als erste im
Jahre 1909 eine Umfrage in ihrem Bezirk ver-
anstaltete und das Material zu einentz aufklärenden
Aufsatz im Korrespondenzblatt verarbeitete. Als
Mittel zur Abhilfe sind dort folgende angegeben:

von den Maßregeln zur.Einschränkung des
Wanderlagerbetriebes hat die Erhebung einer be-
sonderen Gewerbesteuer immer eine große Rolle
gespielt. Doch einen besonders bemerkenswerten
Einfluß hat die Besteuerung auf die Ausbreitung
der wanderlager anscheinend nicht ausgeübt, ob-
gleich die Steuer im Verhältnis zum Reinertrag
nicht ganz gering ist.

Daß die Steuer noch sch wenig abschreckend auf
die wanderlager wirkt, ist kein wunder; denn bei
dem hohen Gewinn, den das wanderlager ver-
spricht, läßt sich der Unternehmer die Steuer sehr
wohl gefallen. Es ist deshalb auch fraglich, ob
mit einer Erhöhung der Steuer eine Beschränkung
der wanderlager erzielt werden kann. Es müßte
denn die Steuer schon so hoch gesetzt werden, daß
sie einer „Erdrosselungssteuer" gleichkäme an deren
Einführung aber wohl schwerlich zu denken sein
wird, da unter gewissen Voraussetzungen ein wan-
derlagerbetrieb auch einwandfrei sein kann. Dazu
kommt, daß die Besteuerung Sache der einzelnen
Bundesstaaten ist und zwischen diesen wohl nicht

51
        <pb n="51" />
        ﻿leicht eine Übereinstimmung erzielt wird. Aus dem
Grunde hat die Vollversammlung der Handwerks-
kammer sich für eine Erhöhung der wanderlager-
steuer nicht recht erwärmen können, wobei sie ganz
übereinstimmt mit dem Deutschen pandwerks- und
Gewerbekammertag.

Mehr Erfolg versprechen wir uns von gewerbe-
polizeilichen Maßregeln, die auf Grund der
Reichsgewerbeordnung erlassen werden. Solche
Beschränkungen gesetzlicher Art haben schon früher
vor der Einführung der Gewerbeordnung vom
Jahre 1869 bestanden. So war in Preußen nach
§ 14 des Pausierregulativs vom 28. April 1824
der Pandel im Umherziehen auf die ausdrücklich
zugelassenen Warengattungen beschränkt, wodurch
gerade viele der waren, die gegenwärtig Paupt-
gegenstände des Wanderlagerverkehrs geworden
sind, davon ausgeschlossen waren.

Außerdem machte § 11 des Pausierregulativs
die Erteilung der Gewerbescheine von dem pflicht-
mäßigen Ermessen der zuständigen Behörden ab-
hängig, und stellte als Regel das Erfordernis der
Zurücklegung des 30. Lebensjahres und des Nach-
weises guten Rufes und unbescholtener Sitten auf.
Schließlich war noch durch § 22 des Pausierregu-
lativs der Gewerbebetrieb im Umherziehen an einem
und demselben Orte auf einen bestimmten Zeit-
raum beschränkt, der zwischen 8 Tagen in den
größeren und 1 Tage in den kleinsten Gemeinden
schwankte. Daneben war der Grtspolizeibehörde
die Befugnis eingeräumt, diesen Zeitraum zu ver-
längern und zu verkürzen.

Gewisse Beschränkungen des wanderlagerbe-
triebs sieht übrigens auch die geltende Gewerbe-
ordnung vor. So dürfen z. B. nach § 56 c der
Gewerbeordnung öffentliche Ankündigungen von
wanderlagern nur unter dem Namen des Gewerbe-
treibenden mit Pinzufügung seines Wohnortes er-
lassen werden, wird für den Gewerbebetrieb eine
Verkaufsstelle benutzt, so muß an dieser in einer
von jedermann erkennbaren Weise eine den Namen
und Wohnort des Gewerbetreibenden angebender
Aushang angebracht werden. Verstöße hiergegen
werden nach § 148 Ziffer 7 b mit Geldstrafe bis
zu 150 Mark und im Unvermögensfalle mit paft
bis zu 4 Wochen bestraft.

Außerdem gelten für den Wanderlagerbetrieb
die Vorschriften des § 55, wonach es zum Feilbieten

52

von waren im Umherziehen eines wanderlager-
fcheines bedarf, der unter gewissen Voraussetzungen
versagt werden kann oder versagt werden muß.
Schließlich ist nach § 55 a noch die Veranstaltung eines
Wanderlagers an Sonn- und Festtagen verboten.

Diese Vorschriften der Gewerbeordnung reichen
jedoch nicht aus, weshalb eine Ergänzung not-
wendig erscheint, pierzu empfehlen sich ähnliche
Vorschriften, wie sie der Minister für Pandel und
Gewerbe in Preußen über den Geschäftsbetrieb
der Versteigerer auf Grund des § 38 Absatz 1
G (D. unter dem 10. Juni und 11. Juli 1902
erlassen hat. Pierbei kommen für die Veranstaltung
eines Wanderlagers besonders folgende in Betracht.

von jedem Verkaufstermin hat der Inhaber
des Wanderlagers der Grtspolizeibehörde, in deren
Bezirk der verkauf sein soll, mit Angabe des Tages,
der Zeit und des Ortes des Wanderlagers sowie
mit Angabe des Grtes, wo sich die verkaufsgegen-
stände bis zum Verkaufstermin besinden, vorher
Anzeige zu machen.

Die Zulassung des wanderlagers und die Aus-
stellung einer entsprechenden Bescheinigung ist dem
Ermessen der Grtspolizeibehörde zu überlassen.
Diese muß die Bescheinigung versagen, wenn die
Beschaffenheit der Verkaufsgegenstände aus gesund-
heitspolizeilichen Gründen zu beanstanden ist, oder
das wanderlager offensichtlich auf eine Täuschung
des Publikums abzielt Die Bescheinigung kann
außerdem versagt werden, wenn es dem Wander-
lager an einem hinreichend begründeten Anlasse
fehlt, besonders, wenn der verkauf zu Zwecken
des unlauteren Wettbewerbs vorgenommen werden
soll, oder wenn er eine empfindliche Schädigung
der eingesessenen Gewerbetreibenden herbeiführen
würde. Diese Frage bedarf in allen Fällen der
sorgfältigen und eingehenden Prüfung der Grts-
polizeibehärde. Diese hat vor einer Entschließung
einen oder mehrere Sachverständige zu hören, die
entweder von ihr nach eigenem Ermessen in eiligen
Fällen ausgewählt oder ihr von der Pandels- oder
der pandwerkskammer namhaft gemacht werden.

Derartige Beschränkungen der wanderlager
haben einen besonderen Vorteil, weil sie die Mög-
lichkeit bieten, die Auswüchse der Wanderlager zu
verhindern, aber dort das wanderlager zulassen,
wo es einwandfrei ist.
        <pb n="52" />
        ﻿Ls ist schließlich nicht unwichtig noch hervor-
zuheben, daß nicht nur die Handwerkskammer
Düsseldorf Maßregeln gegen die wanderlager
fordert, sondern zu gleicher Zeit der Deutsche Hand-
werks- und Gewerbekammertag und der Deutsche
bsandelstag.

Inzwischen ist dem Reichstag ein Gesetzent-
wurf zugegangen, der die wünsche der Hand-
werkskammer Düsseldorf berücksichtigt.

NurverKaufswesen.

Schon im Jahre 1910 hatte die Kammer beim
Regierungspräsidenten den Lrlaß einer Ansführ-
ungsanweisung zudem Gesetz überden unlauteren
Wettbewerb beantragt und dabei die besonderen
wünsche des Handwerks vorgebracht, vor allem
hat sie es als erforderlich bezeichnet, die Anzeige
über den Grund des Ausverkaufs für alle Arten
von Ausverkäufen — vorbehaltlich der im Gesetz
(8 9 Abs. 2) erwähnten — vorzuschreiben, weil sie
die Anzeige und das Verzeichnis der auszuver-
kaufenden waren für besonders geeignet hält, die
Befolgung des durch § 8 des Gesetzes ausge-
sprochenen Verbots des sogenannten Vorschiebens
oder Nachschiebens von waren für den Zweck des
Ausverkaufs zu überwachen. Durch die Anzeige-
pflicht werde ferner vor allem sachkundigen Ge-
schäftsleuten Gelegenheit geboten, den Ausverkauf
zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen zu
kontrollieren, andererseits werde die Anzeigepflicht
manchen davon abhalten, leichtfertig einen Aus-
verkauf anzukündigen. wegen der Wichtigkeit
dieser Vorschriften, empfahl die Kammer, keine
Ausnahmen für gewisse Berufe zuzulassen, ebenso
nicht einen Unterschied zu machen zwischen ver-
schiedenen Gebietsteilen des Bezirks, da die Schä-
den im Ausverkaufswesen seit Jahren in Stadt
und Land gleichmäßig aufgetreten seien. Die
Linreichungsfrist von 14 Tagen für die Anzeige
und 8 Tagen für das Warenverzeichnis hat die
Kammer als ausreichend bezeichnet. Die Hand-
werkskammer in gewissen Fällen als Anzeigestelle
des Ausverkaufs zu bezeichnen, hat sie jedoch als
nicht unbedingt erforderlich erachtet, weil die
Schwierigkeiten größer sein dürften, als der zu
erwartende Lrfolg. Im Hinblick auf die vielen
Mißbräuche bei den sogenannten Saison- und In-
ventur-Ausverkäufen hielt die Kammer deren Lin-

schränkung für unbedingt geboten. Im einzelnen
hat sie vorgeschlagen, je einen Saison- und In-
ventur-Ausverkauf zuzulassen, und die Zeit vom
15. Januar bis 15. Februar und vom l5. Juli
bis 15. August als paffend bezeichnet. Für den
Inventur-Ausverkauf empfahl sie eine Dauer von
3 Wochen, für den Sommer-Ausverkauf eine solche
von 2 Wochen.

