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        <title>Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks</title>
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            <forname>Josef</forname>
            <surname>Wilden</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
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            <idno>1011249006</idno>
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        <pb n="1" />
        I  HÜb

EIGENTUM
©ES
INSTITUTS
WELTWIRTSCHAFT
KI  ä  L
ßlftUOTHEK
2  4116
        <pb n="2" />
        ur  wLrtschaftlichenfärderung
des  Handwerks,

ImMustrage  des  Vorstandes  der
Handwerkskammer  Düsseldorf
versaßt  von  Dr,  ^oses  V)llderr&amp;gt;,
        <pb n="3" />
        f  i

y

SSHflBS

Zur
wittschastlichen
Förberung  bes  Laubwerks

Im  Auftrage  des  Vorstandes  der
Handwerkskammer  Düsseldorf
verfaßt  von
Dr.  loses  wilden.

/  WILHELM  ©REUEN  \
BUCHDRUCKEREI
\  -  -  CREFELD  •  -  /
        <pb n="4" />
        Der  Vorstand  der  fjanbtperkskammer
widmet
diese  Denkschrift  dem  Präsidenten  der  Königlichen  Regierung
Herrn  wirklichen  Seheimen  vderregierungsrat
Vs.  Kruse,

dem  tatkräftigen  Förberer
und  warmherzigen  Freunde  des
Handwerks.
        <pb n="5" />
        Vorwort.
Die  Handwerkskammer  für  den  Regierungsbezirk  Düsseldorf
geht  Heuer  in  ihr  15.  Seschäftsjahr.  Dieser  Umstand  rechtfertigt  die
Veröffentlichung  eines  besonderen  Berichts  über  die  Tätigkeit  der
Kammer.  Da  jedoch  die  Monatschrift  der  Kammer,  das  Korrefpondenzblatt,
  regelmäßig  berichtet  über  die  Tätigkeit  im  allgemeinen,
so  beschränkt  sich  dieser  Bericht  auf  ein  bestimmtes  Gebiet,  und  zwar
eins,  das  heute  außergewöhnliches  Interesse  erheischt:  Die  wirtschaftliche ­
  Förderung  des  Handwerks,  einige  der  wichtigsten
Arbeiten,  die  die  Handwerkskammer  auf  diesem  6ebiete  geleistet
hat,  find  hier  zusammengestellt,  wobei  jedoch  die  einzelnen  Tragen
nicht  weiter  ergründet  werden.
wenn  damit  kein  Beweis  erbracht  fein  sollte  für  erfolge,  so
doch  jedenfalls  für  das  ernstliche  Streben  der  Handwerkskammer,
ihren  Teil  mitzuwirken  an  der  wirtschaftlichen  Törderung  des  Handwerks. ­
  Diese  steht  heute  im  Vordergründe.  Besonders  die  Handwerkskammern ­
  lassen  es  sich  angelegen  fein,  einrichtungen  zur
wirtschaftlichen  Törderung  des  Handwerks  ins  Leben  zu  rufen.
Die  Handwerkskammer  Düsseldorf  hat  darin  bisher  noch  eine  gewisse ­
  Zurückhaltung  beobachtet.  Sie  ist  der  Meinung,  es  fei  für
die  Handwerkskammer  als  Vertreterin  der  Sefamtintereffen  des
Handwerks  und  zugleich  als  Organ  mit  gewissen  Behördeneigenschaften ­
  besser,  nicht  unmittelbar  in  das  Wirtschaftsleben
und  die  damit  unlösbar  verbundenen  Kampfe  einzugreifen,  sondern ­
  vollständig  neutral  zu  bleiben,  sich  auf  Anregungen  und  gelegentliche ­
  Unterstützungen  zu  beschränken.  Deshalb  hat  die  Handwerkskammer, ­
  wie  in  unserer  Schrift  näher  dargelegt  ist,  die  Vertretung ­
  besonderer  wirtschaftlicher  Interessen,  wie  z.  B.  Schutz  vor
schwindelhaften  Unternehmungen,  Sicherung  gegen  unlauteren  Wettbewerb, ­
  Lintreibung  von  Torderungen  usw.  zunächst  mehr  den  verbänden ­
  der  Beteiligten  überlassen,  diesen  aber  ihren  behördlichen
Schutz  geliehen.  Selbst  mit  dieser  einschränkung  kann  eine  Handwerkskammer ­
  manches  zur  wirtschaftlichen  Törderung  des  Handwerks ­
  tun.  Dafür  dürfte  die  Schrift  ein  wenn  auch  nur  unzulänglicher ­
  Beweis  fein.

DÜSSTsDORT,  im  Mai  1914.
        <pb n="6" />
        Inhalt

Seite
Zahl  der  Handwerker  9
Die  Bildungseinrichtungen  10
Zweck  und  Ziel  10
Kosten  ber  Bilbungseinricbtungen  12
Theoretische  Kurse  13
Technische  Kurse  13
Stipendien  für  den  Besuch  der  Jüeister»  und  Senossensdjaftskurse
  in  C6ln  16
Unterstühung  von  Tortbüdungs-  und  Fachschulen
der  Innungen  16
Srundsähe  für  die  Unterstühung  von  Tnnungsfachschulen
  16
Das  Prüfungswesen  17
Die  öesellenprüfungen  17
Boten  bei  den  ßeselienprüfungen  18
Die  Meisterprüfungen  18
Boten  bei  den  Meisterprüfungen  19
Ausstellungen  von  sebrlingsarbeiten  ....  19
sebrstellen=Dermittlung  20
Die  Organisation  des  Handwerks  22
Busbau  ber  Innungsaussd]üsfe  22
Kursus  für  Innungsoerroalter  23
Kommunale  Handwerksförderung  25
Förderung  des  Handwerks  auf  dem  Lande  .  26
Das  verdingungswesen  28
Gemeinsame  Geschäftsbetriebe  und  Arbeits-Vereinigungen
  30
Vergebung  von  Arbeiten  an  Handwerkervereinigungen ­
  32
Preisregelung  im  Handwerk  33
Preise  für  laufende  Unterbaltungsarbeiten  ...  34
Kapitalbeschaffung  für  Handwerker  34
1.  erststellige  fjypotljefcen  34
2.  3roeitstellige  Hypotheken  35
3.  Personalkredit  36
4  Spargenossenschasten  36
Die  Förderung  des  Genossenschaftswesens  .  .  3?
Maschinenvermittlung  39

Seite

Werkstättenkäufer  41
Ausstellungswefen  42
Zollpolitik  und  Handelsverträge  43
Förderung  des  Bauhandwerks  43
Förderung  des  Glektro-Installationsgewerbes  47
Konfumvereinswefen  48
versteigerungswefen  50
Abrahlungsgeschäste  51
Wanderlagerwefen  51
Ausverkaufswefen  53
Unlauterer  Wettbewerb  54
Gefängnisarbeit  54
Wettbewerb  staatlicher  und  städtischer  Betriebe  55
Leihhäuser  56
Aahrungsmittelkontrolle  56
Offenbarungseidverfahren  57
Bekämpfung  des  Borgunwefens  58
Die  Wohlfahrtseinrichtungen  der  Kammer.  .  58
1.  Sterbekasse  58
2.  Krankenkasse  59
3.  Haftpflichtversicherung  59
4.  Versicherung  gegen  Teuer-.  Unfall-,  Einbruch*
biebstahl-,  6las=  und  Wasserleitungsschäden  .  59
5.  TOiltjelm-Buguste  Viktoria-Stiftung  ....  59
6.  Handwerker-Erholungsheim  in  Traben-Trarbach  60
7.  Fürsorge  für  tuberkulöse  Handwerker  und  ihre
Ungehörigen  60
8.  Jugenbp  siege  ,  60
9.  Bechtsauskunststeiie  61
10.  Bücherei  61
11.  Einigungsamt  61
12.  Sachversiändigenamt  61
13.  Bauberalung  61
Arbeitstarifverträge  62
Arbeitslosenversicherung  65
Kinder-  und  Arbeiterschuh  66
        <pb n="7" />
        9

Zahl  ber  Hanbtperker-3m
  Bezirk  der  Handwerkskammer  Düsseldorf  ist
die  Zahl  der  Handwerksbetriebe,  die  Beiträge  an
die  Kammer  leisten,  von  43  205  im  Jahre  1904
auf  47  772  im  Jahre  1913  gestiegen.  Das  ist
eine  Zunahme  von  4567  Betrieben.  Ganz  erheblich ­
  in  die  Höhe  gegangen  ist  ebenfalls  der  Gesamtbetrag ­
  der  Gewerbesteuern,  die  von  den

Handwerksbetrieben  aufgebracht  werden.  3™  3ahre
1904  waren  es  418  078  Mark,  im  Zahre  1913  dagegen ­
  660  320  Mark,  was  einer  Steigerung  von
242  242  Mark  gleich  kommt,  von  dem  Gesamtbetrags ­
  kam  im  3ahre  1904  auf  den  Kopf  des  Handwerkers ­
  9,68  Mk.,  im  3ahre  1913  aber  13,82  Mk.
3m  einzelnen  verteilen  sich  die  Zahlen  folgendermaßen ­
  :

Kreis

19
Zahl  der
Handwerks ­
 ­


04
Betrag
der  Gewerbe ­
 ­

M.

19
Zahl  der
Handwerks ­
 ­


09
Betrag
der  Gewerbe ­
 ­

M.

19
Zahl  der
Handwerks ­
 ­


10
Betrag
der  Gewerbe ­
 ­

m.

19
Zahl  der
Handwerks ­
 ­


13
Betrag
der  Gewerbe ­
 ­

M.

Au
korni
1904
m.

f  den
Handv
nt  Gei
1909
m.

Kopf
oerkers
verbest
1910
m.

)es
euer
1913
M.

Barmen

2473

33748

2615

42362

2653

46336

2684

46904

13,65

16,20

17,47

17,47

Eleve

1489

7008

1347

10030

1386

11421

1329

1349  l

4,71

7,45

8,24

10,16

Erefeld  Land

837

5210

668

8475

587

7457

615

8323

6,22

12,69

12,86

11,81

„  Stadt

2662

39509

2639

39564

2693

42132

2695

43476

14,88

14,71

15,64

16,17

Düsseldorf  Land

1252

9554

925

8502

980

9950

1144

10448

7,62

9,19

10,16

9,13

Stadt

3100

49894

3900

79156

4350

96796

4760

114954

16,09

20,30

22,25

24,15

Duisburg

2400

28184

2545

32224

2675

35741

2551

38101

11,74

12,66

13,36

14,94

Elberfeld

3272

52760

3596

50276

3727

50580

3710

51919

16,10

13,98

13,57

13,99

Essen  Land

1921

16518

2070

22645

1982

25686

2196

28938

8,60

10,94

12,96

13,18

„  Stadt

1611

25488

2170

30546

2340

37588

2370

45372

15,82

14,08

16,06

19,14

Geldern

1564

7426

1542

9334

1469

10364

1447

11703

4,75

6,05

7,06

8,09

M  Gladbach  Land

1880

6293

1864

9386

1804

10856

1961

12110

3,35

5,04

6,02

6,18

„  Stadt

871

12342

940

16860

1050

18530

1036

20888

14,17

17,94

17,65

20,16

Grevenbroich

1159

2588

1144

3290

993

3976

1074

42  l2

2,23

2,88

4,01

3,91

Kempen

2107

9731

2079

13454

2017

15508

2027

16376

4,62

6,47

7,69

8,08

Lennep

1614

10543

1563

12047

1551

14333

1561

15002

6,53

7,70

9,24

9,67

Mettmann

1570

15776

1644

18915

1642

17643

1446

21573

10,05

11,51

10,74

14,91

Moers

1672

9881

1933

15789

1970

15640

2085

17202

5,31

8,17

7,94

8,25

Mülheim  Land

235

734

263

1586

—

—

—

—

3,12

6,03

—

—

„  Stadt

826

7756

821

12946

818

13392

807

14668

9,40

15,77

16,37

18,18

Neuß  Stadt  und  Land

1414

3818

1211

5696

1143

7880

1212

8789

2,70

4,70

6,89

7,25

Oberhausen

557

5704

643

8175

773

10750

769

11329

10,22

12,71

13,91

14,73

Rees

1163

9773

1364

13089

1505

13912

1418

15546

8,40

9,60

9,24

10,96

Remscheid

1116

10044

1125

11073

1245

12192

1554

14072

9,00

9,82

9,71

9,06

Dinslaken

1064

6420

1258

14304

839

8000

912

10734

6,03

11,37

9,54

11,71

Solingen  Land

1840

13534

1936

18591

2027

20850

2147

23128

7,36

9,60

10,29

10,77

„  Stadt

761

10912

653

8927

674

15069

665

14823

14,34

13,67

22,36

22,29

Rheydt

770

6940

841

8783

890

10221

970

13122

9,01

10,44

11,48

13,52

Hamborn

—

636

10106

627

14052

18,85

22,41

zusammen

43205

418078

45350

526020

46319

592909

47772

660320

9,68

11,60

12,80

13,82
        <pb n="8" />
        10

Zu  der  Zeit,  als  man  die  Errichtung  von  Handwerkskammern ­
  ernstlich  erwog,  hatte  die  Bildung
der  Masse  der  Handwerker  ihren  Tiefstand  erreicht.
Die  Handwerkstechnik  war  erheblich  zurückgegangen, ­
  die  (Qualitätsarbeit,  die  eigentliche
Domäne  des  Handwerks,  wies  allenthalben  die
Zeichen  eines  starken  Verfalles  auf.  Noch  viel
schlimmer  war  es  bestellt  um  die  Allgemeinbildung ­
  der  Handwerker  sowie  um  ihre  kaufmännischen ­
  Fähigkeiten  und  Kenntnisse,
die  infolge  der  veränderten  Wirtschaftsverhältnisse
eine  unerläßliche  Voraussetzung  zum  erfolgreichen
Geschäftsbetrieb  im  Handwerk  geworden  waren.
Unter  solchen  Umständen  lag  das  Handwerk  noch
mehr  darnieder,  als  es  die  Veränderungen  der
Schaffensbedingungen,  die  Verminderung  der  Wettbewerbsfähigkeit ­
  des  Handwerks  neben  dem  kapitalkräftigeren ­
  Großbetrieb  ohnehin  verschuldet
hatten.  Das  war  natürlich  auch  den  zur  Förderung
und  Stärkung  des  Handwerkerstandes  berufenen
staatlichen  Ämtern  nicht  unbekannt,  weshalb  sie
—  wenngleich  zunächst  nur  schüchtern  und  zaghaft ­
  —  einen  versuch  zur  Besserung  machten  durch
die  Errichtung  von  gewerblichen  Schulen
der  verschiedensten  Art.  Die  Schulen  erzielten  auch
Erfolge;  doch  sie  waren  gering  im  Vergleich  zu
der  ungeheuren  Leere,  die  sie  ausfüllen  sollten.
Die  Gründe  hierfür  sind  allgemein  bekannt.  Teils
war  die  Organisation  der  Schulen  nicht  umfassend
genug,  alle  Glieder  des  Handwerks  einzubeziehen,
teils  waren  die  Schulen  mangelhaft,  in  ihren  Zielen
noch  unklar,  des  unentbehrlichen  Zwanges  .  ermangelnd ­
  ;  teils  —  und  das  gehört  mit  zur  Hauptsachs
  —  verhielten  sich  die  Handwerker  selbst  gegen
die  Schulen  zurückhaltend,  wenn  nicht  gar  ablehnend.
Line  tatkräftige  Hülfe  bei  der  Bekämpfung
aller  dieser  Uebelstände  erwartete  die  Regierung
von  den  Handwerkskammern.  Und  diese
Erwartung  ist,  —  das  darf  man  ohne  weiteres
vorausbemerken  —  zum  größten  Teil  erfüllt  worden.
Selbst  die  Gegner  der  Handwerkskammern,  die
ebensowenig  von  ihnen  wie  von  der  Organisation
des  Handwerks  überhaupt  eine  Besserung  der  wirtschaftlichen ­
  Verhältnisse  des  Handwerks  erwarten,
können  ihnen  heute  das  Zeugnis  nicht  versagen,  daß

sie  auf  dem  Gebiete  des  gewerblichen  Bildungswesens
durchaus  auf  dem  Kosten  gewesen  sind  und  tüchtiges ­
  geleistet  haben.  Za,  die  Handwerkskammern
haben  sogar  bahnbrechend  zur  Förderung  der  gewerblichen ­
  Bildung  gewirkt,  da  sie  ihr  neue  und
früher  unbekannte  Gebiete  erschlossen  haben,  sowie
einen  beträchtlichen  Anteil  an  der  hohen  Entwicklung ­
  des  gewerblichen  Schulwesens  überhaupt
sich  zu  gute  schreiben  können.
Zunächst  hat,  neben  der  erfolgreichen  Wirksamkeit ­
  der  Schule  selbst,  die  aufklärende  Tätigkeit
der  Handwerkskammern  einen  tiefgreifenden  Umschwung ­
  der  Meinungen  der  Handwerker  über  die
Fortbildungsschule  mit  herbeigeführt.  Die
hohe  Bedeutung  der  Fortbildungsschule,  ihr  großer
wert  für  den  gewerblichen  Nachwuchs  wird  heute
doch  schon  im  Gegensatze  zu  früher  in  allen  Kreisen
des  Handwerks  anerkannt.  Die  Zahl  der  grundsätzlichen ­
  Gegner  ist  stark  zusammengeschrumpft.
Selbst  mit  dem  Schulzwang  und  mit  dem  Tagesunterricht ­
  haben  sich  die  Handwerker  befreundet,
nachdem  sich  ihre  berufenen  und  höchsten  Interessenvertretungen, ­
  die  Handwerkskammern,  übereinstimmend ­
  dafür  ausgesprochen  haben.  So  hat
also  die  Handwerkskammer  ihren  außerordentlich
großen  Anteil  an  der  Hebung  der  Bildung  im
Handwerk,  die  ohne  sie  keinesfalls  die  Fortschritte
gemacht  hätte.  Damit  hat  die  Handwerkskammer
den  Grund  zum  wirtschaftlichen  Aufschwungs ­
  des  Handwerks  gelegt,  dessen  Voraussetzung ­
  die  bessere  Bildung  war.
Die  Triebkraft  dieser  Betätigungsart  der
Handwerkskammer  wurzelt  nicht  nur  in  der  Erkenntnis
  der  großen  Bedeutung  einer  guten  Schulbildung ­
  für  die  Handwerker  überhaupt,  sondern
vor  allem  in  der  Erkenntnis,  daß  das  Bestehen
der  Gesellen-  und  Meisterprüfung  eine
gute  Vorbereitung  durch  die  Schule  geradezu  erheischt. ­
  woher  sollten  die  Handwerker  die  in  der
theoretischen  Prüfung  verlangten  Kenntnisse  anders
hernehmen,  als  aus  der  Schule!  So  ging  also
das  eine  mit  dem  andern  Hand  in  Hand.  Mit
welch  segensreichem  Erfolge,  das  beweisen  die
Ergebnisse  der  Prüfungen,  die  anderenfalls  nie
erreicht  worden  wären.  Bei  dieser  mehr  moralischen
Unterstützung  der  Fortbildungsschulen  hat  die
Kammer  es  nicht  bewenden  lassen,  sondern  häufig
Geldbeihülfen  gewährt,  namentlich  zu  den
        <pb n="9" />
        Kosten  der  ersten  Einrichtung  in  den  weniger
leistungsfähigen,  also  vor  allem  in  den  ländlichen
Gemeinden.  Noch  viel  weiter  jedoch  gehen  derartige ­
  Unterstützungen  bei  den  Fachschulen,  weil
es  diesen  häufig  an  so  leistungsfähigen  Trägern,
wie  Staat  und  Gemeinde  es  sind,  gebricht,  und  die
die  Fachschulen  unterhaltenden  Innungen,  vereine
und  ähnlichen  Körperschaften  nur  selten  die  Schulunterhaltungskosten
  allein  zu  tragen  vermögen,  vor
allem  bei  den  Innungsfachschulen  mußte  die
Handwerkskammer  oft  helfend  eingreifen.  Ihr
Anteil  am  Fachschulunterricht  läßt  sich  zwar  nicht
in  Zahlen  darstellen,  ist  aber  ganz  beträchtlich.
viel  größer  noch  als  bei  den  Fortbildungs-  und
Fachschulen  ist  die  Beteiligung  der  Handwerkskammer
an  dem  Teile  des  gewerblichen  Bildungswesens,
der  weniger  der  Jugend  zu  gute  kommt,  als  den
älteren  Gesellen  und  selbständigen  Handwerkern.
  Freilich  bietet  sich  hier  auch  die  beste
Gelegenheit  zur  Betätigung,  da  erstens  ein  wirklich
starkes  Bedürfnis  zu  befriedigen,  klaffende  Lücken
auszufüllen  sind  und  zweitens  die  Handwerkskammer
vielfach  allein  zur  Schaffung  von  geeigneten  Bildungsgelegenheiten ­
  in  Betracht  kommt.  Ls  handelt
sich  hierbei  um  die  Veranstaltungen,  die  man  unter
der  Bezeichnung  kleine  Meisterkurse  zusammenfassen ­
  kann.  Diese  Meifterkurse,  teils  praktischer, ­
  teils  theoretischer  Art,  haben  hauptsächlich
den  Zweck,  älteren  Gesellen  und  selbständigen  Handwerkern
  Gelegenheit  zu  geben,  ohne  Unterbrechung ­
  ihrer  Lrwerb  stätig  keit  Lücken  in
ihrer  Ausbildung  auszugleichen  und  wichtige
Neuerungen  der  Handwerkstechnik  kennen  und
beherrschen  zu  lernen.  In  der  Veranstaltung
solcher  Kurse  leistete  die  Handwerkskammer  außerordentlich ­
  viel.
Zwar  will  man  diese  Kurse  nicht  überall  anerkennen; ­
  man  befürchtet  von  ihnen  eine  schädliche
Halbbildung,  weil  sie  bei  ihrer  meistens  kurzen
Dauer  und  dem  Mangel  eines  geordneten  Schulbetriebs ­
  keine  befriedigenden  Erfolge  verbürgen
können.  Das  mag  in  gewissem  Sinne  berechtigt
sein.  Nach  Lage  der  tatsächlichen  Verhältnisse
jedoch  gibt  es  keine  bessere  Möglichkeit,  wissen
und  Können  zu  verbreiten.  Allerdings  sind  und
bleiben  sie  ein  Notbeh  elf.  Doch  das  kann  ihren
großen  tatsächlichen  wert  nicht  wesentlich  beeinträchtigen. ­
  Schließlich  ist  jede  Ausbildungsgelegenhsit

  für  erwachsene  Personen,  die  eigentlich  schon
ausgebildet  sein  sollten,  ein  Notbehelf;  und  sodann
lassen  die  Verhältnisse  dem  Handwerker  gar  keine
andere  Möglichkeit  als  durch  solche  Meisterkurse  sich
weiter  zu  bilden.  Die  Schulen  kommen  immer  nur
für  den  kleineren  Teil  des  Handwerks  in  Betracht;
der  andere  kann  keine  Schule  besuchen  und  muß
deshalb  sein  Bildungsbedürfnis  in  derartigen  Kursen ­
  befriedigen,  so  gut  es  eben  geht.  Die  Kurse
können  und  wollen  auch  nicht  aus  einem  minder
gebildeten  Handwerker  einen  fertigen  und  in  allen
Zweigen  vollendeten  Meister  machen;  sie  müssen
sich  vielmehr  darauf  beschränken,  ergänzend  zu
wirken,  nachzuhelfen,  wo  Lücken  sind,  und  mit
technischen  Neuerungen  und  veränderten  Arbeitsweisen ­
  vertraut  zu  machen.  In  diesem  Rahmen
können  die  kleinen  Meisterkurse  ganz  hervorragendes ­
  leisten;  sie  ersetzen,  natürlich  nur  nach  Maßgabe ­
  der  angedeuteten  Einschränkungen,  den  Schulunterricht, ­
  den  sehr  viele  Handwerker  eben  nicht
genossen  haben.  Es  ist  deshalb  zweifellos  richtig,
wenn  die  Handwerkskammer  sich  durch  die  Veranstaltung ­
  von  Meisterkursen  an  der  gewerblichen
Ausbildung  beteiligt.
Lin  Umstand  befähigt  sie  dazu  in  ganz  besonderem
  Maße.  Sie  ist,  wie  kaum  eine  andere  Stelle,
imstande,  die  Bedürfnisse  des  Handwerks  richtig  zu
erkennen  und  zu  beurteilen,  sie  sieht  am  ehesten
und  am  besten,  wo  ein  Eingreifen  not  tut  und  angebracht ­
  ist.  vor  allem  ist  sie  imstande,  gewisse
Veränderungen  im  Wirtschaftsleben,  in
der  Bedarfsdeckung  und  Geschmacksrichtung ­
  rechtzeitig  zu  beobachten  und  danach  ihre
Maßnahmen  zu  treffen.  So  hat  die  Handwerkskammer
  Düsseldorf  beispielsweise  stets  wert  darauf
gelegt,  für  solche  technischen  Zweige  Unterrichtskurse ­
  anzuregen,  von  deren  Beherrschung  sie  sich
die  Erschließung  eines  neuen  Arbeitsgebietes ­
  versprach.  Erwähnt  seien  nur  die  Kurse
im  Automobilwesen  für  Schlosser,  Schmiede,  Wagenbauer
  und  Techniker,  sowie  die  Kurse  in  der  Anlage
elektrischer  Uhren  für  Uhrmacher  und  schließlich
die  Kurse  für  Llektrizitätswesen  und  im  Eichwesen.
Die  Kurse  sollen  den  Handwerkern  Gelegenheit
geben,  sich  mit  Neuerungen  bekannt  und  vertraut
zu  machen,  die  eine  große  Zukunft  für  manche
Handwerkszweige  haben.  In  veränderte  Verhältnisse, ­
  wie  sie  z.  B.  die  starke  Ausbreitung  des
11
        <pb n="10" />
        12

Automobils  und  der  Elektrizität  hervorgerufen
haben,  das  Handwerk  rechtzeitig  hinein  zu  „leiten",
die  Handwerker  nicht  durch  die  veränderten  Tatsachen ­
  ^überrumpeln  zu  lassen,  das  muß  eben  die
Hauptaufgabe  der  Meisterkurse  sein.
Aus  demselben  Grunde  hat  die  Handwerkskammer ­
  —  sie  hätte  es  sicher  schon  früher  getan,
wenn  sie  bestanden  hätte  —  so  außerordentlich
zahlreiche  Buchführungskurse  veranstaltet,  die
den  Handwerkern  selbst  und  ihren  Frauen  die  notwendigen ­
  kaufmännischen  Kenntnisse  vermitteln  sollen,
die  heute  für  den  Handwerker  unumgänglich  nötig
sind.  Daneben  hat  sie  andere  Kurse  zur  Vermittelung
der  Kenntnis  der  wichtigsten  Gesetze  allenthalben
eingerichtet.  Die  vielen  technischen  Kurse  der  Handwerkskammer ­
  beschränken  sich  zumeist  auf  Sondertechniken. ­
  Sie  spielen  in  der  gesamten  gewerblichen
Ausbildung  eine  sehr  große  Rolle  und  leisten,  soweit

das  überhaupt  in  Kursen  möglich  ist,  der  Förderung
des  Handwerks  heute  unentbehrliche  Dienste.
Linen  bedeutenden  Anteil  hat  schließlich  noch
die  Handwerkskammer  an  den  vom  Staat  und
anderen  öffentlichen  Körperschaften  veranstalteten
sog.  großen  Meisterkursen,  deren  Besuch  sie
den  Handwerkern  durch  Stipendien  und  Beihülfen
erleichtert  und  wozu  sie  überhaupt  beträchtliche
Zuschüsse  leistet.
So  ist  die  Handwerkskammer  ein  ungemein
wichtiges  Glied  in  der  Kette  der  Bestrebungen,
die  darauf  gerichtet  sind,  den  Handwerkerstand  zu
fördern  durch  die  Hebung  seiner  allgemeinen  und
besonderen  Bildung,  sowie  durch  die  Hebung  seiner
technischen  Fertigkeiten  und  damit,  weil  jene  die
unmittelbare  Voraussetzung  dieser  sind:  seiner
wirtschaftlichen  Förderung.  Das  tun  die
nachstehenden  Tabellen  besonders  deutlich  kund.

Kosten  der-  Bildungseinrichtungen.

Diese  Tabelle  gibt  eine  Uebersicht  über  die  Aufwendungen  der  Handwerkskammer  für  ihre
Bildungsveranstaltungen.

(Lehr-  und  Fachkurse,  gewerbliche  Schulen,  Meister-  und  Genossenschaftskurse  usw.)

Zahr

theoretische
Kurse
ITC

technische
Kurse
ITC

Innungsverwalter» ­

Kurse
m

ITCeisterkurse
m

Genossenschaftskursr

Löln
M

Fortbildungsschulen ­

ITC

Fachschulen
ITC

Gesellen-  u.
Iünglingsvereine

Lehrlingsm


Stipend
Meisterkurse

M

en  für
Gonossenschaftrkurse

M

Zusammen
ITC

1900/0  l

—

200

—  *

—

—

500

275

—

—

—

975

1901/02

—

—

—

—

—

100

150

—

—

—

250

1902/03

450

—

—

6500

—

160

500

—

680

—

8290

1903/04

538

200

—

500

300

500

1350

—

925

390

4703

1904/05

2059

776

—

—

—

800

1328

200

1900

1000

8063

1905/06

5753

4213

—

—

—

—

800

220

1860

350

13196

1906/07

4474

3567

—

1000

500

—

850

115

750

175

11431

1907/08

5358

4664

—

1550

550

250

1000

50

1140

75

14637

1908/09

3594

4168

—

800

500

350

500

50

1050

75

11087

1909/10

4926

2129

—

800

500

150

400

255

1120

500

10780

1910/11

7484

3322

415

350

—

450

100

100

735

—

12966

1911/12

4064

7291

551

800

500

216

300

—

510

—

14232

1912/13

7177

4063

763

1100

500

200

350

75

880

110

15218

1913/14

9243

7410

421

1400

500

340

250

120

930

165

20779

Das  kommt  einem  Gesamtaufwands  gleich  von  146  597  Mark.
        <pb n="11" />
        1)

Ttjeoretisdje  Kurse
in  den  Jahren  1905  —  1913:

Zahl  der

Gesamt-Kurse



Teilausgaben



Lehrgegenstände

nehmer

Jl

Lehrkurse

121

4336

40369

1.  Gewerbliche  Buchführung.  2.  kehre  vom  Kreditzugleich

  Kurse  zur  Vorbereitung

und  Bankwesen  einschließlich  Wechselrecht  und  wechsellehre.
  3.  Recht  der  Arbeiterversicherung.  4.  Gewerbeauf

  die  theorische  Meisterprüfung
Buchführungskurse

ordnung.  5.  Genossenschaftswesen.

für  Frauen

22

780

1980

Gewerbliche  Buchführung.

für  Männer  und  Frauen

118

2917

10673

„  n

Zusammen:

261

8033

53022

lechnische  Kurse

in  den  Jahren  1905/06—1913/14:

Gewerbe

Zah
Kurse

l  der
Teilnehmer


Gesamtausgaben ­

Jt

Lehrgegenstände

Bauhandwerker  (Vollkurse)
mit  Tagesunterricht  von  zweiwöchiger ­
  Dauer.

8

223

5202

1.  Das  Wesen  der  Festigkeitslehre,  die  verschiedenen
Beanspruchungen  der  Baumaterialien  und  deren
Widerstandsfähigkeit  und  Festigkeit.  2.  Die  kehre
von  der  Zugfestigkeit  mit  Uebung.  3.  Die  Lehre
von  der  Druckfestigkeit  mit  Uebung.  4.  Berechnung
von  Trägern  mit  Uebung.  5.  Scherfestigkeit,  Gewölbeschub, ­
  Grd  druck  usw.  6.  Gewerberecht.  7.  Kranken-, ­
  Unfall-  und  Invaliden-Versicherung.  8.  Grundbuch-
  und  Hypothekenwesen.  9.  Baumaterialienlehre.
lo.  Besprechungen  von  Bauplänen  mit  praktischen
Skizzierübungen.

Bauhandwerker  (Teilkurse)
mit  Abendunterricht

3

78

1257

Gegenstände  von  i—5  und  9.

Zimmerer

1

12

300

Flächen-  und  Körperberechnungen.  2.  Baukonstruktionslehre.
  3.  Materialienkunde.

Schreiner

4

78

1301

Fach-  und  Formenkunde  (Stillehre),  Kalkulation,
Holzberechnung,  gewerbliche  Buchführung.

Holztreppenbauer

1

20

1301

Konstrukttonslehre.

Zu  übertragen:

17

411

9361
        <pb n="12" />
        14

Gewerbe

Zah
Kurse

l  der
Teilnehmer ­


Gesamtausgaben ­

M

Lehrgegenstände

Uebertrag:

17

411

9361

Lisenbetonkonstruktion

5

151

2760

1.  wesen,  Erfindung  und  Entwicklung  des  Eisenbetons.
2.  Herstellung  des  Betons.  3.  Allgemeine  Eigenschaften
des  Betons.  4.  Die  Baustoffe.  5.  Die  Grundformen
des  Eifenbetonbaues.  6.  Die  amtlichen  Bestimmungen.
7.  Die  äußeren  und  inneren  Kräfte  am  Balken,  &amp;lt;puerfchnittberechnungen,
  Berechnungen  einfacher  Platten,
Balken,  Fundamente  usw.  8.  Die  Gerüste  und  Ausschalungen. ­


Automobilrexaratur

4

175

2305

^Verbrennungsmotor.  2.Kraftübertragung.  5.  Vorderachse ­
  mit  der  Steuerung.  4.  Hinterachse.  5.  Der
Rahmen,  s.  Die  Bereifungen.  1.  Brennstoffe.  8.  Zubehörteile. ­


Llektrizitätswes  en

9

299

3337

j.  Grundsatz  der  Elektrotechnik.  2.  Projektierung  von
einfachen  Licht-  und  Kraftanlagen  für  Gleich-  und
Drehstrom.  2.  Projektierung  einer  kleinen  Zentralstation. ­
  4.  Störungen  an  Generatoren  und  Motoren.
5.  praktische  Uebungen  und  Exkursionen.

Gas-  und  Wasserleitungsinstallateure ­


1

22

500

A.  Gasinstallation.  Kurze  Erläuterung  über
die  Gaserzeugung  und  Gasverteilung  durch  das  Gaswerk ­
  bis  zum  Ausgang  der  Gasmesser.  (Gelegentliche
Besichtigung  des  Gaswerkes).  2.  Weiterführung  des
Gases  vom  Ausgang  der  Gasmesser  bis  zur  verwendungsstelle. ­
  s.  Verwendungszweck  des  Gases.
4.  Abzugsvorrichtungen  für  die  verbrannten  Gase.
6.  wasferinstallation.  Kurze  Erläuterung
über  die  Wassergewinnung  und  Wasserverteilung
durch  das  Wasserwerk  bis  zum  Ausgang  der  waffermeffer
  (Gelegentliche  Besichtigung  des  Wasserwerkes).
2.  Weiterführung  des  Wassers  vom  Ausgang  der
waffermeffer  bis  zur  Entnahmestelle,  s.  Anlage  der
Entnahmestellen.  4.  Ausgußbecken  und  Abflußleitungen.
Daneben  werden  Aufgaben  aus  der  Praxis  behandelt ­
  und  durch  Experimente  vorgeführt.

Schmiede

1

12

168

hufbeschlagwesen.  2.  Hufbeschlaggesetzgebung.
3.  Haftpflicht.

Schlosser

1

14

170

Stilgeschichte,  Kalkulation  mit  Konstruktion,  Körxeruud
  Festigkeitslehre  verbunden  mit  Statik.

Maler  und  Anstreicher

9

161

3550

Velourmalerei,  Stoffimitation,  Kammzugtechniken,
Vorträge,  Neue  Techniken.

B  l  i  tz  a  b  l  e  i  t  e  r  a  n  la  g  e  n

1

16

66

Elektrische  Grundbegriffe.  2.  Der  galvanische
Strom.  3.  Gewittter  und  Blitz.  4.  Einschlagstelle.
5.  weg  und  Wirkung  des  Blitzes.  6.  Blitzgefahr.
7.  Allgemeine  Anordnung  des  Blitzableiters.  8.  Gebäude ­
  und  Erdleitungen,  y.  Technische  Einzelheiten
für  die  Ausführung  von  Blitzableitern.  \o.  Entwerfen
von  Gebäudeblitzableiteranlagen.  Besichtigung
und  Prüfung  von  Blitzableiteranlagen.

Schneider

14

358

10827

Zuschneidelehre  und  Praxis.  Angewandte  Anatomie.
Kalkulations-  und  Warenkunde.

Schuhmacher

1

17

200

Anatomie,  Zuschneiden  und  Schäftemachen,  Abgixsen
und  Leisten-Ehasfieren.

Zu  übertragen:

63

1636

33244
        <pb n="13" />
        15

Gewerb  e

Zahl  der

Gesamt-Kurse



Teilausgaben



nehmer

M

Friseure
Fleischer

Ueb  ertrag:

63
5
3

Bäcker  und  Konditoren

4

Uhrmacher

4

1636  33244
114  1890

haararbeiten,  Damenfrisieren.

96

100

117

837

1247

1433

viehhandel  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch.  Reichsfleischschaugesetz.
  Aufbewahrung  des  Fleisches.  Die
verschiedenen  Konservierungen.  Erkennungsmerkmale
des  Alters  und  des  Gesundheitszustandes  der  Tiere.
Tierkrankheiten  und  deren  sichtliche  Kennzeichen.  Das
Nahrungsmittelgesetz.  Gewerbliche  Buchführung.
Gewerberecht.  Kranken-,  Unfall-  und  Invalidenverficherungsgesetz.

Nahrungsmittelgesetz  und  Nebengesetze.  2.  Allgemeines ­
  über  Ernährung.  3.  Die  Ernährung  des
Menschen.  Verdauungsvorgang.  5.  Die  Milch,
s.  Molkereiprodukte.  7.  Stärkehaltige  Samen.  8.  Leguminosen. ­
  9.  Velgebende  Samen,  gl.  Speisefette  a)  aus
dem  Tiere  t&amp;gt;)  aus  dem  Pflanzenreich,  ig.  Wurzelgewächse. ­
  \2.  &amp;lt;Dbfl=  und  Beerenfrüchte.  \5.  getrocknete
Früchte.  Mehl.  (5.  Verunreinigungen  und  Verfälschungen ­
  des  Mehles.  \6.  Brot.  (7.  Konditorwaren. ­
  j8.  Gewürze,  (9.  Süßstoffe.
Schwach-  und  Batteriestrom.  2.  Ohm'sches  Gesetz
(Volt-  und  Amp.  Meter).  3.  Elektromagnet  mit
polarisiertem  Anker  für  Normaluhren,  System  Grau,
Bohmeyer  usw.  4.  Stromwender  für  Hauptuhren
vom  Steiggrad  aus  und  mit  besonderem  Läutewerk.
5.  Vorführung  von  Modellen  und  Besichtigung  einer
mustergiltigen  Anlage.  S.  Elektrische  Normaluhr  mit
elektrischem  Aufzug,  gute  u.  schlechte  Systeme.  7.  Punktund
  Schleifkontakte.  8.  Verhütung  der  Funkenbildung
am  Kontakt.  9.  hipp'sches  Pendel.  10.  Benutzung
der  Starkstromleitung  für  den  Uhrenbetrieb.  11.  Stromkonsum ­
  und  wattzeiten  usw.

Photograph  en

Bandagisten
Buchhj^tz^x
Eichwesen

29

15
18

600

Zusammen:

88

315
515
170

Chemische  und  physikalische  Grundlagen  der  Photographie. ­
  Herstellung  vergrößerter  Negative.  Der
einfache  u.  Kombinations-Gummidruck.  Die  Momentund
  Farbenxhotographie.  Chemische  und  physikalische
Grundlagen  der  Photographie  mit  Uebungen.  Herstellung ­
  vergrößerter  Negative.  Die  Porträtaufnahme
in  neuzeitlicher  Auffaffung.  Die  Bromsilber-Vergrößerung ­
  nebst  Retouche.  Urheberrecht.
Anatomie  und  Orthopädie.
handvergolden.  Dekorationsdruck.  Lederschnitt  und
Intarsia.  Marmorieren.
Einführung  in  die  Ausführung  von  Reparaturen  an
Meß-  und  Wiegeräten.

40251
        <pb n="14" />
        16

Stipenbien  für  den  Lesuch  der  Meister--  und
Senossenschasrskurse  in  LSln.
Die  Kammer  unterstützt  bedürftige  und  würdige
Meister  und  Gesellen,  die  an  einem  Meister-  oder
Genossenschaftskursus  in  Köln  teilnehmen,  durch
Beihülfen,  über  deren  Umfang  die  folgende  Tabelle
Auskunft  gibt.

Jahr

Meisterkurse
je

Genossenschaftskurse ­

M

1900/01

—

—

1901/02

—

—

1902/03

680

—

1903/04

925

390

1904/05

1900

1000

1905/06

1860

350

1906/07

750

175

1907/08

1140

75

1908/09

1050

75

1909/10

1120

500

1910/11

735

—

1911/12

510

—

19]  2/13

880

110

1913/14

930

165

12480

2840

Unterstützung  von  fortbiidungr--  und
Fachschulen  der  Innungen.
von  jeher  hat  die  Handwerkskammer  die  Fortbildungs-
  und  Fachschulen  geldlich  unterstützt,  was
aus  folgender  Tabelle  hervorgeht,  die  die  Beiträge
an  die  Schulen  wieder  gibt.

Jahr

Fortbildungsschulen ­

Jl

Fachschulen
M

1900/01

500

275

1901/02

100

150

1902/03

160

500

1903/04

500

1350

1904/05

800

1328

1905/06

—

800

1906/07

—

850

1907/08

250

1000

1908/09

350

500

1909/10

150

400

1910/11

450

100

1911/12

216

300

1912/13

200

350

1913/14

340

250

4016

8153

Dis  Unterstützung  der  Fachschulen  und  Kurse  der
Innungen  geschieht  nach  folgenden  Grundsätzen:
Srundsätze
für  die  Veranstaltung  von  technischen  Meisterkursen
bei  den  Innungen.
1.  Die  Kammer  unterstützt  nur  dann  technische
Kurse,  wenn  sie  als  Veranstalterin  der  Kurse  fungiert
und  ihr  das  ganze  Arrangement  überlassen  ist.
2.  Die  Innung  übt  die  Aufsicht  über  den  Kursus ­
  aus.  Jedoch  ist  den  Vertretern  der  Kammer
jederzeit  das  Recht  der  Besichtigung  des  Kursus
einzuräumen.
3.  Die  Kammer  unterstützt  einen  Kursus  nur
dann,  wenn  die  Innung  ihrem  Etat  entsprechend,
sich  an  der  Unterstützung  beteiligt.
4.  Die  Innung  hat  der  Kammer  zugleich  mit
dem  Antrag  einen  detaillierten  Haushaltsplan  einzusenden. ­

5.  Die  Abhaltung  eines  Kursus  muß  in  der
Innungs-Versammlung  beschlossen  sein.
6.  Seitens  der  Unterstützung  beantragenden
Innung  ist  der  Nachweis  zu  erbringen,  daß  sie
sich  bemüht  hat,  seitens  der  in  Betracht  kommenden ­
  Stadtverwaltung  eine  Beihülfe  zu  dem  Kursus
zu  erhalten.
7.  Als  Mitglieder  sind  in  erster  Linie  ältere
Meister  zuzulassen,  in  zweiter  Linie  jüngere  Meister
und  Gesellen;  letztere  nur  dann,  wenn  für  ihr  Fach
in  Löln  keine  Kurse  eingerichtet  sind.
8.  Die  Innung  haftet  dafür,  daß  die  Teilnehmergebühren ­
  rechtzeitig  an  die  Kammer  abgeführt ­
  werden.
9.  Das  Unterrichtslokal  bestimmt  die  Handwerkskammer
  nach  Anhörung  der  Innung.
Sl-undsZhe
für  die  Unterstützung  von  Innungsfachschulen.
1.  Die  Unterstützung  von  Innungsfachschulen
kann  nur  dann  erfolgen,  wenn  die  Stadtverwaltungen ­
  ebenfalls  eine  Unterstützung  gewähren,  oder
wenn  seitens  der  Innung  wenigstens  nichts  unversucht ­
  gelassen  wurde,  eine  solche  zu  erhalten.
2.  Den  Fachschulen  ist  zu  empfehlen,  alles  daran
zu  setzen,  daß  sie  als  Fachklasse  den  bestehenden
Fortbildungsschulen  angegliedert  werden.
3.  Die  Fachschulen  der  Innungen  sollen  in  der
Regel  nur  bis  zu  dem  Betrage  von  der  Kammer  unterstützt ­
  werden,  den  die  Innung  zu  den  Kosten  beiträgt.
        <pb n="15" />
        4.  Die  unterstützten  Innungen  sind  verpflichtet,
einen  Haushaltsplan  sowie  einen  genauen  Stundenplan ­
  der  Kammer  einzusenden.  Desgleichen  ist  ein
genaues  Verzeichnis  beizulegen  über  die  Verteilung
der  Kosten  der  Schule.
5.  Am  Jahresschluß  ist  der  Kammer  ein  ausführlicherBericht ­

  über  die  Tätigkeit  der  Schule  einzusenden.
6.  Den  Vertretern  der  Kammer  ist  jederzeit  das
Recht  der  Besichtigung  der  Schule  auch  während
des  Unterrichts  einzuräumen.
7.  Zur  Einhaltung  der  Bedingungen  unter  5  und
6  haben  sich  die  Innungen  schriftlich  zu  verpflichten.

Das  Prüfungstresen.  a)  vie  Gesellenprüfungen.

Die  Prüfungsausschüsse  der  Kammer  haben  bisher  9380  Prüfungen  veranstaltet  und  zwar
in  folgenden  Gewerben:

Gewerbe

"°'/o.

,00a /03

190 *,04

19 °7o5

19 «7o6

,906 /07

,90 7.8

,90 7o9

1909 /io

"'7.1

"'7.8

Bäcker  und  Konditoren

20

63

50

60

60

53

70

77

50

77

72

78

Bandagisten

1

1

6

—

—

Barbiere  und  Friseure

—

25

20

14

22

17

35

22

30

23

25

33

27

Buchbinder  und  Liniierer
Buchdrucker,  Lithographen  und

—

4

19

20

21

16

36

22

29

17

32

33

32

Steindrucker  und  Schriftsetzer

—

3

5

8

9

11

18

12

43

72

88

87

59

Bildhauer

—

—

1

1

2

4

—

2

—

2

2

—

1

Bürstenmacher

—

—

3

1

—

1

1

—

—

—

—

—

2

Dachdecker

—

2

1

4

6

—

5

13

5

2

6

14

6

Drechsler

—

3

2

—

—

—

2

1

1

5

—

3

2

Elektrotechniker

—

—

—

—

—

—

1

1

—

—

6

16

26

Fleischer

10

21

62

28

18

18

24

20

15

13

17

32

43

Faßbinder

—

—

—

—

—

—

—

1

—

—

2

—

—

Feilenhauer

—

1

—

2

—

1

—

—

—

—

—

—

—

Galoschen-  und  Trippenmacher

—

—

—

—

—

1

—

—

1

—

—

—

—

Gelbgießer

—

1

1

1

1

1

1

1

—

1

—

—

1

Gold-  und  Silberschmiede

—

—

5

2

2

—

1

1

1

1

1

1

2

Graveure,  Zis  eleure  u.  Damaszierer

—

—

2

4

—

2

4

5

4

8

10

4

3

Klempner  und  Installateure

—

13

34

39

14

33

35

35

59

45

29

54

42

Korbmacher

—

—

3

2

—

—

1

2

1

1

7

7

6

Kürschner

—

—

—

—

—

2

—

2

4

—

1

—

4

Rlaler  und  Anstreicher

6

47

30

32

45

28

57

41

70

78

34

75

55

Ulaurer,  Pliesterer  und  Stuckateure

—

4

19

19

12

19

21

14

13

31

9

26

24

Rlechaniker  und  Optiker

—

—

1

—

2

—

11

13

1

7

15

13

Ulüller

—

—

—

—

—

—

—

1

—

—

1

Photographen

—

—

3

1

3

2

3

—

—

1

4

4

5

^Eer,  Polsterer  und  Dekorateure

—

4

44

25

24

22

27

35

52

47

50

40

44

—

—

—

—

3

1

—

1

—

1

—

1

—

Schlosser,  Schmiede  und  Dreher

1

23

125

102

116

114

181

239

295

210

269

417

281

Schneider

15

39

25

14

30

39

36

26

34

35

70

69

Schornsteinfeger

—

1

8

Schreiner  und  Zimmerer

—

47

75

54

78

70

98

92

111

104

44

116

123

Schuhmacher

1

11

37

23

20

24

34

25

33

39

39

77

75

Stellmacher  und  Wagenbauer

1

—

11

4

7

5

8

8

16

3

12

9

10

Steinmetze

—

—

1

1

3

2

1

1

1

6

1

2

2

Uhrmacher

—

4

11

3

4

5

5

9

5

9

4

6

4

Schneiderinnen

—

—

—

—

—

—

—

—

—

76

629

Putzmacherinnen

1

150

19

249

625

465

484

491

691

723

901

805

818

1291

1818
17

r
        <pb n="16" />
        Hofen  bei  den  Gesellenprüfungen.

zeichnet

gut

gnügend


nicht  bestanden ­


zusammen

Oktober  1901  bis
31.  März  1902

—

19

—

—

19

1902/03

49

153

39

8

249

1903/04

87

423

103

12

625

1904/05

45

337

73

10

465

1905/06

52

337

90

5

484

1906/07

41

325

108

17

491

zeichnet

S°t

genügend ­


nicht  bestanden ­


zusammen

1907/08

60

495

123

13

691

1908/09

89

471

152

11

723

1909/10

101

673

126

6

901

1910/11

124

558

115

8

805

1911/12

94

553

163

8

818

1912/13

114

991

177

9

1291

1913/14

187

1052

542

37

1818

b)  Die  Meisterprüfungen.

Die  Zahl  der  Meisterprüfungen  betrug  8961.  Sie  verteilt  sich  auf  die  folgenden  Gewerbe.

Gewerbe

'°°V°S

1908 /o4

1904/
/  05

,90 7oe

1906 /o7

190 7o8

3908/
/  09

1909/
/10

mt /n

,9U / 11

1912/
/13

191*  /
/14

Bäcker  und  Konditoren

18

28

35

64

53

49

132

118

100

107

142

284

Barbier,  Friseur  u.  Perückenmacher

3

4

7

6

4

3

1

38

45

34

32

78

Buchbinder

2

—

4

4

4

4

12

28

14

15

29

39

Buchdrucker

—

—

—

—

1

7

17

32

79

Bandagisten

—

1

Bürstenmacher

—

1

2

Dachdecker

2

2

1

2

14

16

16

13

9

12

13

37

Drechsler

—

—

1

2

2

1

2

1

3

Feilenhauer

—

—

1

Fleischer

10

7

29

19

20

41

72

149

110

132

123

340

Faßbinder

—

—

2

1

1

1

2

4

1

5

Graveure

—

—

3

1

2

2

2

2

3

11

Gelbgießer

—

2

1

1

1

1

Gold-  und  Silberschmiede

1

1

1

4

1

4

7

Klempner,  Installateure  u.  Kupferschmiede



—

3

17

17

17

19

26

37

51

54

39

112

Korbmacher

—

1

1

4

Kürschner

—

—

1

_

1

1

2

5

J

Lithographen  und  Steindrucker

—

—

2

1

2

18

Maler,  Anstreicher  und  Lackierer

8

32

25

19

46

54

87

94

115

114

175

255

Maurer

2

3

10

14

7

17

10

20

14

23

17

50

Mechaniker  und  Elektrotechniker

—

—

1

5

2

3

7

31

Müller

—

—

3

4

1

3

Pflasterer

—

—

2

2

5

Sattler,  Polsterer  und  Dekorateure
Seiler

4

5

6
2

11

7

8

21

9

29
1

22

21
9

67

Schlosser,  Schmiede,  Dreher

2

7

12

28

32

24

51

88

123

78

90

195

Schneider

8

16

24

26

22

40

56

50

57

66

41

120

Schornsteinfeger

6

22

18

9

14

20

15

12

12

16

5

9

Schreiner

—

9

21

39

39

51

65

58

118

92

109

205

Schuhmacher

4

8

19

22

25

26

27

34

54

48

45

87

Stellmacher  und  Wagenbauer

—

1

—

3

5

5

1

2

8

9

12

19

Steinmetze  und  Steinsetzer

—

—

—

1

2

1

2

1

4

Stuckateure  und  Pliesterer

—

—

2

6

5

4

7

7

10

Uhrmacher

—

—

1

4

1

3

3

8

14

Zimmerer
Schneiderinnen

1

2

2

9

4

4

8

16

10

15

10

17
HK  1

Putzmacherinnen

—

—

—

—

—&amp;gt;

—

—

—

—

1

7

«01
222

71

152

244

298

330

392

613

792

892

874

1229

3074

18
        <pb n="17" />
        19

Noten  bei  den  Meisterpl-üfungen.

ausgezeich.  gut

genüg.

nicht  bestand.

zusammen

1902/03

11

43

14

3

71

1903/04

13

98

34

7

152

1904/05

27

142

65

10

244

1905/06

24

192

60

22

298

1906/07

23

231

65

11

330

1907/08

53

251

75

13

392

1908/09

61

433

104

15

613

1909/10

61

569

144

18

792

1910/11

117

634

121

20

892

1911/12

92

600

149

33

874

1912/13

107

766

326

30

1229

1913/14

210

2137

695

32

3074

Nusstettungen  von  Lehrlingsai-deiten.

Um  vorbildlich  zu  wirken  in  der  Veranstaltung
von  Ausstellungen  für  Lehrlingsarbeiten  hat  die
Rammer  in  der  Zeit  vom  23.  Juni  bis  20.  Juli
1909  eine  Ausstellung  von  Werkstatt-  und  Schularbeiten ­
  mit  folgenden  Gruppen  veranstaltet:  1.
Lehrlingsarbeiten  (Arbeiten  von  Lehrlingen  aus
den  verschiedenen  Lehrjahren);  2.  Gesellen,  und
Meisterstücke;  3.  Arbeiten  (Zeichnungen  usw.)  von
Schülern  der  Fortbildungs-  und  Fachschulen;  4.
Arbeiten  von  Runstgewerbeschulen  (Zeichnungen
und  ausgeführte  Arbeiten)  solcher  Schüler,  die  die
Schule  zur  beruflichen  Vervollkommnung  besuchen;
5.  Lehrpläne  und  Lehrgänge  von  Fach-  und  Fortbildungsschulen, ­
  statistische  und  graphische  Darstellungen ­
  des  gesamten  gewerblichen  Schul-  und
Bildungswesens  und  der  Jugendfürsorge  im  Regierungsbezirk ­
  Düsseldorf,  der  Kurse  der  Handwerkskammer ­
  in  Buchführung,  Gesetzeskunde,
Spezialtechniken  usw.  Die  ganze  Ausstellung  gliederte
sich  in  zwei  Abteilungen,  wovon  die  eine  Erzeugnisse ­
  der  Werkstattausbildung  (Meisterlehre),
die  andere  Erzeugnisse  der  Schulausbildung
vorführte.
An  der  Ausstellung  hatten  sich  die  Lehrlinge
aus  dem  ganzen  Bezirk  in  sehr  großer  Zahl  beteiligt. ­
  Mit  mehr  als  350  Arbeitsstücken  war  die
Ausstellung  beschickt  und  zwar  aus  allen  wichtigen
Gewerben,  soweit  sie  sich  zu  einer  Ausstellung
eignen.  Außerdem  waren  zahlreiche  Gesellenund

  Meisterstücke  ausgestellt.  Die  Wahl  des  Aus-  «
stellungsstückes  war  dem  Lehrling  überlassen,  jedoch
war  von  vornherein  darauf  hingewiesen  worden,
nur  solche  Arbeiten  zu  wählen,  die  der  gewöhnlichen ­
  werkstattlehre  entsprechen  und  keine  besonderen
  Rosten  verursachen.  Schaustücke  waren
grundsätzlich  vermieden.
Für  die  Beteiligung  der  Schulen  galt  der
Grundsatz,  daß  nicht  alle  Schulen  zur  Ausstellung
herangezogen  werden  sollten,  sondern  nur  solche,
die  jeweils  besonders  charakteristisch  für  die  Ausbildung ­
  der  Schüler  waren.  So  wurden  zugelassen
einzelne  Rlassen  einer  großen,  einer  mittleren  und
einer  kleineren  (ländlichen)  Fortbildungsschule.
Dabei  hatte  jeder  der  einzelnen  Schüler  Arbeiten
aus  dem  ganzen  Entwicklungsgang,  den
er  in  der  Schule  durchgemacht  hat,  vorgeführt,
außer  Zeichnungen  auch  Arbeiten  aus  dem  Deutsch-  s
und  aus  dem  Rechenunterricht.
Die  Ausstellung  hatte  den  Zweck,  eine  Uebersicht ­
  über  den  Stand  der  Lehrlingsausbildung ­
  im  Bezirk  zu  geben,  die  Lehrmeister  und  die
Schulen  einerseits  sowie  die  Lehrlinge  und  Schüler
andererseits  zum  Wetteifer  für  eine  tüchtige  gewerbliche ­
  Ausbildung  anzuregen;  die  Meister  zu
vergleichen  bezüglich  der  praktischen  und  die
Lehrer  zu  vergleichen  bezüglich  der  theoretischen
Ausbildung  anzuregen  und  ein  Urteil  darüber  zu
ermöglichen,  wie  die  praktische  und  die  theoretische
Ausbildung  am  zweckmäßigsten  zueinander  zu  ergänzen ­
  und  miteinander  in  Einklang  zu  bringen  sind;
auf  eine  planmäßig  fortschreitende  Ausbildung  der
Lehrlinge  und  Schüler  zu  wirken,  dem  Handwerk
Gelegenheit  zu  geben,  die  Geffentlichkeit  davon  zu
überzeugen,  daß  heute  die  Ausbildung  des  Handwerkers ­
  durchaus  den  neuzeitlichen  Anforderungen
entsprechend  eingerichtet  ist,  was  nicht  nur  der
Stärkung  des  Vertrauens  in  die  Leistungsfähigkeit
des  Handwerks  dient,  sondern  auch  die  Eltern  veranlassen ­
  sollte,  ihre  Söhne  wieder  mehr  als  bisher
einem  Beruf  zuzuführen,  der  gute  Gelegenheit  zur
Ausbildung  bietet.
Ls  handelte  sich  also  darum,  durch  die  Ausstellung ­
  ein  Problem  gewissermaßen  praktisch  vorzuführen, ­
  dem  heute  die  Handwerker,  die  Behörden
und  die  gesetzgebenden  Rörperschaften  ihr  besonderes ­
  Interesse  zuwenden.  Die  Ausstellung  hatte
also  vorwiegend  erzieherische  Bedeutung.  In
        <pb n="18" />
        20

diesem  Zusammenhange  und  in  dieser  Uebersichtlichkeit
  war  die  Düsseldorfer  Ausstellung  die  erste
Veranstaltung  ihrer  Art.  Sie  wurde  von  über
25000  Personen  besucht.
Für  die  Prämiierung  der  werkstattarbeiten  auf
der  Ausstellung  der  Handwerkskammer  —  Schularbeiten ­
  sollten  grundsätzlich  nicht  prämiiert  werden
—  hatten  Staat  und  Handwerkskammer  je  500  M.
bereitgestellt.  Der  Staatszuschuß  wurde  in  25  preise
zu  je  20  M.  geteilt,  die  vor  allem  zur  Prämiierung
hervorragender  Gesellenstücke  und  Arbeiten  aus
dem  3.  und  4.  Lehrjahre  verwendet  wurden.  Der
von  der  Handwerkskammer  ausgesetzte  Betrag  von
500  M.  ist  in  20  preise  zu  je  20  M.  und  in  10
preise  zu  je  10  KT.,  erstere  für  Arbeiten  aus  dem
3.  und  4,  letztere  für  solche  aus  dem  2.  Lehrjahre,
geteilt  worden.  7  hervorragende  Meisterstücke  erhielten ­
  Diplome  als  Anerkennung.  7  Lehrlinge
wurden  für  vorzügliche  Arbeiten  aus  dem  1.  Lehrjahre ­
  durch  eine  Belobigung  ausgezeichnet.  Im
ganzen  hat  die  Ausstellung  der  Kammer  6000  KT.
gekostet.
Damit  nach  dem  vorbilde  der  Handwerkskammer
weitere  Ausstellungen  örtlicher  Natur  veranstaltet
werden  möchten  wandte  sich  der  Vorstand  mit  folgender ­
  Anregung  an  die  Innungs-Ausschüsse
des  Bezirks.
„Die  Handwerkskammer  hat  kürzlich  hier  in
Düsseldorf  eine  große  Ausstellung  von  Lehrlingsund ­
  Schularbeiten  aus  dem  ganzen  Bezirk  eingerichtet, ­
  die  viel  Anklang  gefunden  und  bemerkenswerte ­
  Erfolge  auf  dem  Gebiete  der  Lehrlingsausbildung ­
  erzielt  hat.  Zwar  sind  inzwischen  einige
weitere  Ausstellungen  gefolgt,  jedoch  nicht  in  der
Zahl,  wie  sie  als  notwendig  bezeichnet  werden
muß.  Wünschenswert  ist  vielmehr  ein  planmäßiges
vorgehen  wenn  möglich  aller  Innungs-Ausschüsse.
Die  besten  Arbeiten  der  örtlichen  Ausstellungen
könnten  dann  zweckmäßig  zum  Schluß  zu  einer
Zentral.  Ausstellung  im  Kammerbezirk  vereinigt
werden.
Bei  den  Ausstellungen  ist  eine  Verbindung  mit
den  Fortbildungsschulen  sehr  zweckmäßig,  damit
den  Leitern  dieser  Anstalten  ein  Einblick  in  die
Bestrebungen  des  Handwerks  geboten  wird  und  sie
selbst  mit  dem  Handwerk  mehr  in  Berührung
kommen.  Anderseits  sehen  auch  die  Handwerker,
was  in  der  Fortbildungsschule  geleistet  wird.

wir  ersuchen  Sie,  dieser  Anregung  näher  zu
treten  und  uns  Ihre  Ansicht  recht  bald  bekannt
zu  geben.  Die  Handwerkskammer  wird  Sie  gern
mit  Rat  und  Tat  unterstützen".
Den  gewünschten  Erfolg  hat  diese  Anregung
nicht  gehabt.  Nur  wenige  Handwerkervereinigungen ­
  haben  sich  entschließen  können,  Ausstellungen
von  Lehrlingsarbeiten  zu  veranstalten,  wo  sie
zustande  gekommen  sind  hat  sich  die  Kammer  mit
Beihülfen  für  Prämien  beteiligt.  Ls  handelt  sich
um  folgende  Ausstellungen:
Schuhmacher-Fach-Ausstellung
Lrefeld  1911  Prämien  M.  150.—

Ausstellung  Mülh.  (Ruhr)  1911
Ausstellung  von  Gesellen-  und
Lehrlingsarbeiten  Lennep  1911
Ausstellung  von  Gesellen-  und
Lehrlingsarbeiten  Neuß  1911
Schuhmacher-Fach-Ausstellung
Elberfeld  1912
Ausstellung  von  Gesellen-  und
Lehrlingsarbeiten  Moers  1912
Ausstellung  d.  evang.  Gesellen.
Vereins  Düsseldorf,  1913

100.—

50.—

tt

75.—

250.—

150.-ft



75.—

se^rstellen^üermittlung.
Schon  seit  vielen  Jahren  klagen  die  Handwerksmeister ­
  über  den  Mangel  an  Lehrlingen.  Um
diesem  Mangel  zu  steuern,  hat  die  Kammer  schon
1908  eine  Lehrstellenvermittlung  eingerichtet, ­
  indem  die  Schulleiter  einige  Monate  vor  der
Entlassung  die  Volksschüler  auf  die  Wichtigkeit
eines  Handwerksberufs  aufmerksam  machen  und
im  Anschlüsse  hieran  eine  Liste  mit  näherer  Angäbe
  über  Veranlagung  und  Führung  der  Schüler
aufstellen,  die  ein  Handwerk  erlernen  wollen.  Die
Listen  werden  der  Handwerkskammer  und  den
Innungen  übergeben,  die  die  Aufgabe  übernehmen,
die  Knaben  bei  tüchtigen  Meistern  unterzubringen.
Diese  Art  der  Lehrstellenvermittlung  hat  sich  gut
bewährt  und  ist  geeignet,  dem  Lehrlingsmangel
im  Handwerk  einigermaßen  zu  steuern  und  den
Lehrlingen  das  Unterkommen  bei  tüchtigen  Meistern
zu  erleichtern,  anderseits  ungeeignete  Kinder  dem
Handwerksberufe  fernzuhalten.  Doch  bedarf  die
Art  der  Vermittlung  noch  sehr  des  Ausbaues,  da
es  bis  jetzt  noch  an  jeglichem  System  fehlt.  Es
        <pb n="19" />
        21

genügt  z.  B.  nicht,  die  Listen  einfach  auszulegen,
sondern  es  ist  vor  allem  eine  unmittelbare  Verbindung ­
  zwischen  dem  Lehrling,  der  eine  Lehrstelle
sucht  und  dem  Handwerker,  der  einen  Lehrling
wünscht,  anzubahnen;  sodann  ist  in  jedem  Falle
festzustellen,  ob  ein  Lehrverhältnis  zustande  gekommen ­
  ist  oder  nicht.  Ueber  die  bessere  Organisation ­
  der  Lehrstellenvermittlung  ist  viel  beraten
worden,  besonders  die  Kammer  hat  sich  sehr  eingehend ­
  mit  der  Frage  der  Lehrstellenvermittlung
beschäftigt,  und  zwar,  wie  es  scheint,  nicht  ohne
Erfolg.
Bei  einer  Besprechung  über  Lehrstellenvermittlung ­
  im  Saale  der  Provinzialverwaltung,  an  der
Vertreter  der  Arbeitsnachweise,  der  Innungen  und
Handelskammern  teilnahmen,  vertrat  der  Syndikus
der  Kammer  die  Auffassung  des  Handwerks,  das
zwar  mit  dem  Arbeitsnachweis  zusammen  arbeiten
wolle,  aber  keinesfalls  auf  die  selbständige  Regelung
der  Lehrstellenvermittlung  verzichten  könne.  Das
Handwerk  müsse  vielmehr  den  größten  Wert  darauf ­
  legen,  daß  seine  Organisationen  bei  der  tehrstellenvermittlung
  vor  allem  miiwirkten.  Im  Anschluß ­
  an  die  Versammlung  wendete  sich  die  Kammer
an  die  verschiedenen  Innungsausschüsse  mit
dem  Ersuchen,  der  Lehrstellenvermittlung  größere
Beachtung  zu  schenken.  Tatsächlich  rühren  sich
infolgedessen  die  Handwerksvertretungen  allenthalben ­
  und  richten  Lehrstellenvermittlungen  ein.
Sehr  zugute  kam  diesen  Bestrebungen  eine  Verfügung ­
  des  Regierungspräsidenten  an
die  Kreisschulinspektoren.
Sie  sagt  u.  a.:  Die  Knaben  sind  nach  wie  vor
über  Bedeutung  und  die  Vorzüge  des  Handwerks
im  Unterrichte  da,  wo  sich  hierzu  Gelegenheit  bietet,
in  wirksamer,  aber  nicht  aufdringlicher  weise  zu
belehren;  kleinere  Schriften  über  die  Berufswahl
sollen  auch  fernerhin  an  die  abgehenden  Knaben
verteilt  werden.  Die  aufzustellenden  Listen  der  zur
Entlassung  kommenden  Knaben,  die  ein  Handwerk
zu  erlernen  wünschen,  sind  spätestens  im  Dezember
und  Mai  an  die  Innungen,  Arbeitsnachweisstellen
oder  an  die  örtlichen  Schulverwaltungen  abzugeben.
Die  Schulleiter  oder  die  Lehrer  sollen  mit  den  Eltern
der  ausscheidenden  Knaben  in  persönliche  Verbindung ­
  treten.  Auch  die  Elternabende  bieten
Gelegenheit  zu  entsprechenden  Belehrungen.  Die
Pflege  des  Handfertigkeitsunterrichts  wird  als  wichtig

für  die  zu  weckende  Neigung  der  Knaben  zum
Ergreifen  des  Handwerkerberufes  erachtet.  Der
Besuch  größerer  Handwerksbetriebe  durch  die
Knabenoberklassen  wird  als  weiteres  Mittel  angesehen. ­
  Schließlich  wird  die  Erwartung  ausgesprochen, ­
  daß  die  Zuführung  von  Handwerkerlehrlingen
  um  so  leichter  gelingen  wird,  wenn  die
Lehrerschaft  mit  ganzem  Kerzen  auf  die  Förderung
und  Erhaltung  des  Mittelstandes  bedacht  ist.
Die  Landräte  und  Bürgermeister  sind  von  der
Regierung  ersucht  worden,  in  der  brennend  gewordenen ­
  Frage  der  Erlangung  von  Handwerkerlehrlingen
  mit  der  Schule  zusammenzuwirken  und
bei  den  Schulverwaltungen  auf  die  Einführung  und
Ausdehnung  des  Handfertigkeitsunterrichts
hinzuarbeiten,  von  dessen  Betriebe  zur  Förderung
des  Handwerkes  noch  einiges  zu  erwarten  sein
dürfte.  Nur  durch  das  Zusammenarbeiten  der
Schulen  und  Verwaltungsbehörden  würde  dem
drohenden  verfall  des  Handwerks  und  der  Mechanisierung ­
  der  Arbeit  begegnet  werden.
Die  Handwerkskammer  begrüßt  die  Bemühungen
der  Regierung  mit  dankbarer  Freude.  Besonders
verspricht  sie  sich  von  der  Einrichtung  von  Berufsberatungsstellen ­
  sehr  viel  Erfolg.  In  Düsseldorf ­
  und  Essen  ist  eine  solche  Stelle  eingerichtet
worden,  bei  der  die  Handwerkskammer  mitwirkt.  In
Duisburg  ist  ähnliches  geschehen.  Die  Handwerkskammer ­
  wird  die  Errichtung  von  Berufsberatungsstellen ­
  überall  gerne  fördern.  Der  Geschäftsführer
der  Kammer  hat  in  einer  Versammlung  sämtlicher
Lehrer  des  Stadtkreises  Duisburg  einen  Vortrag
gehalten  über  das  Handwerk  und  die  Berufsberatung, ­
  der  zweifellos  Erfolg  gehabt  hat.
Zur  besseren  Empfehlung  des  Düsseldorfer
Amtes  richtete  die  Kammer  folgendes  Rundschreiben
an  die  Innungen  in  Düsseldorf:
„Wie  Ihnen  bekannt  ist,  hat  die  Stadt  Düsseldorf ­
  ein  Berufsberatungs-  und  Lehrstellenvermittlungs-Amt
  hier  eingerichtet,  welche  Zwecke
dieses  Amt  verfolgt,  dürfte  wohl  nicht  besonders
erwähnt  zu  werden  brauchen.  Zweifellos  wird
dieses  Amt  es  sich  angelegen  sein  lassen,  die  aus
der  Schule  zu  entlassenden  jungen  Leute  in  wirksamerer ­
  Weise  als  es  bisher  geschehen  ist,  auf  das
Handwerk  hinzuweisen,  es  wird  zweifellos  erreichen,
daß  dem  Handwerk  mehr  junge  Leute,  auch  aus
den  besseren  Ständen,  zugeführt  werden.  Die
        <pb n="20" />
        22

Lehrstellenvermittlung,  von  einer  unparteiischen
Zentrale  aus  geleitet,  will  dafür  sorgen,  daß  die
jungen  Leute  zu  Lehrherren  kommen,  die  aus  Grund
ihrer  Fachkenntnisse  zur  Anleitung  von  Lehrlingen
geeignet  sind.  Die  Innungen  haben  an  dem  von
der  Stadt  Düsseldorf  in  dankenswerter  weise  eingerichteten ­
  Amte  zweifellos  ein  sehr  großes  Interesse, ­
  es  verdient,  von  den  Innungen  in  wirksamer
weise  unterstützt  zu  werden,  wir  richten  deshalb
an  Sie  die  Bitte,  das  hiesige  Berufsberatungsund ­
  Lehrstellenvermittlungsamt  in  jeder  Hinsicht  zu
unterstützen  und  die  Einrichtung  in  Anspruch  zu
nehmen."
Der  Leiter  desAmtes  in  Düsseldorf  hielt  in  der
Vollversammlung  am  7.  Januar  1914  einen  Vortrag ­
  über  die  Berufsberatung,  worauf  dis  Kammer
folgenden  Beschluß  faßte:
„Die  Vollversammlung  bringt  den  Bestrebungen
der  Berufsberatung  und  der  Lehrstellenvermittlung
ihr  besonderes  Interesse  entgegen  und  empfiehlt
den  Innungen  und  Handwerkervereinen,  für  die
Einrichtung  von  Berufsberatungs-  und  Lehrstellenvermittlungs
  -  Ämtern  einzutreten  und  diese  zu
unterstützen".
Zur  Unterstützung  bei  der  Berufswahl  hat  die
Zentralstelle  für  Volkswohlfahrt  in  Berlin  die
hauptsächlichsten  Arbeitsvorgänge  in  den  verschiedensten ­
  Handwerkszweigen  kinematographisch  aufnehmen ­
  lassen.  Das  Berufsberatungsamt  der  Stadt
Düsseldorf  hat  die  Films  angeschafft,  die  Kammer
übernahm  die  Hälfte  der  Kosten  von  300  Rk.  Die
Films  stehen  allen  Innungen  und  Gewerbevereinen
durch  Vermittlung  der  Kammer  zu  Verfügung.
So  hat  also  die  Handwerkskammer  alles  getan,
was  zweckmäßig  schien,  dem  Lehrlingsmangel
im  Handwerk  zu  begegnen  und  damit  einen  Übelstand ­
  zu  beseitigen,  der  besonders  in  wirtschaftlicher
Einsicht  zu  bedenklichen  Erscheinungen  schon  geführt ­
  hatte.
Die  Organisation  bes  Handwerks.
Die  Voraussetzung  einer  nachdrücklichen  Interestenvertretung
  des  Handwerks  liegt  in  seiner  Organisation. ­
  Ihr  hat  deshalb  die  Handwerkskammer
besondere  Aufmerksamkeit  geschenkt  und  an  ihrem
Ausbau  gearbeitet.  In  zahlreichen  Versammlungen
und  Zusammenkünften  hat  die  Handwerkskammer

organisiert,  sie  hat  sicher  bei  den  meisten  Innungen
Gevatter  gestanden,  die  Satzungen  ausgearbeitet
und  den  Verkehr  mit  den  Behörden  vermittelt.
Der  Erfolg  ist  sehr  befriedigend;  denn  der  Handwerkskammerbezirk
  Düsseldorf  weist,  wie  die  nachstehende ­
  Aufstellung  ergibt,  eine  starke  Innungsbewegung ­
  auf.

Zahl  der  Innungen

Jahr

freie  Jn&amp;gt;

Zwang»-zusammen



Gewerbe-Innungs-





Innungen

Vereine

Ausschüsse

1900

59

175

234

56

3

1905

114

185

299

56

16

1910

154

241

395

74

16

1914

123

325

448

98

17

nusdau  den  Innungsausschüffe.
Die  Vollversammlung  der  Handwerkskammer  zu
Düsseldorf  hat  folgende  Leitsätze  beschlossen  über
den  Ausbau  der  Innungsausschüsse,  die
allen  Innungen  recht  dringend  empfohlen  seien.  Die
Leitsätze  wollen  keineswegs  das  ganze  Tätigkeitsgebiet ­
  des  Innungsausschusses  erschöpfend  darstellen, ­
  sondern  nur  einige  Andeutungen  geben,  die
jeweils  den  besonderen  örtlichen  Verhältnissen  anzupassen ­
  find.  Die  Leitsätze  lauten:
Z  1.  Der  Innungsausschuß  ist  eine  Körperschaft ­
  des  öffentlichen  Rechtes  mit  eigener  Satzung,
die  seine  Rechte  und  pflichten  aufstellt.
Der  Innungsausschuß  ist  ein  verband  der
Innungen  innerhalb  des  Bezirks  einer  unteren
Verwaltungsbehörde  zur  Wahrnehmung  der  gemeinsamen ­
  Interessen  der  beteiligten  Innungen.
Er  unterscheidet  sich  dadurch  wesentlich  von  der
Handwerkskammer.  Diese  vertritt  nämlich  die
Interessen  aller,  d.  h.  der  organisierten  und  Nichtorganisierten ­
  Handwerker  innerhalb  des  ganzen
Regierungsbezirks.  Der  Wirkungskreis  des  Innungsausschusses ­
  ist  also  örtlich  beschränkt,  da  er  über
den  Bereich  einer  unteren  Verwaltungsbehörde
nicht  hinausreicht.  Er  ist  ferner  sachlich  beschränkt,
und  zwar  auf  die  Vertretung  der  Interessen  der
beteiligten  Innungen.  In  mancher  Einsicht  ist
dabei  der  Innungsausschuß  Organ  der  Handwerkskammer, ­
  d.  h.  er  muß  ihren  Anordnungen  im
Rahmen  ihrer  Zuständigkeit  Folge  leisten.
        <pb n="21" />
        23

Der  Innungsausschuß  ist  nicht,  wie  3.  B.  die
Innung  oder  die  Handwerkskammer  ohne  weiteres
eine  juristische  Persönlichkeit;  er  kann  daher  als
solcher  zunächst  nicht  klagen  und  verklagt  werden.
Doch  kann  der  Innungsausschuß  diese  Fähigkeit
erlangen  durch  Verleihung  vonseiten  der  Landeszentralbehörde ­
  (Minister  für  Handel  und  Gewerbe).
Der  Innungsausschuß  untersteht  der  Aufsicht  der
unteren  Verwaltungsbehörde.
§  2.  Ls  ist  allen  Innungen  zu  empfehlen,
sich  dem  Innungsausschuß  anzuschließen,  um  hierdurch ­
  sich  und  die  Organisation  des  Handwerks
überhaupt  zu  stärken,  wo  noch  kein  Ausschuß
besteht,  sollen  die  einzelnen  Innungen  auf  den
Zusammenschluß  hinarbeiten.  Die  Mitwirkung  der
Gemeindeverwalmng  ist  hierbei  anzustreben.
§  3.  Der  Innungsausschuß  hat  die  ihm  angeschlossenen ­
  Innungen  und  ihre  Mitglieder  in
allen  beruflichen  Angelegenheiten  mit  Rat  und
Tat  zu  unterstützen.  Zum  Beginn  jedes  Geschäftsjahres ­
  stellt  er  einen  Arbeitsplan  auf.  Alle  Maßnahmen ­
  des  Ausschusses  werden  zunächst  in  Ausschüssen
  (Kommissionen)  vorbereitet.  Bei  fachlichen
Fragen  wird  zunächst  die  beteiligte  Innung  mit
den  Vorarbeiten  betraut.
Z  4.  Der  Ausschuß  hat  für  die  Fortbildung
der  ihm  angehörenden  Handwerker  Sorge  zu
tragen.  Zu  dem  Zweck  veranstaltet  er  möglichst
in  Verbindung  mit  der  Handwerkskammer  Lehrund
  Fachkurse  sowie  Vortrags-  und  Unterhaltungsabende; ­
  außerdem  unterstützt  und  fördert  er  die
entsprechenden  Linrichtungen  der  einzelnenInnungen.
Es  ist  ferner  besonders  empfehlenswert,  eigene
Ausschüsse  für  das  Fortbildungsschulwesen  einzurichten, ­
  die,  gegebenenfalls  mit  Zuziehung  des
Leiters  der  Fortbildungsschule,  Fragen  der  Schule
mit  den  Behörden  beraten.
8  6.  Der  Innungsausschuß  läßt  sich  die
Förderung  des  Lehrlingswesen  besonders  angelegen
sein,  namentlich  durch  Unterstützung  der  Innungen,
durch  Veranstaltung  von  Ausstellungen  von  Lehrlingsarbeiten, ­
  durch  die  Förderung  der  Berufswahl
und  der  Lehrstellenvermittlung.
Z  6.  Zur  wirtschaftlichen  Förderung  der
Handwerker  sorgt  der  Innungsausschuß  zunächst
für  deck  Ausbau  der  Innungen,  vor  allem  läßt
er  sich  bei  den  Innungsversammlungen  vertreten,
nimmt  ihnen  gegebenenfalls  auch  schwierige  Aufgaben ­

  zur  Erledigung  ab.  Der  Ausschuß  befaßt
sich  insbesondere  mit
a)  den  Schädigungen,  die  in  seinem  Bezirk  erwachsen, ­
  z.  B.  aus  dem  verdingungswesen,  aus
der  Gefängnisarbeit,  dem  Wanderlagerwesen,  dem
Bauschwindel  u.  a.  m.;
t&amp;gt;)  der  Hebung  der  Zahlungsfähigkeit  des  örtkjandwerks
  durch  Aufklärung  des  Publikums  über
das  Borgunwesen,  Durchführung  von  einheitlichen
Zahlungsbedingungen,  Abschluß  vonvergünstigungsverträgen
  mit  Sparkassen,  Errichtung  von  Kreditschutz-
  und  Linziehungsämtern,  Förderung  des
Genossenschaftswesens  usw.;
c)  der  Förderung  der  Innungs-Krankenkassen.
8  7.  Der  Innungsausschuß  sorgt  für  die
Teilnahme  der  Innungen  und  ihrer  Mitglieder
am  Gemeindeleben  —  natürlich  nur  soweit  es  die
Förderung  der  gemeinsamen  wirtschaftlichen  Interessen ­
  erheischt  —  sowie  für  die  Hebung  und
Förderung  des  handwerkerlichen  Ansehens  in  der
Öffentlichkeit.  Dies  kann  vornehmlich  geschehen
durch  die  Beteiligung  der  Innungsmitglieder  an
den  Gemeinde-  und  sozialen,  sowie  an  den  Wahlen
zu  den  Gewerbesteuer-Ausschüssen.
ß  8.  Der  Innungsausschuß  vermittelt  den
Handwerkern  Auskunft  in  gewerblichen  und  Rechtsangelegenheiten, ­
  gegebenenfalls  durch  Vermittlung
der  Handwerkskammer.
Im  übrigen  soll  der  Innungsausschuß  den
organisierten  Handwerkern  die  Benutzung  der
Wohlfahrtseinrichtungen  der  Handwerkskammer
empfehlen,  vor  allem  die  Vergünstigungsvertäge
über  Kranken-,  Haftflicht-  und  Lebensversicherung
und  das  Sachverständigen-Institut.
8  9.  Bei  Mißstimmigkeiten  im  Innungsausschuß ­
  ist  zunächst  der  Vorstand  der  Handwerkskammer ­
  als  Linigungsamt  anzurufen.
Diese  Leitsätze  haben  wesentlich  zur  Förderung
der  Innungsausschüsse  beigetragen,  deren  Tätigkeit ­
  in  den  letzten  Jahren  sehr  rege  geworden  ist.
So  darf  man  mit  schönen  Hoffnungen  der  weiteren
Entwicklung  der  Innungsausschüsse  entgegen  sehen.
Kursus  für  Innungsoerroalter.
Um  auch  an  dem  inneren  Ausbau  der  Innungen
zu  wirken  richtete  die  Handwerkskammer  Kurse
für  Innungsverwalter  ein.  Die  Kurse  sollen
        <pb n="22" />
        den  Schriftführern  der  Innungen  und  den  übrigen
Vorstandsmitgliedern  eine  Gelegenheit  bieten,  sich
die  zu  einem  tüchtigen  Innungsleiter  erforderlichen
Kenntnisse  zu  verschaffen.
Die  Kurse  Lauern  9  Nachmittage;  unterrichtet
wird  jeweils  von  2  —6  Uhr.  Tagesunterricht  ist
dabei  unter  allen  Umständen  erforderlich,  weil  die
Abendstunden  zu  kurz  find,  und  der  Unterricht  in  so
schwierigen,  zum  Teil  theoretischen  Gegenständen
abends,  wenn  die  Teilnehmer  müde  und  abgespannt ­
  sind,  nicht  so  gute  Früchte  tragen  kann.  Um
jedoch  die  Teilnehmer  nicht  dauernd  während  des
Kursus  dem  Geschäfte  zu  entziehen,  sind  durchschnittlich ­
  in  der  Woche  nur  zwei  Unterrichtstage.
Im  ganzen  waren  etwa  36  Unterrichtsstunden
vorgesehen;  und  zwar  nach  folgendem  Lehrplan:
7  Stunden  für  Gewerbeordnung  und  unlautern
Wettbewerb,
5  „  „  Sozialversicherung,
5  „  „  Steuerfragen,
4  „  „  verwaltungslehre,
3  „  „  Genossenschaftswesen,
6  „  „  Innungsorganisation,
4  „  „  wirtschaftliche  Fragen  des  Handwerks, ­

2  „  „  Gerichtsverfassung.
36  Stunden  im  ganzen.
Rlit  allen  Vorlesungen  waren  praktische
Übungen  verbunden.
Zu  den  einzelnen  Lehrgegenständen  ist
folgendes  zu  bemerken:
1.  Die  Vorlesung  über  das  Gewerberecht ­
  bezweckt,  die  Teilnehmer  mit  den  wichtigsten
Bestimmungen  der  Gewerbeordnung  vertraut  zu
machen.  Ls  soll  dabei  besonders  auf  die  Verknüpfung ­
  der  einzelnen  Vorschriften  und  auf  ihren
Zusammenhang  mit  der  Praxis  hingewiesen  werden,
jedenfalls  ist  der  Hauptzweck  nicht  lediglich  eine
Vermittlung  von  juristischen  Kenntnissen;  diese
sollen  nur  soweit  berücksichtigt  werden,  als  sie  für
das  Verständnis  der  Gesetze  und  für  die  Anwendung ­
  in  der  Praxis  notwendig  sind.
Ferner  werden  hierbei  noch  behandelt  der  unlautere ­
  Wettbewerb  und  seine  Bekämpfung,  sowie
das  Kinderschutzgesetz.
2.  Die  Vorlesung  über  die  soziale  Versicherungsgesetzgebung ­
  will  die  in  den
verschiedenen  Arbeiteroersicherungsgesetzen  nieder24 ­


gelegten  Bestimmungen  in  gedrängtem  Zusammenhange ­
  vorführen  und  den  Hörern  die  Übersicht
über  das  große  Gebiet  erleichtern.  An  der  Hand
von  Beispielen  aus  dem  täglichen  Leben  soll  dann
die  Anwendung  der  gesetzlichen  Vorschriften  geübt
werden.  Der  Inhalt  der  Vorlesung  soll  sein:
Allgemeine  Einführung  in  Zweck  und  Wesen
der  versichernngsgesetzgebung:
Geschichte  der  Arbeiterversicherung;  Einführung
in  die  Neichs-Versicherungsordnung;  Berechnungen
und  praktische  Übungen.
3.  Die  Vorlesung  über  Steuer  wesen  vermittelt ­
  eine  für  die  Praxis  berechnete  Übersicht
über  die  Regelung  der  Reichs-,  Einzelstaats-  und
Kommunalsinanzen  unter  besonderer  Berücksichtigung ­
  der  Gewerbesteuern.
4.  Die  Vorlesung  über  ausgewählte  Gebiete
aus  der  verwaltungslehre  befaßt  sich  mit  der
Behördenorganisation  im  Reich,  in  den  Einzel«
staaten  und  in  den  Gemeinden,  ohne  jedoch  auf
Einzelheiten  näher  einzugehen.
Geübt  wird  jedoch  der  schriftliche  Verkehr  mit
den  Behörden.
Das  Gerichtswesen  behandelt  den  Verkehr
der  Handwerker  mit  dem  Gericht.
5.  Die  Vorlesung  über  die  praktische  Innungsarbeit ­
  mit  schriftlichen  Übungen  erstreckt
sich  auf  den  Aufgabenkreis  eines  Innungsgeschäftsführers. ­
  Das  Hauptgewicht  ist  darauf  gelegt,
die  Teilnehmer  mit  den  Anforderungen  an  eine
gewandte  und  umsichtige  Innungsleitung  in  allen
Fragen  des  praktischen  Lebens  bekannt  zu  machen.
Die  Vorlesung  beschäftigt  sich  u.  a.  mit:
Vorarbeiten  zur  Gründung  einer  Innung;
Ausarbeitung  einer  Satzung;
Innungsaufgaben;
Lehrlingsausschuß;
Innungsschiedsgericht;
Innungskrankenkasse;
Abfassung  von  Protokollen,  Entscheidungen;
Anlegung  einer  Innungsregistratur  und  ähnlichem ­
  mehr.
6.  Vorlesung  über  das  Genossenschaftswesen. ­
  Der  Unterricht  behandelt  die  Geschichte
des  Genossenschaftswesens  und  das  Genoffenschaftsgesetz.