Line solche Verordnung hat der Regierungs-
präsident unterm 2. Dezember 1913 erlassen.
Sie lautet:

Auf Grund der Paragraphen 7 Abs. 2 und 9
Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-
bewerb vom 7. Juni R. G. Bl., S. 499 und der
Ausführungsbestimmung vom 27. August 1909
(M.-Bl. f. d. i. v., S. 197) ordne ich ^hiermit für
den Umfang des Regierungsbezirks Düsseldorf
nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Ge-
werbe- und Handelsvertretungen unter Aufhebung
meiner Bekanntmachung vom 24. Juni 1911
(A.-Bl., S. 308) bis auf weiteres an:

1.	Ausverkäufe und den Ausverkäufen gleich-
zuachtende Warenverkäufe und Versteigerungen,
sofern sie den verkauf von waren wegen

a)	Verlegung oder Umbau der Geschäftsräume,

b)	Aufgabe des Geschäftes (ausgenommen bei
Todesfall des Geschäftsinhabers),

c)	Aufgabe von einzelnen Warengattungen,

cl) Wechsel in der Person der Geschäftsinhaber,

e)	Liquidation oder Auseinandersetzung,

!) Beschädigung des Warenlagers durch Brand,
Rauch oder Wasserschaden betreffen, ferner
g) Ausverkäufe, die durch Aufkäufe fremder
Warenmassen oder außerhalb der ordent-
lichen Betriebsräume veranstaltet werden,
müssen bei der Handelskammer, wenn der Ort, in
dem der Ausverkauf stattsinden soll, dem Bezirke
einer solchen angehört, sonst bei der Grtspolizei-
behörde dieses Grtes, angezeigt werden. Die
Anzeige muß vor- und Zuname, sowie Wohnort
des ankündigenden Geschäftsinhabers oder seines
Stellvertreters, Grund des Ausverkaufs und Zeit-
punkt seines Beginnes enthalten. Die Anzeige
muß ebenso wie ein doppelt einzureichendes von
dem ankündigenden Geschäftsinhaber oder seinem
Stellvertreter unterschriebenes Verzeichnis der aus-
zuverkaufenden waren nach Stückzahl, Menge
(Maß oder Gewicht) und Material (Stoffart)

53
        <pb n="53" />
        ﻿spätestens 2 Wochen vor der ersten Ankündigung
des Ausverkaufs bei der Handelskammer (Grts-
Polizeibehörde) eingereicht werden. In dem
Warenverzeichnis müssen die schon bestellten oder
noch abzunehmenden waren, soweit sie mit aus-
verkauft werden sollen, besonders aufgeführt und
bei ihnen Datum der Bestellung und Zeit der
Abnahme angegeben werden. Die Handelskammer
hat bei Anmeldung von Ausverkäufen an Orten
außerhalb ihres Sitzes das Warenverzeichnis oder
seine Abschrift der Ortspolizeibehörde zuzusenden.
Handelskammer oder Grtspolizeibehörde haben
jedermann mindestens bis zur Beendigung des
Ausverkaufs Einsicht in das Verzeichnis zu ge-
statten. Die eingegangene Anzeige und das Ver-
zeichnis sind bei der Anmeldestelle 3 Jahre lang
aufzubewahren. Line Verkürzung der angeführten
Fristen kann durch die Anmeldestellen zugelassen
werden, wenn eine Ware dem Verderb ausgesetzt
oder Gefahr im Verzüge ist.

2.	Die im ordentlichen Geschäftsverkehr üblichen
und mit der Ankündigung als solche bezeichneten
Saison- und Inventurausverkäufe dürfen im Jahre
zweimal stattfinden und zwar in der Zeit vom 2.
bis 31. Januar und 1. bis 31. Juli. Ls sind
jedoch nur entweder 2 Saisonverkäufe oder je ein
Saison- und Inventurausverkauf gestattet.

3.	Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung
und unrichtige Angaben bei Befolgung der Be-
stimmungen unter Ziffer 1 werden nach Maßgabe
des Paragraphen 10, Absatz 2 und 3 des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb bestraft.

Diese Anordnung ist mit dem 6. Dezember 1913
in Kraft getreten.

Unlauterer Wettbewerb.

Zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in
Düsseldorf ist im Jahre 1913 unter der Mitwirkung
der Kammer ein verein gegen Unwesen im Handel
und Gewerbe als eingetragener verein gegründet
worden, der mit dem 24. September seine Tätig-
keit in einem eigenen Bureau aufnahm. Diesem
verein gehören die Handelskammer Düsseldorf,
die Handwerkskammer für den Regierungsbezirk
Düsseldorf, die Mittelstandsvereinigung, eine Reihe
kaufmännischer und gewerblicher Interessenverbände
und eine Anzahl Linzelpersonen an. Der verein
bezweckt nach der Satzung die Bekämpfung des

54

unlauteren^wettbewerbes und anderer Mißstände
und schädigender Auswüchse im geschäftlichen Ver-
kehr, vornehmlich im Stadt- und Landkreis Düssel-
dorf. Lr wird die Arbeiten, die zur Bekämpfung
des unlauteren Wettbewerbes bisher von der
Mittelstandsvereinigung und zahlreichen anderen
Interessenverbänden des Kleinhandels geleistet
worden sind, zusammenfassen, eine größere Lin-
heitlichkeit in der Ueberwachung herbeiführen,
weiter eine schärfere Sichtung des Materials vor-
nehmen können als bisher geschehen konnte. Die
Handwerker können sich, und dazu fordern wir be-
sonders auf, durch Vermittlung der Handwerks-
kammer an die Geschäftsstelle des Vereins wenden,
und es werden dann die Beschwerden über un-
lauteren Wettbewerb von diesem verein erledigt,
wenn sich auch die Tätigkeit des Vereins in der
Hauptsache auf den Stadt- und Landkreis Düssel-
dorf erstrecken soll, so läßt die Satzung des Ver-
eins doch auch die Möglichkeit offen, daß sich
Angehörige der Handwerkskammer, die außerhalb
dieses Bezirkes ihr Gewerbe ausüben, ebenfalls
durch Vermittlung der Handwerkskammer an den
verein wenden können. Im übrigen empfiehlt die
Kammer die Errichtung solcher Schutzverbände
auch in den andern Städten.

Sefangnisarbett.

Die vielbeklagte Schädigung des Handwerks durch
die Gefängnisarbeit hat der Kammer wiederholt
Gelegenheit zum Eingreifen gegeben. Sie hat vor
allem beim Deutschen Handwerks- und Gewerbe-
kammertag eine Behandlung der Angelegenheit
auf der Vollversammlung angeregt, die auch 1909
in Königsberg stattgefunden hat. Hier ist ein um-
fängliches Tatsachenmaterial vorgelegt worden,
das die in Betracht kommenden Behörden über-
zeugen muß. Diese scheinen jetzt den wünschen
des Handwerks ernstlich entgegenkommen zu wollen.
Denn zur Herbeiführung eines wirksamen Schutzes
des Handwerks gegen den Wettbewerb der Zucht-
haus- und Gefängnisarbeit haben im Ministerium
Beratungen stattgefunden, die zu folgendem Er-
gebnisse geführt haben.

Die Beschäftigung der Gefangenen mit Landes-
kulturabeiten ist nach Möglichkeit und soweit dies
mit einem ordnungsmäßigen und wirksamen Straf-
vollzug zu vereinbaren ist, auszudehnen.
        <pb n="54" />
        ﻿Es ist an dem in § 22 der Grundsätze des
Bundesrats aufgestellten Grundsätze festzuhalten,
daß die Verdingung der Arbeitskraft der Gefangenen
an Unternehmer tunlichst einzuschränken, und der
Arbeitsbetrieb ist mehr noch als bisher auszudehnen,
und es ist soweit möglich, zu erstreben, daß der
Unternehmerbetrieb ganz ausgeschaltet wird. Ins-
besondere ist dahin zu streben, daß alle Bedürfnisse
der Gefängnisverwaltung durch Gefangene her-
gestellt werden.

Weiter ist für jede Provinz ein Beirat gebildet
worden, der vom Dberpräsidenten nach Benehmen
mit dem Oberstaatsanwalt zu berufen ist. Der
Beirat besteht aus je einem Vertreter der Land-
wirtfchafts-, der Handels- und der Handwerks-
kammer und soll Vorschläge machen, welche Ar-
beiten, insbesondere Handwerksarbeiten, in den
Gefangenenanstalten gemacht werden sollen oder
auszuschließen sind.

Die Kammer darf dies mit als einen Erfolg
ihrer jahrelangen Bemühungen für die Ein-
schränkung der Gefängnisarbeit buchen.

Wettbewerb staatlicher und
städtischer Betriebe.

Die Bekämpfung der Auswüchse des Wettbewerbs
staatlicher und städtischer Betriebe hat die
Kammer von jeher als eine ihrer ersten wirt-
schaftlichen Aufgaben angesehen, vor allem hat
das Klempner- und Installateurgewerbe unter
diesem Wettbewerb zu leiden. Besonders gegen
den manchmal sehr ausgedehnten Wettbewerb der
gemeindlichen Werkstätten und Verkaufsläger bei
der Privatkundschaft wenden sich die Hand-
werker mit aller Entschiedenheit. Er geschieht
durch Zeitungsangebote, durch Hinweis bei der
Anmeldung von Anlagen, außerdem aber durch
den Erlaß weitschichtiger Vorschriften über die
Ausführung von Installationsarbeiten, die den
Eindruck erwecken, als ob die selbständigen In-
stallateure gar nicht in der Lage wären, ihnen
nachzukommen. In sehr vielen Fällen hat die
Handwerkskammer sich dieserhalb mit Erfolg an
die Behörden gewandt und durch rasches Zugreifen
manchmal das Übel noch rechtzeitig verhindern
können.

Die Kammer übersandte im Jahre 1909 an
die Klempner- und Iustallateur-Innungen sowie
an die gemischten Innungen und gewerblichen
Vereinigungen des Bezirks einen Fragebogen der
einwandfreies Material darüber forderte, inwie-
weit den selbständigen Installateuren durch städ-
tische Betriebe Konkurrenz gemacht wird. Das
Material hat die Kammer dem deutschen Hand-
werks- und Gewerbekammertage übersandt, der
sich mit der Frage der Konkurrenz staatlicher und
städtischer Betriebe auf dem 10. Deutschen Hand-
werks- und Gewerbekammertage zu Königsberg im
Jahre 1909 beschäftigte und folgende Resolution
annahm:

I.	Der 10. Deutsche Handwerks- und Gewerbe-
tag weist nachdrücklich darauf hin, daß die
Staats- und Kommunalbehörden ein großes
Interesse an einem leistungsfähigen Hand-
werkerstand haben und deshalb an der Förder-
ung und wirtschaftlichen Hebung desselben
mitzuwirken berufen sind.

Eine solche Förderung ist nach Ansicht
des Kammertages in möglichster Einschrän-
kung der Regiebetriebe und weitgehendster
Zuweisung von Lieferungen und Leistungen
an selbständige Handwerker zu erblicken.

Es ist tiefbedauerlich, daß ein großer
Teil der Staats- und Kommunalbehörden
diese wichtige Aufgabe nicht erfüllt.

II.	Der 10. Deutsche Handwerks- und Gewerbe-
kammertag ist der Ansicht, daß es nicht Auf-
gabe der Staats- und Kommunalbehörden
fein kann, handwerkliche Arbeiten in eigener
Regie auszuführen. Er fordert, daß diese
Arbeiten dem freien Wettbewerbe überlassen
bleiben. Der Einwand, daß zur Errichtung
einer größeren Betriebssicherheit die Aus-
führung bestimmter Arbeiten, z. B. Installa-
tionsarbeiten, in eigener Regie notwendig
fei, hat sich durch die Praxis als hinfällig
erwiesen.