7.  Die  Vorlesung  über  die  wirtschaftlichen
Fragen  des  Handwerks  soll  die  wichtigsten  An ­
        <pb n="23" />
        25

gelegenheiten  behandeln,  die  der  wirtschaftlichen
Hebung  des  Handwerks  dienen:  Beteiligung  an
Staats-  und  Gemeindearbeiten,  die  gemeinschaftlichen ­
  Geschäftsbetriebe  der  Innungen,  Preisvereinbarungen ­
  (Konventionen)  im  Handwerk,  Verdingungswesen, ­
  Bildungswesen,  Wohlfahrtseinrichtungen ­
  usw.
Die  Verwaltung  des  Kursus  obliegt  dem  Vorstande ­
  der  Handwerkskammer;  die  Leitung  dem
Syndikus.  Zu  dem  Kursus  wurden  in  der  Regel
nur  solche  Personen  zugelassen,  denen  tatsächlich  die
Geschäftsführung  der  Innung  obliegt  (Obermeister,
Schriftführer,  angestellte  Innungsbeamte  usw.).
Die  Teilnehmer  haben  eine  Gebühr  nicht  zu
entrichten.  Die  Kosten  der  Kurse  trägt  die  Handwerkskammer. ­
  Diese  hat  die  Veranstaltung  ins
Leben  gerufen  lediglich  im  Interesse  der  Handwerker-Organisationen ­
  und  hat  bisher  5  Kurse
mit  zusammen  140  Teilnehmern  veranstaltet  und
dafür  1985  Mark  aufgewendet.
Kommunale  fjanbmerks*
förberung.
Der  Handwerksförderung  ist  als  einem  wichtigen
Zweige  der  kommunalen  Sozialpolitik  besondere
Beachtung  zu  schenken.  Sie  dient  unmittelbar  der
Erhaltung  und  Stärkung  des  Handwerkerstandes
und  mittelbar  der  Gemeinde  selbst,  weil  der  Handwerkerstand ­
  zum  Kern  ihres  Bürgertums  gehört.
Diesem  Gedanken  hat  der  Syndikus  der  Kammer
Dr.  wilden  auf  dem  Deutschen  Handwerks-  und
Gewerbekammertage  zu  Düsseldorf  im  Jahre  1911
eingehend  in  einem  Referat  über  kommunale  Handwerksförderung
  Ausdruck  gegeben.  Diesem  lagen
folgende  Leitsätze  zugrunde,  denen  der  Kammertag
einmütig  zugestimmt  hat  und  die  hierdurch  grundlegend ­
  geworden  find,  gewissermaßen  „das  Programm ­
  der  kommunalen  Handwerksförderung."
1.  Der  Kammertag  empfiehlt  die  Errichtung
von  Handwerker-  oder  Gewerbeausschüssen  mit  dem
Bürgermeister  oder  seinem  Vertreter  als  Vorsitzendem ­
  zur  Beratung  und  Begutachtung  von  Anträgen
und  Maßnahmen  zur  wirtschaftlichen  und  sozialen
Förderung  des  Handwerks.  Die  Bestellung  der
Mitglieder  geschieht  im  Einvernehmen  mit  der
Vertretung  des  Handwerks.

2.  Die  Einrichtungen  für  die  Berufswahl  sind
von  der  Gemeinde  zu  fördern.  Namentlich  hat
die  Volksschule  bei  der  Lehrstellenvermittlung  mitzuwirken, ­
  wobei  die  Schüler  und  die  Eltern  auf
die  Vorteile  der  Erlernung  eines  Handwerks  hinzuweisen ­
  sind.
3.  Die  Bildung  der  Handwerker  ist  zu  heben
durch  die  Errichtung  und  Unterstützung  von  Fortbildungs-
  und  Fachschulen.  Solche  sind  von  allen
Gemeinden  anzustreben.  Kleinere  Gemeinden  können
sich  gegebenenfalls  zu  einem  Fortbildungsschulverband ­
  vereinigen,  oder  wenigstens  Fortbildungskurse
einrichten.
4.  Gemeinsam  mit  der  Fortbildungsschule  und
den  Vertretungen  des  Handwerks  beteiligt  sich  die
Gemeinde  an  der  Jugendfürsorge,  besonders  an
ihrer  sittlichen  und  staatsbürgerlichen  Erziehung.
5.  Die  von  den  Vertretungen  des  Handwerks
eingerichteten  Kurse  in  der  Buchführung,  Kostenberechnung, ­
  Geschäfts-  und  Gesetzeskunde,  sowie
die  Fachkurse,  die  allenthalben  für  die  Gesellen
und  Meister  eingerichtet  werden  und  wofür  diese
den  Hauptkostenanteil  selbst  tragen,  unterstützen  die
Gemeinden  durch  Beihülfen  oder  durch  kostenfreie
Hergäbe  von  Unterrichtsräumen.  Sie  regen  ferner
die  Gesellen  und  Meister  zum  Besuch  der  sögenannten
  großen  Meisterkurse  an  und  unterstützen
sie  erforderlichenfalls  durch  Stipendien.
6.  Die  Gemeinden  suchen  besonders  zu  wirken
für  die  Geschmacksbildung  der  Handwerker  und  die
Veredelung  der  Handwerksarbeit  durch  Schaffung
guter  Vorbilder  (Museen)  oder  durch  die  Unterstützung ­
  gelegentlicher  Ausstellungen.
7.  Die  Gemeinden  spornen  die  Handwerker  zur
Gesellen-  und  Meisterprüfung  an,  besonders  bei
der  Anmeldung  zur  Begründung  eines  Gewerbebetriebs. ­
  Der  gelegentliche  Besuch  der  Gesellenprüfungen ­
  durch  einen  Gemeindevertreter  ist  sehr
erwünscht.
8.  Bei  der  Errichtung  von  Innungen,  Genossenschaften ­
  oder  anderen  Vereinigungen  zur  wirtschaftlichen ­
  und  sozialen  Förderung  des  Handwerks  leistet
der  Gemeindevorstand  hülfreiche  Hand.  Er  beteiligt ­
  sich  nicht  nur  an  den  Vorarbeiten,  sondern
besucht  auch  gelegentlich  die  Versammlungen  und
sucht  die  Organisation  nachdrücklich  zu  fördern.
9.  Der  wirtschaftlichen  Förderung  des  Handwerks ­
  durch  die  Gemeinde  dient  vor  allem  eine
        <pb n="24" />
        26

gute  Regelung  des  Verdingungswesens  namentlich
der  Erlaß  einer  Verdingungsordnung,  hierbei
können  die  vom  Deutschen  Handwerks-  und  Gewerbekammertag ­
  sowie  die  in  dem  Erlaß  des  Herrn
Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  vom  23.  November ­
  1905  und  in  den  Ergänzungen  aufgestellten
Grundsätze  als  Vorbild  gelten.  Bei  der  Vergebung
der  Arbeiten  läßt  sich  die  Gemeinde  nicht  ausschließlich ­
  von  ihrem  geschäftlichen  Interesse  als
Auftraggeberin  leiten,  sondern  berücksichtigt  die
berechtigten  Interessen  des  Handwerks.
vor  dem  Erlaß  der  Verdingungsordnung  ist
der  zuständigen  Vertretung  des  Handwerks  Gelegenheit ­
  zur  Äußerung  zu  geben.
Sind  leistungsfähige  Organisationen  des  Handwerks ­
  (Innungen  und  Genossenschaften)  vorhanden,
so  sind  diese  zur  Übernahme  von  Arbeiten  und
Lieferungen  mit  heranzuziehen.
10.  Die  Gemeinden  unterlassen  es,  das  Handwerk
  schädigende  Unternehmungen  (Regiebetriebe)
zu  betreiben  und  greifen  nicht  in  den  schon  ohnehin ­
  für  das  Handwerk  schwierigen  Konkurrenzkampf
zu  dessen  Ungunsten  ein.  Sie  verbieten  ihren
Beamten  den  sogenannten  heimlichen  Warenhandel
und  die  dienstliche  Beteiligung  an  Konsumvereinen.
11.  Die  Betriebskraft  (Gas,  Elektrizität)  geben
die  Gemeinden  an  die  Handwerker  zu  günstigen
Bedingungen  ab.
12.  Bei  der  Begründung  von  Überlandzentralen
machen  die  Gemeinden  ihren  Einfluß  im  Interesse
des  Handwerks  geltend  und  suchen  besonders  jede
Monopolstellung  großer  Werke  zu  verhindern.
13.  Mit  Rücksicht  auf  die  stets  wachsende  Schwierigkeit ­
  für  die  Handwerker,  geeignete  Betriebsräume
in  den  eigentlichen  Wohnvierteln  zu  bekommen,
sind  die  Gemeinden  bestrebt,  den  Handwerkern  bei
der  Beschaffung  von  Werkstätten  behülflich  zu  sein.
Ob  das  durch  die  Errichtung  von  sogenannten
Werkstättenhäusern  (wie  in  der  Schweiz  und  in
Österreich)  geschehen  kann,  richtet  sich  nach  den
örtlichen  Verhältnissen.
14.  Die  Gemeinde-Sparkassen  sind  den  Handwerkern
  behülflich  bei  der  Befriedigung  des  Bedürfnisses ­
  nach  gewerblichem  Kredit,  namentlich
durch  die  Gewährung  von  Darlehen  an  die  Genossenschaften ­
  (Erlaß  des  preußischen  Ministers
des  Innern  vom  24.  Februar  1899)  und  an  die
gemeinschaftlichen  Geschäftsbetriebe  der  Innungen.

15.  Das  Gewerbesteuersystem  ist  zu  verbessern
durch  die  Einrichtung  besonderer  Gemeindegewerbesteuern ­
  auf  Grund  des  Kommunal-Abgabengesetzes
  anstelle  der  üblichen  Zuschläge  zur  staatlich
veranlagten  Gewerbesteuer.
Die  Leitsätze  hat  die  Handwerkskammer  allen
Gemeindebehörden  ihres  Bezirks  übermittelt.
Manche  haben  sie  ausdrücklich  anerkannt  und  viele
schon  die  Anregungen  zum  Teil  verwirklicht.  Jedenfalls ­
  hat  die  Kammer  mit  diesen  Leitsätzen  sich
das  Verdienst  erworben,  den  Gemeinden  für  die
pflege  des  Handwerks  eine  brauchbare  Grundlage
zu  geben.
Förberung  bes  fjanbtperks  auf
bem  Eanbe.
Besondere  Schwierigkeiten  bietet  eine  gesunde  Förderung ­
  des  Handwerks  auf  dem  Lande,  da  dort
der  Zusammenschluß  und  die  kaufmännische  und
technische  Weiterbildung  wegen  der  Entfernungen
auf  Schwierigkeiten  stößt.  Dennoch  hat  die  Handwerkskammer
  der  Förderung  des  Handwerks  auf
dem  Lande  sich  gewidmet.
Die  Geschäftsstelle  hat  Leitsätze  über  die  Förderung ­
  der  Landhandwerker  ausgearbeitet,  die  von
der  Vollversammlung  gut  geheißen  wurden.
In  ihnen  ist  das  Hauptgewicht  auf  das  Zusammenarbeiten ­
  der  Selbst-,  Staats-  und  Gemeindehilfe ­
  gelegt.  Zunächst  muß  der  handwerklichen
Organisation  unter  dem  ländlichen  Handwerk  noch
mehr  Eingang  verschafft  werden.  Dann  muß  dem
Lehrlings-  und  Prüfungswesen  mehr  Aufmerksamkeit ­
  geschenkt  werden;  besonders  sollen  die  Eltern
auf  die  Vorteile  der  Erlernung  eines  Handwerks
hingewiesen  werden,  während  den  Gemeindebehörden ­
  die  gelegentliche  Teilnahme  an  den  Prüfungen
empfohlen  werden  soll.  Ferner  empfiehlt  sich  die
Förderung  des  ländlichen  Fortbildungsschulwesens
und  die  häufigere  Veranstaltung  von  kehr-  und
Fachkursen  für  Meister  und  Gesellen.  Auf  wirtschaftlichem ­
  Gebiete  gilt  es,  den  Genossenschaftsgedanken ­
  neu  zu  beleben,  auf  die  Nützlichkeit  der
Verwendung  der  elektrischen  Kraft  von  Ueberlandzentralen
  hinzuweisen  und  besonders  auf  den  Erlaß
guter  Submissionsbedingungen  hinzuwirken.  Schließlich ­
  wird  auch  die  kaufmännische  Erziehung,  die
        <pb n="25" />
        27

Förderung  der  ländlichen  Bauweise  und  die  Pflege
der  ländlichen  Spezialgewerbe  nicht  vernachlässigt
werden  dürfen.  Erfolg  verspricht  auch  die  Einwirkung ­
  auf  bäuerliche  Vereine  und  Genossenschaften,
damit  sie  keine  das  Handwerk  schädigende  Unternehmungen ­
  gründen.
Die  Tätigkeit  der  Handwerkskammer  in  dieser
Einsicht  fand  volle  Würdigung  und  Anerkennung
durch  den  Negierungs-Präsidenten.  Die
Leitsätze  wurden  den  Behörden,  Innungen  und
Handwerksvereinen  auf  dem  Lande  zugestellt.
Auch  in  der  Hauptversammlung  des  Deutschen ­
  Vereins  für  ländliche  Wohlfahrtsund ­
  Heimatpflege  (Abteilung  Rheinprovinz)  zu
Löln,  die  sehr  gut  besucht  war,  hauptsächlich  von
Landwirten,  Landräten,  Bürgermeistern  usw.,  der  als
Ehrengäste  der  Regierungspäsident  Steinmeister  von
Töln,  Vertreter  des  Gberpräsidenten,  Landeshauptmannes ­
  und  anderer  Behörden  beiwohnten,  wurde
die  Frage  „Handwerk  auf  dem  Lande"  erörtert.
Ausgehend  von  einer  kurzen  Darstellung  der  wirtschaftlichen ­
  Lage  des  Handwerks  überhaupt  verbreitete ­
  sich  Dr.  wilden  im  einzelnen  über  die  des
ländlichen,  namentlich  dessen  Entwicklungsmöglichkeiten
  betonend.  Aus  der  zwar  schwierigen,  aber
durchaus  nicht  hoffnungslojen  Lage  folgerte  der
Redner  die  mannigfachen  Aufgaben  zur  Förderung
des  Handwerks  durch  die  Selbst-  und  Staatshülfe
und  forderte  zur  Mitwirkung  hierbei  die  Behörden
auf  dem  Lande,  namentlich  aber  die  Landwirtschaft
auf,  die,  aufs  engste  mit  dem  Handwerk  verknüpft,
an  dessen  Erhaltung  ein  großes  Interreffe  habe.
Dem  Vortrag  lagen  folgende  Leitsätze  zugrunde ­
  :
1.  Die  Erhaltung  und  Förderung  eines  kräftigen
leistungsfähigen  Landhandwerks  ist  notwendig,
a)  weil  das  Landhandwerk  ein  wichtiger  Bestandteil ­
  der  Landbevölkerung  überhaupt  ist,
b)  weil  die  Landwirtschaft  wie  die  gesamte
übrige  Landbevölkerung  zur  Durchführung
ihrer  eigenen  Wirtschaftszwecke  eines  tüch-Ligen
  Handwerkerstandes  bedarf.
2.  Die  Bemühungen  zur  Hebung  des  Land-Handwerks
  setzen  in  erster  Linie  eine  gute  Ausbildung ­
  und  Schulung  des  Handwerkers  voraus.
Diese  Ausbildung  hat  sich  zu  erstrecken  auf:  Technische ­
  Fertigkeit,  Fähigkeit  zu  genauer  Kalkulation;

für  einzelne  Handwerke  (Bauhandwerk,  Schreinerhandwerk ­
  usw.);  auch  auf  aesthetisches  Verständnis.
3.  Der  weg  zu  dieser  Schulung  ist  auf  dem
Wege  der  allgemeinen  Bildung  wie  der  besonderen
Fachbildung  zu  suchen.  Für  die  Zwecke  der  Allgemeinbildung ­
  ist  die  Fortbildungsschule  möglichst
mit  Schulzwang  anzustreben,  wobei  gegebenenfalls
mehrere  Gemeinden  sich  zu  einem  Schulverband
vereinigen  können.
Die  Fachbildung  der  Lehrlinge  liegt  in  erster
Linie  in  der  Hand  der  Meister.  Die  Unterbringung
von  Lehrlingen  bei  tüchtigen  Meistern  auf  dem
Lande  ist  besonders  ratsam,  die  Einrichtung  einer
entsprechenden  Lehrstellenvermittlung  durch  die
Handwerkerorganisationen  gemeinschaftlich  mit  der
Schule  ist  anzustreben.  Die  Bestrebungen  der
Handwerkskammern  zur  Regelung  des  Lehrlings.
Wesens  (Lehrlingshaltung  durch  befähigte  Meister,
Bekämpfung  der  Lehrlingszüchterei,  vorschriftswidrigen ­
  Behandlung,  der  mangelhaften  Ausbildung,
der  mangelhaften  Beaufsichtigung  usw.)  sind  nach,
drücklich  zu  unterstützen.
Der  Jugendfürsorge  ist  gleichfalls  große  Aufmerksamkeit ­
  zu  schenken.  Sie  geschieht  vorteilhaft
durch  Errichtung  von  Lehrlingsheimen,  Veranstaltung ­
  von  aufklärenden  Vorträgen  usw.
Die  Lehrlinge  und  Gesellen  sind  zur  Ablegung
der  Gesellen-  und  Meisterprüfung  anzuhalten;  es
ist  zu  wünschen,  daß  die  Gemeindebehörden  gelegentlich ­
  auf  die  Prüfungen  Hinweisen  und  sie  besuchen. ­
  Ausstellungen  von  Lehrlingsarbeiten  und
Gesellenstücken  gegebenenfalls  in  Verbindung  mit
der  Fortbildungsschule  können  als  sehr  förderlich
bezeichnet  werden.
Für  die  Gesellen  und  Meister  sind  besondere
Kurse  technischer  Art,  wie  in  der  Buchführung,
Kalkulation,  Geschäfts-  und  Gesetzeskunde,  zu  veranstalten. ­
  Die  Kosten  dieser  Gesellen-  und  Meisterkurse ­
  sind  grundsätzlich  durch  die  Teilnehmer  aufzubringen; ­
  doch  können  Innungen,  Handwerkskammern ­
  und  Kommunalverwaltungen  sich  mit
Zuschüssen  beteiligen  oder  sonstige  Unterstützungen
(Stipendien)  gewähren.
4.  Zur  wirtschaftlichen  Förderung  der  selbstständigen ­
  Handwerker  empfehlen  sich:  Kredit-  und
andere  Genossenschaften,  der  Anschluß  an  die  Gewerbeförderungsanstalt ­
  für  die  Rheinprovinz,  seitens
der  Gemeinde  die  hergäbe  elektrischer  Kraft  zu
        <pb n="26" />
        28

günstigen  Bedingungen,  eine  gute  Regelung  des
Verdingungswesens,  die  Berücksichtigung  ortsangesessener ­
  Handwerker  bei  der  Vergebung  von  Arbeiten. ­
  Auch  auf  die  Landwirte  ist  einzuwirken,  daß
sie  nach  Möglichkeit  ihre  Aufträge  an  Landhandwerker ­
  vergeben.  Auf  die  regelmäßige  Benutzung
der  Wohlfahrtseinrichtungen  der  Handwerkskammer,
namentlich  die  Sterbekasse,  die  Versicherungen,  die
Auskunstsstelle  und  das  Sachverständigenamt,  sind
die  Handwerker  hinzuweisen.
Die  pünktliche  Ausstellung  der  Rechnungen,
spätestens  vierteljährlich,  sowie  eine  sorgfältige  Buchführung ­
  ist  unter  allen  Umständen  erforderlich.
5.  Erste  und  unerläßliche  Voraussetzung  jeglicher
Förderung  des  Handwerkes  ist  die  Organisation.
Grundsätzlich  sind  Innungen  anzustreben,  und  zwar
je  nach  den  Verhältnissen  freie  oder  Zwangsinnungen. ­
  Diese  sowie  Fachinnungen  überhaupt
sind  da  angebracht,  wo  eine  zur  Gründung  einer
leistungsfähigen  Innung  ausreichende  Zahl  von
Handwerkern  desselben  Gewerbes  sich  beteiligt.
Im  anderen  Falle  sind  gemischte  Innungen  für
alle  Ljandwerkszweige,  oder  wenn  eine  Innung
sich  nicht  einrichten  läßt,  freie  bjandwerkervereine
(Meistervereine)  zu  gründen,  deren  Mitgliederkreis
unter  Umständen  auf  andere  Gewerbetreibende
ausgedehnt  werden  kann  (Gewerbevereine).
Line  rege  unmittelbare  Beteiligung  der  Gemeindebehörden ­
  am  Innungs-  und  vereinsleben
sowie  die  gemeinsame  Arbeit  in  Angelegenheiten
des  Handwerks  ist  sehr  förderlich  für  beide  Teile.
Anderseits  ist  den  Handwerkern  eine  ernste  Teilnah,ne ­
  am  Gemeindeleben  sehr  zu  empfehlen.
Damit  diese  Leitsätze  einen  besonderen  Nachdruck ­
  erhalten,  hat  die  Handwerkskammer  sie  mit
der  Landwirtschaftskammer  gemeinsam  auf.
gestellt,  die  sich  ihrerseits  bereit  erklärt  hat,  ihnen
auch  in  den  Kreisen  der  Landwirte  Geltung  zu
verschaffen.
Vas  Derbmgungstpesen.
Das  verdingungswesen  ist  zwar  von  jeher  in
Handwerkerkreisen  der  Gegenstand  lebhafter  Lrörterungen
  gewesen,  aber  doch  nicht  so  sehr,  wie
in  der  letzten  Zeit.  Das  kommt  daher,  weil  jetzt
die  Körperschaften  des  Handwerks  sich  besonders
eifrig  mit  dem  verdingungswesen  befassen  und

von  den  Behörden  nachdrücklicher  als  je  seine
Regelung  fordern.  Selbstverständlich  hat  die
Handwerkskammer  dem  Gegenstands  immer  ihre
besondere  Aufmerksamkeit  gewidmet  und  auf  eine
zweckmäßige  Ordnung  des  Verdingungswesens ­
  aufs  nachdrücklichste  bestanden.  Ls  find
auch  auf  diesem  Gebiete  die  Lrfolge  nicht  ausgeblieben. ­
  Allerdings  war  es  der  Kammer  zunächst
sehr  erschwert,  das  Übel  an  der  Wurzel  zu  fassen,
da  ein  hinreichendes  Material,  um  das  verdingungswesen ­
  genau  zu  prüfen,  fehlte.  Die  Geschäftsstelle ­
  der  Handwerkskammer  entschloß  sich
daher,  zunächst  die  Behörden  und  Gemeindevertretungen ­
  um  Zusendung  ihrer  besonders  erlassenen
Vorschriften  zu  bitten.  Diesem  Wunsch  sind  die
Körperschaften  in  dankenswerter  Weise  nachgekommen, ­
  und  so  war  es  möglich,  seit  l909  jährlich
einen  zusammenhängenden  Bericht  über  den  Stand
der  verdingungsfrage  im  Korrespondenzblatt  zu
veröffentlichen.  In  diesen  Berichten  wird  die
Angelegenheit  systematisch  geordnet  und  zwar  wird
hauptsächlich  das  behandelt,  was  dem  Handwerk
am  meisten  Grund  zur  Klage  gibt.  Ts  ist  das
die  Vergebung  an  den  Mindestfordernden  und  der
Wettbewerb  der  auswärtigen  Großfirmen.
Als  das  Mindestmaß  der  berechtigten  Forderungen ­
  zur  Regelung  des  Verdingungswesens  hat
die  Handwerkskammer  folgende  Grundsätze  aufgestellt ­
  :
Die  Arbeiten  sind  regelmäßig  öffentlich  auszuschreiben, ­
  damit  jeder  Gewerbetreibende  Gelegenheit ­
  habe,  sich  um  die  Arbeit  zu  bewerben.
Ohne  öffentliche  Ausschreibung,  etwa  zu  engerer
Bewerbung  oder  ohne  Ausschreibung  überhaupt,
sollten  nur  solche  Arbeiten  vergeben  werden,  deren
Ausführung  besonders  eigenartig  (namentlich  künstlerisch) ­
  sein  muß  oder  die  ganz  geringfügig  sind.
Dabei  sind  die  Arbeiten  tunlichst  nach  den
einzelnen  Gewerben  getrennt  zu  zerlegen,
so  daß  auch  kleinere  Gewerbetreibende  und  Handwerker ­
  nicht  von  der  Beteiligung  an  der  Bewerbung
ausgeschlossen  bleiben.  Die  Vergebung  der  Arbeiten ­
  in  einem  Lose  an  einen  Unternehmer  (Generalunternehmer,
  Entreprise),  mag  zwar  der  Gemeinde ­
  manchmal  rein  wirtschaftliche  Vorteile  und
Annehmlichkeiten  bieten,  widerspricht  aber  dem
Grundsatz  der  Gemeindepolitik.
        <pb n="27" />
        29

Für^die  Ausführung  der  Arbeiten  sollten  ausreichend ­
  bemessene  Fristen  bewilligt  werden,
wobei  die  Lage  des  Marktes,  der  Jahreszeit  und
der  Arbeitsverhältnisse  zu  berücksichtigen  ist.
Für  die  Entscheidung  über  den  Zuschlag  sollte
unter  keinen  Umständen  die  niedrigste  Geldforderung ­
  an  sich  den  Ausschlag  geben.  Die  grundsätzliche ­
  Übertragung  der  Arbeit  an  den  Min  de  stfordernden
  wirkt  auf  die  Handwerker  demoralisierend ­
  und  dient  dabei  durchaus  nicht  dem
Interesse  der  Gemeinde;  denn  vielfach  wird  die
Arbeit  dem  niedrigen  und  meist  gar  nicht  ausreichenden
  preise  entsprechend  schlecht  und  minderwertig ­
  ausgeführt.  Der  Zuschlag  sollte  stets  auf
das  Angebot  gegeben  werden,  das  in  jeder  Beziehung ­
  annehmbar  ist  und  eine  tüchtige  und  rechtzeitige ­
  Ausführung  der  Arbeit  gewährleistet;  dabei
ist  gegebenenfalls  die  zuständige  Handwerkskammer
oder  Innung  um  Auskunft  über  die  Leistungsfähigkeit ­
  nicht  bekannter  Handwerker  anzugehen.
Schließlich  sollten  bei  allen  Vergebungen  die
ortsansässigen  Handwerker  vorzugsweise
berücksichtigt  werden,  wenn  die  Handwerker  das
gegenteilige  Verfahren  tadeln,  so  ist  der  Tadel
unter  allen  Umständen  dann  berechtigt,  wenn  die
Vergebung  an  auswärtige  Handwerker  nur  um
ihres  niedrigen  Preisangebotes  willen  geschieht.
Andererseits  „wird  man  von  einer  Gemeinde  nicht
verlangen  können,  daß  sie  grundsätzlich  unter  allen
Umständen  alle  Arbeiten  an  einheimische  Handwerker ­
  vergibt.  Das  allerdings  müßten  alle  Gemeinden ­
  sich  zur  Richtschnur  nehmen:  wenn  sie
gute  Arbeit  zu  angemessenen  Preisen  von  einheimischen ­
  Handwerkern  erwarten  können,  sollten
sie  die  Arbeit  nicht  an  auswärtige  vergeben.  Sie
handeln  dadurch  gegen  ihr  eigenes  Interesse,  sich
einen  steuerkräftigen  Handwerkerstand  zu  erhalten.
Die  Angelegenheit  hat  noch  eine  besondere  Bedeutung ­
  in  den  Grenz  b  ezirken,  wo  vielfach
ausländische  Unternehmer  besonders  günstige  Angebote ­
  machen  können.  Mit  Rücksicht  hierauf  hat
deshalb  der  Regierungspräsident  in  Düsseldorf  den
Gemeinden  „eine  möglichste  Zurückstellung  von
ausländischen  Bewerbern"  bei  der  Vergebung  von
Gemeindearbeiten  empfohlen.
Der  Förderung  der  Standesehre  im  Handwerk
dient  es  bei  der  Zuschlagerteilung  die  Bewerber

vorzugsweise  zu  berücksichtigen,  die  den  Meistertitel ­
  nach  Z  133  der  G.  M.  führen  dürfen.
Ferner  ist  es  für  die  Gemeinden  besonders
empfehlenswert,  soweit  es  irgendwie  tunlich  ist,
sachverständige  Handwerker  bei  der  Beschaffung ­
  von  Verdingungsunterlagen  und  vor
allem  bei  der  Berechnung  der  preise  und  der
Prüfung  des  Materials  und  der  Arbeit  zuzuziehen.
Die  Grundsätze  entsprechen  den  Forderungen
des  Deutschen  Handwerks-  und  Gewerbekammertages ­
  und  den  Anweisungen  des  Ministeriums  an
die  ihm  unterstellten  Behörden.  Dabei  kommen
hauptsächlich  Post-,  Eisenbahn-  und  Militärverwaltung ­
  in  Betracht.  Den  Gemeinden  hat  das
Ministerium  des  Innern  empfohlen,  das  verdingungswesen ­
  so  zu  ordnen,  daß  der  Handwerkerstand ­
  weiterhin  gestärkt  und  gestützt  wird.  Es  ist
also  bei  allen  Behörden,  die  öffentliche  Arbeiten
zu  vergeben  haben,  die  Möglichkeit  vorhanden,  bei
den  Verdingungen  die  wirtschaftlichen  Schädigungen
des  Handwerks  hintanzuhalten.  Doch  hat  die
Handwerkskammer  oft  genug  noch  Ursache  gehabt,
mit  ihrer  Vermittlung  einzugreifen,  wenn  dem
Handwerk  ein  Schaden  drohte.  So  liefen  wiederholt ­
  Beschwerden  ein  gegen  die  Art  der  Vergebung
von  Arbeiten  durch  die  Behörden.  Die  Kammer
hat  sich  jedesmal,  wenn  ihr  Fälle  bekannt  wurden,
in  denen  die  Interessen  des  Handwerks  hätten
besser  gewahrt  werden  können,  mit  den  Behörden
persönlich  ins  Einvernehmen  gesetzt,  und  die  Bitten
sind  auch  nicht  vergeblich  gewesen.  Manch  schönen
Erfolg  hat  die  Handwerkskammer  durch  ihr  persönliches ­
  Eingreifen  erreicht  und  so  dem  Handwerk
großen  Nutzen  verschafft.  Aber  leider  kommt  es
allzu  oft  noch  vor,  daß  sich  die  Innungen  hülfesuchend
  an  die  Kammern  wendeten,  wenn  es  zu
spät  war.  In  diesen  Fällen,  wo  sicherlich  noch
etwas  zu  erreichen  gewesen  wäre,  wenn  wir  schon
bei  Eingabe  der  Offerten  Fürsprache  hätten  einlegen ­
  können,  mußten  wir  meist  auf  eine  nachträgliche ­
  Einwirkung  verzichten;  denn  es  ist  immer
eine  mißliche  Sache,  sich  für  etwas  ins  Zeug  zu
legen,  das  doch  nicht  mehr  zu  retten  ist.  Anderseits ­
  mußte  die  Handwerkskammer  auch  oft  die
Erfahrung  machen,  daß  gegen  Behörden  entweder
ein  unpassender  Ton  angeschlagen  ward,  oder  aber
Behauptungen  aufgestellt  wurden,  die  nachher
nicht  bewiesen  werden  konnten.  Die  Handwerker
        <pb n="28" />
        sollten  es  vermeiden,  die  Kammer  in  den  verdacht
zu  bringen,  als  ob  sie  leichtfertig  Behörden  anschuldigt. ­
  Dadurch  können  leicht  die  Eingaben  an
Behörden  an  Bedeutung  und  Einfluß  verlieren.
Es  würde  natürlich  zu  weit  führen,  wollten  wir
hier  aller  der  Fälle  gedenken,  bei  denen  die  Handwerkskammer ­
  mitgewirkt  hat.  Ihre  Zahl  ist
außerordentlich  groß;  jedenfalls  beweist  sie  und
besonders  der  jeweilige  Erfolg,  daß  die  Handwerker
immer  am  besten  daran  tun,  sich  an  die  Kammer
zu  wenden.
Mit  der  Frage  der  Errichtung  von  verdingungsstellen ­
  hat  sich  die  Kammer  wiederholt  beschäftigt; ­
  sich  aber  nicht  dazu  entschließen  können,
eine  solche  Stelle  einzurichten.  Auf  eine  Anfrage
des  Handelsministeriums  hat  sie  folgenden  Bericht
gegeben,  der  die  Auffassung  der  Kammer  zu  den
verdingungsstellen  wiederspiegelt:
„Die  Handwerkskammer  besitzt  keine  eigentliche
verdingungsstelle  und  hat  auch  zunächst  noch  nicht
die  Absicht,  eine  solche  zu  errichten.  Wir  sind
vorläufig  der  Ansicht,  das  verdingungswesen  ausreichend ­
  fördern  zu  können  durch  die  Einrichtungen,
die  die  Handwerkskammer  ohnehin  besitzt.  Die
Grundforderungen  des  Handwerks  zum  verdingungswesen ­
  stehen  im  allgemeinen  fest.  Sie  werden
sogar  durchweg  von  den  Behörden,  besonders
denen  des  Staates  anerkannt.  Nur  in  Einzelfällen
kommen  Meinungsverschiedenheiten  vor,  wenn  die
Behörden  aus  gewissen  Gründen  glauben,  von
jenen  Grundforderungen  abweichen  zu  müssen.
Es  kommt  also  darauf  an,  in  diesen  einzelnen
Fällen  mit  den  beteiligten  Behörden  in  Unterhandlungen ­
  einzutreten,  um  zu  versuchen,  sie  den
Forderungen  der  Handwerker  geneigt  zu  machen.
Solche  Verhandlungen  führen  in  der  Negel  persönlich:
ein  Mitglied  der  Handwerkskammer,  das  besonders
sachverständig  ist  und  der  Syndikus,  vereinzelt
lassen  wir  es  auch  bei  schriftlichen  Vorstellungen
bewenden.  Der  Erfolg  dieser  unserer  Tätigkeit
ist  im  allgemeinen  durchaus  befriedigend.  Ls  ist
uns  beinahe  in  allen  Fällen,  wo  wir  persönlich
verhandelten,  wenigstens  gelungen,  etwas  für  das
Handwerk  zu  erreichen.  Alle  Ansprüche  zu  befriedigen, ­
  wird  ohnehin  schwerlich  jemals  gelingen.
Das  Verfahren  der  persönlichen  Verhandlungen
von  Fall  zu  Fall  haben  wir  besonders  in  den
beiden  letzten  Jahren  betrieben;  wir  wollen  es
32

jetzt  noch  weiter  ausbauen  mit  Hülfe  der  Sachverständigen,
  die  die  Handwerkskammer  an  den
Sitzen  der  Amts-  und  Landgerichte  bestellt  hat.
Diese  wollen  wir  für  die  persönlichen  Verhandlungen ­
  in  noch  größerem  Maße  heranziehen.  Zugleich ­
  haben  wir  mit  Hülfe  dieser  Sachverständigen
auch  Liften  der  preise  für  die  laufenden  Unterhaltungsarbeiten
  hergestellt,  die  wir  jetzt  allen
Behörden  abgeben.  Damit  dürfte  zunächst  unserseits
  die  Hauptsache  zur  Förderung  des  Verdingungswesens ­
  geschehen  sein.  Im  übrigen  aber
wollen  wir  abwarten,  was  die  Handwerkskammern,
die  verdingungsstellen  zum  Teil  mit  großen  Kosten
eingerichtet  haben,  mehr  erreichen  als  wir."
öemeinsame  Geschäftsbetriebe
und  flrbeitsDereimgungen.
Neben  den  Genossenschaften  kommen  auch  die
Innungen  für  die  Ausführung  von  Arbeiten  auf
gemeinsame  Rechnung  in  Betracht.  Sie  müssen
zu  dem  Zwecke  einen  gemeinsamen  Geschäftsbetrieb
(8  81  Ziffer  4  G.--G.)  errichten  oder  eine  Arbeitsvereinigung. ­
  Denn  die  Innung  kann  als  solche
d.  h.  ohne  jede  Voraussetzung  und  Bedingung
gemeinsame  Arbeiten  nicht  gut  ausführen,  was
sowohl  die  Innungen  als  auch  die  Behörden  längst
empfunden  haben.  Die  Innungen  müssen  sich  erst
auf  die  Sache  einrichten,  es  muß  eine  verantwortliche ­
  Stelle  geschaffen  werden  und  die  Mitglieder
müssen  auch  untereinander  sich  irgendwie  sichern,
damit  nicht  jeder  nach  Belieben  abspringen  oder
den  Vorstand  mit  der  Arbeit  sitzen  lassen  kann.
Am  besten  ist  es,  irgend  eine  Arbeitsvereinigung
zu  gründen  innerhalb  oder  neben  der  Innung,  was
ohne  besondere  Förmlichkeit  möglich  ist.  Manche
Innungen  haben,  freilich  oft  unbewußt,  das  schon
getan.  Doch  fehlte  bisher  die  nötige  Klarheit
über  das  Wesen  der  Arbeitsvereinigung.
Die  Arbeitsvereinigung  bezweckt  vor  allem,
den  Handwerkern  die  Beteiligung  an  öffentlichen
Arbeiten  und  Lieferungen  zu  ermöglichen  oder  zu
erleichtern.  Der  für  sich  alleinstehende  Handwerker
findet  eben  nicht  die  gleiche  Beachtung  der  Verwaltungsbehörden, ­
  wie  eine  Mehrheit  von  Hand«
werkern,  die  natürlich  in  jeder  Hinsicht  leistungsfähiger ­
  ist.  Das  haben  die  Handwerker  auch  schon
längst  herausgefunden.  Sie  haben  im  engen
        <pb n="29" />
        31

Anschluß  an  die  Innungen  Vereinbarungen  über
eine  gemeinsame  Teilnahme  an  Arbeiten  und
Lieferungen  getroffen  und  sind  nachher  geschlossen
den  ausschreibenden  Behörden  gegenüber  aufgegetreten.
  Die  so  entstandene  Arbeitsvereinigung
ließ  sich  nun  vom  Innungsvorstand  oder  vom
Obermeister  nach  außen  vertreten.  Ls  zeigte  sich
aber  bald,  wie  formlos  und  durchaus  unverbindlich
eine  solche  Vereinbarung  ist.  Innungsmitglieder,
die  an  der  Arbeitsvereinigung  keine  Freude  mehr
hatten,  ließen  das  Unternehmen  im  Stich  und  der
Innungsvorstand  oder  der  Obermeister  stand  allein.
Ls  war  nämlich  keine  Satzung  vorhanden,  an
deren  Bestimmungen  sich  die  Teilnehmer  zu  halten
haben.  Solche  Vorkommnisse  machten  begreiflicherweise ­
  die  Behörden  stutzig;  diese  verzichteten  entweder ­
  überhaupt  darauf,  mit  solchen  losen  Vereinigungen ­
  zu  arbeiten,  oder  sie  verlangten  zum
mindesten  von  den  Bewerbern  die  Stellung  einer
angemessenen  Sicherheitssumme  (Kaution).
Man  kann  sogar  noch  einen  Schritt  weiter
gehen  und  die  Einrichtung  eines  gemeinsamen
Geschäftsbetriebes  vornehmen.  Letzterer  ist
eine  straffere  Form  der  Arbeitsvereinigung  auf
gesetzlicher  Grundlage,  die  der  Verwaltungsbehörde
mehr  Sicherheit  für  eine  ordentliche  und  rechtzeitige
Ausführung  der  Arbeiten  bietet.  Der  Vorzug  des
gemeinsamen  Geschäftsbetriebes  liegt  einmal  in
der  klaren  Satzung,  die  kein  Mitglied  umgehen
kann,  und  zum  anderen  in  der  übersichtlichen
Regelung  der  Haftung.
Die  freie  Innung  darf  nach  der  Gewerbe-Ordnung
  eine  solche  Arbeitsvereinigung  ohne
weiteres  einrichten.  Die  Innungsversammlung
errichtet  mit  Stimmenmehrheit  ein  Nebenftatut,
das  der  Bezirksausschuß  genehmigt,  und  die  Arbeitsvereinigung ­
  ist  da.
Die  Nebensatzung  könnte  folgende  Fassung
erhalten:
8  1.  Die  Innung  errichtet  einen  gemeinsamen
Geschäftsbetrieb  mit  dem  Zweck,  den  Mitgliedern
die  Beteiligung  an  öffentlichen  Arbeiten  und
Lieferungen  zu  erleichtern.
§  2.  Dem  Innungsvorstand  obliegt  die  Führung ­
  der  laufenden  Geschäfte.  Gr  vertritt  den
gemeinschaftlichen  Geschäftsbetrieb  nach  außen;
insbesondere  führt  er  die  Verhandlungen  mit  den