Nicht minder hart trifft das Schreiner-, Schlosser-,
Schuhmacher- und Schneider-Handwerk auch der
Wettbewerb der Fürsorge- und Erziehungsanstalten,
wiederholt hat die Kammer sich dieserhalb an
den Landeshauptmann beschwerdeführend gewandt;
aber nur zum Teil Berücksichtigung seiner wünsche
gefunden.

55
        <pb n="55" />
        ﻿Leihhauses.

Der Leihhaussrage mußte vonseiten der Kammer
auch Interesse geschenkt werden. Besonders dir
Uhren- und Goldwarenhändler haben unter dem
Wettbewerb zu leiden Die Kammer empfiehlt
den Erlaß von Bestimmungen, wonach die Leih-
häuser waren nur stückweise beleihen dürfen, die
Pfandscheine nur als Inhaberpapiere zu gelten
haben und die Verbindung eines Verkaufsgeschäftes
mit dem Pfandgeschäft verboten werden soll.

Neuerdings nahm die Kammer die Gelegenheit
wahr, in einem Gutachten an den Regierungs-
präfidenten, für das Pfandvermittlergewerbe
ähnliche erschwerende Bestimmungen in Vorschlag
zu bringen, wie sie heute bereits für das Pfand-
leihgewerbe in Kraft find.

Neuerdings klagen besonders die Uhrmacher-
innungen über die Schädigung der selbständigen
Uhrmacher durch den Hausierhandel mit
Uhren. Über die Leihhäuser wurde vor allem
seitens der Uhrmacherinnung in Remscheid geklagt.
Die bsauptgefahr der Leihhäuser liegt darin, daß
sich die Unternehmer manchmal neue Sachen
eigens zum Zweck des Pfandverkaufes beschaffen,
obwohl es durch verschiedene Ministerialerlasse
verboten ist. Die Handwerkskammer Düsseldorf
hat jeweils sofort Nachforschungen über angebliche
Mißstände angestellt; leider haben sie meistens
nichts Bestimmtes zu Tage gefördert.

Nahi'ung5mittelkon1l'o!le.

Die Angehörigen des Nahrungsmittelgewerbes er-
leiden oft beträchtlichen Schaden durch die Aus-
übung der Nahrungsmittelkontrolle, wenn hierbei
nicht Sachverständige zugezogen werden, die
mit der Ligenart des Gewerbes vertraut sind.
Deshalb versuchte die Handwerkskammer schon im
Jahre 1904 eine Änderung in der Nahrungsmittel-
kontrolle herbeizuführen. Sie machte eine Eingabe
an die Regierung, worin der Wunsch geäußert
wurde, die Revisionen in die weniger arbeitsreichen
Nachmittagsstunden, zu verlegen und die Ausstel-
lungen, die etwa von dem Beamten zu machen
sind, den Geschäftsinhabern schriftlich und nicht
in Gegenwart der Kundschaft mitzuteilen. Der
Herr Regierungspräsident glaubte von einer Ver-
legung der Betriebsrevisionen auf den Nachmittag

56

absehen zu müssen. Er versprach aber, darauf
hinzuwirken, daß die gar zu häufigen Revisionen
während der arbeitsreichen Vormittagsstunden
möglichst eingeschränkt würden. Außerdem hat er
den Polizeibehörden aufgetragen, umfangreiche
Beanstandungen nur auf schriftlichen: Wege zu
machen, dagegen nicht mehr mündlich in Gegen-
wart des Publikums.

Sodann wandte sich die Kammer im Jahre
1908 nochmals an dis Negierung mit der Bitte,
bei den Revisionen von Nahrungs Mittel-
betrieben geeignete Vertreter des Gewerbes
mitwirken zu lassen. Darauf hin hat der Herr
Regierungspräsident folgendes geantwortet:

„Die auf meine Verfügung vom l4. Mai er-
statteten Berichte lassen erkennen, daß es nicht
angängig ist, die von der Handwerkskammer ge-
wünschte Mitwirkung von Sachverständigen aus
dem Kreise der Gewerbetreibenden bei polizeilichen
Betriebsrevisionen im Nahrungsmittelgewerbe und
in den Werkstätten der Barbiere und Friseure all-
gemein vorzuschreiben. Namentlich an kleineren
Orten finden sich nicht immer geeignete Personen,
die nicht nur die erforderliche Sachkenntnis und
unbedingte Unparteilichkeit besitzen, sondern auch
bereit sind, auf eine Entschädigung für Mühe-
waltung und Zeitverlust zu verzichten. Auch die
Konkurrenzbesorgnis unter den Gewerbetreiben-
den wird nicht selten bewirken, daß grade durch
die Mitwirkung von Fachgenossen bei Revisionen
für die Polizei besondere Schwierigkeiten und un-
liebsame Auseinandersetzungen entstehen. Schließ-
lich wird es durch die Zuziehung von Gewerbe-
treibenden der Polizeiverwaltung unter Umständen
auch erschwert werden, die Revisionen unerwartet
eintreten zu lassen, wie dies zur Sicherstellung ihres
Zweckes unbedingt erforderlich ist. Andererseits kann
es nur dringend empfohlen werden, da, wo die Poli-
zeiverwaltungen mit dem von der Handwerkskammer
empfohlenen Verfahren bisher gute Erfahrungen
gemacht haben, dasselbe auch fernerhin beizu-
behalten, und wo praktische Erfahrungen noch
nicht vorliegen, sich mit den örtlichen Handwerker-
vertretungen in Verbindung zusetzen, um versuchs-
weise im Sinne der Handwerkskammer zu
verfahren.

Die Polizeiverwaltungen werden bei diesem
Anlaß erneut angewiesen, bei der Auswahl der
        <pb n="56" />
        ﻿Beamten, die sie mit derartigen Betriebsrevisionen
betrauen, mit ganz besonderer Borgfalt vorzugehen,
vor allem darauf zu achten, daß die Beamten über
die erforderliche Sachkenntnis verfügen, Häufig
wird es sich empfehlen, daß sich die Beamten
von angesehenen Gewerbetreibenden des
betreffenden Gewerbezweiges beraten und auf be-
sonders häufig vorkommende Verletzungen der
behördlichen Vorschriften sowie andererseits auch
auf die Schwierigkeiten des Betriebes und die
damit unvermeidlich verbundenen Erscheinungen
hinweisen lassen. Bei solchen Revisionen, die
weitergehende Kenntnisse erfordern, werden amt-
liche Sachverständige, wie dies schon vielfach ge-
schieht, hinzuzuziehen sein, z. 8. der Kreisarzt, der
Kreistierarzt, Mitglieder amtlicher Nahrungsmittel-
Untersuchungsämter."

Die Handwerkskammer ist immerhin auch in
den letzten Jahren bemüht gewesen, für die Durch-
führung einer besseren und gerechteren Nahrungs-
mittelkontrolle zu sorgen. Mißstände ergeben sich
hauptsächlich daraus, daß vielfach bei Beanstan-
dungen von Nahrungsmitteln lediglich auf das
Gutachten eines Chemikers hin Anzeige an die
Staatsanwaltschaft erstattet wird, ohne daß vorher
ein Sachverständiger aus dem Nahrungs-
mittelgewerbe zugezogen worden wäre. Auch wird
vielfach gerügt, daß die Gerichte bei Verhandlungen
auf Grund der Anzeigen Sachverständige nicht
zuziehen. Die Klagen veranlaßten die Vollver-
sammlung vom 16. Juli 1913, sich mit der
Angelegenheit eingehend zu befassen; sie faßte
folgenden Beschluß:

„Die Vollversammlung beschließt, anzustreben,
daß in allen Fällen der Beanstandung von Nah-
rungsmilteln vor der Verweisung an das Gericht
Sachverständige aus dem Gewerbe gehört werden."

Zur Durchführung des Beschlusses wurden
besondere Sachverständigen-Ausschüsse aus dem
Nahrungsmittelgewerbe ernannt, die den Lhemikern
die nötige Aufklärung geben sollen über die inneren
Verhältnisse eines Handwerkszweiges und über die
berechtigten Gewohnheiten in Handel und Gewerbe.

Ferner wandte sich die Handwerkskammer an
die Bürgermeister der Gemeinden des Bezirkes
mit der Bitte, Sachverständigen aus dem Nahrungs-
mittelgewerbe Gelegenheit zu geben, sich darüber
zu äußern, ob die gerügten Verfälschungen zum

Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr
vorgenommen worden sind. Dabei wurde besonders
darauf hingewiesen, daß mit der Zuziehung der
gewerblichen Sachverständigen der beabsichtigte
Zweck nur dann vollkommen erreicht werden könne,
wenn die Sachverständigen gehört werden, bevor
die strafrechtliche Verfolgung bei dem zuständigen
Gericht beantragt ist. Auch wurde wieder auf den
Wunsch der Handwerker hingewiesen, Sachverstän-
dige schon bei der Entnahme der Proben zuzuziehen.
Die Kammer wandte sich ferner an die Gber-
landesgerichtspräsidenten zu Düsseldorf und
Hamm mit der Bitte, die zu dem betr. Oberlandes-
gerichtsbezirk gehörenden Amts- und Landgerichte
mit der neuen Einrichtung der Handwerkskammer
(Sachverständigen-Ausschüsse) vertraut zu machen
und ihnen zu empfehlen, zu allen Verhandlungen
über Nahrungsmittelfälschungen neben den Chemi-
kern auch gewerbliche Sachverständige zu hören.

Vssenbasung5eidl)el'fahl'en.

Die Bestrebungen auf Beseitigung der Mängel im
Gffenbarungseidverfahren hat die Kammer unter-
stützt und im Jahre 1911 dem Deutschen Hand-
werks- und Gewerbekammertag gegenüber mit
einer Abänderung des Verfahrens nach folgender
Richtung sich einverstanden erklärt: Auskunftspflicht
des Schuldners über anfechtbare Veräußerungen;
Beschränkung des Haftkostenvorschusses auf die
Kosten für nur eine Woche; Ladung des Gläu-
bigers zu dem Termine, an welchem der verhaftete
Schuldner den Eid leisten soll; Zuziehung eines
Vollstreckungsbeamten zu jedem Gffenbarungseid-
termin; schließlich die Veröffentlichung der Namen
derjenigen, die den Dffenbarungseid geleistet haben.
Durch die Zivilxrozeßnovelle ist allerdings gegen
früher schon der Vorteil geschaffen, daß die beim
Gericht geführten Listen jedermann zugänglich
sind. Es ist jedoch außerordentlich schwierig und
zeitraubend festzustellen, ob ein Schuldner den
Lid schon geleistet hat. Dem wäre abzuhelfen,
wenn sämtliche Neueintragungen in alphabetischer
Reihenfolge, wie es ja auch bei den Eintragungen
im Handelsregister geschieht, periodisch im Reichs-
anzeiger, in den Tageszeitungen und gleichzeitig
allwöchentlich durch Anschlag an der Gerichtstafel
veröffentlicht würden. Ls würde dadurch nicht

57
        <pb n="57" />
        ﻿nur den Gläubigern die Möglichkeit gegeben wer-
den, durch Sammlung dieser Blätter sich ein
dauerndes Grientierungsmittel über solche unsichere
Runden zu verschaffen, sondern es wären auch
gewerbliche Vereine und verbände in der Lage,
ihren Mitgliedern stets über etwaige faule Schuld-
ner Auskunft zu geben. Schließlich aber würde
dadurch ein nicht zu unterschätzendes Abschreckmittel
geschaffen werden, und es würde so mancher, der
heute leichten lserzens den Lid leistet, es sich erst
gründlich überlegen, ob er seinen Namen in dieser
Weise bekannt machen will, da er ja damit rechnen
muß, daß er nur noch gegen sofortige oder auch
vorherige Rasse Waren erhält.

Bekämpfung der Borgunroefens.

Zu den ärgsten Übelständen gehört das Borgun-
wesen, das die Handwerker außerordentlich stark
schädigt. Die Beseitigung des Übels ist recht
schwierig, weil es hauptsächlich auf Seiten des
Publikums liegt, worauf eine Handwerkskammer
keinen oder nur geringen Linfluß hat. Doch tragen
auch die Handwerker selbst mit Schuld, da sie nicht
pünktlich ihre Rechnungen ausstellen. Auf sie
suchte die Rammer erzieherisch zu wirken durch
die Ausgabe eines Merkblattes, das sie allen
Vereinigungen des Handwerks zugestellt hat.

Die Rammer hat sich ferner gegen die Herauf-
setzung der Unpfändbarkeitsgrenze von 1500 auf
1800 Mk. gewandt. Ls ist bekannt, daß die ge-
setzliche Zulassung einer Unxfändbarkeitsgrenze das
Handwerk schwer schädigt. Im Interesse des Hand-
werks wäre eher eine Herabsetzung der Grenze
am Platze.

Die TDoblfabrtseinndjtungen ber
Kammer.

Neben der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
wendet die Rammer ihr Augenmerk besonders der
Förderung des Handwerkerstandes durch Schaffung
von Wohlfahrtseinrichtungen zu. Sie hat
schon eine ganze Reihe solcher Einrichtungen ins
Leben gerufen, die geeignet sind, den Handwerkern

58

in Fällen der Not beizuspringen und ihnen in
Fragen des täglichen und wirtschaftlichen Lebens
Rat und Hülfe zuteil werden zu lassen.

1. Die Sterbekasse.

Die im Jahre 1904 durch Vertrag mit der
Lebens-, pensions- und Leibrentenver-
sicherungsgesellschaft A.-G. Iduna in Halle
a. d. S. errichtete Sterbekasse für die Handwerker
unseres Bezirks zeigt eine stetige Entwickelung.
Eigentliche Sterbekassen-Versicherungen bestehen
z. Zt. 187 über 166 985 M. Versicherungssumme.
Im Durchschnitt sind mithin versichert etwa 900 M.
Diese Ziffer ist verhältnismäßig hoch. Sie läßt
jedoch die Vermutung zu, daß Versicherungsab-
schlüsse hauptsächlich in den größeren Städten des
Bezirks getätigt werden, wogegen die Verbreitung
der Sterbekassenversicherung in den kleineren Städ-
ten und auf dem Lande noch viel zu wünschen
übrig läßt. Diese Auffassung wird auch bestärkt
durch die Zahl der auf Grund des Vertrages ab-
geschlossenen großen Lebensversicherungen. Die
Zahl dieser beträgt 269 über 856185 M. Ver-
sicherungssumme. Auf jeden versicherten kommen
durchschnittlich 3182 M. Versicherungssumme, wir
haben uns die größte Mühe gegeben, der Sterbe-
kasse auf dem Lande eine weitere Verbreitung zu
sichern. Unsere Bemühungen scheiterten stets an
der Schwierigkeit, auf schriftlichem Wege zum Ab-
schlüsse eines Versicherungsvertrages zu gelangen.
Dazu kommt hindernd der Umstand, daß eine Reihe
von Innungsfachverbänden und Linzelinnungen
eigene Sterbekassen eingerichtet haben. Da aber
noch eine große Zahl von Handwerkern bei ge-
eigneter Aufklärung dem Abschlüsse einer Ver-
sicherung geneigt sein dürfte, richten wir auch von
dieser Stelle aus an die Innungsvorstände die
Bitte, im Interesse der angeschlossenen Mitglieder
für eine weitere Verbreitung der Sterbekassen-Ver-
sicherungen bemüht zu sein.

Nachstehende Aufstellung zeigt die z. Zt. bei
der „Iduna" laufenden Versicherungen von Ange-
hörigen der Handwerkskammer zu Düsseldorf nebst
Zu- und Abgang im letzten Geschäftsjahre.
        <pb n="58" />
        ﻿	Todesfall-		Sterbekaffen-		Zusammen	
	ver	icherungen	Versicherungen			
	Stück	Summe	Stück	Summe	Stück	Summe
		Mk.		Mk.		Mk.
Bestand Ende 1912		253	788685,—	177	157690,—	430	946375,-
Neuabschlüsse in 1913		16	67500,—	9	9000,—	26	76500,—
Wiederinkraftsetzung erloschener Versicherungen in 1913	—	—	1	295,-	1	295,—
Summe		269	856185,—	187	166985,—	466	1023170,—

Hiervon sind in 1913 erloschen:

durch Tod		—				1	1000,-	1	1000,—
„ Rückkauf		5	21000,—	—	—	5	21000,—
„ Aufgabe der Versicherung		7	16000,—	2	1500,—	9	17500,—
„ Reduktion der Versicherung ....	—	9670,—	—	75,-	—	9 745,—
„ Nichteinlösung der Police		1	3000,—	—	—	1	3000,—
Summe		13	49670,—	3	2575,—	16	52 245,—
Bestand Ende 1913		256	806515,-	184	164410,—	440	970925,—

2. Die Krankenkasse.

Eine große Verbreitung hat die durch Vertrag mit
derversicherungsaktienges ellschaft Deut-
scher Anker in Berlin gebotene Möglichkeit der
Versicherung gegen die Folgen von Krankheiten
gefunden. Der Vertrag ist im Laufe des Jahres 1914
auf weitere drei Jahre verlängert worden. Ins-
gesamt sind 2880 Handwerksmeister auf Grund
des Vertrages versichert. Dem neuen vertrage
sind günstigere Bedingungen unterlegt, die den
versicherten auch dann Schutz gewähren, wenn
nur eine teilweise Erwerbsunfähigkeit vorliegt.

s. Die Haftpflichtversicherung.

von der Möglichkeit, zu günstigen Bedingungen
sich durch eine Versicherung von dem Risiko der
gesetzlichen Haftpflicht zu befreien, haben die Hand-
werksmeister unseres Bezirks von Jahr zu Jahr
mehr Gebrauch gemacht. Auf Grund des von
der Kammer mit der „Allianz" Versich erungs-
Aktiengesellfchaft zu Berlin abgeschlossenen
Vertrages sind einige tausend Versicherungen zu-
stande gekommen. Infolge der mit einer genauen
statistischen Aufstellung verbundenen Schwierigkeiten

müssen wir leider davon absehen, hier eine solche
zu geben.

4.	Versicherung gegen veuer-, Unfall--, Lin-
bruchdiedstahl-, 6las- und Wasserleitung-
schäden.

Durch Vertrag mit der Versicherungsgesellschaft
„Rheinland" Neuß ist den Handwerksmeistern Ge-
legenheit geboten, bei dieser empfehlenswerten
Gesellschaft Schutz gegen die oben angegebenen
Risiken zu suchen. Der Vertrag besteht seit dem
Jahre 1908.

5.	tviltielm-Duguste-viktoria-5tistung.

Aus Anlaß der silbernen Hochzeit Ihrer Majestäten
des Kaisers und der Kaiserin hat die Kammer
eine Stiftung errichtet, die den Zweck hat, bedürf-
tigen selbständigen Handwerkern, die eine längere
schwere Krankheit überstanden haben und er-
holungsbedürftig sind, Gelegenheit zu geben, in
einem Erholungsheim, einem Kurorte, Badeorte
und dergl. Unterkunft zu finden. Das vermögen
der Stiftung besteht ;. Zt. aus einem Kapital von
30000 M. Das Geld ist mündelsicher angelegt

SY
        <pb n="59" />
        ﻿und soll für ewige Zeiten ungeschmälert erhalten
werden. Die Stiftung wird vom Vorstand der
Handwerkskammer verwaltet.

Aus den Ertragnissen des Stiftungskapitals
find bisher folgende Beihülfen gewährt worden:
im Jahre an Handwerksmeister Gesamtbetrags.

1909	6	239,70
1910	3	122,50
1911	4	185,—
1912	9	415,—
1913	13	765,—

6.	Handwerker-erholungsheim in Traben-
Trarbad).

An der Errichtung und Verwaltung des mit einem
Kostenaufwands von rund 300000 M. bei Traben-
Trarbach errichteten Erholungsheims für hand-
werker und ihre Angehörigen hat die Kammer
wesentlichen Anteil. Im Verein mit den andern
rheinisch-westfälischen Kammern hat sie dem Werke
andauernd sowohl eine ideelle als auch besonders
eine materielle Förderung angedeihen lassen. Bei
den vereinten Bemühungen aller beteiligten Kreise
konnte denn auch der Erfolg nicht ausbleiben
So ist das Werk zu einem guten Ende geführt
worden. Die Handwerker haben es aus eigener
Kraft den Ständen gleichgetan, für die aus
Mitteln der halbstaatlichen Versicherungsanstalten
ungeheuere Summen in Sanatorien und ähnlichen
Einrichtungen angelegt worden sind. Die Errich-
tung des Erholungsheims können sich die Hand-
werker als einen Erfolg buchen, der nicht leicht
erzielt worden wäre, hätten nicht die Kammern
die Führung übernommen. Das heim erhebt sich
in gesunder, landschaftlich schöner Lage im Kauten-
bachtale, etwa 3 km von Traben-Trarbach entfernt.