Behörden  zwecks  Lrzielung  günstiger  Submissionsbedingungen. ­

§  3.  Der  Innungsvorstand  verteilt  die  erhaltenen ­
  Aufträge  unter  sämtliche  Mitglieder  unter
Berücksichtigung  ihrer  Leistungsfähigkeit  sowie
unter  Beobachtung  der  von  der  ausschreibenden
Behörde  gestellten  Bedingungen.  Kein  Mitglied,
das  den  Voraussetzungen  genügt,  darf  bei  der
Verteilung  umgangen  oder  zurückgesetzt  werden.
8  4.  Jedes  Mitglied  ist  verpflichtet,  den  Anweisungen ­
  des  Vorstandes  nachzukommen.  Ls  muß
insbesondere  die  ihm  überwiesene  Arbeit  bis  zum
festgesetzten  Zeitpunkte  vorschriftsmäßig  fertiggestellt
und  an  den  Vorstand  abgeliefert  haben.
8  5.  Der  Vorstand  ist  alleiniger  Zahlungsempfänger. ­
  Lr  verteilt  die  Zuschlagsumme  unter
die  Mitglieder  entsprechend  ihrer  geleisteten  Arbeit.
8  6.  Bei  Verstößen  gegen  die  Bestimmungen
der  Satzung  hat  der  Vorstand  das  Recht,  Ordnungsstrafen ­
  bis  zu  20  Mk.  zu  verhängen.
8  7.  Für  Schulden  und  Verbindlichkeiten  des
gemeinsamen  Geschäftsbetriebes  haftet  den  Gläubigern ­
  das  Innungsvermögen.
Zur  Bildung  eines  angemessenen  Kautionsfonds
zahlt  jedes  Mitglied  vierteljährlich  einen  besonderen
Beitrag  von  ...  Mk.  Solange  der  Kautionsfonds
nicht  ausreicht,  kann  ein  gesonderter  Teil  des
Innungsvermögens  dafür  verwendet  werden.
8  8.  Der  Vorstand  hat  über  die  Linnahmen
und  Ausgaben  des  gemeinsamen  Geschäftsbetriebs
gesondert  Buch  zu  führen  und  Rechnung  zu  legen,
wie  insbesondere  das  vermögen  des  Geschäftsbetriebs ­
  gesondert  zu  verwalten.
Mit  der  Führung  und  Lrledigung  der  Rechnungs-
  und  Kassengeschäfte  darf  der  Vorstand
einen  eigenen  Rechnungs-  und  Kassenführer  betrauen.
8  9.  Für  die  Abänderung  der  Satzung  und
und  die  Aufhebung  des  gemeinsamen  Geschäftsbetriebs ­
  finden  die  diesbezüglichen  Vorschriften  der
Innungssatzung  Anwendung.
Die  Zwangsinnung  kann  als  solche  zwar
keinen  gemeinsamen  Geschäftsbetrieb  errichten.
Aber  das  schadet  nichts.  Die  Mitglieder  die  sich
dafür  interessieren,  treffen  eine  Vereinbarung,  der
sie  eine  ähnliche  Satzung  wie  die  obige  zu  Grunde
legen.  Nur  muß  es  in  8  1  heißen,  „Die  Unterzeichneten ­
  errichten  usw."  während  in  den  übrigen
Paragraphen  statt  „Innung"  „Vereinigung"  ge ­
        <pb n="30" />
        32

setzt  wird.  Mit  den  Ausgaben  des  Innungsvorstandes ­
  wird  hier  der  Vorstand  der  Vereinigung
betraut.  Beteiligen  sich  sämtliche  Mitglieder  der
Zwangsinnung  an  dem  gemeinsamen  Geschäftsbetrieb, ­
  so  hat,  wenn  auch  nicht  rechtlich,  so  doch
tatsächlich  die  Innung  den  gemeinschaftlichen  Geschäftsbetrieb, ­
  und  die  Vorstandsmitglieder  können
dann  ohne  weiteres  in  den  Vorstand  der  Vereinigung ­
  gewählt  werden.
In  der  Satzung  der  Vereinigung  müßte  allerdings ­
  der  erste  Satz  des  §  7  wegfallen,  weil  den
Gläubigern  nicht  das  vermögen  der  Zwangsinnung, ­
  sondern  das  vermögen  der  einzelnen  Mitglieder ­
  haftet.  Ls  ist  aber  gut,  wenn  die  Vereinigung ­
  neben  dem  Sicherheitsfonds  noch  ein
eigenes  vermögen  ansammelt,  das  den  Gläubigern
zunächst  haftet.  Außerdem  müßte  in  der  Satzung
der  Vereinigung  der  §  9  wegfallen,  der  nur  für
die  freie  Innung  Geltung  hat.  Hier  könnte  man
am  einfachsten  die  Aenderung  der  Satzung  sowie
die  Auflösung  der  Vereinigung  von  einer  8 / 4  Mehrheit ­
  abhängig  machen.
Schließlich  mag  nicht  unerwähnt  bleiben,  daß
die  Ordnungsstrafe  des  §  6  nicht  wie  bei  der
freien  Innung  von  der  Polizeibehörde  zwangsweise
eingetrieben  werden  kann.  Selbstverständlich  kann
sie  gerichtlich  eingeklagt  werden.
Man  sieht,  die  Zwangsinnung  steht  sich  in
Wirklichkeit  nicht  schlechter  als  die  freie  Innung.
Die  organisierten  Handwerker,  gleichviel  welcher
Innungsgattung  sie  angehören,  können  also  ohne
Sorge  zur  Gründung  von  Arbeitsvereinigungen
übergehen,  die  ihnen  die  Beteiligung  bei  der  vergebung
  von  öffentlichen  Arbeiten  erleichtert,  wo
die  Kammer  Gelegenheit  hatte,  ist  sie  den  Handwerkern ­
  bei  der  Errichtung  solcher  Geschäftsbetriebe
behülflich  gewesen.
Vergebung  von  Arbeiten  an  fjanb*
tperkeroereinigungen.
wenn  Behörden  größere  Arbeiten  zu  vergeben
haben,  so  beauftragen  sie  fast  durchweg,  oder  besser
gesagt  mit  Vorliebe,  Großunternehmer  mit  deren
Ausführung,  weil  sie  Kleingewerbetreibende  in  der
Regel  für  unfähig  halten,  umfangreiche  Arbeiten
schnell  und  gut  zu  erledigen.  Allerdings  sind  oft

gerade  die  kleineren  Handwerker  nicht  immer  in
der  tage,  große  Arbeiten  in  kurzer  Zeit  zur  Zufriedenheit ­
  zu  beendigen.  Ls  fehlen  ihnen  hierzu
die  nötigen  Betriebsmittel.  Doch  dagegen  gibt  es
ein  erfolgreiches  Heilmittel  im  Zusammenschluß.
Die  einzelnen  Handwerker  tun  ihre  verfügbaren
Betriebsmittel  zusammen,  am  besten  nach  den
Grundsätzen  einer  Genossenschaft  oder  eines
gemeinsamen  Geschäftsbetri  ebes,  und  führen
die  Arbeit  und  Lieferung  gleichsam  auf  gemeinsame ­
  Rechnung  aus.  Unter  solchen  Voraussetzungen ­
  wird  das  Handwerk  in  vielen  Fällen  den
Wettbewerb  mit  dem  Großbetrieb  aufnehmen
können.  Die  Kammer  hat  die  Handwerker  wiederholt ­
  auf  diesen  weg  der  Selbsthilfe  verwiesen  und
ihnen  geholfen  bei  der  Ausarbeitung  der  Satzungen
und  der  Verträge.  Erfreulicherweise  haben  die
Staatsbehörden  und  Gemeindebehörden  einer  Anregung ­
  der  beteiligten  Minister  Folge  geleistet;
sie  lassen  die  Innungen  und  Genossenschaften  durchweg ­
  mit  zum  Wettbewerb  zu.
Die  Handwerkskammer  ist  unausgesetzt  bemüht
gewesen,  hierbei  die  Vermittlung  zu  besorgen  und
den  beteiligten  Kreisen  behülflich  zu  sein.  Sie  hat
manchen  erfreulichen  Lrfolg  erzielt,  wenn  auch  die
Bewegung  erst  am  Anfange  steht.  Immerhin
vergibt  schon  eine  größere  Zahl  von  Gemeinden
regelmäßig  Arbeiten  an  Innungen  und  Genossen,
schäften,  wobei  die  Kammer  gewöhnlich  vermittelt.
An  die  Heeresverwaltung  ist  die  Kammer
besonders  herangetreten  aus  Anlaß  der  Heeresvermehrung.
  Sie  hat  dabei  ausgeführt,  daß  das
Handwerk  freudig  sich  an  der  Aufbringung  der
Mittel  beteilige,  aber  auch  wohl  eine  Berücksich,
tigung  bei  der  Vergebung  von  Arbeiten  erwarten
dürfe.  Darauf  wandten  sich  die  Bekleidungsämter
des  Bezirks  an  die  Kammer  und  ersuchten  sie  um
Angabe  leistungsfähiger  Körperschaften,  Innungen
und  Genossenschaften.  Auf  Grund  einer  Umfrage
hat  die  Kammer  ein  Verzeichnis  der  Körperschaften
angefertigt,  die  Staatsaufträge  auszuführen  bereit
sind,  und  es  den  Behörden  eingereicht.
Wiederholt  ist  die  Kammer  auch  an  die  postverwaltung
  herangetreten  mit  dem  Ersuchen,
die  Handwerkeroereinigungen  zu  berücksichtigen.
Die  Kaiserliche  Gberposidirektion  Düsseldorf  hat
auf  Veranlassung  der  Kammer  sich  bereit  erklärt,
Handwerker  und  Handwerkervereinigungen  zur  Be-
        <pb n="31" />
        teiligung  bei  den  Verdingungen  unter  möglichster
Teilung  in  einzelne  Lose  zuzulassen.  Die  Handwerkskammer ­
  Düsseldorf  hat  dies  durch  wiederholte ­
  Eingaben  an  zuständiger  stelle  gefördert
und  der  Gberpostdirektion  die  in  Betracht  kommenden ­
  Innungen  und  Genossenschaften  angegeben,
genau  wie  bei  der  Heeresverwaltung.  Die  Verhandlungen ­
  mit  der  Gberpostdirektion  hat  ebenfalls
die  Handwerkskammer  geführt,  die  wieder  die  beteiligten ­
  Körperschaften  mit  entsprechender  Aufklärung ­
  versehen  hat.  So  besteht  die  Hoffnung,
daß  das  Handwerk  einen  Teil  der  Aufträge  erhält.
Natürlich  hat  sich  auch  der  Deutsche  Handwerksund ­
  Gewerbekammertag  eingehend  mit  den  Lieferungen ­
  für  die  Postverwaltungen  befaßt.  Er  hat
u.  a.  besondere  Richtlinien  zur  unbedingt  erforderlichen ­
  Neuregelung  des  Verdingungsverfahrens
aufgestellt.  In  Übereinstimmung  mit  dem  Hauptverbande
  Deutscher  gewerblicher  Genossenschaften
ist  er  mit  einer  Petition  an  den  Staatssekretär  des
Reichspostamts  und  den  Reichstag  herangetreten,
um  eine  Änderung  der  bisherigen  Vergebungsvorschriften ­
  zu  erreichen.  Als  eine  Folge  hiervon  erklärt ­
  sich  das  Entgegenkommen  des  Reichspostamtes
im  Allgemeinen,  nach  Maßgabe  einer  Verfügung
vom  22.  Januar  1913,  sowie  im  besonderen  die
oben  erwähnte  Bereitwilligkeit  der  Gberpostdirektion
Düsseldorf.  Der  Staatssekretär  des  Reichspostamtes
hat  ferner  zum  Beweise  seines  Interesses  für  die
Handwerkergenossenschaften  die  Kaiserlichen  Gberpostdirektionen
  angewiesen,  den  in  Betracht  kommenden ­
  Genossenschaftsverbänden  Abschriften  der
öffentlichen  Ausschreibungen  und  unter  Umständen
auch  der  Lieferungsbedingungen  zwecks  Bekanntgabe ­
  in  den  genossenschaftlichen  Zeitschriften  zu
übersenden.
Auch  die  Lisenbahnverwaltung  hat  auf
Veranlassung  der  Kammer  nach  Beispiel  des  Militärfiskus ­
  Handwerker-Vereinigungen  mit  der  Ausführung ­
  größerer  Arbeiten  betraut  und  sich  auch
für  die  Zukunft  hierzu  bereit  erklärt.
Die  Handwerkskammer  wird  kein  Mittel  unversucht ­
  lassen,  den  Vereinigungen  des  Handwerks
behülflich  zu  sein  bei  der  Erlangung  von  Aufträgen.
Doch  ist  dazu  natürlich  auch  die  Eignung  der  Körperschaften ­
  notwendig,  denn  so  leicht  ist  die  ganze
Angelegenheit  nicht.  Manche  Schwierigkeiten  sind
noch  zu  überwinden,  die  Organisationen  müssen

noch  ganz  anders  ausgebaut  werden,  ehe  sie  mit
wirklicher  Aussicht  auf  Erfolg  den  Wettbewerb
aufnehmen  können.  Doch  es  besteht  die  Hoffnung,
daß  es  der  Handwerkskammer  gelingen  werde,
die  Schwierigkeiten  zu  überwinden.  Gute  Anfänge
sind  jedenfalls  schon  gemacht  und  manche  Vereinigungen ­
  haben  schon  gemeinsam  Arbeiten  zur  Zufriedenheit ­
  der  Behörden  ausgeführt.  So  hat
also  die  Kammer  auch  auf  diesem  wichtigen  Gebiete ­
  der  Handwerksförderung  ihr  Teil  getan,  um
den  Vereinigungen  die  Möglichkeit  zu  geben,  sich
an  großen  Arbeiten  zu  beteiligen  und  besonders
um  Schuhmachern  und  Schneidern  Beschäftignng
während  der  sog.  stillen  Zeit  zu  verschaffen.
Pmsregeiung  im  Hanbroerk.
Die  einheitliche  Regelung  der  Preise  ist  eine
der  wichtigsten  Fragen  für  das  Handwerk,  besonders ­
  zur  Verhütung  der  Preisdrückerei.  Gbwohl
  sich  hierin  nun  die  Innungen  mannigfach
versucht  haben,  ist  nur  selten  der  richtige  Weg
gefunden  worden.  Deshalb  hat  die  Handwerkskammer ­
  Leitsätze  über  die  preisregelung  im
Handwerk  ausgearbeitet,  die  bis  jetzt  allgemeinen
Anklang  gefunden  haben.  Die  Leitsätze  betonen  vor
allem  die  Selbsthülfe  und  gehen  von  der  geltenden
Rechtslage  aus,  d.  h.  sie  zeigen,  was  die  Innungen
bei  dem  gegenwärtigen  Recht  auf  dem  Gebiete  der
Preisregelung  tun  können.
Die  Leitsätze  lauten  folgendermaßen:
1.  Es  ist  eine  der  dringlichsten  und  wichtigsten
Aufgaben  der  Innungen  und  Fachvereine  der  Handwerker, ­
  ihre  Mitglieder  zur  richtigen  Kostenberechnung ­
  (Kalkulation)  anzuleiten.  Zu  dem  Zwecke
sind  Kurse  zur  systematischen  Ausbildung  und
gelegentliche  Vorträge  zur  Wiederholung  und  Berücksichtigung ­
  etwaiger  Veränderungen  notwendig.
2.  Die  genaue  Kenntnis  des  Warenmarktes
der  Rohstoffe  und  der  fertigen  Erzeugnisse,  sowie
des  Arbeitsmarktes  ist  für  jeden  Handwerker  unbedingt ­
  erforderlich.  Hierüber  haben  die  Innungen
und  Fachvereine  ihre  Mitglieder  durch  Vorträge
und  Berichte  aufzuklären.
3.  Die  Innungen  und  Fachvereine  haben  eine
Normalkostenberechnung  (Preistarif)  der  gebräuchlichsten ­
  Arbeiten  auszuarbeiten,  oder  etwa  vorhandene ­
  den  persönlichen  und  örtlichen  Verhältnissen
anzupassen.
33

5
        <pb n="32" />
        4.  Die  Mitglieder  sind  zur  Beobachtung  der
festgelegten  Preise  in  jeder  Mitglieder-Versammlung
anzuhalten.  Der  Tarif  ist  den  arbeitvergebenden
Behörden  und  den  Gerichten  auszuhändigen  und  die
Anerkennung  der  preise  als  ortsübliche  anzustreben.
5.  Die  grobe  und  willkürliche,  ohne  Not  begangene ­
  Übertretung  der  von  der  Innung  oder
dem  Fachverein  getroffenen  Preisregelung  gilt  als
verstoß  gegen  die  Standesehre.
6.  Die  Innungen  und  Fachvereine  bestellen  zur
Ausarbeitung  der  Normalkostenberechnung  (Preistarif) ­
  einen  besonderen  Ausschuß.  Diesem  obliegt
es  auch,  auf  die  Innehaltung  der  festgesetzten  Preise
zu  achten,  Übertretungen  zu  untersuchen,  auf  die
widersätzlichen  moralisch  einzuwirken,  gegebenenfalls ­
  vor  der  Mitgliederversammlung.
7.  wenn  auch  bei  der  gegenwärtigen  Rechtslage ­
  sich  ein  unbedingter  gesetzlicher  Zwang  nicht
anwenden  läßt,  so  soll  das  die  Innungen  nicht
abhalten,  ihre  Wirksamkeit  auch  auf  dieses  wichtige
Gebiet  auszudehnen;  sie  hat  auf  alle  Fälle  eine
große  erzieherische  Wirkung.
8.  Neben  den  Inungen  sind  freie  Preisvereinbarungen ­
  (Kartelle,  Konventionen)  auf  der  Grundlage ­
  eines  Vertrags  mit  einer  Vertragsstrafe  für
Übertretungen  sehr  zweckmäßig.  Sie  sind  im  pandwerk
  zwar  schwierig,  aber  an  sich  eben  so  gut
möglich,  wie  im  Pandel  und  in  der  Industrie.  Sie
dürften  durchführbar  sein,  wenn  mindestens  drei
viertel  der  beteiligten  pandwerker  sich  der  vereinbarung
  anschließen.
9.  Die  Innungen  und  Fachvereine  haben  ihre
Mitglieder  nicht  nur  anzuhalten,  die  von  ihnen
festgestellten  Einheitspreise  zu  halten,  sondern  auch
auf  angemessene  Leistungen  und  Lieferungen  bedacht
zu  sein.
10.  Die  notwendige  Voraussetzung  jeglicher  einheitlichen ­
  Preisregelung  und  Preisvereinbarung
ist  die  wirtschaftliche  Erziehung  der  Berufsangehörigen. ­
  Neben  der  gewerblichen  und  sittlichen
Erziehung  ist  sie  eine  wichtige  Aufgabe  der  Innungen ­
  und  Fachvereine.
Diese  Leitsätze,  denen  sich  übrigens  auch  der
Rheinischepandwerkerbund  angeschlossen  hat,  haben
sich  sehr  gut  eingebürgert  und  werden  von  den  Vereinigungen ­
  viel  beachtet.  Jedenfalls  haben  sie  mit
dazu  beigetragen,  daß  die  pandwerker  der  Frage
34

der  organisierten  Preisregelung  eine  größere  Beachtung ­
  schenken
Preise  für  lausende  Unterhaltungsarbeiten.
Schon  im  Jahre  1909  hat  die  pandwerkskammer
Verzeichnisse  der  Preise  für  laufende  Unterhaltungsarbeiten ­
  nach  Gewerben  und  Bezirken  getrennt
aufgestellt.  Diese  Verzeichnisse  sind  im  Jahre  1913
wesentlich  erweitert  worden  und  zwar  mit  pülfe
der  beteiligten  Innungen  und  geeigneter  Sachverständiger. ­
  Die  Preislisten  sind  ausgearbeitet  für
die  wichtigsten  Zweige  des  Baugewerbes  in  den
Städten:
Barmen,  Benrath,  Borbeck,  Eleve,  Ersfeld,
Duisburg,  Düsseldorf,  Dülken,  Elberfeld,  Essen,
Geldern,  M.  Gladbach,  Goch,  pamborn,  peiligenhaus,
  pilden,  pomberg,  Issum,  Kettwig,  Kervenheim-winnekendonk,
  Kevelaer,  Lobberich,  Moers,
Mülheim-Ruhr,  Gberhausen,  Radevormwald,  Remscheid, ­
  Rheydt,  Ronsdorf,  Solingen,  Viersen,  Vohwinkel ­
  und  Wesel.
Die  Preisverzeichnisse  sind  der  Königlichen  Regierung, ­
  den  staatlichen  Pochbauämtern,  den  Lisenbahndirektionen
  in  Essen  und  Löln  und  den
Gemeindeverwaltungen  zugesandt  worden.
Kapitalbeschaffung  für  Handwerker. ­

1.  Crftftellige  Hypotheken.
Schon  im  Jahre  1907  hat  die  pandwerkskammer
den  pandwerkern  ihres  Bezirks  bekannt  gegeben,
daß  sie  einen  Beschluß  des  Kuratoriums  der
Landesbank  der  Rheinx  rovinz  erwirkt  habe,
wonach  die  Geldmittel  der  Landesbank  den  pandwerkern ­
  zugute  kommen  sollen.
pandwerkern,  die  durch  Vermittelung  der  Kammer ­
  darauf  antragen,  können  erste  Pypotheken
auf  solche  Wohnhäuser  mit  Umlage  erhalten,  die
dem  pandwerksbetrieb  des  Antragstellers  einschließlich ­
  seiner  Wohnung  dienen.  Das  Vorhandensein
einiger  vermietbarer  Räume  bildet  im  allgemeinen
kein  pindernis  für  die  Beleihung.  Dem  Antrage  ist
eine  von  zwei  durch  den  Direktor  der  Landesbank
zu  bezeichnenden  Taxatoren  aufgenommene  Taxe,
der  Erwerbstitel,  eine  unbeglaubigte  Abschrift  der
Grundbuchtabelle,  der  Gebäudesteuerrollenauszug,
die  versicherungsxolize,  die  Zinsenquittungen  der
        <pb n="33" />
        35

letzten  3  Jahre  bezüglich  der  bestehenden  Hypotheken ­
  und  der  amtliche  Nachweis,  wie  hoch  das
Gebäude  mit  Umlage  zum  gemeinen  Werte  von
der  Gemeinde  veranlagt  ist,  beizufügen.  Die  Beleihung ­
  kann,  —  das  Vorhandensein  der  persönlichen ­
  Sicherheit  vorausgesetzt  —,  entsprechend  den
Satzungen  der  Landesbank  höchstens  bis  zur  Hälfte
des  voraussichtlich  jederzeit  erzielbaren  verkaufswertes ­
  erfolgen.
Bedauerlicherweise  hat  das  vorgehen  der  Handwerkskammer ­
  trotz  aller  ihrer  Bemühungen  nicht
den  erhofften  Erfolg  gehabt.  Die  meisten  Anträge ­
  von  Handwerkern  um  hypothekarische  Darlehn ­
  wurden  abgelehnt;  viele  entsprachen  freilich
auch  nicht  den  Voraussetzungen.  Außerdem  ist  zu
berücksichtigen,  daß  überhaupt  die  Verhältnisse
auf  dem  Geldmärkte  in  den  letzten  fahren
sehr  ungünstig  lagen.
2.  Zweistellige  HgpotlieKen.
In  der  Vollversammlung  vom  17.  Oktober  1912
berichtete  der  Geschäftsführer  der  Kammer  über
die  Beschaffung  von  zweit  st  eiligen  Hypotheken ­
  für  Handwerker.  Der  Berichterstatter  wies
zunächst  darauf  hin,  wie  wichtig  es  für  die  meisten
Handwerker  sei,  Wohnung  und  Werkstatt  miteinander ­
  verbunden  zu  haben,  um  besser  die  Kundschaft ­
  bedienen  zu  können.  Dadurch  werde  der
Handwerker  geradezu  gezwungen,  sich  ein  eigenes
Haus  zu  erwerben,  weil  die  Unterbringung  der
Werkstatt  in  Ulieträumen  meist  sehr  unsicher  sei
und  der  Handwerker  stets  in  der  Gefahr  lebe,
seine  Werkstatt  verlegen  zu  müssen,  wodurch  er
leicht  die  alte  Kundschaft  verliere  und  sich  mühsam
  wieder  neue  Kundschaft  suchen  müsse.  Der
Erwerb  eines  eigenen  Hauses  jedoch,  namentlich ­
  für  gewerbliche  Zwecke,  sei  dem  Handwerker
infolge  der  Steigerung  der  preise  immer  mehr
erschwert  worden.  Infolgedessen  werde  der  Handwerker
  an  die  Grenzen  der  Stadt  und  in  die
Wohnviertel  der  ärmeren  Bevölkerung  gedrängt,
wohin  ihm  die  kaufkräftige  Kundschaft  nicht  folge,
hierdurch  sei  für  die  Handwerker  eine  wohnungsund
  Werkstättennot  entstanden,  die  sich  schon  sehr
stark  fühlbar  gemacht  habe.  Der  Berichterstatter
ging  dann  kurz  ein  auf  die  Anregung,  dem  Notstände
  zu  begegnen  durch  die  Errichtung  von
Werkstättenhäusern.  Diese  hält  er  an  sich  wohl

unter  Umständen  nicht  für  unangebracht,  wenigstens
für  gewisse  Gewerbe,  bezweifelt  jedoch,  ob  die
Anregung  sich  in  absehbarer  Zeit  verwirklichen
lasse.  Deshalb  solle  man  versuchen,  den  Handwerkern
  beim  Erwerb  eigener  Häuser  durch  Gewährung ­
  von  2.  Hypotheken  behilflich  zu  sein.  Der
Geschäftsführer  bespricht  in  diesem  Zusammenhange
die  in  einigen  Städten  bereits  bestehenden  Grundsätze ­
  für  die  Gewährung  von  2.  Hypotheken,  die
bisher  zwar  hauptsächlich  für  den  Kleinwohnungsbau ­
  der  Beamten  und  Arbeiter  benutzt  worden
seien,  aber  den  Handwerkern  sicher  nicht  verwehrt
blieben,  wenn  man  mit  geeigneten  Vorschlägen
komme.  Diese  würden  zweckmäßig  von  einem
besonderen  Ausschuß  bearbeitet.  Das  Ergebnis
seiner  Ausführungen  faßte  der  Geschäftsführer  zu
einem  vom  Vorstände  festgestellten  Antrage  zusammen, ­
  worauf  die  Vollversammlung  folgenden
Beschluß  faßte:
Die  Vollversammlung  der  Handwerkskammer
  Düsseldorf  hält  es  wirtschaftlich
für  sehr  wertvoll,  dem  Handwerker  zu
ermöglichen,  Werkstatt  und  Wohnung  in
einem  Hause  zu  haben.  Da  dies  aber
wegen  der  st  eigen  den  Grund  ft  ücks-,  Bauund
  Mietpreise  immer  schwieriger  geworden ­
  ist,  die  Handwerker  infolgedessen
immer  mehr  an  die  Grenzen  der  Städte
und  in  die  Wohnviertel  der  ärmeren
Bevölkerung  zurückgedrängt  werden,
wodurch  ihnen  die  Absatzmöglichkeit  beschränkt ­
  ist  und  ihnen  die  zahlungsfähigere ­
  Kundschaft  zum  Teil  verloren  geht,
so  hält  es  die  Handwerkskammer  zum
Zwecke  der  Erhaltung  eines  leistungsfähigen
  Handwerkerstandes  für  geboten,
eine  entsprechende  Hülfe  rechtzeitig  einzuleiten. ­
  Als  ein  geeignetes  Mittel,  den
selbstständigen  Handwerkern  den  Erwerb
von  Gebäulichkeiten  für  wohn-  und  Betriebszwecke ­
  zu  erleichtern  und  zu  ermöglichen, ­
  sieht  die  Handwerkskammer
die  Gewährung  von  II.  Hypotheken  an.
hierfür  dürften  vor  allem  die  Gemeinden ­
  in  Betracht  kommen.  Deshalb  richtet
die  Handwerkskammer  an  die  Gemeinden
ihres  Bezirkes  die  Anregung,  zur  Förderung ­
  ihres  Handwerks  II  Hypotheken  an
        <pb n="34" />
        selbständige  Handwerker  auf  Neu-,  Umund
  Anbauten,  die  den  Zwecken  des  Gewerbebetriebes ­
  dienen  oder  für  den  A  nkauf
  solcher  Gebäulichkeiten,  zu  gewähren.
Neuerdings  noch  in  der  Vollversammlung  am
7.  Januar  1914  beschäftigte  sich  die  Kammer  mit
der  Frage  der  Kapitalbeschaffung  für  Handwerker.
Bürgermeister  Dr.  IValli  aus  Bergedorf  hielt  einen
sehr  interessanten  Vortrag  über  Kapitalbeschaffung
für  Gewerbetreibende.
Er  ging  davon  aus,  daß  die  Möglichkeit  der
Hypothekenbeschaffung  in  den  letzten  Jahren  immer
schwieriger  geworden  ist,  deshalb  die  Frage  der
Hypothekenbeschaffung  von  allgemeinem  Interesse  sei.
&amp;lt;£r  besprach  in  eingehender  weise  den  Zusammenhangl'zwischen
  Bautätigkeit,  wohnungsmangel  und
Hypothekenbeschaffung  und  zwischen  dem  allgemeinen
Geldmärkte  und  Hypothekenmarkte,  er  verwies  auch
auf  die  Geschäftspraxis  der  Sparkassen  und  der
Hypothekenbanken  und  behandelte  die  Ursachen,
aus  denen  die  privatgläubiger  sich  von  dem
Hyxothekenmarkte  zurückziehen.  Er  besprach  weiter
die  Maßnahmen,  die  zur  Hebung  des  Hypotheken-Marktes
  ergriffen  wurden,  namentlich  von  Seiten
der  Städte  durch  Ausleihen  von  Hypotheken  durch
die  Sparkassen.  Er  war  der  Ansicht,  daß  die
Städte,  namentlich  die  Industriestädte,  nicht  in  der
tage  sein  könnten,  durchgreifend  Wandel  zu  schaffen,
daß  es  sich  hier  nur  um  Notstandsaktionen  handeln
könne.  Er  schlug  vor,  die  Kapitalbeschaffung  durch
die  Landschaften,  die  gegenwärtig  schon  den
Landwirten  in  mustergültiger  weise  Kredit  beschaffen,
  auch  den  anderen  Ständen,  namentlich  dem
Mittelstand  in  der  Stadt,  zu  ermöglichen.
Die  Vollversammlung  beschloß,  im  allgemeinen
sich  den  Ausführungen  des  Herrn  Dr.  walli  anzuschließen ­
  und  betraute  den  Vorstand  mit  der
weiteren  Verfolgung  der  Angelegenheit.
Der  Provinziallandtag  der  Rheinprovinz
  lehnte  aber  die  Errichtung  einer  Anstalt  mit
diesem  Zwecke  ab.
3.  Personaleres.
Eine  beachtenswerte  und  zur  Nachahmung  zu
empfehlende  Art,  sich  durch  Benutzung  schon  bestehender ­
  Geldinstitute  Kredit  zu  beschaffen,  findet
man  bei  dem  Handwerksmeisterverein  zu  Lennep.
Durch  Gründung  einer  Kreditvereinigung  ermög36 ­


lichte  er  seinen  Mitgliedern  bei  der  dortigen  kommunalen ­
  Sparkasse  einen  Kontokorrentverkehr  ohne
Stellung  einer  Spezialsicherheit.  Die  Sparkasse
gewährt  gegen  Gesamtbürgschaft  der  Mitglieder
der  Kreditvereinigung  des  Handwerksmeistervereins
den  einzelnen  Mitgliedern  in  laufender  Rechnung
Darlehn  in  der  Regel  bis  Mk.  l500  —  im  Höchst,
falle  bis  Mk.  2500,  worüber  das  den  Kredit
nehmende  Mitglied  in  besonders  abgefaßter  (Quittung
noch  Anerkennung  gibt.  Die  einzelnen  Erhebungen
und  Rückzahlungen  werden  staffelfärmig  in  einem
besonderen  Kontrollbuche  eingetragen  und  durch
die  Unterschriften  der  Sparkassenbeamten  bescheinigt.
Die  Bücher  der  Sparkasse  haben  vollgültige  Beweiskraft. ­
  Ueber  Las  Guthaben  soll  auch  durch
einen  Scheck  verfügt  werden  können.  Bei  Streitigkeiten ­
  ist  der  Rechtsweg  ausgeschlossen,  da  nur  ein
Schiedsgericht  mit  dem  Bürgermeister  als  Gbmann
endgültig  entscheidet.
Der  Sparkasse  steht  der  Vereinigung  gegenüber
in  mancher  Beziehung  ein  Aufsichtsrecht  zu.  So
bleibt  der  Sparkassenverwaltung  bei  Satzungsänderungen ­
  und  im  Falle  der  Auflösung  die  Zustimmung ­
  vorbehalten,  von  den  Ergebnissen  der
Vorstandswahlen  ist  der  Sparkasse  Kenntnis  zu
geben,  ebenso  über  den  Zu-  und  Abgang  von
Mitgliedern,  sowie  vom  Eintreten  einer  Kreditveränderung ­
  eines  Mitgliedes.
Die  meisten  Sparkassen  haben  seit  Jahren  in
ihre  Satzungen  auf  Veranlassung  der  Königlichen
Regierung  eine  Bestimmung  aufgenommen,  wonach
an  Genossenschaften  mit  beschränkter  Haft-  oder
Nachschußpflicht  bis  zu  10  o/o  des  Gesamtvermögens
sämtlicher  Genossenschaftsmitglieder  Darlehn  ohne
Spezialsicherheit  gegeben  werden  können.  Auf
Grund  dieser  Bestimmung  dürfte  die  Lenneper
Einrichtung  leicht  auch  in  anderen  Gemeinden
Eingang  finden  können.  Das  hat  die  Kammer
wiederholt  empfohlen.
4.  Spargenossensdjasten.
Um  den  Handwerkern  zu  Kapital  zu  verhelfen,
hat  ihnen  die  Kammer  auch  empfohlen,  Spargenossenschaften ­
  zu  gründen.  Die  Mitglieder
der  Spargenossenschaft  verpflichten  sich,  jeden  Monat
einen  bestimmten  Betrag,  etwa  2,  4  usw.  bis  10
Mark  zu  zahlen.  Dieser  Betrag  wird  in  den  ersten
8  Tagen  des  Monats  abgeholt.  Man  geht  hierbei
        <pb n="35" />
        von  dem  richtigen  Gedanken  aus,  daß  das  Aufsuchen ­
  der  nächsten  Spargelegenheit,  wenn  vielleicht
auch  nur  ein  kleiner  weg  bis  zur  nächsten  Zahlstelle ­
  zu  machen  ist,  immerhin  einen  Zeitverlust
bedeutet  und  umständlich  wirken  kann.  Ferner
gehört  zum  Sparen  eine  gewisse  Willensstärke,  die
wohl  nicht  bei  allen  vorhanden  sein  dürfte;  die
sich  allenthalben  aufdrängenden  Gelegenheiten  zum
leichten  Geldausgeben  erschweren  ja  so  schon  das
Zurücklegen  des  Geldes,  wenn  aber  jemand  jeden
Monat  deiflBesuch  des  Lrhebers  (Boten)  der  Spargesellschaft
  zu  erwarten  hat,  so  wird,  da  überdies
der  Betrag  verhältnismäßig  klein  ist,  jeder  das
Geld  bereit  halten.
Bei  der  Gründung  von  Spargenossenschaften
kann  das  vom  Abgeordneten  Lrüger  entworfene
Musterstatut  zur  Benutzung  empfohlen  werden.  Es
ist  so  trefflich  ausgearbeitet,  daß  es  wohl  für  die
meisten  Grte,  höchstens  mit  geringen  Abweichungen,
brauchbar  ist.
Die  Förberung  Des  Senossensdiaffstpesens.

Als  eines  der  wichtigsten  Mittel  zur  wirtschaftlichen
Förderung  des  Handwerks  sieht  die  Kammer  die
Genossenschaften  an.  Deshalb  widmet  sie
sich  mit  Nachdruck  ihrer  pflege.
Die  Handwerkskammer  fand,  als  sie  im  Jahre
1900  ihre  Tätigkeit  aufnahm,  in  ihrem  Bezirk  nur
wenige  Genossenschaften  vor.  Die  wenigen  vorhandenen ­
  Genossenschaften  waren  fast  ausschließ,
lich  in  den  größeren  Städten,  wogegen  die  Kleinstädte
  und  die  ländlichen  Gemeinden  des  Bezirks
fast  gar  keine  aufwiesen.  Allerdings  hatten  sich
viele  Handwerker  den  Naiffeisenschen  Kreditgenossenschaften ­
  angeschlossen,  die  zwar  hauptsächlich
der  Landwirtschaft  dienen,  aber  auch  dem  Handwerk ­
  eine  gute  Kreditvermittlung  bieten.  Ls  galt
also  für  die  Handwerkskammer  zunächst  für  den
Genossenschaftsgedanken  Anhänger  zu  werben.
Zum  Ausgang  der  Bestrebungen  zur
Bildung  von  Genossenschaften  benutzte  die  Kammer
vor  allem  die  Innungen.  Seit  Beginn  unserer  Tätigkeit
  haben  wir  in  den  Innungen  und  Handwerker,
vereinen  durch  im  Genossenschaftswesen  erfahrene
Kammermitglieder  und  durch  die  Beamten  der
Kammer  Vorträge  über  das  Genossenschaftswesen
halten  lassen,  in  denen  auf  die  wirtschaftliche  Bedeutung ­

  der  Genossenschaften  für  den  Handwerkerstand, ­
  auf  die  Licht-  und  Schattenseiten,  die  gesetzlichen ­
  Bestimmungen,  auf  das  Wesen  und  die
Verfassung  der  Genossenschaften,  aus  die  von
Genossenschaften  bereits  erzielten  Erfolge  usw.
hingewiesen  wurde.  In  der  den  Vorträgen  folgenden ­
  Aussprache  wurden  dann  noch  die  Einzelheiten
erörtert.  Fast  regelmäßig  fanden  sich  dabei  Handwerker, ­
  die  auch  ihrerseits  den  genossenschaftlichen
Fragen  Interesse  entgegenbrachten.  So  gewannen
wir  Personen,  mit  denen  wir  später  in  enger
Fühlung  bleiben  konnten,  wir  versorgen  sie  mit
den  nötigen  Unterlagen,  Mustersatzungen,  Satzungen
von  bestehenden  Genossenschaften  und  anderen
geeigneten  Drucksachen  und  erreichen  so,  daß  unsere
Anregungen  wenigstens  erörtert  und  die  Vorbedingungen ­
  zur  Gründung  geprüft  werden.
Der  Erfolg  dieser  Bemühungen  ist  nicht  ausgeblieben; ­
  schon  in  den  ersten  Jahren  vermehrte
sich  dank  der  Arbeit  der  Handwerkskammer  die
Zahl  der  Genossenschaften  zusehends.
Anregend  versuchten  wir  auch  durch  das  von  der
Kammer  herausgegebene  Korrespondenzblatt
zu  wirken.  Dieses  bringt  regelmäßig  belehrende
und  aufklärende  Artikel  über  genossenschaftliche
Fragen  aus  der  Feder  Sachverständiger.  Mit  dem
Ausbau  des  Korrespondenzblattes  haben  wir  1904
einen  besonderen  Abschnitt  „Genossenschaftswesen"
eingerichtet,  der  vornehmlich  über  den  jeweiligen
Stand,  über  Neugründungen  und  dergleichen  berichtet. ­
  Besonders  werden  die  Geschäftsabschlüsse
veröffentlicht  und  besprochen.  Das  wirkt  anregend
und  spornt  zu  Neugründungen  von  Genossenschaften ­
  an.
Seit  dem  1.  März  1911  ist  dem  Korrespondenzblatt ­
  eine  neue  Beilage  angegliedert:  Mitteilungen
der  Rheinischen  Genossenschaft  zur  wirtschaftlichen ­
  Förderung  von  Handwerk  und  Gewerbe.  Die
Mitteilungen  tragen  viel  dazu  bei,  die  Handwerker
zur  Bildung  von  Genossenschaften  anzuregen.  Sie
wollen  zunächst  nur  Auskunft  geben  über  das,
was  die  Genossenschaft  zur  Hebung  und  Förderung
des  Rheinischen  Handwerks  versucht,  anstrebt,  erreicht ­
  und  nicht  erreicht;  sie  sollen  aber  auch  beraten
  bei  Beschaffung  von  Arbeitsbehelfen  und
Betriebsmaterialien,  bei  Beteiligung  an  korporativen ­
  Arbeitsübernahmen,  bei  Beschickung  von  Handwerksausstellungen. ­


37
        <pb n="36" />
        Bei  unserer  Arbeit  beschränken  wir  uns  nur  auf
die  Anregung  zur  Genossenschaftsbildung  entsprechend ­
  dem  Erlaß  des  Ministers  vom  25.  Juni
1902.  Keinesfalls  darf  man  die  Gründung  von
Genossenschaften  forcieren,  es  muß  vielmehr  den
Handwerkern  selbst  überlassen  bleiben,  aus  sich
heraus  zur  Gründung  von  Genossenschaften  überzugehen. ­
  Damit  hat  die  Kammer  die  Gründung
ungesunder  Gebilde  verhindert.  Mir  ermahnen
die  Handwerker  sogar  stets,  nur  dann  Genossenschaften ­
  zu  gründen,  wenn  die  Vorbedingungen  für
eine  leistungsfähige  Genossenschaft  vorhanden  sind.
Die  Gründungen  dürfen  nicht  überhastet  werden;
denn  wenn  ungesunde  und  künstliche  Gebilde  zusammenbrechen, ­
  wird  auf  lange  Zeit  hinaus  in
weiten  Kreisen  ein  oft  unüberwindliches  Mißtrauen
gegen  den  genossenschaftlichen  Zusammenschluß
erzeugt.
Um  dem  Genossenschaftsgedanken  mehr  Geltung
zu  verschaffen,  sorgten  wir  dafür,  geeignete  Instruktoren
  zu  gewinnen,  die  durch  Reisen  im  Kammerbezirk ­
  die  Handwerker  für  das  Genossenschaftswesen ­
  interessieren  sollten.  Die  Kammer  scheute
die  Kosten  nicht,  die  ihr  durch  Heranbildung  geeigneter ­
  Instruktoren  erwuchsen.  Im  Anfange  des
Bestehens  der  Kammer  wurden  mehrere  Mitglieder
und  Beamte  der  Kammer  zur  Teilnahme  an  den
von  dem  Hauptverband  der  gewerblichen  Genossenschaften ­
  in  Berlin  veranstalteten  genossenschaftlichen
Lehrkursen  auf  Kosten  der  Kammer  nach  Berlin
entsandt.  Diesen  Abgesandten  wurde  dann  zur
Pflicht  gemacht,  durch  Vorträge  Aufklärung  über
Fragen  des  Genossenschaftswesens  im  Bezirk  zu
geben.  Als  später  in  Töln  die  Gewerbeförderungsanstalt ­
  für  die  Rheinprovinz  ebenfalls  derartige
Kurse  (sowohl  über  Kredit-  wie  über  Rohstoffgenossenschaften) ­
  ins  Leben  rief,  konnte  die  Kammer
wegen  der  geringen  Reisekosten  die  Aufwendungen
für  diese  Zwecke  bedeutend  erhöhen.  Ls  nahmen
seitdem  regelmäßig  Handwerker  des  Bezirks  an
diesen  Kursen  teil.  Die  Kammer  unterstützt  die
Teilnehmer  durch  Übernahme  eines  Teiles  der
ihnen  erwachsenden  Kosten  und  das  Unternehmen
selbst  durch  eine  jährliche  Beihülfe  von  500  Mk.
Auch  in  den  Lehrplan  der  von  der  Kammer  selbst
veranstalteten  Lehrkurse  sind  Vorlesungen  über
Genossenschaftswesen  aufgenommen,  an  die  sich
praktische  Übungen  anschließen.  An  diesen  Kursen
38

nehmen  hauptsächlich  jüngere  Handwerker  teil,  die
hierdurch  mit  dem  wichtigsten  aus  dem  Genossenschaftswesen ­
  bekannt  gemacht  werden  und  die  große
wirtschaftliche  Bedeutung  der  Genossenschaften
schätzen  lernen.
Um  die  Handwerker  nicht  durch  ihre  Mittellosigkeit ­
  von  der  Genossenschaftsbildung  abzuhalten,
suchte  die  Kammer  neuen  Genossenschaften,  die  nicht
über  genügend  Geldmittel  verfügten,  Beihülfen
für  die  erste  Einrichtung  zu  verschaffen.  Diese  Bestrebungen ­
  waren  von  Erfolg.  Der  Staat  gewährte
verschiedenen  Genossenschaften  auf  unsern  Antrag
Zuschüsse  bis  zu  300  Mk.  zu  den  Kosten  der  ersten
Einrichtung.
Nicht  weniger  günstig  als  derartige  finanzielle
Beihülfen  wirken  größere  Dar  lehn  zu  mäßigem
Zinsfuß  und  unter  tunlichst  milden  Rückzahlungsbedingungen. ­
  Bei  der  Erlangung  von  Darlehn
war  die  Kammer  den  Genossenschaften  ebenfalls
behülflich.
Schließlich  gaben  wir  den  Innungen  den  Rat,
allmählich  einen  Fonds  anzulegen,  der  einer  neu
zu  gründenden  Genossenschaft  mit  auf  den  weg
gegeben  werden  kann  und  der  dann  dieser  die
wirksamste  erste  Unterstützung  bietet.  So  und  durch
die  Einführung  von  Ratenzahlungen  bei  dem  Erwerb ­
  eines  Geschäftsanteils  ist  es  auch  den  minder
bemittelten  Handwerkern  möglich,  sich  bei  gutem
willen  an  einer  genossenschaftlichen  Einrichtung  zu
beteiligen.
Doch  nicht  nur  den  im  Entstehen  begriffenen
Genossenschaften  traten  wir  unterstützend  zur  Seite,
wir  suchten  sie  auch  auf  der  einmal  erreichten  Höhe
zu  erhalten.  Mit  allen  Behörden  und  größeren
Verwaltungen  des  Bezirkes,  die  regelmäßig  größere
Aufträge  in  Kleidungsstücken  für  ihr  Personal  zu
vergeben  pflegen,  haben  wir  uns  in  Verbindung
gesetzt,  um  zu  bewirken,  daß  bei  der  Vergebung  die
Handwerkergenossenschaften  berücksichtigt  würden.
Diese  Bemühungen  sind  zum  Teil  schon  von
Erfolg  gewesen;  manche  Genossenschaften  sind  vor
allem  mit  Gemeindearbeiten  und  Lieferungen  bedacht ­
  worden.
Einen  weiteren  Ausbau  des  Genossenschaftswesens ­
  haben  wir  dadurch  anzustreben  gesucht,  daß
wir  die  Genossenschaften  derselben  Berufszweige
zur  Verbandsbildung  ermunterten.  Durch
solche  Genossenschaftsoerbände  werden  die  einzelnen
        <pb n="37" />
        39

Genossenschaften  gestärkt  und  gefestigt,  sie  finden
einen  weg  zur  Erreichung  noch  günstigeren  gemeinschaftlichen ­
  Einkaufes  der  Rohstoffe,  als  dies
in  den  einzelnen  Genossenschaften  möglich  ist.  Die
Rohstoffgenossenschaften  der  Schneider  und  Schuhmacher ­
  haben  sich  bereits  zu  verbänden  organisiert,
die  große  Erfolge  aufzuweisen  haben.

Doch  nicht  nur  billigen  Kredit  und  billige  Rohstoffe ­
  können  die  Handwerker  durch  Anschluß  an
Genossenschaften  erreichen,  auch  der  gemeinschaftliche ­
  Bezug  von  Maschinen,  die  für  den  Betrieb
des  Handwerkers  sehr  vorteilhaft  sind,  kann  auf
genossenschaftlichem  Wege  erreicht  werden.  Zu
diesem  Zweck  wirkten  wir  ebenfalls  anregend  auf
die  Handwerker  ein  und  suchten  sie  von  der  Nützlichkeit ­
  solcher  Einrichtungen  zu  überzeugen,  leider
mit  geringem  Erfolge.  Neuerdings  hat  sich  die
Rheinische  Genossenschaft  zur  Förderung  von  Handwerk ­
  und  Gewerbe  gebildet,  die  die  Aufgabe  hat,
für  die  Handwerker  die  Vermittlung  des  Ankaufs
von  Maschinen  und  Werkzeugen  in  die  Hand  zu
nehmen.  An  der  Genossenschaft  ist  die  Kammer
mit  15  Geschäftsanteilen  zu  je  200  Mark  beteiligt.

Zahl  der  Genossenschaften.

Jahr

Kredit-Rohstoff-,

  Werkzeug-  und
produktiv-Genossenschaften


1900
1905
1910

35
47
47

7
25
31

Msschinenoei-mittlung.
wie  die  Maschine  nicht  ohne  großen  Einfluß
geblieben  ist  auf  die  Verdrängung  des  Handwerks,
so  hat  sie  namentlich  in  der  Form  der  sogenannten
Kleinkraftmaschine  auch  wieder  einer  günstigeren
Entwicklung  des  Handwerks  gute  Dienste  getan.
Freilich  soll  man  weder  jene  noch  diese  Wirkung
überschätzen.  Immerhin,  daran  kann  man  gar
nicht  zweifeln,  ist  die  Kleinkraftmaschine  in  ihren
verschiedenen  Formen  als  Gas-,  Benzin-,  Elektromotor ­
  ein  wichtiges  Hülfsmittel  des  der  Zeit  angemessen ­
  eingerichteten  Handwerksbetriebes;  jedoch
nicht  schlechthin,  sondern  nur  je  nach  den  besonderen
Umständen.  Das  lehrt  die  bisherige  Entwicklung.