Das ausgedehnte Gebäude ist der im Moseltal
gebräuchlichen Architektur angepaßt. Ls macht,
wie es sich in seiner Größe gegen die un-
mittelbar benachbarten bewaldeten höhen ab-
hebt, einen schönen Eindruck. Die obere
Talseite wird abgeschlossen durch Gartenanlagen,
die sich am Ufer des Kautenbaches hinziehen.
Unmittelbar gegenüber dem Erholungsheim führen
gewundene Wege durch dichte waldbestände auf
die höhen des Hunsrücks.

60

Der Aufenthalt im Handwerker-Erholungsheim
stellt sich je nach Lage des Zimmers einschließlich
voller Pension für den Tag auf Mk. 3,20, 3,50 und
4 Mk. in den Monaten Oktober, November, Dezem-
ber, Januar—Juni einschl.; Mk. 3,50, 3,75 und 4,25
für die Monats Juli, August und September, je
nach Lage des Zimmers.

Die Thermalbäder stellen sich auf80pfg.; bei
gleichzeitiger Abnahme von 10 Karten 7,— Mk.

7.	Fürsorge für tuberkulöse Handwerker
und ihre Ungehörigen.

Die großen Schädigungen, die den Handwerkern
durch Erkrankung an Tuberkulose erwachsen und
die großen Opfer, die diese Krankheit im Hand-
werk fordert, ließen es sehr erwünscht erscheinen,
auch den selbständigen Handwerkern, denen ohne
weiteres die vorbildlichen Einrichtungen für die
Arbeiterschaft nicht zu Gebote stehen, Hilfe für den
Fall der Erkrankung zu gewähren. Unsere Kammer
ist in der Lage, für diesen Zweck einen Teil der
Erträgnisse der Wilhelm Auguste Viktoria-Stiftung
aufwenden zu können. Lungenkranken Handwerkern
besorgen wir zu Vorzugspreisen Unterkunft im
Kurbade Lippspringe und gewähren ihnen
angemessene Beihülfen zu den Kosten der Kur-
aufenthaltes aus der genannten Stiftung.

8.	lugendpflege.

Zur Wohlfahrtspflege gehören auch die Be-
mühungen der Kammer auf dem Gebiete dea
Jugendpflege und der Berufsberatung,
Fragen, die neuerdings in der Oeffentlichkeit
viel erörtert werden und an denen eine Hand-
werkskammer nicht vorübergehen darf. Denn
an der Berufsberatung, an der Lehrstellen-
vermittlung und an der gesamten Jugendpflege
hat die Handwerkskammer ein außerordentlich
großes Interesse; deshalb ist sie auch überall
dabei gewesen, wo es galt, derartige Fragen zu
lösen. Die Zentralstelle für Volkswohlfahrt in
Berlin, die einen besonderen Ausschuß für diese
Pflege eingesetzt hat, hat deshalb den Vertreter
der Handwerkskammer Düsseldorf in ihren Aus-
schuß für Berufsberatung berufen.
        <pb n="60" />
        ﻿Y. Redjtsauskunftsteile.

Seit 1904 besteht bei der Handwerkskammer Düffel-
darf eine Auskunft- und Beratungsstelle. Diese
gibt jedermann Auskunft über alle auf das Ge-
werbe bezüglichen Fragen, besonders aus dem
Gebiete des Lehrlings-, desprüfungs-, des Innungs-
und Genossenschaftswesens; weiter kann die Stelle
auch zu Auskünften angegangen werden auf dem
Gebiete der sozialen Gesetzgebung, der Kranken-,
Unfall-, Invaliden- und Hinterbliebenenversicher-
ung und auf allen übrigen Gebieten der Gesetz-
gebung und Verwaltung. Die Auskünfte werden
sämtlich völlig kostenfrei und zwar schriftlich und
mündlich erteilt. Diese Auskunftstelle sollten die
Handwerker viel mehr in Anspruch nehmen und zwar
rechtzeitig, nicht erst dann, wenn ein Schaden schon
eingetreten ist und namentlich bevor sie sich an
das Gericht wenden. Es würde dann mancher
Handwerker vor Schaden bewahrt bleiben, viel
Zeitverlust und Aerger sich ersparen, wir fordern
also alle Handwerker dringend auf, die für sie
errichtete Auskunftstelle möglichst oft zu benutzen.
Die erteilten Auskünfte erstreckten sich auf fast alle
Gebiete des täglichen Lebens, vornehmlich betrafen
sie jedoch gewerbliche Fragen. Die Zahl der
Auskünfte belief sich im Jahre

1904	auf 262
1905	„ 293
1906	„ 495
1907	„ 520
1908	„ 605
1909	„ 726
1910	„ 948
191&gt;	„ 1091
1912	„ 1037
1913	„ 1126.

10. Bücherei.

Die Bücherei der Kammer wird nach wie vor von
den Handwerkern nur in geringem Umfange be-
nutzt, obgleich wir von Zeit zu Zeit auf das Vor-
handensein der Bücherei Hinweisen und die Be-
nutzung empfehlen.

l l. eim'gung8amt.

Das am 2. Dezember 1909 von der Vollversamm-
lung der Handwerkskammer errichtete Linigungs-

amt hat den Zweck, bei Streitigkeiten zwischen
Handwerkern und ihren Gesellen (Arbeitern) über
die Bedingungen der Fortsetzung oder Wieder-
aufnahme des Arbeitsverhältniffes sowie bei
Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des
Lohnes, über die Arbeitszeit und über Fragen des
Arbeitsverhältnisses eine Einigung herbeizuführen.
Zum Vorsitzenden des Linigungsamtes ist der
Syndikus der Kammer bestellt worden.

12.	SadjDerftänbigenamt.

Zur Verhütung und Schlichtung von Streitigkeiten
in gewerblichen Angelegenheiten, ferner zur Abgabe
von Gutachten über Güte und preis der in ihr
Fach einschlägigen Arbeiten hat die Kammer öffent-
liche gewerbliche Sachverständige bestellt. Zunächst
ist in jedem Abteilungsbezirk für die wichtigeren
Gewerbe je ein Sachverständiger bestellt worden.
Eine Liste der Sachverständigen liegt auf der Ge-
schäftsstelle der Handwerkskammer zur öffentlichen
Einsicht auf. Die Sachverständigen treten in Tä-
tigkeit:

1.	Auf Ersuchen oder schriftliche Ladung der
Gerichte,

2.	nach Vorschlag der Handwerkskammer auf
Ersuchen und schriftliche Ladung der Gerichte,

3.	nach Ersuchen der Handwerkskammer auf
Antrag von Privatpersonen,

4.	auf unmittelbares Ersuchen von Privat-
personen.

Für ihre Tätigkeit beziehen die Sachverständigen
eine Vergütung, die sich nach §§ 3—13 der Reichs-
gebührenordnung vom 20. Mai 1898 richtet.

Bedauerlicherweise haben die Handwerker von
dieser Einrichtung bisher noch sehr wenig Gebrauch
gemacht. Line Erweiterung des Sachverstän-
digen-Amtes wurde für notwendig erachtet in
der Form, daß Sachverständige nicht allein, wie
bis jetzt an den Landgerichtssitzen, sondern auch
an allen Amtsgerichtssitzen bestellt werden sollen.
Ls wurde beschlossen, bei allen Amtsgerichten
Sachverständige der Handwerkskammer für die
meistverbreiteten Handwerkszweige zu bestellen.

13.	Bauberatung.

Bei den Bestrebungen zur Hebung der heimatlichen
I Bauweise fällt dem Bauhandwerker besonders auf

61
        <pb n="61" />
        ﻿dem Lande eine wesentliche Mitarbeit zu. Aus
diesem Grunde ist die Handwerkskammer bemüht
gewesen, durch Linrichtung von Bauberatungstagen
die ländlichen Bauhandwerker mit den neuzeitlichen
Anforderungen an eine gute Bauweise vertraut
zu machen. An den Bauberatungstagen ist den
Bauhandwerkern Gelegenheit gegeben, sich über
Bauangelegenheiten kostenlos Rat und Auskunft
einzuholen, vor allem bei der Ausarbeitung von
Bau-Skizzen und -Plänen, der Auswahl von Ma-
terialien usw. Diese unentgeltliche Auskunftstelle
hat bei den Bauhandwerkern großen Anklang ge-
funden. Träger der Linrichtung sind die Hand-
werkskammer, der Rheinische Verein für Klein-
wohnungswesen und die Gemeinden. Manche
Gemeinden haben nach den ersten versuchen eine
ständige Bauberatungsstelle geschaffen, die die
Kammer geldlich unterstützt. Sie führen die Be-
ratung in der weise durch, daß der leitende
Architekt des Rheinischen Vereins für Kleinwoh-
nungswesen allmonatlich in einem wechselnden
Orte des Kreises 1—2 Tage den Bauhandwerkern
zur Auskunfterteilung zur Verfügung, steht. Diese
kommen mit ihren Plänen und^Lntwürfen, die der
Architekt verbessert. Das Verfahren hat sich ent-
schieden bewährt, denn in unserem Bezirk sind die
Zeichen der Bauberatung an den.neuen Gebäuden
unverkennbar.

Bauberatungstage haben stattgefunden in: Gel-
dern, Dinslaken, Sterkrade, Kempen, Wesel, Lmpel
und Kevelaer.

flrbeitstarifoerträge.

Der Regelung der Arbeitstarifverträge, denen
immer noch Bestimmungen des geltenden Rechts
entgegenstehen, hat die Handwerkskammer beson-
dere Aufmerksamkeit geschenkt. Über diese Frage
berichtete der Syndikus auf dem Kammertag in
Würzburg. Den Ausführungen lagen folgende
Leitsätze zugrunde:

1.	Der Handwerks- und Gewerbekammertag
hält die Frage der Arbeitstarifverträge in einzelnen
Handwerkszweigen für eine wichtige im Interesse
der Herstellung und Erhaltung eines gedeihlichen
Verhältnisses zwischen Arbeitgebern und Arbeit-
nehmern, weil unter besonders günstigen Umständen
durch einen Arbeitstarifvertrag die Herstellung und

62

Erhaltung des Friedens zwischen Arbeitgebern und
Arbeitnehmern auf eine gewisse Zeit herbeigeführt
werden kann.

2.	Da nur kräftige Organisationen das Zu-
standekommen und den Erfolg der Tarifverträge
gewährleisten, so empfiehlt es sich, daß sich die
Arbeitgeber mehr und mehr in Arbeitgeberver-
bänden zusammenschließen.

3.	Die inhaltliche Gestaltung der Arbeitstarif-
verträge ist für ihre Beurteilung von entscheiden-
dem, Einfluß. Sie haben sich nicht nur auf das
Verhältnis zwischen Arbeit und Entgeld zu be-
ziehen — also Bestimmungen über Antritt der
Arbeit, Arbeitszeit, Akkordarbeit, Ueberstunden,
pausen, Nachtarbeit, Lohn, Lohnformen, Lohnbe-
rechnung, Grt, Art und Zeit der Lohnzahlung,
Einrede des nicht erfüllten Vertrages, Gefahr-
tragung, Verzug, Kündigung, Beginn und Ende
der Gültigkeit, Verlängerung, Geltungsgrenzen zu
treffen, —, sondern auch auf die Umstände, unter
denen die Arbeit zu leisten ist, sowie auf die Aus-
übung des dem Arbeitgeber zustehenden Direktions-
und Verwaltungsrechts (Bestimmungen über die
(Qualität der Arbeiter).

Daneben müssen die Tarifverträge Bestim-
mungen enthalten über Einrichtungen, die ihre
eigene Durchführung, ihre Anpassung an die be-
triebstechnische Entwicklung und Erneuerung sichern,
so die Errichtung von Schlichtungskommissionen,
Tarifämtern und dergleichen.

Endlich ist es zweckmäßig, Dispositivbestim-
mungen, wie sie beispielsweise § 122 R. G. G.
oder Z 616 B. G. B. enthalten, zu regeln und
die Haftbarkeit der vertragsbeteiligten unbeschadet
des § 276 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches
genau zu bestimmen.

Bei Bemessung der Löhne darf nicht übersehen
werden, daß die Festsetzung von Mindestlöhnen
ohne die Festsetzung von Mindestleistungen zu einer
dauernden Herabminderung der Gesamtleistung führt.

4.	Die Rechtsverbindlichkeit der Tarifverträge
ist eine allgemeine und selbstverständliche Forderung.
Ls ist deshalb Aufgabe der Gesetzgebung, dem Tarif-
vertrag die ihm angemessene rechtliche Ausgestaltung
zuteil werden zu lassen, um alle Zweifel an der
Rechtswirksamkeit der Tarifverträge zu beseitigen.

5.	Zu diesem Zweck empfiehlt es sich:
        <pb n="62" />
        ﻿a)	den Absatz 2 des § 152 der R. G. ©. ent-
weder zu streichen oder folgenden Absatz 3
dem § 152 hinzuzufügen:

Durch die Bestimmung des Absatz 2 werden
nicht berührt Vereinbarungen zwischen Ge-
werbetreibenden und gewerblichen Arbeitern
über die Regelung der Lohn- und Arbeits-
bedingungen in bestimmten Gewerben (Tarif-
verträge).

b)	Den Berufsvereinen die Rechtsfähigkeit zu
verleihen, was — ohne ein Spezialgesetz —
durch einen Zusatz zu § 21 B. G. B. und
Streichung des Wortes „sozialpolitisch" in
§ 61 Absatz 2 des B. G. B. verwirklicht
werden kann;

c)	das rechtliche Verhältnis von Arbeitsordnung
und Tarifvertrag in dem Sinne zu ändern,
daß die Arbeitsordnung dann nicht rechts-
verbindlich sein darf, wenn sie einem für den
Betrieb geltenden Tarifvertrag zuwiderläuft.

6.	Das Endziel im Tarifvertragswesen wird
eine reichsgesehliche Regelung des Tarifvertrags
parallel den verschiedenen vertragsformen des
Bürgerlichen Gesetzbuches sein müssen.

Diese Leitsätze wurden zur Eingabe an den
Reichstag bestimmt. Die Eingabe selbst hat folgen-
den Wortlaut:

Die Arbeitstarifverträge haben im Gewerbe
und namentlich im Handwerk eine große Bedeutung
erlangt. Wenn auch die vorteile aus den Tarif-
verträgen mehr den Arbeitnehmern zukommen und
die Arbeitgeber, namentlich im Handwerk, in der
Hauptsache durch den Druck der Verhältnisse ge-
zwungen, erst zum Abschluß von Tarifverträgen
sich verstehen, so sind sie doch zweifellos wichtig
zur Herstellung und Erhaltung eines gedeihlichen
Verhältnisses zwischen Arbeitgebern und Arbeit-
nehmern, oft sogar zur Wiederherstellung des
Friedens zwischen Meistern und Gesellen.

In Anbetracht der großen Bedeutung der Tarif-
verträge für das Handwerk hat sich auf Veran-
lassung der Handwerkskammer Düsseldorf, die den
Antrag gestellt hatte, die Angelegenheit zu prüfen
und eine Regelung der Rechtsverhältnisse der
Arbeitstarifverträge anzustreben, der Handwerks-
und Gewerbekammertag mit der Tarifvertragsfrage
befaßt. Der Handwerks. und Gewerbekammertag
faßte in der im August 1912 zu Würzburg abge-

haltenen Vollversammlung nahezu einstimmig einen
Beschluß, in den' die oben angeführten Leitsätze
enthalten sind.

Dann heißt es weiter in der Denkschrift:

Zur Begründung der auf, die Fortbildung des
Tarifvertragsrechtes abzielenden Vorschläge führen
wir folgendes aus:

Zwar hat sich der Arbeitstarifvertrag schon
weit verbreitet, besonders im Handwerk, doch steht
er rechtlich erst im Anfang der Entwicklung. Ja,
es haften ihm noch viele Mängel an, was freilich
bei seinem verhältnismäßig geringen Alter und
bei der Schwierigkeit des Stoffes nicht Wunder
nehmen kann. Die Schwierigkeiten liegen haupt-
sächlich darin, daß das Ta'rifv er tragsrecht,
das durch die Praxis'entstanden ist, in die engen
Formen der Gesetze eingepaßt werden muß, ob-
wohl diese ein eigentliches Tarifvertragsrecht nicht
kennen. Das gegenwärtige Recht, dem die Tarif-
verträge unterworfen sind, führt daher geradezu
zu Hemmungen und, Gefahren für die Anwendung
von Tarifverträgen. Trotzdem wäre es aber u. E.
verkehrt, wenn man zur Zeit eine erschöpfende
Regelung des Tarifvertragsrechts durch ein be-
sonderes Gesetz befürworten wollte. Lin besonderes
Gesetz würde zweifellos die natürliche Entwicklung
des Tarifvertragsrechtes' ernstlich ? gefährden,
weil die ganze Frage erst noch im Flusse ist, aber
sich noch nicht zu klaren Begriffen kristallisiert hat.
So bleibt das besondere Gesetz (wohl das Ziel der
wünsche, soll aber gegenwärtig noch nicht gefordert
werden. Doch soll damit nicht gesagt sein, daß
eine Regelung auf einzelnen Gebieten nicht er-
wünscht und notwendig wäre.

Zunächst bedürfen die gegenwärtigen gesetzlichen
Bestimmungen einer Änderung, da'sie in mancher
Hinsicht hemmend auf die Entwicklung des Tarif-
vertragsrechts einwirken. So muß vor allem die
Rechtsverbindlichkeit der Tarifverträge ausgestaltet
werden, damit alle Zweifel an der Rechtswirksam-
keit der Tarifverträge als beseitigt gelten können.
Hier kommen hauptsächlickPdie Fragen der, Haftung
der vertragsschließenden verbände und ihrer Mit-
glieder für die Arbeitstarifverträge und der Ab-
dingbarkeit der Tarifverträge in Betracht.

Lin Hindernis für die Entwicklung des Tarif.
Vertragrechts bildet vor allem der § 152 der
Gewerbe-Mrdnung. Dieser hebt in Absatz 1 alle

63
        <pb n="63" />
        ﻿Verbote und Strafbestimmungen gegen Gewerbe-
treibende, gewerbliche Gehilfen, Gesellen oder
Fabrikarbeiter wegen Verabredungen und Verein-
barungen zum Behufe der Erlangung günstiger
Lohn- und Arbeitsbedingungen auf, in Absatz 2
stellt er jedem Teilnehmer den Rücktritt von solchen
Vereinigungen und Verabredungen frei und läßt
weder eine Klage, noch eine Einrede aus letzteren
zu. Der § 152 sichert also allen Angehörigen einer
Organisation, die einen Tarifvertrag abgeschlossen
haben, das Recht des jederzeitigen Rücktritts.

Die Rlitglieder der verbände werden durch den
i Tarifvertrag nur mittelbar an ihn gebunden, da
i sie nur als Rlitglieder dem verbände gegenüber
i	verpflichtet find,	den Vertrag zu halten.	Diese

s Rechtsgestaltung widerspricht vollkommen dem

1	Zwecke des Tarifvertrages. Dieser will die un-

&gt; bedingte, unmittelbare Unterwerfung aller einzelnen
&lt; Rlitglieder der Verbände unter die Bestimmungen
r des Tarifvertrages, auch für den Fall, daß die
( Rkitgliedschaft erloschen ist. Dieses Rücktrittsrecht
z gibt allen unlauteren Personen die Möglichkeit, die
k	vorteile, die die	Berufsorganisation bietet,	zu ge-

2	nießen, aber sich	unbequemen Verpflichtungen zu

s&lt;	entziehen. Nicht	nur der Rücktritt von	solchen

Z Vereinigungen oder Verabredungen ist nach 8 152
u Abs. 2 G. M. gestattet, es ist den Berufsorganisa-
tionen auch nicht die Rlöglichkeit gegeben, durch

d Klage oder Einrede ihre Recht? aus dem Tarifver-
u trage geltend zu machen. Die Disziplin innerhalb der
verbände muß darunter natürlich ungeheuer leiden.
^ Das Reichsgericht vertritt zwar in seiner bekannten
Entscheidung vom 20. Januar 1910 die Auffassung,
daß der § 152 der Gewerbe-Ordnung nicht auf
in Tarifverträge Anwendung finden könne, da ein
es Tarifvertrag nicht als Kampfmittel zu bezeichnen
sei, sondern als ein Friedensakt, der zur Abwendung
{,&lt; des Kampfes vorgenommen wird. Dennoch gibt
£ die Entscheidung des Reichsgerichts keine volle
Gewähr dafür, daß der § 152 Gewerbe-Grdnung
nicht doch von Gerichten für anwendbar auf Tarif-
vertrüge erklärt wird. Zudem behandelt das be-
zeichnete Urteil in der Hauptsache nur die Frage,
be ob die Vorschrift des § 152 der Gewerbe-Ordnung
der Verfolgung von Schadenersatzansprüchen aus
ne dem Tarifverträge entgegensteht. Es muß also
du die Beseitigung des 2. Absatzes des 8 152 der
ßr Gewerbe - Ordnung verlangt werden oder wenn

64

dies nicht tunlich erscheint, die Einschaltung eines
dritten Absatzes etwa mit folgendem Wortlauts:

Durch die Bestimmung des Absatzes 2 werden
nicht berührt Vereinbarungen zwischen Gewerbe-
treibenden und gewerblichen Arbeitern über die
Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen in
bestimmten Gewerben (Tarifverträgen).