Als  die  ersten  Kleinkraftmaschinen  kamen,  sah
man  schon  im  Geiste  eine  neue  goldene  Zeit  für
das  Handwerk  anbrechen;  man  glaubte  es  wieder
wettbewerbsfähig  gegenüber  dem  Großbetrieb.  Ein
allgemeiner  Taumel  hatte  das  Handwerk  und  seine
Freunde  ergriffen.  Und  wie  man  ehedem  die
Maschine  als  die  ärgste  Feindin  gehaßt  hatte,  ja
geradezu  ihre  Benutzung  durch  den  Staat  verboten
wissen  wollte,  —  weil  sie  das  Handwerk  vernichte  —,
so  pries  man  sie  jetzt  wieder  als  die  Spenderin
neuen  Glückes,  viele  Handwerker  legten  sich  seinerzeit ­
  für  ihren  Betrieb  maschinelle  Kraft  an,  oft
mit  großen  Mpfern.  Aber  nur  zu  groß  war  in  vielen
Fällen  die  Enttäuschung.  Man  erfuhr  gar  bald,
daß  die  Betriebskosten  gerade  im  Kleinbetrieb
außerordentlich  groß  sind;  daß  die  Kleinkraftmaschine
  weniger  leistet  als  die  Maschine  des  Großbetriebs ­
  und  dabei  doch  im  Verhältnis  mehr  verzehrt ­
  als  diese.  Dennoch,  wenn  sie  in  der  richtigen
weise  verwendet  wird,  kann  die  Maschine  sich  auch
dem  Handwerk  als  sehr  nützlich  erweisen;  sie  hat
sogar  die  Betriebsformen  des  Handwerks  zum  Teil
ganz  erheblich  zu  seinen  Gunsten  verändert.  Ja,
es  haben  sich  durch  die  Verwendung  von  Maschinen
in  manchen  Zweigen  des  Handwerks  Betriebe  gebildet, ­
  die  von  der  Fabrik  kaum  noch  verschieden
sind.  Das  hat  infolge  der  für  die  Rechtsprechung
oft  notwendig  gewordenen  Unterscheidung  des  Fabrikbetriebes ­
  vom  Handwerksbetrieb  zu  der  Streitfrage
„Fabrik  oder  Handwerk"  geführt,  deren  Lösung
trotz  allen  versuchen  und  Vorschlägen  zu  einem  für
die  Beteiligten  gedeihlichen  Ende  noch  immer  nicht
gelangt  ist  und  das  Gewerbe  fortwährend  in  Unruhe ­
  erhält.  Überall  sehen  wir  im  Handwerk  die
Maschine  die  eigentliche  Landarbeit  verdrängen
oder  wenigstens  beträchtlich  einschränken  und  damit
das  Handwerk  sich  der  Fabrik  nähern.  Noch  ist
dieser  Entwicklungsgang  nicht  abgeschlossen;  aber
er  läßt  sich  doch  schon  einigermaßen  übersehen.
Die  Wirkung  der  Kleinkraftmaschine  auf  das
Handwerk  läßt  sich  vielleicht  in  folgender  weise  kennzeichnen. ­
  wo  es  sich  handelt  um  die  Herstellung
von  Markt-  und  Massengütern,  da  kann  der  Handwerksbetrieb
  auch  mit  Hülfe  der  Maschine  nicht  mit.
Sein  Schicksal  bleibt  endgültig  besiegelt,  weil  ihm
der  Großbetrieb  immer  überlegen  ist,  nicht  nur
in  kaufmännischer,  sondern  auch  in  technischer  Einsicht. ­
  Anders  dagegen  ist  es  z.  B.  im  Nahrungs-
        <pb n="38" />
        40

Mittelgewerbe  und  in  den  Lsandwerkszweigen,  die
Güter  auf  Bestellung  für  den  persönlichen  Bedarf
sowie  sogenannte  (Qualitätsware  herstellen.  Ist
hierin  das  Handwerk  ohnehin  lebens-  und  wettbewerbsfähig ­
  —  entweder  weil  ihm  der  Großbetrieb
überhaupt  nichts  anzuhaben  oder  es  doch  nicht
ganz  zu  beseitigen  vermag  —,  so  läßt  sich  seine
Lebens-  und  Wettbewerbsfähigkeit  ganz  erheblich
steigern  durch  die  Verwendung  von  Maschinen.
Die  wirken  eben  in  hohem  Maße  arbeit-  und  zeitsparend ­
  ;  das  sind  Vorteile,  die  sich  der  Kleinbetrieb
ebenso  zunutze  machen  kann  wie  der  Großbetrieb.
So  ist  also  die  Maschine  nicht,  wie  man  es  einmal
geglaubt  hat,  eine  Waffe,  deren  sich  das  Handwerk
im  Kampfe  gegen  den  Großbetrieb  bedienen  kann,
um  diesen  aus  dem  Felde  zu  schlagen,  sondern  ein
Mittel,  das  im  Großbetrieb  wie  im  Kleinbetrieb
dieselbewirkunghat,  nämlich  die  Ls  erab  Minderung
der  Lrzeugungskosten.  Damit  verschafft  es  dem
Kleinbetrieb  ebensogut  Vorteile  wie  dem  Großbetriebe. ­
  Erfolgreich  wirkt  jedoch  dieses  Mittel  nur
da,  wo  an  sich  die  Lebensfähigkeit  eines  bjandwerkszweiges
  zu  bejahen  ist.  wo  sie  aber  durch  den
Großbetrieb  überwunden  ist,  da  hilft  die  Maschine
allein  auch  nicht  mehr.  So  sehen  wir  z.  B.  die
Maschine  überall  siegreich  und  erfolgreich  eindringen
in  die  Bäckerei  und  Fleischerei,  selbst  schon  auf
dem  Lande,  wo  doch  immerhin  nur  ein  kleiner
Kundenkreis  zu  bedienen  ist.  Auch  in  der  Tischlerei,
Schlosserei,  Buchdruckerei,  Buchbinderei  z.  B.  lassen
sich  mit  Nutzen  Maschinen  verwenden,  wenn  die
angedeuteten  Vorbedingungen  zutreffen.
So  sehr  also  die  Maschine  für  den  Handwerker
nützlich  sein  kann,  so  schädlich  und  verhängnisvoll
kann  sie  ihm  auch  wieder  werden,  wenn  sie  nicht
am  Platze  ist.  Dann  nämlich  steht  der  Aufwand
in  keinem  Verhältnis  zum  Nutzen,  und  die  Maschine
frißt  dem  Handwerker  schließlich  alles  auf.
Darum  hat  die  Handwerkskammer,  wo  sich  ihr
nur  Gelegenheit  bot,  die  Handwerker  zur  technischen
Beratung  und  Vermittlung  bei  der  Anschaffung
von  Maschinen  und  Werkzeugen  an  die  Rheinische
Genossenschaft  zur  wirtschaftlichen  Förderung ­
  von  Handwerk  und  Gewerbe  in  Töln,
welches  Unternehmen  die  Kammer  finanziell  durch
Übernahme  von  Geschäftsanteilen  ^unterstützt,  verwiesen. ­


Der  Wirkungskreis  dieser  Genossenschaft  ist  die
Rheinprovinz.  Sie  ist  eine  Genossenschaft  imSinnedes
Gesetzes  über  die  Erwerbs-  und  Wirtschaftsgenossenschaften. ­
  Die  Mitglieder  haben  einen  Geschäftsanteil ­
  von  200  Mk.  und  eine  Haftung  von  300  Mk.
zu  übernehmen.  Das  Kapital  haben  hauptsächlich
zusammengebracht  die  Gemeinden  (die  Stadt  Köln
allein  besitzt  Geschäftsanteile  iin  Betrage  von  50000
Mk.),  die  Kreise,  die  Provinz,  die  Handwerkskammern,
ferner  die  Innungen  und  Einzelpersonen.
Die  Aufgabe  der  Genossenschaft  besteht  in  der
Förderung  des  Handwerks  und  verwandter  Gewerbebetriebe ­
  in  der  Rheinprovinz  durch  Erleichterung ­

a)  der  Beschaffung  der  für  den  Betrieb  des
Erwerbers  erforderlichen  Kraftmaschinen,  Arbeitsmaschinen
  und  Werkzeuge;
b)  der  Beschaffung  von  Betriebsmaterialien,  wie
Kohlen,  Benzin,  Petroleum  usw.,  die  für  die
Bedienung  dieser  Maschinen  und  Werkzeuge
erforderlich  sind;
c)  der  Beteiligung  von  gewerblichen  Vereinigungen ­
  an  Lieferungen,  insbesondere  den  Submissionen ­
  öffentlicher  Behörden  und  anderer
größerer  Arbeitgeber;
d)  der  Beteiligung  an  vorübergehenden  Ausstellungen ­
  von  Erzeugnissen  des  Handwerks
und  Gewerbes,  die  unter  Mitwirkung  der
Handwerkskammern  stattfinden.
Im  einzelnen  gewährt  die  Genossenschaft  ihre
Beihülfe  bei  der  Beschaffung  von  Maschinen  und
Werkzeugen  in  der  dem  Einzelfalle  angepaßten
Form:
a)  durch  Raterteilung;
b)  durch  Vermittlung;
c)  durch  Bürgschaftsübernahme;
d)  durch  Erwerb  der  Kaufpreisforderung  des
Verkäufers  und  Kreditgewährung  an  den
Käufer;
e)  dadurch,  daß  sie  selbst  auf  Antrag  Maschinen
oder  Werkzeuge  anschafft  und  dem  Antragsteller ­
  käuflich  überläßt.
Ausgeschlossen  ist  dagegen  der  käufliche  oder
kommissionsweise  Erwerb  von  Maschinen  oder  Werkzeugen ­
  auf  Vorrat  sowie  der  Abschluß  von  Verträgen,
wodurch  die  Genossenschaft  sich  für  die  Zukunft
zur  Abnahme  oder  Empfehlung  von  Maschinen
oder  Werkzeugen  verpflichtet.  Die  Genossenschaft
        <pb n="39" />
        darf  also  nicht  sich  ein  Lager  halten,  aus  dem  sie
den  verkauf  bewerkstelligt.  Das  ist  teils  aus  rein
praktischen  Gründen  ausgeschlossen  —  ein  solches
Lager  könnte  leicht  geschäftliche  Verluste  herbeiführen
—,  teils  um  den  Maschinenhändlern  keine  gar  zu
fühlbare  Konkurrenz  zu  machen.  Dagegen  steht
die  Genossenschaft  in  der  engsten  Verbindung  mit
der  Gewerbeförderungsanstalt,  wo  die  Handwerker
Gelegenheit  haben,  sich  vor  dem  Ankauf  die  von
ihnen  gewünschten  Maschinen  anzusehen  und  sich
unparteiischen  sachverständigen  Rat  zu  holen.
Die  Erleichterung  der  Beschaffung  von  Betriebsmaterialien
  geschieht  lediglich  durch  Raterteilung
und  Vermittlung.  Jede  finanzielle  Mitwirkung
sowie  der  Abschluß  von  Verträgen,  wodurch  die
Genossenschaft  sich  zur  Empfehlung  der  waren
bestimmter  Lieferanten  verpflichtet,  ist  ausgeschlossen.
Für  die  Beschaffung  von  Benzin  und  Petroleum
gelten  dieselben  Bedingungen.
Über  die  allgemeinen  Betriebsgrundsätze  sagt
die  Satzung  unter  anderem:
Für  die  geschäftlichen  Maßnahmen  der  Genossenschaft ­
  soll  ausschließlich  die  Rücksicht  auf  die
Förderung  des  wirtschaftlichen  Gedeihens  des
Handwerker-  und  Gewerbestandes  durch  genossenschaftliche
  Selbsthülfe  maßgebend  sein.  Jede  Bevorzugung
  und  Zurücksetzung  von  Personen,  zu
deren  wirtschaftlichen  Förderung  die  Genossenschaft
satzungsgemäß  bestimmt  ist,  nach  politischen  oder
religiösen  oder  anderen  als  rein  wirtschaftlichen
Grundsätzen  ist  ausgeschlossen.
Im  Einblick  auf  die  Inanspruchnahme  finanzieller ­
  Unterstützung  durch  öffentliche  Körperschaften
soll  die  Genossenschaft  die  Auswahl  unter  den  in
Betracht  kommenden  Fabrikanten,  Kaufleuten  und
sonstigen  Geschäftsinhabern,  die  in  der  Rhein-Provinz
  wohnen  und  ihr  Geschäft  betreiben,  möglichst ­
  den  Antragstellern  überlassen.  Soweit  sie
selbst  diese  Auswahl  trifft,  soll  sie  die  in  Betracht
kommenden  Geschäftsinhaber  möglichst  gleichmäßig
berücksichtigen,  sofern  nicht  die  Beschaffenheit  der
waren  und  Preisangebot  ausschlaggebend  sind.
Bei  der  Erleichterung  der  Beschaffung  von
Maschinen  und  Werkzeugen  sollen  folgende  Grundsätze ­
  befolgt  werden:
1.  Die  Genossenschaft  bedient  sich  bei  ihren
Maßnahmen,  soweit  es  sich  um  technische
Fragen  handelt,  des  Rates  der  Gewerbeförderungsanstalt ­

  für  die  Rheinprovinz,  soweit
es  sich  um  die  Beurteilung  der  wirtschaftlichen
Zweckmäßigkeit  handelt,  des  Rates  der  Vorstände ­
  der  Handwerkskammern  oder  der  von
ihnen  bezeichneten  Vertrauensmänner.  Diese
bilden  den  Beirat,  der  ein  Grgan  der  Genossenschaft ­
  ist.  Ls  ist  jedoch  auch  zulässig,
in  einzelnen  Fällen,  namentlich  bei  weiten
Entfernungen,  die  Mitwirkung  sachkundiger
Privatpersonen  in  Anspruch  zu  nehmen.
Mit  der  Gewerbeförderungsanstalt  und
den  Handwerkskammern  ist  ein  Abkommen
über  die  durch  ihre  Mitwirkung  entstehenden
Auslagen,  namentlich  über  die  Reisekosten,
getroffen
2.  Die  Genossenschaft  macht  ihre  Beihülfen  nicht
nur  von  der  Prüfung  der  Kreditwürdigkeit
des  Antragstellers,  sondern  auch  von  der
Prüfung  der  wirtschaftlichen  Nützlichkeit  der
in  Aussicht  genommenen  Beschaffung  für  den
Antragsteller  und  der  Prüfung  der  Rückwirkung ­
  dieser  Maßnahme  auf  andere  Betriebe,
zu  deren  Förderung  die  Genossenschaft  bestimiut
  ist,  abhängig.  Sie  prüft  die  Frage,
ob  und  in  welcher  Form  die  Vereinigung
mehrerer  Personen  zur  gemeinschaftlichen  Beschaffung ­
  oder  Benutzung  von  Maschinen  oder
Werkzeugen  zweckdienlich  oder  zur  Vermeidung
wirtschaftlicher  Schädigungen  geboten  ist.  An
der  Genossenschaft  ist  die  Handwerkskammer ­
  sehr  stark  beteiligt  und  sucht  ihre
Vorteile  in  jeder  weise  den  Handwerkern
zugänglich  zu  machen.
weskstaltenhausei-.
Die  Erscheinung,  daß  die  Handwerker  infolge  der
hohen  Laden-  und  Mietpreise  nicht  mehr  in  der
Lage  sind,  im  Zentrum  der  Stadt  sich  ein  Absatzgebiet ­
  zu  schaffen,  hat  zu  dem  Gedanken  geführt,
mit  Hilfe  von  Staat  und  Gemeinde  in  den  Geschäftsstraßen ­
  w  e  r  k  st  ä  t  t  e  n  h  ä  us  e  r  für  dasHandwerk
zu  errichten,  die  zu  angemessenen  Preisen  vermietet
werden.  Dieser  Gedanke  hat  zuerst  seine  Verwirklichung ­
  in  Wien  gefunden.  Auch  die  Handwerkskammer
  Düsseldorf  befaßte  sich  mit  der  Angelegenbeit, ­
  kam  aber  nur  zu  einem  bedingten  Ergebnis.
Sie  ging  dabei  von  der  Ansicht  aus,  daß  die
41

6
        <pb n="40" />
        Organisation  des  Handwerks  gegenwärtig  noch
nicht  so  kräftig  und  stark  sei,  um  Unternehmungen
von  solcher  Tragweite  in  die  Wege  leiten  zu  können,
Unternehmungen,  die  von  vornherein  außerordentlich ­
  große  Mittel  erfordern  und  deren  Ertragsmöglichkeiten
  nicht  sicher  sind.  Werkstättenhäuser
könnten  nur  dann  errichtet  werden,  wenn  Staat
und  Gemeinde  weitgehende  Beihülfe  leisten  würden.
Der  Vorstand  hält  es  für  besser,  wenn  vorläufig
dafür  gesorgt  werde,  daß  den  Handwerkern  der
Bau  von  Wohnhäusern,  die  zugleich  ihren  gewerblichen ­
  Zwecken  dienen,  erleichtert  würde.  Dies
könnte  am  besten  geschehen  durch  Gewährung  von
2.  Hypotheken  an  selbständige  Handwerker;  die
Frage  der  werkftättenhäuser  wurde  als  noch  nicht
spruchreif  erachtet.
Nusstellungswesen.
Zu  den  wichtigsten  Mitteln  der  Gewerbeförderung
gehören  die  Ausstellungen,  wodurch  die  Gewerbetreibenden ­
  Gelegenheit  haben,  ihre  sLeistungsfähigkeit
  zu  zeigen,  um  sich  so  im  Wettbewerbe
mit  anderen  hervorzutun.  Anderseits,  und  das  ist
sogar  wohl  die  ursprüngliche  Absicht  der  Gewerbeausstellungen ­
  gewesen,  haben  sie  einen  belehrenden
Lharakter.  Sie  zeigen  die  Fortschritte  der  Technik
und  der  Handfertigkeit  und  bieten  so  Gelegenheit
zum  vergleich;  das  spornt  an  und  trägt  wesentlich
zur  Hebung  des  Gewerbes  bei.  Das  haben  die
bedeutenden  Ausstellungen  der  letzten  Zeit  gezeigt,
die  mit  Recht  als  die  kräftigen  wurzeln  des  Aufblühens
  unseres  heimischen  Gewerbes  gelten.
Zunächst  ist  es  die  Industrie  im  weitesten  Sinne
des  Wortes  gewesen,  die  auf  solchen  Ausstellungen
vorherrschte;  nur  vereinzelt  wagte  sich  ein  Handwerker ­
  in  jenen  Areis.
Das  hing  mit  den  wirtschaftlichen  Verhältnissen
zusammen.  Noch  hatte  der  Handwerker  selbst  nicht
erkannt,  daß  auch  ihm  ein  Platz  an  der  Sonne
gebühre.  Allmählich  erst  ist  das  Selbstbewußtsein
und  das  Selbstvertrauen  der  Handwerker  wieder
gewachsen.  Sie  beteiligten  sich  nicht  nur  in  größerem ­
  Umfange  an  den  eigentlichen  Industrie-Ausstellungen, ­
  wie  z.  B.  1902  in  Düsseldorf,  sondern
sie  fingen  an,  selbständige  Handwerker-Ausstellungen
zu  veranstalten,  deren  es  in  den  letzten  Jahren
allein  in  unserem  Bezirk  eine  ganze  Anzahl  gegeben ­
  hat.  Freilich  kann  man  nicht  allen  nachsagen,
42

daß  sie  ihren  Zweck  erreicht  haben.  Manchen  fehlte
es  an  den  nötigen  Voraussetzungen:  sie  waren  zu
wenig  vorbereitet,  waren  nicht  umfassend  genug
und  boten  infolgedessen  ein  unvollkommenes  Bild
von  der  Leistungsfähigkeit  des  Handwerks,  hierdurch ­
  mehr  Schaden  als  Nutzen  stiftend,  wenn
eine  Handwerks-Ausstellung  wirklich  etwas  erreichen
will,  dann  ist  es  vor  allem  notwendig,  die  tüchtigsten ­
  und  leistungsfähigsten  Handwerker  heranzuziehen ­
  und  sich  nicht  auf  einige  wenige  zu  beschränken, ­
  die  lediglich  mittun,  weil  sie  nun  einmal  .
„dabei  sein"  wollen.  Solche  Ausstellungen  sind  in
der  Regel  außerordentlich  gefährlich.  Aber  man
weiß  ja,  wie  schwer  es  oft  hält,  die  Handwerkerunter
  einen  Hut  zu  bringen  und  namentlich  die
größeren  Betriebe  zu  einem  Mittun  zu  veranlassen.
Immerhin  sind  in  den  Jahren  des  Bestehens
der  Handwerkskammer  manche  Ausstellungen  von
ihr  teils  zustande  gebracht,  teils  von  ihr  gefördert
und  unterstützt  worden.
Zunächst  ist  zu  erwähnen  die  Beteiligung  an  der
Industrie,  und  Gewerbeausstellung  Düsseldorf ­
  1902,  die  in  einem  eigenen  großen  Pavillon  erfolgte. ­
  FürdieBeteiligung  des  Handwerks  ander  Ausstellung ­
  setzte  die  Kammer  30000  Mk.  aus.  Die
vom  Zentral-Gewerbeverein  zu  Düsseldorf  veranstalteten ­
  gewerblichen  Monatsausstellungen  von
Arbeiten  der  verschiedensten  Handwerkszweige  förderte ­
  die  Kammer  durch  Propaganda  uud  Vermittlung ­
  kostenfreien  Eintritts  von  Handwerkern
ihres  Bezirkes.  Die  Ausstellung  für  Bäckerei,
Konditorei  und  verwandte  Gewerbe  der  Bäcker-Innung
  zu  Barmen  im  Jahre  1905  erhielt  einen
Ehrenpreis  im  werte  von  100  Mk.  Durch  eine
bare  Zuwendung  von  200  Mk.  wurde  die  Handwerksausstellung ­
  zu  M.  Gladbach  unterstützt,  die
veranstaltet  war  von  dem  Verein  zur  Förderung
des  Kunsthandwerks.  Im  Laufe  des  Jahres  1906
fanden  im  Kammerbezirk  zwei  Ausstellungen  statt,
woran  sich  die  Kammer  beteiligte  und  zwar  die
Allgemeine  Handwerksausstellung  zu  Rheydt  und
die  Landwirtschaftliche  Ausstellung  in  Neuß.  In
Rheydt  leistete  die  Kammer  eine  Beihülfe  von
750  Mk.,  in  Neuß  eine  solche  von  150  Mk.  Für
die  Photographen-Ausstellung  in  Elberfeld  1910
stiftete  die  Kammer  einen  Ehrenpreis  im  werte
von  200  Mk.  Die  Gewerbe-,  Industrie-  und.Kunstausstellung
  Ersfeld  1911  unterstützte  sie  durch  Einrich ­
        <pb n="41" />
        43

tung  von  Bauberatungstagen,  ebenso  die  Städtebau-Ausstellung
  Düsseldorf  1912.  Für  die  vondemInnungs-Ausschuß
  Moers  veranstaltete  Gewerbe-Handwerker- ­
  und  landwirtschaftliche  Ausstellung  1912
hat  die  Kammer  150  Mk.  für  Prämien  bewilligt.
Jüngst  beschloß  die  Handwerkskammer,  das  Handwerk ­
  zu  einer  starken  Beteiligung  an  der  Großen
Ausstellung  Düsseldorf  1915  zu  veranlassen.  Sie
hat  besonders  den  Körperschaften  und  verbänden
des  Handwerks  empfohlen,  Gesamt-Ausstellungen
für  ihr  Gewerbe  zu  veranstalten,  die  die  Entwickelung ­
  der  Technik  des  Handwerks  anschaulich
zur  Darstellung  bringen.  Zur  Unterstützung  der
verbände  hat  die  Kammer  Mittel  bereitgestellt.
Zollpolitik  und  ljandel5veftfage.
Das  Handwerk  ist  in  besonders  starkem  Maße  interessiert ­
  an  der  Zollpolitik  und  der  Gestaltung
der  Handelsverträge.  Das  kam  in  der  Vollversammlung ­
  zum  Ausdrucke,  die  mit  Rücksicht  auf
die  große  Bedeutung  des  Zolltarifs  für  das  Handwerk
  die  Vorarbeiten  zur  Erlangung  günstiger
Zollbedingungen  begrüßte.  Sie  ersuchte  die  Vereinigungen ­
  des  Handwerks,  der  Angelegenheit  ihre
Aufmerksamkeit  zuzuwenden,  und  die  Geschäftsstelle
der  Handwerkskammer,  die  mit  der  Beschaffung
der  Unterlagen  betraut  ist,  hierbei  auf  Erfordern
durch  Mitteilung  von  wünschen  und  Anträgen  zu
unterstützen.
Die  Geschäftsstelle  hatte  zu  dem  Zwecke  besondere ­
  Fragebogen  ausgearbeitet,  deren  Beantwortung ­
  freilich  vieles  zu  wünschen  übrig  ließ.
Das  Ergebnis  der  Arbeit  steht  noch  aus.
Zn  Verbindung  hiermit  steht  die  Schädigung
desHandwerks  an  der  Grenze.  Schon  seitIahren
klagen  die  Handwerker  fortwährend  über  die  Schädigung
  durch  den  zollfreien  Grenzverkehr,  wie  er
besonders  durch  das  Vereinszollgesetz  und  die
Handelsverträge  eingeräumt  worden  ist.  An  den
Grenzorten  gehen  die  Familienangehörigen  täglich
verschiedene  Male  nach  Holland,  kaufen  dort
billige  Nahrungsmittel  und  Gebrauchsgegenstände ­
  ein  und  verkaufen  sie  wieder  im  Inland,
weil  sie  für  diese  Sachen  unter  einem  bestimmten
Freiquantum':  keinen  Zoll  bezahlen  müssen,  sie  im
Inland  aber  meistens  um  einen  mindestens  um  den
Zollbetrag  höheren  Preis  absetzen  können,  verdienen

sie  Geld  dabei.  Dabei  muß  man  nämlich  vor  allem
berücksichtigen,  daß  das  Ausland  keine  so  hohen
Arbeitslöhne  und  Nahrungsmittelpreise  hat  wie
das  Inland.  Diese  Mißbräuche  haben  die  Vollversammlung ­
  veranlaßt,  die  zuständige  Stelle  zu
bitten,  die  gänzliche  Beseitigung  des  zollfreien
Grenzverkehrs  anzustreben.
fysderung  des  Lauhandwefks.
Außer  den  Bemühungen  zur  allgemeinen  Hebung
  und  Stärkung  des  Handwerks  einerseits  und
zum  Schutz  vor  Nachteilen  andererseits,  hat  die
Handwerkskammer  auch  einzelne  Handwerkszweige
besonders  unterstützt,  da  sie  einer  Hilfe  dringend
bedürfen.  Ls  ist  das  vor  allem  nach  wie  vor  das
Bauhandwerk.
Alljährlich  werden  viele  Bauhandwerker  durch
schwindelhafte  Unternehmungen  empfindlich
geschädigt.  Die  Summen,  die  auf  diese  weise  den
Handwerkern  verloren  gehen,  sind  sehr  bedeutend
und  wachsen  von  Jahr  zu  Jahr.  Man  hat  zwar
versucht,  durch  gesetzliche  Vorschriften  Wandel  zu
schaffen  und  die  Bauhandwerker  vor  weiteren  Verlusten ­
  zu  schützen,  aber  die  bisher  in  dieser  Hinsicht
erlassenen  gesetzlichen  Bestimmungen  haben  nicht
viel  genutzt.
Deshalb  ist  das  Handwerk  vor  allem  auf  die
Selbsthilfe  angewiesen.  Die  Selbsthilfe  muß  schon
einsetzen,  bevor  der  Bauhandwerker  die  Arbeit  für
den  Bauunternehmer  unternimmt,  vor  allem  muß
sich  der  Handwerker  über  die  Kreditwürdigkeit  des
Bauunternehmers  zu  unterrichten  suchen,  was  leider ­
  bisher  sehr  oft  versäumt  wurde.  Das  ist  allerdings ­
  dem  einzelnen  Handwerker  selbst  bei  aller
Vorsicht  und  Gewissenhaftigkeit  oft  nicht  möglich,
weil  er  die  Kreditwürdigkeit  des  betreffenden
Unternehmers  nicht  beurteilen  oder  die  Belastung
des  Baugrundstücks  mit  Hypotheken  nicht  überblicken ­
  kann.
Ls  ist  daher  dringend  nötig,  eine  Stelle  zu
schaffen,  die  dem  Bauhandwerker  die  geeignete
Hilfe  bieten  kann.  Man  dachte  nun  zunächst  an
die  Schaffung  solcher  Stellen  bei  den  Handwerkskammern.
  Tatsächlich  haben  es  auch  manche  Handwerkskammern
  übernommen,  solche  Stellen  zu  schaffen; ­
  sie  haben  sogenannte  Bauauskunftstellen
errichtet,  denen  namentlich  folgende  Aufgaben  zugewiesen ­
  wurden:  Einziehen  von  Erkundigungen
        <pb n="42" />
        44

über  die  Verhältnisse  des  Bauherrn  oder  Bauunternehmers, ­
  namentlich  über  Stand,  Wohnung,  Ruf,
Vergangenheit,  Kreditwürdigkeit  desselben,  ferner
über  den  Stand  des  Grundbuches,  Rberwertung
des  Baugrundstückes,  etwa  fingierte  Hypotheken
und  Veränderung  des  Grundbuchblattes,  schließlich
bei  vorkommenden  Zwangsversteigerungen  über
die  Ljypothekengläubiger,  die  Verlustträger,  den  Lrsteher
  des  Grundstückes,  sowie  über  die  Ausfälle
der  Beteiligten.  Um  Auskunft  über  alle  diese  Angelegenheiten
  erteilen  zu  können,  haben  sich  die
Handwerkskammern  an  die  Polizeibehörden  ihres
Bezirkes  gewandt  mit  dem  Ersuchen,  ihnen  in
regelmäßigen  Zeitabschnitten  Nachricht  von  den
Gesuchen  um  Errichtung  von  Neu-  und  umfangreicheren
  Umbauten  zu  geben,  weiter  haben  sie
auf  Grund  einer  Verfügung  des  Ministers  für
Handel  und  Gewerbe  die  Grundbuchämter  ersucht,
den  von  den  Handwerkskammern  beauftragten  Beamten ­
  die  Einsicht  in  das  Grundbuch  jederzeit  ohne
den  Nachweis  eines  berechtigten  Interesses  zu  gestatten. ­

Die  verschiedenen  in  Betracht  kommenden  Behörden ­
  find  den  Handwerkskammern  in  weitgehender ­
  weise  entgegen  gekommen.  Trotz  des  Entgegenkommens ­
  der  Behörden  erschien  es  aber  aus
schwerwiegenden  Gründen  zweifelhaft,  ob  eine
Handwerkskammer  die  geeignete  Stelle  ist,  eine
solche  Bauauskunftstelle  selbst  zu  errichten.  Nur
vollkommen  einwandfreie  Auskünfte  können  den
Bauhandwerkern  nutzen  und  sie  vor  Schaden  bewahren. ­
  Oberflächliche  und  unzuverlässige  Auskünfte ­
  müssen  immer  Schaden  anrichten,  wie
schwierig  es  aber  ist,  eine  sorgfältige  Auskunft  zu
erhalten  und  zu  geben,  das  weiß  jeder,  der  auch
nur  einigermaßen  mit  dem  Auskunftswesen  vertraut
ist.  Gb  eine  Handwerkskammer  die  große  Verantwortung ­
  auf  sich  nehmen  kann,  die  der  zu  tragen
hat,  der  eine  Auskunft  über  die  wirtschaftlichen
Verhältnisse  eines  andern  gibt,  erscheint  sehr  fraglich. ­
  Man  stelle  sich  vor,  ein  Bauunternehmer
oder  Bauherr  ist  bisher  ganz  einwandfrei  gewesen,
die  Handwerkskammer  gibt  eine  gute  Auskunft,  aus
irgend  einem  Grunde  gerät  das  Unternehmen  nun
doch  schließlich  in  finanzielle  Schwierigkeiten.  Die
Handwerker,  die  geschädigt  sind,  werden  nun  die
Handwerkskammer  für  den  Schaden  verantwortlich
machen.  Oder  ein  anderes  Beispiel:  Die  Hand-Werkskammer

  gibt  keine  gute  Auskunft,  die  Handwerker
  verzichten  darauf,  Arbeit  zu  liefern,  schließlich
ist  der  Unternehmer  aber  doch  in  der  Lage,  allen
Anforderungen  gerecht  zu  werden.  Die  Handwerker
werden  nun  der  Handwerkskammer  die  Schuld  zuschieben, ­
  daß  ihnen  infolge  der  Auskunft  Aufträge
entgangen  seien.  Die  Mängel  können  natürlich
bei  jeder  Ausknnftstelle  vorkommen,  sie  lassen  sich
garnicht  vermeiden.  Aber  eine  private  Auskunftstelle ­
  trägt  unter  der  Last  der  Verantwortung  lange
nicht  so  schwer  wie  eine  Handwerkskammer.  Das
liegt  in  deren  ganzem  Wesen.  Sie  ist  eine  amtliche
Vertretung  des  Handwerks  mit  gewissen  behördlichen ­
  Eigenschaften.  Folglich  verlangen  die  Handwerker, ­
  die  ja  auch  die  Rosten  der  Verwaltung
tragen,  von  der  Handwerkskammer  etwas  ganz
anderes,  als  von  einer  privaten  Organisation.  Und
gerade  der  amtliche  Charakter  der  Handwerkskammer
  verleiht  auch  den  Auskünften  gewissermaßen
einen  amtlichen  Charakter,  durch  den  ihnen  wiederum ­
  eine  ganz  andere  Bedeutung  zukommt  wie
den  privaten  Auskünften.  Zieht  man  dazu  den
immerhin  schwerfälligen  Apparat  einer  Handwerkskammer ­
  in  Betracht  —  dem  Geschäftsführer  der
Auskunftstelle  kann  unmöglich  völlige  Bewegungsfreiheit ­
  eingeräumt  werden  —  erwägt  man  ferner,
daß  die  Personen,  auf  deren  Gutachten  die  Handwerkskammer
  angewiesen  ist,  in  der  Regel  Konkurrenten ­
  des  zu  beurteilenden  Bauunternehmers  sind,
dann  erscheinen  die  Schwierigkeiten  einer  amtlichen
Bauauskunftsstelle  in  noch  viel  stärkerem  Maße.
Ferner  würden  die  Mängel,  die  einer  Auskunfterteilung ­
  durch  die  Handwerkskammer  anhaften
würden,  gewiß  nicht  dazu  beitragen,  deren  Ansehen
zu  erhöhen.
weiter  sind  Bedenken  entstanden  hinsichtlich  der
Ausdehnung  der  Bezirke.  Solche  Bedenken  liegen
namentlich  bei  dein  Bezirk  der  Handwerkskammer
Düsseldorf  nahe.  Die  meisten  Bezirke  der  Handwerkskammern, ­
  die  die  Errichtung  einer  besonderen
Auskunftstelle  für  das  Bauwesen  in  Angriff  genommen ­
  haben,  find  nicht  so  ausgedehnt,  wie  der  der
Handwerkskammer  Düsseldorf,  sie  beschränken  sich
in  der  Hauptsache  auf  eine  Großstadt.  Der  Bezirk
der  Handwerkskammer  Düsseldorf  weist  dagegen
8  Großstädte  auf,  von  denen  jede  in  der  Entwicklung ­
  begriffen  ist  und  an  Ausdehnung  in  den
nächsten  Jahren  voraussichtlich  noch  mehr  zunehmen
        <pb n="43" />
        45

wird.  Dabei  ist  zu  beachten,  daß  die  Verhältnisse
auf  dem  Baumarkte  von  Ort  zu  Grt  oft  grundverschieden ­
  sind;  ein  einigermaßen  zutreffendes  Urteil
über  die  Güte  eines  Unternehmers  oder  eines
Grundstücks  können  im  allgemeinen  nur  ortsansässige,
mit  dem  Pypothekenwesen  vertraute  Personen  geben.
Lin  einziger  Beamter  könnte  also  unmöglich
die  Arbeiten  für  den  ganzen  Bezirk  übernehmen,
es  müßte  eine  Reihe  von  besonderen  Beamten  im
Hauptamts  angestellt  werden.  Infolge  der  Größe
des  Bezirkes  würde  gerade  das,  was  unumgänglich
notwendig  ist,  die  schnelle  Auskunfterteilung,  unmöglich ­
  sein.  Dazu  kommt  noch,  daß  die  Errichtung
den  Kammern  bedeutende  Rosten  verursacht,  gerade ­
  bei  der  Handwerkskammer  Düsseldorf  würden
diese  sehr  beträchtlich  sein.
Alle  diese  Erwägungen  haben  die  Handwerkskammer ­
  Düsseldorf  dazu  veranlaßt,  von  der  Errichtung ­
  einer  besonderen  Bauauskunftstelle  im
Anschluß  an  die  Handwerkskammer  abzusehen.  Sie
hält  es  im  Interesse  des  Bauhandwerks  für  besser,
zur  Errichtung  von  selbständigen  Bauauskunftstellen ­
  anzuregen,  die  allgemeinen  Richtlinien  für
die  Tätigkeit  solcher  Stellen  festzulegen  und  sie  nach
jeder  Richtung  hin,  soweit  möglich,  zu  unterstützen.
Für  die  Inangriffnahme  und  Durchführung  der
einer  Bauauskunftftelle  zuzuweisenden  Aufgaben
erscheinen  besonders  die  Innungsausschüsse
geeignet,  die  mit  dem  örtlichen  Handwerk  in  enger
Fühlung  stehen  und  die  örtlichen  Verhältnisse  am
besten  kennen;  doch  auch  andere  Organisationen
können  sie  wirksam  in  die  Hand  nehnien.  So  hat  sich
in  Essen  Anfang  dieses  Jahres  auf  Veranlassung
des  dortigen  Innungs-Ausschusses  in  der  Form
eines  eingetragenen  Vereins  ein  sogenannter  Bauschutzverband
  gebildet,  der  nach  einer  Tätigkeit
von  nur  wenigen  Monaten  bereits  sehr  gute  Erfolge
erzielt  hat.  Der  Verein,  dem  nach  der  Satzung
sowohl  Korporationen  wie  staatliche  und  städtische
Behörden,  Pandels-  und  Handwerkskammern,  Bergwerksunternehmungen, ­
  Banken,  Innungsausschüsse,
sonstige  Organisationen  der  Bauhandwerker,  Baulieferanten
  und  Architekten  als  auch  einzelne  Personen ­
  als  Mitglieder  angehören  können,  hat  sich
zur  Aufgabe  gemacht,  die  gewerblichen  und  geschäftlichen ­
  Interessen  seiner  Mitglieder  zu  fördern,
sie  vor  Verlusten  zu  bewahren  und  den  Bauschwindel ­
  zu  bekämpfen.  Der  Beitrag  für  Einzelpersonen ­

  ist  auf  jährlich  20  Mark  festgesetzt.  Die
korporativen  Mitglieder  bestimmen  selbst  die  Höhe
der  Jahresbeiträge.  Organe  des  Vereins  sind  die
Mitglieder-Versammlung,  der  verwaltungsrat  und
der  Vorstand.  Der  verwaltungsrat  besteht  aus
Vertretern  der  korporativen  Mitglieder  und  beschließt ­
  darüber,  welche  Wege  zur  Verfolgung  des
Vereinszweckes  beschritten  und  welche  Hilfsmittel
geschaffen  werden  sollen.  Der  Vorstand  besteht
aus  einem  vom  verwaltungsrat  ernannten  Mitglieds ­
  und  dem  Geschäftsführer  und  vertritt  den
Verein  gerichtlich  und  außergerichtlich.  Zur  besseren
Durchführung  der  Aufgaben  des  Vereins  sind  verschiedene ­
  Abteilungen  gebildet,  die  aus  dem  Vorstand ­
  und  den  vom  Verwaltungsrate  gewählten
Mitgliedern  bestehen.  Es  besteht  eine  Auskunftstelle,
  der  dis  Aufgabe  zugewiesen  ist,  alle  Umstände
in  möglichster  Genauigkeit  zusammenzutragen,  die
in  ihrer  Gesamtheit  ein  Urteil  gestatten,  ob  bei
Privatneubauten,  für  die  die  Bauerlaubnis  nachgesucht ­
  wird,  die  sinanziellen  Unterlagen  geordnet
erscheinen;  ferner  eine  Rechtsschutzabteilung  und
eine  Treuhandabteilung,  die  die  bedrohten  Interessen ­
  der  Mitglieder  wahrzunehmen  hat.
Zur  Regelung  der  Geschäftsführung  ist  eine
Geschäftsordnung  erlassen,  aus  der  namentlich
folgendes  von  Interesse  ist.
„Der  Vorstand  unterhält  eine  Statistik  über  die
angemeldeten  Neubauten  und  setzt  sich  in  den  Stand,
übersichtliche  Berichte  über  die  Lage  des  Baumarkts
anzufertigen.  Bei  jedem  Privatneubau  hat  der
Vorstand  die  Feststellung  zu  versuchen,  wer  Bauherr, ­
  wer  Bauleiter,  wer  Bauunternehmer  ist;  mit
welchen  Hypotheken  das  Grundstück  belastet  ist  und
wer  das  Baugeld  hergibt.  Die  gemachten  Feststellungen ­
  sind  schriftlich  niederzulegen  und  in  je
einem  Aktenstück  für  jedes  Grundstück  geordnet
aufzubewahren.  Das  gesammelte  Material  unterbreitet ­
  der  Vorstand  der  Auskunftabteilung,  die
beschließt,  welche  Auskunft  Nachfragenden  gegeben
werden  soll.
Laufen  über  Firmen  oder  Personen  Klagen
ein,  daß  sie  im  Sinne  des  Vereinszweckes  das
Baugewerbe  schädigen,  so  hat  der  Vorstand  eine
Untersuchung  zu  veranstalten  und  das  gesammelte
Material  der  Auskunftabteilung  vorzulegen.  Dieselbe ­
  beschließt,  welche  Auskunft  über  die  fraglichen
Firmen  oder  Personen  gegeben  werden  soll,  weiter ­
        <pb n="44" />
        hin  prüft  und  beschließt  sie,  ob  der  Verein  auf
Grund  des  §  35  der  Gewerbeordnung  bei  der
zuständigen  Behörde  einen  Antrag  auf  Untersagung
des  Gewerbebetriebes  stellen  soll.  Alle  Auskünfte
werden  ohne  irgend  welche  Verbindlichkeit  erteilt
und  sind  streng  vertraulich  zu  behandeln.
Stellt  ein  Mitglied  den  Antrag  auf  Vertretung
seiner  Interessen  so  hat  der  Vorstand  die  zur  Beurteilung ­
  notwendigen  Unterlagen  zu  sammeln  und
der  Treuhandabteilung  vorzulegen.  Diese  beschließt,
ob  dem  Antrage  stattgegeben  werden  soll.  Im
Falle  der  Annahme  des  Antrages  hat  das  Mitglied
den  Geschäftsführer  des  Vereins  schriftlich  mit  der
Vertretung  seiner  Interessen  zu  bevollmächtigen."
Für  Inanspruchnahme  des  Vereins  sind  besondere, ­
  sehr  niedrig  bemessene  Gebühren  vorgesehen.
Ls  wäre  sehr  zu  wünschen,  daß  nach  dem  Muster
dieses  Bauschutzverbandes  bald  mehr  derartige
Stellen  innerhalb  unseres  Bezirks  gegründet  würden.
Die  Handwerkskammer  hat  bereits  die  Bauhandwerker ­
  des  Regierungs-Bezirks  für  die  Errichtung
derartiger  Stellen  zu  interessieren  versucht,  sie  hat
eine  Anzahl  führender  Personen  im  Baugewerbe ­
  nach  Düsseldorf  berufen  und  ihnen
die  Errichtung  von  Auskunftstellen  empfohlen.
Die  Anregung  wurde  eingehend  besprochen
und  es  ergab  sich  eine  vollständige  Uebereinstimmung ­
  zwischen  der  Auffassung  des  Vorstandes
der  Handwerkskammer  und  der  Vertreter  des  Baugewerbes. ­
  Der  Plan  der  Errichtung  von  besonderen ­
  Auskunftsstellen  wurde  mit  Freuden  aufgenommen ­
  und  weilestgehende  Unterstützung  zugesagt.
Durch  die  Einrichtung  von  Auskunftstellen  für
das  Baugewerbe  wird  zweifellos  das  Baugewerbe
bedeutend  gehoben  werden,  da  die  unzuverlässigen
Elemente  mit  der  Zeit  ausgeschaltet  werden.  Nicht
allein  das  Bauhandwerk  hat  davon  Vorteile,  sämtliche ­
  Gewerbetreibenden,  nicht  zuletzt  die  anderen
Handwerkszweige,  werden  von  einer  Hebung  der
Raufkraft  des  Bauhandwerks  Gewinn  haben.
Eine  große  Rolle  hat  die  Frage  der  Sicherung
der  Bauforderungen  gespielt.  Die  Organe  der
Rammer,  vor  allem  der  Ausschuß  für  das  Bauwesen, ­
  haben  hier  gut  gearbeitet.  Die  Rammer
hat  das  Gesetz  über  die  Sicherung  der  Bauforderungen ­
  als  einen  Fortschritt  gegen  früher  begrüßt.
Bekanntlich  sind  aber  noch  viele  Rreise  gegen  die
46

Einführung  des  2.  Teiles  des  Gesetzes,  das  infolgedessen ­
  noch  nicht  in  Rraft  gesetzt  ist.
Die  Regierung  versucht,  den  Schädigungen  des
Bauhandwerkr  durch  unzuverlässige  Bauunternehmer ­
  in  anderer  weise  beizukommen.  Im  Mai
vorigen  Jahres  erging  vom  Herrn  Regierungspräsidenten ­
  folgendes  Schreiben  an  die  Rammer:
„Schädigungen,  die  kreditgewährende  Bauhandwerker ­
  und  Lieferanten  durch  unzuverlässige  Bauunternehmer ­
  erlitten  haben,  bilden  immer  wieder
den  Grund  für  Beschwerden  über  Mißftände  im
Bauwesen.  §  35  Absatz  5  der  Reichs-Gewerbe-Ordnung
  gibt  die  handhabe,  gegen  Unternehmer
vorzugehen,  die  gewohnheitsmäßig  gegenüber  Bauhandwerkern ­
  und  Arbeitern  leichtfertige  verpflichtungen
  eingehen,  denen  nachzukommen  sie  außerstande ­
  oder  auch  nicht  gewillt  sind.  Ich  bitte,  bis
zum  ersten  Juli  ds.  Is.  mir  eine  Lifte  derjenigen
Persönlichkeiten  einzureichen,  die  in  wirtschaftlicher
Beziehung  als  unzuverlässig  bekannte  Bauunternehmer ­
  gelten,  die  also  durch  einen  früheren
Ronkurs,  eine  Subhastation,  oder  durch  die  Ableistung ­
  des  Gffenbarungseides  ihre  Zahlungsunfähigkeit ­
  bewiesen  oder  sonstwie  früher  Bauhandwerker ­
  und  Lieferanten  geschädigt  haben.
Bei  allen  Maßregeln  ist  darauf  zu  achten,  daß
es  den  in  Frage  kommenden  Persönlichkeiten  nicht
gelinge,  sogenannte  Strohmänner  vorzuschieben,
die  statt  ihnen  die  Bauerlaubnis  nachsuchen."
Darauf  wandte  sich  die  Rammer  sofort  an  die
Bauinnungen  mit  dem  Ersuchen,  ihr  nähere  Angaben ­
  über  solche  Schädigungen  im  Innungsbezirk
zu  machen  und  ihr  gleichzeitig  das  einschlägige
Material  zu  überweisen.  Die  Bauinnungen  zögerten
begreiflicherweise  nicht  damit.  Das  umfangreiche
Material  überreichte  die  Rammer  dem  Regierungspräsidenten, ­
  der  ein  schärferes  Vorgehen  gegen  die
als  unzuverlässig  bezeichneten  Bauunternehmer  und
Bauleiter  veranlaßt  hat.
Über  die  zu  scharfe  Handhabung  der  Bauordnungen ­
  ist  in  manchen  Gemeinden  geklagt  worden.
Überhaupt  wendet  sich  der  Gestaltung  der  Bauordnungen ­
  eine  immer  größere  Aufmerksamkeit  der
einzelnen  Innungen  zu.  Die  Handwerkskammer
Düsseldorf  hat  sich  deshalb  wiederholt  mit  den
einzelnen  Bauordnungen  befaßt,  vor  allem  mit  der
städtischen  Bauordnung  für  Düsseldorf  sowie  mit
der  ländlichen  für  den  Regierungsbezirk  Düsseldorf.
        <pb n="45" />
        47

Zum  Schutz  des  Bauhandwerks  seitens  der
Baugenossenschaften  trat  auch  wieder  die  tatkräftige ­
  Unterstützung  und  wirtschaftliche  Förderung
durch  die  Handwerkskammer.  So  richtete  die  Handwerkskammer ­
  an  den  Rheinischen  Verein  für  Kleinwohnungswesen
  Düsseldorf  folgendes  Schreiben:
„Ihren  Bestrebungen,  den  Kleinwohnungsbau
zu  fördern,  haben  wir  stets  das  größte  Interesse
entgegengebracht  und  auch  versucht,  die  Handwerker ­
  für  Ihre  Aufgaben  zu  interessieren.  Das
ist  zum  Teil  schon  von  Erfolg  gewesen,  wir  erinnern ­
  nur  an  die  letztjährige  gemeinsame  Veranstaltung ­
  einer  Kleinwohnungsbauwoche  und  an
unsere  gemeinsame  Ausstellung  in  Krefeld.
Das  Interesse  des  Handwerks  an  Ihren  Bestrebungen ­
  würde  sicher  noch  zunehmen,  wenn  Ihr
Verein  sich  entschließen  wollte,  die  ihm  nahestehenden ­
  Baugenossenschaften  zu  veranlassen,  nach
Möglichkeit  bei  der  Vergebung  von  Bauarbeiten
und  Wohngebäuden  nicht  nur  die  kapitalistischen
Bauunternehmungen,  sondern  auch  die  handwerklichen ­
  Unternehmungen,  oder  gegebenenfalls  die
Vereinigungen  von  Handwerkern  zu  berücksichtigen.
Das  würde  einer  ganz  wesentlichen  Förderung  des
Handwerks  durch  wirklich  praktische  Maßnahmen
gleichkommen,  wofür  wir  und  das  gesamte  Handwerk ­
  Ihrem  Verein  zu  außerordentlichem  Danke
verpflichtet  wären,  wir  wären  Ihnen  sehr  verbunden, ­
  wenn  Sie  uns  Ihre  Ansicht  hierüber  gefl.
mitteilen  wollten."
Darauf  erging  folgende  Antwort:
„In  Verfolg  des  gefälligen  Schreibens  teilen
wir  Ihnen  ergebenst  mit,  daß  die  gemeinnützigen
Baugenossenschaften  bei  Vergebung  von  Bauarbeiten
  schon  jetzt  in  weitestem  Maße  die  handwerklichen ­
  Unternehmungen  berücksichtigen.  Soweit ­
  es  uns  möglich  war,  haben  wir  sowohl  bei
den  bestehenden  und  uns  angeschlossenen  Bauvereinen, ­
  wie  besonders  auch  bei  Neugründungen
solcher  Vereine  unsern  Einfluß  dahin  geltend  gemacht, ­
  daß  bei  der  Herstellung  von  Häusern  den
örtlichen  Instanzen  keine  Konkurrenz  gemacht,  vielmehr ­
  möglichst  weitgehend  das  Handwerk  herangezogen
  wird,  wir  werden  auch  für  die  Folge
unser  Augenmerk  hierauf  wenden."