Durch Beseitigung oder Änderung des 2 Ab-
satzes des 8 152 wird auch der 8 153 der Gewerbe-
Ordnung für die Tarifverträge belanglos, da der
8 153 auf den 8 152 hinweist.

weiter ist u. E. die Verleihung der Rechts-
fähigkeit an die vertragschließenden verbände er-
forderlich. Die Berufsoereine find (namentlich auf
Arbeiterseite) vorwiegend nicht rechtsfähige vereine.
Es find also nach 8 54 BGB. die Bestimmungen
über die Gesellschaft auf sie anzuwenden, wäh-
rend bei den rechtsfähigen vereinen die Haftung
auf das vermögen des Vereins beschränkt ist, ist
dies bei den nicht rechtsfähigen vereinen nicht der
Fall. Es haften regelmäßig, wenn nicht in den
Satzungen oder in den Tarifverträgen etwas an-
deres bestimmt ist und nicht angenommen wird,
daß nach den Umständen des Falles die Haftung
auf das vermögen des Vereins beschränkt sein soll,
neben dem Vereinsvermögen die Mitglieder als
Gesamtschuldner; außerdem noch die Vertreter, die
für den verein den Vertrag geschlossen haben.
Unter Umständen, wenn eine unerlaubte Handlung
nach dem bürgerlichen Gesetzbuch vorliegt, haften auch
dievorstandsmitglieder. Zudem ist für den Prozeß, für
die Zwangsvollstreckung und das Konkursverfahren
die Haftung der Vereinsmitglieder zu einer Haf-
tung des Vereins nach Art der des rechtsfähigen
Vereins gestaltet, es kann unmittelbar gegen den
nicht rechtsfähigen verein geklagt, gegen das Ver-
einsvermögen vollstreckt, über das Vereinsvermögen
der Konkurs eröffnet werden.

Diese weitgehende Haftung führt zu Folgen,
die nicht im Interesse des Tarifvertragsrechts sind.
Es können Personen zur Haftung z. B. für Tarif-
verletzung herangezogen werden, die an der Tarif-
verletzung gar nicht beteiligt sind.

U. L. ist es daher erforderlich, den Berufs-
vereinen die Möglichkeit zu geben, die Rechte der
juristischen Person zu bekommen, wenn die Be-
rufsvereine rechtsfähig sind, so ist ihre Haftung
nur auf das Vereinsvermögen beschränkt, sie können
        <pb n="64" />
        ﻿nicht nur verklagt werden, sondern auch selbst
klagen. Dieses Rlagerecht ist wichtig, namentlich
zur Durchführung der Bestimmungen eines Tarif-
vertrages den Mitgliedern gegenüber, unter der
Voraussetzung, daß der § 152 G. CD. in der an-
gedeuteten weise geändert wird.

Die Rechtsfähigkeit kann u. L. den Berufs-
vereinen verliehen werden, ohne daß es eines neuen
Gesetzes oder einer durchgreifenden Änderung eines
bestehenden Gesetzes bedürfte. Die Berufsvereine
verfolgen nach allgemeiner Ansicht sozialpolitische
Zwecke. Nun kann die Verwaltungsbehörde nach
8 61 BGB. Einspruch erheben gegen die Ein-
tragung eines Vereins in das Vereinsregister, wenn
der verein sozialpolitische Zwecke verfolgt. Diese
Bestimmung müßte beseitigt und in § 61 BGB.
das Wort „sozialpolitisch" gestrichen werden, § 21
BGB. müßte einen Zusatz erhalten, nach dem auch
ein verein, der sozialpolitische Zwecke verfolgt, die
Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereins-
register des zuständigen Amtsgerichtes erlangen
könnte.

weiter halten wir es für erforderlich, durch
eine gesetzliche Bestimmung einwandfrei das Ver-
hältnis zwischen Arbeitsordnung und Tarifvertrag
festzustellen. Und zwar in dem Sinne, daß eine
Arbeitsordnung dann nicht rechtsverbindlich sein
darf, wenn sie einem für den Betrieb geltenden
Tarifvertrag zuwider läuft. Jeder Tarifvertrag
enthält mindestens die Bestimmungen, die eine
Arbeitsordnung enthalten muß. So sind die Tarif-
verträge geeignet, die Arbeitsordnungen zu ersetzen.
Ls widerspricht sogar dem Wesen des Tarifver-
trages, dem Arbeitgeber, der einem Tarifvertrags
untersteht, die Pflicht aufzuerlegen, die Bedingungen,
unter denen bei ihm gearbeitet werden soll, als
Arbeitsordnung noch besonders zu erlassen.

Wir fassen unsere Anträge wie folgt zusammen:

wir bitten einen hohen Reichstag, folgende
Gesetzesänderungen zu beschließen:

1.	Den Absatz 2 des 8 152 der Reichs-Gewerbe-
(Ordnung entweder zu streichen oder folgenden
Absatz 3 dem 8 152 hinzuzufügen:

Durch die Bestimmung des Absatzes 2 werden
nicht berührt Vereinbarungen zwischen Gewerbe-
treibenden und gewerblichen Arbeitern über die
Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen in
bestimmten Gewerben (Tarifverträge),

2.	den Berufsvereinen die Rechtsfähigkeit zu
verleihen, — was ohne ein Spezialgesetz — durch
einen Zusatz zu 8 21 Bürgerliches Gesetzbuch und
Streichung des Wortes „sozialpolitisch" in 8 61
Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch verwirklicht
werden kann,

3.	das rechtliche Verhältnis von Arbeitsordnung
und Tarifvertrag in dem Sinne zu ändern, daß
die Arbeitsordnung dann nicht rechtsverbindlich
sein darf, wenn sie einem für den Betrieb gelten-
den Tarifvertrag zuwiderläuft.

Nl-dettslosen-vesstchel-ung.

Im gerbst 1913 traten die Organisationen der
Arbeiter, hauptsächlich die Gewerkschaften, an
einige Stadtverwaltungen mit der Forderung der
Einführung einer gemeindlichen Arbeitslosen-Ver-
sicherung heran. Ls wurden Versammlungen ab-
gehalten, in denen die Gewerkschaftsführer das
Vorhandensein eines wirklichen Arbeitsmangels
und damit die Berechtigung der Forderung nach-
zuweisen suchten. Selbstverständlich mußte sich die
Handwerkskammer mit dieser Frage ebenfalls ein-
gehend befassen. Nachdem der Vorstand der
Kammer bereits mit Bezug auf eine Stadt seine
Ansicht dahin ausgesprochen hatte, von der Not-
wendigkeit einer Arbeitslosenversicherung könne
keine Rede sein, suchte die Geschäftsstelle, um zu
der Frage allgemeiner Stellung nehmen zu können,
genau zu prüfen, ob in den von ihr vertretenen
Kreisen überhaupt ein wirklicher Arbeitsmangel
herrsche. Sie erließ am 12. November 1913 ein
Rundschreiben an die sämtlichen Innungen des
Kammerbezirks mit folgendem Inhalt: „In den
letzten Wochen hat eine hauptsächlich von den
Gewerkschaften ausgehende Bewegung eingesetzt,
die die Einführung einer Arbeitslosen-Versicherung
durch die Städte oder sogar von Reichswegen
dringend fordert. Die Angaben, die über den
Grad der bestehenden Arbeitslosigkeit gemacht
werden, sind sehr unklar und können sich nicht auf
bestimmte Zahlen stützen. Ls ist daher unumgäng-
lich notwendig für uns, nähere Angaben zu er-
halten. wir bitten Sie, uns mitzuteilen, ob in
Ihrem Gewerbe ein Arbeitsmangel besteht, der

65
        <pb n="65" />
        ﻿die Innungsmitglieder zwingt oder schon gezwungen
hat, bisher beschäftigte Gehilfen zu entlassen, wenn
möglich mit Angabe der Zahl der von den ver-
schiedenen Mitgliedern bereits entlassenen oder in
nächster Zeit zu entlassendenden Gehilfen und der
Zahl der im Innungsbezirk arbeitslosen Gehilfen.
Ferner bitten wir um Aufschluß darüber, ob nach
ihrer Ansicht die etwa vorhandene Arbeitslosigkeit
eine vorübergehende oder eine dauernde ist. In
Anbetracht der Bedeutung dieser Angelegenheit für
das Handwerk bitten wir dringend um schleunige
Beantwortung der Fragen."

Ungefähr 150 Innungen haben darauf über-
einstimmend geantwortet, von einer Arbeitslosigkeit
im Handwerk, die zu Arbeiterentlassungen geführt
habe, könne nicht die Rede sein. Gewiß gebe es
etliche Gewerbe, in denen zur Zeit weniger zu tun
sei. Doch sei das in vielen Gewerben, z. B. dem
Bauhandwerk und den sogenannten Saisongewerben,
in den Wintermonaten typisch und vorübergehend
Ganz allgemein treten die befragten Innungen
aber ausnahmslos, auch die wenigen, die wirklich
einen Mangel an Arbeitsgelegenheit festgestellt
haben, gegen den Gedanken einer Arbeitslosenver-
sichernng durch die Gemeinde oder den Staat auf
Rosten der Arbeitgeber auf.

Der Vorstand der Handwerkskammer hat auf
Grund dieser allgemein ablehnenden Haltung der
Handwerker beschlossen, die Bedürfnisfrage
für eine Arbeitslosenversicherung aus öffentlichen
Mitteln oder aus Beiträgen der Arbeitgeber im
Gebiete des Handwerks zu verneinen. Die Aus-
schüsse der Rammer für soziale und wirtschaftliche
Angelegenheiten hielten am 11. Dezember in dieser
Angelegenheit eine Sitzung ab und erklärten sich
einstimmig mit dem Beschluß des Vorstandes ein-
verstanden. Die Geschäftsstelle wurde gleichzeitig
beauftragt, zur Beseitigung und Milderung des
zur Zeit allerdings herrschenden flauen Geschäfts-
ganges, — dieser kann nicht weggeleugnet werden
und wird es auch nicht — unter welchem aber
bisher nur die selbständigen Handwerker weniger
die Gesellen und Gehülfen leiden, an die Behörden
heranzutreten, daß die dem Handwerk etwa zuge-
dachten Arbeiten den einzelnen Handwerkern schon
jetzt zugewiesen werden, damit diese Aufträge
haben und ihre Gesellen in vollem Umfange
beschäftigen können.

66

Kinber* und flrbeiterscbul?.

So sehr auch die soziale Fürsorge mit Rücksicht auf
das allgemeine Volkswohl zu begrüßen und gutzu-
heißen ist, so mußte doch die Handwerkskammer
eingreifen, um einer allzugroßen Schädigung des
Handwerks vorzubeugen. So sprach sich der Vor-
stand in einem Gutachten an den Regierungsprä-
sidenten gegen die Uebertragung der Arbeiter-
schutzbestimmungen auf Betriebe mit min-
bestens 5 Arbeitern aus.

Er wandte sich zunächst ganz allgemein gegen
die Unterstellung der handwerksmäßigen Motor-
betriebe, die zwischen 5 und 10 Arbeiter beschäf-
tigen, unter die Bestimmungen von § 135 bis
§ 139a der G.-O., weil das eine ungerechte Be-
nachteiligung dieser Betriebe gegenüber den ohne
Motoren arbeitenden bedeutet. DennimHandwerks-
betrieb dient der Motor hauptsächlich zur gelegentlichen
Erleichterung der Handarbeit; er entlastet also den
jugendlichen Arbeiter, wogegen im Fabrikbetrieb
die Maschine die Hauptarbeit leistet und den Ar-
beiter zum eintönigen ermüdenden Bedienen zwingt.
Deshalb bedarf der Fabrikarbeiter viel mehr des
Schutzes durch Erholungspausen, feste Begrenzung
der Arbeitszeit, als der Handwerkslehrling.

Das Inkrafttreten der Arbeiterschutzbestimm-
ungen in dem angedeuteten Umfange würde so-
dann sowohl für die Handwerkslehrlinge als auch
für die Handwerksmeister von unberechenbarem
Schaden sein. Denn: Die Beschränkung des Ar-
beitszeitraumes von morgens 6 bis abends 8 Uhr,
die Einfügung von fest umgrenzten pausen, das
verbot für Lehrlinge, sich während der pausen in
den Arbeitsräumen aufzuhalten, wenn die Teile
des Betriebs, in denen die Betreffenden beschäftigt
sind, nicht völlig eingestellt werden, müßte eine
gewissenhafte und gute Lehrlingsausbildung stark
beeinträchtigen. Denn der Handwerksbetrieb ist
eben dadurch gekennzeichnet, daß er keine Schema-
tisierung des Arbeitsvorganges zuläßt und infolge-
dessen auch keinen Zwang hinsichtlich Beginn und
Endigung des Arbeitszeitraumes, der pausen und
ähnlichem vertragen kann. Zeitweise häuft sich die
Arbeit so, daß abends etwas länger wie üblich
gearbeitet werden muß; zu einer andern Zeit kann
der Betrieb dann wieder früher geschlossen werden
oder wenigstens werden dann die Lehrlinge nicht
        <pb n="66" />
        ﻿so stark in Anspruch genommen. Ferner werden
die pausen sich nicht in einer Regelmäßigkeit ein-
fügen lassen. Sie brauchen bei Handwerkslehr,
fingen auch nicht diesen Umfang zu haben, da der
Lehrling ohnehin oft im Freien arbeitet und oft
Ausgänge zu besorgen hat, wodurch er sich von
dem regelmäßig an den Fabrikraum gebundenen
Fabrikarbeiter unterscheidet. Alle diese Umstände
im Zusammenhang mit den strengen Vorschriften
der Gewerbeordnung über die Pflicht des Lehr-
herrn, die Gesundheit seines Lehrlings nicht zu
schädigen, lassen die beabsichtigten Beschränkungen
des Handwerkers überflüssig erscheinen. Der Hand-
werksmeister muß demnach sowohl in der Be-
stimmung des Zeitpunktes, an dem er seinen er-
ziehlichen Pflichten gegen den Lehrling genügen
will als auch in der Auswahl des Ortes — sei
es nun in der Werkstatt, die frische Luft u. s. f. —
an dem er ihm die notwendigen Fachkenntnisse
geeignet vermitteln kann, unbeschränkt sein.

Lin besonderer Nachteil würde für den Lehr-
herrn damit verknüpft sein, wenn er seinen Betrieb,
der doch in der Hauptsache nicht Massenartikel,
sondern Individualwaren herstellt, genau nach dem
Beginn und der Beendigung der Arbeitszeit und
pausen einrichten müßte. Das ist ohne erhebliche
Nachteile für sein ersprießliches wirken gar nicht
möglich, weil bei ihm nicht die Maschine die
Hauptarbeit leistet, wie es in der Fabrik der Fall
ist. Die Maschine kann vermöge ihres Mechanis-
mus auf einen wink arbeiten und ruhen, ohne
die Produktion zu belästigen, nicht aber der ge-
legentlich unterstützende Motor. Ls ist zu bedenken,
daß mit dem Schlagen der Uhr die Lehrlinge
einfach die Werkstätte verlassen könnten und sich

nicht weiter um die Arbeit zu kümmern brauchten.
Ls käme gar nicht selten vor, daß ein Handwerks-
meister, der vielleicht für den Abend noch eine
Oualitätsware abzuliefern hätte, in der Herstellung
der Ware durch das Weggehen der Lehrlinge
stark behindert wäre. Anderseits hätte der Lehr-
ling selbst wieder Schaden, weil er die endgültige
Fertigstellung der Arbeit, an der er bisher beteiligt
war, nicht abwarten darf, wodurch die Freude an
dem Lrfolge seiner Arbeit beeinträchtigt wird.
Dabei muß man noch bedenken, wie sehr es bei
solchem persönlichen Schaffen auf das Arbeiten in
einem Zug, auf Disposition usw. ankommt. Bei
der Maschinenarbeit spielen alle diese Umstände
eine ganz unbedeutende Rolle.

Unannehmbar ist schließlich für das Bäcker-
und Konditorgewerbe das beabsichtigte ver-
bot der Frauenarbeit vor morgens 6 Uhr. Denn
die Mehrzahl der Bäckereien hat ein Interesse
daran, das Gebäck vor 6 Uhr früh auszutragen.
Besonders gilt das in Industriegegenden, in denen
das Arbeiterpublikum um 6 Uhr schon mit Bröt-
chen versehen sein muß.

Die aufgeführten Hauptbedenken der beteiligten
Handwerkskreise verbieten die Unterstellung der
Handwerksbetriebe mit Motoren, in denen 5—10
Arbeiter beschäftigt werden, unter die Arbeiter-
schutzbestimmungen der R.-G.-G. Das Handwerk
hat ein großes Interesse daran, die bisher noch
geltende Bekanntmachung über die Beschäftigung
von jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen in
Werkstätten mit Motorbetrieb vom 13. Juli 1900
in Kraft zu erhalten.

Im Sinne dieser Ausführungen sprach sich
auch der Kammertag 1910 in Stuttgart aus.

*

67
        <pb n="67" />
        ﻿
        <pb n="68" />
        ﻿r^m

-en Gedanken aus, daß das Auf-
m Spargelegenheit, wenn vielleicht
iner weg bis zur nächsten Zahl-
&gt; ist, immerhin einen Zeitverlust
,mständlich wirken kann. Ferner
^cen eine gewisse Willensstärke, die
allen vorhanden sein dürfte; die
^ aufdrängenden Gelegenheiten zum
geben erschweren ja so schon das
Geldes, wenn aber jemand jeden
ch des Erhebers (Boten) der Spar-
karten hat, so wird, da überdies
hältnismäßig klein ist, jeder das
»n.

Indung von Spargenossenschaften
Abgeordneten cLrüger entworfene
Benutzung empfohlen werden. &lt;£s
lsgearbeitet, daß es wohl für die
Ostens mit geringen Abweichungen,

ung des Senossen-

N5.

ichtigsten Nittel zur wirtschaftlichen
Handwerks sieht die Kammer die
' ten an. Deshalb widmet sie
ch ck ihrer Pflege.

E kskammer fand, als sie im Jahre
^eit aufnahm, in ihrem Bezirk nur
schäften vor. Die wenigen vor-
senschaften waren fast ausschließ-
ren Städten, wogegen die Klein-
rndlichen Gemeinden des Bezirks
_,ufwiefen. Allerdings hätten sich
•r den Raiffeisenschen Kreditge-
geschlosien, die zwar hauptsächlich
°ch ^1 dienen, aber auch dem bsand-
kreditvermittlung bieten. Es galt
*: mdwerkskammer zunächst für den
danken Anhänger zu werben,
ing der Bestrebungen zur
lossenschaften benutzte die Kammer
s ungen. Seit Beginn unserer Tätig-
den Innungen und khandwerker-
„n Genossenschaftswesen erfahrene
Kammermitglieder und durch die Beamten der
Kammer Vorträge über das Genossenschaftswesen
halten lassen, in denen auf die wirtschaftliche Be-

Bild
vor
keit

deutung der Genossenschaften für den Ljandwerker-
stand, auf die Licht- und Schattenseiten, die gesetz-
lichen Bestimmungen, auf das Wesen und die
Verfassung der Genossenschaften, auf die von
Genossenschaften bereits erzielten Erfolge usw.
hingewiesen wurde. In der den Vorträgen folgen-
den Aussprache wurden dann noch die Einzelheiten
erörtert. Fast regelmäßig fanden sich dabei bsand-
werker, die auch ihrerseits den genossenschaftlichen
Fragen Interesse entgegenbrachten. So gewannen
wir Personen, mit denen wir später in enger
Fühlung bleiben konnten, wir versorgen sie mit
den nötigen Unterlagen, Nustersatzungen, Satzungen
von bestehenden Genossenschaften und anderen
geeigneten Drucksachen und erreichen so, daß unsere
Anregungen wenigstens erörtert und die Vorbe-
dingungen zur Gründung geprüft werden.

Der Erfolg dieser Bemühungen ist nicht aus-
geblieben; schon in den ersten Jahren vermehrte
sich dank der Arbeit der Handwerkskammer die
Zahl der Genossenschaften zusehends.

Anregend versuchten wir auch durch das von der
Kammer herausgegebene Korrespondenzblatt
zu wirken. Dieses bringt regelmäßig belehrende
und aufklärende Artikel über genossenschaftliche
Fragen aus der Feder Sachverständiger. Mit dem
Ausbau des Korrespondenzblattes haben wir 1904
einen besonderen Abschnitt „Genossenschaftswesen"
eingerichtet, der vornehmlich über den jeweiligen
Stand, über Neugründungen und dergleichen be-
richtet. Besonders werden die Geschäftsabschlüsse
veröffentlicht und besprochen. Das wirkt anregend
und spornt zu Neugründungen von Genossen-
schaften an.

Seit dem 1. März 1911 ist dem Korrespondenz-
blatt eine neue Beilage angegliedert: Mitteilungen
der Rheinischen Genossenschaft zur wirtschaft-
lichen Förderung von Handwerk und Gewerbe. Die
Mitteilungen tragen viel dazu bei, die Handwerker
zur Bildung von Genossenschaften anzuregen. Sie
wollen zunächst nur Auskunft geben über das,
was die Genossenschaft zur Hebung und Förderung
des Rheinischen Handwerks versucht, anstrebt, er-
reicht und nicht erreicht; sie sollen aber auch be-
raten bei Beschaffung von Arbeitsbehelsen und
Betriebsmaterialien, bei Beteiligung an korpora-
tiven Arbeitsübernahmen, bei Beschickung von Hand-
werksausstellungen.

37
      </div>
    </body>
  </text>
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