Folterung  Des  Flektro4nstallationsgecoerbes.

Die  Errichtung  von  Überlandzentralen
am  Niederrhein  und  die  Übertragung  der  Elektrizität ­
  auf  das  Land,  ließ  die  Handwerkskammer  ihr
Augenmerk  darauf  richten,  den  Handwerkern  bei
den  einschlägigen  Arbeiten  eine  gewinnbringende
Beteiligung  zu  ermöglichen.  Es  lag  nämlich  die
Gefahr  nahe,  daß  sich  Monopole  der  Großfirmen
ausbilden  würden.  Man  befürchtete  ein  Inftallations-
  und  Material-Monopol.  Der  Vorstand  hat
gegen  diese  Gefahr  das  Handwerk  zu  schützen  gesucht ­
  und  den  Verwaltungsbehörden  weitgehende
Berücksichtigung  der  elektrischen  Spezialfirmen  empfohlen. ­
  Gleichzeitig  suchte  sie  eine  Verständigung
mit  den  großen  elektrischen  Werken  über  die  Beteiligung ­
  von  Handwerkern  bei  der  Herstellung
von  Anschlußleitungen  sowie  über  die  Lieferung
von  Installationsmaterialien  herbeizuführen.  In
letzterer  Hinsicht  hat  sie  besonders  mit  dem  verband ­
  der  elektrotechnischen  Spezialfabriken  zusammengearbeitet. ­

Diese  Bemühungen  waren  von  Erfolg  gekrönt;
denn  die  elektrischen  Gesellschaften  erklärten  sich
bereit,  Installateure,  die  an  den  Llektrizitätskursen
der  Handwerkskammer,  welche  gerade  bezwecken,
die  Installateure  für  die  Verwendung  bei  der
Einrichtung  von  Ueberlandleitungen  geeignet  zu
machen,  teilgenommen  hatten,  zu  den  Arbeiten
heranzuziehen.  Dar  hat  zunächst  die  Allgemeine
Llektrizitätsgesellschaft  in  Berlin  —  bekanntlich
eine  der  größten  Weltfirmen  —  zugesichert,  die  es
offen  aussprach,  daß  die  großen  Llektrizitätsfirmen
das  größte  Interesse  daran  hätten,  leistungsfähige
Installateure  heranzuziehen.
Der  Vorstand  hat  bei  den  Vertretern  des  Rheinisch-Westfälischen ­
  Elektrizitätswerkes,  dem  die  Errichtung ­
  der  Ueberlandzentrale  für  den  ganzen
Niederrhein  übertragen  worden  ist,  Entgegenkommen
gefunden.  So  ist  insbesondere  erreicht  worden,
daß  die  Teilnehmer  an  den  Elektrizitätskursen  der
Kammer  den  Unterricht  an  den  Königlichen  vereinigten ­
  Maschinenbauschulen  zu  Löln  anstatt  der
üblichen  drei  Monate  nur  drei  Wochen  zu  besuchen
brauchen,  wenn  sie  zu  der  Herstellung  der  Überlandleitungen ­
  herangezogen  werden  wollen.  Gegenüber
den  sogenannten  Konsumentengenossenschaften,  die
        <pb n="46" />
        48

im  Interesse  der  Llektrizitäts  -  Verbraucher  das
Installationsmaterial  gemeinsam  beziehen  wollen,
hat  die  Kammer  die  Gründung  von  Linkaufsund
  Werkgenossenschaften  der  beteiligten
Handwerker  angeregt.  Es  haben  auch  schon  verschiedene ­
  Besprechungen  über  diese  Frage  stattgesunden, ­
  die  ein  gutes  Ergebnis  gezeitigt  haben.
So  haben  sich  z.  B.  im  Kreise  Rees  die  Handwerker ­
  zu  einer  sogenannten  Elektrizitätsgenossenschaft
  zusammengeschlossen.  Der  Kreis  Rees
unterstützt  dieses  Unternehmen  sogar  mit  einem
Geschäftsanteil  von  300]]  Rlk.;  außerdem  hat  er
eine  Haftpflicht  von  nicht  weniger  als  10  000  Mk.
übernommen.
KonsumDeremstresen.
Die  Schädigungen  der  Handwerker  durch  Konsumvereine ­
  nehmen  neuerdings  einen  bedeutenden
Umfang  an.  Das  hat  die  Handwerkskammer
Düsseldorf  veranlaßt,  dieser  Frage  ihre  ganz  besondere ­
  Aufmerksamkeit  zu  schenken.
Um  die  nötigen  Unterlagen  zur  Beurteilung  zu
bekommen,  versandte  die  Handwerkskammer  einen
Fragebogen  an  die  beteiligten  Innungen  und  Handwerkervereine,
  auf  Grund  dessen  sie  sich  äußern
sollten  über  die  tatsächliche  Verbreitung  der  Konsumvereine, ­
  ihre  Schäden,  und  über  die  nach  ihrem
Dafürhalten  geeigneten  Mittel  zur  Linderung  der
Schäden.
Über  die  Ausbreitungder  Konsumvereine  im
Regierungsbezirk  Düsseldorf  ermittelte  die  Kammer
folgendes.  Gbenan  stehen  die  Konsumvereine,  die
dem  Zentralverband  deutscher  Konsumvereine,  Sitz
Hamburg,  angeschlossen  sind.  Sie  stehen  bekanntlich ­
  den  freien  Gewerkschaften  nahe.  Letztere  sind
unermüdlich  tätig,  Mitglieder  zu  werben.  Die
christlichen  Gewerkschaften  arbeiten  ebenfalls  für
die  Einbürgerung  der  Konsumvereine.  Sie  haben
in  manchen  Gemeinden,  besonders  in  den  Landkreisen ­
  Essen  und  M  -Gladbach  schon  bemerkenswerte ­
  Erfolge  gehabt.  Auch  die  Beamten  wenden
zunehmend  ihre  Aufmerksamkeit  der  Konsumvereinsbewegung ­
  zu.  Allerdings  stecken  ihre  versuche
noch  sehr  in  den  Anfängen.  Doch  machen  sich
neuerdings  in  den  größeren  Industriestädten  Bestrebungen ­
  geltend,  die  organisierten  Beamten  den
Konsumvereinen  zuzuführen;  das  gilt  besonders  für
Düsseldorf.

Recht  ansehnliche  Erfolge  haben  dagegen  die
Landwirte  mit  den  Konsumvereinen  erzielt.
Linen  großen  Umfang  haben  schließlich  die
Werkkonsumanstalten  angenommen,  die  an  dis
Arbeiter  und  Angestellten  der  Fabriken  und  großen
Werke  ihre  waren  absetzen,  wir  nennen  u.  a
die  Firma  Krupp  in  Essen,  die  Zeche  Deutscher-Kaiser
  in  Duisburg-Beek,  die  Zeche  Rheinpreußen
in  Mörs,  verschiedene  Werke  in  Oberhausen  u.  s.  f.
Über  die  Bedeutung  der  Konsumvereine  einige
Zahlen.  Der  verband  der  Konsum-produktivgenossenschaften
  in  Rheinland  und  Westfalen  hatte
am  31.  Dezember  1910  135  100  Mitglieder,  darunter ­
  selbständige  Gewerbetreibende  und  Landwirte
5!  97  —  4%.  Die  Konsumvereine  erzielten  einen
Umsatz  von  41121657  Mark;  davon  36  022  459
Mark  in  eigenen  Betrieben  und  über  5  Millionen
Mark  im  Lieferantengeschäft  13  Konsumvereine
hatten  Ligenerzeugung,  also  Bäckerei,  Schweineschlächterei, ­
  Molkerei,  Herstellung  von  handgeschmiedeten ­
  Nägeln,  von  Kontor-  und  sonstigen
Möbeln,  Kleidungsstücken  u.  s.  w.  Die  Ligenerzeugung ­
  belief  sich  auf  rund  5  Millionen  M.  Die
Anzahl  der  beschäftigten  Personen  betrug  2108.
Der  Reingewinn  betrug  652  791  M.  Der  verband ­
  hat  heute  ein  Betriebskapital  von  über  3
Millionen  Mk.  Der  Konsumverein  für  werden
und  Umgegend  hatte  1909  5  039  Mitglieder,  darunter
fast  10%  Kleingewerbetreibende.  Sein  Umsatz
betrug  1,3  Millionen  M.,  davon  im  Lieferantengeschäft ­
  über  300  000  M.  Zurückoergütet  wurden
117  689  M.  —  8%.  74  Personen  waren  im  Berichtsjahre ­
  angestellt.  An  Steuern  hatte  der  Konsumverein ­
  3000  M,  bezahlt,  das  ist  nicht  einmal
74%  des  Gesamtumsatzes.  In  Elberfeld  hat  die
Konsumgenossenschaft  „Befreiung"  31  Filialen,  die
bei  8  500  Mitgliedern  ungefähr  3  Millionen  umsetzen, ­
  wovon  über  900  000  M.  auf  Backwaren
entfallen.  Es  sei  hervorgehoben,  daß  täglich  nicht
weniger  als  3  300  Brödchen  abgesetzt  werden.  Die
Konsumgenossenschaft  „vorwärts"  in  Barmen  hatte
1910  12  327  Mitglieder,  einen  Warenumsatz  von
etwa  4%  Millionen  M-,  und  einen  Überschuß  von
rund  336  000  M.,  während  die  Rückvergütung
312  299  M.  —  7  %  des  Gesamtumsatzes  betrug.
Ähnliche  Berichte  liegen  uns  aus  vielen  anderen
Gemeinden  vor.
        <pb n="47" />
        49

Diese  Zahlen  zeigen  die  große  Bedeutung  der
E  i  g  e  n  e  r  z  e  u  g  u  n  g  der  Konsumvereine,  die  vor  allem
dem  selbständigen  Bäckergewerbe  gefährlich  wird.
Die  hohen  Gewinne  sind  natürlich  ein  großes
Lockmittel  für  die  Verbraucher.  Die  Konsumvereine
verfügen  über  Angestelltenheere.  Neuerdings  wenden ­
  sie  ihre  Aufmerksamkeit  besonders  auch  dem
Sparkassenwesen  und  der  Sterbeunterstützung  zu,
wodurch  begreiflicherweise  die  Versuchung,  einem
Konsumverein  beizutreten,  noch  größer  wird.  Die
pandwerker  und  Kleingewerbetreibenden  sind  in
unserm  Bezirk  in  den  Konsumvereinen  erfreulicherweise ­
  nicht  so  zahlreich  vertreten,  wie  das  angeblich ­
  anderwärts  der  Fall  ist.  Zn  manchen  Gebieten
sind  in  den  letzten  Zähren  sogar  viele  pandwerker
aus  den  Konsumvereinen  ausgetreten.  Das  ist  nicht
zuletzt  auf  die  Erstarkung  des  Znnungsgedankens
zurückzuführen.  Es  ist  gar  nicht  zu  leugnen,  daß
die  Pflege  des  Gemeinschaftsgeistes  und  des  Standesbewußtseins ­
  durch  die  Znnungen  auch  in  dieser
Pinsicht  gute  Früchte  gezeitigt  hat.
Über  die  Beamtenkonsumvereine  ist  nicht  viel
zu  sagen,  lvir  verweisen  auf  den  Beamtenkonsumverein ­
  zu  Düsseldorf,  der  aber  keine  allzugroße
Bedeutung  hat.  Er  hat  heute  eine  Mitgliederzahl
von  411  Personen  und  im  letzten  Berichtsjahre
86  000  Mk.  Umsatz  erzielt.  Der  Reingewinn  war
etwas  über  4000  Mark.
Gegen  die  zunehmende  Schädigung  der  Kleingewerbetreibenden ­
  durch  die  Ausbreitung  der  Konsumvereine ­
  hat  man  sich  vielfach  durch  Maßnahmen
der  Selbsthilfe  zu  wehren  gesucht.  Zn  den  Städten
und  teilweise  auf  dem  Lande  schließen  sich  die
Gewerbetreibenden  zu  sogenannten  Rabattsparvereinen ­
  zusammen,  um  die  Abnehmer  durch  die
Gewährung  von  Rabattmarken  festzuhalten.  Sie
sagen  sich,  die  Rückvergütungen  der  Konsumvereine
locken  die  Abnehmer  am  meisten;  ohne  sie  sind  die
Konsumvereine  nicht  lebensfähig.  Die  waren  und
Erzeugnisse  verkaufen  sie  nämlich  nicht  billiger  und
sehr  oft  auch  nicht  besser  als  die  Kleinhändler  und
pandwerker.  Zudem  haben  die  Konsumgenossenschaften ­
  auch  ziemlich  große  verwaltungskosten  zu
bestreiten,  die  auf  den  Warenpreis  geschlagen
werden  müssen.  Zedoch  haben  sich  die  Rabattsparvereine ­
  noch  kaum  besonders  stark  ausgebreitet.
Es  sind  jedenfalls  große  Schwierigkeiten  zu  überwinden. ­

  Da,  wo  die  Rabattsparvereine  gegründet
worden  sind,  will  man  Erfolge  festgestellt  haben;
wenigstens  soll  die  Bewegung  der  Konsumgenossenschaften ­
  in  etwa  hierdurch  aufgehalten  worden  sein.
Zn  den  größeren  Städten  vermag  man  der  Rabattsparvereinsbewegung ­
  noch  keinen  großen  wert
beizumessen;  das  Vorurteil  des  Publikums  zieht
die  Konsumvereinsdividende  der  Rabattmarke  entschieden ­
  vor.  Diese  Erfahrungen  haben  auch
manchen  pandwerker  bestimmt,  gegen  jedweden
Rabatt  Stellung  zu  nehmen.  Sie  fordern  sogar
gesetzliches  verbot  der  Rabatte,  damit  sich  zeigt,
daß  jedes  reelle  Geschäft  gute  waren  zu  gleich
billigen  preisen  verkaufen  kann  wie  die  Konsumvereine.
  Um  das  Lieferantengeschäft  zu  bekämpfen,
hat  man  mancherseits  empfohlen,  die  Lieferanten
der  Konsumgenossenschaften  zu  boykottieren,  von
anderer  Seite  wird  bezweifelt,  ob  ein  solches  vorgehen ­
  die  Kleingewerbetreibenden  voran  bringt.
Aus  einer  ländlichen  Gemeinde  sind  dazu  folgende
Vorschläge  gekommen:  Ausräumen  mit  dem  Borgunwesen, ­
  Führen  von  guten  und  billigen  waren,
Rabattgewährung,  Pflege  des  Gemeinschaftsgeistes,
Errichtung  von  Einkaufsgenossenschaften,  pervorragende
  Kenner  des  Konsumvereinswesens  haben
diesen  weg  schon  des  öfteren  empfohlen,  weil  er
nach  ihrer  Ansicht  am  ehesten  Erfolg  verheißt.
Die  Einkaufsgenossenschaften  spielen  nun  allerdings ­
  beim  gewerblichen  Mittelstand  noch  eine  sehr
unbedeutende  Rolle.
Das  Ergebnis  ihrer  Beobachtungen  hat  die
Kammer  zu  einer  Denkschrift  zusammengefaßt,
die  der  Regierung  und  den  Parlamenten  vorgelegt
wurde.  Sie  gipfelt  in  folgenden  Leitsätzen,  die
die  wichtigsten  Forderungen  an  Gesetzgebung  und
Verwaltung  enthalten:
1.  Die  Konsumvereine  müssen  den  gewerblichen
Unternehmungen  in  steuerpolitischer  pinsicht
gleichgestellt  werden.  Namentlich  ist  sicherzustellen, ­
  daß  die  von  den  Konsumvereinen
verteilte  Dividende  (Rabattvergütung,  Spareinlage
  usw.)  in  vollem  Umfange  zur  Einkommensteuer ­
  herangezogen  wird.
2.  Die  Pergabe  von  Räumlichkeiten  an  Beamtenkonsumvereine ­
  durch  staatliche  oder  kommunale ­
  Behörden,  ebenso  die  Begünstigung
dies  er  vereine  in  anderer  weise,  ist  zu  verbieten.
        <pb n="48" />
        SO

3.  Den  Beamten  ist  jede  Tätigkeit  in  Konsumvereinen
  zu  untersagen,  auch  sind  Maßnahmen
gegen  den  heimlichen  Warenhandel  der
Beamten  zu  ergreifen.
4.  Die  Gründung  neuer  und  die  Errichtung
weiterer  Filialen  der  bestehenden  Beamtenkonsumvereine ­
  sind  von  dem  Nachweis  des
Bedürfnisses  abhängig  zu  machen.
5.  Das  unter  4  Gesagte  gilt  auch  von  den
sogenannten  Werkkonsumanstalten.
6.  Das  Lieferantengeschäft  der  Konsumvereine
ist  durch  entsprechende  Fassung  des  Genossenschaftsgesetzes ­
  unmöglich  zu  machen.
7.  Den  Konsumvereinen  ist  gesetzlich  zu  verbieten, ­
  selbsterzeugte  waren  an  Nichtmitglieder ­
  zu  verkaufen.
8.  Die  Kontrolle  über  die  Handhabung  der  für
die  Konsumvereine  in  Betracht  kommenden
gesetzlichen  Bestimmungen,  insbesondere  über
die  Beachtung  des  Verbots  des  Verkaufs
von  waren  an  Nichtmitglieder,  ist  zu  verschärfen. ­

9.  Die  Konsumvereine  sind  durch  Gesetz  oder
Verordnung  anzuhalten,  Bilanzverschleierungen ­
  zu  vermeiden  und  die  Warenpreise
im  Laden  sichtbar  anzuzeigen.
10.  Die  Ausnahmestellung,  die  die  Konsumvereine
in  der  Nahrungsmittelkontrolle  einnehmen
(Margarinegesetz  usw.),  ist  zu  beseitigen.
vei-steigerungswesen.
Das  Versteigerungswesen  ist  bekanntlich  im
Jahre  1902  durch  den  Erlaß  von  Vorschriften  über
den  Umfang  der  Befugnisse  und  Verpflichtungen
sowie  über  den  Geschäftsbetrieb  der  Versteigerer
geregelt  worden.  Dennoch  gab  es  für  die  Kammer
mehrfach  Gelegenheit,  den  Auswüchsen  im  Versteigerungswesen ­
  ihre  Aufmerksamkeit  zuzuwenden.
Sie  hat  nicht  nur  Stellung  genommen  gegen  Abänderungsanträge ­
  des  Auktionatorenverbandes,  der
die  Vorschriften  abgeschwächt  wissen  wollte,  sondern
auch  bei  den  Innungen  eine  Umfrage  über  die
Schädigungen  durch  das  Auktionswesen  veranstaltet.
Es  antworteten  im  ganzen  37  Innungen  und
sonstige  Handwerkerkörperschaften,  von  denen  jedoch
nur  sieben  über  das  Versteigerungswesen  zu  klagen
hatten.  Und  zwar  waren  dies  überwiegend  Schreiner
und  Schuhmacher,  denen  durch  die  Versteigerung

von  Möbeln  und  Schuhwaren  eine  unliebsame
Konkurrenz  bereitet  worden  war.  Nur  in  einem
einzigen  Fall  kamen  Schlosser  in  Frage.  Merkwürdigerweise ­
  hatten  sich  die  Schneider  gar  nicht
gerührt,  wie  man  das  eigentlich  hätte  erwarten
sollen.  Dieses  Ergebnis  erklärt  sich  zum  Teil  dadurch, ­
  daß  seit  früher  vieles  besser  geworden  ist,
zum  Teil  aber  dadurch,  daß  manche  Handwerkerkorporationen
  dieser  Frage  aus  irgend  welchen
Gründen  zu  wenig  Beachtung  geschenkt  haben,
von  den  Geschädigten  wurde  letzteres  sogar  zugegeben, ­
  allerdings  mit  der  Versicherung,  in  Zukunft
besser  acht  zu  geben.
Die  A  n  z  a  h  l  der  Versteigerungen  in  den  einzelnen
Innungsbezirken  bewegte  sich  in  der  überwiegenden ­
  Mehrheit  der  Fälle  zwischen  eins  bis  drei.
Nur  einmal  gab  eine  Schuhmacher-Innung  die
Anzahl  mit  10—15  Versteigerungen  an.  während
man  der  Frage  hinsichtlich  der  gleichzeitigen  Versteigerung ­
  von  alten  und  neuen  Sachen  entweder
bisher  keine  Beachtung  geschenkt  hatte  oder  sie
verneinen  konnte,  glaubte  man  bezüglich  der  Bestimmungen ­
  über  das  Anhören  von  gewerblichen
Sachverständigen  und  über  das  Aushängen  der
Verzeichnisse  teilweise  Rechtsverletzungen  feststellen
zu  können.  So  gaben  die  meisten  der  betroffenen
Innungen  an,  daß  nach  ihrem  besten  Wissen  weder
Sachverständige  gehört,  noch  die  erforderlichen
Verzeichnisse  ausgelegt  worden  feien.  An  der
Richtigkeit  dieser  Behauptungen  wird  man  nicht
zweifeln  können.  Denn  die  schon  öfters  herangezogenen
  Vorschriften  des  Handelsministers  verpflichten ­
  die  Ortspolizeibehörde  nicht,  unbedingt
und  in  jedem  Fall  von  dem  Versteigerer  Verzeichnisse
zu  verlangen  und  immer  Sachverständige  zu  hören,
besonders  dann  nicht,  wenn  der  Geschäftsbetrieb
des  Versteigerers  zuverlässig  ist.  Ferner  braucht
die  Polizeibehörde  den  oder  die  Sachverständigen
nicht  aus  Handwerkerkreisen  zu  wählen,  kann  sogar
lediglich  die  Handelskammer  zur  Äußerung  auffordern. ­
  In  diesen  Bestimmungen  wird  der  Hauptgrund ­
  zu  suchen  sein,  weswegen  die  Innungen  von
der  Innehaltung  der  Vorschriften  keine  Kenntnis
hatten  oder  aber  sie  sogar  verletzt  glaubten.  Diese
Erwägungen  zwingen  einem  den  dringenden  Wunsch
auf,  daß  in  Zukunft  allenthalben  von  den  zugelassenen ­
  Ausnahmen  womöglich  gänzlich  abgesehen ­
  wird  und  daß  auch  die  Handwerker  und  die
        <pb n="49" />
        51

Handwerkskammer  gutachtlich  gehört  werden.  Nur
dadurch  lassen  sich  die  Schädigungen  vollkommen
ausrotten.  Das  ist  auch  die  Meinung"der  geschädigten ­
  Handwerker,  die  fast  durchgängig  sogen.
Sachverständigen-Institute  wünschen.  Diel  weniger
wird  man  sich  hingegen  für  die  steuerlichen  Vorschläge ­
  der  Innungen  erwärmen  können,  weil
hohe  Abgaben  eigentlich  nur  den  Schaden  dadurch
vergrößern,  daß  man  die  Steuersumme  durch  größere
Umsätze  wieder  einzubringen  versuchen  würde,  sei
es  auf  ehrliche  oder  betrügerische  Weise.  Das
lehren  auch  die  Erfahrungen  über  die  Wanderlager- ­
  und  warenhaussteuer.
Im  allgemeinen  konnten  wir  den  Eindruck  gewinnen, ­
  daß  die  Benachteiligung  des  Handwerks
durch  das  Versteigerungswesen  nicht  mehr  die  Rolle
spielt  wie  vordem.  Doch  hat  es  dis  Kammer  nicht
an  der  nötigen  Aufmerksamkeit  fehlen  lassen  und  im
gebotenen  Lalle  die  Handwerker  tatkräftig  unterstützt.
fidrahlung5geschäste.
Mit  großem  Interesse  hat  sich  die  Kammer  im
Jahre  1912  einer  ganz  neuen  Frage  zugewandt,
und  zwar  der  Frage  der  Abzahlungsgeschäfte.
Auch  hier  haben  wir  es  mit  einem  Schädling  zu
tun,  der  tief  in  das  Mark  des  Handwerks  greift.
Aber  es  ist  wenig  Gelegenheit  zu  einem  unmittelbaren ­
  Eingreifen  der  Handwerkskammer  geboten.
Es  bleibt  wohl  kein  anderes  Mittel  übrig  als  die
Selbsthülfe.  Zur  Untersuchung,  ob  die  Abschlagsgeschäfte ­
  in  der  Tat  dem  Handwerk  Schadenzufügen,
wurde  an  sämtliche  Schreiner-,  Schuhmacher-,
Schneider-  und  Uhrmacher-Innungen  des  Kammerbezirks ­
  eine  Rundfrage  erlassen.  Es  gingen  23
Antworten  ein,  leider  ließen  die  Innungsvorsitzenden
  der  Großstädte  die  Handwerkskammer  im  Stich.
Die  Innungen  bezeichnen  sämtliche  Arbeiter  und
kleinere  Beamte  als  Kundschaft  der  Abzahlungsgeschäfte.
  Die  Angaben  über  Umsatz  und  Gewinn
sind  so  verschieden,  daß  ein  zuverlässiges  Urteil  nicht
möglich  ist.  wohl  aber  ist  festgestellt,  daß  verschiedene
Handwerkszweige  Einbuße  erleiden.  So  klagen  vor
allem  die  Möbelschreiner,  daß  die  Abzahlungsgeschäfte ­
  ganze  Einrichtungen  auf  Kredit  liefern.
Die  Vorschläge,  die  zur  Abwehr  gegen  die  Abzahlungsgeschäfte ­
  gemacht  werden  sind  mannigfach.
Manche  Innungen  haben  den  Kampf  mutlos  aufgegeben, ­
  andere  wieder  verlangen  einfach  ein

verbot  dieser  Art  von  Geschäften.  Am  besten
scheint  der  Vorschlag  zu  sein,  daß  die  Innungen
ihre  Kundschaft  über  das  Geschäftsgebahren  der
Abschlagsgeschäfte  unterrichten,  vor  allem  über
die  rigorose  Rateneintreibung.  Diese  Aufklärung
soll  durch  Zeitungen  oder  Plakate  gegeben  werden.
Der  Vorschlag,  daß  die  Handwerker  ihrerseits  nun
auch  Kredit  in  weiterem  Maße  gewähren  sollen,
ist  unbedingt  zu  verwerfen.
wandellageswe^n.
Allgemein  sind  die  Klagen  über  die  Vermehrung  der
wanderlager.  Auch  im  Regierungsbezirk  Düsseldorf ­
  nehmen  die  wanderlager  heute  sehr  überhand
und  bedeuten  für  die  ansässigen  Handwerker  eine
große  Schädigung.  Die  Handwerker  haben  sich
in  manchen  Fällen  des  Wettbewerbs  der  wanderlager ­
  mit  Erfolg  selbst  erwehrt.  Doch  ist  diese
Selbsthilfe  im  vorliegenden  Fall  völlig  ungenügend.
Deshalb  suchte  die  Kammer  eine  Unterlage  für
die  Aufstellung  von  Forderungen  an  die  Staatshilfe ­
  dadurch  zu  gewinnen,  daß  sie  als  erste  im
Jahre  1909  eine  Umfrage  in  ihrem  Bezirk  veranstaltete ­
  und  das  Material  zu  einentz  aufklärenden
Aufsatz  im  Korrespondenzblatt  verarbeitete.  Als
Mittel  zur  Abhilfe  sind  dort  folgende  angegeben:
von  den  Maßregeln  zur.Einschränkung  des
Wanderlagerbetriebes  hat  die  Erhebung  einer  besonderen ­
  Gewerbesteuer  immer  eine  große  Rolle
gespielt.  Doch  einen  besonders  bemerkenswerten
Einfluß  hat  die  Besteuerung  auf  die  Ausbreitung
der  wanderlager  anscheinend  nicht  ausgeübt,  obgleich ­
  die  Steuer  im  Verhältnis  zum  Reinertrag
nicht  ganz  gering  ist.
Daß  die  Steuer  noch  sch  wenig  abschreckend  auf
die  wanderlager  wirkt,  ist  kein  wunder;  denn  bei
dem  hohen  Gewinn,  den  das  wanderlager  verspricht, ­
  läßt  sich  der  Unternehmer  die  Steuer  sehr
wohl  gefallen.  Es  ist  deshalb  auch  fraglich,  ob
mit  einer  Erhöhung  der  Steuer  eine  Beschränkung
der  wanderlager  erzielt  werden  kann.  Es  müßte
denn  die  Steuer  schon  so  hoch  gesetzt  werden,  daß
sie  einer  „Erdrosselungssteuer"  gleichkäme  an  deren
Einführung  aber  wohl  schwerlich  zu  denken  sein
wird,  da  unter  gewissen  Voraussetzungen  ein  wanderlagerbetrieb
  auch  einwandfrei  sein  kann.  Dazu
kommt,  daß  die  Besteuerung  Sache  der  einzelnen
Bundesstaaten  ist  und  zwischen  diesen  wohl  nicht
        <pb n="50" />
        52

leicht  eine  Übereinstimmung  erzielt  wird.  Aus  dem
Grunde  hat  die  Vollversammlung  der  Handwerkskammer ­
  sich  für  eine  Erhöhung  der  wanderlagersteuer ­
  nicht  recht  erwärmen  können,  wobei  sie  ganz
übereinstimmt  mit  dem  Deutschen  pandwerks-  und
Gewerbekammertag.
Mehr  Erfolg  versprechen  wir  uns  von  gewerbepolizeilichen
  Maßregeln,  die  auf  Grund  der
Reichsgewerbeordnung  erlassen  werden.  Solche
Beschränkungen  gesetzlicher  Art  haben  schon  früher
vor  der  Einführung  der  Gewerbeordnung  vom
Jahre  1869  bestanden.  So  war  in  Preußen  nach
§  14  des  Pausierregulativs  vom  28.  April  1824
der  Pandel  im  Umherziehen  auf  die  ausdrücklich
zugelassenen  Warengattungen  beschränkt,  wodurch
gerade  viele  der  waren,  die  gegenwärtig  Pauptgegenstände
  des  Wanderlagerverkehrs  geworden
sind,  davon  ausgeschlossen  waren.
Außerdem  machte  §  11  des  Pausierregulativs
die  Erteilung  der  Gewerbescheine  von  dem  pflichtmäßigen ­
  Ermessen  der  zuständigen  Behörden  abhängig, ­
  und  stellte  als  Regel  das  Erfordernis  der
Zurücklegung  des  30.  Lebensjahres  und  des  Nachweises ­
  guten  Rufes  und  unbescholtener  Sitten  auf.
Schließlich  war  noch  durch  §  22  des  Pausierregulativs ­
  der  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  an  einem
und  demselben  Orte  auf  einen  bestimmten  Zeitraum ­
  beschränkt,  der  zwischen  8  Tagen  in  den
größeren  und  1  Tage  in  den  kleinsten  Gemeinden
schwankte.  Daneben  war  der  Grtspolizeibehörde
die  Befugnis  eingeräumt,  diesen  Zeitraum  zu  verlängern ­
  und  zu  verkürzen.
Gewisse  Beschränkungen  des  wanderlagerbetriebs
  sieht  übrigens  auch  die  geltende  Gewerbeordnung ­
  vor.  So  dürfen  z.  B.  nach  §  56  c  der
Gewerbeordnung  öffentliche  Ankündigungen  von
wanderlagern  nur  unter  dem  Namen  des  Gewerbetreibenden ­
  mit  Pinzufügung  seines  Wohnortes  erlassen ­
  werden,  wird  für  den  Gewerbebetrieb  eine
Verkaufsstelle  benutzt,  so  muß  an  dieser  in  einer
von  jedermann  erkennbaren  Weise  eine  den  Namen
und  Wohnort  des  Gewerbetreibenden  angebender
Aushang  angebracht  werden.  Verstöße  hiergegen
werden  nach  §  148  Ziffer  7  b  mit  Geldstrafe  bis
zu  150  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit  paft
bis  zu  4  Wochen  bestraft.
Außerdem  gelten  für  den  Wanderlagerbetrieb
die  Vorschriften  des  §  55,  wonach  es  zum  Feilbieten

von  waren  im  Umherziehen  eines  wanderlagerfcheines
  bedarf,  der  unter  gewissen  Voraussetzungen
versagt  werden  kann  oder  versagt  werden  muß.
Schließlich  ist  nach  §  55  a  noch  die  Veranstaltung  eines
Wanderlagers  an  Sonn-  und  Festtagen  verboten.
Diese  Vorschriften  der  Gewerbeordnung  reichen
jedoch  nicht  aus,  weshalb  eine  Ergänzung  notwendig ­
  erscheint,  pierzu  empfehlen  sich  ähnliche
Vorschriften,  wie  sie  der  Minister  für  Pandel  und
Gewerbe  in  Preußen  über  den  Geschäftsbetrieb
der  Versteigerer  auf  Grund  des  §  38  Absatz  1
G  (D.  unter  dem  10.  Juni  und  11.  Juli  1902
erlassen  hat.  Pierbei  kommen  für  die  Veranstaltung
eines  Wanderlagers  besonders  folgende  in  Betracht.
von  jedem  Verkaufstermin  hat  der  Inhaber
des  Wanderlagers  der  Grtspolizeibehörde,  in  deren
Bezirk  der  verkauf  sein  soll,  mit  Angabe  des  Tages,
der  Zeit  und  des  Ortes  des  Wanderlagers  sowie
mit  Angabe  des  Grtes,  wo  sich  die  verkaufsgegenstände
  bis  zum  Verkaufstermin  besinden,  vorher
Anzeige  zu  machen.
Die  Zulassung  des  wanderlagers  und  die  Ausstellung ­
  einer  entsprechenden  Bescheinigung  ist  dem
Ermessen  der  Grtspolizeibehörde  zu  überlassen.
Diese  muß  die  Bescheinigung  versagen,  wenn  die
Beschaffenheit  der  Verkaufsgegenstände  aus  gesundheitspolizeilichen ­
  Gründen  zu  beanstanden  ist,  oder
das  wanderlager  offensichtlich  auf  eine  Täuschung
des  Publikums  abzielt  Die  Bescheinigung  kann
außerdem  versagt  werden,  wenn  es  dem  Wanderlager ­
  an  einem  hinreichend  begründeten  Anlasse
fehlt,  besonders,  wenn  der  verkauf  zu  Zwecken
des  unlauteren  Wettbewerbs  vorgenommen  werden
soll,  oder  wenn  er  eine  empfindliche  Schädigung
der  eingesessenen  Gewerbetreibenden  herbeiführen
würde.  Diese  Frage  bedarf  in  allen  Fällen  der
sorgfältigen  und  eingehenden  Prüfung  der  Grtspolizeibehärde.
  Diese  hat  vor  einer  Entschließung
einen  oder  mehrere  Sachverständige  zu  hören,  die
entweder  von  ihr  nach  eigenem  Ermessen  in  eiligen
Fällen  ausgewählt  oder  ihr  von  der  Pandels-  oder
der  pandwerkskammer  namhaft  gemacht  werden.
Derartige  Beschränkungen  der  wanderlager
haben  einen  besonderen  Vorteil,  weil  sie  die  Möglichkeit ­
  bieten,  die  Auswüchse  der  Wanderlager  zu
verhindern,  aber  dort  das  wanderlager  zulassen,
wo  es  einwandfrei  ist.
        <pb n="51" />
        53

Ls  ist  schließlich  nicht  unwichtig  noch  hervorzuheben, ­
  daß  nicht  nur  die  Handwerkskammer
Düsseldorf  Maßregeln  gegen  die  wanderlager
fordert,  sondern  zu  gleicher  Zeit  der  Deutsche  Handwerks- ­
  und  Gewerbekammertag  und  der  Deutsche
bsandelstag.
Inzwischen  ist  dem  Reichstag  ein  Gesetzentwurf ­
  zugegangen,  der  die  wünsche  der  Handwerkskammer ­
  Düsseldorf  berücksichtigt.
NurverKaufswesen.
Schon  im  Jahre  1910  hatte  die  Kammer  beim
Regierungspräsidenten  den  Lrlaß  einer  Ansführungsanweisung
  zudem  Gesetz  überden  unlauteren
Wettbewerb  beantragt  und  dabei  die  besonderen
wünsche  des  Handwerks  vorgebracht,  vor  allem
hat  sie  es  als  erforderlich  bezeichnet,  die  Anzeige
über  den  Grund  des  Ausverkaufs  für  alle  Arten
von  Ausverkäufen  —  vorbehaltlich  der  im  Gesetz
(8  9  Abs.  2)  erwähnten  —  vorzuschreiben,  weil  sie
die  Anzeige  und  das  Verzeichnis  der  auszuverkaufenden ­
  waren  für  besonders  geeignet  hält,  die
Befolgung  des  durch  §  8  des  Gesetzes  ausgesprochenen ­
  Verbots  des  sogenannten  Vorschiebens
oder  Nachschiebens  von  waren  für  den  Zweck  des
Ausverkaufs  zu  überwachen.  Durch  die  Anzeigepflicht ­
  werde  ferner  vor  allem  sachkundigen  Geschäftsleuten ­
  Gelegenheit  geboten,  den  Ausverkauf
zur  Wahrung  ihrer  berechtigten  Interessen  zu
kontrollieren,  andererseits  werde  die  Anzeigepflicht
manchen  davon  abhalten,  leichtfertig  einen  Ausverkauf
  anzukündigen.  wegen  der  Wichtigkeit
dieser  Vorschriften,  empfahl  die  Kammer,  keine
Ausnahmen  für  gewisse  Berufe  zuzulassen,  ebenso
nicht  einen  Unterschied  zu  machen  zwischen  verschiedenen ­
  Gebietsteilen  des  Bezirks,  da  die  Schäden ­
  im  Ausverkaufswesen  seit  Jahren  in  Stadt
und  Land  gleichmäßig  aufgetreten  seien.  Die
Linreichungsfrist  von  14  Tagen  für  die  Anzeige
und  8  Tagen  für  das  Warenverzeichnis  hat  die
Kammer  als  ausreichend  bezeichnet.  Die  Handwerkskammer ­
  in  gewissen  Fällen  als  Anzeigestelle
des  Ausverkaufs  zu  bezeichnen,  hat  sie  jedoch  als
nicht  unbedingt  erforderlich  erachtet,  weil  die
Schwierigkeiten  größer  sein  dürften,  als  der  zu
erwartende  Lrfolg.  Im  Hinblick  auf  die  vielen
Mißbräuche  bei  den  sogenannten  Saison-  und  Inventur-Ausverkäufen ­
  hielt  die  Kammer  deren  Linschränkung

  für  unbedingt  geboten.  Im  einzelnen
hat  sie  vorgeschlagen,  je  einen  Saison-  und  Inventur-Ausverkauf ­
  zuzulassen,  und  die  Zeit  vom
15.  Januar  bis  15.  Februar  und  vom  l5.  Juli
bis  15.  August  als  paffend  bezeichnet.  Für  den
Inventur-Ausverkauf  empfahl  sie  eine  Dauer  von
3  Wochen,  für  den  Sommer-Ausverkauf  eine  solche
von  2  Wochen.
Line  solche  Verordnung  hat  der  Regierungspräsident ­
  unterm  2.  Dezember  1913  erlassen.
Sie  lautet:
Auf  Grund  der  Paragraphen  7  Abs.  2  und  9
Abs.  2  des  Gesetzes  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb ­
  vom  7.  Juni  R.  G.  Bl.,  S.  499  und  der
Ausführungsbestimmung  vom  27.  August  1909
(M.-Bl.  f.  d.  i.  v.,  S.  197)  ordne  ich  ^hiermit  für
den  Umfang  des  Regierungsbezirks  Düsseldorf
nach  Anhörung  der  zuständigen  gesetzlichen  Gewerbe- ­
  und  Handelsvertretungen  unter  Aufhebung
meiner  Bekanntmachung  vom  24.  Juni  1911
(A.-Bl.,  S.  308)  bis  auf  weiteres  an:
1.  Ausverkäufe  und  den  Ausverkäufen  gleichzuachtende ­
  Warenverkäufe  und  Versteigerungen,
sofern  sie  den  verkauf  von  waren  wegen
a)  Verlegung  oder  Umbau  der  Geschäftsräume,
b)  Aufgabe  des  Geschäftes  (ausgenommen  bei
Todesfall  des  Geschäftsinhabers),
c)  Aufgabe  von  einzelnen  Warengattungen,
cl)  Wechsel  in  der  Person  der  Geschäftsinhaber,
e)  Liquidation  oder  Auseinandersetzung,
!)  Beschädigung  des  Warenlagers  durch  Brand,
Rauch  oder  Wasserschaden  betreffen,  ferner
g)  Ausverkäufe,  die  durch  Aufkäufe  fremder
Warenmassen  oder  außerhalb  der  ordentlichen ­
  Betriebsräume  veranstaltet  werden,
müssen  bei  der  Handelskammer,  wenn  der  Ort,  in
dem  der  Ausverkauf  stattsinden  soll,  dem  Bezirke
einer  solchen  angehört,  sonst  bei  der  Grtspolizeibehörde
  dieses  Grtes,  angezeigt  werden.  Die
Anzeige  muß  vor-  und  Zuname,  sowie  Wohnort
des  ankündigenden  Geschäftsinhabers  oder  seines
Stellvertreters,  Grund  des  Ausverkaufs  und  Zeitpunkt ­
  seines  Beginnes  enthalten.  Die  Anzeige
muß  ebenso  wie  ein  doppelt  einzureichendes  von
dem  ankündigenden  Geschäftsinhaber  oder  seinem
Stellvertreter  unterschriebenes  Verzeichnis  der  auszuverkaufenden ­
  waren  nach  Stückzahl,  Menge
(Maß  oder  Gewicht)  und  Material  (Stoffart)
        <pb n="52" />
        54

spätestens  2  Wochen  vor  der  ersten  Ankündigung
des  Ausverkaufs  bei  der  Handelskammer  (Grts-Polizeibehörde)
  eingereicht  werden.  In  dem
Warenverzeichnis  müssen  die  schon  bestellten  oder
noch  abzunehmenden  waren,  soweit  sie  mit  ausverkauft ­
  werden  sollen,  besonders  aufgeführt  und
bei  ihnen  Datum  der  Bestellung  und  Zeit  der
Abnahme  angegeben  werden.  Die  Handelskammer
hat  bei  Anmeldung  von  Ausverkäufen  an  Orten
außerhalb  ihres  Sitzes  das  Warenverzeichnis  oder
seine  Abschrift  der  Ortspolizeibehörde  zuzusenden.
Handelskammer  oder  Grtspolizeibehörde  haben
jedermann  mindestens  bis  zur  Beendigung  des
Ausverkaufs  Einsicht  in  das  Verzeichnis  zu  gestatten. ­
  Die  eingegangene  Anzeige  und  das  Verzeichnis ­
  sind  bei  der  Anmeldestelle  3  Jahre  lang
aufzubewahren.  Line  Verkürzung  der  angeführten
Fristen  kann  durch  die  Anmeldestellen  zugelassen
werden,  wenn  eine  Ware  dem  Verderb  ausgesetzt
oder  Gefahr  im  Verzüge  ist.
2.  Die  im  ordentlichen  Geschäftsverkehr  üblichen
und  mit  der  Ankündigung  als  solche  bezeichneten
Saison-  und  Inventurausverkäufe  dürfen  im  Jahre
zweimal  stattfinden  und  zwar  in  der  Zeit  vom  2.
bis  31.  Januar  und  1.  bis  31.  Juli.  Ls  sind
jedoch  nur  entweder  2  Saisonverkäufe  oder  je  ein
Saison-  und  Inventurausverkauf  gestattet.
3.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Anordnung
und  unrichtige  Angaben  bei  Befolgung  der  Bestimmungen ­
  unter  Ziffer  1  werden  nach  Maßgabe
des  Paragraphen  10,  Absatz  2  und  3  des  Gesetzes
gegen  den  unlauteren  Wettbewerb  bestraft.
Diese  Anordnung  ist  mit  dem  6.  Dezember  1913
in  Kraft  getreten.
Unlauterer  Wettbewerb.
Zur  Bekämpfung  des  unlauteren  Wettbewerbs  in
Düsseldorf  ist  im  Jahre  1913  unter  der  Mitwirkung
der  Kammer  ein  verein  gegen  Unwesen  im  Handel
und  Gewerbe  als  eingetragener  verein  gegründet
worden,  der  mit  dem  24.  September  seine  Tätigkeit ­
  in  einem  eigenen  Bureau  aufnahm.  Diesem
verein  gehören  die  Handelskammer  Düsseldorf,
die  Handwerkskammer  für  den  Regierungsbezirk
Düsseldorf,  die  Mittelstandsvereinigung,  eine  Reihe
kaufmännischer  und  gewerblicher  Interessenverbände
und  eine  Anzahl  Linzelpersonen  an.  Der  verein
bezweckt  nach  der  Satzung  die  Bekämpfung  des

unlauteren^wettbewerbes  und  anderer  Mißstände
und  schädigender  Auswüchse  im  geschäftlichen  Verkehr, ­
  vornehmlich  im  Stadt-  und  Landkreis  Düsseldorf. ­
  Lr  wird  die  Arbeiten,  die  zur  Bekämpfung
des  unlauteren  Wettbewerbes  bisher  von  der
Mittelstandsvereinigung  und  zahlreichen  anderen
Interessenverbänden  des  Kleinhandels  geleistet
worden  sind,  zusammenfassen,  eine  größere  Linheitlichkeit
  in  der  Ueberwachung  herbeiführen,
weiter  eine  schärfere  Sichtung  des  Materials  vornehmen ­
  können  als  bisher  geschehen  konnte.  Die
Handwerker  können  sich,  und  dazu  fordern  wir  besonders ­
  auf,  durch  Vermittlung  der  Handwerkskammer ­
  an  die  Geschäftsstelle  des  Vereins  wenden,
und  es  werden  dann  die  Beschwerden  über  unlauteren ­
  Wettbewerb  von  diesem  verein  erledigt,
wenn  sich  auch  die  Tätigkeit  des  Vereins  in  der
Hauptsache  auf  den  Stadt-  und  Landkreis  Düsseldorf ­
  erstrecken  soll,  so  läßt  die  Satzung  des  Vereins ­
  doch  auch  die  Möglichkeit  offen,  daß  sich
Angehörige  der  Handwerkskammer,  die  außerhalb
dieses  Bezirkes  ihr  Gewerbe  ausüben,  ebenfalls
durch  Vermittlung  der  Handwerkskammer  an  den
verein  wenden  können.  Im  übrigen  empfiehlt  die
Kammer  die  Errichtung  solcher  Schutzverbände
auch  in  den  andern  Städten.
Sefangnisarbett.
Die  vielbeklagte  Schädigung  des  Handwerks  durch
die  Gefängnisarbeit  hat  der  Kammer  wiederholt
Gelegenheit  zum  Eingreifen  gegeben.  Sie  hat  vor
allem  beim  Deutschen  Handwerks-  und  Gewerbekammertag ­
  eine  Behandlung  der  Angelegenheit
auf  der  Vollversammlung  angeregt,  die  auch  1909
in  Königsberg  stattgefunden  hat.  Hier  ist  ein  umfängliches ­
  Tatsachenmaterial  vorgelegt  worden,
das  die  in  Betracht  kommenden  Behörden  überzeugen ­
  muß.  Diese  scheinen  jetzt  den  wünschen
des  Handwerks  ernstlich  entgegenkommen  zu  wollen.
Denn  zur  Herbeiführung  eines  wirksamen  Schutzes
des  Handwerks  gegen  den  Wettbewerb  der  Zuchthaus- ­
  und  Gefängnisarbeit  haben  im  Ministerium
Beratungen  stattgefunden,  die  zu  folgendem  Ergebnisse ­
  geführt  haben.
Die  Beschäftigung  der  Gefangenen  mit  Landeskulturabeiten
  ist  nach  Möglichkeit  und  soweit  dies
mit  einem  ordnungsmäßigen  und  wirksamen  Strafvollzug ­
  zu  vereinbaren  ist,  auszudehnen.
        <pb n="53" />
        55

Es  ist  an  dem  in  §  22  der  Grundsätze  des
Bundesrats  aufgestellten  Grundsätze  festzuhalten,
daß  die  Verdingung  der  Arbeitskraft  der  Gefangenen
an  Unternehmer  tunlichst  einzuschränken,  und  der
Arbeitsbetrieb  ist  mehr  noch  als  bisher  auszudehnen,
und  es  ist  soweit  möglich,  zu  erstreben,  daß  der
Unternehmerbetrieb  ganz  ausgeschaltet  wird.  Insbesondere ­
  ist  dahin  zu  streben,  daß  alle  Bedürfnisse
der  Gefängnisverwaltung  durch  Gefangene  hergestellt ­
  werden.
Weiter  ist  für  jede  Provinz  ein  Beirat  gebildet
worden,  der  vom  Dberpräsidenten  nach  Benehmen
mit  dem  Oberstaatsanwalt  zu  berufen  ist.  Der
Beirat  besteht  aus  je  einem  Vertreter  der  Landwirtfchafts-,
  der  Handels-  und  der  Handwerkskammer ­
  und  soll  Vorschläge  machen,  welche  Arbeiten, ­
  insbesondere  Handwerksarbeiten,  in  den
Gefangenenanstalten  gemacht  werden  sollen  oder
auszuschließen  sind.
Die  Kammer  darf  dies  mit  als  einen  Erfolg
ihrer  jahrelangen  Bemühungen  für  die  Einschränkung ­
  der  Gefängnisarbeit  buchen.
Wettbewerb  staatlicher  und
städtischer  Betriebe.
Die  Bekämpfung  der  Auswüchse  des  Wettbewerbs
staatlicher  und  städtischer  Betriebe  hat  die
Kammer  von  jeher  als  eine  ihrer  ersten  wirtschaftlichen ­
  Aufgaben  angesehen,  vor  allem  hat
das  Klempner-  und  Installateurgewerbe  unter
diesem  Wettbewerb  zu  leiden.  Besonders  gegen
den  manchmal  sehr  ausgedehnten  Wettbewerb  der
gemeindlichen  Werkstätten  und  Verkaufsläger  bei
der  Privatkundschaft  wenden  sich  die  Handwerker
  mit  aller  Entschiedenheit.  Er  geschieht
durch  Zeitungsangebote,  durch  Hinweis  bei  der
Anmeldung  von  Anlagen,  außerdem  aber  durch
den  Erlaß  weitschichtiger  Vorschriften  über  die
Ausführung  von  Installationsarbeiten,  die  den
Eindruck  erwecken,  als  ob  die  selbständigen  Installateure ­
  gar  nicht  in  der  Lage  wären,  ihnen
nachzukommen.  In  sehr  vielen  Fällen  hat  die
Handwerkskammer  sich  dieserhalb  mit  Erfolg  an
die  Behörden  gewandt  und  durch  rasches  Zugreifen
manchmal  das  Übel  noch  rechtzeitig  verhindern
können.

Die  Kammer  übersandte  im  Jahre  1909  an
die  Klempner-  und  Iustallateur-Innungen  sowie
an  die  gemischten  Innungen  und  gewerblichen
Vereinigungen  des  Bezirks  einen  Fragebogen  der
einwandfreies  Material  darüber  forderte,  inwieweit ­
  den  selbständigen  Installateuren  durch  städtische ­
  Betriebe  Konkurrenz  gemacht  wird.  Das
Material  hat  die  Kammer  dem  deutschen  Handwerks-
  und  Gewerbekammertage  übersandt,  der
sich  mit  der  Frage  der  Konkurrenz  staatlicher  und
städtischer  Betriebe  auf  dem  10.  Deutschen  Handwerks- ­
  und  Gewerbekammertage  zu  Königsberg  im
Jahre  1909  beschäftigte  und  folgende  Resolution
annahm:
I.  Der  10.  Deutsche  Handwerks-  und  Gewerbetag ­
  weist  nachdrücklich  darauf  hin,  daß  die
Staats-  und  Kommunalbehörden  ein  großes
Interesse  an  einem  leistungsfähigen  Handwerkerstand ­
  haben  und  deshalb  an  der  Förderung ­
  und  wirtschaftlichen  Hebung  desselben
mitzuwirken  berufen  sind.
Eine  solche  Förderung  ist  nach  Ansicht
des  Kammertages  in  möglichster  Einschränkung ­
  der  Regiebetriebe  und  weitgehendster
Zuweisung  von  Lieferungen  und  Leistungen
an  selbständige  Handwerker  zu  erblicken.
Es  ist  tiefbedauerlich,  daß  ein  großer
Teil  der  Staats-  und  Kommunalbehörden
diese  wichtige  Aufgabe  nicht  erfüllt.
II.  Der  10.  Deutsche  Handwerks-  und  Gewerbekammertag ­
  ist  der  Ansicht,  daß  es  nicht  Aufgabe ­
  der  Staats-  und  Kommunalbehörden
fein  kann,  handwerkliche  Arbeiten  in  eigener
Regie  auszuführen.  Er  fordert,  daß  diese
Arbeiten  dem  freien  Wettbewerbe  überlassen
bleiben.  Der  Einwand,  daß  zur  Errichtung
einer  größeren  Betriebssicherheit  die  Ausführung ­
  bestimmter  Arbeiten,  z.  B.  Installationsarbeiten, ­
  in  eigener  Regie  notwendig
fei,  hat  sich  durch  die  Praxis  als  hinfällig
erwiesen.
Nicht  minder  hart  trifft  das  Schreiner-,  Schlosser-,
Schuhmacher-  und  Schneider-Handwerk  auch  der
Wettbewerb  der  Fürsorge-  und  Erziehungsanstalten,
wiederholt  hat  die  Kammer  sich  dieserhalb  an
den  Landeshauptmann  beschwerdeführend  gewandt;
aber  nur  zum  Teil  Berücksichtigung  seiner  wünsche
gefunden.
        <pb n="54" />
        Leihhauses.
Der  Leihhaussrage  mußte  vonseiten  der  Kammer
auch  Interesse  geschenkt  werden.  Besonders  dir
Uhren-  und  Goldwarenhändler  haben  unter  dem
Wettbewerb  zu  leiden  Die  Kammer  empfiehlt
den  Erlaß  von  Bestimmungen,  wonach  die  Leihhäuser ­
  waren  nur  stückweise  beleihen  dürfen,  die
Pfandscheine  nur  als  Inhaberpapiere  zu  gelten
haben  und  die  Verbindung  eines  Verkaufsgeschäftes
mit  dem  Pfandgeschäft  verboten  werden  soll.
Neuerdings  nahm  die  Kammer  die  Gelegenheit
wahr,  in  einem  Gutachten  an  den  Regierungspräfidenten,
  für  das  Pfandvermittlergewerbe
ähnliche  erschwerende  Bestimmungen  in  Vorschlag
zu  bringen,  wie  sie  heute  bereits  für  das  Pfandleihgewerbe ­
  in  Kraft  find.
Neuerdings  klagen  besonders  die  Uhrmacherinnungen ­
  über  die  Schädigung  der  selbständigen
Uhrmacher  durch  den  Hausierhandel  mit
Uhren.  Über  die  Leihhäuser  wurde  vor  allem
seitens  der  Uhrmacherinnung  in  Remscheid  geklagt.
Die  bsauptgefahr  der  Leihhäuser  liegt  darin,  daß
sich  die  Unternehmer  manchmal  neue  Sachen
eigens  zum  Zweck  des  Pfandverkaufes  beschaffen,
obwohl  es  durch  verschiedene  Ministerialerlasse
verboten  ist.  Die  Handwerkskammer  Düsseldorf
hat  jeweils  sofort  Nachforschungen  über  angebliche
Mißstände  angestellt;  leider  haben  sie  meistens
nichts  Bestimmtes  zu  Tage  gefördert.
Nahi'ung5mittelkon1l'o!le.
Die  Angehörigen  des  Nahrungsmittelgewerbes  erleiden ­
  oft  beträchtlichen  Schaden  durch  die  Ausübung ­
  der  Nahrungsmittelkontrolle,  wenn  hierbei
nicht  Sachverständige  zugezogen  werden,  die
mit  der  Ligenart  des  Gewerbes  vertraut  sind.
Deshalb  versuchte  die  Handwerkskammer  schon  im
Jahre  1904  eine  Änderung  in  der  Nahrungsmittelkontrolle ­
  herbeizuführen.  Sie  machte  eine  Eingabe
an  die  Regierung,  worin  der  Wunsch  geäußert
wurde,  die  Revisionen  in  die  weniger  arbeitsreichen
Nachmittagsstunden,  zu  verlegen  und  die  Ausstellungen, ­
  die  etwa  von  dem  Beamten  zu  machen
sind,  den  Geschäftsinhabern  schriftlich  und  nicht
in  Gegenwart  der  Kundschaft  mitzuteilen.  Der
Herr  Regierungspräsident  glaubte  von  einer  Verlegung ­
  der  Betriebsrevisionen  auf  den  Nachmittag
56

absehen  zu  müssen.  Er  versprach  aber,  darauf
hinzuwirken,  daß  die  gar  zu  häufigen  Revisionen
während  der  arbeitsreichen  Vormittagsstunden
möglichst  eingeschränkt  würden.  Außerdem  hat  er
den  Polizeibehörden  aufgetragen,  umfangreiche
Beanstandungen  nur  auf  schriftlichen:  Wege  zu
machen,  dagegen  nicht  mehr  mündlich  in  Gegenwart ­
  des  Publikums.
Sodann  wandte  sich  die  Kammer  im  Jahre
1908  nochmals  an  dis  Negierung  mit  der  Bitte,
bei  den  Revisionen  von  Nahrungs  Mittelbetrieben ­
  geeignete  Vertreter  des  Gewerbes
mitwirken  zu  lassen.  Darauf  hin  hat  der  Herr
Regierungspräsident  folgendes  geantwortet:
„Die  auf  meine  Verfügung  vom  l4.  Mai  erstatteten ­
  Berichte  lassen  erkennen,  daß  es  nicht
angängig  ist,  die  von  der  Handwerkskammer  gewünschte ­
  Mitwirkung  von  Sachverständigen  aus
dem  Kreise  der  Gewerbetreibenden  bei  polizeilichen
Betriebsrevisionen  im  Nahrungsmittelgewerbe  und
in  den  Werkstätten  der  Barbiere  und  Friseure  allgemein ­
  vorzuschreiben.  Namentlich  an  kleineren
Orten  finden  sich  nicht  immer  geeignete  Personen,
die  nicht  nur  die  erforderliche  Sachkenntnis  und
unbedingte  Unparteilichkeit  besitzen,  sondern  auch
bereit  sind,  auf  eine  Entschädigung  für  Mühewaltung ­
  und  Zeitverlust  zu  verzichten.  Auch  die
Konkurrenzbesorgnis  unter  den  Gewerbetreibenden ­
  wird  nicht  selten  bewirken,  daß  grade  durch
die  Mitwirkung  von  Fachgenossen  bei  Revisionen
für  die  Polizei  besondere  Schwierigkeiten  und  unliebsame ­
  Auseinandersetzungen  entstehen.  Schließlich ­
  wird  es  durch  die  Zuziehung  von  Gewerbetreibenden ­
  der  Polizeiverwaltung  unter  Umständen
auch  erschwert  werden,  die  Revisionen  unerwartet
eintreten  zu  lassen,  wie  dies  zur  Sicherstellung  ihres
Zweckes  unbedingt  erforderlich  ist.  Andererseits  kann
es  nur  dringend  empfohlen  werden,  da,  wo  die  Polizeiverwaltungen ­
  mit  dem  von  der  Handwerkskammer
empfohlenen  Verfahren  bisher  gute  Erfahrungen
gemacht  haben,  dasselbe  auch  fernerhin  beizubehalten, ­
  und  wo  praktische  Erfahrungen  noch
nicht  vorliegen,  sich  mit  den  örtlichen  Handwerkervertretungen ­
  in  Verbindung  zusetzen,  um  versuchsweise ­
  im  Sinne  der  Handwerkskammer  zu
verfahren.
Die  Polizeiverwaltungen  werden  bei  diesem
Anlaß  erneut  angewiesen,  bei  der  Auswahl  der
        <pb n="55" />
        57

Beamten,  die  sie  mit  derartigen  Betriebsrevisionen
betrauen,  mit  ganz  besonderer  Borgfalt  vorzugehen,
vor  allem  darauf  zu  achten,  daß  die  Beamten  über
die  erforderliche  Sachkenntnis  verfügen,  Häufig
wird  es  sich  empfehlen,  daß  sich  die  Beamten
von  angesehenen  Gewerbetreibenden  des
betreffenden  Gewerbezweiges  beraten  und  auf  besonders ­
  häufig  vorkommende  Verletzungen  der
behördlichen  Vorschriften  sowie  andererseits  auch
auf  die  Schwierigkeiten  des  Betriebes  und  die
damit  unvermeidlich  verbundenen  Erscheinungen
hinweisen  lassen.  Bei  solchen  Revisionen,  die
weitergehende  Kenntnisse  erfordern,  werden  amtliche ­
  Sachverständige,  wie  dies  schon  vielfach  geschieht, ­
  hinzuzuziehen  sein,  z.  8.  der  Kreisarzt,  der
Kreistierarzt,  Mitglieder  amtlicher  Nahrungsmittel-Untersuchungsämter."

Die  Handwerkskammer  ist  immerhin  auch  in
den  letzten  Jahren  bemüht  gewesen,  für  die  Durchführung ­
  einer  besseren  und  gerechteren  Nahrungsmittelkontrolle ­
  zu  sorgen.  Mißstände  ergeben  sich
hauptsächlich  daraus,  daß  vielfach  bei  Beanstandungen ­
  von  Nahrungsmitteln  lediglich  auf  das
Gutachten  eines  Chemikers  hin  Anzeige  an  die
Staatsanwaltschaft  erstattet  wird,  ohne  daß  vorher
ein  Sachverständiger  aus  dem  Nahrungsmittelgewerbe ­
  zugezogen  worden  wäre.  Auch  wird
vielfach  gerügt,  daß  die  Gerichte  bei  Verhandlungen
auf  Grund  der  Anzeigen  Sachverständige  nicht
zuziehen.  Die  Klagen  veranlaßten  die  Vollversammlung ­
  vom  16.  Juli  1913,  sich  mit  der
Angelegenheit  eingehend  zu  befassen;  sie  faßte
folgenden  Beschluß:
„Die  Vollversammlung  beschließt,  anzustreben,
daß  in  allen  Fällen  der  Beanstandung  von  Nahrungsmilteln
  vor  der  Verweisung  an  das  Gericht
Sachverständige  aus  dem  Gewerbe  gehört  werden."
Zur  Durchführung  des  Beschlusses  wurden
besondere  Sachverständigen-Ausschüsse  aus  dem
Nahrungsmittelgewerbe  ernannt,  die  den  Lhemikern
die  nötige  Aufklärung  geben  sollen  über  die  inneren
Verhältnisse  eines  Handwerkszweiges  und  über  die
berechtigten  Gewohnheiten  in  Handel  und  Gewerbe.
Ferner  wandte  sich  die  Handwerkskammer  an
die  Bürgermeister  der  Gemeinden  des  Bezirkes
mit  der  Bitte,  Sachverständigen  aus  dem  Nahrungsmittelgewerbe ­
  Gelegenheit  zu  geben,  sich  darüber
zu  äußern,  ob  die  gerügten  Verfälschungen  zum

Zwecke  der  Täuschung  im  Handel  und  Verkehr
vorgenommen  worden  sind.  Dabei  wurde  besonders
darauf  hingewiesen,  daß  mit  der  Zuziehung  der
gewerblichen  Sachverständigen  der  beabsichtigte
Zweck  nur  dann  vollkommen  erreicht  werden  könne,
wenn  die  Sachverständigen  gehört  werden,  bevor
die  strafrechtliche  Verfolgung  bei  dem  zuständigen
Gericht  beantragt  ist.  Auch  wurde  wieder  auf  den
Wunsch  der  Handwerker  hingewiesen,  Sachverständige ­
  schon  bei  der  Entnahme  der  Proben  zuzuziehen.
Die  Kammer  wandte  sich  ferner  an  die  Gberlandesgerichtspräsidenten
  zu  Düsseldorf  und
Hamm  mit  der  Bitte,  die  zu  dem  betr.  Oberlandesgerichtsbezirk ­
  gehörenden  Amts-  und  Landgerichte
mit  der  neuen  Einrichtung  der  Handwerkskammer
(Sachverständigen-Ausschüsse)  vertraut  zu  machen
und  ihnen  zu  empfehlen,  zu  allen  Verhandlungen
über  Nahrungsmittelfälschungen  neben  den  Chemikern ­
  auch  gewerbliche  Sachverständige  zu  hören.
Vssenbasung5eidl)el'fahl'en.
Die  Bestrebungen  auf  Beseitigung  der  Mängel  im
Gffenbarungseidverfahren  hat  die  Kammer  unterstützt ­
  und  im  Jahre  1911  dem  Deutschen  Handwerks- ­
  und  Gewerbekammertag  gegenüber  mit
einer  Abänderung  des  Verfahrens  nach  folgender
Richtung  sich  einverstanden  erklärt:  Auskunftspflicht
des  Schuldners  über  anfechtbare  Veräußerungen;
Beschränkung  des  Haftkostenvorschusses  auf  die
Kosten  für  nur  eine  Woche;  Ladung  des  Gläubigers ­
  zu  dem  Termine,  an  welchem  der  verhaftete
Schuldner  den  Eid  leisten  soll;  Zuziehung  eines
Vollstreckungsbeamten  zu  jedem  Gffenbarungseidtermin;
  schließlich  die  Veröffentlichung  der  Namen
derjenigen,  die  den  Dffenbarungseid  geleistet  haben.
Durch  die  Zivilxrozeßnovelle  ist  allerdings  gegen
früher  schon  der  Vorteil  geschaffen,  daß  die  beim
Gericht  geführten  Listen  jedermann  zugänglich
sind.  Es  ist  jedoch  außerordentlich  schwierig  und
zeitraubend  festzustellen,  ob  ein  Schuldner  den
Lid  schon  geleistet  hat.  Dem  wäre  abzuhelfen,
wenn  sämtliche  Neueintragungen  in  alphabetischer
Reihenfolge,  wie  es  ja  auch  bei  den  Eintragungen
im  Handelsregister  geschieht,  periodisch  im  Reichsanzeiger, ­
  in  den  Tageszeitungen  und  gleichzeitig
allwöchentlich  durch  Anschlag  an  der  Gerichtstafel
veröffentlicht  würden.  Ls  würde  dadurch  nicht
        <pb n="56" />
        58

nur  den  Gläubigern  die  Möglichkeit  gegeben  werden, ­
  durch  Sammlung  dieser  Blätter  sich  ein
dauerndes  Grientierungsmittel  über  solche  unsichere
Runden  zu  verschaffen,  sondern  es  wären  auch
gewerbliche  Vereine  und  verbände  in  der  Lage,
ihren  Mitgliedern  stets  über  etwaige  faule  Schuldner ­
  Auskunft  zu  geben.  Schließlich  aber  würde
dadurch  ein  nicht  zu  unterschätzendes  Abschreckmittel
geschaffen  werden,  und  es  würde  so  mancher,  der
heute  leichten  lserzens  den  Lid  leistet,  es  sich  erst
gründlich  überlegen,  ob  er  seinen  Namen  in  dieser
Weise  bekannt  machen  will,  da  er  ja  damit  rechnen
muß,  daß  er  nur  noch  gegen  sofortige  oder  auch
vorherige  Rasse  Waren  erhält.

Bekämpfung  der  Borgunroefens.
Zu  den  ärgsten  Übelständen  gehört  das  Borgunwesen, ­
  das  die  Handwerker  außerordentlich  stark
schädigt.  Die  Beseitigung  des  Übels  ist  recht
schwierig,  weil  es  hauptsächlich  auf  Seiten  des
Publikums  liegt,  worauf  eine  Handwerkskammer
keinen  oder  nur  geringen  Linfluß  hat.  Doch  tragen
auch  die  Handwerker  selbst  mit  Schuld,  da  sie  nicht
pünktlich  ihre  Rechnungen  ausstellen.  Auf  sie
suchte  die  Rammer  erzieherisch  zu  wirken  durch
die  Ausgabe  eines  Merkblattes,  das  sie  allen
Vereinigungen  des  Handwerks  zugestellt  hat.
Die  Rammer  hat  sich  ferner  gegen  die  Heraufsetzung
  der  Unpfändbarkeitsgrenze  von  1500  auf
1800  Mk.  gewandt.  Ls  ist  bekannt,  daß  die  gesetzliche ­
  Zulassung  einer  Unxfändbarkeitsgrenze  das
Handwerk  schwer  schädigt.  Im  Interesse  des  Handwerks ­
  wäre  eher  eine  Herabsetzung  der  Grenze
am  Platze.
Die  TDoblfabrtseinndjtungen  ber
Kammer.
Neben  der  Erfüllung  ihrer  gesetzlichen  Aufgaben
wendet  die  Rammer  ihr  Augenmerk  besonders  der
Förderung  des  Handwerkerstandes  durch  Schaffung
von  Wohlfahrtseinrichtungen  zu.  Sie  hat
schon  eine  ganze  Reihe  solcher  Einrichtungen  ins
Leben  gerufen,  die  geeignet  sind,  den  Handwerkern

in  Fällen  der  Not  beizuspringen  und  ihnen  in
Fragen  des  täglichen  und  wirtschaftlichen  Lebens
Rat  und  Hülfe  zuteil  werden  zu  lassen.
1.  Die  Sterbekasse.
Die  im  Jahre  1904  durch  Vertrag  mit  der
Lebens-,  pensions-  und  Leibrentenversicherungsgesellschaft ­
  A.-G.  Iduna  in  Halle
a.  d.  S.  errichtete  Sterbekasse  für  die  Handwerker
unseres  Bezirks  zeigt  eine  stetige  Entwickelung.
Eigentliche  Sterbekassen-Versicherungen  bestehen
z.  Zt.  187  über  166  985  M.  Versicherungssumme.
Im  Durchschnitt  sind  mithin  versichert  etwa  900  M.
Diese  Ziffer  ist  verhältnismäßig  hoch.  Sie  läßt
jedoch  die  Vermutung  zu,  daß  Versicherungsabschlüsse ­
  hauptsächlich  in  den  größeren  Städten  des
Bezirks  getätigt  werden,  wogegen  die  Verbreitung
der  Sterbekassenversicherung  in  den  kleineren  Städten ­
  und  auf  dem  Lande  noch  viel  zu  wünschen
übrig  läßt.  Diese  Auffassung  wird  auch  bestärkt
durch  die  Zahl  der  auf  Grund  des  Vertrages  abgeschlossenen ­
  großen  Lebensversicherungen.  Die
Zahl  dieser  beträgt  269  über  856185  M.  Versicherungssumme. ­
  Auf  jeden  versicherten  kommen
durchschnittlich  3182  M.  Versicherungssumme,  wir
haben  uns  die  größte  Mühe  gegeben,  der  Sterbekasse ­
  auf  dem  Lande  eine  weitere  Verbreitung  zu
sichern.  Unsere  Bemühungen  scheiterten  stets  an
der  Schwierigkeit,  auf  schriftlichem  Wege  zum  Abschlüsse ­
  eines  Versicherungsvertrages  zu  gelangen.
Dazu  kommt  hindernd  der  Umstand,  daß  eine  Reihe
von  Innungsfachverbänden  und  Linzelinnungen
eigene  Sterbekassen  eingerichtet  haben.  Da  aber
noch  eine  große  Zahl  von  Handwerkern  bei  geeigneter ­
  Aufklärung  dem  Abschlüsse  einer  Versicherung ­
  geneigt  sein  dürfte,  richten  wir  auch  von
dieser  Stelle  aus  an  die  Innungsvorstände  die
Bitte,  im  Interesse  der  angeschlossenen  Mitglieder
für  eine  weitere  Verbreitung  der  Sterbekassen-Versicherungen ­
  bemüht  zu  sein.
Nachstehende  Aufstellung  zeigt  die  z.  Zt.  bei
der  „Iduna"  laufenden  Versicherungen  von  Angehörigen ­
  der  Handwerkskammer  zu  Düsseldorf  nebst
Zu-  und  Abgang  im  letzten  Geschäftsjahre.
        <pb n="57" />
        Todesfall-Sterbekaffen-





ver

icherungen

Versicherungen

Stück

Summe

Stück

Summe

Stück

Summe

Mk.

Mk.

Mk.

Bestand  Ende  1912

253

788685,—

177

157690,—

430

946375,-Neuabschlüsse

  in  1913

16

67500,—

9

9000,—

26

76500,—

Wiederinkraftsetzung  erloschener  Versicherungen  in  1913

—

—

1

295,-1



295,—

Summe

269

856185,—

187

166985,—

466

1023170,—

Hiervon  sind  in  1913  erloschen:

durch  Tod

—

1

1000,-1



1000,—

„  Rückkauf

5

21000,—

—

—

5

21000,—

„  Aufgabe  der  Versicherung

7

16000,—

2

1500,—

9

17500,—

„  Reduktion  der  Versicherung  ....

—

9670,—

—

75,-—



9  745,—

„  Nichteinlösung  der  Police

1

3000,—

—

—

1

3000,—

Summe

13

49670,—

3

2575,—

16

52  245,—

Bestand  Ende  1913

256

806515,-184



164410,—

440

970925,—

2.  Die  Krankenkasse.
Eine  große  Verbreitung  hat  die  durch  Vertrag  mit
derversicherungsaktienges  ellschaft  Deutscher ­
  Anker  in  Berlin  gebotene  Möglichkeit  der
Versicherung  gegen  die  Folgen  von  Krankheiten
gefunden.  Der  Vertrag  ist  im  Laufe  des  Jahres  1914
auf  weitere  drei  Jahre  verlängert  worden.  Insgesamt ­
  sind  2880  Handwerksmeister  auf  Grund
des  Vertrages  versichert.  Dem  neuen  vertrage
sind  günstigere  Bedingungen  unterlegt,  die  den
versicherten  auch  dann  Schutz  gewähren,  wenn
nur  eine  teilweise  Erwerbsunfähigkeit  vorliegt.
s.  Die  Haftpflichtversicherung.
von  der  Möglichkeit,  zu  günstigen  Bedingungen
sich  durch  eine  Versicherung  von  dem  Risiko  der
gesetzlichen  Haftpflicht  zu  befreien,  haben  die  Handwerksmeister
  unseres  Bezirks  von  Jahr  zu  Jahr
mehr  Gebrauch  gemacht.  Auf  Grund  des  von
der  Kammer  mit  der  „Allianz"  Versich  erungs-Aktiengesellfchaft
  zu  Berlin  abgeschlossenen
Vertrages  sind  einige  tausend  Versicherungen  zustande ­
  gekommen.  Infolge  der  mit  einer  genauen
statistischen  Aufstellung  verbundenen  Schwierigkeiten

müssen  wir  leider  davon  absehen,  hier  eine  solche
zu  geben.
4.  Versicherung  gegen  veuer-,  Unfall--,  Linbruchdiedstahl-,
  6las-  und  Wasserleitungschäden.

Durch  Vertrag  mit  der  Versicherungsgesellschaft
„Rheinland"  Neuß  ist  den  Handwerksmeistern  Gelegenheit
  geboten,  bei  dieser  empfehlenswerten
Gesellschaft  Schutz  gegen  die  oben  angegebenen
Risiken  zu  suchen.  Der  Vertrag  besteht  seit  dem
Jahre  1908.
5.  tviltielm-Duguste-viktoria-5tistung.
Aus  Anlaß  der  silbernen  Hochzeit  Ihrer  Majestäten
des  Kaisers  und  der  Kaiserin  hat  die  Kammer
eine  Stiftung  errichtet,  die  den  Zweck  hat,  bedürftigen ­
  selbständigen  Handwerkern,  die  eine  längere
schwere  Krankheit  überstanden  haben  und  erholungsbedürftig
  sind,  Gelegenheit  zu  geben,  in
einem  Erholungsheim,  einem  Kurorte,  Badeorte
und  dergl.  Unterkunft  zu  finden.  Das  vermögen
der  Stiftung  besteht  ;.  Zt.  aus  einem  Kapital  von
30000  M.  Das  Geld  ist  mündelsicher  angelegt
SY
        <pb n="58" />
        und  soll  für  ewige  Zeiten  ungeschmälert  erhalten
werden.  Die  Stiftung  wird  vom  Vorstand  der
Handwerkskammer  verwaltet.
Aus  den  Ertragnissen  des  Stiftungskapitals
find  bisher  folgende  Beihülfen  gewährt  worden:
im  Jahre  an  Handwerksmeister  Gesamtbetrags.

1909

6

239,70

1910

3

122,50

1911

4

185,—

1912

9

415,—

1913

13

765,—

6.  Handwerker-erholungsheim  in  Traben-Trarbad).

An  der  Errichtung  und  Verwaltung  des  mit  einem
Kostenaufwands  von  rund  300000  M.  bei  Traben-Trarbach
  errichteten  Erholungsheims  für  handwerker
  und  ihre  Angehörigen  hat  die  Kammer
wesentlichen  Anteil.  Im  Verein  mit  den  andern
rheinisch-westfälischen  Kammern  hat  sie  dem  Werke
andauernd  sowohl  eine  ideelle  als  auch  besonders
eine  materielle  Förderung  angedeihen  lassen.  Bei
den  vereinten  Bemühungen  aller  beteiligten  Kreise
konnte  denn  auch  der  Erfolg  nicht  ausbleiben
So  ist  das  Werk  zu  einem  guten  Ende  geführt
worden.  Die  Handwerker  haben  es  aus  eigener
Kraft  den  Ständen  gleichgetan,  für  die  aus
Mitteln  der  halbstaatlichen  Versicherungsanstalten
ungeheuere  Summen  in  Sanatorien  und  ähnlichen
Einrichtungen  angelegt  worden  sind.  Die  Errichtung ­
  des  Erholungsheims  können  sich  die  Handwerker ­
  als  einen  Erfolg  buchen,  der  nicht  leicht
erzielt  worden  wäre,  hätten  nicht  die  Kammern
die  Führung  übernommen.  Das  heim  erhebt  sich
in  gesunder,  landschaftlich  schöner  Lage  im  Kautenbachtale, ­
  etwa  3  km  von  Traben-Trarbach  entfernt.
Das  ausgedehnte  Gebäude  ist  der  im  Moseltal
gebräuchlichen  Architektur  angepaßt.  Ls  macht,
wie  es  sich  in  seiner  Größe  gegen  die  unmittelbar ­
  benachbarten  bewaldeten  höhen  abhebt, ­
  einen  schönen  Eindruck.  Die  obere
Talseite  wird  abgeschlossen  durch  Gartenanlagen,
die  sich  am  Ufer  des  Kautenbaches  hinziehen.
Unmittelbar  gegenüber  dem  Erholungsheim  führen
gewundene  Wege  durch  dichte  waldbestände  auf
die  höhen  des  Hunsrücks.
60

Der  Aufenthalt  im  Handwerker-Erholungsheim
stellt  sich  je  nach  Lage  des  Zimmers  einschließlich
voller  Pension  für  den  Tag  auf  Mk.  3,20,  3,50  und
4  Mk.  in  den  Monaten  Oktober,  November,  Dezember, ­
  Januar—Juni  einschl.;  Mk.  3,50,  3,75  und  4,25
für  die  Monats  Juli,  August  und  September,  je
nach  Lage  des  Zimmers.
Die  Thermalbäder  stellen  sich  auf80pfg.;  bei
gleichzeitiger  Abnahme  von  10  Karten  7,—  Mk.
7.  Fürsorge  für  tuberkulöse  Handwerker
und  ihre  Ungehörigen.
Die  großen  Schädigungen,  die  den  Handwerkern
durch  Erkrankung  an  Tuberkulose  erwachsen  und
die  großen  Opfer,  die  diese  Krankheit  im  Handwerk ­
  fordert,  ließen  es  sehr  erwünscht  erscheinen,
auch  den  selbständigen  Handwerkern,  denen  ohne
weiteres  die  vorbildlichen  Einrichtungen  für  die
Arbeiterschaft  nicht  zu  Gebote  stehen,  Hilfe  für  den
Fall  der  Erkrankung  zu  gewähren.  Unsere  Kammer
ist  in  der  Lage,  für  diesen  Zweck  einen  Teil  der
Erträgnisse  der  Wilhelm  Auguste  Viktoria-Stiftung
aufwenden  zu  können.  Lungenkranken  Handwerkern
besorgen  wir  zu  Vorzugspreisen  Unterkunft  im
Kurbade  Lippspringe  und  gewähren  ihnen
angemessene  Beihülfen  zu  den  Kosten  der  Kuraufenthaltes ­
  aus  der  genannten  Stiftung.
8.  lugendpflege.
Zur  Wohlfahrtspflege  gehören  auch  die  Bemühungen ­
  der  Kammer  auf  dem  Gebiete  dea
Jugendpflege  und  der  Berufsberatung,
Fragen,  die  neuerdings  in  der  Oeffentlichkeit
viel  erörtert  werden  und  an  denen  eine  Handwerkskammer ­
  nicht  vorübergehen  darf.  Denn
an  der  Berufsberatung,  an  der  Lehrstellenvermittlung ­
  und  an  der  gesamten  Jugendpflege
hat  die  Handwerkskammer  ein  außerordentlich
großes  Interesse;  deshalb  ist  sie  auch  überall
dabei  gewesen,  wo  es  galt,  derartige  Fragen  zu
lösen.  Die  Zentralstelle  für  Volkswohlfahrt  in
Berlin,  die  einen  besonderen  Ausschuß  für  diese
Pflege  eingesetzt  hat,  hat  deshalb  den  Vertreter
der  Handwerkskammer  Düsseldorf  in  ihren  Ausschuß ­
  für  Berufsberatung  berufen.
        <pb n="59" />
        Y.  Redjtsauskunftsteile.
Seit  1904  besteht  bei  der  Handwerkskammer  Düffeldarf
  eine  Auskunft-  und  Beratungsstelle.  Diese
gibt  jedermann  Auskunft  über  alle  auf  das  Gewerbe ­
  bezüglichen  Fragen,  besonders  aus  dem
Gebiete  des  Lehrlings-,  desprüfungs-,  des  Innungsund ­
  Genossenschaftswesens;  weiter  kann  die  Stelle
auch  zu  Auskünften  angegangen  werden  auf  dem
Gebiete  der  sozialen  Gesetzgebung,  der  Kranken-,
Unfall-,  Invaliden-  und  Hinterbliebenenversicherung
  und  auf  allen  übrigen  Gebieten  der  Gesetzgebung ­
  und  Verwaltung.  Die  Auskünfte  werden
sämtlich  völlig  kostenfrei  und  zwar  schriftlich  und
mündlich  erteilt.  Diese  Auskunftstelle  sollten  die
Handwerker  viel  mehr  in  Anspruch  nehmen  und  zwar
rechtzeitig,  nicht  erst  dann,  wenn  ein  Schaden  schon
eingetreten  ist  und  namentlich  bevor  sie  sich  an
das  Gericht  wenden.  Es  würde  dann  mancher
Handwerker  vor  Schaden  bewahrt  bleiben,  viel
Zeitverlust  und  Aerger  sich  ersparen,  wir  fordern
also  alle  Handwerker  dringend  auf,  die  für  sie
errichtete  Auskunftstelle  möglichst  oft  zu  benutzen.
Die  erteilten  Auskünfte  erstreckten  sich  auf  fast  alle
Gebiete  des  täglichen  Lebens,  vornehmlich  betrafen
sie  jedoch  gewerbliche  Fragen.  Die  Zahl  der
Auskünfte  belief  sich  im  Jahre

1904

auf  262

1905

„  293

1906

„  495

1907

„  520

1908

„  605

1909

„  726

1910

„  948

191&amp;gt;

„  1091

1912

„  1037

1913

„  1126.

10.  Bücherei.
Die  Bücherei  der  Kammer  wird  nach  wie  vor  von
den  Handwerkern  nur  in  geringem  Umfange  benutzt, ­
  obgleich  wir  von  Zeit  zu  Zeit  auf  das  Vorhandensein ­
  der  Bücherei  Hinweisen  und  die  Benutzung ­
  empfehlen.
l  l.  eim'gung8amt.
Das  am  2.  Dezember  1909  von  der  Vollversammlung ­
  der  Handwerkskammer  errichtete  Linigungsamt

  hat  den  Zweck,  bei  Streitigkeiten  zwischen
Handwerkern  und  ihren  Gesellen  (Arbeitern)  über
die  Bedingungen  der  Fortsetzung  oder  Wiederaufnahme ­
  des  Arbeitsverhältniffes  sowie  bei
Meinungsverschiedenheiten  über  die  Höhe  des
Lohnes,  über  die  Arbeitszeit  und  über  Fragen  des
Arbeitsverhältnisses  eine  Einigung  herbeizuführen.
Zum  Vorsitzenden  des  Linigungsamtes  ist  der
Syndikus  der  Kammer  bestellt  worden.
12.  SadjDerftänbigenamt.
Zur  Verhütung  und  Schlichtung  von  Streitigkeiten
in  gewerblichen  Angelegenheiten,  ferner  zur  Abgabe
von  Gutachten  über  Güte  und  preis  der  in  ihr
Fach  einschlägigen  Arbeiten  hat  die  Kammer  öffentliche ­
  gewerbliche  Sachverständige  bestellt.  Zunächst
ist  in  jedem  Abteilungsbezirk  für  die  wichtigeren
Gewerbe  je  ein  Sachverständiger  bestellt  worden.
Eine  Liste  der  Sachverständigen  liegt  auf  der  Geschäftsstelle ­
  der  Handwerkskammer  zur  öffentlichen
Einsicht  auf.  Die  Sachverständigen  treten  in  Tätigkeit: ­

1.  Auf  Ersuchen  oder  schriftliche  Ladung  der
Gerichte,
2.  nach  Vorschlag  der  Handwerkskammer  auf
Ersuchen  und  schriftliche  Ladung  der  Gerichte,
3.  nach  Ersuchen  der  Handwerkskammer  auf
Antrag  von  Privatpersonen,
4.  auf  unmittelbares  Ersuchen  von  Privatpersonen. ­

Für  ihre  Tätigkeit  beziehen  die  Sachverständigen
eine  Vergütung,  die  sich  nach  §§  3—13  der  Reichsgebührenordnung ­
  vom  20.  Mai  1898  richtet.
Bedauerlicherweise  haben  die  Handwerker  von
dieser  Einrichtung  bisher  noch  sehr  wenig  Gebrauch
gemacht.  Line  Erweiterung  des  Sachverständigen-Amtes
  wurde  für  notwendig  erachtet  in
der  Form,  daß  Sachverständige  nicht  allein,  wie
bis  jetzt  an  den  Landgerichtssitzen,  sondern  auch
an  allen  Amtsgerichtssitzen  bestellt  werden  sollen.
Ls  wurde  beschlossen,  bei  allen  Amtsgerichten
Sachverständige  der  Handwerkskammer  für  die
meistverbreiteten  Handwerkszweige  zu  bestellen.
13.  Bauberatung.
Bei  den  Bestrebungen  zur  Hebung  der  heimatlichen
I  Bauweise  fällt  dem  Bauhandwerker  besonders  auf
61
        <pb n="60" />
        dem  Lande  eine  wesentliche  Mitarbeit  zu.  Aus
diesem  Grunde  ist  die  Handwerkskammer  bemüht
gewesen,  durch  Linrichtung  von  Bauberatungstagen
die  ländlichen  Bauhandwerker  mit  den  neuzeitlichen
Anforderungen  an  eine  gute  Bauweise  vertraut
zu  machen.  An  den  Bauberatungstagen  ist  den
Bauhandwerkern  Gelegenheit  gegeben,  sich  über
Bauangelegenheiten  kostenlos  Rat  und  Auskunft
einzuholen,  vor  allem  bei  der  Ausarbeitung  von
Bau-Skizzen  und  -Plänen,  der  Auswahl  von  Materialien ­
  usw.  Diese  unentgeltliche  Auskunftstelle
hat  bei  den  Bauhandwerkern  großen  Anklang  gefunden. ­
  Träger  der  Linrichtung  sind  die  Handwerkskammer, ­
  der  Rheinische  Verein  für  Kleinwohnungswesen
  und  die  Gemeinden.  Manche
Gemeinden  haben  nach  den  ersten  versuchen  eine
ständige  Bauberatungsstelle  geschaffen,  die  die
Kammer  geldlich  unterstützt.  Sie  führen  die  Beratung ­
  in  der  weise  durch,  daß  der  leitende
Architekt  des  Rheinischen  Vereins  für  Kleinwohnungswesen
  allmonatlich  in  einem  wechselnden
Orte  des  Kreises  1—2  Tage  den  Bauhandwerkern
zur  Auskunfterteilung  zur  Verfügung,  steht.  Diese
kommen  mit  ihren  Plänen  und^Lntwürfen,  die  der
Architekt  verbessert.  Das  Verfahren  hat  sich  entschieden ­
  bewährt,  denn  in  unserem  Bezirk  sind  die
Zeichen  der  Bauberatung  an  den.neuen  Gebäuden
unverkennbar.
Bauberatungstage  haben  stattgefunden  in:  Geldern, ­
  Dinslaken,  Sterkrade,  Kempen,  Wesel,  Lmpel
und  Kevelaer.
flrbeitstarifoerträge.
Der  Regelung  der  Arbeitstarifverträge,  denen
immer  noch  Bestimmungen  des  geltenden  Rechts
entgegenstehen,  hat  die  Handwerkskammer  besondere ­
  Aufmerksamkeit  geschenkt.  Über  diese  Frage
berichtete  der  Syndikus  auf  dem  Kammertag  in
Würzburg.  Den  Ausführungen  lagen  folgende
Leitsätze  zugrunde:
1.  Der  Handwerks-  und  Gewerbekammertag
hält  die  Frage  der  Arbeitstarifverträge  in  einzelnen
Handwerkszweigen  für  eine  wichtige  im  Interesse
der  Herstellung  und  Erhaltung  eines  gedeihlichen
Verhältnisses  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern, ­
  weil  unter  besonders  günstigen  Umständen
durch  einen  Arbeitstarifvertrag  die  Herstellung  und
62

Erhaltung  des  Friedens  zwischen  Arbeitgebern  und
Arbeitnehmern  auf  eine  gewisse  Zeit  herbeigeführt
werden  kann.
2.  Da  nur  kräftige  Organisationen  das  Zustandekommen ­
  und  den  Erfolg  der  Tarifverträge
gewährleisten,  so  empfiehlt  es  sich,  daß  sich  die
Arbeitgeber  mehr  und  mehr  in  Arbeitgeberverbänden ­
  zusammenschließen.
3.  Die  inhaltliche  Gestaltung  der  Arbeitstarifverträge ­
  ist  für  ihre  Beurteilung  von  entscheidendem, ­
  Einfluß.  Sie  haben  sich  nicht  nur  auf  das
Verhältnis  zwischen  Arbeit  und  Entgeld  zu  beziehen ­
  —  also  Bestimmungen  über  Antritt  der
Arbeit,  Arbeitszeit,  Akkordarbeit,  Ueberstunden,
pausen,  Nachtarbeit,  Lohn,  Lohnformen,  Lohnberechnung, ­
  Grt,  Art  und  Zeit  der  Lohnzahlung,
Einrede  des  nicht  erfüllten  Vertrages,  Gefahrtragung, ­
  Verzug,  Kündigung,  Beginn  und  Ende
der  Gültigkeit,  Verlängerung,  Geltungsgrenzen  zu
treffen,  —,  sondern  auch  auf  die  Umstände,  unter
denen  die  Arbeit  zu  leisten  ist,  sowie  auf  die  Ausübung ­
  des  dem  Arbeitgeber  zustehenden  Direktionsund ­
  Verwaltungsrechts  (Bestimmungen  über  die
(Qualität  der  Arbeiter).
Daneben  müssen  die  Tarifverträge  Bestimmungen ­
  enthalten  über  Einrichtungen,  die  ihre
eigene  Durchführung,  ihre  Anpassung  an  die  betriebstechnische ­
  Entwicklung  und  Erneuerung  sichern,
so  die  Errichtung  von  Schlichtungskommissionen,
Tarifämtern  und  dergleichen.
Endlich  ist  es  zweckmäßig,  Dispositivbestimmungen, ­
  wie  sie  beispielsweise  §  122  R.  G.  G.
oder  Z  616  B.  G.  B.  enthalten,  zu  regeln  und
die  Haftbarkeit  der  vertragsbeteiligten  unbeschadet
des  §  276  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches
genau  zu  bestimmen.
Bei  Bemessung  der  Löhne  darf  nicht  übersehen
werden,  daß  die  Festsetzung  von  Mindestlöhnen
ohne  die  Festsetzung  von  Mindestleistungen  zu  einer
dauernden  Herabminderung  der  Gesamtleistung  führt.
4.  Die  Rechtsverbindlichkeit  der  Tarifverträge
ist  eine  allgemeine  und  selbstverständliche  Forderung.
Ls  ist  deshalb  Aufgabe  der  Gesetzgebung,  dem  Tarifvertrag ­
  die  ihm  angemessene  rechtliche  Ausgestaltung
zuteil  werden  zu  lassen,  um  alle  Zweifel  an  der
Rechtswirksamkeit  der  Tarifverträge  zu  beseitigen.
5.  Zu  diesem  Zweck  empfiehlt  es  sich:
        <pb n="61" />
        a)  den  Absatz  2  des  §  152  der  R.  G.  ©.  entweder ­
  zu  streichen  oder  folgenden  Absatz  3
dem  §  152  hinzuzufügen:
Durch  die  Bestimmung  des  Absatz  2  werden
nicht  berührt  Vereinbarungen  zwischen  Gewerbetreibenden ­
  und  gewerblichen  Arbeitern
über  die  Regelung  der  Lohn-  und  Arbeitsbedingungen ­
  in  bestimmten  Gewerben  (Tarifverträge). ­

b)  Den  Berufsvereinen  die  Rechtsfähigkeit  zu
verleihen,  was  —  ohne  ein  Spezialgesetz  —
durch  einen  Zusatz  zu  §  21  B.  G.  B.  und
Streichung  des  Wortes  „sozialpolitisch"  in
§  61  Absatz  2  des  B.  G.  B.  verwirklicht
werden  kann;
c)  das  rechtliche  Verhältnis  von  Arbeitsordnung
und  Tarifvertrag  in  dem  Sinne  zu  ändern,
daß  die  Arbeitsordnung  dann  nicht  rechtsverbindlich ­
  sein  darf,  wenn  sie  einem  für  den
Betrieb  geltenden  Tarifvertrag  zuwiderläuft.
6.  Das  Endziel  im  Tarifvertragswesen  wird
eine  reichsgesehliche  Regelung  des  Tarifvertrags
parallel  den  verschiedenen  vertragsformen  des
Bürgerlichen  Gesetzbuches  sein  müssen.
Diese  Leitsätze  wurden  zur  Eingabe  an  den
Reichstag  bestimmt.  Die  Eingabe  selbst  hat  folgenden ­
  Wortlaut:
Die  Arbeitstarifverträge  haben  im  Gewerbe
und  namentlich  im  Handwerk  eine  große  Bedeutung
erlangt.  Wenn  auch  die  vorteile  aus  den  Tarifverträgen ­
  mehr  den  Arbeitnehmern  zukommen  und
die  Arbeitgeber,  namentlich  im  Handwerk,  in  der
Hauptsache  durch  den  Druck  der  Verhältnisse  gezwungen, ­
  erst  zum  Abschluß  von  Tarifverträgen
sich  verstehen,  so  sind  sie  doch  zweifellos  wichtig
zur  Herstellung  und  Erhaltung  eines  gedeihlichen
Verhältnisses  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern, ­
  oft  sogar  zur  Wiederherstellung  des
Friedens  zwischen  Meistern  und  Gesellen.
In  Anbetracht  der  großen  Bedeutung  der  Tarifverträge ­
  für  das  Handwerk  hat  sich  auf  Veranlassung ­
  der  Handwerkskammer  Düsseldorf,  die  den
Antrag  gestellt  hatte,  die  Angelegenheit  zu  prüfen
und  eine  Regelung  der  Rechtsverhältnisse  der
Arbeitstarifverträge  anzustreben,  der  Handwerksund
  Gewerbekammertag  mit  der  Tarifvertragsfrage
befaßt.  Der  Handwerks.  und  Gewerbekammertag
faßte  in  der  im  August  1912  zu  Würzburg  abgehaltenen ­

  Vollversammlung  nahezu  einstimmig  einen
Beschluß,  in  den'  die  oben  angeführten  Leitsätze
enthalten  sind.
Dann  heißt  es  weiter  in  der  Denkschrift:
Zur  Begründung  der  auf,  die  Fortbildung  des
Tarifvertragsrechtes  abzielenden  Vorschläge  führen
wir  folgendes  aus:
Zwar  hat  sich  der  Arbeitstarifvertrag  schon
weit  verbreitet,  besonders  im  Handwerk,  doch  steht
er  rechtlich  erst  im  Anfang  der  Entwicklung.  Ja,
es  haften  ihm  noch  viele  Mängel  an,  was  freilich
bei  seinem  verhältnismäßig  geringen  Alter  und
bei  der  Schwierigkeit  des  Stoffes  nicht  Wunder
nehmen  kann.  Die  Schwierigkeiten  liegen  hauptsächlich ­
  darin,  daß  das  Ta'rifv  er  tragsrecht,
das  durch  die  Praxis'entstanden  ist,  in  die  engen
Formen  der  Gesetze  eingepaßt  werden  muß,  obwohl ­
  diese  ein  eigentliches  Tarifvertragsrecht  nicht
kennen.  Das  gegenwärtige  Recht,  dem  die  Tarifverträge ­
  unterworfen  sind,  führt  daher  geradezu
zu  Hemmungen  und,  Gefahren  für  die  Anwendung
von  Tarifverträgen.  Trotzdem  wäre  es  aber  u.  E.
verkehrt,  wenn  man  zur  Zeit  eine  erschöpfende
Regelung  des  Tarifvertragsrechts  durch  ein  besonderes ­
  Gesetz  befürworten  wollte.  Lin  besonderes
Gesetz  würde  zweifellos  die  natürliche  Entwicklung
des  Tarifvertragsrechtes'  ernstlich  ?  gefährden,
weil  die  ganze  Frage  erst  noch  im  Flusse  ist,  aber
sich  noch  nicht  zu  klaren  Begriffen  kristallisiert  hat.
So  bleibt  das  besondere  Gesetz  (wohl  das  Ziel  der
wünsche,  soll  aber  gegenwärtig  noch  nicht  gefordert
werden.  Doch  soll  damit  nicht  gesagt  sein,  daß
eine  Regelung  auf  einzelnen  Gebieten  nicht  erwünscht ­
  und  notwendig  wäre.
Zunächst  bedürfen  die  gegenwärtigen  gesetzlichen
Bestimmungen  einer  Änderung,  da'sie  in  mancher
Hinsicht  hemmend  auf  die  Entwicklung  des  Tarifvertragsrechts ­
  einwirken.  So  muß  vor  allem  die
Rechtsverbindlichkeit  der  Tarifverträge  ausgestaltet
werden,  damit  alle  Zweifel  an  der  Rechtswirksamkeit ­
  der  Tarifverträge  als  beseitigt  gelten  können.
Hier  kommen  hauptsächlickPdie  Fragen  der,  Haftung
der  vertragsschließenden  verbände  und  ihrer  Mitglieder ­
  für  die  Arbeitstarifverträge  und  der  Abdingbarkeit ­
  der  Tarifverträge  in  Betracht.
Lin  Hindernis  für  die  Entwicklung  des  Tarif.
Vertragrechts  bildet  vor  allem  der  §  152  der
Gewerbe-Mrdnung.  Dieser  hebt  in  Absatz  1  alle
63
        <pb n="62" />
        64

Verbote  und  Strafbestimmungen  gegen  Gewerbetreibende, ­
  gewerbliche  Gehilfen,  Gesellen  oder
Fabrikarbeiter  wegen  Verabredungen  und  Vereinbarungen ­
  zum  Behufe  der  Erlangung  günstiger
Lohn-  und  Arbeitsbedingungen  auf,  in  Absatz  2
stellt  er  jedem  Teilnehmer  den  Rücktritt  von  solchen
Vereinigungen  und  Verabredungen  frei  und  läßt
weder  eine  Klage,  noch  eine  Einrede  aus  letzteren
zu.  Der  §  152  sichert  also  allen  Angehörigen  einer
Organisation,  die  einen  Tarifvertrag  abgeschlossen
haben,  das  Recht  des  jederzeitigen  Rücktritts.
Die  Rlitglieder  der  verbände  werden  durch  den
i  Tarifvertrag  nur  mittelbar  an  ihn  gebunden,  da
i  sie  nur  als  Rlitglieder  dem  verbände  gegenüber
i  verpflichtet  find,  den  Vertrag  zu  halten.  Diese
s  Rechtsgestaltung  widerspricht  vollkommen  dem
1  Zwecke  des  Tarifvertrages.  Dieser  will  die  un-&amp;gt;
  bedingte,  unmittelbare  Unterwerfung  aller  einzelnen
&amp;lt;  Rlitglieder  der  Verbände  unter  die  Bestimmungen
r  des  Tarifvertrages,  auch  für  den  Fall,  daß  die
(  Rkitgliedschaft  erloschen  ist.  Dieses  Rücktrittsrecht
z  gibt  allen  unlauteren  Personen  die  Möglichkeit,  die
k  vorteile,  die  die  Berufsorganisation  bietet,  zu  ge-2
  nießen,  aber  sich  unbequemen  Verpflichtungen  zu
s&amp;lt;  entziehen.  Nicht  nur  der  Rücktritt  von  solchen
Z  Vereinigungen  oder  Verabredungen  ist  nach  8  152
u  Abs.  2  G.  M.  gestattet,  es  ist  den  Berufsorganisationen ­
  auch  nicht  die  Rlöglichkeit  gegeben,  durch
d  Klage  oder  Einrede  ihre  Recht?  aus  dem  Tarifveru
  trage  geltend  zu  machen.  Die  Disziplin  innerhalb  der
verbände  muß  darunter  natürlich  ungeheuer  leiden.
^  Das  Reichsgericht  vertritt  zwar  in  seiner  bekannten
Entscheidung  vom  20.  Januar  1910  die  Auffassung,
daß  der  §  152  der  Gewerbe-Ordnung  nicht  auf
in  Tarifverträge  Anwendung  finden  könne,  da  ein
es  Tarifvertrag  nicht  als  Kampfmittel  zu  bezeichnen
sei,  sondern  als  ein  Friedensakt,  der  zur  Abwendung
{,&amp;lt;  des  Kampfes  vorgenommen  wird.  Dennoch  gibt
£  die  Entscheidung  des  Reichsgerichts  keine  volle
Gewähr  dafür,  daß  der  §  152  Gewerbe-Grdnung
nicht  doch  von  Gerichten  für  anwendbar  auf  Tarifvertrüge
  erklärt  wird.  Zudem  behandelt  das  bezeichnete
  Urteil  in  der  Hauptsache  nur  die  Frage,
be  ob  die  Vorschrift  des  §  152  der  Gewerbe-Ordnung
der  Verfolgung  von  Schadenersatzansprüchen  aus
ne  dem  Tarifverträge  entgegensteht.  Es  muß  also
du  die  Beseitigung  des  2.  Absatzes  des  8  152  der
ß r  Gewerbe  -  Ordnung  verlangt  werden  oder  wenn

dies  nicht  tunlich  erscheint,  die  Einschaltung  eines
dritten  Absatzes  etwa  mit  folgendem  Wortlauts:
Durch  die  Bestimmung  des  Absatzes  2  werden
nicht  berührt  Vereinbarungen  zwischen  Gewerbetreibenden ­
  und  gewerblichen  Arbeitern  über  die
Regelung  der  Lohn-  und  Arbeitsbedingungen  in
bestimmten  Gewerben  (Tarifverträgen).
Durch  Beseitigung  oder  Änderung  des  2  Absatzes ­
  des  8  152  wird  auch  der  8  153  der  Gewerbe-Ordnung
  für  die  Tarifverträge  belanglos,  da  der
8  153  auf  den  8  152  hinweist.
weiter  ist  u.  E.  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit ­
  an  die  vertragschließenden  verbände  erforderlich. ­
  Die  Berufsoereine  find  (namentlich  auf
Arbeiterseite)  vorwiegend  nicht  rechtsfähige  vereine.
Es  find  also  nach  8  54  BGB.  die  Bestimmungen
über  die  Gesellschaft  auf  sie  anzuwenden,  während ­
  bei  den  rechtsfähigen  vereinen  die  Haftung
auf  das  vermögen  des  Vereins  beschränkt  ist,  ist
dies  bei  den  nicht  rechtsfähigen  vereinen  nicht  der
Fall.  Es  haften  regelmäßig,  wenn  nicht  in  den
Satzungen  oder  in  den  Tarifverträgen  etwas  anderes ­
  bestimmt  ist  und  nicht  angenommen  wird,
daß  nach  den  Umständen  des  Falles  die  Haftung
auf  das  vermögen  des  Vereins  beschränkt  sein  soll,
neben  dem  Vereinsvermögen  die  Mitglieder  als
Gesamtschuldner;  außerdem  noch  die  Vertreter,  die
für  den  verein  den  Vertrag  geschlossen  haben.
Unter  Umständen,  wenn  eine  unerlaubte  Handlung
nach  dem  bürgerlichen  Gesetzbuch  vorliegt,  haften  auch
dievorstandsmitglieder.  Zudem  ist  für  den  Prozeß,  für
die  Zwangsvollstreckung  und  das  Konkursverfahren
die  Haftung  der  Vereinsmitglieder  zu  einer  Haftung ­
  des  Vereins  nach  Art  der  des  rechtsfähigen
Vereins  gestaltet,  es  kann  unmittelbar  gegen  den
nicht  rechtsfähigen  verein  geklagt,  gegen  das  Vereinsvermögen ­
  vollstreckt,  über  das  Vereinsvermögen
der  Konkurs  eröffnet  werden.
Diese  weitgehende  Haftung  führt  zu  Folgen,
die  nicht  im  Interesse  des  Tarifvertragsrechts  sind.
Es  können  Personen  zur  Haftung  z.  B.  für  Tarifverletzung ­
  herangezogen  werden,  die  an  der  Tarifverletzung ­
  gar  nicht  beteiligt  sind.
U.  L.  ist  es  daher  erforderlich,  den  Berufsvereinen ­
  die  Möglichkeit  zu  geben,  die  Rechte  der
juristischen  Person  zu  bekommen,  wenn  die  Berufsvereine ­
  rechtsfähig  sind,  so  ist  ihre  Haftung
nur  auf  das  Vereinsvermögen  beschränkt,  sie  können
        <pb n="63" />
        65

nicht  nur  verklagt  werden,  sondern  auch  selbst
klagen.  Dieses  Rlagerecht  ist  wichtig,  namentlich
zur  Durchführung  der  Bestimmungen  eines  Tarifvertrages ­
  den  Mitgliedern  gegenüber,  unter  der
Voraussetzung,  daß  der  §  152  G.  CD.  in  der  angedeuteten ­
  weise  geändert  wird.
Die  Rechtsfähigkeit  kann  u.  L.  den  Berufsvereinen ­
  verliehen  werden,  ohne  daß  es  eines  neuen
Gesetzes  oder  einer  durchgreifenden  Änderung  eines
bestehenden  Gesetzes  bedürfte.  Die  Berufsvereine
verfolgen  nach  allgemeiner  Ansicht  sozialpolitische
Zwecke.  Nun  kann  die  Verwaltungsbehörde  nach
8  61  BGB.  Einspruch  erheben  gegen  die  Eintragung ­
  eines  Vereins  in  das  Vereinsregister,  wenn
der  verein  sozialpolitische  Zwecke  verfolgt.  Diese
Bestimmung  müßte  beseitigt  und  in  §  61  BGB.
das  Wort  „sozialpolitisch"  gestrichen  werden,  §  21
BGB.  müßte  einen  Zusatz  erhalten,  nach  dem  auch
ein  verein,  der  sozialpolitische  Zwecke  verfolgt,  die
Rechtsfähigkeit  durch  Eintragung  in  das  Vereinsregister ­
  des  zuständigen  Amtsgerichtes  erlangen
könnte.
weiter  halten  wir  es  für  erforderlich,  durch
eine  gesetzliche  Bestimmung  einwandfrei  das  Verhältnis ­
  zwischen  Arbeitsordnung  und  Tarifvertrag
festzustellen.  Und  zwar  in  dem  Sinne,  daß  eine
Arbeitsordnung  dann  nicht  rechtsverbindlich  sein
darf,  wenn  sie  einem  für  den  Betrieb  geltenden
Tarifvertrag  zuwider  läuft.  Jeder  Tarifvertrag
enthält  mindestens  die  Bestimmungen,  die  eine
Arbeitsordnung  enthalten  muß.  So  sind  die  Tarifverträge ­
  geeignet,  die  Arbeitsordnungen  zu  ersetzen.
Ls  widerspricht  sogar  dem  Wesen  des  Tarifvertrages, ­
  dem  Arbeitgeber,  der  einem  Tarifvertrags
untersteht,  die  Pflicht  aufzuerlegen,  die  Bedingungen,
unter  denen  bei  ihm  gearbeitet  werden  soll,  als
Arbeitsordnung  noch  besonders  zu  erlassen.
Wir  fassen  unsere  Anträge  wie  folgt  zusammen:
wir  bitten  einen  hohen  Reichstag,  folgende
Gesetzesänderungen  zu  beschließen:
1.  Den  Absatz  2  des  8  152  der  Reichs-Gewerbe-(Ordnung
  entweder  zu  streichen  oder  folgenden
Absatz  3  dem  8  152  hinzuzufügen:
Durch  die  Bestimmung  des  Absatzes  2  werden
nicht  berührt  Vereinbarungen  zwischen  Gewerbetreibenden ­
  und  gewerblichen  Arbeitern  über  die
Regelung  der  Lohn-  und  Arbeitsbedingungen  in
bestimmten  Gewerben  (Tarifverträge),

2.  den  Berufsvereinen  die  Rechtsfähigkeit  zu
verleihen,  —  was  ohne  ein  Spezialgesetz  —  durch
einen  Zusatz  zu  8  21  Bürgerliches  Gesetzbuch  und
Streichung  des  Wortes  „sozialpolitisch"  in  8  61
Absatz  2  Bürgerliches  Gesetzbuch  verwirklicht
werden  kann,
3.  das  rechtliche  Verhältnis  von  Arbeitsordnung
und  Tarifvertrag  in  dem  Sinne  zu  ändern,  daß
die  Arbeitsordnung  dann  nicht  rechtsverbindlich
sein  darf,  wenn  sie  einem  für  den  Betrieb  geltenden ­
  Tarifvertrag  zuwiderläuft.

Nl-dettslosen-vesstchel-ung.
Im  gerbst  1913  traten  die  Organisationen  der
Arbeiter,  hauptsächlich  die  Gewerkschaften,  an
einige  Stadtverwaltungen  mit  der  Forderung  der
Einführung  einer  gemeindlichen  Arbeitslosen-Versicherung
  heran.  Ls  wurden  Versammlungen  abgehalten, ­
  in  denen  die  Gewerkschaftsführer  das
Vorhandensein  eines  wirklichen  Arbeitsmangels
und  damit  die  Berechtigung  der  Forderung  nachzuweisen ­
  suchten.  Selbstverständlich  mußte  sich  die
Handwerkskammer  mit  dieser  Frage  ebenfalls  eingehend ­
  befassen.  Nachdem  der  Vorstand  der
Kammer  bereits  mit  Bezug  auf  eine  Stadt  seine
Ansicht  dahin  ausgesprochen  hatte,  von  der  Notwendigkeit ­
  einer  Arbeitslosenversicherung  könne
keine  Rede  sein,  suchte  die  Geschäftsstelle,  um  zu
der  Frage  allgemeiner  Stellung  nehmen  zu  können,
genau  zu  prüfen,  ob  in  den  von  ihr  vertretenen
Kreisen  überhaupt  ein  wirklicher  Arbeitsmangel
herrsche.  Sie  erließ  am  12.  November  1913  ein
Rundschreiben  an  die  sämtlichen  Innungen  des
Kammerbezirks  mit  folgendem  Inhalt:  „In  den
letzten  Wochen  hat  eine  hauptsächlich  von  den
Gewerkschaften  ausgehende  Bewegung  eingesetzt,
die  die  Einführung  einer  Arbeitslosen-Versicherung
durch  die  Städte  oder  sogar  von  Reichswegen
dringend  fordert.  Die  Angaben,  die  über  den
Grad  der  bestehenden  Arbeitslosigkeit  gemacht
werden,  sind  sehr  unklar  und  können  sich  nicht  auf
bestimmte  Zahlen  stützen.  Ls  ist  daher  unumgänglich ­
  notwendig  für  uns,  nähere  Angaben  zu  erhalten. ­
  wir  bitten  Sie,  uns  mitzuteilen,  ob  in
Ihrem  Gewerbe  ein  Arbeitsmangel  besteht,  der
        <pb n="64" />
        66

die  Innungsmitglieder  zwingt  oder  schon  gezwungen
hat,  bisher  beschäftigte  Gehilfen  zu  entlassen,  wenn
möglich  mit  Angabe  der  Zahl  der  von  den  verschiedenen ­
  Mitgliedern  bereits  entlassenen  oder  in
nächster  Zeit  zu  entlassendenden  Gehilfen  und  der
Zahl  der  im  Innungsbezirk  arbeitslosen  Gehilfen.
Ferner  bitten  wir  um  Aufschluß  darüber,  ob  nach
ihrer  Ansicht  die  etwa  vorhandene  Arbeitslosigkeit
eine  vorübergehende  oder  eine  dauernde  ist.  In
Anbetracht  der  Bedeutung  dieser  Angelegenheit  für
das  Handwerk  bitten  wir  dringend  um  schleunige
Beantwortung  der  Fragen."
Ungefähr  150  Innungen  haben  darauf  übereinstimmend ­
  geantwortet,  von  einer  Arbeitslosigkeit
im  Handwerk,  die  zu  Arbeiterentlassungen  geführt
habe,  könne  nicht  die  Rede  sein.  Gewiß  gebe  es
etliche  Gewerbe,  in  denen  zur  Zeit  weniger  zu  tun
sei.  Doch  sei  das  in  vielen  Gewerben,  z.  B.  dem
Bauhandwerk  und  den  sogenannten  Saisongewerben,
in  den  Wintermonaten  typisch  und  vorübergehend
Ganz  allgemein  treten  die  befragten  Innungen
aber  ausnahmslos,  auch  die  wenigen,  die  wirklich
einen  Mangel  an  Arbeitsgelegenheit  festgestellt
haben,  gegen  den  Gedanken  einer  Arbeitslosenversichernng
  durch  die  Gemeinde  oder  den  Staat  auf
Rosten  der  Arbeitgeber  auf.
Der  Vorstand  der  Handwerkskammer  hat  auf
Grund  dieser  allgemein  ablehnenden  Haltung  der
Handwerker  beschlossen,  die  Bedürfnisfrage
für  eine  Arbeitslosenversicherung  aus  öffentlichen
Mitteln  oder  aus  Beiträgen  der  Arbeitgeber  im
Gebiete  des  Handwerks  zu  verneinen.  Die  Ausschüsse ­
  der  Rammer  für  soziale  und  wirtschaftliche
Angelegenheiten  hielten  am  11.  Dezember  in  dieser
Angelegenheit  eine  Sitzung  ab  und  erklärten  sich
einstimmig  mit  dem  Beschluß  des  Vorstandes  einverstanden.
  Die  Geschäftsstelle  wurde  gleichzeitig
beauftragt,  zur  Beseitigung  und  Milderung  des
zur  Zeit  allerdings  herrschenden  flauen  Geschäftsganges, ­
  —  dieser  kann  nicht  weggeleugnet  werden
und  wird  es  auch  nicht  —  unter  welchem  aber
bisher  nur  die  selbständigen  Handwerker  weniger
die  Gesellen  und  Gehülfen  leiden,  an  die  Behörden
heranzutreten,  daß  die  dem  Handwerk  etwa  zugedachten ­
  Arbeiten  den  einzelnen  Handwerkern  schon
jetzt  zugewiesen  werden,  damit  diese  Aufträge
haben  und  ihre  Gesellen  in  vollem  Umfange
beschäftigen  können.

Kinber*  und  flrbeiterscbul?.
So  sehr  auch  die  soziale  Fürsorge  mit  Rücksicht  auf
das  allgemeine  Volkswohl  zu  begrüßen  und  gutzuheißen ­
  ist,  so  mußte  doch  die  Handwerkskammer
eingreifen,  um  einer  allzugroßen  Schädigung  des
Handwerks  vorzubeugen.  So  sprach  sich  der  Vorstand ­
  in  einem  Gutachten  an  den  Regierungspräsidenten ­
  gegen  die  Uebertragung  der  Arbeiterschutzbestimmungen ­
  auf  Betriebe  mit  minbestens
  5  Arbeitern  aus.
Er  wandte  sich  zunächst  ganz  allgemein  gegen
die  Unterstellung  der  handwerksmäßigen  Motorbetriebe,
  die  zwischen  5  und  10  Arbeiter  beschäftigen, ­
  unter  die  Bestimmungen  von  §  135  bis
§  139a  der  G.-O.,  weil  das  eine  ungerechte  Benachteiligung ­
  dieser  Betriebe  gegenüber  den  ohne
Motoren  arbeitenden  bedeutet.  DennimHandwerksbetrieb
  dient  der  Motor  hauptsächlich  zur  gelegentlichen
Erleichterung  der  Handarbeit;  er  entlastet  also  den
jugendlichen  Arbeiter,  wogegen  im  Fabrikbetrieb
die  Maschine  die  Hauptarbeit  leistet  und  den  Arbeiter ­
  zum  eintönigen  ermüdenden  Bedienen  zwingt.
Deshalb  bedarf  der  Fabrikarbeiter  viel  mehr  des
Schutzes  durch  Erholungspausen,  feste  Begrenzung
der  Arbeitszeit,  als  der  Handwerkslehrling.
Das  Inkrafttreten  der  Arbeiterschutzbestimmungen
  in  dem  angedeuteten  Umfange  würde  sodann
  sowohl  für  die  Handwerkslehrlinge  als  auch
für  die  Handwerksmeister  von  unberechenbarem
Schaden  sein.  Denn:  Die  Beschränkung  des  Arbeitszeitraumes ­
  von  morgens  6  bis  abends  8  Uhr,
die  Einfügung  von  fest  umgrenzten  pausen,  das
verbot  für  Lehrlinge,  sich  während  der  pausen  in
den  Arbeitsräumen  aufzuhalten,  wenn  die  Teile
des  Betriebs,  in  denen  die  Betreffenden  beschäftigt
sind,  nicht  völlig  eingestellt  werden,  müßte  eine
gewissenhafte  und  gute  Lehrlingsausbildung  stark
beeinträchtigen.  Denn  der  Handwerksbetrieb  ist
eben  dadurch  gekennzeichnet,  daß  er  keine  Schematisierung ­
  des  Arbeitsvorganges  zuläßt  und  infolgedessen ­
  auch  keinen  Zwang  hinsichtlich  Beginn  und
Endigung  des  Arbeitszeitraumes,  der  pausen  und
ähnlichem  vertragen  kann.  Zeitweise  häuft  sich  die
Arbeit  so,  daß  abends  etwas  länger  wie  üblich
gearbeitet  werden  muß;  zu  einer  andern  Zeit  kann
der  Betrieb  dann  wieder  früher  geschlossen  werden
oder  wenigstens  werden  dann  die  Lehrlinge  nicht
        <pb n="65" />
        *

67

so  stark  in  Anspruch  genommen.  Ferner  werden
die  pausen  sich  nicht  in  einer  Regelmäßigkeit  einfügen ­
  lassen.  Sie  brauchen  bei  Handwerkslehr,
fingen  auch  nicht  diesen  Umfang  zu  haben,  da  der
Lehrling  ohnehin  oft  im  Freien  arbeitet  und  oft
Ausgänge  zu  besorgen  hat,  wodurch  er  sich  von
dem  regelmäßig  an  den  Fabrikraum  gebundenen
Fabrikarbeiter  unterscheidet.  Alle  diese  Umstände
im  Zusammenhang  mit  den  strengen  Vorschriften
der  Gewerbeordnung  über  die  Pflicht  des  Lehrherrn, ­
  die  Gesundheit  seines  Lehrlings  nicht  zu
schädigen,  lassen  die  beabsichtigten  Beschränkungen
des  Handwerkers  überflüssig  erscheinen.  Der  Handwerksmeister ­
  muß  demnach  sowohl  in  der  Bestimmung ­
  des  Zeitpunktes,  an  dem  er  seinen  erziehlichen ­
  Pflichten  gegen  den  Lehrling  genügen
will  als  auch  in  der  Auswahl  des  Ortes  —  sei
es  nun  in  der  Werkstatt,  die  frische  Luft  u.  s.  f.  —
an  dem  er  ihm  die  notwendigen  Fachkenntnisse
geeignet  vermitteln  kann,  unbeschränkt  sein.
Lin  besonderer  Nachteil  würde  für  den  Lehrherrn ­
  damit  verknüpft  sein,  wenn  er  seinen  Betrieb,
der  doch  in  der  Hauptsache  nicht  Massenartikel,
sondern  Individualwaren  herstellt,  genau  nach  dem
Beginn  und  der  Beendigung  der  Arbeitszeit  und
pausen  einrichten  müßte.  Das  ist  ohne  erhebliche
Nachteile  für  sein  ersprießliches  wirken  gar  nicht
möglich,  weil  bei  ihm  nicht  die  Maschine  die
Hauptarbeit  leistet,  wie  es  in  der  Fabrik  der  Fall
ist.  Die  Maschine  kann  vermöge  ihres  Mechanismus
  auf  einen  wink  arbeiten  und  ruhen,  ohne
die  Produktion  zu  belästigen,  nicht  aber  der  gelegentlich ­
  unterstützende  Motor.  Ls  ist  zu  bedenken,
daß  mit  dem  Schlagen  der  Uhr  die  Lehrlinge
einfach  die  Werkstätte  verlassen  könnten  und  sich

nicht  weiter  um  die  Arbeit  zu  kümmern  brauchten.
Ls  käme  gar  nicht  selten  vor,  daß  ein  Handwerksmeister, ­
  der  vielleicht  für  den  Abend  noch  eine
Oualitätsware  abzuliefern  hätte,  in  der  Herstellung
der  Ware  durch  das  Weggehen  der  Lehrlinge
stark  behindert  wäre.  Anderseits  hätte  der  Lehrling ­
  selbst  wieder  Schaden,  weil  er  die  endgültige
Fertigstellung  der  Arbeit,  an  der  er  bisher  beteiligt
war,  nicht  abwarten  darf,  wodurch  die  Freude  an
dem  Lrfolge  seiner  Arbeit  beeinträchtigt  wird.
Dabei  muß  man  noch  bedenken,  wie  sehr  es  bei
solchem  persönlichen  Schaffen  auf  das  Arbeiten  in
einem  Zug,  auf  Disposition  usw.  ankommt.  Bei
der  Maschinenarbeit  spielen  alle  diese  Umstände
eine  ganz  unbedeutende  Rolle.
Unannehmbar  ist  schließlich  für  das  Bäckerund
  Konditorgewerbe  das  beabsichtigte  verbot ­
  der  Frauenarbeit  vor  morgens  6  Uhr.  Denn
die  Mehrzahl  der  Bäckereien  hat  ein  Interesse
daran,  das  Gebäck  vor  6  Uhr  früh  auszutragen.
Besonders  gilt  das  in  Industriegegenden,  in  denen
das  Arbeiterpublikum  um  6  Uhr  schon  mit  Brötchen ­
  versehen  sein  muß.
Die  aufgeführten  Hauptbedenken  der  beteiligten
Handwerkskreise  verbieten  die  Unterstellung  der
Handwerksbetriebe  mit  Motoren,  in  denen  5—10
Arbeiter  beschäftigt  werden,  unter  die  Arbeiterschutzbestimmungen ­
  der  R.-G.-G.  Das  Handwerk
hat  ein  großes  Interesse  daran,  die  bisher  noch
geltende  Bekanntmachung  über  die  Beschäftigung
von  jugendlichen  Arbeitern  und  Arbeiterinnen  in
Werkstätten  mit  Motorbetrieb  vom  13.  Juli  1900
in  Kraft  zu  erhalten.
Im  Sinne  dieser  Ausführungen  sprach  sich
auch  der  Kammertag  1910  in  Stuttgart  aus.
        <pb n="66" />
        37

r^m

-en  Gedanken  aus,  daß  das  Aufm
  Spargelegenheit,  wenn  vielleicht
iner  weg  bis  zur  nächsten  Zahl-&amp;gt;
  ist,  immerhin  einen  Zeitverlust
,mständlich  wirken  kann.  Ferner
^cen  eine  gewisse  Willensstärke,  die
allen  vorhanden  sein  dürfte;  die
^  aufdrängenden  Gelegenheiten  zum
geben  erschweren  ja  so  schon  das
Geldes,  wenn  aber  jemand  jeden
ch  des  Erhebers  (Boten)  der  Sparkarten ­
  hat,  so  wird,  da  überdies
hältnismäßig  klein  ist,  jeder  das
»n.
Indung  von  Spargenossenschaften
Abgeordneten  cLrüger  entworfene
Benutzung  empfohlen  werden.  &amp;lt;£s
lsgearbeitet,  daß  es  wohl  für  die
Ostens  mit  geringen  Abweichungen,
ung  des  Senossen-N5.

ichtigsten  Nittel  zur  wirtschaftlichen
Handwerks  sieht  die  Kammer  die
'  ten  an.  Deshalb  widmet  sie
ch  ck  ihrer  Pflege.
E  kskammer  fand,  als  sie  im  Jahre
^eit  aufnahm,  in  ihrem  Bezirk  nur
schäften  vor.  Die  wenigen  vorsenschaften
  waren  fast  ausschließren
  Städten,  wogegen  die  Kleinrndlichen
  Gemeinden  des  Bezirks
_,ufwiefen.  Allerdings  hätten  sich
•r  den  Raiffeisenschen  Kreditgegeschlosien,
  die  zwar  hauptsächlich
°ch  ^1  dienen,  aber  auch  dem  bsandkreditvermittlung
  bieten.  Es  galt
*:  mdwerkskammer  zunächst  für  den
danken  Anhänger  zu  werben,
ing  der  Bestrebungen  zur
lossenschaften  benutzte  die  Kammer
s  ungen.  Seit  Beginn  unserer  Tätigden
  Innungen  und  khandwerker-„n
  Genossenschaftswesen  erfahrene
Kammermitglieder  und  durch  die  Beamten  der
Kammer  Vorträge  über  das  Genossenschaftswesen
halten  lassen,  in  denen  auf  die  wirtschaftliche  BeBild ­


vor
keit

deutung  der  Genossenschaften  für  den  Ljandwerkerstand,
  auf  die  Licht-  und  Schattenseiten,  die  gesetzlichen ­
  Bestimmungen,  auf  das  Wesen  und  die
Verfassung  der  Genossenschaften,  auf  die  von
Genossenschaften  bereits  erzielten  Erfolge  usw.
hingewiesen  wurde.  In  der  den  Vorträgen  folgenden ­
  Aussprache  wurden  dann  noch  die  Einzelheiten
erörtert.  Fast  regelmäßig  fanden  sich  dabei  bsandwerker,
  die  auch  ihrerseits  den  genossenschaftlichen
Fragen  Interesse  entgegenbrachten.  So  gewannen
wir  Personen,  mit  denen  wir  später  in  enger
Fühlung  bleiben  konnten,  wir  versorgen  sie  mit
den  nötigen  Unterlagen,  Nustersatzungen,  Satzungen
von  bestehenden  Genossenschaften  und  anderen
geeigneten  Drucksachen  und  erreichen  so,  daß  unsere
Anregungen  wenigstens  erörtert  und  die  Vorbedingungen ­
  zur  Gründung  geprüft  werden.
Der  Erfolg  dieser  Bemühungen  ist  nicht  ausgeblieben; ­
  schon  in  den  ersten  Jahren  vermehrte
sich  dank  der  Arbeit  der  Handwerkskammer  die
Zahl  der  Genossenschaften  zusehends.
Anregend  versuchten  wir  auch  durch  das  von  der
Kammer  herausgegebene  Korrespondenzblatt
zu  wirken.  Dieses  bringt  regelmäßig  belehrende
und  aufklärende  Artikel  über  genossenschaftliche
Fragen  aus  der  Feder  Sachverständiger.  Mit  dem
Ausbau  des  Korrespondenzblattes  haben  wir  1904
einen  besonderen  Abschnitt  „Genossenschaftswesen"
eingerichtet,  der  vornehmlich  über  den  jeweiligen
Stand,  über  Neugründungen  und  dergleichen  berichtet. ­
  Besonders  werden  die  Geschäftsabschlüsse
veröffentlicht  und  besprochen.  Das  wirkt  anregend
und  spornt  zu  Neugründungen  von  Genossenschaften ­
  an.
Seit  dem  1.  März  1911  ist  dem  Korrespondenzblatt ­
  eine  neue  Beilage  angegliedert:  Mitteilungen
der  Rheinischen  Genossenschaft  zur  wirtschaftlichen ­
  Förderung  von  Handwerk  und  Gewerbe.  Die
Mitteilungen  tragen  viel  dazu  bei,  die  Handwerker
zur  Bildung  von  Genossenschaften  anzuregen.  Sie
wollen  zunächst  nur  Auskunft  geben  über  das,
was  die  Genossenschaft  zur  Hebung  und  Förderung
des  Rheinischen  Handwerks  versucht,  anstrebt,  erreicht ­
  und  nicht  erreicht;  sie  sollen  aber  auch  beraten ­
  bei  Beschaffung  von  Arbeitsbehelsen  und
Betriebsmaterialien,  bei  Beteiligung  an  korporativen ­
  Arbeitsübernahmen,  bei  Beschickung  von  Handwerksausstellungen.
        <pb n="67" />
        ﻿
        <pb n="68" />
        ﻿
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
